Umwelt - Anordnungsbescheid - Kelheim Fibres

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Umwelt - Anordnungsbescheid - Kelheim Fibres
Landratsamt Kelheim
●
Postfach 1462
●
Sachbearbeiter/in
93303 Kelheim
Postzustellungsurkunde
Peter Böhm
Firma
Kelheim Fibres GmbH
z.H. Herrn Dr. Koch oder Vertreter
Regensburger Str. 109
93309 Kelheim
(09441) 207 4325
Telefon
Telefax
(09441) 207 4350
E-Mail
peter.boehm
@landkreis-kelheim.de
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Zimmer-Nr.
Dienststelle
121
Kelheim, Schloßweg 3
Kelheim, den
V 1 – 170.15.36
03.12.2015
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG);
Betrieb der Anlage zur Herstellung von Viskose und Viskoseprodukten der Firma Kelheim Fibres
GmbH auf Flur-Nr. 94 der Gemarkung Affecking
Anlagen
1 Emissionsquellenplan Viskosefaserherstellung Maßstab 1 : 300
1 Emissionsquellenplan Viskosefaserherstellung Maßstab 1 : 500
1 Messkonzept der TÜV Süd Industrie Service GmbH (Bericht Nr. 2425066 vom 01.09.2015)
1 Kostenrechnung mit Überweisungsträger
Das Landratsamt Kelheim erlässt folgenden
B e s c h e i d:
1.
Anordnungen gemäß § 17 BImSchG:
1.1
Emissionsbegrenzungen
Für die Anlage zur Herstellung von Viskose und Viskoseprodukten sind folgende
Emissionsbegrenzungen
als
Tagesmittelwerte
für
die
jeweiligen
Emissionsquellengruppen einzuhalten:
Zuständige Dienststelle
Schloßweg 3
93309 Kelheim
ÖPNV: Bushaltestelle Wöhrdplatz
Besuchszeiten
Mo - Fr
8.00 – 12.00 Uhr
Di u. Do 14.00 – 16.00 Uhr
Tel. Vereinbarung empfohlen
Raiffeisenbank Bad Abbach-Saal
Konto: 647500 (BLZ: 75069014)
IBAN: DE 04750690140000647500
Swift-Bic: GENODEF1ABS
Kreissparkasse Kelheim
Konto: 190201277 (BLZ: 75051565)
IBAN: DE 46750515650190201277
Swift-Bic: BYLADEM1KEH
Tel.-Vermittlung (09441) 207-0
Telefax (09441) 207-213
www.landkreis-kelheim.de
[email protected]
EmissionsquellenGruppen
H2S (mg/m³)
CS2
COS (mg/m³)
als Summenparameter
Raumluft i.e.S.
1 mg/m³
16 mg/m³
10 Trockner
1 mg/m³
25 mg/m³
13 Waschsektoren
1 mg/m³
150 mg/m³
Kamin
60 mg/m³
-
Gesamtabgas
-
150 mg/m³
Bezug der Emissionsgrößen
Die Emissionsbegrenzungen unter 1.1 beziehen sich auf trockenes Abgas im
Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa)
Die einzelnen Emissionsquellen können den im Anhang beigefügten Emissionsquellenplänen für die Viskosefaserherstellung im Maßstab 1 : 300 und 1 : 500
entnommen werden. Die genannten Emissionsquellenpläne sind Bestandteil dieser
Anordnung.
Hinweise:
Unter dem Begriff Raumluft i.e.S. werden verschiedene Teilbereiche der
Viskoseherstellung verstanden. Diese sind zum einen Abgasteilströme der drei
Emissionsquellen im Bereich der Simplexanlagen (Raumluft Simplex West, Raumluft
Simplex Ost und Viskosekeller) als auch die Quelle Säurebau Fensterreihe Raumluft.
Im Bereich des Spinnsaaldaches bilden 13 Einzelquellen zusammen eine Quellgruppe
Waschsektoren. Ebenso ist für 10 Trockner eine Quellgruppe definiert. Der oben
jeweils angeordnete maximale Emissionsgrenzwert gilt als Tagesmittelwert für die
jeweilige Quellgruppe und deckt somit den gesamten Bereich der Herstellung der
Viskoseprodukte (Spinnsaal) ab.
Der Emissionsquelle Kamin
werden unter anderem Abgasströme der
Maschinenzusatzabsaugungen der Spinnmaschinen, Abluftströme der Waschsektoren
der Spinnstraßen 1 und Spinnstraße 9, Abluftströme der Waschsektoren der Straßen
8 und 10 (für den Fall der Wiederinbetriebnahme) , sowie Kanalabsaugungen,
Teilabsaugungen der Zinkrückgewinnung und Absaugungen aus dem Spinnsaal
(Schneidbühnen, Kabel) zugeführt.
Der Grenzwert für COS und CS2 am Kamin errechnet sich theoretisch über
Rückrechnung des festgelegten Emissionsgrenzwertes des Gesamtabgases im
Verhältnis zu den Quellgruppen Raumluft i.e.S., Waschsektor und Trockner
(dynamischer Ansatz).
Gesamtabgas:
Die Quellengruppen Raumluft i.e.S., Waschsektoren und Trockner und der Kamin sind
in Summe unter dem Begriff Gesamtabgas subsumiert.
Die Emissionsbegrenzung für H2S im Gesamtabgas ergibt sich rechnerisch aus der
Festlegung der Grenzwerte der verschiedenen Quellgruppen (Raumluft i.e.S, Trockner,
und Waschsektoren) und Kamin.
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1.2
Ableitung von Abgasen
•
Bei Ableitung von Abluftströmen der Waschsektoren in den Säurekamin sind diese in
einer Höhe von 86 m über Geländeoberkante (GOK) abzuleiten.
•
Die Abluft der Emissionsquellgruppe Waschsektoren ist in einer Höhe von 10,5 m bis
15 m über GOK abzuleiten, das entspricht ca. 2 m bis 7 m über Spinnsaaldach.
•
Die Abluft der Quellgruppe Trockner ist in einer Höhe von 8,7 m bis 12,4 m über GOK
abzuleiten, das entspricht ca. 1 m bis 4 m über Spinnsaaldach.
