Jura ist ein Dschungel!

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Jura ist ein Dschungel!
März/April 2008
JuS-Magazin
Studium
Referendariat
Beruf
Wahlstation
Prüfungsstress
Wege aus dem
Kreislauf der Angst
Clifford Chance
Perspektivwechsel
Briefe an junge
Unterstützung für
das Assessorexamen Juristen: Graf von
Westphalen
New York
Die spektakuläre
Vielfalt erkunden
Erfolgreich studieren
„Jura ist ein Dschungel!“
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Editorial | Inhalt
EDITORIAL
Liebe Leserinnen
und Leser!
AKTUELLES
Der Werdegang zum Juristen hält einige
Wechselbäder bereit: Bis zum Assessorexamen stehen Ihnen Höhen und Tiefen bevor,
Enttäuschungen bleiben weder im Studium
noch im Referendariat aus! Vor allem aber bereitet der Arbeitsmarkt Anlass zur Sorge: Absolventenzahlen und Stellenangebote entwickeln sich immer weiter auseinander.
Mangels Perspektive stehen hochqualifizierte
Universitätsabsolventen fast zum Nulltarif zur
Verfügung, hangeln sich von Praktikum zu
Praktikum. Sind auch Juristen – wie viele Studierende geisteswissenschaftlicher Fächer – Teil
dieser Generation Praktikum? Der Verdacht
liegt nahe, doch neue Studien überraschen mit
der Erkenntnis, dass Juristen hiervon nur am
Rande betroffen sind. Ganz spurlos ist die Abwärtsspirale bei den Einkommen an Juristen
aber nicht vorbeigegangen. Dirk Scheibe beschreibt auf Seite 13, wie die Billiglöhne im juristischen Arbeitsmarkt angekommen sind.
Bessere Aussichten hat, wer sein Studium
von Anfang an professionell organisiert. Welche
Gedanken über Studienverlauf, Lerntechniken
und Arbeitsmaterialien man sich möglichst früh
machen sollte, legt Nora Ziegert in unserer Titelstory auf Seite 8 dar.
Was würde man im Rückblick anders machen, was nicht? Wir baten bekannte Juristen
jüngeren Kollegen von ihren prägenden Erfahrungen zu berichten. Lesen Sie den ersten dieser
„Briefe an junge Juristen“ von Graf von Westphalen auf Seite 25.
Die Redaktion wünscht Ihnen viel Spaß
bei der Lektüre!
Tipps, Termine und Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
TITEL | JURASTUDIUM
Einstieg in das Jurastudium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
STUDIUM | PRÜFUNGSSTRESS
Der Teufelskreis der Angst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
STUDIUM | PERSPEKTIVEN
Generation Praktikum: Ausgenutzt und abgelegt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
STUDIUM | BERICHTE
Summer School: Europäisches Wirtschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
STUDIUM | LAW AND LITERATURE
Neue Ideen für ein ganzheitliches Lernen – Teil 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
STUDIUM | PLÄDOYER
Kleiner Beitrag, großer Gewinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
REFERENDARIAT | CLIFFORD CHANCE
Fit für das Examen – auch in der Theorie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
BERUF | ANWALT
Briefe an junge Juristen (1): Neugierde als Pflicht des Anwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
WAHLSTATION | NEW YORK
Drei Monate in der Stadt der Träume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
AUSBILDUNG | PLAGIATE
„Das habt ihr ihm glücklich abgeguckt ...“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
BUCHTIPPS
Bücher für Ausbildung, Examen und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Die Inhaltsverzeichnisse aller Ausgaben von 2004 bis 2007 sowie eine nach Rubriken geordnete alphabetische und chronologische Übersicht finden Sie auf der JuS-Homepage unter www.jus.beck.de.
Herausgeber und Verlag: Verlag C.H. Beck oHG (AG München, HRA 48045), Wilhelmstraße 9, 80801 München.
Verantwortlicher Redakteur: Rechtsanwalt Marcus Niedt (MN).
Gestaltung und Bildredaktion, Satz, Chef vom Dienst: Marcus Niedt.
Beiträge, Anregungen und Themenvorschläge senden Sie bitte an: Marcus Niedt, Centa-Herker-Bogen 14, 80797 München, Telefon: (089) 12 39 24 76, Mobil: (0160) 670 53 37, Telefax: (089) 18 95 96 80, E-Mail: [email protected].
Mitarbeiter dieser Ausgabe: Professor Dr. Wilfried Berg (WB), Jan-Patrick Bost, Professor Dr. Angela Busse, Alexandra Gögl, Dr. Tobias Gostomzyk, Jan
Kaiser (JK), Tim Kasper, Vera Laun (VL), Sebastian Lube, Professor Dr. Martin Notthoff, Mussa Rahbari, Dirk Scheibe, Professor Dr. Hubert Schmidt, Dr. JanHendrik Schulze, Professor Dr. Jürgen Vahle, Professor Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Dr. Tobias Windhorst, Dr. Christoph Witte, Nora Ziegert.
Bildnachweis: Seite 25: Privat; Seite 26: Copyright Jeff Greenberg (NYC & Company).
Anzeigen: Verlag C.H. Beck, Anzeigenabteilung, Wilhelmstraße 9, 80801 München, Postanschrift: Postfach 40 03 40, 80703 München, Telefon: (089) 381 89-781, Telefax: (089) 381 89-782, E-Mail: [email protected]; Herstellung Anzeigen, technische Daten: Telefon: (089) 381 89-598/
-603. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Fritz Lebherz.
Anzeigenpreis: Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 39 vom 1. 1. 2008.
Verlag: Verlag C.H. Beck oHG, Wilhelmstraße 9, 80801 München, Postanschrift: Postfach 40 03 40, 80703 München, Telefon: (089) 3 81 89-0, Telefax: (089) 3 81 89-3 98. Der Verlag ist oHG. Gesellschafter sind Dr. Hans Dieter Beck und Dr. h. c. Wolfgang Beck, beide Verleger in München.
Druck: Vogel Druck und Medienservice GmbH & Co. KG, Leibnizstraße 5, 97204 Höchberg (AG Würzburg, HRA 5165).
ISSN 1612-779x
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Aktuelles | News | Termine
Studiengebühren
Die Landtagswahl in Hessen hat
im Landesparlament zu einer Mehrheit gegen die Studiengebühr geführt. SPD, Grüne und Linke haben
angekündigt, dass sie beabsichtigen, die von der CDU eingeführte
Studiengebühr wieder abzuschaffen. Dadurch könnte sich die von
SPD und Grünen gegen die Studiengebühr mit der Begründung, die
Gebühren seien mit der Verfassung
des Landes nicht vereinbar, angestrengte Klage vor dem Hessischen
Staatsgerichtshof erledigen. In der
mündlichen Verhandlung Mitte
Februar ließen die Richter des Landesverfassungsgerichts grundsätzliche Einwände gegen die Studiengebühr nicht erkennen. Kritisch sehen
sie aber offenbar, dass die Darlehensangebote ausreichen sollen, um
eine allgemeine Leistungspflicht
mit sehr wenigen Ausnahmen zu
begründen. Eine Entscheidung wird
erst im Sommer 2008 erwartet.
Bis auf vereinzelte Aktionen im
Vorfeld der Wahlen in Hessen, Niedersachsen und Hamburg gibt es an
den Universitäten keine nennenswerten Aktivitäten mehr gegen Studiengebühren. Der vor allem an kleineren Hochschulen, z. B. der Hamburger Hochschule für bildende Künste
(HfbK), praktizierte Boykott wurde
in fast allen Fällen aufgegeben.
Status Quo des
Reformprozesses
Nach dem Gesetz zur Reform der
Juristenausbildung vom 11. 7. 2002
wurde die Ausgestaltung einer anwaltsorientierten Ausbildung schon
im Studium den Landesgesetzgebern und den Universitäten zur näheren Konkretisierung überlassen.
Trotz des einhelligen Bekenntnisses
zur Notwendigkeit der Anwaltsorientierung in Lehre und Prüfung
bereitet die praktische Umsetzung
noch häufig große Schwierigkeiten.
So lautet das Fazit der jetzt veröffentlichten Studie „Anwaltsorientierung im rechtswissenschaftlichen
Studium“ von Matthias Kilian und
Helene Bubrowski, die von der
Hans Soldan Stiftung in Auftrag gegeben wurde und im Deutschen Anwaltverlag erschienen ist.
4
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So hat die Auswertung der Vorlesungsverzeichnisse beispielsweise
ergeben, dass die Umsetzung der
Vorgaben auf der Ebene der Fakultäten unterschiedlich weit fortgeschritten ist. Die Untersuchung der
Angebote und Veranstaltungen in
den Kernfächern und zum Erwerb
von Schlüsselqualifikationen sowie
des Schwerpunktbereichstudiums
ergab, dass sich die Angebote zum
anwaltsorientierten Studium inhaltlich vor allem auf das Zivilrecht
konzentrieren. Nur vereinzelt werden Methoden oder Inhalte der
rechtsberatenden Praxis in strafrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Veranstaltungen gelehrt. In
den Veranstaltungen zum Erwerb
der Schlüsselqualifikationen und
im Rahmen des Schwerpunktbereichstudiums sind Rechtsanwälte
in großem Umfang tätig und leisten
dort einen wichtigen Beitrag zur
Vielfalt des Angebots. In den Kernfächern liegt die Lehre nach wie vor
fast ausschließlich in der Hand der
Universitätsprofessoren.
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Moot Court am BGH
Das Rennen im XIV. ELSA
Deutschland Moot Court-Wettbewerb entschied das Team aus Kiel
für sich. Am 7. 3. 2008 verhandelten die Studententeams der Universitäten Leipzig und Kiel, die sich in
den Vorentscheiden qualifiziert hatten. Ein mit fünf Richterinnen und
Richtern am BGH besetzter „Senat“
ermittelte nach einer fast zweistündigen „Verhandlung“ den Sieger
des Finales des ELSA Deutschland
Moot Courts. Dabei kam es neben
der juristischen Lösung des Falles
primär auf das rhetorische, prozesstaktische und argumentative Auftreten vor Gericht an. Der verhandelte
Fall kann auf der Website des BGH
nachgelesen werden (www.bundesgerichtshof.de).
Entscheidungen zu
Studium, Referendariat
und Beruf
Zusätzliche Einkünfte eines Referendars im öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis unterliegen
der Sozialversicherungspflicht.
Geklagt hatte ein Referendar, der
während seiner Anwaltsstation zusätzlich zur Vergütung seines
Dienstherrn von der Anwaltskanzlei, in der er die Station ableistete,
eine weitere Vergütung erhielt. Der
Kläger hatte beantragt, die Sozialversicherungsfreiheit seiner Tätigkeit festzustellen, so lange nicht ein
von der Ausbildung getrenntes Beschäftigungsverhältnis mit der Vereinbarung ausbildungsunabhängiger zusätzlicher Arbeitsleistung
vorliege. Außerdem beantragte er
die Erstattung seiner gezahlten Beiträge. Der Sozialversicherungsträger vertrat die Ansicht, Versicherungsfreiheit bestehe nur im Rahmen einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers, der in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehe, unterliege dagegen
der Sozialversicherungspflicht.
Das SG Hamburg wies die Klage
ab. Die Beschäftigung eines Referendars sei insgesamt als Ausbildungsbeschäftigung anzusehen, Daher bestehe Versicherungspflicht in
der Krankenversicherung gem. § 5 I
Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung gem. § 20 I 2 Nr. 1 SGB XI
und in der Arbeitslosenversicherung
gem. § 25 I 1 SGB III. In der Rentenversicherung bestehe gem. § 5 I
Nr. 2 SGB VI Sozialversicherungsfreiheit. Dies führte dazu, dass von
der monatlichen Referendarvergütung durch den Anwalt in Höhe von
500 Euro brutto im Jahr 2006 Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu entrichten waren.
SG Hamburg, Urteil vom 25. 9.
2007 – S 22 KR 866/06.
Universitäten müssen grundsätzlich bei Vorliegen der Tatbestände Studierende von den Studiengebühren befreien. Die Universität Freiburg i. Brsg. muss die Tatbestände für die Befreiung von Studiengebühren neu regeln und über
Anträge auf Befreiung von Studiengebühren neu entscheiden.
Das baden-württembergische
Landeshochschulgebührengesetz
sieht vor, dass die Hochschulen Studierende, die „weit überdurchschnittlich begabt“ sind oder „herausragende Leistungen im Studium“ erbringen, von der Studiengebührenpflicht befreien können.
Die Universität vertrat die Ansicht, diese Vorschrift stelle es in ihr
Ermessen, ob sie Studierende befreie oder nicht. Sie habe die Wahl,
nur im Falle „weit überdurchschnittlicher Begabung“ eine Befreiung zu gewähren, nicht aber bei
„herausragenden Leistungen im
Studium“, da dieser Befreiungstatbestand nur mit unvertretbarem Verwaltungsaufwand feststellbar sei.
Der Begabungsnachweis könne nur
durch den Bezug eines Stipendiums
eines anerkannten Förderungswerkes oder durch einen Intelligenztest
mit einem Ergebnis von 130 oder
mehr Punkten geführt werden. Gegen die Ablehnung ihrer Anträge
auf Befreiung wandten sich u. a.
Kläger mit einem 1,0-Abitur beziehungsweise Vordiplom und herausragenden Leistungen in der Ersten
Juristischen Staatsprüfung.
Das sah das VG Freiburg anders.
In einem Fall verpflichtete es die
Universität, den Kläger aus Gründen der Gleichbehandlung von den
Studiengebühren zu befreien. In
den anderen Fällen muss die Universität über die abgelehnten Anträge auf Studiengebührenbefreiung
für das Sommersemester 2007 erneut entscheiden.
Es stehe keineswegs im völlig
ungebundenen Ermessen der Hochschule, in welchen Fällen sie eine
Gebührenbefreiung erteile. Vielmehr muss sie im Grundsatz die
Befreiungen gewähren, wenn einer
der beiden Befreiungstatbestände
vorliegt. Die Universität muss die
bislang rechtswidrig unterlassene
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Schweizer Recht.
Aktuelles | News | Termine
Prüfung anstellen, ob die Kläger
wegen „herausragender Leistungen
im Studium“ von der Studiengebühr
zu befreien sind. Ihr steht hinsichtlich der Festlegung der Kriterien für
die Erfüllung dieses unbestimmten
Tatbestandsmerkmals ein sehr weiter, gerichtlich nur eingeschränkt
kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze in der
Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 I GG findet.
VG Freiburg, Urteile vom 14. 11.
2007 – 1 K 1154/07, 1 K 361/07, 1
K 988/07 und 1 K 1146/07, nicht
rechtskräftig.
Wechselt ein Student im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit
des Studiums vor Einführung von
Langzeitstudiengebühren das Studienfach und ist dieser Wechsel
hauptursächlich für die Entstehung der Gebührenpflicht, so kann
das im Einzelfall ausnahmsweise
zu einer unbilligen Härte im Sinne
des § 107a VI 3 ThürHG führen.
