AdVoice 02/2009 - Forum Junge Anwaltschaft
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AdVoice 02/2009 - Forum Junge Anwaltschaft
Anwalt der Anwäl te G 48742 02 /09 FORUM Junge Anwaltschaft im DeutschenAnwaltverein EX TRA: Berichte und Bilder vom Anwaltstag 2009 Thema: Kommunikation Aus dem Inhalt: Trend: Anwälte und bewegte Bilder www.wie-werde-ich-gefunden.de Das Stiefkind Datenschutz Checkliste: Mandatsübernahme UG - Neue Rechtsform für Anwälte? FORUM Junge Anwaltschaft w w w. d a v f o r u m . d e Digitale Spracherkennung für Anwaltskanzleien, Behörden, Gerichte und Rechtsabteilungen großer Unternehmen Die meisten Menschen sprechen mehr als 120 Wörter pro Minute, können aber höchstens 40 Wörter pro Minute tippen. Sprechen Sie mit Ihrem Computer! Dragon NaturallySpeaking 10 ermöglicht das Diktieren verschiedenster Textarten mit einer Geschwindigkeit von bis zu 160 Wörtern pro Minute. 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Editorial Kommunizieren, personalisieren, DAT 2009 Ein Kollege berichtete kürzlich, dass er in einem Patentnichtigkeitsverfahren seinen fünfseitigen Antrag vorlesen musste, die Bezugnahme auf die Akten war an dem Gericht nicht üblich. Das finden wir wunderlich, aber ernsthaft hinterfragen wir ein solches Prozedere nicht. Es gibt eben Regeln für unsere Kommunikation, geschriebene und ungeschriebene. Aus § 128 ZPO kennen wir den Grundsatz der Mündlichkeit. Aus der Praxis kennen wir aber auch mündliche Verhandlungen ohne „Rechtsgespräch“. Aus der Strafrechtsstation haben wir noch irgendwie im Hinterkopf, dass alles in der Verhandlung verlesen werden muss. Der ZPOKommentar von Baumbach spricht von dem „in vernünftigen Grenzen segensreichen Gedanken der Mündlichkeit“ und verweist auf den BGH und einen „Vorrang des Mündlichen vor dem Schriftlichen“ (§ 128, Übers. 3). Mandantenkommunikation, Werbekommunikation, Gespräche mit und Schriftsätze an Richtern und Kollegen. Damit verbringen wir unseren Tag. Wir kommunizieren über die gute alte Post, das Telefon, das Fax, das Internet und natürlich persönlich. Doch damit ist das Thema längst nicht erschöpft. An Universitäten werden Themen wie „visuelle Rechtskommunikation“, oder „Sprache und Recht“ untersucht. Neue Kommunikationsmittel schaffen ganze Rechtsgebiete wie das Internetrecht. Die Bundesregierung hat Sprachwissenschaftler angeheuert, um unsere Gesetze verständlicher zu gestalten. Und was sagt die Wissenschaft? „Anwälte kommunizieren still“ hat der Anwaltsforscher Christoph Hommerich festgestellt, als er die Werbekommunikation der Anwaltschaft untersucht hat. Sein Credo: Die Kommunikationsanstrengungen müssen professionalisiert werden, Marketingkommunikation sollte auf personenbezogenen Ansätzen basieren. Wer den Vortrag beim DAT 2009 in Braunschweig verpasst hat, sollte einen Blick in die Studien des SoldanInstituts werfen. Also, strengt Euch an und kommuniziert persönlich! Gern auch mit der Redaktion. Euer RA Tobias Sommer P. S. Wie das Forum auf dem Anwaltstag 2009 kommuniziert hat, lest Ihr auf Seite 46. So kann ich mit Mandanten kommunizieren: Seminare SMS Mandantenbriefe Stammtische Publikationen Vorträge Mail Pressemitteilungen Webseite Newsletter Events Visitenkarte Twitter Gelbe Seiten Anzeigen Werbegeschenke Sponsoring Flyer Anwaltssuche Telefon Kanzleibroschüre Post Weihnachtskarten Fax Werbung im öffentlichen Raum ADVOICE 02/09 1 Inhalt Thema: Kommunikation Magazin 4 Konfliktkommunikation ... und was das mit Anwälten zu tun hat 23 Rufnummer ist nicht vergeben Ein Telefonschicksal 8 Mit Jürgen kommunizieren Von Brombeeren, Äpfeln und anderem Obst 24 Besser kommunizieren? Der Weg zu einer guten Rede Klares Ziel und Schritt für Schritt 10 Regelkonform kommunizieren Wie du kommst gegangen: Grundlagen der modernen Anwalts-Etikette 26 13 Höflich kommunizieren Wie man in den Wald hinein ruft: Ein Gespräch über Höflichkeit bei Gericht 14 Modern kommunizieren Vom Notizblock zu Blackberry, Skype und Co Ohne Gericht kommunizieren? Prozesshunde und Weicheier Gespräch über ein Anwaltsleben ohne Prozesse 30 Rasante Entwicklung im Völkerstrafrecht Neue Generation – die Hybridgerichte 31 Rote Khmer vor Gericht Kambodscha arbeitet Völkermord auf 32 Der große Auftritt Einmal im Fernsehen – ein Bericht 34 Die Vorteile der Mitgliedschaft im FORUM 35 Senden Sie selbst! Per Webcam auf Mandantenfang 36 Konzerne proben Mediation Konflikte als Frühwarnsystem nutzen 18 Kommunikation im Internet www.wie-werde-ich-gefunden.de 38 Anekdoten aus dem Anwaltsleben Skurrile Mandate 20 Gar nicht mehr kommunizieren? Der große Lauschangriff - Datenschutz in der Kanzlei 40 UG für Anwälte? GmbH für einen Euro, das MoMig und die deutsche „Limited“ 22 Elektronisch kommunizieren? Elektronische Signatur – Der Einsatz in der Anwaltskanzlei 43 Haftungsvermeidung: Checkliste für Mandatsübernahme 44 Erfahrungsbericht Kanzleigründung: Expedition zum Nordpol 2 ADVOICE 02/09 Inhalt Euer FORUM Bücherforum Info + Service 63 Autorenverzeichnis 46 DAT Braunschweig Berichte und Bilder 58 AnwaltFormulare: Schriftsätze, Verträge, Erläuterungen. 64 Links 48 Der neue GFA 58 Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht 64 Das letzte Wort 52 Karaoke zum Jubiläum 30. FORUM „Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf“ 58 Handbuch Mediation 64 Impressum 59 Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5 59 Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht 53 Macht’s mit, macht’s nach, macht’s besser! FORUM mit eigenem Stand auf Stuttgarter Anwaltstag 53 Über den Dächern von Köln Treffen der Regionalbeauftragten 59 Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 54 Fälle von der FORUM-Mailingliste 60 KommentarEdition | 100 Jahre Soldan-Stiftung 55 FORUM regional: Neue RBs für Flensburg, Hannover, Ingolstadt und Kempten 60 Prozesse in Sozialsachen 60 Mediation 61 Fachanwaltskommentar Mietrecht 61 AnwaltFormulare: Verkehrszivilrecht 61 Handbuch des Fachanwalts Strafrecht 62 Verteidigung in Verkehrsstrafsachen 62 Erwachsenenunterhalt 56 57 Länderbeauftragte stellen sich vor: Dänemark und Italien Nachwuchs fördern! Ein Gespräch mit der GfA-Vorsitzenden Silke Waterschek ADVOICE 02/09 3 Thema Kommunikation und Konflikt … und was das mit uns Anwälten zu tun hat Wenn zwei sich streiten, nimmt jeder einen Anwalt. Anwaltliche Arbeit ist Konfliktbearbeitung. Die Aufgabe des Anwalts ist einerseits Rechtsanwendung und andererseits Kommunikation mit dem Mandanten, der anderen Partei und dem Gericht. Gegenstand dieser Kommunikation sind die Ursachen des Konflikts und die Bewertungsmaßstäbe und schließlich die Angemessenheit einer Lösung oder Entscheidung. Diese Kommunikation findet statt als Beraten, Streiten und Verhandeln. »Jedes Verfahren bedingt, dass über den Konflikt kommuniziert werden muss.« Akuter Konflikt ist immer auch gestörte Kommunikation. Die Parteien haben sich so miteinander zerstritten, dass sie sich über die Ursachen ihrer Auseinandersetzung und mögliche Lösungen nicht mehr verständigen können. Sie reden höchstens noch übereinander, aber nicht mehr miteinander. Wenn der Konflikt beendet werden soll, muss er behandelt werden. Dafür gibt es unterschiedliche Verfahren, wie Gerichtsprozess, Verhandlung oder Schlichtung. Jedes Verfahren bedingt, dass über den Konflikt kommuniziert werden muss. beraten 4 Gestörte Kommunikation ist nicht nur Kennzeichen eines Konflikts, sondern regelmäßig auch eine Ursache. Auch wenn es vordergründig nur ums Geld geht, steht am Anfang des Konflikts häufig der Umstand, dass wichtige Informationen nicht mitgeteilt worden, verloren gegangen oder zu spät angekommen sind. Beraten Am Anfang der anwaltlichen Tätigkeit steht die Beratung. Der Anwalt klärt den Sachverhalt auf, spricht mit dem Mandanten über dessen Anliegen und gibt eine Einschätzung zur Rechtslage. Im Konfliktfall muss der Anwalt womöglich sogar seinem Mandanten behilflich sein, zu erkennen, was der Kern der Auseinandersetzung ist. Schließlich sprechen Mandant und Anwalt über die verschiedenen Möglichkeiten, das Anliegen zu verfolgen und den Konflikt des Mandanten zu bearbeiten. »Der Anwalt ist eine Art Übersetzer für seinen Mandanten.« Je nach Ergebnis der Beratung folgen nun Verhandeln oder Streiten. Beides sind Formen der Kommunikation, die anderen Regeln folgen als die Kommunikation des Alltags. In beiden ist der Anwalt eine Art Übersetzer für seinen Mandanten. streiten ADVOICE 02/09 Streiten Das ist im Gerichtsprozess ohne weiteres einleuchtend. Vor Gericht wird nach Regeln und mit Begriffen gesprochen, die den meisten Mandanten mehr oder weniger unverständlich sind. »Dagegen riskiert derjenige, der sich im Angriffsschwung verliert, eine Eskalation des Konflikts.« Im Modus „Streiten“ muss der Anwalt unbeirrt von der Gegenseite oder dem Richter die Position des Mandanten entschlossen vortragen. Dafür gibt es die unterschiedlichsten Methoden. Nicht den geringsten Erfolg wird derjenige haben, der auch im Angriff zuhören kann, also zum Austausch mit der Gegenseite fähig bleibt. Dagegen riskiert derjenige, der sich im Angriffsschwung verliert, eine Eskalation des Konflikts. Die Fachsprache der Juristen bringt nicht immer das zum Ausdruck, was den Mandanten auf seiner Gefühlsebene bewegt. Denn der Anwalt bezieht sich auf Anspruchsgrundlagen. Dagegen sind betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten oder auch die gefühlsmäßigen Befindlichkeiten des Mandanten nicht immer justiziabel, und also hält sich der Anwalt diesbezüglich zurück. Fotos: Andrea Vollmer Thema Es soll Richter geben, die für diese Frustration ein Ventil schaffen wollen. Wenn die Mandanten bei der mündlichen Verhandlung anwesend sind, wird – hübsch lateinisch – die „exeptio praesentiae mandatorum“ erklärt (bitte nicht in der ZPO suchen!) und die Anwälte dürfen zehn Minuten lang ein Schaugefecht aufführen. Dann ist der Zauber vorbei und die Juristen unterhalten sich wieder über das, worauf es Juristen ankommt. Das Urteil wird dann immer noch nicht nach dem Geschmack der unterliegenden Partei sein. Aber vielleicht findet sie es tröstlich, dass der eigene Anwalt „richtig gekämpft“ hat. »Nicht alle Umstände des Konflikts sind justiziabel.« Der Anwalt, der sich als reinen Rechtsanwender sieht, wird womöglich die unter den Bedingungen des Gerichtsprozesses bestmöglichen Ergebnisse erzielen. Und trotzdem ist der Mandant nicht zufrieden. Die gerichtliche Entscheidung sieht notwendiger Weise ab von allen Umständen des Konflikts, die nicht justiziabel sind. Vielleicht sind darunter aber einige, auf die es dem Mandanten besonders ankommt? Dann kann aber die gerichtliche Entscheidung auch keine für den Mandanten befriedigende Lösung des Konflikts sein. Sogar ein formal obsiegendes Urteil mag diesem Mandanten von geringem Wert scheinen, z. B. weil es für ihn zu spät kommt. Das Streiten in Form der Gerichtsverhandlung ist immer dann geboten, wenn es wirklich ausschließlich um Rechtsfragen geht oder Verhandlungen gescheitert oder erkennbar von Anfang an aussichtslos sind. Aber wie viele Fälle gibt es wirklich, in denen es ausschließlich um Rechtsfragen geht oder eine Partei so borniert oder böswillig ist, dass Verhandlungen Zeitverschwendung sind? Nach meiner Überzeugung sind diese Fälle eher die Ausnahme als die Regel. »Hinzu kommt, dass eine Rechtsordnung auf einem Abstraktionsniveau, wie sie das BGB bietet, häufig zu Ergebnissen führen muss, die an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen.« Ein gerichtliches Verfahren kann immer nur eine Entscheidung mit Blick auf justiziable Umstände herbeiführen. Hinzu kommt, dass eine Rechtsordnung auf einem Abstraktionsniveau, wie sie das BGB bietet, häufig zu Ergebnissen führen muss, die an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen. Auch das anglo-amerikanische Case Law ist in keiner Weise eine Garantie, dass die vom Gericht angelegten Maßstäbe dem zu regelnden Sachverhalt und den Bedürfnissen der Parteien angemessen sind. Trösten gehört zum Job Trost spenden – das ist die Berufung von Kirchengeistlichen und Sozialarbeitern, während sich die der Juristen auf schlichte Fakten und Paragraphen zu begrenzen scheint. Zu bestätigen scheint das der auf Fakten begrenzte juristische Ausbildungsweg, in dem der Gutachtenstil mehr Raum einnimmt als menschliche Regungen. Spätestens in der harten Realität des Praxisalltags angekommen werden Fähigkeiten abgefragt, die sehr wohl als seelsorgerisch bezeichnet werden dürfen. Diese Erfahrung machte auch Rechtsanwalt Bülent Karakus (38) aus Köln. Er ist auf Strafrecht spezialisiert und weiß, dass auch Trösten zum vermeintlich trockenen Job eines guten Anwaltes gehört: „Stell dir die Situation vor, in der du ein Haftmandat betreust. Da stehst du rasch zwischen mehreren Seiten, von denen enormer Druck ausgeht. Da sind beispielsweise der in Haft Befindliche, seine Familie und die Ermittlungsbehörden. Allen gegenüber musst du Rede und Antwort stehen“, so der Strafrechtsexperte. „Ich spüre nicht selten die Ohnmacht der Betroffenen. Und letztlich geht es oft darum, Händchen zu halten, die Beschuldigten und deren Familien zu beruhigen, damit das Strafverfahren geordnet ablaufen kann und dass sich niemand etwa aus Nervosität selbst belastet.“ Nach dem Referendariat „wird man ins kalte Wasser geworfen“, betont Karakus und sieht in seiner Arbeit auch die eines Psychotherapeuten. Trost gehört zum Geschäft. Foto: Andrea Vollmer Ihm sei einmal eine festgenommene junge Frau tränenüberströmt um den Hals gefallen, erinnert er sich. „Sie hatte das gebraucht. Die Herausforderung war es, zum Einen menschlich zu sein, andererseits ausreichend professionellen Abstand als ihr Strafverteidiger zu behalten“, so der Strafrechtler. Die richtige Balance zu finden zwischen Nähe, die auch Trösten bedeuten kann, und Distanz des Rechtspflegeorgans gelingt nicht gleich auf Anhieb. Nur jahrelange Praxis auch mittels psychologischer Supervision hilft, dass dieser Spagat gelingt. RA und Journalist Patrick Ruppert, Köln Verhandeln Nur die Verhandlung ermöglicht den Parteien, einen Maßstab zu entwickeln, anhand dessen sie eine Lösung finden können, die beiden fair und angemessen erscheint. Verhandlung bietet die größten Gestaltungsmöglichkeiten, eine Lösung im Sinn des Mandanten zu erreichen und fordert dem Anwalt zugleich die größten Kommunikationsfähigkeiten ab. Das erste Ziel muss sein, das Gespräch miteinander wieder in Gang zu setzen. Hier hat der Anwalt eine wichtige Aufgabe als Übersetzer. Er sollte unvoreingenommen dem Vorbringen der anderen Partei zuhören und die Anliegen seines Mandanten nüchtern vortragen können. »Manchmal ist es eine Gratwanderung für den Anwalt, dem eigenen Mandanten die Gewissheit zu vermitteln, entschieden für dessen Anliegen einzutreten und zugleich gegenüber der anderen Seite als lösungsorientierter Gesprächspartner anerkannt zu werden.« Ein Anwalt, der sich als Konfliktmanager begreift, hat hier enorme Möglichkeiten. Er kann sich den Umstand zunutze machen, dass er, obwohl Parteivertreter, durch die Auseinandersetzung emotional nicht belastet ist und so gelassen zuhören kann. ADVOICE 02/09 5 Thema Wer nicht hören will, muss fühlen Das Zuhören ist das A und O einer jeden Mandatsbeziehung. Denn diese beginnt damit, dass der Ratsuchende sein Problem schildert, es erzählt. Doch gut und gern wird die Wichtigkeit des Vortrags unterschätzt, wegen Zeitmangel und Termindruck. Schließlich hat ein Tag nur 24 Stunden und für überbordende „Laberei“ ist da kein Raum. Dass ein „bestimmter“ Mandant anruft, sieht man bereits am Blick der Assistentin. Das Rollen ihrer Augen lässt keinen Zweifel zu: „Plaudertasche X“ ist am Apparat. Die Furcht vor ausschweifenden Unterhaltungen, auf die weder Lust noch Zeit besteht, verstellt den Blick, Pardon, blockiert das Gehör für die eigentlichen Rechtsprobleme. »Zuhören ist beinah wichtiger als der eigene Vortrag.« verhandeln Tatsächlich liegt es an einem selbst, wie zugehört und letztlich wahrgenommen wird. Zuhören ist beinah wichtiger als der eigene Vortrag. Damit es jedoch nicht erst zu den oben beschrieben Horrorszenarien kommt, ist es erforderlich, vorab für sich einige Fragen zu beantworten: Welchem Zweck dient das zu führende Gespräch? Handelt es sich um einen Erstkontakt oder dient die Kommunikation der Sammlung weiterer Informationen? Ganz unabhängig vom Inhalt der Konversation ist bei Erstkontakten zu berücksichtigen, dass der erste Eindruck zählt. Sehr rasch merkt ein Mandant, dass man nur sehr wenig Zeit für ihn aufzubringen bereit ist. Simple Gesten wie auf die Uhr schauen oder mit der Computertastatur spielen, während der Mandant berichtet, sind eindeutig „No-Gos“. Einzukalkulieren ist, dass in der ersten Begegnung eine Unterredung zwar gelenkt, jedoch nicht zu stark beschränkt werden sollte. Nur Ausreden lassen führt zu einer Atmosphäre des Vertrauens. Erst wenn die Grobfakten auf dem Tisch liegen, sollte gezielt nachgefragt werden. Wer etwa in Eile dem Zuhören nur geringe Bedeutung beimisst, der muss darauf gefasst sein, dass wichtige Details in der Rechtsberatung auf der Strecke bleiben, was Prozessverlust bedeuten kann. Darum merke, wer nicht hören will, muss fühlen! RA und Journalist Patrick Rupert, Köln Zugleich hat er als Sprecher seines Mandanten die Möglichkeit, dessen Anliegen und Sicht der Dinge auf eine Art zu formulieren, die auf die andere Seite weniger provokativ wirkt als womöglich die direkten Äußerungen des eigenen Mandanten. Manchmal ist es eine Gratwanderung für den Anwalt, dem eigenen Mandanten die Gewissheit zu vermitteln, entschieden für dessen Anliegen einzutreten und zugleich von der anderen Seite als lösungsorientierter Gesprächspartner anerkannt zu werden. Dazu bedarf es in der laufenden Konfliktbearbeitung mit der anderen Partei immer wieder auch kommunikativer Überzeugungsarbeit gegenüber dem eigenen Mandanten. Wenn es gelingt, in der Form verbindlich aufzutreten und der anderen Partei glaubwürdig die Bereitschaft zu signalisieren, ihre Sicht der Dinge ernst zu nehmen, sind entscheidende Voraussetzungen für eine erfolgreiche Konfliktbearbeitung geschaffen. Dann kann man unausgesprochene Bewertungsmaßstäbe einer Partei aufklären, die am Anfang des Konflikts stehen können. Gleiches gilt für wichtige Tatsachen, die einer Partei nicht bekannt waren, was aber womöglich die andere Partei gar nicht wusste. »Die kommunikative Aufgabe des Anwalts ist es dabei, die Parteien durch die verschiedenen Stadien der Konfliktbearbeitung zu führen.« Fotos: Andrea Vollmer Ist die Kommunikation über die Ursachen des Konflikts gelungen, können die Parteien mit anwaltlicher Unterstützung über Lösungsmöglichkeiten diskutieren. Vielleicht findet sich nach Verständigung über die Ursachen sehr schnell eine pragmatische Lösung. Je nach Komplexität und Intensität des Konfliktes ist es aber womöglich erforderlich, zunächst gemeinsame Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln, anhand derer die Parteien konkrete praktische Ergebnisse übereinstimmend als fair und angemessen akzeptieren können. Die kommunikative Aufgabe des Anwalts ist es dabei, die Parteien durch die verschiedenen Stadien der Konfliktbearbeitung zu führen. Verhandlungen können scheitern, doch sie sind kaum je umsonst. Denn in der Verhandlung hat der Anwalt die andere Partei und ihre Sicht der Dinge, ihre Rechtsauffassungen und ihre Eigenarten besser kennen gelernt und kann dem Mandanten für den Fortgang der Auseinandersetzung eine sehr viel belastbarere Risikoeinschätzung geben, als wenn sofort der Streit vor Gericht gebracht worden wäre. Von Karl Valentin stammen die Worte: „Kunst ist schön. Macht aber viel Arbeit.“ Gleiches gilt für das Verhandeln. Wie für die Kunst braucht man zum Verhandeln einiges Können. Im besten Fall kommt bei der Verhandlung ein Ergebnis heraus, dass alle Beteiligten für fair und für einen Erfolg halten. Das ist viel Arbeit. Aber wenn es gelingt, sehr schön. RA Percy Ehlert, Berlin 6 ADVOICE 02/09 Existenzgründerprogramm: Ihre Ziele im Blick. Firmen www.hdi-gerling.de Schutz von Anfang an. Rechtsanwälte, die Mitglied im Forum Junger Anwaltschaft sind, und ihre Karriere starten, profitieren von unserem Existenzgründerprogramm in der Berufshaftpflicht besonders: Es bietet erstklassigen Schutz zu äußerst günstigen Einstiegskonditionen in den ersten fünf Jahren. So können Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren: die optimale Beratung Ihrer Mandanten. Mehr darüber erfahren Sie unter Telefon 0221 144-5354 oder unter [email protected] Bitte um Rückruf wegen eines Beratungstermins Name Adresse Telefon E-Mail Thema Von Brombeeren, Äpfeln und anderem Obst Oder: Jürgen hängt in der Kommunikationsfalle Jürgen hat einen schweren Unfall auf der Datenautobahn. Dem Jürgen geht’s heute nicht gut. Der Jürgen ist schwer gestresst. Richtig sauer ist er. Nein, nicht auf sein freundliches Frollein im Vorzimmer. Auch nicht auf das „Großkaffinger Tagblatt“, das ihn zuerst großspurig als Experten für die Ratgeberseite einkaufen wollte und sich seitdem nie wieder gemeldet hat. Und auch nicht auf den Herrn Lehmann, dem er neulich in einer Mietsache den Allerwertesten gerettet hat und der noch immer nicht gezahlt hat. Nein, der Jürgen flucht über einen seiner wichtigsten Mitarbeiter – erst leise, später immer lauter. Kollege Computer hat heute nicht seinen besten Tag. Ums Verrecken nicht will er die E-Mails von Jürgens Kanzlei-Account abrufen. Dabei erwartet der Jürgen dringend einen Schriftsatz von der Gegenseite in einer Scheidungssache. Seit heute früh geht das schon so. Achtmal hat Jürgen jetzt schon den Rechner neu gestartet, auf einen freundlichen Hinweis des Service-Mitarbeiters von 8 ADVOICE 02/09 Zeichnung: Anke Schiller-Mönch der Telefongesellschaft hat er sogar „den Router geresettet“. Hilft alles nix – Schluss, aus, Ende Gelände, Schicht im Schacht, rien ne va plus. Jeder Ruf ins Datenuniversum verhallt ungehört – einzige Antwort: „Communications error -158: Remote host unreachable.“ Was immer das heißt. »Computer wurden nur erfunden, um Probleme zu lösen, die wir ohne sie gar nicht hätten.« Dafür hat der Jürgen jetzt jede Menge Zeit zum Nachdenken. Darüber, warum zum Teufel dieses kleine, ärgerliche E-Mail-Problem eigentlich seinen Kanzleialltag derart durcheinander bringt. Wie meinte das Frollein aus dem Vorzimmer erst neulich? „Computer wurden doch nur erfunden, um Probleme zu lösen, die wir ohne sie gar nicht hätten.“ Stimmt irgendwie … Früher, ja früher hätte es das nicht gegeben. Da wäre der Schriftsatz noch per Post verschickt worden – okay, hätte halt zwei Tage länger gedauert, aber dafür war er dann auch da. Heute versinkt ja alles im Schnelligkeitswahn, denkt der Jürgen, und ich mach’ auch noch mit. Aber was soll man tun? Flexibilität und ständige Erreichbarkeit – das predigen sie doch alle. Und bei den Mandanten kommt’s schließlich gut an, die finden das toll, dass der Jürgen immer für sie da ist – naja, fast immer … Und die Skype-Konferenz neulich mit den anderen Kollegen der Anwaltskammer – das war schon sehr beeindruckend. Und gekostet hat sie auch nix. Man stelle sich nur mal vor – früher, einen ganzen Tag weg aus dem Büro, Anreise, Übernachtung – ein Geld wäre da drauf gegangen! Und wenn man wiederkam, hatte das Frollein mindestens 20 Anrufe entgegengenommen, die alle noch zu beantworten waren – wieder ein halber Tag weg. Geht ja heute mit Handy alles viel einfacher. Zumindest wenn man weiß, denkt Thema sich der Jürgen, wo in dem Wunderding eigentlich die Telefonfunktion versteckt ist. Er hat ja jetzt auch so ein schickes glattes Teil ohne Tasten – wie hieß das doch gleich? Irgendwas mit „Style“ und „Phone“ und Äpfeln…?. So ein Taschenrutscher, wie ihn die ganzen hippen Business-Leute und kreativen Köppe mit sich rumtragen – man stellt ja auch als Anwalt was dar. Und aussehen tut es irgendwie auch besser aus als diese anderen Dinger, diese „Brombeeren“ (irgendwie haben die Handy-Firmen es mit Obst...) mit ihren unglaublich vielen und vor allem unglaublich kleinen Tasten. Wobei – können tun die ja auch viel, sein Ex-Kommilitone Harald hat so eins, der ist ganz begeistert. Aber auch ein bisschen neidisch auf den Jürgen mit seinem glatten „Style-Phone“ – schön bunt sieht das aus und kann die dollsten Sachen. Da trägt der Jürgen eigentlich sein ganzes Büro in der Westentasche mit rum – sozusagen der Aktenkoffer der Neuzeit. Adressbuch, Terminkalender, Korrespondenz, Telefonbuch, Fotoalbum, Plattensammlung (okay – wer hatte die schon im Aktenkoffer…) – alles drin, alles dran. News Verständliche Gesetze Gesellschaft für Deutsche Sprache erhält Zuschlag für Sprachberatung Kein Scherz – am 01. April dieses Jahres nahm der „Redaktionsstab Rechtssprache“ seine Arbeit auf und führt damit das vor zwei Jahren gestartete Pilotprojekt „Verständlichere Gesetze“ fort. Das teilte das Bundesjustizministerium in seiner Pressemitteilung vom 17. März dieses Jahres mit. Danach wird die Deutsche Gesellschaft für deutsche Sprache, die mit ihrem Redaktionsstab beim Deutschen Bundestag auf mehr als 40 Jahre Erfahrung im Rechtsdeutsch zurückblickt, Gesetzesentwürfe in Zukunft verstärkt sprachlich prüfen. Allerdings werde auch in Zukunft kein Laie „nach einem Blick in das Bundesgesetzblatt einen Prozess führen können. Aber gerade dort, wo das Recht vom Bürger ein bestimmtes Verhalten verlangt, sollten die Vorschriften doch so verständlich wie möglich sein“ – begründet Bundesjustizministerin Brigitte Zypris die Einrichtung des Redaktionsstabes. »Adressbuch, Terminkalender, Korrespondenz, Telefonbuch – der Aktenkoffer im Westentaschenformat« Dem Jürgen wird jetzt noch ganz schlecht, wenn er dran denkt, wie das Ding mal mitten in der Pampa ausgestiegen ist, als er sich verfahren hatte und er via UMTS-Verbindung im Internet nachschauen wollte, wo er denn jetzt lang muss. Drei Stunden hat er gebraucht, bis er wieder im Büro war, und der Milchbauer, den er nach dem Weg gefragt hat, hat ihn bald ausgelacht… Alles in allem sind diese Wunderteile aber schon recht praktisch, denkt der Jürgen. Neuerdings können die Dinger ja sogar E-Mails empfangen. Moment mal – E-Mails??? Der Jürgen rennt wie von der Tarantel gestochen ins Vorzimmer, wo er sein „Style-Phone“ liegen hat. Wie ging das gleich? „EMails abrufen“, „Account auswählen“, „okay“… „Communications error -158: Remote host unreachable“. Das wird heute wohl nix mehr mit den E-Mails. Dafür erinnert ihn sein Handy gerade daran, dass heute die neue Advoice gekommen ist. Kann ich jetzt eigentlich auch lesen, bevor ich mich weiter über kaputte Rechner und Handys aufrege, denkt der Jürgen. Und freut sich noch viel mehr, als er sieht, dass es in dieser Ausgabe irgendwie genau um sein Problem geht. Na dann – viel Vergnügen, Jürgen (und allen anderen auch! RAin Anke Schiller-Mönch, Weimar Jetzt informieren: Kursprogramm 2009/2010 hemmer/ECONECT – Ihre erfahrenen Partner für die Qualifizierung zum Fachanwalt für Steuerrecht Q Q für Handels- und Gesellschaftsrecht Q Q für Insolvenzrecht Q Q für Bank- und Kapitalmarktrecht Q Q für Erbrecht Q Q Vorbereitungslehrgänge in München, Düsseldorf und Frankfurt Jetzt informieren! Im Internet: www.hemmer.de oder www. 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Sie weiß, wie wichtig die „gute Figur“ auch außerhalb der adligen Gesellschaft ist und vermittelt dieses Wissen weiter – als Herausgeberin der Thüringer Ausgabe des TOP MAGAZINs, Moderatorin und Etikettetrainerin. Überall im Leben, in der Schule, im Beruf, beim privaten Kennenlernen verlässt sich der Mensch zuerst auf seine Augen. Damit schätzt er sein Gegenüber in den ersten drei bis fünf Sekunden ein – sympathisch oder nicht, seriös oder nicht, kompetent oder nicht. Dieses einmal gefällte „Urteil“ ist nur schwer zu widerlegen beziehungsweise zu korrigieren. Körpersprache. Sie ist ehrlicher und sagt viel mehr als das gesprochene Wort. »Die Körpersprache ist ehrlicher als das gesprochene Wort.« Kristin Gräfin von Faber Castell Der österreichische Kommunikationswissenschaftler Paul Watzlawick sagte einmal: „Der Mensch kann nicht nicht kommunizieren.“ Anders ausgedrückt heißt das: Wir senden dem Gegenüber pausenlos Botschaften, ohne dafür sprechen zu müssen. Was beängstigend klingt, kann man sich aber mit Hintergrundwissen auch zu Nutze machen. Die Mimik Über die Hälfte (55 %) dieser ersten Eindrücke sind Äußerlichkeiten. Dazu gehört die gut sichtbare Schauen wir auf die Mimik – den Gesichtsausdruck. Er gibt uns Hinweise über den aktuellen Gemütszustand einer Person. Wer mit Mund und Augen lächeln kann, macht einen freundlichen und ehrlichen ersten Eindruck. Der Blickkontakt zum Gegenüber muss da sein. Wer dieses Ritual zu vermeiden sucht, gilt schnell als schüchtern, oder schlimmer: als unehrlich oder sogar hinterhältig. Locker ja – lässig bis flätzig nein. Mit der Pistole den Gegner unter Druck setzen – lieber nicht. 10 ADVOICE 02/09 Die Sache ist nur die – man selbst bemerkt seine schlechten Angewohnheiten in den seltensten Fällen, und wenn man sie bemerkt, ist es meistens schon zu spät. Deshalb: Lassen Sie nahestehende Menschen Ihre (schlechten) Angewohnheiten überprüfen: Stirnrunzeln, Nase kraus ziehen, an den Lippen nagen, Augenbrauen hochziehen, an die Nase oder an die Ohren fassen usw. Hier zeigen Sie – meist ungewollt – Ihre Gemütsbewegungen. Es sind Gesten der Nervosität oder Ungeduld. Die Gestik Kommunikationswissenschaftler unterscheiden zwischen Gestik (wohldosiert, also positiv) und Gestikulieren. Dies wird meist als theatralisch, hektisch und wichtigtuerisch empfunden. Versuchen Sie also gezielt Effekte einzusetzen. Ihre Gestik dient lediglich der Unterstreichung des Gesagten. Die Arme sollten sich immer oberhalb der Gürtellinie befinden, die Handflächen sind offen sichtbar. Dies gilt seit Urzeiten als friedliches Symbol. In der Gegenwart dieser Menschen fühlen wir uns wohl und sicher. Haare drehen, Nase piepeln – ist mein Gegenüber wirklich so unspannend? Thema Die Körperhaltung Achten Sie unbedingt auf Ihre Körperhaltung. Sie sollten sich vorm Betreten eines Raumes straffen, ihn aufrecht und mit erhobenem Kopf betreten. »Ihr Elan, und sei er anfangs auch nur äußerlich, beeindruckt Ihr Gegenüber.« Kristin Gräfin von Faber Castell Nicht umsonst bekamen wir in kritischen Situationen schon als Kinder den Rat der Erwachsenen „Kopf hoch, das wird wieder!“ Ein gestraffter, gerader Körper signalisiert Selbstbewusstsein und Zuversicht. Ihr Elan, und sei er anfangs auch nur äußerlich, beeindruckt Ihr Gegenüber. Nutzen Sie das. Entscheiden Sie sich beim Kauf der Accessoires immer für Qualität, nicht für das Schnäppchen. Und eine Warnung sei vor „Fakes“ ausgesprochen. Da, wo Sie punkten wollen, kennt man die Unterschiede zwischen Original und Kopie ganz genau. Und es wird peinlich, wenn Sie stolz Ihre Urlaubsmitbringsel wie Markenprodukte behandeln. Wer Eindruck machen will, muss sich einprägen. »Elegant ist, was nicht auffällt.« Knigge Statussymbole wie Labelkleidung, elegante Uhren, Brillengestelle, Krawatten, edles Schreibgerät oder eine noble Tasche lösen beim Gesprächspartner in Null-Komma-nichts Rückschlüsse auf Ihren Stil und Ihren möglichen gesellschaftlichen Status aus. Jetzt noch ein wenig schick machen und einem netten neuen Kontakt steht nichts mehr im Wege. Knigge empfahl seinerzeit „Elegant ist, was nicht auffällt.“ Und meinte damit, dass der Mensch als Ganzes in Gedächtnis bleiben sollte und nicht nur das grelle Make up, die schrillste Krawatte oder das auffälligste Parfum. Wobei gerade ein wenig Make up und ein elegantes Parfum bei Frauen immer als gepflegt und damit positiv bewertet werden. Entdecken Sie den „Dresscode“. In manchen Unternehmen ist er schriftlich definiert. Meistens muss man ihn aber selbst herausfiltern, erkennen lernen, wie man zu einer Gruppe zugehörig wird. Der Duft, die Statussymbole und die Kleidung müssen für alle Termine des Tages und vielleicht den anschließenden Abend passen. Da bietet es sich beispielsweise bei Dinnereinladungen an, zum Büroschluss das Hemd und manchmal auch die Schuhe zu wechseln. Eine Mühe, die unter Umständen vom Gastgeber sehr geschätzt wird. Auch hier ist Qualität, sind Stoffe und Marken manchmal die „Eintrittskarte“: zu einer neuen Karrierestufe, dem Herzen des Mandanten, einem Klub. Halt mich! Aber bitte nicht am Stuhlbein. Der Igel – diese Stacheln lieber nicht ausfahren. Auch die Art, wie Sie dann auf dem Stuhl oder Sessel sitzen, registriert Ihr Gesprächspartner ganz genau. Sitzen Sie entspannt, aber gerade. Nutzen Sie die gesamte Sitzfläche und unterlassen Sie Imponierposen wie überschlagene, ausgestreckte Beine oder die hinterm Kopf verschränkten Arme. Auch die beliebte männliche Dominanzpose „Beine breit“ und Ellenbogen auf die Knie stützen macht Sie nicht zum stilvollen Gast. Statussymbole »Takt ist, dem anderen auf die Füße zu helfen, ohne ihm dabei auf die Zehen zu treten.« Curt Götz »Man soll sich nicht für den Job kleiden, den man hat, sondern für den, den man haben will« Giorgio Armani »Höflichkeit ist wie ein Luftkissen: es mag wohl nichts drin sein, aber sie mildert die Stöße des Lebens.« Arthur Schopenhauer STIL kommt von innen. Er ist eine Haltung, kein antrainiertes Verhalten! ETIKETTE, früher Etiketten, wurden den Mitgliedern des französischen Hofstaates an den Kleidern gut sichtbar befestigt, um sie im Hofzeremoniell ihrer Herkunft und ihrem Rang gemäß einzuordnen. Die deutschen Höfe sind der Namens-/Sinngeber unseres heute gern verwendeten Begriffs „Höflichkeit“. »Mit Ihrer Kleidung würdigen Sie den Termin oder die Verabredung.