•
Die Abluft der Quellgruppe Raumluft i.e.S. ist in einer Höhe zwischen 8 m bis 15 m über
GOK abzuleiten.
1.3
Messung und Überwachung der Emissionen
Das Messkonzept der TÜV Süd Industrie Service GmbH (Bericht Nr. 2425066 vom
01.09.2015) ist Bestandteil dieser Anordnung und ist entsprechend umzusetzen.
Hinweis:
Das Messkonzept beinhaltet die Anforderungen zu kontinuierlichen und
diskontinuierlichen Messungen sowie deren Auswertung.
In Abhängigkeit der Messergebnisse werden die Wiederholungsintervalle der
Einmalmesszyklen festgelegt.
1.4
Emissionsjahresbericht gemäß § 31 BImSchG
Dem Landratsamt Kelheim sind jährlich
1. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,
2. sonstige
Daten,
die
erforderlich
sind,
um
die
Einhaltung
der
Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu überprüfen,
vorzulegen.
2.
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Die Firma Kelheim Fibres GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen
Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt. Die Auslagen betragen
5,60 €.
Gründe:
I.
Die Firma Kelheim Fibres GmbH betreibt auf dem Betriebsgrundstück Flur-Nr. 94 der Gemarkung
Affecking eine Anlage zur Herstellung von Viskose und Viskoseprodukten mit einer
Produktionskapazität von 102.200 Tonnen/Jahr (durchschnittlich 280 Tonnen/Tag) Viskosefasern.
Im Rahmen des Herstellungsprozesses für Viskose bzw. Viskosefaser entstehen Abgasströme, die
mit Schwefelkohlenstoff (CS2), Schwefelwasserstoff (H2S) und Kohlenoxidsulfid (COS) belastet
sind. Die Abluftströme, die am stärksten mit diesen Stoffen angereichert sind, werden abgesaugt
und über nachgeschaltete Abgasreinigungsanlagen (Schwefelsäureanlage, CS2-Rückgewinnung)
behandelt.
Bei dem Betriebsteil Herstellung von Viskose werden die dafür verwendeten Simplexanlagen
abgesaugt und die hoch konzentrierte Abluft der Abgasreinigungsanlage (CS2Rückgewinnungsanlage) zugeführt.
Die Raumluft sowohl im Bereich der Simplexanlagen als auch im Bereich des Säurebaus wird über
drei Emissionsquellen (Simplexbereich) bzw. über eine Fensterreihe (Säurebau) an die Umgebung
abgeleitet. Da diese abgeleiteten Abluftströme geringe Konzentrationen an Schadstoffen
aufweisen, erfolgt die Ableitung ohne Abgasreinigung.
Bisher waren die Emissionsquellen der Raumluft (Raumluft i.e.S.) nicht klar definiert und es
existierten auch keine abschließenden Grenzwerte sowie Vorgaben zur Emissionsmessung.
Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die gegenständliche Anlage in ihren wesentlichen
Bestandteilen seit den 1930er Jahren existiert. Die Anlage ist daher nachträglich an die aktuellen
gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Luftreinhaltung anzupassen.
Seit 2007 sind bereits Gespräche zur Altanlagensanierung nach Nr. 6 TA Luft zwischen dem
Landratsamt Kelheim, dem Bayerischen Landesamt für Umwelt und der Firma Kelheim Fibres
GmbH erfolgt, ein Abschluss konnte zwischenzeitlich nicht erreicht werden.
Die ursprüngliche Planung zur Altanlagensanierung nach TA Luft sollte zunächst im Rahmen von
Genehmigungsverfahren für die Erweiterungen der Produktion der Viskose und
Viskosefaserherstellung abgewickelt werden.
Diese Erweiterungen sind jedoch auf Grund der sich ständig verändernden wirtschaftlichen
Marktlage im Bereich der Viskosefaserherstellung Mitte des Jahres 2014 unerfüllt geblieben. Auch
im Rahmen des letzten Genehmigungsverfahrens im Jahr 2012 blieben die Anforderungen für die
Altanlagensanierung im Unklaren, so dass das Landratsamt Kelheim den sehr zeitnahen
Abschluss der Altanlagensanierung als erforderlich sieht.
Bei dem Betriebsteil Viskosefaserherstellung fallen die am stärksten belasteten Abluftströme im
Bereich der Spinnmaschinen und der unmittelbar nachgeschalteten Behandlung der Spinnfäden
(Verstrecken, Schneiden, Aufschwemmen) an. Diese Abgasströme werden wiederum einer
Abgasreinigungsanlage, entweder der Schwefelsäureanlage oder der CS2-Rückgewinnung,
zugeführt.
Im weiteren Prozess der Nachbehandlung (Bleichen, Waschen, Avivieren und Trocknen) werden
die dort entstehenden Abluftströme ungereinigt über das Spinnsaaldach über eine Vielzahl von
Emissionsquellen (10 Trockner, 13 Waschstraßen) abgeleitet. Diese Abluftströme weisen
verhältnismäßig geringe Schadstoffkonzentrationen auf.
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Die genaue Lage der Quellen kann den im Anhang beigefügten Emissionsquellenplänen
entnommen werden.
Der Herstellungsprozess (Viskosefaserherstellung) und die Führung der Abgasströme sind in
nachfolgendem Schema dargestellt:
Abb. 1, Quelle: Gutachten LfU (Az. 21-8721.24-2538/2012, vom 30.03.12)
Bisher waren die Emissionsquellen auf dem Spinnsaaldach nicht klar definiert und es existierten
auch keine abschließenden Grenzwerte sowie Vorgaben zur Emissionsmessung.
Wie im Bereich der Viskoseherstellung ist dies dem Umstand geschuldet, dass die
gegenständliche Anlage in ihren wesentlichen Bestandteilen seit den 1930er Jahren existiert. Die
Anlage ist daher nachträglich an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich
Luftreinhaltung anzupassen.
Seit 2007 sind bereits Gespräche zur Altanlagensanierung nach Nr. 6 TA Luft zwischen dem
Landratsamt Kelheim, dem Bayerischen Landesamt für Umwelt und der Firma Kelheim Fibres
GmbH erfolgt, ein Abschluss konnte zwischenzeitlich nicht erreicht werden.
