AdVoice 02/2009 - Forum Junge Anwaltschaft

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AdVoice 02/2009 - Forum Junge Anwaltschaft
Anwalt der Anwäl te
G 48742
02 /09
FORUM Junge Anwaltschaft im DeutschenAnwaltverein
EX TRA:
Berichte und Bilder
vom Anwaltstag 2009
Thema:
Kommunikation
Aus dem Inhalt:
Trend: Anwälte und bewegte Bilder
www.wie-werde-ich-gefunden.de
Das Stiefkind Datenschutz
Checkliste: Mandatsübernahme
UG - Neue Rechtsform für Anwälte?
FORUM Junge Anwaltschaft
w w w. d a v f o r u m . d e
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Alle anderen Marken sind Eigentum der jeweiligen Inhaber.
Editorial
Kommunizieren, personalisieren, DAT 2009
Ein Kollege berichtete kürzlich, dass er in einem
Patentnichtigkeitsverfahren seinen fünfseitigen
Antrag vorlesen musste, die Bezugnahme auf die
Akten war an dem Gericht nicht üblich. Das finden
wir wunderlich, aber ernsthaft hinterfragen wir ein
solches Prozedere nicht. Es gibt eben Regeln für
unsere Kommunikation, geschriebene und ungeschriebene. Aus § 128 ZPO kennen wir den
Grundsatz der Mündlichkeit. Aus der Praxis kennen
wir aber auch mündliche Verhandlungen ohne
„Rechtsgespräch“. Aus der Strafrechtsstation haben
wir noch irgendwie im Hinterkopf, dass alles in der
Verhandlung verlesen werden muss. Der ZPOKommentar von Baumbach spricht von dem „in
vernünftigen Grenzen segensreichen Gedanken der
Mündlichkeit“ und verweist auf den BGH und einen
„Vorrang des Mündlichen vor dem Schriftlichen“
(§ 128, Übers. 3).
Mandantenkommunikation, Werbekommunikation,
Gespräche mit und Schriftsätze an Richtern und
Kollegen. Damit verbringen wir unseren Tag. Wir
kommunizieren über die gute alte Post, das Telefon,
das Fax, das Internet und natürlich persönlich.
Doch damit ist das Thema längst nicht erschöpft.
An Universitäten werden Themen wie „visuelle
Rechtskommunikation“, oder „Sprache und Recht“
untersucht. Neue Kommunikationsmittel schaffen
ganze Rechtsgebiete wie das Internetrecht. Die
Bundesregierung hat Sprachwissenschaftler angeheuert, um unsere Gesetze verständlicher zu
gestalten. Und was sagt die Wissenschaft?
„Anwälte kommunizieren still“ hat der Anwaltsforscher Christoph Hommerich festgestellt, als er
die Werbekommunikation der Anwaltschaft
untersucht hat. Sein Credo: Die Kommunikationsanstrengungen müssen professionalisiert werden,
Marketingkommunikation sollte auf personenbezogenen Ansätzen basieren. Wer den Vortrag
beim DAT 2009 in Braunschweig verpasst hat,
sollte einen Blick in die Studien des SoldanInstituts werfen.
Also, strengt Euch an und kommuniziert persönlich! Gern auch mit der Redaktion.
Euer RA Tobias Sommer
P. S. Wie das Forum auf dem Anwaltstag 2009
kommuniziert hat, lest Ihr auf Seite 46.
So kann ich mit Mandanten kommunizieren:
Seminare
SMS
Mandantenbriefe
Stammtische
Publikationen
Vorträge
Mail
Pressemitteilungen
Webseite
Newsletter
Events
Visitenkarte
Twitter
Gelbe Seiten
Anzeigen
Werbegeschenke
Sponsoring
Flyer
Anwaltssuche
Telefon
Kanzleibroschüre
Post
Weihnachtskarten
Fax
Werbung im öffentlichen Raum
ADVOICE 02/09
1
Inhalt
Thema: Kommunikation
Magazin
4
Konfliktkommunikation
... und was das mit Anwälten zu tun hat
23
Rufnummer ist nicht vergeben
Ein Telefonschicksal
8
Mit Jürgen kommunizieren
Von Brombeeren, Äpfeln und anderem
Obst
24
Besser kommunizieren?
Der Weg zu einer guten Rede
Klares Ziel und Schritt für Schritt
10
Regelkonform kommunizieren
Wie du kommst gegangen: Grundlagen
der modernen Anwalts-Etikette
26
13
Höflich kommunizieren
Wie man in den Wald hinein ruft: Ein
Gespräch über Höflichkeit bei Gericht
14
Modern kommunizieren
Vom Notizblock zu Blackberry, Skype
und Co
Ohne Gericht kommunizieren?
Prozesshunde und Weicheier Gespräch über ein Anwaltsleben
ohne Prozesse
30
Rasante Entwicklung im
Völkerstrafrecht
Neue Generation – die Hybridgerichte
31
Rote Khmer vor Gericht
Kambodscha arbeitet Völkermord auf
32
Der große Auftritt
Einmal im Fernsehen – ein Bericht
34
Die Vorteile der Mitgliedschaft
im FORUM
35
Senden Sie selbst!
Per Webcam auf Mandantenfang
36
Konzerne proben Mediation
Konflikte als Frühwarnsystem nutzen
18
Kommunikation im Internet
www.wie-werde-ich-gefunden.de
38
Anekdoten aus dem Anwaltsleben
Skurrile Mandate
20
Gar nicht mehr kommunizieren?
Der große Lauschangriff - Datenschutz
in der Kanzlei
40
UG für Anwälte?
GmbH für einen Euro, das MoMig und
die deutsche „Limited“
22
Elektronisch kommunizieren?
Elektronische Signatur – Der Einsatz in
der Anwaltskanzlei
43
Haftungsvermeidung:
Checkliste für Mandatsübernahme
44
Erfahrungsbericht Kanzleigründung:
Expedition zum Nordpol
2
ADVOICE 02/09
Inhalt
Euer FORUM
Bücherforum
Info + Service
63
Autorenverzeichnis
46
DAT Braunschweig
Berichte und Bilder
58
AnwaltFormulare:
Schriftsätze, Verträge, Erläuterungen.
64
Links
48
Der neue GFA
58
Heidelberger Kommentar zum
Urheberrecht
64
Das letzte Wort
52
Karaoke zum Jubiläum
30. FORUM „Erfolgreicher Einstieg in den
Anwaltsberuf“
58
Handbuch Mediation
64
Impressum
59
Münchener Handbuch des
Gesellschaftsrechts, Band 5
59
Praxishandbuch Medien-, IT- und
Urheberrecht
53
Macht’s mit, macht’s nach, macht’s
besser!
FORUM mit eigenem Stand auf
Stuttgarter Anwaltstag
53
Über den Dächern von Köln
Treffen der Regionalbeauftragten
59
Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren
54
Fälle von der FORUM-Mailingliste
60
KommentarEdition |
100 Jahre Soldan-Stiftung
55
FORUM regional:
Neue RBs für Flensburg, Hannover,
Ingolstadt und Kempten
60
Prozesse in Sozialsachen
60
Mediation
61
Fachanwaltskommentar Mietrecht
61
AnwaltFormulare: Verkehrszivilrecht
61
Handbuch des Fachanwalts Strafrecht
62
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen
62
Erwachsenenunterhalt
56
57
Länderbeauftragte stellen sich vor:
Dänemark und Italien
Nachwuchs fördern!
Ein Gespräch mit der GfA-Vorsitzenden
Silke Waterschek
ADVOICE 02/09
3
Thema
Kommunikation und Konflikt
… und was das mit uns Anwälten zu tun hat
Wenn zwei sich streiten, nimmt jeder einen Anwalt. Anwaltliche Arbeit ist Konfliktbearbeitung.
Die Aufgabe des Anwalts ist einerseits Rechtsanwendung und andererseits Kommunikation
mit dem Mandanten, der anderen Partei und
dem Gericht. Gegenstand dieser Kommunikation
sind die Ursachen des Konflikts und die Bewertungsmaßstäbe und schließlich die Angemessenheit einer Lösung oder Entscheidung. Diese
Kommunikation findet statt als Beraten, Streiten und Verhandeln.
»Jedes Verfahren bedingt, dass über
den Konflikt kommuniziert werden
muss.«
Akuter Konflikt ist immer auch gestörte Kommunikation. Die Parteien haben sich so miteinander
zerstritten, dass sie sich über die Ursachen ihrer
Auseinandersetzung und mögliche Lösungen nicht
mehr verständigen können. Sie reden höchstens
noch übereinander, aber nicht mehr miteinander.
Wenn der Konflikt beendet werden soll, muss er
behandelt werden. Dafür gibt es unterschiedliche
Verfahren, wie Gerichtsprozess, Verhandlung oder
Schlichtung. Jedes Verfahren bedingt, dass über
den Konflikt kommuniziert werden muss.
beraten
4
Gestörte Kommunikation ist nicht nur Kennzeichen
eines Konflikts, sondern regelmäßig auch eine Ursache. Auch wenn es vordergründig nur ums Geld
geht, steht am Anfang des Konflikts häufig der
Umstand, dass wichtige Informationen nicht mitgeteilt worden, verloren gegangen oder zu spät angekommen sind.
Beraten
Am Anfang der anwaltlichen Tätigkeit steht die
Beratung. Der Anwalt klärt den Sachverhalt auf,
spricht mit dem Mandanten über dessen Anliegen
und gibt eine Einschätzung zur Rechtslage. Im
Konfliktfall muss der Anwalt womöglich sogar seinem Mandanten behilflich sein, zu erkennen, was
der Kern der Auseinandersetzung ist. Schließlich
sprechen Mandant und Anwalt über die verschiedenen Möglichkeiten, das Anliegen zu verfolgen
und den Konflikt des Mandanten zu bearbeiten.
»Der Anwalt ist eine Art Übersetzer
für seinen Mandanten.«
Je nach Ergebnis der Beratung folgen nun Verhandeln oder Streiten. Beides sind Formen der Kommunikation, die anderen Regeln folgen als die
Kommunikation des Alltags. In beiden ist der Anwalt eine Art Übersetzer für seinen Mandanten.
streiten
ADVOICE 02/09
Streiten
Das ist im Gerichtsprozess ohne weiteres einleuchtend. Vor Gericht wird nach Regeln und mit Begriffen gesprochen, die den meisten Mandanten mehr
oder weniger unverständlich sind.
»Dagegen riskiert derjenige, der sich
im Angriffsschwung verliert, eine
Eskalation des Konflikts.«
Im Modus „Streiten“ muss der Anwalt unbeirrt von
der Gegenseite oder dem Richter die Position des
Mandanten entschlossen vortragen. Dafür gibt es
die unterschiedlichsten Methoden. Nicht den geringsten Erfolg wird derjenige haben, der auch im
Angriff zuhören kann, also zum Austausch mit der
Gegenseite fähig bleibt. Dagegen riskiert derjenige,
der sich im Angriffsschwung verliert, eine Eskalation des Konflikts.
Die Fachsprache der Juristen bringt nicht immer
das zum Ausdruck, was den Mandanten auf seiner
Gefühlsebene bewegt. Denn der Anwalt bezieht
sich auf Anspruchsgrundlagen. Dagegen sind betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten oder auch
die gefühlsmäßigen Befindlichkeiten des Mandanten nicht immer justiziabel, und also hält sich der
Anwalt diesbezüglich zurück.
Fotos: Andrea Vollmer
Thema
Es soll Richter geben, die für diese Frustration ein
Ventil schaffen wollen. Wenn die Mandanten bei der
mündlichen Verhandlung anwesend sind, wird –
hübsch lateinisch – die „exeptio praesentiae mandatorum“ erklärt (bitte nicht in der ZPO suchen!) und
die Anwälte dürfen zehn Minuten lang ein Schaugefecht aufführen. Dann ist der Zauber vorbei und
die Juristen unterhalten sich wieder über das, worauf
es Juristen ankommt. Das Urteil wird dann immer
noch nicht nach dem Geschmack der unterliegenden
Partei sein. Aber vielleicht findet sie es tröstlich, dass
der eigene Anwalt „richtig gekämpft“ hat.
»Nicht alle Umstände des Konflikts
sind justiziabel.«
Der Anwalt, der sich als reinen Rechtsanwender
sieht, wird womöglich die unter den Bedingungen
des Gerichtsprozesses bestmöglichen Ergebnisse
erzielen. Und trotzdem ist der Mandant nicht zufrieden. Die gerichtliche Entscheidung sieht notwendiger Weise ab von allen Umständen des Konflikts,
die nicht justiziabel sind. Vielleicht sind darunter
aber einige, auf die es dem Mandanten besonders
ankommt? Dann kann aber die gerichtliche Entscheidung auch keine für den Mandanten befriedigende Lösung des Konflikts sein. Sogar ein formal
obsiegendes Urteil mag diesem Mandanten von geringem Wert scheinen, z. B. weil es für ihn zu spät
kommt.
Das Streiten in Form der Gerichtsverhandlung ist
immer dann geboten, wenn es wirklich ausschließlich um Rechtsfragen geht oder Verhandlungen
gescheitert oder erkennbar von Anfang an aussichtslos sind. Aber wie viele Fälle gibt es wirklich,
in denen es ausschließlich um Rechtsfragen geht
oder eine Partei so borniert oder böswillig ist, dass
Verhandlungen Zeitverschwendung sind? Nach
meiner Überzeugung sind diese Fälle eher die Ausnahme als die Regel.
»Hinzu kommt, dass eine Rechtsordnung auf einem Abstraktionsniveau,
wie sie das BGB bietet, häufig zu
Ergebnissen führen muss, die an der
Lebenswirklichkeit vorbeigehen.«
Ein gerichtliches Verfahren kann immer nur eine
Entscheidung mit Blick auf justiziable Umstände
herbeiführen. Hinzu kommt, dass eine Rechtsordnung auf einem Abstraktionsniveau, wie sie das
BGB bietet, häufig zu Ergebnissen führen muss, die
an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen. Auch das
anglo-amerikanische Case Law ist in keiner Weise
eine Garantie, dass die vom Gericht angelegten
Maßstäbe dem zu regelnden Sachverhalt und den
Bedürfnissen der Parteien angemessen sind.
Trösten gehört zum Job
Trost spenden – das ist die Berufung von Kirchengeistlichen und Sozialarbeitern, während sich die
der Juristen auf schlichte Fakten und Paragraphen
zu begrenzen scheint. Zu bestätigen scheint das
der auf Fakten begrenzte juristische Ausbildungsweg, in dem der Gutachtenstil mehr Raum einnimmt als menschliche Regungen. Spätestens in
der harten Realität des Praxisalltags angekommen
werden Fähigkeiten abgefragt, die sehr wohl als
seelsorgerisch bezeichnet werden dürfen.
Diese Erfahrung machte auch Rechtsanwalt
Bülent Karakus (38) aus Köln. Er ist auf Strafrecht
spezialisiert und weiß, dass auch Trösten zum
vermeintlich trockenen Job eines guten Anwaltes
gehört: „Stell dir die Situation vor, in der du ein
Haftmandat betreust. Da stehst du rasch zwischen
mehreren Seiten, von denen enormer Druck ausgeht. Da sind beispielsweise der in Haft Befindliche, seine Familie und die Ermittlungsbehörden.
Allen gegenüber musst du Rede und Antwort
stehen“, so der Strafrechtsexperte. „Ich spüre nicht
selten die Ohnmacht der Betroffenen. Und letztlich geht es oft darum, Händchen zu halten, die
Beschuldigten und deren Familien zu beruhigen,
damit das Strafverfahren geordnet ablaufen kann
und dass sich niemand etwa aus Nervosität selbst
belastet.“ Nach dem Referendariat „wird man ins
kalte Wasser geworfen“, betont Karakus und sieht
in seiner Arbeit auch die eines Psychotherapeuten.
Trost gehört zum Geschäft.
Foto: Andrea Vollmer
Ihm sei einmal eine festgenommene junge Frau
tränenüberströmt um den Hals gefallen, erinnert er
sich. „Sie hatte das gebraucht. Die Herausforderung
war es, zum Einen menschlich zu sein, andererseits
ausreichend professionellen Abstand als ihr Strafverteidiger zu behalten“, so der Strafrechtler. Die
richtige Balance zu finden zwischen Nähe, die auch
Trösten bedeuten kann, und Distanz des Rechtspflegeorgans gelingt nicht gleich auf Anhieb. Nur
jahrelange Praxis auch mittels psychologischer
Supervision hilft, dass dieser Spagat gelingt.
RA und Journalist Patrick Ruppert, Köln
Verhandeln
Nur die Verhandlung ermöglicht den Parteien, einen
Maßstab zu entwickeln, anhand dessen sie eine
Lösung finden können, die beiden fair und angemessen erscheint. Verhandlung bietet die größten
Gestaltungsmöglichkeiten, eine Lösung im Sinn des
Mandanten zu erreichen und fordert dem Anwalt
zugleich die größten Kommunikationsfähigkeiten ab.
Das erste Ziel muss sein, das Gespräch miteinander
wieder in Gang zu setzen. Hier hat der Anwalt eine
wichtige Aufgabe als Übersetzer. Er sollte unvoreingenommen dem Vorbringen der anderen Partei
zuhören und die Anliegen seines Mandanten nüchtern vortragen können.
»Manchmal ist es eine Gratwanderung für den Anwalt, dem eigenen
Mandanten die Gewissheit zu
vermitteln, entschieden für dessen
Anliegen einzutreten und zugleich
gegenüber der anderen Seite als
lösungsorientierter Gesprächspartner
anerkannt zu werden.«
Ein Anwalt, der sich als Konfliktmanager begreift,
hat hier enorme Möglichkeiten. Er kann sich den
Umstand zunutze machen, dass er, obwohl Parteivertreter, durch die Auseinandersetzung emotional
nicht belastet ist und so gelassen zuhören kann.
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5
Thema
Wer nicht hören will,
muss fühlen
Das Zuhören ist das A und O einer jeden Mandatsbeziehung. Denn diese beginnt damit, dass der
Ratsuchende sein Problem schildert, es erzählt.
Doch gut und gern wird die Wichtigkeit des Vortrags unterschätzt, wegen Zeitmangel und Termindruck. Schließlich hat ein Tag nur 24 Stunden
und für überbordende „Laberei“ ist da kein Raum.
Dass ein „bestimmter“ Mandant anruft, sieht man
bereits am Blick der Assistentin. Das Rollen ihrer
Augen lässt keinen Zweifel zu: „Plaudertasche X“
ist am Apparat.
Die Furcht vor ausschweifenden Unterhaltungen,
auf die weder Lust noch Zeit besteht, verstellt den
Blick, Pardon, blockiert das Gehör für die eigentlichen Rechtsprobleme.
»Zuhören ist beinah wichtiger als
der eigene Vortrag.«
verhandeln
Tatsächlich liegt es an einem selbst, wie zugehört
und letztlich wahrgenommen wird. Zuhören ist
beinah wichtiger als der eigene Vortrag.
Damit es jedoch nicht erst zu den oben beschrieben Horrorszenarien kommt, ist es erforderlich,
vorab für sich einige Fragen zu beantworten:
Welchem Zweck dient das zu führende Gespräch? Handelt es sich um einen Erstkontakt
oder dient die Kommunikation der Sammlung
weiterer Informationen?
Ganz unabhängig vom Inhalt der Konversation ist
bei Erstkontakten zu berücksichtigen, dass der
erste Eindruck zählt. Sehr rasch merkt ein Mandant, dass man nur sehr wenig Zeit für ihn aufzubringen bereit ist. Simple Gesten wie auf die Uhr
schauen oder mit der Computertastatur spielen,
während der Mandant berichtet, sind eindeutig
„No-Gos“. Einzukalkulieren ist, dass in der ersten
Begegnung eine Unterredung zwar gelenkt, jedoch
nicht zu stark beschränkt werden sollte. Nur Ausreden lassen führt zu einer Atmosphäre des Vertrauens. Erst wenn die Grobfakten auf dem Tisch
liegen, sollte gezielt nachgefragt werden. Wer
etwa in Eile dem Zuhören nur geringe Bedeutung
beimisst, der muss darauf gefasst sein, dass
wichtige Details in der Rechtsberatung auf der
Strecke bleiben, was Prozessverlust bedeuten
kann. Darum merke, wer nicht hören will, muss
fühlen!
RA und Journalist Patrick Rupert, Köln
Zugleich hat er als Sprecher seines Mandanten die
Möglichkeit, dessen Anliegen und Sicht der Dinge
auf eine Art zu formulieren, die auf die andere Seite
weniger provokativ wirkt als womöglich die direkten Äußerungen des eigenen Mandanten.
Manchmal ist es eine Gratwanderung für den Anwalt, dem eigenen Mandanten die Gewissheit zu
vermitteln, entschieden für dessen Anliegen einzutreten und zugleich von der anderen Seite als lösungsorientierter Gesprächspartner anerkannt zu
werden. Dazu bedarf es in der laufenden Konfliktbearbeitung mit der anderen Partei immer wieder
auch kommunikativer Überzeugungsarbeit gegenüber dem eigenen Mandanten.
Wenn es gelingt, in der Form verbindlich aufzutreten und der anderen Partei glaubwürdig die Bereitschaft zu signalisieren, ihre Sicht der Dinge ernst zu
nehmen, sind entscheidende Voraussetzungen für
eine erfolgreiche Konfliktbearbeitung geschaffen.
Dann kann man unausgesprochene Bewertungsmaßstäbe einer Partei aufklären, die am Anfang des
Konflikts stehen können. Gleiches gilt für wichtige
Tatsachen, die einer Partei nicht bekannt waren, was
aber womöglich die andere Partei gar nicht wusste.
»Die kommunikative Aufgabe des
Anwalts ist es dabei, die Parteien
durch die verschiedenen Stadien der
Konfliktbearbeitung zu führen.«
Fotos: Andrea Vollmer
Ist die Kommunikation über die Ursachen des Konflikts gelungen, können die Parteien mit anwaltlicher Unterstützung über Lösungsmöglichkeiten
diskutieren. Vielleicht findet sich nach Verständigung über die Ursachen sehr schnell eine pragmatische Lösung. Je nach Komplexität und Intensität
des Konfliktes ist es aber womöglich erforderlich,
zunächst gemeinsame Bewertungsmaßstäbe zu
entwickeln, anhand derer die Parteien konkrete
praktische Ergebnisse übereinstimmend als fair
und angemessen akzeptieren können. Die kommunikative Aufgabe des Anwalts ist es dabei, die
Parteien durch die verschiedenen Stadien der Konfliktbearbeitung zu führen.
Verhandlungen können scheitern, doch sie sind
kaum je umsonst. Denn in der Verhandlung hat der
Anwalt die andere Partei und ihre Sicht der Dinge,
ihre Rechtsauffassungen und ihre Eigenarten besser kennen gelernt und kann dem Mandanten für
den Fortgang der Auseinandersetzung eine sehr viel
belastbarere Risikoeinschätzung geben, als wenn
sofort der Streit vor Gericht gebracht worden wäre.
Von Karl Valentin stammen die Worte: „Kunst ist
schön. Macht aber viel Arbeit.“ Gleiches gilt für das
Verhandeln. Wie für die Kunst braucht man zum
Verhandeln einiges Können. Im besten Fall kommt
bei der Verhandlung ein Ergebnis heraus, dass alle
Beteiligten für fair und für einen Erfolg halten. Das
ist viel Arbeit. Aber wenn es gelingt, sehr schön.
RA Percy Ehlert, Berlin
6
ADVOICE 02/09
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Thema
Von Brombeeren, Äpfeln und anderem Obst
Oder: Jürgen hängt in der Kommunikationsfalle
Jürgen hat einen schweren Unfall auf der Datenautobahn.
Dem Jürgen geht’s heute nicht gut. Der Jürgen
ist schwer gestresst. Richtig sauer ist er. Nein,
nicht auf sein freundliches Frollein im Vorzimmer. Auch nicht auf das „Großkaffinger Tagblatt“, das ihn zuerst großspurig als Experten
für die Ratgeberseite einkaufen wollte und sich
seitdem nie wieder gemeldet hat. Und auch
nicht auf den Herrn Lehmann, dem er neulich in
einer Mietsache den Allerwertesten gerettet hat
und der noch immer nicht gezahlt hat.
Nein, der Jürgen flucht über einen seiner wichtigsten Mitarbeiter – erst leise, später immer lauter.
Kollege Computer hat heute nicht seinen besten
Tag. Ums Verrecken nicht will er die E-Mails von
Jürgens Kanzlei-Account abrufen. Dabei erwartet
der Jürgen dringend einen Schriftsatz von der
Gegenseite in einer Scheidungssache. Seit heute
früh geht das schon so. Achtmal hat Jürgen jetzt
schon den Rechner neu gestartet, auf einen
freundlichen Hinweis des Service-Mitarbeiters von
8
ADVOICE 02/09
Zeichnung: Anke Schiller-Mönch
der Telefongesellschaft hat er sogar „den Router
geresettet“. Hilft alles nix – Schluss, aus, Ende Gelände, Schicht im Schacht, rien ne va plus. Jeder
Ruf ins Datenuniversum verhallt ungehört – einzige Antwort: „Communications error -158: Remote
host unreachable.“ Was immer das heißt.
»Computer wurden nur erfunden, um
Probleme zu lösen, die wir ohne sie
gar nicht hätten.«
Dafür hat der Jürgen jetzt jede Menge Zeit zum
Nachdenken. Darüber, warum zum Teufel dieses
kleine, ärgerliche E-Mail-Problem eigentlich seinen
Kanzleialltag derart durcheinander bringt. Wie
meinte das Frollein aus dem Vorzimmer erst neulich? „Computer wurden doch nur erfunden, um
Probleme zu lösen, die wir ohne sie gar nicht
hätten.“ Stimmt irgendwie …
Früher, ja früher hätte es das nicht gegeben. Da
wäre der Schriftsatz noch per Post verschickt worden – okay, hätte halt zwei Tage länger gedauert,
aber dafür war er dann auch da.
Heute versinkt ja alles im Schnelligkeitswahn,
denkt der Jürgen, und ich mach’ auch noch mit.
Aber was soll man tun? Flexibilität und ständige
Erreichbarkeit – das predigen sie doch alle. Und bei
den Mandanten kommt’s schließlich gut an, die
finden das toll, dass der Jürgen immer für sie da
ist – naja, fast immer … Und die Skype-Konferenz
neulich mit den anderen Kollegen der Anwaltskammer – das war schon sehr beeindruckend. Und
gekostet hat sie auch nix. Man stelle sich nur mal
vor – früher, einen ganzen Tag weg aus dem Büro,
Anreise, Übernachtung – ein Geld wäre da drauf
gegangen! Und wenn man wiederkam, hatte das
Frollein mindestens 20 Anrufe entgegengenommen, die alle noch zu beantworten waren – wieder
ein halber Tag weg. Geht ja heute mit Handy alles
viel einfacher. Zumindest wenn man weiß, denkt
Thema
sich der Jürgen, wo in dem Wunderding eigentlich
die Telefonfunktion versteckt ist.
Er hat ja jetzt auch so ein schickes glattes Teil ohne
Tasten – wie hieß das doch gleich? Irgendwas mit
„Style“ und „Phone“ und Äpfeln…?. So ein Taschenrutscher, wie ihn die ganzen hippen Business-Leute
und kreativen Köppe mit sich rumtragen – man
stellt ja auch als Anwalt was dar. Und aussehen
tut es irgendwie auch besser aus als diese anderen
Dinger, diese „Brombeeren“ (irgendwie haben die
Handy-Firmen es mit Obst...) mit ihren unglaublich
vielen und vor allem unglaublich kleinen Tasten.
Wobei – können tun die ja auch viel, sein Ex-Kommilitone Harald hat so eins, der ist ganz begeistert.
Aber auch ein bisschen neidisch auf den Jürgen mit
seinem glatten „Style-Phone“ – schön bunt sieht
das aus und kann die dollsten Sachen. Da trägt der
Jürgen eigentlich sein ganzes Büro in der Westentasche mit rum – sozusagen der Aktenkoffer der
Neuzeit. Adressbuch, Terminkalender, Korrespondenz, Telefonbuch, Fotoalbum, Plattensammlung
(okay – wer hatte die schon im Aktenkoffer…) –
alles drin, alles dran.
News
Verständliche Gesetze
Gesellschaft für Deutsche Sprache erhält
Zuschlag für Sprachberatung
Kein Scherz – am 01. April dieses Jahres nahm der
„Redaktionsstab Rechtssprache“ seine Arbeit auf
und führt damit das vor zwei Jahren gestartete
Pilotprojekt „Verständlichere Gesetze“ fort. Das
teilte das Bundesjustizministerium in seiner
Pressemitteilung vom 17. März dieses Jahres mit.
Danach wird die Deutsche Gesellschaft für
deutsche Sprache, die mit ihrem Redaktionsstab
beim Deutschen Bundestag auf mehr als 40 Jahre
Erfahrung im Rechtsdeutsch zurückblickt, Gesetzesentwürfe in Zukunft verstärkt sprachlich
prüfen. Allerdings werde auch in Zukunft kein Laie
„nach einem Blick in das Bundesgesetzblatt einen
Prozess führen können. Aber gerade dort, wo das
Recht vom Bürger ein bestimmtes Verhalten
verlangt, sollten die Vorschriften doch so verständlich wie möglich sein“ – begründet Bundesjustizministerin Brigitte Zypris die Einrichtung des
Redaktionsstabes.
»Adressbuch, Terminkalender,
Korrespondenz, Telefonbuch – der
Aktenkoffer im Westentaschenformat«
Dem Jürgen wird jetzt noch ganz schlecht, wenn
er dran denkt, wie das Ding mal mitten in der
Pampa ausgestiegen ist, als er sich verfahren hatte
und er via UMTS-Verbindung im Internet nachschauen wollte, wo er denn jetzt lang muss. Drei
Stunden hat er gebraucht, bis er wieder im Büro
war, und der Milchbauer, den er nach dem Weg
gefragt hat, hat ihn bald ausgelacht…
Alles in allem sind diese Wunderteile aber schon
recht praktisch, denkt der Jürgen. Neuerdings
können die Dinger ja sogar E-Mails empfangen.
Moment mal – E-Mails??? Der Jürgen rennt wie von
der Tarantel gestochen ins Vorzimmer, wo er sein
„Style-Phone“ liegen hat. Wie ging das gleich? „EMails abrufen“, „Account auswählen“, „okay“…
„Communications error -158: Remote host unreachable“. Das wird heute wohl nix mehr mit den E-Mails.
Dafür erinnert ihn sein Handy gerade daran, dass
heute die neue Advoice gekommen ist. Kann ich
jetzt eigentlich auch lesen, bevor ich mich weiter
über kaputte Rechner und Handys aufrege, denkt
der Jürgen. Und freut sich noch viel mehr, als er
sieht, dass es in dieser Ausgabe irgendwie genau
um sein Problem geht.
Na dann – viel Vergnügen, Jürgen (und allen anderen auch!
RAin Anke Schiller-Mönch, Weimar
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ADVOICE 02/09
9
Thema
Wie Du kommst gegangen…
Grundlagen der modernen Etikette
Wie Du kommst gegangen, so wirst Du empfangen, sagt der Volksmund - und noch immer
ist es der erste Eindruck, der bleibt.
Es gibt Menschen, die glauben aufgrund ihrer
Fähigkeiten hier eine „gute Figur“ zu machen.
Die Praxis sieht da anders aus. Doch, was ist
diese „gute Figur“ beim ersten Eindruck? Wie
wichtig ist Etikette heutzutage? Eine Frau, die
sich schon wegen ihres guten Namens mit
dieser Materie auskennt, ist Kristin Gräfin von
Faber Castell. Sie weiß, wie wichtig die „gute
Figur“ auch außerhalb der adligen Gesellschaft
ist und vermittelt dieses Wissen weiter – als
Herausgeberin der Thüringer Ausgabe des TOP
MAGAZINs, Moderatorin und Etikettetrainerin.
Überall im Leben, in der Schule, im Beruf, beim
privaten Kennenlernen verlässt sich der Mensch
zuerst auf seine Augen. Damit schätzt er sein
Gegenüber in den ersten drei bis fünf Sekunden ein
– sympathisch oder nicht, seriös oder nicht, kompetent oder nicht. Dieses einmal gefällte „Urteil“ ist
nur schwer zu widerlegen beziehungsweise zu
korrigieren.
Körpersprache. Sie ist ehrlicher und sagt viel mehr
als das gesprochene Wort.
»Die Körpersprache ist ehrlicher als
das gesprochene Wort.«
Kristin Gräfin von Faber Castell
Der österreichische Kommunikationswissenschaftler Paul Watzlawick sagte einmal: „Der Mensch kann
nicht nicht kommunizieren.“ Anders ausgedrückt
heißt das: Wir senden dem Gegenüber pausenlos
Botschaften, ohne dafür sprechen zu müssen.
Was beängstigend klingt, kann man sich aber mit
Hintergrundwissen auch zu Nutze machen.
Die Mimik
Über die Hälfte (55 %) dieser ersten Eindrücke sind
Äußerlichkeiten. Dazu gehört die gut sichtbare
Schauen wir auf die Mimik – den Gesichtsausdruck.
Er gibt uns Hinweise über den aktuellen Gemütszustand einer Person. Wer mit Mund und Augen
lächeln kann, macht einen freundlichen und ehrlichen ersten Eindruck. Der Blickkontakt zum Gegenüber muss da sein. Wer dieses Ritual zu vermeiden
sucht, gilt schnell als schüchtern, oder schlimmer:
als unehrlich oder sogar hinterhältig.
Locker ja – lässig bis flätzig nein.
Mit der Pistole den Gegner unter Druck setzen – lieber nicht.
10
ADVOICE 02/09
Die Sache ist nur die – man selbst bemerkt seine
schlechten Angewohnheiten in den seltensten Fällen, und wenn man sie bemerkt, ist es meistens
schon zu spät.
Deshalb: Lassen Sie nahestehende Menschen Ihre
(schlechten) Angewohnheiten überprüfen: Stirnrunzeln, Nase kraus ziehen, an den Lippen nagen,
Augenbrauen hochziehen, an die Nase oder an die
Ohren fassen usw. Hier zeigen Sie – meist ungewollt – Ihre Gemütsbewegungen. Es sind Gesten
der Nervosität oder Ungeduld.
Die Gestik
Kommunikationswissenschaftler unterscheiden zwischen Gestik (wohldosiert, also positiv) und Gestikulieren. Dies wird meist als theatralisch, hektisch
und wichtigtuerisch empfunden.
Versuchen Sie also gezielt Effekte einzusetzen. Ihre
Gestik dient lediglich der Unterstreichung des Gesagten. Die Arme sollten sich immer oberhalb der
Gürtellinie befinden, die Handflächen sind offen
sichtbar. Dies gilt seit Urzeiten als friedliches Symbol. In der Gegenwart dieser Menschen fühlen wir
uns wohl und sicher.
Haare drehen, Nase piepeln –
ist mein Gegenüber wirklich so unspannend?
Thema
Die Körperhaltung
Achten Sie unbedingt auf Ihre Körperhaltung. Sie
sollten sich vorm Betreten eines Raumes straffen,
ihn aufrecht und mit erhobenem Kopf betreten.
»Ihr Elan, und sei er anfangs auch nur
äußerlich, beeindruckt Ihr Gegenüber.«
Kristin Gräfin von Faber Castell
Nicht umsonst bekamen wir in kritischen Situationen schon als Kinder den Rat der Erwachsenen „Kopf
hoch, das wird wieder!“ Ein gestraffter, gerader Körper signalisiert Selbstbewusstsein und Zuversicht.
Ihr Elan, und sei er anfangs auch nur äußerlich, beeindruckt Ihr Gegenüber.
Nutzen Sie das. Entscheiden Sie sich beim Kauf der
Accessoires immer für Qualität, nicht für das
Schnäppchen. Und eine Warnung sei vor „Fakes“
ausgesprochen. Da, wo Sie punkten wollen, kennt
man die Unterschiede zwischen Original und Kopie
ganz genau. Und es wird peinlich, wenn Sie stolz
Ihre Urlaubsmitbringsel wie Markenprodukte
behandeln.
Wer Eindruck machen will, muss sich einprägen.
»Elegant ist, was nicht auffällt.«
Knigge
Statussymbole wie Labelkleidung, elegante Uhren,
Brillengestelle, Krawatten, edles Schreibgerät oder
eine noble Tasche lösen beim Gesprächspartner in
Null-Komma-nichts Rückschlüsse auf Ihren Stil
und Ihren möglichen gesellschaftlichen Status aus.
Jetzt noch ein wenig schick machen und einem
netten neuen Kontakt steht nichts mehr im Wege.
Knigge empfahl seinerzeit „Elegant ist, was nicht
auffällt.“ Und meinte damit, dass der Mensch als
Ganzes in Gedächtnis bleiben sollte und nicht nur
das grelle Make up, die schrillste Krawatte oder das
auffälligste Parfum. Wobei gerade ein wenig Make
up und ein elegantes Parfum bei Frauen immer als
gepflegt und damit positiv bewertet werden.
Entdecken Sie den „Dresscode“. In manchen Unternehmen ist er schriftlich definiert. Meistens muss
man ihn aber selbst herausfiltern, erkennen lernen,
wie man zu einer Gruppe zugehörig wird.
Der Duft, die Statussymbole und die Kleidung
müssen für alle Termine des Tages und vielleicht
den anschließenden Abend passen. Da bietet es
sich beispielsweise bei Dinnereinladungen an, zum
Büroschluss das Hemd und manchmal auch die
Schuhe zu wechseln. Eine Mühe, die unter Umständen vom Gastgeber sehr geschätzt wird.
Auch hier ist Qualität, sind Stoffe und Marken
manchmal die „Eintrittskarte“: zu einer neuen Karrierestufe, dem Herzen des Mandanten, einem Klub.
Halt mich! Aber bitte nicht am Stuhlbein.
Der Igel – diese Stacheln lieber nicht ausfahren.
Auch die Art, wie Sie dann auf dem Stuhl oder
Sessel sitzen, registriert Ihr Gesprächspartner ganz
genau. Sitzen Sie entspannt, aber gerade. Nutzen
Sie die gesamte Sitzfläche und unterlassen Sie Imponierposen wie überschlagene, ausgestreckte Beine oder die hinterm Kopf verschränkten Arme. Auch
die beliebte männliche Dominanzpose „Beine breit“
und Ellenbogen auf die Knie stützen macht Sie
nicht zum stilvollen Gast.
Statussymbole
»Takt ist, dem anderen auf die Füße zu helfen,
ohne ihm dabei auf die Zehen zu treten.«
Curt Götz
»Man soll sich nicht für den Job kleiden, den
man hat, sondern für den, den man haben will«
Giorgio Armani
»Höflichkeit ist wie ein Luftkissen: es mag wohl
nichts drin sein, aber sie mildert die Stöße des
Lebens.«
Arthur Schopenhauer
STIL kommt von innen. Er ist eine Haltung, kein
antrainiertes Verhalten!
ETIKETTE, früher Etiketten, wurden den Mitgliedern des französischen Hofstaates an den Kleidern gut sichtbar befestigt, um sie im Hofzeremoniell ihrer Herkunft und ihrem Rang gemäß
einzuordnen.
Die deutschen Höfe sind der Namens-/Sinngeber unseres heute gern verwendeten Begriffs
„Höflichkeit“.
