Keine CE-Kennzeichnung ohne Gefahrenanalyse Neue EU
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Keine CE-Kennzeichnung ohne Gefahrenanalyse Neue EU
Gruen_09-07.qxd 22.08.2007 7:44 Uhr Seite 77 Info und Praxis Innovation und Umwelt Keine CE-Kennzeichnung ohne Gefahrenanalyse Damit ein Produkt eine CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie erhält, müssen Hersteller zunächst eine Gefahrenanalyse durchführen, erklärt Dipl.-Ing. Jo Horstkotte, Ingenieurbüro Horstkotte in Baden-Baden, den 35 Firmenvertretern beim IHKForum Arbeitssicherheit. Wird die Maschinenrichtlinie richtig ausgelegt, können Unternehmen erhebliche Kosten sparen. Die Gefahrenanalyse dürfe nicht mit der Gefährdungsanalyse nach der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie verwechselt werden. Ab 2010 gelte die neue Maschinenrichtlinie. Die Gefahrenanalyse werde dann zur Risikoanalyse, so Horstkotte, die grundsätzlichen Inhalte blieben aber gleich. Neue Begriffe wie „Originalbetriebsanleitung“ und „Einbauerklärung“ werden bereits jetzt benutzt und nachgefragt. IHK-Service Informationen zum Thema CE-Kennzeichnung und Maschinenrichtlinie gibt es bei der IHK Reutlingen, Dr. Albrecht Walcher, unter Telefon: 071 21/2 01-1 84 oder per E-Mail: walcher@reutlingen. ihk.de. Ohne Gefahrenanalyse erhalten Hersteller für ihre Produkte keine CE-Kennzeichnung. Foto: IHK Neue EU-Chemikalienpolitik „Die bisherige europäische Chemikalienpolitik weist gravierende Schwächen auf. Sie zeigt insbesondere auf dem Gebiet der chemischen Altstoffe große Wissenslücken“, berichtet Benedikt Vogt von der IHK Südlicher Oberrhein, Freiburg, dem Netzwerk Umwelt der IHK Reutlingen. Mit der EU-Verordnung REACh komme jetzt aber ein einheitliches System für alle chemischen Stoffe. Für einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt müssen Altstoffe nachuntersucht werden. Während bisher die so genannten „angemeldeten Stoffe“ – das sind die ab September 1981 in Verkehr gebrachten Stoffe – umfassend hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit für Umwelt und Gesundheit bewertet wurden, unterlagen die Altstoffe – die vor September 1981 auf den Markt kamen – keinen umfassenden Prüfvorschriften. Gegenüber knapp 3 000 an- gemeldeten Stoffen gibt es jedoch gut 100 000 verschiedene Altstoffe auf dem heutigen Markt. Die EU-Verordnung REACh schaffe jetzt ein einheitliches System für alle Stoffe, so Vogt. Dadurch werden auch die vor September 1981 auf den Markt gekommenen Stoffe bewertet und registriert. EU-Verordnung REACh Die „REACh-Verordnung“ zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien ist ein umfangreiches europäisches Gesetzeswerk. Die Verordnung betrifft die Chemische Industrie einerseits. Aber auch auf die so genannten „nachgeschalteten Anwender“ von Chemikalien kommen umfangreiche Anforderungen zu. Nachgeschaltete Anwender sind alle Unternehmen, die im weitesten Sinne Chemikalien einsetzen also nahezu das gesamte produzierende Gewerbe. Chemikalien sind nach dieser Verordnung unter anderem Lacke, Farben, Klebstoffe, Öle, Fette, Brennstoffe, Metalle, Legierungen (Stähle). Die REACh-Verordnung wurde nach mehr als dreijähriger intensiver Diskussion Ende 2006 verabschiedet. Das 278 Seiten starke Regelwerk trat zum 1. Juni 2007 in Kraft. Eine europäische Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten und ist bindend, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich wäre. Das Wort „REACh“ stellt eine Abkürzung dar und steht für die Registrierung („registration“), Bewertung („evaluation“) und Zulassung („authorisation“) von Chemikalien. Mit diesen Bausteinen beabsichtigt die EU, eine umfassende Neustrukturierung der europäischen Chemikalienpolitik vorzunehmen. Hauptziel von REACh ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Nachuntersuchung Wer von einer Chemikalie mehr als eine Tonne pro Jahr herstellt und auf den Markt bringt, muss jetzt ausführliche Angaben zu den Risiken für Mensch und Umwelt machen. Dies hat zur Folge, dass rund 30 000 Altstoffe, die über dieser Mengenschwelle liegen, entsprechend „nachuntersucht“ und registriert werden müssen. Die Unternehmen müssen diese Untersuchungen innerhalb von maximal elf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung abarbeiten. Für weitere rund 1 500 besonders besorgniserregende Stoffe wird darüber hinaus eine gesonderte Zulassung erforderlich. Kein Markt für unbekannte Stoffe Die REACh-Verordnung löst zahlreiche bislang geltende Regelungen ab: Nationale Behörden waren bisher für die Prüfung kritischer chemischer Altstoffe zuständig. REACh leitet eine Beweislastumkehr ein. Nach der EU-Verordnung seien nunmehr ausschließlich die Unternehmen für die Untersuchung der Chemikalien verantwortlich, berichtet Vogt. Dabei gelte der Grundsatz “no data – no market“: Stoffe, zu denen keine ausreichenden Kenntnisse vorliegen, dürfen weder hergestellt noch vermarktet werden. Die Rolle der deutschen und der europäischen Behörden beschränke sich künftig im Wesentlichen auf die Überwachung und die Verwaltung der eingereichten Daten. Weitere umfangreiche Regelungen, die bisher schon die Herstellung und Verwendung sowie die Vermarktung be- WIRTSCHAFT Neckar-Alb September 07 77