Die ursprüngliche Planung zur Altanlagensanierung nach TA Luft sollte zunächst im Rahmen von
Genehmigungsverfahren für die Erweiterungen der Produktion der Viskose und
Viskosefaserherstellung abgewickelt werden.
Diese Erweiterungen sind jedoch auf Grund der sich ständig verändernden wirtschaftlichen
Marktlage im Bereich der Viskosefaserherstellung Mitte des Jahres 2014 unerfüllt geblieben. Auch
im Rahmen des letzten Genehmigungsverfahrens im Jahr 2012 blieben die Anforderungen für die
Altanlagensanierung im Unklaren, so dass das Landratsamt Kelheim den sehr zeitnahen
Abschluss der Altanlagensanierung als erforderlich sieht.
Der Säurekamin (als Teil der Viskosefaserherstellung) wurde ebenfalls in die Betrachtung
aufgenommen. Der Emissionsquelle Kamin werden unter anderem Abgasströme
Maschinenzusatzabsaugungen der Spinnmaschinen, Abluftströme der Waschsektoren
Spinnstraßen 1 und Spinnstraße 9, Abluftströme der Waschsektoren der Straßen 8 und 10
den Fall der Wiederinbetriebnahme), sowie Kanalabsaugungen, Teilabsaugungen
Zinkrückgewinnung und Absaugungen aus dem Spinnsaal (Schneidbühnen, Kabel) zugeführt.
mit
der
der
(für
der
Die Emissionsquelle Kamin ist somit in die Berechnung des Gesamtabgases der Viskose- und
Viskosefaserherstellung mit aufzunehmen.
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Eine Definition der einzelnen Emissionsquellen befindet sich bei den Hinweisen unter Nr. 1.1
dieses Bescheides.
Grundlage für die nachträglich Anordnung ist neben den gesetzlichen Vorgaben im Wesentlichen
der Bericht Nr. M111338/12 (Ausbreitungsrechnungen im Bereich CS2-Rückgewinnung,
Spinnsaaldach, Viskose, Säurebau und Säurekamin im Rahmen des Sanierungskonzepts) der
Firma Müller-BBM GmbH vom 22.07.2015 sowie das Konzept zur Emissionsüberwachung in der
Danufilproduktion der Firma TÜV Süd Industrie Service GmbH (Bericht Nr. 2425066 vom
01.09.2015) sowie die fachliche Stellungnahme der zuständigen Umweltingenieurin am
Landratsamt Kelheim. Die fachliche Beurteilung erfolgte in enger Abstimmung mit dem
Bayerischen Landesamt für Umwelt.
Die Emissionsgrenzwerte (Nr. 1.1 dieses Bescheides) wurden in enger Abstimmung mit der Firma
Kelheim Fibres GmbH und dem Landesamt für Umwelt festgelegt. Maßgeblich war eine
Besprechung am Landratsamt Kelheim am 06.11.2014.
Mit Schreiben vom 07.08.2015 wurde die Firma Kelheim Fibres GmbH unter Vorlage des
verfügenden Teils dieser Anordnung nach Art. 28 BayVwVfG angehört. Von der Firma Kelheim
Fibres GmbH wurde daraufhin mit E-Mail vom 27.08.2015 gefordert, die vom Bayerischen
Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Immissionsobergrenzen zum Schutz der menschlichen
Gesundheit in den verfügenden Teil des Bescheides mit aufzunehmen.
Die für die Entscheidung relevanten Unterlagen wurden neben dem Entwurf dieser Anordnung
vom 05.10.2015 bis 04.11.2015 im Landratsamt Kelheim sowie in der Verwaltungsgemeinschaft
Saal a.d. Donau öffentlich ausgelegt und konnen eingesehen werden. Die Einwendungsfrist
endete mit Ablauf des 18.11.2015. Es wurden keine Einwendungen erhoben.
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II.
Zum Erlass dieser Anordnung ist das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig (§ 17
Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG- i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c Bayerisches
Immissionsschutzgesetz -BayImSchG- und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches
Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG-).
1. Nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG (Nr. 1 des Bescheides)
Die Anordnung unter Nr. 1.1 dieses Bescheides stützt sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
BImSchG.
Die Anordnungen unter Nr. 1.2 und Nr. 1.3 dieses Bescheides stützen sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1
BImSchG.
Nr. 1.4 dieses Bescheides weist auf die gesetzliche Betreiberpflicht des § 31 BImSchG hin.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können nach Erteilung der Genehmigung zur Erfüllung der sich
aus dem BImSchG und der aufgrund des BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden
Pflichten Anordnungen getroffen werden.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen,
wenn nach Erteilung einer Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG
angezeigten Änderung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht
ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen
Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist.
Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen unter Nr. 1.1 dieses Bescheides dient der Einhaltung
der gesetzlichen Pflichten zu Schutz und Vorsorge vor schädlichen Umweltauswirkungen im
Bereich Luftreinhaltung.
Die Festlegung der Ableitbedingungen (Nr. 1.2 des Bescheides) und der Bestimmungen über
Messung und Überwachung der Emissionen (Nr. 1.3 dieses Bescheides) dient der Einhaltung der
gesetzlichen Pflicht zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Bereich Luftreinhaltung.
Die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnungen nach § 17 Abs. Satz 1 BImSchG sowie
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind vorliegend erfüllt. Dies wird im Folgenden näher erläutert.
1.1 Genehmigungsvorbehalt und Erteilung der Genehmigung
Die
Betriebsanlagen
der
Firma
Kelheim
Fibres
GmbH
unterliegen
dem
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt (vgl. § 4 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4.
BImSchV, Nr. 4.1.8 Buchst. G in Spalte c und Buchst. E in Spalte d des Anhang 1 der 4.
BImSchV). Für die Anlage zur Herstellung von Viskose und Viskosefaser wurde die letzte
Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG mit Bescheid vom 08.05.2012, Az. V1-170.15.26c,
erteilt.
