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Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen Abgrenzungen und Randgebiete Was ist für eine Veranstaltung zu beachten? Dr. Mag. Klaus Christian Vögl, 3/2012 GLIEDERUNG • • • • Allgemeines zum Veranstaltungsrecht Die 5 Arten von Events in rechtlicher Sicht Besonderheiten des VR Schwerpunkte aus dem nö VeranstaltungsG • Haftung • Begriffs-Thesaurus 1 Was ist eine Veranstaltung? Ein inszeniertes besonderes Ereignis an einem physischen Ort vor Publikum. Was ist Veranstaltungsrecht? Summe aller Rechtsvorschriften, die sich auf Veranstaltungen aller Art beziehen Organisation: → GewO („Organisation von Veranstaltungen“) (Bundesrecht) = Veranstaltungen anderer (Dritter) organisieren Durchführung: wenn öffentliche Veranstaltung → VeranstaltungsG (Landesrecht) Was ist für eine Veranstaltung rechtlich zu beachten? Die 5 Arten von Events aus rechtlicher Sicht und ihre Rechtsfolgen - kurz und kompakt Öffentliche Veranstaltung („allgemein zugänglich“) → VG gilt mit allen Konsequenzen (Berechtigung, geeignete location, Veranstalter-Pflichten, Auflagen, Veranstaltungszeiten, Überwachung, Sanktionen) Ausgenommene (aus VG befreite) Veranstaltung → öffentlich, aber VG gilt in Nö gar nicht Private Veranstaltung: nicht öffentlich, VG gilt nicht, meist auf Privatgrund 2 Freie Veranstaltung: öffentlich oder nicht öffentlich, kein Vergnügungszweck, VG gilt nicht (zB Versammlung/Kundgebung, wissenschaftlicher Fachkongress/Symposium, Schulung/Kurs/workshop, Körperschaft öffentl. Rechts) Veranstaltungsähnlicher Event: öffentlich oder nichtöffentlich, VG gilt nicht → aber zT GewO (zB Gastronomie, Selbstvermarktung von Unternehmern, Interaktion/Spiele/Wettbewerbe, Messe, Markt) = Abgrenzungskriterium Gewerbsmäßigkeit (Gewinnerzielungsabsicht) → Sonderfall Landwirtschaftliche Nebenrechte (Selbstvermarktung eigener Produkte) → Sonderfall Selbstverlag des Urhebers Was ist bei nicht öffentlichen Veranstaltungen dennoch zu beachten? • • • • • • Bauordnung Jugendschutz Lärmschutz Gewerberecht Steuerrecht (keine Vergnügungssteuer bei freien Veranstaltungen!), Urheberrecht (AKM-Pflicht bei Musik!) Merken! Organisator (= Gewerbeschein) darf Veranstaltungen ALLER Arten organisieren UND durchführen, öffentliche Veranstaltungen jedoch nur organisieren (VG hat Vorrang!) ⌫⌦ Veranstalter darf sich eigene Veranstaltung uneingeschränkt selbst organisieren 3 Öffentliche Veranstaltungen in NÖ: Eckpunkte des Gesetzes • • • • • • Definition „öffentlich“: → Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind (§ 1 Abs 2) ⌦⌫ Gewerbsmäßigkeit egal! (Voll-) Ausnahmen (§ 1 Abs 4): Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn bewilligter Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen Kulturelle und sportliche Veranstaltungen von Vereinen, deren satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens (Jugendorganisationen) besteht, ausgenommen Tanzveranstaltungen Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z.B,: Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden persönliche Anwesenheitspflicht des Veranstalters oder einer (der Behörde?) namhaft zu machenden verlässlichen Ansprechperson → spezifische Pflichten → Gesamthaftung! → Aufbewahrungspflicht aller behördlichen Verfügungen und Veranstaltungsunterlagen 4 Veranstaltungsberechtigungen: Grundsätzlich Anmeldepflicht (§ 4) → schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte, bei: 1. Gemeinde: wenn Veranstaltung nur in einer Gemeinde 2. Bezirksverwaltungsbehörde (= BH, Magistrat): a) b) c) d) Veranstaltung über mehrere Gemeinden Höchstzahl gleichzeitige Besucher > 3000 Personen Filme auf Projektionsflächen > 9 m² Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln (Stoffen) zur Belustigung der Besucher (Schaum-, Styroporparties) 3. Landesregierung: a) Veranstaltung über mehrere Bezirke b) Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO (= auf Privatgrund), c) Betrieb Freizeit-, Themenpark oder Zurschaustellung gefährlicher Tiere, d) Musikfestivals mit Gesamtfassungsraum über 50.000 Besucher. L Amt der nö. Landesregierung, Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten Tel.: (02742) 9005 DW 13250 Sekretariat: (02742) 9005-13277 Kanzlei: (02742) 9005-13252 Adresse: 3109 St.Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16 Fax: (02742) 9005 DW 13650 E-Mail: [email protected] 5 Wann ist anzumelden? Bei Gemeinde spätestens 4 Wochen, sonst spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn Bewilligungspflicht nur bei ambulanten Veranstaltungen (zB Tourneen) (§ 7) bei Anmeldung (Bewilligungserteilung) vorliegende Voraussetzungen für die Veranstaltungsstätte (location): 1. Veranstaltung in Zelten/mobilen Einrichtungen / Nutzung technischer Geräte durch Besucher → Bescheinigung über Zertifizierung durch eine im EWR oder in Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung/Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc) über Stabilität und Eignung der Einrichtung für den Veranstaltungszweck 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Stationäre locations: Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, ggf. Überprüfungsbefund sicherheits-, brandschutz- und rettungstechnisches Konzept zur Gewährleistung eines störungsfreien Veranstaltungsablaufs bei Veranstaltungen > 500 Besucher/Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße Gefahr von Unfällen gegeben ist, wie zB bei Verwendung technischer Geräte/Motorsportveranstaltungen → Nachweis ausreichende Haftpflichtversicherung Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden Veranstaltungen im Freien: Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände + Konzept zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigung der Nachbarschaft erwartete Gesamtbesucherzahl Höchstzahl gleichzeitige Besucher Darstellung der Verkehrssituation erforderlichenfalls + Verkehrskonzept → Bewilligung der Veranstaltungsstätte zu beantragen (§ 10) 6 Ausnahmen von Bewilligungspflicht: Veranstaltungsbetriebsstätten, • die nach NÖ Bauordnung baubehördlich bewilligt, wenn baubehördlich bewilligter Verwendungszweck die Durchführung der Veranstaltungen umfasst • die innerhalb der letzten 5 Jahre von zuständiger Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die erteilten Auflagen einzuhalten sind • Zelte/mobile Einrichtungen/technische Geräte mit Bescheinigung über Zertifizierung durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (zB TÜV, Österreichisches Normungsinstitut ON) oder Bewilligung durch zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart. Anstelle Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung kann auch aktuelle Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc) über Stabilität und Eignung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden. Zuständigkeit für Bewilligung: 1. Gemeinde, a) 2. wenn Veranstaltungsbetriebsstätte in nur einer Gemeinde; Bezirksverwaltungsbehörde, wenn a) b) c) d) 3. sich Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt, oder Höchstzahl der gleichzeitigen Besucher > 3000 Personen, oder Filme auf Projektionsflächen > 9 m², oder bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties) Landesregierung, wenn a) b) c) Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke, oder ambulante Veranstaltung, oder Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder Zurschaustellung gefährlicher Tiere, Musikfestivals mit Höchstzahl der gleichzeitigen Besucher > 50.000 Personen, r d) besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (zB Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr) + Verfahrenskonzentration mit Baubehörde! + dingliche Bescheidwirkung ▬ keine nähere gesetzliche Regelung 7 behördliche Auflagen (§ 6 Abs 4) Ankündigung von Veranstaltungen: Schriftliche Ankündigungen müssen sichtbar Namen und Wohnsitz/derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters bzw jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten ⌫⌦ Verwaltungsstrafverfahren + Entfernung und Vernichtung der Ankündigungen ohne weiteres Verfahren • • • • behördliche Überwachung (§ 15): Allen behördlichen Organen gegenüber: jederzeit Zutritt zu Veranstaltungs-Gebäuden, -Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, + erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen Behördliche Räumung von Veranstaltungen