Der Kläger wechselte ohne Abschluss nach sechs Semestern das
Studienfach. Das neue Studium
schloss er zügig ab. Im letzten Semester vor Abschluss dieses zweiten Studiums wurde er zu Studiengebühren herangezogen, weil bei
der Berechnung der Studienzeit alle
Semester gezählt werden.
Nach dieser Berechnung lag der
Kläger über der in Thüringen geltenden Grenze von Regelstudienzeit
plus vier Semester. Das VG Gera
wies seine Klage gegen die Gebühr
ab (VG Gera, Urteil vom 6. 4. 2005
– 2 K 238/05 Ge), das OVG Weimar
hob diese Entscheidung im Berufungsverfahren auf und wies die FH
Jena als Beklagte an, dem Kläger
die Gebühren zu erlassen.
Das OVG Weimar entschied, dass
die Festsetzung der Studiengebühren wegen eines Studiums, das die
Regelstudienzeit plus vier Semester
überschreite, rechtmäßig sei, im
Fall des Klägers aber „aufgrund besonderer, einzelfallbezogener Umstände“ zu einer unbilligen Härte
führe.
Die Langzeitstudiengebühr sieht
das OVG Weimar dagegen als rechtmäßig an. Die Vorinstanz, das VG
Gera (Urteil vom 6. 4. 2005 – 2 K
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JUS MAGAZIN 2 | 08
1345/04 Ge) habe die Klage zutreffend mit der Begründung abgewiesen, §107a ThürHG verstoße nicht
gegen Art. 12 I 1 GG und auch nicht
gegen das Verbot unzulässiger
Rückwirkung.
OVG Weimar, Urteile vom
13. 12. 2007 – 1 KO 1019/06 und
1 KO 1020/06, rechtskräftig.
Die Versteigerung anwaltlicher
Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus ist nicht berufswidrig.
Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot
zwei „Beratungen bis 60 Minuten in
familien- und erbrechtlichen Fragen“ mit Startpreisen von einem
Euro beziehungsweise 75 Euro und
einen „Exklusivberatungsservice
(fünf Zeitstunden)“ mit einem
Startpreis von 500 Euro in einem
Internetauktionshaus an.
Die Rechtsanwaltskammer erteilte eine Rüge, da die Versteigerung
anwaltlicher Dienstleistungen in Internetauktionen berufsrechtswidrig
sei. Die Rüge wurde vom Anwaltsgericht bestätigt . Dagegen wandte
sich der Anwalt – erfolgreich – mit
einer Verfassungsbeschwerde. Das
BVerfG stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen.
Nach der BRAO dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht
auf die Erteilung eines Auftrages im
Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein
Mandat im Einzelfall behandelt
werden. Zum einen ziele die Werbung des Rechtsanwalts schon mangels Kenntnis vom potenziellen
Mandanten und dessen Beratungsbedarf nicht auf die Erteilung eines
Auftrages im Einzelfall.
Es liege aber auch keine unsachliche Werbung vor. Nur derjenige,
der die entsprechende Internetseite
aufruft, nimmt von der Auktion
Kenntnis. Die Werbung über eine
solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und
drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die
Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen
Höchstgebot ist nicht irreführend.
Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange sei
nichts ersichtlich. Dem Rechtsanwalt stehe es zudem frei, eine von
den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu
treffen. Nichts anderes geschehe bei
einer Versteigerung.
Ein Verstoß gegen das Provisionsverbot liege ebenfalls nicht vor.
Die dem Auktionshaus zu zahlende
Provision sei nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet;
denn das Internetauktionshaus stelle lediglich das Medium – eine Angebotsplattform – für die Werbung
der Anbieter zur Verfügung. Diese
Leistung sei vergleichbar mit denen
herkömmlicher Werbemedien.
BVerfG, Beschluss vom 19. 1.
2008 – 1 BvR 1886/06.
Kurzmeldungen
Eine Korruptionsaffäre hat das
LG Hildesheim aufzuarbeiten. Angeklagt sind eine Studentin, ein Jura-Professor und der Geschäftsführer einer Promotionsberatungsgesellschaft. Die Anklage legte dar,
die Studentin habe für eine sexuelle
Beziehung mit dem Professor gute
Noten und eine Stelle als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl erhalten. Die Studentin wurde wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von
1.800 Euro verurteilt. Das Verfahren gegen eine weitere Studierende,
die sich ebenfalls mit dem Professor eingelassen haben soll, wurde
gegen Zahlung von 1.800 Euro vorläufig eingestellt.
Der Hochschullehrer von der Juristischen Fakultät der Universität
Hannover muss sich nicht nur in
diesen beiden Fällen verantworten.
Der gewichtigere Teil der Anklage
besteht aus dem Vorwurf, er habe
Juristen die Möglichkeit zur Promotion verschafft, obwohl diese die dafür nötige Examensnote von mindestens vollbefriedigend nicht hatten. Dafür soll er insgesamt mehr
als 184.000 Euro erhalten haben.
In 69 Fällen hat er inzwischen
eingeräumt, eine Ausnahmegeneh-
migung besorgt zu haben. Die Interessenten soll ihm die Beratungsgesellschaft vermittelt haben, die dafür von den Kandidaten bis zu
22.000 Euro erhalten haben soll.
Die Zahl der Anwälte betrug am
1. 1. 2008 insgesamt 147.552 (Vorjahr: 143.442) und nahm damit um
2,87 Prozent zu (Vorjahr: 3,42 Prozent). BRAK-Präsident Axel C. Filges geht davon aus, dass sich der
Zuwachs in den nächsten zwei Jahren weiter verlangsamt.
Das Spannungsfeld zwischen den
Rechten des Geistigen Eigentums
einerseits und Interessen der Allgemeinheit am Nichtbestehen („Gemeinfreiheit“) solcher Rechte andererseits ist das Thema des Graduiertenkollegs, das die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth bewilligt hat. Ab 1. 4.
2008 sind sechs Doktorandenstipendien zu vergeben. Informationen sind erhältlich bei Professor Dr.
Diethelm Klippel, Lehrstuhl für
Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte, Universität Bayreuth,
95440 Bayreuth, Telefon: 0921/553524, Telefax: 0921/55-5367, EMail: [email protected], Internet: http://gkrw.uni-bayreuth.de.
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Titel | Jurastudium
Tipps für Studienanfänger
Einstieg in das Jurastudium
in der Familie werden viele Jurastudenten
schneller zum Fachanwalt für Steuer-, Erbund Strafrecht als sie studieren können.
Arbeitsmaterial vergleichen
Wer nach dem Abitur oder einer Ausbildung an die Universität kommt, der ist oft überrascht
über die große Freiheit, die ihm dort begegnet. Es gibt weder eine Anwesenheitspflicht noch
ständige Leistungsnachweise. Diese ungewohnte Freiheit kann das Studium zugleich genussvoller und beschwerlicher machen, ebenso Chance wie Gefahr darstellen. Viele Erstsemester
haben deshalb anfangs ein Gefühl von Orientierungslosigkeit an der Universität. Wer sich gezielt vorbereitet, dem werden die ersten Schritte auf ungewohntem Terrain leichter fallen.
Los geht es mit dem Stundenplan, der im
ersten Semester noch einen relativ festen Rahmen hat. Er wird auf der Website der Universität oder von der jeweiligen Fachschaft bereitgestellt. Hier finden sich auch Informationen
über die Professoren, ihre Sprechstunden und
die genauen Inhalte der Vorlesung. Einige
Universitäten erstellen zudem einen Studienplan, der einen Vorschlag für den Aufbau des
Jurastudiums darstellt. Vor der Staatsprüfung
müssen jeweils ein kleiner (zwei Semester)
und ein großer (ein Semester) Schein in den
Fächern Zivilrecht, Öffentliches Recht und
Strafrecht erworben werden. Meist ist pro
Schein das Bestehen einer Klausur und einer
Hausarbeit erforderlich.
Die Grundkurse werden mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Etwa ab dem vierten
oder fünften Semester kommt der Schwerpunktbereich hinzu, den jeder Studierende
selbst wählen kann und in dem eine Universitätsprüfung geschrieben wird, deren Ergebnis
in die Examensnote einfließt. Nach Erwerb
dieser Qualifikationen schließt sich eine Wiederholungs- und Lernphase direkt vor dem
Examen an. Um den Überblick zu behalten,
kann zu Beginn des Studiums auch ein Blick
in einen Studienratgeber hilfreich sein.
Viel Freiheit für Vorlesungen
In den ersten Semestern stehen die Grundkurse im Vordergrund. Sie werden begleitet
und ergänzt von Grundlagenfächern wie Römischer Rechtsgeschichte und Staatslehre. Jeder Studierende muss für sich selbst entscheiden, welche Veranstaltungen er besuchen
möchte. Meiner Ansicht nach ist es sinnvoll,
eine Vorlesung zu hören, wenn sie entweder
mehr Stoff enthält als das entsprechende Lehrbuch oder der Dozent Inhalte besonders eingängig und spannend vermittelt. Denn eine
gute Vorlesung kann ungeheuer motivierend
sein. Interessant ist es, wenn Professoren ihre
ganz persönliche Meinung zu verschiedenen
Streitfragen darstellen. Nur Vorsicht, auch
wenn es nicht so klingen mag: Meist sind neben den Ausführungen des Sprechenden noch
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JUS MAGAZIN 2 | 08
andere Ansichten vertretbar oder gar die herrschende Meinung.
Gerade an größeren Universitäten werden
oft parallele Kurse von verschiedenen Dozenten angeboten. Hier empfiehlt es sich, in jede
Veranstaltung zumindest einmal „hineinzuhören“, um festzustellen, welche Vortragsart angenehmer ist.
Wichtig: Vor- und Nachbereitung
Die übliche Vorlesungsdauer von 90 Minuten ist für den frischgebackenen Studierenden
anfangs etwas ungewohnt. Da man sich weniger beteiligen kann als in der Schule und oft
viel Stoff in einer Doppelstunde vermittelt
wird, sind die ersten Vorlesungen durchaus anstrengend. An den neuen Rhythmus gewöhnt
man sich aber rascher als erwartet. Die Zeit
vergeht schneller, je näher man am Geschehen
bleibt und je besser man den Stoff versteht.
Verständnisschwierigkeiten begegnet man am
effektivsten durch Vor- oder Nachbereiten der
in der Vorlesung besprochenen Themen.
Neben den Vorlesungen werden Arbeitsgemeinschaften (AG) oder Tutorien angeboten.
Dort besprechen meist Mitarbeiter des jeweiligen Lehrstuhls mit einer kleineren Gruppe von
Studierenden dem Vorlesungsniveau angepasste Fälle. Die Arbeitsgemeinschaften sind
eine große Hilfe bei der Prüfungsvorbereitung.
Sie vermitteln, ausgehend von leichten Fällen,
den Aufbau einer juristischen Prüfung. Auch
der Gutachtenstil, in dem Klausuren bis zur
Staatsprüfung formuliert werden müssen, wird
hier gründlich geübt. Wer die aktuellen Fälle
vor der Besprechung selbstständig zu lösen
versucht, hat wöchentlich Gelegenheit für ein
kleines Klausurtraining. Das Schönste an den
Arbeitsgemeinschaften ist, dass sie ermöglichen, das theoretisch erlernte Wissen anzuwenden. Die meisten AG-Leiter nehmen sich
außerdem Zeit, um persönliche Fragen zu beantworten.
Viele Alltagssituationen, vom morgendlichen Semmelkauf bis zu den gewöhnlichen
Ladenschlusszeiten, erscheinen nach Studienbeginn plötzlich in einem anderen Licht. Auch
Weiter gehört zum Studium natürlich das
richtige Arbeitsmaterial. Das Angebot an
Lehrbüchern, Fallsammlungen, Skripten von
Repetitorien, Karteikarten und ähnlichem ist
schier endlos. An dieser Stelle heißt es wie bei
den Vorlesungen: kennenlernen, ausprobieren,
vergleichen. Schon während der Schulzeit haben sich Arbeitsmethoden bewährt, warum also nicht weiter mit (selbst geschriebenen) Karteikarten, durch Erstellen eigener Skripten
oder mit Textmarker direkt aus dem Buch lernen? Andererseits bietet das große Angebot
auch die Möglichkeit, neue Methoden auszuprobieren. Beim Lernen ist schließlich alles
erlaubt, was es angenehmer gestaltet. Wichtig
ist, dass der Stoff vollständig bearbeitet wird
und jederzeit schnell wiederholt werden kann.
Es werden umfangreiche Lehrbücher, kompakte Skripten und Fallsammlungen angeboten. Meiner Ansicht nach eignen sich Skripten,
die auf Grund ihres geringen Umfangs natürlich auf den ersten Blick ansprechender sind
als dicke Lehrbücher, fast ausschließlich zur
Wiederholung des bereits bearbeiteten Stoffes.
Sie können die Materie schlicht nicht ganz erfassen und lassen häufig für das Verständnis
essenzielle Schritte aus. Das Lernen mit Lehrbüchern ist langsamer, aber fundierter und eingängiger. Viele Professoren bieten für ihre
Vorlesung begleitende Skripten an, die helfen
können, den Überblick zu behalten und die jeweiligen Lerneinheiten richtig einzuordnen.
Allerdings ersetzen auch sie leider nicht die
Arbeit mit dem Lehrbuch. Fallsammlungen
sind wertvoll, um das Gelernte anzuwenden.
Sie bereiten besonders gut auf Klausuren vor.
In den ersten Semestern ist es aber nicht ganz
leicht, die passenden Übungsfälle zu finden.
Die Mehrzahl der Fälle ist viel zu schwer und
dadurch höchstens demotivierend.
Welches Buch soll es nun aber sein? Wieder
muss jeder seine Vorlieben herausfinden. Stöbern in der Universitätsbibliothek oder Fachbuchhandlungen lohnt sich hierbei durchaus,
die Bücher sind schließlich teuer und begleiten
für eine Weile. Auswahlkriterien können sein:
der Umfang des Bandes, ein angenehmes und
übersichtliches Schriftbild, eine mehr oder weniger komplexe Syntax, Kapitelzusammenfassungen, Merksätze, Fallbeispiele, optische
Lernhilfen und mehr oder weniger umfangreiche Literaturhinweise. Auch geben viele Professoren zu Beginn ihrer Vorlesung Buchempfehlungen.
Titel | Jurastudium
Eine gute Gelegenheit zum Bücherkauf bietet sich bei den Bibliotheken, die regelmäßig
ihren Bestand erneuern müssen, ohne die Kapazitäten erweitern zu können. Hier werden
oft relativ neue Bücher zu sehr fairen Preisen
verkauft.
Bald finden die ersten Klausuren statt. Einige Universitäten bieten Übungsklausuren an,
deren Ergebnisse nicht zählen und auf keinem
Schein vermerkt werden. Sie sind eine gute
Gelegenheit, sich in die neue Prüfungsart und
-situation einzuleben. Bei der anschließenden
Besprechung wird deutlich, welche Erwartungen die Korrektoren haben und wie die oft umfangreichen Fälle in der kurzen Zeit von zwei
Stunden erfolgreich bearbeitet werden können.
