Abschlussprüfung - Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
Transcrição
Abschlussprüfung - Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
Information zur Abschlussprüfung gem. § 37 BBiG für den Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte/Rechtsanwaltsfachangestellter“ bzw. „Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/ Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter“ 1. Anmeldung 1.1 Prüfungstermine Die Abschlussprüfungen finden jeweils im Sommer und Winter eines Kalenderjahres statt. An der Sommerprüfung haben alle Auszubildenden teilzunehmen, deren Ausbildungsvertrag zum 30. September eines Kalenderjahres endet. An der Winterprüfung müssen die Auszubildenden teilnehmen, deren Ausbildungsvertrag zum 31. März des folgenden Kalenderjahres endet. Die Termine werden rechtzeitig im Kammerrundschreiben (Kammer Aktuell) bekannt gegeben. 1.2 Anmeldung Die Anmeldung zur Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte ist fristgemäß (§ 18 Abs. 1 PO) bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main, auf vorgesehenem Formblatt einzureichen. Verspätete Anmeldungen haben die Nichtzulassung zur Folge. Für die rechtzeitige Anmeldung sind die Ausbildenden verantwortlich. Die Anmeldung hat durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen. In besonderen Fällen (§ 18 Abs. 2 PO) kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 17 PO (Zulassung in besonderen Fällen) und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. 1.3 Anmeldeunterlagen Der Anmeldung sind beizufügen: In allen Fällen: - Ausbildungsvertrag in Kopie, - tabellarischer Lebenslauf (derzeitige Anschrift sowie Geburtsdatum und –ort müssen unbedingt darin enthalten sein), - das letzte Zeugnis (in Kopie) der zuletzt besuchten Berufsschule - Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung, - Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis (Berichtshefte) ab Ausbildungsbeginn. Die Prüfungsteilnehmer müssen die Berichtshefte weiterführen und die weitergeführten Berichtshefte in der mündlichen Prüfung vorlegen. Zusätzliche Prüfungsunterlagen - in den Fällen des § 16 Abs. 3 der Prüfungsordnung Nachweis der Behinderung - in den Fällen des § 17 Abs. 1 der Prüfungsordnung Bestätigung des Ausbildenden und der Berufsschule, dass die Leistungen die vorzeitige Zulassung rechtfertigen, - in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 der Prüfungsordnung Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten, - in den Fällen der Wiederholungsprüfung ein Antrag gem. § 38 Abs. 2 der Prüfungsordnung, ob und welche schriftlichen Arbeiten auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden sollen. 2 2. Zulassung Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 16 und 17 der Prüfungsordnung: 2.1 Zulassung gem. § 16 der PO/§ 43 Abs. I BBiG Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, - wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, - wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Be richtshefte geführt hat und - wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. Besteht ein Ausbildungsvertrag zur Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r, kann die Zulassung nur zur Prüfung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r erfolgen. Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (vgl. § 65 Abs.2 BBiG). 2.2 Zulassung in besonderen Fällen gem. § 17 PO/§ 45 BBiG: Der Auszubildende kann vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen unter Berücksichtigung der Anforderungen der Ausbildungsverordnung vom 23.11.1987 und 15.02.1995 und der Lehrpläne der Berufsschulen dies rechtfertigen. Der Ausbildende und die Berufsschule haben dies schriftlich zu bestätigen. Die Bescheinigung der Berufsschule ist in der Regel zu erteilen, wenn der Durchschnitt des letzten Berufsschulzeugnisses mindestens die Note 2,49 ergibt. Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. 2.3 Entscheidung über die Zulassung Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschluss-/Wiederholungsprüfung ergibt sich aus § 20 der PO: Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Rechtsanwaltskammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG). 3 Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung ist dem Prüfungsbewerber spätestens einen Monat vor dem Termin der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. 2.4 Prüfungsgebühr Zur Zeit wird keine Prüfungsgebühr erhoben. 3. Durchführung der Prüfung Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsverordnung vom 23.11.1987 in Verbindung mit der Änderungsverordnung vom 15.02.1995 ist zugrunde zu legen. Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. 3.1 Schriftliche Prüfung - Prüfungsfächer Die schriftliche Prüfung besteht aus 5 Prüfungsfächern. Gemeinsame Prüfungsfächer sind: - Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde; das Prüfungsfach umfasst insbesondere bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Grundlagen des Verfassungsrechts, des Wirtschaftens und der Wirt schaftspolitik, Geld- und Zahlungsverkehr, Kredit; - Rechnungswesen; das Prüfungsfach umfasst insbesondere berufsbezogenes Rechnen und Buchführung; - Fachbezogene Informationsverarbeitung; das Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung umfasst a) in der Textbearbeitung in 60 Minuten Formulieren und Gestalten eines fachkundlichen Textes nach Vorgaben mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung. b) in Textverarbeitung in 30 Minuten Erfassen und Gestalten eines fachkundlichen Textes mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung. Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer: - Zivilprozessrecht; das Prüfungsfach umfasst insbesondere Ablauf des Zivilprozesses, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung; 4 - Rechtsanwaltsgebührenrecht; das Prüfungsfach umfasst insbesondere das Erstellen von Vergütungsrechnungen und das Kostenfestsetzungsverfahren. Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer; - Zivilprozessrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit; das Prüfungsfach umfasst insbesondere Ablauf des Zivilverfahrens, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung, Grundbuch-, Register- und Beurkundungsrecht einschließlich des zugehörigen materiellen Rechts; - Gebühren- und Kostenrecht; das Prüfungsfach umfasst insbesondere Erstellen von Vergütungs- und Kostenrechnungen, das Kostenfestsetzungsverfahren und Kosteneinziehung. - Prüfungsdauer Für das Prüfungsfach Rechnungswesen beträgt die Prüfungsdauer 60 Minuten, für die übrigen Prüfungsfächer jeweils 90 Minuten. 3.2 Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung (§ 26 PO) ist ein Prüfungsgespräch, in dem der Prüfling zeigen soll, dass er mit den für den Ausbildungsberuf wesentlichen Fragen vertraut ist und praktische Fälle lösen kann. Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung stattfinden und für den einzelnen Prüfling in der Regel 30 Minuten nicht übersteigen. 3.3 Ergänzungsprüfung Unter den Voraussetzungen des § 27 PO kann in schriftlichen Prüfungsfächern, mit Ausnahme des Faches „Fachbezogene Informationsverarbeitung“ eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt den Ausschlag geben kann. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. 3.4 Hilfsmittel für die Prüfung 3.4.1 Zugelassene Hilfsmittel Sowohl zu den Zwischenprüfungen als auch zur schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung sind die folgenden Hilfsmittel zugelassen: a) Deutsche Gesetzessammlung „Schönfelder“ einschließlich Ergänzungsband, NomosTextausgaben, Beck-Texte im dtv, b) Arbeitsgesetze (Beck-Texte), c) Dienstordnung für Notarinnen und Notare, d) „Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer zu dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), herausgegeben von der Bundesrechtsanwaltskammer“ (DIN A-5 Hefte), e) Taschenrechner (nicht programmierbar), f) die von der Rechtsanwaltskammer gestellten Hilfsmittel (Kalender und Gebührentabellen). 5 3.4.2 Zustand der mitgebrachten Hilfsmittel Die zur Prüfung zugelassenen Texte dürfen Unterstreichungen und Markierungen, jedoch keine darüber hinausgehenden Kommentierungen und Verweise enthalten. Die Abgrenzung der einzelnen Gesetze oder Richtlinien innerhalb einer Gesetzessammlung durch so genannte Reiter gilt als zulässige Markierung, soweit auf diesen Reitern lediglich Gesetzesbezeichnungen angegeben sind. 3.4.3 Sonstiges a) Die Benutzung von mobilen Telefonen während des gesamten Prüfungsvorgangs ist nicht erlaubt. Auf Verlangen der Aufsicht sind diese abzugeben. b) Zuwiderhandlungen gelten als Täuschungsversuch. 3.5 Freistellung gem. § 15 Abs. 5 der PO Der Prüfungsteilnehmer ist am Prüfungstag und an dem Tag, der der Prüfung unmittelbar vorausgeht, freizustellen. 3.6 Berücksichtigung der Belange Behinderter Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 2 der PO). 3.7 Rücktritt, Nichtteilnahme gem. § 32 PO Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können auf Antrag bereits erbrachte schriftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. 4. Feststellung des Prüfungsergebnisses 4.1 Feststellung § 35 PO Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in 5 der Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Sind die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 6 Sodann wird die Gesamtpunktzahl dadurch ermittelt, dass die Punkte aus den schriftlichen Arbeiten und die Punkte aus der mündlichen Prüfung addiert werden. Die Punkte aus der mündlichen Prüfung gehen zweifach in die Gesamtpunktzahl ein. Sodann wird die Gesamtpunktzahl durch sieben geteilt und das Ergebnis wird auf volle Punkte aufgerundet. Bei der Feststellung der Gesamtnote gilt die Bewertungsskala des § 33 Abs. 1 PO. Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der mündlichen Prüfung einzusetzen. 4.2 Nicht bestandene Prüfung § 37 Abs. 1 PO Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der Rechtsanwaltskammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. 4.3 Wiederholungsprüfung Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (vgl. § 37 Abs. 1 BBiG). Hat der Prüfungsteilnehmer in einer schriftlichen Arbeit mindestens befriedigende Leistungen erbracht, so ist diese Arbeit auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung meldet. Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Rechtsanwaltskammer. 5. Prüfungszeugnis Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Rechtsanwaltskammer ein Zeugnis (vgl. § 37 Abs. 2 BBiG). 7