Informationen zum Thema Mutterschutz im Überblick
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Informationen zum Thema Mutterschutz im Überblick
Informationen zum Thema Mutterschutz im Überblick Das Mutterschutzrecht will für die Zeit vor und nach der Entbindung der Frau einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz gewährleisten. Kernstück des Mutterschutzrechtes ist das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) Für die Beamtinnen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB). Kontakt bzw. weitere Informationen Beschäftigte der Hochschule Bochum wenden sich bitte an das Personaldezernat. Geltungsbereich: Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen; also auch für Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Der Mutterschutz für Beamtinnen ist in der Mutterschutzverordnung festgelegt. Mitteilungspflicht Werdende Mütter sollen den Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren, sobald ihnen der Zustand bekannt ist (vgl. § 5 I 1 MuSchG, § 7 I 1 MuSchVB). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Empfehlung, damit der Arbeitgeber die Schutzbestimmungen einhalten kann; zudem dient dies dem Zwecke der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber, damit er die Möglichkeit hat, rechtzeitig eine Vertretungskraft abzustellen. Im Einzelfall können sich aus einer schuldhaft verspäteten oder völligen Unterlassung der Mitteilung Schadensersatzpflichten ergeben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Beschäftigungsverbote zur Anwendung kommen und die Arbeitsvertretung der Schwangeren einer erheblichen Einarbeitungszeit bedarf. Der Arbeitgeber darf die Mitteilung nicht unbefugt Dritten bekanntgeben (§ 5 I 4 MuSchG). Vorgesetzte und Kollegen sind gegen den Willen der Schwangeren nur dann zu unterrichten, wenn dies bei der Abwägung der Interessen der Schwangeren gegen die betrieblichen wirklich notwendig erscheint. Der Personalrat hat keinen Anspruch auf Information über die Schwangerschaft, wenn die Schwangere um Verschwiegenheit gebeten hat. Rechte des Arbeitgebers: Es steht dem Arbeitgeber frei, die Vorlage eines entsprechenden Zeugnis eines Arztes zu verlangen, vgl. § 5 I S. 2 MuSchG, § 7 MuSchVB. Die anfallenden Kosten dafür werden vom Arbeitgeber getragen. Pflichten des Arbeitgebers: Mit Kenntnis über eine bestehende Schwangerschaft muss der Arbeitgeber unverzüglich die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) benachrichtigen, damit diese die Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften überwachen kann und er muss für den nötigen Gesundheitsschutz sorgen. Seite 1 von 4 Schweigepflicht: Der Arbeitgeber darf Dritten gegenüber die Schwangerschaft nur dann bekannt machen, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmerin erforderlich ist. Zum Beispiel in Bezug auf die Einhaltung der Schutzvorschriften. Hat die Arbeitnehmerin ihren Zustand im Unternehmen selbst bekannt gemacht, ist auch der Arbeitgeber nicht weiter an die Schweigepflicht gebunden. Gesundheitsschutz: Der Arbeitgeber hat die nötigen Vorkehrungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen. Zudem müssen ausreichende Sitzgelegenheiten oder Möglichkeiten zur kurzen Arbeitsunterbrechung und zum Ausruhen zur Verfügung gestellt werden Beschäftigungsverbot Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, vgl. § 3 I MuSchG, § 2 I MuSchVB. Dies kann sich sowohl auf bestimmte Tätigkeiten beziehen als auch generell sein. Notwendig ist stets das Vorliegen eines ärztlichen Attests. Generell ist die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter mit schweren körperlichen Arbeiten und mit Arbeiten verboten, bei denen sie schädliche Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind oder die in § 4 II MuschG bzw. § 3 II MuSchVB aufgezählt sind. Weitere Beschäftigungsverbote ergeben sich aus § 15 GefahrstoffVO, §§ 15,22 RöntgenVO, § 49 StrahlenschutzVO und der DruckluftVO. Allgemeines Beschäftigungsverbot: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf eine werdende Mutter nicht beschäftigt werden (absolutes Beschäftigungsverbot); außer sie erklärt sich in einer jederzeit widerruflichen Erklärung ausdrücklich mit der Beschäftigung einverstanden, vgl. § 3 II MuschG, § 2 II MuSchVB. Für die Fristenberechnung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend. Es soll den mutmaßlichen Entbindungstermin angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme diesbezüglich, verkürzt oder verlängert sich die Frist entsprechend. Nach der Entbindung dürfen Frauen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nicht beschäftigt werden, Vgl. § 6 I MuSchG, § 4 I MuSchVB. Auf dieses Beschäftigungsverbot nach der Entbindung kann nicht verzichtet werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen um die nicht in Anspruch genommene Zeit der vorgeschriebenen Schutzfristen. Beim Tod des Kindes kann die Mutter auf ihr Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf der angegebenen Fristen wieder beschäftigt werden; frühestens jedoch zwei Wochen nach der Entbindung unter der Voraussetzung, dass ein ärztliches Zeugnis die Arbeitsfähigkeit bestätigt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Seite 2 von 4 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit: Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Urlaubsanspruch: Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, § 17 MuSchG, § 5b MuSchVB. Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz und das Arbeitsverhältnis darf nicht arbeitgeberseitig gekündigt werden, vgl. § 9 MuSchG. Die Unzulässigkeit der Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft oder Entbindung hatte oder ihm die Schwangerschaft oder Entbindung innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Der besondere Kündigungsschutz findet keine Anwendung auf sonstige Beendigungsmöglichkeiten des Arbeitsverhältnisses wie beispielsweise: • • • • wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses Anfechtung des Arbeitsvertrages Aufhebungsvertrag Kündigung durch die Schwangere selbst Gemäß § 11 MuSchVB darf während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Stillzeit: Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben, vgl. § 7 MuSchG, § 8 MuSchVB. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden (wenn keine Arbeitsunterbrechung durch eine mindestens zweistündige Ruhepause besteht) soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Ärztliche Untersuchungen Die werdende oder stillende Mutter ist für die Dauer von ärztlichen Untersuchungen im Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen, § 16 MuSchG. Seite 3 von 4 Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld wird gemäß § 13 I MuSchG von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung und für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur die freiwillig oder pflichtversicherten Mitglieder. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich gemäß § 200 der Reichsversicherungsordnung nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Bei Frauen mit einem festen Monatsverdienst wird jeder Monat gleichbleibend mit 30 Tagen angesetzt. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn 13 Euro, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, vgl. § 14 MuSchG Das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. privat krankenversicherte oder in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen) erhalten Mutterschaftsgeld gemäß § 13 II MuSchG zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, höchstens jedoch insgesamt 210 €. Regelungen für Beamtinnen Beamtinnen steht nach § 5 MuSchVB die uneingeschränkte Weiterzahlung der Dienstbezüge in der Mutterschutzfrist zu. Beamtinnen erhalten daher kein Mutterschaftsgeld, da für sie das Mutterschutzgesetz nicht gilt. Seite 4 von 4