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1.2 Nichterfüllung der gesetzlichen Pflichten für den Bereich Luftreinhaltung
Für die bestehende Anlage zur Herstellung von Viskose und Viskosefaser waren bisher bestimmte
Emissionsquellen nicht klar definiert, d.h. die genaue Lage der einzelnen Quellen war nicht
bekannt und es lagen keine abschließenden Emissionsgrenzwerte für die emittierten Stoffe
Schwefelkohlenstoff (CS2), Schwefelwasserstoff (H2S) und Kohlenoxidsulfid (COS) vor.
Die genaue Lage der Quellen kann den im Anhang beigefügten Emissionsquellenplänen
entnommen werden.
Darüber hinaus gab es für diese Emissionsquellen keine Vorgaben zur Messung und
Überwachung der Emissionen sowie zu den Ableitbedingungen.
Somit war nicht sichergestellt, dass für diese Anlagenteile bzw. Emissionsquellen die gesetzlichen
Anforderungen zur Vorsorge und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für den
Bereich der Luftreinhaltung erfüllt werden.
Die Anforderungen im Bereich Luftreinhaltung für die Anlage zur Herstellung von Viskose und
Viskoseprodukten werden im Folgenden näher erläutert.
1.2.1 Allgemeine gesetzliche Pflichten (§ 5 Abs. 1 BImSchG)
Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind u.a. so zu errichten und zu
betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche
Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden
können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG);
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand
der Technik entsprechenden Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG);
1.2.2 Allgemeine Anforderungen für den Bereich Luftreinhaltung
Für den Bereich der Luftreinhaltung werden die gesetzlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1
BImSchG durch die Vorgaben der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli
2002 (TA Luft) konkretisiert. Gemäß Nr. 6 TA Luft sind für bestehende Anlagen von Seiten der
Behörde Anordnungen zu treffen, um die Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
BImSchG sicherzustellen.
Zur Gewährleistung der erforderlichen Pflichten sind die Anforderungen der Nr. 4 (Anforderungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) und Nr. 5 (Anforderungen zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen) der TA Luft und die darin genannten Werte zu prüfen.
Das Regelwerk sieht in diesem Fall für die Anlage zur Herstellung von Viskose und
Viskoseprodukten in der Konstellation, wie es hier bei Kelheim Fibres GmbH der einmalige Fall in
Deutschland ist, folgendes vor:
„Handelt es sich um eine einmalige Anlage in Deutschland und sind keine konkreten
Anforderungen unter Nr. 5.4 der TA Luft definiert, ist die zuständige Behörde für die Beurteilung
der technischen Besonderheiten in eigener Verantwortung zuständig.“ (vgl. Nr. 5.1.1 Abs. 6 TA
Luft)
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Auf Grundlage oben genannter Sonderregelung (vgl. Nr. 5.1.1 Abs. 6 TA Luft) hat das Landratsamt
Kelheim in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt und in Abstimmung mit
der Firma Kelheim Fibres GmbH bei einem Gespräch am 06.11.2014 konkrete Anforderungen für
die Anlage zur Herstellung von Viskose und Viskoseprodukten festgelegt.
1.2.3 Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Emissionen)
Im 5. Teil der TA Luft werden Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
definiert. Laut Nr. 5.1.1 Abs. 2 TA Luft sind allgemeine Anforderungen zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen (Nr. 5.2 TA Luft) sowie Messungen und Überwachung von
Emissionen (Nr. 5.3 TA Luft) heranzuziehen, soweit im speziellen Teil für besondere Anlagen (Nr.
5.4 TA Luft) keine anderen Regelungen getroffen sind.
Die Firma Kelheim Fibres GmbH produziert in ihrer Anlage sowohl Viskose als auch
Viskoseprodukte.
Der Vorsorgegrundsatz im speziellen Teil Nr. 5.4.4.1.h.2 TA Luft greift lediglich Regelungen zur
Herstellung von Viskoseprodukten auf. Hier wird konkret zwischen textilem Rayon (ViskoseFilamentgarn) und der Herstellung von Kunstdarm und Schwammtuch unterschieden.
SCHWEFELWASSERSTOFF UND KOHLENSTOFFDISULFID
Im Gesamtabgas, einschließlich Raumluftabsaugung und Maschinenzusatzabsaugung,
dürfen
a) bei der Herstellung von textilem Rayon
aa) die Emissionen an Schwefelwasserstoff die Massenkonzentration
50 mg/m³
bb) und die Emissionen an Kohlenstoffdisulfid die Massenkonzentration
0,15 g/m³,
b) bei der Herstellung von Kunstdarm und Schwammtuch
aa) die Emissionen an Schwefelwasserstoff die Massenkonzentration
50 mg/m3
bb) und die Emissionen an Kohlenstoffdisulfid die Massenkonzentration
0,40 g/m3
nicht überschreiten. Nummer 2.7 Buchstabe a) bb) findet keine Anwendung.
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid
durch Kapselung der Maschinen mit Abgaserfassung und Abgasreinigung oder durch
andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern,
sind auszuschöpfen.
Die Firma Kelheim Fibres GmbH stellt jedoch nicht nur Viskosefasern im Textilbereich, sondern
auch im Hygiene-, Medizin-, Technikbereich sowie für den Haushalt her.
Die Anforderungen gemäß Nr. 5.4.4.1.h.2 TA Luft bei der Herstellung von textilen Rayon sind
somit nur in Anlehnung für die Festlegung der Emissionsgrenzwerte anzuwenden. Sind im
speziellen Teil der TA Luft keine Anforderungen geregelt, ist in Konsequenz daraus der allgemeine
Teil der TA Luft (Nr. 5.2 TA Luft) heranzuziehen.
Unter Berücksichtigung des Regelwerkes ist für die Anlage zur Herstellung von Viskose und
Viskoseprodukten, in der Konstellation, wie es hier bei Kelheim Fibres GmbH der einmalige Fall in
Deutschland ist, eine Sonderbeurteilung notwendig.
