Gartenordnung - Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale eV

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Gartenordnung - Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale eV
Gartenordnung
des
Kleingartenvereins
„ Buchsbaumweg“ e.V.
Halle/Saale
beschlossen am 24.04.2010
von der Mitgliederversammlung
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Inhaltsverzeichnis
1. Beziehungen zwischen den Pächtern des Vereins
2. Gestaltung und Nutzung der Gärten.........................
3.Tierhaltung...............................................................
4. Bebauung im Kleingarten .......................................
5. Umwelt- und Naturschutz........................................
6. Sicherheit und Ordnung..........................................
6.3 Pflichten der Pächter .........................................
7. Kündigung und Pächterwechsel ...........................
8.Schlussbestimmungen ..........................................
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Anlagen:
Anlage 1 Pflanz - u. Grenzabstände .........................
Anlage 2 Wichtige Wirtspflanzen..............................
Anlage 3 Meldepflichtige Krankheiten ........................
Anlage 4 Giftige Pflanzen .......................................................
Anlage 5 Rahmenbauordnung ..................................
Anlage 6 Elektroordnung....................................... ..
Anlage 7 Wasser und Abwasserordnung..................
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Vordrucke für:
Bauerlaubnis...............................................................
Antrag auf Erteilung einer Bauerlaubnis ....................
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1. Beziehungen zwischen den Pächtern und dem Gartenverein
1.1. Der Stadtverband der Gartenfreunde Halle e.V. vertreten durch den mit der
Verwaltung beauftragten Vorstand des Kleingartenvereines „ Buchsbaumweg“ e.V. als
Verp‚chter verpachtet an den P‚chter als Mitglied des Vereins, aus dem im Gebiet des
Kleingartenvereins „ Buchsbaumweg e.V. gelegenen Gel‚nde ein Teilstƒck ( Parzelle),
zum Zwecke der kleing‚rtnerischen Nutzung. Mitverpachtet ist der auf den Kleingarten
entfallende Anteil der Gemeinschaftsfl‚chen. Leerstehende G‚rten gelten als
Gemeinschaftsfl‚che.
Das Pachtjahr beginnt mit dem 01.Dezember und endet mit dem 30.November eines
Jahres.
1.2.. Die Beziehungen zwischen den P‚chtern im Verein sind gepr‚gt von gegenseitiger
Achtung und Unterstƒtzung, kameradschaftlicher Hilfe und Rƒcksichtnahme im
individuellen Verhalten und im Leben des Vereins.
Bei Notwendigkeit und unter Berƒcksichtigung konkreter Bedingungen, Vorschl‚ge und
Interessen der P‚chter sind in den Mitgliederversammlungen Festlegungen zur Regelung
der Gemeinschaftsbeziehungen (z.B. zum Befahren der Wege in der Anlage,
Mƒllbeseitigung, erweiterte Ruhezeiten u.a.m.) zu treffen.
Jeder P‚chter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit fƒr
sich, seine Angeh„rigen und G‚ste zu achten.
1.3. Eine den Nachbarn bel‚stigende und den Erholungswert beeintr‚chtigende
Ger‚uschverursachung ist w‚hrend der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen
verboten.
Ruhezeiten mit Bezug auf die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Halle und andere
geltende Rechtsvorschriften sind:
montags - samstags 13.00 bis 15.00 Uhr und 22.00 bis 06. 00 Uhr
sonn- und feiertags ganztägig.
1.4. Jeglicher kommerzieller Handel in der Kleingartenanlage ist verboten.
1.5. Alle P‚chter sind verpflichtet, sich entsprechend den Beschlƒssen der
Mitgliederversammlung des Vereins an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung und am Umund Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch pers„nliche Arbeitsleistungen
und finanzielle Umlagen zu beteiligen. Die pers„nlichen Arbeitsleistungen sind j‚hrlich
einheitlich je Garten festzulegen und durch die Mitgliederversammlung zu beschlie…en .
Ausnahme- bzw. Sondergenehmigungen beschlie…en der Vorstand des Vereins. Im
Ausnahmefall ist auch eine finanzielle Abgeltung nicht geleisteter Arbeitsstunden zu dem
von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satz m„glich.
1.6. Die von den P‚chtern durch pers„nliche Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen
geschaffenen Werte gehen in das unteilbare Gemeinschaftseigentum des Vereins ein.
1.7. Bei P‚chterwechsel bekommt der abgebende P‚chter die finanziellen
Aufwendungen ( Umlagen) unter Berƒcksichtigung des Zeitwertes (Abschreibungen) vom
Verein erstattet. Der neue P‚chter hat diese Umlage einschlie…lich einer
Aufnahmegebƒhr fƒr Nutzungsrechte nach Aufnahme in den Verein auf das Vereinskonto
zu ƒberweisen. Eine Ratenzahlung kann mit dem Vorstand ( Kassierer ) vereinbart
werden.
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1.8. In unserem Kleingartenverein haben wir die Beauftragten fƒr „Elektroenergie“ und
„Wasser“ als Ansprechpartner fƒr die P‚chter. Der Fachberater kann Mitglied des
Vereinsvorstandes sein. Die Ausbildung und laufende Weiterbildung erfolgt durch den
Stadtverband der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. Die P‚chter sind anzuhalten, sich in
allen kleing‚rtnerischen Belangen der Gartennutzung und -gestaltung an den oder die
Fachberater zu wenden um deren Erfahrungen zu nutzen.
1.9 Gemeinschaftseinrichtungen
Dem Vorstand obliegt die Kontrolle und Erhaltung des ordnungsgem‚…en Zustandes
sowie das Treffen von Entscheidungen ƒber Neu-, An- und Umbauten einschlie…lich
Pflege und Erhaltung nachstehender Einrichtungen:
 Wasseranschluss und -leitung,
 Elektroanschluss und -leitung,
 Garteneinz‚unung,
 zentraler Mittelweg mit Zaun,
 Parkplatz, Spielplatz einschlie…lich Rabatten mit Bepflanzung,
 Ger‚tehaus
 zugeh„rige Au…enanlagen .
Der Vorstand ist fƒr die Einhaltung entsprechender Auflagen durch zust‚ndige Stellen
verantwortlich.
1.10 Ehrung der Gartenmitglieder
1.10.1 Auszeichnungsfestlegungen
langj‚hrige verdienstvolle Mitarbeit im Verein kann mit
- Belobigung
- Urkunde
- Sachwertgeschenk
- Ehrenmedaille (bronze, silber, ) des Stadtverbandes der Gartenfreunde
Halle/Saale auf Vorschlag von Gartenmitgliedern und –vorstand ausgezeichnet
werden.
1.10.2 Gratulationsfestlegungen
ab 30. Geburtstag wird jeder runde Geburtstag mit einer Glƒckwunschkarte bedacht, ab
75, 80, 85...erfolgt eine pers„nliche Gratulation mit Blumenpr‚sent durch den Vorstand.
2. Gestaltung und Nutzung der Gärten
2.1. Die ‡bergabe des Gartens erfolgt ausschlie…lich zum Zwecke der kleing‚rtnerischen
Nutzung und Freizeitgestaltung auf der Grundlage des Pachtvertrages.
2.2. Jeder P‚chter hat das Recht, seinen Garten nach seinen Ideen und Vorstellungen
zweckm‚…ig, ‚sthetisch und unter Beachtung der Artenvielfalt zu gestalten. Grundlage
dafƒr ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Gestaltungsplan der Anlage
bzw. Festlegungen zu ihrer Umgestaltung und die Gartenordnung des Gartenvereins
Buchsbaumweg e.V.
2.3. Der Garten ist pers„nlich zu nutzen. Eine Ausnahme zur zeitweiligen Nutzung des
Gartens durch andere Personen ist mit dem Vorstand des Vereines vorher zu
vereinbaren. Eine Vermietung ist nicht zul‚ssig.
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2.4. Die Einrichtung und Bebauung eines Gartens für Dauerwohnzwecke (ständiger
Wohnsitz) oder Sommerwohnung ist nicht gestattet.
2.5. Mit der Pacht eines Gartens übernehmen die Pächter Verantwortung für die
kleingärtnerische Nutzung des Bodens, die Pflege und den Schutz der Natur und Umwelt
entsprechend den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes und der dazu
geltenden Rechtssprechung (Drittelteilung). D. h, mindestens 1/3 der Gartenfläche muss
dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben. Die sonstige gärtnerische
Nutzung(Zierpflanzen) kann 1/3 betragen. Der Anteil der Erholungsnutzung darf
höchstens 1/3 der Gartenfläche betragen. Die Rasenfläche darf max. 10 % der
Gartenfläche betragen. Bei Rasen unter den Obstbäumen sind Baumscheiben
anzulegen.
2.6. Im Garten ist mindestens ein Obstbaum je 100 m² Gartenfläche anzupflanzen. Bei
der Neupflanzung von Obstgehölzen ist der Niederstamm als Baumform zu verwenden.
Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen können gepflegt und erhalten
werden, wenn die benachbarten Kleingärten in der Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
Empfohlene Pflanz- bzw. verbindliche Grenzabstände bei Neupflanzung für Obstbäume
und Beerensträucher siehe Anlage 1.
2.7. Laub- und Nadelbäume sowie Walnussbäume stehen im Widerspruch zum Gebot
der kleingärtnerischen Nutzung und sind deshalb in den Gärten nicht zulässig. Sie
unterliegen auch nicht dem Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt Halle
(Saale).
2.8. Die Pflanzung, Pflege und Erhaltung von Laub- und Nadelgehölzen in den
öffentlichen Bereichen der Gartenanlage sowie in ihrem Umfeld, soweit es zur
Pachtfläche gehört, hat entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Halle zu
erfolgen. Das Anpflanzen von Gehölzen die Wirtspflanzen für Schädlinge und
Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen sein können, ist verboten
(s. Anlage 2). Es sind solche Arten zu wählen, die Bienenweide und Brutplätze für Vögel
sind.
