Freihandelsabkommen-Forum - Switzerland Global Enterprise

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Freihandelsabkommen-Forum - Switzerland Global Enterprise
Freihandelsabkommen-Forum
Workshop –
Strategischer Entscheid für den Verkauf/Einkauf
– Freihandelsabkommen ja oder nein
Nicola Manecke
Manager Global Processes & Skill Development
Tecan Trading AG
Margrith Neuenschwander
Leiterin Exportdienste
Mitglied der Geschäftsleitung
IHK St. Gallen-Appenzell
©IHK St.Gallen-Appenzell/MN
1
Fragen zur Bestimmung des Ursprungs einer Ware
 Nach welchen Kriterien wird in Ihrem Unternehmen
entschieden, ob für ein Produkt eine präferenzielle
Ursprungserklärung auf der Rechnung oder eine EUR.1oder EUR-MED-Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt
werden darf?
 Wer trägt in Ihrem Unternehmen die Verantwortung für
die Ursprungsangaben in den präferenziellen
Ursprungsnachweisen?
 Wie wird bei Ihnen der Ursprung einer selber
hergestellten Ware bestimmt bzw. wer ist dafür
verantwortlich?
 Wer trägt in Ihrem Unternehmen die Verantwortung für
die Ursprungspflege von selber hergestellten Waren
und Handelswaren?
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Fragen zur Bestimmung des Ursprungs einer Ware
Wenn Sie diese Fragen beantworten konnten, sind Sie auf
gutem Wege.
 In meiner Referenten- und Beratungstätigkeit stelle ich immer
wieder fest, dass die Ursprungsbestimmung einer Ware infolge
mangelhafter Kenntnisse der Ursprungsbedingungen eher
eine Glücksache ist.
 Frage ich nach welchen Kriterien der Ursprung bestimmt
wird, höre ich oft – «das Produkt wird bei uns hergestellt»,
«die 40 % - Klausel wird eingehalten», «in unserem System ist
das Produkt als Schweizer Ursprungsware gekennzeichnet».
 Die Bestimmung des Ursprungs einer Ware wird in die
Exportabwicklung delegiert und die Konsequenzen von
Falschdeklarationen kennt man nur beschränkt….
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Wann sollte der Ursprung einer Ware bestimmt
werden?
 Ob ein Produkt einen präferenziellen Ursprung
aufweisen soll oder nicht, ist ein strategischer
Entscheid.
 Folgende Punkte sollten bereits bei der Herstellung eines
Produktes berücksichtigt werden – wenn die Ware zum
Versand kommt, ist es definitiv zu spät….
 Wo ist unser Kunde?
 Besteht ein Freihandelsabkommen?
 Kann ein Freihandelssystem angewendet werden?
 Welche Ursprungsbedingungen müssen erfüllt werden?
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Wann sollte der Ursprung einer Ware bestimmt
werden?
 Die Ursprungsbedingungen geben an, wie hoch der
Wertanteil von Waren mit einem Drittland-Ursprung sein
darf.
 Welche Auswirkung auf den Preis des Endproduktes hat die
Tatsache, dass nur ein vorgeschriebener Prozentsatz von
Vormaterialien aus Ländern wie China etc. verwendet
werden darf?
 Wie hoch ist der normale Zollansatz im Bestimmungsland?
 Ist der Zollansatz gering oder sogar auf «0», kann
eventuell auf einen präferenziellen Ursprung des
Endproduktes verzichtet werden.
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5
Wann sollte der Ursprung einer Ware bestimmt
werden?
 Der Verzicht auf einen präferenziellen Ursprung hat den
Vorteil, dass unbeschränkt Vormaterialien mit einem
Drittland-Ursprung verwendet werden können und eine
kostengünstigere Herstellung des Endproduktes möglich
ist…
 Der präferenzielle Ursprung kann aber auch ein
Verkaufsargument sein bezüglich dem Wert und der
Qualität einer Ware – unabhängig von den
Zolleinsparungen.