Für die Vorbereitung auf alle Klausuren der
ersten Semester gilt: Noch liegt der Schwerpunkt nicht im Detailwissen. Geprüft wird vor
allem, ob die grundlegenden Strukturen der
neuen Materie verstanden wurden und angewandt werden können. Oft bietet die Fachschaft eine Sammlung von älteren Klausuren
an, die einen Eindruck vom Anspruch der Arbeiten geben kann. In der Prüfung gilt es, den
Fall schlüssig zu lösen und das Gutachten innerhalb der oft knapp bemessenen Bearbeitungszeit fertig zu stellen. Wer zuerst eine grobe Gliederung anfertigt, kann sein Ergebnis
gleich zu Anfang kontrollieren und die Zeit
besser einteilen. Eine solche Gliederung trägt
zur Übersichtlichkeit und einer klaren Struktur
der Arbeit bei, zwei Qualitäten, die von den
Korrektoren besonders honoriert werden. Insbesondere achten sie auf die Arbeit mit dem
Gesetz. Es werden genaue Gesetzeszitate und
-belege erwartet. Allerdings begründen viele
Korrektoren ihre Notengebung nicht. Die bloße Punktzahl neben der Unterschrift ist keine
Seltenheit. Vielleicht ermöglichen die Studiengebühren ausführlichere Rückmeldungen.
Rechtsprechung und Literatur geben. Juristische Fachzeitschriften enthalten Aufsätze über
Streitfragen, Besprechungen von Urteilen und
Übungsklausuren zu den verschiedensten Problemen.
Ein guter Anfang für die Recherche kann
der Stichwortkatalog der Bibliothek oder ein
einschlägiger Paragraf in einem Kommentar
sein. Ist der Einstieg erst geschafft, ergibt sich
aus Bezügen innerhalb der Texte und Fußnoten
ein Netz von Informationen. Die Schwierigkeit besteht meist weniger im Auffinden des
Materials als im Bändigen der Informationsflut. Hier hilft wieder gliedern, strukturieren,
ordnen. Fundstellen sollte man von Anfang an
sauber in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis zitieren; im Nachhinein ist dies kaum
noch möglich oder aber mit unverhältnismäßig
viel Aufwand verbunden.
Am besten geht die Arbeit in kleinen Gruppen voran. Zu mehreren kann man die Probleme und die Struktur der Hausarbeit diskutieren, Ideen sammeln und sich die Arbeit teilen.
Ganz nebenbei lernt man viele Kommilitonen
kennen. Anfangs erscheinen die Hausarbeiten
als unangenehmer großer Arbeitsaufwand.
Tatsächlich macht die gemeinsame intensive
Beschäftigung mit einem Themenfeld schließlich oft doch Freude. Selbst Erarbeitetes merkt
man sich deutlich besser und bekanntlich
macht Wissen ja Spaß.
Die Teamarbeit ist auch in der Vorbereitung
auf Klausuren und die Staatsprüfung hilfreich.
Das Arbeiten zu mehreren erlaubt, die Lernmethoden der Kommilitonen kennenzulernen
und zu erproben. Da jeder andere Kenntnisse
mitbringt und in seiner Vorbereitung andere
Schwerpunkte gesetzt hat, kann jeder zur Lösung spezieller Probleme beitragen. Besonders
die gegenseitige Kontrolle schafft Sicherheit.
Zu dritt oder viert irrt man schlichtweg seltener als allein. So wird das Lernen nicht nur angenehmer, sondern auch effektiver.
Hausarbeit: Besser im Team
Studieren organisieren
In jedem der Grundkurse wird zudem eine
Hausarbeit gestellt. Dabei handelt es sich regelmäßig um einen komplexen Fall. Um ihn zu
lösen, muss man sich in eine meist sehr spezielle und zumindest zum Teil unbekannte Fragestellung einarbeiten. Dies erfordert ausführliche Recherchen in den Universitätsbibliotheken und/oder Datenbanken. Besonders ein sicherer Umgang mit den wichtigsten juristischen Nachschlagewerken ist für das Gelingen
der Hausarbeit wichtig. Gesetzeskommentare
sind nach den Paragrafen des jeweiligen Gesetzes geordnet. Sie wollen unklare Begriffe
klären und Hinweise auf die einschlägige
Bei der Bearbeitung der Hausarbeiten stellt
sich ein Problem, auf das man in fast allen Bereichen des Studiums trifft: Es gibt immer noch
etwas zu tun. Einerseits ist es in den ersten Semestern durchaus möglich, mit relativ wenig
Arbeitsaufwand die Klausuren zu bestehen.
Andererseits ist die Arbeitsskala aber nach
oben hin offen. Man kann immer noch etwas
vertiefen, Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften vor- oder nachbereiten, weitere Fälle
lösen. Hierbei kann aber jeder Arbeitszeit, Arbeitstempo und die Schwerpunkte selbst bestimmen. Es gilt eine Entscheidung zu treffen,
wie viel man wo investieren möchte.
Keine Angst vor Klausuren
Meiner Ansicht nach ist ein Minimalwissen
nötig, um die Motivation nicht zu verlieren.
Die große Informationsmenge sollte aber nicht
dazu führen, dass es kein Leben mehr neben
der Universität gibt. Durch Einteilen des Stoffes in kleinere Themenkomplexe, etwa anhand
der Gliederung der Vorlesung, behält man die
Übersicht. Kleine Einheiten erleichtern zudem
das regelmäßige Wiederholen des Gelernten.
Es ist wichtig, den bereits behandelten Stoff
zumindest in groben Zügen zu beherrschen,
um auf ihn aufbauen zu können. Angenehmer
wird das Lernen auch durch einen stetigen
Wechsel zwischen dem Erfassen der Inhalte
und dem Anwenden des Gelernten. Es sind
schöne Erfolgserlebnisse, die Übungsfälle zum
eben behandelten Thema lösen zu können.
Die bereits angesprochene berühmte Freiheit erlaubt es auch, nebenbei zu arbeiten. Eine Herausforderung bleibt, einen Kompromiss
zwischen Arbeit und Studium zu finden, der
beides nach den persönlichen Vorstellungen
nicht zu kurz kommen lässt. Hilfreich sind
hierbei Jobs, die dem Fach zuträglich sind, etwa Recherchen in einer Kanzlei oder einem
Fachverlag, ebenso eine Stelle an einem Lehrstuhl. Besonders geeignet und entsprechend
rar sind Anstellungen, bei denen die Arbeitszeit dem Studium angepasst werden kann.
Denn die Arbeitsbelastung an der Universität
ist in den Semesterferien oder zu Beginn des
Semesters natürlich deutlich geringer als während der Prüfungsphasen. Eindeutig ist es auch
so, dass das Jurastudium im Vergleich zu anderen Studiengängen zu Anfang relativ wenig
Zeit in Anspruch nimmt, allerdings intensiver
wird, je näher das Examen rückt.
In meiner ersten Vorlesung begrüßte uns der
Professor mit den Worten: „Jura ist ein
Dschungel. Wir zeigen Ihnen, wo die Machete
hängt.“ Dieser Vergleich trifft die Realität sehr
gut. Die Universität kann vieles erleichtern,
indem sie ihren Studierenden den Stoff und
verschiedene Arbeitsmethoden näher bringt.
Letztlich ist die Rechtswissenschaft aber ein
Fach, in dem sich die Studierenden große Teile der Materie selbst erarbeiten müssen oder
vielleicht eher: dürfen. Sie haben die Möglichkeit selbstständig zu arbeiten und vor allem zu
lesen, können es aber auch nicht vermeiden.
Lern- und Recherchearbeit begleiten den angehenden Juristen durch Studium, Referendariat und Examina bis in den späteren Beruf.
Wo, wann, wie oft und auf welche Art er seine
Machete einsetzt, bleibt dabei aber gänzlich
ihm überlassen.
Nora Ziegert
Die Autorin studiert Rechtswissenschaften in München.
JUS MAGAZIN 2 | 08
9
Studium | Prüfungsstress
Blockaden überwinden
Der Teufelskreis der Angst
Noch zwei Wochen. Allein der Gedanke an eine bevorstehende Prüfung beschleunigt den
Herzschlag vieler Studenten, lässt sie schwitzen und im nächsten Moment frieren. Sich auf
den Lernstoff zu konzentrieren fällt jeden Tag schwerer, Magen und Darm spielen verrückt.
Nachts werden die Kandidaten von Alpträumen geplagt, am nächsten Morgen trinken sie eine Tasse Kaffee mehr, um überhaupt wach zu werden. Dadurch werden sie noch nervöser,
können sich noch weniger merken – und bekommen noch mehr Angst.
Wer unter Prüfungsangst leidet, kennt diesen
Teufelskreis – und das sind laut einer Studie der
Freien Universität Berlin 40 Prozent aller Studierenden.1 Dabei ist Prüfungsangst nicht nur
eine völlig irrationale Angst, man kann sie auch
geschickt umpolen – und sie nicht gegen sich,
sondern für sich arbeiten lassen. Wer einen positiv wirkenden Erregungspegel erreichen
möchte, muss sich jedoch mit seiner Angst auseinandersetzen und seine Lernmethoden sowie
sein Prüfungsverhalten überdenken.
Prüfungsangst blockiert
Geist und Körper
Wer unter Prüfungsangst leidet, muss nicht
generell ein ängstlicher Mensch sein. Vielmehr ist es die anstehende Bewertung und die
Furcht, dabei schlecht abzuschneiden, die viele zittern lässt. Bei Stress produziert unsere
Nebennierenrinde vermehrt Adrenalin und
Noradrenalin. Normalerweise helfen diese
Hormone unserem Körper, bei Gefahr schnell
zu reagieren. Ein bisschen Lampenfieber versetzt uns in Kampfbereitschaft und bringt unsere grauen Zellen auf Trab. Wird der Grad der
Erregung allerdings zu hoch, blockiert die
Menge der ausgeschütteten Hormone die Synapsen im Gehirn – Studierende, die sich vor
anstehenden Prüfungen verrückt machen, können sich nur noch schlecht konzentrieren.2
Hinzu kommen weitere Symptome, die gemeinsam oder einzeln auftreten können, bei
manchen stärker, bei anderen schwächer: Hautreizungen, Schweißausbrüche, Schüttelfrost,
Bauchschmerzen, Durchfall, Übelkeit, Erbrechen, Appetitlosigkeit, Schwindel, Herzrasen
und Atembeschwerden. Das Sprachvermögen,
das Gedächtnis, aber auch der Bewegungsapparat können beeinträchtigt werden. Die Angst
kann sich in starken Stimmungsschwankungen,
Wut, Panik und Weinkrämpfen niederschlagen.3
Ursachen aus der frühen Kindheit
Prüfungsangst ist ein sehr komplexes Phänomen. Denn von der Bewertungssituation selbst
gehen keine Gefahren aus – darin „passiert“
schließlich niemanden etwas. Die Angst liegt
10
JUS MAGAZIN 2 | 08
allein in den Vorstellungen begründet, die sich
die Studierenden von dieser Situation machen.
Die Angst vor Prüfungen ist deshalb eine völlig irrationale. Eine Leistung wird bewertet –
nicht mehr, aber auch nicht weniger. Betroffene beziehen das Urteil jedoch auf ihre gesamte
Intelligenz, sehen es als Bewertung all´ ihrer
Fähigkeiten, machen ihre Selbstachtung und
ihr Selbstwertgefühl davon abhängig.4 Bis in
die frühe Kindheit können die Ursachen dieser
Versagensangst reichen: Vielleicht wurden Betroffene als Kind zu oft und zu hart von ihren
Eltern und Geschwistern kritisiert und überfordert. Selbst wenn sie nun erfolgreich sind, die
Angst vor Leistungsnachweisen bleibt bestehen und kann nicht einfach durch positive Erfahrungen aufgewogen werden.
Genauso können schlechte Erfahrungen den
Grundstein gelegt haben: Das Stottern und
Stocken in einer mündlichen Prüfung etwa
oder ein verpatzter schriftlicher Test. Redehemmungen, Lampenfieber und Prüfungsangst passen nicht in eine Gesellschaft souveräner Selbstdarsteller. Der Nachweis von Fähigkeiten und Kenntnissen ist eng mit dem
Selbstwertgefühl verknüpft. Hinzu kommt,
dass die Prüfungssituation selbst nur zu einem
bestimmten Maß kontrollierbar und vorhersehbar ist. Je mehr negative Erfahrungen bereits gemacht wurden, umso eher wird dieser
Faktor X mit den schlimmsten Befürchtungen
angereichert. Dann kann sich die Prüfungsangst sogar verselbstständigen: Waren vorangegangene Angstattacken so schlimm, dass sie
die Leistungen tatsächlich beeinträchtigt haben, kann eine Angst allein vor dieser Angst
entstehen.
Der Angst den Boden entziehen
Prüfungsangst entsteht schon vor der Prüfung – da sie ausschließlich durch bestimmte
Gedanken hervorgerufen wird, kann man sie
allerdings auch beeinflussen.5 Die Prüfungsangst anhand der geschilderten Symptome zu
erkennen, ist der erste Schritt. Etwas gegen
diesen Ist-Zustand unternehmen zu wollen,
der zweite. Wichtig ist, sich ein konkretes Ziel
zu setzen, das weder zu hoch, noch zu niedrig
gesteckt ist. Maßstab hierfür sind vergangene
Leistungen und Erfahrungen: Nach einer nicht
bestandenen Prüfung sollte das Bestehen der
Wiederholungsklausur angestrebt werden –
und keine bestimmte Note.
Überhaupt ist gründliche Vorbereitung alles.
Je mehr man über Prüfer und Prüfung weiß,
desto besser kann man sich auch dafür wappnen. Um die nötigen Anforderungen zu kennen, müssen Studien- und Prüfungsordnungen, Lehrbücher und Skripte durchgesehen
werden. Klausurensammlungen, Prüfungskolloquien und Kommilitonen, die die anstehende
Prüfung bereits gemeistert haben, liefern noch
konkretere Vorstellungen. Informationen aus
erster Hand erhält, wer sich direkt an den Prüfer wendet, seine Vorlesungen besucht und seine Sprechstunde nutzt. Was im Vorfeld geklärt
werden muss, sind Art, Dauer, Ort und Ablauf
der Prüfung, zu lernende Themengebiete und
zugelassene Hilfsmittel.
Kennt man die Anforderungen, kann man
den Lernstoff eingrenzen. Genaue Tages- und
Wochenpläne stellen nicht nur sicher, dass für
jedes Gebiet und regelmäßige Wiederholungen
genügend Zeit verbleibt. Sie motivieren während des Lernens und geben Zuversicht. Berücksichtigt werden muss allerdings die persönliche Leistungskurve: Die beste Arbeitszeit
liegt zwischen acht und zwölf Uhr vormittags
sowie am späten Nachmittag. Zu einem Leistungsabfall kommt es um die Mittagszeit und
in der Nacht. Viele Studierende sind allerdings
der Ansicht, sie könnten nachts am konzentriertesten lernen. Dies mag für einige Tage
gelten, dann gerät jedoch der individuelle
Schlaf-Wach-Rhythmus aus dem Gleichgewicht – und damit ein wesentlicher Erholungsfaktor. Wichtig ist, nach spätestens zwei Stunden Lernzeit eine fünfzehnminütige Pause einzuplanen. Wer sein Pensum für den Tag oder
die Woche erfüllt hat, sollte sich eine angemessene Belohnung gönnen. Motivieren kann man
sich auch dadurch, dass man sich die Zeit nach
der bestandenen Prüfung ausmalt.