2.9. Als Ziergehölze in den Pachtgärten dürfen nur solche Arten gepflanzt werden, die im
Sinne der Fruchtziehung der kleingärtnerischen Nutzung zuzuordnen sind. Das heißt,
deren Blütenzweige, sonstigen Blumen ähnlich, als Vasenschmuck dienen können. Das
Anpflanzen von Ziergehölzen, die Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an
Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen sein können, ist verboten (siehe Anlage 2).
Im Übrigen ist die individuelle Größe der Gärten und der Grundsatz, dass die Ziergehölze
den Obstgehölzen untergeordnet sein müssen, zu berücksichtigen. Auf je 100 m ²
Gartenfläche ist die Anpflanzung eines Ziergehölzes mit einer Endwuchshöhe von
maximal 3 m zulässig. Das Anpflanzen und Heranziehen u.a. von Haselnuss- und
Holunderbüschen, Koniferen' und Weiden aller Art ist nicht erlaubt, d.h., sie
widersprechen der kleingärtnerischen Nutzung.
Definition der Koniferen
Zu den Koniferen ( = Zapfenträgern) gehören alle Bäume und Ziergehölze mit nadeloder schuppenförmigen Blättern. Botanisch werden sie in folgende Familien eingeteilt.
- Pinaceae:
Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen
-Taxiodiaceae
Sumpfzypressen, Mammutbäume
- Cupressaceae: Wacholder einschließlich Sadebaum, Zypressen, Lebensbaum (Thuja)
- Taxaceae:
Eibe
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- Araucariaceae: Zimmertannen
Die festgelegten Grenzabstände (s. Anlage 1) sind bei Neuanpflanzungen einzuhalten.
2.10. Formhecken dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten und sind 0,60 m von
der Gartengrenze einwärts zu pflanzen. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig.
Hecken an der Außengrenze der Anlagen dürfen max. 2,0 m hoch sein.
2.11. Die nach Nr. 2.7. und 2.9. nicht zulässigen Bäume und Ziergehölze sind durch
Vereinbarungen zwischen dem Vorstand des Vereins und dem jeweiligen Pächter in
angemessener Zeit zu entfernen.
2.12. Kranke Bäume, Todholz u. Baumstümpfe sind zu entfernen
3. Tierhaltung
3.1. Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.
3.2. Das Halten und Züchten von Hunden und Katzen in der Kleingartenanlage ist nicht
gestattet. Von gelegentlich mitgebrachten Haustieren darf keine Störung oder
Gefährdung der Kleingartengemeinschaft ausgehen. Hunde sind an der Leine zu führen.
Verunreinigungen durch Hunde auf den Wegen und Gemeinschaftsflächen sind vom
Tierhalter unverzüglich zu beseitigen. Beim Mitbringen von Katzen ist der Schutz der
Vögel zu gewährleisten. Das Füttern von herrenlosen Katzen und Wildtieren ist nicht
gestattet.
4. Bebauung im Kleingarten
4.1. Die Bebauung der Kleingärten hat in Übereinstimmung mit dem BKleingG § 3 (2),
der Landesbauordnung u.a. behördlichen bzw. kommunalen Vorschriften zu erfolgen.
Der Bestandsschutz gemäß § 20a BKleingG bleibt hiervon unberührt.
4.2. Bauliche Anlagen in den Kleingärten müssen in Form, Maßstab, Verhältnis der
Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie
nicht verunstaltet wirken (Verunstaltungsverbot). Bauliche Anlagen sind mit ihrer
Umgebung derartig in Einklang zu bringen, dass sie das Kleingartenanlage-, Orts- und
Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Die
Vereine treffen dazu Festlegungen in dem Gestaltungsplan der Kleingartenanlage.
4.3. Auf der Grundlage der Rahmenbauordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde
Halle/Saale e.V. gem. Anlage 5 können die Kleingartenvereine eigene Bauordnungen
erlassen oder Beschlüsse fassen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu der
Rahmenbauordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/ Saale e. V. stehen.
Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen bedürfen einer Zustimmung durch den
Vorstand des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. Die Zustimmung
kann auf Antragstellung und Begründung durch den Verein gewährt werden, wenn ihre
Umsetzung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen der
kleingärtnerischen Nutzung widerspricht.
5. Umwelt- und Naturschutz
5.1. Jeder Pächter übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche
Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt. Er trägt damit zur
Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes der Gärten bei.
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Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleing‚rten ist der Erhaltung, dem Schutz und der
Schaffung von Biotopen eine gebƒhrende Bedeutung beizumessen. In jedem Garten
sollten durch geeignete Ma…nahmen die Lebensbedingungen fƒr Nƒtzlinge geschaffen,
erhalten und verbessert werden.
5.2. Kranke B‚ume und Str‚ucher, Baumruinen, Baumstubben, abg‚ngige und
vergreiste Obstgeh„lze und solche Pflanzen, die von Sch‚dlingen befallen sind,
sind sachgerecht zu beseitigen. Fruchtmumien sind unverzƒglich aus dem Garten
zu entfernen.
5.3. Gartenabf‚lle, Laub und sonstige pflanzliche Rƒckst‚nde sind sachgem‚…
(insbesondere die Vermeidung von Geruchsbel‚stigungen) zu kompostieren.
Der gewonnene Kompost ist dem Boden wieder zu zufƒhren. Beim Anlegen eines
Komposthaufens ist ein Mindestabstand von 0,50 m zur Nachbargrenze einzuhalten.
5.4. Ein Verbrennen von Gartenabf‚llen, Laub, pflanzlichen Rƒckst‚nden und sonstigen
Materialien ist gem‚… der Gefahrenabwehrordnung der Stadt Halle (Saale) grunds‚tzlich
nicht gestattet.
5.5. Jeder P‚chter hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Sch‚dlinge sachgem‚… zu
bek‚mpfen. Dabei sind Ma…nahmen des integrierten, nƒtzlingschonenden
Pflanzenschutzes umfassend anzuwenden. Anzeigepflichtige Krankheiten gem. Anlage 3
sind ƒber den Vorstand dem zust‚ndigen Amt zu melden. Die durch das Amt erteilten
Auflagen sind unter Kontrolle des Vorstandes strikt umzusetzen.
5.6. Pflanzenschutzmittel dƒrfen nur unter Beachtung des Pflanzenschutzgesetzes
angewendet werden. Sie mƒssen mit der Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingarten
zul‚ssig" (BDG-Blatt Nr. 43) gekennzeichnet sein. Bestimmungen zum Schutz der V„gel,
Bienen und sonstigen Nƒtzlinge sind zu beachten.
5.7. Die Beseitigung von unerwƒnschtem Pflanzenwuchs und von Sch‚dlingen sollte auf
Nutzfl‚chen vor allem mit gebr‚uchlichen Methoden wie hacken, j‚ten und absammeln
erfolgen. Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmittel ist im Kleingarten
verboten.
5.8. Das ge‚nderte Bundesnaturschutzgesetz ab 01.03.2010, wonach vom 01.03. bis
30.09. das Roden, Abschneiden oder auf Stock schneiden von B‚umen, Hecken,
lebenden Z‚unen, Gebƒsch u. a. Geh„lze verboten ist, trifft fƒr Garten- u. Hausbesitzer
nicht zu. Die Verpflichtung auf die Brutzeiten der V„gel Rƒcksicht zu nehmen bleibt
bestehen. D.h. Hecken u. B‚ume mit zur Brutzeit genutzten Vogelnestern sind fƒr die
Dauer des Nist- u. Brutgeschehens gesperrt.
6. Sicherheit und Ordnung
6.1. Sicherheit
Der Energiebeauftragte und der Wasserbeauftragte handeln nach spezifischen
Aufgabenstellungen und sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Insbesondere
beraten und unterstƒtzen sie ihn bei Wartung, Instandhaltung, notwendiger Erweiterung
oder Anpassung der technischen Anlagen sowie bei erforderlichen Datenerfassungen
und –auswertungen.
Zur Abgabe und Empfangnahme rechtsgesch‚ftlicher Willenserkl‚rungen fƒr den Verein
sind sie nach Absprache mit dem Vorstand befugt.
Siehe Gartenordnung, Anlage 6: Elektroordnung und Anlage 7: Wasserordnung
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6.2. Ordnung
6.2.1 Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe dürfen nur mit Zustimmung
des Vorstandes auf den Wegen oder Gemeinschaftsflächen abgeladen oder gelagert
werden. Sie sind, innerhalb der bei der Zustimmung festgelegten Frist, zu entfernen.
Diese Regelung gilt auch für Container und Anhänger.
6.2.2. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der
Kleingartenanlage verboten. Zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verein
bezeichneten Plätze oder öffentlichen Parkplätze zu benutzen. Das Aufstellen von
Wohnwagen, Campinganhängern und das Dauerzelten innerhalb der Kleingartenanlage
ist verboten.
6.2.3. In der Kleingartenanlage ist jeglicher Umgang mit Luftdruckgewehren und
sonstigen Waffen verboten.
6.2.4. Feste, flüssige oder halbflüssige Stoffe, die geeignet sind, Verunreinigungen
hervorzurufen sowie Abwässer und Fäkalien sind nach den Rechtsvorschriften einer
Beseitigung zuzuführen. Eine Ableitung in Vorfluter, Gräben oder in das Grundwasser ist
untersagt. Für den Nachweis der rechtskonformen Betreibung der Abwasserbehandlung
bzw. Entsorgung ist der Pächter verantwortlich.
6.2.5. In den Kleingärten ist ausschließlich die Benutzung von transportablen
Grillgeräten, die mit Holzkohle, Elektroenergie oder Flüssiggas betrieben werden,
gestattet. Lagerfeuer, Feuerkörbe, Terrassenöfen u.a. offene bzw. geschlossene
Feuerstellen sind verboten. Bei der Benutzung statthafter Geräte darf es nicht zu Belästigungen kommen.