»Mit Ihrer Kleidung würdigen Sie den
Termin oder die Verabredung.«
Kristin Gräfin von Faber Castell
Kleiden Sie sich dem Anlass angemessen. Würdigen
Sie den Termin oder die Verabredung je nach
Einladungsart mit festlicher Robe, Businesslook
oder sportivem Outfit. Ich persönlich empfinde es
immer angenehmer, leicht „overdressed“ als „zu
wenig würdig“ gekleidet zu sein.
Generell stellen sich täglich mehrmals die Fragen:
Wo gehe ich hin?
Was will ich dort erreichen?
Wie will ich gesehen sehen?
Bereits Ihre äußere Erscheinung ist Ihre Visitenkarte. Ein perfektes Äußeres ist eine gute Grundlage
für das kommende Gespräch. Sie fühlen sich in der
„schützenden Hülle“ wohl und sicher.
Fotos: Anke Schiller-Mönch
ADVOICE 02/09
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Thema
Fortsetzung
von Seite 13
»Sie tragen niemals Kleidung in der
„Hoffnungsgröße“…«
Kristin Gräfin von Faber Castell
Nichts kneift, nichts reißt, die Knöpfe sind vollständig und fest, nichts knittert oder legt ungewollt
Körperteile frei. Auch die Farben sind harmonisch
und beruhigend. Sie tragen niemals Kleidung in der
„Hoffnungsgröße“…
Handeln Sie ab sofort nach dem Spruch „Wer billig
kauft, kauft zweimal“. Ausgeblutete dunkle Hemden
oder Shirts, kratzende Pullover, sprödes, gerissenes
Leder, verknitterte Jacken belehren sowieso irgendwann eines Besseren.
Die Stimmlage
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Ein guter Teil unseres ersten Eindrucks (circa 38%)
erschließen wir uns über das Ohr. Wir hören die
Stimmlage, den Dialekt, die Sprachmelodie des Gegenübers. Tiefere Stimmen werden oft als angenehmer empfunden, wirken sogar erotisch. Und wenn
der Sprecher dazu eine abwechslungsreiche, ruhige
Sprachmelodie benutzt, ist es mit der Sympathie
schon recht weit. Im Gegensatz dazu verleiten
Schnellsprechkönige, Nuschelnde und angespannte,
kreischende Menschen ganz schnell zum Weghören.
»Simple Sprache wirkt intelligenter.«
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Kristin Gräfin von Faber Castell
Die restlichen sieben
Prozent
Bleiben noch kümmerliche 7 % vom ersten Eindruck
übrig. Und die verwendet unser Unterbewusstsein
um zuzuhören, was der Andere zu uns sagt. Aber
auch hier kann man noch Punkte beim Gegenüber
sammeln: Sprechen Sie mit einfachen Worten, verwenden Sie wenig Fremdwörter und formulieren Sie
kurze, prägnante Sätze. Bei Tests der Princeton University in New Jersey stellte sich heraus, dass simple
Sprache intelligenter wirkt. Das ist kein Witz! (nachzulesen bei Spiegel online, 1.11.2005)
Das Knigge-Forum, ein Treffen von über 100 Stilund Etikette-Trainern aus Deutschland, Österreich
und der Schweiz im September 2008 in Limburg,
definierte einen Aufbruch zu einem authentischen
Lebensstil. Die Welt ist im Wandel – nicht erst seit
der großen Finanzkrise. Aber diese ist definitiv der
„Turbo“ für unseren Wertewandel.
Rainer Wäldle, Leiter der TYP Akademie und Vorsitzender des Knigge-Rates sagte: „Je globaler das
Weltdorf, umso mehr Sicherheit suchen wir im
engen (familiären) Umfeld. Die Menschen wollen
weg von der „großen Show“ hin zu Wahrhaftigkeit.
Es wird Zeit wieder entspannter zu leben.“
Kristin Gräfin von Faber Castell, Erfurt
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ADVOICE 02/09
Thema
Wie man in den Wald hinein ruft…
Ein Gespräch zur Höflichkeit vor Gericht
Erinnerung hatte. Ich hatte mich seinerzeit vor dem
Termin bei ihm vorgestellt, was für mich ganz
selbstverständlich war. Für den Seniorpartner war
dies aber schon damals eine Ausnahme und deshalb beeindruckend und mit ausschlaggebend, wie
er mich wissen ließ.
Höflich schon, aber trotzdem mit Biss verhandeln.
Vor Gericht wird gestritten – keine Frage. Und
wo Streit ist, da sind Gegner, nicht selten sogar
verbitterte Gegner. Doch gebietet es dieser Umstand allein gleich, die gute Kinderstube zu
vergessen und die Regeln des höflichen Miteinanders „über den Haufen zu werfen“; gar
unhöflich zu sein?
Rechtsanwältin und Mitglied des DAV-Vorstandes Rita Schulz-Hillenbrand schilderte uns ihre
Erfahrungen zu diesem Thema.
A: Wie ist es um die Höflichkeit vor Gericht bestellt?
Schulz-Hillenbrand: Leider nicht zum Besten!
Viele Kolleginnen und Kollegen stellen sich nicht
einmal mehr vor, was in der heutigen Zeit aber
immer wichtiger wird. Solange wir noch die Zulassungen zu bestimmten Gerichten hatten, kannten
sich die meisten Kollegen. Seit wir vor jedem Gericht
auftreten können, verlangen wir der Gegenseite
hellseherische Fähigkeiten ab. Dabei dient es auch
der Sache selbst, wenn man weiß, mit wem man
gerade spricht.
Foto: Andrzej Bardyszewski . fotolia.com
A: Besteht denn nicht die Gefahr, dass einem
jungen Anwalt die Höflichkeit als Schwäche ausgelegt wird, er zu „lasch“ eingeschätzt wird?
Schulz-Hillenbrand: Ich sehe keine Gefahr, im
Gegenteil. Höflichkeit und Souveränität gehören für
mich zusammen. Schwäche ist, wenn ich mich
wegdrehe und dem anderen nicht ins Gesicht sehen
kann. Es geht nicht um uns Anwälte vor Gericht
und darum, ob mir mein Gegenüber gefällt. Es geht
um die Sache des Mandanten, die man vertritt.
A: Was sind denn Ihre ganz persönlichen Erfahrungen?
Schulz-Hillenbrand: Meine erste Anstellung in einer renommierten Kanzlei in Würzburg hatte ich u.
a. dadurch erhalten, weil der Seniorpartner mich
noch aus einem Familiengerichtsverfahren in
A: Welche Tipps geben Sie speziell jungen Kolleginnen und Kollegen?
Schulz-Hillenbrand:
1. Stellen Sie sich immer bei dem Gegnerkollegen
und dem Gegner vor.
2. Sollten Sie mit dem Gegnerkollegen gut bekannt
sein und / oder ihn duzen, belassen Sie es dabei.
Fangen Sie nicht umständlich an, sich mit Nachnamen anzureden. Das kommt möglicherweise
raus, und dann ist das Vertrauen Ihres Mandanten
dahin. Informieren Sie den Mandanten vor dem
Termin darüber, dass Sie mit dem gegnerischen Anwalt gut bekannt sind
3. Gehen Sie vor Beginn des Termins auf die Justizbeamtin zu, die das Protokoll erstellt, und stellen
Sie sich vor. Es ist immer ein wenig peinlich, wenn
nach Aufruf der Sache der Richter einen Anwalt
kennt, den anderen aber noch nicht, weil dieser
noch nicht im bereits begonnenen Protokoll steht.
4. Kann der Richter Sie noch nicht persönlich kennen, dann stellen Sie sich kurz vor. So bleiben Sie
auch beim Gericht in Erinnerung.
Das Gespräch führte RAin
und AdVoice-Redakteurin
Anke Schiller-Mönch, Weimar
Foto: Andrzej Bardyszewski . fotolia.com
A: Ist es denn immer angebracht, zum Gegner nett
und freundlich zu sein?
Schulz-Hillenbrand: Ein klares Ja! Selbst dann,
wenn der / die Gegnerkollege / -in sich in der Vorkorrespondenz im Ton vergriffen haben sollte. Mit
einem netten Lächeln und einer ausgestreckten
Hand gewinnt man immer, wenn auch nicht gleich
den Prozess. Und man beeindruckt auch den Gegnermandanten. Theoretisch könnte es ja der
nächste Mandant sein …
ADVOICE 02/09
13
Thema
Update
Vom Notizblock zu Blackberry, Skype und Co.
Werkzeuge moderner Kommunikation machen das Leben nicht nur leichter.
Der mitzuführende technische Ballast übersteigt manchmal schon die logistischen Möglichkeiten.
Juristen stehen im Ruf, Lemmingen gleich zu
sein. Für alle, denen es hier an nötigem Hintergrundwissen fehlt, sei erläuternd erwähnt, dass
Lemminge possierliche kleine Nager sind, die
gern in großen Scharen Bergregionen bevölkern
und nicht selten durch beinah „uniforme“ Wanderungen ihrer Population innerhalb des Lebensraumes auffallen. In der Uniformität ihres Tuns
treten sie in Erscheinung. Ganz ähnlich auch der
„gemeine Jurist“. Er wandert ebenso massenhaft
in die Vorlesungen der juristischen Fakultäten,
vor den Examina brav zum Repetitor und nach
bewältigtem Prüfungsstress in die Fänge von
expansionshungrigen Wirtschaftskanzleien, so
zumindest ein gern aufgerufenes Klischee.
Der „Homo juridicus“ vertraut zudem Altbewährtem, weiß er nur zu gut, dass bereits Gesetze einen
langen Weg hinter sich bringen müssen, bis sie zur
Anwendung gelangen. Er hat während seiner gründlichen Ausbildung gelernt, dass gesetzgeberische
Schnellschüsse wie etwa das BKA-Gesetz oder die
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ADVOICE 02/09
Nichtraucherschutzregeln rasch wieder in der Versenkung verschwinden, wenn sie handwerklich
schlecht gemacht sind. Er weiß, es bedarf bei seiner
Berufsausübung der gesteigerten Sorgfalt und auch
der Geduld. Gut Weil dem Dinge, noch einmal prüfen, nichts überstürzen. Doch heißt dies im Umkehrschluss, dass die Rechtspflege langsam, rückwärts
gewandt und gar fortschrittsängstlich sei – dies gerade mit besonderem Blick auf moderne oder, anders
formuliert, zeitgemäße Kommunikationsmittel?
»Der Sozius, der etwa den Computer
nur aus seinem Vorzimmer, von seiner
Assistentin oder von seinen Enkeln
kennt, ist eine „aussterbende
Spezies“.«
Twittern Rechtsanwälte um die Wette, chatten sie
auf Facebook und skypen sie mit KollegInnen um
die ganze Welt? Oder doch nur Notizblock zum
Diktat, das gute alte Telefon und Normalpapierfax?
Foto: Andrea Vollmer
Es gibt Erfreuliches zu vermelden, die Anwaltschaft
ist im Umgang mit Kommunikationsmedien moderner und fortschrittlicher, als gemeinhin angenommen wird. Der Sozius, der etwa den Computer
nur aus seinem Vorzimmer von seiner Assistentin
oder von seinen Enkeln kennt, ist eine „aussterbende Spezies“. Der Rechner gehört selbstverständlich
zum Arbeitszeug des Anwalts auf seinen Schreibtisch, sei es um Schriftsätze selbst zu kreieren, Termine zu verwalten oder E-Mails abzurufen und zu
beantworten. Inzwischen haben viele Rechtsanwälte auch verstanden, dass sie als Dienstleister von
ihren Mandanten prüfend wahrgenommen werden
und haben sich daher mit einem mehr oder weniger
durchgestylten Internetauftritt nach außen „sichtbar“ gemacht. So weit so gut.
Doch das Rad der Innovation dreht sich schnell,
sehr schnell. Neue Technologien gelangen im Minutentakt auf den weltweit vernetzten Markt, die
vollmundig Komfort am Arbeitsplatz versprechen.
Hardwarelösungen, Softwaregesamtpakete und die
Thema
dazugehörige Service- und Wartungseinheit verlocken auch Juristen, immer „up to date“ zu sein.
Doch den Überblick bei aller Erneuerung zu behalten, gelingt zumeist nur den technisch besonders
Affinen.
Hier ein Update über die Kommunikationstechniken, die nicht nur der Markt aktuell bietet, sondern
die der vorwärts blickende Berufsträger auch sinnvoll im Arbeitsalltag einsetzen kann.
Festnetztelefonie
Das „gute, alte“ Telefon gibt es seit seiner Erfindung
ganze 148 Jahre. Es stellt immer noch das Kommunikationsmittel schlechthin dar, nämlich innerhalb
einer abgeschlossenen Büroeinheit und zur Verbindung nach außen zu Behörden, Mandanten und
Verfahrensbeteiligten. Dank breitbandiger Übertragungstechniken können via Festnetztelefonie nicht
nur zwei Personen miteinander plaudern. Mehrwertservice wie SMS-Versand und Telefonkonferenzen lassen eine Vielzahl von Nutzern in Echtzeit,
aber auch zeitversetzt am Austausch teilhaben.
»Nicht überall, wo „Flat ins Deutsche
Festnetz“ steht, ist auch selbiges
drin.«
Und noch einmal Vorsicht! Zusätzliche Kosten sind
oftmals bei der An- oder Ummeldung („einmalige
Einrichtungsgebühr“) von Anschlüssen versteckt.
Preisspanne „Doppelflatrate“:
zwischen 30,00 Euro – 65,00 Euro
Kommunikationshardware
Mobilfunk
Der Trend geht klar zum Zweit-Handy. Darauf deutet eine Studio des Portals portel.de hin, die bereits
im Jahr 2006 über 80 Millionen Mobilfunkverträge
prognostizierte. Dank der europäisch verordneten
Regulierung des Telekommunikationsmarkts ist mobiles Funken so günstig wie noch nie. Ähnlich wie
im Festnetzbereich locken unzählige Anbieter mit
Flatrates, Freiminuten und Frei-SMS. Doch auch hier
ist Vorsicht geboten. Vermeintlich günstige Pauschalen bergen nicht selten versteckte Kostenfallen wie
erheblich gehobene Minutenpreise in fremde Funknetze, keine sekundengetaktete Abrechnung und
erhebliche Hotline-Gebühren. Kritisch AGBs lesen ist
somit ein absolutes Muss, bevor die Unterschrift
unter den Mobilfunkvertrag gesetzt wird.
Preisspanne Mobilfunk-Flatrates:
zwischen 20,00 Euro – 150,00 Euro
Internet
Die Herausforderung bei der Entscheidung für das
Festnetztelefon liegt weniger in der Wahl der Technik, etwa analog oder ISDN. Den Dschungel der
unzähligen Telefondiensteanbieter zu durchforsten, ist die eigentlich komplizierte Aufgabe. Die
namhaften Unternehmen bieten verstärkt Gesamtpakete, gern Flatrates an. Besondere Obacht ist
hierbei geboten bei Vertragslaufzeiten und Leistungsumfang. Nicht überall, wo „Flat ins Deutsche
Festnetz“ steht, ist auch selbiges drin. Der Branchenriese beispielsweise weist im Kleingedruckten
darauf hin, dass die Inklusivleistung nur für die
Gespräche in das brancheneigene Festnetz gilt. In
das Netz der Fremdanbieter werden Zusatzgebühren fällig. Das kann mitunter teuer werden und
ärgerlich, wenn man es nicht weiß. Auch ist es vor
Vertragsschluss ratsam, die Telefoniergewohnheiten zu überprüfen. Wer viel ins Ausland oder in
Mobilfunknetze telefonieren muss, der ist mit einem
Tarifmodell nicht gut beraten, bei dem „Call-byCall“ (Auswahl günstiger Vorwahlrufnummern)
ausgeschlossen ist.
»Der Trend geht klar zum ZweitHandy.«
Bei der Tarifgestaltung bieten viele TelefondienstProvider gleich die Internetflatrate mit an. Die so
genannte Doppelflatrate hilft in aller Regel, hohe
Telekommunikationskosten zu vermeiden.
können weit über 20.000 kbit/sek erreicht werden.
Im Kanzleibetrieb empfiehlt sich die Buchung von
Telefon- und Internet im Paket. So können Kosten
deutlich reduziert werden.
siehe „Doppelflatrate“
Die Bundeskanzlerin hat es zu ihrem hohen Ziel
erklärt, die Bundesrepublik bis in den letzten ländlichen Winkel mit Highspeed-Internet zu versorgen. Und wer auf dem platten Land in Westfalen
oder in der Lausitz irgendwo zwischen zwei Scheunen von barrierefreiem Surfvergnügen träumt, der
will die ehrgeizigen Pläne aus Berlin am liebsten
sofort umgesetzt wissen.
»Wer seine Kanzlei in oder nahe einer
Großstadt betreibt, der kann schon
seit Jahren im Breitbandnetz E-Mails
herunterladen, ruckelfrei chatten…«
DSL – ausgeschrieben Digital Subscriber Line (dt.
Digitaler Teilnehmeranschluss) – heißt das magische Zauberwort. Doch das gibt es nicht überall. Wer
seine Kanzlei in oder nahe einer Großstadt betreibt,
der kann schon seit Jahren im Breitbandnetz E-Mails
herunterladen, ruckelfrei chatten und sogar Filme
im Live-Stream sehen. Damit gerade datenintensive
Online-Angebote genutzt werden können, müssen
hohe Datenraten her. 6.000 kbit/sek sollte jeder
Nutzer wenigstens bei seinem Internet-Provider
ordern. 16.000 kbit/sek sind in vielen Regionen beinah Standard. Wer darüber hinaus mehr Geschwindigkeit wünscht, sollte sich vergewissern, ob er an
ein Glasfasernetz angeschlossen ist. Ist dem so,
Die Liste der Gerätschaften, mit denen man auf elektronischem Weg mit Mandanten, Gegnern und Gerichten in Austausch treten kann wächst beständig.
Nicht alles, was angeboten wird, folgt einem für Anwälte praktischen Zweck. Mancherorts wird schon
über Zeitverschwendung gesprochen, die der Beschäftigung mit bunten und verspielten Applikationen („Gadgets“) zugeschrieben wird.
Anbei eine kleine Auflistung.
PC/Laptop
Hierzu ist eigentlich nicht mehr viel zu schreiben.
Jeder hat einen, jeder braucht einen Computer, egal
ob stationär oder mobil. Gängigste Vertreter sind
Personal Computer, die unter dem Betriebssystem
Windows (aktuell Vista) laufen. Der einst ausschließlich für Grafikdesigner interessante Macintosh von
Apple ist dank seiner smarten Benutzeroberfläche
und wegen der schickeren Optik auch in Anwaltskanzleien auf dem Vormarsch. Ein Nischendasein
fristen hingegen Computer, die mit Linux betrieben
werden. Der Vorteil der Kostenfreiheit bei Linux als
offen verfügbare Software („Open Source“) wird
rasch aufgebraucht, wenn der Nutzer nicht über
fundierte Administrationskenntnisse verfügt. Für
die meisten berufstätigen Juristen, die keine
„Frickler“ am PC sein wollen, ist dies eine bedingt
gute Alternative.
Preisspanne Laptop inkl. Betriebssystem:
zwischen 300,00 Euro – 2.000,00 Euro
»Es ist kaum noch möglich, ein
simples Telefongerät zu erhaschen…«
Handy/PDA/MDA
Als Mobiltelefonieren in der Pionierphase für den
Durchschnittsbürger unerschwinglich war, da war
das Mobiltelefon reines Statussymbol. Heute ist es
beinah reines Nutzgerät – aber eben nur beinah.
Schick soll es dann doch sein, zum Kostüm passen,
aufklapp- oder ausziehbar sein, den Weg weisen
und die neusten NJW-Podcasts abspielen können.
Kein Problem! Hinzu kommen Kamerafunktion, Termin- und Adressverwaltung, Emailbearbeitung,
Spiele und zig Klingeltöne – der pure Wahnsinn!
Es ist kaum noch möglich, ein simples Telefongerät
zu erhaschen, so vollgepackt mit technischen Fi-
ADVOICE 02/09
15
Thema
nessen sind die aktuellen Modelle.
Praktisch für viele Business-Menschen sind sogenannte PDAs („Personal Digital Assistant“), kleine
Computer im Westentaschenformat. Mit eingebauter Telefonfunktion heißen sie MDA („Mobile Digital
Assistant“) oder auch Smartphone. Die berühmtesten Smartphones gegenwärtig auf dem Markt kommen von BlackBerry und von Apple.
Während Blackberrys mit ihrer winzigen Tastatur
zum Tippen einladen sollen, begnügt sich Apples
Iphone mit einem reinen Touchpad. MDAs können
sich in lokale WLAN-Hotspots (örtliche Funknetzwerke) oder in das breitbandige UMTS-Funknetz
einwählen. E-Mails lassen sich so bequem auch mit
größeren Anhängen in handlichem Format abfragen. Termine, Aufgaben und Adressen können mittels Synchronisationssoftware problemlos vom
Kanzleirechner übernommen und angepasst werden. Wer verdammt busy aussehen und im Kino auf
keinen Fall die neusten Aktienkurse verpassen will,
der kommt nicht umhin, sich zum Handy zusätzlich
ein MDA zuzulegen.
»Man „telefoniert sich zusammen“…«
Kommunikationssoftware
Als vor zehn Jahren jeden Monatsersten die überregionalen Sozienmeetings stattfanden, dann ging
das nur, wenn man sich tatsächlich körperlich an
einem bestimmten Ort traf. Das war nicht nur zeit-,
sondern auch kostenintensiv. Heutzutage darf man
getrost da bleiben, wo man will. Man „telefoniert
sich zusammen“, und das mittels ausgeklügelter
Software, die zumeist Freeware ist.
Skype
Die nunmehr zum Onlineauktionshaus Ebay gehörende Softwareschmiede Skype Technologies bietet
mit Skype eine unentgeltliche Voice-over-IP-Software („VoIP“ – Telefonieren über das Internetprotokoll) an, die zudem eine Instant-Messaging-Funktion
enthält. Mit letzterer kann man chatten, also Textnachrichten „live“ an angemeldete Teilnehmer versenden. Was wie Spielerei klingt, verfolgt längst in
vielen Büros einen ernsten Zweck. Konferenzgespräche können jeden Rechner an jedem Ort der Erde
einbeziehen. Vorausgesetzt, er ist an das Internet angeschlossen und hat Skype installiert.
Der große Vorteil von Skype gegenüber anderen
Anbietern vergleichbarer Lösungen ist, dass auf
lästige Werbung verzichtet wird.
Sobald der Skype-Nutzer mit „echten“ Telefonnummern verbunden werden möchte, muss ein Guthaben gekauft werden.
Konkurrenzprodukte von Skype sind Yahoo Messenger, AOL Instant Messanger, ICQ und Windows
Live Messenger.
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ADVOICE 02/09
E-Mail
Beinah überflüssig zu erwähnen, denn „Mailen“ ist
nicht nur längst in aller Munde, sondern schon im
Duden. Das wohl wichtigste elektronische Medium
ist die E-Mail. Die meisten Nutzer wählen „E-Mail
Clients“, Programme, die das Mailaufkommen
verwalten. Die bekanntesten Vertreter sind Outlook,
Entourage, Thunderbird und Lotus Notes. Oftmals
greifen sie als Verknüpfung auf Kanzleisoftware
zurück, so dass bequem mit einem Klick Schriftsätze etwa zur Kenntnisnahme versandt werden
können. Mandanten freuen sich und auch der
eigene Geldbeutel, dank eingesparter Portokosten.
»Das wohl wichtigste elektronische
Medium ist die E-Mail.«
Soziale Netzwerke
Reden ist Silber, Schweigen dagegen out! Facebook
ist in. Jeden Zentimeter Privatsphäre mit „Freunden“
teilen, sagen, was geht, mit wem und wann. Minütlich den Gefühlsstatus ändern, um die Community
am eigenen Schicksal teilhaben zu lassen. Verliebt,
verlobt, verarmt? Facebook, StudiVZ und Lokalisten
heißen wichtige Web-Portale, die nur eines im Sinn
haben, möglichst viele Nutzer miteinander zu verbinden. Das ist natürlich nicht der einzige Grund. Es
geht den Betreibern vornehmlich um das Platzieren
von Werbung, die dank eingesammelter Benutzerprofile zielgenau abgestimmt werden kann. Hierin
regt sich auch die Kritik der Datenschützer, die eine
unkontrollierbare Preisgabe von persönlichen Angaben und großen Missbrauch damit befürchten.
»Jeden Zentimeter Privatsphäre mit
„Freunden“ teilen, sagen, was geht,
mit wem und wann.«
Heise-Online vermeldete vor einem Jahr, dass nach
Schätzungen bis im Jahre 2012 ein Drittel aller Deutschen webbasierten sozialen Netzwerken angehören
werden. Eine der jüngsten Plattformen Twitter trat
vor Wochen ins Rampenlicht, als Journalisten glaubten, über die Kurzbotschaften (max. 140 Zeichen)
unter Twitter schnellere und authentischere Nachrichten über den Amoklauf im baden-württembergischen Winnenden zu bekommen. Dies entpuppte
sich jedoch hinterher als Falschmeldung, da die
„Twitterer“ keine Primärquellen waren. Auch Rechtsanwälte nutzen die grenzenlosen Möglichkeiten der
WEB 2.0-Welt. Zur Mandantenakquisition dürften
die meisten der vorgenannten Communities wohl
weniger taugen, dies schon aus berufsrechtlichen,
aber auch aus Sicherheitsbedenken. Ernster hingegen ist die Plattform XING, die Berufsgruppen miteinander vernetzen hilft, so auch Anwälte mit
potentiellen Ratsuchenden.
Blogging
Internettagebücher, sog. Blogs, haben ihren festen
Bestandteil gewonnen im World Wide Web. Ursprünglich nur von Journalisten betrieben, die in der
Weltgeschichte herum jetteten, spielen Blogs eine
wichtige Rolle in der globalen Nachrichten- und
Meinungsbildung. Der Betreiber eines Blogs schreibt
über ein Thema, während Leser wie in einem Gästebuch Kommentare eintragen können. So entstehen
rasch lange Unterhaltungen mit Menschen, die sich
nie in der realen Welt begegnet sind. Prominentes
Beispiel für die Bedeutung von Internetblogs war
der zurückliegende Gewährleistungsfall des usamerikanischen Schlossherstellers Kryptonite. In
einem Blog wies ein kritischer Nutzer darauf hin,
dass die als besonders sicher geltenden Fahrradschlösser ohne großen Aufwand mit einem Stift
geknackt werden könnten. Dazu gab es gleich das
passende Video, das den „Zaubertrick“ vorführte.
Binnen weniger Wochen gingen zig Reklamationen
bei Kryptonite ein. Letztlich musste der Schlosshersteller sämtliche Schlösser zurücknehmen, die mit
der unsicheren Schließtechnik ausgestattet waren,
und gegen sichere austauschen. Als Recherche-Tool
in rechtlichen Themen ist Blogging durchaus interessant. Aktuelle Diskussionen zu heißen Themen
wie Gendiagnostik, Bundeswehreinsätze und Lebensmittelkennzeichnungsrecht lassen sich so sehr
basisnah verfolgen.
»…in der Welt der Bits und Bytes ist er
schon lange angekommen.«
Es gibt sogar einige Kolleginnen und Kollegen, die
erheblich Zeit und Mühe für ihr Blog aufwenden.
Hervorzuheben wäre die Seite von Rechtsanwalt
Udo Vetter mit seinem Lawblog (www.lawblog.de).
Obgleich dem Juristen Konservativismus und Herdentrieb anhaften und Modernes gern später bei
ihm Einzug hält, in der Welt der Bits und Bytes ist
er schon lange angekommen. Wer dies nicht wahrhaben will – bitteschön – der möge unter Facebook
einmal 'Rechtsanwalt' im Suchfenster eingeben. An
dieser Stelle sei verraten, das Suchergebnis ist ein
Fest!
Informatives rund um Technik, Telefon- und
Internetanbieter, -verträge und -tarife unter:
www.teltarife.de
www.onlinekosten.de
http://www.heise.de/preisvergleich
RA und Journalist Patrick Ruppert, Köln
Thema
Kauen oder Tippen:
no gos am Telefon
Das Telefon ist in Anwaltskanzleien ein wichtiges Kommunikationsmittel. Da sowohl der
erste Kontakt als auch spätere Kontakte mit
den Mandanten häufig über das Telefon
erfolgen, ist das „richtige Verhalten am Telefon“ für Rechtsanwaltskanzleien oft von existenzieller Bedeutung. Die Wirkung auf die
Mandantenbindung durch das Telefon sollte
dabei nicht unterschätzt werden.
»Telefonieren als wichtiges Mittel
der Mandantenbindung und
Visitenkarte der Kanzlei«
„Die Freundlichkeit des Personals von Kanzleien
ist mitentscheidend für die Mandatierung (71%).“,
wurde in einer Studie festgestellt.1 Die Preise bzw.
Honorare der Anwälte spielen nach dieser Studie
erstaunlicherweise bei der Auswahlentscheidung
eine untergeordnete Rolle (32%). Schon hieran
kann man ersehen, wie wichtig der erste telefonische Kontakt mit einer Kanzlei ist. Besonders in
Krisenzeiten kann man es sich nicht mehr leisten,
Mandanten zu verlieren, weil das Personal oder
man selbst am Telefon gestresst und unfreundlich
ist oder inkompetent wirkt.
Im nachfolgenden Beitrag erhalten Sie wertvolle
praktische Tipps zum guten Umgang mit dem
Telefon.
Pflege
Verdrehte Kabel und unsaubere Telefone oder
Arbeitsplätze sehen nicht nur unschön aus, sondern können auch die Arbeit behindern.
Technik
Lernen Sie alle erforderlichen Tastenfunktionen
Ihres Telefons kennen. Dies gilt auch für Telefone
an anderen Schreibtischen, die Sie „im Vorbeilaufen“ möglicherweise ebenfalls bedienen müssen. Sollte die Telefonanlage neu sein oder
sollten bestimmte Tastenkombinationen nicht so
häufig vorkommen (Konferenzschaltung), bietet
eine in der Nähe des Telefons deponierte Kurzanleitung gute Dienste. Es wäre schade, wenn
die anwaltliche Dienstleistung deswegen inkompetent wirkt, weil Probleme mit der Telefontechnik bestehen.
Arbeitsmaterial
Zu einem guten Telefonarbeitsplatz gehört, dass
Stifte (und zwar solche, die auch schreiben) und
Papier sowie eine Telefonliste mit wichtigen
Nummern (sofern kein Kurzwahlmodul vorhanden ist) bereit liegen bzw. am PC problemlos aufgerufen werden können.
Telefonieren – und sonst nichts
Viele Hintergrundgeräusche wirken nicht nur störend, sondern auch unhöflich. Dazu gehören:
- Straßenlärm (geöffnetes Fenster)
- „nebenbei“ Tippen
- Parallel-Gespräch mit der Kollegin (auf deren
Fragen antworten, ohne dem Anrufenden eine
Pause zu signalisieren)
- Akten verräumen (und dabei ächzen)
- Lochen, Tackern
- etwas in der Schublade suchen
- Radio
- Kau- und Essgeräusche
Besser: Konzentrieren Sie sich immer auf Ihren
Gesprächspartner.
Körperliche und innerliche Haltung beim
Telefonieren
Es klingt wie eine alte Binsenweisheit: „Lächeln Sie
am Telefon.“ In der Tat ist es so, dass die richtige Körperhaltung, ein kurzes „Durchschnaufen“ vor dem
Abnehmen des Hörers eine freiere Einstellung zum
Anrufenden ermöglichen. Der Anrufende ist kein
Störenfried, sondern unser „Kunde“, der Geld und
Umsatz bringt oder uns ggf. weiterempfiehlt (oder
auch nicht). Empfindet man Anrufende als Störenfriede, wird dies auch unterschwellig im Telefonat
herauszuhören sein.
Keine falschen Versprechen
Wie glaubwürdig und vertrauenswürdig ist ein Anwalt, der sich ständig verleugnen lässt und (von
Mitarbeitern) versprochene Rückrufe nicht erledigt?
Mandanten bleibt keine große Wahl bei der Vermutung, warum der Anwalt ihnen aus dem Weg geht
(Fall zu schwierig; Mandant unbeliebt; Anwalt überfordert?). Keines der Gefühle, dass dem Mandanten
durch ein solches Verhalten vermittelt wird, führt zu
einer Mandantenbindung.
„Richtig“ telefonieren
Zum Thema „richtig telefonieren“ sind Workshops
das beste Mittel, die Wahrnehmung und damit ein
ungünstiges Telefonverhalten gezielt zu verändern.
An dieser Stelle sollen einige Hinweise gegeben
werden, deren Beachtung viele Vorteile bringt.
- Klar und deutlich melden.
- Im richtigen Tempo sprechen
(nicht zu schnell, nicht zu langsam).
- Freundlich sein.
- Korrekte Anrede wählen.
- Kompetenz ausstrahlen.
- Aufmerksam zuhören um Wiederholungen
und Missverständnisse zu vermeiden.
- Versprochene Reaktionen (Rückruf) einhalten.
- Technisch perfekt verbinden oder
Konferenzschaltungen herstellen.
- Verständnis für Verärgerung zeigen und
nicht ignorieren.
Besser telefonieren.
Foto: Andrea Vollmer
1
Prof. Dr. Christoph Hommerich und Dr. Matthias Kilian;
Herausgegeben von Dipl.-Kfm. René Dreske; Bd. 4:
Mandanten und ihre Anwälte. Ergebnisse einer
Bevölkerungsumfrage zur Inanspruchnahme und
Bewertung von Rechtsdienstleistungen, zu beziehen
bei: www.soldaninstitut.de
2
Eine amtliche Buchstabiertabelle in mehreren
Sprachen finden Sie kostenlos als Download unter:
www.isar-fachseminare.de
- Unverschämtheiten nicht erlauben; ggf.
freundlich aber bestimmt auflegen.
- Schweigepflicht beachten. Keine Auskünfte
an Unberechtigte.
- Passende Warteschleifenmusik wählen
(keine Liebeslieder beim Scheidungsanwalt).
- Telefonvermerk fertigen und zeitnah
ablegen/speichern.
- Dem Mandanten ein Feedback geben
(Was werden Sie für ihn tun?).
Ist die Abneigung gegen das Telefonieren sehr groß
und lässt sich eine Änderung auch durch Denkanstöße nicht erreichen, muss tiefer nach einer Lösung gesucht werden. Nur wenn man weiß, woher
die eigene Ablehnung kommt, kann man nach
einer dauerhaften Lösung Ausschau halten, damit
das Telefon wieder zu einem sinnvollen Kommunikationsmittel wird.2
Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer
München
ADVOICE 02/09
17
Thema
www.wie-werde-ich-gefunden.de
Ihre Internetseite – des Mandanten Liebling
Streitwert eingeben, anklicken, ob eine Termins- oder Einigungsgebühr anfällt. Super, jetzt
haben wir eine transparente Lösung.
Was noch? Fotos? Wer von Euch hat eine Digitalkamera mit vielen Megapixeln? Machen wir
das erste Foto, wie Du einen Vertrag unterschreibst und dabei zufällig in die Kamera
lächelst. Dann fotografieren wir noch die Kaffeeküche und überschreiben das Foto mit „Cafe
Meineid“. Humor ist wichtig.
Weblogs? Nee, so neumodisches Zeug wirkt unseriös. Wir sind Anwälte und keine Gewerbetreibenden. So ein Content-Management-System,
mit dem wir jede Woche neue Texte einstellen
können, kommt viel zu teuer. Außerdem brauchen wir die Arbeitszeit, um uns in völlig neue
Rechtsgebiete einzuarbeiten, wenn ein neues
Mandat kommt.“
Wie findet man unsere Seite im Netz? Hey klasse, da habe ich einen Anbieter gefunden, der
uns für 199 EUR auf 5.000 Portalen einträgt.
Außerdem garantiert er uns, dass wir unter 500
Suchbegriffen bei Google unter den ersten zehn
Seiten sind.
Ich habe mal nachgefragt. Verkehrszivilrecht ist
mit dabei! Verkehrssicherungspflicht, doppelter
Anscheinsbeweis, Vermögensbetreuungspflicht,
Zugewinnausgleichsmodifikation etc. Wir zahlen
nur, so lange wir bei Google ganz oben landen,
und 299 EUR ist so ein Service doch jeden Monat wert.
Ende der Kanzleibesprechung -
Was muss auf die eigene Website? Honorarrechner, unser Café „Meineid“, der Kollege beim
Unterzeichnen eines Vertrages, Weblogs? Am besten ist, den befreundeten Laien zu fragen.
Neulich in der Kanzleibesprechung „O.K. also was schreiben wir auf die Internetseite
unserer neuen Kanzlei? Ach ja, welche Rechtsgebiete wir bearbeiten. Also: „Wir sind schwerpunktmäßig zivilrechtlich orientiert, bearbeiten
aber auch Mandate aus dem Bereich des Strafrechts und Öffentlichen Rechts“ […] Sollten Sie
in der o. g. Liste Ihr Rechtsgebiet nicht entdecken
können, so wenden Sie sich bitte vertrauensvoll
an uns, damit wir besprechen können, ob wir Ihr
Mandat nicht doch bearbeiten.“
18
ADVOICE 02/09
Foto: Andrea Vollmer
Anwaltkosten? Da dürfen wir uns nicht festlegen und vorher verraten, wie hoch die Kosten
sein werden und so genau kann man es ja nie
sagen. Also dann schreiben wir am Besten: „Unsere Rechtsanwaltskosten regeln sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In besonderen
Einzelfällen treten wir an den Mandanten mit
dem Wunsch nach einer Honorarvereinbarung
heran.“ Jetzt sehe ich gerade, dass man kostenlose RVG-Rechenprogramme auf der eigenen
Website einbinden kann. Das brauchen wir unbedingt auch. Dann kann der Mandant den
Das Ergebnis wird sein, dass potentielle Mandanten
die neue Website desinteressiert wegklicken.
Wer Anwalt für alle Fälle sein will, ist
Keines-Falls-Anwalt.
Denn Sie würden in eigener Sache auch keine
Kanzlei beauftragen, die – auf den ersten Blick erkennbar – so ziemlich alle Rechtsgebiete bearbeitet.
Wer Anwalt für alle Fälle sein will, ist Keines-FallsAnwalt. Höchstens für Leute, die sich keine Gedanken über die Frage machen, welche Kanzlei die
richtige sein könnte. Erfahrungsgemäß denken
viele dieser Mandanten dann auch nicht daran, wie
sie das Anwaltshonorar bezahlen (können).
Thema
»Ich habe in zehn Jahren Forumsmitgliedschaft von 1997 bis 2007
keine einzige Existenzgründerkanzlei
erlebt, die trotz Spezialisierung
Schiffbruch erlitten hätte.«
Spezialisierung
Eigentlich gelten online wie offline dieselben
Grundsätze. Wenn Sie sich auf eines oder wenige
Rechtsgebiete spezialisieren wollen, dann dürfen
Sie nach außen auch nur mit diesen Gebieten werben, im Idealfall mit nur einer Spezialisierung. Das
heißt ja nicht, dass man heimlich nicht auch andere Rechtsgebiete bearbeitet. Ich habe in zehn
Jahren Forumsmitgliedschaft von 1997 bis 2007
keine einzige Existenzgründerkanzlei erlebt, die
trotz Spezialisierung Schiffbruch erlitten hätte,
aber viele Kanzleien gesehen, die den Kardinalfehler begingen, mit einem juristischen Gemischtwarenladen aufzutreten und dann zu wenige
Mandanten fanden, die ihnen dieses Werbeversprechen abgenommen hätten. Auch die Frage des
Kanzleistandorts, ob Stadt oder Land, spielt dabei
keine Rolle, wie man auch alle zwei Jahre an den
Gewinnern des Soldan-Gründerpreises sehen kann.
