Keine CE-Kennzeichnung ohne Gefahrenanalyse Neue EU

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Keine CE-Kennzeichnung ohne Gefahrenanalyse Neue EU
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22.08.2007
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Info und Praxis Innovation und Umwelt
Keine CE-Kennzeichnung ohne Gefahrenanalyse
Damit ein Produkt eine CE-Kennzeichnung nach der Maschinenrichtlinie erhält, müssen Hersteller zunächst eine Gefahrenanalyse durchführen, erklärt Dipl.-Ing. Jo Horstkotte, Ingenieurbüro
Horstkotte in Baden-Baden, den 35 Firmenvertretern beim IHKForum Arbeitssicherheit. Wird die Maschinenrichtlinie richtig
ausgelegt, können Unternehmen erhebliche Kosten sparen. Die
Gefahrenanalyse dürfe nicht mit der Gefährdungsanalyse nach der
Arbeitsschutzrahmenrichtlinie verwechselt werden. Ab 2010 gelte
die neue Maschinenrichtlinie. Die Gefahrenanalyse werde dann zur
Risikoanalyse, so Horstkotte, die grundsätzlichen Inhalte blieben
aber gleich. Neue Begriffe wie „Originalbetriebsanleitung“ und
„Einbauerklärung“ werden bereits jetzt benutzt und nachgefragt.
IHK-Service
Informationen zum Thema CE-Kennzeichnung und Maschinenrichtlinie gibt es bei der IHK Reutlingen, Dr. Albrecht Walcher, unter
Telefon: 071 21/2 01-1 84 oder per E-Mail: walcher@reutlingen.
ihk.de.
Ohne Gefahrenanalyse erhalten Hersteller für ihre Produkte keine CE-Kennzeichnung.
Foto: IHK
Neue EU-Chemikalienpolitik
„Die bisherige europäische Chemikalienpolitik weist gravierende Schwächen auf. Sie zeigt insbesondere auf dem Gebiet der chemischen Altstoffe große Wissenslücken“, berichtet Benedikt Vogt
von der IHK Südlicher Oberrhein, Freiburg, dem Netzwerk Umwelt der IHK Reutlingen. Mit der
EU-Verordnung REACh komme jetzt aber ein einheitliches System für alle chemischen Stoffe.
Für einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt müssen Altstoffe nachuntersucht werden.
Während bisher die so genannten „angemeldeten Stoffe“ – das sind die ab September
1981 in Verkehr gebrachten Stoffe – umfassend hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit für Umwelt und Gesundheit bewertet wurden, unterlagen die Altstoffe – die vor September 1981
auf den Markt kamen – keinen umfassenden
Prüfvorschriften. Gegenüber knapp 3 000 an-
gemeldeten Stoffen gibt es jedoch gut 100 000
verschiedene Altstoffe auf dem heutigen
Markt. Die EU-Verordnung REACh schaffe
jetzt ein einheitliches System für alle Stoffe,
so Vogt. Dadurch werden auch die vor September 1981 auf den Markt gekommenen
Stoffe bewertet und registriert.
EU-Verordnung REACh
Die „REACh-Verordnung“ zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien ist ein
umfangreiches europäisches Gesetzeswerk. Die Verordnung betrifft die Chemische Industrie
einerseits. Aber auch auf die so genannten „nachgeschalteten Anwender“ von Chemikalien
kommen umfangreiche Anforderungen zu. Nachgeschaltete Anwender sind alle Unternehmen,
die im weitesten Sinne Chemikalien einsetzen also nahezu das gesamte produzierende Gewerbe. Chemikalien sind nach dieser Verordnung unter anderem Lacke, Farben, Klebstoffe,
Öle, Fette, Brennstoffe, Metalle, Legierungen (Stähle). Die REACh-Verordnung wurde nach
mehr als dreijähriger intensiver Diskussion Ende 2006 verabschiedet. Das 278 Seiten starke
Regelwerk trat zum 1. Juni 2007 in Kraft. Eine europäische Verordnung gilt unmittelbar in allen
EU-Mitgliedsstaaten und ist bindend, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich wäre.
Das Wort „REACh“ stellt eine Abkürzung dar und steht für die Registrierung („registration“),
Bewertung („evaluation“) und Zulassung („authorisation“) von Chemikalien. Mit diesen Bausteinen beabsichtigt die EU, eine umfassende Neustrukturierung der europäischen Chemikalienpolitik vorzunehmen. Hauptziel von REACh ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
Nachuntersuchung
Wer von einer Chemikalie mehr als eine
Tonne pro Jahr herstellt und auf den Markt
bringt, muss jetzt ausführliche Angaben zu
den Risiken für Mensch und Umwelt machen.
Dies hat zur Folge, dass rund 30 000 Altstoffe, die über dieser Mengenschwelle liegen, entsprechend „nachuntersucht“ und registriert werden müssen. Die Unternehmen
müssen diese Untersuchungen innerhalb von
maximal elf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung abarbeiten. Für weitere rund 1 500
besonders besorgniserregende Stoffe wird
darüber hinaus eine gesonderte Zulassung
erforderlich.
Kein Markt für unbekannte Stoffe
Die REACh-Verordnung löst zahlreiche bislang geltende Regelungen ab: Nationale Behörden waren bisher für die Prüfung kritischer chemischer Altstoffe zuständig. REACh
leitet eine Beweislastumkehr ein. Nach der
EU-Verordnung seien nunmehr ausschließlich die Unternehmen für die Untersuchung
der Chemikalien verantwortlich, berichtet
Vogt. Dabei gelte der Grundsatz “no data – no
market“: Stoffe, zu denen keine ausreichenden Kenntnisse vorliegen, dürfen weder hergestellt noch vermarktet werden. Die Rolle der
deutschen und der europäischen Behörden
beschränke sich künftig im Wesentlichen auf
die Überwachung und die Verwaltung der eingereichten Daten. Weitere umfangreiche Regelungen, die bisher schon die Herstellung
und Verwendung sowie die Vermarktung be-
WIRTSCHAFT Neckar-Alb
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