6.2.6. Die Sauberhaltung angrenzender Bereiche der Anlage sowie des Umfeldes ist
gemeinsames Anliegen der Mitglieder. Das Abbrennen von Weg- und Feldrainen ist nicht
statthaft.
6.2.7. Das Befahren mit und das Abstellen von Fahrrädern auf dem Mittelweg ist nicht
gestattet.
6.3 Pflichten der Pächter
a.) An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, bzw. bei objektiv begründeter
Nichtteilnahme sich beim Vorstand zu entschuldigen;
b.) Die Informationen über Briefzustellung und an den Aushängen zu lesen und zu
beachten;
c.) Den Weisungen und Terminvorgaben des Vorstandes und der Energie- und
Wasserbeauftragten Folge zu leisten;
d.) Die festgelegten Arbeitsleistungen nach Terminabstimmung und Leistungsvorgabe
jährlich zu erbringen;
e.) Die Jahresrechnung mit den aufgeführten Kostenstrukturen termingemäß bis 30.11 zu
begleichen;
f.) Sich gegen Schäden aller Art über eine Versicherung eigenverantwortlich
abzusichern;
g.) Als Eltern ihren Aufsichtspflichten nachzukommen. Für von Kindern verursachte
Schäden haften die Eltern, bei Unfällen kann der Gartenverein nicht haftbar gemacht
werden ( bei Kindern der Vereinsangehörigen greift die
Vereinshaftpflichtversicherung);
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h.) Jedes Mitglied hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur halben Breite
unkrautfrei und sauber zu halten;
i.) Die Abgrenzungen der Einzelg‚rten zu den Vereinswegen, Vereinsanlagen,
„ffentlichen Stra…en, Pl‚tzen und Wegen sowie zu den Nachbarg‚rten und
– grundstƒcken sind nach den Weisungen des Vorstandes herzurichten und zu gestalten.
Die Mindestbreite zur Pflege des Au…engƒrtels betr‚gt 1m vom Zaun;
j.) Die Pflegeverantwortlichkeit der Gartenzwischenhecken liegt bei dem P‚chter, der die
Hecken gepflanzt hat. Er sollte sich schriftlich ƒber die Pflege mit dem Nachbarn einigen.
Dem Vorstand ist eine Kopie der schriftlichen Einigung zu ƒbergeben.
Kommt keine Einigung zustande, so hat der Nachbar zur Pflege der Hecke dem
Verantwortlichen Zugang zu seiner Parzelle zu gew‚hren;
k.) W‚hrend der Dauer des Pachtvertrages hat er eine st‚ndige Wohnung nachzuweisen. Bei Wohnungswechsel sind die ge‚nderten Personaldaten (Anschrift, Telefonnr.,
E-Mailadresse.) dem Vorstand mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung sind eventuell
auftretende Kosten durch den P‚chter zu tragen. Willenserkl‚rungen gelten dem
P‚chter auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des
P‚chters gerichtet wurden;
l.) Termingerechte Ablesungen der Z‚hlerst‚nde sowie Auskunft ƒber Eich- und Prƒfdaten mit Hinterlegung in den Briefk‚sten fƒr Wasser per 31.10. u. fƒr Elektroenergie per
31.03. des Abrechnungsjahres.
6.4 Regelungen
Es ist nicht gestattet,
- eigenm‚chtig in die Gemeinschaftseinrichtungen einzugreifen (z.B. ˆffnen des
Zauns, An- und Abschalten des Hauptwasserverteilers , ˆffnen der elektrischen
Verteilerk‚sten);
- Gartenabfälle innerhalb der Anlage (au…er Kompostierung im eigenen Garten) oder in
Mƒllcontainern der angrenzenden Wohngebiete abzulagern bzw. zu entsorgen;
- Restmüll mit nach Hause zu nehmen und dort zu entsorgen (au…er wiederverwertbaren
Stoffen, wie Glas-, Papier- und Plastabf‚llen fƒr die SERO- Container).
Die Restmƒllentsorgung organisiert der Vorstand im Rahmen eines
Entsorgungsvertrages mit der Stadtwirtschaft.
Dazu werden Restmƒlls‚cke erworben und ausgegeben, die dann gefƒllt zum
Entsorgungstermin vor dem Haupteingang unserer Gartenanlage sichtbar abgestellt
werden k„nnen.
6.5 Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass
- die Torausfahrt sehr unƒbersichtlich ist und jeder Gartenfreund mit Fahrzeug und
Fahrrad beim Verlassen des Parkplatzes auf den vorbeifahrenden Verkehr zu achten hat;
- die Personeneingangstore und das Fahrzeugeingangstor st‚ndig geschlossen sein
sollen. Sie sind am Abend ab 20.00 Uhr oder von dem Gartenfreund, der als letzter die
Anlage verl‚sst, zu verschlie…en;
- zum Parken der sparteneigene Parkplatz zur Verfƒgung steht. Eine Haftung bei
Besch‚digung, Zerst„rung, Diebstahl oder Verlust von Fahrzeugen und Materialien kann
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vom Kleingartenverein ,,Buchsbaumweg“ e.V. nicht ƒbernommen werden; Auf dem
Parkplatz ist nur Schrittgeschwindigkeit zugelassen.
- die M„glichkeit zum Befahren des Hauptweges mit Kleinstfahrzeugen besteht, wenn
eine zeitlich begrenzte Genehmigung vom Vorstand erteilt worden ist (z.B. fƒr
Materialtransport);
7. Kündigung und Pächterwechsel
7.1. Kƒndigung des Pachtvertrages
7.1.1Der P‚chter kann den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kƒndigen. Die
Kƒndigung muss sp‚testens am dritten Werktag des Monats Juli des betreffenden
Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Fƒr Pachtvertr‚ge bis 2008 gelten
eine Kƒndigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Pachtjahres (30. November) des
betreffenden Jahres.
Die Kƒndigung des Pachtvertrages durch den P‚chter l„st keine
Entsch‚digungsverpflichtung des Verp‚chters aus. Der ‰545 des BGB findet keine
Anwendung.
7.1.2 Der Verp‚chter kann den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kƒndigen. Die
Kƒndigung muss sp‚testens am dritten Werktag des Monats August des betreffenden
Jahres schriftlich dem P‚chter zugestellt werden.
7.2. P‚chterwechsel
7.2.1. Grunds‚tzlich ist bei jedem P‚chterwechsel eine Wertermittlung auf der Grundlage
der geltenden Rahmenrichtlinie des Landesverbandes der Gartenfreunde SachsenAnhalt e.V. unter Teilnahme eines Vorstandsmitgliedes durchzufƒhren. Zur Durchfƒhrung
der Wertermittlung befugt sind ausschlie…lich vom Stadtverband der Gartenfreunde
Halle/Saale e.V. zugelassene Wertermittler.
7.2.2. Die Kosten der Wertermittlung sowie sonstige noch entstehende Forderungen des
Vorstandes im Zusammenhang mit dem P‚chterwechsel, tr‚gt der abgebende P‚chter.
7.2.3. Anpflanzungen und / oder Baulichkeiten, die nicht dem Bundeskleingartengesetz
oder der Gartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle / Saale e.V., in der
jeweils geltenden Fassung, entsprechen, hat der abgebende P‚chter sp‚testens bei
P‚chterwechsel oder auf Verlangen des Verp‚chters zu entfernen. Alle im Protokoll der
Wertermittlung erteilten Auflagen sind fristgem‚… zu erfƒllen.
7.2.4 Organisation bei Pächterwechsel:
a.) Rechtzeitige Information an den Vorstand zwecks Einhaltung Kƒndigungsfristen zum
Schluss des Kalenderjahres notwendig
b.) Der Vorstand organisiert ƒber einen geprƒften Wertermittler des Stadtverbandes Halle
eine fachgerechte Wertermittlung nach der verbindlichen „ Rahmenrichtlinie fƒr
Wertermittlungen in Kleing‚rten“. Anwesende Personen dabei sind:
- 1 Vertreter des Vorstandes sowie
- der abgebende und der neue P‚chter.
c.) Auflagen aus dieser Wertermittlung (Baulichkeiten und Aufwuchs) wie unzul‚ssige,
st„rende und den Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen oder Gegenst‚nde
sind vom abgebenden P‚chter in einer festzulegenden Frist vor P‚chterwechsel zu
realisieren.
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d.) Aufnahmeantragstellung des neuen P‚chters auf Mitgliedschaft.
e.) Beratung und Best‚tigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.
f.) Abschluss eines Pachtvertrages zwischen den Vorstand des Kleingartenvereins als
Verp‚chter und dem neuen P‚chter.
g.) Auswertung der Wertermittlung durch den entsprechenden Wertermittler im Beisein
des alten und des neuen P‚chters und einem Vorstandsmitglied.
h.) Abschluss des Kaufvertrages zwischen Verk‚ufer und K‚ufer mit Kenntnisnahme
durch den Vorstand.
i.) ‡bergabe aller relevanten Unterlagen wie
•
Bauunterlagen Bungalow, Bestandsunterlagen der Elektroanlage u. a. Anlagen
•
Prƒfungs- und Eichnachweise
•
Zahlungsnachweise
•
Gartenordnung- und – satzung
•
P‚chtererkl‚rungen und Meldungen.
Nach ordnungsgem‚…er Abarbeitung der Punkte a.) bis i.) erfolgt die
Kƒndigungsbest‚tigung durch den
1. Vorsitzenden und der abgebende P‚chter ist aus seinen Verpflichtungen entlastet.
7.2.5. Fƒr den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverh‚ltnisses kein Nachfolgep‚chter
vorhanden ist, wird dem bisherigem P‚chter mit schriftlicher Vereinbarung gestattet, bis
zu 24 Monaten sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) im Garten zu
belassen, soweit es den Bestimmungen des BKleingG und der Gartenordnung des
Kleingartenvereins Buchsbaumweg e. V. und des Stadtverbandes der Gartenfreunde
Halle / Saale e.V. entspricht. Nach Ablauf dieser Frist ist eine komplette Ber‚umung
(Geb‚ude und Bewuchs ) vorzunehmen. Der P‚chter bleibt fƒr die gesamte Zeit
kostenpflichtig.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Die Gartenordnung des Kleingartenvereins Buchsbaumweg e. V. steht nicht im
Widerspruch zur Gartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V.
Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen/ Festlegungen bedƒrfen einer Zustimmung
durch den Vorstand des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. Die
Zustimmung kann auf Antragstellung und Begrƒndung durch den Verein gew‚hrt
werden, wenn ihre Umsetzung nicht den Grunds‚tzen der kleing‚rtnerischen Nutzung
widerspricht.
8.2 Der Stadtverband der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. ƒbertr‚gt im Rahmen der
erteilten Verwaltungsvollmacht die Kontrolle ƒber die Einhaltung der Gartenordnung
den Vorst‚nden der im Stadtverband organisierten Kleingartenvereine. Die Vorst‚nde
k„nnen die Kontrolle ƒber die Einhaltung der Gartenordnung einer dazu gebildeten
Kommission ƒbertragen.
8.3. Die Gartenordnung und die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des
Kleingartenvereins „ Buchsbaumweg“ e. V. getroffene Festlegungen werden durch den
Vorstand und dessen Beauftragte kontrolliert.
Vereinsmitgliedern, die gegen diese Gartenordnung und Festlegungen versto…en oder
erteilte Auflagen und Fristsetzungen zur M‚ngelbeseitigung nicht erfƒllen, droht
entsprechend den Gesetzlichkeiten eine Abmahnung, um zur Einhaltung zu erziehen.
Bei wiederholten Abmahnungen eines Vereinsmitgliedes durch den Vorstand droht eine
Kƒndigung des Pachtvertrages und der Vereinsmitgliedschaft..
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8.4. Alle verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Gartenordnung
gelten sowohl in der weiblichen als auch männlichen Ausdrucksform.
,
8.5. Bezüge auf Bundes- und Landesrecht sowie Ordnungen der Stadt Halle (Saale)
verstehen sich immer in der jeweils geltenden Fassung. Wird durch Rechtsänderung
eine Festlegung dieser Gartenordnung unwirksam, bestehen davon unberührte
Regelungen uneingeschränkt fort.
Diese Gartenordnung setzt die Gartenordnung vom 05.06.1999 außer Kraft.
Anlage 1 zur Gartenordnung
Empfohlene Pflanz- und verbindliche Grenzabstände bei Neuanpflanzungen
Empfohlener
Pflanzabstand
Apfel, Niederstämme,
Stammhöhe bis 60 cm
Birne, Niederstämme,
bis 60 cm
Quitte
Sauerkirsche,
Niederstämme, bis 60cm
bis 60 cm
Pflaume, Niederstämme,
bis 60 cm
Verbindlicher
Grenzabstand
2,50-3,00
3,00
3,00-4,00
3,00
2,50-3,00
3,00
4,00-5,00
2,00
3,50-4,00
3,00
3,00
3,00
Einzelbaum
5,00
Pfirsich, Aprikose,
Niederstämme,
bis 60 cm
Süßkirsche
Obstgehölze in
Heckenform, schlanke
Spindeln oder kleinkronige
Baumform
Schwarze
Johannisbeere, Büsche
1,50
1,50-2,00
1,25
1,00-1,25
1,00
0,40-0,50
1,00
2,00
1,00
1,00
1,00
1,00
1,30
1,00
0,70
0,60
2,00
und Stämmchen
Stachelbeere, Büsche u.
Stämmchen
Himbeeren, Spalier
Brombeeren,rankend,
Spalier
Brombeeren,
aufrechtstehend
Heidelbeeren
Weinreben, Spalier
Form- und Zierhecken
Ziergehölze
12
Bei Nichteinhaltung dieser Abstände erfolgt bei Pächterwechsel bei der Wertermittlung
eine Nichtbewertung der Gehölze mit der Auflage zur Rodung.
Anlage 2 zur Gartenordnung
Auswahl der wichtigsten Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten und Schädlinge
an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden dürfen *
Deutscher Name
Felsenbirne
Zier- oder Scheinquitte
Zwergmispel,
Felsenmispel
Weiß- und Rotdorn
Feuerdorn
Eberesche
Stranvaesie
oder
Lorbeermispel
Zierbirne
Sadebaum,(Zierwacholder)
(Zierwacholder)arten)
Schlehe
Mandelbäumchen
Weiden,
Botanischer Name
Amelanchier Medik.
Chaenomeles Lindl.
Pflanzenkrankheit/ Schädling
Feuerbrand
Cotoneaster Ehrh.
Crataegus L.
Pyracantha M. Roem.
Sorbus L.
Feuerbrand
Stranvaesia Lindl.
Pyrus
Juniperus sabina u.a.
Prunusspinosa
Prunus triloba
Salix-Arten,
z.B.Korkenzieherweiden
z.B.Salix matsudana
Buche
Weymontskiefer
Ulmen
Fagus
Pinaceae
Ulmus
Birnengitterrost,
Wacholderrost
Scharkakrankheit
Monilia
Weidenbohrer
Bleiglanz
Säulenrost
Wurzelläuse
Anlage 3 zur Gartenordnung
Auswahl meldepflichtiger Krankheiten und Schädlinge, die an gärtnerischen
Kulturpflanzen auftreten können *
Name
Wirtspflanzen
Feuerbrand
Felsenbirne (Amelanchier Medik.)
Zier-oderScheinquitte (Chaenomeles Lindl.)
Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.)
Weiß- und Rotdorn (Crataegus L.)
Quitte (Cydonia Mill.)
13
Apfel (Malus Mill.)
Feuerdorn (Pyracantha M. Roem.)
Birne (Pyrus L.)
Eberesche (Sorbus L.)
Stranvaesie oder Lorbeermispel (Stranvaesia
Lindl.)
Scharkakrankheit
.
Kartoffelkrebs
Kartoffelnematoden
Schleimkrankheit
Reblaus
Pflaume (Prunus domestica)
Mirabelle (Prunus domestica ssp. syriaca)
Reneklode (Prunus domestica ssp. italica)
Pfirsich ( Prunus persica)
Aprikose (Prunus armeniaca)
Kartoffel (Solanum tuberosum)
Kartoffel (Solanum tuberosum)
Tomate (Lycopersicon esculentum)
Weinrebe (Vitis vinifera)
Sollte Verdacht auf eine dieser Krankheiten bzw. einen dieser Schädlinge bestehen, ist
unverzüglich die Pflanzenschutzstelle beim Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung,
Mühlweg 19, 06108 Halle, Tel.: 0345/23 16 722 / 27 zu informieren. Diese Dienststelle
veranlasst dann eine Besichtigung und legt weitere Maßnahmen fest.
Anlage 4 zur Gartenordnung
Auswahl giftiger Pflanzen, bei deren Kultivierung im Garten Vorsicht geboten ist *
Deutscher Name
Gefleckter Aronstab
Stechapfel
Seidelbast
Goldregen
Christrose
Rhizinus
Eisenhut
Einbeere
Engelstrompete
Fingerhut
Herbstzeitlose
Hundspetersilie,
Tabak
Tollkfrsche
Maiglöckchen
Riesenbärenklau
Grüne Bohne
Beifußblättriges
Traubenkraut
Botanischer Name
Arum maculatum
Datura stramonium
Daphne mezereum
Laburnum vulgare
Helleborus niger
Ricinus communis
Aconitum napellus
Paris baccata
Brugmansia spec.
Digitalis purpurea
Colchicum
Aethusa cynapium
Nicotiana tabacum
Atropa belladonna
Convallaria majalis
Heracleum
Phaseolus vulgaris
Ambrosia
artemisüfolia
Giftige Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Alle Pflanzenteile
Saft bewirkt Hautreizung
Rohe Hülsen und Samen
Pollen lösen schwere Allergien
bis hin zum Asthma aus
* Diese Liste wird durch Mitteilung des Gartenfachberaters des Stadtverbandes der
Gartenfreunde Halle/ Saale e.V. entsprechend den neuesten Erkenntnissen laufend
aktualisiert. Es wird deshalb empfohlen, bei Verdacht auf Pflanzenkrankheit oder
14
Schädlinge sich umgehend beim Gartenfachberater des Vereins oder des
Stadtverbandes zu informieren.
Anlage 5 zur Gartenordnung
Rahmenbauordnung
1. Allgemeines
1.1. Diese Bauordnung beruht auf dem BKleingG, §3 (2), dem Gesetz über die
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, und der kommunalen Gesetzgebung der Stadt
Halle (Saale). Sie regelt Einzelheiten bezüglich der Errichtung und Nutzung baulicher
Anlagen im Kleingarten.
1.2. Unabhängig von dieser Bauordnung hat jeder, der bauliche Anlagen errichtet oder
nutzt, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten
1.3. Bauliche Anlagen sind so zu errichten und zu nutzen, dass von ihnen keine
Gefährdung ausgeht. Für alle Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer
baulichen Anlage entstanden sind, haftet ausschließlich der Pächter, der sie errichtet hat
oder nutzt. Das gilt auch, wenn eine Genehmigung gem. Nr. 3 erteilt wurde.
1.4. Dem Vorstand obliegt es, die Einhaltung der Festlegungen dieser Ordnung zu
überwachen und durchzusetzen. Das bedeutet insbesondere
- Bauanträge nach Nr. 3 dieser Ordnung zu prüfen und zu entscheiden
- Prüfungen des Bauablaufs nach Nr. 4 vorzunehmen
- nicht genehmigte oder von einer erteilten Genehmigung abweichende
Baumaßnahmen sofort zu unterbinden
- den Zustand vorhandener Bauten zu beurteilen und ggf. Maßnahmen zur
Mängelbeseitigung festzulegen bzw. deren Beseitigung auf Kosten des betreffenden
Pächters zu verlangen.