« Kristin Gräfin von Faber Castell Kleiden Sie sich dem Anlass angemessen. Würdigen Sie den Termin oder die Verabredung je nach Einladungsart mit festlicher Robe, Businesslook oder sportivem Outfit. Ich persönlich empfinde es immer angenehmer, leicht „overdressed“ als „zu wenig würdig“ gekleidet zu sein. Generell stellen sich täglich mehrmals die Fragen: Wo gehe ich hin? Was will ich dort erreichen? Wie will ich gesehen sehen? Bereits Ihre äußere Erscheinung ist Ihre Visitenkarte. Ein perfektes Äußeres ist eine gute Grundlage für das kommende Gespräch. Sie fühlen sich in der „schützenden Hülle“ wohl und sicher. Fotos: Anke Schiller-Mönch ADVOICE 02/09 11 Thema Fortsetzung von Seite 13 »Sie tragen niemals Kleidung in der „Hoffnungsgröße“…« Kristin Gräfin von Faber Castell Nichts kneift, nichts reißt, die Knöpfe sind vollständig und fest, nichts knittert oder legt ungewollt Körperteile frei. Auch die Farben sind harmonisch und beruhigend. Sie tragen niemals Kleidung in der „Hoffnungsgröße“… Handeln Sie ab sofort nach dem Spruch „Wer billig kauft, kauft zweimal“. Ausgeblutete dunkle Hemden oder Shirts, kratzende Pullover, sprödes, gerissenes Leder, verknitterte Jacken belehren sowieso irgendwann eines Besseren. Die Stimmlage 2CTVPGT HT CNNG (°NNG 6HNUHWDULDWVVHUYLFH I¾U 5HFKWVDQZ¦OWH 'KP MNCUUKUEJGT (CNN 6LH VLQG LP 0DQGDQWHQ JHVSU¦FK ,KUH 6HNUHW¦ULQ KDW 8UODXE GDV 7HOHIRQ NOLQJHOW XQG GHU $QUXIHU KLQWHUO¦VVW NHLQH 1DFKULFKW DXI ,KUHP $QUXIEHDQWZRUWHU Ein guter Teil unseres ersten Eindrucks (circa 38%) erschließen wir uns über das Ohr. Wir hören die Stimmlage, den Dialekt, die Sprachmelodie des Gegenübers. Tiefere Stimmen werden oft als angenehmer empfunden, wirken sogar erotisch. Und wenn der Sprecher dazu eine abwechslungsreiche, ruhige Sprachmelodie benutzt, ist es mit der Sympathie schon recht weit. Im Gegensatz dazu verleiten Schnellsprechkönige, Nuschelnde und angespannte, kreischende Menschen ganz schnell zum Weghören. »Simple Sprache wirkt intelligenter.« &KG .¡UWPI GHU NRPSHWHQWH XQG ]XJOHLFK SUHLVZHUWH 6HNUHWDULDWVVHUYLFH I¾U 5HFKWVDQ Z¦OWH GHU EOXHSDUWQHU *PE+ +JTG 8QTVGKNG VW¦QGLJH (UUHLFKEDUNHLW 8QDEK¦QJLJNHLW .RVWHQHUVSDUQLV )OH[LELOLW¦W GLUHNWH ,QIRUPDWLRQ 7PUGT #PIGDQV YHUVFKLHGHQH 6HUYLFHV PD¡JHVFKQHLGHUWH 7DULIH DEVROXWH .RVWHQ WUDQVSDUHQ] VRZLH K¸FKVWH 'LVNUHWLRQ 3URILWLHUHQ DXFK 6LH YRQ XQVHUHU ODQJM¦KULJHQ (UIDKUXQJ LQ GHU =XVDPPHQDUEHLW PLW 5HFKWV DQZDOWVNDQ]OHLHQ DXV GHP JHVDPWHQ %XQGHV JHELHW )GTPG DGTCVGP YKT 5KG MQUVGPNQU ZZZEOXHSDUWQHUGH <WHTKGFGPJGKV XGTDKPFGV Kristin Gräfin von Faber Castell Die restlichen sieben Prozent Bleiben noch kümmerliche 7 % vom ersten Eindruck übrig. Und die verwendet unser Unterbewusstsein um zuzuhören, was der Andere zu uns sagt. Aber auch hier kann man noch Punkte beim Gegenüber sammeln: Sprechen Sie mit einfachen Worten, verwenden Sie wenig Fremdwörter und formulieren Sie kurze, prägnante Sätze. Bei Tests der Princeton University in New Jersey stellte sich heraus, dass simple Sprache intelligenter wirkt. Das ist kein Witz! (nachzulesen bei Spiegel online, 1.11.2005) Das Knigge-Forum, ein Treffen von über 100 Stilund Etikette-Trainern aus Deutschland, Österreich und der Schweiz im September 2008 in Limburg, definierte einen Aufbruch zu einem authentischen Lebensstil. Die Welt ist im Wandel – nicht erst seit der großen Finanzkrise. Aber diese ist definitiv der „Turbo“ für unseren Wertewandel. Rainer Wäldle, Leiter der TYP Akademie und Vorsitzender des Knigge-Rates sagte: „Je globaler das Weltdorf, umso mehr Sicherheit suchen wir im engen (familiären) Umfeld. Die Menschen wollen weg von der „großen Show“ hin zu Wahrhaftigkeit. Es wird Zeit wieder entspannter zu leben.“ Kristin Gräfin von Faber Castell, Erfurt 12 ADVOICE 02/09 Thema Wie man in den Wald hinein ruft… Ein Gespräch zur Höflichkeit vor Gericht Erinnerung hatte. Ich hatte mich seinerzeit vor dem Termin bei ihm vorgestellt, was für mich ganz selbstverständlich war. Für den Seniorpartner war dies aber schon damals eine Ausnahme und deshalb beeindruckend und mit ausschlaggebend, wie er mich wissen ließ. Höflich schon, aber trotzdem mit Biss verhandeln. Vor Gericht wird gestritten – keine Frage. Und wo Streit ist, da sind Gegner, nicht selten sogar verbitterte Gegner. Doch gebietet es dieser Umstand allein gleich, die gute Kinderstube zu vergessen und die Regeln des höflichen Miteinanders „über den Haufen zu werfen“; gar unhöflich zu sein? Rechtsanwältin und Mitglied des DAV-Vorstandes Rita Schulz-Hillenbrand schilderte uns ihre Erfahrungen zu diesem Thema. A: Wie ist es um die Höflichkeit vor Gericht bestellt? Schulz-Hillenbrand: Leider nicht zum Besten! Viele Kolleginnen und Kollegen stellen sich nicht einmal mehr vor, was in der heutigen Zeit aber immer wichtiger wird. Solange wir noch die Zulassungen zu bestimmten Gerichten hatten, kannten sich die meisten Kollegen. Seit wir vor jedem Gericht auftreten können, verlangen wir der Gegenseite hellseherische Fähigkeiten ab. Dabei dient es auch der Sache selbst, wenn man weiß, mit wem man gerade spricht. Foto: Andrzej Bardyszewski . fotolia.com A: Besteht denn nicht die Gefahr, dass einem jungen Anwalt die Höflichkeit als Schwäche ausgelegt wird, er zu „lasch“ eingeschätzt wird? Schulz-Hillenbrand: Ich sehe keine Gefahr, im Gegenteil. Höflichkeit und Souveränität gehören für mich zusammen. Schwäche ist, wenn ich mich wegdrehe und dem anderen nicht ins Gesicht sehen kann. Es geht nicht um uns Anwälte vor Gericht und darum, ob mir mein Gegenüber gefällt. Es geht um die Sache des Mandanten, die man vertritt. A: Was sind denn Ihre ganz persönlichen Erfahrungen? Schulz-Hillenbrand: Meine erste Anstellung in einer renommierten Kanzlei in Würzburg hatte ich u. a. dadurch erhalten, weil der Seniorpartner mich noch aus einem Familiengerichtsverfahren in A: Welche Tipps geben Sie speziell jungen Kolleginnen und Kollegen? Schulz-Hillenbrand: 1. Stellen Sie sich immer bei dem Gegnerkollegen und dem Gegner vor. 2. Sollten Sie mit dem Gegnerkollegen gut bekannt sein und / oder ihn duzen, belassen Sie es dabei. Fangen Sie nicht umständlich an, sich mit Nachnamen anzureden. Das kommt möglicherweise raus, und dann ist das Vertrauen Ihres Mandanten dahin. Informieren Sie den Mandanten vor dem Termin darüber, dass Sie mit dem gegnerischen Anwalt gut bekannt sind 3. Gehen Sie vor Beginn des Termins auf die Justizbeamtin zu, die das Protokoll erstellt, und stellen Sie sich vor. Es ist immer ein wenig peinlich, wenn nach Aufruf der Sache der Richter einen Anwalt kennt, den anderen aber noch nicht, weil dieser noch nicht im bereits begonnenen Protokoll steht. 4. Kann der Richter Sie noch nicht persönlich kennen, dann stellen Sie sich kurz vor. So bleiben Sie auch beim Gericht in Erinnerung. Das Gespräch führte RAin und AdVoice-Redakteurin Anke Schiller-Mönch, Weimar Foto: Andrzej Bardyszewski . fotolia.com A: Ist es denn immer angebracht, zum Gegner nett und freundlich zu sein? Schulz-Hillenbrand: Ein klares Ja! Selbst dann, wenn der / die Gegnerkollege / -in sich in der Vorkorrespondenz im Ton vergriffen haben sollte. Mit einem netten Lächeln und einer ausgestreckten Hand gewinnt man immer, wenn auch nicht gleich den Prozess. Und man beeindruckt auch den Gegnermandanten. Theoretisch könnte es ja der nächste Mandant sein … ADVOICE 02/09 13 Thema Update Vom Notizblock zu Blackberry, Skype und Co. Werkzeuge moderner Kommunikation machen das Leben nicht nur leichter. Der mitzuführende technische Ballast übersteigt manchmal schon die logistischen Möglichkeiten. Juristen stehen im Ruf, Lemmingen gleich zu sein. Für alle, denen es hier an nötigem Hintergrundwissen fehlt, sei erläuternd erwähnt, dass Lemminge possierliche kleine Nager sind, die gern in großen Scharen Bergregionen bevölkern und nicht selten durch beinah „uniforme“ Wanderungen ihrer Population innerhalb des Lebensraumes auffallen. In der Uniformität ihres Tuns treten sie in Erscheinung. Ganz ähnlich auch der „gemeine Jurist“. Er wandert ebenso massenhaft in die Vorlesungen der juristischen Fakultäten, vor den Examina brav zum Repetitor und nach bewältigtem Prüfungsstress in die Fänge von expansionshungrigen Wirtschaftskanzleien, so zumindest ein gern aufgerufenes Klischee. Der „Homo juridicus“ vertraut zudem Altbewährtem, weiß er nur zu gut, dass bereits Gesetze einen langen Weg hinter sich bringen müssen, bis sie zur Anwendung gelangen. Er hat während seiner gründlichen Ausbildung gelernt, dass gesetzgeberische Schnellschüsse wie etwa das BKA-Gesetz oder die 14 ADVOICE 02/09 Nichtraucherschutzregeln rasch wieder in der Versenkung verschwinden, wenn sie handwerklich schlecht gemacht sind. Er weiß, es bedarf bei seiner Berufsausübung der gesteigerten Sorgfalt und auch der Geduld. Gut Weil dem Dinge, noch einmal prüfen, nichts überstürzen. Doch heißt dies im Umkehrschluss, dass die Rechtspflege langsam, rückwärts gewandt und gar fortschrittsängstlich sei – dies gerade mit besonderem Blick auf moderne oder, anders formuliert, zeitgemäße Kommunikationsmittel? »Der Sozius, der etwa den Computer nur aus seinem Vorzimmer, von seiner Assistentin oder von seinen Enkeln kennt, ist eine „aussterbende Spezies“.« Twittern Rechtsanwälte um die Wette, chatten sie auf Facebook und skypen sie mit KollegInnen um die ganze Welt? Oder doch nur Notizblock zum Diktat, das gute alte Telefon und Normalpapierfax? Foto: Andrea Vollmer Es gibt Erfreuliches zu vermelden, die Anwaltschaft ist im Umgang mit Kommunikationsmedien moderner und fortschrittlicher, als gemeinhin angenommen wird. Der Sozius, der etwa den Computer nur aus seinem Vorzimmer von seiner Assistentin oder von seinen Enkeln kennt, ist eine „aussterbende Spezies“. Der Rechner gehört selbstverständlich zum Arbeitszeug des Anwalts auf seinen Schreibtisch, sei es um Schriftsätze selbst zu kreieren, Termine zu verwalten oder E-Mails abzurufen und zu beantworten. Inzwischen haben viele Rechtsanwälte auch verstanden, dass sie als Dienstleister von ihren Mandanten prüfend wahrgenommen werden und haben sich daher mit einem mehr oder weniger durchgestylten Internetauftritt nach außen „sichtbar“ gemacht. So weit so gut. Doch das Rad der Innovation dreht sich schnell, sehr schnell. Neue Technologien gelangen im Minutentakt auf den weltweit vernetzten Markt, die vollmundig Komfort am Arbeitsplatz versprechen. Hardwarelösungen, Softwaregesamtpakete und die Thema dazugehörige Service- und Wartungseinheit verlocken auch Juristen, immer „up to date“ zu sein. Doch den Überblick bei aller Erneuerung zu behalten, gelingt zumeist nur den technisch besonders Affinen. Hier ein Update über die Kommunikationstechniken, die nicht nur der Markt aktuell bietet, sondern die der vorwärts blickende Berufsträger auch sinnvoll im Arbeitsalltag einsetzen kann. Festnetztelefonie Das „gute, alte“ Telefon gibt es seit seiner Erfindung ganze 148 Jahre. Es stellt immer noch das Kommunikationsmittel schlechthin dar, nämlich innerhalb einer abgeschlossenen Büroeinheit und zur Verbindung nach außen zu Behörden, Mandanten und Verfahrensbeteiligten. Dank breitbandiger Übertragungstechniken können via Festnetztelefonie nicht nur zwei Personen miteinander plaudern. Mehrwertservice wie SMS-Versand und Telefonkonferenzen lassen eine Vielzahl von Nutzern in Echtzeit, aber auch zeitversetzt am Austausch teilhaben. »Nicht überall, wo „Flat ins Deutsche Festnetz“ steht, ist auch selbiges drin.« Und noch einmal Vorsicht! Zusätzliche Kosten sind oftmals bei der An- oder Ummeldung („einmalige Einrichtungsgebühr“) von Anschlüssen versteckt. Preisspanne „Doppelflatrate“: zwischen 30,00 Euro – 65,00 Euro Kommunikationshardware Mobilfunk Der Trend geht klar zum Zweit-Handy. Darauf deutet eine Studio des Portals portel.de hin, die bereits im Jahr 2006 über 80 Millionen Mobilfunkverträge prognostizierte. Dank der europäisch verordneten Regulierung des Telekommunikationsmarkts ist mobiles Funken so günstig wie noch nie. Ähnlich wie im Festnetzbereich locken unzählige Anbieter mit Flatrates, Freiminuten und Frei-SMS. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Vermeintlich günstige Pauschalen bergen nicht selten versteckte Kostenfallen wie erheblich gehobene Minutenpreise in fremde Funknetze, keine sekundengetaktete Abrechnung und erhebliche Hotline-Gebühren. Kritisch AGBs lesen ist somit ein absolutes Muss, bevor die Unterschrift unter den Mobilfunkvertrag gesetzt wird. Preisspanne Mobilfunk-Flatrates: zwischen 20,00 Euro – 150,00 Euro Internet Die Herausforderung bei der Entscheidung für das Festnetztelefon liegt weniger in der Wahl der Technik, etwa analog oder ISDN. Den Dschungel der unzähligen Telefondiensteanbieter zu durchforsten, ist die eigentlich komplizierte Aufgabe. Die namhaften Unternehmen bieten verstärkt Gesamtpakete, gern Flatrates an. Besondere Obacht ist hierbei geboten bei Vertragslaufzeiten und Leistungsumfang. Nicht überall, wo „Flat ins Deutsche Festnetz“ steht, ist auch selbiges drin. Der Branchenriese beispielsweise weist im Kleingedruckten darauf hin, dass die Inklusivleistung nur für die Gespräche in das brancheneigene Festnetz gilt. In das Netz der Fremdanbieter werden Zusatzgebühren fällig. Das kann mitunter teuer werden und ärgerlich, wenn man es nicht weiß. Auch ist es vor Vertragsschluss ratsam, die Telefoniergewohnheiten zu überprüfen. Wer viel ins Ausland oder in Mobilfunknetze telefonieren muss, der ist mit einem Tarifmodell nicht gut beraten, bei dem „Call-byCall“ (Auswahl günstiger Vorwahlrufnummern) ausgeschlossen ist. »Der Trend geht klar zum ZweitHandy.« Bei der Tarifgestaltung bieten viele TelefondienstProvider gleich die Internetflatrate mit an. Die so genannte Doppelflatrate hilft in aller Regel, hohe Telekommunikationskosten zu vermeiden. können weit über 20.000 kbit/sek erreicht werden. Im Kanzleibetrieb empfiehlt sich die Buchung von Telefon- und Internet im Paket. So können Kosten deutlich reduziert werden. siehe „Doppelflatrate“ Die Bundeskanzlerin hat es zu ihrem hohen Ziel erklärt, die Bundesrepublik bis in den letzten ländlichen Winkel mit Highspeed-Internet zu versorgen. Und wer auf dem platten Land in Westfalen oder in der Lausitz irgendwo zwischen zwei Scheunen von barrierefreiem Surfvergnügen träumt, der will die ehrgeizigen Pläne aus Berlin am liebsten sofort umgesetzt wissen. »Wer seine Kanzlei in oder nahe einer Großstadt betreibt, der kann schon seit Jahren im Breitbandnetz E-Mails herunterladen, ruckelfrei chatten…« DSL – ausgeschrieben Digital Subscriber Line (dt. Digitaler Teilnehmeranschluss) – heißt das magische Zauberwort. Doch das gibt es nicht überall. Wer seine Kanzlei in oder nahe einer Großstadt betreibt, der kann schon seit Jahren im Breitbandnetz E-Mails herunterladen, ruckelfrei chatten und sogar Filme im Live-Stream sehen. Damit gerade datenintensive Online-Angebote genutzt werden können, müssen hohe Datenraten her. 6.000 kbit/sek sollte jeder Nutzer wenigstens bei seinem Internet-Provider ordern. 16.000 kbit/sek sind in vielen Regionen beinah Standard. Wer darüber hinaus mehr Geschwindigkeit wünscht, sollte sich vergewissern, ob er an ein Glasfasernetz angeschlossen ist. Ist dem so, Die Liste der Gerätschaften, mit denen man auf elektronischem Weg mit Mandanten, Gegnern und Gerichten in Austausch treten kann wächst beständig. Nicht alles, was angeboten wird, folgt einem für Anwälte praktischen Zweck. Mancherorts wird schon über Zeitverschwendung gesprochen, die der Beschäftigung mit bunten und verspielten Applikationen („Gadgets“) zugeschrieben wird. Anbei eine kleine Auflistung. PC/Laptop Hierzu ist eigentlich nicht mehr viel zu schreiben. Jeder hat einen, jeder braucht einen Computer, egal ob stationär oder mobil. Gängigste Vertreter sind Personal Computer, die unter dem Betriebssystem Windows (aktuell Vista) laufen. Der einst ausschließlich für Grafikdesigner interessante Macintosh von Apple ist dank seiner smarten Benutzeroberfläche und wegen der schickeren Optik auch in Anwaltskanzleien auf dem Vormarsch. Ein Nischendasein fristen hingegen Computer, die mit Linux betrieben werden. Der Vorteil der Kostenfreiheit bei Linux als offen verfügbare Software („Open Source“) wird rasch aufgebraucht, wenn der Nutzer nicht über fundierte Administrationskenntnisse verfügt. Für die meisten berufstätigen Juristen, die keine „Frickler“ am PC sein wollen, ist dies eine bedingt gute Alternative. Preisspanne Laptop inkl. Betriebssystem: zwischen 300,00 Euro – 2.000,00 Euro »Es ist kaum noch möglich, ein simples Telefongerät zu erhaschen…« Handy/PDA/MDA Als Mobiltelefonieren in der Pionierphase für den Durchschnittsbürger unerschwinglich war, da war das Mobiltelefon reines Statussymbol. Heute ist es beinah reines Nutzgerät – aber eben nur beinah. Schick soll es dann doch sein, zum Kostüm passen, aufklapp- oder ausziehbar sein, den Weg weisen und die neusten NJW-Podcasts abspielen können. Kein Problem! Hinzu kommen Kamerafunktion, Termin- und Adressverwaltung, Emailbearbeitung, Spiele und zig Klingeltöne – der pure Wahnsinn! Es ist kaum noch möglich, ein simples Telefongerät zu erhaschen, so vollgepackt mit technischen Fi- ADVOICE 02/09 15 Thema nessen sind die aktuellen Modelle. Praktisch für viele Business-Menschen sind sogenannte PDAs („Personal Digital Assistant“), kleine Computer im Westentaschenformat. Mit eingebauter Telefonfunktion heißen sie MDA („Mobile Digital Assistant“) oder auch Smartphone. Die berühmtesten Smartphones gegenwärtig auf dem Markt kommen von BlackBerry und von Apple. Während Blackberrys mit ihrer winzigen Tastatur zum Tippen einladen sollen, begnügt sich Apples Iphone mit einem reinen Touchpad. MDAs können sich in lokale WLAN-Hotspots (örtliche Funknetzwerke) oder in das breitbandige UMTS-Funknetz einwählen. E-Mails lassen sich so bequem auch mit größeren Anhängen in handlichem Format abfragen. Termine, Aufgaben und Adressen können mittels Synchronisationssoftware problemlos vom Kanzleirechner übernommen und angepasst werden. Wer verdammt busy aussehen und im Kino auf keinen Fall die neusten Aktienkurse verpassen will, der kommt nicht umhin, sich zum Handy zusätzlich ein MDA zuzulegen. »Man „telefoniert sich zusammen“…« Kommunikationssoftware Als vor zehn Jahren jeden Monatsersten die überregionalen Sozienmeetings stattfanden, dann ging das nur, wenn man sich tatsächlich körperlich an einem bestimmten Ort traf. Das war nicht nur zeit-, sondern auch kostenintensiv. Heutzutage darf man getrost da bleiben, wo man will. Man „telefoniert sich zusammen“, und das mittels ausgeklügelter Software, die zumeist Freeware ist. Skype Die nunmehr zum Onlineauktionshaus Ebay gehörende Softwareschmiede Skype Technologies bietet mit Skype eine unentgeltliche Voice-over-IP-Software („VoIP“ – Telefonieren über das Internetprotokoll) an, die zudem eine Instant-Messaging-Funktion enthält. Mit letzterer kann man chatten, also Textnachrichten „live“ an angemeldete Teilnehmer versenden. Was wie Spielerei klingt, verfolgt längst in vielen Büros einen ernsten Zweck. Konferenzgespräche können jeden Rechner an jedem Ort der Erde einbeziehen. Vorausgesetzt, er ist an das Internet angeschlossen und hat Skype installiert. Der große Vorteil von Skype gegenüber anderen Anbietern vergleichbarer Lösungen ist, dass auf lästige Werbung verzichtet wird. Sobald der Skype-Nutzer mit „echten“ Telefonnummern verbunden werden möchte, muss ein Guthaben gekauft werden. Konkurrenzprodukte von Skype sind Yahoo Messenger, AOL Instant Messanger, ICQ und Windows Live Messenger. 16 ADVOICE 02/09 E-Mail Beinah überflüssig zu erwähnen, denn „Mailen“ ist nicht nur längst in aller Munde, sondern schon im Duden. Das wohl wichtigste elektronische Medium ist die E-Mail. Die meisten Nutzer wählen „E-Mail Clients“, Programme, die das Mailaufkommen verwalten. Die bekanntesten Vertreter sind Outlook, Entourage, Thunderbird und Lotus Notes. Oftmals greifen sie als Verknüpfung auf Kanzleisoftware zurück, so dass bequem mit einem Klick Schriftsätze etwa zur Kenntnisnahme versandt werden können. Mandanten freuen sich und auch der eigene Geldbeutel, dank eingesparter Portokosten. »Das wohl wichtigste elektronische Medium ist die E-Mail.« Soziale Netzwerke Reden ist Silber, Schweigen dagegen out! Facebook ist in. Jeden Zentimeter Privatsphäre mit „Freunden“ teilen, sagen, was geht, mit wem und wann. Minütlich den Gefühlsstatus ändern, um die Community am eigenen Schicksal teilhaben zu lassen. Verliebt, verlobt, verarmt? Facebook, StudiVZ und Lokalisten heißen wichtige Web-Portale, die nur eines im Sinn haben, möglichst viele Nutzer miteinander zu verbinden. Das ist natürlich nicht der einzige Grund. Es geht den Betreibern vornehmlich um das Platzieren von Werbung, die dank eingesammelter Benutzerprofile zielgenau abgestimmt werden kann. Hierin regt sich auch die Kritik der Datenschützer, die eine unkontrollierbare Preisgabe von persönlichen Angaben und großen Missbrauch damit befürchten. »Jeden Zentimeter Privatsphäre mit „Freunden“ teilen, sagen, was geht, mit wem und wann.« Heise-Online vermeldete vor einem Jahr, dass nach Schätzungen bis im Jahre 2012 ein Drittel aller Deutschen webbasierten sozialen Netzwerken angehören werden. Eine der jüngsten Plattformen Twitter trat vor Wochen ins Rampenlicht, als Journalisten glaubten, über die Kurzbotschaften (max. 140 Zeichen) unter Twitter schnellere und authentischere Nachrichten über den Amoklauf im baden-württembergischen Winnenden zu bekommen. Dies entpuppte sich jedoch hinterher als Falschmeldung, da die „Twitterer“ keine Primärquellen waren. Auch Rechtsanwälte nutzen die grenzenlosen Möglichkeiten der WEB 2.0-Welt. Zur Mandantenakquisition dürften die meisten der vorgenannten Communities wohl weniger taugen, dies schon aus berufsrechtlichen, aber auch aus Sicherheitsbedenken. Ernster hingegen ist die Plattform XING, die Berufsgruppen miteinander vernetzen hilft, so auch Anwälte mit potentiellen Ratsuchenden. Blogging Internettagebücher, sog. Blogs, haben ihren festen Bestandteil gewonnen im World Wide Web. Ursprünglich nur von Journalisten betrieben, die in der Weltgeschichte herum jetteten, spielen Blogs eine wichtige Rolle in der globalen Nachrichten- und Meinungsbildung. Der Betreiber eines Blogs schreibt über ein Thema, während Leser wie in einem Gästebuch Kommentare eintragen können. So entstehen rasch lange Unterhaltungen mit Menschen, die sich nie in der realen Welt begegnet sind. Prominentes Beispiel für die Bedeutung von Internetblogs war der zurückliegende Gewährleistungsfall des usamerikanischen Schlossherstellers Kryptonite. In einem Blog wies ein kritischer Nutzer darauf hin, dass die als besonders sicher geltenden Fahrradschlösser ohne großen Aufwand mit einem Stift geknackt werden könnten. Dazu gab es gleich das passende Video, das den „Zaubertrick“ vorführte. Binnen weniger Wochen gingen zig Reklamationen bei Kryptonite ein. Letztlich musste der Schlosshersteller sämtliche Schlösser zurücknehmen, die mit der unsicheren Schließtechnik ausgestattet waren, und gegen sichere austauschen. Als Recherche-Tool in rechtlichen Themen ist Blogging durchaus interessant. Aktuelle Diskussionen zu heißen Themen wie Gendiagnostik, Bundeswehreinsätze und Lebensmittelkennzeichnungsrecht lassen sich so sehr basisnah verfolgen. »…in der Welt der Bits und Bytes ist er schon lange angekommen.« Es gibt sogar einige Kolleginnen und Kollegen, die erheblich Zeit und Mühe für ihr Blog aufwenden. Hervorzuheben wäre die Seite von Rechtsanwalt Udo Vetter mit seinem Lawblog (www.lawblog.de). Obgleich dem Juristen Konservativismus und Herdentrieb anhaften und Modernes gern später bei ihm Einzug hält, in der Welt der Bits und Bytes ist er schon lange angekommen. Wer dies nicht wahrhaben will – bitteschön – der möge unter Facebook einmal 'Rechtsanwalt' im Suchfenster eingeben. An dieser Stelle sei verraten, das Suchergebnis ist ein Fest! Informatives rund um Technik, Telefon- und Internetanbieter, -verträge und -tarife unter: www.teltarife.de www.onlinekosten.de http://www.heise.de/preisvergleich RA und Journalist Patrick Ruppert, Köln Thema Kauen oder Tippen: no gos am Telefon Das Telefon ist in Anwaltskanzleien ein wichtiges Kommunikationsmittel. Da sowohl der erste Kontakt als auch spätere Kontakte mit den Mandanten häufig über das Telefon erfolgen, ist das „richtige Verhalten am Telefon“ für Rechtsanwaltskanzleien oft von existenzieller Bedeutung. Die Wirkung auf die Mandantenbindung durch das Telefon sollte dabei nicht unterschätzt werden. »Telefonieren als wichtiges Mittel der Mandantenbindung und Visitenkarte der Kanzlei« „Die Freundlichkeit des Personals von Kanzleien ist mitentscheidend für die Mandatierung (71%).“, wurde in einer Studie festgestellt.1 Die Preise bzw. Honorare der Anwälte spielen nach dieser Studie erstaunlicherweise bei der Auswahlentscheidung eine untergeordnete Rolle (32%). Schon hieran kann man ersehen, wie wichtig der erste telefonische Kontakt mit einer Kanzlei ist. Besonders in Krisenzeiten kann man es sich nicht mehr leisten, Mandanten zu verlieren, weil das Personal oder man selbst am Telefon gestresst und unfreundlich ist oder inkompetent wirkt. Im nachfolgenden Beitrag erhalten Sie wertvolle praktische Tipps zum guten Umgang mit dem Telefon. Pflege Verdrehte Kabel und unsaubere Telefone oder Arbeitsplätze sehen nicht nur unschön aus, sondern können auch die Arbeit behindern. Technik Lernen Sie alle erforderlichen Tastenfunktionen Ihres Telefons kennen. Dies gilt auch für Telefone an anderen Schreibtischen, die Sie „im Vorbeilaufen“ möglicherweise ebenfalls bedienen müssen. Sollte die Telefonanlage neu sein oder sollten bestimmte Tastenkombinationen nicht so häufig vorkommen (Konferenzschaltung), bietet eine in der Nähe des Telefons deponierte Kurzanleitung gute Dienste. Es wäre schade, wenn die anwaltliche Dienstleistung deswegen inkompetent wirkt, weil Probleme mit der Telefontechnik bestehen. Arbeitsmaterial Zu einem guten Telefonarbeitsplatz gehört, dass Stifte (und zwar solche, die auch schreiben) und Papier sowie eine Telefonliste mit wichtigen Nummern (sofern kein Kurzwahlmodul vorhanden ist) bereit liegen bzw. am PC problemlos aufgerufen werden können. Telefonieren – und sonst nichts Viele Hintergrundgeräusche wirken nicht nur störend, sondern auch unhöflich. Dazu gehören: - Straßenlärm (geöffnetes Fenster) - „nebenbei“ Tippen - Parallel-Gespräch mit der Kollegin (auf deren Fragen antworten, ohne dem Anrufenden eine Pause zu signalisieren) - Akten verräumen (und dabei ächzen) - Lochen, Tackern - etwas in der Schublade suchen - Radio - Kau- und Essgeräusche Besser: Konzentrieren Sie sich immer auf Ihren Gesprächspartner. Körperliche und innerliche Haltung beim Telefonieren Es klingt wie eine alte Binsenweisheit: „Lächeln Sie am Telefon.“ In der Tat ist es so, dass die richtige Körperhaltung, ein kurzes „Durchschnaufen“ vor dem Abnehmen des Hörers eine freiere Einstellung zum Anrufenden ermöglichen. Der Anrufende ist kein Störenfried, sondern unser „Kunde“, der Geld und Umsatz bringt oder uns ggf. weiterempfiehlt (oder auch nicht). Empfindet man Anrufende als Störenfriede, wird dies auch unterschwellig im Telefonat herauszuhören sein. Keine falschen Versprechen Wie glaubwürdig und vertrauenswürdig ist ein Anwalt, der sich ständig verleugnen lässt und (von Mitarbeitern) versprochene Rückrufe nicht erledigt? Mandanten bleibt keine große Wahl bei der Vermutung, warum der Anwalt ihnen aus dem Weg geht (Fall zu schwierig; Mandant unbeliebt; Anwalt überfordert?). Keines der Gefühle, dass dem Mandanten durch ein solches Verhalten vermittelt wird, führt zu einer Mandantenbindung. „Richtig“ telefonieren Zum Thema „richtig telefonieren“ sind Workshops das beste Mittel, die Wahrnehmung und damit ein ungünstiges Telefonverhalten gezielt zu verändern. An dieser Stelle sollen einige Hinweise gegeben werden, deren Beachtung viele Vorteile bringt. - Klar und deutlich melden. - Im richtigen Tempo sprechen (nicht zu schnell, nicht zu langsam). - Freundlich sein. - Korrekte Anrede wählen. - Kompetenz ausstrahlen. - Aufmerksam zuhören um Wiederholungen und Missverständnisse zu vermeiden. - Versprochene Reaktionen (Rückruf) einhalten. - Technisch perfekt verbinden oder Konferenzschaltungen herstellen. - Verständnis für Verärgerung zeigen und nicht ignorieren. Besser telefonieren. Foto: Andrea Vollmer 1 Prof. Dr. Christoph Hommerich und Dr. Matthias Kilian; Herausgegeben von Dipl.-Kfm. René Dreske; Bd. 4: Mandanten und ihre Anwälte. Ergebnisse einer Bevölkerungsumfrage zur Inanspruchnahme und Bewertung von Rechtsdienstleistungen, zu beziehen bei: www.soldaninstitut.de 2 Eine amtliche Buchstabiertabelle in mehreren Sprachen finden Sie kostenlos als Download unter: www.isar-fachseminare.de - Unverschämtheiten nicht erlauben; ggf. freundlich aber bestimmt auflegen. - Schweigepflicht beachten. Keine Auskünfte an Unberechtigte. - Passende Warteschleifenmusik wählen (keine Liebeslieder beim Scheidungsanwalt). - Telefonvermerk fertigen und zeitnah ablegen/speichern. - Dem Mandanten ein Feedback geben (Was werden Sie für ihn tun?). Ist die Abneigung gegen das Telefonieren sehr groß und lässt sich eine Änderung auch durch Denkanstöße nicht erreichen, muss tiefer nach einer Lösung gesucht werden. Nur wenn man weiß, woher die eigene Ablehnung kommt, kann man nach einer dauerhaften Lösung Ausschau halten, damit das Telefon wieder zu einem sinnvollen Kommunikationsmittel wird.2 Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer München ADVOICE 02/09 17 Thema www.wie-werde-ich-gefunden.de Ihre Internetseite – des Mandanten Liebling Streitwert eingeben, anklicken, ob eine Termins- oder Einigungsgebühr anfällt. Super, jetzt haben wir eine transparente Lösung. Was noch? Fotos? Wer von Euch hat eine Digitalkamera mit vielen Megapixeln? Machen wir das erste Foto, wie Du einen Vertrag unterschreibst und dabei zufällig in die Kamera lächelst. Dann fotografieren wir noch die Kaffeeküche und überschreiben das Foto mit „Cafe Meineid“. Humor ist wichtig. Weblogs? Nee, so neumodisches Zeug wirkt unseriös. Wir sind Anwälte und keine Gewerbetreibenden. So ein Content-Management-System, mit dem wir jede Woche neue Texte einstellen können, kommt viel zu teuer. Außerdem brauchen wir die Arbeitszeit, um uns in völlig neue Rechtsgebiete einzuarbeiten, wenn ein neues Mandat kommt.“ Wie findet man unsere Seite im Netz? Hey klasse, da habe ich einen Anbieter gefunden, der uns für 199 EUR auf 5.000 Portalen einträgt. Außerdem garantiert er uns, dass wir unter 500 Suchbegriffen bei Google unter den ersten zehn Seiten sind. Ich habe mal nachgefragt. Verkehrszivilrecht ist mit dabei! Verkehrssicherungspflicht, doppelter Anscheinsbeweis, Vermögensbetreuungspflicht, Zugewinnausgleichsmodifikation etc. Wir zahlen nur, so lange wir bei Google ganz oben landen, und 299 EUR ist so ein Service doch jeden Monat wert. Ende der Kanzleibesprechung - Was muss auf die eigene Website? Honorarrechner, unser Café „Meineid“, der Kollege beim Unterzeichnen eines Vertrages, Weblogs? Am besten ist, den befreundeten Laien zu fragen. Neulich in der Kanzleibesprechung „O.K. also was schreiben wir auf die Internetseite unserer neuen Kanzlei? Ach ja, welche Rechtsgebiete wir bearbeiten. Also: „Wir sind schwerpunktmäßig zivilrechtlich orientiert, bearbeiten aber auch Mandate aus dem Bereich des Strafrechts und Öffentlichen Rechts“ […] Sollten Sie in der o. g. Liste Ihr Rechtsgebiet nicht entdecken können, so wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns, damit wir besprechen können, ob wir Ihr Mandat nicht doch bearbeiten.“ 18 ADVOICE 02/09 Foto: Andrea Vollmer Anwaltkosten? Da dürfen wir uns nicht festlegen und vorher verraten, wie hoch die Kosten sein werden und so genau kann man es ja nie sagen. Also dann schreiben wir am Besten: „Unsere Rechtsanwaltskosten regeln sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In besonderen Einzelfällen treten wir an den Mandanten mit dem Wunsch nach einer Honorarvereinbarung heran.“ Jetzt sehe ich gerade, dass man kostenlose RVG-Rechenprogramme auf der eigenen Website einbinden kann. Das brauchen wir unbedingt auch. Dann kann der Mandant den Das Ergebnis wird sein, dass potentielle Mandanten die neue Website desinteressiert wegklicken. Wer Anwalt für alle Fälle sein will, ist Keines-Falls-Anwalt. Denn Sie würden in eigener Sache auch keine Kanzlei beauftragen, die – auf den ersten Blick erkennbar – so ziemlich alle Rechtsgebiete bearbeitet. Wer Anwalt für alle Fälle sein will, ist Keines-FallsAnwalt. Höchstens für Leute, die sich keine Gedanken über die Frage machen, welche Kanzlei die richtige sein könnte. Erfahrungsgemäß denken viele dieser Mandanten dann auch nicht daran, wie sie das Anwaltshonorar bezahlen (können). Thema »Ich habe in zehn Jahren Forumsmitgliedschaft von 1997 bis 2007 keine einzige Existenzgründerkanzlei erlebt, die trotz Spezialisierung Schiffbruch erlitten hätte.« Spezialisierung Eigentlich gelten online wie offline dieselben Grundsätze. Wenn Sie sich auf eines oder wenige Rechtsgebiete spezialisieren wollen, dann dürfen Sie nach außen auch nur mit diesen Gebieten werben, im Idealfall mit nur einer Spezialisierung. Das heißt ja nicht, dass man heimlich nicht auch andere Rechtsgebiete bearbeitet. Ich habe in zehn Jahren Forumsmitgliedschaft von 1997 bis 2007 keine einzige Existenzgründerkanzlei erlebt, die trotz Spezialisierung Schiffbruch erlitten hätte, aber viele Kanzleien gesehen, die den Kardinalfehler begingen, mit einem juristischen Gemischtwarenladen aufzutreten und dann zu wenige Mandanten fanden, die ihnen dieses Werbeversprechen abgenommen hätten. Auch die Frage des Kanzleistandorts, ob Stadt oder Land, spielt dabei keine Rolle, wie man auch alle zwei Jahre an den Gewinnern des Soldan-Gründerpreises sehen kann. Wenn die Mehrheit der Kanzleien in ländlichen Gebieten breit gestreut arbeitet, dann ist eine Spezialisierung der ideale Weg, um sich aus der Masse hervorzuheben. Und genau darum geht es, wenn man an die anderen 150.000 Mitbewerber auf dem Anwaltsmarkt denkt. Warum soll genau dieser Mandant mit seinem speziellen Problem nach dem Besuch meiner Website auf die Idee kommen, dass genau ich der richtige Anwalt für ihn bin? Das ist die Messlatte. Jeder Bandscheiben-Geplagte würde eine weite Anreise zu einem überregional bekannten Orthopäden auf sich nehmen, wenn er sich davon eine Erlösung von seiner Qual verspricht. Eine auf diesen Ansatz ausgerichtete Kanzlei-Website wird Mandate bringen, die den anderen Kanzleien dann abgehen werden, weil sie mit einem für den Mandanten in einer konkreten Notsituation völlig uninteressanten juristischen Einheitsbrei werben. Vermeiden Sie auf Ihrer Website abgegriffene Symbolzeichen wie Paragraphen oder eben die berühmtberüchtigte Justitia. Eine massenweise Verwendung begründet gerade keinen Wiedererkennungseffekt im Einzelfall, sondern verrät höchstens Einfallslosigkeit. »Mandanten wollen wissen, was die Anwältin oder der Anwalt ihres Vertrauens kostet.