 Es kann auch sein, dass der Kunde einen präferenziellen
Ursprung braucht – dann, wenn er die Ware verbaut und
für sein Endprodukt einen präferenziellen Ursprung
benötigt.
 In diesen Entscheidungsprozess ist der Einkauf, die
Produktkalkulation und der Verkauf zu integrieren.
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6
Wann sollte der Ursprung einer Ware bestimmt
werden?
 Soll ein Produkt einen präferenziellen Ursprung ausweisen,
sind klare Richtlinien betreffend Ursprungsüberwachung zu erstellen.
 Beim Einkauf der Vormaterialien muss der erlaubte
Wertanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
unbedingt berücksichtigt werden.
 Es ist festzulegen, welche Vormaterialien zwingend
einen präferenziellen Ursprung aufweisen müssen.
 Ein Unternehmen muss sich entscheiden, für welche
Länder die Freihandelsabkommen angewendet werden
sollen.
 Es wird in den wenigsten Fällen möglich sein, alle 26
Freihandelsabkommen anzuwenden bzw. die
Lieferantennachweiskontrolle korrekt zu führen.
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 Drei Freihandelssysteme
kommen zur Anwendung:
 Die Paneuropäischen
Kumulation.
 Das Euro-Med-Freihandelssystems.
 Die Direktversandregel muss
nicht eingehalten werden.
 Die bilateralen
Freihandelsabkommen.
 Keine Kumulation möglich.
Die Direktversandregel ist
zwingend einzuhalten.
 Für Produkte der Kapitelnummer 1-24 können nur die
bilateralen Freihandelsverträge angewendet werden.
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Bilaterale Freihandelsabkommen Schweiz/EFTA
 Bilaterale Freihandelsabkommen der Schweiz/EFTA mit
Drittstaaten sind nicht kumulierbar – z.B. das Abkommen
der EFTA mit Mexiko mit dem Abkommen der EFTA mit Chile.
 Die Direktversandregel muss eingehalten werden.
 Auch die Freihandelsabkommen der Schweiz/EFTA mit
Südkorea und der EU mit Südkorea können nicht kumuliert
werden.
 EU-Ware verliert ihren präferenziellen Ursprung beim Export
der Ware aus der Schweiz.
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Freihandelssystem der Paneuropäischen Kumulation
– Seit 1997 in Kraft
 Besteht aus allen EU- und EFTA-Staaten und der Türkei.
 Die Freihandelsabkommen sind miteinander kumulierbar und
Ursprungswaren können zollfrei innerhalb dieses Systems
zirkulieren.
 Die Direktversandregel muss nicht eingehalten werden.
 Die letzte Bearbeitung ist ursprungsgebend - was ein
Marketingvorteil sein kann.
 Kunde hat keine Kenntnis darüber, in welchem Land der EU
der Haupt-Herstellungsproszess stattgefunden hat.
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Euro-Med-Freihandelssystem – Seit 1.1.2006 in Kraft
 Das Euro-Med-Freihandelssystem kann bis heute nur für
die EU, die EFTA, die Färöer-Inseln, Israel, Marokko,
Tunesien, Jordanien, Ägypten und die Türkei
angewendet werden
 Nach Abschluss der Verhandlungen sollten alle auf der
nachfolgenden Matrix aufgeführten Staaten an diesem
System beteiligt sein.
 Voraussetzung für die Anwendung ist:
• die beteiligten Staaten haben gegenseitig ein
Freihandelsabkommen abgeschlossen
• das Euro-Med-Ursprungsprotokoll unterzeichnet
• Euro-Med-Ursprungsnachweise der Vorlieferanten liegen vor
• Erklärung, ob kumuliert wurde oder nicht
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Kalkulation für einen Apparat für den automatisierten
Pipettiervorgang mit der Zolltarifnummer 8479.5020
Ab-Werk-Preis
100%
CH Vormaterial
diverse Kleinteile
30 %
PL Vormaterial
8%
NL Vormaterial
4%
JP Vormaterial
3%
TW Vormaterial
4%
US Vormaterial
5%
DE Vormaterial
2%
Other Vormaterial
5%
Arbeit und Marge CH
39 %
 Der Hauptabsatzmarkt
der Tecan Trading AG
für diesen Apparat ist
die EU.