1.5. Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung der vorstehenden Aufgaben von
sachkundigen Dritten beraten lassen, (z. B. Baukommission).
1.6. Die Pächter haben den nach dieser Ordnung getroffenen Entscheidungen des
Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung uneingeschränkt Folge zu leisten.
1.7. Gegen Entscheidungen des Vorstandes nach dieser Ordnung kann innerhalb von 4
Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch
hat keine aufschiebende Wirkung. Hilft der Vorstand nach Anhörung des Pächters dem
Widerspruch nicht ab, so entscheidet der Schlichtungsausschuss endgültig.
1.8. Schadensersatzansprüche des Pächters gegenüber dem Vorstand aufgrund von
Entscheidungen nach dieser Ordnung sind ausgeschlossen.
Die Verkehrssicherungspflichten liegen ausschließlich beim Pächter.
2. Bauliche Anlagen
2.1. Im Kleingarten dürfen die nachfolgend aufgeführten Bauten bzw. baulichen Anlagen
nur mit vorheriger Genehmigung des Vorstandes und unter den jeweils genannten
Bedingungen errichtet werden.
a) Gartenlauben mit einer maximalen Grundfläche von 24 m2 einschließlich überdachter
Freisitze und mit folgenden Höhenbegrenzungen
- bei Satteldächern: Firsthöhe 3,50 m; Traufhöhe 2,25 m
- bei Pultdächern: mittlere Höhe 2,40 m
Die Abstände zu den Grenzen der Nachbargärten sind entsprechend dem
Gestaltungsplan der Kleingartenanlage einzuhalten und sollten im Regelfall
mindestens 3 m betragen.
15
Gartenlauben sind so auszuführen, dass sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet
sind. Die Aufstellung von Spül- und Waschmaschinen, fest installierten Klimaanlagen,
Solaranlagen, stationären Antennenanlagen und anderen technischen Anlagen, die eine
dauerhafte Wohnnutzung fördern, ist untersagt.
b) Gewächshäuser mit einer max. Grundfläche von 6,00 m² und einer max. Firsthöhe
von 2,20 m.
Eine zweckentfremdete Nutzung ist nicht gestattet. Die Festlegung der Grenzabstände
erfolgt durch den Verein auf der Grundlage des Gestaltungsplanes.
2
c) Gartenteiche und Feuchtbiotope mit einer Oberfläche bis 5,00 m und
einer Tiefe bis zu 0,80 m.
Es sind nur handelsübliche Fertigteiche oder Folienteiche mit flachem Rand zu
verwenden. Betonierte Becken sind nicht gestattet. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt
dem Pächter.
d) Badebecken sind im Zeitraum April bis September in Form eines freistehenden,
transportablen Beckens mit folgenden Höchstmaßen zulässig: Grundfläche 10 m² ;
Durchmesser 3,50 m; Höhe 1,00 m. Dauerhaft errichtete bzw. in das Erdreich
eingelassene Schwimmbecken sind unabhängig vom Material nicht gestattet. Gemäß
Wassergesetz 1 des Landes Sachsen-Anhalt ist Wasser aus Badebecken dem Abwasser
zu zurechnen. Der Pächter ist für eine gesetzeskonforme Entsorgung verantwortlich.
Eine Benutzung als Gießwasser ist verboten.
e) Notwendige Stütz- und Trockenmauern mit einer Höhe über 0,60 m, nur wenn
Nachweis ihrer Standsicherheit vorliegt. Eine bautechnische Abnahme hat zu erfolgen.
f) Brunnen zur Förderung von Grundwasser dürfen nur unter den Bedingungen des § 139
des Wassergesetzes 1 angelegt werden.
g) Fäkalien und Abwässer sind nach den § 150 ff des Wasserschutzgesetzes 1 und den
Festlegungen der Stadt Halle (Saale) zu behandeln. Abflusslose Sammelgruben dürfen
nur bis 3 m3 Inhalt errichtet werden Die Entsorgung ist gem. den Hinweisen im Faltblatt
des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt vorzunehmen..
h) Anlagen für Wasser und Flüssiggas sowie elektrische Anlagen sind nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften zu errichten, zu nutzen bzw. zu warten und dürfen der
kleingärtnerischen Nutzung nicht widersprechen.
2.2. Für Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen zur Werterhaltung der
unter Nr. 2.1 genannten baulichen Anlagen ist keine Genehmigung erforderlich, wenn sie
nicht mit einer Veränderung des Baukörpers verbunden sind.
2.3. Die nachstehend aufgeführten baulichen Anlagen können ohne Genehmigung des
Vorstandes errichtet werden, wenn sie den nachstehend genannten Anforderungen
entsprechen. Die Errichtung ist jedoch anzeigepflichtig. Der Vorstand ist berechtigt, die
Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen.
a) Terrassen (max. 12 m ²) und befestigte Wege mit durchlässigem Belag bis zu 10% der
Gartenfläche
b) Zäune innerhalb der Anlage mit einer Höhe von 1,20 m. Bei Grenzerrichtung ist die
Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
16
Die Stützpfosten müssen in ihren Abmessungen der Zaunhöhe angepasst sein. Massive
Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig. Die Instandhaltung obliegt
den Pächtern der angrenzenden Gärten und ist entsprechend schriftlich mit den
Nachbarn zu vereinbaren.
c) Sichtschutz aus Flechtzaun, Ziergehölzen oder Pergola bis 2 m Höhe und einer Fläche
von max.10m²
Dabei ist ein Abstand von der Gartengrenze von mind. 1/2 Höhe + 1,00 m einzuhalten.
d) Regenwasserauffanganlagen bis zu einem Fassungsvermögen von 3 m ³ (Summe
aller Behälter)
e) Wasserbecken für Gießwasser an der Entnahmestelle bis zu 1 m3
2.4. Keiner Zustimmung des Vorstandes bedürfen während der Saison von April bis
September errichtete Partyzelte (max. 3 Tage), Sonnenschirme (groß) mit versenkter
Bodenhalterung und Sonnensegel, aufrollbare Markisen an der Laube sowie
transportable Kleinkinderschaukeln bzw. -rutschen bis 2 m³ umbauter Raum. Die
Herstellervorschriften sind zu beachten.
2.5. Nicht erlaubt sind im Kleingarten
- bauliche Anlagen der in Nr. 2.1. und 2.3 genannten Arten, wenn sie nicht den
dortigen Anforderungen genügen
- separate Geräteschuppen, Volieren, Kleintierställe und andere
Zweitbauten
- Wege und Terrassen in Ortbeton oder andere
Oberflächenversiegelungen
- feste Feuerstätten, Massiv-Grills, offene und geschlossene Feuerstellen gem.
Gartenordnung des Gartenvereins.
- Unterkellerungen (Ausnahme: Lagergruben bis max. B 2 x L 2 xT0,5m)
- Sickergruben
- Sicherungsanlagen, die Tier oder Mensch zu schädigen vermögen
- Antennen- und Fahnenmasten
- Baumhäuser
3. Baugenehmigungsverfahren
3.1. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, die nach Nr.2.1.
genehmigungspflichtig sind, ist beim Vorstand schriftlich in zweifacher Ausführung zu
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
a) bei Fertigteillauben
- die vom Hersteller vorab gelieferten Unterlagen
- der Lageplan
- der Fundamentplan
b) beim Eigenbau von Lauben
- eine fachmännische Bauzeichnung
- eine fachmännische Baubeschreibung
- der Lageplan
- der Fundamentplan
17
- der Standsicherheitsnachweis (Statik)
c) bei sonstigen baulichen Anlagen
- Beschreibung, ggf. Skizze oder Musterfotos, Lageplan u. dergl.
d) Der Antragsteller ist verpflichtet, ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen vorher
einzuholen und dem Antrag beizufügen sowie auf Verlangen des Vorstandes Auskünfte
zu geben oder weitere Unterlagen beizubringen.
e) Mit der Bauausführung darf erst nach schriftlicher Genehmigung des Antrages durch
den Vorstand begonnen werden. Die Genehmigung ist aufgehoben, wenn sie
Bebauungsplänen oder anderen baurechtlichen Vorschriften entgegenstehende
Festlegungen enthält und kein Bestandsschutz gegeben ist.
f) Die Zustimmung des Vorstandes ist von Anfang an nichtig, wenn sich nachträglich
herausstellt, dass notwendige behördliche Genehmigungen nicht vorliegen.
g) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Baugenehmigung kann eine Gebühr erhoben
werden. Kosten, die durch die notwendige Beteiligung Dritter entstehen, trägt der
Antragsteller.
4. Prüfung des Bauablaufes
4.1. Der Bauablauf wird, um die Einhaltung der eingereichten und bestätigten Unterlagen
sowie der bautechnischen Vorschriften zu gewährleisten, durch den Vorstand oder
dessen Beauftragten in folgenden Stadien geprüft:
-Baugrube (Vermessung)
- Fundament
- Bauwerksabsperrung
- Dachkonstruktion
- Endabnahme
- Elektroinstallation mit Abnahmeprotokoll einer zugelassenen Firma
4.2. Der Bauherr (Pächter) hat den Vorstand entsprechend dem Stand der Bauarbeiten
rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren; das Ergebnis
ist dem Bauherrn umgehend schriftlich mitzuteilen.
5. Bestandsschutz
5.1. Gartenlauben mit einer Grundfläche von mehr als 24 m ² , inkl. überdachter Freisitz,
sowie Gewächshäuser, Kleintierställe und Terrassen, die vor dem 03.10.1990 errichtet
wurden, haben Bestandsschutz nach § 20 a BkleingG, wenn sie
- vor dem 01.02.1985 errichtet worden sind oder
- danach errichtet wurden und eine gültige Baugenehmigung vorliegt.
5.2. Spätestens bei Pächterwechsel oder auf Verlangen des Verpächters bzw.
Gesetzgebers ist, unter Berücksichtigung des Bestandschutzes nach 5.1., in den
Kleingärten der gesetzliche Zustand herzustellen.