Wenn die Mehrheit der Kanzleien in ländlichen
Gebieten breit gestreut arbeitet, dann ist eine Spezialisierung der ideale Weg, um sich aus der Masse
hervorzuheben. Und genau darum geht es, wenn
man an die anderen 150.000 Mitbewerber auf dem
Anwaltsmarkt denkt. Warum soll genau dieser
Mandant mit seinem speziellen Problem nach dem
Besuch meiner Website auf die Idee kommen, dass
genau ich der richtige Anwalt für ihn bin? Das ist
die Messlatte.
Jeder Bandscheiben-Geplagte würde eine weite
Anreise zu einem überregional bekannten Orthopäden auf sich nehmen, wenn er sich davon eine Erlösung von seiner Qual verspricht. Eine auf diesen
Ansatz ausgerichtete Kanzlei-Website wird Mandate
bringen, die den anderen Kanzleien dann abgehen
werden, weil sie mit einem für den Mandanten in
einer konkreten Notsituation völlig uninteressanten
juristischen Einheitsbrei werben.
Vermeiden Sie auf Ihrer Website abgegriffene Symbolzeichen wie Paragraphen oder eben die berühmtberüchtigte Justitia. Eine massenweise Verwendung
begründet gerade keinen Wiedererkennungseffekt
im Einzelfall, sondern verrät höchstens Einfallslosigkeit.
»Mandanten wollen wissen, was die
Anwältin oder der Anwalt ihres
Vertrauens kostet.«
Transparente Kosten
Mandanten wollen wissen, was die Anwältin oder
der Anwalt ihres Vertrauens kostet. Sonst kann kein
Vertrauensverhältnis entstehen. Langatmige Erklärungsversuche auf Webseiten zu der Entstehung
von Geschäfts- und Einigungsgebühren sind für
Mandanten ermüdend, abschreckend und unverständlich. Am Ende bleibt doch ohnehin nur das
Vorurteil hängen, dass wir alle unverschämt teuer
sind und das durch unverständliches Juristendeutsch nur kaschieren wollen. Also bieten Sie den
Mandanten für die Einstiegsberatung feste Preise
an. Oder Sie werben mit Stundensätzen und erklären, dass die kurze Frage nebenbei nicht die Welt
kostet. In vielen Fällen werden dann daraus Folgeaufträge, die Sie dann nach Stundensatz, Pauschale
oder – wenn es sein muss – RVG abrechnen können.
Wenn Sie eine Fortbildungsveranstaltung besucht
haben, dann listen Sie das auf Ihrer Website auf
oder schreiben in Ihrem Weblog etwas dazu. Kein
Mandant wird merken, dass das Mietrechtsseminar
eigentlich für Berufsanfänger konzipiert war.
0800-Nummern
und Suchmaschinen
Bisher dachte ich immer, dass 0800-Nummern auf
Internetseiten anbiedernd wirken und zeigen, dass
man zu wenig zu tun hat.
»Zum Glück war der Arzt nicht nur
ein talentierter Selbstdarsteller,
sondern auch ein guter Operateur.«
Als ich dann wegen einer Knieoperation auf der
Suche nach einem Arzt war, fiel mir plötzlich sein
0800-Infotelefon positiv auf. Dazu noch eine
Menge an Informationen auf der Website zu dem
OP-Ablauf und Tipps für die Zeit danach. Irgendwie
logisch, dass ich dann dort wegen eines Beratungsgesprächs anrief und nirgendwo anders. Zum
Glück war der Arzt nicht nur ein talentierter Selbstdarsteller, sondern auch ein guter Operateur.
Suchmaschinen lieben Webseiten mit regelmäßig
wechselnden Inhalten, am Besten täglich. Die
meisten Weblog-Publishing-Systeme („Weblogs“)
und viele Content-Mangement-Systeme (CMS)
sind als Freeware erhältlich. Die Investition für
jemanden, der ein Weblog oder ein CMS auf Ihrer
Website implementieren möchte, liegt im dreistelligen Bereich. Dafür haben Sie aber die Möglichkeit,
ohne Folgekosten laufend neue Inhalte einzustellen. Gute Platzierungen in Suchmaschinen sind
dann wesentlich leichter erreichbar. Und Sie werden erleben, dass Sie von neuen Mandanten telefonisch auf ein auf der Website publiziertes Urteil
angesprochen werden, weil der eigene Fall „fast
genauso“ ist. Tatsächlich ist zumeist der einzige Berührungspunkt, dass es auch um Pflichtteilsansprüche etc. geht. Das Mandat ist Ihnen aber sicher.
Denn Sie sind der Spezialist für Klagen wegen des
Missbrauchs von Bankvollmachten.
Bei der eigenen Website liegt die Hauptschwierigkeit darin, diese für Suchmaschinen zu optimieren.
Wer Ihnen als Dienstleister Top-Platzierungen bei
Google verspricht, handelt unseriös. Wer das garantieren könnte, würde sein Geld nicht mit dem
schmalen Werbebudget von Anwaltskanzleien,
sondern mit Unternehmen verdienen, die sechsstellige Beträge in die Suchmaschinenoptimierung
(SEO) investieren. Oft werden nur vordere Platzierungen bei exotischen Suchbegriffen versprochen,
die keiner verwendet.
»Es fällt uns allen schwer, uns von der
juristischen Wortwahl zu lösen, die
für den Mandanten keine Rolle spielt.«
Am besten Sie veranstalten in Ihrem Familien- und
Freundeskreis eine Umfrage, mit welchen Suchbegriffen ein Anwalt bei einem Verkehrsunfall, einer
Eigenbedarfskündigung oder einer Ehescheidung
gesucht würde. Schließen Sie sich mit Kollegen zusammen und werten dann die Umfrage gemeinsam aus. Die Ergebnisse werden überraschend sein.
Es fällt uns allen schwer, uns von der juristischen
Wortwahl zu lösen, die für den Mandanten keine
Rolle spielt. Dann recherchieren Sie mit den gefundenen Suchbegriffen, auf welche kommerziellen
Internet-Portale Sie in den Suchmaschinen an vorderster Stelle stoßen. Dafür sollten Sie dann Geld
ausgeben, weil Sie so mehrfach die Chance haben,
via Google & Co gut platziert zu sein.
Natürlich sollten Sie die Suchbegriffe – soweit
wie möglich – auf Ihrer Website einbauen.
Wenn Sie die aus Mandantensicht richtige
„Wortwahl“ gefunden haben, sollten Sie auch
über Google-Werbeanzeigen, AdWords genannt,
nachdenken. Alexander Beck hat ein Buch geschrieben, was man dabei alles beachten sollte:
www.adwords-buch.info
Ihre Website sollte zudem programmiertechnisch
weitgehend fehlerfrei sein, wobei Suchmaschinen
auch Fehler im Programmier-Code entdecken, die
man am Bildschirm meistens nicht sieht. Je mehr
auf Ihre Website verlinkt wird, desto besser wird
Ihr Suchmaschinen-Ranking sein. Wie immer im
Leben. Es kommt auf das richtige Netzwerk an.
RA Martin Lang, München
ADVOICE 02/09
19
Thema
Der große Lauschangriff
Datenschutz in der Kanzlei
Der Rechtsanwalt an sich ist eine Person des
Vertrauens. Sein berufliches Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten ist geprägt durch eben
dieses Vertrauensverhältnis. Der Anwalt ist Geheimnisträger – Berufsgeheimnisträger. Schon
deshalb ist jede Rechtsanwaltskanzlei verpflichtet, geeignete organisatorische und technische
Maßnahmen zu treffen, die den Datenschutzvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und
dem beruflichen Geheimnisschutz genügen.
1. Diskretionsgebot
An erster Stelle steht die anwaltliche Diskretion. Die
ist selbstverständlich, und zwar nicht nur bezogen
auf den konkreten Inhalt des Mandatsverhältnisses.
Schon allein die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis überhaupt besteht, ist Gegenstand des
Berufsgeheimnisses. Datenschutz beginnt deshalb
bereits beim ersten Kontakt mit dem Mandanten
und setzt sich im Umgang mit den Mandantenakten fort.
»Das Entfernen der Akten aus den
Kanzleiräumen generell untersagen!«
Da Mandantenakten alle nur denkbaren Arten von
sensiblen Daten enthalten können, unterliegen sie
höchsten Datenschutzanforderungen. Dass Akten
nicht offen herumliegen oder etwa auf dem Tresen
zur Unterschrift bereit gelegt werden dürfen, wenn
die Möglichkeit besteht, dass ein wartender Mandant beiläufig Einsicht in die Akte nehmen kann,
versteht sich von selbst. Der Rechtsanwalt hat
dafür Sorge zu tragen, dass der Parteiverkehr vom
Bürobetrieb möglichst getrennt wird. Ein angemessenes Diskretionsniveau kann in der Kanzlei z.B.
durch Kanalisierung der Laufwege hergestellt werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, schriftliche
Leitlinien für den sorgsamen Umgang mit den
Mandantenakten vorzugeben. Auch müssen Akten
in geeigneter Form aufbewahrt werden. Hierbei
gilt der Grundsatz, dass Akten besser in verschließbaren Behältnissen und abschließbaren Schränken
als in ungesicherten Schubladen und offenen Regalen aufgehoben sind.
Risiken entstehen insbesondere dann, wenn Akten
aus den Kanzleiräumen entfernt werden. Der
Rechtsanwalt sollte nicht nur selbst im Umgang
mit den Akten Wert auf geeignete, d. h. abschließbare Transportmittel legen, sondern in einer schriftlichen Arbeitsanweisung an das Personal klare
20
ADVOICE 02/09
Vorgaben definieren. Dabei empfiehlt sich, das Entfernen der Akten aus den Kanzleiräumen generell
zu untersagen.
2. Funktionstrennung
Der Zugriff auf sensible Daten ist nur zweckgebunden zulässig und setzt voraus, dass der Zugriff
ausschließlich zur Erfüllung der betrieblichen Aufgaben erfolgt. Der Rechtsanwalt ist daher nicht nur
arbeitsrechtlich, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes gehalten, Verantwortungsbereiche klar zu definieren. Dies ist bei der
Strukturierung des Speichersystems ebenfalls zu
berücksichtigen. Der Speicherplatz ist deshalb in
Funktionsbereiche zu untergliedern und Zugriffsrechte sind Mitarbeitern nur insoweit einzuräumen, als diese im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben auf die dort jeweils abgelegten
Daten zugreifen müssen.
von Telekommunikations- und Telemediendiensten.
Er unterliegt damit den Einschränkungen des
Telekommunikationsgesetzes und des Telemediengesetzes. Als Anbieter entsprechender Dienste ist
er zur Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verpflichtet und hat entsprechende
technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus ist eine Protokollierung der privaten
Nutzung, außer zu Abrechnungszwecken, unzulässig. Dies bereitet gerade im Hinblick auf handelsund abgabenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften Probleme. Hiernach sind Geschäftsbriefe, zu
denen auch Emails mit geschäftlichem Bezug
zählen, aufzubewahren. Um nicht jede nichtdienstliche Email herausfiltern zu müssen, ist es einfacher, den gesamten Emailverkehr mittels
automatischer Archivierungsfunktion zu archivieren. In der Regel empfiehlt es sich daher, die private
Internet- und Emailnutzung zu untersagen.
5. Weitergabeverbote
3. Verpflichtung auf das
Datengeheimnis
Der Rechtsanwalt ist als verantwortliche Stelle im
datenschutzrechtlichen Sinne auch für Fehlverhalten seiner Mitarbeiter verantwortlich. Die bei der
Datenverarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind
deshalb bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. In der Regel erfolgt dies
im Rahmen des Einstellungsgesprächs. Es empfiehlt
sich insoweit, die Personalakte dahingehend zu
überprüfen, ob eine entsprechende Verpflichtungserklärung dokumentiert ist. Andernfalls sollte dies
nachgeholt werden.
»Der Arbeitgeber, der die private
Nutzung der elektronischen Kommunikationswege gestattet, wird ungewollt
zum Anbieter von Telekommunikations- und Telemediendiensten.«
4. Private Internet- und
E-Mail-Nutzung
Probleme bereitet häufig die Frage, ob Mitarbeitern
gestatten werden soll, Internet und Email auch
privat nutzen zu dürfen. Der Arbeitgeber, der die
private Nutzung der elektronischen Kommunikationswege gestattet, wird ungewollt zum Anbieter
Das Datenschutzrecht beinhaltet Regelungen zur
Weitergabe und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die sich der Rechtsanwalt zum
Beispiel bei der Abwehr von Forderung mittels
Inkassounternehmen auch zu Nutze machen kann.
Für die Abrechnung von ärztlichen Honorarleistungen z. B. hat der Bundesgerichtshof entschieden,
dass die Weitergabe von Abrechnungsinformationen an ein Inkassounternehmen gegen das
Arztgeheimnis verstößt. Die Prüfung, ob auch der
Arbeitgeber bei der Geltendmachung von Rückzahlungsforderungen gegen den Arbeitnehmer
sich eines Inkassounternehmens bedienen darf
oder ob dem schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen, kann sich im Einzelfall
lohnen. Da das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
auf den nachvertraglichen Bereich einwirkt, darf
der Arbeitnehmer erwarten, dass die vom Gesetz
als besonders schutzwürdig erachteten Daten das
Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis nicht verlassen, wenn und soweit dies nicht unbedingt
erforderlich ist. Die Weitergabe der Daten an ein
Inkassobüro z. B. ist indes regelmäßig nicht erforderlich. Das Arbeitnehmerinteresse an der
Geheimhaltung seiner Daten dürfte das Weitergabe- bzw. Übermittlungsinteresse des Arbeitgebers deshalb regelmäßig überwiegen.
RA Dr. Markus Lintner
Nürnberg
Thema
Elektronische Signatur
Einsatz in der Anwaltskanzlei
2. Für das Barcodeverfahren ist eine Mindestqualität des Ausdrucks zu beachten, damit der Barcode
verarbeitet werden kann.
3. Da der Antrag ausschließlich als Original eingereicht werden kann, ist bei Wahl des Barcodeantrags
der tatsächliche Eingang bei Gericht entscheidend.
Gerade Punkt 3 passt nicht für Anwälte. Denn auch
wenn nur selten ein Mahnantrag in der jeweiligen
Kanzlei relevant ist, dessen Eingang bei Gericht ist
Frist wahrend und die Verjährung hemmend – ein
klares Pro für die elektronische Signatur. Ohne
bleiben im „Ernstfall“ nur der Unterauftrag an einen
Kollegen mit entsprechender Ausrüstung, die Beauftragung eines Kuriers oder der eigene Gang zum
Mahngericht, so denn am Kanzleiort gelegen.
Das Mahnverfahren sollte aber nur der aktuelle Anlass sein, sich über die Einsatzmöglichkeiten einer
elektronischen Signaturkomponente zu informieren
und in diese zu investieren.1
Als Inhaber eines elektronischen Signaturzertifikates
haben Sie die Möglichkeit, elektronische Dokumente
rechtskonform – der eigenhändigen Unterschrift
gleichgestellt – zu unterzeichnen.
Spart Faxgerät und Porto - die elektronische Unterschrift.
Zum 01. Dezember des letzten Jahres schien eine
Deadline zu drohen, nach der eine Anwaltskanzlei ohne Berufsträger mit Zertifikaten für
elektronische Signaturen undenkbar sein sollte.
Tatsächlich trifft Rechtsanwälte seither lediglich
die Verpflichtung, zukünftig Mahnbescheide
ausschließlich elektronisch einzureichen. Dennoch lohnt es sich, sich mit dem Thema „elektronische Signatur“ auseinanderzusetzen.
Für Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht Dr. Astrid Auer-Reinsdorff sprechen die Gründe für den Einsatz der
elektronischen Signatur eine deutliche Sprache.
Elektronisch bedeutet bislang:
Mahnbescheidsformular online ausfüllen, Antrag
mit Barcode ausdrucken und per Post absenden
(Barcodeverfahren)
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ADVOICE 02/09
Foto: V. Yakobchuk . fotolia.com
oder:
Antrag online oder über das eigene Anwaltsprogramm mit einer entsprechenden Datenübergabeschnittstelle ausfüllen und über das Elektronische
Gerichtspostfach elektronisch signiert über das
Internet absenden (Online-Mahnantrag über EGVP).
Sie können zum Beispiel pdf-Dateien elektronisch
unterzeichnen und per Email an Ihre Mandanten
und Kommunikationspartner versenden. Diese haben ein Original erhalten, Sie und Ihre Mitarbeiter
sparen sich sowohl den Einsatz des Faxgerätes als
auch den Versand per Post und das Scannen der
Datei zur Ablage in Ihrer elektronischen Mandantenakte und zum Archivieren.
Welche Möglichkeiten die elektronische Signatur
noch bietet, was Sie dazu brauchen und wie elektronischer Rechtsverkehr funktioniert, können Sie
unter www.davforum/953 vertiefen.
RAin und Fachanwältin
für Informationstechnologierecht
Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Berlin
»Dennoch liegen die Vorteile gegenüber
dem Barcodeverfahren auf der Hand.«
Scheinbar kein Anlass, ein Zertifikat für elektronische Signaturen samt Hardware anzuschaffen.
Dennoch liegen die Vorteile gegenüber dem Barcodeverfahren auf der Hand:
1. Mit dem Absenden und der sekundenschnellen
Eingangsbestätigung ist der Mahnbescheid zugegangen, Fristen sind gewahrt.
1
Einsatzmöglichkeiten: EGVP, Elster Online, Anträge zum
Deutschen Patent- und Markenamt, Signieren und Verschlüsseln von Dateien, Signieren von Email mit fortgeschrittener Signatur zur Wahrung der Authentizität.
Thema
Rufnummer ist nicht vergeben
oder:
Vor Gericht, auf hoher See & bei der Deutschen Telekom ist man in Gottes Hand
Foto: Matthias Pätzold . pixelio.de
Protokoll eines Desasters,
das beinahe eine
unendliche Geschichte
geworden wäre
12. Dezember 2008: Anwalt E. aus B. beantragt
bei der Telekom, seine Rufnummern auf den Anschluss seiner neu gegründeten Partnerschaft zu
portieren.
17. Dezember 2008: Die Telekom bestätigt die
Einrichtung des neuen Anschlusses für die Partnerschaft. Sie bestätigt ebenfalls den Wegfall der
Rufnummern auf dem bisherigen Anschluss, nicht
jedoch den Zugang auf dem neuen Anschluss.
19. Dezember 2008: Nach Eingang des Schreibens
vom 17. Dezember verschickt Anwalt E. sofort ein
Schreiben, vorab per Fax, mit dem er darauf hinweist, dass seine bisherigen Nummern umgehend
auf den neuen Anschluss zu portieren sind und
bittet um sofortige Bestätigung.
30. Dezember 2008: Noch immer keine Reaktion
der Telekom auf das Schreiben vom 19. Dezember.
2. Januar 2009: Die den Mandanten bekannten
Nummern von Anwalt E. sind abgeschaltet. Bei Anruf ertönt die Ansage: „Diese Rufnummer ist zurzeit
nicht vergeben.“ Anwalt E. ruft über einen anderen
Anschluss bei der Telekom an. Ein Mitarbeiter der
Telekom bestätigt ihm, dass die Rufnummernschaltungen wie von E. beauftragt im System stehen.
Wahrscheinlich liege es an der Programmierung
der Telefonanlage der Kanzlei, dass die Rufnummern auf dem neuen Anschluss nicht durchkämen.
5. Januar 2009: Der Anlagenbetreuer der Kanzlei
hält diese Aussage für Quatsch, prüft aber trotzdem die Anlage. Erwartungsgemäß stellt er fest,
dass mit der Anlage alles in Ordnung ist. Er setzt
sich seinerseits mit der Telekom in Verbindung und
erhält wiederum die Bestätigung, dass die Schaltungen wie beantragt als Auftrag im System
stehen. Die Umsetzung könne aber leider erst in
einer Woche bewerkstelligt werden.
9. Januar 2009: Anwalt E. verabschiedet sich für
einige Tage in den Urlaub, in der Hoffnung, dass
bei Rückkehr die Telefonwelt wieder in Ordnung
sein möge.
19. Januar 2009: Erholt und hoffnungsfroh kehrt
Anwalt E. aus dem Urlaub zurück. Leider ist die
Telefonwelt weiterhin nicht in Ordnung.
20. Januar 2009: Anwalt E. telefoniert mit irgendeinem Mitarbeiter in irgendeinem Callcenter der
Telekom. Er hat das unerhörte Glück, an einen noch
unverbrauchten und zum Mitleid fähigen Menschen zu geraten, der ahnt, was es bedeutet, wenn
ein Anwalt seit fast drei Wochen für seine Mandanten nicht erreichbar ist. Der Mensch verspricht, sich
zu kümmern und zurückzurufen. Eine Viertelstunde
später tatsächlich der Rückruf! Er sei „nebenan“ gewesen und habe sich persönlich überzeugt, dass
der Kollege die Umsetzung der Schaltung eingeleitet habe. Morgen früh müsse alles in Ordnung
sein! Anwalt E. ist ehrlich gerührt von dem Einsatz
des Telekom-Mitarbeiters.
21. Januar 2009: In Sachen Telefon nichts Neues.
Bei Anruf der Nummern des Anwalts E ertönt:
„Diese Rufnummer ist zurzeit nicht vergeben.“
Anwalt E. richtet per Brief einen leidenschaftlichen
Hilferuf an den Vorstand der Telekom.
22. Januar 2009: Auf den an den Vorstand gerichteten Hilferuf verfasst der Kundenservice der Telekom eine Auftragsbestätigung und sagt den Zugang
von Nummern zu, die kein Mensch bestellt hat.
23. Januar 2009: Mit detektivischem Scharfsinn
hat Mandant T. eine Rufnummer ausfindig gemacht,
über die es ihm gelingt, mit seinem Anwalt E. Kontakt aufzunehmen. „Herr E.“, sagt er, „ich dachte
schon, Sie seien bankrott gegangen und hätten Ihre
Telefonrechnung nicht mehr zahlen können.“ Ein
weiterer Anruf bei der Telekom bringt die Erkenntnis,
dass der Portierungsauftrag weiterhin nicht angefasst ist.
26. Januar 2009: Erneut Anruf bei der Telekom.
Lapidare Auskunft: „Bei den Kundenkontakten sieht
keiner durch!“ In seiner Verzweiflung schickt Anwalt
E. eine Rundum-Mail an alle möglichen Bekannten
und ruft sein Telefonleid in die Welt hinaus. Telekom
erhält die Mail cc und antwortet prompt: „Sehr ge-
ehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre EMail. Bitte entschuldigen Sie die Unannehmlichkeiten. Zur eindeutigen Identifizierung und genauen Recherche senden Sie uns bitte noch folgende
Angaben: Buchungskonto: Kundennummer: Das
Buchungskonto und Ihre Kundennummer finden Sie
oben rechts auf Ihrer Telekom Rechnung. Nutzen Sie
die Antwortfunktion Ihres E-Mail Programms und
ergänzen Sie die fehlenden Angaben. Vielen Dank
für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Telekom AG Kundenservice“
27. Januar 2009: Viele Bekannte spenden Mitleid,
manche empfehlen einen Brief an den Vorstand,
einer weiß Rat: „Bei der Pressestelle der Telekom
anrufen!“ Gesagt, getan, Anwalt E. hat einen Mitarbeiter der Pressestelle an der Leitung, der ob des
Geschehens angemessen entsetzt ist. Er bittet um
weitere Informationen per Mail.
28. Januar 2009: Anwalt E. fasst erneut per Mail
nach. Der Mann von der Pressestelle meldet sich
mobil vom Flughafen München und berichtet, welche Maßnahmen er eingeleitet habe. Ob diese umgesetzt würden, liege leider nicht in seiner Hand.
Tatsächlich meldet sich schon kurze Zeit später ein
technischer Mitarbeiter der Telekom, der auch eine
Mobilnummer bekannt gibt, unter der er zu erreichen ist.
2. Februar 2009: Unmögliches erledigt die Telekom sofort – nämlich Rufnummern versenken –,
Wunder dauern etwas länger – und zwar genau diese Nummer wieder zu schalten. Einen Monat nach
dem telekommunikativen Untergang ist Anwalt E.
für seine Mandanten wieder zu erreichen. Hurra!
29. April 2009: Eine förmliche Entschuldigung
oder gar eine Entschädigung hat Anwalt E. bis
heute von der Telekom nicht erhalten.
P.S.: Ähnlichkeiten mit einem real existierenden
Telekommunikationsdienstleister sind nicht rein zufällig. Vielmehr beruht diese Schilderung auf einer
wahren Begebenheit, die im Fall eines Widerrufsoder Gegendarstellungsansinnens der Deutschen
Telekom im Detail dokumentiert werden kann.
RA Percy Ehlert, Berlin
ADVOICE 02/09
23
Thema
Klares Ziel und Schritt für Schritt
Der Weg zu einer guten Rede
Zielscheibe
Manchmal muss man Schleifen drehen, um zum Ziel zu gelangen.
Foto: Rainer Sturm . pixelio.de
Wer Erfolg haben will, der sollte sein Ziel kennen. Nur wer sein Ziel kennt, der weiß, welche
täglichen Schritte ihn zum Ziel führen. Was allgemein gilt, das gilt im Besonderen für das
Erlernen der Rhetorik.
Der Schriftsteller Ephraim Lessing sagte einmal:
„Der Langsamste, der sein Ziel nicht aus den
Augen verliert, geht immer noch geschwinder
als der, der ohne Ziel herumirrt.“
Der Weg zu einer
guten Rede
Klares Ziel
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ADVOICE 02/09
Wer die Redekunst erlernen will, der braucht also
zwei Dinge: Erstens ein klares Ziel und zweitens die
richtigen Schritte zum Ziel.
Klares Ziel
Berufseinsteiger und junge Rechtsanwälte stehen
vor zahlreichen rhetorischen und kommunikativen
Herausforderungen:
Der Chef will, dass man als junger Kollege das Gespräch mit dem Mandanten führt, der ziemlich
langatmig redet und selten zu bremsen ist. Kurz
davor läutet das Telefon und eine ungeduldige
Mandantin will jetzt gleich eine Antwort auf ihre
„einfache“ Frage. Anschließend darf man sich in der
Öffentlichkeit präsentieren als die „beste Kanzlei“
der Stadt und natürlich viele zukünftige Kunden
ansprechen, kennen lernen und für sich gewinnen.
»Der Weg wird schwierig und voller
Ablenkungen sein.«
Wer diese Situationen meistern und dabei rhetorisch wachsen will, der sollte sich zunächst entscheiden, welche Form des Dialogs er als Erstes
erlernen will.
Der Weg wird schwierig und voller Ablenkungen
sein, wenn der engagierte Anwalt und die ehrgeizige Berufseinsteigerin alle Formen des Gesprächs
gleichzeitig und ganz schnell lernen wollen. Bekanntlich weiß der Volksmund, dass man nicht auf
zwei oder mehreren Hochzeiten gleichzeitig tanzen kann.
Die folgende Methode kann hilfreich sein, sich sein
wichtigstes Ziel vor Augen zu führen und damit
Klarheit zu finden, wohin die Reise gehen soll.
Thema
Vier Schritte führen zur Klarheit über das Ziel
und zur Konzentration auf das Ziel.
1. Schritt: Zehn Ziele aufschreiben!
Wählen Sie zunächst zehn rhetorische Ziele aus,
die Sie erreichen wollen. Was ist Ihnen wichtig
als Anwalt, und auf welche Form der Rede
wollen Sie sich konzentrieren.
»Der effektivste Weg besteht
sicherlich darin, Neues
auszuprobieren und
Erfolgversprechendes einzuüben.«
Am meisten haben Sie von der Übung, wenn Sie
jetzt gleich mitmachen. Schreiben Sie jetzt gleich
Ihre persönlichen zehn rhetorischen Ziele in die
nachfolgende Liste, und lesen Sie erst danach
weiter.
1.
Möglicherweise haben Sie folgende oder ähnliche Ziele gefunden:
1. Ich telefoniere sicher mit Mandanten,
Gegnern und Richtern.
2. Ich gehe vor der mündlichen Verhandlung
gut mit meinem Lampenfieber um.
3. Ich fühle mich sicher beim Small Talk mit
Anwaltskollegen.
4. Ich kann mit weitschweifigen Mandanten
umgehen.
5. Ich präsentiere meine Kanzlei mit Erfolg.
6. Ich halte ein überzeugendes Plädoyer in
der nächsten Gerichtsverhandlung.
7. Ich verhandle sicher und zielgerichtet
mit dem Gegner.
8. Ich präsentiere meine Stärken in
Gehaltsgesprächen.
9. Ich bin auf Vergütungsgespräche gut
vorbereitet.
10. Ich spreche im Gerichtssaal laut und
verständlich.
Wenn Sie Ihre zehn rhetorischen Ziele gefunden
und schriftlich festgehalten haben, dann geht es
weiter mit dem nächsten Schritt: der Auslese.
2.
2. Schritt: Ein Ziel auswählen!
3.
Im Folgenden geht es darum, ein einziges Ziel von
diesen zehn Zielen auszuwählen.
4.
5.
6.
7.
8.
»Welches eine Ziel bewirkt die größte
positive Veränderung in Ihrem Leben
als Anwalt?«
Nehmen wir an, dass Sie innerhalb von 24 Stunden
nur ein Ziel erreichen können, dann lautet die
Schlüsselfrage: Welches eine Ziel bewirkt die größte positive Veränderung in Ihrem Leben als Anwalt?
Nehmen wir einmal an, Sie entscheiden sich für
das sechste Ziel. Dann umkreisen Sie dieses Ziel mit
einem dicken farbigen Stift, zum Beispiel mit einem
Leuchtstift. Damit machen Sie sich innerlich bewusst, welches Ziel Sie auswählen. Ihre Entscheidung wird sichtbar und klar.
9.
6. Ich halte ein überzeugendes Plädoyer in der
nächsten Gerichtsverhandlung.
10.
Bekanntlich gibt es verschiedene Wege des Lernens. Der effektivste Weg besteht sicherlich
darin, Neues auszuprobieren und Erfolgversprechendes einzuüben.
Die Entscheidung, seinen Blick auf ein einziges Ziel
zu richten, bringt viele Vorteile. Sie konzentrieren
sich auf das Wichtigste und können so leichter
Ideen sammeln, die zu Ihrem Ziel führen.
3. Schritt: Die Wege zum Ziel finden
Schreiben Sie nun Ihr ausgewähltes Ziel auf ein
neues weißes Blatt Papier und überlegen Sie sich,
welche Wege zu diesem Ziel führen. Was können
Sie tun, um dieses Ziel zu erreichen? Welche Schritte sind notwendig, damit Sie Ihr Ziel erreichen, und
wer kann Sie dabei unterstützen? Notieren Sie dann
schriftlich alle Gedanken, Ideen und Möglichkeiten,
die Sie Ihrem Ziel näher bringen.
Ich halte ein überzeugendes Plädoyer in der
nächsten Gerichtsverhandlung.
Um dieses Ziel zu erreichen, sind beispielsweise
folgende Schritte nützlich:
1. Ich suche nach Vorbildern unter den
Anwaltskollegen.
2. Ich lese ein Buch über das Plädoyer.
3. Ich besuche Gerichtsverhandlungen als
Beobachter.
4. Ich analysiere Reden hervorragender
Strafrechtler.
5. Ich übe meine Plädoyers vor Anwaltskollegen.
6. Ich hole mir Feedback aus dem Freundeskreis.
7. Ich besuche ein Seminar über die Struktur des
Plädoyers.
8. Ich interviewe erfahrene Anwälte auf dem
Deutschen Anwaltstag in Aachen (DAT 2010).
Wenn Sie unter Ihr ausgewähltes Ziel alle Schritte
notiert haben, dann ist der Weg zum Erfolg in Sicht.
»Entscheidend ist jetzt, dass Sie jeden
Tag etwas für Ihren Erfolg tun.«
4. Schritt: Tägliches TUN
Let’s get it started! Entscheidend ist jetzt, dass Sie
jeden Tag etwas für Ihren Erfolg tun. Besonders
schnell werden Sie Ihr Ziel erreichen, wenn Sie Tag
Und Nacht (T.U.N.) Ihr Ziel vor Augen haben.
Zusammenfassung
Vier Schritte helfen dem Anwalt, klare rhetorische
Ziele zu finden.
1. Schritt: Zehn Ziele suchen
2. Schritt: Ein einziges Ziel auswählen
3. Schritt: Alle Wege zu diesem Ziel aufschreiben
4. Schritt: Tägliches Tun
Wenn Sie mir von Ihren Erfolgen berichten wollen
oder Fragen haben, können Sie sich gerne an mich
wenden:
RA und Rhetoriktrainer
Dominikus Zohner, München
ADVOICE 02/09
25
Thema
Von scharfen Prozesshunden und
Verhandlungsweicheiern
Über ein Anwaltsleben ohne Prozesse erzählt Dr. Jan Schiffer
Anwälte führen Prozesse – diese Vorstellung ist
in der Bevölkerung fest verwurzelt, und auch die
überwiegende Zahl der Anwältinnen und Anwälte sieht das wohl noch immer so. Dass die Verknüpfung Anwalt und Prozess alles andere als
zwingend ist, macht der Bonner Rechtsanwalt Dr.
Jan Schiffer deutlich.
A: Sie sind Gründungspartner einer kleinen – und
wir dürfen vermuten – gut gehenden – Sozietät mit
Schwerpunkten im Wirtschafts- und im Stiftungsrecht. Seit fast 20 Jahren führen Sie persönlich
grundsätzlich keine Prozesse mehr. Wie geht das?
Dr. Schiffer: In der Tat habe ich in den letzten zehn
Jahren nur ein einziges Gerichtsverfahren in einer
steuerlichen Spezialfrage geführt. Nachdem ich
einige Jahre als Prozessanwalt tätig war, bin ich
immer mehr in die Beratungsschiene geraten, weil
das immer mehr nachgefragt wurde und mir richtig Spaß macht.
Vor nun schon beinahe 20 Jahren habe ich mich
dann bewusst dagegen entschieden, weiterhin Gerichtsprozesse zu führen. Das kam meinem Naturell
entgegen und auch meiner fachlichen Ausbildung.
Ich habe zur Schiedsgerichtsbarkeit promoviert, die
ich als Streitlösungsansatz empfinde. Man kann
sagen, die Entwicklung zum Beratungsanwalt war
eine Mischung aus Neigung und Nachfrage durch
Mandanten. Die Entwicklung ist in der Tat in jeder
Hinsicht erfreulich, ich bin richtig dankbar dafür.
A: Wie unterscheidet sich die Kommunikation mit
Mandant und Gegenseite, wenn man statt einer
gerichtlichen Klärung eine außergerichtliche Beilegung eines Konflikts anstrebt?
Dr. Schiffer: Wie Sie mit Ihrer Frage vermuten, gibt
es ganz wesentliche Unterschiede. Ein Schlichtungsansatz, den ich im Interesse des Mandanten nach
Abstimmung mit diesem verfolge, erfordert einen
erheblichen Mehraufwand an Vorbereitung, Überlegungen und Kommunikation. Der Fall ist möglichst
so gründlich vorzubereiten, dass alle Argumente –
auch die der Gegenseite – gemeinsam mit dem
Mandanten durchdacht werden. Das erleichtert
dann später auch die Kommunikation mit der Gegenseite. Die soll ja überzeugt werden, was eine ausführlichere Argumentation als in herkömmlichen
Anwaltsschreiben erfordert. Es reicht hier keines-
Kurzfristig gesehen mag der scharfe Prozesshund besser dastehen als das Verhandlungsweichei. Langfristig stehen
die Verhandler, was Mandantenstruktur, Arbeitszufriedenheit und finanzielles Auskommen angeht, richtig gut da.
26
ADVOICE 02/09
falls, das Mikro anzuschalten und aufgrund allgemeiner anwaltlicher Erfahrung einen mehr oder
weniger scharfen Text zu diktieren. Das Ziel der
Einigung und der Weg dorthin nebst etwaigen
Alternativen sind mit dem Mandanten fortlaufend
abzustimmen und gegebenenfalls gemeinsam zu
hinterfragen.
Vielfach sind doch Anwälte auf den Gerichtsfall hin
ausgebildet worden. Wenn der Kollege einem außergerichtlichen Vergleichsvorschlag folgen will, muss
er nicht selten zunächst eine umfassende Überzeugungsarbeit bei seinem Mandanten leisten. Das
muss man ihm erleichtern – durch überzeugende
Schreiben und durch gut vorbereitete Gespräche mit
fundierten Argumenten aus dem Sachverhalt und
dem fachlichen Zusammenhang.
Das passt nicht unbedingt zur klischeehaften Werbung von Rechtsschutzversicherungen, wonach es
um das gute Recht des Versicherungsnehmers
gehen soll. Eine solche Werbung geht ersichtlich
eher in Richtung auf eine Konfrontation. Gegen
einen solchen Ansatz gilt es immer wieder für eine
Einigung zu werben, die mit Blick in die Zukunft,
aus wirtschaftlichen oder aus sonstigen Gründen
im konkreten Fall angeraten ist. Das mag übrigens
Foto: Pauline . pixelio.de
Thema
in der Wirtschaftswelt, wo es um Geld und zukünftige Geschäfte geht, leichter sein als bei einem
Nachbarschaftsstreit.
A: Was machen Sie, wenn der Kollege, der die
Gegenseite vertritt, mauert und sich einer außergerichtlichen Klärung verweigert?
Dr. Schiffer: Hier sprechen Sie ein nicht ganz selten zu beobachtendes Phänomen an. Da habe ich
lernen müssen, dass man auch mit Alternativen
drohen können muss. So bleibt mir dann gegebenenfalls der Hinweis, dass ich nun allmählich die
Geduld verliere und die Angelegenheit dann an
einen Prozessanwalt abgebe. Der Hinweis „Wir
können auch anders!“ hat mir schon oft geholfen.
A: Welche Ursachen sehen Sie für eine solche
Haltung?
Dr. Schiffer: Warum verschließen sich Rechtsanwälte nicht selten einer außergerichtlichen Einigung? Das ist in der Tat mehr eine ganz grundlegende Frage, die mich auch nach all’ den Jahren noch
beschäftigt. Ich weiß bis heute keine schlagende
Antwort, sondern kann letztlich auch nur vermuten:
Zunächst einmal gibt es tatsächlich Fälle, bei denen
ein Kompromiss kaum möglich ist – sei es aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen. Daneben
scheint mir aber auch eine gewisse Scheu vor der
erforderlichen zusätzlichen Überzeugungsarbeit, die
mit Blick auf den eigenen Mandanten typischerweise in Einigungsfällen nötig wird, ganz wesentlich. Hinzukommen kann die fehlende Vertrautheit
mit den Methoden der außergerichtlichen Konfliktbereinigung und eng verbunden damit die fehlende
Bereitschaft, auch einmal einen Konflikt mit dem
Mandanten im Sinne der Sache zu diskutieren und
auszutragen. Mandanten wollen, typischerweise,
dass der Anwalt für sie kämpft, nach dem Motto:
„Da habe ich einen ganz scharfen Hund!“ Da muss
man schon erklären, warum der Kampf für den
Kompromiss der richtige Kampf ist. Es ist mir auch
schon passiert, dass ich hinten herum als „Weichei“
tituliert wurde – allerdings von einem Vertreter der
Gegenpartei, der dann später auch anders denken
musste. Mit solchem Begleitgeplapper muss man
leben können.