Auf Grundlage dieser Sonderregelung hat das Landratsamt Kelheim in Zusammenarbeit mit dem
Landesamt für Umwelt und in Abstimmung mit der Firma Kelheim Fibres GmbH am 06.11.2014
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konkrete Vorsorgeanforderungen
Viskoseprodukten besprochen.
für
die
Anlage
zur
Herstellung
von
Viskose
und
In Anlehnung an die Definitionen des Gesamtabgases gemäß TA Luft (24. Juli 2002), sind in
Abstimmung mit der Firma Begriffsdefinitionen für die Emissionsquellen der Herstellung von
Viskose und Viskoseprodukte fixiert worden. Ausgenommen davon sind die Emissionsquellen der
angegliederten
Abgasreinigungslagen
(Schwefelkohlenstoffrückgewinnung
und
Schwefelsäureanlage), da diese von der Definition Gesamtabgas ausgeschlossen sind.
1.2.3.1 Begriffsdefinitionen
Unter dem Begriff Raumluft i.e.S. werden verschiedene Teilbereiche der Viskoseherstellung
verstanden. Diese sind zum einen Abgasteilströme aus drei Emissionsquellen im Bereich der
Simplexanlagen (Raumluft Simplex West, Raumluft Simplex Ost und Viskosekeller) als auch die
Quelle Säurebau Fensterreihe Raumluft.
Im Bereich des Spinnsaaldaches sind auf Grund der vielen Spinnstraßen und deren jeweils
gleichartige Nachbehandlung Quellgruppen definiert worden. So bilden 13 Waschstraßen
zusammen eine Quellgruppe Waschstraßen und zehn Trockner eine Quellgruppe Trockner.
Der
Emissionsquelle
Kamin
werden
unter
anderem
Abgasströme
Maschinenzusatzabsaugungen der Spinnmaschinen, Abluftströme der Waschsektoren
Spinnstraßen 1 und Spinnstraße 9, Abluftströme der Waschsektoren der Straßen 8 und 10
den Fall der Wiederinbetriebnahme) , sowie Kanalabsaugungen, Teilabsaugungen
Zinkrückgewinnung und Absaugungen aus dem Spinnsaal (Schneidbühnen, Kabel) zugeführt.
der
der
(für
der
Gesamtabgas
Die Quellengruppen Raumluft i.e.S., Waschstraßen und Trockner und der Kamin sind in Summe
unter dem Begriff Gesamtabgas zu verstehen.
1.2.3.2 Relevante Emissionen bei der Herstellung von Viskose und Viskoseprodukten
Für die Quellgruppe Gesamtabgas sind auf Grund der Betriebsbedingungen
sowohl
Schwefelwasserstoff (H2S), Schwefelkohlenstoff (CS2) und Kohlenoxidsulfid (COS)
als
eingesetzte Stoffe zu betrachten, welche wie folgt eingestuft werden:
Bezeichnung
SchwefelwasserStoff
(H2S)
SchwefelkohlenStoff
(CS2)
Kohlenoxidsulfid
(COS)
Tab. 1
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Physikalischer
Zustand
20°C
gasförmig
TA Luft
Nr.
GHS–Einstufung
5.2.4 Kl. II
flüssig
5.2.5. Kl. I
gasförmig
5.2.5 Kl. I
H220
H280
H330
H400
H225
H315
H319
H361fd
H372
H220
H280
H331
Eine Ableithöhe von 1 m bis 5 m über Spinnsaaldach der Emissionsquellen Trockner und von min.
3 m über Spinnsaaldach der Quellen Waschsektoren wird im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Seiten des Landratsamtes Kelheim und des Landesamtes für Umwelt für
tolerierbar gehalten.
1.2.4.2 Raumluft
Die Quellgruppe Raumluft wird über vier Emissionsquellen abgeleitet. Die Ableithöhen sind der
Abbildung Nr. 1 und dem Messkonzept (Bericht-Nr. 2425066 der TÜV Industrie Service GmbH
vom 01.09.2015) zu entnehmen. Eine Erhöhung der Ableitbedingungen ist in diesem Fall nicht
gefordert, eine Ableitung von ca. 3m über Dach ist vorhanden, ausgenommen die Fensterreihe
Säurebau Raumluft.
1.2.4.3 Kamin
Der Kamin wird in seiner Höhe nicht verändert. Die Abgase werden in einer Höhe von 86 m
abgeleitet. Der ungestörte Abtransport mit der freien Luftströmung ist für diese gefasste Quelle
gesichert.
Eine TA Luft konforme Ableitung der Abluft ist hier nicht gegeben, allerdings wird auf Grund der
geringen Immissionswerte und derzeit technisch nicht forderbaren Emissionsminimierungen (keine
veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen) die vorhandene Ableithöhe weiterhin toleriert.
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1.2.5 Messung und Überwachung von Emissionen
1.2.5.1 Kontinuierliche Messungen:
Nach Nr. 5.3.3.1 TA Luft soll eine Überwachung der Emissionen relevanter Quellen durch
kontinuierliche Messungen gefordert werden, wenn die in Nr. 5.3.3.2 TA Luft festgelegten
Massenströme überschritten und Emissionsbegrenzungen festgelegt werden.
Eine Quelle ist in der Regel dann als relevant einzustufen, wenn ihre Emissionen mehr als 20 %
des gesamten Massenstromes der Anlage (Anlage zur Herstellung von Viskose und
Viskoseprodukte) beträgt.
Folgende Tab. 3 stellt die maximalen Massenströme der gesamten Anlage dar:
Quellen
Massenströme[kg/h]
CS2
angegeben
als C
COS
angegeben
als C
3,1
Organische
Stoffe
Nr.
5.2.5 Kl. I
TA Luft
angegeben
als Cges
5,7
CS2 Rückgewinnung*
2,5
Schwefelsäureanlage*
Raumluft i.e.S.
Trockner
Waschsektoren
Kamin
0,1
0,4
0,5
2,3
10,4
0,2
0,1
0,4
0,7
2,9
0,04
0,2
0,8
1,2
5,2
10,5
0,1
0,1
0,1
0,1
11,9
23,6
17,7
12,5
12,2
Summe
16,3
7,3
Davon Gesamtabgas
* werden bei dieser Anordnung nicht betrachtet
H2S
Tab. 3
Schwefelkohlenstoff und Kohlenoxidsulfid
Bei Anlagen, bei denen der Massenstrom organischer Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff
(Cges) für Stoffe der Nr. 5.2.5 Kl. I TA Luft den Wert von 1,0 kg/h überschreitet, sollen die
relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgestattet werden.