 Der Apparat wird auch
nach Südkorea
exportiert.
 Die Frage stellte sich,
ob die Apparate
tatsächlich einen
präferenziellen
Schweizer Ursprung
erhalten.
 Frau Manecke, wie sind
Sie vorgegangen?
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Vorgehensweise bei der Tecan Trading AG
 Identifizierung der Ursprungsbedingungen
• Vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kunden
• Importländer und deren Zollansätze
 Bestimmung des Ab-Werk-Preises
• Vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden
• Durchschnitt der real erzielbaren Preise usw.
 Ursprungsbedingungen gemäss Zolltarifnummer
und dem entsprechenden Freihandelsabkommen
• Bedingung ausreichender Bearbeitung
• Nach Wert absteigende Analyse: Drittlandanteil bis zur
Erfüllung der Ursprungsbedingung prüfen
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Wichtige Adresse für jeden Exporteur
 Unter dieser Internet-Adresse finden Sie alle Freihandelsabkommen der Schweiz und der Schweiz/EFTA mit
Drittstaaten sowie die dazugehörenden Listenregeln und
Verfahrensbestimmungen.
http://www.ezv.admin.ch/dokumentation/04032/05003/index.ht
ml?lang=de
Die Listenregeln legen fest, wie hoch der Anteil der Waren
ohne präferenzielle Ursprungseigenschaft sein darf.
 Massgebend für die Suche der zur Anwendung kommenden
Ursprungsbedingungen bzw. Listenregeln sind die ersten vier
Stellen der Schweizer Zolltarifnummer (Position).
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Alternative – Tares Ausfuhr Deutschland -
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 In der Liste der erforderlichen Bearbeitungen (Rubrik V)
sind die Listenregeln
bzw. Ursprungsbedingungen
aufgeführt.
 Falls es keine Listenregel
für die Position (erste
vier Stellen der Zolltarifnummer) gibt, kommt
die Listenregel der
Kapitelnummer (erste
zwei Stellen der
Zolltarifnummer) zur
Anwendung.
 Die Listenregeln der
Freihandelsabkommen
sind nicht identisch.
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Auszug aus den
Listenregeln des
Kapitels 84 des
Freihandelsabkommen
der Schweiz mit der
Europäischen
Gemeinschaft
Siehe Register 1, Punkt, 1.16.5 , Seite 43
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Auszug aus den
Listenregeln des
Kapitels 84 Freihandelsabkommen
der Schweiz mit der
Europäischen
Gemeinschaft
 Es gibt keine
Listenregel für
die Position
8479???
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Auszug aus dem Freihandelsabkommen mit der EU
 Die Listenregel bzw. Ursprungsbedingungen der der Kapitelnummer
84 kommen zur Anwendung.
 Die Tecan Trading AG hat die Wahl die Ursprungsbedingungen der
Spalte 3 oder der Alternativspalte 4 zu erfüllen.
 Vormaterialien mit Ursprung Schweiz bzw. der EFTA, der EU und
allenfalls aus der Türkei müssen nicht berücksichtigt werden.
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Der Brutto Ab-Werk-Preis besteht aus:
 Wert aller Vormaterialien, die für die Herstellung verwendet wurden.
 Anteilige Kosten der Werkzeuge, Formen etc., die für die
Herstellung eingesetzt wurden.
 Löhne und allgemeine Kosten (anteilsmässig).
 Entwicklungskosten, Herstellungskosten, Kosten für Urheberrechte
und Lizenzen.
 In der Schweiz erzielter Gewinn.
 Die Verpackung ist ein Bestandteil des Ab-Werk-Preises, der
Ursprung ist jedoch nicht massgebend.
