Kleine Elster - Pulsnitz - Doberlug

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Kleine Elster - Pulsnitz - Doberlug
Satzung der Stadt Doberlug - Kirchhain
zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes
“Kleine Elster - Pulsnitz”
vom 08.12.2006
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Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 Abs. 2, Ziff. 10 und 15 der Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt
geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse im Land
Brandenburg (Erstes Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz) vom 28.06.2006 (GVBI. I/06 S. 86),
des § 80 Abs.2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08.12.2004 (GVBl. I/05 S. 50) und des § 2 Abs.1, sowie der §§ 12 bis 16 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.03.2004 (GVBI. I/04, S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.04.2005 (GVBI.
I/05, S. 170), in den jeweils gültigen Fassungen beschließt die Stadtverordnetenversammlung in ihrer
Sitzung am 07.12.2006 folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes
„Kleine Elster – Pulsnitz“:
§1
Allgemeines
(1) Die Stadt Doberlug-Kirchhain ist aufgrund des Gesetzes über die Bildung der
Gewässerunterhaltungsverbände (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBI. I. S. 14) für die der
Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in ihrem Gemeindegebiet gesetzliches Pflichtmitglied
des Gewässerverbandes “Kleine Elster - Pulsnitz”.
(2) Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V.m.
§ 29 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl. I
S.3245), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. 06.2005 (BGBI. I. S. 1746) die
Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.
(3) Die Verbandsmitglieder haben gemäß § 27 der Satzung des Gewässerverbandes
„Kleine Elster – Pulsnitz“ vom 23.09.1997 (Amtlicher Anzeiger – Beilage zum Amtsblatt für
Brandenburg S. 1080) in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des
Gewässerverbandes „Kleine Elster – Pulsnitz“ vom 12.07.2006 (Amtlicher Anzeiger – Beilage zum
Amtsblatt für Brandenburg S. 1248) in der jeweils geltenden Fassung die Beiträge zu leisten, die zur
Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung
erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.
§2
Umlagetatbestand
Die Stadt Doberlug - Kirchhain erhebt von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der der
Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke kalenderjährlich die Umlagen, zu der von ihr an den
Gewässerverband “Kleine Elster - Pulsnitz” zu leistenden Beiträge.
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§3
Umlageschuldner
(1) Umlageschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer eines der
Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstückes im Gemeindegebiet ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(3) Mehrere Umlageschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Umlagepflichtigen haben alle für die Berechnung der Umlagen notwendigen Auskünfte
wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu erteilen, und bei örtlichen Feststellungen durch Vertreter der
zuständigen Verwaltung die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Der Wechsel des Umlagepflichtigen im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung ist der
Stadtverwaltung Doberlug- Kirchhain unverzüglich nachweisbar anzuzeigen.
§4
Umlagemaßstab und Umlagesatz
(1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle “Ar “ aufgerundete Fläche (Hektar mit zwei
Nachkommastellen) des Grundstücks zu Beginn eines Kalenderjahres.
(2) Die Umlagen betragen: 7,50 €/ ha und Jahr.
§5
Fälligkeit der Umlage
(1) Die Umlage entsteht zu Beginn jeden Kalenderjahres. Sie wird als Jahresumlage erhoben. Die
Umlage gemäß § 4 dieser Satzung wird mit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben festgelegt.
(2) Die Umlage wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
fällig. Abweichend von Satz 1 wird die Umlage wie folgt fällig:
- am 15.08. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,
- am 15.02. und 15.08. je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser mehr als 15,00 €
beträgt und 30,00 € nicht übersteigt.
(3) Auf Antrag des Umlageschuldners kann die Umlage abweichend vom Abs. 2 am 1. Juli in einem
Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens zum 30. Dezember des Vorjahres
gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung
beantragt wird; die Änderung muss spätestens zum 30. Dezember des Vorjahres beantragt werden.
(4) Geht der Umlagebescheid dem Umlagepflichtigen erst nach den genannten Fälligkeitstagen zu, so
ist die Umlageschuld für den oder die vergangenen Fälligkeitstage innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Gleiches gilt für die erstmalige Veranlagung.
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§6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Vertretern der zuständigen Verwaltung, die zur
Ermittlung der Umlagen notwendige Unterstützung nicht gewährt oder seiner Anzeigepflicht nicht
nachkommt (§ 3 Abs. 4 und 5 dieser Satzung).
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Amtes Doberlug-Kirchhain und Umland über die Erhebung der
Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Gewässerverbandes “Kleine Elster - Pulsnitz”
vom 22.03.2004 außer Kraft.
Doberlug- Kirchhain, den 08.12.2006
Bodo Broszinski
Bürgermeister
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