A: Können Sie feststellen, dass die Herangehensweisen der Kollegen sich in den vergangenen 20
Jahren verändert haben?
Dr. Schiffer: Einerseits scheint mir die Kenntnis der
Methoden der außergerichtlichen Konfliktlösung
gestiegen zu sein, anderseits scheint uns Anwälten
immer mehr die zusätzliche Zeit zu fehlen, die – zumindest auf den Augenblick bezogen – ein außergerichtlicher Streitlösungsansatz erfordert. Zudem
scheinen mir vielfach die wirtschaftlichen Zwänge
in der Kollegenschaft gestiegen zu sein, was zu einem nur kurzfristigen Erfolgsdenken führt, und
kurzfristig mag der scharfe Hund besser dastehen
als das Verhandlungsweichei. Mittel- und langfristig
stehen nach meiner Erfahrung Verhandlungsanwälte richtig gut dar, was Mandantenstruktur,
Arbeitszufriedenheit und auch finanzielles Auskommen angeht.
A: Sie selber sind auch Schlichter. Welche Akzeptanz sehen Sie für die Schlichtung und auch für
weitere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbearbeitung, z.B. Mediation?
Foto: BirgitH . pixelio.de
Foto rechts und ganz links: Rainer Sturm . pixelio.de
Dr. Schiffer: Über Schlichtung wird immer mehr
geschrieben, aber ich empfinde keine wirkliche
Änderung gegenüber früheren Zeiten. Erfahrene
Anwälte haben, soweit ich das sehe, schon immer
grundsätzlich einen Schlichtungsansatz verfolgt
und den Gerichtsstreit immer nur als zweitbeste
Lösung gesehen. Das ist aber natürlich empirisch
nicht belegt, sondern bezieht sich auf meine ganz
persönlichen Erfahrungen.
Mediation wird erfreulicher Weise immer mehr
zum Thema. Allerdings ist zumindest bei meinen
mittelständischen Mandanten offiziell noch nichts
angekommen. Zwar bin ich da als Berater genau
betrachtet immer wieder mediativ tätig, aber bei
Auseinandersetzungen in der Unternehmerfamilie
heißt das dann nicht Mediation. Wir sind eben formal als Rechtsanwälte tätig und haben den richtigen
Weg zu finden, wobei wir uns in der Praxis weniger
um die reine Lehre als um den Erfolg versprechenden pragmatischen Ansatz kümmern. Das sage ich
ganz ausdrücklich, obwohl ich mich seit vielen
Jahren vielfältig auch als Fachschriftsteller tummele.
A: Jede Form der Konfliktbearbeitung muss sich
daran messen lassen, ob sie den Interessen und Bedürfnissen des Mandanten gerecht wird.
Wie entscheiden Sie, welches Verfahren jeweils das
geeignete ist?
Dr. Schiffer: Ihrer Ausgangsthese folge ich voll
und ganz. Für meine Methodenwahl im konkreten
Fall spielt zunächst einmal eine Rolle, dass ich als
Person gewisse Vorlieben habe. Ich tendiere zu
einem Einigungsansatz, wie immer man das Verfahren genau nennen mag. Dabei bin ich ein ausgesprochener Anhänger der Methodenvielfalt, denn
die Lösung liegt bekanntlich im Fall. Daraus ergibt
sich dann auch, dass ich mir natürlich ganz besonders anschaue, welcher Ansatz und welche Richtung
zu dem Mandanten und auch zu seinem Kontrahenten passen. Es ist wichtig, dass sich da beide Parteien wiederfinden! Ich entscheide also mit einem
möglichst genauen Blick auf den konkreten Fall.
A: Wie gehen Sie damit um, wenn der Mandant
ein anderes Verfahren für geeigneter hält als Sie?
Dr. Schiffer: Der Mandant spricht mich als Fachmann an, also versuche ich, ihn mit meinen Fachkenntnissen und Erfahrungen zu überzeugen.
Gelingt das nicht und halte ich den vom Mandanten
geforderten Weg in seinem von mir wohlverstandenen Interesse für falsch, so werde ich den Fall
nicht weiterbearbeiten und kündige das sehr deutlich an. Ändert der Mandant auch dann seine Meinung nicht, lege ich das Mandat nieder. In der Regel
stellt man sehr früh fest, ob man zueinander passt.
Das Gespräch führte
AdVoice-Redakteur und
RA Percy Ehlert, Berlin
ADVOICE 02/09
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Museum für Kommunikation, Berlin
28
ADVOICE 02/09
ADVOICE 02/09
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Fotos: Andrea Vollmer
Magazin
Hybridgerichte mit Sitz im Tatortstaat
Die internationale Strafgerichtsbarkeit und das Völkerstrafrecht im Wandel
Eine neue Generation
internationaler
Strafgerichte –
die hybriden Gerichte
Die Richter der Vorverfahrenskammer.
Foto: ecci
Die internationale Strafgerichtsbarkeit und das
Völkerstrafrecht (International Criminal Law)
haben in den letzten 15 Jahren eine rasante Entwicklung erfahren. Nach den Kriegsverbrecherprozessen in Nürnberg und Tokio, die auch als
Geburtsstunde des Völkerstrafrechts qualifiziert
werden, und einem nachfolgenden Zeitraum des
Stillstandes der praktischen Anwendung des
Völkerstrafrechts führten die unvorstellbaren
Grausamkeiten mitten in Europa zu einer Wiederbelebung der internationalen Strafgerichtsbarkeit.
So begründete zu Beginn der neunziger Jahre der
UN-Sicherheitsrat als nicht-militärische Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta die
beiden ad-hoc-Tribunale für das ehemalige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former
Yugoslavia-ICTY) und für Ruanda (International
Criminal Tribunal for Rwanda-ICTR). Höhepunkt der
Entwicklung war die Einigung über einen ständigen
Internationalen Strafgerichtshof (International
Criminal Court-ICC) mit Sitz in Den Haag im so genannten Römischen Statut auf einer von den Vereinten Nationen in Rom einberufenen internationalen Konferenz 1998. Bereits vier Jahre später trat
das Römische Statut auf Grund der ausreichenden
Ratifikationen der Mitgliedstaaten in Kraft. Bis zum
heutigen Tag haben 108 Staaten das Statut ratifiziert. Der ICC entstand somit durch einen multilateralen Vertrag, der ihm eine komplementäre
Zuständigkeit nur für den Fall zuweist, dass ein
Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die
Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen.
30
ADVOICE 02/09
Weiterhin sind seit dem Jahr 2000 wiederholt so
genannte hybride Strafgerichte auf Initiative der
Vereinten Nationen bzw. mit ihrer Unterstützung
eingesetzt worden. Diese Tribunale werden als
hybrid oder gemischt bezeichnet, da sie aus nationalen und internationalen (ausländischen) Staatsanwälten und Richtern bestehen und diese neben
Völkerstrafrecht gleichzeitig über nationales Strafrecht urteilen. Sie werden entweder als Teil einer
UN-Übergangsverwaltung (Kosovo, Osttimor) oder
auf Grund eines bilateralen Vertrages mit der UN
(Sierra Leone, Kambodscha) oder auf Grund von
UN-Sicherheitsratsresolutionen (Libanon) etabliert.
Durch die Vereinigung des internationalen mit dem
nationalen Element soll mehr Akzeptanz bei der
von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen oder
sogar Völkermord betroffenen Bevölkerung erreicht werden.
Gründe für die
Entwicklung hybrider
Gerichte
Hintergrund der Entwicklung hybrider Gerichte ist,
dass auf internationaler Ebene vermehrt Bedenken
hinsichtlich der Legitimität der ad-hoc-Tribunale
geäußert wurden. Denn auf Grund der einseitigen
Etablierung durch den UN-Sicherheitsrat anstelle
eines bilateralen Abkommens wurde die Souveränität von Jugoslawien und Ruanda eingeschränkt. Die
ad-hoc-Tribunale sind sehr kostenintensiv und
werden aus dem regulären Haushalt der Vereinten
Nationen bezahlt. Kritik wurde zudem an der langen
Verfahrensdauer geübt. Weiterhin konnte die betroffene Bevölkerung im ehemaligen Jugoslawien
und Ruanda infolge der weiten räumlichen Entfernung (ICTY-Sitz in Den Haag; ICTR-Sitz im Nachbarland Tansania) nur ungenügend erreicht werden.
Zu nennen ist auch die Unsicherheit des Abstimmungsverhaltens im UN-Sicherheitsrat. Denn es
stand zu befürchten, dass einige ständige Sicherheitsratsmitglieder von ihrem Vetorecht bei der
Abstimmung über zusätzliche ad-hoc-Gerichte Gebrauch gemacht hätten, so dass von der Einrichtung weiterer ad-hoc-Gerichte nach dem Vorbild
des Jugoslawien- und Ruanda-Tribunals Abstand
genommen wurde.
Nationale Gerichte konnten andererseits auf Grund
des desolaten infrastrukturellen Aufbaus in den betroffenen Staaten eine rechtsstaatliche Verfolgung
nicht gewährleisten. Nationalen Juristen in den
betroffenen Ländern mangelt es zumeist an einer
adäquaten Qualifikation zur Aburteilung der komplexen Sachverhalte der Völkerrechtsverbrechen.
Vielfach sind sie auf Grund der jahrelangen Erfahrungen in der Diktatur oder während des bewaffneten Konfliktes zu unparteiischen, unabhängigen und
objektiven Verfahren nicht in der Lage. In solchen
Situationen ist die Unterstützung der einheimischen
Justiz durch internationale Richter vorteilhaft.
Gemeinsamkeiten
hybrider Gerichte
Hybride Gerichte haben die Gemeinsamkeit, dass
sie alle ihren Sitz im Tatortstaat haben. Bis auf das
hybride Tribunal für den Libanon, das aus Sicherheitsgründen in Den Haag tagen wird. Ansonsten
sichert der Sitz im Tatortstaat eine gewisse örtliche
Nähe zu der betroffenen Bevölkerung. Die Hybridgerichte sind Teil der nationalen Justiz oder mit ihr
durch besondere bilaterale Abkommen verbunden.
So können sie auf die nationalen Strafverfolgungsbehörden zurückgreifen, was die Ausführung von
Haftbefehlen und Beweisanträgen erheblich erleichtert. Die gemischten Gerichte sollen innerhalb
kurzer Zeit schwere Verbrechen aburteilen. So soll
die Arbeit des Sondergerichts in Sierra Leone und
in Kambodscha innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein. Im Gegensatz dazu wurde den adhoc-Gerichten ein längerer Zeitraum zur Verfügung
gestellt, denn ihnen wurden mindestens 15 Jahre
bis zum Abschluss ihrer Prozesse zugestanden. Den
Hybridgerichten stehen im Vergleich zu den adhoc-Tribunalen weitaus weniger finanzielle Mittel
zur Verfügung, die zudem über Spenden der internationalen Gemeinschaft aufgebracht werden müssen. Dennoch sind auch deren operative Kosten
hoch. Die Folge sind organisatorische Probleme und
knappe Ressourcen.
Die sachliche Zuständigkeit umfasst grundsätzlich
die Kernverbrechen des Völkerstrafrechts, mithin
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
und Kriegsverbrechen. Dabei orientieren sich die
Statute der Hybridgerichte hauptsächlich an den
Definitionen des Römischen Statuts. Daneben sind
situationsspezifische Verbrechen des nationalen
Rechts und des Völkerrechts verfolgbar. So kann das
Magazin
Rote Khmer vor Gericht
30 Jahre nach dem Völkermord in Kambodscha
haben die Prozesse gegen die Täter begonnen
In Kambodscha begann am 17. Februar diesen
Jahres die erste Hauptverhandlung gegen einen
der Hauptverantwortlichen der Roten Khmer. Als
erster von fünf Angeklagten werden dem ehemaligen Lagerleiter Duch des Folterzentrums in
der Hauptstadt Phnom Penh Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verstöße
gegen das kambodschanische Strafrecht vorgeworfen. Der Massenmord an fast zwei Millionen
Kambodschanern innerhalb von vier Jahren (19751979) soll nunmehr nach über 30 Jahren juristisch
aufgearbeitet werden. Es bleibt abzuwarten, wann
die weiteren Hauptverfahren gegen die anderen
vier Angeklagten (den früheren Staatspräsidenten,
den ehemaligen Außenminister, den Chefideologen der Roten Khmer und die ehemalige Sozialministerin) eröffnet werden, die alle um die 80
Jahre alt sind, gebrechlich wirken und jede Schuld
bestreiten. Allein Duch gestand am 31. März seine
Verantwortung an den Folterungen und Hinrichtungen ein und bat die Opfer des Regimes um
Verzeihung. Seine Verteidiger beantragten am
nächsten Tag die Freilassung, da seine zehnjährige Untersuchungshaft überlang sei.
kambodschanische Sondergericht internationale
Verbrechen wie die Zerstörung von Kulturgütern
während eines bewaffneten Konfliktes und Straftaten gegen international geschützte Personen verfolgen. Daneben sind drei kambodschanische Tatbestände (Totschlag, Folter und religiöse Verfolgung)
anklagbar.
Unterschiede der
hybriden Tribunale
Die verschiedenen hybriden Gerichte weisen aber
gleichzeitig enorme Unterschiede auf. Es ist festzustellen, dass kein einheitliches Konzept der hybriden
Tribunale existiert. Denn die Etablierungsprozesse
unterscheiden sich, da als konstitutives Element
Sicherheitsratsresolutionen, völkerrechtliche Verträge, Regulations von UN-Übergangsverwaltungen
und nationale Gesetze in Betracht kommen. Weiterhin divergiert die Zusammensetzung der Kammern.
Rechtsgrundlage
Das Strafgericht basiert auf einem kambodschanischen Gesetz. Die Vereinten Nationen unterstützen
das Tribunal – festgelegt in einem völkerrechtlichen
Abkommen zwischen dem Königreich Kambodscha
und der UN. Das Gericht ist ein nationales Strafgericht, an dem kambodschanische Richter in den
Kammern in der Mehrheit sind und mithin entscheidenden Einfluss im Gericht haben. Der Anklagebehörde stehen eine kambodschanische und ein
ausländischer kanadischer Ankläger vor, die einvernehmlich handeln müssen. Der kambodschanischen
Anklägerin Chea Leang, die in der ehemaligen DDR
Rechtswissenschaften studierte, steht seit November 2006 der Hamburger Staatsanwalt Jürgen Assmann im Auftrag der Bundesentwicklungsministeriums beratend zur Seite. Das Tribunal zählt zu den
hybrid courts.
Civil Parties
Ein besonders positives und im internationalen
Recht neuartiges Element ist die umfassende Beteiligung von Opfern an den Strafverfahren, die
durch die „Victims Unit“ unterstützt werden. Opfer
können sich als Nebenkläger anwaltlich vertreten
lassen, Beweisanträge stellen, Fragerecht und Akteneinsicht ausüben, an den Prozessen teilnehmen,
Stellungnahmen abgeben, das Urteil der ersten
Instanz anfechten. Opfer können auch Wiedergutmachung beantragen. Das Gericht ist aber auf die
Anordnung von kollektiven oder symbolischen
So stellen die internationalen Richter am kambodschanischen Strafgericht nur eine Minderheit in den
Kammern, während diese bei den anderen Hybridgerichten in der Mehrheit sind. Im Gegensatz zu den
anderen hybriden Gerichten gibt es in Kambodscha
keinen unabhängigen internationalen Ankläger. Zudem hat das kambodschanische Strafgericht mit
erheblichen Beweisschwierigkeiten zu kämpfen, da
die Verbrechen 30 Jahre zurückliegen. Demgegenüber erfolgte die Errichtung der anderen hybriden
Gerichte unmittelbar nach der Begehung der Taten.
Weiterhin wird parallel zu dem Strafprozess in Kambodscha keine Wahrheitskommission eingesetzt, wie
dies der Fall in Sierra Leone und Osttimor war.
Vom Modell der ad-hoc-Gerichte wird immer mehr
Abstand genommen. Vielmehr ist ein Trend zur
Nationalisierung von völkerstrafrechtlichen Verfahren festzustellen. Es ist zu begrüßen, dass verstärkt
auf die Einrichtung hybrider Gerichte zurückgegriffen wird. Denn damit wird die Verantwortung
Der Angeklagte Khieu war unter den
Roten Khmer Staatspräsident.
Foto: ecci
Maßnahmen, die von den Verurteilten zu zahlen
sind, beschränkt. Die Arbeit der Nebenklageanwälte
ist nach Aussage der Berliner Rechtsanwältin Silke
Studzinsky, die vom Deutschen Entwicklungsdienst
im Rahmen der Programms Ziviler Friedensdienst
für die Nebenklage an das Gericht entsandt wurde,
nicht einfach. So schildert sie in der ZIS 1/2009
(www.zis-online.com) u.a. die technischen Herausforderungen wie „schlechter Internetzugang,
Stromausfälle, Nichtvorhandensein einer Bibliothek,
Übersetzungsprobleme“ und die weiten räumlichen
Entfernung der Opfer auf dem Land. Schriftsätze
müssen neben Khmer in Englisch oder Französisch
angefertigt werden.
Assessorin Dr. des. Sabine Schulz
Erfurt und Düsseldorf
nationaler Strafverfolgungsbehörden betont, die
auch nach dem Römischen Statut primär zur Ermittlung von Völkerrechtsverbrechen verpflichtet sind.
Die Mitarbeit internationaler Juristen stellt die Einhaltung völkerrechtlicher Grundsätze sicher. Sie
fördert die rechtsstaatliche Tätigkeit der nationalen
Juristen, die ihr am hybriden Gericht erworbenes
Wissen in das nationale Rechtssystem einbringen
können. Hybridgerichte leisten so einen Beitrag zu
Aufbau und Förderung der nationalen Justiz. Die
Etablierung der hybriden Gerichte am Ort der
Verbrechen ermöglicht einen leichteren Zugang zu
Beweisen und zur Bevölkerung. Die für die Opfer
nachvollziehbare und transparente juristische Ahndung leistet einen essentiellen Beitrag zur nationalen Versöhnung und erhöht die Chance auf einen
dauerhaften Frieden.
Assessorin Dr. des. Sabine Schulz
Erfurt und Düsseldorf
ADVOICE 02/09
31
Magazin
Der große Auftritt
Als Verbraucherschutz-Experte im Privatfernsehen
Familie, Freunde und Kollegen haben zugeschaut, was Alexander Birmili
bei N24 zur Lage der Nation nach Weihnachten zu sagen hatte.
Als Experte für Verbraucherschutz durfte RA
Alexander Birmili aus Tübingen sogar im Privatfernsehen auftreten. Doch auch die Glotze hat
ihren Glamour eingebüßt, und gebracht hat ihm
der Auftritt, außer einer Erfahrung, wenig.
Eigentlich bin ich ja Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Besonders an Weihnachten
sind für die meisten Menschen aber andere Themen
interessant.
Vor fünf Jahren schrieb ich einen kurzen Artikel mit
dem Titel „Kein Umtausch ohne Kassenbon“. Ich
ahnte nicht, dass ich mit dieser offenbar populären
Fragestellung Scharen von Internetredakteuren
dazu zu verleitete, manchmal mit und manchmal
ohne Genehmigung den Artikel zu kopieren und zu
verbreiten. Das führte dazu, dass ich zeitweise täglich mehrere Anrufe zu Fällen aus ganz Deutschland erhielt, deren Streitwerte im untersten Bereich
rangierten und die man nicht ansatzweise zufriedenstellend bearbeiten konnte. Wenn die zerrissene
Hose nur 30 € gekostet hat, wiso will dann der
Rechtsanwalt jetzt von mir 50 €?
Durch diesen Artikel kam ich dann zu einer Seite
über die Rückgabe von Weihnachtsgeschenken in
einer Neujahrsausgabe der Funkuhr. Zuerst sollte es
die Hörzu sein. Die Funkuhr kauft jedenfalls meine
Oma immer.
32
ADVOICE 02/09
Foto: N24
Vorläufiger Höhepunkt war dann ein Anruf eines
Redakteurs des pro7media-Nachrichtensenders
N24. Ich wurde zur einer Live-Schaltung in das
Studio nach Berlin eingeladen, um als Experte zum
Thema Weihnachtsgeschenke, Rückgabe, eBay etc.,
also Verbraucherrecht, zur Verfügung zu stehen.
Nachdem erklärt wurde, die Reisekosten zu übernehmen, wollte ich den Beginn meiner Fernsehkarriere nicht mit einer Frage nach dem Honorar
bereits im Keim ersticken. Zudem handelte es sich
bei dem 5. Januar um einen Brückentag – Dreikönig
ist in Baden-Württemberg ein Feiertag – an welchem ich mir sowieso frei genommen habe.
Die Fragen bekam ich zugeschickt, so dass ich mich
etwas vorbereiten konnte. Alles Mögliche zum
Verbraucherrecht an Weihnachten und bei eBay. Als
ich eine Woche später am Stuttgarter Flughafeneintraf – nachdem ich natürlich die Familie und
den Freundeskreis über das Event informiert habe –
war ich zugegebenermaßen etwas nervös. Kurze
Geistesblitze, mich mit einer Rede zur Lage der
Nation zu äußern oder ein endgültiges Verbot des
Walfangs zu fordern wischte ich schnell beiseite.
Schließlich gehört man inzwischen schon zum
„Establishment“.
Dann der Schock: Schneechaos in Berlin, der Billigflieger blieb am Boden. Die Redaktion hatte aber
eine Lösung parat. Schließlich teilt sich der Nachrichtensender mit n-tv ein Studio in der Börse in
Stuttgart. Dann nichts wie dorthin. Unter Studio
stellte ich mir dann aber schon sowas mit Maske,
mehreren Assistenten etc. vor. Etwas überrascht
war ich, als mich ein etwa 20 jähriger Bursche, vermutlich der Praktikant, kurz musterte, meinte, dass
alles in Ordnung sei, wenn ich den obersten Knopf
an meinem Jackett zu mache und wir in 20 Minuten auf Sendung gehen. Über einen Knopf im Ohr
hörte ich dann den Moderator der Sendung aus
Berlin. Sehen konnte ich ihn nicht, sondern musste
meinerseits direkt in eine Fernsehkamera sehen,
was gar nicht so einfach war. Vielleicht war das
aber auch besser, da ich mich so voll auf meine
Sätze konzentrieren konnte, die ich von mir gab.
Nach fünf Minuten hieß es dann „Vielen Dank für
das Gespräch und noch einen schönen Arbeitstag“.
Letzteres brachte meine Kollegen natürlich zum
Lachen, weil ich an diesem Tag gar nicht im Büro
war. Dann den Stecker aus dem Ohr, noch ein, zwei
Sätze mit dem Kameramann, der das Ganze als einMann-Studio betreibt, und vorüber war mein
Auftritt.
Alles in allem war es eine sehr spannende und lehrreiche Erfahrung. Ich bin überrascht, mit welchen
einfachen Mitteln heutzutage Fernsehen gemacht
wird. Eine Außenwirkung durch die Sendung selbst
konnte ich leider nicht feststellen. Vielmehr werde
ich darauf angesprochen, weil ich den Mitschnitt
auf der Kanzleihomepage veröffentlicht habe. Ich
hätte aber schon gedacht, dass mehr Feedback
wegen der Sendung selbst kommt. Wegen der Veröffentlichung des Mitschnitts auf meiner eigenen
Seite wollte ich mich gegenüber dem Sender noch
absichern. Mir wurde aber von der Redaktion gesagt, dass das schriftlich viel zu kompliziert sei. Ich
solle den mir per E-Mail gesandten Mitschnitt einfach veröffentlichen, das machten andere auch.
Ich bin gespannt, ob sich am nächsten Weihnachten auch ein Redakteur mal für mein Fachgebiet
interessiert.
RA Alexander Birmili, Reutlingen
FORUM
Junge
Anwaltschaft
im DAV
Das FORUM ist:
Die Stimme der jungen Anwälte.
Eine der größten Arbeitsgemeinschaften
innerhalb des Deutschen Anwaltvereins
(DAV).
Das Forum bietet:
Fortbildungen. Netzwerke.
Lobby. Starthilfe.
Antworten und Hilfe
für den Berufsstart und die ersten
Berufsjahre.
Eine Mitgliedschaft zahlt sich aus:
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und Referendare bis 40 Jahre
(Diese Vorteile bietet nur das FORUM
Junge Anwaltschaft)
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Mit Schwerpunktthemen,
Erfahrungsberichten,
unterhaltsames und wissenswertes aus der
Anwaltschaft, Mitgliederinformationen
und natürlich viel Service: Checklisten,
Fachanwaltssteckbriefe, Steuerinfos, Tipps
zur Haftungsvermeidung u.v.m.
Vertretung der Interessen
der jungen Anwaltschaft in der
Berufspolitik und der anwaltlichen
Selbstverwaltung
Teilnahme an der Mailingliste
Fachliche Unterstützung durch Kollegen,
Antworten auf fast jede Frage des
Anwaltsalltags, Terminvertretungen,
Fällen von Kollegen
VORTEILE
für alle die (noch) nicht im DAV sind
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Mit HDI-Gerling besteht ein Abkommen
exklusiv für FORUMsmitglieder mit hohem
Sparpotenzial
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Kollegen. Regionalbeauftragte als
Ansprechpartner, die Euch gern vor
Ort weiter helfen.
Netzwerk international
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grenzüberschreitenden Rechtsproblemen.
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Organisationen junger Anwälte und
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Lawyers Bar Association.
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beim Anwaltstag z.B. 2009: 49,00 € statt
89,00 € für DAV-Mitglieder
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· Auto & Verkehr: z.B. Sonderboni beim
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DAV in vielen Hotels
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Anwältin/Anwalt unter 40 Jahren,
Referendare und Assessoren
Jährlicher Mitgliedsbeitrag 50,00 €
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1. bei Eintritt ab Juli eines Jahres
2. für Mitglieder eines dem DAV
angeschlossenen Anwaltvereins
Beitritt online: www.davforum.de/anmeldung
Magazin
Senden Sie selbst!
Per Webcam auf Mandantenfang
Bewegte Bilder wirken lebendiger als Verzeichniseinträge und werden von vielen Internetnutzern gegenüber der „anstrengenden“ Lektüre
von Texten bevorzugt. Das neue Internetportal
„Vortrag.tv“ ermöglicht es freiberuflichen Anwälten, sich in allgemein verständlichen kurzen
Redebeiträgen darzustellen und so möglicherweise Mandanten zu akquirieren. Potentielle
Mandanten finden Vorträge zu ihren Rechtsfragen, werden dadurch sensibilisiert und
können dann den Vortragenden direkt kontaktieren.
Selbst gemachte Videobeiträge zu Fachthemen, die
zu Hause oder im Büro mit der eigenen Webcam
aufgenommen werden, können bei Vortrag.tv hochgeladen werden und dort je nach eingegebenen
Stichworten über die Suchmaschinen gefunden
werden.
Die Beiträge können zusätzlich in die eigenen
Internetseiten eingebaut werden. Mandanten und
Interessenten finden die Vorträge des Anwalts zur
ersten Information auch auf der Kanzleihomepage.
Die Beiträge können frei gestaltet werden. Man
kann auf dem Reitplatz über Pferderecht sprechen,
ein Mandantengespräch simulieren oder sich interviewen lassen. Vor der Veröffentlichung können die
Videos in einem passwortgeschützten privaten
Bereich von Freunden, Bekannten oder Kollegen
„abgenommen“ werden.
Die Vortrag.tv GmbH ist in Privatbesitz und unabhängig von Verlagen, Anwaltsverzeichnissen und
Berufsorganisationen. Der Betreiber von Vortrag.tv,
Henning Grimm, hat vor einigen Jahren bereits das
Rechtsnachrichtenmagazin Anwalt.tv am Markt
platziert. Vortrag.tv ist offen für Anregungen – Mitgestaltung bei der weiteren Entwicklung ist ausdrücklich erwünscht. Der Teilnahmebeitrag beträgt
monatlich 10 € zzgl. USt., für die ersten Teilnehmer
gibt es Sonderkonditionen.
www.vortragtv.de
Andere interessante Seiten:
http://www.law-vodcast.de/
http://www.telejura.de/
Videos als Nachhilfe für Jurastudenten!
Wer aus erster Hand noch mehr über VortragsTV erfahren möchte, kann Kontakt zu FORUMs-Mitglied
Malte Dedden, [email protected], aufnehmen.
Während einige Kollegen grundsätzlich gegen Videowerbung sind oder befürchten, zu
viele Informationen preiszugeben und nur
reine Imagevideos akzeptieren, haben andere
daran erinnert, dass Vorträge die Fortsetzung
von werbewirksamen Zeitungsartikeln mit
modernen Mitteln sind. Ein wichtiges Thema
war die Qualität des Auftritts, da schlecht
gemachte Filme dem Vortragenden schaden
könnten. Im FORUM wird das Thema derzeit
heiß diskutiert:
Contra
„Ich stehe dieser ganzen Vortragsmanier im Web
sehr kritisch gegenüber. Das bringt nur etwas,
wenn es professionell gemacht wird. Und das ist
meistens nicht der Fall. Der Schuss geht dann
schnell nach hinten los und man wird zur
Lachnummer.“
„Die Idee ist gar nicht schlecht, ich befürchte
nur, dass sie ein weiterer Baustein ist, mit dem
dem „lieben Mandanten“ suggeriert wird, dass
an juristische Informationen billig oder gar
kostenlos „ranzukommen“ ist.“
„... Juristen haben kaum Gespür dafür, wie man
etwas im TV rüberbringt. …Sie sind weder Schauspieler noch Regisseure. Das ist aber auch die
Gefahr an dieser Sache, dass man eine eigentlich
gute Idee nicht an den Mandanten bringen kann,
weil es nicht professionell rüberkommt. …Man
kommuniziert immer etwas, selbst durch einen
schlechten Vortrag im TV. …
Pro
„Wenn man sich damit beschäftigt, wie solche
juristischen Videobotschaften auf den Betrachter
wirken, wie sie aufgebaut werden müssen, damit
man das gut findet, dann kann man da sicherlich
was 'draus machen. …
„Natürlich darf man nicht den Eindruck erwecken,
für billig zu arbeiten. Deshalb spreche ich mich
gegen Vorträge aus, die fünf oder sechs Minuten
übersteigen. Die Beiträge bei Vortrag.tv und Artikel
in Fachzeitschriften muss man natürlich hübsch
allgemein halten.“
Laien wolle nur kurze, einleitende, allgemeinverständliche Infos, mehr können sie leider in der
Regel nicht aufnehmen. …Und ein abschließender
Tipp: Probehören- und sehen lassen, bevor ihr
etwas einstellt. Das möglichst von einem Laien und
Kollegen, auf deren ehrliche Meinung man bauen
kann und von einem Kollegen.
Zielgruppe: Normale Menschen mit dem „Luxustier“ Pferd! So einfach ist das. Die können auch
schon mal im Internet surfen und Links anklicken,
ohne dass ihnen das gleich die Eigenschaft als
„hochwertige“ Mandanten nimmt. Weißt Du, was
so ein Gaul kosten kann? Und wie hübsch man sich
streiten kann, wenn mit dem lieben Tierchen was
nicht stimmt?
Dass das in Deinen Augen skurril ist, schön, das ist
Deine persönliche Meinung. Auf Werbeagenturen
pfeife ich. Und wenn das Käseblatt vor Ort über mich
berichten würde, ohne dass ich dafür über 200 €
selbst zahlen muss, dann bitte! Es heißt bei all diesen
Marketingvorträgen, dass man sich von den anderen
abheben muss. Das Grundprinzip, fachliche Kurzvorträge im Internet anzusehen, finde ich gut.
Die Grundidee ist, dass das interessierte Publikum
auf der Seite und durch Google Vorträge findet und
dadurch angefüttert wird („Oh, der Anwalt kann
mir da doch noch helfen!“) und dann den Vortragenden beauftragt. Zuschauer wollen kostenlose
Erstinformationen und sollen, indem man durch
einen Vortrag Kompetenz zeigt, akquiriert werden.
Die Teilnehmer können sich dadurch besser und
lebendiger präsentieren als in reinen Verzeichnissen und gleichzeitig durch das Interesse an den
Vorträgen (Sachinformationen) besser gefunden
werden.
Vortrag-TV ist noch Atari und irgendwann soll
das mal Playstation3 werden.
RA Malte Dedden, Kehl
ADVOICE 02/09
35
Magazin
Konzerne erproben Mediation
„Danke für den Hinweis!“ – Konflikte als Frühwarnsystem nutzen
»Immer mehr Unternehmen erkennen,
dass Konflikte nichts Negatives oder
gar Bedrohliches sind. Vor allem
innerbetriebliche Konflikte sind
nahezu immer ein Frühwarnsystem
für Dinge, die „unrund“ laufen.«
Dr. Jürgen Klowait hat ein intern wie auch international prämiertes
Projekt zur Implementierung der Mediation im E.ON-Konzern geleitet.
Foto: privat
in der Wirtschaft sinnvoll und gewinnbringend eingesetzt werden kann – sei es im innerbetrieblichen
Bereich, bei Konflikten zwischen Unternehmen der
gleichen Unternehmensgruppe oder auch bei
externen Konflikten, also bei Streitigkeiten zwischen
verschiedenen Unternehmen oder Konzernen. Die
Akzentuierungen, die in einzelnen Unternehmen gesetzt werden, unterscheiden sich zwar; gemeinsame
Basis ist aber die Grundüberzeugung vom Nutzen
der Mediation – gepaart mit der Erkenntnis, dass es
auf dem Weg zu einem modernen, differenzierten
und für jeden Fall bestmöglich passenden Konfliktmanagement in der deutschen Wirtschaft insgesamt
noch einiges zu verbessern gibt. Hierzu möchten wir
– sozusagen mit vereinten Kräften – einen Beitrag
leisten.
Wellmann: Wie wichtig ist eine wissenschaftliche
Begleitung?
Das Konfliktbearbeitungsverfahren der Mediation
findet immer größeres Interesse bei Konzernen in
Deutschland. Rechtsanwältin und Mediatorin
Anna Wellmann LL.M., M.A., die in der AdVoice
03/08 eine von ihr mitverfasste Studie zur Praxis
des Konfliktmanagements deutscher Unternehmen vorgestellt hat, sprach für AdVoice mit Dr.
Jürgen Klowait, Rechtsanwalt, Mediator und Leiter des Gelsenkirchener Rechtsbereichs der E.ON
Kernkraft GmbH.
in ähnlicher Form auch bei weiteren Unternehmen
mit vergleichbaren Vorhaben oder Projekten stellen.
Um diese Erfahrungen zu bündeln und gegenseitig
nutzbar zu machen, lag es nahe, ein gemeinsames
Forum als Plattform eines solchen Informationsaustausches zu schaffen. Dies war sozusagen die „Geburtsstunde“ des Round Table – einem Kreis von
Unternehmensvertretern mit besonderem Engagement für Fragen des Konfliktmanagements und insbesondere der Mediation.
Wellmann: Herr Dr. Klowait, Sie haben als Vertreter
der E.ON Kernkraft GmbH gemeinsam mit der SAP
AG einen Runden Tisch zu den Themen Konfliktmanagement und Mediation ins Leben gerufen.
Was ist der Grund für diese Initiative?
Wellmann: Dem Kreis gehören mittlerweile Vertreter namhafter deutscher Wirtschaftsunternehmen an. Neben E.ON, SAP, Audi, der Deutschen
Bahn, der Deutschen Telekom und der Fraunhofer
Gesellschaft sind beispielsweise Siemens, Grundig,
Bombardier Transportation, die Bayer AG, EnBW,
die Deutsche Bank und die Aareon AG vertreten.
Weitere Unternehmen haben bereits ihr Interesse
an der Teilnahme bekundet. Verfolgen die Unternehmen gleiche Interessen?
Dr. Klowait: Hauptgrund für die Entstehung des
„Round Table Mediation und Konfliktmanagement
der Deutschen Wirtschaft“ ist zunächst einmal der
Erfahrungsaustausch. Aus dem Kontakt mit SAP
haben wir erfahren, dass es auch dort die Initiative
gibt, Mediation zur Lösung konzerninterner Konflikte nutzbar zu machen – und wir haben festgestellt,
dass es eine Reihe von Fragestellungen gibt, die sich
36
ADVOICE 02/09
Dr. Klowait: Im Kern ja. Was uns zusammengeführt hat, ist die gemeinsame Überzeugung, dass
Mediation in vielfacher Hinsicht auch und gerade
Dr. Klowait: Wir sind froh, mit der Europa Universität Viadrina bzw. dem dortigen Institut für
Konfliktmanagement eine äußerst kompetente
wissenschaftliche Begleitung für den Round Table
zu haben. Gerade im Zusammenhang mit dem
dortigen Masterstudiengang Mediation, aber auch
auf vielen Tagungen und Kongressen zum Konfliktmanagement – nicht zuletzt auch im Nachgang zu
den Veranstaltungen der Bucerius Law School – haben sich schon zahlreiche Querverbindungen ergeben, die für Praxis und Wissenschaft gleichermaßen
gewinnbringend sind.
Wellmann: Sehen Sie einen Wandel in deutschen
Unternehmen bezüglich der Bearbeitung von
Konflikten?
Dr. Klowait: Ja, absolut. Ohne einen solchen Wandel gäbe es sicher auch unseren Round Table nicht.
Immer mehr Unternehmen erkennen, dass Konflikte nichts Negatives oder gar Bedrohliches sind,
sondern vielfach Chancen beinhalten. Vor allem
innerbetriebliche Konflikte sind nahezu immer ein
Frühwarnsystem für Dinge, die „unrund“ laufen.
Aus Unternehmenssicht kann ich dies ignorieren
Magazin
und laufen lassen – dann nehme ich in Kauf, dass
sich – unter Umständen gravierende – Fehlentwicklungen und Reibungsverluste ergeben. Oder ich
sage: „Danke für den Hinweis“ und nutze die Chance, um zu reagieren und den Konflikt nachhaltig zu
lösen. Was unternehmerisch sinnvoller ist, dürfte
auf der Hand liegen.
Bei externen Konflikten gibt es ähnliche Potentiale,
da insbesondere Mediationsverfahren nicht nur
wesentlich kostengünstiger und schneller verlaufen
als zum Beispiel Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, sondern – anders als streitige Verfahren
– auch bestehende Geschäftsbeziehungen nicht belasten. Nach meinem Eindruck herrschen hier aber
noch verbreitet konventionelle Vorstellungen vor.
Mediationen finden bei externen Konflikten bislang
seltener statt als im innerbetrieblichen Bereich.
Wellmann: Hat die weltweite Wirtschaftskrise
einen Einfluss auf den Umgang mit alternativer
Konfliktbearbeitung?
Dr. Klowait: Ich fürchte, dass wir die Auswirkungen der Wirtschaftskrise zur Zeit noch nicht vollständig überblicken können. Deshalb ist es schwer,
Ihre Frage abschließend zu beantworten. Gerade in
Krisenzeiten werden viele Vorgänge und Abläufe in
Unternehmen aber natürlich besonders intensiv im
Hinblick auf etwaigen Optimierungsbedarf untersucht. In der Konsequenz führt dies zumeist zu erheblichen Veränderungen, was wiederum das Konfliktpotential erhöht. Und hier schließt sich der Kreis
wieder. Die Frage, wie ich mit solchen Konflikten
umgehe, stellt sich in Krisenzeiten noch drängender.