6.Schlussbestimmung
Bezüge auf Bundes- und Landesrecht sowie Ordnungen der Stadt Halle (Saale)
verstehen sich immer in der jeweils geltenden Fassung. Wird durch Rechtsänderung eine
Festlegung dieser Bauordnung unwirksam, bestehen davon unberührte Regelungen
uneingeschränkt fort.
18
Anlage 6 zur Gartenordnung
Elektroordnung
Die Elektroordnung l„st die bisher gƒltigen
„Hinweise und Auflagen des Vorstandes zur Ausfƒhrung der Elektro-Installation auf den Parzellen und in
den zugeh„rigen baulichen Anlagen“ vom 24.07.19991 ab.
Diese werden jedoch fƒr die Beurteilung des ordnungsgem‚…en Zustandes der bis zur Inkraftsetzung der
Elektroordnung errichteten Elektroanlagen des KGV weiterhin herangezogen.
1. Gesetzliche und sonstige Rechtsvorschriften
Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb der elektrischen Anlagen des
Kleingartenvereins (nachfolgend KGV genannt) erfolgt unter Einhaltung der
einschl‚gigen gesetzlichen und sonstigen Rechtsvorschriften.
Insbesondere gelten:
„Gesetz ƒber die Elektrizit‚ts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)“
vom 7. Juli 2005
DIN VDE 0100 Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V,
haupts‚chlich DIN VDE 0100-410, Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41:
„Schutzma…nahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag“
DIN VDE 0105 Betrieb von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V
DIN VDE 0701 und 0702 Prƒfung von elektrischen Anlagen
Technische Anschlussbedingungen fƒr den Anschluss an das Niederspannungsnetz
(TAB), sowie Erl‚uterungen und Ausfƒhrungsunterlagen der Energieversorgung Halle
BGV A2 (A3 ab 1. Januar 2005) - Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaft Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Vorschriften und Merkbl‚tter des Verbandes der Sachversicherer
2. Ausführung und Betrieb der Gemeinschaftsanlage (Elektroanlagen des Vereins)
und Abnehmeranlagen (der Parzellen einschließlich der zugehörigen baulichen
Anlagen)
2.1 Gemeinschaftsanlage und sonstiges elektrotechnisches
Gemeinschaftseigentum
2.1.1 Umfang: Die Gemeinschaftsanlage des KGV hat die Funktion der kostenlosen
Durchleitung der Elektroenergie von der Einspeisung durch das
Energieversorgungsunternehmen (EVU) bis zu den Anschlƒssen der Parzellen. Sie ist
als 400/230-V-Anlage im TN-System ausgefƒhrt. Sie besteht aus einem
‡bergabeschrank (Schaltschrank 1 der Hauptverteilung) der Gartenanlage und dem sich
anschlie…enden Hauptkabelring, in dem 7 Stromkreisverteiler (Unterverteilungen 1 bis 7,
fƒr je 6 Parzellen eine) angeordnet sind. In diesen Stromkreisverteilern ist je Parzelle ein
25 A-Sicherungselement mit 20 A-Sicherung enthalten. Die abgangseitige Klemme der
Sicherung ist die Schnittstelle zwischen Gemeinschaftsanlage und Abnehmer(Parzellen-) Anlage. Die Stromkreisverteiler sind im verschlossenen Zustand plombiert
und dƒrfen nur vom Energiebeauftragten oder von zugelassenen Elektro-Firmen im
Auftrage des Energiebeauftragten oder des Vorstands ge„ffnet werden.
Zum gemeinschaftlichen Eigentum geh„ren auch die vom Verein betriebenen
ortsver‚nderlichen elektrische Betriebsmittel (Elektroger‚te, Verl‚ngerungs- und
19
Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker,
bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss).
2.1.2 Bau, Betrieb und Wartung:
2.1.2.1 Der KGV ist Betreiber der gemeinschaftlichen Elektroanlage entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften. Die hierzu erforderlichen Aufgaben werden durch den
Energiebeauftragten im Auftrage des Vorstandes des KGV wahrgenommen.
Neuerrichtungen, Erweiterungen, Reparaturen und Turnusprüfungen sind einer
zugelassenen Elektrofirma in Auftrag zu geben.
Ist der Energiebeauftragte nicht erreichbar (z. B. wegen Urlaub, Krankheit), wird ein
Vertreter mit Aushang bekannt gegeben. Andernfalls ist ein Mitglied des Vorstands zu
verständigen.
2.1.2.2 Notwendige Veränderungen der bestehenden Anschlüsse an dieser Anlage sind
schriftlich zu beantragen und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und des
Energiebeauftragten.
2.1.2.3 Zu den regelmäßigen Pflichten zählen die Erhaltung des ordnungsgemäßen
Zustandes entsprechend den einschlägigen Vorschriften, die Wiederholungsprüfung
gem. BGV A2 > Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaft - Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel < aller vier Jahre einschließlich Protokollierung durch einen zugelassenen
Fachbetrieb, regelmäßige Sichtkontrollen, die jährliche Erfassung der
Energieverbräuche der Parzellen und die Energieabrechnung.
2.1.2.4 Die Gemeinschaftsanlagen dürfen nur vom Energiebeauftragten und
beauftragten Firmen geöffnet werden. Die auf den Parzellen aufgestellten
Unterverteilungen sind von den jeweiligen Gartennutzern stets frei und für die
Beauftragten und beauftragten Firmen zugänglich zu halten. Plomben dürfen nicht
entfernt oder beschädigt werden. Hier gilt auch Punkt 3 der Elektroordnung.
2.1.2.5 Für die ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel ist der Gerätewart als
Beauftragter des Vorstands zuständig. Wegen der Nutzung im Freien sind für diese
Geräte eine jährliche Wiederholungsprüfung und deren Protokollierung erforderlich.
2.2 Abnehmer-(Parzellen-)Anlage
2.2.1 Umfang: Die Anlage ab Anschlussklemme des Sicherungsabgangs im
Stromkreisverteiler gehört zur Abnehmeranlage und ist Eigentum des Gartenpächters
(abgehendes Kabel, Zählertafel in der Laube, E-Installation der Parzelle, endend mit den
ortsfesten und ortsveränderlichen Verbrauchern des Pächters auf den Parzellen). Der
Gartenpächter ist damit Betreiber dieser Anlage.
2.2.2 Einspeisung:
Von der Sicherung und den Klemmen für Neutralleiter und Schutzleiter im
Stromverteilerkasten sind / werden mit Kabel NYY-I 3x10 mm die Parzellen eingespeist
(Siehe Anlage zur Elektroordnung, Zeichnung KGV-EL 06a von 06.2010).
2.2.3 Installation:
Jeder Abnehmer hat in einer Baulichkeit (in der Regel der Laube) eine Zählertafel mit
einem geeichten 10 A (40 A)-Einphasen-Wechselstrom-Zähler vorzusehen. Es sind
regenerierte bzw. überholte geeichte Zähler zugelassen.
20
Danach ist ein Fehlerstromschutzschalter gem. 2.2.4 und ein Leitungsschutzschalter
16 A einzubauen, dem weitere 10 A-Stromkreis-Leitungsschutzschalter zur getrennten
Absicherung von Beleuchtungs- und Steckdosen-Stromkreisen nachgeordnet werden.
Z‚hler, Fehlerstromschutzschalter, LS-Schutzschalter usw. sind auf einer plombierbaren
Z‚hlertafel bzw. einem plombierbaren Kleinverteiler zu montieren.
Siehe hierzu Anlage zur Elektroordnung, Bild 1 oder 2!
Das Plombieren der Anlagen / Anlagenteile liegt im Zust‚ndigkeitsbereich des
Energiebeauftragten.
Die gesamte Elektroanlage der Parzelle von der Einspeisung bis zu den Anschlƒssen
der Verbraucher und Steckdosen ist vorschriftengem‚… ausschlie…lich von
zugelassenen Firmen ausfƒhren sowie protokollieren und dokumentieren zu lassen. Das
gilt auch fƒr Erweiterungen.
Den unterschiedlichsten Bedingungen fƒr die Ausfƒhrung der Elektroanlagen in
Gartenanlagen, im Freien, in umbauten R‚umen aus unbrennbaren und brennbaren
Materialien, teilweise zerlegbaren Bauten, ist Rechnung zu tragen. Au…erdem ist zu
berƒcksichtigen, dass die G‚rten zu ca. 30 % des Jahres unbeaufsichtigt und ungenutzt
sind.
2.2.4 Schutzma…nahmen gegen elektrischen Schlag:
Auf den Parzellen wird ein 230 V - (Wechselspannungs-) Netz im TN-S-System mit der
Schutzma…nahme „Automatische Abschaltung der Stromversorgung“ und zus‚tzlicher
„Fehlerstrom-Schutzeinrichtung“ mit einem Nennstrom von 40 A und
Nennfehlerstrom I ∆n ≤ 30 mA betrieben (Anlage zur Elektroordnung).
Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Schutzma…nahmen gegen elektrischen Schlag
sind Ma…nahmen des Potentialausgleichs* vorzusehen.
* Potentialausgleich: Ist eine elektrisch gut leitf‚hige Verbindung, die zum Schutz von
Personen vor elektrischen Spannungen zwischen leitf‚higen K„rpern (z.B. Geh‚usen
elektrischer Betriebsmittel, Wasser- und Heizungsrohren, Antennenanlagen,
Fundamenterder ) hergestellt wird. Er soll diese eventuell auftretenden elektrischen
Spannungen verhindern oder zumindest auf eine zul‚ssige Gr„…enordnung verringern.