« Transparente Kosten Mandanten wollen wissen, was die Anwältin oder der Anwalt ihres Vertrauens kostet. Sonst kann kein Vertrauensverhältnis entstehen. Langatmige Erklärungsversuche auf Webseiten zu der Entstehung von Geschäfts- und Einigungsgebühren sind für Mandanten ermüdend, abschreckend und unverständlich. Am Ende bleibt doch ohnehin nur das Vorurteil hängen, dass wir alle unverschämt teuer sind und das durch unverständliches Juristendeutsch nur kaschieren wollen. Also bieten Sie den Mandanten für die Einstiegsberatung feste Preise an. Oder Sie werben mit Stundensätzen und erklären, dass die kurze Frage nebenbei nicht die Welt kostet. In vielen Fällen werden dann daraus Folgeaufträge, die Sie dann nach Stundensatz, Pauschale oder – wenn es sein muss – RVG abrechnen können. Wenn Sie eine Fortbildungsveranstaltung besucht haben, dann listen Sie das auf Ihrer Website auf oder schreiben in Ihrem Weblog etwas dazu. Kein Mandant wird merken, dass das Mietrechtsseminar eigentlich für Berufsanfänger konzipiert war. 0800-Nummern und Suchmaschinen Bisher dachte ich immer, dass 0800-Nummern auf Internetseiten anbiedernd wirken und zeigen, dass man zu wenig zu tun hat. »Zum Glück war der Arzt nicht nur ein talentierter Selbstdarsteller, sondern auch ein guter Operateur.« Als ich dann wegen einer Knieoperation auf der Suche nach einem Arzt war, fiel mir plötzlich sein 0800-Infotelefon positiv auf. Dazu noch eine Menge an Informationen auf der Website zu dem OP-Ablauf und Tipps für die Zeit danach. Irgendwie logisch, dass ich dann dort wegen eines Beratungsgesprächs anrief und nirgendwo anders. Zum Glück war der Arzt nicht nur ein talentierter Selbstdarsteller, sondern auch ein guter Operateur. Suchmaschinen lieben Webseiten mit regelmäßig wechselnden Inhalten, am Besten täglich. Die meisten Weblog-Publishing-Systeme („Weblogs“) und viele Content-Mangement-Systeme (CMS) sind als Freeware erhältlich. Die Investition für jemanden, der ein Weblog oder ein CMS auf Ihrer Website implementieren möchte, liegt im dreistelligen Bereich. Dafür haben Sie aber die Möglichkeit, ohne Folgekosten laufend neue Inhalte einzustellen. Gute Platzierungen in Suchmaschinen sind dann wesentlich leichter erreichbar. Und Sie werden erleben, dass Sie von neuen Mandanten telefonisch auf ein auf der Website publiziertes Urteil angesprochen werden, weil der eigene Fall „fast genauso“ ist. Tatsächlich ist zumeist der einzige Berührungspunkt, dass es auch um Pflichtteilsansprüche etc. geht. Das Mandat ist Ihnen aber sicher. Denn Sie sind der Spezialist für Klagen wegen des Missbrauchs von Bankvollmachten. Bei der eigenen Website liegt die Hauptschwierigkeit darin, diese für Suchmaschinen zu optimieren. Wer Ihnen als Dienstleister Top-Platzierungen bei Google verspricht, handelt unseriös. Wer das garantieren könnte, würde sein Geld nicht mit dem schmalen Werbebudget von Anwaltskanzleien, sondern mit Unternehmen verdienen, die sechsstellige Beträge in die Suchmaschinenoptimierung (SEO) investieren. Oft werden nur vordere Platzierungen bei exotischen Suchbegriffen versprochen, die keiner verwendet. »Es fällt uns allen schwer, uns von der juristischen Wortwahl zu lösen, die für den Mandanten keine Rolle spielt.« Am besten Sie veranstalten in Ihrem Familien- und Freundeskreis eine Umfrage, mit welchen Suchbegriffen ein Anwalt bei einem Verkehrsunfall, einer Eigenbedarfskündigung oder einer Ehescheidung gesucht würde. Schließen Sie sich mit Kollegen zusammen und werten dann die Umfrage gemeinsam aus. Die Ergebnisse werden überraschend sein. Es fällt uns allen schwer, uns von der juristischen Wortwahl zu lösen, die für den Mandanten keine Rolle spielt. Dann recherchieren Sie mit den gefundenen Suchbegriffen, auf welche kommerziellen Internet-Portale Sie in den Suchmaschinen an vorderster Stelle stoßen. Dafür sollten Sie dann Geld ausgeben, weil Sie so mehrfach die Chance haben, via Google & Co gut platziert zu sein. Natürlich sollten Sie die Suchbegriffe – soweit wie möglich – auf Ihrer Website einbauen. Wenn Sie die aus Mandantensicht richtige „Wortwahl“ gefunden haben, sollten Sie auch über Google-Werbeanzeigen, AdWords genannt, nachdenken. Alexander Beck hat ein Buch geschrieben, was man dabei alles beachten sollte: www.adwords-buch.info Ihre Website sollte zudem programmiertechnisch weitgehend fehlerfrei sein, wobei Suchmaschinen auch Fehler im Programmier-Code entdecken, die man am Bildschirm meistens nicht sieht. Je mehr auf Ihre Website verlinkt wird, desto besser wird Ihr Suchmaschinen-Ranking sein. Wie immer im Leben. Es kommt auf das richtige Netzwerk an. RA Martin Lang, München ADVOICE 02/09 19 Thema Der große Lauschangriff Datenschutz in der Kanzlei Der Rechtsanwalt an sich ist eine Person des Vertrauens. Sein berufliches Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten ist geprägt durch eben dieses Vertrauensverhältnis. Der Anwalt ist Geheimnisträger – Berufsgeheimnisträger. Schon deshalb ist jede Rechtsanwaltskanzlei verpflichtet, geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, die den Datenschutzvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und dem beruflichen Geheimnisschutz genügen. 1. Diskretionsgebot An erster Stelle steht die anwaltliche Diskretion. Die ist selbstverständlich, und zwar nicht nur bezogen auf den konkreten Inhalt des Mandatsverhältnisses. Schon allein die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis überhaupt besteht, ist Gegenstand des Berufsgeheimnisses. Datenschutz beginnt deshalb bereits beim ersten Kontakt mit dem Mandanten und setzt sich im Umgang mit den Mandantenakten fort. »Das Entfernen der Akten aus den Kanzleiräumen generell untersagen!« Da Mandantenakten alle nur denkbaren Arten von sensiblen Daten enthalten können, unterliegen sie höchsten Datenschutzanforderungen. Dass Akten nicht offen herumliegen oder etwa auf dem Tresen zur Unterschrift bereit gelegt werden dürfen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein wartender Mandant beiläufig Einsicht in die Akte nehmen kann, versteht sich von selbst. Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass der Parteiverkehr vom Bürobetrieb möglichst getrennt wird. Ein angemessenes Diskretionsniveau kann in der Kanzlei z.B. durch Kanalisierung der Laufwege hergestellt werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, schriftliche Leitlinien für den sorgsamen Umgang mit den Mandantenakten vorzugeben. Auch müssen Akten in geeigneter Form aufbewahrt werden. Hierbei gilt der Grundsatz, dass Akten besser in verschließbaren Behältnissen und abschließbaren Schränken als in ungesicherten Schubladen und offenen Regalen aufgehoben sind. Risiken entstehen insbesondere dann, wenn Akten aus den Kanzleiräumen entfernt werden. Der Rechtsanwalt sollte nicht nur selbst im Umgang mit den Akten Wert auf geeignete, d. h. abschließbare Transportmittel legen, sondern in einer schriftlichen Arbeitsanweisung an das Personal klare 20 ADVOICE 02/09 Vorgaben definieren. Dabei empfiehlt sich, das Entfernen der Akten aus den Kanzleiräumen generell zu untersagen. 2. Funktionstrennung Der Zugriff auf sensible Daten ist nur zweckgebunden zulässig und setzt voraus, dass der Zugriff ausschließlich zur Erfüllung der betrieblichen Aufgaben erfolgt. Der Rechtsanwalt ist daher nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes gehalten, Verantwortungsbereiche klar zu definieren. Dies ist bei der Strukturierung des Speichersystems ebenfalls zu berücksichtigen. Der Speicherplatz ist deshalb in Funktionsbereiche zu untergliedern und Zugriffsrechte sind Mitarbeitern nur insoweit einzuräumen, als diese im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben auf die dort jeweils abgelegten Daten zugreifen müssen. von Telekommunikations- und Telemediendiensten. Er unterliegt damit den Einschränkungen des Telekommunikationsgesetzes und des Telemediengesetzes. Als Anbieter entsprechender Dienste ist er zur Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verpflichtet und hat entsprechende technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus ist eine Protokollierung der privaten Nutzung, außer zu Abrechnungszwecken, unzulässig. Dies bereitet gerade im Hinblick auf handelsund abgabenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften Probleme. Hiernach sind Geschäftsbriefe, zu denen auch Emails mit geschäftlichem Bezug zählen, aufzubewahren. Um nicht jede nichtdienstliche Email herausfiltern zu müssen, ist es einfacher, den gesamten Emailverkehr mittels automatischer Archivierungsfunktion zu archivieren. In der Regel empfiehlt es sich daher, die private Internet- und Emailnutzung zu untersagen. 5. Weitergabeverbote 3. Verpflichtung auf das Datengeheimnis Der Rechtsanwalt ist als verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne auch für Fehlverhalten seiner Mitarbeiter verantwortlich. Die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind deshalb bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. In der Regel erfolgt dies im Rahmen des Einstellungsgesprächs. Es empfiehlt sich insoweit, die Personalakte dahingehend zu überprüfen, ob eine entsprechende Verpflichtungserklärung dokumentiert ist. Andernfalls sollte dies nachgeholt werden. »Der Arbeitgeber, der die private Nutzung der elektronischen Kommunikationswege gestattet, wird ungewollt zum Anbieter von Telekommunikations- und Telemediendiensten.« 4. Private Internet- und E-Mail-Nutzung Probleme bereitet häufig die Frage, ob Mitarbeitern gestatten werden soll, Internet und Email auch privat nutzen zu dürfen. Der Arbeitgeber, der die private Nutzung der elektronischen Kommunikationswege gestattet, wird ungewollt zum Anbieter Das Datenschutzrecht beinhaltet Regelungen zur Weitergabe und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die sich der Rechtsanwalt zum Beispiel bei der Abwehr von Forderung mittels Inkassounternehmen auch zu Nutze machen kann. Für die Abrechnung von ärztlichen Honorarleistungen z. B. hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Weitergabe von Abrechnungsinformationen an ein Inkassounternehmen gegen das Arztgeheimnis verstößt. Die Prüfung, ob auch der Arbeitgeber bei der Geltendmachung von Rückzahlungsforderungen gegen den Arbeitnehmer sich eines Inkassounternehmens bedienen darf oder ob dem schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen, kann sich im Einzelfall lohnen. Da das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf den nachvertraglichen Bereich einwirkt, darf der Arbeitnehmer erwarten, dass die vom Gesetz als besonders schutzwürdig erachteten Daten das Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis nicht verlassen, wenn und soweit dies nicht unbedingt erforderlich ist. Die Weitergabe der Daten an ein Inkassobüro z. B. ist indes regelmäßig nicht erforderlich. Das Arbeitnehmerinteresse an der Geheimhaltung seiner Daten dürfte das Weitergabe- bzw. Übermittlungsinteresse des Arbeitgebers deshalb regelmäßig überwiegen. RA Dr. Markus Lintner Nürnberg Thema Elektronische Signatur Einsatz in der Anwaltskanzlei 2. Für das Barcodeverfahren ist eine Mindestqualität des Ausdrucks zu beachten, damit der Barcode verarbeitet werden kann. 3. Da der Antrag ausschließlich als Original eingereicht werden kann, ist bei Wahl des Barcodeantrags der tatsächliche Eingang bei Gericht entscheidend. Gerade Punkt 3 passt nicht für Anwälte. Denn auch wenn nur selten ein Mahnantrag in der jeweiligen Kanzlei relevant ist, dessen Eingang bei Gericht ist Frist wahrend und die Verjährung hemmend – ein klares Pro für die elektronische Signatur. Ohne bleiben im „Ernstfall“ nur der Unterauftrag an einen Kollegen mit entsprechender Ausrüstung, die Beauftragung eines Kuriers oder der eigene Gang zum Mahngericht, so denn am Kanzleiort gelegen. Das Mahnverfahren sollte aber nur der aktuelle Anlass sein, sich über die Einsatzmöglichkeiten einer elektronischen Signaturkomponente zu informieren und in diese zu investieren.1 Als Inhaber eines elektronischen Signaturzertifikates haben Sie die Möglichkeit, elektronische Dokumente rechtskonform – der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt – zu unterzeichnen. Spart Faxgerät und Porto - die elektronische Unterschrift. Zum 01. Dezember des letzten Jahres schien eine Deadline zu drohen, nach der eine Anwaltskanzlei ohne Berufsträger mit Zertifikaten für elektronische Signaturen undenkbar sein sollte. Tatsächlich trifft Rechtsanwälte seither lediglich die Verpflichtung, zukünftig Mahnbescheide ausschließlich elektronisch einzureichen. Dennoch lohnt es sich, sich mit dem Thema „elektronische Signatur“ auseinanderzusetzen. Für Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht Dr. Astrid Auer-Reinsdorff sprechen die Gründe für den Einsatz der elektronischen Signatur eine deutliche Sprache. Elektronisch bedeutet bislang: Mahnbescheidsformular online ausfüllen, Antrag mit Barcode ausdrucken und per Post absenden (Barcodeverfahren) 22 ADVOICE 02/09 Foto: V. Yakobchuk . fotolia.com oder: Antrag online oder über das eigene Anwaltsprogramm mit einer entsprechenden Datenübergabeschnittstelle ausfüllen und über das Elektronische Gerichtspostfach elektronisch signiert über das Internet absenden (Online-Mahnantrag über EGVP). Sie können zum Beispiel pdf-Dateien elektronisch unterzeichnen und per Email an Ihre Mandanten und Kommunikationspartner versenden. Diese haben ein Original erhalten, Sie und Ihre Mitarbeiter sparen sich sowohl den Einsatz des Faxgerätes als auch den Versand per Post und das Scannen der Datei zur Ablage in Ihrer elektronischen Mandantenakte und zum Archivieren. Welche Möglichkeiten die elektronische Signatur noch bietet, was Sie dazu brauchen und wie elektronischer Rechtsverkehr funktioniert, können Sie unter www.davforum/953 vertiefen. RAin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Berlin »Dennoch liegen die Vorteile gegenüber dem Barcodeverfahren auf der Hand.« Scheinbar kein Anlass, ein Zertifikat für elektronische Signaturen samt Hardware anzuschaffen. Dennoch liegen die Vorteile gegenüber dem Barcodeverfahren auf der Hand: 1. Mit dem Absenden und der sekundenschnellen Eingangsbestätigung ist der Mahnbescheid zugegangen, Fristen sind gewahrt. 1 Einsatzmöglichkeiten: EGVP, Elster Online, Anträge zum Deutschen Patent- und Markenamt, Signieren und Verschlüsseln von Dateien, Signieren von Email mit fortgeschrittener Signatur zur Wahrung der Authentizität. Thema Rufnummer ist nicht vergeben oder: Vor Gericht, auf hoher See & bei der Deutschen Telekom ist man in Gottes Hand Foto: Matthias Pätzold . pixelio.de Protokoll eines Desasters, das beinahe eine unendliche Geschichte geworden wäre 12. Dezember 2008: Anwalt E. aus B. beantragt bei der Telekom, seine Rufnummern auf den Anschluss seiner neu gegründeten Partnerschaft zu portieren. 17. Dezember 2008: Die Telekom bestätigt die Einrichtung des neuen Anschlusses für die Partnerschaft. Sie bestätigt ebenfalls den Wegfall der Rufnummern auf dem bisherigen Anschluss, nicht jedoch den Zugang auf dem neuen Anschluss. 19. Dezember 2008: Nach Eingang des Schreibens vom 17. Dezember verschickt Anwalt E. sofort ein Schreiben, vorab per Fax, mit dem er darauf hinweist, dass seine bisherigen Nummern umgehend auf den neuen Anschluss zu portieren sind und bittet um sofortige Bestätigung. 30. Dezember 2008: Noch immer keine Reaktion der Telekom auf das Schreiben vom 19. Dezember. 2. Januar 2009: Die den Mandanten bekannten Nummern von Anwalt E. sind abgeschaltet. Bei Anruf ertönt die Ansage: „Diese Rufnummer ist zurzeit nicht vergeben.“ Anwalt E. ruft über einen anderen Anschluss bei der Telekom an. Ein Mitarbeiter der Telekom bestätigt ihm, dass die Rufnummernschaltungen wie von E. beauftragt im System stehen. Wahrscheinlich liege es an der Programmierung der Telefonanlage der Kanzlei, dass die Rufnummern auf dem neuen Anschluss nicht durchkämen. 5. Januar 2009: Der Anlagenbetreuer der Kanzlei hält diese Aussage für Quatsch, prüft aber trotzdem die Anlage. Erwartungsgemäß stellt er fest, dass mit der Anlage alles in Ordnung ist. Er setzt sich seinerseits mit der Telekom in Verbindung und erhält wiederum die Bestätigung, dass die Schaltungen wie beantragt als Auftrag im System stehen. Die Umsetzung könne aber leider erst in einer Woche bewerkstelligt werden. 9. Januar 2009: Anwalt E. verabschiedet sich für einige Tage in den Urlaub, in der Hoffnung, dass bei Rückkehr die Telefonwelt wieder in Ordnung sein möge. 19. Januar 2009: Erholt und hoffnungsfroh kehrt Anwalt E. aus dem Urlaub zurück. Leider ist die Telefonwelt weiterhin nicht in Ordnung. 20. Januar 2009: Anwalt E. telefoniert mit irgendeinem Mitarbeiter in irgendeinem Callcenter der Telekom. Er hat das unerhörte Glück, an einen noch unverbrauchten und zum Mitleid fähigen Menschen zu geraten, der ahnt, was es bedeutet, wenn ein Anwalt seit fast drei Wochen für seine Mandanten nicht erreichbar ist. Der Mensch verspricht, sich zu kümmern und zurückzurufen. Eine Viertelstunde später tatsächlich der Rückruf! Er sei „nebenan“ gewesen und habe sich persönlich überzeugt, dass der Kollege die Umsetzung der Schaltung eingeleitet habe. Morgen früh müsse alles in Ordnung sein! Anwalt E. ist ehrlich gerührt von dem Einsatz des Telekom-Mitarbeiters. 21. Januar 2009: In Sachen Telefon nichts Neues. Bei Anruf der Nummern des Anwalts E ertönt: „Diese Rufnummer ist zurzeit nicht vergeben.“ Anwalt E. richtet per Brief einen leidenschaftlichen Hilferuf an den Vorstand der Telekom. 22. Januar 2009: Auf den an den Vorstand gerichteten Hilferuf verfasst der Kundenservice der Telekom eine Auftragsbestätigung und sagt den Zugang von Nummern zu, die kein Mensch bestellt hat. 23. Januar 2009: Mit detektivischem Scharfsinn hat Mandant T. eine Rufnummer ausfindig gemacht, über die es ihm gelingt, mit seinem Anwalt E. Kontakt aufzunehmen. „Herr E.“, sagt er, „ich dachte schon, Sie seien bankrott gegangen und hätten Ihre Telefonrechnung nicht mehr zahlen können.“ Ein weiterer Anruf bei der Telekom bringt die Erkenntnis, dass der Portierungsauftrag weiterhin nicht angefasst ist. 26. Januar 2009: Erneut Anruf bei der Telekom. Lapidare Auskunft: „Bei den Kundenkontakten sieht keiner durch!“ In seiner Verzweiflung schickt Anwalt E. eine Rundum-Mail an alle möglichen Bekannten und ruft sein Telefonleid in die Welt hinaus. Telekom erhält die Mail cc und antwortet prompt: „Sehr ge- ehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre EMail. Bitte entschuldigen Sie die Unannehmlichkeiten. Zur eindeutigen Identifizierung und genauen Recherche senden Sie uns bitte noch folgende Angaben: Buchungskonto: Kundennummer: Das Buchungskonto und Ihre Kundennummer finden Sie oben rechts auf Ihrer Telekom Rechnung. Nutzen Sie die Antwortfunktion Ihres E-Mail Programms und ergänzen Sie die fehlenden Angaben. Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen Deutsche Telekom AG Kundenservice“ 27. Januar 2009: Viele Bekannte spenden Mitleid, manche empfehlen einen Brief an den Vorstand, einer weiß Rat: „Bei der Pressestelle der Telekom anrufen!“ Gesagt, getan, Anwalt E. hat einen Mitarbeiter der Pressestelle an der Leitung, der ob des Geschehens angemessen entsetzt ist. Er bittet um weitere Informationen per Mail. 28. Januar 2009: Anwalt E. fasst erneut per Mail nach. Der Mann von der Pressestelle meldet sich mobil vom Flughafen München und berichtet, welche Maßnahmen er eingeleitet habe. Ob diese umgesetzt würden, liege leider nicht in seiner Hand. Tatsächlich meldet sich schon kurze Zeit später ein technischer Mitarbeiter der Telekom, der auch eine Mobilnummer bekannt gibt, unter der er zu erreichen ist. 2. Februar 2009: Unmögliches erledigt die Telekom sofort – nämlich Rufnummern versenken –, Wunder dauern etwas länger – und zwar genau diese Nummer wieder zu schalten. Einen Monat nach dem telekommunikativen Untergang ist Anwalt E. für seine Mandanten wieder zu erreichen. Hurra! 29. April 2009: Eine förmliche Entschuldigung oder gar eine Entschädigung hat Anwalt E. bis heute von der Telekom nicht erhalten. P.S.: Ähnlichkeiten mit einem real existierenden Telekommunikationsdienstleister sind nicht rein zufällig. Vielmehr beruht diese Schilderung auf einer wahren Begebenheit, die im Fall eines Widerrufsoder Gegendarstellungsansinnens der Deutschen Telekom im Detail dokumentiert werden kann. RA Percy Ehlert, Berlin ADVOICE 02/09 23 Thema Klares Ziel und Schritt für Schritt Der Weg zu einer guten Rede Zielscheibe Manchmal muss man Schleifen drehen, um zum Ziel zu gelangen. Foto: Rainer Sturm . pixelio.de Wer Erfolg haben will, der sollte sein Ziel kennen. Nur wer sein Ziel kennt, der weiß, welche täglichen Schritte ihn zum Ziel führen. Was allgemein gilt, das gilt im Besonderen für das Erlernen der Rhetorik. Der Schriftsteller Ephraim Lessing sagte einmal: „Der Langsamste, der sein Ziel nicht aus den Augen verliert, geht immer noch geschwinder als der, der ohne Ziel herumirrt.“ Der Weg zu einer guten Rede Klares Ziel 24 ADVOICE 02/09 Wer die Redekunst erlernen will, der braucht also zwei Dinge: Erstens ein klares Ziel und zweitens die richtigen Schritte zum Ziel. Klares Ziel Berufseinsteiger und junge Rechtsanwälte stehen vor zahlreichen rhetorischen und kommunikativen Herausforderungen: Der Chef will, dass man als junger Kollege das Gespräch mit dem Mandanten führt, der ziemlich langatmig redet und selten zu bremsen ist. Kurz davor läutet das Telefon und eine ungeduldige Mandantin will jetzt gleich eine Antwort auf ihre „einfache“ Frage. Anschließend darf man sich in der Öffentlichkeit präsentieren als die „beste Kanzlei“ der Stadt und natürlich viele zukünftige Kunden ansprechen, kennen lernen und für sich gewinnen. »Der Weg wird schwierig und voller Ablenkungen sein.« Wer diese Situationen meistern und dabei rhetorisch wachsen will, der sollte sich zunächst entscheiden, welche Form des Dialogs er als Erstes erlernen will. Der Weg wird schwierig und voller Ablenkungen sein, wenn der engagierte Anwalt und die ehrgeizige Berufseinsteigerin alle Formen des Gesprächs gleichzeitig und ganz schnell lernen wollen. Bekanntlich weiß der Volksmund, dass man nicht auf zwei oder mehreren Hochzeiten gleichzeitig tanzen kann. Die folgende Methode kann hilfreich sein, sich sein wichtigstes Ziel vor Augen zu führen und damit Klarheit zu finden, wohin die Reise gehen soll. Thema Vier Schritte führen zur Klarheit über das Ziel und zur Konzentration auf das Ziel. 1. Schritt: Zehn Ziele aufschreiben! Wählen Sie zunächst zehn rhetorische Ziele aus, die Sie erreichen wollen. Was ist Ihnen wichtig als Anwalt, und auf welche Form der Rede wollen Sie sich konzentrieren. »Der effektivste Weg besteht sicherlich darin, Neues auszuprobieren und Erfolgversprechendes einzuüben.« Am meisten haben Sie von der Übung, wenn Sie jetzt gleich mitmachen. Schreiben Sie jetzt gleich Ihre persönlichen zehn rhetorischen Ziele in die nachfolgende Liste, und lesen Sie erst danach weiter. 1. Möglicherweise haben Sie folgende oder ähnliche Ziele gefunden: 1. Ich telefoniere sicher mit Mandanten, Gegnern und Richtern. 2. Ich gehe vor der mündlichen Verhandlung gut mit meinem Lampenfieber um. 3. Ich fühle mich sicher beim Small Talk mit Anwaltskollegen. 4. Ich kann mit weitschweifigen Mandanten umgehen. 5. Ich präsentiere meine Kanzlei mit Erfolg. 6. Ich halte ein überzeugendes Plädoyer in der nächsten Gerichtsverhandlung. 7. Ich verhandle sicher und zielgerichtet mit dem Gegner. 8. Ich präsentiere meine Stärken in Gehaltsgesprächen. 9. Ich bin auf Vergütungsgespräche gut vorbereitet. 10. Ich spreche im Gerichtssaal laut und verständlich. Wenn Sie Ihre zehn rhetorischen Ziele gefunden und schriftlich festgehalten haben, dann geht es weiter mit dem nächsten Schritt: der Auslese. 2. 2. Schritt: Ein Ziel auswählen! 3. Im Folgenden geht es darum, ein einziges Ziel von diesen zehn Zielen auszuwählen. 4. 5. 6. 7. 8. »Welches eine Ziel bewirkt die größte positive Veränderung in Ihrem Leben als Anwalt?« Nehmen wir an, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nur ein Ziel erreichen können, dann lautet die Schlüsselfrage: Welches eine Ziel bewirkt die größte positive Veränderung in Ihrem Leben als Anwalt? Nehmen wir einmal an, Sie entscheiden sich für das sechste Ziel. Dann umkreisen Sie dieses Ziel mit einem dicken farbigen Stift, zum Beispiel mit einem Leuchtstift. Damit machen Sie sich innerlich bewusst, welches Ziel Sie auswählen. Ihre Entscheidung wird sichtbar und klar. 9. 6. Ich halte ein überzeugendes Plädoyer in der nächsten Gerichtsverhandlung. 10. Bekanntlich gibt es verschiedene Wege des Lernens. Der effektivste Weg besteht sicherlich darin, Neues auszuprobieren und Erfolgversprechendes einzuüben. Die Entscheidung, seinen Blick auf ein einziges Ziel zu richten, bringt viele Vorteile. Sie konzentrieren sich auf das Wichtigste und können so leichter Ideen sammeln, die zu Ihrem Ziel führen. 3. Schritt: Die Wege zum Ziel finden Schreiben Sie nun Ihr ausgewähltes Ziel auf ein neues weißes Blatt Papier und überlegen Sie sich, welche Wege zu diesem Ziel führen. Was können Sie tun, um dieses Ziel zu erreichen? Welche Schritte sind notwendig, damit Sie Ihr Ziel erreichen, und wer kann Sie dabei unterstützen? Notieren Sie dann schriftlich alle Gedanken, Ideen und Möglichkeiten, die Sie Ihrem Ziel näher bringen. Ich halte ein überzeugendes Plädoyer in der nächsten Gerichtsverhandlung. Um dieses Ziel zu erreichen, sind beispielsweise folgende Schritte nützlich: 1. Ich suche nach Vorbildern unter den Anwaltskollegen. 2. Ich lese ein Buch über das Plädoyer. 3. Ich besuche Gerichtsverhandlungen als Beobachter. 4. Ich analysiere Reden hervorragender Strafrechtler. 5. Ich übe meine Plädoyers vor Anwaltskollegen. 6. Ich hole mir Feedback aus dem Freundeskreis. 7. Ich besuche ein Seminar über die Struktur des Plädoyers. 8. Ich interviewe erfahrene Anwälte auf dem Deutschen Anwaltstag in Aachen (DAT 2010). Wenn Sie unter Ihr ausgewähltes Ziel alle Schritte notiert haben, dann ist der Weg zum Erfolg in Sicht. »Entscheidend ist jetzt, dass Sie jeden Tag etwas für Ihren Erfolg tun.« 4. Schritt: Tägliches TUN Let’s get it started! Entscheidend ist jetzt, dass Sie jeden Tag etwas für Ihren Erfolg tun. Besonders schnell werden Sie Ihr Ziel erreichen, wenn Sie Tag Und Nacht (T.U.N.) Ihr Ziel vor Augen haben. Zusammenfassung Vier Schritte helfen dem Anwalt, klare rhetorische Ziele zu finden. 1. Schritt: Zehn Ziele suchen 2. Schritt: Ein einziges Ziel auswählen 3. Schritt: Alle Wege zu diesem Ziel aufschreiben 4. Schritt: Tägliches Tun Wenn Sie mir von Ihren Erfolgen berichten wollen oder Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden: RA und Rhetoriktrainer Dominikus Zohner, München ADVOICE 02/09 25 Thema Von scharfen Prozesshunden und Verhandlungsweicheiern Über ein Anwaltsleben ohne Prozesse erzählt Dr. Jan Schiffer Anwälte führen Prozesse – diese Vorstellung ist in der Bevölkerung fest verwurzelt, und auch die überwiegende Zahl der Anwältinnen und Anwälte sieht das wohl noch immer so. Dass die Verknüpfung Anwalt und Prozess alles andere als zwingend ist, macht der Bonner Rechtsanwalt Dr. Jan Schiffer deutlich. A: Sie sind Gründungspartner einer kleinen – und wir dürfen vermuten – gut gehenden – Sozietät mit Schwerpunkten im Wirtschafts- und im Stiftungsrecht. Seit fast 20 Jahren führen Sie persönlich grundsätzlich keine Prozesse mehr. Wie geht das? Dr. Schiffer: In der Tat habe ich in den letzten zehn Jahren nur ein einziges Gerichtsverfahren in einer steuerlichen Spezialfrage geführt. Nachdem ich einige Jahre als Prozessanwalt tätig war, bin ich immer mehr in die Beratungsschiene geraten, weil das immer mehr nachgefragt wurde und mir richtig Spaß macht. Vor nun schon beinahe 20 Jahren habe ich mich dann bewusst dagegen entschieden, weiterhin Gerichtsprozesse zu führen. Das kam meinem Naturell entgegen und auch meiner fachlichen Ausbildung. Ich habe zur Schiedsgerichtsbarkeit promoviert, die ich als Streitlösungsansatz empfinde. Man kann sagen, die Entwicklung zum Beratungsanwalt war eine Mischung aus Neigung und Nachfrage durch Mandanten. Die Entwicklung ist in der Tat in jeder Hinsicht erfreulich, ich bin richtig dankbar dafür. A: Wie unterscheidet sich die Kommunikation mit Mandant und Gegenseite, wenn man statt einer gerichtlichen Klärung eine außergerichtliche Beilegung eines Konflikts anstrebt? Dr. Schiffer: Wie Sie mit Ihrer Frage vermuten, gibt es ganz wesentliche Unterschiede. Ein Schlichtungsansatz, den ich im Interesse des Mandanten nach Abstimmung mit diesem verfolge, erfordert einen erheblichen Mehraufwand an Vorbereitung, Überlegungen und Kommunikation. Der Fall ist möglichst so gründlich vorzubereiten, dass alle Argumente – auch die der Gegenseite – gemeinsam mit dem Mandanten durchdacht werden. Das erleichtert dann später auch die Kommunikation mit der Gegenseite. Die soll ja überzeugt werden, was eine ausführlichere Argumentation als in herkömmlichen Anwaltsschreiben erfordert. Es reicht hier keines- Kurzfristig gesehen mag der scharfe Prozesshund besser dastehen als das Verhandlungsweichei. Langfristig stehen die Verhandler, was Mandantenstruktur, Arbeitszufriedenheit und finanzielles Auskommen angeht, richtig gut da. 26 ADVOICE 02/09 falls, das Mikro anzuschalten und aufgrund allgemeiner anwaltlicher Erfahrung einen mehr oder weniger scharfen Text zu diktieren. Das Ziel der Einigung und der Weg dorthin nebst etwaigen Alternativen sind mit dem Mandanten fortlaufend abzustimmen und gegebenenfalls gemeinsam zu hinterfragen. Vielfach sind doch Anwälte auf den Gerichtsfall hin ausgebildet worden. Wenn der Kollege einem außergerichtlichen Vergleichsvorschlag folgen will, muss er nicht selten zunächst eine umfassende Überzeugungsarbeit bei seinem Mandanten leisten. Das muss man ihm erleichtern – durch überzeugende Schreiben und durch gut vorbereitete Gespräche mit fundierten Argumenten aus dem Sachverhalt und dem fachlichen Zusammenhang. Das passt nicht unbedingt zur klischeehaften Werbung von Rechtsschutzversicherungen, wonach es um das gute Recht des Versicherungsnehmers gehen soll. Eine solche Werbung geht ersichtlich eher in Richtung auf eine Konfrontation. Gegen einen solchen Ansatz gilt es immer wieder für eine Einigung zu werben, die mit Blick in die Zukunft, aus wirtschaftlichen oder aus sonstigen Gründen im konkreten Fall angeraten ist. Das mag übrigens Foto: Pauline . pixelio.de Thema in der Wirtschaftswelt, wo es um Geld und zukünftige Geschäfte geht, leichter sein als bei einem Nachbarschaftsstreit. A: Was machen Sie, wenn der Kollege, der die Gegenseite vertritt, mauert und sich einer außergerichtlichen Klärung verweigert? Dr. Schiffer: Hier sprechen Sie ein nicht ganz selten zu beobachtendes Phänomen an. Da habe ich lernen müssen, dass man auch mit Alternativen drohen können muss. So bleibt mir dann gegebenenfalls der Hinweis, dass ich nun allmählich die Geduld verliere und die Angelegenheit dann an einen Prozessanwalt abgebe. Der Hinweis „Wir können auch anders!“ hat mir schon oft geholfen. A: Welche Ursachen sehen Sie für eine solche Haltung? Dr. Schiffer: Warum verschließen sich Rechtsanwälte nicht selten einer außergerichtlichen Einigung? Das ist in der Tat mehr eine ganz grundlegende Frage, die mich auch nach all’ den Jahren noch beschäftigt. Ich weiß bis heute keine schlagende Antwort, sondern kann letztlich auch nur vermuten: Zunächst einmal gibt es tatsächlich Fälle, bei denen ein Kompromiss kaum möglich ist – sei es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen. Daneben scheint mir aber auch eine gewisse Scheu vor der erforderlichen zusätzlichen Überzeugungsarbeit, die mit Blick auf den eigenen Mandanten typischerweise in Einigungsfällen nötig wird, ganz wesentlich. Hinzukommen kann die fehlende Vertrautheit mit den Methoden der außergerichtlichen Konfliktbereinigung und eng verbunden damit die fehlende Bereitschaft, auch einmal einen Konflikt mit dem Mandanten im Sinne der Sache zu diskutieren und auszutragen. Mandanten wollen, typischerweise, dass der Anwalt für sie kämpft, nach dem Motto: „Da habe ich einen ganz scharfen Hund!