Anders ausgedrückt: die Chancen, die sich speziell
in Krisenzeiten eröffnen, aus auftretenden Konflikten „das Beste zu machen“, sind ungleich höher.
Umso wichtiger ist natürlich, gerade dann vorbehaltlos die Frage zu stellen: „Welchen Konflikt kann
ich am besten in welchem Verfahren bearbeiten?“.
Wellmann: Ist speziell die Mediation ein Thema für
die Rechtsabteilung?
Dr. Klowait: Was externe Konflikte angeht, sicher
ja. In den Rechtsabteilungen der Unternehmen wird
sozusagen der „Schalter umgelegt“, d.h. entschieden, ob ein Konflikt konfrontativ oder kooperativ
angegangen wird. Zumeist findet die entscheidende
Weichenstellung schon lange vor der Entstehung
eines Konfliktes statt, nämlich in der Phase der Vertragserstellung und -verhandlung. Dies erklärt im
Übrigen auch, warum Mediationen im externen
Konfliktbereich erst mit einem zeitlichen „Nachlauf“
gegenüber innerbetrieblichen Konflikten greifen. In
Bezug auf innerbetriebliche Konflikte sehe ich die
Rechtsabteilungen nicht in einer solchen „natürlichen Führungsrolle“. Es gibt vielmehr eine Gemengelage verschiedener „Fakultäten“, die üblicherweise mit innerbetrieblichen Konflikten befasst
sind. Dazu gehören sicher auch die Personalabtei-
lung, der Betriebsrat oder weitere Funktionsträger
wie zum Beispiel betriebliche Gleichstellungsbeauftragte, „Change Manager“ etc.
Wellmann: Inwieweit hat dies Einfluss auf das
Selbstverständnis des Unternehmensjuristen?
Dr. Klowait: Es zeichnet sich bereits ab, dass
Mediation zunehmend in das Blickfeld der Unternehmensjuristen gerät. Schon die Initiativen der
deutschen Gerichte, verstärkt auf Mediation zu
setzen, erzeugen Anreize, die sich früher oder später in einem deutlichen Anstieg der Mediationsverfahren auch bei externen Konflikten zeigen werden.
Und in Bezug auf innerbetriebliche Konflikte hat
sich jedenfalls bei vielen E.ON-Juristen das Selbstverständnis tatsächlich schon geändert.
Im Rahmen unseres Mediationsprojektes haben sich
viele Unternehmensjuristen – Seite an Seite mit
Kolleginnen und Kollegen aus Personalabteilungen
und anderen Fachbereichen – zu Mediatoren ausbilden lassen und stehen inzwischen wie selbstverständlich als Ansprechpartner auch für solche
Konflikte zur Verfügung, die bislang nicht zum
„klassischen“ Repertoire des Rechtsbereichs gehörten. Man könnte insoweit – übrigens in voller
Übereinstimmung mit Ihrer Studie zum Konfliktmanagement – von einem bereits vollzogenen
Wandel des Selbstverständnisses sprechen. Die
Funktion des Unternehmensjuristen als Rechtsanwender und rechtlicher Berater – die sicher zentral
bleiben wird – ist ergänzt worden durch die neue
Aufgabe eines breit aufgestellten „Konfliktmanagers“.
Wellmann: Gibt es auch Vorbehalte gegenüber
dem Thema Mediation bei E.ON?
Dr. Klowait: Insgesamt habe ich mich mehr als
einmal fast schon gewundert – und natürlich gefreut – wie offen und konstruktiv unser Mediationsprojekt aufgenommen und von verschiedensten
Stellen – bis hin zur Konzernspitze – unterstützt und
gefördert wurde und wird. Ohne diese Haltung wäre
es auch kaum möglich gewesen, in relativ kurzer
Zeit einen Pool von inzwischen 50 exzellent ausgebildeten und zertifizierten „E.ON-Mediatoren“
aufzubauen, mit dessen Unterstützung schon zahlreiche konzerninterne Konflikte nachhaltig gelöst
worden sind. Da wir andererseits aber über eine
Form der Konfliktlösung reden, die für die meisten
Kollegen noch weitgehend neu und unbekannt ist,
ist es verständlich, dass dies hier und da auch
Unsicherheit erzeugt. Wichtig ist meiner Erfahrung
nach, dass dies offen angesprochen wird und dass
etwaige Missverständnisse – wir treffen zum Beispiel gelegentlich noch auf die falsche Vorstellung,
dass der Mediator über den Konflikt entscheidet –
durch entsprechende Information ausgeräumt
werden. Schließlich ist es für die Akzeptanz ganz
besonders wichtig, dass jeder Kollege, der für sich
persönlich erwägt, an einer Mediation teilzunehmen, dies in dem sicheren Gefühl tun kann, damit
einen unternehmensseitig anerkannten und geförderten Weg zu beschreiten. Insoweit ist es sehr
hilfreich, dass sich schon mehrere große E.ONGesellschaften in Form entsprechender Erklärungen ihrer Geschäftsführungen ausdrücklich zur
Mediation bekannt haben.
Wellmann: Welchen konkreten Einfluss wird der
Round Table aus Ihrer Sicht auf die Konfliktkultur
der beteiligten Unternehmen haben?
Dr. Klowait: Nahezu allen Initiativen ist eine enge
Verbindung zur Unternehmens- und damit auch
zur Konfliktkultur der jeweiligen Gesellschaften gemeinsam. Wir könnten nicht schon so viele Unternehmensrepräsentanten im Round Table begrüßen,
wenn es in den jeweiligen Unternehmen nicht
bereits die Grundüberzeugung gäbe, dass ein
systematisches Konfliktmanagement – wozu auch
die Implementierung von Mediation zählt – einen
hohen Nutzen hat. Es gibt allerdings verschiedene
Wege, die in den einzelnen Unternehmen zur
Umsetzung dieser Erkenntnis beschritten werden.
Organisatorisch können zum Beispiel Ombudsstellen eingerichtet werden oder auch „Querschnittsprojekte“ aufgesetzt werden, wie wir dies bei E.ON
tun. Auch thematisch variieren die Ansätze. Teils
werden solche Vorhaben als Bestandteil der Corporate Responsibility angesehen, in anderen Fällen
gibt es eine Zuordnung zum Change Management,
und vielfach werden Verbindungen allgemein aus
den Werten und Verhaltensweisen der jeweiligen
Unternehmenskultur abgeleitet. Gemeinsam ist all
diesen Ansätzen aber, dass es sich um Neuerungen
handelt. Und da der Prophet im eigenen Lande ja
manchmal wenig zählt, ist es für alle Beteiligten
hilfreich, auf die Vielzahl gleichgerichteter Initiativen und deren Bündelung im Round Table verweisen zu können.
Wellmann: Drei Wünsche, die der Round Table
noch erfüllen soll?
Dr. Klowait: Eigentlich nur ein Wunsch, den man
kurz mit „weiter so“ zusammenfassen kann. Alles,
was derzeit noch fehlt (und angesichts der gerade
erst abgeschlossenen Konstituierungsphase noch
fehlen muss), wird sich dann – davon bin ich überzeugt – daraus ableiten. Wenn hierzu auch gehört,
dass wir rückblickend einmal feststellen dürfen, der
Wirtschaftsmediation in Deutschland mit unserem
Round Table insgesamt neue Impulse verliehen zu
haben, wäre jedenfalls einer meiner Hauptwünsche
erfüllt. Denn ich bin davon überzeugt, dass die
Wirtschaftsmediation in Deutschland erst dann
vollständig greift, wenn die Impulse nicht mehr nur
von außen an die Unternehmen herangetragen
werden, sondern sich eine Entwicklung einstellt,
die sich – ähnlich wie in den USA – als „corporate
driven“ zusammenfassen lässt.
Wellmann: Vielen Dank für das Gespräch.
ADVOICE 02/09
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Magazin
Anekdoten aus dem Anwaltsleben
Der „verfickte“ Anwalt
Ja, solche Worte sind kürzlich in meiner Kanzlei gefallen. Ich war an dem Tag bei auswärtigen Terminen, was auch der Grund für den Wutanfall des
Mandanten war. Eine Opferstrafsache. Ist ja auch
unüblich, vorher einen Termin zu vereinbaren: „Wo
steckt der verfickte Anwalt?“ Der Wutausbruch ist
absolut nachvollziehbar: Beim Friseur oder Arzt
schaut man ja auch einfach mal vorbei. Nun ja,
mein Mandant ist ohnehin das „Opfer“, so die Sachlage aus seiner Sicht. „Klar werden „wir“ die Täter
überführen, überhaupt kein Problem, wenn außer
Ihnen und dem Täter keiner was gesehen hat. Ja,
ich habe verstanden: Sie haben nichts gemacht.
Komisch nur, dass in der Ermittlungsakte irgendwas
von Speed und Alkohol zu lesen ist, und zudem in
Ihrer Aussage steht, man habe sich gegenseitig mit
Fäusten traktiert. Muss ein Versehen sein, klar! Sie
hatten dies ganz anders gemeint! Nie Drogen genommen, nie! Klar, Polizei und Staatsanwaltschaft
werden das Protokoll ohne Probleme ändern.“
Wenn man es auf der Gegenseite mit einem selbst ernannten Titularbischof zu tun hat,
sollte man sich auch mit Religionen, Mythen und Mysterien vertraut machen.
Kostenloses
Plauderstündchen
Im unübersichtlichen Anwaltsdschungel greifen
rechtshilfesuchende Menschen nach immer skurrileren Methoden, um den für sie perfekten Beistand
ausfindig machen zu können. Per Mail erreichte
mich das Ansinnen eines Mandanten, sich doch
zum näheren Kennenlernen zunächst auf ein kleines Plauderstündchen zu treffen, um zu sehen, so
schrieb er, „ob die Chemie zwischen uns stimmt“.
„Ich könnte mir einen Eindruck bilden, ob Sie auf
meine Vorstellungen eingehen. … Nichts ist schlimmer, als wenn man später feststellt, eigentlich
redet man nur aneinander vorbei.“ , erläuterte er
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ADVOICE 02/09
Foto: Walter Babiak . pixelio.de
seine Bitte. Es handelte sich um ein kleines
Mietrechtsmandat. Er wollte unser Treffen nicht als
kostenpflichtige Rechtsberatung verstanden
wissen. Im Klartext: nichts zahlen. Nur gucken.
Ich bat ihn per Mail um Verständnis, dass ich keine
Gespräche führen kann, die keine (kostenpflichtige)
Rechtsberatung darstellen und schlug ihm eine
halbstündige Beratung für 75 € zzgl. MwSt. vor, in
der ich ihm meine Einschätzung der Sach- und
Rechtslage anbot. Ich habe natürlich nie wieder
von ihm gehört, und vielleicht hat sich ein Kollege
gefunden, der gegen einen kleinen Plausch bei
einer netten Tasse Kaffee nicht einzuwenden hat.
RA Gerrit Binz, Trier
O.K. Ich sage ihm, was Sache ist. Später meldet sich
telefonisch der Vater zu Wort: „Es wird schwierig,
dies zu beweisen? Wir haben außer den Beteiligten
keine Zeugen, die die Schlägerei beobachtet haben?
Kein Problem, Sie kriegen Ihre Zeugen. Ich kann bezahlen.“ „Bitte?“, erwidere ich. „Sie kriegen Ihre Zeugen! Die werden so aussagen, wie Sie es wünschen!“,
so der Vater des Mandanten erneut. „Tut mir leid,
dafür stehe ich nicht zur Verfügung“, mache ich
deutlich. „Keine Angst, nur saubere Zeugen, ohne
Vorstrafen …“, so der ernsthafte Beschwichtigungsversuch. „Ja dann? – Nein!“, meine klare Antwort.
„Lassen Sie den Scheiß oder suchen Sie sich einen
anderen.“ „Machen Sie nicht? Sie sind ein Moralist,
oder?“, fragt der Mandant keck. „Nein, ich bin
Rechtsanwalt.“
Nach zwischenzeitlichem Hausverbot für den Mandanten und einer schriftlichen Entschuldigung
durch selbigen bin ich wieder an Bord. Strafanzeige
wegen Beleidigung? Rechtlich wäre es wohl möglich gewesen.
RA Jochen Link, Villingen-Schwenningen
[email protected]
Magazin
Seine Heiligkeit auf
Missionsreise
In einer Urheberrechtssache hatte ich einen Gegner, der sich selbst als „Seine Heiligkeit“ bezeichnen
lässt, was zu interessanten Telefonaten mit dem
zuständigen Sektenbeauftragten führte.
Auf meine schriftsätzliche Aufforderung „zudem
habe ich Sie angesichts der zumindest obskuren
Äußerungen Ihres Mandanten aufzufordern, mir zu
bestätigen, dass Ihr Mandant weder unter Betreuung steht, noch ein Betreuungsverfahren anhängig
ist oder andere Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit bestehen“ kam binnen 24 Stunden per Fax die
Antwort „Sehr geehrter Herr Kollege, Ihnen hätte
ich mehr geistige Kompetenz zugetraut. Sie sollten
prüfen, inwieweit der letzte Absatz Ihres Schreibens auf Sie zutreffend ist. ... Wären Sie mit Religionen, Mythen und Mysterien und den Inhalten
vertraut, wäre Ihnen bekannt, dass ...“
Wie eine Internetrecherche zeigte, war der Kollege
als Titularbischof in der Gemeinschaft des Gegners
aktiv, eine Diskussion auf der Ebene also sinnlos.
In urheberrechtlicher Hinsicht ließ sich die Gegenseite nicht von ihren Vorstellungen abbringen,
stellte PKH-Antrag beim unzuständigen Gericht
(die Sonderzuständigkeiten waren dem Kollegen
nicht bekannt) und trug vor, dass der Antragsteller
auf Missionsreise in Osteuropa sei. Da dies einen
Aufenthalt außerhalb der EU implizierte, wies ich
darauf hin, dass der Gegner, dessen Wohnsitz sein
Anwalt nicht verraten wollte, eine Prozesskostensicherheit stellen müsse. Die Sache endete mit der
Zurückweisung des PKH-Antrags: „Alle Klageanträge setzen einen Urheberrechtsverstoß der Antragsgegnerin voraus. Von einem solchen kann jedoch
... auch dann nicht ausgegangen werden, wenn
unterstellt wird, dass der Antragsteller Schöpfer
des Schriftwerkes ... ist und es sich dabei um eine
... urheberrechtlich geschützte persönliche geistige
Schöpfung handelt.“
Man sieht sich immer
zweimal…
Als junge Anwältin vertrat ich eine Frau in einem
Ermittlungsverfahren. Gegenstand war die Beratung der Mandantin auf Grund der hingegebenen
Anklageschrift wegen Betruges. Dass für diese Tätigkeit Gebühren angefallen sind, dürfte unstreitig
sein. Die Mandantin glaubte, die Beratung über
ihre Rechtsschutzversicherung abrechnen zu können. Noch vor der Beratung wies ich sie darauf hin,
dass sie das Beratungsgespräch nicht über ihre
Rechtsschutzversicherung abrechnen könne. Die
Mandantin versprach, die angefallenen Gebühren
zu übernehmen. Bei dem Betrag handelte es sich
um zirka 350 DM.
Es kam, wie es kommen musste. Die Mandantin
zahlte nicht. Ich erinnerte mich an meinen Ausbildungsanwalt, der sagte: „Wer andere betrügt, betrügt auch seinen Anwalt“. Mahnbescheid und
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen blieben erfolglos.
Etwa sieben Jahre später verursachte eine Freundin
von mir einen Verkehrsunfall und beauftragte mich
mit der Abwicklung. Als ich nach dem Unfallgegner
fragte, stellte sich heraus, dass Halterin des Fahrzeuges meine ehemalige Mandantin war. Da meine
Freundin den Unfall verschuldet hatte, hatte meine
ehemalige Mandantin nunmehr eigene Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung.
Ich erlaubte mir, diese Forderung in Höhe meiner
eigenen Forderung bei der Haftpflichtversicherung
meiner Freundin zu pfänden und einzuziehen.
RA Malte Dedden, Kehl
Sie möchten sehen, wie gut Sie
RAin Rita Schulz-Hillenbrand
Der Anwalt
als Schädling
Mein Mandant ist Vermieter. In einem langen Beratungsgespräch erzählte er mir, dass ein Mieter, der
schon seit 20 Jahren in einer seiner Wohnungen
wohnt, diese total runterkommen lässt. Besonders
regte er sich darüber auf, dass der Mieter die
Glasscheibe der Wohnzimmertür entfernt hat und
sie auch nach mehreren Mahnungen nicht repariert hat. Mein Mandant wollte dem Mieter nun
kündigen.
Ich vertrat ihm gegenüber meine Meinung, dass
eine Kündigung schwer durchsetzbar sei. Er hatte
bereits mehrmals den Mieter schriftlich aufgefordert, Mängel zu beseitigen. Wir einigten uns, dass
ich eine schriftliche Abmahnung mit Frist zur
Beseitigung und Kündigungsandrohung schreiben
sollte. Als Gebühr einigten wir uns auf 150 € netto
für außergerichtliches Verfahren. Ich habe dann ein
Schreiben verfasst, das der Mandant schriftlich
„verbessert“ hat. Er hat mich dann gebeten, das
Schreiben nicht abzuschicken, da er nun einen anderen Anwalt kontaktiert hat, der sofort die Kündigung machen würde. Ich war eigentlich ganz froh,
den Typen los zu sein, da er mir in dem ersten Gespräch schon erzählt hat, dass ich die dritte Anwältin sei und meine Kollegen viele Fehler gemacht
hätten!
Ich stellte ihm nun, wie schriftlich vereinbart, eine
Rechnung über 150 € netto. Er schriebt nun zurück, dass ich Verständnis haben soll, dass er die
Rechnung um 50 Prozent gekürzt hat und unterstellt mir, dass ich ihm wichtige gesetzliche Schritte
und Maßnahmen, wahrscheinlich aus Unwissenheit
oder mangelnder oder unterlassener Recherche,
vorenthalten habe. Das außergerichtliche Schreiben
sei gänzlich überflüssig und meine Arbeit wäre eher
Schaden als Nutzen für ihn gewesen. Ich halte das
für eine absolute Frechheit! Ich antwortete ihm, dass
aus meiner Sicht eine Kündigung vor Gericht keinen
Bestand haben wird. Jetzt hat er wohl einen Kollegen gefunden, der anderer (nämlich seiner) Ansicht
ist. Letztendlich habe ich das gekürzte Honorar
genommen, mich drei Tage fürchterlich geärgert
und das Ganze inzwischen abgehakt.
RAin Katharina Seltenreich, Lappersdorf
wirklich sind?
Fragen Sie die, die es am besten
wissen: Ihre Mandanten.
Jetzt die ersten 30 Fragebögen
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ADVOICE 02/09
39
Magazin
UG – Neue Rechtsform für Anwälte?
Seit MoMig gibt es auch in Deutschland eine Limited
P. könnte also die nunmehr im GmbHG als Anlage
zu § 2 Abs. 1a GmbHG vorhandenen multifunktionalen Musterprotokolle verwenden. Dies hat die
angenehme Folge, dass sich die (notariellen) Gründungskosten von ca. 95,00 € auf 60,00 € bei einer
Einpersonengesellschaft bzw. etwa von 300,00 €
auf 150,00 € bei einer Mehrpersonengesellschaft
reduzieren.
Insolvenzfalle umschiffen
An dieser Stelle ergab sich aber für mich schon die
erste Falle in der Beratung unserer Frau P. Die „UG“
darf erst zum Handelsregister angemeldet werden,
wenn das Stammkapital von mindestens 1,00 €
vollständig in bar eingezahlt worden ist (§ 5a Abs.
2 GmbHG). Ich hätte Frau P. nämlich auf Grund der
Notarkosten gleich zum Insolvenzgericht schicken
müssen. Die neu gegründete „P-DienstleistungsUnternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“
wäre nämlich ob der Gründungskosten überschuldet (§ 19 InsO). Dieses Risiko haben Frau P. und ich
natürlich clever umschifft, indem sie glatte 500,00 €
eingezahlt hat.
Foto: Andrea Vollmer
Wer bisher eine GmbH gründen wollte, konnte
dies nur mit einer Kapitaleinlage von mindestens 25.000 € tun. Viel Geld für ein kleines
Einzelunternehmen. Durch das MoMiG ist das
Ganze nun auch für nur einen Euro zu haben.
Auch für Anwälte.
Vor einigen Wochen sprach mich die Putzfrau
unserer Kanzlei, Frau P., an: „Da soll es jetzt ´ne
deutsche Limited geben? Ich will mich doch
selbstständig machen!“ Ich versprach eingehende
Prüfung. Und siehe da. Ein Blick ins Internet und
ein Seminar des Bonner Anwaltvereins machten
mich klüger.
Im Husarenritt ist das zum 26.06.2008 verabschiedete MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbHRechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) am
28.10.2008 verkündet worden – und zum 01.11.2008
in Kraft getreten. Die damit verbundenen massiven
40
ADVOICE 02/09
Veränderungen im GmbH- und Insolvenzrecht sind
noch wenig zur Kenntnis genommen worden. Das
sollte sich ändern, nicht zuletzt, um bei Nachfragen
wie der unserer Reinigungskraft gescheiter dazustehen, als ich es seinerzeit tat.
Der neu eingeführte § 5a des GmbHG beschreibt die
„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“
bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“ als eine Sonderform
der GmbH im herkömmlichen Sinne. Diese Rechtsformzusatzvarianten sind zwingend vorgeschrieben
und dürfen nicht abgekürzt werden. Unsere Putzfrau erhielte also eine „echte GmbH“, für die die
allgemeinen Vorschriften des GmbHG, HGB etc. so
lange gelten, bis nicht Sondernormen, wie etwa der
§ 5a GmbHG, anderes oder/und abweichendes
bestimmen.
Die Gründung einer solchen „UG“ ist nicht nur in
wirtschaftlicher Hinsicht vereinfacht worden. Frau
Hier liegt jedoch einer der Vorteile dieser neuen
GmbH-Form. Für einen Dienstleister, der im Wesentlichen kaum Vermögenswerte braucht, sondern zunächst mit Putzmitteln, Werkzeug oder
einem Computer klarkommt, sind einige hundert
Euro im Vergleich zu den nach wie vor für eine
GmbH zu fordernden 25.000 € bzw. 12.500 €
Stammkapital (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 GmbHG) jedenfalls leichter aufzubringen. Und dennoch erreicht
er damit seine persönliche Enthaftung mittels einer
Unternehmensform, die im Vergleich zur Ltd. etwa
keine Seriösitätseinbußen oder Unwägbarkeiten
durch das britische Recht nach sich ziehen dürfte.
Ansparpflicht
Eine sicherlich weiter zu berücksichtigende Obliegenheit des zukünftigen „UG“-Inhabers ist die „Ansparpflicht“ nach § 5a Abs. 3 GmbHG. Demnach
müsste Frau P. in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Diese Thesaurierung hat
den Zweck, dass die mit geringem Stammkapital gegründete „UG“ innerhalb einiger Jahre eine höhere
Eigenkapitaldecke erreicht. Auch im Hinblick auf die
zuvor erwähnte Seriosität und Liquidität sicherlich
eine sinnvolle Einrichtung, gerade wenn das Startup
Magazin
floriert und dementsprechend wachsen soll.
Diese Pflicht zur Rücklagenbildung bleibt bestehen
– und zwar nicht, bis das „reguläre Stammkapital“
von 25.000 € (vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG) durch
Ansparung erreicht ist, sondern so lange, bis die
„UG“ kraft Satzungsänderung ihr Stammkapital
dementsprechend erhöht hat (§ 5a Abs. 5 GmbHG).
Sodann dürfte sich die „UG“ dann auch mit dem
Rechtsformzusatz „GmbH“ schmücken.
Aber die „UG“ ist nicht nur für fleißige Handwerker,
sondern auch für „emsige Denker“ eine Überlegung
wert. Einige wenige meiner jungen Kollegen waren
– im Gegensatz zu mir – so mutig, nach der Anwaltszulassung einfach ein Kanzlei-Schild rauszuhängen. Auch hier ist die „UG“ sicherlich eine gute
Möglichkeit, das persönliche Haftungsrisiko einzuschränken.
Jüngst hat der Kollege Dr. Römermann dazu Stellung genommen (Anwaltsblatt 2/2009, 131):
Light GmbH auch als Anwaltsgesellschaft geeignet
Da die „UG“ eine „light GmbH“ sei, wäre diese „UG“
nach §§ 59c ff. BRAO auch für die Anwaltsgesellschaft grundsätzlich geeignet. Würde ich also die
„Christian Weiß Rechtsanwalts-UG (haftungsbe-
schränkt)“ gründen wollen, bedürfte diese Firma
der berufsrechtlichen Zulassung. Der Kollege Dr.
Römermann weist zurecht auf einen Punkt hin,
den insbesondere ein junger Anwalt / eine junge
Anwältin sicherlich in Erwägung ziehen sollte: Der
Vergleich mit einer Ltd. und damit einhergehender
Vertrauenseinbußen. Dies wird sich m. E. jedoch
nahezu nivellieren, wenn sich die Verbreitung der
„UG“ unter Juristen, aber auch in der Bevölkerung
durchsetzt. Letztlich kommt der Kollege zu dem Ergebnis, dass „… eine Kanzleigründung „im Wohnzimmer“, … unter minimalem Kostenaufwand, zum
Zweck einer wirksamen Haftungsbeschränkung als
UG vorgenommen, … [sogar als Marketingvorteil
genutzt werden könnte, wenn] der gründende
Anwalt dies einer jungen, selbst existenzgründenden Klientel gegenüber“ (a. a. O., 132) entsprechend
kommuniziert. Ich denke hier etwa insbesondere
an die anwaltlichen Tätigkeitsbereiche Existenzgründung, IP/IT, Games etc. Und was spricht mehr
für einen beratenden Anwalt, als dass er selbst mit
seiner „UG“ erfolgreich auch praktische Erfahrungen in diesen Bereichen gesammelt hat. Wer sich
also den Schritt in die Selbstständigkeit zutraut,
sollte über eine Anwalts-UG nachdenken.
RA Christian Weiß, Bonn
Info-Kasten:
Das MoMiG i. V. m. dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz FMStG, vgl.
http://www.bundesfinanzministerium.de/
nn_4328/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/
Aktuelle__Gesetze/Gesetze__Verordnungen/
Finanzmarktstabi.html
Auslöser für die einschneidendsten Reformen im
Gesellschafts- und Insolvenzrecht (vgl. Einführung EGGmbHG)
§§ 32a und 32b GmbHG a. F. ersatzlos gestrichen;
nach §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 Abs. 1 Nr. 1f. InsO n.
F. Gesellschafterdarlehen jedenfalls nachrangig
und anfechtbar
§§ 15f. Inso n. F. Antragspflicht der Gesellschafter
bei „Abtauchen“ des GmbH-Geschäftsführers.
Anwaltshaftung! § 19 InsO in zeitlich limitierten
Fassungen: Bis zum 31.12.2010 bei positiver
Fortführungsprognose Überschuldung per se
ausgeschlossen. Ab 01.01.2011 ist die bisher
übliche dreistufige Prüfung vorzunehmen.
News
Erst zum Schlichter –
dann zum Richter
Ombudsstelle ist beschlossene Sache
Zum 01. September 2009 soll das Gesetz zur
Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen
und notariellen Berufsrecht in Kraft treten. Damit
ist die Einrichtung der so genannten Ombudsstelle
beschlossen.
Die neue Schlichtungsstelle erlaube eine einvernehmliche Lösung zwischen Anwalt und Mandant,
die den Rechtssuchenden nichts kosten werde, so
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einer
Pressemitteilung ihres Ministeriums vom 23. April
2009.
Angesiedelt werden soll die Schlichtungsstelle bei
der Bundesanwaltskammer. Dort werden dann
Schlichter und Beirat angesiedelt sein. Letzterer soll
unter anderem bei der Ernennung des Schlichters
und dem Erlass der Schlichtungsordnung mitwirken. Besetzt sein soll dieser Beirat neben
Vertretern der Rechtsanwaltschaft zumindest auch
paritätisch mit Vertretern der Verbraucherverbände, sowie anderer Verbände aus Wirtschaft,
Handwerk und Versicherungen.
Typische Fälle für den Schlichter sollen Honorarund Haftungsstreitigkeiten sein.
Das freiwillige Schlichtungsverfahren eröffnet die
Möglichkeit, Streitigkeiten zwischen Mandant und
Anwalt vor Anrufung eines Gerichts unabhängig
überprüfen zu lassen.
Quer- und Vordenker
Internationale Konferenz zur Zukunft des
Urheberrechts
Das Bundesministerium der Justiz hatte am 07. und
08. Mai diesen Jahres zur „Internationalen Konferenz der Zukunft des Urheberrechts“ geladen. 250
Teilnehmer aus 19 Ländern waren dieser Einladung
gefolgt. Sie nahmen das große Ganze in den Blick,
machten eine Bestandsaufnahme und diskutierten,
wie es aussehen könnte, das Urheberrecht der
Zukunft.
Man müsse insbesondere im Blick behalten, ob die
Rahmenbedingungen noch stimmten, meint Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einer Pressemitteilung ihres Ministeriums vom 07. Mai 2009.
„Für die Inhalte, die urheberrechtlich geschützt
sind, haben sich die Parameter in den vergangenen
Jahren radikal geändert“, so die Ministerin. Die
richtetet in ihrer Eröffnungsrede zu besagter
Konferenz ein klares „So geht es nicht“ an Google
und meinte damit die Digitalisierung und
Veröffentlichung von Büchern im Internet ohne
vorherige Einwilligung der Rechteinhaber. Gerade
das auf Papier Geschriebne sei nicht zu vergessen.
So könne sie sich gut vorstellen, „dass auch Verlage
in Zukunft ein eigenes Leistungsschutzrecht bekommen.“
Überdenken müsse man aber auch, ob es nicht
etwa „angesichts der Bildungsnotwendigkeit“ größerer Beschränkungen des Urheberrechts bedarf.
Auch seien Überlegungen erlaubt, ob es der
Einschränkung der Anonymität des Internets bedarf. Der Idee einer Behörde, die Warnhinweise an
Verletzer sendet, wie es etwa Frankreich diskutiere,
vermag die Ministerin jedoch nichts abzugewinnen. Vielmehr gelte es, mehr „Sensibilität für
den Wert und den Schutz des Eigentums zu
schaffen.“
ADVOICE 02/09
41
„Pflichtlektüre“*
Wie gut ein Anwalt wirklich ist,
zeigt sich immer erst, wenn er die
Ansprüche seiner Mandanten auch
durchzusetzen versteht. Dafür
muss er sich im Prozessrecht
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Aber wo lernt man eigentlich
erfolgreiche Prozessführung? In der
Ausbildung kann Ihnen das keiner
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1/09
B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m V e r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n
Magazin
Die Pflichten fest im Blick
Checkliste für Mandatsübernahme
Gerade junge Anwälte laufen oft Gefahr, in der
Freude über ein gewonnenes Mandat Vorsichtsmaßnahmen gegen Regresse „unter den Tisch
fallen zu lassen“. Nach dem Motto: „Der Mandant von heute kann der Gegner von morgen
sein“, sollten Berufseinsteiger daher ihr Augenmerk auch auf mögliche Haftungsrisiken richten.
Ratsam ist es, über die aktuelle Rechtsprechung zur
Anwaltshaftung informiert zu sein und mit Hilfsmitteln wie beispielsweise Checklisten sicherzustellen, dass wichtige Schritte bei der Bearbeitung
eines Mandats nicht unterbleiben. Dies gilt auch in
Bezug auf die sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Pflichten. Nur wenn ein Anwalt seine
Pflichten im Blick hat und die dazu ergangene
Rechtsprechung kennt, wird er die im Rahmen einer
Mandatsbearbeitung notwendigen Maßnahmen
nicht versäumen. Hier daher ein kurzer Überblick zu
den wichtigsten Anwaltspflichten:
Mandatsbeginn
Übernimmt ein Anwalt ein Mandat, geht es zunächst
darum, mögliche Gefahren von seinem Klienten abzuwenden. Insbesondere sollte dabei auf etwaige
Fristen geachtet und der Prozessstand eines bereits
anhängigen Verfahrens geklärt werden. Entscheidet
sich der Anwalt dazu, das Mandat nicht zu übernehmen, hat er dieses unverzüglich anzuzeigen.
Sachverhaltsaufklärung
Zu Beginn eines Mandatsverhältnisses muss sich
ein Anwalt erst einmal alle für die Rechtsprüfung
erforderlichen Informationen und notwendigen
Unterlagen zwecks Durchsicht besorgen. Dabei
darf er auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben, nicht aber auf die rechtlichen Äußerungen
seines Mandanten vertrauen.
Fehlt es an einer solchen, müssen erkennbare Tendenzen herausgearbeitet werden. Endet der Instanzenzug bei einem Untergericht, ist die insoweit
ergangene Rechtsprechung zu beachten.
Rechtsbelehrung/beratung und Wahl
des sichersten Weges
Über die gewonnen Rechtskenntnisse ist der Mandant je nach Umfang des Mandats in Kenntnis zu
setzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes möchte ein Mandant grundsätzlich
über den erbetenen Rat, die Gefahren eines beabsichtigten Geschäfts sowie über die zur Abwehr
von Schäden zu ergreifenden Maßnahmen allgemein und erschöpfend informiert werden. Hierzu
zählt u. a. die Aufklärung über das Prozessrisiko,
während zu den Kosten grundsätzlich keine nähere
Belehrung erfolgen muss. Etwas anderes gilt im
Falle von Beratungs- sowie Prozesskostenhilfe und
dann, wenn der Mandant offenkundig eine falsche
Vorstellung in Bezug auf die anfallende Kostenlast
hat. Von einer auf einzelne Fragen beschränkten
Verpflichtung zur Beratung kann der Anwalt nur
ausgehen, wenn der Mandant klar zu erkennen
gibt, dass er lediglich einen Rat in einer bestimmten Richtung benötigt.
In diesem Fall kann der Anwaltsvertrag auf einzelne Punkte der Rechtsprüfung beschränkt werden.
Doch selbst dann bleibt der Anwalt zur Aufklärung
über außerhalb des Mandatsauftrags liegende Gefahren verpflichtet, soweit diese für ihn erkennbar
sind. Auch die Tatsache, dass ein Mandant in
Rechtsfragen bewandert ist oder ein Notar im Anschluss an die anwaltliche Beratung tätig wird,
befreit den Rechtsanwalt nicht von seiner Verpflichtung zur Belehrung. Vielmehr hat er seinen
Klienten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich eine sachgerechte Entscheidung treffen zu
können. Zur eigenen Sicherheit sollte der Anwalt
schriftlich fixieren, wann und in welchem Umfang
er belehrt hat.
Natürlich ist es in Bezug auf eine ordnungsgemäße
Mandatsbearbeitung nicht damit getan, den Klienten lediglich zu beraten bzw. zu belehren. Vielmehr
muss der Anwalt auch für die Wahrung von Fristen,
die Sicherung von Rechtspositionen, eine ordnungsgemäße Prozessführung und sachgerechte
Vergleichsabschlüsse sorgen. Im Interesse des
Mandanten hat der Anwalt dabei den sichersten
Weg zu wählen.
Weisungen des Mandanten
Weisungen des Mandanten muss der Anwalt grundsätzlich befolgen. Hat der Anwalt insoweit Bedenken, hat er den Klienten hierüber umfänglich
aufzuklären. Möchte der Mandant dennoch an
seiner Weisung festhalten, sollte der Anwalt die
Durchführung der Beratung unbedingt dokumentieren. Will der Mandant einen Prozess führen, der
nicht nur geringe, sondern gar keine Erfolgsaussichten hat, ist es ratsam, das Mandat niederzulegen.
Mandatsende
Bei Mandatsende können einen Anwalt zahlreiche
Hinweispflichten treffen. So muss beispielsweise
über laufende Fristen, mögliche Rechtsmittel gegen
ergangene Entscheidungen oder die Vollstreckbarkeit von Titeln aufgeklärt werden. Nach Abschluss
des Mandats bestehen dagegen keinerlei Belehrungspflichten mehr für den Anwalt.
RAin Katrin Spelmeyer
HDI-Gerling, Hannover
Rechtliche Prüfung und
Beurteilung
Nach Klärung des Sachverhalts ist dieser in rechtlicher Hinsicht zu beleuchten. Da ein Anwalt in der
Regel jeglichen Rechtsirrtum zu vertreten hat, ist
es vonnöten, sich alle für die Prüfung notwendigen
Rechtskenntnisse anzueignen. Ein Anwalt muss
sich dabei grundsätzlich an der höchstrichterlichen
Rechtsprechung orientieren.
Hinweis: Auf Seite 22 der AdVoice-Ausgabe 01/2009 ist es zu einer Verwechslung zwischen den Begriffen
Verkündungstermin und Verhandlungstermin im Zusammenhang mit dem Ablauf eines Zivilverfahrens
gekommen. Statt Verhandlungstermin muss es Verkündungstermin heißen.
Das vollständige Interview mit Dr. Susanne Offermann-Burckhart aus AdVoice-Ausgabe 04/2008 steht
unter www.davforum.de/954.
ADVOICE 02/09
43
Magazin
Die Gründung der eigenen Kanzlei
Acht Stolpersteine
eine kampferprobte ReNo, was wirklich benötigt
wird und starten Sie mit ausgewählten Modulen.
Überlegen Sie sich frühzeitig, ob Ihre Software digitale Dokumente verwalten können soll und ob
dem Mandanten seine Akte direkt im Internet zur
Verfügung gestellt werden soll. Werfen Sie einen
Blick auf http://www.jurawiki.de/anwaltssoftware.
Bei Telefonanrufen können Sie Ihr Sekretariat durch
ein Call-Center vorgaukeln lassen (z.B. eBüro). Bedenken Sie dabei unbedingt die Kosten, welche
schnell bei mehreren tausend Euro pro Monat enden
können, insbesondere wenn Grundgebühren und
„Zusatzdienste“ in Anspruch genommen werden.
Vergeben Sie an gewonnene Mandanten daher eine
Direktwahl, allerdings nicht Ihre private Handynummer. Ist diese einmal bekannt, muss jedes auch
noch so kleine Anliegen sofort, auch abends, mit
Ihnen besprochen werden.
Eine Spracherkennungssoftware (z.B. DragonSpeech)
kann Ihrer täglichen Diktatarbeit Beine machen, dies
natürlich nur, wenn Sie die notwendige Geduld zum
Training des Sprachwortschatzes mitbringen.
Großmütter raten gern zur Anstellung. Von solchen Sabotageakten
darf man sich nicht bremsen lassen.
Die Gründung der eigenen Kanzlei ist wie eine
Expedition zum Nordpol und gleicht mitunter
einer Hauptrolle in Männer ohne Nerven:
Schlecht geplant und mit einem Zuviel an Elan
gibt es über kurz oder lang kalte Füße. Im Folgenden finden Sie einige Tipps, um erfolgreich
ins Berufsleben zu federn.
Foto: sokolovsky . fotolia.com
Kosten
Zu Anfang ist ein für Sie gut erreichbares Büro wichtig. Frönen Sie nicht dem Strafrecht, sollte dies in
gemäßigter Zone abseits sozialer Brennpunkte liegen. Bei einer Bürogemeinschaft sollten Sie sorgfältig auf zeitliche Bindung (Haupt- und Untermietvertrag) und Kostenverteilung achten („Wer zahlt für
den Laserdrucker, wer nimmt ihn später mit?“).