2.2.5 Z‚hlung:
Jeder Abnehmer als Betreiber der Parzellen-Anlage hat eine ordnungsgem‚…e Z‚hlung
seines Elektroenergieverbrauchs durch einen geeichten Wechselstromz‚hler mit
Induktionsmesswerk (mit L‚uferscheibe) zu gew‚hrleisten. Deren Eichgƒltigkeit betr‚gt
16 Jahre (Eichjahr auf gelber Marke plus 16 Jahre = Eichgƒltigkeit)
Der Z‚hlerstand ist gem‚… den Festlegungen des Vereins termingerecht dem
Energiebeauftragten zwecks Aufteilung des Gesamtverbrauchs und der Durchfƒhrung
der Abrechnung zu ƒbermitteln. Hierfƒr sind die dafƒr vorgesehenen Formulare zu
verwenden.
Die Energiekosten werden ohne Aufschlag auf die Parzellen umgelegt.
Beim Arbeitspreis werden Differenzen bei der Messung des Energieverbrauchs zwischen
dem Verrechnungs-Z‚hler des EVU und der Summe der Einzelverbr‚uche als
verbrauchsabh‚ngige Kosten gem. Beschluss der Mitgliederversammlung (letztmalig am
12.06.1999) proportional zum Verbrauch auf die Abnehmer umgelegt. Dazu z‚hlt auch
der gemeinschaftliche Verbrauch an der Steckdose des Verteilers auf dem Parkplatz.
Der Service-Preis als verbrauchsunabh‚ngige Kostenposition wird gem‚… der Anzahl der
G‚rten aufgeteilt.
2.2.6 Pflichten der Gartenp‚chter als Eigentƒmer und Betreiber:
1. Veranlassung der Wiederholungsprƒfung fƒr die ortsfesten Elektroanlagen der P‚chter
aller 4 Jahre durch einen zugelassenen elektrotechnischen Fachbetrieb und
21
Darstellung der Ergebnisse durch diesen in einem Protokoll, von dem an den
Energiebeauftragten eine Kopie auszuh‚ndigen ist.
2. Veranlassung der Prƒfung der verwendeten ortsver‚nderlichen elektrischen
Betriebsmittel (Elektroger‚te, Verl‚ngerungs- und Ger‚teanschlussleitungen mit
Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker, bewegliche Leitungen mit
Stecker und Festanschluss)
● j‚hrlich bei Nutzung im Freien sowie
● aller zwei Jahre bei Nutzung in geschlossenen R‚umen,
auch durch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter bestimmten
Voraussetzungen.
3. Pers„nliche Sichtkontrolle der Elektroz‚hler auf Funktion (Rotation der L‚uferscheibe
bei Energieabnahme) sowie der Eichgƒltigkeit. Veranlassung des Austausches bei
Ablauf der Eichgƒltigkeit und Funktionsst„rung in Zusammenarbeit mit dem
Energiebeauftragten. Die alten und neuen Z‚hlerdaten sind gemeinsam zu
dokumentieren.
4. Gew‚hrung des Zugangs zur Elektroanlage auf der Parzelle zwecks Sichtkontrolle
durch den Elektroenergiebeauftragten alle 3-4 Jahre. Siehe auch 3!
5. Einhaltung der der unter 2.2.3 festgelegten Dimensionierung der Anlagen auf den
Parzellen (Vorgaben fƒr die elektrischen Ger‚te, wie Z‚hler, Leitungsschutzschalter /
Sicherungen, Fehlerstrom-Schutzschalter).
6. Z‚hlerablesungen gem. 2.2.5.
7. Dafƒr zu sorgen, dass der Z‚hlerplatz stets ordnungsgem‚… verplombt und M‚ngel an
der Elektroanlage umgehend beseitigt werden. Sollte es bei Žnderungen,
Erweiterungen oder Reparaturen durch eine Firma erforderlich sein, Plomben zu
entfernen, ist vom P‚chter unverzƒglich beim Energiebeauftragten das Anbringen
einer neuen Plombe zu veranlassen.
8. St„rungen (z. B. Energieausf‚lle) sind dem Energiebeauftragten oder dem Vorstand
zu melden. Eigenm‚chtiges Manipulieren an den Stromkreisverteilern ist untersagt.
3. Vollmachten des Vorstandes
Zur Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften und der Elektroordnung des
Vereins, der Gew‚hrleistung der pers„nlichen und technischen Sicherheit sowie der
Versorgungssicherheit mit Elektroenergie und der korrekten Abrechnung des
Energieverbrauchs im Interesse aller Gartenfreunde ist dem Vorstand oder seinen
Beauftragten jederzeit, auch unangemeldet, Zugang zu den elektrotechnischen Anlagen
auf den Parzellen zu gew‚hren.
Bei groben Verst„…en gegen die Elektroordnung durch einen Parzellennutzer wird vom
Energiebeauftragten in Abstimmung mit dem Vorstand die Abschaltung der jeweiligen
Parzellenanlage vorgenommen.
Anlage zur Elektroordnung: Zeichnung KGV- El 06 a) von 06.2010: Elektroanlagen auf
den Parzellen
22
Hauptkabel-Ring
V e ri e i l u n g
a)
Netz(-System): 3 PEN ~ 50 Hz 400 / 230 V
3 N PE ~ 50 Hz 400 / 230 V
25
20
Trennstelle zwischen Gemeinschafts- u. Parzellenanlage
E l e k i r o a n l a gi ne d e r V e r a n f w o r i udnegr 6 a r t e n n u f z e r
-z-
//
/r''
Einspeisekabel der Parzelle
NYY-I 3x10 mm2 (unge-
-/
Plombierbare
Einheit
schnitten)
a)
Netz(-System) und Schutzma€nahme
gegen elektrischen Schlag :
1 N PE ~ 50 Hz 400 / 230 V
Automatische Abschaltung der Stromversorgung
mit zus€tzlicher Fehlerstrom-Schutzeinrichtung
a)
Legende:
- *1 Hauptsicherung 16 A (Leitungsschutzschalter)
- *2 Stromkreissicherung max. 10 A
(Leitungsschutzschalter)
- *3 Fehlerstrom-Schutzschalter 40 A, I ∆n ≤ 30 mA
- *4 Vorsehen fƒr Steckdosen und Verbraucher im
Freien
- *5 geeichter Z€hler
m a x .1 0 A
,2
m a x , ,InU F \, |
*/
A
+
*L
|
Verbraucherstromkreise
Verbraucherstromkreise
a)
Gilt in Anlagen, die vor Inkrafttreten der
Elektroordnung errichtet wurden.
P r i n z i p i e l l eAr u f b a ud e r E l e k t r o A n l a g ea u f c j e nP a r z e t t e n r
a)
Netz(-System) Kabelring:
3 PEN ~ 50 Hz 400 / 230 V
TN-C-System
Netz(-System) Verteilungen:
r l 3 N PE ~ 50 Hz 400 / 230 V
N TN-S-System
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G e me i n s c h a tf s a n la g e
L2
25
20
Legende:
II
*
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Einspeisekabel d. Parzelle
- *1 Diese Klemmen sind technisch und rechtlich
die …bergabestellen zwischen Gemeinschaftsund Parzellenanlage.
Dahinter beginnt die Verantwortung des
Parzellennutzers als Eigentƒmer und Betreiber
der Elektroanlage auf der Parzelle.
- *2 Hauptsicherung 16 A (Leitungsschutzschalter)
Plombierbare Einheit
II
E t e k i r o a n l a gi ne d e r
V e r a n l w o r l u ndge r
6 a rf e n n ui z e r
25
16
FehlerstromSchutzschalter
Biid 7:
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a)
Derzeit erforderliche Ausfƒhrung
(Mindest-Ausstattung)
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11
a)
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V a r i a n t e2 ,
V a r i a n t e1 ' .
Bitd 1:
a)
Netz(-System) und Schutzma„nahme
gegen elektrischen Schlag:
Siehe Bild 1!
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Alipotige
D a r s i e [ [ u ndge s P a r z e l l e-n
A n s c h I u s s e{ B
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Verbraucher-Stromkreise siehe Bild 1!
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Siehe Kennz. a) ! 06.2010 Diwisch
23
Anlage 7 zur Gartenordnung
Wasser - Abwasserordnung
1. Wasserversorgung
1.1 Vom Verein wird als Gemeinschaftseinrichtung in Verantwortung des Vorstandes ein
Wasseranschluss bis zur Wasseruhr zur Verfügung gestellt.
1.2 Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, den vorhandenen Wasseranschluss in seinem
Garten zu pflegen, vor Beschädigungen zu schützen und regelmäßig zu kontrollieren.
1.3 Die Schächte für die Wasserzähler müssen mindestens 0,5 m tief sein. Bei dieser
Schachttiefe ist eine lichte Weite von 60 x60 cm einzuhalten. Um Behinderungen beim
Ein- u. Ausbau zu vermeiden, muss bei Schachttiefen von über 0,5 m die lichte Weite
1,0x1,0 m betragen. Die Schächte sind ordnungsgemäß abzudecken.
Der Wasserzählerschacht muss in seiner Ausführung so beschaffen sein, dass ein
eindringen von Oberflächenwasser vermieden und ein ordnungsgemäßes ablesen des
Zählers gewährleistet ist.
1.4 Die Pächter sind verpflichtet, die Wasserzähler so zu installieren, dass nach dem
Abstellen des Wassers kein Restwasser im Zähler verbleiben kann und die
Funktionsfähigkeit erhalten bleibt. Für Wasseruhren, die zur Erhaltung der
Funktionsfähigkeit über das Winterhalbjahr ausgebaut werden müssen, werden die
Ausbautermine im Herbst und die Einbautermine im Frühjahr ( in Abhängigkeit von den
Terminen des Ab- bzw. Anstellen des Wassers) vom Wasserbeauftragten durch Aushang
bekannt gegeben. Dem Wasserbeauftragten ist für seine Tätigkeit ungehinderten Zugang
zugewähren.
Nach Ausbau der Wasserzähler sind die beiden Enden der Rohrleitung ordnungsgemäß
zu verschließen, um ein Eindringen von Schmutzwasser und Ungeziefer zu verhindern.