“ Da muss man schon erklären, warum der Kampf für den Kompromiss der richtige Kampf ist. Es ist mir auch schon passiert, dass ich hinten herum als „Weichei“ tituliert wurde – allerdings von einem Vertreter der Gegenpartei, der dann später auch anders denken musste. Mit solchem Begleitgeplapper muss man leben können. A: Können Sie feststellen, dass die Herangehensweisen der Kollegen sich in den vergangenen 20 Jahren verändert haben? Dr. Schiffer: Einerseits scheint mir die Kenntnis der Methoden der außergerichtlichen Konfliktlösung gestiegen zu sein, anderseits scheint uns Anwälten immer mehr die zusätzliche Zeit zu fehlen, die – zumindest auf den Augenblick bezogen – ein außergerichtlicher Streitlösungsansatz erfordert. Zudem scheinen mir vielfach die wirtschaftlichen Zwänge in der Kollegenschaft gestiegen zu sein, was zu einem nur kurzfristigen Erfolgsdenken führt, und kurzfristig mag der scharfe Hund besser dastehen als das Verhandlungsweichei. Mittel- und langfristig stehen nach meiner Erfahrung Verhandlungsanwälte richtig gut dar, was Mandantenstruktur, Arbeitszufriedenheit und auch finanzielles Auskommen angeht. A: Sie selber sind auch Schlichter. Welche Akzeptanz sehen Sie für die Schlichtung und auch für weitere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbearbeitung, z.B. Mediation? Foto: BirgitH . pixelio.de Foto rechts und ganz links: Rainer Sturm . pixelio.de Dr. Schiffer: Über Schlichtung wird immer mehr geschrieben, aber ich empfinde keine wirkliche Änderung gegenüber früheren Zeiten. Erfahrene Anwälte haben, soweit ich das sehe, schon immer grundsätzlich einen Schlichtungsansatz verfolgt und den Gerichtsstreit immer nur als zweitbeste Lösung gesehen. Das ist aber natürlich empirisch nicht belegt, sondern bezieht sich auf meine ganz persönlichen Erfahrungen. Mediation wird erfreulicher Weise immer mehr zum Thema. Allerdings ist zumindest bei meinen mittelständischen Mandanten offiziell noch nichts angekommen. Zwar bin ich da als Berater genau betrachtet immer wieder mediativ tätig, aber bei Auseinandersetzungen in der Unternehmerfamilie heißt das dann nicht Mediation. Wir sind eben formal als Rechtsanwälte tätig und haben den richtigen Weg zu finden, wobei wir uns in der Praxis weniger um die reine Lehre als um den Erfolg versprechenden pragmatischen Ansatz kümmern. Das sage ich ganz ausdrücklich, obwohl ich mich seit vielen Jahren vielfältig auch als Fachschriftsteller tummele. A: Jede Form der Konfliktbearbeitung muss sich daran messen lassen, ob sie den Interessen und Bedürfnissen des Mandanten gerecht wird. Wie entscheiden Sie, welches Verfahren jeweils das geeignete ist? Dr. Schiffer: Ihrer Ausgangsthese folge ich voll und ganz. Für meine Methodenwahl im konkreten Fall spielt zunächst einmal eine Rolle, dass ich als Person gewisse Vorlieben habe. Ich tendiere zu einem Einigungsansatz, wie immer man das Verfahren genau nennen mag. Dabei bin ich ein ausgesprochener Anhänger der Methodenvielfalt, denn die Lösung liegt bekanntlich im Fall. Daraus ergibt sich dann auch, dass ich mir natürlich ganz besonders anschaue, welcher Ansatz und welche Richtung zu dem Mandanten und auch zu seinem Kontrahenten passen. Es ist wichtig, dass sich da beide Parteien wiederfinden! Ich entscheide also mit einem möglichst genauen Blick auf den konkreten Fall. A: Wie gehen Sie damit um, wenn der Mandant ein anderes Verfahren für geeigneter hält als Sie? Dr. Schiffer: Der Mandant spricht mich als Fachmann an, also versuche ich, ihn mit meinen Fachkenntnissen und Erfahrungen zu überzeugen. Gelingt das nicht und halte ich den vom Mandanten geforderten Weg in seinem von mir wohlverstandenen Interesse für falsch, so werde ich den Fall nicht weiterbearbeiten und kündige das sehr deutlich an. Ändert der Mandant auch dann seine Meinung nicht, lege ich das Mandat nieder. In der Regel stellt man sehr früh fest, ob man zueinander passt. Das Gespräch führte AdVoice-Redakteur und RA Percy Ehlert, Berlin ADVOICE 02/09 27 Museum für Kommunikation, Berlin 28 ADVOICE 02/09 ADVOICE 02/09 29 Fotos: Andrea Vollmer Magazin Hybridgerichte mit Sitz im Tatortstaat Die internationale Strafgerichtsbarkeit und das Völkerstrafrecht im Wandel Eine neue Generation internationaler Strafgerichte – die hybriden Gerichte Die Richter der Vorverfahrenskammer. Foto: ecci Die internationale Strafgerichtsbarkeit und das Völkerstrafrecht (International Criminal Law) haben in den letzten 15 Jahren eine rasante Entwicklung erfahren. Nach den Kriegsverbrecherprozessen in Nürnberg und Tokio, die auch als Geburtsstunde des Völkerstrafrechts qualifiziert werden, und einem nachfolgenden Zeitraum des Stillstandes der praktischen Anwendung des Völkerstrafrechts führten die unvorstellbaren Grausamkeiten mitten in Europa zu einer Wiederbelebung der internationalen Strafgerichtsbarkeit. So begründete zu Beginn der neunziger Jahre der UN-Sicherheitsrat als nicht-militärische Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta die beiden ad-hoc-Tribunale für das ehemalige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia-ICTY) und für Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda-ICTR). Höhepunkt der Entwicklung war die Einigung über einen ständigen Internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court-ICC) mit Sitz in Den Haag im so genannten Römischen Statut auf einer von den Vereinten Nationen in Rom einberufenen internationalen Konferenz 1998. Bereits vier Jahre später trat das Römische Statut auf Grund der ausreichenden Ratifikationen der Mitgliedstaaten in Kraft. Bis zum heutigen Tag haben 108 Staaten das Statut ratifiziert. Der ICC entstand somit durch einen multilateralen Vertrag, der ihm eine komplementäre Zuständigkeit nur für den Fall zuweist, dass ein Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen. 30 ADVOICE 02/09 Weiterhin sind seit dem Jahr 2000 wiederholt so genannte hybride Strafgerichte auf Initiative der Vereinten Nationen bzw. mit ihrer Unterstützung eingesetzt worden. Diese Tribunale werden als hybrid oder gemischt bezeichnet, da sie aus nationalen und internationalen (ausländischen) Staatsanwälten und Richtern bestehen und diese neben Völkerstrafrecht gleichzeitig über nationales Strafrecht urteilen. Sie werden entweder als Teil einer UN-Übergangsverwaltung (Kosovo, Osttimor) oder auf Grund eines bilateralen Vertrages mit der UN (Sierra Leone, Kambodscha) oder auf Grund von UN-Sicherheitsratsresolutionen (Libanon) etabliert. Durch die Vereinigung des internationalen mit dem nationalen Element soll mehr Akzeptanz bei der von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen oder sogar Völkermord betroffenen Bevölkerung erreicht werden. Gründe für die Entwicklung hybrider Gerichte Hintergrund der Entwicklung hybrider Gerichte ist, dass auf internationaler Ebene vermehrt Bedenken hinsichtlich der Legitimität der ad-hoc-Tribunale geäußert wurden. Denn auf Grund der einseitigen Etablierung durch den UN-Sicherheitsrat anstelle eines bilateralen Abkommens wurde die Souveränität von Jugoslawien und Ruanda eingeschränkt. Die ad-hoc-Tribunale sind sehr kostenintensiv und werden aus dem regulären Haushalt der Vereinten Nationen bezahlt. Kritik wurde zudem an der langen Verfahrensdauer geübt. Weiterhin konnte die betroffene Bevölkerung im ehemaligen Jugoslawien und Ruanda infolge der weiten räumlichen Entfernung (ICTY-Sitz in Den Haag; ICTR-Sitz im Nachbarland Tansania) nur ungenügend erreicht werden. Zu nennen ist auch die Unsicherheit des Abstimmungsverhaltens im UN-Sicherheitsrat. Denn es stand zu befürchten, dass einige ständige Sicherheitsratsmitglieder von ihrem Vetorecht bei der Abstimmung über zusätzliche ad-hoc-Gerichte Gebrauch gemacht hätten, so dass von der Einrichtung weiterer ad-hoc-Gerichte nach dem Vorbild des Jugoslawien- und Ruanda-Tribunals Abstand genommen wurde. Nationale Gerichte konnten andererseits auf Grund des desolaten infrastrukturellen Aufbaus in den betroffenen Staaten eine rechtsstaatliche Verfolgung nicht gewährleisten. Nationalen Juristen in den betroffenen Ländern mangelt es zumeist an einer adäquaten Qualifikation zur Aburteilung der komplexen Sachverhalte der Völkerrechtsverbrechen. Vielfach sind sie auf Grund der jahrelangen Erfahrungen in der Diktatur oder während des bewaffneten Konfliktes zu unparteiischen, unabhängigen und objektiven Verfahren nicht in der Lage. In solchen Situationen ist die Unterstützung der einheimischen Justiz durch internationale Richter vorteilhaft. Gemeinsamkeiten hybrider Gerichte Hybride Gerichte haben die Gemeinsamkeit, dass sie alle ihren Sitz im Tatortstaat haben. Bis auf das hybride Tribunal für den Libanon, das aus Sicherheitsgründen in Den Haag tagen wird. Ansonsten sichert der Sitz im Tatortstaat eine gewisse örtliche Nähe zu der betroffenen Bevölkerung. Die Hybridgerichte sind Teil der nationalen Justiz oder mit ihr durch besondere bilaterale Abkommen verbunden. So können sie auf die nationalen Strafverfolgungsbehörden zurückgreifen, was die Ausführung von Haftbefehlen und Beweisanträgen erheblich erleichtert. Die gemischten Gerichte sollen innerhalb kurzer Zeit schwere Verbrechen aburteilen. So soll die Arbeit des Sondergerichts in Sierra Leone und in Kambodscha innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein. Im Gegensatz dazu wurde den adhoc-Gerichten ein längerer Zeitraum zur Verfügung gestellt, denn ihnen wurden mindestens 15 Jahre bis zum Abschluss ihrer Prozesse zugestanden. Den Hybridgerichten stehen im Vergleich zu den adhoc-Tribunalen weitaus weniger finanzielle Mittel zur Verfügung, die zudem über Spenden der internationalen Gemeinschaft aufgebracht werden müssen. Dennoch sind auch deren operative Kosten hoch. Die Folge sind organisatorische Probleme und knappe Ressourcen. Die sachliche Zuständigkeit umfasst grundsätzlich die Kernverbrechen des Völkerstrafrechts, mithin Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Dabei orientieren sich die Statute der Hybridgerichte hauptsächlich an den Definitionen des Römischen Statuts. Daneben sind situationsspezifische Verbrechen des nationalen Rechts und des Völkerrechts verfolgbar. So kann das Magazin Rote Khmer vor Gericht 30 Jahre nach dem Völkermord in Kambodscha haben die Prozesse gegen die Täter begonnen In Kambodscha begann am 17. Februar diesen Jahres die erste Hauptverhandlung gegen einen der Hauptverantwortlichen der Roten Khmer. Als erster von fünf Angeklagten werden dem ehemaligen Lagerleiter Duch des Folterzentrums in der Hauptstadt Phnom Penh Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verstöße gegen das kambodschanische Strafrecht vorgeworfen. Der Massenmord an fast zwei Millionen Kambodschanern innerhalb von vier Jahren (19751979) soll nunmehr nach über 30 Jahren juristisch aufgearbeitet werden. Es bleibt abzuwarten, wann die weiteren Hauptverfahren gegen die anderen vier Angeklagten (den früheren Staatspräsidenten, den ehemaligen Außenminister, den Chefideologen der Roten Khmer und die ehemalige Sozialministerin) eröffnet werden, die alle um die 80 Jahre alt sind, gebrechlich wirken und jede Schuld bestreiten. Allein Duch gestand am 31. März seine Verantwortung an den Folterungen und Hinrichtungen ein und bat die Opfer des Regimes um Verzeihung. Seine Verteidiger beantragten am nächsten Tag die Freilassung, da seine zehnjährige Untersuchungshaft überlang sei. kambodschanische Sondergericht internationale Verbrechen wie die Zerstörung von Kulturgütern während eines bewaffneten Konfliktes und Straftaten gegen international geschützte Personen verfolgen. Daneben sind drei kambodschanische Tatbestände (Totschlag, Folter und religiöse Verfolgung) anklagbar. Unterschiede der hybriden Tribunale Die verschiedenen hybriden Gerichte weisen aber gleichzeitig enorme Unterschiede auf. Es ist festzustellen, dass kein einheitliches Konzept der hybriden Tribunale existiert. Denn die Etablierungsprozesse unterscheiden sich, da als konstitutives Element Sicherheitsratsresolutionen, völkerrechtliche Verträge, Regulations von UN-Übergangsverwaltungen und nationale Gesetze in Betracht kommen. Weiterhin divergiert die Zusammensetzung der Kammern. Rechtsgrundlage Das Strafgericht basiert auf einem kambodschanischen Gesetz. Die Vereinten Nationen unterstützen das Tribunal – festgelegt in einem völkerrechtlichen Abkommen zwischen dem Königreich Kambodscha und der UN. Das Gericht ist ein nationales Strafgericht, an dem kambodschanische Richter in den Kammern in der Mehrheit sind und mithin entscheidenden Einfluss im Gericht haben. Der Anklagebehörde stehen eine kambodschanische und ein ausländischer kanadischer Ankläger vor, die einvernehmlich handeln müssen. Der kambodschanischen Anklägerin Chea Leang, die in der ehemaligen DDR Rechtswissenschaften studierte, steht seit November 2006 der Hamburger Staatsanwalt Jürgen Assmann im Auftrag der Bundesentwicklungsministeriums beratend zur Seite. Das Tribunal zählt zu den hybrid courts. Civil Parties Ein besonders positives und im internationalen Recht neuartiges Element ist die umfassende Beteiligung von Opfern an den Strafverfahren, die durch die „Victims Unit“ unterstützt werden. Opfer können sich als Nebenkläger anwaltlich vertreten lassen, Beweisanträge stellen, Fragerecht und Akteneinsicht ausüben, an den Prozessen teilnehmen, Stellungnahmen abgeben, das Urteil der ersten Instanz anfechten. Opfer können auch Wiedergutmachung beantragen. Das Gericht ist aber auf die Anordnung von kollektiven oder symbolischen So stellen die internationalen Richter am kambodschanischen Strafgericht nur eine Minderheit in den Kammern, während diese bei den anderen Hybridgerichten in der Mehrheit sind. Im Gegensatz zu den anderen hybriden Gerichten gibt es in Kambodscha keinen unabhängigen internationalen Ankläger. Zudem hat das kambodschanische Strafgericht mit erheblichen Beweisschwierigkeiten zu kämpfen, da die Verbrechen 30 Jahre zurückliegen. Demgegenüber erfolgte die Errichtung der anderen hybriden Gerichte unmittelbar nach der Begehung der Taten. Weiterhin wird parallel zu dem Strafprozess in Kambodscha keine Wahrheitskommission eingesetzt, wie dies der Fall in Sierra Leone und Osttimor war. Vom Modell der ad-hoc-Gerichte wird immer mehr Abstand genommen. Vielmehr ist ein Trend zur Nationalisierung von völkerstrafrechtlichen Verfahren festzustellen. Es ist zu begrüßen, dass verstärkt auf die Einrichtung hybrider Gerichte zurückgegriffen wird. Denn damit wird die Verantwortung Der Angeklagte Khieu war unter den Roten Khmer Staatspräsident. Foto: ecci Maßnahmen, die von den Verurteilten zu zahlen sind, beschränkt. Die Arbeit der Nebenklageanwälte ist nach Aussage der Berliner Rechtsanwältin Silke Studzinsky, die vom Deutschen Entwicklungsdienst im Rahmen der Programms Ziviler Friedensdienst für die Nebenklage an das Gericht entsandt wurde, nicht einfach. So schildert sie in der ZIS 1/2009 (www.zis-online.com) u.a. die technischen Herausforderungen wie „schlechter Internetzugang, Stromausfälle, Nichtvorhandensein einer Bibliothek, Übersetzungsprobleme“ und die weiten räumlichen Entfernung der Opfer auf dem Land. Schriftsätze müssen neben Khmer in Englisch oder Französisch angefertigt werden. Assessorin Dr. des. Sabine Schulz Erfurt und Düsseldorf nationaler Strafverfolgungsbehörden betont, die auch nach dem Römischen Statut primär zur Ermittlung von Völkerrechtsverbrechen verpflichtet sind. Die Mitarbeit internationaler Juristen stellt die Einhaltung völkerrechtlicher Grundsätze sicher. Sie fördert die rechtsstaatliche Tätigkeit der nationalen Juristen, die ihr am hybriden Gericht erworbenes Wissen in das nationale Rechtssystem einbringen können. Hybridgerichte leisten so einen Beitrag zu Aufbau und Förderung der nationalen Justiz. Die Etablierung der hybriden Gerichte am Ort der Verbrechen ermöglicht einen leichteren Zugang zu Beweisen und zur Bevölkerung. Die für die Opfer nachvollziehbare und transparente juristische Ahndung leistet einen essentiellen Beitrag zur nationalen Versöhnung und erhöht die Chance auf einen dauerhaften Frieden. Assessorin Dr. des. Sabine Schulz Erfurt und Düsseldorf ADVOICE 02/09 31 Magazin Der große Auftritt Als Verbraucherschutz-Experte im Privatfernsehen Familie, Freunde und Kollegen haben zugeschaut, was Alexander Birmili bei N24 zur Lage der Nation nach Weihnachten zu sagen hatte. Als Experte für Verbraucherschutz durfte RA Alexander Birmili aus Tübingen sogar im Privatfernsehen auftreten. Doch auch die Glotze hat ihren Glamour eingebüßt, und gebracht hat ihm der Auftritt, außer einer Erfahrung, wenig. Eigentlich bin ich ja Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Besonders an Weihnachten sind für die meisten Menschen aber andere Themen interessant. Vor fünf Jahren schrieb ich einen kurzen Artikel mit dem Titel „Kein Umtausch ohne Kassenbon“. Ich ahnte nicht, dass ich mit dieser offenbar populären Fragestellung Scharen von Internetredakteuren dazu zu verleitete, manchmal mit und manchmal ohne Genehmigung den Artikel zu kopieren und zu verbreiten. Das führte dazu, dass ich zeitweise täglich mehrere Anrufe zu Fällen aus ganz Deutschland erhielt, deren Streitwerte im untersten Bereich rangierten und die man nicht ansatzweise zufriedenstellend bearbeiten konnte. Wenn die zerrissene Hose nur 30 € gekostet hat, wiso will dann der Rechtsanwalt jetzt von mir 50 €? Durch diesen Artikel kam ich dann zu einer Seite über die Rückgabe von Weihnachtsgeschenken in einer Neujahrsausgabe der Funkuhr. Zuerst sollte es die Hörzu sein. Die Funkuhr kauft jedenfalls meine Oma immer. 32 ADVOICE 02/09 Foto: N24 Vorläufiger Höhepunkt war dann ein Anruf eines Redakteurs des pro7media-Nachrichtensenders N24. Ich wurde zur einer Live-Schaltung in das Studio nach Berlin eingeladen, um als Experte zum Thema Weihnachtsgeschenke, Rückgabe, eBay etc., also Verbraucherrecht, zur Verfügung zu stehen. Nachdem erklärt wurde, die Reisekosten zu übernehmen, wollte ich den Beginn meiner Fernsehkarriere nicht mit einer Frage nach dem Honorar bereits im Keim ersticken. Zudem handelte es sich bei dem 5. Januar um einen Brückentag – Dreikönig ist in Baden-Württemberg ein Feiertag – an welchem ich mir sowieso frei genommen habe. Die Fragen bekam ich zugeschickt, so dass ich mich etwas vorbereiten konnte. Alles Mögliche zum Verbraucherrecht an Weihnachten und bei eBay. Als ich eine Woche später am Stuttgarter Flughafeneintraf – nachdem ich natürlich die Familie und den Freundeskreis über das Event informiert habe – war ich zugegebenermaßen etwas nervös. Kurze Geistesblitze, mich mit einer Rede zur Lage der Nation zu äußern oder ein endgültiges Verbot des Walfangs zu fordern wischte ich schnell beiseite. Schließlich gehört man inzwischen schon zum „Establishment“. Dann der Schock: Schneechaos in Berlin, der Billigflieger blieb am Boden. Die Redaktion hatte aber eine Lösung parat. Schließlich teilt sich der Nachrichtensender mit n-tv ein Studio in der Börse in Stuttgart. Dann nichts wie dorthin. Unter Studio stellte ich mir dann aber schon sowas mit Maske, mehreren Assistenten etc. vor. Etwas überrascht war ich, als mich ein etwa 20 jähriger Bursche, vermutlich der Praktikant, kurz musterte, meinte, dass alles in Ordnung sei, wenn ich den obersten Knopf an meinem Jackett zu mache und wir in 20 Minuten auf Sendung gehen. Über einen Knopf im Ohr hörte ich dann den Moderator der Sendung aus Berlin. Sehen konnte ich ihn nicht, sondern musste meinerseits direkt in eine Fernsehkamera sehen, was gar nicht so einfach war. Vielleicht war das aber auch besser, da ich mich so voll auf meine Sätze konzentrieren konnte, die ich von mir gab. Nach fünf Minuten hieß es dann „Vielen Dank für das Gespräch und noch einen schönen Arbeitstag“. Letzteres brachte meine Kollegen natürlich zum Lachen, weil ich an diesem Tag gar nicht im Büro war. Dann den Stecker aus dem Ohr, noch ein, zwei Sätze mit dem Kameramann, der das Ganze als einMann-Studio betreibt, und vorüber war mein Auftritt. Alles in allem war es eine sehr spannende und lehrreiche Erfahrung. Ich bin überrascht, mit welchen einfachen Mitteln heutzutage Fernsehen gemacht wird. Eine Außenwirkung durch die Sendung selbst konnte ich leider nicht feststellen. Vielmehr werde ich darauf angesprochen, weil ich den Mitschnitt auf der Kanzleihomepage veröffentlicht habe. Ich hätte aber schon gedacht, dass mehr Feedback wegen der Sendung selbst kommt. Wegen der Veröffentlichung des Mitschnitts auf meiner eigenen Seite wollte ich mich gegenüber dem Sender noch absichern. Mir wurde aber von der Redaktion gesagt, dass das schriftlich viel zu kompliziert sei. Ich solle den mir per E-Mail gesandten Mitschnitt einfach veröffentlichen, das machten andere auch. Ich bin gespannt, ob sich am nächsten Weihnachten auch ein Redakteur mal für mein Fachgebiet interessiert. RA Alexander Birmili, Reutlingen FORUM Junge Anwaltschaft im DAV Das FORUM ist: Die Stimme der jungen Anwälte. Eine der größten Arbeitsgemeinschaften innerhalb des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das Forum bietet: Fortbildungen. Netzwerke. Lobby. Starthilfe. Antworten und Hilfe für den Berufsstart und die ersten Berufsjahre. Eine Mitgliedschaft zahlt sich aus: Vorteile für alle Anwälte, Assessoren und Referendare bis 40 Jahre (Diese Vorteile bietet nur das FORUM Junge Anwaltschaft) Kostenlos: Anwaltsmagazin AdVoice Mit Schwerpunktthemen, Erfahrungsberichten, unterhaltsames und wissenswertes aus der Anwaltschaft, Mitgliederinformationen und natürlich viel Service: Checklisten, Fachanwaltssteckbriefe, Steuerinfos, Tipps zur Haftungsvermeidung u.v.m. Vertretung der Interessen der jungen Anwaltschaft in der Berufspolitik und der anwaltlichen Selbstverwaltung Teilnahme an der Mailingliste Fachliche Unterstützung durch Kollegen, Antworten auf fast jede Frage des Anwaltsalltags, Terminvertretungen, Fällen von Kollegen VORTEILE für alle die (noch) nicht im DAV sind günstige Konditionen für die Berufshaftpflichtversicherung Mit HDI-Gerling besteht ein Abkommen exklusiv für FORUMsmitglieder mit hohem Sparpotenzial Fortbildung: eigene Seminare und günstigere Konditionen bei anderen Anbietern z.B. Mitglieder-Rabatt teilweise bis zu 50% bei der Deutschen AnwaltsAkademie Netzwerk und Erfahrungsaustausch national Regelmäßige Stammtische in den allen LG-Bezirken. Kontakte zu örtlichen und überörtlichen jungen Kolleginnen und Kollegen. Regionalbeauftragte als Ansprechpartner, die Euch gern vor Ort weiter helfen. Netzwerk international Länderbeauftragte als Ansprechpartner bei grenzüberschreitenden Rechtsproblemen. Kontakte zu internationalen Organisationen junger Anwälte und Mitgliedschaft in der European Young Lawyers Bar Association. Vergünstigte Teilnahme beim Anwaltstag z.B. 2009: 49,00 € statt 89,00 € für DAV-Mitglieder Kostenlos: 11x jährlich das Anwaltsblatt günstige Konditionen des DAV (http://anwaltverein.de/leistungen/rabatte) · Auto & Verkehr: z.B. Sonderboni beim Autokauf, vergünstigte Mietewagen · Hotels: Mitgliederrabatte des DAV in vielen Hotels · Fortbildung/Webdienste: z.B. juris DAV · Kommunikation: Rahmenabkommen für Mobilfunk-Rabatte · Versicherungen: z.B. bei der Krankenversicherung und Altersversorgung Rahmenabkommen für kostenlose Kreditkarten NJW-Abo-Ermäßigung um 22 € jährlich (Referendare erhalten vom Verlag weitere Ermäßigungen) VORAUSSETZUNGEN für eine Mitgliedschaft: Anwältin/Anwalt unter 40 Jahren, Referendare und Assessoren Jährlicher Mitgliedsbeitrag 50,00 € Ermäßigungen auf 25,00 €: 1. bei Eintritt ab Juli eines Jahres 2. für Mitglieder eines dem DAV angeschlossenen Anwaltvereins Beitritt online: www.davforum.de/anmeldung Magazin Senden Sie selbst! Per Webcam auf Mandantenfang Bewegte Bilder wirken lebendiger als Verzeichniseinträge und werden von vielen Internetnutzern gegenüber der „anstrengenden“ Lektüre von Texten bevorzugt. Das neue Internetportal „Vortrag.tv“ ermöglicht es freiberuflichen Anwälten, sich in allgemein verständlichen kurzen Redebeiträgen darzustellen und so möglicherweise Mandanten zu akquirieren. Potentielle Mandanten finden Vorträge zu ihren Rechtsfragen, werden dadurch sensibilisiert und können dann den Vortragenden direkt kontaktieren. Selbst gemachte Videobeiträge zu Fachthemen, die zu Hause oder im Büro mit der eigenen Webcam aufgenommen werden, können bei Vortrag.tv hochgeladen werden und dort je nach eingegebenen Stichworten über die Suchmaschinen gefunden werden. Die Beiträge können zusätzlich in die eigenen Internetseiten eingebaut werden. Mandanten und Interessenten finden die Vorträge des Anwalts zur ersten Information auch auf der Kanzleihomepage. Die Beiträge können frei gestaltet werden. Man kann auf dem Reitplatz über Pferderecht sprechen, ein Mandantengespräch simulieren oder sich interviewen lassen. Vor der Veröffentlichung können die Videos in einem passwortgeschützten privaten Bereich von Freunden, Bekannten oder Kollegen „abgenommen“ werden. Die Vortrag.tv GmbH ist in Privatbesitz und unabhängig von Verlagen, Anwaltsverzeichnissen und Berufsorganisationen. Der Betreiber von Vortrag.tv, Henning Grimm, hat vor einigen Jahren bereits das Rechtsnachrichtenmagazin Anwalt.tv am Markt platziert. Vortrag.tv ist offen für Anregungen – Mitgestaltung bei der weiteren Entwicklung ist ausdrücklich erwünscht. Der Teilnahmebeitrag beträgt monatlich 10 € zzgl. USt., für die ersten Teilnehmer gibt es Sonderkonditionen. www.vortragtv.de Andere interessante Seiten: http://www.law-vodcast.de/ http://www.telejura.de/ Videos als Nachhilfe für Jurastudenten! Wer aus erster Hand noch mehr über VortragsTV erfahren möchte, kann Kontakt zu FORUMs-Mitglied Malte Dedden, [email protected], aufnehmen. Während einige Kollegen grundsätzlich gegen Videowerbung sind oder befürchten, zu viele Informationen preiszugeben und nur reine Imagevideos akzeptieren, haben andere daran erinnert, dass Vorträge die Fortsetzung von werbewirksamen Zeitungsartikeln mit modernen Mitteln sind. Ein wichtiges Thema war die Qualität des Auftritts, da schlecht gemachte Filme dem Vortragenden schaden könnten. Im FORUM wird das Thema derzeit heiß diskutiert: Contra „Ich stehe dieser ganzen Vortragsmanier im Web sehr kritisch gegenüber. Das bringt nur etwas, wenn es professionell gemacht wird. Und das ist meistens nicht der Fall. Der Schuss geht dann schnell nach hinten los und man wird zur Lachnummer.“ „Die Idee ist gar nicht schlecht, ich befürchte nur, dass sie ein weiterer Baustein ist, mit dem dem „lieben Mandanten“ suggeriert wird, dass an juristische Informationen billig oder gar kostenlos „ranzukommen“ ist.“ „... Juristen haben kaum Gespür dafür, wie man etwas im TV rüberbringt. …Sie sind weder Schauspieler noch Regisseure. Das ist aber auch die Gefahr an dieser Sache, dass man eine eigentlich gute Idee nicht an den Mandanten bringen kann, weil es nicht professionell rüberkommt. …Man kommuniziert immer etwas, selbst durch einen schlechten Vortrag im TV. … Pro „Wenn man sich damit beschäftigt, wie solche juristischen Videobotschaften auf den Betrachter wirken, wie sie aufgebaut werden müssen, damit man das gut findet, dann kann man da sicherlich was 'draus machen. … „Natürlich darf man nicht den Eindruck erwecken, für billig zu arbeiten. Deshalb spreche ich mich gegen Vorträge aus, die fünf oder sechs Minuten übersteigen. Die Beiträge bei Vortrag.tv und Artikel in Fachzeitschriften muss man natürlich hübsch allgemein halten.“ Laien wolle nur kurze, einleitende, allgemeinverständliche Infos, mehr können sie leider in der Regel nicht aufnehmen. …Und ein abschließender Tipp: Probehören- und sehen lassen, bevor ihr etwas einstellt. Das möglichst von einem Laien und Kollegen, auf deren ehrliche Meinung man bauen kann und von einem Kollegen. Zielgruppe: Normale Menschen mit dem „Luxustier“ Pferd! So einfach ist das. Die können auch schon mal im Internet surfen und Links anklicken, ohne dass ihnen das gleich die Eigenschaft als „hochwertige“ Mandanten nimmt. Weißt Du, was so ein Gaul kosten kann? Und wie hübsch man sich streiten kann, wenn mit dem lieben Tierchen was nicht stimmt? Dass das in Deinen Augen skurril ist, schön, das ist Deine persönliche Meinung. Auf Werbeagenturen pfeife ich. Und wenn das Käseblatt vor Ort über mich berichten würde, ohne dass ich dafür über 200 € selbst zahlen muss, dann bitte! Es heißt bei all diesen Marketingvorträgen, dass man sich von den anderen abheben muss. Das Grundprinzip, fachliche Kurzvorträge im Internet anzusehen, finde ich gut. Die Grundidee ist, dass das interessierte Publikum auf der Seite und durch Google Vorträge findet und dadurch angefüttert wird („Oh, der Anwalt kann mir da doch noch helfen!“) und dann den Vortragenden beauftragt. Zuschauer wollen kostenlose Erstinformationen und sollen, indem man durch einen Vortrag Kompetenz zeigt, akquiriert werden. Die Teilnehmer können sich dadurch besser und lebendiger präsentieren als in reinen Verzeichnissen und gleichzeitig durch das Interesse an den Vorträgen (Sachinformationen) besser gefunden werden. Vortrag-TV ist noch Atari und irgendwann soll das mal Playstation3 werden. RA Malte Dedden, Kehl ADVOICE 02/09 35 Magazin Konzerne erproben Mediation „Danke für den Hinweis!“ – Konflikte als Frühwarnsystem nutzen »Immer mehr Unternehmen erkennen, dass Konflikte nichts Negatives oder gar Bedrohliches sind. Vor allem innerbetriebliche Konflikte sind nahezu immer ein Frühwarnsystem für Dinge, die „unrund“ laufen.« Dr. Jürgen Klowait hat ein intern wie auch international prämiertes Projekt zur Implementierung der Mediation im E.ON-Konzern geleitet. Foto: privat in der Wirtschaft sinnvoll und gewinnbringend eingesetzt werden kann – sei es im innerbetrieblichen Bereich, bei Konflikten zwischen Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppe oder auch bei externen Konflikten, also bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Unternehmen oder Konzernen. Die Akzentuierungen, die in einzelnen Unternehmen gesetzt werden, unterscheiden sich zwar; gemeinsame Basis ist aber die Grundüberzeugung vom Nutzen der Mediation – gepaart mit der Erkenntnis, dass es auf dem Weg zu einem modernen, differenzierten und für jeden Fall bestmöglich passenden Konfliktmanagement in der deutschen Wirtschaft insgesamt noch einiges zu verbessern gibt. Hierzu möchten wir – sozusagen mit vereinten Kräften – einen Beitrag leisten. Wellmann: Wie wichtig ist eine wissenschaftliche Begleitung? Das Konfliktbearbeitungsverfahren der Mediation findet immer größeres Interesse bei Konzernen in Deutschland. Rechtsanwältin und Mediatorin Anna Wellmann LL.M., M.A., die in der AdVoice 03/08 eine von ihr mitverfasste Studie zur Praxis des Konfliktmanagements deutscher Unternehmen vorgestellt hat, sprach für AdVoice mit Dr. Jürgen Klowait, Rechtsanwalt, Mediator und Leiter des Gelsenkirchener Rechtsbereichs der E.ON Kernkraft GmbH. in ähnlicher Form auch bei weiteren Unternehmen mit vergleichbaren Vorhaben oder Projekten stellen. Um diese Erfahrungen zu bündeln und gegenseitig nutzbar zu machen, lag es nahe, ein gemeinsames Forum als Plattform eines solchen Informationsaustausches zu schaffen. Dies war sozusagen die „Geburtsstunde“ des Round Table – einem Kreis von Unternehmensvertretern mit besonderem Engagement für Fragen des Konfliktmanagements und insbesondere der Mediation. Wellmann: Herr Dr. Klowait, Sie haben als Vertreter der E.ON Kernkraft GmbH gemeinsam mit der SAP AG einen Runden Tisch zu den Themen Konfliktmanagement und Mediation ins Leben gerufen. Was ist der Grund für diese Initiative? Wellmann: Dem Kreis gehören mittlerweile Vertreter namhafter deutscher Wirtschaftsunternehmen an. Neben E.ON, SAP, Audi, der Deutschen Bahn, der Deutschen Telekom und der Fraunhofer Gesellschaft sind beispielsweise Siemens, Grundig, Bombardier Transportation, die Bayer AG, EnBW, die Deutsche Bank und die Aareon AG vertreten. Weitere Unternehmen haben bereits ihr Interesse an der Teilnahme bekundet. Verfolgen die Unternehmen gleiche Interessen? Dr. Klowait: Hauptgrund für die Entstehung des „Round Table Mediation und Konfliktmanagement der Deutschen Wirtschaft“ ist zunächst einmal der Erfahrungsaustausch. Aus dem Kontakt mit SAP haben wir erfahren, dass es auch dort die Initiative gibt, Mediation zur Lösung konzerninterner Konflikte nutzbar zu machen – und wir haben festgestellt, dass es eine Reihe von Fragestellungen gibt, die sich 36 ADVOICE 02/09 Dr. Klowait: Im Kern ja. Was uns zusammengeführt hat, ist die gemeinsame Überzeugung, dass Mediation in vielfacher Hinsicht auch und gerade Dr. Klowait: Wir sind froh, mit der Europa Universität Viadrina bzw. dem dortigen Institut für Konfliktmanagement eine äußerst kompetente wissenschaftliche Begleitung für den Round Table zu haben. Gerade im Zusammenhang mit dem dortigen Masterstudiengang Mediation, aber auch auf vielen Tagungen und Kongressen zum Konfliktmanagement – nicht zuletzt auch im Nachgang zu den Veranstaltungen der Bucerius Law School – haben sich schon zahlreiche Querverbindungen ergeben, die für Praxis und Wissenschaft gleichermaßen gewinnbringend sind. Wellmann: Sehen Sie einen Wandel in deutschen Unternehmen bezüglich der Bearbeitung von Konflikten? Dr. Klowait: Ja, absolut. Ohne einen solchen Wandel gäbe es sicher auch unseren Round Table nicht. Immer mehr Unternehmen erkennen, dass Konflikte nichts Negatives oder gar Bedrohliches sind, sondern vielfach Chancen beinhalten. Vor allem innerbetriebliche Konflikte sind nahezu immer ein Frühwarnsystem für Dinge, die „unrund“ laufen. Aus Unternehmenssicht kann ich dies ignorieren Magazin und laufen lassen – dann nehme ich in Kauf, dass sich – unter Umständen gravierende – Fehlentwicklungen und Reibungsverluste ergeben. Oder ich sage: „Danke für den Hinweis“ und nutze die Chance, um zu reagieren und den Konflikt nachhaltig zu lösen. Was unternehmerisch sinnvoller ist, dürfte auf der Hand liegen. Bei externen Konflikten gibt es ähnliche Potentiale, da insbesondere Mediationsverfahren nicht nur wesentlich kostengünstiger und schneller verlaufen als zum Beispiel Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, sondern – anders als streitige Verfahren – auch bestehende Geschäftsbeziehungen nicht belasten. Nach meinem Eindruck herrschen hier aber noch verbreitet konventionelle Vorstellungen vor. Mediationen finden bei externen Konflikten bislang seltener statt als im innerbetrieblichen Bereich. Wellmann: Hat die weltweite Wirtschaftskrise einen Einfluss auf den Umgang mit alternativer Konfliktbearbeitung? Dr. Klowait: Ich fürchte, dass wir die Auswirkungen der Wirtschaftskrise zur Zeit noch nicht vollständig überblicken können. Deshalb ist es schwer, Ihre Frage abschließend zu beantworten. Gerade in Krisenzeiten werden viele Vorgänge und Abläufe in Unternehmen aber natürlich besonders intensiv im Hinblick auf etwaigen Optimierungsbedarf untersucht. In der Konsequenz führt dies zumeist zu erheblichen Veränderungen, was wiederum das Konfliktpotential erhöht. Und hier schließt sich der Kreis wieder. Die Frage, wie ich mit solchen Konflikten umgehe, stellt sich in Krisenzeiten noch drängender. Anders ausgedrückt: die Chancen, die sich speziell in Krisenzeiten eröffnen, aus auftretenden Konflikten „das Beste zu machen“, sind ungleich höher. Umso wichtiger ist natürlich, gerade dann vorbehaltlos die Frage zu stellen: „Welchen Konflikt kann ich am besten in welchem Verfahren bearbeiten?