Vergleicht man oben aufgeführte Abbildung, so ist erkennbar, dass für Gesamtabgas die
vorgegebene Massenstromschwelle für Schwefelkohlenstoff und Kohlenoxidsulfid, angegeben als
Cges, überschritten wird. Aus diesem Grund ist die kontinuierliche Ermittlung dieser Stoffe für die
Quelle des Gesamtabgases erforderlich.
Schwefelwasserstoff
Bei Überschreitung des Massenstroms von 0,3 kg/h für Schwefelwasserstoff (Vgl. Nr. 5.3.3.2 TA
Luft) ist die relevante Quelle mit einer kontinuierlichen Messeinrichtung auszustatten.
Vergleicht man in diesem Zusammenhang die Abbildung, so ist erkennbar, dass für die
Emissionsquelle Kamin bzw. auch für das Gesamtabgas eine kontinuierliche Ermittlung von
Schwefelwasserstoff erforderlich ist.
Die Firma Kelheim Fibres GmbH hat zusammen mit dem Landratsamt Kelheim, Landesamt für
Umwelt und der TÜV Süd Industrie Service GmbH ein Messkonzept (Bericht-Nr. 2425066 der
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TÜV Industrie Service GmbH vom 01.09.2015) für die Herstellung von Viskose und
Viskoseprodukte erarbeitet.
Dieses Konzept ist Bestandteil der Luftsanierungsanordnung und konkretisiert die jeweiligen
Emissionsmessungen der relevanten Stoffe in Bezug auf Messhäufigkeiten, Messplanung,
Messverfahren, Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse.
1.2.4 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen)
Nr. 4.1 TA Luft sieht die Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen sichergestellt ist, vor.
Bei Schadstoffen, für die Immissionswerte in Nr. 4.2 bis. 4.5 TA Luft festgelegt sind, soll die
Bestimmung von Immissionskenngrößen
a) Wegen geringer Emissionsmassenströme (Nr. 4.6.1.1 TA Luft)
b) Wegen einer geringen Vorbelastung (Nr. 4.6.2.1) oder
c) Wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung (Nr. 4.2.2 Buchstabe a), Nr. 4.3.2 Buchstabe a),
4.4.1 Satz 3, 4.4.3 Buchstabe a) und 4.5.2 Buchstabe a))
entfallen. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass schädliche
Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können.
Gemäß Nr. 4.8 TA Luft ist für luftverunreinigende Stoffe, für die keine Immissionsgrenzwerte in den
Nr. 4.2 bis 4.5 TA Luft festgelegt sind und in den Fällen, in denen auf Nr. 4.8 TA Luft verwiesen
wird, eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, erforderlich,
wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.
Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn
• nach Art des Verfahrens,
• nach Zusammensetzung der Einsatz-, End- und Nebenprodukte,
• den Ableitbedingungen der Abgase (z.B. kurzzeitige hohe Freisetzungen durch
Notkaminbetrieb)
oder
• durch spezifische Umgebungsverhältnisse
bestimmte Stoffe in einer Art und Menge emittiert werden, dass sie am Einwirkungsort zu
Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen führen können.
Nachdem die Ableitbedingungen bei dieser Anlage nicht TA Luft konform sind und sich die
nächstgelegene Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zum Betrieb befindet, ist eine
Sonderfallprüfung aus fachlicher Sicht notwendig.
Die Prüfung nach Nr. 4.8. TA Luft dient
a) Der Feststellung zu welchen Einwirkungen die von der Anlage ausgehenden
Luftverunreinigungen im Beurteilungsgebiet führen; Art und Umfang der Feststellungen
bestimmen sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
und
b) Der Beurteilung, ob diese Einwirkung als Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft anzusehen sind. Die
Beurteilung richtet sich nach dem Stand der Wissenschaft und der allgemeinen
Lebenserfahrung.
1.2.4.1 Schutz der Menschlichen Gesundheit
Im Rahmen der Sanierungsgespräche zur Luftreinhaltung führte das Landesamt für Umwelt
Gespräche mit dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, um Immissionswerte
für Schwefelkohlenstoff und Kohlenoxidsulfid abzuleiten.
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Immissionswerte
Mit Schreiben vom 13.08.2014 wird folgendes zum Schutz der menschlichen Gesundheit von
fachlicher Seite des Landesamtes für Umwelt für die Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft
vorgegeben:
Tab. 4
„Diese Immissionswerte sind die maximal zulässigen Immissionswerte zum Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft (Schutzgut menschliche Gesundheit) vor schädlichen
Umwelteinwirkungen, die im Rahmen der Sanierung der Anlage zur Herstellung von Viskose und
Zellwolle toleriert werden können. Sanierungsmaßnahmen sollten jedoch unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darauf abzielen, die Immissionswerte möglichst weit zu
unterschreiten. Die v.g. Immissionswerte zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen werden einer Überprüfung unterzogen, wenn neue Erkenntnisse
zu gesundheitlichen Wirkungen dies erfordern.“
Das Ingenieurbüro Müller-BBM GmbH hat im Rahmen der Luftsanierung eine Immissionsprognose
für die gesamte Anlage zur Herstellung von Viskose und Viskoseprodukten für die Bereiche CS2Rückgewinnung, Spinnsaal, Viskose, Säurebau und Säurekamin (Kamin) unter Berücksichtigung
der Berechnungsvorgaben des Landesamtes für Umwelt durchgeführt.