1.5 Erkennbar defekte Wasserzähler sind unverzüglich dem Wasserbeauftragten zu
melden.
1.6 Jeder Pächter ist verpflichtet, unmittelbar nach dem Abstellen des Wassers im Herbst
seine Wasseruhr abzulesen und auf dem vorgegebenen Formular die Wasserzähler - Nr.
und den Wasserzählerstand dem Wasserbeauftragten zu übergeben (Einwurf in den
Briefkasten des Wasserbeauftragten).
1.7 Die Wasserzähler sind alle 6 Jahre Nacheichen zu lassen oder gegen neue geeichte
Wasserzähler auszutauschen.
1.8 Der Zähleraustausch ist dem Wasserverantwortlichen mitzuteilen. dabei sind die
Zählerstände und Zählernummern alt und neu festzuhalten und mit anzugeben.( siehe
Vordruck)
1.9 Die Wasserverbrauchsdifferenz aus den Einzelablesungen zum Hauptzähler wird
anteilig auf alle Pächter aufgeschlüsselt.
1.10 Kosten für Beschädigungen am Eingangsventil oder der davor liegenden
Muffenverschraubung durch den Pächter ( verursacht durch fehlerhaften Einbau des
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Wasserzählers oder Mängel an der Wasserleitung des Pächters) werden vom Vorstand
dem Verursacher in Rechnung gestellt.
1.11 Bei festgestellten Manipulationen erfolgt die sofortige fristlose Sperrung des
Wasseranschlusses.
1.12 Auf Gartengrundstücken, wo der Schacht nicht unmittelbar hinter der Grenze des
Mittelweges liegt, sondern weiter im Inneren des Gartens, ist der Pächter für
Beschädigungen und Undichtheiten bis zum Mittelweganschluss verantwortlich.
Bei Verlegung der Rohrleitungen im frostgefährdeten Bereich ist auf ausreichende
Isolierung/Sicherung der Rohre und Wasserzähler zu achten.
1.13 Nicht ordnungsgemäße Ausführung der Wasserschächte , der Leitungen im
Wasserschacht kann zur Sperrung des Wasseranschlusses führen ( wenn Termine
wiederholt nicht eingehalten oder eine fachgerechte Herrichtung abgelehnt wird).
2. Abwasser- und Fäkalienentsorgung
2.1. Das Wasserhaushaltsgesetz schreibt vor, dass verschmutztes Wasser einer
ordnungsgemäßen Abwasserreinigung zugeführt werden muss.
Als Abwasserreinigungseinrichtungen gelten:
- das Sammeln in zugelassenen wasserdichten Gruben mit Abfuhr in eine Kläranlage
- das Einleiten in biologische Kleinkläranlagen mit Überlauf und
- das Einleiten in die öffentliche Kanalisation mit Anschluss an eine Kläranlage
( über10 Tausend Einwohner)
2.2, Laut Bundeskleingartengesetz dürfen keine Wasserzapfstellen in den Lauben
installiert sein, so dass folglich auch Abwasseranlagen in Kleingärten nicht erforderlich
sind.
2.3. Laut § 151 Wassergesetz von Sachsen-Anhalt dürfen Wasser und Fäkalien nicht
über Sickergruben entsorgt werden, dies würde eine erhebliche Gefährdung
des Grundwassers darstellen und ist strafbar.
2.4. Verbindliche Angaben bzw. Handlungsanweisungen, wie das Toilettenproblem im
Einzelnen zu lösen ist, gibt es auf Gesetzesebene nicht.
Im Kommentar zum Bundeskleingartengesetz heißt es lediglich "Die Entsorgung kann
im übrigen über zentrale Einrichtungen in der Kleingartenanlage und / oder auch über
so genannte Trockentoiletten in den Gärten erfolgen."( Mainczyk 6. Auflage, Seite 79)
Alle technischen Lösungsmöglichkeiten müssen jedoch die o. g. Gesetze einhalten.
2.5. Hinweise zum umweltgerechten Umgang mit Toiletteninhalten in unserem
Kleingartenverein
2.5.1. Biologische Trockentoilette
- die Trockentoiletteninhalte müssen einer fachgerechten Kompostierung auf der
Parzelle unterzogen werden.
- nach mindestens einjähriger Rottezeit darf die Rückführung der gewonnenen
Komposterde nur für Pflanzen ( Blumen, Busche ) die nicht dem menschlichen
Verzehr dienen, genutzt werden.
2.5.2. Chemietoilette
- durch die Zugabe von Desinfektionsmittel gelten die Inhalte aus Chemietoiletten
als schwer zu entsorgende Abwässer.
25
Entsorgungsmöglichkeiten:
- Einbringung in Kläranlagen ( Haustoilette ) mit einer Kapazität von über
10 Tausend Einwohnergleichwerten ( EGW ), da die Chemikalien biologisch
nur in größeren Anlagen abbaubar sind. ( ohne Nachweis )
- Auffangbehälter auf Campingplätzen ( mit Gebühren aber vorschriftsmäßigen
Ablieferungsschein)
Abkippstation ( Behältersystem ) in der Anlage mit regelmäßiger Entsorgung
durch die Stadt ( mit Gebühren und Nachweis ) zur Zeit nicht vorhanden.
2.5.3. Wasserspültoiletten im Kleingarten
- sind grundsätzlich nicht erlaubt.
- Eine Duldung durch den Vereinsvorstand ersetzt keine Genehmigung.
Entsorgungsvarianten:
- biologische Kleinkläranlage bzw.
- in einer rundum verschlossenen Grube versenkten Behälter bis 3 m³
Fassungsvermögen, gilt als zugelassener wasserdichter Abwassersammelbehälter.
- Beide Möglichkeiten werden durch eine zugelassene Firma der Stadt kostenpflichtig
mit Nachweis entsorgt.
26
Kleingartenverein ,.........................................................................................° e.V.
Bauerlaubnis
Sehr geehrte/r Gartenfreund/in ....................................:..........................,
entsprechend Ihres Bauantrages vom................. erteilt Ihnen der Vorstand die
Genehmigung,
folgende bauliche Anlagen in dem von Ihnen gepachteten Garten - Nr.:.................. zu
errichten/ zu verändern*.
Die Erteilung ist an folgende Auflagen gebunden:
- Einhaltung der im Bauantrag enthaltenen Bauunterlagen
- Einhaltung folgender Abnahmen durch die Baukommission / den Vorstand*
Datum
Unterschrift
Baugrube
............
.................
Fundament
............
.................
Bauwerksabsperrung
............
.................
Dachkonstruktion
............
.................
Endabnahme
(Beginn der Abschreibung)
............
.................
Elektroanlage
............
.................
Wasser- u. Abwasseranlagen
.............
.................
Mit vorliegen dieser Bauerlaubnis kann mit den Baumaßnahmen begonnen werden.
Die Prüfungen sind bei der Baukommission / dem Vorstand* rechtzeitig anzufordern.
Ort, Datum
Unterschrift
(Vorstand)
Dieses Dokument ist sorgfältig aufzubewahren. Es dient als Nachweis für die
rechtmäßige Errichtung des Bauwerkes und bildet die Grundlage für die Bewertung bei
Ersatzansprüchen.
*Nichtzutreffendes ist zu streichen
27
Antragsteller
Name, Vorname ..................................................................
Garten - Nr:...........................................................................
Anschrift und Telefon:....................................................................................... . ........
An den Vorstand
des Kleingartenvereins „........................................................................." e.V.
Antrag auf Erteilung einer Bauerlaubnis
Hiermit beantrage ich auf der Grundlage gültiger Gartenordnung /Bauordnung
/Bundeskleingartengesetzes die Errichtung, die Aufstellung, den Anbau, die Sanierung,
den Umbau oder den Abriss * einer(s)
Laube (Monolith)
Laube (Holz)
Laube (Fertigteil)
Anbauten
Gewächshauses
Gartenteich/Feuchtbiotop*
Badebecken
Abflusslose Sammelgrube
Brunnen
Stütz- und Trockenmauer
Elektroanlage
Wasser- u,. Abwasseranlage
Größe................m²
Größe................m²
Größe................m²
...............m²
...............m²
................m²
Lt. folgenden, 2fach beigefügten Unterlagen
1. Lageplan
-> fachgerecht erstellt
2. Fundamentplan
-> fachgerecht erstellt
3. Baubeschreibung oder Unterlagen des Herstellerbetriebes der Fertigteillaube *
4. Standsicherheitsnachweis (Statik) und Baubeschreibung bei monolithischem Eigenbau
5. Erforderliche behördliche / Eigentümergenehmigungen*
6. Ausführungsbeschreibung und Zeichnung
Ort, Datum
Unterschrift
(Antragsteller)
*Nichtzutreffendes ist zu streichen
28
29
309
31
Gartenordnung
des Kleingartenvereins „Buchsbaumweg“ e.V. Halle / Saale
Unsere Kleingartenanlage ist ein wichtiger Bestandteil des städtischen
Grüns und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des
Lebensraumes in unserer Stadt.
Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Tätigkeit in der Freizeit dient
insbesondere der Eigenversorgung der Familie mit Obst und Gemüse sowie
der aktiven Erholung, der Entspannung und dem körperlichen
Bewegungsausgleich.
Die Gartenordnung regelt die Rechte und Pflichten der in der
Kleingartenanlage organisierten Pächter für das Zusammenleben in dem
Verein zur Gestaltung der Anlage sowie der Einzelgärten.
Sie enthält notwendige Regelungen und Orientierungen für die Einrichtung
schöner, erholsamer, ertragreicher und umweltfreundlicher Gärten, für die
sinnvolle Nutzung des Bodens und für die Erhöhung seiner Fruchtbarkeit, für
die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie für die Errichtung
von Bauwerken.
Als Bestandteil des Pachtvertrages konkretisiert die Gartenordnung die
Rechte und Pflichten der Vertragspartner.
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