“. Wellmann: Ist speziell die Mediation ein Thema für die Rechtsabteilung? Dr. Klowait: Was externe Konflikte angeht, sicher ja. In den Rechtsabteilungen der Unternehmen wird sozusagen der „Schalter umgelegt“, d.h. entschieden, ob ein Konflikt konfrontativ oder kooperativ angegangen wird. Zumeist findet die entscheidende Weichenstellung schon lange vor der Entstehung eines Konfliktes statt, nämlich in der Phase der Vertragserstellung und -verhandlung. Dies erklärt im Übrigen auch, warum Mediationen im externen Konfliktbereich erst mit einem zeitlichen „Nachlauf“ gegenüber innerbetrieblichen Konflikten greifen. In Bezug auf innerbetriebliche Konflikte sehe ich die Rechtsabteilungen nicht in einer solchen „natürlichen Führungsrolle“. Es gibt vielmehr eine Gemengelage verschiedener „Fakultäten“, die üblicherweise mit innerbetrieblichen Konflikten befasst sind. Dazu gehören sicher auch die Personalabtei- lung, der Betriebsrat oder weitere Funktionsträger wie zum Beispiel betriebliche Gleichstellungsbeauftragte, „Change Manager“ etc. Wellmann: Inwieweit hat dies Einfluss auf das Selbstverständnis des Unternehmensjuristen? Dr. Klowait: Es zeichnet sich bereits ab, dass Mediation zunehmend in das Blickfeld der Unternehmensjuristen gerät. Schon die Initiativen der deutschen Gerichte, verstärkt auf Mediation zu setzen, erzeugen Anreize, die sich früher oder später in einem deutlichen Anstieg der Mediationsverfahren auch bei externen Konflikten zeigen werden. Und in Bezug auf innerbetriebliche Konflikte hat sich jedenfalls bei vielen E.ON-Juristen das Selbstverständnis tatsächlich schon geändert. Im Rahmen unseres Mediationsprojektes haben sich viele Unternehmensjuristen – Seite an Seite mit Kolleginnen und Kollegen aus Personalabteilungen und anderen Fachbereichen – zu Mediatoren ausbilden lassen und stehen inzwischen wie selbstverständlich als Ansprechpartner auch für solche Konflikte zur Verfügung, die bislang nicht zum „klassischen“ Repertoire des Rechtsbereichs gehörten. Man könnte insoweit – übrigens in voller Übereinstimmung mit Ihrer Studie zum Konfliktmanagement – von einem bereits vollzogenen Wandel des Selbstverständnisses sprechen. Die Funktion des Unternehmensjuristen als Rechtsanwender und rechtlicher Berater – die sicher zentral bleiben wird – ist ergänzt worden durch die neue Aufgabe eines breit aufgestellten „Konfliktmanagers“. Wellmann: Gibt es auch Vorbehalte gegenüber dem Thema Mediation bei E.ON? Dr. Klowait: Insgesamt habe ich mich mehr als einmal fast schon gewundert – und natürlich gefreut – wie offen und konstruktiv unser Mediationsprojekt aufgenommen und von verschiedensten Stellen – bis hin zur Konzernspitze – unterstützt und gefördert wurde und wird. Ohne diese Haltung wäre es auch kaum möglich gewesen, in relativ kurzer Zeit einen Pool von inzwischen 50 exzellent ausgebildeten und zertifizierten „E.ON-Mediatoren“ aufzubauen, mit dessen Unterstützung schon zahlreiche konzerninterne Konflikte nachhaltig gelöst worden sind. Da wir andererseits aber über eine Form der Konfliktlösung reden, die für die meisten Kollegen noch weitgehend neu und unbekannt ist, ist es verständlich, dass dies hier und da auch Unsicherheit erzeugt. Wichtig ist meiner Erfahrung nach, dass dies offen angesprochen wird und dass etwaige Missverständnisse – wir treffen zum Beispiel gelegentlich noch auf die falsche Vorstellung, dass der Mediator über den Konflikt entscheidet – durch entsprechende Information ausgeräumt werden. Schließlich ist es für die Akzeptanz ganz besonders wichtig, dass jeder Kollege, der für sich persönlich erwägt, an einer Mediation teilzunehmen, dies in dem sicheren Gefühl tun kann, damit einen unternehmensseitig anerkannten und geförderten Weg zu beschreiten. Insoweit ist es sehr hilfreich, dass sich schon mehrere große E.ONGesellschaften in Form entsprechender Erklärungen ihrer Geschäftsführungen ausdrücklich zur Mediation bekannt haben. Wellmann: Welchen konkreten Einfluss wird der Round Table aus Ihrer Sicht auf die Konfliktkultur der beteiligten Unternehmen haben? Dr. Klowait: Nahezu allen Initiativen ist eine enge Verbindung zur Unternehmens- und damit auch zur Konfliktkultur der jeweiligen Gesellschaften gemeinsam. Wir könnten nicht schon so viele Unternehmensrepräsentanten im Round Table begrüßen, wenn es in den jeweiligen Unternehmen nicht bereits die Grundüberzeugung gäbe, dass ein systematisches Konfliktmanagement – wozu auch die Implementierung von Mediation zählt – einen hohen Nutzen hat. Es gibt allerdings verschiedene Wege, die in den einzelnen Unternehmen zur Umsetzung dieser Erkenntnis beschritten werden. Organisatorisch können zum Beispiel Ombudsstellen eingerichtet werden oder auch „Querschnittsprojekte“ aufgesetzt werden, wie wir dies bei E.ON tun. Auch thematisch variieren die Ansätze. Teils werden solche Vorhaben als Bestandteil der Corporate Responsibility angesehen, in anderen Fällen gibt es eine Zuordnung zum Change Management, und vielfach werden Verbindungen allgemein aus den Werten und Verhaltensweisen der jeweiligen Unternehmenskultur abgeleitet. Gemeinsam ist all diesen Ansätzen aber, dass es sich um Neuerungen handelt. Und da der Prophet im eigenen Lande ja manchmal wenig zählt, ist es für alle Beteiligten hilfreich, auf die Vielzahl gleichgerichteter Initiativen und deren Bündelung im Round Table verweisen zu können. Wellmann: Drei Wünsche, die der Round Table noch erfüllen soll? Dr. Klowait: Eigentlich nur ein Wunsch, den man kurz mit „weiter so“ zusammenfassen kann. Alles, was derzeit noch fehlt (und angesichts der gerade erst abgeschlossenen Konstituierungsphase noch fehlen muss), wird sich dann – davon bin ich überzeugt – daraus ableiten. Wenn hierzu auch gehört, dass wir rückblickend einmal feststellen dürfen, der Wirtschaftsmediation in Deutschland mit unserem Round Table insgesamt neue Impulse verliehen zu haben, wäre jedenfalls einer meiner Hauptwünsche erfüllt. Denn ich bin davon überzeugt, dass die Wirtschaftsmediation in Deutschland erst dann vollständig greift, wenn die Impulse nicht mehr nur von außen an die Unternehmen herangetragen werden, sondern sich eine Entwicklung einstellt, die sich – ähnlich wie in den USA – als „corporate driven“ zusammenfassen lässt. Wellmann: Vielen Dank für das Gespräch. ADVOICE 02/09 37 Magazin Anekdoten aus dem Anwaltsleben Der „verfickte“ Anwalt Ja, solche Worte sind kürzlich in meiner Kanzlei gefallen. Ich war an dem Tag bei auswärtigen Terminen, was auch der Grund für den Wutanfall des Mandanten war. Eine Opferstrafsache. Ist ja auch unüblich, vorher einen Termin zu vereinbaren: „Wo steckt der verfickte Anwalt?“ Der Wutausbruch ist absolut nachvollziehbar: Beim Friseur oder Arzt schaut man ja auch einfach mal vorbei. Nun ja, mein Mandant ist ohnehin das „Opfer“, so die Sachlage aus seiner Sicht. „Klar werden „wir“ die Täter überführen, überhaupt kein Problem, wenn außer Ihnen und dem Täter keiner was gesehen hat. Ja, ich habe verstanden: Sie haben nichts gemacht. Komisch nur, dass in der Ermittlungsakte irgendwas von Speed und Alkohol zu lesen ist, und zudem in Ihrer Aussage steht, man habe sich gegenseitig mit Fäusten traktiert. Muss ein Versehen sein, klar! Sie hatten dies ganz anders gemeint! Nie Drogen genommen, nie! Klar, Polizei und Staatsanwaltschaft werden das Protokoll ohne Probleme ändern.“ Wenn man es auf der Gegenseite mit einem selbst ernannten Titularbischof zu tun hat, sollte man sich auch mit Religionen, Mythen und Mysterien vertraut machen. Kostenloses Plauderstündchen Im unübersichtlichen Anwaltsdschungel greifen rechtshilfesuchende Menschen nach immer skurrileren Methoden, um den für sie perfekten Beistand ausfindig machen zu können. Per Mail erreichte mich das Ansinnen eines Mandanten, sich doch zum näheren Kennenlernen zunächst auf ein kleines Plauderstündchen zu treffen, um zu sehen, so schrieb er, „ob die Chemie zwischen uns stimmt“. „Ich könnte mir einen Eindruck bilden, ob Sie auf meine Vorstellungen eingehen. … Nichts ist schlimmer, als wenn man später feststellt, eigentlich redet man nur aneinander vorbei.“ , erläuterte er 38 ADVOICE 02/09 Foto: Walter Babiak . pixelio.de seine Bitte. Es handelte sich um ein kleines Mietrechtsmandat. Er wollte unser Treffen nicht als kostenpflichtige Rechtsberatung verstanden wissen. Im Klartext: nichts zahlen. Nur gucken. Ich bat ihn per Mail um Verständnis, dass ich keine Gespräche führen kann, die keine (kostenpflichtige) Rechtsberatung darstellen und schlug ihm eine halbstündige Beratung für 75 € zzgl. MwSt. vor, in der ich ihm meine Einschätzung der Sach- und Rechtslage anbot. Ich habe natürlich nie wieder von ihm gehört, und vielleicht hat sich ein Kollege gefunden, der gegen einen kleinen Plausch bei einer netten Tasse Kaffee nicht einzuwenden hat. RA Gerrit Binz, Trier O.K. Ich sage ihm, was Sache ist. Später meldet sich telefonisch der Vater zu Wort: „Es wird schwierig, dies zu beweisen? Wir haben außer den Beteiligten keine Zeugen, die die Schlägerei beobachtet haben? Kein Problem, Sie kriegen Ihre Zeugen. Ich kann bezahlen.“ „Bitte?“, erwidere ich. „Sie kriegen Ihre Zeugen! Die werden so aussagen, wie Sie es wünschen!“, so der Vater des Mandanten erneut. „Tut mir leid, dafür stehe ich nicht zur Verfügung“, mache ich deutlich. „Keine Angst, nur saubere Zeugen, ohne Vorstrafen …“, so der ernsthafte Beschwichtigungsversuch. „Ja dann? – Nein!“, meine klare Antwort. „Lassen Sie den Scheiß oder suchen Sie sich einen anderen.“ „Machen Sie nicht? Sie sind ein Moralist, oder?“, fragt der Mandant keck. „Nein, ich bin Rechtsanwalt.“ Nach zwischenzeitlichem Hausverbot für den Mandanten und einer schriftlichen Entschuldigung durch selbigen bin ich wieder an Bord. Strafanzeige wegen Beleidigung? Rechtlich wäre es wohl möglich gewesen. RA Jochen Link, Villingen-Schwenningen [email protected] Magazin Seine Heiligkeit auf Missionsreise In einer Urheberrechtssache hatte ich einen Gegner, der sich selbst als „Seine Heiligkeit“ bezeichnen lässt, was zu interessanten Telefonaten mit dem zuständigen Sektenbeauftragten führte. Auf meine schriftsätzliche Aufforderung „zudem habe ich Sie angesichts der zumindest obskuren Äußerungen Ihres Mandanten aufzufordern, mir zu bestätigen, dass Ihr Mandant weder unter Betreuung steht, noch ein Betreuungsverfahren anhängig ist oder andere Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit bestehen“ kam binnen 24 Stunden per Fax die Antwort „Sehr geehrter Herr Kollege, Ihnen hätte ich mehr geistige Kompetenz zugetraut. Sie sollten prüfen, inwieweit der letzte Absatz Ihres Schreibens auf Sie zutreffend ist. ... Wären Sie mit Religionen, Mythen und Mysterien und den Inhalten vertraut, wäre Ihnen bekannt, dass ...“ Wie eine Internetrecherche zeigte, war der Kollege als Titularbischof in der Gemeinschaft des Gegners aktiv, eine Diskussion auf der Ebene also sinnlos. In urheberrechtlicher Hinsicht ließ sich die Gegenseite nicht von ihren Vorstellungen abbringen, stellte PKH-Antrag beim unzuständigen Gericht (die Sonderzuständigkeiten waren dem Kollegen nicht bekannt) und trug vor, dass der Antragsteller auf Missionsreise in Osteuropa sei. Da dies einen Aufenthalt außerhalb der EU implizierte, wies ich darauf hin, dass der Gegner, dessen Wohnsitz sein Anwalt nicht verraten wollte, eine Prozesskostensicherheit stellen müsse. Die Sache endete mit der Zurückweisung des PKH-Antrags: „Alle Klageanträge setzen einen Urheberrechtsverstoß der Antragsgegnerin voraus. Von einem solchen kann jedoch ... auch dann nicht ausgegangen werden, wenn unterstellt wird, dass der Antragsteller Schöpfer des Schriftwerkes ... ist und es sich dabei um eine ... urheberrechtlich geschützte persönliche geistige Schöpfung handelt.“ Man sieht sich immer zweimal… Als junge Anwältin vertrat ich eine Frau in einem Ermittlungsverfahren. Gegenstand war die Beratung der Mandantin auf Grund der hingegebenen Anklageschrift wegen Betruges. Dass für diese Tätigkeit Gebühren angefallen sind, dürfte unstreitig sein. Die Mandantin glaubte, die Beratung über ihre Rechtsschutzversicherung abrechnen zu können. Noch vor der Beratung wies ich sie darauf hin, dass sie das Beratungsgespräch nicht über ihre Rechtsschutzversicherung abrechnen könne. Die Mandantin versprach, die angefallenen Gebühren zu übernehmen. Bei dem Betrag handelte es sich um zirka 350 DM. Es kam, wie es kommen musste. Die Mandantin zahlte nicht. Ich erinnerte mich an meinen Ausbildungsanwalt, der sagte: „Wer andere betrügt, betrügt auch seinen Anwalt“. Mahnbescheid und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen blieben erfolglos. Etwa sieben Jahre später verursachte eine Freundin von mir einen Verkehrsunfall und beauftragte mich mit der Abwicklung. Als ich nach dem Unfallgegner fragte, stellte sich heraus, dass Halterin des Fahrzeuges meine ehemalige Mandantin war. Da meine Freundin den Unfall verschuldet hatte, hatte meine ehemalige Mandantin nunmehr eigene Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung. Ich erlaubte mir, diese Forderung in Höhe meiner eigenen Forderung bei der Haftpflichtversicherung meiner Freundin zu pfänden und einzuziehen. RA Malte Dedden, Kehl Sie möchten sehen, wie gut Sie RAin Rita Schulz-Hillenbrand Der Anwalt als Schädling Mein Mandant ist Vermieter. In einem langen Beratungsgespräch erzählte er mir, dass ein Mieter, der schon seit 20 Jahren in einer seiner Wohnungen wohnt, diese total runterkommen lässt. Besonders regte er sich darüber auf, dass der Mieter die Glasscheibe der Wohnzimmertür entfernt hat und sie auch nach mehreren Mahnungen nicht repariert hat. Mein Mandant wollte dem Mieter nun kündigen. Ich vertrat ihm gegenüber meine Meinung, dass eine Kündigung schwer durchsetzbar sei. Er hatte bereits mehrmals den Mieter schriftlich aufgefordert, Mängel zu beseitigen. Wir einigten uns, dass ich eine schriftliche Abmahnung mit Frist zur Beseitigung und Kündigungsandrohung schreiben sollte. Als Gebühr einigten wir uns auf 150 € netto für außergerichtliches Verfahren. Ich habe dann ein Schreiben verfasst, das der Mandant schriftlich „verbessert“ hat. Er hat mich dann gebeten, das Schreiben nicht abzuschicken, da er nun einen anderen Anwalt kontaktiert hat, der sofort die Kündigung machen würde. Ich war eigentlich ganz froh, den Typen los zu sein, da er mir in dem ersten Gespräch schon erzählt hat, dass ich die dritte Anwältin sei und meine Kollegen viele Fehler gemacht hätten! Ich stellte ihm nun, wie schriftlich vereinbart, eine Rechnung über 150 € netto. Er schriebt nun zurück, dass ich Verständnis haben soll, dass er die Rechnung um 50 Prozent gekürzt hat und unterstellt mir, dass ich ihm wichtige gesetzliche Schritte und Maßnahmen, wahrscheinlich aus Unwissenheit oder mangelnder oder unterlassener Recherche, vorenthalten habe. Das außergerichtliche Schreiben sei gänzlich überflüssig und meine Arbeit wäre eher Schaden als Nutzen für ihn gewesen. Ich halte das für eine absolute Frechheit! Ich antwortete ihm, dass aus meiner Sicht eine Kündigung vor Gericht keinen Bestand haben wird. Jetzt hat er wohl einen Kollegen gefunden, der anderer (nämlich seiner) Ansicht ist. Letztendlich habe ich das gekürzte Honorar genommen, mich drei Tage fürchterlich geärgert und das Ganze inzwischen abgehakt. RAin Katharina Seltenreich, Lappersdorf wirklich sind? Fragen Sie die, die es am besten wissen: Ihre Mandanten. Jetzt die ersten 30 Fragebögen Schreibt uns! Branchen-Benchmarking testen unter Uns interessieren eure ersten Herausforderungen als junge Anwälte und eure skurrilsten Mandate (1500 Zeichen, inkl. Leerzeichen). kostenlos mit Auswertung und www.convote.de Aktions-Key: ADVO2009; bei Anmeldung bis zum 30.06.2009 zusätzlich 30 kostenlose Fragebögen. Senden an [email protected] ! ADVOICE 02/09 39 Magazin UG – Neue Rechtsform für Anwälte? Seit MoMig gibt es auch in Deutschland eine Limited P. könnte also die nunmehr im GmbHG als Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG vorhandenen multifunktionalen Musterprotokolle verwenden. Dies hat die angenehme Folge, dass sich die (notariellen) Gründungskosten von ca. 95,00 € auf 60,00 € bei einer Einpersonengesellschaft bzw. etwa von 300,00 € auf 150,00 € bei einer Mehrpersonengesellschaft reduzieren. Insolvenzfalle umschiffen An dieser Stelle ergab sich aber für mich schon die erste Falle in der Beratung unserer Frau P. Die „UG“ darf erst zum Handelsregister angemeldet werden, wenn das Stammkapital von mindestens 1,00 € vollständig in bar eingezahlt worden ist (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Ich hätte Frau P. nämlich auf Grund der Notarkosten gleich zum Insolvenzgericht schicken müssen. Die neu gegründete „P-DienstleistungsUnternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ wäre nämlich ob der Gründungskosten überschuldet (§ 19 InsO). Dieses Risiko haben Frau P. und ich natürlich clever umschifft, indem sie glatte 500,00 € eingezahlt hat. Foto: Andrea Vollmer Wer bisher eine GmbH gründen wollte, konnte dies nur mit einer Kapitaleinlage von mindestens 25.000 € tun. Viel Geld für ein kleines Einzelunternehmen. Durch das MoMiG ist das Ganze nun auch für nur einen Euro zu haben. Auch für Anwälte. Vor einigen Wochen sprach mich die Putzfrau unserer Kanzlei, Frau P., an: „Da soll es jetzt ´ne deutsche Limited geben? Ich will mich doch selbstständig machen!“ Ich versprach eingehende Prüfung. Und siehe da. Ein Blick ins Internet und ein Seminar des Bonner Anwaltvereins machten mich klüger. Im Husarenritt ist das zum 26.06.2008 verabschiedete MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbHRechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) am 28.10.2008 verkündet worden – und zum 01.11.2008 in Kraft getreten. Die damit verbundenen massiven 40 ADVOICE 02/09 Veränderungen im GmbH- und Insolvenzrecht sind noch wenig zur Kenntnis genommen worden. Das sollte sich ändern, nicht zuletzt, um bei Nachfragen wie der unserer Reinigungskraft gescheiter dazustehen, als ich es seinerzeit tat. Der neu eingeführte § 5a des GmbHG beschreibt die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“ als eine Sonderform der GmbH im herkömmlichen Sinne. Diese Rechtsformzusatzvarianten sind zwingend vorgeschrieben und dürfen nicht abgekürzt werden. Unsere Putzfrau erhielte also eine „echte GmbH“, für die die allgemeinen Vorschriften des GmbHG, HGB etc. so lange gelten, bis nicht Sondernormen, wie etwa der § 5a GmbHG, anderes oder/und abweichendes bestimmen. Die Gründung einer solchen „UG“ ist nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht vereinfacht worden. Frau Hier liegt jedoch einer der Vorteile dieser neuen GmbH-Form. Für einen Dienstleister, der im Wesentlichen kaum Vermögenswerte braucht, sondern zunächst mit Putzmitteln, Werkzeug oder einem Computer klarkommt, sind einige hundert Euro im Vergleich zu den nach wie vor für eine GmbH zu fordernden 25.000 € bzw. 12.500 € Stammkapital (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 GmbHG) jedenfalls leichter aufzubringen. Und dennoch erreicht er damit seine persönliche Enthaftung mittels einer Unternehmensform, die im Vergleich zur Ltd. etwa keine Seriösitätseinbußen oder Unwägbarkeiten durch das britische Recht nach sich ziehen dürfte. Ansparpflicht Eine sicherlich weiter zu berücksichtigende Obliegenheit des zukünftigen „UG“-Inhabers ist die „Ansparpflicht“ nach § 5a Abs. 3 GmbHG. Demnach müsste Frau P. in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Diese Thesaurierung hat den Zweck, dass die mit geringem Stammkapital gegründete „UG“ innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitaldecke erreicht. Auch im Hinblick auf die zuvor erwähnte Seriosität und Liquidität sicherlich eine sinnvolle Einrichtung, gerade wenn das Startup Magazin floriert und dementsprechend wachsen soll. Diese Pflicht zur Rücklagenbildung bleibt bestehen – und zwar nicht, bis das „reguläre Stammkapital“ von 25.000 € (vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG) durch Ansparung erreicht ist, sondern so lange, bis die „UG“ kraft Satzungsänderung ihr Stammkapital dementsprechend erhöht hat (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Sodann dürfte sich die „UG“ dann auch mit dem Rechtsformzusatz „GmbH“ schmücken. Aber die „UG“ ist nicht nur für fleißige Handwerker, sondern auch für „emsige Denker“ eine Überlegung wert. Einige wenige meiner jungen Kollegen waren – im Gegensatz zu mir – so mutig, nach der Anwaltszulassung einfach ein Kanzlei-Schild rauszuhängen. Auch hier ist die „UG“ sicherlich eine gute Möglichkeit, das persönliche Haftungsrisiko einzuschränken. Jüngst hat der Kollege Dr. Römermann dazu Stellung genommen (Anwaltsblatt 2/2009, 131): Light GmbH auch als Anwaltsgesellschaft geeignet Da die „UG“ eine „light GmbH“ sei, wäre diese „UG“ nach §§ 59c ff. BRAO auch für die Anwaltsgesellschaft grundsätzlich geeignet. Würde ich also die „Christian Weiß Rechtsanwalts-UG (haftungsbe- schränkt)“ gründen wollen, bedürfte diese Firma der berufsrechtlichen Zulassung. Der Kollege Dr. Römermann weist zurecht auf einen Punkt hin, den insbesondere ein junger Anwalt / eine junge Anwältin sicherlich in Erwägung ziehen sollte: Der Vergleich mit einer Ltd. und damit einhergehender Vertrauenseinbußen. Dies wird sich m. E. jedoch nahezu nivellieren, wenn sich die Verbreitung der „UG“ unter Juristen, aber auch in der Bevölkerung durchsetzt. Letztlich kommt der Kollege zu dem Ergebnis, dass „… eine Kanzleigründung „im Wohnzimmer“, … unter minimalem Kostenaufwand, zum Zweck einer wirksamen Haftungsbeschränkung als UG vorgenommen, … [sogar als Marketingvorteil genutzt werden könnte, wenn] der gründende Anwalt dies einer jungen, selbst existenzgründenden Klientel gegenüber“ (a. a. O., 132) entsprechend kommuniziert. Ich denke hier etwa insbesondere an die anwaltlichen Tätigkeitsbereiche Existenzgründung, IP/IT, Games etc. Und was spricht mehr für einen beratenden Anwalt, als dass er selbst mit seiner „UG“ erfolgreich auch praktische Erfahrungen in diesen Bereichen gesammelt hat. Wer sich also den Schritt in die Selbstständigkeit zutraut, sollte über eine Anwalts-UG nachdenken. RA Christian Weiß, Bonn Info-Kasten: Das MoMiG i. V. m. dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz FMStG, vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/ nn_4328/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/ Aktuelle__Gesetze/Gesetze__Verordnungen/ Finanzmarktstabi.html Auslöser für die einschneidendsten Reformen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht (vgl. Einführung EGGmbHG) §§ 32a und 32b GmbHG a. F. ersatzlos gestrichen; nach §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 Abs. 1 Nr. 1f. InsO n. F. Gesellschafterdarlehen jedenfalls nachrangig und anfechtbar §§ 15f. Inso n. F. Antragspflicht der Gesellschafter bei „Abtauchen“ des GmbH-Geschäftsführers. Anwaltshaftung! § 19 InsO in zeitlich limitierten Fassungen: Bis zum 31.12.2010 bei positiver Fortführungsprognose Überschuldung per se ausgeschlossen. Ab 01.01.2011 ist die bisher übliche dreistufige Prüfung vorzunehmen. News Erst zum Schlichter – dann zum Richter Ombudsstelle ist beschlossene Sache Zum 01. September 2009 soll das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht in Kraft treten. Damit ist die Einrichtung der so genannten Ombudsstelle beschlossen. Die neue Schlichtungsstelle erlaube eine einvernehmliche Lösung zwischen Anwalt und Mandant, die den Rechtssuchenden nichts kosten werde, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einer Pressemitteilung ihres Ministeriums vom 23. April 2009. Angesiedelt werden soll die Schlichtungsstelle bei der Bundesanwaltskammer. Dort werden dann Schlichter und Beirat angesiedelt sein. Letzterer soll unter anderem bei der Ernennung des Schlichters und dem Erlass der Schlichtungsordnung mitwirken. Besetzt sein soll dieser Beirat neben Vertretern der Rechtsanwaltschaft zumindest auch paritätisch mit Vertretern der Verbraucherverbände, sowie anderer Verbände aus Wirtschaft, Handwerk und Versicherungen. Typische Fälle für den Schlichter sollen Honorarund Haftungsstreitigkeiten sein. Das freiwillige Schlichtungsverfahren eröffnet die Möglichkeit, Streitigkeiten zwischen Mandant und Anwalt vor Anrufung eines Gerichts unabhängig überprüfen zu lassen. Quer- und Vordenker Internationale Konferenz zur Zukunft des Urheberrechts Das Bundesministerium der Justiz hatte am 07. und 08. Mai diesen Jahres zur „Internationalen Konferenz der Zukunft des Urheberrechts“ geladen. 250 Teilnehmer aus 19 Ländern waren dieser Einladung gefolgt. Sie nahmen das große Ganze in den Blick, machten eine Bestandsaufnahme und diskutierten, wie es aussehen könnte, das Urheberrecht der Zukunft. Man müsse insbesondere im Blick behalten, ob die Rahmenbedingungen noch stimmten, meint Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einer Pressemitteilung ihres Ministeriums vom 07. Mai 2009. „Für die Inhalte, die urheberrechtlich geschützt sind, haben sich die Parameter in den vergangenen Jahren radikal geändert“, so die Ministerin. Die richtetet in ihrer Eröffnungsrede zu besagter Konferenz ein klares „So geht es nicht“ an Google und meinte damit die Digitalisierung und Veröffentlichung von Büchern im Internet ohne vorherige Einwilligung der Rechteinhaber. Gerade das auf Papier Geschriebne sei nicht zu vergessen. So könne sie sich gut vorstellen, „dass auch Verlage in Zukunft ein eigenes Leistungsschutzrecht bekommen.“ Überdenken müsse man aber auch, ob es nicht etwa „angesichts der Bildungsnotwendigkeit“ größerer Beschränkungen des Urheberrechts bedarf. Auch seien Überlegungen erlaubt, ob es der Einschränkung der Anonymität des Internets bedarf. Der Idee einer Behörde, die Warnhinweise an Verletzer sendet, wie es etwa Frankreich diskutiere, vermag die Ministerin jedoch nichts abzugewinnen. Vielmehr gelte es, mehr „Sensibilität für den Wert und den Schutz des Eigentums zu schaffen.“ ADVOICE 02/09 41 „Pflichtlektüre“* Wie gut ein Anwalt wirklich ist, zeigt sich immer erst, wenn er die Ansprüche seiner Mandanten auch durchzusetzen versteht. Dafür muss er sich im Prozessrecht auskennen und viel Erfahrung mitbringen. Aber wo lernt man eigentlich erfolgreiche Prozessführung? In der Ausbildung kann Ihnen das keiner richtig beibringen. Wie man Zivilprozesse führt, lernen Sie am besten aus dem Buch Ihres Kollegen Egon Schneider, der einer der erfahrens– ten Prozessrechtspraktiker ist. In gutem Deutsch, in kurzen, klaren Sätzen erklärt er Ihnen ganz genau, worauf es aus der Sicht des Anwalts in jedem Verfahrensabschnitt ankommt. Vom ersten Kon- 씲 E. Schneider Die Klage im Zivilprozess mit Klageerwiderung und Replik. Von Dr. Egon Schneider. 3. Auflage, 2007, 584 Seiten Lexikonformat, gbd. 69,80 €. ISBN 978-3-504-47079-1 takt mit dem Mandanten bis zum abgeschlossenen Verfahren. Damit die Verwirklichung des materiellen Rechts nicht, wie so oft, an prozessualen Stolpersteinen scheitert. Anschauliche Beispiele, Schriftsatzmuster, Tipps zu Strategie und Taktik, Hinweise auf Fehlerquellen und Haftungsfallen helfen Ihnen, das Ganze richtig in die Praxis umzusetzen. Die Klage im Zivilprozess – jetzt auch mit ausführlicher Behandlung von Klageerwiderung und Replik. Leseprobe? www.otto-schmidt.de *“Für Referendare und junge Anwälte ist das Buch … eine Pflichtlektüre. Aber auch erfahrene Juristen lesen darin mit Freude und Gewinn.“ Prof. Dr. Holger Altmeppen und RA Karl Friedrich Wiek in NJW 26/08 Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) 9 37 38-9 43 Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht E. Schneider Die Klage im Zivilprozess 3. Auflage, gbd. 69,80 € plus Versandkosten. ISBN 978-3-504-47079-1 _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Name Straße PLZ Ort _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Telefon Fax Datum Unterschrift 1/09 B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m V e r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n Magazin Die Pflichten fest im Blick Checkliste für Mandatsübernahme Gerade junge Anwälte laufen oft Gefahr, in der Freude über ein gewonnenes Mandat Vorsichtsmaßnahmen gegen Regresse „unter den Tisch fallen zu lassen“. Nach dem Motto: „Der Mandant von heute kann der Gegner von morgen sein“, sollten Berufseinsteiger daher ihr Augenmerk auch auf mögliche Haftungsrisiken richten. Ratsam ist es, über die aktuelle Rechtsprechung zur Anwaltshaftung informiert zu sein und mit Hilfsmitteln wie beispielsweise Checklisten sicherzustellen, dass wichtige Schritte bei der Bearbeitung eines Mandats nicht unterbleiben. Dies gilt auch in Bezug auf die sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Pflichten. Nur wenn ein Anwalt seine Pflichten im Blick hat und die dazu ergangene Rechtsprechung kennt, wird er die im Rahmen einer Mandatsbearbeitung notwendigen Maßnahmen nicht versäumen. Hier daher ein kurzer Überblick zu den wichtigsten Anwaltspflichten: Mandatsbeginn Übernimmt ein Anwalt ein Mandat, geht es zunächst darum, mögliche Gefahren von seinem Klienten abzuwenden. Insbesondere sollte dabei auf etwaige Fristen geachtet und der Prozessstand eines bereits anhängigen Verfahrens geklärt werden. Entscheidet sich der Anwalt dazu, das Mandat nicht zu übernehmen, hat er dieses unverzüglich anzuzeigen. Sachverhaltsaufklärung Zu Beginn eines Mandatsverhältnisses muss sich ein Anwalt erst einmal alle für die Rechtsprüfung erforderlichen Informationen und notwendigen Unterlagen zwecks Durchsicht besorgen. Dabei darf er auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben, nicht aber auf die rechtlichen Äußerungen seines Mandanten vertrauen. Fehlt es an einer solchen, müssen erkennbare Tendenzen herausgearbeitet werden. Endet der Instanzenzug bei einem Untergericht, ist die insoweit ergangene Rechtsprechung zu beachten. Rechtsbelehrung/beratung und Wahl des sichersten Weges Über die gewonnen Rechtskenntnisse ist der Mandant je nach Umfang des Mandats in Kenntnis zu setzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes möchte ein Mandant grundsätzlich über den erbetenen Rat, die Gefahren eines beabsichtigten Geschäfts sowie über die zur Abwehr von Schäden zu ergreifenden Maßnahmen allgemein und erschöpfend informiert werden. Hierzu zählt u. a. die Aufklärung über das Prozessrisiko, während zu den Kosten grundsätzlich keine nähere Belehrung erfolgen muss. Etwas anderes gilt im Falle von Beratungs- sowie Prozesskostenhilfe und dann, wenn der Mandant offenkundig eine falsche Vorstellung in Bezug auf die anfallende Kostenlast hat. Von einer auf einzelne Fragen beschränkten Verpflichtung zur Beratung kann der Anwalt nur ausgehen, wenn der Mandant klar zu erkennen gibt, dass er lediglich einen Rat in einer bestimmten Richtung benötigt. In diesem Fall kann der Anwaltsvertrag auf einzelne Punkte der Rechtsprüfung beschränkt werden. Doch selbst dann bleibt der Anwalt zur Aufklärung über außerhalb des Mandatsauftrags liegende Gefahren verpflichtet, soweit diese für ihn erkennbar sind. Auch die Tatsache, dass ein Mandant in Rechtsfragen bewandert ist oder ein Notar im Anschluss an die anwaltliche Beratung tätig wird, befreit den Rechtsanwalt nicht von seiner Verpflichtung zur Belehrung. Vielmehr hat er seinen Klienten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Zur eigenen Sicherheit sollte der Anwalt schriftlich fixieren, wann und in welchem Umfang er belehrt hat. Natürlich ist es in Bezug auf eine ordnungsgemäße Mandatsbearbeitung nicht damit getan, den Klienten lediglich zu beraten bzw. zu belehren. Vielmehr muss der Anwalt auch für die Wahrung von Fristen, die Sicherung von Rechtspositionen, eine ordnungsgemäße Prozessführung und sachgerechte Vergleichsabschlüsse sorgen. Im Interesse des Mandanten hat der Anwalt dabei den sichersten Weg zu wählen. Weisungen des Mandanten Weisungen des Mandanten muss der Anwalt grundsätzlich befolgen. Hat der Anwalt insoweit Bedenken, hat er den Klienten hierüber umfänglich aufzuklären. Möchte der Mandant dennoch an seiner Weisung festhalten, sollte der Anwalt die Durchführung der Beratung unbedingt dokumentieren. Will der Mandant einen Prozess führen, der nicht nur geringe, sondern gar keine Erfolgsaussichten hat, ist es ratsam, das Mandat niederzulegen. Mandatsende Bei Mandatsende können einen Anwalt zahlreiche Hinweispflichten treffen. So muss beispielsweise über laufende Fristen, mögliche Rechtsmittel gegen ergangene Entscheidungen oder die Vollstreckbarkeit von Titeln aufgeklärt werden. Nach Abschluss des Mandats bestehen dagegen keinerlei Belehrungspflichten mehr für den Anwalt. RAin Katrin Spelmeyer HDI-Gerling, Hannover Rechtliche Prüfung und Beurteilung Nach Klärung des Sachverhalts ist dieser in rechtlicher Hinsicht zu beleuchten. Da ein Anwalt in der Regel jeglichen Rechtsirrtum zu vertreten hat, ist es vonnöten, sich alle für die Prüfung notwendigen Rechtskenntnisse anzueignen. Ein Anwalt muss sich dabei grundsätzlich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren. Hinweis: Auf Seite 22 der AdVoice-Ausgabe 01/2009 ist es zu einer Verwechslung zwischen den Begriffen Verkündungstermin und Verhandlungstermin im Zusammenhang mit dem Ablauf eines Zivilverfahrens gekommen. Statt Verhandlungstermin muss es Verkündungstermin heißen. Das vollständige Interview mit Dr. Susanne Offermann-Burckhart aus AdVoice-Ausgabe 04/2008 steht unter www.davforum.de/954. ADVOICE 02/09 43 Magazin Die Gründung der eigenen Kanzlei Acht Stolpersteine eine kampferprobte ReNo, was wirklich benötigt wird und starten Sie mit ausgewählten Modulen. Überlegen Sie sich frühzeitig, ob Ihre Software digitale Dokumente verwalten können soll und ob dem Mandanten seine Akte direkt im Internet zur Verfügung gestellt werden soll. Werfen Sie einen Blick auf http://www.jurawiki.de/anwaltssoftware. Bei Telefonanrufen können Sie Ihr Sekretariat durch ein Call-Center vorgaukeln lassen (z.B. eBüro). Bedenken Sie dabei unbedingt die Kosten, welche schnell bei mehreren tausend Euro pro Monat enden können, insbesondere wenn Grundgebühren und „Zusatzdienste“ in Anspruch genommen werden. Vergeben Sie an gewonnene Mandanten daher eine Direktwahl, allerdings nicht Ihre private Handynummer. Ist diese einmal bekannt, muss jedes auch noch so kleine Anliegen sofort, auch abends, mit Ihnen besprochen werden. Eine Spracherkennungssoftware (z.B. DragonSpeech) kann Ihrer täglichen Diktatarbeit Beine machen, dies natürlich nur, wenn Sie die notwendige Geduld zum Training des Sprachwortschatzes mitbringen. Großmütter raten gern zur Anstellung. Von solchen Sabotageakten darf man sich nicht bremsen lassen. Die Gründung der eigenen Kanzlei ist wie eine Expedition zum Nordpol und gleicht mitunter einer Hauptrolle in Männer ohne Nerven: Schlecht geplant und mit einem Zuviel an Elan gibt es über kurz oder lang kalte Füße. Im Folgenden finden Sie einige Tipps, um erfolgreich ins Berufsleben zu federn. Foto: sokolovsky . fotolia.com Kosten Zu Anfang ist ein für Sie gut erreichbares Büro wichtig. Frönen Sie nicht dem Strafrecht, sollte dies in gemäßigter Zone abseits sozialer Brennpunkte liegen. Bei einer Bürogemeinschaft sollten Sie sorgfältig auf zeitliche Bindung (Haupt- und Untermietvertrag) und Kostenverteilung achten („Wer zahlt für den Laserdrucker, wer nimmt ihn später mit?