AUS DEM THEMENGEBIET: AUSLÄNDERRECHT DAS
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AUS DEM THEMENGEBIET: AUSLÄNDERRECHT DAS
AUS DEM THEMENGEBIET: sowie die Wahrung derselben. Das Verhängen eines Einreiseverbotes hat AUSLÄNDERRECHT nicht die Ahndung eines bestimmten DAS EINREISEVERBOT Verhaltens zum Ziel, weshalb ihm grundsätzlich nicht Straf-, sondern eher Zu den einzelnen Voraussetzun- Massnahmencharakter zukommt. Wäh- gen des Einreiseverbots i.S.v. Art. rend der Gültigkeit des Einreiseverbots 67 AuG und dessen besonderen ist Anforderungen für EFTA/EU- den betroffenen Personen die (rechtmässige) Einreise in die Schweiz untersagt, es sei denn, sie verfügen Staatsangehörige. über eine ausdrückliche Ermächtigung I. Zum Einreiseverbot im Allgemeinen des Bundesamtes für Migration oder 1. Wortlaut missachtet, erfüllt den Straftatbestand Das Bundesamt für Migration kann Ein- von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG. reiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, welche gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- von fedpol. Wer das Einreiseverbot 3. Dauer Die Dauer eines verfügten Einreisverbotes beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Stellt die betreffende Person eine land verstossen oder diese gefährden, „schwerwiegende Gefahr für die öffent- Sozialhilfekosten verursacht haben, be- liche Sicherheit und Ordnung“ dar, so reits ausgeschafft wurden oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78 AuG) genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 1 AuG). Ferner kann das Bundesamt für Polizei zur Wahrung der inneren oder der Schweiz äusseren gegenüber Sicherheit der Ausländerinnen oder Ausländern ein Einreiseverbot verfügen (Art. 67 Abs. 2 AuG). 2. Zweck kann die Einreisesperre auch für eine längere Zeitdauer verhängt werden. In Härtefällen sind auch unbefristete Einreiseverbote möglich (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). Zudem kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen vom Erlass eines Einreiseverbotes gänzlich abgesehen oder ein bereits verfügtes Einreiseverbot aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Einreisesperre bezweckt die Vor- 4. Einreiseverbot als Fernhaltemassnahme beugung allfällig künftiger Störungen Im Ausländerrecht wird zwischen Ent- der öffentlichen Ordnung und Sicherheit fernungsmassnahmen und Fernhalte- Fischer Rechtsanwälte GmbH, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich 044 515 56 56 – www.fischer-rechtsanwaelte.ch massnahmen unterschieden. Unter Ent- gründeten oder missbräuchlichen Be- fernungsmassnahmen willigungsgesuch (vgl. Art. 64d Abs. 2 versteht man „behördliche Vorkehren, um ausländi- AuG). sche Personen ohne Anwesenheitsberechtigung, die sich in der Schweiz befinden, aus der Schweiz wegzubringen“. Als Beispiel für eine Entfernungsmassnahme kann das Einreiseverbot genannt werden. Fernhaltemassnahmen werden als „behördliche Vorkehren, um ausländische Personen im Ausland davon abzuhalten, in die Schweiz zu gelangen“, definiert. Entfernungsmassnahmen umfassen die formlose Wegweisung (Art. 64 AuG), die Wegweisung am Flughafen (Art. 65 AuG), die ordentliche Wegweisung (Art. 66 OR) sowie die Ausweisung i.S.v. Art. 2. EU/EFTA-Staatsangehörige Auf Staatsangehörige aus EU- oder EFTA-Staaten sowie deren Familienangehörige kommen besondere Voraussetzungen zur Anwendung. Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen kommt den freizügigkeitsberechtigten Personen ein unmittelbares Recht auf Einreise und Aufenthalt im SchengenRaum zu. Die besagten Ansprüche dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des sog. „Ordre public- Vorbehalts“ i.S.v. Art. 5 Anhang I, wie insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der 68 AuG. Gesundheit, eingeschränkt werden. Ein Einreisverbot stellt ein Beispiel für II. Voraussetzungen eine solche Einschränkung dar. 1. Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-Schengen-Staaten Nicht- III. Vorübergehende oder vollständige Aufhebung Schengen-Staaten kann das Bundes- Sind wichtige Gründe auszumachen, so amt für Migration Einreiseverbote erlas- kann in der Regel eine vorübergehende sen, wenn eine sofort vollstreckbare Aufhebung des Einreiseverbotes erteilt Wegweisung vorliegt oder die betroffe- werden. Dabei handelt es sich stets um ne Person die Schweiz nicht innert an- Ermessensentscheide, wobei in jedem gesetzter Frist verlassen hat. Eine so- Einzelfall die sich gegenüberstehenden fort vollstreckbare Wegweisung liegt bei Interessen abzuwägen sind. Das häu- bei einer Gefahr für die öffentliche Si- figste Beispiel für eine vorübergehende cherheit und Ordnung oder die innere Aufhebung des Einreiseverbotes ist auf oder äussere Sicherheit, bei einer vo- Personen zurückzuführen, die ihre An- raussichtlichen Weigerung der Ausreise gehörigen in der Schweiz besuchen sowie bei einem offensichtlich unbe- wollen. Insbesondere können vorüber- Gegenüber Ausländern aus Fischer Rechtsanwälte GmbH, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich 044 515 56 56 – www.fischer-rechtsanwaelte.ch 2 gehende Aufhebungen des Einreiseverbotes auch aus politischen Gründen verfügt werden. Zur vorzeitigen Aufhebung eines Einreiseverbotes darf keine zukünftige Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit mehr vorliegen. Ein öffentliches Interesse an einer Fernhaltemassnahme darf in solchen Fällen nicht mehr bestehen. Haben Sie weitere Fragen zum Ausländerrecht oder zum Einreiseverbot im Speziellen? Benötigen Sie eine rechtliche Auskunft oder einen Rat? WIR BERATEN SIE GERNE RUND UM DAS THEMA AUSLÄNDERRECHT. Fischer Rechtsanwälte LLC Selnaustrasse 6 8001 Zürich Telefon +41 44 515 56 56 Fax +41 44 515 56 58 www.fischer-rechtsanwaelte.ch [email protected] Fischer Rechtsanwälte GmbH, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich 044 515 56 56 – www.fischer-rechtsanwaelte.ch 3