Gerade für Abschlussprüfungen reicht es
nicht, mit Oberflächenwissen anzutreten. Das
Gelesene muss sinnvoll strukturiert, verstanden
und gespeichert werden. Texte sollte man sich
deshalb durch Fragen erschließen: Warum ist
das so? Wie hängt A mit B zusammen? Gibt es
hierfür Beispiele? Sinnvoll ist es, die wichtigsten Informationen in eigenen Worten schriftlich
zusammenzufassen und sich dieses geballte
Wissen vor dem Schlafengehen noch einmal
durchzulesen. Das tagsüber Gelernte wird wiederholt, das Gehirn vor dem Schlafengehen
nicht mehr mit neuen Informationen belastet.
Studium | Prüfungsstress
Zeitmanagement und effiziente Lernmethoden helfen, die Angst einzudämmen. Doch ihr
kann auch der körperliche Nährboden entzogen werden: Entspannungsübungen wie Yoga
und autogenes Training wirken der Nervosität
entgegen, da sich unsere Muskeln nicht gleichzeitig an- und entspannen können. Viele Prüfungskandidaten schwören auf körperliche
Anstrengung: Gerade bei Ausdauersportarten
werden Stresshormone abgebaut und Glückshormone ausgeschüttet, das Gehirn insgesamt
besser durchblutet.6 Psychologische Unterstützung bekommen Betroffene nicht nur von Psychotherapeuten, sondern auch vom Studentenwerk ihrer Universität: Mittlerweile bieten 43
der 58 deutschen Studentenwerke in der Regel
kostenlose Beratungsgespräche an.7
Tipps für mündliche Prüfungen
Bei allen Lebensaufgaben gibt es geschickte und weniger geschickte Verhaltensweisen.
Auch die Angst vor Prüfungen ist weniger begründet, wenn man sich clever anstellt und so
die Aussicht auf Erfolg erhöht. Das in der Prüfung verlangte Verhalten lässt sich trainieren,
indem man sich die Situation konkret vorstellt
und Schritt für Schritt durchspielt. Erwiesen
ist, dass Angst verlernt werden kann, wenn
man sich dem Angst erzeugenden Reiz aussetzt und es dabei nicht gleichzeitig zu negativen Konsequenzen kommt.
Man stellt sich also vor, die Prüfung würde
in einem halben Jahr anstehen, dann in einer
Woche, am nächsten Tag. Schließlich sieht
man sich im Prüfungsraum sitzen – und diesen
mit einem guten Ergebnis wieder verlassen.
Gerade bei mündlichen Prüfungen darf der
Prüfer nicht als übermächtige Figur, die nach
Gutdünken entscheidet, betrachtet werden. In
erster Linie handelt es sich dabei um eine neutrale Kommunikationssituation, in der der Prüfer Zuhörer, Fragender und Beurteilender ist –
und der Prüfling der Erzähler, der sich nur an
wenige Regeln halten muss. Dazu zählen, dem
Prüfer mit Respekt zu begegnen und die Prüfung zu einem Fachgespräch werden zu lassen:
Die Kandidaten sollten sich während der Prüfung an ein logisches Erzählgerüst halten,
nicht zu kurz antworten, Fachbegriffe im Originallaut kennen und Beispiele schildern können. Wer sich nicht sicher ist, worauf die Frage des Prüfers abzielt, hakt nach oder stellt
Rückfragen. Wem trotz Hilfestellung nichts
einfällt, der sollte das auch zugeben und um
eine andere Frage bitten. Insgesamt sollten
sich die Prüfungskandidaten darauf konzentrieren, ihr Wissen anzubringen, den Blickkontakt zum Prüfer zu halten und ihm Raum für
Einwände und Fragen zu lassen.
Viele fürchten sich vor einer mündlichen
Prüfung mehr als vor einer schriftlichen, weil
sie dem Prüfer Aug’ in Aug’ Rede und Antwort
stehen müssen. Dabei bietet ein Prüfungsgespräch viele Vorteile: Hilfestellungen können
gegeben und Missverständnisse sofort geklärt
werden, Antworten können überdacht und korrigiert werden. Der Prüfer kann durch Nachfragen verstecktes Wissen – und damit wertvolle
Zusatzpunkte – aus den Prüflingen herauslocken und durch Nicken oder Lächeln signalisieren, dass sie auf dem richtigen Weg sind.8
Natürlich gibt es auch weniger angenehme
Prüfer – die Prüfungsprotokolle wissen davon
zu berichten. Aber auch hierauf kann man sich
vorbereiten. Wer von sich weiß, dass er leicht
zu verunsichern ist oder den Ton nicht trifft,
sollte solche Situationen trainieren. Einleitungssätze, mit denen man Zeit gewinnt, können helfen, den Druck zu mindern, der entsteht, wenn man antworten muss.
Auch in anderen Situationen sind vorformulierte Sätze hilfreich – wer etwa den Faden
verliert, einen Moment abwesend ist oder
durch Nebengeräusche etwas nicht richtig versteht, sollte die Situationen nicht einfach überspielen. Besser ist es, man probt auch solche
Szenarien mit Freunden und prägt sich eine
freundliche Antwort ein, für die man in der
Stresssituation nicht mehr nachdenken muss.
Tipps für schriftliche Prüfungen
Bei schriftlichen Prüfungen gilt es, die Aufgabe genau zu lesen und auf versteckte Andeutungen zu achten. Statt sofort mit dem
Schreiben zu beginnen, sollten auf einem
Schmierblatt zu behandelnde Aspekte gesammelt und gegliedert werden. Diese Gliederung
stellt das Gerüst der Lösung dar, nach ihr wird
auch die Bearbeitungszeit eingeteilt. Wichtig
ist, die Gewichtung der Aufgabe zu beachten:
Wo nur wenige Punkte zu holen sind, sollte
auch nur wenig Zeit investiert werden. Bei
zentralen Problemen sollte Raum für Nachträge gelassen werden – vielleicht bleibt Zeit, um
sie zu überdenken. Und statt frühzeitig abzugeben, sollte die Lösung lieber noch einmal in
Ruhe durchgelesen werden.9
Was tun bei einem Blackout?
Viele Studierende kennen Horrorgeschichten vom „Brett vorm Kopf“ während einer
Prüfung, vielleicht haben sie einen Blackout
auch schon selbst erlebt. Doch selbst das vermeintlich Schlimmste, was während einer Prüfung passieren kann, ist nicht zum Fürchten:
Die scheinbare Leere im Kopf entsteht, wenn
man zu angespannt ist und die Informationsübertragung zwischen den einzelnen Nerven-
zellen nicht mehr funktioniert. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass das Gelernte tatsächlich
„weg“ ist – die Fakten können nur kurzzeitig
nicht abgerufen werden. An einer solchen Blockade ist allein die Aufregung schuld – und die
lässt sich beseitigen. Wenn der Faden tatsächlich reißt, heißt es Ruhe bewahren: Betroffene
sollten ruhig und tief atmen, den Prüfer um eine Pause bitten, ihre Gedanken ordnen und erneut starten. Notfalls bittet man den Prüfer,
seine Frage zu wiederholen. Im Vorgespräch
kann man auf seine Nervosität oder Prüfungsangst hinweisen. Hat es einem die Sprache
verschlagen, weil man glaubt, einen Fall nicht
lösen zu können, sollte man sich auf die Prüfungssystematik besinnen und mit der Suche
nach Einstiegsnormen beginnen.
Auch in schriftlichen Prüfungen kann beim
ersten Überfliegen der Aufgabe der Eindruck
entstehen, nichts zu wissen. Auch dann sollte
man sich zuerst gut zureden und sich dann systematisch vorarbeiten. Ein Blatt Papier hält alle
Ergebnisse des Brainstormings fest. Ist der erste Schreck verdaut, kommt auch das Gelernte
wieder zum Vorschein. Ob man den Blackout
bewältigen kann, ist also in erster Linie Einstellungssache: Akzeptiert man ihn als etwas Unangenehmes, das jedoch nicht zur Katastrophe
führt und besinnt sich pragmatisch auf die Gegenmaßnahmen, hat man beste Erfolgschancen
– wenn er dann überhaupt noch auftritt.10
Während der gesamten Lernphase und der
Prüfung selbst ist es jedoch am wichtigsten,
auf sich selbst, seine bisherigen Vorbereitungen und Leistungen zu vertrauen. Tests sollte
man positiv begegnen – auch wenn es schwerfällt. Denn Prüfungen sind immer auch eine
Gelegenheit, Wissen zu präsentieren und sich
zu profilieren. Prüfungskandidaten haben in
ihrem Leben schon viele Hürden gemeistert
und vieles erreicht – sie werden auch wieder
Erfolg bei neuen Aufgaben haben.
Alexandra Gögl
Die Autorin ist Online-Redakteurin in der Themengruppe Wissen und Bildung beim Bayerischen Rundfunk in München.
1 Vgl. http://web.fu-berlin.de/fun/2004/1-3-2004/studenten/
studenten1.html, Zugriff am 8. 12. 2007.
2 Vgl. Knigge-Illner, Ohne Angst in die Prüfung. Lernstrategien effizient einsetzen, 2002, S. 15f.
3 Vgl. Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 11ff.; Metzig/Schuster,
Prüfungsangst und Lampenfieber. Bewertungssituationen
vorbereiten und meistern, 1997, S. 13ff.
4 Vgl. Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 13f.
5 Vgl. Metzig/Schuster (o. Fußn. 3), S. 43ff.
6 Vgl. Metzig/Schuster (o. Fußn. 3), S. 59ff.; Knigge-Illner (o.
Fußn. 2), S. 29ff.
7 Quelle und weitere Informationen: www.studentenwerke.de.
8 Vgl. Metzig/Schuster (o. Fußn. 3), S. 150ff.; Knigge-Illner
(o. Fußn. 2), S. 101ff.
9 Vgl. Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 127ff.
10 Vgl. Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 123ff.
JUS MAGAZIN 2 | 08
11
Studium | Perspektiven
Generation Praktikum
Ausgenutzt und abgelegt?
Die Ausbeutung hoch qualifizierter Hochschulabgänger, ein Phänomen, das unter dem
Schlagwort „Generation Praktikum“ bekannt wurde, hat in jüngster Vergangenheit mehrfach die Schlagzeilen der Tagespresse erobert. Verzweifelte Akademiker absolvieren ein
Praktikum nach dem anderen um der Arbeitslosigkeit zu entkommen. Arbeitgeber bieten
keine festen Arbeitsplätze mehr an, sondern erhalten von unbezahlten Praktikanten hochwertige Arbeitsleistung. Selbst die Politik musste sich inzwischen mit dem Problem befassen.
Berichte von skandalösen Missbrauchsfällen versetzen Studenten, Jungakademiker und
Gewerkschaften in Aufregung. Viele Studierende der Rechtswissenschaften, Rechtsreferendare und junge Juristen stellen sich die Frage, ob Juristen von der aktuellen Entwicklung
ebenso betroffen sind wie Angehörige kreativer Berufe und Absolventen der Geistes- und
Sozialwissenschaften. Inzwischen liegen Studien vor, welche ein genaueres Bild des Phänomens „Generation Praktikum“ zeichnen.
Hintergrund der Diskussion
Ursprung der hitzigen Diskussion war ein
Artikel in der Wochenzeitung „Die Zeit“.1 Dieser Beitrag über die „Generation Praktikum“,
der darstellte, wie Praktikanten als billige oder
gar kostenlose Arbeitskräfte ausgenutzt werden, schockierte nicht nur viele Juristen. Diese fühlen sich aber in besonderem Maße betroffen, weil sich gerade für Juristen in den
vergangenen Jahren die Berufsaussichten
deutlich verschlechtert haben.
Zahlreiche weitere Berichte in anderen Medien über „Praktikakarrieren“ und „Praktikaschleifen“ von Hochschulabsolventen, häufig
angereichert mit besonders beeindruckenden
Beispielen,2 folgten. In der Öffentlichkeit entstand der Eindruck, dass sich ein Studium offensichtlich nicht mehr lohnt, sondern auf ein
Studium trotz erfolgreichem Examen bestenfalls eine „Karriere“ als Lückenfüller für Personalengpässe oder als billige Aushilfskraft
folgt. Vor allem von Geistes- und Sozialwissenschaftlern gab es dafür Beispiele. So hörte
man von bastelnden Politologen und Germanisten mit Einser-Examen, die sich das vierte
Praktikum nach Abschluss des Examens mit
Sozialhilfe finanzierten.
Ein Praktikum wurde zunehmend zum Inbegriff der Ausbeutung. Nicht zuletzt auf
Grund zweier beim Deutschen Bundestag eingereichten Petitionen zur Verbesserung der
Rechtsstellung von Praktikanten 3 wurde auch
die Politik auf offensichtliche Fehlentwicklungen aufmerksam. So unterzeichneten im Sommer 2006 mehr als 40.000 Menschen im Inter-
12
JUS MAGAZIN 2 | 08
net eine Bundestagspetition und forderten,
dass Praktika von Hochschulabsolventen nach
drei Monaten in ein reguläres Arbeitsverhältnis umgewandelt werden sollten. Eine zweite
Online-Petition der DGB-Jugend brachte es
auf fast 60.000 Unterschriften. Darin wurde
eine Mindestvergütung von 300 Euro für ein
Praktikum gefordert.
Zwei Gesetzesentwürfe, die im Oktober
2007 in den Deutschen Bundestag eingebracht
wurden, zeigten, dass die Petitionen in der Politik aufgegriffen worden waren und das Problem nicht nur aus Einzelfällen bestand. Die
Fraktion Die Linke wollte mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes mehr Rechte für Praktikanten erreichen.
Der Gesetzentwurf 4 sah vor, dass Praktikanten
Anspruch auf einen Ausbildungsplan und einen Vertrag haben sollten, der ihren Status als
Lernende deutlich macht. Zur Begründung
hieß es, auf diese Weise solle Missbrauch von
Praktikanten als billige Arbeitskräfte entgegengetreten werden. Die FDP-Fraktion forderte in
einem Antrag,5 Praktika nicht durch weitere gesetzliche Regeln einzuschränken. Inzwischen
hält auch die Bundesregierung gesetzliche Regelungen als mögliche Konsequenz des Missbrauchs von Praktika für „denkbar“.
Von Praktikum zu Praktikum?
Doch offenbar hat das Phänomen der „Praktikantenabzocke“ die Juristenwelt bislang
nicht erreicht. Bei der Verleihung der „Raffzähne 2007“ – eine Auszeichnung für das unfairste Praktikum des vergangenen Jahres –
durch den Praktikantenschutzverein fairwork
hat es jedenfalls keine Juristen getroffen.
„Ausgezeichnet“ wurde das Deutsche Historische Museum (DHM), das sich aus Bundesmitteln finanziert. Es hatte einer jungen Frau
mit abgeschlossenem Geschichtsstudium angeboten, sie sechs Monate lang 39 Stunden
wöchentlich unentgeltlich zu beschäftigen.
Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach die
Praktikantin auf Urlaubstage, Krankengeld
und Unfallfürsorge verzichten sowie ihre Urheberrechte für Leistungen, welche während
des Praktikums erbracht wurden, an das DHM
abtreten sollte.
Bisher sorgten vor allem Einzelschicksale
für Aufruhr. Empirische Daten insbesondere
zur Situation junger Juristen fehlten. Inwiefern
die Rechtswissenschaftler von dem Phänomen
betroffen sind, blieb unklar. Doch damit ist
nun Schluss. Nach einer Studie des Arbeitsbereichs Absolventenforschung der FU Berlin,
für die Studienabgänger sämtlicher Fachbereiche befragt wurden, leisten gerade einmal 15
Prozent der Juristen nach Abschluss des Studiums ein Praktikum ab.6 Die Zahlen für Wirtschaftswissenschaftler liegen mit 39 Prozent
im Vergleich deutlich höher. Für Geistes- und
Kulturwissenschaftler betragen sie sogar 53
Prozent. Dagegen hat die Zahl der Praktika bei
Juristen nach dem Examen im Vergleich zum
Jahr 2000 sogar um 12 Prozent abgenommen.7
Rechtswissenschaftler sind also seltener „gezwungen“, ein Praktikum nach der Abschlussprüfung durchzuführen.
Diese Befunde überraschen allerdings angesichts der Situation am Arbeitsmarkt und der
bekannt schlechten Berufsaussichten für Juristen. Besteht das Problem der „Generation
Praktikum“ für Juristen wirklich nicht? Haben
Einzelschicksale aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis eine medial angeheizte Misere
vorgegaukelt? Geht es Juristen im Vergleich zu
Absolventen anderer Fachrichtungen noch gut?
Der Vorsitzende eines Anwaltvereins sagt,
dass „keine Tendenz zu vermehrten unbezahlten Praktika bei jungen Volljuristen zu erkennen ist.“ Zu demselben Ergebnis kommt der
HIS-Projektbericht vom April 2007, 8 der vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung in Auftrag gegeben wurde. Befragt
wurden für diesen Bericht bundesweit 12.000
Hochschulabsolventen aller Fachrichtungen
und Abschlussarten im Jahr 2006.
Zwar wurden etwa von jedem achten Absolventen eines Fachhochschulstudiengangs und
von jedem siebten Absolventen eines Universitätsstudiums ein beziehungsweise mehrere
Praktika nach dem Studium absolviert. Jedoch
bilden diese Resultate keine Rechtfertigung
für den Begriff „Generation Praktikum“. „Kettenpraktika“ und „Praktikakarrieren“ sind
demnach vielmehr eine Randerscheinung. Lediglich neun Prozent der Rechtswissenschaftler leisteten ein Praktikum nach der Zweiten
Juristischen Staatsprüfung ab. Absolvieren
Rechtswissenschaftler ein Praktikum nach
dem Studium, dann handelt es sich allerdings
häufig um ein unbezahltes.9 Doch auch hier
scheint sich eine positive Tendenz abzuzeichnen. So haben 58 Prozent der Praktikanten im
Jahr 2000 ihre Leistungen ohne eine finanziel-
le Gegenleistung erbracht, während
dies zwei Jahre später nur noch die
Hälfte der Praktikanten taten. Für
den Bereich der Rechtswissenschaften kann daher von einer „Generation Praktikum“ nicht gesprochen
werden.
Andere Wege
Die Beschäftigung als Praktikant
kommt bei Juristen nach dem Studium somit seltener vor als bei anderen Studienrichtungen. Regelrechte
„Praktikakarrieren“ sind dem Autor
auch nach intensiven Recherchen
nicht bekannt geworden. Hinzu
kommt, dass Pflichtpraktika im Studium gesetzlich geregelt sind.
Schließlich sind Praktika auch
nichts grundsätzlich schlechtes –
solange sie nicht zweckwidrig genutzt werden, um die Einstellung eines teuren Mitarbeiters zu umgehen
oder nur Köder für einen späteren
Job sind.
Kürzere Praktika als Bedingung
für eine Einstellung kommen hingegen vor. So wurde beispielsweise
ein Fall bekannt, in dem sich ein Bewerber für eine feste Stelle als
Rechtsanwalt zunächst für einen
Monat als unbezahlter Praktikant
zur Verfügung stellen musste. Wo
Arbeitsverhältnisse auf diese Weise
konstruiert werden, ist höchst zweifelhaft, ob auf die Probezeit tatsächlich eine Festanstellung folgt.
Junge Volljuristen können heute
dennoch nicht mehr mit einer klassischen festen Stelle rechnen. Auch
wenn sie von der „Generation Praktikum“ noch nicht eingeholt wurden, erwarten sie andere Beschäftigungsverhältnisse als dauerhafte
Festanstellungen. So bieten viele
Kanzleien heute nur noch eine freie
Mitarbeit mit einer mehr oder weniger gesicherten Zahl von Mandaten
an. Hier werden Verträge geschlossen, wonach Juristen als Selbstständige ihre Dienste gegen Rechnung
zur Verfügung stellen. Da in vielen
dieser Fälle eine weitreichende
Weisungsgebundenheit besteht, ist
mehr als fraglich, ob tatsächlich eine freie Mitarbeit vorliegt.
Auch die Beschäftigung als „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ – für
den oft nebenher die Möglichkeit
zur Promotion bestehen soll – auf
freiberuflicher Basis ist eine Möglichkeit, hoch qualifizierte Juristen
gegen niedrigen Lohn zu beschäftigen. Oft beträgt das Entgelt nicht
mehr als das Referendargehalt. Enthält der Vertrag die erwähnte Option zur Promotion neben der beruflichen Tätigkeit, lässt sich die geringe Entlohnung wasserdicht und sehr
einfach begründen.
Ein weiterer Trend ist die befristete Beschäftigung. War diese Praxis früher eher bei Unternehmen
und Großkanzleien zu beobachten,
so wird sie heute zunehmend sogar
im Öffentlichen Dienst praktiziert.
Hintergrund sind die höhere Flexibilität, die bessere Planbarkeit sowie der hohe Wissensstand, den
junge Absolventen mitbringen.
Nach zwei Jahren ist dieser Vorteil
meist aufgebraucht, so dass der
Nachwuchs ausgetauscht werden
muss. Zudem bringen junge Mitarbeiter meist eine hohe Bereitschaft
für überdurchschnittlich lange Arbeitszeiten mit.
Auch einige Zeitarbeits- und
Franchisemodelle sowie die freiberufliche telefonische und elektronische Rechtsberatung zählen zu den
neuen Beschäftigungsmodellen.
Sollte man nicht mit zwei Prädikatsexamina ausgestattet sein, bleibt
häufig nur die Selbstständigkeit. Allerdings ist die Zahl der Rechtsanwälte inzwischen derart groß, dass
es schwierig wird, ein Leben über
dem Existenzminimum zu führen,
wenn man nicht ein Kanzleigründungsmodell mit einer zukunftsweisenden Spezialisierung verfolgt.
Eine weitere Möglichkeit schildert
ein Betroffener: „Die Kanzlei bot
mir an, für ein Jahr einen Raum in
der Kanzlei zu mieten. Während dieser Zeit sollte ich ab und zu Mandanten zugewiesen bekommen und parallel dazu einen eigenen Klientenstamm aufbauen. Sollte die Zusammenarbeit gut verlaufen, wurde mir
eine Festanstellung in Aussicht gestellt. Die Inanspruchnahme des Sekretariats sowie die Nutzung des
Kanzleiinventars regelte der Vertrag
ebenfalls.“
Nicht nur die Art der Beschäftigung, auch die Höhe der Vergütung
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Studium | Berichte
kann erschreckend sein. Der NWAnwGH hält
ein Brutto-Grundgehalt von 1.000 Euro als
Einstiegsgehalt für einen Rechtsanwalt für sittenwidrig.10 Das LAG Hessen erklärte für einen
angestellten Rechtsanwalt im ersten Berufsjahr bei einer 35-Stunden-Woche eine Bruttovergütung von (damals) 2.800 DM für angemessen. Eine Vergütungsvereinbarung mit einem Entgelt von 1.300 DM für eine ebenso
lange Arbeitszeit sei sittenwidrig.10
Fazit
Auch wenn es das Problem der „Generation
Praktikum“ bei Juristen nicht in dem Maße ,
wie in anderen Studiengängen gibt, ist eine
Festeinstellungen nach dem zweiten Staatsexamen inzwischen die Ausnahme. Verschiedenste Beschäftigungsformen, die viel Flexibilität bieten und wenig Verpflichtungen enthalten, stellen die juristische Seite des Niedriglohnsektors dar. Die Beschäftigung als
Praktikant ist nur eine Möglichkeit unter vielen, um sich das Know-how eines Volljuristen
zum Niedrigpreis, wenn nicht gar zum Nulltarif zu besorgen.
Diese Entwicklung sollte bekämpft werden.
Eingestellt werden würde nicht mehr derjenige
mit der besten Examensnote, sondern derjenige der sich mit dem niedrigsten Gehalt zufrieden gibt. Abhilfe könnte z. B. eine gesetzlich
vorgeschriebene Höchstdauer für Praktika
schaffen. Ein Verbot, Praktikanten als Ersatz
für Arbeitskräfte einzusetzen, wie von der
SPD vorgeschlagen,12 bietet keine Lösung,
sondern wird zahlreiche praktische Probleme
nach sich ziehen. Sinnvoller dürfte es sein, auf
die Einhaltung bestimmter Regeln beim Abschluss des Praktikantenvertrages zu dringen.13
Ob ein Mindestlohn auch für Juristen sinnvoll
ist, scheint fraglich.
Dirk Scheibe
Der Autor studiert Rechtswissenschaften an der FriedrichSchiller-Universität Jena.
1 Stolz, Generation Praktikum, Die Zeit vom 31. 3. 2005.
2 Köckritz/Berth, Gratisarbeit nach dem Studium, Süddeutsche Zeitung vom 2. 2. 2007.
3 Süddeutsche Zeitung vom 19. 1. 2007.
4 BT-Dr 16/6629.
5 BT-Dr 16/6768.
6 Grühn/Hecht, Generation Praktikum?, Studie des Arbeitsbereichs Absolventenforschung der FU Berlin, 2007, S. 12.
7 Grühn/Hecht (o. Fußn. 6), S. 13.
8 Briedis/Minks, Generation Praktikum – Mythos oder Massenphänomen?, HIS-Projektbericht der Hochschul-Informations-System GmbH, 2007.
9 Grühn/Hecht (o. Fußn. 6), S. 12.
10 NWAnwGH, Beschluss vom 2. 11. 2007 – 2 ZU 7/07.
11 LAG Hessen, Urteil vom 28. 1. 1999 – 5 Sa 169/99, NJW
2000, 3372.
12 Süddeutsche Zeitung vom 12. 1. 2008.
13 Kriterien, durch die sich ein faires Praktikum auszeichnet,
wie z. B. Klärung der Aufgaben im Vorfeld, hat der Verein
fairwork auf seiner Internetseite zusammengestellt:
www.fairwork-verein.de.
14
JUS MAGAZIN 2 | 08
Summer School der Heinrich-Heine-Universität
Europäisches Wirtschaftsrecht
Es gibt nicht viele Programme, die es einem ermöglichen, innerhalb kurzer Zeit einen Überblick über die vielfältigen Bereiche des Europäischen Wirtschaftsrechts zu gewinnen. Eines
dieser Programme ist die unter Federführung der Düsseldorf Law School (Institut für Unternehmensrecht) ausgerichtete Summer School on European Business Law.
Das Programm wurde in Kooperation mit
der Radzyner School of Law des Interdisciplinary Center of Herzliya (Israel) in Düsseldorf
ausgerichtet. Die Veranstaltung richtete sich
an alle wirtschaftsrechtlich interessierten Juristen. Die teilnehmenden 45 Studenten der
Summer School kamen aus sechs Nationen.
Professor Dr. Ulrich Noack/Universität Düsseldorf, Professor Uriel Procaccia/IDC Herzliya [IL], Professor Erik P. M. Vermeulen/Universität Tilburg [NL]) als auch – neben den bereits genannten – namhafte Praktiker (Professor Ulrich Prinz, Flick Gocke Schaumburg,
Martin Wissmann, Clifford Chance) befanden.
Kursinhalte, Ablauf und Dozenten
Teilnahmevoraussetzungen
Das zweiwöchige englischsprachige Unterrichtsprogramm umfasste 40 Stunden und
deckte die gesamte Palette des Europäischen
Wirtschaftsrechts ab, wobei insbesondere auch
auf aktuelle Themen und Entwicklungen eingegangen wurde.
Die Schwerpunkte lagen im Europäischen
Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, wobei
die Lerninhalte vom Allgemeinen (European
Law, Company/Securities Law) hin zum Speziellen (z. B. Takeover Law, Regulation of
Stock Exchanges, Corporate Governance,
Corporate Mobility, Mergers & Acquisitions,
Activist Investors & Hedge Funds) vermittelt
wurden. Ergänzt wurde der Lehrplan durch
Veranstaltungen zum Steuerrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und
Schiedsverfahrensrecht. Die Veranstaltungen
wurden größtenteils im Stile der sokratischen
Methode gehalten, was lebhafte fachliche Diskussionen anregte. Zur Vorbereitung auf die
einzelnen Themen standen ausgewählte englischsprachige Readings zum Download bereit, mittels derer sich die Teilnehmer einen
umfassenden Überblick über die jeweiligen
Unterrichtsgegenstände erarbeiten konnten.
Zu zwei Terminen wurde in die Räumlichkeiten der renommierten Anwaltskanzleien
Hengeler Mueller sowie Hölters & Elsing in
Düsseldorf eingeladen – einerseits zu einer
Case Study zum Thema M&A (Dr. Maximilian Schiessl), andererseits zu einer Einführung
in das Schiedsverfahrensrecht und die Mediation (Dr. Denis Gebhardt).
Die bezweckte Verflechtung von akademischer Lehre und praktischer Erfahrung ergab
sich auch daraus, dass sich unter den international erfahrenen Dozenten sowohl renommierte Rechtswissenschaftler (Professor JanSchans Christensen/Universität Kopenhagen,
Das Programm richtet sich an Studenten,
Rechtsreferendare und junge Praktiker mit einem wirtschaftsrechtlichen Interessenschwerpunkt und ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Der Teilnehmerkreis ist begrenzt. Im Rahmen
des Auswahlverfahrens sind Kriterien wie akademische Leistungen, Fremdsprachenkenntnisse sowie Auslandserfahrungen maßgeblich.
Die Bewerbung einschließlich eines tabellarischen Lebenslaufes erfolgt per E-Mail.
Ihre Zielsetzung, den Teilnehmern einerseits einen umfassenden Überblick über das
Europäische Wirtschaftsrecht zu ermöglichen,
andererseits aber auch Detailkenntnisse und
praktisches Erfahrungswissen zu vermitteln,
erfüllte die Summer School vortrefflich. Aus
den lebhaften fachlichen Diskussionen ergaben sich häufig interessante Vergleiche zu den
Rechtssystemen der Heimatländer der Teilnehmer. Das Programm ist gut koordiniert, die
Veranstaltungen sind sorgfältig ausgewählt
und sinnvoll zusammengestellt.
