Rechtsanwalt im Nebenberuf - Hanseatische Rechtsanwaltskammer

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Rechtsanwalt im Nebenberuf - Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Rechtsanwalt im Nebenberuf
Kanzleipflicht
Gemäß § 27 BRAO muss jeder Rechtsanwalt, also auch der Rechtsanwalt im Nebenberuf, eine Kanzlei einrichten. Denkbar ist im Einzelfall auch, dass der
Rechtsanwalt im Nebenberuf seine Kanzlei in den Räumen seines Arbeitsgebers
unterhält. Dazu muss allerdings eine räumliche und organisatorische Abgrenzung
möglich sein sowie eine eindeutige Erkennbarkeit nach außen vorliegen. Als eigenständige telefonische Erreichbarkeit des Rechtsanwalts im Nebenberuf genügt
dabei die Nutzung einer Mobilfunknummer.
Versorgungswerk
Zu sämtlichen Fragen rund um das Versorgungswerk erlauben wir uns, auf die
Internetseite des Versorgungswerkes der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
der Freien und Hansestadt Hamburg www.vw-ra-hh.de zu verweisen.
Berufshaftpflichtversicherung
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Die Versicherungspflicht obliegt jedem Rechtsanwalt, unabhängig davon in welcher Rechtsform und in welchem Umfang er den Anwaltsberuf ausübt. Häufig
bieten Berufshaftpflichtversicherungen gerade jungen Rechtsanwälte, die anfänglich den Beruf des „freien“ Rechtsanwaltes nur eingeschränkt ausüben vergünstigte Versicherungsverträge an.
Berufsrecht
Berufsrechtlich gilt es für Rechtsanwälte insbesondere zwei Dinge zu beachten.
Die Rechtsanwaltskammer muss zum einen prüfen, ob die Tätigkeit im (Haupt)beruf mit der Freien Advokatur vereinbar ist. Dafür ist es sinnvoll, dass der
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Rechtsanwaltskammer eine Stellenbeschreibung vorgelegt wird. Unvereinbar mit
der Tätigkeit als Rechtsanwalt sind insbesondere makelnde und akquirierende
Tätigkeiten.
Zum anderen muss der Rechtsanwalt durch Vorlage einer sog. Freistellungserklärung der Rechtsanwaltskammer gegenüber nachweise, dass er auch zeitlich nicht
gehindert sein wird, seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nachzugehen. Der Arbeitgeber muss insofern erkläre, dass er seinen Mitarbeiter jederzeit, unwiderruflich,
unbeschränkt und unbefristet von seiner Arbeitsleistung für die Wahrnehmung
seiner Aufgaben als Rechtsanwalt freistellt.

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