Entscheidung
Kanzlei selbst gründen oder sich anstellen lassen?
Ihre Großmutter wird Ihnen zur Anstellung raten.
Dieser unverhohlene Sabotageakt an Ihrem gerade
erstarkenden Selbstbewusstsein sollte Sie aber
nicht bremsen. Eine fremde Kanzlei bestellt Ihnen
auch nicht das Feld. Wenn Sie nach Ablauf des
mehr oder minder langen Welpenschutzes (1-2
Jahre) nicht in der Lage sind, für Ihren Rechtsbereich selbstständig und nachhaltig neuen Umsatz
zu generieren, betrachten Sie die fremde Kanzlei
zukünftig von außen.
Verdächtigen Sie potentielle Mandanten, langfristig nur mit gut situierten Rechtsanwälten zusammenarbeiten zu wollen, haben selbst aber kein
brauchbares Büro, sollten Sie an Hausbesuche
denken. Bordwerkzeuge sine qua non: a) fachliche
Qualifizierung, b) gut sitzender, sauberer Anzug
und c) notfalls ein gemieteter 3er-BMW ohne Logo
des Verleihers. Den Besuch vermarkten Sie beiläufig
als „besondere Dienstleistung“ und rühmen dezent
die mandantenorientierte Flexibilität einer Kleinkanzlei.
Die Verwendung einer Rechtsanwaltssoftware ist
empfehlenswert. Hier ist allerdings Augenmaß erforderlich. Fragen Sie einen älteren Kollegen oder
44
ADVOICE 02/09
Spezialisierung
Sie sollten sich spezialisieren. Zwar lässt sich auch
die Tätigkeit als Allgemeinanwalt irgendwo rechtfertigen. Bei der gegenwärtigen Zulassungszahl
von aktuell 150.000 Rechtsanwälten gleichen die
Erfolgschancen einer Hans-Dampf-in-allen-Gassen-Aufstellung aber eher den überschaubaren Aussichten, einen einarmigen Banditen in Las Vegas zu
besiegen. Sorgen Sie für geeignete Zusatzqualifikationen, insbesondere eine Fachanwaltschaft. Bereits
die Ausbildung vermittelt Ihnen brauchbares Fachwissen. Drei Jahre nach der Zulassung kann dann
der Antrag raus.
Leistungen
Eine gute Rechtsanwaltskanzlei sollte auf den
Mandanten inhaltlich (nicht äußerlich!) wie ein gut
sortierter Supermarkt wirken und Bedürfnisse wecken. Kannte der gewerbliche Mandant bisher noch
nicht das über ihm schwebende Damoklesschwert,
ist es höchste Zeit, mit ihm zu sprechen. Es ist auch
nicht verpönt, dem Mandanten den wirtschaftlichen Nutzen Ihres Einsatzes zu erklären. Ihre steile
Grenze als Organ der Rechtspflege: Keine Kaffeefahrten, keine Haustürgeschäfte.
Magazin
Sprache
Sie profilieren sich gegenüber Mandanten durch
die reichhaltige Verwendung juristischer Fachtermini? Lassen Sie das! Ihre Wertschätzung gewinnt
dadurch nicht, sie leidet darunter. Der Mandant
wird sich fragen, ob er Ihnen überhaupt gewappnet
ist. Vergegenwärtigen Sie sich, dass der Mandant
in aller Regel rechtliche Begriffe, aber auch Denkweisen nicht versteht, und huldigen Sie § 23 Abs. 1
VwVfG. Um Missverständnisse zu vermeiden: Umgekehrt ist es nicht erforderlich, den Kölner Brauereibesitzer janz op kölsch zu begrüßen.
Werbung
Bei der Werbung sollten Sie Prioritäten setzen. Aufwändig gedruckte Kanzleibroschüren sind zu Anfang ein No-Go: Entweder ist das Gedruckte aus
der finanziellen Not geboren so aufgemacht, dass
Sie den potentiellen Interessenten abschrecken
oder es ist so ansprechend aufgemacht, dass Sie
sich fragen, ob Ihnen bei den Produktionskosten
noch das Geld für Ihr morgendliches Brötchen
bleibt. Unternehmer-Kontaktbörsen bieten eine
gute Anbahnungsmöglichkeit für Mandate, soweit
die Anzahl anwesender Rechtsanwälte die Anzahl
der Unternehmer nicht überschreitet, was selten
ist. Treten Sie in keinen Verein ein in der vordringlichen Absicht, dort Mandate zu generieren.
Persönlich bekannt sind Sie dort in der Regel erst
nach Monaten, die Sie am Anfang gerade nicht
warten können. Die Wirkung von Social Networks
(z.B. facebook, xing) wird bisweilen krass überschätzt. Derartiges Marketing ist, soll es Erfolg haben, besonders arbeitsintensiv. Dies gilt auch für
den neuen Trend, über jeden streunenden Gedanken
gewaltig abzutwittern (www.twitter.com). Der Nutzen ist begrenzt – und das Internet hat ein langes
Gedächtnis. Übrigens: Auf Ihrem Briefkopf sollten
Sie maßvoll werben. Nicht alles geht (§§ 6 - 10
BORA, instruktiv: Zastrow, BRAK-Mitteilungen
02/2009, S. 55 ff.).
Partnerschaft
Wählen Sie die Partnerschaft mit einem Kollegen
sehr vorsichtig. Vor allem sollte es zwischen Ihnen
menschlich passen, um die zukünftigen Geschicke
der Kanzlei gemeinsam unternehmerisch-strategisch planen zu können. Die finanziellen Vorzüge
einer Kostenteilung allein sind kein Anlass für eine
Partnerschaft. Achten Sie zudem darauf, dass Ihr
zukünftiger Partner vergleichbare Fähigkeiten besitzt und Sie nicht nach der Hochzeit als Tischhupe
überrascht. An dieser Stelle sollten Sie unbedingt
auch über eine leistungsorientierte Gewinnverteilung nachdenken.
Zusagen
Zusagen gegenüber einem Mandanten dürfen
nicht gebrochen werden. Treffen Sie Vorkehrungen,
dass Ihnen nichts dazwischenkommt. Ein einmal
eingetretener Vertrauensverlust ist nur in Ausnahmefällen zu heilen. Gewähren Sie sich keine zu
engen zeitlichen Fristen, auch wenn der Mandant
erheblich Druck macht, um ihn nicht zu enttäuschen. Im Zweifel muss ein Mandat auch schon
einmal abgelehnt werden.
RA Ole Damm, Neumünster
Zeugnisverweigerungsrecht
Immer wieder traf Herr A. Vocado in Strafverfahren auf Prozessbeteiligte, die nicht über ihr
Zeugnisverweigerungsrecht Bescheid wussten.
Etliche von ihnen verwechselten das Zeugnisverweigerungsrecht sogar mit dem sicher nicht
minder wichtigen Zeugungsverweigerungsrecht.
Letzteres endet für den Mann allerdings regelmäßig dann, wenn die Partnerin das 35. Lebensjahr vollendet hat. In der Biologie auch gerne
als Torschlusspanik oder „Von-der-Leyen-Syndrom“ bezeichnet.
Möglicherweise handelt es sich jedoch gar nicht um
ein medizinisches Problem, sondern um ein theologisches. Auf keinen Fall zu verwechseln mit dem beredten Schweigen. Gemeint ist hier echtes Schweigen, das jedoch um so mehr sagt, je nachdrücklicher
geschwiegen wird. Zur Veranschaulichung führt
Herr A. Vocado gerne das folgende Beispiel an:
Journalist: „Herr Seehofer, haben Sie mit Ihrer
Sekretärin ein Kind gezeugt ?“
Seehofer: „Zu meinem Privatleben gebe ich in der
Öffentlichkeit keinen Kommentar ab.“
Schweigen hat keinen Erklärungswert? Herr A.
Vocado verkniff sich hierzu jegliche Aussage.
RA Thomas Lang, Stuttgart
Beim Zeugnisverweigerungsrecht handelt es sich
schlicht betrachtet um das Recht die Klappe zu
halten. Sehr zum Leidwesen des Herrn A. Vocado
machen Zeugen hiervon mitunter recht wortreich
Gebrauch, in dem sie über Grundsätzliches schwafeln und sich bei den relevanten Passagen an nichts
mehr erinnern können. So genannte „Erinnerungslücken“ treten auch gerne dann auf, wenn Politiker
vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu Schwarzgeldkonten oder illegalen
Waffengeschäften befragt werden.
Medizinisch ist dieses Phänomen noch nicht abschließend geklärt. Umwelteinflüsse können genauso wenig ausgeschlossen werden wie außerirdische
Strahlen oder eine schwierige Kindheit.
ADVOICE 02/09
45
Euer FORUM
DAT
60 Jahre „Grund-Gesetz“ – und lang noch nicht in Rente
Gedanken der Generation X zu Deutschlands „Verfassung“
2009 ist ein Jahr der Jubiläen: 60 Jahre DAT,
60 Jahre NATO, 60 Jahre Soziale Marktwirtschaft, 60 Jahre Bundesrepublik Deutschland,
60 Jahre Grundgesetz. Was bedeutet das
Verfassungsjubiläum aus Sicht der Jungen Generation? Und in welcher Verfassung sind wir
Junganwälte? Diese Fragen waren Gegenstand
eines Vortrags für das FORUM Junge Anwaltschaft auf dem Deutschen Anwaltstag in
Braunschweig, der hier – stark gekürzt - wiedergegeben wird.1
Generation X:
Geschichten für eine immer
schneller werdende Kultur
Der Titel des vor 18 Jahren erschienenen Episodenromans bezeichnet als politisches Schlagwort die
in den 1960er und 1970er Jahren geborene
Generation, zu der auch die Mitglieder im FORUM
Junge Anwaltschaft gehören, das bis zu einem
Alter von 40 Jahren offen steht (zur Zeit also für
alle ab 1969 Geborenen).2 Dem damals 29-jährigen
Douglas Coupland zufolge prägt diese Generation,
dass sie sich erstmals ohne Kriegseinwirkung mit
weniger Wohlstand und ökonomischer Sicherheit
begnügen muss als die Elterngenerationen, jedoch
für deren ökonomische und ökologische Sünden
büßt.
Der Roman erzählt laut Deutschlandfunk Geschichten über eine Generation mit „zu vielen Fernsehern und
zu wenig Arbeit“
Referent der zentralen FORUMs-Veranstaltung auf dem DAT - RA Dr. Thomas Triodl.
Morgen: Generation Y
1. Weniger Rechtsanwälte
Zur Jahrtausendwende durchbrach die Anwaltschaft bundesweit die „Schallmauer“ der 100.000,
Anfang März 2009 gibt es 150.375 Rechtsanwälte4,
in (weniger als) neun Jahren hat sich die Anwaltschaft also um (mehr als) die Hälfte vermehrt. Dass
die Lage ernst ist, zeigen Phänomene wie
Dumpingpreise (Telefonberatung und Internetauktionen), Spezialisierung auf Abmahnungsmandate und "Meta-Dienstleistungen" (Berater, die
Rechtsanwälte beraten, wie diese als BeratungsAnbieter Beratungs-Nachfrager generieren).
(Newsweek).
Ob man dabei an Generation Praktikum, Generation Prekär, Generation 1000 Euro oder Generazione Mille (in Griechenland: 700-Euro-Generation)
denkt - die Verfassung gibt auch unserer Generation mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 (Berufsfreiheit) und
Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG (Sozialstaatsprinzip) das Recht, für unsere berufliche Leistung
eine angemessene Vergütung zu fordern.3
McJob: „ein niedrig dotierter Job mit
wenig Prestige, wenig Würde, wenig
Nutzen und ohne Zukunft im Dienstleistungsbereich. Oftmals als befriedigende Karriere bezeichnet von
Leuten, die niemals eine gemacht
haben."
Douglas Coupland, Lexikon der nicht
funktionierenden Kultur
5
Dies führte in Regensburg zur Idee, ein Internetportal namens „Vereinigung Deutscher Prädikats-
46
ADVOICE 02/09
Foto: Andrea Vollmer
anwälte – Prädikatsanwälte in Deutschland“ zu
gründen. Zur Voraussetzung für die Aufnahme in
den Anwaltssuchservice www.praedikatsanwaelte.de
hatten Kollegen eine fünfjährige Zulassung, die
Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung und ein "Prädikatsexamen" gemacht
(ein bayerisches Examen mit mindestens 6,5
Punkten). Das LG Regensburg – 2. Kammer für
Handelssachen – hat dies auf Klage der RAK
Nürnberg als wettbewerbswidrig und unzulässig
beurteilt; die Kammer hielt die Bezeichnung
"Prädikatsanwalt" für irreführend, zumal ein gutes
Staatsexamen allein kein Indiz für einen guten
Rechtsanwalt sei.6
Wir brauchen weniger Rechtsanwälte
- und mehr Richter.
Bei der DEKRA gibt es nicht nur die ISOZertifizierung, welche die Qualität der Kanzleiorganisation auf den Prüfstand stellt. Seit
November 2008 bietet die DEKRA Certification
GmbH eine Zertifizierung für Juristen im
Arbeitsrecht an; Voraussetzung ist eine zweijährige
Berufstätigkeit als Rechtsanwalt und das Bestehen
eines schriftlichen Multiple-choice-Tests (Dauer:
zweieinhalb Stunden). Das LG Köln hat im Februar
2009 seine im November 2008 erlassene
einstweilige Verfügung bestätigt, wonach die
Werbung mit dem Zertifikat irreführend ist, weil
DAT
die Prüfungsbedingungen „nach eigenem Gutdünken“ aufgestellt wurden, ohne die betroffenen
Fachkreise – die Anwaltschaft – zu beteiligen.7
Dies zeigt: der Markt ist in Bewegung. Während
Rechtsanwälte Anfang der neunziger Jahre noch
nicht einmal darauf hinweisen durften, welche
Rechtsgebiete sie bearbeiten, ist heutzutage
wesentlich mehr Marketing möglich.8 Und anscheinend auch nötig, einmal abgesehen von den
am BGH zugelassenen Rechtsanwälten. Die
Beschränkung der Berufsfreiheit durch die §§ 164
– 170 BRAO hielt das BVerfG mit folgenden Worten
für verfassungsrechtlich gerechtfertigt: 9
Nur wirtschaftlich abgesicherte
Rechtsanwälte verfügen über die
Unabhängigkeit, angetragene Mandate
ohne Rücksicht auf das konkret zu
erwartende Honorar oder Folgemandate zu bewerten. Schließlich wird
durch ein gesichertes wirtschaftliches
Auskommen auch die Bereitschaft
dafür gefördert, dass Rechtsuchende
in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung - jedoch mit nur
geringem Streitwert - einen ...
Rechtsanwalt finden, der ungeachtet
eines im Einzelfall nur geringen
Honorars die anwaltliche Vertretung
übernimmt.
BVerfG, Beschl. v. 27.02.08
10
Euer FORUM
Übermorgen: Generation Z
Art. 79 Abs. 3 GG garantiert zwar „auf immer und
ewig“ die Gliederung des Bundes in Länder, nicht
aber den Erhalt jedes einzelnen Landes. Kein
Verantwortlicher wagte sich bisher an die nach Art.
29 GG mögliche Neugliederung des Bundes,
obwohl die Große Koalition zum ersten Mal in der
Geschichte des vereinten Deutschlands mit der
Zweidrittelmehrheit die Chance (gehabt) hätte. 14
Der durch das Grundgesetz geschaffene Staat ist
wandelbar. Er kann und muss sich und seine
Verfassung ändern, um der Verfassung Deutschlands gerecht zu werden. Jede Generation hat die
Verfassung, die sie verdient - "wenn wir wollen,
dass alles bleibt wie es ist, dann ist es nötig, dass
alles sich verändert." 19
RA Dr. Thomas Troidl, Regensburg
60 Jahre Grundgesetz, und lang noch
nicht in Rente – trotzdem ist der
deutsche Bundesstaat in die Jahre
gekommen: nur fünf Bundesländer
sind aus eigener Kraft überlebensfähig, die anderen elf fristen ihr
Dasein in abhängiger Unmündigkeit.
Eine Neustrukturierung tut Not.
Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 GG kann das Bundesgebiet neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und
Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben
wirksam erfüllen können. Nach Abs. 2 ergehen
Maßnahmen dieser Art durch Bundesgesetz, das
der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Wie
der Versuch einer Neugliederung Berlin-Brandenburg gezeigt hat, ist zweiteres das eigentliche
Problem. 15 Wie das Beispiel Baden-Württemberg
zeigt (Art. 118 GG), darf auf die entscheidende
Mitwirkung des Volkes aber durchaus verzichtet
werden. 16
2. Mehr Richter
Die 17 Finanzminister in 16 Hauptstädten haben
uns in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise genau
so wenig geholfen wie die über 100 Fahrbereitschaften der Ministerien in der Bundesrepublik.
Von den Alpen bis zur Nordsee leiten 137 Landesminister Behörden, die von 1.800 Landtagsabgeordneten kontrolliert werden.
Anfang des 20. Jahrhunderts gab es noch mehr
Richter als Rechtsanwälte; 1995 kamen schon 3,4
Anwälte auf einen Richter, 2004 bereits 6,2 (knapp
127.000 Rechtsanwälten standen nur gut 20.000
Richter gegenüber). 12 Seit 2002 geht es mit den
Richtern kontinuierlich bergab: nach der – zweijährlich erstellten – Richterstatistik gab es 1995
noch 22.134 Richter in deutschen Gerichten (plus
16 im BVerfG), während das Bundesjustizministerium 2006 nur noch 20.138 zählen konnte,
also 1.996 weniger – gut 9 %. 13
„Plädoyer für die starken Sechs“: 17
- Hansebund (Schleswig-Holstein, MecklenburgVorpommern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen)
- Sachsen-Brandenburg (Berlin, Brandenburg,
Sachsen, Sachsen-Anhalt)
- Mittelrhein-Thüringen (Saarland, RheinlandPfalz, Hessen, Thüringen)
- Nordrhein-Westfalen
- Baden-Württemberg
- Bayern
Club of Rome, Think Tank 30 Deutschland 18
Nur wenn sich Richterschaft und
Anwaltschaft wieder die Waage
halten, kommt die Rechtspflege
wieder ins Lot.
Mit diesem Vorschlag entstünden nicht nur starke,
fast gleich große Länder – es verschmelzen auch
neue und alte Bundesländer. Die Trennlinie
zwischen Ost und West würde aufgehoben.
Darüber nicht nachzudenken, ist ein Fehler, den
Trifft das nicht genauso auf die Rechtspflege im
Übrigen zu? Verdient diese nicht die gleiche Förderung? 11
kommende Generationen büßen.
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Der vollständige Text des Vortrags findet sich auf der
FORUMs-Homepage.
§ 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung, im Internet unter
http://www.davforum.de/307
BVerfG, Urt. v. 30.03.04 (Az. 2 BvR 1520/01 und 2 BvR
1521/01), Rn. 102;
URL: http://www.bundesverfassungsgericht.de/
entscheidungen/rs20040330_2bvr152001.html.
Entwicklung der Zahl zugelassener Rechtsanwälte
von 1950 bis 2009,
URL: http://www.brak.de/seiten/pdf/Statistiken/2009/
Entwicklung.pdf.
Douglas Coupland, Generation X: Geschichten für eine
immer schneller werdende Kultur, Goldmann 1995, S. 14.
Urt. v. 20.02.09; Bericht in WIR 2009, S. 56 (nicht
rechtskräftig).
LG Köln, Beschl. v. 12.11.08 und Urt. v. 03.02.09 (Az. 33
O 353/08), AnwBl 2009, S. 226 f.; Lutz Wilde: „Prüfsiegel
für den Anwalt – was macht den guten Anwalt aus und
wie darf er es dem Markt mitteilen?“, in: AnwBl 2009,
S. 184 ff.; Bericht „DEKRA-Zertifizierung für Juristen:
Zulässige Werbung oder Irreführung?“, in: WIR 2009,
S. 15.
Lutz Wilde (Fn. 7), AnwBl 2009, S. 184 ff., 185.
BVerfG, Beschl. v. 27.02.08 (Az. 1 BvR 1295/07), Rn. 25 ff.,
URL: http://www.bundesverfassungsgericht.de/
entscheidungen/rk20080227_1bvr129507.html.
Az. 1 BvR 1295/07 (vgl. Fn. 9), Rn. 46.
BVerfG, Beschl. v. 27.02.08 (Az. 1 BvR 1295/07), Fn. 9
(Rn. 41): „Die Förderung der Rechtspflege ist schon
allgemein ein wichtiges Gemeinschaftsgut“.
Tobias Sommer: „Schallmauer durchbrochen – BRAK
zählt 150.375 Anwälte“, in: Advoice 2009, S. 36.
Bericht „Richterstatistik 2006“, in: WIR 2008, S. 172.
Bericht „Plädoyer für die starken Sechs“, SPIEGEL online
am 15.12.06, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/
0,1518, 454565,00.html.
Die Volksabstimmung scheiterte 1996 am ablehnenden
Votum der brandenburgischen Bevölkerung: während in
Berlin 53,60 % der Einwohner für die Neugliederung
stimmten, entschieden jene sich mit 62,72% klar gegen
den Zusammenschluss; Rudolf Wassermann: „Das
ungelöste Hauptstadtproblem", in: NJW 2003, S. 1367 f.,
1367.
BVerfG, Urt. v. 30.05.56 (Az. 2 BvP 1/56), NJW 1956,
S. 1105 f.; Bodo Pieroth: "Politischer Freiraum zur
Umgestaltung des Bundesstaats", in: ZRP 2008,
S. 90 ff., 91.
SPIEGEL online am 15.12.06, http://www.spiegel.de/
politik/deutschland/0,1518,454565,00.html.
Der Think Tank 30 ist ein interdisziplinäres und
interkulturelles Netzwerk junger Leute um die 30, die
sich mit Zukunftsfragen auseinander setzen und in der
Diskussion um Zukunftsverantwortung und Nachhaltigkeit alte Positionen aus einem neuen Blickwinkel
betrachten.
Homepage: http://www.tt30.de/html/uns.html.
Giovanni Tomasi di Lampedusa, Der Leopard, 23. Aufl.,
Piper 2007, S. 33. Ähnlich Hans-Peter Schneider: „Das
Grundgesetz – auf Grund gesetzt? Die Deutschen haben
wenig Talent zur Verfassungsreform“, in: NJW 1994,
S. 558 ff., 561: „Gerade bei Verfassungsfragen gilt:
Wer bewahren will, muss verändern. Nur so lässt sich
im Weltmaßstab auch der `Verfassungsstandort
Deutschland´ auf Dauer sichern.“
ADVOICE 02/09
47
Euer FORUM
DAT
DAT Porträts
Alte Hasen und junge Küken
Der neue GFA: Tobias Sommer, Linda Schwarzer, Wolfram Schlosser, Silke Waterschek, Helge
Heiner, Rita Schulz-Hillenbrand, Carolin Ott (v. l. n. r.), Manfred Aranowski (nicht im Bild)
Auf seiner Mitgliederversammlung am 22. Mai auf
dem DAT in Braunschweig wurde ein neuer Geschäftsführender Ausschuss (GfA) für das FORUM
gewählt. Die Geschicke des FORUM leiten künftig:
Silke Waterschek, selbstständige Rechtsanwältin
in Heilbronn und seit 2005 Mitglied des FORUMs.
Die Mutter zweier Kinder ist seit 2007 Vorsitzende
des GfAs und wird auch künftig den Vorsitz inne
haben.
Linda Schwarzer ist selbstständige Rechtsanwältin in Bonn und führt seit fünf Jahren dort ihre
eigene Kanzlei. Als Mitglied des GfAs hat sie in den
vergangenen beiden Jahren intensiv die Regionalund Länderbeauftragten betreut und wird dies
auch im neu gewählten GfA fortführen.
Tobias Sommer ist selbstständiger Rechtsanwalt
und Journalist in Berlin und wurde ebenfalls zum
zweiten Mal in den GfA gewählt. Seit 2006 betreut
er die AdVoice und wird auch weiterhin für die
Zeitschrift zuständig sein.
Foto: Andreas Burkhardt
Ein neues Gesicht im GfA ist Carolin Ott, selbstständige Anwältin aus Landshut. Sie gehört seit
dem Tag ihrer Zulassung 2002 dem Forum an und
hat sich bisher besonders in der Diskussion um
den Bologna-Prozess eingebracht und das
FORUMs-Papier zur Beratungshilfe mit entwickelt.
Netzwerke knüpfen, Kollegen treffen, was lernen und feiern. Der DAT ist der zentrale Ort, um
all das miteinander verbinden zu können. Das
FORUM Junge Anwaltschaft war auch in Braunschweig mit zahlreichen Veranstaltungen und
Angeboten vertreten, die intensiv genutzt wurden. Über ihre Erfahrungen und Erlebnisse hat
die AdVoice drei FORUMs-Mitglieder befragt.
Schlaflos in Braunschweig
Ebenfalls neu gewählt ist Wolfram Schlosser,
Anwalt mit eigener Kanzlei in Köln. Für das
FORUM soll Schlosser künftig die Mailingliste und
die Website betreuen.
Helge Heiner, selbstständiger Anwalt für Insolvenzrecht in Oldenburg und dortiger Regionalbeauftragter will im und mit dem FORUM was
bewegen.
Seitens des DAV werden weiterhin Rita SchulzHillenbrand (DAV-Vorstand) und Manfred Aranowski (DAV-Geschäftsführer) als Mitglieder des
Geschäftsführenden Ausschusses im FORUM
tätig sein.
Foto: Andrea Vollmer
Im Namen des neuen GFAs des FORUM Junge
Anwaltschaft bedanke ich mich auch auf diesem
Wege nochmals ganz herzlich bei den ausgeschiedenen Mitgliedern:
Bei Kerstin Rueber, die sich im GFA des FORUMs
vier Jahre engagierte und dort für das Ressort
Fortbildung und Seminare zuständig war. Kerstin
hat sich aus persönlichen Gründen gegen eine
weitere Kandidatur entschieden. Herzlichen Dank,
Kerstin, für die Arbeit für das FORUM. Wir wünschen Dir alles Gute für die Zukunft!
Bei Christel Hahne, der Präsidentin des Versorgungswerks Sachsen-Anhalt, die sich während der
letzten zwei Jahre mit viel Herz und Verstand für
das FORUM eingesetzt hat und mit bewirkt hat,
48
ADVOICE 02/09
dass viele unserer Mitglieder sich in den Versorgungswerken der jeweiligen Bundesländer engagieren. Auch Dir, Christel, herzlichen Dank für
Deinen Einsatz! Wir wünschen Dir, dass alles
weiterhin so erfolgreich verläuft, Du hast es Dir
redlich verdient!
Bei Bero Borutzky, der uns die letzten vier Jahre
im GFA vertreten hat und zuletzt für die Ressorts
Kasse und Website zuständig war. Bero hat sich
mit viel Sachverstand der Finanzen des FORUMs
angenommen, so dass sich diese sehr gut entwickelt haben. Vielen Dank hierfür! Wir hoffen,
Dich als RB für den LG–Bezirk Potsdam weiterhin
auf den RB-Treffen begrüßen zu können.
RAin Silke Waterschek, Heilbronn
Noreen Loepke ist 34 und selbstständige Rechtsanwältin in Plauen (Sachsen). Bereits am Donnerstag war sie in Braunschweig angekommen, um
die Kontakte zu den FORUMs-Kollegen zu pflegen.
Dabei hat sich gleich der erste gemeinsame Abend
bis in die Morgenstunden gezogen. Wegen der
vielen interessanten Fortbildungen, zum Beispiel
zum Steuerrecht, musste aber halt mal der Schlaf
auf der Strecke bleiben. Als Fachanwältin für
Handels- und Steuerrecht hat sie auch rege die
Veranstaltungen des Soldan-Institutes besucht, wo
es um Produkt und Dienstleistung ging und die
ARGE Mediation, in der die Mediatorin selbst
engagiert ist. Geärgert hat sie nur, dass die ARGE
Handels- und Gesellschaftrecht keine eigene
Veranstaltung auf die Beine gestellt hat. Aber das
soll sich ändern, spätestens auf dem nächsten DAT.
DAT
Euer FORUM
ARGE Sportrecht im Gespräch
Mein erster Anwaltsstag als „richtige“ Anwältin
DAT als Familienevent
intensiv daran, dass es mehr werden. Das sah nach
echtem Interesses aus. Und damit war ich nicht
allein.
Im vergangenen Jahr fand in Erfurt der Deutsche Juristentag statt. Damals war ich gerade
frisch zugelassen. Natürlich bin ich hin. Ich
wollte Fotos schießen und einen Bericht für die
AdVoice schreiben. Und irgendwie ging es mir
so, wie es mir immer auf solchen Veranstaltungen bis dahin ging – so richtig dazugehörig
fühlte ich mich nicht. Schließlich hatte ich
nicht über spektakuläre Fälle zu berichten, die
erst in oberster Instanz entschieden wurden.
Und den meisten sehr theoretischen Diskussionen konnte ich oft nach einer gewissen Zeit
nicht mehr folgen.
Der Saal 203 war gut gefüllt mit Junganwälten, die
sich brennend dafür interessierten, wie man an
sportrechliche Mandate kommt und wie man sie
bearbeitet. Die beiden Herren aus dem Shuttle –
Bus traf ich auch wieder. Sie saßen ganz vorn. Es
waren die beiden Gründungsmitglieder der ARGE
Sportrecht, Rechtsanwalt Dr. Krähe und Rechtsanwalt Beckmann. Zu ihnen gesellt hatten sich
Rechtsanwältin Vogt-Röller und unsere Verbindungsfrau zwischen FORUM und ARGE Sportrecht,
Cornelia Blankenfeld. Sie berichteten, wie sie zum
Sportrecht kamen. Der eine gezielt über eine Dissertation, die Nächste über den Vater und die
Mitgliedschaft im Sportverein und Frau Rechtsanwältin und Notarin Vogt-Röller ganz zufällig.
Sie hatte für Eiskunstlauftrainer Ingo Steuer einige
notarielle Dinge erledigt. Als die Nachricht kam,
dass er nicht zu Olympia dürfe, hatte sie ihren
ersten Sportrechtsfall. Sie berichtete, wie sie sich
plötzlich erst einmal mit der Frage auseinandersetzen musste, wer denn nun eigentlich Anspruchsteller und Anspruchsgegner sein soll.
So machte ich mich in diesem Jahr mit gemischten
Gefühlen auf zum diesjährigen DAT nach Braunschweig. Und da waren sie wieder – die ganzen
schicken Anwälte – die Herren im Nadelstreifenanzug und Krawatte – die Damen noch schicker –
und natürlich erfahrener als ich. Da machte es sich
wieder breit – dieses mulmige Gefühl. Doch schon
bei der Anmeldung war es diesmal anders. Ich traf
auf einen netten Herrn, der mir ganz geduldig das
mit den Shuttle–Bussen erklärte, und drehte
anschließend eine erste Runde in der Stadthalle –
natürlich zu Fuß. Ich fand den Stand des Jungen
FORUMs und holte mir erst einmal meinen roten
Punkt. Damit ausgestattet flitzte ich zum Shuttle
Richtung Landgericht – zur ARGE Sportrecht. Da
wollte ich hin – schließlich bin ich da Mitglied.
Mir persönlich machte es Mut, dass auch so
erfahrene Kollegen googeln oder andere Kollegen
fragen müssen, weil sie nicht weiter wissen. Und
es imponierte mir, dass auch erfahrene Kollegen
Enthusiasmus an den Tag legen, um Unrecht
auszuräumen. So zum Beispiel, wenn ein junger
Sportler an die Kanzleitür klopft, weil er von seinem
Trainer sexuell belästigt wurde. Oder der
Schwimmer im Rollstuhl, der sich für die Paralympics qualifiziert hat aber nicht nominiert ist.
Stundensätze von 300 € kann man diesen Sportlern nicht in Rechnung stellen, obwohl sich das
lohnen würde. Denn Frau Kollegin Vogt-Röller
spricht von „Großkampftagen“, wenn diese Sportler
vor der Tür stehen. Schließlich wartet der Flieger
nach Peking nicht.
Im Bus traf ich auf zwei lustige Herren – so gar
nicht von dem Schlag – „Ich bin erfahrener Anwalt
– du Anfänger bleib mir bloß fern.“ Sie hatten
offenbar Sorge, dass niemand zu ihrer Veranstaltung kommen werde – in den Saal 203. Ich
horchte auf – da wollte ich doch hin. Als ich dies
Kund tat, kam die Frage: „Und Sie interessieren sich
wirklich für Sportrecht?“ Ich konnte die Herren
beruhigen. Ich interessiere mich nicht nur dafür,
ich habe auch sportrechtliche Mandate und arbeite
Eine Begegnung der besonderen Art für mich hatte
ich nach der Veranstaltung. ich wollte gerade den
Saal verlassen, da lief ich dem Kollegen Fritzweiler
direkt in die Arme. sein „Praxishandbuch Sportrecht“ war das erste, das ich mir nach dem Examen
für meine Kanzlei gekauft habe. Das habe ich ihm
gesagt und wir kamen in ein angeregtes Gespräch.
Dr. Christian Krähe
Foto: Andreas Burkhardt
Foto: Andrea Vollmer
Frank Gladisch ist mit seinen 39 Jahren schon ein
alter DAT-Profi und hat aus seinem letzten Besuch
als FORUMs-Mitglied ein Familienevent gemacht.
Angereist ist er mit seiner Frau, die natürlich auch
Anwältin ist. "Der DAT ist für alle gut: wir bilden
uns fort und treffen Leute und unsere Tochter darf
fröhliche Tage bei Oma und Opa verbringen", sagt
der Straf- und Zivilrechter aus Dortmund. Das Paar
hat den gesamten DAT mitgenommen, angefangen
von der Eröffnungsveranstaltung über verschiedene ARGEs bis zu den gemeinsamen Essen und
Partys. "Ich komme vor allem, um Leute aus dem
gesamten Bundesgebiet zu treffen, mit denen ich
sonst höchsten mail- oder telefonischen Kontakt
habe. Erst seit ich dem FORUM angehörte, war die
Veranstaltung für mich richtig interessant".
Das erste Mal als Anwältin dabei
Foto: Andrea Vollmer
Für Christine Zech war der DAT in Braunschweig
ihr erster, den sie als "richtige Anwältin" besucht
hat. Die 30-jährige aus Dresden ist Freiberuflerin
und seit zwei Jahren zugelassen. Für sie war die
Kombination aus Fortbildungsmöglichkeiten und
aktivem Networking attraktiv genug, um die Reise
nach Niedersachsen anzutreten. Außerdem konnte
sie hier auch als neue Regionalbeauftragte für den
LG Dresden ihre Mitstreiter aus dem ganzen Land
treffen.
RAin Anke Schiller-Mönch, Weimar
ADVOICE 02/09
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DAT 20.-23. Mai 2009 / Braunschweig
ADVOICE 02/09
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Fotos: Andrea Vollmer, Anke Schiller-Mönch, Andreas Burkhardt
Euer FORUM
Karaoke zum Jubiläum
Vom 30. Forum „Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf“
Das Forum „Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf“ vom 27./28.03.2009 stand unter
einem besonderen Stern. Es war das immerhin
30. Treffen dieser Art und ein schönes Jubiläum,
wie die Teilnehmenden unisono berichteten, und
das in schönem Ambiente. Im bevölkerungsstärksten Bundesland Nordrhein-Westfalen wurde als
Tagungsort das Maritim Hotel in Gelsenkirchen
auserkoren, das wegen seiner Hochhausarchitektur und der barocken Innengestaltung ein wenig
das Flair des inzwischen geschleiften Palast der
Republik verbreitete.
„Retro“ ist schick, so eine vielleicht eher ungewollte
Reminiszenz an das Gründungsjahr 1994, in dem
das erste Mal Junganwälte aus dem damals noch
nicht lang geeinten Deutschland zum Berufseinstiegsseminar zusammenkamen. Mit gespannter
Erwartung trafen die Teilnehmer aus allen Kammerbezirken der Bundesländer ein. In der Tagungslobby
war von vielen ein erleichtertes „Hallo, Du auch
hier“ zu hören. Man kannte sich aus der zurückliegenden Studien- oder AG-Zeit. So fand man sich
schnell in kleinen Gruppen an Stehtischen zusammen, denn das Tagungs-Wir-Gefühl schweißt bekanntlich zusammen.
Im großen Saal beherrschten dann „große“ Themen
die Agenda, nämlich wie gutes Anwaltsmarketing
funktioniert und warum Honorar und Haftung mit
Sorgfalt betrachtet werden müssen. Angereichert
mit Erfahrungsberichten und Expertentipps rundeten Workshops zu klassischen Rechtsthemen rund
um Strafverteidigung, Familien- und Standesrecht
das reichhaltige Tagungsprogramm ab. Wohlwollend
unterstützt vom Buchhandel, der Versicherungswirtschaft und Unternehmen für Kanzleisoftware
konnte so manch einer ein Schnäppchen an den
Verkaufs- und Informationsständen machen. Der
Vorstandsvorsitzende des ausrichtenden Vereins
Deutsche Anwaltsakademie Jürgen Widder wird die
rege Beteiligung und das durchweg positive Feedback der Forumsbesucher als Antrieb für weitere
Existenzgründungsseminare aufnehmen. Zumal sich
auch das Forum der Jungen Anwaltschaft freuen
konnte, weil es dank der Tagung freudig Neuzugänge verbuchen durfte.
Als Dokument der Freude, aber auch der kritischen
Anregung ist der Bericht des Forumsmitglieds
Constantin von Piechowski zu sehen. Er berät in
Hamburg in Wirtschafts-, Finanz- und Erbrechtsfragen die so genannten Best-Agers, wie Menschen
im Ruhestand neudeutsch genannt werden. Von
Piechowski war voll des Lobes und ruft alle jungen
Berufsträger auf, sich vor dem Entschluss zur
eigenen Kanzleiniederlassung in Existenzgründungsmeetings des Forums blicken zu lassen.
Hier sein lebhaft geschildertes Resümee:
An das diesjährige 30. Forum „Start in den Anwaltsberuf“ werde ich mich noch als Jurist im Ruhestand
erinnern! Warum? Weil ich nach einem DuettKaraoke-Auftritt „ An der Nordseeküste“ ein Laptop
mit Kanzleisoftware gewann. Und das kommt bei
uns Juristen wohl eher selten vor! Zu den Gewinnern dürfen sich aber eigentlich alle teilnehmenden
Kolleginnen und Kollegen zählen, da sie in Gelsenkirchen derart viel Wissenswertes für ihren Beruf mit
auf den Weg bekamen. Von A wie Arbeitsvertrag
über B wie Businessplan und V wie Versorgungswerk
bis Z wie Zusammenarbeitsformen unter Anwälten
gab es in zwei Tagen das geballte Informationsprogramm.
Vor dem Hintergrund, dass derlei im Studium und
im Referendariat viel zu kurz kommt, die meisten
Juristen aber als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin
tätig werden, sollte die Teilnahme Pflichtveranstaltung für alle Juristen sein. Und zur gewissenhaften
Berufsausübung benötigt man dringend Grundkenntnisse, die auf dem 30. Forum vermittelt wurden. Schade war, dass ich mich zwischen den
Workshopangeboten entscheiden musste. Gerade
die „Wettbewerbs- und berufsrechtlichen Aspekte
des Anwaltsmarketings“ dürften von allgemeinem
Interesse gewesen sein und hätten besser im Rahmen eines Hauptvortrags für alle Teilnehmer
gehalten werden sollen.
