HESSISCHES MINISTERIUM FüR WIRTSCHaFT, VERKEHR UND
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HESSISCHES MINISTERIUM FüR WIRTSCHaFT, VERKEHR UND
Seite 1528 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. Dezember 2013 sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 162) entsprechend. (2) Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen entscheiden über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Beschäftigte ihres Zuständigkeitsbereichs bis Entgeltgruppe 8 des TV-H. Nr. 50 des Ministeriums der Justiz vom 2. September 2008 (StAnz. S. 2484) wird aufgehoben. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Wiesbaden, den 18. November 2013 Der Hessische Minister der Justiz, für Integration und Europa gez. H a h n – Gült.-Verz. 3200 – StAnz. 50/2013 S. 1527 §4 Die Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 1073 Bauaufsicht; hier: Neuinkraftsetzung der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) der Fachkommission „Bauaufsicht“ der ARGEBAU – Stand September 1995 – als bauaufsichtliche Richtlinie nach § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung (HBO) B e z u g : Erlass vom 6. Mai 2008 (StAnz. S. 1379) Das mit Erlass vom 6. Mai 2008 (StAnz. S. 1379) bauaufsichtlich bekannt gemachte Muster der Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) der Fachkommission „Bauaufsicht“ der ARGEBAU – Stand September 1995 – wird hiermit als bauaufsichtliche Richtlinie nach § 80 Abs. 11 HBO neu in Kraft gesetzt; es ist bei der bauaufsichtlichen Beurteilung von Verkaufsstätten, die in den Geltungsbereich des Musters der Verkaufsstättenverordnung fallen, zu Grunde zu legen. Anforderungen, die sich aus dieser bauaufsichtlichen Richtlinie ergeben, sind auf der Grundlage des § 45 HBO im bauaufsichtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Brandschutzdienststellen gehören zu den Stellen, ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit einer Verkaufsstätte nicht beurteilt werden kann; sie sind zum Bauantrag zu hören; auf § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO wird hingewiesen. Die §§ 30, 32 und 33 MVkVO finden in Hessen keine Anwendung; auf entsprechende Regelungen, die sich unmittelbar aus der Hessischen Bauordnung (§§ 45, 53 Abs. 3, 76 bis 78 HBO 2002) ergeben, wird hingewiesen. Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Bezugserlass geht im Rahmen der Erlassbereinigung am 31. Dezember 2013 unter. Wiesbaden, den 21. November 2013 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI 3-E – 064 –c-10 – Gült.-Verz. 3612 – StAnz. 50/2013 S. 1528 1074 Bauaufsicht; hier: Bekanntmachung einer Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hessische-Hochhaus-Richtlinie – H-HHR) B e z u g : Erlass vom 5. Mai 2008 (StAnz. S. 1340) Hiermit wird die nachstehende Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (H-HHR) als bauaufsichtliche Richtlinie aufgrund § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) eingeführt; diese ist bei der bauaufsichtlichen Beurteilung von Hochhäusern (§ 2 Abs. 8 Nr. 1 HBO) zugrunde zu legen. Anforderungen, die sich aus dieser bauaufsichtlichen Richtlinie ergeben, sind auf der Grundlage des § 45 HBO im bauaufsichtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Brandschutzdienststellen gehören zu den Stellen, ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit eines Hochhauses nicht beurteilt werden kann; sie sind zum Bauantrag zu hören; auf § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO wird hingewiesen. Zum Erfordernis eines Planungskonzeptes „Barrierefreies Bauen“ wird auf Nr. 10 Anlage 2 und zum Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes auf Nr. 7 Anlage 2 des Bauvorlagenerlasses vom 2. August 2012 (StAnz. S. 947) verwiesen. Dieser Erlass dient der Umsetzung bundeseinheitlich beschlossener Vorgaben der ARGEBAU zur bauaufsichtlichen Beurteilung von Hochhäusern. Der Hessischen Hochhausrichtlinie liegt das Muster der Hochhausrichtlinie der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU vom April 2008, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Februar 2012, zugrunde. Die im Muster vorgenommene Streichung von Ziffer 6.4.3 Satz 2 wurde aufgrund hessenspezifischer feuerwehrtaktischer Anforderungen nicht in die Hessische Richtlinie übernommen. Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Bezugserlass geht im Rahmen der Erlassbereinigungspflicht am 31. Dezember 2013 unter. Wiesbaden, den 26. Januar 2013 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI 3-E – 064 – c – 16 – Gült.-Verz. 3612 – StAnz. 50/2013 S. 1528 Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hessische-Hochhaus-Richtlinie – H-HHR)1 Inhaltsübersicht 1Anwendungsbereich 2 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr 3Bauteile 3.1 Tragende und aussteifende Bauteile 3.2 Raumabschließende Bauteile 3.3 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen 3.3.1 Abschlüsse von Öffnungen 3.3.2 Öffnungen in Systemböden und Unterdecken 3.4Außenwände 3.5Dächer 3.6 Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze, Einbauten 3.7 Estriche, Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen 4Rettungswege 4.1 Führung von Rettungswegen 1Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/ EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.