 Alle Abgaben, die im Falle eines Exportes zurückgefordert werden
können (z.B. Mehrwertsteuer) dürfen nicht berücksichtigt werden.
 Zollabgaben, welche in der Schweiz bezahlt werden, können als
Schweizer Anteil dazu gerechnet werden.
 Es muss zwingend eine genügende Bearbeitung in der Schweiz
stattgefunden haben - mehr als eine minimale Bearbeitung.
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Ursprungsbedingungen der Kapitelnummer 84
Ursprungsbedingungen der Spalte 3
 Vormaterialien mit einem Drittland-Ursprung dürfen nicht mehr
als 40 % des Ab-Werk-Preises betragen.
 Vormaterialien der Position 8479 mit einem Drittland-Ursprung dürfen
max. 10 % des Ab-Werk-Preises betragen – 10 % Toleranzregel.
Ursprungsbedingung der Alternativ-Spalte 4
 Es können nur bis zu 30 % des Ab-Werk-Preises Vormaterialien
mit einem Drittland-Ursprung verwendet werden.
 Es ist kein Positionswechsel der Vormaterialien mit einem
Drittland-Ursprung erforderlich.
 Zuerst sollte versucht werden die Ursprungsbedingungen der
Alternativspalte 4 zu erfüllen, da diese keinen Positionssprung
vorsieht – die Zolltarifnummer der Vormaterialien mit einem
Drittland-Ursprung müssen nicht bekannt sein.
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Kalkulation für einen Apparat für den automatisierten Pipettiervorgang
Ab-Werk-Preis
100%
CH Vormaterial
diverse Kleinteile
30 %
PL Vormaterial
8%
NL Vormaterial
4%
JP Vormaterial
3%
TW Vormaterial
4%
US Vormaterial
5%
DE Vormaterial
2%
Other Vormaterial
5%
Arbeit und Marge CH
39 %
 Der Schweizer Anteil
beträgt 69 % des AbWerk-Preises (darin
enthalten sind die Vormaterialien mit einem
Schweizer Ursprung,
Arbeit und die Marge).
 Der Anteil der Vormaterialien mit einem
EU-Ursprung beträgt
14 %.
 Die Alternativspalte 4
kann nur unter Einbezug
der Vormaterialien aus der
EU und der Schweiz
erfüllt werden.
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Welche Dokumente wird die Tecan Trading AG dem
Schweizer Zoll einer Ursprungskontrolle vorlegen?
Ursprungsbedingungen gemäss der Alternativ-Spalte 4.
Dem Schweizer Zoll muss belegt werden, dass die Wertsteigerung in der Schweiz (inklusive Vormaterialein aus der
Schweiz und der EU) mindestens 70% des Ab-Werk-Preises
beträgt.
 Eine Produktkalkulation aus welcher hervorgeht, wie hoch die
Wertsteigerung (Herstellungskosten, allgemeine Kosten und
Gewinn) in der Schweiz ist = 39 %.
 Korrekte Nachweise der Schweizer und EU Lieferanten für
mindestens 35 % - Wechselkursschwankungen sind zu
berücksichtigen.
 Problematisch war die Beschaffungen der korrekten Nachweise –
vor allem von den Lieferanten aus der Schweiz.
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Auszug aus dem Taric (EU-Zolltarif) – die ersten 6 Stellen
der Zolltarifnummer sind international identisch.
 Der normale Zollansatz für Apparate für den automatisierten
Pipettiervorgang beträgt in der EU 1.7 % auf dem Einfuhrwert.
 Mit einem EUR. 1 oder einer präferenziellen Ursprungserklärung
auf der Rechnung kann dieser Apparat zollfrei in Deutschland
importiert werden.
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Auszug aus dem Freihandelsabkommen der
Schweiz/EFTA mit Südkorea

In diesem Freihandelsabkommen gibt es auch keine
Listenregel für die Position 8479.
 Die Tecan Trading AG hat die Wahl die Ursprungsbedingungen der Spalte 3 oder der Alternativ-Spalte 4 zu
erfüllen.