Ich bin den Veranstaltern für die eingeplanten
Kaffeepausen dankbar, weil ich in diesen intensiv
„netzwerkeln“ konnte. Besonders gefreut habe ich
mich, viele alte Kollegen und Kolleginnen aus den
zurückliegenden Studienzeiten wieder zu treffen.
Als große Bereicherung habe ich die Teilnahme
juristischer Verlage als Aussteller empfunden, die
ihre Literatur und Software teilweise zu Sonderpreisen anboten, woraufhin ich zugreifen musste.
Der ich nach Gelsenkirchen mit einem halb vollen
Koffer anreiste, kam nach Hause voll bepackt zurück. So war mein Wochenende in jeder Hinsicht
lohnenswert! Wer die anwaltliche Selbstständigkeit
plant, der sollte sich das kommende 31. Forum im
Terminkalender „rot“ anstreichen!
RA und Journalist Patrick Ruppert, Köln
Fotos: Patrick Ruppert
52
ADVOICE 02/09
Euer FORUM
Macht’s nach!
FORUM mit eigenem Auftritt auf 3. Stuttgarter Anwaltstag
Kurzfristig wurde es uns ermöglicht, einen eigenen
Stand auf dem Anwaltstag in Stuttgart zu stellen.
Dieser war für uns nicht nur kostenlos, sondern wurde zeitweise auch von den MitarbeiterInnen des
Anwaltvereins Stuttgart betreut. Die freundliche Atmosphäre, die dort herrschte, sollte Schule machen.
Forumsstand auf Stuttgarter Anwaltstag
Bekanntermaßen gibt es Bezirke, in denen die
Zusammenarbeit zwischen dem FORUM Junge
Anwaltschaft und dem örtlichen Anwaltverein
wunderbar funktioniert. Es gibt aber auch solche,
wo noch reichlich Handlungsbedarf besteht. Der
Auftritt des FORUMs auf dem 3. Stuttgarter Anwaltstag im März diesen Jahres war ein positives
Beispiel, wie Zusammenarbeit funktionieren kann
und sollte ein Anstoß zum Nachmachen sein.
Die Veranstaltung selbst, die alle zwei Jahre
stattfindet, ist übrigens überaus empfehlenswert:
Mit einer Teilnahmegebühr von 140,00 € netto für
DAV-Mitglieder, inklusive Verpflegung, nicht nur
auch für Junganwälte bezahlbar, sondern auch
inhaltlich so strukturiert, dass für jeden etwas
dabei war. Auf dem Programm standen vier mehrstündige Vorträge zur aktuellen Rechtsprechung
im Familienrecht, zu neuen Entwicklungen in der
Unfallregulierung, zu den typischen Fehlern bei der
Bearbeitung mietrechtlicher Mandate unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und
zu Entwicklungen im Arbeitsrecht. Die Fortbildungsbescheinigungen wurden zeitnah und über
sechs Stunden ausgestellt.
Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg,
Prof. Dr. Ulrich Goll und der Vorsitzende des Landesverbandes Baden-Württemberg im DAV, Dr.
Peter Kothe, appellierten in ihren Ansprachen
daran, dass das anwaltliche Schweigerecht durch
die Regelungen in den neuen Sicherheitsgesetzen
keinesfalls ausgehöhlt werden dürfe. Den Hauptvortrag hielt Vizepräsident des DAV, Prof. Dr.
Wolfgang Ewer aus Kiel zum Thema "Die Unabhängigkeit der Anwaltschaft – ein Berufsstand in
Gefahr?".
Weitere in Planung befindliche FORUMs-Stände
könnt Ihr am 19.6.09 auf dem Landesanwaltstag
Thüringen in Jena und im November 2009 in
Nürnberg auf dem bayrischen Landesanwaltstag
besuchen.
Wir freuen uns auf Euch!
RAin Silke Waterschek, Heilbronn
Hoch über Köln
Treffen der Regionalbeauftragten
Zahlreich haben sich viele unserer Regionalbeauftragten zu einem erneuten großen Treffen
zusammengefunden. Wir haben am 5. und 6.
März in Köln getagt, diesmal im Hause der DKV.
Leider spielte das Wetter gar nicht mit, die
verregnete Sicht aus dem 18. Stock über Köln
und Umgebung ließ uns ohne Ablenkung die
lange Tagesordnung durcharbeiten. Anbei ein
kurzer Abriss einiger behandelter Themen.
Das FORUM intensiviert die Zusammenarbeit mit
den anderen ARGEn des DAV und hat eigens
Ansprechpartner aus den eigenen Reihen hierfür
benannt. Euren Regionalbeauftragten liegen die
Namenslisten vor, wenn Eurerseits Interesse an der
Zusammenarbeit besteht, Ihr „vom Fach seid“ und
dazu noch Mitglied in der ARGE selbst, meldet
Euch unter [email protected].
Wir haben ferner die Diskussion zum brisanten
Thema "Mindestlohn der Rechtsanwälte" geführt,
wozu ein Papier mit der Meinung des FORUMs
erstellt wurde. Dieses ist online abrufbar unter
www.davforum.de und "Unsere Meinung zu...".
Wichtige politische Entscheidungen und Wahlen
wurden angesprochen, Berichte unserer gewählten
Mitglieder aus der Satzungsversammlung angehört, anstehende Termine in Erinnerung gerufen.
Unsere Vorsitzende berichtete aus erster Hand über
aktuelle Diskussionen und laufende Projekte auf
höheren Ebenen. Die Öffentlichkeitsarbeit vor Ort
soll weiter intensiviert, unsere Werbemittel und
Plakate sollen stärker verbreitet werden.
Wer mehr Interesse hat, wende sich an den
örtlichen RB, der sicherlich an den Stammtischen
darüber erzählen wird. Wie Ihr seht, beschränkt
sich die Arbeit der RBs nicht nur auf die Organisation eines Stammtisches und auf die Funktion als
Ansprechpartner des FORUMs vor Ort. Sie sind
auch untereinander ein gutes Team und sind sich
bereits durch den ständigen Kontakt über die RB-
Mailingliste und die vergangenen Treffen, insbesondere das jährliche Wiedersehen auf dem
Anwaltstag, vertraut.
Leider haben wir nach wie vor noch ein paar
unbesetzte oder suchende Bezirke. Die aktuellen
Bezirke sind auf der DAV-Website unter
www.davforum.de/322 aufgelistet. Solltest Du
also Interesse an einer aktiven Mitwirkung im
FORUM und vor Ort haben, melde Dich bitte unter
[email protected].
Auch wenn Ihr als Mitglied etwas auf dem Herzen
habt, scheut Euch nicht, dies den RBs mitzuteilen.
Euer Anliegen wird ernst genommen. Vielleicht
auch als Tagesordnungspunkt auf dem nächsten
RB Treffen? Sucht daher den Kontakt zu Eurem RB!
RAin Linda Schwarzer, Bonn
[email protected]
ADVOICE 02/09
53
Euer FORUM
Fälle von der FORUMs-Mailingliste
Auch Hausarbeiten werden hier diskutiert
Die FORUMs-Mailingliste ist eine der hilfreichsten Instrumente des Anwaltsalltags.
Alle erdenklichen Anwaltsthemen werden hier
diskutiert, vom richtigen Einstieg in eine Fallbearbeitung über Fundstellen bis hin zur Organisation der Kanzlei gibt es fast immer eine konkrete
Antwort. Wir stellen in loser Folge Fragen und
Antworten vor, die auf der Liste gestellt wurden:
Die Frage
Mandant dt. ist unstr. Eigentümer eines Kaffeeautomaten (ursprünglicher Wert: 1.500 €; gebraucht
für 500 € erworben). Temperaturfühler war defekt,
was Mdt. aber nicht störte und die Funktionsfähigkeit des Gerätes nicht beeinträchtigte. Ehemalige
Partnerin des Mdt. wollte diesem eine Freude machen und wollte das Gerät zur Reparatur bringen.
Vor dem entsprechenden Laden angekommen
stellte sie es wohl – nach ihren Angaben – auf dem
Boden hinter einem parkenden Auto ab, damit sie
ihr Auto abschließen konnte. In dem Moment fährt
Regionalbeauftragte gesucht!
Regionalbeauftragte gesucht! An alle FORUMskolleginnen und -kollegen in den LG-Bezirken
Amberg, Bückeburg, Cottbus, Dessau, Kleve,
Landau, Memmingen, Rottweil und Stendal! In
diesen Bezirken ist die interessante Position des
Regionalbeauftragten nicht oder nur kommissarisch besetzt. Welche engagierten FORUMsMitglieder möchten diese Lücken schließen?
Der Regioanlbeauftragte ist der Ansprechpartner
des FORUM Junge Anwaltschaft vor Ort und organisiert in erster Linie den monatlichen Stammtisch
zur Vernetzung der Mitglieder im eigenen Landgerichtsbezirk. Als RB bist Du auch die Schnittstelle
zwischen dem geschäftsführenden Ausschuss und
den Mitgliedern vor Ort und stehst in Kontakt mit
den anderen RBs im Bundesgebiet.
Das FORUM lebt von der Vernetzung aller Mitglieder, und der Regionalbeauftragte ist ein wichtiges
Bindeglied vor Ort. Der Job macht Spaß und bringt
jede Menge Kontakte mit sich.
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ADVOICE 02/09
das parkende Auto rückwärts und gegen den
Kaffeeautomaten. Dieser ist nun richtig defekt.
Anspruch auf Herausgabe der Daten des Schädigers: klar. Anspruch auf Herausgabe des defekten
Gerätes: auch klar.
Aber gibt´s auch Ansprüche auf Schadenersatz etc.
direkt gegen die ehemalige Lebensgefährtin?
Im Prinzip hat sie das Gerät ohne Zustimmung des
Mdt. aus dem Haus entwendet. Andererseits lebte
sie zu dieser Zeit auch mit im Haushalt des Mdt.
Kommt evtl. trotzdem so was wie verbotene Eigenmacht in Frage, und dann würde sie ja vielleicht
auch für leichte Fahrlässigkeit haften (und das
kann man evtl. noch bejahen, wenn man bedenkt,
dass sie das Gerät ziemlich ungeschickt „zwischengelagert“ hat…)
Sie hatte auch kein Recht, den Automaten einfach
mitzunehmen. Bei Ehegatten müsste man vielleicht
da noch ansetzen, aber die beiden waren ja nur
befreundet.
Und völlig blödsinnig war es m. E., die Sache *hinter*
ein anderes parkendes Auto auf den Boden zu
stellen, wenn man jederzeit mit Ausparken rechnen
muss. Da langt man sich schon an den Kopf = grob
fahrlässig. Hängt aber letztlich von den örtlichen
Gegebenheiten ab.
Der Autofahrer kann nichts dafür. Man muss beim
Rückwärtsfahren natürlich nicht sicherstellen, dass
man keinen Kaffeeautomaten überfährt.
Von unwahrscheinlichen Ausnahmefällen (er hat
gesehen, dass dort etwas abgestellt ist/wurde usw.)
mal abgesehen.
Eine Antwort
Sie hat den Automaten kaputt gemacht, dann
muss sie auch SE zahlen…
Termine und Orte
für unsere Regionalstammtische
Für fast alle in fast allen LG-Bezirken findet
Ihr die Orte und Termine im Internet
www.daforum.de/322, u.a.
Dortmund:
an jedem 1. Donnerstag im Monat ab 19.30
Uhr im Café Endlos in der Kaiserstraße/Ecke
Goebenstraße
Düsseldorf:
an jedem 2. Mittwoch des Monats um 20.00
Uhr in der Gaststätte Schwan am Burgplatz in
der Mühlenstr. 2
Berlin:
an jedem 3. Montag des Monats um 19.30 Uhr in
der Gaststätte „Cum Laude“ (im Salon) in der
Universitätsstraße
Köln:
an jedem 1. Mittwoch des Monats ab 19.30
Uhr in Hellers Brauhaus, Roonstraße 33
Hamburg:
an jedem 1. Montag eines Monats um 19.30 Uhr
im Parlament (www.parlament-hamburg.de)
Rathausmarkt 1
München:
an jedem 1. Mittwoch des Monats ab 19.30 Uhr
in der Gaststätte „Marktwirt“ in der Heiliggeiststraße 2 in München (am Viktualienmarkt)
Frankfurt am Main:
an jedem 1. Mittwoch des Monats, 20.00 Uhr in
wechselnden Lokalen.
mail an [email protected]
Schreibt uns ...
… Euer Lob, Eure Kritik und Eure Anregungen. Die
AdVoice lebt von Euch! Infos und Themen, die
Euch wichtig sind und natürlich Eure Beiträge
schickt Ihr an: [email protected]
Euer FORUM
Regionalbeauftragte
stellen sich vor
RA Marc Y.
Wandersleben
für den LG-Bezirk
Hannover
RAin Irina Keil
für den LG-Bezirk
Flensburg
RAin Derya Basal
für den LG-Bezirk
Ingolstadt
Holger Sawatzki
für den LG-Bezirk
Kempten
Im April übernahm ich das Amt vom Kollegen Oliver
Claus, der sein Anwaltsmandat aufgrund universitärer Lehrverpflichtungen aufgab. Mitglied im
FORUM bin ich seit meiner Referendariatszeit. Von
vielen der regelmäßigen Vorträge, die grundsätzlich
jeweils am zweiten Mittwoch im Monat im Haus
der Versicherung HDI-Gerling in Hannover stattfinden, konnte ich seitdem profitieren. Um anderen
Kollegen über das FORUM die Möglichkeit zum
gemeinsamen Austausch und zur Weiterbildung zu
ermöglichen, will ich gerne einen Beitrag zur
Fortführung des bisherigen Engagements leisten.
Als Hannoveraner nahm ich das Studium in
Bayreuth auf. Nach Absolvierung der wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung wechselte
ich zur Uni Göttingen. Im Referendariat war ich
überwiegend in Hannover und absolvierte in dieser
Zeit die neue „DAV-Anwaltsausbildung“ und das
Studium zum Mediator. Der anwaltliche Schwerpunkt liegt im Zivil- und Wirtschaftsrecht.
RA Marc Y. Wandersleben
[email protected]
Seit 2003 arbeite ich als angestellte Anwältin für
die Kanzlei Lorenzen & Partner in Flensburg. Ich bin
FA für Familienrecht und bearbeite im Übrigen alle
deutsch-dänischen Angelegenheiten sowohl von
Flensburg aus als auch bei unserem Kooperationspartner Hviid in Kolding. Ich bin auch als dänische
Anwältin zugelassen. Zu unserem Bezirk gehören
die AG-Bezirke Flensburg, Husum, Niebüll und
Schleswig. Zusammen mit den LG-Bezirken Lübeck,
Itzehoe und Kiel hat die Schleswig-Holsteinische
RA-Kammer rund 3.600 Mitglieder. Zur Mitglieder-
versammlung sind alle Schleswig-Holsteiner schon
eingeladen worden. Wir freuen uns auf Euer zahlreiches Erscheinen, insbesondere weil sich für das
Versorgungswerk auch ein FORUMsmitglied zur
Wahl stellt. Der Stammtisch findet einmal monatlich
in Flensburg statt. Alle FORUMsmitglieder sowie alle
anderen (auch angehenden) Junganwälte/innen mit
Interesse am Erfahrungsaustausch und am Netzwerken sind herzlich eingeladen.
RAin und Advokat Irina Keil
[email protected]
Ich bin in Dortmund geboren und habe an der
Ruhr-Universität in Bochum studiert. Nachdem ich
im Jahre 2005/2006 geheiratet habe, bin ich zu
meinem Ehemann nach Ingolstadt gezogen. Ich
habe zunächst zwei Jahre bei einem Kollegen in
einer Kanzlei gearbeitet und mich danach selbstständig gemacht. Ich habe bereits den theoretischen Teil des Fachanwaltslehrgangs für Arbeitsrecht erfolgreich abgeschlossen und absolviere
gerade den Fachanwaltslehrgang für Familienrecht.
Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen also im Fami-
lien- und Arbeitsrecht. Ich mache aber auch sehr
gerne Strafrecht. Meine Eltern kommen aus der
Türkei. Ich bin zweisprachig aufgewachsen, was
mein Berufsleben sehr positiv beeinflusst.
Ich freue mich sehr, die neue RB in Ingolstadt zu
sein und hoffe auf eine gute Zusammenarbeit.
RAin Derya Basal
[email protected]
Als neuer RB für den LG-Bezirk Kempten möchte
mich näher vorstellen. Ich stamme eigentlich aus
Mosbach in Baden-Württemberg. Im März 2006 hat
es mich nach Kempten verschlagen, wo ich mich als
Rechtsanwalt und Mediator selbstständig gemacht
habe. Neben meiner anwaltlichen Tätigkeit lehre ich
seit dem Sommersemester 2006 Mediation an der
Hochschule Kempten und promoviere an der
Universität Basel im Zivilprozessrecht. Ich bin schon
seit dem Referendariat Mitglied im Forum Junge
Anwaltschaft und freue mich nun auf meine
Aufgaben als Regionalbeauftragter eines großen
Bezirks, der überwiegend ländlich geprägt ist und
sich bis an den Bodensee erstreckt. Es wird zunächst
wieder einen Stammtisch geben, und nach und nach
sollen sich weitere Projekte entwickeln. Wichtig ist,
dass wir Junganwälte zusammenhalten und unsere
Erfahrungen teilen, auch wenn wir Konkurrenten
sind. Wir sitzen letztlich doch im selben Boot. Auf
gute Zusammenarbeit.
Holger Sawatzki
[email protected]
ADVOICE 02/09
55
Euer FORUM
Länderbeauftragte
stellen sich vor
Dänemark –
Der nördliche
Nachbar
ich einen Tag in der Woche in Dänemark. Zudem
habe ich ein Jahr in Kopenhagen studiert und
spreche dänisch.
Was verbindet Dich
mit Dänemark? Im
Rahmen einer Zusammenarbeit der Flensburger Kanzlei, in der
ich angestellt bin, und
einer dänischen Kanzlei in Kolding arbeite
Was sollte ein deutscher Anwalt über Dänemark
wissen? Die meisten dänischen Vorschriften findet
man auch im Internet. Trotz diverser Ähnlichkeiten
zum deutschen Rechtssystem gibt es im Konkreten
aber erhebliche Unterschiede. Die dänische Anwaltskammer heißt Advokatsamfundet, und seit Kurzem
gibt es neben dem Juristenverband auch einen
Anwaltsverein, Danske Advokater.
Italien – Geduld
ist gefragt
Wahlstation in verschiedenen Kanzleien auf Sizilien
absolviert, die jeweils darauf spezialisiert sind, grenzüberschreitende Fälle zwischen Deutschland und
Italien zu betreuen. Nach dem Referendariat bin ich
schließlich nach Palermo gezogen und arbeite
seither in der Kanzlei Tortorici.
Was verbindet Dich
mit Italien? Land und
Sprache haben mich
schon immer interessiert, so dass ich während des Jurastudiums
nebenbei Italienisch
studiert habe. Um die
italienische Rechtspraxis kennen zu lernen, habe ich mehrere
Praktika sowie die
Was sollte ein deutscher Anwalt über Italien
wissen? Bei einem Prozess in Italien ist insbesondere viel Geduld gefragt. So ist die Dauer der
Prozesse in der Regel erheblich länger als in
Deutschland. Da kann es schon mal sein, dass eine
Verhandlung, die auf Ende 2008 angesetzt war, auf
das Jahr 2013 vertagt wird, oder der Richter mal
wieder nicht erscheint.
Wie kannst Du bei internationalen Rechtsproblemen helfen? Da ich in Dänemark als Advokat
zugelassen bin, kann ich in der Regel selbst weiterhelfen. Mein Schwerpunkt liegt bei den grenzüberschreitenden Fällen neben dem Familienrecht
im Arbeitsrecht und im allgemeinen Forderungsinkasso. Bei anderen Angelegenheiten empfehle ich
gegebenenfalls meine oder andere dänische
Kollegen.
RAin und Advokat Irina Keil
[email protected]
Wie kannst Du bei internationalen Rechtsproblemen helfen? Wir betreuen in der Kanzlei jedes
Jahr etliche deutsch-italienische Mandate, für die
jeweils ein deutscher und ein italienischer Anwalt
gemeinsam tätig werden. Dadurch hat unsere
Kanzlei viel Erfahrung auf diesem Gebiet, sei es bei
einem Verkehrsunfall eines Touristen, bei einer
Scheidung mit grenzüberschreitender Unterhaltsund Sorgerechtsproblematik oder bei der
Vollstreckung deutscher Urteile. Auf diese Erfahrung
kann ich zurückgreifen und jederzeit bei den
italienischen Kollegen um Rat fragen.
RAin Cornelia Urban
[email protected]
News
Gesetzgeber regelt
Anrechnung
Nachdem aufgrund mehrerer Entscheidungen des
BGH die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr jede anwaltliche Abrechnung zu
einem juristischen Drahtseilakt geworden war, hat
der Gesetzgeber nun eingegriffen.
Durch die neue Regelung wird die Wirkung der
Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen
Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten,
also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt.
Insbesondere ist klargestellt, dass sich die Anrech-
56
ADVOICE 02/09
nung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht
auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa
eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe
festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr
entstanden ist, die auf sie angerechnet wird.
Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht
über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung
in Anspruch genommen werden kann, den der
Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen
kann.
Der vom Rechtsausschuss des Bundestages zur
Abstimmung vorgeschlagene Text lautet so:
§ 15a Anrechnung einer Gebühr
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer
Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der
Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch
nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag
verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur
berufen, soweit er den Anspruch auf eine der
beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser
Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel
besteht oder beide Gebühren in demselben
Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
RA Percy Ehlert, Berlin
Euer FORUM
„Wir müssen den Nachwuchs fördern!“
Die Vorsitzende des GfA im Gespräch mit AdVoice
Atmosphäre dort. Recht schnell stand für mich der
Berufswunsch fest.
A: Die Übernahme der mütterlichen Kanzlei?
Waterschek: Ja, meine Mutter wünschte sich, dass
ich ihr Büro übernehme. Doch mir war klar, dass ich
nicht am Heimatort Mettmann (NRW) bleiben und
auch nicht in die Kanzlei einsteigen wollte. Schon
im Studium war ich in Marburg. Später im Referendariat ging es nach Heilbronn. Da lebe und arbeite
ich heute noch.
:
Sie symbolisiert die moderne Powerfrau, die
scheinbar mühelos berufliche Karriere und Familie unter einen Hut bekommt. Silke Waterschek
(34) ist zweifache Mutter und leitet als Vorsitzende die Geschicke des Geschäftsführenden
Ausschusses (GfA) des Forums Junge Anwaltschaft. Im Interview mit ADVOICE verriet die auf
Strafrecht und Pflegschaftsrecht spezialisierte
Rechtsanwältin, wie sie die ersten Klippen in der
Selbstständigkeit überwand und ihre Familie mit
der anspruchsvollen Gremienarbeit managt.
A: Die Wahl auf Jura?
Waterschek: Meine Mutter ist Anwältin. Da fiel der
Apfel nicht weit vom Stamm. Ich konnte als noch
junges Mädchen meiner Mutter über die Schulter
sehen, habe sie zu Gericht begleitet. Mir gefiel die
A: Der Einstieg in die Selbstständigkeit?
Waterschek: Nach dem zweiten Examen habe ich
mich persönlich bei Strafrichtern vorgestellt, sie
sollten mir eine Chance geben, wenn es um Pflichtverteidigungen geht. Das kam gut an, und darüber
erhielt ich meine ersten Mandate.
A: Der Weg zum Forum Junge Anwaltschaft?
Waterschek: Eine alte AdVoice war schuld daran.
Kurz nach meiner Zulassung hatte ich die Ausgabe
2/04 und den Beitrag „Versorgungswerk und Berufshaftpflicht“ von Carsten Lehmann in den Händen. Den fand ich richtig überzeugend, so dass ich
Kontakt zum Forum aufnahm. Kaum dort Mitglied
wurde ich gefragt, ob ich nicht Regionalbeauftragte werden möchte. Ich sagte zu und wurde zwei
Jahre später zur Wahl in den GfA vorgeschlagen.
Ich wurde gewählt und hatte recht prompt den
Vorsitz des Gremiums inne.
A: Das zeitliche Management?
Waterschek: Hätte mir vorher jemand gesagt, wie
viel Arbeit das Engagement im GfA bedeutet, ich
hätte vielleicht nicht kandidiert. Denn es macht
einen Riesenunterschied, ob man nur Botaniker ist,
also nur zum Blumengießen erscheint, oder ob man
ernsthaft mitarbeitet. Ernste Mitarbeit bedeutet in
engem Kontakt mit den Regionalbeauftragten zu
stehen, diese anzuleiten und den Deutschen Anwaltstag (DAT) vorzubereiten. Daneben gilt es die
unterschiedlichen Ressorts zu betreuen. Alles das
beansprucht viele Überstunden und sehr gute heimische Organisation. Ohne Verständnis im Familienumfeld ist das nicht zu schaffen.
A: Die Schlaglichter der Arbeit?
Waterschek: Besonders stolz bin ich darauf, dass
wir es geschafft haben, das Thema „Mindestlohn für
Rechtsanwälte“ auf die politische Agenda auch beim
DAT zu platzieren. Das ist ein großes Anliegen, da es
hier für viele junge Kolleginnen und Kollegen immer
noch Nachteile gibt.
A: Die Verbesserungen bei der Gremienarbeit?
Waterschek: Kontinuität bei der Forumsarbeit ist
wichtig. Wir müssen stärker den Nachwuchs fördern. Und hier macht es Sinn, wenn junge Kolleginnen und Kollegen für mehr als zwei Jahre zur Verfügung stehen. Junganwälte, traut Euch!
A: Die politische Karriere danach?
Waterschek: Der Weg in die Politik ist kein aktuelles Thema. Ausschließen für die Zukunft will ich
das aber nicht.
Das Gespräch führte AdVoice-Redakteur
Patrick Ruppert, Köln
ADVOICE 02/09
57
Bücher-FORUM
AnwaltFormulare:
Schriftsätze, Verträge, Erläuterungen.
Amend, Heidel, Pauly
6. Aufl. 2009, 2880 Seiten, 168,00 Euro,
Anwaltverlag
In neuem Layout präsentiert sich der bewährte Sammelband
AnwaltFormulare vom deutschen Anwaltverlag. Mehr als 1100
Muster für Beratung und Prozess sind hier in 59 Kapiteln vom
Aktienrecht bis zur Zwangsvollstreckung zusammengestellt, auch
Rechtsgebiete wie „Vertragshändlerrecht“ oder „Unternehmenskooperationen“ sind benannt. Familienrecht und Arbeitsrecht nehmen
den größten Raum ein. In den gesammelten Schriftsätzen und
Verträgen werden die gängigsten Probleme und Konstellationen
dargestellt. Zudem ist das dankenswerte Bemühen zu erkennen,
Checklisten zu präsentieren. Manchmal sind sie etwas zu kurz und
übersichtlich, um wirklich als Checkliste, mit der einem nichts mehr
durch die Lappen geht, praxistauglich zu sein.
Natürlich kann ein allgemeines Formularbuch keine Spezialliteratur ersetzen. Deshalb sind Unvollständigkeiten einem solchen
Werk leichter zu verzeihen, diese Erwartung kann nicht mit einem
Buch, dass immerhin einen guten Überblick in die jeweilige
Materie erlaubt, erfüllt werden. Wie es solchen Sammelwerken
innewohnt, ist die Qualität der Ausführungen natürlich von der
Bereitschaft der Autoren, ihr Wissen preis zu geben, abhängig.
Selbstverständlich ist das Buch aktualisiert, im Vergleich zur
Vorauflage hat der BGH von September 2005 bis November 2008
allein in 77 Fällen seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben
und in 154 Fällen eine Abgrenzung vorgenommen. Große
Reformen wie zum VVG und zum MoMiG sind eingearbeitet –
Gründe genug für ein Buch, dass auf dem besten Weg ist, unverzichtbar für die Anwaltserstausstattung zu werden.
Einige Mängel des Buches liegen in der Natur der Sache. Das Werk
muss sich notwendigerweise auf den Überblick aus den jeweiligen
Rechtsgebieten beschränken. Das erklärt aber dann doch nicht
die kleineren Fehler wie beispielswiese bei dem Auskunftsanspruch im gewerblichen Rechtsschutz in der Aufzählung, wo ein
einstweiliges Verfügungsverfahren per gesetzlicher Ausnahme
zulässig ist, § 101 UrhG „vergessen“ wird (Kapitel 15, Rn. 71).
Weitere Fehler hat der Verfasser während einer einmonatigen
Tetstnutzung nicht gefunden.
Fazit: Das Buch erlaubt einen schnellen Einstieg in neue
Rechtsgebiete. Für den Berufsanfänger, der noch nicht genau
weiß, wo die Reise hingeht, dürfte sich die Anschaffung
lohnen. Das Werk hat in etwa so viele Seiten wie der Palandt
und hat auch das gleiche Format, nur das Dünndruckpapier
ist noch dünner. Ob es zum Klassiker wird, bleibt abzuwarten.
Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht
Handbuch Mediation
Dreyer/ Kotthoff/ Meckel, 2. Aufl. 2009, 1846 Seiten,
158,00 Euro, Verlag: C.F. Müller
Haft/von Schlieffen, 2. Aufl. 2009, 1.350 S., 128,00 EUR,
Verlag C.H. Beck
Das Rechtsgebiet Urheberrecht ist, bedingt durch neue Technologien wie Digitalkopien und Internet, ein Rechtsgebiet auf Wachstumskurs. Das haben auch die Verlage erkannt, seit einigen Jahren
gibt es nun Kommentar-Alternativen zu den Klassikern des Urheberrechts wie Löwenheim und Schricker. In 2. Auflage präsentiert sich jetzt der Heidelberger Kommentar, der 2004 seinen
Einstand gefeiert hatte.
Keine Frage: Mediation ist „in“. Wen wundert es also, dass sich
mehr und mehr Anwälte für eine Zusatzqualifikation in diesem
Bereich interessieren. Doch wie läuft es eigentlich ab, das Mediationsverfahren? Welchen Mandanten kann zur außergerichtlichen
Konfliktlösung im Wege der Mediation geraten werden? Und was
muss der anwaltliche Mediator beachten, um allen Verfahrensbeteiligten gerecht zu werden?
Vier Jahre sind seit der Vorauflage vergangen, das Urheberrecht
hat sich in dieser Zeit mit dem so genannten 2. Korb samt Durchsetzungsrichtlinie oder Neureglung zu den unbekannten Nutzungsarten weiter entwickelt, der wichtige Schadenersatzanspruch wurde
neu gefasst. Mit Spannung werden die neuen Kommentierungen
im Urheberrecht erwartet, z.B. zu §§ 101-101b UrhG, in denen die
neuen Auskunftsansprüche geregelt sind. Im vorliegenden Werk
ist die Kommentierung, die immer wieder auf die vorherige
Rechtslage verweist, recht überschaubar. Doch das liegt, wohlwollend betrachtet, in der „Natur der Sache“. Zur Meinungsbildung in den nun offenen Streitfragen trägt der Kommentar
damit nur begrenzt bei.
Antworten auf diese und andere Fragen findet der interessierte
Leser im Handbuch Mediation von Haft/von Schlieffen, dessen
zweite Auflage jüngst im Beck-Verlag erschienen ist. In sieben
Kapiteln werden die methodischen Grundlagen sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Mediation
ausführlich erörtert. Auch werden Arbeitsgebiete für Mediatoren
und die daraus jeweils resultierenden Berufsbilder eingehend
beschrieben.
Im Vergleich zur Vorauflage hat das Werk um stattliche 300 Seiten
zugelegt. Von den 1846 Seiten entfallen knapp 100 auf ein umfangreiches Stichwortverzeichnis und ein Fallverzeichnis höchstrichterlicher Entscheidungen. Kommentiert sind auch das KUG
und das WahrnG, in 13 Anhängen sind die für die Urheberrechtspraxis wichtigsten Gesetze und EU-Verordnungen sowie internationalen Übereinkommen wie WUA, RBÜ, TRIPS u.a. zusammengestellt. Beworben wird der Praxisbezug des Kommentars, die
Autoren sind Richter am LG und am OLG bzw. anwaltlich tätig,
mitgearbeitet hat auch der leitende Regierungsdirektor im Deutschen Patent- und Markenamt Joachim Zeisberg. So sind in der
Kommentierung Einzelfälle aus der Rechtsprechung hervorgehoben,
wie z. B. der Fall der angemessenen Vergütung für Übersetzer bei §
32. Der praktisch wichtige Stichpunkt Streitwert findet sich im
Stichwortverzeichnis jedoch nicht. Auch die konkrete Höhe von
Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen würde bei vielen
genannten Beispielen die praktische Arbeit weiter erleichtern.
Für die Anwaltspraxis entscheidend ist beispielsweise folgende
Änderung des UrhG: wie im UWG ist in § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG
nunmehr ein eigener Ersatzanspruch für die Kosten einer
berechtigten Abmahnung festgeschrieben. Die Kommentierung ist
mit 9 Randnummern und nur einer Fundstelle zu kurz, wünschenswert wäre angesichts der großen praktischen Bedeutung
eine vertiefte Auseinandersetzung mit den zahlreichen Problemen,
die sich hier stellen können bis hin zur Diskussion der
unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen im Urheberrecht.
RA Tobias Sommer, Berlin
Fazit: Ein Kommentar, der eine bestehende Urheberrechtsbibliothek aufgrund seiner Aktualität gut ergänzen kann und
der bei der Aufarbeitung einer umstrittenen Rechtsfrage
heranzuziehen ist.
RA Tobias Sommer, Berlin
58
ADVOICE 02/09
Das Buch richtet sich sowohl an bislang noch nicht mit der
Materie vertraute Anfänger als auch an diejenigen, die schon
länger in diesem Rechtsgebiet tätig sind. Für erstere sind vor
allem die im ersten Kapitel beschriebenen Grundlagen des Mediationsverfahrens von Interesse. Hier wird sehr anschaulich der
Ablauf dieser Form der außergerichtlichen Streitbeilegung beschrieben, veranschaulicht werden die theoretischen Ausführungen anhand von konkreten Fallbeispielen für erfolgreich
abgeschlossene Verfahren. Für solche, die bereits Erfahrung auf
dem Gebiet der Mediation haben, enthält insbesondere Kapitel
fünf („Mediation und Justiz“) des Werkes interessante Impulse für
die weitere Arbeit. Der Leser erfährt hier Details über die Anwendung der noch relativ neuen Form der integrierten Mediation und
erhält Einblick in die Erfahrungen und Lehren eines mediativen
Modellprojektes in Niedersachsen. Einzelheiten über die Anwendung der Mediation in unseren europäischen Nachbarstaaten und
in den USA kann der Leser schließlich dem siebten Kapitel des
Werkes entnehmen.
Alles in allem handelt es sich bei dem Handbuch Mediation um
ein Standardwerk, das jeder Mediator im Laufe seiner Tätigkeit in
die Hand genommen haben sollte. Enthalten ist das gesamte
Rüstzeug für die praktische Arbeit des Mediators, aufbereitet von
überaus hochrangigen und versierten Autoren. Allerdings gilt
auch hier: Qualität hat ihren Preis. Dieser sollte Interessierte im
vorliegenden Fall jedoch keinesfalls vom Kauf des Buches
abhalten, jeder Cent des Kaufpreises ist gut angelegt.
RAin Astrid Ackermann, Frankfurt am Main
Bücher-FORUM
Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts,
Band 5, Verein – Stiftung bürgerlichen Rechts
Beuthien/Gummert,
3. Aufl. 2009, 1.861 S., 145,00 EUR,
Verlag C.H. Beck
Zum Jahreswechsel ist das Werk Münchener Handbuch des
Gesellschaftsrechts, Band 5: Verein – Stiftung bürgerlichen
Rechts“ erschienen. Das Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, dessen Bände nun nach und nach in 3. Auflage erscheinen,
ist sicher jedem bekannt, der im Gesellschaftsrecht tätig ist. Der
5. Band zum Vereins- und Stiftungsrecht ist nun allerdings zum
ersten Mal erschienen. Die Autoren sind als Spezialisten in den
dargestellten Rechtsgebieten durchaus bekannt.
Alle in der täglichen Beratungspraxis regelmäßig vorkommenden
Fragen werden hier auf hohem Niveau behandelt. Und zwar
sowohl für das Stiftungsrecht als auch für das Vereinsrecht, so
dass man sich zusätzliche Werke für das jeweils andere Rechtsgebiet getrost sparen kann. Dabei ist die Darstellung systematisch.
Von der Gründung bis zur Beendigung der jeweiligen Rechtsform
werden alle relevanten „Lebensstadien“ ausführlich behandelt.
Dabei werden gerade im Stiftungsteil auch die diversen Varianten
behandelt, wenn auch Darstellungen zu kirchlichen oder staatlichen Stiftungen fehlen.
Man muss allerdings eingestehen, dass sich das Werk nicht in
jeder Situation für Einsteiger in diese Themen eignet, da gelegentlich zumindest ein Grundwissen und Grundverständnis der
Thematik wohl vorausgesetzt werden. Aber dieses Werk soll ganz
sicher auch kein Lehrbuch sein, sondern ein kompetentes Werk
von Praktikern für Praktiker, wobei auch ein gewisser wissenschaftlicher Anspruch nicht zu kurz kommt. Und natürlich ist
auch dieses Werk nicht perfekt. So wird man an der einen oder
anderen Stelle gelegentlich vielleicht konkrete Gestaltungsempfehlungen vermissen, wenngleich dies natürlich kein Formularhandbuch ist.
Dieser neue Band des Münchener Handbuchs des Gesellschaftsrechts ist mit einem Preis von 145,00 Euro sicher kein Schnäppchen, in Anbetracht der gebotenen Qualität allerdings auch nicht
überteuert. Für Personen, die nur gelegentlich mit Stiftungen des
Privatrechts, aber auch mit Vereinen zu tun haben, bietet dieses
Werk eine mehr als brauchbare Alternative zu den anderen großen Einzelwerken des jeweiligen Bereichs. Schließlich vervollständigt es die Reihe um ein wertvolles Werk.
RA Marcus Bauckmann, Paderborn
assoziierter wissenschaftlicher Mitarbeiter an der UMIT
Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
Rolf Schwartmann (Hrsg.),
1. Aufl. 2008, 1.044 S., 118,00 EUR,
C. F. Müller Verlag
Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche
OWi-Verfahren
Detlef Burhoff (Hrsg.), 2. Aufl. 2009, 1.499 S. mit CD-ROM,
98,00 EUR, ZAP-Verlag (LexisNexis)
Während einzelne Teile des Internetrechts wie Widerrufsbelehrung und Impressum heute schon zum Standardrepertoire vieler
Kollegen gehören, gelangt man bei anspruchsvolleren Mandaten
schnell in zahlreiche benachbarte Rechtsgebiete. Dieser Verklammerung verschiedener Bereiche soll das Praxishandbuch Medien-,
IT- und Urheberrecht gerecht werden. Der Bogen spannt sich
dabei vom Medienrecht (Rundfunk, Presse, Telekommunikation)
über das IT-Recht (Vertragsrecht, elektronischer Geschäftsverkehr,
Internet, Datenschutz) bis zum Urheberrecht (Verlagsrecht, Software, Domainrecht, Film, Fernsehen, Musikrecht). Ziel ist es, einen
fundierten Überblick zu schaffen und die zusammenhängenden
Themen in einem Werk gemeinsam darzustellen.
