Notwendige Geschäftsangaben im E-Mail-Verkehr - GFS
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Notwendige Geschäftsangaben im E-Mail-Verkehr - GFS
Notwendige Geschäftsangaben im E-Mail-Verkehr und bei Telefaxschreiben Zum 1. Januar 2007 hat der Gesetzgeber eine Klarstellung hinsichtlich der Pflichtangaben auf „Geschäftsbriefen“ vorgenommen. Zu den Geschäftsbriefen gehören nicht nur Schreiben in Papierform, sondern jede Geschäftskorrespondenz gleich welcher Form. Diese Regelungen gelten ausnahmslos für jeden Mitarbeiter des Unternehmens und erstreckt sich auf jede geschäftliche Korrespondenz, bis hin zum Geburtstagsgruß oder die Weihnachtskarte an den Geschäftspartner. Insbesondere betroffen sind davon mittlerweile zweifelsfrei auch: Telefax und E-Mail Betroffene Unternehmen: o o o o o o o o o GmbH Aktiengesellschaft Kommanditgesellschaft Offene Handelsgesellschaft Einzelkaufmann Genossenschaft Partnerschaftsgesellschaft Europäische Aktiengesellschaft Europäische Genossenschaft Pflichtangaben für alle Unternehmensformen: o o o Unternehmensname / Handelsfirma und Rechtsform / Handelsfirma samt Zusatz (z. B. „e. K.“) Sitz der Gesellschaft / Genossenschaft / Partnerschaft / Ort der Handelsniederlassung Zuständiges Registergericht und Handelsregisternummer / Genossenschaftsregisternummer / Partnerschaftsregisternummer Zusätzliche Pflichtangaben für einzelne Unternehmensformen: GmbH (§ 35a GmbHG, § 37a HGB) o Alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen o Falls ein Aufsichtsrat besteht der Aufsichtsratsvorsitzende wie vorstehend und mit der Bezeichnung als Vorsitzender des Aufsichtsrates Aktiengesellschaft (§ 80 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 37a HGB) o Alle Vorstände mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen o Der Aufsichtsratsvorsitzende wie vorstehend und mit der Bezeichnung als Vorsitzender des Aufsichtsrates Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch kein Gewähr übernehmen. Stand März 2007. Kommanditgesellschaft (§ 177a, § 125a HGB, § 37a HGB, § 19 HGB) o Ist der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person (z.B. bei der GmbH & Co. KG), so sind für den persönlich haftenden Gesellschafter je nach dessen Rechtsform zusätzlich die Angaben nach § 35a GmbHG für eine GmbH (s. dort) bzw. § 80 AktG für eine Aktiengesellschaft (s. dort) zu machen Offene Handelsgesellschaft (§ 125a HGB, § 37a HGB, § 19 HGB) o Ist keiner der Gesellschafter eine natürliche Person, so sind zusätzlich die Angaben nach § 35a GmbHG für eine GmbH (s. dort) bzw. § 80 AktG für eine Aktiengesellschaft (s. dort) als Gesellschafter zu machen Genossenschaft (§ 25a GenG, § 37a HGB) o Alle Vorstandsmitglieder mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen o Sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, dieser wie vorstehend und mit der Bezeichnung als Vorsitzender des Aufsichtsrates Europäische Aktiengesellschaft (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SE-Ausführungsgesetz, § 37a HGB) o Alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrates mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen Europäische Genossenschaft (§ 25 SCE-Ausführungsgesetz, § 37a HGB) o Alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrates mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen Hinweis: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist unabhängig von der Unternehmensform nur angabepflichtig, wenn eine Rechnung verschickt wird (§ 14 Abs. 4 UStG) und muss außderdem auf der Website im Internet angegeben werden. Verstöße: Erhält das Handelsregister Kenntnis von unterbliebenen oder unvollständigen Pflichtangaben, wird ein Zwangsgeld von bis zu € 5.000 angedroht und eine Frist zur Abhilfe gesetzt. Wird der Abhilfe nicht fristgerecht Folge geleistet, werden das Zwangsgeld und die Verfahrenskosten festgesetzt. Ferner ist eine Abmahnung durch einen Wettbewerber oder einen Abmahnverein denkbar. Wenn das Unterlassen der Pflichtangaben gezielt der Verschleierung dient, werden die Gerichte es regelmäßig um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß betrachten. Wir empfehlen Ihnen, sich Rechtsrat einzuholen, wenn Sie Abmahnungen erhalten und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch kein Gewähr übernehmen. Stand März 2007.