Neben der Vermittlung des Fachwissens boten die zwei Wochen eine sehr wirkungsvolle
Gelegenheit, die Englischkenntnisse aufzubessern; dass gilt gleichermaßen für das fachspezifische Englisch, das man sich sonst vielleicht nur bei einem Auslandsaufenthalt aneignen kann, als auch für das ganz alltägliche
Konversationsenglisch. Insgesamt kann die
Teilnahme an der Summer School on European Business Law nur empfohlen werden.
Mussa Rahbari / Tim Kasper
Die Autoren studieren Rechtswissenschaften in Düsseldorf
und sind studentische Hilfskräfte am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz von Professor
Dr. Jan Busche an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Sie nahmen an der beschriebenen Summer School von 30. 7.
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Name
Der Autor
Dr. Matthias Kilian ist Rechtsanwalt in Köln, Vorstand des
Soldan-Instituts für Anwaltmanagement, Lehrbeauftragter
an der Kölner Journalistenschule und Wissenschaftlicher
Assistent am Institut für
Arbeits- und Wirtschaftsrecht
der Universität zu Köln.
Straße
PLZ/Ort
Datum/Unterschrift
151401
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Die Neuerscheinung
Studium | Law and literature
Populäre Kultur im Rechtsunterreicht – Teil 2
Neue Ideen für ein ganzheitliches Lernen
Der erste Teil ging der Frage nach, welche Voraussetzungen wir als Lehrende und Lernende
mitbringen, um den Rechtsunterricht durch Elemente populärer Kultur anzureichern und
welche Verbindungen zwischen dem Recht und populärer Literatur bestehen. Der zweite
Teil des Beitrags widmet sich dem Zusammenwirken von Recht und populärer Literatur, sowie populärem Film als didaktischem Hilfsmittel. Bereits praktizierte Lehrbeispiele werden
vorgestellt und die Vorzüge beider Ansätze besprochen und verglichen.
Vorbild USA: „Law and literature“
als UFOs in der law school?
„Recht in der Literatur“ und „Recht als Literatur“ konkurrieren in den USA um den Vorrang in der akademischen Forschung und
Rechtsausbildung.38 Law and literature courses
in den USA sind dennoch nichts Exotisches.
Nicht zum klassischen Kanon gehörend sind
sie Ansätze sui generis: Sie sind die einzigen
juristischen Veranstaltungen, die sich mit
Kunst oder den Vorstellungen von Schriftstellern oder Filmemachern über das Recht beschäftigen.39 Man erwartet von diesen Kursen,
dass sie bei der Interpretation von juristischen
Meinungen hilfreich sind oder dass juristisches Handwerkszeug bei der Interpretation
von Literatur hilfreich zur Seite steht.40 Als
Gründe, wieso sich Studierende gern auf diese
Kurse einlassen, wurden folgende genannt:
Studierende hassen, wie uns bereits Grisham
verriet, die Juristenausbildung. Deshalb wollen sie sich mit etwas beschäftigen, das sie aus
ihrer Misere zumindest geistig fortträgt.41
Was liegt dann näher als der Versuch, das
Angenehme mit dem Nützlichen zu verbinden?
Die populäre Kultur mit dem unpopulären,
aber doch für das berufliche Fortkommen in inzwischen allen Lebensbereichen nützliche oder
gar notwendige Recht. Hier soll „law and literature“ eine Brücke schlagen und den Einstieg
in die Methoden des Rechts und des Rechtsdenkens erleichtern, die eigene Erlebniswelt
mit dem Recht verbinden und einen emotionalen Zugang zu den Rechtsthemen eröffnen. Die
intuitive Seite des Lernens wird dadurch angesprochen. „Law and literature“ soll darüberhinaus eine größere Bandbreite von Interpretationsmöglichkeiten eröffnen und vor allem
Raum für subjektive Wahrnehmungen lassen.42
Daraus ergeben sich verschiedene Möglichkeiten Literatur im Rechtsunterricht einzusetzen:43 Wie bereits eingangs bemerkt geht jeder
Fall oder jedes Rechtsproblem auf eine Geschichte zurück, die die Funktion erfüllen
kann, die üblicherweise Fallgeschichten übernehmen. Geeignet ist aber nicht nur Literatur,
bei denen das Recht im Mittelpunkt steht. Gerade andere Werke sind lehrreich: Hier ist die
16
JUS MAGAZIN 2 | 08
erste Aufgabe, die Rechtsthemen aus den Erzählungen herauszufiltern. Eine andere Möglichkeit ist die Frage danach, wie Recht, Juristen und Gerechtigkeit (im populären Film und)
in der Literatur dargestellt werden.
Nun mag es der angelsächsischen Tradition
des case law näher liegen, mit Geschichten zu
arbeiten. Wie verhält sich aber die Geschichte
zum kodifizierten Recht? Zum Einen sind alle
Gesetzesinterpretationen durch Anwendung
auf bestimmte Vorkommnisse im wirklichen
Leben entstanden. Sicher gibt es die eine oder
andere Streitigkeit, die im sachverhaltsleeren
Raum entstanden ist. Aber auch sie wird letztlich aus der Vorstellungskraft des Gesetzesinterpreten gespeist, dass eine entsprechende Lebenssituation eintreten könnte. Eine pragmatischere Antwort auf die Frage der Bedeutung
von „Geschichten“ für das Recht gibt ein Blick
in Lehrbücher und Skripten: Ein Werk, das sich
an Studierende richtet, aber ohne Fallbezug arbeitet, dürfte seinen Platz in juristischen Fachbibliotheken, aber nicht auf dem studentischen
Schreibtisch finden. Nur Geschichten lassen
die Probleme und die Entscheidungsrelevanz
einer Rechtsfrage plastisch vor unsere Augen
treten. Daher werden auch in den Staatsexamina Falllösungen verlangt.
Die kleinen Geschichten, also die Fallbeispiele eines Anfängerlehrbuches bis hin zum
großen Fall in der Examensklausur, sind verdichtete, unter juristischen Schlüssigkeitsgesichtspunkten nacherzählte Geschichten, die
das einfache Leben oder sogar die große Politik schrieb. Und ansprechende Geschichten
werden, wenn auch nicht komprimiert und im
Rechtssinne schlüssig, von populärer Literatur
erzählt. Soweit in Deutschland Veröffentlichungen zu dem Thema vorhanden sind, in denen Recht durch Literatur vermittelt wird, handelt es sich sehr oft um die Besprechung von
Werken, die Studierende kaum freiwillig anfassen, geschweige denn lesen würden.44
Recht und Literatur: Konsequenzen
für den Rechtsunterricht
Der Ansatz „Recht in der Literatur“ kann
auf verschiedene Weise für den Rechtsunter-
richt fruchtbar gemacht werden. Die Geschichten stammen vorzugsweise aus der aktuellen kulturellen Umwelt der Studierenden,
haben also einen unmittelbaren Bezug zu ihrem Leben. Sie sprechen damit nicht nur den
analytischen, linken Teil des lernenden Gehirns, sondern auch dessen emotionalen, rechten Teil an. Der Vergleich von in der literarischen Vorlage dargestellter und realer Rechtsordnung schafft einen zusätzlichen Kontext,
der als Verständnisgrundlage genutzt werden
kann. Soweit der Ansatz „Recht als Literatur“
betroffen ist, ist aus meiner Sicht fraglich, ob
hier der Gewinn an Wissen nicht teuer durch
zusätzlichen Aufwand zu erkaufen sein wird.
Nicht nur die für Studierende wichtige juristische Methodenlehre müsste vermittelt
werden, sondern zusätzlich zumindest in
Grundzügen literaturwissenschaftliche Arbeitsweisen. Meist dürften sich auch die erkenntnistheoretischen Konsequenzen als für
die tägliche Praxis juristischer Arbeit zu unwichtig darstellen. Ein rechtstheoretisches Seminar jedoch dürfte durch Rückgriff auf Literatur erheblich an Anschaulichkeit gewinnen
und damit das Erlernen von Argumentation
und philosophischen oder auch soziologischen
Grundlagen des Rechts erheblich erleichtern.
Problemorientiertes Lernen ist dagegen
zwanglos mit Recht und Literatur kombinierbar. Indem bei „Recht in der Literatur“ der juristische Sachverhalt zunächst von den Studierenden aus dem literarischen Text herausgearbeitet werden muss, wird an einem komplexen, im glücklichsten Fall auch authentischen
Problem gelernt, das zunächst noch einer eingehenden Problemdefinition bedarf.
Die Konstruktion oder Ermittlung des juristischen Sachverhaltes erfordert ein Hin- und
Herwandern zwischen Primärtextinterpretation und Rechtstextinterpretation. Damit gibt es
die praktische und alltägliche Konstruktion eines „Falles“ authentischer wieder als die vom
Rechtslehrer vorausgewählten, juristisch zugeschnittenen Sachverhalte, mit denen der Studierende üblicherweise im Studium konfron-
38 Morawetz (o. Fußn. 16), S. 454.
39 Osborn, UFO’s at the law school curriculum: the popularity and value of law and literature courses, Legal studies forum, Vol. 14; Nr. 1, 1990.
40 Osborn (o. Fußn. 39).
41 Osborn (o. Fußn. 39).
42 Osborn (o. Fußn. 39).
43 Nach: Nevins, Using Fiction and Film as Law School
Tools, in: King (Hrsg): Legal Education for the 21st century, S. 177 – 185.
44 Beispielsweise Sterzenbach, NJW 1997, 1124ff; Diederichsen (o. Fußn. 21); Hesse, NJW 2003, 621ff; Fischer,
NJW 2006, 568ff; Kloepfer, NJW 2006, 560ff.
Studium | Law and literature
tiert wird. Literatur hat zudem den bestechenden Vorteil, dass sie ein einfach handhabbares
Medium ist. Statt Fernseher und DVD-Player
oder PC und Beamer, benötigt man nur zusätzliches ein Buch. Aber der Vorteil der
Handhabbarkeit verkehrt sich bei näherer Betrachtung auch rasch wieder in einen Nachteil.
Das Buch ist ein „altes“ Medium. Je jünger die
Studierenden im Vergleich zum Lehrenden
sind, desto intensiver sind sie auf Informationsaufnahme in grafischer Form geprägt. Studierende in ihrer Lebenswelt abzuholen bedeutet danach, auch diesen Gewohnheiten entgegen zu kommen.
Vom Text zum bewegten Bild
Die herkömmliche juristische Information
besteht traditionell aus Text.45 Mit der Möglichkeit, Bilder technisch zu verarbeiten, treten zunehmend nicht-textliche 46 Mitteilungsformen
auf. Durch die Einbeziehung von Bildern wird
nicht nur ein zusätzlicher Informationskanal
angeregt, es ändern sich auch Verfahren und
Inhalt des Rechts.47 Es entspricht heutiger der
Haltung der Juristen, dass Recht und Bilder
nichts miteinander zu tun haben. Aber Recht
wurde früher kaum in Texten kodifiziert.
Selbst wenn die These zutreffen sollte, dass die
rechtsinterne Kommunikation auch in Zukunft
stärker textgebunden bleibt als die Kommunikation in anderen gesellschaftlichen Teilsystemen 48, so wird das Recht jedoch von anderen
gesellschaftlichen Subsystemen „beobachtet“.
Damit entstehen Bilder vom Recht, die die
Vorstellung vom Recht prägen. Diese Bilder
vom Recht dienen der Kommunikation über
das Recht, wie sie außerhalb des Rechtsystems
im engeren Sinne (z. B. in Massenmedien)
stattfindet. Davon kann man Bilder im Recht
unterscheiden, also solche Bilder die innerhalb
des Rechtsystems Verwendung finden.49 Dies
sind zum Beispiel die Zeichen der StVO, Bilder als Parteivortrag und Beweismittel.50 Bilder im Recht fanden sich auch in mittelalterlichen Handschriften.51 In der Renaissance ging
der Gebrauch von Bildern im Recht zurück
und wurde durch Bilder vom Recht ersetzt.52
Die juristische Literatur des 19. Jahrhunderts
ist schließlich durch völliges Fehlen von Bildern gekennzeichnet. In dieser Zeit trat aber
verstärkt die Karikatur als Bild vom Recht auf.
Auf diesem Stand bewegt sich die juristische
Fachkommunikation im Wesentlichen auch
heute noch. Nach wie vor ist im kodifizierten
Recht fast alles Text.
Allerdings sind auch in der Rechtskommunikation Veränderungen eingetreten. Der
Trend geht zum Grafischen. Unterstreichungen in einer juristischen Seminararbeit galten
als Zeichen eines ungenauen sprachlichen
Ausdrucks. Inzwischen werden verschiedene
Formatierungs- und Gestaltungsmöglichkeiten
akzeptiert, weil sie praktisch jedem Computeranwender zur Verfügung stehen und Texte lesbarer machen. Juristische Zeitschriften drucken außerhalb der Anzeigen zwar nach wie
vor keine Bilder. Sie verändern jedoch ihr Layout mit Farbe, Schattierung von Überschriften
und bildähnlicher Gestaltung von Textblöcken.53 Realistische Bilder in juristischen Publikationen fehlen aber noch weitgehend.54
Im Lernmaterial für Studierende sind Bilder
im weiteren Sinne hingegen gar nicht ungewöhnlich. Sie sind als grafisch aufbereitete
Textboxen, Cartoons und Videoclips anzutreffen. Im praktischen und fallorientierten
Rechtsunterricht hat die Verwendung von Bildern Tradition. Sind mehr als zwei Personen an
einem Rechtsverhältnis beteiligt, ist es in aller
Regel hilfreich, eine Skizze der Beziehungen
zwischen den Beteiligten anzufertigen.55
In wesentlich stärkerem Maße hat sich das
Bild vom Recht in den Massenmedien entwickelt. Seit 2002 bieten verschiedene Fernsehsender zu nachmittäglichen Sendezeiten Gerichtsshows als Entertainment an.56 Wie ich
selbst in von meinen Studierenden inszenierten Moot courts feststellen konnte, ist das Bild
der deutschen Justiz von common law Vorbildern geprägt, in denen es eine Jury, Perücken
und hämmernde Richter gibt. Ob die Gerichtsshows dagegen etwas auszurichten vermögen,57 erscheint fraglich. Eine Massenproduktion von Bildern vom Recht setzte nach der
Erfindung des Tonfilmes ein. Kriminalfilm
und Courtroomdrama sind hier an vorderster
Stelle zu nennen.58 Die Beziehung zwischen
Recht und Film liegt in diesen Fällen auf der
Hand. Ähnlich wie im Kriminalroman ist das
Recht hier Abbildungsgegenstand. Das Medium Film kann im Vergleich zum geschriebenen Wort zusätzliche Inhalte vermitteln.
