04.07.07 / Spielerschutz: Antwort lt. BT

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04.07.07 / Spielerschutz: Antwort lt. BT
UAVD
04.07.07 / Spielerschutz: Antwort lt. BT-Drs.: 16/5687 nicht zufrieden stellend!
Mittwoch, 4. Juli 2007
Letzte Aktualisierung Mittwoch, 4. Juli 2007
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte gegenüber dem UAVD e.V., dass sie, gerade im Hinblick auf Manipulationen
oder Manipulationsmöglichkeiten an Geldspielgeräten mit der Beantwortung ihrer „Kleinen Anfrage“ (BTDrucksachen 16/5516 u. 16/5687) nicht zufrieden sind.
Fast zeitgleich erklärt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI) gegenüber dem UAVD e.V., dass mit
der Vernetzung lediglich betriebswirtschaftliche Daten erhoben werden und auf den Spielverlauf kein Einfluss genommen
wird. Der UAVD e.V. begrüßt es sehr, dass das BMWI die Vernetzung von Glücksspielgeräten lediglich zum Erheben von
betriebswirtschaftlichen Daten zulässt. Warum die Physikalisch- Technischen Bundesanstalt (PTB) dieser BMWI-Vorgabe
nicht folgt, ist absolut unverständlich.
Es stellt sich weiterhin die Frage: Wodurch wird nachvollziehbar technisch sichergestellt, dass der Datentransfer
tatsächlich nur in eine Richtung, nämlich vom Glücksspielgerät zur Datenerfassungsstelle fließt?
Dem Anschein nach ist hier die theoretische Vorgabe vom BMWI meilenweit entfernt von der praktischen Handhabung
der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt (PTB). In der Praxis bedeutet eine Datenfernauslesung, dass der
Datenfluss ausschließlich in eine Richtung, nämlich vom Glücksspielgerät zum Datenerfassungsgerät fließt. Die PTB lässt jedoch
einen Datentransfer in beide Richtungen zu, also vom Glücksspielgerät zum Zentralrechner und vom Zentralrechner zum
Glücksspielgerät. Da solch ein Datentransfer vom Vollzug bzw. von den Ordnungsbehörden absolut nicht kontrollierbar ist,
dürfte selbst für den technischen Laien erkennbar sein, welche Gefahren von solch einer Vernetzung ausgehen.
Entgegen der BMWI-Darstellung heißt es innerhalb der neusten PTB-Bauart-Zulassungen weiterhin:
Fernauslesung und -einstellung via Netzanbindung (nur Spielstellen): an Schnittstelle (b); zugänglich für alle autorisierten
Stellen.
Fernauslesung und -einstellung via Netzanbindung (nur Drehrad): einschließlich der Einstellung von Spielvarianten an
Schnittstelle (e); zugänglich für alle autorisierten Stellen.
Weitere Chipkarten: 5 Arten (auch in Kombination)
Vgl. z.B.: PTB-Bauart-Zulassung
Eine Vernetzung von Glücksspielgeräten in Verbindung mit einer Fern- einstellung via Netzanbindung und das ganze
kombiniert mit Chipkarten, umfasst das gesamte technische Equipment welches zum „Player-Tracking“
notwendig ist. Das der Einsatz dieser Chipkarten von den Geräte-Herstellern, welche nicht selten gleichzeitig auch
Industriegroßspielhallenbetreiber sind, mit dem Jugendschutz in Verbindung gebracht wird, kann nur als ein nicht
nachvollziehbarer Rechtfertigungsversuch verstanden werden. Das Jugendschutzgesetz schreibt unmissverständlich vor,
dass bereits der Zutritt in eine Spiel-Halle für Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. - Daher ist im Bezug auf den
Jugendschutz ein Glücksspielgerät nicht mit einem Zigarettenautomat zu vergleichen.
Die Aussage vom BMWI mag daher den Willen des Ministeriums widerspiegeln, auf keinen Fall spiegelt sie jedoch die
Realität wider.
Das Frage- & Antwortspiel (BT-Drs.16/5516 u.16/5687) kann daher nur als eine Bundestags PR-Aktion der
Geräteherstellerlobby in eigener Sache angesehen werden, leider mit nicht oder nur sehr schwer nachvollziehbaren
Konsequenzen für den Spielerschutz und einen fairen Wettbewerb.
http://www.test.uavd.de
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Generiert: 20 January, 2017, 21:42
UAVD
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