zB bei > Fassungsraum unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zulässig besondere Überwachung auf Kosten des Veranstalters MERKEN! Veranstaltung zählt rechtlich als das, was REAL abläuft ⌫⌦ nicht als das, was Veranstalter beabsichtigt hat = Haftung! • starker Einfluss der Bundespolizei (§ 16): • Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist diese für Überwachung zuständig ⌫⌦ betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten (Gemeinde) • • • • Weitreichende Sanktionen (§ 14): Untersagung und Abbruch Untersagung der Ankündigung der Veranstaltung Verwaltungsstrafen bis EUR 7000,-/Ersatzfreiheitsstrafe bis 6 Wochen Beschlagnahme, Einziehung, Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, möglich 8 Verbotene Veranstaltungen (§ 2!!) Veranstaltungen verboten, wenn 1. sie öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder Ansehen oder Einrichtungen der Republik Österreich, eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft gefährden bzw herabsetzen, oder 2. Inhalt verrohend oder sittenwidrig, oder 3. sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt werden sollen und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen. Bei Staats- oder Landestrauer kann Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen untersagen. ! Achtung! Zusätzliche Sonderbewilligungen im Ermessen der Behörden: (Sport-)Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen – am Wasser – in/mit der Luft → Sonderbewilligungen nach StVO/Gebrauchsbewilligung bzw Nutzungsgenehmigung durch Gemeinde/Wasserrechts-, SchiffahrtsG und Nebenregelungen/LuftfahrtG (Bundesrecht) L Bezirksverwaltungsbehörde! Verantwortung und Haftung a) Zivilrechtlich – keine spezifische Veranstalterhaftung! b) Verwaltungsstrafrechtlich ( ! keine Tilgung!) c) Strafrechtlich durch Veranstalter/Agentur/Beteiligte 9 Begriffs-Thesaurus „Fest“ (Kellergassen-, Straßen-): • • Grundsatzfrage INHALT: zB nur Gastronomie/landwirtschaftl. Nebenerwerb oder auch öffentliche Darbietung (Publikumstanz,…..)? Auf öffentlichem oder Privatgrund? „Zeltfest:“ • • • Bewilligungs- und anzeigefrei (§ 17 BauO): Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen (zB Freiluftbühnen udgl) iS des Veranstaltungsgesetzes mit einer Bestandsdauer bis zu 14 Tagen, Betriebsanlagen bzw technische Geräte für Volksvergnügungen und die Aufstellung von Marktständen Ausgenommen aus GewO: gastronomische Tätigkeiten im Rahmen von Veranstaltungen gemeinnütziger/kirchlicher/mildtätiger Körperschaften und Vereine (zB Freiwillige Feuerwehr) an maximal 3 Tagen/Jahr - § 112 Abs 4 und 5 GewO sowie lebensmittel-, wasser- und abfallrechtliche Vorschriften sind einzuhalten/Zweckwidmung Keine Generalausnahme aus VG! „Gewinnspiel:“ • Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 GSpG: unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 % aller erzielbaren Einsätze (§ 58 Abs 1 GSpG). Unter diese Bestimmung fallen Juxausspielungen, Glückshäfen, Tombolaspiele und sonstige Nummernlotterien gemäß §§ 32-35 GSpG. • Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 GSpG: bei denen das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird, unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 % aller erzielbaren Einsätze (§ 58 Abs 2 GSpG). • Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GlSpG (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 % der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne). Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Steuer den Betrag von 500 EUR im Kalenderjahr nicht überschreitet = bei Gewinnen von max. EUR 10.000/Jahr/Veranstalter. 10 • ⌦⌫ Alternative: geschicklichkeits/wissensbasiertes Spiel mit Jury • http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/interSteuern/pdfd/9999/GSp50a.pdf „L Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 5, Tel. 01/71125, F 01/514335918001; Bewilligung Amt der nö. Landesregierung ⌦⌫ Ausgenommen: Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. „Verein“: keine Generalausnahme aus VG! • • GewO § 1 Abs 6: „Bei Vereinen…..liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein…..eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.“ 11