Die bedeutungsunabhängigen Wirkungen
von Bildern 59 liegen u. a. darin, dass sie emotionalisieren, d. h. sie wecken umweglos positive oder negative Gefühle. Bilder dienen auch
als Blickfang oder Ablenkung, ohne dass es
zunächst auf den Inhalt ankommt. Sie erzeugen Aufmerksamkeit. Bilder helfen dem Gedächtnis, denn die Gedächtnisleistung für Bilder ist erheblich höher als für Begriffe. Allgemein wird angenommen, dass der simultane
Einsatz mehrerer Medien wegen des Zusammenhangs und der Zusammenarbeit von Wortund Bildgedächtnis zu besseren Verstehensoder Behaltensleistungen führt. Selbst wenn es
zutreffen sollte, dass Wissensbestände verbal
zuverlässiger und mit weniger Streuung über-
tragen werden können,60 kann das Rechtsbild
im Film als Hintergrund für Wissensaufnahme
verwendet werden, indem es den Prozess des
Lernens dadurch anstößt und erleichtert, dass
es Recht mit emotionalen und visuellen Eindrücken verbindet, also eine Brücke zwischen
linker und rechter Gehirnhälfte schlägt.
Praktizierte „Recht und Film“Arbeitstechniken
Die Soziologie und nicht etwa die Rechtswissenschaft hat erkannt, dass Film und Fernsehen eine herausragende Rolle bei der Vermittlung des Rechts spielen. Film und Fernsehen, so heißt es, seien die Leitmedien unserer
Zeit. Das Bild der Menschen von Justiz und
Recht ist durch Filme und Fernsehberichten
geprägt. Deutlich werde aber bei näherem
Hinsehen die amerikanische Beeinflussung
sowohl des Filmmaterials 61 wie des Rechtbildes.62 Wo Film und Recht in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil des Rechtsunterrichts sind, sind sie es nicht als Teil des dogmatischen Unterrichts, sondern sie werden in
aller Regel in rechtssoziologischen Grundlagenveranstaltung verwendet. Ihr Ziel ist in diesem Fall, den Zugang zu einer freieren Diskussion rechtssoziologischer und rechtsphilosophischer Themen zu eröffnen.63Als didaktischer Ansatz wird Film und Recht mit den genannten Einsatzmöglichkeiten meines Erachtens jedoch ein wenig unterschätzt, gerade im
Vergleich zur etablierteren „Recht und Literatur“-Bewegung.
„Recht und Literatur“ liegt wegen seiner Anknüpfung an ein traditionelles bürgerliches Bildungsmedium nicht zufällig, im Rennen um
neue Impulse für das Recht weit vor „Recht und
Film“. Das gegenüber dem „Recht und Litera
45 Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2001, S. 11.
46 Ausgehend von einem engen Textbegriff wie es in der
Rechtswissenschaft Tradition ist: Röhl/Ulbrich, Zeitschrift
für Rechtssoziologie, 2000, 355, Fußn. 1.
47 Röhl (o. Fußn. 45).
48 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 357.
49 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 356.
50 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 365, 366.
51 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 360.
52 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 362.
53 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 364.
54 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 365.
55 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 366.
56 Höland, Zeitschrift für Rechtssoziologie 2002, 307 (308).
57 So die Hoffnung von Höland (o. Fußn. 56), S. 308.
58 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 371.
59 Nach Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 378, 380.
60 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 380.
61 Call for Papers: Tagung der Sektion Rechtssoziologie zum
Thema Recht im Film, Zeitschrift für Soziologie 2001, 100.
62 Höland (o. Fußn. 56), S. 307. Mit Beispielen: Machura/Ulbrich, Zeitschrift für Rechtssoziologie 1999, 168 (169).
63 Machura/Ulbrich (o. Fußn. 62), S. 170, 171.
JUS MAGAZIN 2 | 08
17
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RA/Notar Dr. Jost Hüttenbrink
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Kartoniert e 20,–
ISBN 978-3-406-54677-8
Ramsauer · Die Assessorprüfung im
öffentlichen Recht
Entwurf von Entscheidungen im Verwaltungsrecht, Technik für Klausur und
Aktenvortrag, Hauptgebiete des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozeßrechts
Von VRiVG Prof. Dr. Ulrich Ramsauer
6. Auflage. 2007. XIX, 419 Seiten.
Kartoniert e 24,50
ISBN 978-3-406-54265-7
in Referendariat
und 2. Examen
Strafstation
Examenskurse zu Spezialgebieten
Ernemann/Fuhse/Johannsen/
Kraak/Palder/Pfordte/Westphal
Die Station in Strafsachen
Krug · Erbrecht
Schmitz
Strafrechtliche Musterklausuren
für die Assessorprüfung
Von RiBayObLG a.D. Dr. Günther
Schmitz
5. Auflage. 2005. VII, 170 Seiten.
Kartoniert e 18,50
ISBN 978-3-406-53486-7
Kroiß · Revision und
Plädoyer im Strafprozess
Examenskurs für Rechtsreferendare
Von VRiLG Dr. Ludwig Kroiß
2. Auflage. 2001. XIII, 131 Seiten.
Kartoniert e 17,50
ISBN 978-3-406-48430-8
Schmehl/Vollmer/Heidrich
Die Assessorklausur im Strafprozess
Von VRiOLG a.D. Martin Schmehl,
Ltd. OStA Walter Vollmer und
VRiLG Andreas Heidrich
9. Auflage. 2008. XVI, 326 Seiten.
Kartoniert e 21,–
ISBN 978-3-406-57111-4
Seidl · Familienrecht
einschließlich Verfahrensrecht in
Familiensachen
Von RiAG Dr. Helmut Seidl,
unter Mitarbeit von RAin Karola Kaboth
6. Auflage. 2003. XIII, 287 Seiten.
Kartoniert e 24,50
ISBN 978-3-406-50728-1
Hüßtege
Internationales Privatrecht
einschließlich Grundzüge des
Internationalen Verfahrensrechts
Von VRiOLG Dr. Rainer Hüßtege
4. Auflage. 2005. XX, 166 Seiten.
Kartoniert e 19,80
ISBN 978-3-406-52684-8
Ahlt/Deisenhofer · Europarecht
Von RiBGH Dr. Michael Ahlt und
Thomas Deisenhofer, Verwaltungsrat
in der Generaldirektion Wettbewerb,
EU-Kommission
3. Auflage. 2003. XX, 250 Seiten.
Kartoniert e 22,–
ISBN 978-3-406-48167-3
Haberstumpf
Wettbewerbs- und Kartellrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz
Von VRiLG Prof. Dr. Helmut Haberstumpf
4. Auflage. 2008. XVI, 140 Seiten.
Kartoniert e 19,80
ISBN 978-3-406-57123-7
Knöringer
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Verfahrensgrundsätze, Nachlass-, Grundbuch- und Vormundschaftssachen
Von RiOLG Dr. Dieter Knöringer
4. Auflage. 2005. XVIII, 136 Seiten.
Kartoniert e 19,80
ISBN 978-3-406-52537-7
Helml · Arbeitsrecht
Arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren und
ausgewählte Rechtsfragen des materiellen
Arbeitsrechts
Von RiArbG Dr. Ewald Helml
8. Auflage. 2004. XVIII, 226 Seiten.
Kartoniert e 19,50
ISBN 978-3-406-52114-0
Anwaltsklausur + Kurzvortrag
Mürbe / Geiger/ Haidl · Die Anwaltsklausur in der Assessorprüfung
Müller-Christmann · Der Kurzvortrag
in der Assessorprüfung
Von VRiLG Manfred Mürbe, PräsVG
Harald Geiger und RA Heinz K. Haidl
5. Auflage. 2004. VIII, 330 Seiten.
Kartoniert e 19,50
ISBN 978-3-406-52080-8
Examenskurs für Rechtsreferendare
Von VPräsLG Dr. Bernd Müller-Christmann
3. Auflage. 2000. X, 59 Seiten.
Kartoniert e 13,50
ISBN 978-3-406-46832-2
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Grundkurs für Rechtsreferendare
Von RiBGH Dr. Andreas Ernemann,
OStA Ekkehard Fuhse, VRiLG Jens
Johannsen, VPräsLG Ove Jens Kraak,
Ltd. MinRat Dr. Helmut Palder, RA Thilo
Pfordte, RiLG Dr. Karsten Westphal
7. Auflage. 2005. VIII, 256 Seiten.
Kartoniert e 16,–
ISBN 978-3-406-53150-7
Von VRiLG Walter Krug
3. Auflage. 2002. XVI, 208 Seiten.
Kartoniert e 21,–
ISBN 978-3-406-49724-7
Studium | Law and literature
tur“-Ansatz heute ausgeprägtere Potenzial von
„Film und Recht“ ist auch mit der Veränderung
der Wahrnehmungsweise der Studierenden zu
tun. Literatur und Film sind demokratisch zwischen Lehrenden und Studierenden diskutierbar.64 Der Grund dafür mag den Lehrenden zu
denken geben: Studierende können Filme visuell besser verarbeiten als Lehrende. Denn Lehrende seien Relikte einer Printära.65
Die Studierenden wurden heute in der Regel
von Kindesbeinen an täglich mit mindestens 16
Fernsehprogrammen konfrontiert, ganz im Gegensatz zur jetzigen Lehrergeneration, für die
Fernsehen noch nichts Selbstverständliches
war. Ebenso wie den Lehrenden wird man der
(guten) Literatur ebenfalls aus heutiger didaktischer Sicht vorhalten müssen, dass sie Relikt
einer Printära ist. Filme, insbesondere populäre
Filme hingegen, holen die Studierenden in ihrer
Zeit und ihrem Medium ab. Während die Quellen in Deutschland eher spärlich sind, wurde diagnostiziert, in den USA gäbe es bereits ein
„law and cinema movement“.66
Der Film als Rechtstext
Im Ansatz „Recht im Film“ sollen Filme als
Rechtstexte verwendet werden. Dabei ist wesentlich, dass es sich dabei gerade nicht um
klassische Justizfilme handeln muss.67 Der Ansatz „Film und Recht“ versteht sich nicht als
Filmkritik.68 Er stellt vielmehr einen Versuch
von Nicht-Filmspezialisten dar, den Film als
Werkzeug zu verwenden um herauszufinden,
wie Recht im Rahmen von Kultur funktioniert.
Hinsichtlich der Interpretation von Filmen
sind Studierende wie Lehrende in der Regel
Laien. Sie können somit eine Interpretation
auf Augenhöhe verhandeln. Es wird Lehrenden und Studierenden zwar kaum besser gehen
als allen anderen Zuschauern, wenn sie versuchen, die subtile Technik, durch die ein Film
seine Geschichte erzählt, zu durchschauen.
Aber gerade bei der Heranziehung des Films
als didaktische Hilfe geht es nicht um eine ausgereifte, kunstgerechte Interpretation eines Filmes. Der gezielte Einsatz stilformender Technik, dürften im Einzelnen für in die Filmkunst
Uneingeweihte kaum durchschaubar sein.69 Die
vielschichtige Interpretierbarkeit auf Grund
der Komplexität des Mediums gibt dem Lehrenden Gelegenheit die unterschiedlichen Interpretationen zuzulassen und sie dem Recht
gegenüber zu stellen. Damit kann demonstriert
werden, wie sich verschiedene Interpretationen
des Films in der rechtlichen Bewertung niederschlagen und dass es „das“ Recht nicht gibt. In
einem Diskussionsprozess um die Interpretation eines Filmes wird man das Äquivalent zum
Ringen um eine Interpretation des Rechts wie-
20
JUS MAGAZIN 2 | 08
derentdecken können. Man wird feststellen
können, dass das Recht nicht starr vorgegeben
ist und nicht abstrakt über der Realität schwebt,
sondern eine dynamische und abhängige Größe ist, die auf verschiedene individuelle Erklärungsmuster reagiert.
Grenzen von Film und Recht
im Unterricht
Die für den amerikanischen Sprachraum
produzierten Filme über Justiz im weitesten
Sinne haben eine besondere Wirkung auf das
Bild, das das Publikum vom Recht entwickelt.
Die Konsequenz des Erfolgs amerikanischer
Filme ist, dass aus dramaturgischen Gründen
auch für Produktionen von Darstellungen des
kontinentaleuropäischen Rechtsystems im
deutschen Sprachraum die US-Vorbilder herhalten müssen.70 Unter diesen Voraussetzungen ist es in der Tat fraglich, wie eine sinnvolle Integration der Recht-und-Film-Methode in
den Rechtunterricht gelingen kann, wenn immer ein amerikanisiertes Abbild des Rechtssystems transportiert wird und dieses Rechtssystem noch dazu ungenau abgebildet wird.
Da diese Grenzen existieren, müssen sie auch
im Unterricht ein Thema sein. Man wird dort,
wo das im Film abgebildete Recht von der
Rechtsordnung abweicht, einen besonderen
Lerneffekt erzielen können. Die Studierenden
werden für ihre Arbeit durch einen echten
Fund belohnt, was das Behalten des Erlernten
erleichtern sollte und gegebenenfalls sogar Interesse daran weckt, weitere „Fehler“ im medialen Abbild von Recht aufzudecken.
Problemorientiertes Lernen
mit Recht im Film
Problembezogenes Lernen am Recht-imFilm-Ansatz fällt auf kaum weniger fruchtbaren Boden als der Ansatz Recht-in-der-Literatur, denn es handelt sich regelmäßig nicht um
vorgefertigte juristische Fälle, in denen Wissen abgefragt wird, sondern der Studierende
muss sich an den juristischen Kern des Filmes
herantasten und den juristisch zu lösenden Fall
erst konturieren. Durch die zahlreichen zusätzlichen durch das Medium transportierten Reize werden gegenüber dem Standardmedium
Text zusätzliche Lernkanäle aktiviert. Der hermeneutische Ansatz dürfte erheblich größere
Probleme bereiten, denn die Hermeneutik des
Filmes erscheint komplexer als die der Sprache. Einen Eindruck von dieser Komplexität
sich überlagernder Botschaften im Film soll
ein kurzer Auszug aus der systematischen
Filmanalyse vermitteln: Filmischer Sinn wird
durch komplexes Zusammenwirken verschiedenster technischer Faktoren erzeugt. Charak-
teristisch ist dabei, dass eine Geschichte sehr
einfach sein kann und entsprechende Vorerwartungen geweckt werden, um aber gleichzeitig auf unbewusster Ebene ein zum Teil widersprüchliches Bündel von Ahnungen freizusetzen.71 Die Botschaften werden visuell und
auditiv vermittelt. Ihr Verhältnis zueinander ist
variabel. Die auditiven Informationen können
die visuellen ergänzen, effektvoll unterstreichen oder auch konterkarieren.
Daneben verfügt jeder Film über einen
mehr oder weniger bewusst gestalteten Spannungsaufbau, der sich bereits aus der Abfolge
und kontextuellen Einbindung der einzelnen
Handlungseinheiten ergibt. Durch die Wendungen der Geschichte, das Spiel der Akteure,
den Schnittrhythmus und Toneinsatz und das,
was die Kamera gerade zeigt und was außerhalb des Bildraumes passiert, können die
Wahrnehmung des Betrachters sowie seine
Aufmerksamkeit gelenkt werden.72 Filminhalt
und Deutung sind danach prinzipiell das Resultat eines differenzierten Zusammenwirkens
verschiedener, während der Rezeption meist
unbewusst wahrgenommener Faktoren, die zudem in einer gezielten, arrangierten zeitlichen
Reihenfolge vom Filmemacher vorgegeben
werden. Die erfahrene Botschaft basiert keineswegs nur auf dem Plot, dem Spiel der Protagonisten und den Dialogen.73 An dieser Stelle wäre noch einiges an Arbeit zu leisten.