Die Handbücher von Burhoff möchte kein Strafrechtler mehr
missen. Jetzt ist das Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche
OWi-Verfahren neu erschienen. Für die Verkehrsteilnehmer bedeuten Ordnungswidrigkeiten nicht nur Ärger sondern können
erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen haben. Genannt sei
der Verlust der Fahrerlaubnis mit Folgen für das Arbeitsverhältnis.
Berät man beispielsweise einen angehenden Internetanbieter,
findet man im Abschnitt „Telemedien“ Hinweise zu Datenschutz
und Jugendschutz, im Abschnitt IT-Vertragsrecht das Thema
Softwareerstellung einschließlich des vorvertraglichen Stadiums
und anschließend im Abschnitt zum elektronischen Geschäftsverkehr die nötigen Informationen zum Vertragsschluss. Dass aufgrund des Bearbeitungsschlusses nicht auf die neue Musterwiderrufsbelehrung eingegangen werden konnte, ist bei einem
auf umfassenden Überblick angelegten Handbuch zu verschmerzen. Dafür wird unser fiktiver Anbieter über Webdesign-Verträge,
Datenschutzrecht und den Erwerb von Webcontent informiert. Je
nach Ausrichtung der Seite könnte der Verwender des Handbuchs
auch noch über Presserecht oder mediale Rechte an Sportveranstaltungen beraten, ganz zu schweigen vom Domainrecht oder
dem IT-Strafrecht. Kommt es zum Konflikt, helfen die Ausführungen zum gewerblichen Rechtsschutz und zum Wettbewerbsrecht
weiter.
Andere beratungsrelevante Themen sind das Arbeitsrecht, insbesondere in Medienunternehmen, das Verlagsrecht sowie das
Film-, Fernseh- und Musikrecht.
Wegen der Vielzahl der Verkehrsübertretungen konzentriert sich
das Werk auf die praktisch wichtigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten wie die Geschwindigkeitsüberschreitung, den Rotlichtverstoß, die Abstandsunterschreitung und Verstöße gegen § 24a StVG.
Erstmals sind Ausführungen zum Alkoholverbot für Fahranfänger/innen, zu den Messverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitung und der Auswertung des Fahrtenschreibers, umfangreich zu Ladungssicherungen und dem Mobil- oder Autotelefon im
Straßenverkehr integriert. Unter dem betreffenden Stichwort sind
die damit einhergehenden Rechtsfragen umfassend aufbereitet.
Um Wiederholungen zu vermeiden, folgen am Ende der Stichworte
gegebenenfalls Verweise auf weitere Ausführungen an anderer
Stelle im Buch. Die zitierte Rechtsprechung hat den Stand von
August 2008.
Insgesamt bietet das Praxishandbuch einen guten Überblick über
ein weites Themenspektrum. Dadurch wird gerade die Beratung
bei umfangreicheren Projekten erleichtert, da nicht für jedes
Einzelthema extra recherchiert oder Literatur beschafft werden
muss. Dies ist gerade bei kreativen Mandanten mit immer neuen
Ideen sehr hilfreich. Der Herausgeber, Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, und die zahlreichen Autoren
haben für solche Fälle einen gut handhabbaren Band zusammengestellt.
RA Malte Dedden, Kehl
Das Autorenteam, ausgewiesene Kenner aus der Anwalt- und Richterschaft, ist geleitet vom Anspruch, ein Handbuch als Arbeitshilfe
von Praktikern für Praktiker vorzulegen, um die notwendige
Fachkompetenz in diesem – meist stiefmütterlich behandeltenGebiet zu vermitteln.
Strukturell ist der lexikalische Aufbau gewählt. Meist ist den
Erläuterungen „Das Wichtigste in Kürze“ anhand von Leitsätzen
und Literaturhinweisen vorangestellt. In den Darstellungen der
einzelnen Verstöße sind besonders wichtige Passagen grafisch
hervorgehoben und mit einem erhobenen Zeigefinger versehen.
Häufig stößt der Leser auf Rechtsprechungsübersichten, Schlagwörter im Fettdruck, Tabellen, Berechnungsformeln und Formulierungsbeispiele. Besonders nützlich sind die „Hinweise für den
Verteidiger“ und die Checklisten am Ende der Kapitel. Das 64seitige Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab. Die beigefügte
CD-ROM enthält u. a. sämtliche Muster-Formulare.
Fazit: Mit der praxisorientierten Aufbereitung, der grafisch
gelungenen Darstellung und der klaren Sprache erleichtert das
Werk dem Neuling den Einstieg in das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren und dient dem erfahrenen Verteidiger als profundes Nachschlagewerk. Unverzichtbar für die
Verteidigung in straßenverkehrsrechtlichen OWi-Sachen!
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
ADVOICE 02/09
59
Bücher-FORUM
KommentarEdition | 100 Jahre Soldan-Stiftung
Prozesse in Sozialsachen
Mediation
1. Aufl. 2008, 11.333 S., Gebunden, 258,00 EUR, Nomos Verlag
Berchthold/Richter (Hrsg.)
1. Aufl. 2009, 1.008 S., 98,00 EUR, Nomos Verlag
Hopt/Steffek
1. Aufl. 2008, 1.175 S., 99,00 EUR, Verlag Mohr Siebeck
Es gibt nicht viele Prozesshandbücher für Sozialsachen, umso
erfreulicher ist, dass in der Reihe NomosProzessHandbuch das
Werk Prozesse in Sozialsachen erschienen ist. Ausweislich des
Vorworts soll es eine umfassende Anleitung zur erfolgreichen
Gestaltung von Verfahren zu Rechtsmaterien geben, die der
Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind.
Die Mediationsbewegung kommt in Deutschland in Schwung.
Nicht zuletzt durch die anstehende Umsetzung der Mediationsrichtlinie der EU aus dem Jahre 2008 ist das Thema in den Fokus
der Öffentlichkeit gelangt. Das Werk ist eine umfassende Darstellung der rechtlichen Regelungen sowie der Mediationskultur
in Deutschland und der Welt. Es beruht auf einem Gutachten, das
durch das Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegeben
wurde. Die rechtsvergleichende Untersuchung der Mediation
dient als Grundlage der rechtspolitischen Diskussion und der
Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.
Sie wurde durch den Direktor des Max-Planck-Instituts für
ausländisches und internationales Privatrecht Klaus Hopt und den
wissenschaftlichen Referenten Felix Steffek herausgegeben.
Aus Anlass des hundertjährigen Bestehens der Soldan-Stiftung
hat die Nomos Verlagsgesellschaft eine Sonderedition der
Handkommentare ZPO, Gesamtes Strafrecht, Familienrecht und
Arbeitsrecht herausgegeben. Sämtliche Kommentare sind überwiegend von Praktikern bearbeitet. Herausragend ist jeweils der
durchgehaltene klare Aufbau der Kommentierung mit deutlich
hervorgehobenen Formulierungsbeispielen und Kostenfragen.
Zahlreiche Beispiele verdeutlichen die guten Erklärungen.
Der Handkommentar ZPO orientiert sich konsequent an den
Bedürfnissen der Praxis: In komprimierter wie leicht verständlicher Weise zeigt er Zusammenhänge auf, bietet Orientierungshilfen zur Problemlösung und vermittelt Verständnis und
Grundwissen für eine sachgerechte Rechtsanwendung.
Der Handkommentar Gesamtes Strafrecht liefert eine praxisgerechte Gesamtlösung für StGB und StPO einschließlich der
relevanten Regelungen des JGG, GVG und OWiG. Er verweist auf
einschlägige nebenstrafrechtliche Normen. Berücksichtigt sind
aktuelle Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen.
Der Handkommentar Familienrecht berücksichtigt die jeweiligen
Verfahrensbesonderheiten. Der Eilrechtsschutz, Erläuterungen zu
den Problemen der Zwangsvollstreckung und zu Kostenfragen,
wichtige Hinweise zur Prozesskostenhilfe, zum Abänderungsverfahren, zu den Rechtsmitteln sowie zum Unterhaltsverfahren
sind gut dargestellt. Eine Kommentierung zum ab 01.09.2009
geltenden FamFG und VersAusglG sowie Hinweise zu gesetzlichen
Änderungen beim Zugewinnausgleich sind jeweils eingearbeitet.
Vergleichbar mit einem Handbuch enthält der Kommentar auch
Schwerpunktbeiträge über Bezüge zum Sozial- und Steuerrecht,
Mediation, ehebezogene Zuwendungen, Ehegatteninnengesellschaft, nichteheliche Lebensgesellschaft sowie Kosten.
Der Handkommentar Arbeitsrecht dient der Arbeitnehmerberatung und konzentriert sich auf alle relevanten Gesetze des
Individualarbeitsrechts nebst bedeutenden Bezügen zum
kollektiven Arbeitsrecht. Einbezogen sind Entscheidungen des
BAG bis Ende 2007. Gesetzesänderungen zum 01.01.2008 sind
berücksichtigt.
Die Zusammenstellung der einzelnen Kommentare und der
sensationelle Preis im Vergleich zum Einzelpreis machen das
Angebot interessant. Alle in der Praxis gängigen Rechtsgebiete
sind gut verständlich abgedeckt. Sämtliche Kommentare
ermöglichen eine effektive Recherche ohne zusätzliches
Nachschlagen.
Gegliedert in zwei Hauptteile, den Sozialrechtsstreit (Teil 1, §§ 19) und typische prozessuale Probleme in zentralen Bereichen des
materiellen Sozialrechts (Teil 2, §§ 10-19) folgt es dem typischen
Verfahrensablauf.
Die §§ 1-4 erläutern das sozialrechtliche Mandat, Kosten und
Gebühren, das Widerspruchsverfahren und die Sozialgerichtsbarkeit. Inhaltlich herausragend ist das Verfahren im ersten
Rechtszug (§5) aufgearbeitet. Dem Klageverfahren vorangestellt
sind der einstweilige Rechtsschutz (§§ 86a, 86b SGG), ein Abschnitt zu Eilentscheidungen und Existenzsicherung und das
Beweissicherungsverfahren. Von den verfassungsrechtlichen
Grundlagen aus sind der Weg ins Verfahren, die Wirkung der
Klageerhebung, das vorbereitende Verfahren, die Beschlussfassung über das Urteil bis zu den Korrekturmöglichkeiten
eingängig beschrieben. Auch das gerichtliche Mediationsverfahren findet man. Ferner ist ausgeführt, dass das Gesetz auch
im Sozialrechtsstreit von Gestaltungs- und Beibringungs-(Anhörungs-)Rechten ausgeht. Die Beteiligten können gerichtliche
Handlungen beeinflussen (§295 ZPO gilt entsprechend) und sich
vor prozessualen Nachteilen schützen. Dies belegen die prozessualen Rechte des SGG wie z. B. §§ 92, 103, 106, 106a, 112 etc. Die
§§ 6-9 widmen sich den Verfahren vor den LSG, dem BSG, dem
BVerfG und dem europäischen Rechtsschutz.
Der materiell-rechtliche Teil (§§ 10–19) bietet z. B. Informationen zu
Status- und Beitragsfragen, zu den gesetzlichen Kranken-, Rentenund Unfallversicherungen, zur sozialen und privaten Pflegeversicherung, der Arbeitsförderung bis hin zum Schwerbehinderten- und Vertragsarztrecht.
Schriftsatz- und Antragsmuster, Aufzählungen, Beispiele, Tabellen, Hinweise, Prüflisten und Schlagwörter erleichtern die Arbeit
und dienen der Verständlichkeit. Der Fußnotenapparat bietet
aktuelle Rechtsprechung und Literaturhinweise.
Fazit: Neben der klaren Gliederung überzeugen die verständlichen Ausführungen. Den Autoren ist ein Prozesshandbuch
gelungen, das allen Verteidigern, die sich mit sozialrechtlichen
Streitigkeiten zu beschäftigen haben, sehr zu empfehlen ist.
RA Jens Jenau, Schloß Holte-Stukenbrock
RAin Ines Müller-Baumgarten, Bielefeld
60
ADVOICE 02/09
Das Werk untersucht Regelungen und Rechtstatsachen in 19
ausländischen Rechtsordnungen, darunter Österreich, Frankreich,
England, den Niederlanden, den USA und Japan. Die einzelnen
Länderberichte wurden von Autoren verfasst, die langjährige
Erfahrung mit der jeweils behandelten Rechtsordnung aufweisen.
Schematisch werden dabei die jeweils herrschenden Definitionen
der Mediation sowie die nationalen Rechtsquellen dargestellt. In
den weiteren Untersuchungspunkten werden die institutionelle
Einbindung der Mediation in das Recht und die Verfahren der
Streitschlichtung und die Struktur und der Ablauf des Mediationsverfahrens aufgezeigt. Ein weiterer Abschnitt ist dem
Berufsrecht der Mediatoren gewidmet. Dort wird insbesondere
der Frage nach den Pflichten und der Haftung des Mediators
nachgegangen.
Die Studie bietet, dem Vorwort von Brigitte Zypries zu Folge, den
Lesern den ersten weltumspannenden Rechtsvergleich der
verschiedenen Instrumentarien, Regelungsmodelle und Praktiken
der Mediation. Das Werk ist daher als elementare Grundlage für
all jene zu sehen, die die Mediation im internationalen Kontext
verstehen wollen. Dank der systematischen Aufarbeitung und der
klaren Gliederung lässt sich ein guter Überblick über die differenzierte Ausgestaltung der Mediation in den einzelnen Ländern
gewinnen. Dem international agierenden Praktiker wird im Anhang des Buches eine Sammlung der Rechtsnormen und der
Materialien zur Mediation zur Verfügung gestellt.
RA Jonas Leder, München
Bücher-FORUM
Fachanwaltskommentar Mietrecht
AnwaltFormulare Verkehrszivilrecht
Handbuch des Fachanwalts Strafrecht
Michael J. Schmid (Hrsg.)
2. Aufl. 2009, 1.356 S., 119,00 EUR, Luchterhand
Tietgens/Nugel, 4. Aufl. 2008, 548 S. mit CD-ROM, 88,00 EUR,
Deutscher Anwaltverlag
Jan Bockemühl (Hrsg.),
4. Aufl. 2009, 1.719 S., 138,00 EUR, Luchterhand
Die Fachanwaltskommentare aus dem Hause Luchterhand sollen
dem Bedürfnis nach Spezialistenliteratur Rechnung tragen. In
dieser Reihe erscheint nun auch eine Kommentierung der im
Mietrecht relevanten Gesetze und Verordnungen in 2. Auflage,
welche in der Vorauflage noch als „Kompaktkommentar Mietrecht“
benannt war.
In der Reihe AnwaltFormulare ist in mittlerweile 4. Auflage der
Bereich des Verkehrzivilrechts neu erschienen. Die Neuauflage
berücksichtigt die bis Dezember 2007 veröffentlichte Rechtsprechung und Literatur, insbesondere zu den von Veränderungen
betroffenen Bereichen der „130 % Rechtsprechung“, des „Unfallersatztarifs“, der „Vergütung des Kfz-Sachverständigen“, der
„Anrechnung eines höheren Restwertangebots“ und der „Kürzung
bei Stundenverrechnungssätzen“. Die Reform des VVG führte zu
einer Erweiterung der Neuauflage.
Denkt man vor allem als junger Anwalt an Standardwerke im
Strafrecht, so fällt einem spontan meist nur das Handbuch von
Dahs ein. Eine sinnvolle Alternative stellt nun die Neuauflage des
Handbuchs des Fachanwalts Strafrecht aus dem Luchterhand
Verlag dar.
Die Vorschriften für Mietverhältnisse aus dem Bürgerlichen
Gesetzbuch bilden den inhaltlichen Schwerpunkt. Auch Normen
mit Bezug zum Mietrecht, etwa aus dem Familien-, Steuer- oder
Vollstreckungsrecht, werden dargestellt. Beiträge zu den Vorschriften zur WohnraumflächenVO, HeizkostenVO und der 2. BerechnungsVO vervollständigen das Werk.
Das Autorenteam besteht aus Richtern und Rechtsanwälten. Es
liefert ein klassisch gegliedertes Werk. Eine Inhaltsübersicht für
jede Norm navigiert den Leser zielsicher. Die einzelnen Beiträge
sind übersichtlich aufgebaut. Klare Formulierungen gestalten das
Lesen angenehm. Mit Verweisen auf Literaturquellen wird eher
sparsam umgegangen. Hier beschränken sich die Verfasser weitgehend auf die einschlägige Kommentierung. Dies ist nicht von
Vorteil, wenn sich der Leser über den Tellerrand hinaus informieren möchte. Die zahlreichen Entscheidungsquellen sind indessen
ganz im Sinne einer praxisorientierten Fallbearbeitung.
Zum Inhalt sei exemplarisch auf die wirksame Übertragung von
Schönheitsreparaturen auf den Mieter verwiesen, ein Themenkreis, dem sich kaum ein Mietrechtlicher in der jüngsten
Vergangenheit nicht gewidmet haben dürfte. Er findet hier eine
übersichtliche Darstellung der Rechtsprechung. Klauselbeispiele
bieten Hilfe. Auch Praxishinweise trifft der Verwender an. So wird
etwa ausgeführt, dass die Abmahnung keine Voraussetzung der
ordentlichen Kündigung ist. Gleichwohl wird aus Vorsichtsgründen geraten, eine Abmahnung auszubringen, um das Risiko
des Vorwurfs, das vertragswidrige Verhalten des Mieters geduldet
zu haben, auszuschalten.
Dieser Wälzer ist eine erfrischende Alternative zur vorhandenen
mietrechtlichen Kommentarliteratur. Es wird Zugriff auf die
relevanten Vorschriften des Mietrechts und eine prägnante,
lesefreundliche Darstellung geboten. Für den nicht oder
lediglich gelegentlich auf dem Sektor des Mietrechts Tätigen
muss dieses Buch nicht zur Grundausstattung seiner Bibliothek
zählen. Dem, der sich regelmäßig auf dem Gebiet des
Mietrechts betätigt, kann das Werk guten Gewissens
empfohlen werden.
Das Werk gliedert sich in sieben Teile, angefangen von der Einleitung des Mandats über die Korrespondenz über den Anspruchsgrund sowie über die Anspruchshöhe, der gerichtlichen
Abwicklung des Mandats, der Abwicklung von Unfallschäden an
Leasingfahrzeugen, der privatversicherungsrechtlichen Beratung
und Abwicklung bis hin zur Abrechnung der anwaltlichen Kosten.
Abgerundet wird das Formularbuch durch ein Muster- und Stichwortverzeichnis, das dem Leser die Suche erheblich vereinfacht.
Den Formulierungsmustern vorangestellt werden jeweils ein
kurzer Überblick über das Thema sowie ein Beispielfall zur Veranschaulichung. Die Muster sind überwiegend prägnant und gut
verständlich gefasst. Im Anschluss an die Muster geben Tietgens/
Nugel praktische Hinweise, die gerade den Einsteigern in die
verkehrsrechtliche Materie eine wertvolle Stütze sind. Zahlreiche
Checklisten fassen die wichtigsten Punkte eines Kapitels kompakt
zusammen.
Tietgens/Nugel verstehen es, die Thematik fachlich nicht nur
kompakt und kompetent darzustellen, sondern den Lesern auch
sehr praktikable Muster an die Hand zu geben. Sie berücksichtigen
beispielsweise bei der gemeinsamen Betriebsstätte verschiedene
Fallkonstellationen oder stellen die Behandlung von „Auslandsschäden“ sehr übersichtlich in den unterschiedlichen Problemkonstellationen mit zahlreichen praktischen Tipps dar.
Fazit: Ein für die Praxis sehr geeignetes Formularbuch. Vor
allem denjenigen Anwälten, die nur gelegentlich verkehrsrechtliche Mandate bearbeiten, bietet es eine wichtige Hilfe
und Erleichterung bei der Fallbearbeitung. Aber auch der
erfahrene Verkehrsrechtler dürfte in dem einen oder anderen
Bereich Anregungen und Formulierungshilfen finden. Sehr
praktisch ist die dem Buch beigefügte CD-ROM mit den
Muster-Formularen, die einfach auf das eigene Briefpapier
kopiert und entsprechend abgeändert werden können.
RA Florian Wörtz, Heilbronn
RA Hans-Peter Weber, Bonn
Elf Teile, die jeweils ihrerseits in verschiedene Kapitel aufgegliedert
sind, geben dem Leser alles an die Hand, was man als auf dem
Gebiet des Strafrechts tätiger Anwalt wissen sollte. Zunächst
werden im ersten Teil allgemeine Ausführungen zur Stellung des
Strafverteidigers im Prozess gemacht, woran sich im zweiten Teil
ausführliche Hinweise zur Verteidigung in der ersten Instanz
anschließen. Der dritte Teil widmet sich der Verteidigung im
Rechtsmittelverfahren. Der vierte, fünfte und sechste Teil
beschäftigen sich mit der Stellung des Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren, in der Strafvollstreckung sowie in speziellen
Verfahren. Damit auch die Rechte des Verletzten und Zeugen
nicht zu kurz kommen, sind dem siebten Teil Hinweise zur
Vertretung dieser Prozessbeteiligten zu entnehmen. Instanzenübergreifende Fragen der Strafverteidigung werden im achten
Teil behandelt. Wie mit Sachverständigen umzugehen ist, kann
man dem neunten Teil entnehmen. Teil 10 behandelt den sehr
interessanten und bislang noch nicht hinreichend aufgearbeiteten Komplex „Strafverteidigung und Medien„. Im elften Teil
schließlich wird die Rechtsanwaltsvergütung im Strafverfahren
näher beleuchtet.
Der Herausgeber, Dr. Jan Bockemühl, selbst Fachanwalt für
Strafrecht und Lehrbeauftragter für Strafprozessrecht an der
Universität Regensburg, hat für dieses Buch eine Reihe namhafter
Autoren gewinnen können: So wird z.B. das Kapitel „Strafverteidigung und Medien„ von Gisela Friedrichsen behandelt, Autorin
und Gerichtsberichterstatterin des Magazins DER SPIEGEL. Das
Kapitel „Verteidigung in Betäubungsmittelsachen“ hat mit
Hartmut Wächtler ein Urgestein der deutschen Strafverteidigerszene übernommen.
Das Werk enthält viele praxistaugliche Vorlagen, die gerade dem
Anfänger die Arbeit in dieser anspruchsvollen Rechtsmaterie
erleichtern. Der Leser kann sich mit diesem Buch alle wichtigen
Grundlagen der Arbeit eines Strafverteidigers erarbeiten, auch zur
Vorbereitung auf die Klausuren im Fachanwaltslehrgang ist das
Buch hervorragend geeignet.
Insgesamt ist dieses Handbuch daher jeden einzelnen der
138,00 EUR des Kaufpreises wert. Die Anschaffung kann
jedem auf dem Gebiet des Strafrechts tätigen Kollegen nur
empfohlen werden.
RAin Astrid Ackermann, Frankfurt am Main
ADVOICE 02/09
61
Bücher-FORUM
Sicher in
„Legal English“?
Ihr Vorteil in der Welt
des internationalen Rechts!
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen
Erwachsenenunterhalt
Uwe Freyschmidt
9. Aufl. 2009, 409 S., 44,00 EUR,
Verlag C.F. Müller
Jochen Duderstadt,
4. Aufl. 2008, 340 S., 40,00 EUR,
Luchterhand
Das einstige Erstlingswerk aus der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ ist nun in der 9. Auflage erschienen. Ganz der Konzeption
dieser Reihe folgend, sind die 13 Kapitel auf die Bedürfnisse des
Praktikers im Bereich Verkehrsstrafrecht ausgerichtet.
Der Autor, Uwe Freyschmidt, Rechtsanwalt und seit 1998 Fachanwalt für Strafrecht, ist u. a. Mitherausgeber der Zeitschrift
StrafRechtsReport.
Eine Rezension sollte nicht mit Fehlern anfangen, in diesem Fall
kommt jedoch das wenige Störende vorweg: Das Buch ist auf
dem Stand von September 2007, berücksichtigt also die wesentlichen Änderungen des Unterhaltsreformgesetzes, das nach
langer Verzögerung erst zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten
ist, nur im Entwurf. Bei der Darstellung muss man sich dies immer
vorsichtshalber vergegenwärtigen. Die Beträge in den zahlreichen
Entscheidungsbeispielen sind häufig noch in DM, vielleicht könnte
dies zur – bereits ersehnten – Neuauflage geändert werden.
Beginnend mit dem Kapitel „Mandatsannahme“, gelangt der Leser
über die (wirklich) wichtigsten Straftatbestände im 2. Kapitel zum
3. Kapitel, das die größte Angst vieler Autofahrer behandelt, die
Entziehung der Fahrerlaubnis. Auf dem Weg dorthin vermittelt
der Autor grundlegende Kenntnisse im Bereich der Trunkenheitsdelikte (z. B. Fahrfehler und Jedermannsfehler, Rückrechnung,
Nachtrunk) und des EU-Führerscheinrechts (z. B. die Fälle
„Knapper“, „Halbritter“, „Kremer“ und die dritte EU-Führerscheinrichtlinie). Dies geschieht, indem er die Straftatbestände und ihre
Wechselwirkungen in verwaltungsrechtlicher bzw. versicherungsrechtlicher Hinsicht veranschaulicht.
Nachdem in den folgenden Kapiteln die Einstellung im Ermittlungsverfahren und das Strafbefehlsverfahren erläutert werden,
beschreibt der Verfasser im 6. Kapitel die Verteidigertätigkeit nach
Anklageerhebung. Hier ist insbesondere die Beschreibung der
Einzelprobleme einer verkehrstechnischen Begutachtung hervorzuheben. Im 7. Kapitel werden zum Thema Hauptverhandlung
wichtige Ratschläge zur gesamten Beweisaufnahme, insbesondere zum Umgang mit Zeugen und zum Stellen von Beweisanträgen gegeben, bevor schließlich die nachfolgenden Kapitel die
Themen Kosten- und Auslagenerstattung, Berufung, Revision,
Nebenklage und Adhäsionsverfahren behandeln. Das Buch
schließt mit 24 Musterschreiben im letzten Kapitel.
Die gesamte Darstellung überzeugt durch ihre Klarheit und Aktualität. Ergänzt wird sie durch zahlreiche Literatur- und Rechtsprechungshinweise sowie die durchdacht gesetzten Praxishinweise, die ihrer Bezeichnung vollumfänglich gerecht werden.
Fazit: Bei der vorliegenden Neuauflage erkennt man einmal
mehr die Handschrift des Praktikers. Sie ist klar gegliedert,
gut lesbar und aktuell. Jeder Rechtsanwalt, der im Verkehrsstrafrecht tätig ist, sollte dieses Werk in seinem Bestand
haben. Dies gilt gerade für diejenigen Kollegen, die nur gelegentlich mit dieser Thematik konfrontiert werden.
Der „Leitfaden für die Praxis“ wird dem Anspruch völlig gerecht,
Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder gegen ihre Eltern und
umgekehrt (so der Untertitel) darzustellen. Das Werk stellt alle
materiellrechtlichen und prozessualen Aspekte in anschaulicher
Weise mit Unmengen von Literatur- und Rechtsprechungshinweisen dar. Erfreulich ist die Tatsache, dass alle Konstellationen des
Erwachsenenunterhalts berücksichtigt werden: Trennungs- und
Scheidungsunterhalt; der Unterhalt des volljährigen Kindes in allen
denkbaren Ausbildungssituationen – zur Vervollständigung durch
eine Kurzdarstellung des Unterhaltsrechts für Minderjährige
abgerundet; und das immer wichtiger werdende Thema des
Unterhaltsanspruches der Großelterngeneration. Hier werden auch
die sozialrechtlichen Ansprüche sowie der Rückgriff des Sozialamts
oder der ARGE berücksichtigt. Kostenfragen wie PKH, Beratungshilfe, Prozesskostenvorschuss bilden den Abschluss.
Die praxisrelevante Darstellung mit Berechnungsbeispielen und
wichtigen Hinweisen auf mögliche Fehler hilft besonders, ein
Gespür für die konkrete Fallbearbeitung zu entwickeln, da nicht
nur Einzelfragen abgearbeitet werden, sondern immer der
Gesamtblick deutlich bleibt. Leider erfährt der Leser nichts über
den Autor. Er ist erfreulich realistisch, wenn er erkennt: „Die
Beispiele haben zwar erfahrungsgemäß nur eine Haltbarkeitsdauer von wenigen Monaten, bleiben aber anschaulich und
bisweilen für das Verständnis unerlässlich.“ Und er traut dem
Leser zu, selbsttätig die Parameter auszutauschen, wenn dies
durch neue Änderungen notwendig wird. Das ausreichende Rüstzeug gibt er an die Hand.
Fazit: Die knappe aber umfassende Darstellung des Erwachsenenunterhalts in all ihren Facetten, die gute Lesbarkeit und
der klar gegliederte Aufbau machen das Werk zu einem
lesenswerten Buch zum Einstieg für den Anfänger und zur
Wiederholung für den fortgeschrittenen Unterhaltsrechtler.
Die Anschaffung lohnt sich.
„Kein Rechtsanwalt oder Jurastudent sollte ohne dieses Buch
sein … Es ist unerlässlich zur
Vorbereitung für die Arbeit in der
Welt des internationalen Rechts.“
Christopher Carlson
President, The European Law Students’
Association (ELSA International)
„… deckt die komplette Fachsprache ab, die Anwälte in der
Praxis benutzen.“
Bengt Gustafson
President, European Company Lawyers Association
Ideal auch für
das Selbststudium!
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Teacher’s Book
978-3-12-534252-1 ¤ 29,95
RA Sascha Brandt, Duisburg
RAin und Mediatorin Christina Brammen D.E.A., Bochum
)N )HRER "UCHHANDLUNG ERH»LTLICH
ODER UNTER WWWKLETTDEESP
:
62
ADVOICE 02/09
Autorenverzeichnis
Dr. des. Sabine Schulz ist als selbstständige Assessorin in Erfurt tätig.
Daneben forscht sie zum Europa- und Völkerrecht, speziell über das RoteKhmer-Strafgericht in Kambodscha.
[email protected]
Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist spezialisiert auf die Beratung und
Vertretung von Unternehmen aus dem Onlinehandel. Er ist Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Für sein Kanzleimodell wurde ihm 2008 der HansSoldan-Kanzleigründerpreis verliehen.
Alexander Birmili ist seit 2002 selbstständiger Rechtsanwalt in einer
Sozietät in Reutlingen. Er ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und hat die weiteren Schwerpunkte Verkehrsrecht und
Internetrecht. Er ist Regionalbeauftragter für den LG-Bezirk Tübingen.
[email protected]
Christian Weiß ist Rechtsanwalt in der Kanzlei HOELLER RECHTSANWÄLTE und dort im Wesentlichen in den Bereichen Forderungsmanagement, Insolvenzrecht und IP tätig.
[email protected]
Kristin Gräfin von Faber Castell gibt in Unternehmen und Schulen
Etikette-Kurse, trainiert Geschäftsführer, Menschen, die beruflich viel mit
„dem Kunden“ Kontakt haben und Studierende auf dem Weg zur
beruflichen Karriere. Sie ist Herausgeberin des Lifestyle- und
Gesellschaftsmagazins TOP MAGAZIN in Thüringen.
www.stil-etikette-seminare.de
www.top-magazin-thueringen.de
Dr. Markus Lintner ist Rechtsanwalt in Nürnberg mit Schwerpunkt
Wettbewerbsrecht sowie IT-Recht und IT-Compliance. Er ist seit 2008
außerdem als Datenschutzbeauftragter tätig.
[email protected]
Linda Schwarzer ist selbstständige Rechtsanwältin in Bonn für Familien, Erb- und Mietrecht. Sie ist Regionalbeauftragte für den LG Bezirk Bonn
und als gewähltes GFA Mitglied zuständig für die Regionalbeauftragtenbetreuung im FORUM Junge Anwaltschaft.
[email protected]
www.rain-schwarzer.de
Dominikus Zohner arbeitet als Rhetoriktrainer und Rechtsanwalt in
München. Er hat sich auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert.
Er ist Gründungsmitglied des Debattierclubs München e. V., Vizemeister
beim Rednerwettstreit des DAT 2003 und Dozent bei den Salzburger
Rhetorikgesprächen 2009. [email protected]
Katharina Seltenreich ist 34 Jahre und seit fünf Jahren selbstständige
Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei in Lappersdorf. Ihre Schwerpunkte
liegen im Familien- und Erbrecht sowie Arbeits- und Verkehrsrecht.
[email protected]
www.kanzlei-seltenreich.de
Dr. Astrid Auer-Reinsdorff ist seit 1997 als Rechtsanwältin in Berlin
tätig. 2002 eröffnete sie ihre eigene Kanzlei. Dort bearbeitet sie u.A.
Mandate börsennotierter Aktiengesellschaften, klein- und mittelständischer Unternehmen, Internetfirmen, Contentanbieter sowie Startups.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Vorsitzende davit. www.dr-auer.de
Anna Wellmann LL.M., M.A. ist seit zehn Jahren Rechtsanwältin und
seit drei Jahren zusätzlich Mediatorin auf dem Gebiet des Bau- und
Immobilienrechts. Sie ist Autorin zahlreicher Veröffentlichungen zu den
Themen "Mediation im Bauwesen" und "Konfliktmanagement in deutschen Unternehmen".
[email protected]
Martin Lang ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in München.
Er ist Mitglied der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer. Von 1999-2007 war er im Forum Junge Anwaltschaft zunächst
Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses und dann dessen Vorsitzender.
[email protected]
Katrin Spelmeyer ist seit 1999 angestellte Rechtsanwältin bei HDI
Gerling und dort im Bereich Vermögensschadenshaftpflicht und Heilwesen tätig.
[email protected]
Malte Dedden ist Rechtsanwalt in Kehl am Rhein, zivilrechtlich orientiert,
oft in Gebieten wie Internetrecht und (Verbraucher-)Insolvenzrecht
unterwegs, demnächst Mitglied der Jungen Insolvenzrechtler.
[email protected]
Jochen Link ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Brugger & Schießle in
Villingen-Schwenningen. Schwerpunkte sind das Arbeitsrecht, das
Versicherungsrecht und das Opferschutzrecht. Zudem ist er besonders
im Werkstättenrecht und Schwerbehindertenrecht engagiert, dort auch
als Dozent.
www.law4u.de
Sabine Jungbauer ist geprüfte Rechtsfachwirtin. Sie ist seit 2002 als
Referentin für ISAR-Fachseminare tätig. Ihre Spezialgebiete sind Kostenrecht, Zwangsvollstreckung und Kanzleimanagement.
www.isar-fachseminare.de
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Service / Das letzte Wort
Das letzte Wort
Schadensersatz für getöteten Ehemann nicht steuerpflichtig
Linktipps zum Thema
Kommunikation
Kommunikation – von einer Brockhaus-Jury
zu den 100 wichtigsten Wörtern des 20.
Jahrhunderts gewählt
Der Kommunikationspapst
http://www.schulz-von-thun.de
Eines der umfassendsten, deutschsprachigen
Internet-Portale zum Thema Kommunikation
http://arbeitsblaetter.stangl-taller.at/
KOMMUNIKATION
Körpersprache (Sammy Molcho)
http://www.samy-molcho.at/bdk1.htm
Rhetorik: http://www.schule-der-rhetorik.de
http://www.rhetorik-homepage.de/
http://arbeitsblaetter.stangl-taller.at/
PRAESENTATION/rhetorik.shtml
How to Remember Peoples’ Names
http://tinyurl.com/c3rlox
Witwen und Witwer müssen keine Einkommenssteuer auf die Schadensersatz-Rente für den Tod
des Partners zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof
(BFH) entschieden (AZ: X R 31/07). Die Rente sei
ihrer Rechtsnatur nach kein Unterhalt sondern
Schadensersatz - und damit steuerfrei.
Wenn Schadensersatz als Einmalzahlung nicht
steuerpflichtig sei, werde er es auch dadurch nicht,
dass er in regelmäßigen Zahlungen ausgegeben
werde, so der BFH. Schadensersatz-Renten seien
nur dann zu versteuern, wenn diese weggefallene
steuerpflichtige Einkünfte ersetzten.
Im konkreten Fall war der Ehemann der Klägerin
1998 an den Folgen eines ärztlichen Fehlers gestorben. Die Versicherung zahlte der Witwe daraufhin eine Schadensersatzrente von monatlich 1.022
Euro. Das Finanzamt besteuerte die Rente, wogegen die Frau erfolgreich vor dem Finanzgericht
Rheinland-Pfalz geklagt hatte. Gegen das Urteil
ging das Finanzamt in Revision. Der Bundesfinanzhof gab der Witwe endgültig Recht.
RAin Dr. Britta Specht, Lübeck
Foto: Gerd Altmann . pixelio.de
Kommunikation via Visitenkarten
http://tinyurl.com/cc92h3
Anwaltskommunikation – Wie die Deutschen
Anwälte wahrnehmen und erleben u.a.
http://www.soldaninstitut.de/
index.php?id=1511
DAV-Werbekampagne
http://www.anwaltverein.de/leistungen/
werbung/werbekampagne
Twitter – Was ist das eigentlich
http://twitter.com
Juratweet – Die rechtliche Community auf
Twitter. http://www.juratweet.de
Was Politiker via Twitter an Belanglosigkeiten
verbreiten („Mist – Ausgleich 1-1“ oder
„sitze im Meatpackers mit Mona und Tobi“
http://www.parteigefluester.de
Und zu guter Letzt: Wenn Kommunikation sinnlos ist und Recht gebeugt wird http://www.zisonline.com/dat/artikel/2009_4_304.pdf
Zusammengetragen von
RA Martin Lang, München
64
ADVOICE 02/09
Ausblick und Impressum
Redaktionsschluss:
Heft 3/2009 (September-Ausgabe), 15. Juli 2009
Anzeigenverwaltung:
sales friendly Verlagsdienstleistungen, Bettina Roos
Siegburger Str. 123, 53229 Bonn
Tel. 02 28 / 9 78 98-10, Fax: 02 28 / 9 78 98-20
E-Mail: [email protected]
Impressum:
Redaktion verantwortlich für diese Ausgabe: Stefanie Salzmann,
RAin Anke Schiller-Mönch, RA Patrick Ruppert, RA Percy Ehlert.
Bildredaktion: Andrea Vollmer
Bücherforum: Jens Jenau
Chefredaktion: RA Tobias Sommer, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss des FORUM Junge Anwaltschaft im DAV
Bezugspreis 47,00 EUR (inkl. MwSt.)
zzgl: Versandkosten für 4 Ausgaben.
Einzelheft: 14,50 EUR.
Für Mitglieder des FORUM Junge Anwaltschaft im Deutschen
Anwaltverein ist der Bezug der Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag
enthalten.
ISSN 1437-3084
Erscheinungsweise: vierteljährlich
(März/Juni/September/Dezember)
Es gilt Anzeigenpreisliste Nr. 13 vom 1.1.2009
Layout/Satz: gudman design weimar, www.gudman.de
Druck: Liebeskind Druck, Apolda
Auflage 14.000
Redaktionsanschrift:
Redaktion AdVoice, Deutscher Anwaltverein
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel. 030 / 7261520
Artikel und Beiträge sind Meinungsäußerungen der Autoren und
geben nicht immer die Meinung der Redaktion bzw. des
Deutschen Anwaltvereins und seiner Gremien wieder.
Ausblick:
Schwerpunkt in Heft 3/2009: Mobilität.
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