Deutscher BundeswehrVerband Merkblatt zu Versicherungen in
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Deutscher BundeswehrVerband Merkblatt zu Versicherungen in
Deutscher BundeswehrVerband Landesverband Süddeutschland Bezirksvorsitzender VI Donau– Neckar- Bodensee Oberstleutnant Josef Rauch Merkblatt zu Versicherungen in Verbindung mit Dienst und Auslandseinsätzen 1. Pflegeversicherung Jeder SaZ/ BS muss nach dem Sozialgesetzbuch V eine Pflegeversicherung haben. Eine fehlende Pflegeversicherung kann mit einem Bußgeld bis 2.500 € geahndet werden; was aber noch schlimmer ist: im Pflegefall gibt es keine Leistung ! Die Pflegeversicherung wird von gesetzlichen und privaten Krankenkassen angeboten. Der Monatsbeitrag liegt bei etwa 13 €. 2. Anwartschaftsversicherung Jedem SaZ/ BS ist eine Anwartschaftsversicherung bei einer Krankenversicherung anzuraten, um bei DZE die Sicherheit zu haben, ungeachtet seines Gesundheitszustandes in eine Krankenversicherung übernommen zu werden. Solche Anwartschaften gibt es sowohl bei gesetzlichen als auch privaten Krankenkassen. Die Beiträge bei den gesetzlichen sind deutlich höher. Anwartschaften bei privaten Krankenkassen werden als kleine oder große Anwartschaften angeboten. Eine kleine Anwartschaft bietet die Gewähr, dass die Versicherung den Soldaten bei DZE mit dem dann vorliegenden Gesundheitszustand ohne Risikoaufschläge versichern muss. Für einen SaZ ist das ausreichend. Bei der großen Anwartschaft wird zusätzlich das Eintrittsalter festgeschrieben. Für BS empfiehlt es sich bei Auswahl oder Wechsel einer Anwartschaft zunächst zu prüfen, ob die Krankenversicherungsbeiträge altersabhängig sind oder nicht. Ist dies nicht der Fall, reicht i.d.R. eine kleine Anwartschaft aus. Bei altersabhängigen Krankenversicherungsbeiträgen wird empfohlen, Beiträge zur Anwartschaft und zur Krankenversicherung zu erfragen und hochzurechnen, welches die günstigere Variante ist. Wichtig: Wenn Sie eine Anwartschaft abschließen oder wechseln, müssen Sie dort Zusatztarife gleich mit integrieren, wenn Sie das später auch versichert haben wollen; z.B. Zahnersatz, Brillen, Zweibettzimmer etc. Haben Sie eine Anwartschaft ohne Zusatztarife, setzen Sie sich mit ihrer Versicherung in Verbindung und ergänzen Sie diese wenn Sie das wollen. Wenn Sie später dort krankenversichert sind hängt es von der Kulanz der Versicherung ab, ob diese Tarife noch ergänzt werden. Zusatzleistungen wie Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung werden zudem von der Beihilfe nur anerkannt, wenn das auch in der Krankenversicherung beinhaltet ist. Eine kleine Anwartschaft gibt es einschl. der wichtigen Zusatztarife und der Pflegeversicherung ab etwa 23 € Monatsbeitrag. Es ist aus Kostengründen ratsam, Anwartschaft und Pflegeversicherung beim gleichen Anbieter abzuschließen. Erreichbarkeit: dstl.: OTL Josef Rauch Tel/ Bw.: 07573/ 504-3005 Fax/ Bw: 07573/ 504-3008 Zentrum für Kampfmittelbeseitigung der Bundeswehr Albkaserne 72510 Stetten a.k.M. LoNo:[email protected] 3. Dienstunfähigkeitsversicherung Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist insbesondere für SaZ und junge BS ratsam, da bei vorzeitiger Entlassung wegen Dienstunfähigkeit die Versorgung gering ausfällt. Viele Versicherungen versuchen diese Leistung in Verbindung mit kapitalbildenden Lebensversicherungen anzubieten, womit hohe Beiträge verbunden sind. Man bekommt eine solche Versicherung aber auch separat, wenn man darauf besteht. Bei Abschluss einer solchen Versicherung ist es wichtig darauf zu achten, dass entweder die Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 SG beinhaltet ist oder die allgemeine Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit anerkannt ist. Versicherungen, die lediglich Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beinhalten sind für Soldaten bei Dienstunfähigkeit i.d.R. nutzlos, wenn nicht eine 100prozentige Erwerbsminderung vorliegt. 4. Lebens- und Unfallversicherungen Jeder muss für sich selbst entscheiden, ob er solche Versicherungen abschließt. Bei fast allen Lebensversicherungen ist das aktive Kriegsrisiko ausgeschlossen. Das bedeutet, wenn Sie im Auslandseinsatz in Gefechtssituationen an denen Sie aktiv teilgenommen haben, getötet oder verstümmelt werden, ist das für die Versicherung ein Leistungsausschluss. Hierfür gibt es von Amts wegen die Ausfallbürgschaft des Bundes, wonach der Bund ohne Angemessenheitsprüfung in Höhe der Versicherungssumme bis zu 250.000 € haftet. Es gibt aber auch Haftungsausschlüsse des Bundes wenn: - die Versicherung die Leistung für Soldaten im Einsatz generell ausschließt, - die Versicherung während des Auslandseinsatzes ruht - der Soldat nicht selbst Versicherungsnehmer ist, - der Begünstigte keine natürliche Person ist (z.B. Bank, Firma, Stiftung) - eine Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorliegt (manche Versicherungen verlangen, dass ein Auslandseinsatz schriftlich angezeigt wird) - die Beiträge nicht bezahlt wurden Es lohnt sich mehrere Angebote zu vergleichen. Eine Risikolebensversicherung mit 50.000 € Versicherungssumme für einen 30 Jährigen gibt es ab etwa 3 € Monatsbeitrag. Für Risikogruppen wie Kampfmittelbeseitiger können Gefahrenzuschläge dazu kommen. 