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Ursprungsbedingungen der Kapitelnummer 84
Ursprungsbedingung der Spalte 3
 Vormaterialien mit einem Drittland-Ursprung der Position 8479
dürfen max. 10 % des Ab-Werk-Preises betragen.
Ursprungsbedingung der Alternativ-Spalte 4
 Es dürfen bis zu 50 % des Ab-Werk-Preises Vormaterialien
mit einem Drittland-Ursprung verwendet werden.
 Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft
Beim Freihandelsabkommen der Schweiz/EFTA mit Südkorea
können nur Vormaterialien aus der EFTA und Südkorea als
Ursprungwaren berücksichtigt werden.
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Kalkulation für einen Apparat für den automatisierten Pipettiervorgang
Ab-Werk-Preis
100%
CH Vormaterial
diverse Kleinteile
30 %
PL Vormaterial
8%
NL Vormaterial
4%
JP Vormaterial
3%
TW Vormaterial
4%
US Vormaterial
5%
DE Vormaterial
2%
Other Vormaterial
Arbeit und Marge CH
5%
39 %
 Der Schweizer Anteil
beträgt 69 % des AbWerk-Preises (darin
enthalten sind die Vormaterialien mit einem
Schweizer Ursprung,
Arbeit und die Marge).
 Die Alternativspalte 4
kann mit ca. 15 %
der Vormaterialien
aus der Schweiz erfüllt
werden.
 Der präferenzielle
Schweizer Ursprung ist
gegeben.
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Auszug aus dem
internationalen
Zolltarif für die
Position 8479 Südkorea
 Südkorea hat eine
10-stellige Zolltarifnummer
 Der Zollansatz ist
abhängig vom Produkt
 Für den Apparat mit
der Zolltarifnummer
8479.50.90.00
beträgt der normale
Zollansatz 8% auf
dem Einfuhrwert
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29
LänderansatzVergleich - Auszug
aus dem internationalen ZolltarifNr. 8479.50.90.00 Südkorea

Südkorea hat mit
diversen Ländern
Freihandelsabkommen
abgeschlossen.
 Bei Verkaufsverhandlungen
kann diese
Information sehr
wichtig sein.
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LänderansatzVergleich - Auszug
aus dem internationalen ZolltarifNr. 8479.50.90.00 Südkorea
 Schweizer bzw.
EFTA Ursprungsware
kann zollfrei in
Südkorea importiert
werden.
 Auch Apparate, welche
in der EU hergestellt
werden, können zu
einem reduzierten
Zollansatz von 4%
importiert werden – die
Direktversandregel
(ab der EU) muss
zwingend eingehalten werden.
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Gründe für die Wahl der Nutzung der Freihandelsabkommen mit der EU und Südkorea
 Der Zollsatz in der EU mit 1.7% ist nicht sehr hoch, aber:
• Umsatz pro Jahr in der EU ca. 40% des Gesamtumsatzes
• Kunden wünschen teilweise ausdrücklich einen
präferenziellen CH-Ursprung
 Südkorea ist derzeit, gemessen am Umsatz, kein «Top 3»
Land, aber die Ursprungsbedingungen des Freihandelsabkommen mit Südkorea ist bei unserer Kostenstruktur derzeit
leicht zu erfüllen und erfordert keine zusätzlichen
Aufwendungen.
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Zollansätze im Bestimmungsland und der Schweiz
 Auskünfte über Zollansätze in der EU:
www.zoll.de (Taric)
 Auskünfte über Zollansätze in den wichtigsten
Absatzländern der Schweiz:
www.s-ge.com (Worldtariff) – Home-Page von Switzerland
Global Enterprise (früher osec).
 Auskünfte über Zollansätze bei der Einfuhr in die Schweiz:
www.tares.ch
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Präferenzielle Lieferantennachweise
 Die erforderlichen Lieferantennachweise müssen bereits bei
der Erstellung der Ursprungsnachweise beim Exporteur
vorliegen.
