HESSISCHES MINISTERIUM FüR WIRTSCHaFT, VERKEHR UND

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HESSISCHES MINISTERIUM FüR WIRTSCHaFT, VERKEHR UND
Seite 1528
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. Dezember 2013
sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen
Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der
Justiz, für Integration und Europa vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 162)
entsprechend.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen entscheiden über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Beschäftigte ihres Zuständigkeitsbereichs bis Entgeltgruppe 8 des TV-H.
Nr. 50
des Ministeriums der Justiz vom 2. September 2008 (StAnz. S. 2484)
wird aufgehoben.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Wiesbaden, den 18. November 2013
Der Hessische Minister der Justiz,
für Integration und Europa
gez. H a h n
– Gült.-Verz. 3200 –
StAnz. 50/2013 S. 1527
§4
Die Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
1073
Bauaufsicht;
hier: Neuinkraftsetzung der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) der Fachkommission „Bauaufsicht“ der
ARGEBAU – Stand September 1995 – als bauaufsichtliche Richtlinie nach § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung (HBO)
B e z u g : Erlass vom 6. Mai 2008 (StAnz. S. 1379)
Das mit Erlass vom 6. Mai 2008 (StAnz. S. 1379) bauaufsichtlich
bekannt gemachte Muster der Verkaufsstättenverordnung (MVkVO)
der Fachkommission „Bauaufsicht“ der ARGEBAU – Stand September 1995 – wird hiermit als bauaufsichtliche Richtlinie nach
§ 80 Abs. 11 HBO neu in Kraft gesetzt; es ist bei der bauaufsichtlichen Beurteilung von Verkaufsstätten, die in den Geltungsbereich
des Musters der Verkaufsstättenverordnung fallen, zu Grunde zu
legen. Anforderungen, die sich aus dieser bauaufsichtlichen Richtlinie ergeben, sind auf der Grundlage des § 45 HBO im bauaufsichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Die Brandschutzdienststellen gehören zu den Stellen, ohne deren
Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit einer Verkaufsstätte
nicht beurteilt werden kann; sie sind zum Bauantrag zu hören; auf
§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO wird hingewiesen.
Die §§ 30, 32 und 33 MVkVO finden in Hessen keine Anwendung;
auf entsprechende Regelungen, die sich unmittelbar aus der Hessischen Bauordnung (§§ 45, 53 Abs. 3, 76 bis 78 HBO 2002) ergeben,
wird hingewiesen.
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Bezugserlass
geht im Rahmen der Erlassbereinigung am 31. Dezember 2013 unter.
Wiesbaden, den 21. November 2013
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
VI 3-E – 064 –c-10
– Gült.-Verz. 3612 –
StAnz. 50/2013 S. 1528
1074
Bauaufsicht;
hier:
Bekanntmachung einer Hessischen Richtlinie über den
Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hessische-Hochhaus-Richtlinie – H-HHR)
B e z u g : Erlass vom 5. Mai 2008 (StAnz. S. 1340)
Hiermit wird die nachstehende Hessische Richtlinie über den Bau
und Betrieb von Hochhäusern (H-HHR) als bauaufsichtliche Richtlinie aufgrund § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 15.
Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) eingeführt; diese ist bei der bauaufsichtlichen Beurteilung von Hochhäusern (§ 2 Abs. 8 Nr. 1 HBO)
zugrunde zu legen. Anforderungen, die sich aus dieser bauaufsichtlichen Richtlinie ergeben, sind auf der Grundlage des § 45 HBO im
bauaufsichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Die Brandschutzdienststellen gehören zu den Stellen, ohne deren
Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit eines Hochhauses nicht
beurteilt werden kann; sie sind zum Bauantrag zu hören; auf § 61
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO wird hingewiesen.
Zum Erfordernis eines Planungskonzeptes „Barrierefreies Bauen“
wird auf Nr. 10 Anlage 2 und zum Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes auf Nr. 7 Anlage 2 des Bauvorlagenerlasses vom 2. August 2012 (StAnz. S. 947) verwiesen.
Dieser Erlass dient der Umsetzung bundeseinheitlich beschlossener
Vorgaben der ARGEBAU zur bauaufsichtlichen Beurteilung von
Hochhäusern. Der Hessischen Hochhausrichtlinie liegt das Muster
der Hochhausrichtlinie der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU vom April 2008, zuletzt geändert durch Beschluss der
Fachkommission Bauaufsicht vom Februar 2012, zugrunde. Die im
Muster vorgenommene Streichung von Ziffer 6.4.3 Satz 2 wurde
aufgrund hessenspezifischer feuerwehrtaktischer Anforderungen
nicht in die Hessische Richtlinie übernommen.
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Bezugserlass
geht im Rahmen der Erlassbereinigungspflicht am 31. Dezember 2013 unter.
Wiesbaden, den 26. Januar 2013
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
VI 3-E – 064 – c – 16
– Gült.-Verz. 3612 –
StAnz. 50/2013 S. 1528
Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern
(Hessische-Hochhaus-Richtlinie – H-HHR)1
Inhaltsübersicht
1Anwendungsbereich
2
Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge
für die Feuerwehr
3Bauteile
3.1
Tragende und aussteifende Bauteile
3.2
Raumabschließende Bauteile
3.3
Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen
3.3.1 Abschlüsse von Öffnungen
3.3.2 Öffnungen in Systemböden und Unterdecken
3.4Außenwände
3.5Dächer
3.6
Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze, Einbauten
3.7
Estriche, Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen
4Rettungswege
4.1
Führung von Rettungswegen
1Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl.EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/
EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.EU Nr. L 363 S. 81), sind
beachtet worden.