Folgende prognostizierte Immissionsbeiträge sind an den nächstgelegenen Immissionsorten für
die Gesamtanlage unter Berücksichtigung der festgelegten Emissionsbegrenzungen rechnerisch
ermittelt (Müller BBM, Bericht Nr. M111338/12 vom 22.07.2015, Tab. 24, S. 44):
Tab. 5
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Erläuterung zu oben genannten Abkürzungen:
•
•
•
J00: Jahresmittelwert
T00: Tagesmittelwert
gW00: gleitender Wochenmittelwert
Als Beurteilungspunkte wurden folgende Immissionsorte angesetzt:
•
•
•
•
ANP_1: Affecking, Untere Dorfgasse (Fl. Nr. 89)
ANP_2: Affecking, Untere Dorfgasse (Fl. Nr. 89/2)
ANP_3: Affecking, Untere Dorfgasse (Fl. Nr. 87/6)
LfU_1 : Affecking, Regensburgerstraße
Vergleicht man die jeweiligen Ergebnisse der gutachterlichen Prognose (Tab. 5) mit den
vorgegebenen Immissionswerten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (Tab. 4), so ist
erkennbar, dass die durch das Landesamt vorgegebenen Immissionswerte eingehalten bzw.
deutlich unterschritten werden können.
Die Berechnung der Immissionssituation zeigt, dass bezüglich der zu betrachtenden Schadstoffe
Schwefelkohlenstoff, Kohlenoxidsulfid und Schwefelwasserstoff schädliche Umwelteinwirkungen
im Beurteilungsgebiet offensichtlich nicht hervorgerufen werden können. Der Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen ist somit sichergestellt.
1.3 Begründung der Ermessensentscheidung
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG steht der Erlass einer nachträglichen Anordnung regelmäßig im
Ermessen der Behörde. Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Anordnung erfüllt sind,
kann sie – generell oder zeitweilig – davon absehen. Dieses Ermessen ist indessen unter den
Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG stark eingeschränkt. Wenn der Schutz der
Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen
Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen es erfordert, soll eine
Anordnung ergehen. Im Regelfall ist die Behörde hierzu verpflichtet; nur in atypischen
Ausnahmefällen darf sie davon absehen. § 17 Abs. 1 differenziert insoweit zwischen Anordnungen
zur Durchsetzung der Schutznorm des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und solchen, die der
Erfüllung der übrigen Pflichten des § 5 BImSchG, insbesondere der Vorsorge gemäß Nr. 2, dienen.
Bei Schutzanordnungen besteht ein solches Ermessen nur bei der Auswahl zwischen mehreren
gleichwertigen Handlungsmöglichkeiten oder mehreren in Betracht kommenden Adressaten.
Bei einem Verstoß gegen die Schutzpflichten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist die Behörde
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG grundsätzlich verpflichtet eine nachträgliche Anordnung zu
erlassen; ihr Ermessen ist auf atypisch gelagerte Ausnahmefälle beschränkt. Nicht ausreichend
geschützt sind die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft, wenn von einer Anlage schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG verursacht werden. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn durch Emissionen der Anlage Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
Gegenständlich ist dies in Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit bzw. der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffimmissionen der Fall. Da vorliegend für die
betroffenen Emissionsquellen an der Anlage zur Herstellung von Viskose und
Viskosefaserprodukten keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass immissionsseitig derzeit Überschreitungen der oben genannten, vom Bayerischen
Landesamt für Umwelt zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebenen
Immissionsobergrenzen vorliegen. Die Unterschreitung dieser Werte kann nur nachgewiesen
werden unter der Voraussetzung, dass die Emissionsbegrenzungen unter Nr. 1.1 dieses
Bescheides eingehalten werden (vgl. Bericht Nr. M111338/12 der Firma Müller-BBM GmbH vom
22.07.2015 - Ausbreitungsrechnungen im Bereich CS2-Rückgewinnung, Spinnsaaldach, Viskose,
Säurebau und Säurekamin im Rahmen des Sanierungskonzepts). Ein atypischer Fall, welcher die
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Behörde in die Lage versetzen würde, von einer nachträglichen Anordnung abzusehen, ist somit in
vorliegenden Fall nicht gegeben.
Hinsichtlich der Festlegungen zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist festzustellen,
dass hier zwar gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG grundsätzlich ein weiterer Ermessensspielraum
vorgesehen ist. Für nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe schränkt allerdings Nr. 6.2.1 TA Luft das behördliche
Ermessen ein. Nach dieser Verwaltungsvorschrift soll die zuständige Behörde die erforderlichen
Anordnungen treffen, um die Anlage an den in Nr. 5 TA Luft beschriebenen Stand der Technik und
die dort sonst angegebenen Vorsorgeanforderungen anzupassen. Ein Absehen von dem Erlass
nachträglicher Anordnungen für die Erfüllung von Vorsorgeanforderungen beschränkt sich somit
ebenfalls nur auf atypische Fälle. Tatsachen für das Vorliegen eines atypischen Falles sind
vorliegend nicht gegeben. Darüber hinaus stehen die Anforderungen zu den Ableitbedingungen
und zu Messung und Überwachung der Emissionen in einem unmittelbaren Zusammenhang zu
den Emissionsbegrenzungen. Insbesondere wäre ohne Emissionsmessungen eine Überwachung
der Emissionsbegrenzungen nicht möglich. Soweit die Emissionsbegrenzungen nach Nr. 1.1
dieses Bescheides der Erfüllung von Vorsorgeanforderungen dienen, bleibt anzumerken, dass die
Festlegung der Emissionsbegrenzungen in enger Zusammenarbeit mit der Firma Kelheim Fibres
GmbH und dem Bayerischen Landesamt für Umwelt erfolgte. Maßgeblich war eine Besprechung
am Landratsamt Kelheim am 06.11.2014.
Die Anordnungen dieses Bescheides sind zur Durchsetzung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1
BImSchG geeignet und erforderlich. Bei Einhaltung der Emissionsbegrenzungen unter Nr. 1.1
dieses Bescheides ist nach der vorgelegten Immissionsprognose der Firma Müller-BBM GmbH mit
einer Unterschreitung der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen
Immissionsobergrenzen zu rechnen (Bericht Nr. M111338/12 der Firma Müller-BBM GmbH vom
22.07.2015 - Ausbreitungsrechnungen im Bereich CS2-Rückgewinnung, Spinnsaaldach, Viskose,
Säurebau und Säurekamin im Rahmen des Sanierungskonzepts).
Die gesetzlichen Schutz- und Vorsorgeanforderungen werden auf diese Weise ausreichend
sichergestellt.