5. Privat- und Diensthaftpflichtversicherung Eine Privathaftpflicht sollte für jeden so selbstverständlich sein wie ein Handy ! Eine Diensthaftpflicht ist insbesondere für Kraftfahrer, Soldaten mit Materialverantwortung und solche die eigenständig über Haushaltsmittel verfügen können, dringend zu empfehlen. Eine Privathaftpflicht kommt für Schäden aus Arbeits- oder Dienstverhältnis i.d.R. nicht auf. Verursacht ein Soldat dem Bund grob fahrlässig einen Schaden, kann er bis zum dreifachen seines Monatsgrundbetrages nach Gehaltstabelle; bei Vorsatz bis zum sechsfachen zur Haftung herangezogen werden. Bei Vorsatz zahlt allerdings die Diensthaftpflichtversicherung auch nicht. Bei Altversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, ist der Versicherungsschutz für Fahrten mit Fahrzeugen von BwFPS meist nicht gegeben. Eine Überprüfung der Unterlagen oder eine Nachfrage bei der Versicherung ist hier angeraten. Um diese Leistung einzuschließen, muss bei der Versicherung eine Vertragsumstellung beantragt werden, was Kostenaufschläge zur Folge hat. Erreichbarkeit: dstl.: OTL Josef Rauch Tel/ Bw.: 07573/ 504-3005 Fax/ Bw: 07573/ 504-3008 Zentrum für Kampfmittelbeseitigung der Bundeswehr Albkaserne 72510 Stetten a.k.M. LoNo:[email protected] 6. Rechtsschutzversicherung Der Rechtsschutz des Dienstherrn für Strafverfahren wegen dienstlicher Handlungen im Auslandseinsatz ist grundsätzlich ausreichend. Jedoch ist bei Verurteilung wegen vorsätzlichen Straftaten gegen Leben oder körperliche Unversehrtheit der Bund zur Rückforderung der Kostenauslagen berechtigt. Disziplinarverfahren oder disziplinargerichtliche Verfahren sind vom Rechtsschutz des Bundes nicht gedeckt. Eine zweckmäßige Ergänzung dazu ist die Mitgliedschaft im Deutschen Bundeswehrverband (DBwV). Der verbandliche Rechtsschutz erfasst auch mögliche Disziplinarverfahren. Mit Rückforderungen hat das Mitglied selbst im Falle einer Verurteilung regelmäßig nicht zu rechnen. Eine sofortige und umfassende Beratung - auch hinsichtlich der Anwaltswahl und unterhalb einer Verfahrenseröffnung erfolgt unbürokratisch, schnell und uneingeschränkt. Bei bisherigen maßgeblichen Ermittlungsverfahren im Einsatz (Vorfälle August 2008 und September 2009) wurde den betroffenen Mitgliedern durch den Bundeswehrverband ein Fachanwalt beigestellt, der mit der Thematik Bundeswehr im Auslandseinsatz vertraut ist. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rechtsberatung ab Beitritt, Rechtsschutz jedoch erst nach einer Karenzzeit von drei Monaten. Ein optimaler Schutz im Auslandseinsatz kann ergänzend über eine private Rechtsschutzversicherung erreicht werden, denn diese erlaubt im Verfahrensfall auch die Kostenübernahme bei Honorarvereinbarungen (der DBwV ist auf die Übernahme der niedrigeren gesetzlichen Gebühren beschränkt) und ein Streiten bis zur letzten Instanz. Disziplinarverfahren müssen in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich beinhaltet sein. Voraussetzung für die Wirksamkeit der privaten Rechtsschutzversicherung im Auslandseinsatz ist, dass diese keine Kriegsklausel vorsieht und auf den Vorsatz- und Verbrechensvorbehalt verzichtet. Diese Konditionen bieten derzeit nur die Versicherungspartner der Förderungsgesellschaft des Deutschen Bundeswehrverbandes. Wer bereits eine Rechtsschutzversicherung über die Förderungsgesellschaft des DBwV abgeschlossen hat sollte wissen, dass der erweiterte Strafrechtschutz im Auslandseinsatz bei diesen Partnerversicherungen erst in Verträgen beinhaltet ist, die nach dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurden. Wer den neuen Leistungsumfang möchte, muss seinen Vertrag umstellen lassen. Eine automatische Vertragsumstellung erfolgt nicht. Die Beiträge werden sich dadurch zwar geringfügig erhöhen, aber es gibt derzeit keine anderen Rechtsschutzversicherungen mit integriertem Strafrechtsschutz am Markt. 7. Steuerliche Hinweise Beiträge zu den genannten Versicherungen sind mit Ausnahme der Rechtschutzversicherung steuerlich im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar. Beiträge zur Diensthaftpflichtversicherung können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht und somit voll abgesetzt werden. Mitgliedsbeiträge an den DBwV sind als Beiträge zu Berufsorganisationen steuerlich voll absetzbar. Verfasser Bearbeitungsstand: 23.06.2010 Josef Rauch Oberstleutnant keine Beratung und kein Vertrieb von Versicherungen durch den Verfasser ! Erreichbarkeit: dstl.: OTL Josef Rauch Tel/ Bw.: 07573/ 504-3005 Fax/ Bw: 07573/ 504-3008 Zentrum für Kampfmittelbeseitigung der Bundeswehr Albkaserne 72510 Stetten a.k.M. LoNo:[email protected]