 Bei Ursprungsüberprüfungen durch den Schweizer Zoll wird
immer wieder festgestellt, dass für die Handelswaren,
welche als präferenzielle Ursprungsware exportiert oder
bei der Herstellung eines Produktes als solche
berücksichtigt wurde, keine oder nicht korrekte
Ursprungsnachweise der Lieferanten vorliegen.
 Die Lieferantennachweise sind für mindestens 3 Jahre
aufzubewahren.
 Eine Nachkontrolle ist bis zu 3 Jahren nach dem
Ausstellungsdatum möglich.
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34
Problematik der Ursprungsnachweise für
Handelswaren oder Vormaterialien aus der Schweiz
 Der Schweizer Exporteur sollte seine Schweizer Lieferanten
darüber informieren, in welches Land die Waren (als
Handelswaren) oder das Endprodukt exportiert wird.
 Ohne diese Informationen kann der Schweizer Hersteller der
Ware nicht überprüfen, ob die von ihm hergestellte Ware
tatsächlich einen präferenziellen Schweizer Ursprung aufweist.
 Abhängig vom Bestimmungsland muss auch der Schweizer
Lieferant unterschiedliche Ursprungsbedingungen erfüllen
und auf seiner Rechnung die entsprechende Erklärung
aufführen.
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Praktische Probleme der Ursprungsnachweise vom
Schweizer Lieferanten
 Schweizer Lieferanten, insbesondere KMU, wissen oft nicht,
wie der relevante Ursprung bestimmt oder nachgewiesen
wird.
• Seien Sie auf (u. U. zahlreiche) Rückfragen vorbereitet!
 Der Sitz des Lieferanten und der Absendeort der Ware sagen
nichts über den Ursprung einer Ware aus.
• Beispiel: Lieferant Deutschland, Lieferung aus
Amsterdamer Grosslager, Aufschrift auf Karton: „Made in
Singapore“
 Aufgepasst bei Ersatzteilen! Möglicherweise liegt keine
ausreichende Bearbeitung vor, und ihr Wert rechtfertigt
möglicherweise den Aufwand zur Präferenznutzung nicht.
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Korrekte Ursprungserklärung der Schweizer
Lieferantanten für dem Apparat für den
automatisierten Pipettiervorgang
 Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument
aufgeführten Waren Ursprungserzeugnisse der Schweiz sind und
den Ursprungsregeln im Präferenzverkehr mit der EU und
Südkorea entsprechen.
Ort und Datum….
Unterschrift (fakultativ)
 Vorgehen Tecan Trading AG:
• Erzeugen der Liste aller Lieferanten und der gelieferten Artikel
• Ausblenden der Artikel mit geringfügigem Wert
• E-Mail Aktion und Abfrage der Ursprungsinformationen und
Zolltarifnummern.
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37
Lieferantennachweise für Lieferungen aus der EU
 Eine Stelle im Unternehmen sollte überprüfen, ob die
Lieferantenrechnungen korrekte Ursprungsangaben enthalten
und die Veranlagungsverfügungen Zoll
korrekt ausgestellt wurden.
 Bei Ursprungskontrollen durch den Schweizer Zoll wird
immer wieder festgestellt, dass die Veranlagungsverfügungen Zoll keine präferenziellen Ursprungsvermerke
enthalten, obwohl korrekte Ursprungsnachweise vorlagen.
 Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Ware auch ohne
präferenziellen Ursprungsnachweis zollfrei in die Schweiz
importiert werden kann.
 Unter www.zoll.admin.ch finden Sie weitere Informationen zu
den Ursprungsnachweisen, welche dem Schweizer Zoll bei
einer Ursprungskontrolle vorzulegen sind.
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38
Veranlagungsverfügung Zoll Einfuhrdeklaration
 Die beiden
mit gekennzeichneten Rubriken
müssen vom
Schweizer Zollanmelder ergänzt
werden.