Ein milderes Mittel zur Durchsetzung der gesetzlichen Betreiberpflichten ist vorliegend nicht
ersichtlich. Die Abstimmung der Emissionsgrenzwerte erfolgte in enger Zusammenarbeit mit der
Firma Kelheim Fibres GmbH und dem Bayerischen Landesamt für Umwelt. Maßgeblich war eine
Besprechung am Landratsamt Kelheim am 06.11.2014. Hinsichtlich der Ableitbedingungen wurde
den Forderungen der Kelheim Fibres GmbH entsprochen, auf eine TA Luft konforme Ableitung der
Abgase zu verzichten. Dies wird mit der statischen Ungeeignetheit des Spinnsaaldachs für eine
Erhöhung der Kamine begründet. Da aufgrund der Immissionsprognose der Müller-BBM GmbH
dennoch mit einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsobergrenzen gerechnet werden kann,
konnte den Forderungen der Firma Kelheim Fibres GmbH insoweit stattgegeben werden.
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nachträglicher Anordnungen stellt darüber hinaus auch
§ 17 Abs. 2 BImSchG. Danach darf die Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn
sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand
außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere
Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr
verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage
zu berücksichtigen.
Der Erfolg der Anordnungen dieses Bescheides, nämlich Einhaltung der gesetzlichen
Anforderungen zu Schutz und Vorsorge für den Bereich Luftreinhaltung, ist vorliegend deutlich
höher zu werten als der damit verbundene Aufwand für die Firma Kelheim Fibres GmbH. Ein
Aufwand ergibt sich voraussichtlich lediglich aus den zukünftig durchzuführenden
Emissionsmessungen. Die Firma Kelheim Fibres GmbH hat keine Änderungen an der Anlage
durchzuführen, insbesondere können die Ableitbedingungen beibehalten werden. Bei der
Verhältnismäßigkeitsbetrachtung ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den hier
betrachteten Emissionen um nicht unerhebliche Mengen handelt, für die bisher keine
abschließende Begrenzung und Überwachung festgelegt war. Ohne eine entsprechende
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Emissionsbegrenzung und Überwachung ist das hohe Gut „Menschliche Gesundheit“ nicht
ausreichend geschützt.
1.4 Öffentlichkeitsbeteiligung
Nach § 17 Abs. 1a BImschG ist vor Erlass einer Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG,
durch welche Grenzwerte für Emissionen neu festgelegt werden sollen, bei Anlagen nach der
Industrie-Emissionsrichtlinie der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen.
Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt
werden sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen.
Die für die Entscheidung relevanten Unterlagen wurden neben dem Entwurf dieser Anordnung
vom 05.10.2015 bis 04.11.2015 im Landratsamt Kelheim sowie in der Verwaltungsgemeinschaft
Saal a.d. Donau öffentlich ausgelegt und konnten eingesehen werden. Die Einwendungsfrist
endete mit Ablauf des 18.11.2015. Es wurden keine Einwendungen erhoben.
1.5 Anhörung des Betreibers
Die Anhörung entsprechend Art. 28 BayVwVfG der Firma Kelheim Fibres GmbH erfolgte mit
Schreiben vom 07.08.2015. Dabei haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche den Erlass
dieser Anordnung entbehrlich erscheinen lassen.
Die Firma Kelheim Fibres GmbH forderte zusätzlich die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für
die gegenständlichen Luftschadstoffe. Als Grenzwerte sollten die vom Bayerischen Landesamt für
Umwelt vorgeschlagenen Obergrenzen zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt
werden.
Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden. Die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt
vorgeschlagenen Immissionswerte sind Obergrenzen zum Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Neben den Schutzanforderungen sind jedoch
auch Vorsorgeanforderungen zu treffen. Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen wird durch
die Emissionsbegrenzungen unter Nr. 1.1 dieses Bescheides getroffen. Die genannten
Immissionsobergrenzen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt werden nach der vorgelegten
Immissionsprognose der Firma Müller-BBM GmbH bei Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
deutlich unterschritten (Bericht Nr. M111338/12 der Firma Müller-BBM GmbH vom 22.07.2015 Ausbreitungsrechnungen im Bereich CS2-Rückgewinnung, Spinnsaaldach, Viskose, Säurebau und
Säurekamin im Rahmen des Sanierungskonzepts). Aufgrund der zu erwartenden Unterschreitung
der Immissionsobergrenzen bei Einhaltung der Emissionsgrenzwerte unter Nr. 1.1 dieses
Bescheides ist bereits auch der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, ohne
dass hierzu gesondert Anforderungen im Bescheid festgelegt werden müssten. Schutz und
Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen werden durch die Emissionsbegrenzungen unter
Nr. 1.1 dieses Bescheides somit bereits abschließend bestimmt. Eine Festlegung der
angenommenen Immissionsobergrenzen würde daher dem Vorsorgegrundsatz widersprechen.
Die Festlegung der von der Firma Kelheim Fibres GmbH geforderten Immissionswerte ist damit
nicht erforderlich und würde sogar im Widerspruch zu den Emissionsgrenzwerten stehen, da
aufgrund der Emissionsgrenzwerte eine Unterschreitung der geforderten Immissionswerte zu
erwarten ist.
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9. Begründung der Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs.1 Satz 1, Art. 10
und Art. 11 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. Tarif-Nr. 8.II.0/1.9 des Kostenverzeichnisses (KVz).
Für die Amtshandlung sind Kosten zu erheben, die Firma Kelheim Fibres GmbH als Veranlasser
der Amtshandlung zu tragen hat. Nach Tarif-Nr. 8.II.0/1.9.1 KVz beträgt die Gebühr 300,00 € bis
20.000,00 €. Bei der Ermittlung der Gebühr wurde der mit diesem Bescheid verbundene
Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten berücksichtigt.
Dementsprechend wurde die Gebühr für diesen Bescheid auf 1.000,00 € festgesetzt. An Auslagen
sind 5,60 € für die Zustellung des Bescheides angefallen.
Der gesamte Zahlbetrag beläuft sich demnach auf 1.005,60 €.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg,
Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,
Haidplatz 1, 93047 Regensburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene
Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen
sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Eberl
Verwaltungsamtsrätin
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