“). Entscheidung Kanzlei selbst gründen oder sich anstellen lassen? Ihre Großmutter wird Ihnen zur Anstellung raten. Dieser unverhohlene Sabotageakt an Ihrem gerade erstarkenden Selbstbewusstsein sollte Sie aber nicht bremsen. Eine fremde Kanzlei bestellt Ihnen auch nicht das Feld. Wenn Sie nach Ablauf des mehr oder minder langen Welpenschutzes (1-2 Jahre) nicht in der Lage sind, für Ihren Rechtsbereich selbstständig und nachhaltig neuen Umsatz zu generieren, betrachten Sie die fremde Kanzlei zukünftig von außen. Verdächtigen Sie potentielle Mandanten, langfristig nur mit gut situierten Rechtsanwälten zusammenarbeiten zu wollen, haben selbst aber kein brauchbares Büro, sollten Sie an Hausbesuche denken. Bordwerkzeuge sine qua non: a) fachliche Qualifizierung, b) gut sitzender, sauberer Anzug und c) notfalls ein gemieteter 3er-BMW ohne Logo des Verleihers. Den Besuch vermarkten Sie beiläufig als „besondere Dienstleistung“ und rühmen dezent die mandantenorientierte Flexibilität einer Kleinkanzlei. Die Verwendung einer Rechtsanwaltssoftware ist empfehlenswert. Hier ist allerdings Augenmaß erforderlich. Fragen Sie einen älteren Kollegen oder 44 ADVOICE 02/09 Spezialisierung Sie sollten sich spezialisieren. Zwar lässt sich auch die Tätigkeit als Allgemeinanwalt irgendwo rechtfertigen. Bei der gegenwärtigen Zulassungszahl von aktuell 150.000 Rechtsanwälten gleichen die Erfolgschancen einer Hans-Dampf-in-allen-Gassen-Aufstellung aber eher den überschaubaren Aussichten, einen einarmigen Banditen in Las Vegas zu besiegen. Sorgen Sie für geeignete Zusatzqualifikationen, insbesondere eine Fachanwaltschaft. Bereits die Ausbildung vermittelt Ihnen brauchbares Fachwissen. Drei Jahre nach der Zulassung kann dann der Antrag raus. Leistungen Eine gute Rechtsanwaltskanzlei sollte auf den Mandanten inhaltlich (nicht äußerlich!) wie ein gut sortierter Supermarkt wirken und Bedürfnisse wecken. Kannte der gewerbliche Mandant bisher noch nicht das über ihm schwebende Damoklesschwert, ist es höchste Zeit, mit ihm zu sprechen. Es ist auch nicht verpönt, dem Mandanten den wirtschaftlichen Nutzen Ihres Einsatzes zu erklären. Ihre steile Grenze als Organ der Rechtspflege: Keine Kaffeefahrten, keine Haustürgeschäfte. Magazin Sprache Sie profilieren sich gegenüber Mandanten durch die reichhaltige Verwendung juristischer Fachtermini? Lassen Sie das! Ihre Wertschätzung gewinnt dadurch nicht, sie leidet darunter. Der Mandant wird sich fragen, ob er Ihnen überhaupt gewappnet ist. Vergegenwärtigen Sie sich, dass der Mandant in aller Regel rechtliche Begriffe, aber auch Denkweisen nicht versteht, und huldigen Sie § 23 Abs. 1 VwVfG. Um Missverständnisse zu vermeiden: Umgekehrt ist es nicht erforderlich, den Kölner Brauereibesitzer janz op kölsch zu begrüßen. Werbung Bei der Werbung sollten Sie Prioritäten setzen. Aufwändig gedruckte Kanzleibroschüren sind zu Anfang ein No-Go: Entweder ist das Gedruckte aus der finanziellen Not geboren so aufgemacht, dass Sie den potentiellen Interessenten abschrecken oder es ist so ansprechend aufgemacht, dass Sie sich fragen, ob Ihnen bei den Produktionskosten noch das Geld für Ihr morgendliches Brötchen bleibt. Unternehmer-Kontaktbörsen bieten eine gute Anbahnungsmöglichkeit für Mandate, soweit die Anzahl anwesender Rechtsanwälte die Anzahl der Unternehmer nicht überschreitet, was selten ist. Treten Sie in keinen Verein ein in der vordringlichen Absicht, dort Mandate zu generieren. Persönlich bekannt sind Sie dort in der Regel erst nach Monaten, die Sie am Anfang gerade nicht warten können. Die Wirkung von Social Networks (z.B. facebook, xing) wird bisweilen krass überschätzt. Derartiges Marketing ist, soll es Erfolg haben, besonders arbeitsintensiv. Dies gilt auch für den neuen Trend, über jeden streunenden Gedanken gewaltig abzutwittern (www.twitter.com). Der Nutzen ist begrenzt – und das Internet hat ein langes Gedächtnis. Übrigens: Auf Ihrem Briefkopf sollten Sie maßvoll werben. Nicht alles geht (§§ 6 - 10 BORA, instruktiv: Zastrow, BRAK-Mitteilungen 02/2009, S. 55 ff.). Partnerschaft Wählen Sie die Partnerschaft mit einem Kollegen sehr vorsichtig. Vor allem sollte es zwischen Ihnen menschlich passen, um die zukünftigen Geschicke der Kanzlei gemeinsam unternehmerisch-strategisch planen zu können. Die finanziellen Vorzüge einer Kostenteilung allein sind kein Anlass für eine Partnerschaft. Achten Sie zudem darauf, dass Ihr zukünftiger Partner vergleichbare Fähigkeiten besitzt und Sie nicht nach der Hochzeit als Tischhupe überrascht. An dieser Stelle sollten Sie unbedingt auch über eine leistungsorientierte Gewinnverteilung nachdenken. Zusagen Zusagen gegenüber einem Mandanten dürfen nicht gebrochen werden. Treffen Sie Vorkehrungen, dass Ihnen nichts dazwischenkommt. Ein einmal eingetretener Vertrauensverlust ist nur in Ausnahmefällen zu heilen. Gewähren Sie sich keine zu engen zeitlichen Fristen, auch wenn der Mandant erheblich Druck macht, um ihn nicht zu enttäuschen. Im Zweifel muss ein Mandat auch schon einmal abgelehnt werden. RA Ole Damm, Neumünster Zeugnisverweigerungsrecht Immer wieder traf Herr A. Vocado in Strafverfahren auf Prozessbeteiligte, die nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht Bescheid wussten. Etliche von ihnen verwechselten das Zeugnisverweigerungsrecht sogar mit dem sicher nicht minder wichtigen Zeugungsverweigerungsrecht. Letzteres endet für den Mann allerdings regelmäßig dann, wenn die Partnerin das 35. Lebensjahr vollendet hat. In der Biologie auch gerne als Torschlusspanik oder „Von-der-Leyen-Syndrom“ bezeichnet. Möglicherweise handelt es sich jedoch gar nicht um ein medizinisches Problem, sondern um ein theologisches. Auf keinen Fall zu verwechseln mit dem beredten Schweigen. Gemeint ist hier echtes Schweigen, das jedoch um so mehr sagt, je nachdrücklicher geschwiegen wird. Zur Veranschaulichung führt Herr A. Vocado gerne das folgende Beispiel an: Journalist: „Herr Seehofer, haben Sie mit Ihrer Sekretärin ein Kind gezeugt ?“ Seehofer: „Zu meinem Privatleben gebe ich in der Öffentlichkeit keinen Kommentar ab.“ Schweigen hat keinen Erklärungswert? Herr A. Vocado verkniff sich hierzu jegliche Aussage. RA Thomas Lang, Stuttgart Beim Zeugnisverweigerungsrecht handelt es sich schlicht betrachtet um das Recht die Klappe zu halten. Sehr zum Leidwesen des Herrn A. Vocado machen Zeugen hiervon mitunter recht wortreich Gebrauch, in dem sie über Grundsätzliches schwafeln und sich bei den relevanten Passagen an nichts mehr erinnern können. So genannte „Erinnerungslücken“ treten auch gerne dann auf, wenn Politiker vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu Schwarzgeldkonten oder illegalen Waffengeschäften befragt werden. Medizinisch ist dieses Phänomen noch nicht abschließend geklärt. Umwelteinflüsse können genauso wenig ausgeschlossen werden wie außerirdische Strahlen oder eine schwierige Kindheit. ADVOICE 02/09 45 Euer FORUM DAT 60 Jahre „Grund-Gesetz“ – und lang noch nicht in Rente Gedanken der Generation X zu Deutschlands „Verfassung“ 2009 ist ein Jahr der Jubiläen: 60 Jahre DAT, 60 Jahre NATO, 60 Jahre Soziale Marktwirtschaft, 60 Jahre Bundesrepublik Deutschland, 60 Jahre Grundgesetz. Was bedeutet das Verfassungsjubiläum aus Sicht der Jungen Generation? Und in welcher Verfassung sind wir Junganwälte? Diese Fragen waren Gegenstand eines Vortrags für das FORUM Junge Anwaltschaft auf dem Deutschen Anwaltstag in Braunschweig, der hier – stark gekürzt - wiedergegeben wird.1 Generation X: Geschichten für eine immer schneller werdende Kultur Der Titel des vor 18 Jahren erschienenen Episodenromans bezeichnet als politisches Schlagwort die in den 1960er und 1970er Jahren geborene Generation, zu der auch die Mitglieder im FORUM Junge Anwaltschaft gehören, das bis zu einem Alter von 40 Jahren offen steht (zur Zeit also für alle ab 1969 Geborenen).2 Dem damals 29-jährigen Douglas Coupland zufolge prägt diese Generation, dass sie sich erstmals ohne Kriegseinwirkung mit weniger Wohlstand und ökonomischer Sicherheit begnügen muss als die Elterngenerationen, jedoch für deren ökonomische und ökologische Sünden büßt. Der Roman erzählt laut Deutschlandfunk Geschichten über eine Generation mit „zu vielen Fernsehern und zu wenig Arbeit“ Referent der zentralen FORUMs-Veranstaltung auf dem DAT - RA Dr. Thomas Triodl. Morgen: Generation Y 1. Weniger Rechtsanwälte Zur Jahrtausendwende durchbrach die Anwaltschaft bundesweit die „Schallmauer“ der 100.000, Anfang März 2009 gibt es 150.375 Rechtsanwälte4, in (weniger als) neun Jahren hat sich die Anwaltschaft also um (mehr als) die Hälfte vermehrt. Dass die Lage ernst ist, zeigen Phänomene wie Dumpingpreise (Telefonberatung und Internetauktionen), Spezialisierung auf Abmahnungsmandate und "Meta-Dienstleistungen" (Berater, die Rechtsanwälte beraten, wie diese als BeratungsAnbieter Beratungs-Nachfrager generieren). (Newsweek). Ob man dabei an Generation Praktikum, Generation Prekär, Generation 1000 Euro oder Generazione Mille (in Griechenland: 700-Euro-Generation) denkt - die Verfassung gibt auch unserer Generation mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 (Berufsfreiheit) und Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG (Sozialstaatsprinzip) das Recht, für unsere berufliche Leistung eine angemessene Vergütung zu fordern.3 McJob: „ein niedrig dotierter Job mit wenig Prestige, wenig Würde, wenig Nutzen und ohne Zukunft im Dienstleistungsbereich. Oftmals als befriedigende Karriere bezeichnet von Leuten, die niemals eine gemacht haben." Douglas Coupland, Lexikon der nicht funktionierenden Kultur 5 Dies führte in Regensburg zur Idee, ein Internetportal namens „Vereinigung Deutscher Prädikats- 46 ADVOICE 02/09 Foto: Andrea Vollmer anwälte – Prädikatsanwälte in Deutschland“ zu gründen. Zur Voraussetzung für die Aufnahme in den Anwaltssuchservice www.praedikatsanwaelte.de hatten Kollegen eine fünfjährige Zulassung, die Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung und ein "Prädikatsexamen" gemacht (ein bayerisches Examen mit mindestens 6,5 Punkten). Das LG Regensburg – 2. Kammer für Handelssachen – hat dies auf Klage der RAK Nürnberg als wettbewerbswidrig und unzulässig beurteilt; die Kammer hielt die Bezeichnung "Prädikatsanwalt" für irreführend, zumal ein gutes Staatsexamen allein kein Indiz für einen guten Rechtsanwalt sei.6 Wir brauchen weniger Rechtsanwälte - und mehr Richter. Bei der DEKRA gibt es nicht nur die ISOZertifizierung, welche die Qualität der Kanzleiorganisation auf den Prüfstand stellt. Seit November 2008 bietet die DEKRA Certification GmbH eine Zertifizierung für Juristen im Arbeitsrecht an; Voraussetzung ist eine zweijährige Berufstätigkeit als Rechtsanwalt und das Bestehen eines schriftlichen Multiple-choice-Tests (Dauer: zweieinhalb Stunden). Das LG Köln hat im Februar 2009 seine im November 2008 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, wonach die Werbung mit dem Zertifikat irreführend ist, weil DAT die Prüfungsbedingungen „nach eigenem Gutdünken“ aufgestellt wurden, ohne die betroffenen Fachkreise – die Anwaltschaft – zu beteiligen.7 Dies zeigt: der Markt ist in Bewegung. Während Rechtsanwälte Anfang der neunziger Jahre noch nicht einmal darauf hinweisen durften, welche Rechtsgebiete sie bearbeiten, ist heutzutage wesentlich mehr Marketing möglich.8 Und anscheinend auch nötig, einmal abgesehen von den am BGH zugelassenen Rechtsanwälten. Die Beschränkung der Berufsfreiheit durch die §§ 164 – 170 BRAO hielt das BVerfG mit folgenden Worten für verfassungsrechtlich gerechtfertigt: 9 Nur wirtschaftlich abgesicherte Rechtsanwälte verfügen über die Unabhängigkeit, angetragene Mandate ohne Rücksicht auf das konkret zu erwartende Honorar oder Folgemandate zu bewerten. Schließlich wird durch ein gesichertes wirtschaftliches Auskommen auch die Bereitschaft dafür gefördert, dass Rechtsuchende in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung - jedoch mit nur geringem Streitwert - einen ... Rechtsanwalt finden, der ungeachtet eines im Einzelfall nur geringen Honorars die anwaltliche Vertretung übernimmt. BVerfG, Beschl. v. 27.02.08 10 Euer FORUM Übermorgen: Generation Z Art. 79 Abs. 3 GG garantiert zwar „auf immer und ewig“ die Gliederung des Bundes in Länder, nicht aber den Erhalt jedes einzelnen Landes. Kein Verantwortlicher wagte sich bisher an die nach Art. 29 GG mögliche Neugliederung des Bundes, obwohl die Große Koalition zum ersten Mal in der Geschichte des vereinten Deutschlands mit der Zweidrittelmehrheit die Chance (gehabt) hätte. 14 Der durch das Grundgesetz geschaffene Staat ist wandelbar. Er kann und muss sich und seine Verfassung ändern, um der Verfassung Deutschlands gerecht zu werden. Jede Generation hat die Verfassung, die sie verdient - "wenn wir wollen, dass alles bleibt wie es ist, dann ist es nötig, dass alles sich verändert." 19 RA Dr. Thomas Troidl, Regensburg 60 Jahre Grundgesetz, und lang noch nicht in Rente – trotzdem ist der deutsche Bundesstaat in die Jahre gekommen: nur fünf Bundesländer sind aus eigener Kraft überlebensfähig, die anderen elf fristen ihr Dasein in abhängiger Unmündigkeit. Eine Neustrukturierung tut Not. Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 GG kann das Bundesgebiet neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Nach Abs. 2 ergehen Maßnahmen dieser Art durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Wie der Versuch einer Neugliederung Berlin-Brandenburg gezeigt hat, ist zweiteres das eigentliche Problem. 15 Wie das Beispiel Baden-Württemberg zeigt (Art. 118 GG), darf auf die entscheidende Mitwirkung des Volkes aber durchaus verzichtet werden. 16 2. Mehr Richter Die 17 Finanzminister in 16 Hauptstädten haben uns in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise genau so wenig geholfen wie die über 100 Fahrbereitschaften der Ministerien in der Bundesrepublik. Von den Alpen bis zur Nordsee leiten 137 Landesminister Behörden, die von 1.800 Landtagsabgeordneten kontrolliert werden. Anfang des 20. Jahrhunderts gab es noch mehr Richter als Rechtsanwälte; 1995 kamen schon 3,4 Anwälte auf einen Richter, 2004 bereits 6,2 (knapp 127.000 Rechtsanwälten standen nur gut 20.000 Richter gegenüber). 12 Seit 2002 geht es mit den Richtern kontinuierlich bergab: nach der – zweijährlich erstellten – Richterstatistik gab es 1995 noch 22.134 Richter in deutschen Gerichten (plus 16 im BVerfG), während das Bundesjustizministerium 2006 nur noch 20.138 zählen konnte, also 1.996 weniger – gut 9 %. 13 „Plädoyer für die starken Sechs“: 17 - Hansebund (Schleswig-Holstein, MecklenburgVorpommern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen) - Sachsen-Brandenburg (Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt) - Mittelrhein-Thüringen (Saarland, RheinlandPfalz, Hessen, Thüringen) - Nordrhein-Westfalen - Baden-Württemberg - Bayern Club of Rome, Think Tank 30 Deutschland 18 Nur wenn sich Richterschaft und Anwaltschaft wieder die Waage halten, kommt die Rechtspflege wieder ins Lot. Mit diesem Vorschlag entstünden nicht nur starke, fast gleich große Länder – es verschmelzen auch neue und alte Bundesländer. Die Trennlinie zwischen Ost und West würde aufgehoben. Darüber nicht nachzudenken, ist ein Fehler, den Trifft das nicht genauso auf die Rechtspflege im Übrigen zu? Verdient diese nicht die gleiche Förderung? 11 kommende Generationen büßen. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Der vollständige Text des Vortrags findet sich auf der FORUMs-Homepage. § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung, im Internet unter http://www.davforum.de/307 BVerfG, Urt. v. 30.03.04 (Az. 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01), Rn. 102; URL: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ entscheidungen/rs20040330_2bvr152001.html. Entwicklung der Zahl zugelassener Rechtsanwälte von 1950 bis 2009, URL: http://www.brak.de/seiten/pdf/Statistiken/2009/ Entwicklung.pdf. Douglas Coupland, Generation X: Geschichten für eine immer schneller werdende Kultur, Goldmann 1995, S. 14. Urt. v. 20.02.09; Bericht in WIR 2009, S. 56 (nicht rechtskräftig). LG Köln, Beschl. v. 12.11.08 und Urt. v. 03.02.09 (Az. 33 O 353/08), AnwBl 2009, S. 226 f.; Lutz Wilde: „Prüfsiegel für den Anwalt – was macht den guten Anwalt aus und wie darf er es dem Markt mitteilen?“, in: AnwBl 2009, S. 184 ff.; Bericht „DEKRA-Zertifizierung für Juristen: Zulässige Werbung oder Irreführung?“, in: WIR 2009, S. 15. Lutz Wilde (Fn. 7), AnwBl 2009, S. 184 ff., 185. BVerfG, Beschl. v. 27.02.08 (Az. 1 BvR 1295/07), Rn. 25 ff., URL: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ entscheidungen/rk20080227_1bvr129507.html. Az. 1 BvR 1295/07 (vgl. Fn. 9), Rn. 46. BVerfG, Beschl. v. 27.02.08 (Az. 1 BvR 1295/07), Fn. 9 (Rn. 41): „Die Förderung der Rechtspflege ist schon allgemein ein wichtiges Gemeinschaftsgut“. Tobias Sommer: „Schallmauer durchbrochen – BRAK zählt 150.375 Anwälte“, in: Advoice 2009, S. 36. Bericht „Richterstatistik 2006“, in: WIR 2008, S. 172. Bericht „Plädoyer für die starken Sechs“, SPIEGEL online am 15.12.06, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/ 0,1518, 454565,00.html. Die Volksabstimmung scheiterte 1996 am ablehnenden Votum der brandenburgischen Bevölkerung: während in Berlin 53,60 % der Einwohner für die Neugliederung stimmten, entschieden jene sich mit 62,72% klar gegen den Zusammenschluss; Rudolf Wassermann: „Das ungelöste Hauptstadtproblem", in: NJW 2003, S. 1367 f., 1367. BVerfG, Urt. v. 30.05.56 (Az. 2 BvP 1/56), NJW 1956, S. 1105 f.; Bodo Pieroth: "Politischer Freiraum zur Umgestaltung des Bundesstaats", in: ZRP 2008, S. 90 ff., 91. SPIEGEL online am 15.12.06, http://www.spiegel.de/ politik/deutschland/0,1518,454565,00.html. Der Think Tank 30 ist ein interdisziplinäres und interkulturelles Netzwerk junger Leute um die 30, die sich mit Zukunftsfragen auseinander setzen und in der Diskussion um Zukunftsverantwortung und Nachhaltigkeit alte Positionen aus einem neuen Blickwinkel betrachten. Homepage: http://www.tt30.de/html/uns.html. Giovanni Tomasi di Lampedusa, Der Leopard, 23. Aufl., Piper 2007, S. 33. Ähnlich Hans-Peter Schneider: „Das Grundgesetz – auf Grund gesetzt? Die Deutschen haben wenig Talent zur Verfassungsreform“, in: NJW 1994, S. 558 ff., 561: „Gerade bei Verfassungsfragen gilt: Wer bewahren will, muss verändern. Nur so lässt sich im Weltmaßstab auch der `Verfassungsstandort Deutschland´ auf Dauer sichern.“ ADVOICE 02/09 47 Euer FORUM DAT DAT Porträts Alte Hasen und junge Küken Der neue GFA: Tobias Sommer, Linda Schwarzer, Wolfram Schlosser, Silke Waterschek, Helge Heiner, Rita Schulz-Hillenbrand, Carolin Ott (v. l. n. r.), Manfred Aranowski (nicht im Bild) Auf seiner Mitgliederversammlung am 22. Mai auf dem DAT in Braunschweig wurde ein neuer Geschäftsführender Ausschuss (GfA) für das FORUM gewählt. Die Geschicke des FORUM leiten künftig: Silke Waterschek, selbstständige Rechtsanwältin in Heilbronn und seit 2005 Mitglied des FORUMs. Die Mutter zweier Kinder ist seit 2007 Vorsitzende des GfAs und wird auch künftig den Vorsitz inne haben. Linda Schwarzer ist selbstständige Rechtsanwältin in Bonn und führt seit fünf Jahren dort ihre eigene Kanzlei. Als Mitglied des GfAs hat sie in den vergangenen beiden Jahren intensiv die Regionalund Länderbeauftragten betreut und wird dies auch im neu gewählten GfA fortführen. Tobias Sommer ist selbstständiger Rechtsanwalt und Journalist in Berlin und wurde ebenfalls zum zweiten Mal in den GfA gewählt. Seit 2006 betreut er die AdVoice und wird auch weiterhin für die Zeitschrift zuständig sein. Foto: Andreas Burkhardt Ein neues Gesicht im GfA ist Carolin Ott, selbstständige Anwältin aus Landshut. Sie gehört seit dem Tag ihrer Zulassung 2002 dem Forum an und hat sich bisher besonders in der Diskussion um den Bologna-Prozess eingebracht und das FORUMs-Papier zur Beratungshilfe mit entwickelt. Netzwerke knüpfen, Kollegen treffen, was lernen und feiern. Der DAT ist der zentrale Ort, um all das miteinander verbinden zu können. Das FORUM Junge Anwaltschaft war auch in Braunschweig mit zahlreichen Veranstaltungen und Angeboten vertreten, die intensiv genutzt wurden. Über ihre Erfahrungen und Erlebnisse hat die AdVoice drei FORUMs-Mitglieder befragt. Schlaflos in Braunschweig Ebenfalls neu gewählt ist Wolfram Schlosser, Anwalt mit eigener Kanzlei in Köln. Für das FORUM soll Schlosser künftig die Mailingliste und die Website betreuen. Helge Heiner, selbstständiger Anwalt für Insolvenzrecht in Oldenburg und dortiger Regionalbeauftragter will im und mit dem FORUM was bewegen. Seitens des DAV werden weiterhin Rita SchulzHillenbrand (DAV-Vorstand) und Manfred Aranowski (DAV-Geschäftsführer) als Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses im FORUM tätig sein. Foto: Andrea Vollmer Im Namen des neuen GFAs des FORUM Junge Anwaltschaft bedanke ich mich auch auf diesem Wege nochmals ganz herzlich bei den ausgeschiedenen Mitgliedern: Bei Kerstin Rueber, die sich im GFA des FORUMs vier Jahre engagierte und dort für das Ressort Fortbildung und Seminare zuständig war. Kerstin hat sich aus persönlichen Gründen gegen eine weitere Kandidatur entschieden. Herzlichen Dank, Kerstin, für die Arbeit für das FORUM. Wir wünschen Dir alles Gute für die Zukunft! Bei Christel Hahne, der Präsidentin des Versorgungswerks Sachsen-Anhalt, die sich während der letzten zwei Jahre mit viel Herz und Verstand für das FORUM eingesetzt hat und mit bewirkt hat, 48 ADVOICE 02/09 dass viele unserer Mitglieder sich in den Versorgungswerken der jeweiligen Bundesländer engagieren. Auch Dir, Christel, herzlichen Dank für Deinen Einsatz! Wir wünschen Dir, dass alles weiterhin so erfolgreich verläuft, Du hast es Dir redlich verdient! Bei Bero Borutzky, der uns die letzten vier Jahre im GFA vertreten hat und zuletzt für die Ressorts Kasse und Website zuständig war. Bero hat sich mit viel Sachverstand der Finanzen des FORUMs angenommen, so dass sich diese sehr gut entwickelt haben. Vielen Dank hierfür! Wir hoffen, Dich als RB für den LG–Bezirk Potsdam weiterhin auf den RB-Treffen begrüßen zu können. RAin Silke Waterschek, Heilbronn Noreen Loepke ist 34 und selbstständige Rechtsanwältin in Plauen (Sachsen). Bereits am Donnerstag war sie in Braunschweig angekommen, um die Kontakte zu den FORUMs-Kollegen zu pflegen. Dabei hat sich gleich der erste gemeinsame Abend bis in die Morgenstunden gezogen. Wegen der vielen interessanten Fortbildungen, zum Beispiel zum Steuerrecht, musste aber halt mal der Schlaf auf der Strecke bleiben. Als Fachanwältin für Handels- und Steuerrecht hat sie auch rege die Veranstaltungen des Soldan-Institutes besucht, wo es um Produkt und Dienstleistung ging und die ARGE Mediation, in der die Mediatorin selbst engagiert ist. Geärgert hat sie nur, dass die ARGE Handels- und Gesellschaftrecht keine eigene Veranstaltung auf die Beine gestellt hat. Aber das soll sich ändern, spätestens auf dem nächsten DAT. DAT Euer FORUM ARGE Sportrecht im Gespräch Mein erster Anwaltsstag als „richtige“ Anwältin DAT als Familienevent intensiv daran, dass es mehr werden. Das sah nach echtem Interesses aus. Und damit war ich nicht allein. Im vergangenen Jahr fand in Erfurt der Deutsche Juristentag statt. Damals war ich gerade frisch zugelassen. Natürlich bin ich hin. Ich wollte Fotos schießen und einen Bericht für die AdVoice schreiben. Und irgendwie ging es mir so, wie es mir immer auf solchen Veranstaltungen bis dahin ging – so richtig dazugehörig fühlte ich mich nicht. Schließlich hatte ich nicht über spektakuläre Fälle zu berichten, die erst in oberster Instanz entschieden wurden. Und den meisten sehr theoretischen Diskussionen konnte ich oft nach einer gewissen Zeit nicht mehr folgen. Der Saal 203 war gut gefüllt mit Junganwälten, die sich brennend dafür interessierten, wie man an sportrechliche Mandate kommt und wie man sie bearbeitet. Die beiden Herren aus dem Shuttle – Bus traf ich auch wieder. Sie saßen ganz vorn. Es waren die beiden Gründungsmitglieder der ARGE Sportrecht, Rechtsanwalt Dr. Krähe und Rechtsanwalt Beckmann. Zu ihnen gesellt hatten sich Rechtsanwältin Vogt-Röller und unsere Verbindungsfrau zwischen FORUM und ARGE Sportrecht, Cornelia Blankenfeld. Sie berichteten, wie sie zum Sportrecht kamen. Der eine gezielt über eine Dissertation, die Nächste über den Vater und die Mitgliedschaft im Sportverein und Frau Rechtsanwältin und Notarin Vogt-Röller ganz zufällig. Sie hatte für Eiskunstlauftrainer Ingo Steuer einige notarielle Dinge erledigt. Als die Nachricht kam, dass er nicht zu Olympia dürfe, hatte sie ihren ersten Sportrechtsfall. Sie berichtete, wie sie sich plötzlich erst einmal mit der Frage auseinandersetzen musste, wer denn nun eigentlich Anspruchsteller und Anspruchsgegner sein soll. So machte ich mich in diesem Jahr mit gemischten Gefühlen auf zum diesjährigen DAT nach Braunschweig. Und da waren sie wieder – die ganzen schicken Anwälte – die Herren im Nadelstreifenanzug und Krawatte – die Damen noch schicker – und natürlich erfahrener als ich. Da machte es sich wieder breit – dieses mulmige Gefühl. Doch schon bei der Anmeldung war es diesmal anders. Ich traf auf einen netten Herrn, der mir ganz geduldig das mit den Shuttle–Bussen erklärte, und drehte anschließend eine erste Runde in der Stadthalle – natürlich zu Fuß. Ich fand den Stand des Jungen FORUMs und holte mir erst einmal meinen roten Punkt. Damit ausgestattet flitzte ich zum Shuttle Richtung Landgericht – zur ARGE Sportrecht. Da wollte ich hin – schließlich bin ich da Mitglied. Mir persönlich machte es Mut, dass auch so erfahrene Kollegen googeln oder andere Kollegen fragen müssen, weil sie nicht weiter wissen. Und es imponierte mir, dass auch erfahrene Kollegen Enthusiasmus an den Tag legen, um Unrecht auszuräumen. So zum Beispiel, wenn ein junger Sportler an die Kanzleitür klopft, weil er von seinem Trainer sexuell belästigt wurde. Oder der Schwimmer im Rollstuhl, der sich für die Paralympics qualifiziert hat aber nicht nominiert ist. Stundensätze von 300 € kann man diesen Sportlern nicht in Rechnung stellen, obwohl sich das lohnen würde. Denn Frau Kollegin Vogt-Röller spricht von „Großkampftagen“, wenn diese Sportler vor der Tür stehen. Schließlich wartet der Flieger nach Peking nicht. Im Bus traf ich auf zwei lustige Herren – so gar nicht von dem Schlag – „Ich bin erfahrener Anwalt – du Anfänger bleib mir bloß fern.“ Sie hatten offenbar Sorge, dass niemand zu ihrer Veranstaltung kommen werde – in den Saal 203. Ich horchte auf – da wollte ich doch hin. Als ich dies Kund tat, kam die Frage: „Und Sie interessieren sich wirklich für Sportrecht?“ Ich konnte die Herren beruhigen. Ich interessiere mich nicht nur dafür, ich habe auch sportrechtliche Mandate und arbeite Eine Begegnung der besonderen Art für mich hatte ich nach der Veranstaltung. ich wollte gerade den Saal verlassen, da lief ich dem Kollegen Fritzweiler direkt in die Arme. sein „Praxishandbuch Sportrecht“ war das erste, das ich mir nach dem Examen für meine Kanzlei gekauft habe. Das habe ich ihm gesagt und wir kamen in ein angeregtes Gespräch. Dr. Christian Krähe Foto: Andreas Burkhardt Foto: Andrea Vollmer Frank Gladisch ist mit seinen 39 Jahren schon ein alter DAT-Profi und hat aus seinem letzten Besuch als FORUMs-Mitglied ein Familienevent gemacht. Angereist ist er mit seiner Frau, die natürlich auch Anwältin ist. "Der DAT ist für alle gut: wir bilden uns fort und treffen Leute und unsere Tochter darf fröhliche Tage bei Oma und Opa verbringen", sagt der Straf- und Zivilrechter aus Dortmund. Das Paar hat den gesamten DAT mitgenommen, angefangen von der Eröffnungsveranstaltung über verschiedene ARGEs bis zu den gemeinsamen Essen und Partys. "Ich komme vor allem, um Leute aus dem gesamten Bundesgebiet zu treffen, mit denen ich sonst höchsten mail- oder telefonischen Kontakt habe. Erst seit ich dem FORUM angehörte, war die Veranstaltung für mich richtig interessant". Das erste Mal als Anwältin dabei Foto: Andrea Vollmer Für Christine Zech war der DAT in Braunschweig ihr erster, den sie als "richtige Anwältin" besucht hat. Die 30-jährige aus Dresden ist Freiberuflerin und seit zwei Jahren zugelassen. Für sie war die Kombination aus Fortbildungsmöglichkeiten und aktivem Networking attraktiv genug, um die Reise nach Niedersachsen anzutreten. Außerdem konnte sie hier auch als neue Regionalbeauftragte für den LG Dresden ihre Mitstreiter aus dem ganzen Land treffen. RAin Anke Schiller-Mönch, Weimar ADVOICE 02/09 49 DAT 20.-23. Mai 2009 / Braunschweig ADVOICE 02/09 51 Fotos: Andrea Vollmer, Anke Schiller-Mönch, Andreas Burkhardt Euer FORUM Karaoke zum Jubiläum Vom 30. Forum „Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf“ Das Forum „Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf“ vom 27./28.03.2009 stand unter einem besonderen Stern. Es war das immerhin 30. Treffen dieser Art und ein schönes Jubiläum, wie die Teilnehmenden unisono berichteten, und das in schönem Ambiente. Im bevölkerungsstärksten Bundesland Nordrhein-Westfalen wurde als Tagungsort das Maritim Hotel in Gelsenkirchen auserkoren, das wegen seiner Hochhausarchitektur und der barocken Innengestaltung ein wenig das Flair des inzwischen geschleiften Palast der Republik verbreitete. „Retro“ ist schick, so eine vielleicht eher ungewollte Reminiszenz an das Gründungsjahr 1994, in dem das erste Mal Junganwälte aus dem damals noch nicht lang geeinten Deutschland zum Berufseinstiegsseminar zusammenkamen. Mit gespannter Erwartung trafen die Teilnehmer aus allen Kammerbezirken der Bundesländer ein. In der Tagungslobby war von vielen ein erleichtertes „Hallo, Du auch hier“ zu hören. Man kannte sich aus der zurückliegenden Studien- oder AG-Zeit. So fand man sich schnell in kleinen Gruppen an Stehtischen zusammen, denn das Tagungs-Wir-Gefühl schweißt bekanntlich zusammen. Im großen Saal beherrschten dann „große“ Themen die Agenda, nämlich wie gutes Anwaltsmarketing funktioniert und warum Honorar und Haftung mit Sorgfalt betrachtet werden müssen. Angereichert mit Erfahrungsberichten und Expertentipps rundeten Workshops zu klassischen Rechtsthemen rund um Strafverteidigung, Familien- und Standesrecht das reichhaltige Tagungsprogramm ab. Wohlwollend unterstützt vom Buchhandel, der Versicherungswirtschaft und Unternehmen für Kanzleisoftware konnte so manch einer ein Schnäppchen an den Verkaufs- und Informationsständen machen. Der Vorstandsvorsitzende des ausrichtenden Vereins Deutsche Anwaltsakademie Jürgen Widder wird die rege Beteiligung und das durchweg positive Feedback der Forumsbesucher als Antrieb für weitere Existenzgründungsseminare aufnehmen. Zumal sich auch das Forum der Jungen Anwaltschaft freuen konnte, weil es dank der Tagung freudig Neuzugänge verbuchen durfte. Als Dokument der Freude, aber auch der kritischen Anregung ist der Bericht des Forumsmitglieds Constantin von Piechowski zu sehen. Er berät in Hamburg in Wirtschafts-, Finanz- und Erbrechtsfragen die so genannten Best-Agers, wie Menschen im Ruhestand neudeutsch genannt werden. Von Piechowski war voll des Lobes und ruft alle jungen Berufsträger auf, sich vor dem Entschluss zur eigenen Kanzleiniederlassung in Existenzgründungsmeetings des Forums blicken zu lassen. Hier sein lebhaft geschildertes Resümee: An das diesjährige 30. Forum „Start in den Anwaltsberuf“ werde ich mich noch als Jurist im Ruhestand erinnern! Warum? Weil ich nach einem DuettKaraoke-Auftritt „ An der Nordseeküste“ ein Laptop mit Kanzleisoftware gewann. Und das kommt bei uns Juristen wohl eher selten vor! Zu den Gewinnern dürfen sich aber eigentlich alle teilnehmenden Kolleginnen und Kollegen zählen, da sie in Gelsenkirchen derart viel Wissenswertes für ihren Beruf mit auf den Weg bekamen. Von A wie Arbeitsvertrag über B wie Businessplan und V wie Versorgungswerk bis Z wie Zusammenarbeitsformen unter Anwälten gab es in zwei Tagen das geballte Informationsprogramm. Vor dem Hintergrund, dass derlei im Studium und im Referendariat viel zu kurz kommt, die meisten Juristen aber als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin tätig werden, sollte die Teilnahme Pflichtveranstaltung für alle Juristen sein. Und zur gewissenhaften Berufsausübung benötigt man dringend Grundkenntnisse, die auf dem 30. Forum vermittelt wurden. Schade war, dass ich mich zwischen den Workshopangeboten entscheiden musste. Gerade die „Wettbewerbs- und berufsrechtlichen Aspekte des Anwaltsmarketings“ dürften von allgemeinem Interesse gewesen sein und hätten besser im Rahmen eines Hauptvortrags für alle Teilnehmer gehalten werden sollen. Ich bin den Veranstaltern für die eingeplanten Kaffeepausen dankbar, weil ich in diesen intensiv „netzwerkeln“ konnte. Besonders gefreut habe ich mich, viele alte Kollegen und Kolleginnen aus den zurückliegenden Studienzeiten wieder zu treffen. Als große Bereicherung habe ich die Teilnahme juristischer Verlage als Aussteller empfunden, die ihre Literatur und Software teilweise zu Sonderpreisen anboten, woraufhin ich zugreifen musste. Der ich nach Gelsenkirchen mit einem halb vollen Koffer anreiste, kam nach Hause voll bepackt zurück. So war mein Wochenende in jeder Hinsicht lohnenswert! Wer die anwaltliche Selbstständigkeit plant, der sollte sich das kommende 31. Forum im Terminkalender „rot“ anstreichen! RA und Journalist Patrick Ruppert, Köln Fotos: Patrick Ruppert 52 ADVOICE 02/09 Euer FORUM Macht’s nach! FORUM mit eigenem Auftritt auf 3. Stuttgarter Anwaltstag Kurzfristig wurde es uns ermöglicht, einen eigenen Stand auf dem Anwaltstag in Stuttgart zu stellen. Dieser war für uns nicht nur kostenlos, sondern wurde zeitweise auch von den MitarbeiterInnen des Anwaltvereins Stuttgart betreut. Die freundliche Atmosphäre, die dort herrschte, sollte Schule machen. Forumsstand auf Stuttgarter Anwaltstag Bekanntermaßen gibt es Bezirke, in denen die Zusammenarbeit zwischen dem FORUM Junge Anwaltschaft und dem örtlichen Anwaltverein wunderbar funktioniert. Es gibt aber auch solche, wo noch reichlich Handlungsbedarf besteht. Der Auftritt des FORUMs auf dem 3. Stuttgarter Anwaltstag im März diesen Jahres war ein positives Beispiel, wie Zusammenarbeit funktionieren kann und sollte ein Anstoß zum Nachmachen sein. Die Veranstaltung selbst, die alle zwei Jahre stattfindet, ist übrigens überaus empfehlenswert: Mit einer Teilnahmegebühr von 140,00 € netto für DAV-Mitglieder, inklusive Verpflegung, nicht nur auch für Junganwälte bezahlbar, sondern auch inhaltlich so strukturiert, dass für jeden etwas dabei war. Auf dem Programm standen vier mehrstündige Vorträge zur aktuellen Rechtsprechung im Familienrecht, zu neuen Entwicklungen in der Unfallregulierung, zu den typischen Fehlern bei der Bearbeitung mietrechtlicher Mandate unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und zu Entwicklungen im Arbeitsrecht. Die Fortbildungsbescheinigungen wurden zeitnah und über sechs Stunden ausgestellt. Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Prof. Dr. Ulrich Goll und der Vorsitzende des Landesverbandes Baden-Württemberg im DAV, Dr. Peter Kothe, appellierten in ihren Ansprachen daran, dass das anwaltliche Schweigerecht durch die Regelungen in den neuen Sicherheitsgesetzen keinesfalls ausgehöhlt werden dürfe. Den Hauptvortrag hielt Vizepräsident des DAV, Prof. Dr. Wolfgang Ewer aus Kiel zum Thema "Die Unabhängigkeit der Anwaltschaft – ein Berufsstand in Gefahr?". Weitere in Planung befindliche FORUMs-Stände könnt Ihr am 19.6.09 auf dem Landesanwaltstag Thüringen in Jena und im November 2009 in Nürnberg auf dem bayrischen Landesanwaltstag besuchen. Wir freuen uns auf Euch! RAin Silke Waterschek, Heilbronn Hoch über Köln Treffen der Regionalbeauftragten Zahlreich haben sich viele unserer Regionalbeauftragten zu einem erneuten großen Treffen zusammengefunden. Wir haben am 5. und 6. März in Köln getagt, diesmal im Hause der DKV. Leider spielte das Wetter gar nicht mit, die verregnete Sicht aus dem 18. Stock über Köln und Umgebung ließ uns ohne Ablenkung die lange Tagesordnung durcharbeiten. Anbei ein kurzer Abriss einiger behandelter Themen. Das FORUM intensiviert die Zusammenarbeit mit den anderen ARGEn des DAV und hat eigens Ansprechpartner aus den eigenen Reihen hierfür benannt. Euren Regionalbeauftragten liegen die Namenslisten vor, wenn Eurerseits Interesse an der Zusammenarbeit besteht, Ihr „vom Fach seid“ und dazu noch Mitglied in der ARGE selbst, meldet Euch unter [email protected]. Wir haben ferner die Diskussion zum brisanten Thema "Mindestlohn der Rechtsanwälte" geführt, wozu ein Papier mit der Meinung des FORUMs erstellt wurde. Dieses ist online abrufbar unter www.davforum.de und "Unsere Meinung zu...". Wichtige politische Entscheidungen und Wahlen wurden angesprochen, Berichte unserer gewählten Mitglieder aus der Satzungsversammlung angehört, anstehende Termine in Erinnerung gerufen. Unsere Vorsitzende berichtete aus erster Hand über aktuelle Diskussionen und laufende Projekte auf höheren Ebenen. Die Öffentlichkeitsarbeit vor Ort soll weiter intensiviert, unsere Werbemittel und Plakate sollen stärker verbreitet werden. Wer mehr Interesse hat, wende sich an den örtlichen RB, der sicherlich an den Stammtischen darüber erzählen wird. Wie Ihr seht, beschränkt sich die Arbeit der RBs nicht nur auf die Organisation eines Stammtisches und auf die Funktion als Ansprechpartner des FORUMs vor Ort. Sie sind auch untereinander ein gutes Team und sind sich bereits durch den ständigen Kontakt über die RB- Mailingliste und die vergangenen Treffen, insbesondere das jährliche Wiedersehen auf dem Anwaltstag, vertraut. Leider haben wir nach wie vor noch ein paar unbesetzte oder suchende Bezirke. Die aktuellen Bezirke sind auf der DAV-Website unter www.davforum.de/322 aufgelistet. Solltest Du also Interesse an einer aktiven Mitwirkung im FORUM und vor Ort haben, melde Dich bitte unter [email protected]. Auch wenn Ihr als Mitglied etwas auf dem Herzen habt, scheut Euch nicht, dies den RBs mitzuteilen. Euer Anliegen wird ernst genommen. Vielleicht auch als Tagesordnungspunkt auf dem nächsten RB Treffen? Sucht daher den Kontakt zu Eurem RB! RAin Linda Schwarzer, Bonn [email protected] ADVOICE 02/09 53 Euer FORUM Fälle von der FORUMs-Mailingliste Auch Hausarbeiten werden hier diskutiert Die FORUMs-Mailingliste ist eine der hilfreichsten Instrumente des Anwaltsalltags. Alle erdenklichen Anwaltsthemen werden hier diskutiert, vom richtigen Einstieg in eine Fallbearbeitung über Fundstellen bis hin zur Organisation der Kanzlei gibt es fast immer eine konkrete Antwort. Wir stellen in loser Folge Fragen und Antworten vor, die auf der Liste gestellt wurden: Die Frage Mandant dt. ist unstr. Eigentümer eines Kaffeeautomaten (ursprünglicher Wert: 1.500 €; gebraucht für 500 € erworben). Temperaturfühler war defekt, was Mdt. aber nicht störte und die Funktionsfähigkeit des Gerätes nicht beeinträchtigte. Ehemalige Partnerin des Mdt. wollte diesem eine Freude machen und wollte das Gerät zur Reparatur bringen. Vor dem entsprechenden Laden angekommen stellte sie es wohl – nach ihren Angaben – auf dem Boden hinter einem parkenden Auto ab, damit sie ihr Auto abschließen konnte. In dem Moment fährt Regionalbeauftragte gesucht! Regionalbeauftragte gesucht! An alle FORUMskolleginnen und -kollegen in den LG-Bezirken Amberg, Bückeburg, Cottbus, Dessau, Kleve, Landau, Memmingen, Rottweil und Stendal! In diesen Bezirken ist die interessante Position des Regionalbeauftragten nicht oder nur kommissarisch besetzt. Welche engagierten FORUMsMitglieder möchten diese Lücken schließen? Der Regioanlbeauftragte ist der Ansprechpartner des FORUM Junge Anwaltschaft vor Ort und organisiert in erster Linie den monatlichen Stammtisch zur Vernetzung der Mitglieder im eigenen Landgerichtsbezirk. Als RB bist Du auch die Schnittstelle zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss und den Mitgliedern vor Ort und stehst in Kontakt mit den anderen RBs im Bundesgebiet. Das FORUM lebt von der Vernetzung aller Mitglieder, und der Regionalbeauftragte ist ein wichtiges Bindeglied vor Ort. Der Job macht Spaß und bringt jede Menge Kontakte mit sich. 54 ADVOICE 02/09 das parkende Auto rückwärts und gegen den Kaffeeautomaten. Dieser ist nun richtig defekt. Anspruch auf Herausgabe der Daten des Schädigers: klar. Anspruch auf Herausgabe des defekten Gerätes: auch klar. Aber gibt´s auch Ansprüche auf Schadenersatz etc. direkt gegen die ehemalige Lebensgefährtin? Im Prinzip hat sie das Gerät ohne Zustimmung des Mdt. aus dem Haus entwendet. Andererseits lebte sie zu dieser Zeit auch mit im Haushalt des Mdt. Kommt evtl. trotzdem so was wie verbotene Eigenmacht in Frage, und dann würde sie ja vielleicht auch für leichte Fahrlässigkeit haften (und das kann man evtl. noch bejahen, wenn man bedenkt, dass sie das Gerät ziemlich ungeschickt „zwischengelagert“ hat…) Sie hatte auch kein Recht, den Automaten einfach mitzunehmen. Bei Ehegatten müsste man vielleicht da noch ansetzen, aber die beiden waren ja nur befreundet. Und völlig blödsinnig war es m. E., die Sache *hinter* ein anderes parkendes Auto auf den Boden zu stellen, wenn man jederzeit mit Ausparken rechnen muss. Da langt man sich schon an den Kopf = grob fahrlässig. Hängt aber letztlich von den örtlichen Gegebenheiten ab. Der Autofahrer kann nichts dafür. Man muss beim Rückwärtsfahren natürlich nicht sicherstellen, dass man keinen Kaffeeautomaten überfährt. Von unwahrscheinlichen Ausnahmefällen (er hat gesehen, dass dort etwas abgestellt ist/wurde usw.) mal abgesehen. Eine Antwort Sie hat den Automaten kaputt gemacht, dann muss sie auch SE zahlen… Termine und Orte für unsere Regionalstammtische Für fast alle in fast allen LG-Bezirken findet Ihr die Orte und Termine im Internet www.daforum.de/322, u.a. Dortmund: an jedem 1. Donnerstag im Monat ab 19.30 Uhr im Café Endlos in der Kaiserstraße/Ecke Goebenstraße Düsseldorf: an jedem 2. Mittwoch des Monats um 20.00 Uhr in der Gaststätte Schwan am Burgplatz in der Mühlenstr. 2 Berlin: an jedem 3. Montag des Monats um 19.30 Uhr in der Gaststätte „Cum Laude“ (im Salon) in der Universitätsstraße Köln: an jedem 1. Mittwoch des Monats ab 19.30 Uhr in Hellers Brauhaus, Roonstraße 33 Hamburg: an jedem 1. Montag eines Monats um 19.30 Uhr im Parlament (www.parlament-hamburg.de) Rathausmarkt 1 München: an jedem 1. Mittwoch des Monats ab 19.30 Uhr in der Gaststätte „Marktwirt“ in der Heiliggeiststraße 2 in München (am Viktualienmarkt) Frankfurt am Main: an jedem 1. Mittwoch des Monats, 20.00 Uhr in wechselnden Lokalen. mail an [email protected] Schreibt uns ... … Euer Lob, Eure Kritik und Eure Anregungen. Die AdVoice lebt von Euch! Infos und Themen, die Euch wichtig sind und natürlich Eure Beiträge schickt Ihr an: [email protected] Euer FORUM Regionalbeauftragte stellen sich vor RA Marc Y. Wandersleben für den LG-Bezirk Hannover RAin Irina Keil für den LG-Bezirk Flensburg RAin Derya Basal für den LG-Bezirk Ingolstadt Holger Sawatzki für den LG-Bezirk Kempten Im April übernahm ich das Amt vom Kollegen Oliver Claus, der sein Anwaltsmandat aufgrund universitärer Lehrverpflichtungen aufgab. Mitglied im FORUM bin ich seit meiner Referendariatszeit. Von vielen der regelmäßigen Vorträge, die grundsätzlich jeweils am zweiten Mittwoch im Monat im Haus der Versicherung HDI-Gerling in Hannover stattfinden, konnte ich seitdem profitieren. Um anderen Kollegen über das FORUM die Möglichkeit zum gemeinsamen Austausch und zur Weiterbildung zu ermöglichen, will ich gerne einen Beitrag zur Fortführung des bisherigen Engagements leisten. Als Hannoveraner nahm ich das Studium in Bayreuth auf. Nach Absolvierung der wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung wechselte ich zur Uni Göttingen. Im Referendariat war ich überwiegend in Hannover und absolvierte in dieser Zeit die neue „DAV-Anwaltsausbildung“ und das Studium zum Mediator. Der anwaltliche Schwerpunkt liegt im Zivil- und Wirtschaftsrecht. RA Marc Y. Wandersleben [email protected] Seit 2003 arbeite ich als angestellte Anwältin für die Kanzlei Lorenzen & Partner in Flensburg. Ich bin FA für Familienrecht und bearbeite im Übrigen alle deutsch-dänischen Angelegenheiten sowohl von Flensburg aus als auch bei unserem Kooperationspartner Hviid in Kolding. Ich bin auch als dänische Anwältin zugelassen. Zu unserem Bezirk gehören die AG-Bezirke Flensburg, Husum, Niebüll und Schleswig. Zusammen mit den LG-Bezirken Lübeck, Itzehoe und Kiel hat die Schleswig-Holsteinische RA-Kammer rund 3.600 Mitglieder. Zur Mitglieder- versammlung sind alle Schleswig-Holsteiner schon eingeladen worden. Wir freuen uns auf Euer zahlreiches Erscheinen, insbesondere weil sich für das Versorgungswerk auch ein FORUMsmitglied zur Wahl stellt. Der Stammtisch findet einmal monatlich in Flensburg statt. Alle FORUMsmitglieder sowie alle anderen (auch angehenden) Junganwälte/innen mit Interesse am Erfahrungsaustausch und am Netzwerken sind herzlich eingeladen. RAin und Advokat Irina Keil [email protected] Ich bin in Dortmund geboren und habe an der Ruhr-Universität in Bochum studiert. Nachdem ich im Jahre 2005/2006 geheiratet habe, bin ich zu meinem Ehemann nach Ingolstadt gezogen. Ich habe zunächst zwei Jahre bei einem Kollegen in einer Kanzlei gearbeitet und mich danach selbstständig gemacht. Ich habe bereits den theoretischen Teil des Fachanwaltslehrgangs für Arbeitsrecht erfolgreich abgeschlossen und absolviere gerade den Fachanwaltslehrgang für Familienrecht. Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen also im Fami- lien- und Arbeitsrecht. Ich mache aber auch sehr gerne Strafrecht. Meine Eltern kommen aus der Türkei. Ich bin zweisprachig aufgewachsen, was mein Berufsleben sehr positiv beeinflusst. Ich freue mich sehr, die neue RB in Ingolstadt zu sein und hoffe auf eine gute Zusammenarbeit. RAin Derya Basal [email protected] Als neuer RB für den LG-Bezirk Kempten möchte mich näher vorstellen. Ich stamme eigentlich aus Mosbach in Baden-Württemberg. Im März 2006 hat es mich nach Kempten verschlagen, wo ich mich als Rechtsanwalt und Mediator selbstständig gemacht habe. Neben meiner anwaltlichen Tätigkeit lehre ich seit dem Sommersemester 2006 Mediation an der Hochschule Kempten und promoviere an der Universität Basel im Zivilprozessrecht. Ich bin schon seit dem Referendariat Mitglied im Forum Junge Anwaltschaft und freue mich nun auf meine Aufgaben als Regionalbeauftragter eines großen Bezirks, der überwiegend ländlich geprägt ist und sich bis an den Bodensee erstreckt. Es wird zunächst wieder einen Stammtisch geben, und nach und nach sollen sich weitere Projekte entwickeln. Wichtig ist, dass wir Junganwälte zusammenhalten und unsere Erfahrungen teilen, auch wenn wir Konkurrenten sind. Wir sitzen letztlich doch im selben Boot. Auf gute Zusammenarbeit. Holger Sawatzki [email protected] ADVOICE 02/09 55 Euer FORUM Länderbeauftragte stellen sich vor Dänemark – Der nördliche Nachbar ich einen Tag in der Woche in Dänemark. Zudem habe ich ein Jahr in Kopenhagen studiert und spreche dänisch. Was verbindet Dich mit Dänemark? Im Rahmen einer Zusammenarbeit der Flensburger Kanzlei, in der ich angestellt bin, und einer dänischen Kanzlei in Kolding arbeite Was sollte ein deutscher Anwalt über Dänemark wissen? Die meisten dänischen Vorschriften findet man auch im Internet. Trotz diverser Ähnlichkeiten zum deutschen Rechtssystem gibt es im Konkreten aber erhebliche Unterschiede. Die dänische Anwaltskammer heißt Advokatsamfundet, und seit Kurzem gibt es neben dem Juristenverband auch einen Anwaltsverein, Danske Advokater. Italien – Geduld ist gefragt Wahlstation in verschiedenen Kanzleien auf Sizilien absolviert, die jeweils darauf spezialisiert sind, grenzüberschreitende Fälle zwischen Deutschland und Italien zu betreuen. Nach dem Referendariat bin ich schließlich nach Palermo gezogen und arbeite seither in der Kanzlei Tortorici. Was verbindet Dich mit Italien? Land und Sprache haben mich schon immer interessiert, so dass ich während des Jurastudiums nebenbei Italienisch studiert habe. Um die italienische Rechtspraxis kennen zu lernen, habe ich mehrere Praktika sowie die Was sollte ein deutscher Anwalt über Italien wissen? Bei einem Prozess in Italien ist insbesondere viel Geduld gefragt. So ist die Dauer der Prozesse in der Regel erheblich länger als in Deutschland. Da kann es schon mal sein, dass eine Verhandlung, die auf Ende 2008 angesetzt war, auf das Jahr 2013 vertagt wird, oder der Richter mal wieder nicht erscheint. Wie kannst Du bei internationalen Rechtsproblemen helfen? Da ich in Dänemark als Advokat zugelassen bin, kann ich in der Regel selbst weiterhelfen. Mein Schwerpunkt liegt bei den grenzüberschreitenden Fällen neben dem Familienrecht im Arbeitsrecht und im allgemeinen Forderungsinkasso. Bei anderen Angelegenheiten empfehle ich gegebenenfalls meine oder andere dänische Kollegen. RAin und Advokat Irina Keil [email protected] Wie kannst Du bei internationalen Rechtsproblemen helfen? Wir betreuen in der Kanzlei jedes Jahr etliche deutsch-italienische Mandate, für die jeweils ein deutscher und ein italienischer Anwalt gemeinsam tätig werden. Dadurch hat unsere Kanzlei viel Erfahrung auf diesem Gebiet, sei es bei einem Verkehrsunfall eines Touristen, bei einer Scheidung mit grenzüberschreitender Unterhaltsund Sorgerechtsproblematik oder bei der Vollstreckung deutscher Urteile. Auf diese Erfahrung kann ich zurückgreifen und jederzeit bei den italienischen Kollegen um Rat fragen. RAin Cornelia Urban [email protected] News Gesetzgeber regelt Anrechnung Nachdem aufgrund mehrerer Entscheidungen des BGH die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr jede anwaltliche Abrechnung zu einem juristischen Drahtseilakt geworden war, hat der Gesetzgeber nun eingegriffen. Durch die neue Regelung wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt. Insbesondere ist klargestellt, dass sich die Anrech- 56 ADVOICE 02/09 nung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann. Der vom Rechtsausschuss des Bundestages zur Abstimmung vorgeschlagene Text lautet so: § 15a Anrechnung einer Gebühr (1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. RA Percy Ehlert, Berlin Euer FORUM „Wir müssen den Nachwuchs fördern!“ Die Vorsitzende des GfA im Gespräch mit AdVoice Atmosphäre dort. Recht schnell stand für mich der Berufswunsch fest. A: Die Übernahme der mütterlichen Kanzlei? Waterschek: Ja, meine Mutter wünschte sich, dass ich ihr Büro übernehme. Doch mir war klar, dass ich nicht am Heimatort Mettmann (NRW) bleiben und auch nicht in die Kanzlei einsteigen wollte. Schon im Studium war ich in Marburg. Später im Referendariat ging es nach Heilbronn. Da lebe und arbeite ich heute noch. : Sie symbolisiert die moderne Powerfrau, die scheinbar mühelos berufliche Karriere und Familie unter einen Hut bekommt. Silke Waterschek (34) ist zweifache Mutter und leitet als Vorsitzende die Geschicke des Geschäftsführenden Ausschusses (GfA) des Forums Junge Anwaltschaft. Im Interview mit ADVOICE verriet die auf Strafrecht und Pflegschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwältin, wie sie die ersten Klippen in der Selbstständigkeit überwand und ihre Familie mit der anspruchsvollen Gremienarbeit managt. A: Die Wahl auf Jura? Waterschek: Meine Mutter ist Anwältin. Da fiel der Apfel nicht weit vom Stamm. Ich konnte als noch junges Mädchen meiner Mutter über die Schulter sehen, habe sie zu Gericht begleitet. Mir gefiel die A: Der Einstieg in die Selbstständigkeit? Waterschek: Nach dem zweiten Examen habe ich mich persönlich bei Strafrichtern vorgestellt, sie sollten mir eine Chance geben, wenn es um Pflichtverteidigungen geht. Das kam gut an, und darüber erhielt ich meine ersten Mandate. A: Der Weg zum Forum Junge Anwaltschaft? Waterschek: Eine alte AdVoice war schuld daran. Kurz nach meiner Zulassung hatte ich die Ausgabe 2/04 und den Beitrag „Versorgungswerk und Berufshaftpflicht“ von Carsten Lehmann in den Händen. Den fand ich richtig überzeugend, so dass ich Kontakt zum Forum aufnahm. Kaum dort Mitglied wurde ich gefragt, ob ich nicht Regionalbeauftragte werden möchte. Ich sagte zu und wurde zwei Jahre später zur Wahl in den GfA vorgeschlagen. Ich wurde gewählt und hatte recht prompt den Vorsitz des Gremiums inne. A: Das zeitliche Management? Waterschek: Hätte mir vorher jemand gesagt, wie viel Arbeit das Engagement im GfA bedeutet, ich hätte vielleicht nicht kandidiert. Denn es macht einen Riesenunterschied, ob man nur Botaniker ist, also nur zum Blumengießen erscheint, oder ob man ernsthaft mitarbeitet. Ernste Mitarbeit bedeutet in engem Kontakt mit den Regionalbeauftragten zu stehen, diese anzuleiten und den Deutschen Anwaltstag (DAT) vorzubereiten. Daneben gilt es die unterschiedlichen Ressorts zu betreuen. Alles das beansprucht viele Überstunden und sehr gute heimische Organisation. Ohne Verständnis im Familienumfeld ist das nicht zu schaffen. A: Die Schlaglichter der Arbeit? Waterschek: Besonders stolz bin ich darauf, dass wir es geschafft haben, das Thema „Mindestlohn für Rechtsanwälte“ auf die politische Agenda auch beim DAT zu platzieren. Das ist ein großes Anliegen, da es hier für viele junge Kolleginnen und Kollegen immer noch Nachteile gibt. A: Die Verbesserungen bei der Gremienarbeit? Waterschek: Kontinuität bei der Forumsarbeit ist wichtig. Wir müssen stärker den Nachwuchs fördern. Und hier macht es Sinn, wenn junge Kolleginnen und Kollegen für mehr als zwei Jahre zur Verfügung stehen. Junganwälte, traut Euch! A: Die politische Karriere danach? Waterschek: Der Weg in die Politik ist kein aktuelles Thema. Ausschließen für die Zukunft will ich das aber nicht. Das Gespräch führte AdVoice-Redakteur Patrick Ruppert, Köln ADVOICE 02/09 57 Bücher-FORUM AnwaltFormulare: Schriftsätze, Verträge, Erläuterungen. Amend, Heidel, Pauly 6. Aufl. 2009, 2880 Seiten, 168,00 Euro, Anwaltverlag In neuem Layout präsentiert sich der bewährte Sammelband AnwaltFormulare vom deutschen Anwaltverlag. Mehr als 1100 Muster für Beratung und Prozess sind hier in 59 Kapiteln vom Aktienrecht bis zur Zwangsvollstreckung zusammengestellt, auch Rechtsgebiete wie „Vertragshändlerrecht“ oder „Unternehmenskooperationen“ sind benannt. Familienrecht und Arbeitsrecht nehmen den größten Raum ein. In den gesammelten Schriftsätzen und Verträgen werden die gängigsten Probleme und Konstellationen dargestellt. Zudem ist das dankenswerte Bemühen zu erkennen, Checklisten zu präsentieren. Manchmal sind sie etwas zu kurz und übersichtlich, um wirklich als Checkliste, mit der einem nichts mehr durch die Lappen geht, praxistauglich zu sein. Natürlich kann ein allgemeines Formularbuch keine Spezialliteratur ersetzen. Deshalb sind Unvollständigkeiten einem solchen Werk leichter zu verzeihen, diese Erwartung kann nicht mit einem Buch, dass immerhin einen guten Überblick in die jeweilige Materie erlaubt, erfüllt werden. Wie es solchen Sammelwerken innewohnt, ist die Qualität der Ausführungen natürlich von der Bereitschaft der Autoren, ihr Wissen preis zu geben, abhängig. Selbstverständlich ist das Buch aktualisiert, im Vergleich zur Vorauflage hat der BGH von September 2005 bis November 2008 allein in 77 Fällen seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und in 154 Fällen eine Abgrenzung vorgenommen. Große Reformen wie zum VVG und zum MoMiG sind eingearbeitet – Gründe genug für ein Buch, dass auf dem besten Weg ist, unverzichtbar für die Anwaltserstausstattung zu werden. Einige Mängel des Buches liegen in der Natur der Sache. Das Werk muss sich notwendigerweise auf den Überblick aus den jeweiligen Rechtsgebieten beschränken. Das erklärt aber dann doch nicht die kleineren Fehler wie beispielswiese bei dem Auskunftsanspruch im gewerblichen Rechtsschutz in der Aufzählung, wo ein einstweiliges Verfügungsverfahren per gesetzlicher Ausnahme zulässig ist, § 101 UrhG „vergessen“ wird (Kapitel 15, Rn. 71). Weitere Fehler hat der Verfasser während einer einmonatigen Tetstnutzung nicht gefunden. Fazit: Das Buch erlaubt einen schnellen Einstieg in neue Rechtsgebiete. Für den Berufsanfänger, der noch nicht genau weiß, wo die Reise hingeht, dürfte sich die Anschaffung lohnen. Das Werk hat in etwa so viele Seiten wie der Palandt und hat auch das gleiche Format, nur das Dünndruckpapier ist noch dünner. Ob es zum Klassiker wird, bleibt abzuwarten. Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht Handbuch Mediation Dreyer/ Kotthoff/ Meckel, 2. Aufl. 2009, 1846 Seiten, 158,00 Euro, Verlag: C.F. Müller Haft/von Schlieffen, 2. Aufl. 2009, 1.350 S., 128,00 EUR, Verlag C.H. Beck Das Rechtsgebiet Urheberrecht ist, bedingt durch neue Technologien wie Digitalkopien und Internet, ein Rechtsgebiet auf Wachstumskurs. Das haben auch die Verlage erkannt, seit einigen Jahren gibt es nun Kommentar-Alternativen zu den Klassikern des Urheberrechts wie Löwenheim und Schricker. In 2. Auflage präsentiert sich jetzt der Heidelberger Kommentar, der 2004 seinen Einstand gefeiert hatte. Keine Frage: Mediation ist „in“. Wen wundert es also, dass sich mehr und mehr Anwälte für eine Zusatzqualifikation in diesem Bereich interessieren. Doch wie läuft es eigentlich ab, das Mediationsverfahren? Welchen Mandanten kann zur außergerichtlichen Konfliktlösung im Wege der Mediation geraten werden? Und was muss der anwaltliche Mediator beachten, um allen Verfahrensbeteiligten gerecht zu werden? Vier Jahre sind seit der Vorauflage vergangen, das Urheberrecht hat sich in dieser Zeit mit dem so genannten 2. Korb samt Durchsetzungsrichtlinie oder Neureglung zu den unbekannten Nutzungsarten weiter entwickelt, der wichtige Schadenersatzanspruch wurde neu gefasst. Mit Spannung werden die neuen Kommentierungen im Urheberrecht erwartet, z.B. zu §§ 101-101b UrhG, in denen die neuen Auskunftsansprüche geregelt sind. Im vorliegenden Werk ist die Kommentierung, die immer wieder auf die vorherige Rechtslage verweist, recht überschaubar. Doch das liegt, wohlwollend betrachtet, in der „Natur der Sache“. Zur Meinungsbildung in den nun offenen Streitfragen trägt der Kommentar damit nur begrenzt bei. Antworten auf diese und andere Fragen findet der interessierte Leser im Handbuch Mediation von Haft/von Schlieffen, dessen zweite Auflage jüngst im Beck-Verlag erschienen ist. In sieben Kapiteln werden die methodischen Grundlagen sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Mediation ausführlich erörtert. Auch werden Arbeitsgebiete für Mediatoren und die daraus jeweils resultierenden Berufsbilder eingehend beschrieben. Im Vergleich zur Vorauflage hat das Werk um stattliche 300 Seiten zugelegt. Von den 1846 Seiten entfallen knapp 100 auf ein umfangreiches Stichwortverzeichnis und ein Fallverzeichnis höchstrichterlicher Entscheidungen. Kommentiert sind auch das KUG und das WahrnG, in 13 Anhängen sind die für die Urheberrechtspraxis wichtigsten Gesetze und EU-Verordnungen sowie internationalen Übereinkommen wie WUA, RBÜ, TRIPS u.a. zusammengestellt. Beworben wird der Praxisbezug des Kommentars, die Autoren sind Richter am LG und am OLG bzw. anwaltlich tätig, mitgearbeitet hat auch der leitende Regierungsdirektor im Deutschen Patent- und Markenamt Joachim Zeisberg. So sind in der Kommentierung Einzelfälle aus der Rechtsprechung hervorgehoben, wie z. B. der Fall der angemessenen Vergütung für Übersetzer bei § 32. Der praktisch wichtige Stichpunkt Streitwert findet sich im Stichwortverzeichnis jedoch nicht. Auch die konkrete Höhe von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen würde bei vielen genannten Beispielen die praktische Arbeit weiter erleichtern. Für die Anwaltspraxis entscheidend ist beispielsweise folgende Änderung des UrhG: wie im UWG ist in § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG nunmehr ein eigener Ersatzanspruch für die Kosten einer berechtigten Abmahnung festgeschrieben. Die Kommentierung ist mit 9 Randnummern und nur einer Fundstelle zu kurz, wünschenswert wäre angesichts der großen praktischen Bedeutung eine vertiefte Auseinandersetzung mit den zahlreichen Problemen, die sich hier stellen können bis hin zur Diskussion der unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen im Urheberrecht. RA Tobias Sommer, Berlin Fazit: Ein Kommentar, der eine bestehende Urheberrechtsbibliothek aufgrund seiner Aktualität gut ergänzen kann und der bei der Aufarbeitung einer umstrittenen Rechtsfrage heranzuziehen ist. RA Tobias Sommer, Berlin 58 ADVOICE 02/09 Das Buch richtet sich sowohl an bislang noch nicht mit der Materie vertraute Anfänger als auch an diejenigen, die schon länger in diesem Rechtsgebiet tätig sind. Für erstere sind vor allem die im ersten Kapitel beschriebenen Grundlagen des Mediationsverfahrens von Interesse. Hier wird sehr anschaulich der Ablauf dieser Form der außergerichtlichen Streitbeilegung beschrieben, veranschaulicht werden die theoretischen Ausführungen anhand von konkreten Fallbeispielen für erfolgreich abgeschlossene Verfahren. Für solche, die bereits Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation haben, enthält insbesondere Kapitel fünf („Mediation und Justiz“) des Werkes interessante Impulse für die weitere Arbeit. Der Leser erfährt hier Details über die Anwendung der noch relativ neuen Form der integrierten Mediation und erhält Einblick in die Erfahrungen und Lehren eines mediativen Modellprojektes in Niedersachsen. Einzelheiten über die Anwendung der Mediation in unseren europäischen Nachbarstaaten und in den USA kann der Leser schließlich dem siebten Kapitel des Werkes entnehmen. Alles in allem handelt es sich bei dem Handbuch Mediation um ein Standardwerk, das jeder Mediator im Laufe seiner Tätigkeit in die Hand genommen haben sollte. Enthalten ist das gesamte Rüstzeug für die praktische Arbeit des Mediators, aufbereitet von überaus hochrangigen und versierten Autoren. Allerdings gilt auch hier: Qualität hat ihren Preis. Dieser sollte Interessierte im vorliegenden Fall jedoch keinesfalls vom Kauf des Buches abhalten, jeder Cent des Kaufpreises ist gut angelegt. RAin Astrid Ackermann, Frankfurt am Main Bücher-FORUM Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5, Verein – Stiftung bürgerlichen Rechts Beuthien/Gummert, 3. Aufl. 2009, 1.861 S., 145,00 EUR, Verlag C.H. Beck Zum Jahreswechsel ist das Werk Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5: Verein – Stiftung bürgerlichen Rechts“ erschienen. Das Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, dessen Bände nun nach und nach in 3. Auflage erscheinen, ist sicher jedem bekannt, der im Gesellschaftsrecht tätig ist. Der 5. Band zum Vereins- und Stiftungsrecht ist nun allerdings zum ersten Mal erschienen. Die Autoren sind als Spezialisten in den dargestellten Rechtsgebieten durchaus bekannt. Alle in der täglichen Beratungspraxis regelmäßig vorkommenden Fragen werden hier auf hohem Niveau behandelt. Und zwar sowohl für das Stiftungsrecht als auch für das Vereinsrecht, so dass man sich zusätzliche Werke für das jeweils andere Rechtsgebiet getrost sparen kann. Dabei ist die Darstellung systematisch. Von der Gründung bis zur Beendigung der jeweiligen Rechtsform werden alle relevanten „Lebensstadien“ ausführlich behandelt. Dabei werden gerade im Stiftungsteil auch die diversen Varianten behandelt, wenn auch Darstellungen zu kirchlichen oder staatlichen Stiftungen fehlen. Man muss allerdings eingestehen, dass sich das Werk nicht in jeder Situation für Einsteiger in diese Themen eignet, da gelegentlich zumindest ein Grundwissen und Grundverständnis der Thematik wohl vorausgesetzt werden. Aber dieses Werk soll ganz sicher auch kein Lehrbuch sein, sondern ein kompetentes Werk von Praktikern für Praktiker, wobei auch ein gewisser wissenschaftlicher Anspruch nicht zu kurz kommt. Und natürlich ist auch dieses Werk nicht perfekt. So wird man an der einen oder anderen Stelle gelegentlich vielleicht konkrete Gestaltungsempfehlungen vermissen, wenngleich dies natürlich kein Formularhandbuch ist. Dieser neue Band des Münchener Handbuchs des Gesellschaftsrechts ist mit einem Preis von 145,00 Euro sicher kein Schnäppchen, in Anbetracht der gebotenen Qualität allerdings auch nicht überteuert. Für Personen, die nur gelegentlich mit Stiftungen des Privatrechts, aber auch mit Vereinen zu tun haben, bietet dieses Werk eine mehr als brauchbare Alternative zu den anderen großen Einzelwerken des jeweiligen Bereichs. Schließlich vervollständigt es die Reihe um ein wertvolles Werk. RA Marcus Bauckmann, Paderborn assoziierter wissenschaftlicher Mitarbeiter an der UMIT Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht Rolf Schwartmann (Hrsg.), 1. Aufl. 2008, 1.044 S., 118,00 EUR, C. F. Müller Verlag Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren Detlef Burhoff (Hrsg.), 2. Aufl. 2009, 1.499 S. mit CD-ROM, 98,00 EUR, ZAP-Verlag (LexisNexis) Während einzelne Teile des Internetrechts wie Widerrufsbelehrung und Impressum heute schon zum Standardrepertoire vieler Kollegen gehören, gelangt man bei anspruchsvolleren Mandaten schnell in zahlreiche benachbarte Rechtsgebiete. Dieser Verklammerung verschiedener Bereiche soll das Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht gerecht werden. Der Bogen spannt sich dabei vom Medienrecht (Rundfunk, Presse, Telekommunikation) über das IT-Recht (Vertragsrecht, elektronischer Geschäftsverkehr, Internet, Datenschutz) bis zum Urheberrecht (Verlagsrecht, Software, Domainrecht, Film, Fernsehen, Musikrecht). Ziel ist es, einen fundierten Überblick zu schaffen und die zusammenhängenden Themen in einem Werk gemeinsam darzustellen. Die Handbücher von Burhoff möchte kein Strafrechtler mehr missen. Jetzt ist das Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren neu erschienen. Für die Verkehrsteilnehmer bedeuten Ordnungswidrigkeiten nicht nur Ärger sondern können erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen haben. Genannt sei der Verlust der Fahrerlaubnis mit Folgen für das Arbeitsverhältnis. Berät man beispielsweise