Abhängig von dem Ursprungsnachweis,
welcher dem Deklaranten am Schweizer Zoll
vorliegt, wird der Vermerk «Ursprungserklärung» oder «EUR. 1» in dieses Feld
eingetragen.
 Nur so ist eine
Veranlagung Zoll
gültig.
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39
Veranlagungsverfügung Zoll für die
Einfuhr mit einem
Kurierdienst
 Auch diese Veranlagungsverfügung Zoll
ist korrekt ausgestellt.
 Bei Kleinsendungen
und bei Kuriersendungen ist der
Vermerk «Präferenz 1»
ausreichend.
 Bei nichtpräferenzieller
Ware wird der Vermerk
«Präferenz 0»
angegeben.
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40
Sonderfall – Präferenzieller Ursprungsnachweis
 Hat der Lieferant einen korrekten präferenziellen
Ursprungsnachweis erstellt und der Schweizer Zolldeklarant hat
aus den vorgenannten Gründen die Veranlagungsverfügung Zoll
nicht korrekt ausgestellt, gilt folgende Regelung:
 Der Lieferant ist ein „Ermächtigter Ausführer“:
Kopie der Einfuhrrechnung mit präferenzieller Ursprungserklärung
 Der Lieferant ist kein „Ermächtigter Ausführet“:
Einfuhrrechnung und formell gültiger Ursprungsnachweis =
Original EUR.1 oder EUR-MED-Warenverkehrsbescheinigung oder
Einfuhrrechnung mit präferenzieller Ursprungserklärung, welche die
Originalunterschrift enthält (nur bis Fr. 10‘300.– oder Euro 6‘000.–
möglich).
 Zusätzlich: Muss dem Schweizer Zoll eine Kopie der
dazugehörigen (nicht korrekt ausgestellten) Veranlagungsverfügung
Zoll vorgelegt werden.
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Schlussfolgerung
 Die Beschaffung der korrekten Lieferantennachweise ist
sehr aufwendig.
 Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass ein Unternehmen
definiert, welche Freihandelsabkommen angewendet
werden sollen.
 Ein Unternehmen muss klare Richtlinien erstellen, für
welche Vormaterialien oder Handelswaren zwingend korrekt
Lieferantennachweise vorliegen müssen.
 Einkaufstrategien dürfen nicht einfach geändert werden
ohne, dass die Konsequenzen klar sind – Endprodukt verliert
möglichweise seinen präferenziellen Ursprung – Kunde
bezahlt Zoll – ist das in Ordnung….
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Schlussfolgerung
 Bei Ersatzteillieferung (Handelswaren) sollte überprüft
werden, ob tatsächlich alle Teile mit einem präferenziellen
Ursprungsnachweis exportiert werden sollen.
 Der Aufwand für die Ursprungskontrolle von Ersatzteilen
steht oft in keinem Verhältnis zum Zoll, welcher im
Bestimmungsland bezahlt werden muss.
 Es macht wenig Sinn, für alle von Schweizer Lieferanten
eingekauften Teile eine Ursprungserklärung zu verlangen –
welche für alle 26 Freihandelsabkommen
gültig ist.
 Diese Forderung an Schweizer Lieferanten kommt leider
immer wieder vor… und das Telefon klingelt bei mir…
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43
Schlussfolgerung
 Falls der Eindruck entstanden ist, dass Freihandelsabkommen nicht einen grossen Vorteil für ein Schweizer
Unternehmen bringen, wäre das falsch.
 Ich bin ein grosser Anhänger der Freihandelsabkommen – nur
müssen diese korrekt angewendet werden.
 Wie bereits erwähnt ist die Anwendung eines
Freihandelsabkommen auch ein Marketingvorteil
und der Zoll ist in einigen Ländern sehr hoch.
 Meine Hoffnung ist, dass die Anwendung der
Freihandelsabkommen einen anderen Stellenwert in den
Schweizer Unternehmen erhalten wird.
 Frau Manecke Ihnen möchte ich das Schlusswort
übergeben.
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