einen angehenden Internetanbieter, findet man im Abschnitt „Telemedien“ Hinweise zu Datenschutz und Jugendschutz, im Abschnitt IT-Vertragsrecht das Thema Softwareerstellung einschließlich des vorvertraglichen Stadiums und anschließend im Abschnitt zum elektronischen Geschäftsverkehr die nötigen Informationen zum Vertragsschluss. Dass aufgrund des Bearbeitungsschlusses nicht auf die neue Musterwiderrufsbelehrung eingegangen werden konnte, ist bei einem auf umfassenden Überblick angelegten Handbuch zu verschmerzen. Dafür wird unser fiktiver Anbieter über Webdesign-Verträge, Datenschutzrecht und den Erwerb von Webcontent informiert. Je nach Ausrichtung der Seite könnte der Verwender des Handbuchs auch noch über Presserecht oder mediale Rechte an Sportveranstaltungen beraten, ganz zu schweigen vom Domainrecht oder dem IT-Strafrecht. Kommt es zum Konflikt, helfen die Ausführungen zum gewerblichen Rechtsschutz und zum Wettbewerbsrecht weiter. Andere beratungsrelevante Themen sind das Arbeitsrecht, insbesondere in Medienunternehmen, das Verlagsrecht sowie das Film-, Fernseh- und Musikrecht. Wegen der Vielzahl der Verkehrsübertretungen konzentriert sich das Werk auf die praktisch wichtigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten wie die Geschwindigkeitsüberschreitung, den Rotlichtverstoß, die Abstandsunterschreitung und Verstöße gegen § 24a StVG. Erstmals sind Ausführungen zum Alkoholverbot für Fahranfänger/innen, zu den Messverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitung und der Auswertung des Fahrtenschreibers, umfangreich zu Ladungssicherungen und dem Mobil- oder Autotelefon im Straßenverkehr integriert. Unter dem betreffenden Stichwort sind die damit einhergehenden Rechtsfragen umfassend aufbereitet. Um Wiederholungen zu vermeiden, folgen am Ende der Stichworte gegebenenfalls Verweise auf weitere Ausführungen an anderer Stelle im Buch. Die zitierte Rechtsprechung hat den Stand von August 2008. Insgesamt bietet das Praxishandbuch einen guten Überblick über ein weites Themenspektrum. Dadurch wird gerade die Beratung bei umfangreicheren Projekten erleichtert, da nicht für jedes Einzelthema extra recherchiert oder Literatur beschafft werden muss. Dies ist gerade bei kreativen Mandanten mit immer neuen Ideen sehr hilfreich. Der Herausgeber, Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, und die zahlreichen Autoren haben für solche Fälle einen gut handhabbaren Band zusammengestellt. RA Malte Dedden, Kehl Das Autorenteam, ausgewiesene Kenner aus der Anwalt- und Richterschaft, ist geleitet vom Anspruch, ein Handbuch als Arbeitshilfe von Praktikern für Praktiker vorzulegen, um die notwendige Fachkompetenz in diesem – meist stiefmütterlich behandeltenGebiet zu vermitteln. Strukturell ist der lexikalische Aufbau gewählt. Meist ist den Erläuterungen „Das Wichtigste in Kürze“ anhand von Leitsätzen und Literaturhinweisen vorangestellt. In den Darstellungen der einzelnen Verstöße sind besonders wichtige Passagen grafisch hervorgehoben und mit einem erhobenen Zeigefinger versehen. Häufig stößt der Leser auf Rechtsprechungsübersichten, Schlagwörter im Fettdruck, Tabellen, Berechnungsformeln und Formulierungsbeispiele. Besonders nützlich sind die „Hinweise für den Verteidiger“ und die Checklisten am Ende der Kapitel. Das 64seitige Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab. Die beigefügte CD-ROM enthält u. a. sämtliche Muster-Formulare. Fazit: Mit der praxisorientierten Aufbereitung, der grafisch gelungenen Darstellung und der klaren Sprache erleichtert das Werk dem Neuling den Einstieg in das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren und dient dem erfahrenen Verteidiger als profundes Nachschlagewerk. Unverzichtbar für die Verteidigung in straßenverkehrsrechtlichen OWi-Sachen! RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock ADVOICE 02/09 59 Bücher-FORUM KommentarEdition | 100 Jahre Soldan-Stiftung Prozesse in Sozialsachen Mediation 1. Aufl. 2008, 11.333 S., Gebunden, 258,00 EUR, Nomos Verlag Berchthold/Richter (Hrsg.) 1. Aufl. 2009, 1.008 S., 98,00 EUR, Nomos Verlag Hopt/Steffek 1. Aufl. 2008, 1.175 S., 99,00 EUR, Verlag Mohr Siebeck Es gibt nicht viele Prozesshandbücher für Sozialsachen, umso erfreulicher ist, dass in der Reihe NomosProzessHandbuch das Werk Prozesse in Sozialsachen erschienen ist. Ausweislich des Vorworts soll es eine umfassende Anleitung zur erfolgreichen Gestaltung von Verfahren zu Rechtsmaterien geben, die der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind. Die Mediationsbewegung kommt in Deutschland in Schwung. Nicht zuletzt durch die anstehende Umsetzung der Mediationsrichtlinie der EU aus dem Jahre 2008 ist das Thema in den Fokus der Öffentlichkeit gelangt. Das Werk ist eine umfassende Darstellung der rechtlichen Regelungen sowie der Mediationskultur in Deutschland und der Welt. Es beruht auf einem Gutachten, das durch das Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegeben wurde. Die rechtsvergleichende Untersuchung der Mediation dient als Grundlage der rechtspolitischen Diskussion und der Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Sie wurde durch den Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Klaus Hopt und den wissenschaftlichen Referenten Felix Steffek herausgegeben. Aus Anlass des hundertjährigen Bestehens der Soldan-Stiftung hat die Nomos Verlagsgesellschaft eine Sonderedition der Handkommentare ZPO, Gesamtes Strafrecht, Familienrecht und Arbeitsrecht herausgegeben. Sämtliche Kommentare sind überwiegend von Praktikern bearbeitet. Herausragend ist jeweils der durchgehaltene klare Aufbau der Kommentierung mit deutlich hervorgehobenen Formulierungsbeispielen und Kostenfragen. Zahlreiche Beispiele verdeutlichen die guten Erklärungen. Der Handkommentar ZPO orientiert sich konsequent an den Bedürfnissen der Praxis: In komprimierter wie leicht verständlicher Weise zeigt er Zusammenhänge auf, bietet Orientierungshilfen zur Problemlösung und vermittelt Verständnis und Grundwissen für eine sachgerechte Rechtsanwendung. Der Handkommentar Gesamtes Strafrecht liefert eine praxisgerechte Gesamtlösung für StGB und StPO einschließlich der relevanten Regelungen des JGG, GVG und OWiG. Er verweist auf einschlägige nebenstrafrechtliche Normen. Berücksichtigt sind aktuelle Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen. Der Handkommentar Familienrecht berücksichtigt die jeweiligen Verfahrensbesonderheiten. Der Eilrechtsschutz, Erläuterungen zu den Problemen der Zwangsvollstreckung und zu Kostenfragen, wichtige Hinweise zur Prozesskostenhilfe, zum Abänderungsverfahren, zu den Rechtsmitteln sowie zum Unterhaltsverfahren sind gut dargestellt. Eine Kommentierung zum ab 01.09.2009 geltenden FamFG und VersAusglG sowie Hinweise zu gesetzlichen Änderungen beim Zugewinnausgleich sind jeweils eingearbeitet. Vergleichbar mit einem Handbuch enthält der Kommentar auch Schwerpunktbeiträge über Bezüge zum Sozial- und Steuerrecht, Mediation, ehebezogene Zuwendungen, Ehegatteninnengesellschaft, nichteheliche Lebensgesellschaft sowie Kosten. Der Handkommentar Arbeitsrecht dient der Arbeitnehmerberatung und konzentriert sich auf alle relevanten Gesetze des Individualarbeitsrechts nebst bedeutenden Bezügen zum kollektiven Arbeitsrecht. Einbezogen sind Entscheidungen des BAG bis Ende 2007. Gesetzesänderungen zum 01.01.2008 sind berücksichtigt. Die Zusammenstellung der einzelnen Kommentare und der sensationelle Preis im Vergleich zum Einzelpreis machen das Angebot interessant. Alle in der Praxis gängigen Rechtsgebiete sind gut verständlich abgedeckt. Sämtliche Kommentare ermöglichen eine effektive Recherche ohne zusätzliches Nachschlagen. Gegliedert in zwei Hauptteile, den Sozialrechtsstreit (Teil 1, §§ 19) und typische prozessuale Probleme in zentralen Bereichen des materiellen Sozialrechts (Teil 2, §§ 10-19) folgt es dem typischen Verfahrensablauf. Die §§ 1-4 erläutern das sozialrechtliche Mandat, Kosten und Gebühren, das Widerspruchsverfahren und die Sozialgerichtsbarkeit. Inhaltlich herausragend ist das Verfahren im ersten Rechtszug (§5) aufgearbeitet. Dem Klageverfahren vorangestellt sind der einstweilige Rechtsschutz (§§ 86a, 86b SGG), ein Abschnitt zu Eilentscheidungen und Existenzsicherung und das Beweissicherungsverfahren. Von den verfassungsrechtlichen Grundlagen aus sind der Weg ins Verfahren, die Wirkung der Klageerhebung, das vorbereitende Verfahren, die Beschlussfassung über das Urteil bis zu den Korrekturmöglichkeiten eingängig beschrieben. Auch das gerichtliche Mediationsverfahren findet man. Ferner ist ausgeführt, dass das Gesetz auch im Sozialrechtsstreit von Gestaltungs- und Beibringungs-(Anhörungs-)Rechten ausgeht. Die Beteiligten können gerichtliche Handlungen beeinflussen (§295 ZPO gilt entsprechend) und sich vor prozessualen Nachteilen schützen. Dies belegen die prozessualen Rechte des SGG wie z. B. §§ 92, 103, 106, 106a, 112 etc. Die §§ 6-9 widmen sich den Verfahren vor den LSG, dem BSG, dem BVerfG und dem europäischen Rechtsschutz. Der materiell-rechtliche Teil (§§ 10–19) bietet z. B. Informationen zu Status- und Beitragsfragen, zu den gesetzlichen Kranken-, Rentenund Unfallversicherungen, zur sozialen und privaten Pflegeversicherung, der Arbeitsförderung bis hin zum Schwerbehinderten- und Vertragsarztrecht. Schriftsatz- und Antragsmuster, Aufzählungen, Beispiele, Tabellen, Hinweise, Prüflisten und Schlagwörter erleichtern die Arbeit und dienen der Verständlichkeit. Der Fußnotenapparat bietet aktuelle Rechtsprechung und Literaturhinweise. Fazit: Neben der klaren Gliederung überzeugen die verständlichen Ausführungen. Den Autoren ist ein Prozesshandbuch gelungen, das allen Verteidigern, die sich mit sozialrechtlichen Streitigkeiten zu beschäftigen haben, sehr zu empfehlen ist. RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock RAin Ines Müller-Baumgarten, Bielefeld 60 ADVOICE 02/09 Das Werk untersucht Regelungen und Rechtstatsachen in 19 ausländischen Rechtsordnungen, darunter Österreich, Frankreich, England, den Niederlanden, den USA und Japan. Die einzelnen Länderberichte wurden von Autoren verfasst, die langjährige Erfahrung mit der jeweils behandelten Rechtsordnung aufweisen. Schematisch werden dabei die jeweils herrschenden Definitionen der Mediation sowie die nationalen Rechtsquellen dargestellt. In den weiteren Untersuchungspunkten werden die institutionelle Einbindung der Mediation in das Recht und die Verfahren der Streitschlichtung und die Struktur und der Ablauf des Mediationsverfahrens aufgezeigt. Ein weiterer Abschnitt ist dem Berufsrecht der Mediatoren gewidmet. Dort wird insbesondere der Frage nach den Pflichten und der Haftung des Mediators nachgegangen. Die Studie bietet, dem Vorwort von Brigitte Zypries zu Folge, den Lesern den ersten weltumspannenden Rechtsvergleich der verschiedenen Instrumentarien, Regelungsmodelle und Praktiken der Mediation. Das Werk ist daher als elementare Grundlage für all jene zu sehen, die die Mediation im internationalen Kontext verstehen wollen. Dank der systematischen Aufarbeitung und der klaren Gliederung lässt sich ein guter Überblick über die differenzierte Ausgestaltung der Mediation in den einzelnen Ländern gewinnen. Dem international agierenden Praktiker wird im Anhang des Buches eine Sammlung der Rechtsnormen und der Materialien zur Mediation zur Verfügung gestellt. RA Jonas Leder, München Bücher-FORUM Fachanwaltskommentar Mietrecht AnwaltFormulare Verkehrszivilrecht Handbuch des Fachanwalts Strafrecht Michael J. Schmid (Hrsg.) 2. Aufl. 2009, 1.356 S., 119,00 EUR, Luchterhand Tietgens/Nugel, 4. Aufl. 2008, 548 S. mit CD-ROM, 88,00 EUR, Deutscher Anwaltverlag Jan Bockemühl (Hrsg.), 4. Aufl. 2009, 1.719 S., 138,00 EUR, Luchterhand Die Fachanwaltskommentare aus dem Hause Luchterhand sollen dem Bedürfnis nach Spezialistenliteratur Rechnung tragen. In dieser Reihe erscheint nun auch eine Kommentierung der im Mietrecht relevanten Gesetze und Verordnungen in 2. Auflage, welche in der Vorauflage noch als „Kompaktkommentar Mietrecht“ benannt war. In der Reihe AnwaltFormulare ist in mittlerweile 4. Auflage der Bereich des Verkehrzivilrechts neu erschienen. Die Neuauflage berücksichtigt die bis Dezember 2007 veröffentlichte Rechtsprechung und Literatur, insbesondere zu den von Veränderungen betroffenen Bereichen der „130 % Rechtsprechung“, des „Unfallersatztarifs“, der „Vergütung des Kfz-Sachverständigen“, der „Anrechnung eines höheren Restwertangebots“ und der „Kürzung bei Stundenverrechnungssätzen“. Die Reform des VVG führte zu einer Erweiterung der Neuauflage. Denkt man vor allem als junger Anwalt an Standardwerke im Strafrecht, so fällt einem spontan meist nur das Handbuch von Dahs ein. Eine sinnvolle Alternative stellt nun die Neuauflage des Handbuchs des Fachanwalts Strafrecht aus dem Luchterhand Verlag dar. Die Vorschriften für Mietverhältnisse aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bilden den inhaltlichen Schwerpunkt. Auch Normen mit Bezug zum Mietrecht, etwa aus dem Familien-, Steuer- oder Vollstreckungsrecht, werden dargestellt. Beiträge zu den Vorschriften zur WohnraumflächenVO, HeizkostenVO und der 2. BerechnungsVO vervollständigen das Werk. Das Autorenteam besteht aus Richtern und Rechtsanwälten. Es liefert ein klassisch gegliedertes Werk. Eine Inhaltsübersicht für jede Norm navigiert den Leser zielsicher. Die einzelnen Beiträge sind übersichtlich aufgebaut. Klare Formulierungen gestalten das Lesen angenehm. Mit Verweisen auf Literaturquellen wird eher sparsam umgegangen. Hier beschränken sich die Verfasser weitgehend auf die einschlägige Kommentierung. Dies ist nicht von Vorteil, wenn sich der Leser über den Tellerrand hinaus informieren möchte. Die zahlreichen Entscheidungsquellen sind indessen ganz im Sinne einer praxisorientierten Fallbearbeitung. Zum Inhalt sei exemplarisch auf die wirksame Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter verwiesen, ein Themenkreis, dem sich kaum ein Mietrechtlicher in der jüngsten Vergangenheit nicht gewidmet haben dürfte. Er findet hier eine übersichtliche Darstellung der Rechtsprechung. Klauselbeispiele bieten Hilfe. Auch Praxishinweise trifft der Verwender an. So wird etwa ausgeführt, dass die Abmahnung keine Voraussetzung der ordentlichen Kündigung ist. Gleichwohl wird aus Vorsichtsgründen geraten, eine Abmahnung auszubringen, um das Risiko des Vorwurfs, das vertragswidrige Verhalten des Mieters geduldet zu haben, auszuschalten. Dieser Wälzer ist eine erfrischende Alternative zur vorhandenen mietrechtlichen Kommentarliteratur. Es wird Zugriff auf die relevanten Vorschriften des Mietrechts und eine prägnante, lesefreundliche Darstellung geboten. Für den nicht oder lediglich gelegentlich auf dem Sektor des Mietrechts Tätigen muss dieses Buch nicht zur Grundausstattung seiner Bibliothek zählen. Dem, der sich regelmäßig auf dem Gebiet des Mietrechts betätigt, kann das Werk guten Gewissens empfohlen werden. Das Werk gliedert sich in sieben Teile, angefangen von der Einleitung des Mandats über die Korrespondenz über den Anspruchsgrund sowie über die Anspruchshöhe, der gerichtlichen Abwicklung des Mandats, der Abwicklung von Unfallschäden an Leasingfahrzeugen, der privatversicherungsrechtlichen Beratung und Abwicklung bis hin zur Abrechnung der anwaltlichen Kosten. Abgerundet wird das Formularbuch durch ein Muster- und Stichwortverzeichnis, das dem Leser die Suche erheblich vereinfacht. Den Formulierungsmustern vorangestellt werden jeweils ein kurzer Überblick über das Thema sowie ein Beispielfall zur Veranschaulichung. Die Muster sind überwiegend prägnant und gut verständlich gefasst. Im Anschluss an die Muster geben Tietgens/ Nugel praktische Hinweise, die gerade den Einsteigern in die verkehrsrechtliche Materie eine wertvolle Stütze sind. Zahlreiche Checklisten fassen die wichtigsten Punkte eines Kapitels kompakt zusammen. Tietgens/Nugel verstehen es, die Thematik fachlich nicht nur kompakt und kompetent darzustellen, sondern den Lesern auch sehr praktikable Muster an die Hand zu geben. Sie berücksichtigen beispielsweise bei der gemeinsamen Betriebsstätte verschiedene Fallkonstellationen oder stellen die Behandlung von „Auslandsschäden“ sehr übersichtlich in den unterschiedlichen Problemkonstellationen mit zahlreichen praktischen Tipps dar. Fazit: Ein für die Praxis sehr geeignetes Formularbuch. Vor allem denjenigen Anwälten, die nur gelegentlich verkehrsrechtliche Mandate bearbeiten, bietet es eine wichtige Hilfe und Erleichterung bei der Fallbearbeitung. Aber auch der erfahrene Verkehrsrechtler dürfte in dem einen oder anderen Bereich Anregungen und Formulierungshilfen finden. Sehr praktisch ist die dem Buch beigefügte CD-ROM mit den Muster-Formularen, die einfach auf das eigene Briefpapier kopiert und entsprechend abgeändert werden können. RA Florian Wörtz, Heilbronn RA Hans-Peter Weber, Bonn Elf Teile, die jeweils ihrerseits in verschiedene Kapitel aufgegliedert sind, geben dem Leser alles an die Hand, was man als auf dem Gebiet des Strafrechts tätiger Anwalt wissen sollte. Zunächst werden im ersten Teil allgemeine Ausführungen zur Stellung des Strafverteidigers im Prozess gemacht, woran sich im zweiten Teil ausführliche Hinweise zur Verteidigung in der ersten Instanz anschließen. Der dritte Teil widmet sich der Verteidigung im Rechtsmittelverfahren. Der vierte, fünfte und sechste Teil beschäftigen sich mit der Stellung des Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren, in der Strafvollstreckung sowie in speziellen Verfahren. Damit auch die Rechte des Verletzten und Zeugen nicht zu kurz kommen, sind dem siebten Teil Hinweise zur Vertretung dieser Prozessbeteiligten zu entnehmen. Instanzenübergreifende Fragen der Strafverteidigung werden im achten Teil behandelt. Wie mit Sachverständigen umzugehen ist, kann man dem neunten Teil entnehmen. Teil 10 behandelt den sehr interessanten und bislang noch nicht hinreichend aufgearbeiteten Komplex „Strafverteidigung und Medien„. Im elften Teil schließlich wird die Rechtsanwaltsvergütung im Strafverfahren näher beleuchtet. Der Herausgeber, Dr. Jan Bockemühl, selbst Fachanwalt für Strafrecht und Lehrbeauftragter für Strafprozessrecht an der Universität Regensburg, hat für dieses Buch eine Reihe namhafter Autoren gewinnen können: So wird z.B. das Kapitel „Strafverteidigung und Medien„ von Gisela Friedrichsen behandelt, Autorin und Gerichtsberichterstatterin des Magazins DER SPIEGEL. Das Kapitel „Verteidigung in Betäubungsmittelsachen“ hat mit Hartmut Wächtler ein Urgestein der deutschen Strafverteidigerszene übernommen. Das Werk enthält viele praxistaugliche Vorlagen, die gerade dem Anfänger die Arbeit in dieser anspruchsvollen Rechtsmaterie erleichtern. Der Leser kann sich mit diesem Buch alle wichtigen Grundlagen der Arbeit eines Strafverteidigers erarbeiten, auch zur Vorbereitung auf die Klausuren im Fachanwaltslehrgang ist das Buch hervorragend geeignet. Insgesamt ist dieses Handbuch daher jeden einzelnen der 138,00 EUR des Kaufpreises wert. Die Anschaffung kann jedem auf dem Gebiet des Strafrechts tätigen Kollegen nur empfohlen werden. RAin Astrid Ackermann, Frankfurt am Main ADVOICE 02/09 61 Bücher-FORUM Sicher in „Legal English“? Ihr Vorteil in der Welt des internationalen Rechts! Verteidigung in Verkehrsstrafsachen Erwachsenenunterhalt Uwe Freyschmidt 9. Aufl. 2009, 409 S., 44,00 EUR, Verlag C.F. Müller Jochen Duderstadt, 4. Aufl. 2008, 340 S., 40,00 EUR, Luchterhand Das einstige Erstlingswerk aus der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ ist nun in der 9. Auflage erschienen. Ganz der Konzeption dieser Reihe folgend, sind die 13 Kapitel auf die Bedürfnisse des Praktikers im Bereich Verkehrsstrafrecht ausgerichtet. Der Autor, Uwe Freyschmidt, Rechtsanwalt und seit 1998 Fachanwalt für Strafrecht, ist u. a. Mitherausgeber der Zeitschrift StrafRechtsReport. Eine Rezension sollte nicht mit Fehlern anfangen, in diesem Fall kommt jedoch das wenige Störende vorweg: Das Buch ist auf dem Stand von September 2007, berücksichtigt also die wesentlichen Änderungen des Unterhaltsreformgesetzes, das nach langer Verzögerung erst zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist, nur im Entwurf. Bei der Darstellung muss man sich dies immer vorsichtshalber vergegenwärtigen. Die Beträge in den zahlreichen Entscheidungsbeispielen sind häufig noch in DM, vielleicht könnte dies zur – bereits ersehnten – Neuauflage geändert werden. Beginnend mit dem Kapitel „Mandatsannahme“, gelangt der Leser über die (wirklich) wichtigsten Straftatbestände im 2. Kapitel zum 3. Kapitel, das die größte Angst vieler Autofahrer behandelt, die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auf dem Weg dorthin vermittelt der Autor grundlegende Kenntnisse im Bereich der Trunkenheitsdelikte (z. B. Fahrfehler und Jedermannsfehler, Rückrechnung, Nachtrunk) und des EU-Führerscheinrechts (z. B. die Fälle „Knapper“, „Halbritter“, „Kremer“ und die dritte EU-Führerscheinrichtlinie). Dies geschieht, indem er die Straftatbestände und ihre Wechselwirkungen in verwaltungsrechtlicher bzw. versicherungsrechtlicher Hinsicht veranschaulicht. Nachdem in den folgenden Kapiteln die Einstellung im Ermittlungsverfahren und das Strafbefehlsverfahren erläutert werden, beschreibt der Verfasser im 6. Kapitel die Verteidigertätigkeit nach Anklageerhebung. Hier ist insbesondere die Beschreibung der Einzelprobleme einer verkehrstechnischen Begutachtung hervorzuheben. Im 7. Kapitel werden zum Thema Hauptverhandlung wichtige Ratschläge zur gesamten Beweisaufnahme, insbesondere zum Umgang mit Zeugen und zum Stellen von Beweisanträgen gegeben, bevor schließlich die nachfolgenden Kapitel die Themen Kosten- und Auslagenerstattung, Berufung, Revision, Nebenklage und Adhäsionsverfahren behandeln. Das Buch schließt mit 24 Musterschreiben im letzten Kapitel. Die gesamte Darstellung überzeugt durch ihre Klarheit und Aktualität. Ergänzt wird sie durch zahlreiche Literatur- und Rechtsprechungshinweise sowie die durchdacht gesetzten Praxishinweise, die ihrer Bezeichnung vollumfänglich gerecht werden. Fazit: Bei der vorliegenden Neuauflage erkennt man einmal mehr die Handschrift des Praktikers. Sie ist klar gegliedert, gut lesbar und aktuell. Jeder Rechtsanwalt, der im Verkehrsstrafrecht tätig ist, sollte dieses Werk in seinem Bestand haben. Dies gilt gerade für diejenigen Kollegen, die nur gelegentlich mit dieser Thematik konfrontiert werden. Der „Leitfaden für die Praxis“ wird dem Anspruch völlig gerecht, Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder gegen ihre Eltern und umgekehrt (so der Untertitel) darzustellen. Das Werk stellt alle materiellrechtlichen und prozessualen Aspekte in anschaulicher Weise mit Unmengen von Literatur- und Rechtsprechungshinweisen dar. Erfreulich ist die Tatsache, dass alle Konstellationen des Erwachsenenunterhalts berücksichtigt werden: Trennungs- und Scheidungsunterhalt; der Unterhalt des volljährigen Kindes in allen denkbaren Ausbildungssituationen – zur Vervollständigung durch eine Kurzdarstellung des Unterhaltsrechts für Minderjährige abgerundet; und das immer wichtiger werdende Thema des Unterhaltsanspruches der Großelterngeneration. Hier werden auch die sozialrechtlichen Ansprüche sowie der Rückgriff des Sozialamts oder der ARGE berücksichtigt. Kostenfragen wie PKH, Beratungshilfe, Prozesskostenvorschuss bilden den Abschluss. Die praxisrelevante Darstellung mit Berechnungsbeispielen und wichtigen Hinweisen auf mögliche Fehler hilft besonders, ein Gespür für die konkrete Fallbearbeitung zu entwickeln, da nicht nur Einzelfragen abgearbeitet werden, sondern immer der Gesamtblick deutlich bleibt. Leider erfährt der Leser nichts über den Autor. Er ist erfreulich realistisch, wenn er erkennt: „Die Beispiele haben zwar erfahrungsgemäß nur eine Haltbarkeitsdauer von wenigen Monaten, bleiben aber anschaulich und bisweilen für das Verständnis unerlässlich.“ Und er traut dem Leser zu, selbsttätig die Parameter auszutauschen, wenn dies durch neue Änderungen notwendig wird. Das ausreichende Rüstzeug gibt er an die Hand. Fazit: Die knappe aber umfassende Darstellung des Erwachsenenunterhalts in all ihren Facetten, die gute Lesbarkeit und der klar gegliederte Aufbau machen das Werk zu einem lesenswerten Buch zum Einstieg für den Anfänger und zur Wiederholung für den fortgeschrittenen Unterhaltsrechtler. Die Anschaffung lohnt sich. „Kein Rechtsanwalt oder Jurastudent sollte ohne dieses Buch sein … Es ist unerlässlich zur Vorbereitung für die Arbeit in der Welt des internationalen Rechts.“ Christopher Carlson President, The European Law Students’ Association (ELSA International) „… deckt die komplette Fachsprache ab, die Anwälte in der Praxis benutzen.“ Bengt Gustafson President, European Company Lawyers Association Ideal auch für das Selbststudium! #$ Introduction to International Legal English Student’s Book with Audio CD 978-3-12-534281-1 ¤ 29,95 Teacher’s Book 978-3-12-534282-8 ¤ 24,95 International Legal English Student’s Book with Audio CD 978-3-12-534251-4 ¤ 39,95 Teacher’s Book 978-3-12-534252-1 ¤ 29,95 RA Sascha Brandt, Duisburg RAin und Mediatorin Christina Brammen D.E.A., Bochum )N )HRER "UCHHANDLUNG ERH»LTLICH ODER UNTER WWWKLETTDEESP : 62 ADVOICE 02/09 Autorenverzeichnis Dr. des. Sabine Schulz ist als selbstständige Assessorin in Erfurt tätig. Daneben forscht sie zum Europa- und Völkerrecht, speziell über das RoteKhmer-Strafgericht in Kambodscha. [email protected] Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung von Unternehmen aus dem Onlinehandel. Er ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Für sein Kanzleimodell wurde ihm 2008 der HansSoldan-Kanzleigründerpreis verliehen. Alexander Birmili ist seit 2002 selbstständiger Rechtsanwalt in einer Sozietät in Reutlingen. Er ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und hat die weiteren Schwerpunkte Verkehrsrecht und Internetrecht. Er ist Regionalbeauftragter für den LG-Bezirk Tübingen. [email protected] Christian Weiß ist Rechtsanwalt in der Kanzlei HOELLER RECHTSANWÄLTE und dort im Wesentlichen in den Bereichen Forderungsmanagement, Insolvenzrecht und IP tätig. [email protected] Kristin Gräfin von Faber Castell gibt in Unternehmen und Schulen Etikette-Kurse, trainiert Geschäftsführer, Menschen, die beruflich viel mit „dem Kunden“ Kontakt haben und Studierende auf dem Weg zur beruflichen Karriere. Sie ist Herausgeberin des Lifestyle- und Gesellschaftsmagazins TOP MAGAZIN in Thüringen. www.stil-etikette-seminare.de www.top-magazin-thueringen.de Dr. Markus Lintner ist Rechtsanwalt in Nürnberg mit Schwerpunkt Wettbewerbsrecht sowie IT-Recht und IT-Compliance. Er ist seit 2008 außerdem als Datenschutzbeauftragter tätig. [email protected] Linda Schwarzer ist selbstständige Rechtsanwältin in Bonn für Familien, Erb- und Mietrecht. Sie ist Regionalbeauftragte für den LG Bezirk Bonn und als gewähltes GFA Mitglied zuständig für die Regionalbeauftragtenbetreuung im FORUM Junge Anwaltschaft. [email protected] www.rain-schwarzer.de Dominikus Zohner arbeitet als Rhetoriktrainer und Rechtsanwalt in München. Er hat sich auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. Er ist Gründungsmitglied des Debattierclubs München e. V., Vizemeister beim Rednerwettstreit des DAT 2003 und Dozent bei den Salzburger Rhetorikgesprächen 2009. [email protected] Katharina Seltenreich ist 34 Jahre und seit fünf Jahren selbstständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei in Lappersdorf. Ihre Schwerpunkte liegen im Familien- und Erbrecht sowie Arbeits- und Verkehrsrecht. [email protected] www.kanzlei-seltenreich.de Dr. Astrid Auer-Reinsdorff ist seit 1997 als Rechtsanwältin in Berlin tätig. 2002 eröffnete sie ihre eigene Kanzlei. Dort bearbeitet sie u.A. Mandate börsennotierter Aktiengesellschaften, klein- und mittelständischer Unternehmen, Internetfirmen, Contentanbieter sowie Startups. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Vorsitzende davit. www.dr-auer.de Anna Wellmann LL.M., M.A. ist seit zehn Jahren Rechtsanwältin und seit drei Jahren zusätzlich Mediatorin auf dem Gebiet des Bau- und Immobilienrechts. Sie ist Autorin zahlreicher Veröffentlichungen zu den Themen "Mediation im Bauwesen" und "Konfliktmanagement in deutschen Unternehmen". [email protected] Martin Lang ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in München. Er ist Mitglied der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer. Von 1999-2007 war er im Forum Junge Anwaltschaft zunächst Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses und dann dessen Vorsitzender. [email protected] Katrin Spelmeyer ist seit 1999 angestellte Rechtsanwältin bei HDI Gerling und dort im Bereich Vermögensschadenshaftpflicht und Heilwesen tätig. [email protected] Malte Dedden ist Rechtsanwalt in Kehl am Rhein, zivilrechtlich orientiert, oft in Gebieten wie Internetrecht und (Verbraucher-)Insolvenzrecht unterwegs, demnächst Mitglied der Jungen Insolvenzrechtler. [email protected] Jochen Link ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Brugger & Schießle in Villingen-Schwenningen. Schwerpunkte sind das Arbeitsrecht, das Versicherungsrecht und das Opferschutzrecht. Zudem ist er besonders im Werkstättenrecht und Schwerbehindertenrecht engagiert, dort auch als Dozent. www.law4u.de Sabine Jungbauer ist geprüfte Rechtsfachwirtin. Sie ist seit 2002 als Referentin für ISAR-Fachseminare tätig. Ihre Spezialgebiete sind Kostenrecht, Zwangsvollstreckung und Kanzleimanagement. www.isar-fachseminare.de ADVOICE 02/09 63 Service / Das letzte Wort Das letzte Wort Schadensersatz für getöteten Ehemann nicht steuerpflichtig Linktipps zum Thema Kommunikation Kommunikation – von einer Brockhaus-Jury zu den 100 wichtigsten Wörtern des 20. Jahrhunderts gewählt Der Kommunikationspapst http://www.schulz-von-thun.de Eines der umfassendsten, deutschsprachigen Internet-Portale zum Thema Kommunikation http://arbeitsblaetter.stangl-taller.at/ KOMMUNIKATION Körpersprache (Sammy Molcho) http://www.samy-molcho.at/bdk1.htm Rhetorik: http://www.schule-der-rhetorik.de http://www.rhetorik-homepage.de/ http://arbeitsblaetter.stangl-taller.at/ PRAESENTATION/rhetorik.shtml How to Remember Peoples’ Names http://tinyurl.com/c3rlox Witwen und Witwer müssen keine Einkommenssteuer auf die Schadensersatz-Rente für den Tod des Partners zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (AZ: X R 31/07). Die Rente sei ihrer Rechtsnatur nach kein Unterhalt sondern Schadensersatz - und damit steuerfrei. Wenn Schadensersatz als Einmalzahlung nicht steuerpflichtig sei, werde er es auch dadurch nicht, dass er in regelmäßigen Zahlungen ausgegeben werde, so der BFH. Schadensersatz-Renten seien nur dann zu versteuern, wenn diese weggefallene steuerpflichtige Einkünfte ersetzten. Im konkreten Fall war der Ehemann der Klägerin 1998 an den Folgen eines ärztlichen Fehlers gestorben. Die Versicherung zahlte der Witwe daraufhin eine Schadensersatzrente von monatlich 1.022 Euro. Das Finanzamt besteuerte die Rente, wogegen die Frau erfolgreich vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz geklagt hatte. Gegen das Urteil ging das Finanzamt in Revision. Der Bundesfinanzhof gab der Witwe endgültig Recht. RAin Dr. Britta Specht, Lübeck Foto: Gerd Altmann . pixelio.de Kommunikation via Visitenkarten http://tinyurl.com/cc92h3 Anwaltskommunikation – Wie die Deutschen Anwälte wahrnehmen und erleben u.a. http://www.soldaninstitut.de/ index.php?id=1511 DAV-Werbekampagne http://www.anwaltverein.de/leistungen/ werbung/werbekampagne Twitter – Was ist das eigentlich http://twitter.com Juratweet – Die rechtliche Community auf Twitter. http://www.juratweet.de Was Politiker via Twitter an Belanglosigkeiten verbreiten („Mist – Ausgleich 1-1“ oder „sitze im Meatpackers mit Mona und Tobi“ http://www.parteigefluester.de Und zu guter Letzt: Wenn Kommunikation sinnlos ist und Recht gebeugt wird http://www.zisonline.com/dat/artikel/2009_4_304.pdf Zusammengetragen von RA Martin Lang, München 64 ADVOICE 02/09 Ausblick und Impressum Redaktionsschluss: Heft 3/2009 (September-Ausgabe), 15. Juli 2009 Anzeigenverwaltung: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Bettina Roos Siegburger Str. 123, 53229 Bonn Tel. 02 28 / 9 78 98-10, Fax: 02 28 / 9 78 98-20 E-Mail: [email protected] Impressum: Redaktion verantwortlich für diese Ausgabe: Stefanie Salzmann, RAin Anke Schiller-Mönch, RA Patrick Ruppert, RA Percy Ehlert. Bildredaktion: Andrea Vollmer Bücherforum: Jens Jenau Chefredaktion: RA Tobias Sommer, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss des FORUM Junge Anwaltschaft im DAV Bezugspreis 47,00 EUR (inkl. MwSt.) zzgl: Versandkosten für 4 Ausgaben. Einzelheft: 14,50 EUR. Für Mitglieder des FORUM Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein ist der Bezug der Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag enthalten. ISSN 1437-3084 Erscheinungsweise: vierteljährlich (März/Juni/September/Dezember) Es gilt Anzeigenpreisliste Nr. 13 vom 1.1.2009 Layout/Satz: gudman design weimar, www.gudman.de Druck: Liebeskind Druck, Apolda Auflage 14.000 Redaktionsanschrift: Redaktion AdVoice, Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, 10179 Berlin Tel. 030 / 7261520 Artikel und Beiträge sind Meinungsäußerungen der Autoren und geben nicht immer die Meinung der Redaktion bzw. des Deutschen Anwaltvereins und seiner Gremien wieder. Ausblick: Schwerpunkt in Heft 3/2009: Mobilität. AUF DER EINEN SEITE GÜNSTIG. AUF DER ANDEREN EXKLUSIV. DIE PRIVATE GRUPPENVERSICHERUNG FÜR RECHTSANWÄLTE. ng rsicheru e v ld e g e tag Kranken n. EUR/Mo Mann n e g 2-jähri ab r einen 3 16,20 R rag fü r 100 EU mtl. Beit f GT 2 fü ri a lt g ia a z T e . 2 nach Sp ab dem 2 tagegeld Kranken Gestalten Sie als Rechtsanwalt Ihre Gesundheitsvorsorge und die Ihrer Familie jetzt noch effektiver. 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