Recht und populäre Kultur – eine
Hilfe im Rechtsunterricht
Die eingangs gestellte Frage, ob populäre
Kultur eine Hilfe im Rechtsunterricht für Lehrende und Lernende sein kann, ist zu bejahen.
Recht und populäre Kultur können über die
gewöhnlichen Fragen danach, wie Recht durch
Literatur und Film abgebildet wird und ob diese Abbildungen mit unserer Rechtsordnung
übereinstimmen oder nicht, noch relativ anschaulich sprachwissenschaftliche und philosophische Grundlagen vermitteln. Da sprachwissenschaftliche und philosophische Grundlagen jedoch in aller Regel nicht für das tägliche Überleben in der künftigen Berufswelt be-
64 Denvir, Legal Reelism – Movies as legal texts, 1996, S. XII.
65 Denvir (o. Fußn. 64).
66 Call for Papers, Zeitschrift für Soziologie 2001, 100; sowie:
Machura/Ulbrich (o. Fußn. 62), S. 170.
67 Denvir (o. Fußn. 64).
68 Denvir (o. Fußn. 64).
69 Denvir (o. Fußn. 64), S. XVII.
70 Machura/Ulbrich (o. Fußn. 62), S. 173, 178.
71 Korte, Einführung in die systematische Filmanalyse,
2. Aufl. (2001), S.12.
72 Korte (o. Fußn. 71), S. 13.
73 Korte (o. Fußn. 71), S. 14.
Studium | Plädoyer
nötigt werden, sehe ich den Kern der Hilfe in
der Recht-in-der-Literatur- sowie Recht-imFilm-Methode. Sie vermag anschaulich zu
vermitteln, dass ein juristischer Sachverhalt
erst durch das Zusammenwirken von Lebenssachverhalt und Recht zu Stande kommt und
zeigt, dass die Übergänge zwischen beiden
fragil und fließend sind. Sie trägt dem Ansatz
des problemorientierten Lernens noch deutlicher Rechnung als das Lernen am juristisch
aufbereiteten, „großen Fall“, d. h. Examensfall, da der eigentliche Rechtsfall erst noch geschaffen werden muss, also das Problem erst
noch definiert werden muss.
Durch die Einbindung der neu zu lernenden
Fakten in ein größeres und emotional ansprechendes Bezugssystem können mehrere Lernkanäle berücksichtigt werden und Lernen sollte somit affektiver und effektiver werden. Es
wird sich leider kaum einrichten lassen, dass
Holly- oder Bollywood demnächst passende
Filme zum deutschen Gesellschafts- oder Verwaltungsrecht drehen. Deshalb wird es bei einem exemplarischen Einsatz dieser Methode
bleiben. Ist das Problemlösungsschema den
Studierenden erst einmal vertraut und haben
sie die Technik begriffen, wird das Lernen am
Fall und die systematische Aufbereitung automatisch rascher und sicherer eingeordnet werden können. Umgekehrt könnte es für literarisch ambitionierte Rechtslehrer und Rechtslehrerinnen eine Herausforderung darstellen,
ihr Steckenpferd um ein Rechtsproblem herum
zu reiten und einen gesellschafts- oder verwaltungsrechtlichen Roman zu schreiben, der die
Grundfälle zu diesem Rechtsgebiet einschließt. Vielleicht teilt er dann sogar das
Schicksal der Romane Grishams, mit internationalen Filmstars verfilmt zu werden und so
seinen Weg in das Herz und Gehirn der Studierenden zu finden.74
Professor Dr. Angela Busse
Die Autorin ist Professorin für Sozialrecht an der Hochschule
Fulda. Der erste Teil dieses Beitrags erschien in JuS-Magazin
Januar/Februar 2008, Seite 8.
74 Beispiele für „Recht und Film“- beziehungsweise „Recht
und Literatur“-Arbeitseinheiten: 1. Star Trek – Pionierarbeit
jenseits der Sterne. a) Wem gehört Data? Grundrechte
und Rechtsfähigkeit, dazu: Alexy, Data und die Menschenrechte (www.uni-kiel.de/alexy/startrek/index.htm,
letzer Aufruf am 4. 12. 2007). b) Verbotene Liebe – Asylrecht. 2. l, Robot – Zwischen Rechtfähigkeit, Strafrecht
und Polizeirecht. 3. Terminal: eine Hollywood-Schnulze
zwischen Ausländer- und Völkerrecht. 4. Sophie Scholl –
Die letzen Tage: Verfassungsrecht – Organisation und
Grundrechte, Strafrecht, Methodenlehre, Grundzüge des
Prozessrechts, Recht und Gerechtigkeit.
Plädoyer für ehrenamtliches Engagement
Kleiner Beitrag, großer Gewinn
Die Sparmaßnahmen der vergangenen Jahre treffen den Bildungssektor nachhaltig. Die
Rahmenbedingungen an den Universitäten haben sich erheblich verschlechtert. Es fehlen
Bücher, Personal und Räume. Studierende sind einer wachsenden finanziellen Belastung –
nicht nur, aber vor allem durch Studiengebühren – ausgesetzt und müssen immer häufiger
einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Studienkredite aufnehmen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Ehrenamtliches Engagement kommt in der Folge vielfach zu kurz.
Universitäres Engagement fernab der Vorlesungen und Leistungsnachweise findet immer seltener statt. Ehrenamtliches Engagement verhält sich sozusagen umgekehrt proportional zur finanziellen Belastung der Studierenden: Je größer die finanzielle Belastung
ist, je schwieriger sich die Beschaffung der
Mittel gestaltet und je mehr Zeit dafür aufgewendet werden muss, umso weniger Zeit steht
für andere Tätigkeiten zur Verfügung. Wenngleich Lehrende betonen, dass die im Studium
zur Verfügung stehende Zeit im Vergleich
zum Referendariat noch üppig ausfällt, sehen
Studierende das regelmäßig anders. Selbst der
Verfasser möchte sich davon nicht ausnehmen.
Universität kann aber nur mit Engagement
funktionieren. Die für das Studium zur Verfügung stehende Zeit wird sogar umso größer
sein, je intensiver ehrenamtliches Engagement
betrieben wird. Diese wechselseitige Beziehung von Studienpflicht und ehrenamtlichen
Engagement soll im Folgenden beleuchtet
werden. Anhand des Beispiels des Vereins zur
Förderung der juristischen Ausbildung an der
Universität Osnabrück (JUSTUS e.V.) 1 soll
dargestellt werden, welchen Einfluss Studierende – insbesondere die der Rechtswissenschaften – durch ehrenamtliches Engagement
auf ihre eigene Ausbildung haben und was
zum Funktionieren der Universität gehört. Das
Beispiel soll aber auch zeigen, dass man ein
Vielfaches der investierten Zeit wieder zurückbekommt und letztlich alle Studierenden
Zeit sparen, wenn neben dem Pflichtprogramm ein freiwilliger Einsatz stattfindet.
Universitärer Idealismus
Universität ist Idealismus. Universität muss
auch Idealismus sein. Idealismus ist der
Grund, warum Universität funktioniert. „Je
weiter ein Ideal entfernt ist, desto schöner ist
es.“ 2 Das Streben nach Idealen ist das, was alle Idealisten gemein haben.
Veraltete Auflagen, zu niedrige Stückzahlen
von Büchern, Neuerscheinungen, die gar nicht
mehr angeschafft werden – Folgen der Kür-
zungen der vergangenen Jahre – stehen diesem
Ziel entgegen. Wer kennt das Problem nicht,
dass Bücher unauffindbar sind? Das kommt
umso häufiger vor, wenn Hausarbeiten geschrieben werden und je näher das Examen heran rückt. Besonders ärgerlich ist es, wenn
Kommilitonen sich nach Öffnen der Bibliothek erst einmal sämtliche benötigten Bände
„sichern“ und anschließend die Arbeit niederlegen.
Bücher sind neben der Sprache das wichtigste Handwerkszeug von Juristen. Am Büchermangel darf kein Studium scheitern. Aus
dem Kampf um die Bücher entstand der Verein
JUSTUS e.V. 3 Es ist Aufgabe und Ziel von
JUSTUS zugleich, dass aus der Bücherschlacht möglichst viele – bestenfalls alle – als
Sieger hervorgehen.4 Die Idee, dass von einem
kleinen Beitrag alle profitieren hat inzwischen
mehr als 200 Studierende und Lehrende überzeugt. Aber nicht nur Studenten und Professoren, sondern auch Eltern, ehemalige Studenten, Mitarbeiter des Fachbereichs, Osnabrücker Juristen und Politiker zählen inzwischen
zu den Vereinsmitgliedern.
Aktivitäten von JUSTUS
Seit der Gründung des Vereins sind die Mitglieder bemüht, die juristische Ausbildung
durch Unterstützung der Bibliothek zu fördern
– seit 1997 flossen immerhin mehr als 60.000
Euro, allein im Jahr 2007 die Rekordsumme
von 5.555,55 Euro, in die Bücherbeschaffung.
Mittel fließen dem Verein durch Mitgliedsbeiträge 5, Spenden und Veranstaltungen zu. Zu
einer festen Veranstaltungen ist das Sommerfest der Universität Osnabrück geworden. Dieses und die EW-Partys bilden nicht nur die
Haupteinnahmequellen, sondern ermöglichen
Kontakte und fördern das Miteinander außerhalb von Ausbildung und Beruf. Spenden erhält der Verein u. a. von Unternehmen in Osnabrück, aber auch von Bürgern. Gleichzeitig
bildet der Verein eine Schnittstelle zwischen
Wirtschaft und Universität. Examensfeierlichkeiten im Fachbereich schaffen gemeinsame
Erlebnisse und stärken den Zusammenhalt.
JUS MAGAZIN 2 | 08
21
Studium | Plädoyer
JUSTUS gibt sich aber nicht mit dem Einwerben von Spenden zufrieden, sondern versucht auch, den Alltag zu beeinflussen: Auf
Bücherbörsen können nicht mehr benötigte
Bücher verkauft werden und jüngere Studierende sich kostengünstig mit Büchern eindecken. Dadurch kann ein lang anhaltender Prozess in Gang gesetzt werden. Dieser Zyklus
kann durch Spenden nicht nur ausgeweitet,
sondern auch aufgefrischt werden. Mit geringem Einsatz und Zeitaufwand werden so alle
Studierenden mit Büchern versorgt.
solchen Aktivitäten und können später etwas
zurückgeben. Ganz nebenbei behalten ältere
Studierende den Kontakt zu jüngeren Semestern. Die Fachschaft vermittelt aber auch einen
Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden.
In den Erstsemesterwochen zeigen ältere
Studierende den Studienanfängern Einrichtungen der Universität und der Stadt in ihrer ganzen Vielfalt. Staatsanwälte, Richter und
Rechtsanwälte können sich häufig ein Lächeln
nicht verkneifen, wenn sie auf ihr erste Woche
an der Universität angesprochen werden.
JUSTUS schließt Lücken
Weitere Engagements
JUSTUS unterstützt aber nicht nur die Bibliothek der Universität Osnabrück, sondern
bietet auch Arbeitsgemeinschaften für Fortgeschrittene an. Wissensvermittelnde Ausflüge
sind geplant. Die für Mitglieder kostenfreien
Arbeitsgemeinschaften – allein dadurch lohnt
sich die Mitgliedschaft bereits – wurden zur
Vorbereitung auf die große Übung gegen Gebühr auch Nichtmitgliedern angeboten. Dieses
Angebot wurde nur ungenügend genutzt und
zunächst eingestellt. Gleichwohl hat sich der
Verein entschlossen, das Angebot zu erneuern.
Die durch Studiengebühren inzwischen besser
gestellte Fakultät sorgt jetzt selbst für diese
Arbeitsgemeinschaften.
Zweierlei wird dadurch illustriert: Es besteht Bedarf an begleitenden und vertiefenden
Kursen. Ein Verein kann unter Umständen
schneller auf ein solches Bedürfnis reagieren
und kann Lücken infolge eines größeren
Handlungsspielraums schneller als die Fakultät schließen. Fakultät und studentische Engagements ergänzen sich auf diesem Wege. Unter veränderten Bedingungen können Aktivitäten wieder verlagert werden. Weil die Mittel
weiterhin knapp sind, kann der Verein dann auf
andere wichtige, von der Fakultät weiterhin
nicht zu finanzierende Ziele fokussieren.
Politisches Engagement fernab der klassischen Parteienlandschaft – sei es in einem Studentenparlament, sei es im AStA (Allgemeiner
Studierendenausschuss) – bietet Vorteile für alle Studierende. Die Vertretung studentischer Interessen in diesen Gremien kommt Studierenden unmittelbar zu Gute. Schulung von Rhetorik, Argumentationsfähigkeit, Auftreten und
Arbeiten sind ein Gewinn für jeden Teilnehmer.
Ein Ergebnis der Tätigkeit im AStA ist beispielsweise das Semesterticket – ein Ergebnis
harter Diskussionen, an denen Studierende intensiv mitgewirkt haben.
Besondere Beachtung verdient gerade bei
Studierenden der Rechtswissenschaften ein Engagement im Verein „Weißer Ring“,6 der sich
der Opferhilfe verschrieben hat. Nicht nur Hörer einer Kriminologievorlesung wissen, welche verheerenden Folgen Verbrechen für die
Opfer haben. Das ehrenamtliche Engagement
hilft aber auch Juristen, die häufig das Schicksal der Opfer mit nach Hause nehmen. Sie können Situationen besser verarbeiten, wenn sie
wissen, dass den Opfern jemand zur Seite steht.
Sicherlich nicht schaden kann es, wenn man als
Jurastudent mit der Lebenswirklichkeit in Berührung kommt.
Neben dem Weißen Ring sind es fächerübergreifende Institutionen wie Evangelische
und Katholische Studentengemeinde, die
Plattformen für ein fruchtbares Engagement
an der Universität bieten.
Aufgaben in der Fachschaft
Ehrenamtliches Engagement findet vielschichtige und differenzierte Aufgaben. Dazu
zählt die Tätigkeit in der Fachschaft. Die Fachschaft bildet die Schnittstelle zwischen Lehrenden und Lernenden, zwischen älteren und jüngeren Semestern. Vor allem für letztere ist die
Fachschaft regelmäßig eine wichtige Anlaufstelle, um zu Beginn des Studiums den Einstieg
zu finden. Durch sammeln, verwalten und kopieren älterer Klausuren, die dann zur Prüfungsvorbereitung zur Verfügung stehen, wird
der Lernprozess unterstützt. Die Wiederholung
dieses Procedere Jahr für Jahr bildet ein Geben
und Nehmen quer durch die Jahrgänge. Jüngere Studierende profitieren zunächst stärker von
22
JUS MAGAZIN 2 | 08
Alle Mitglieder einbinden
Vereine und studentische Organisationen leben von ihren Mitgliedern und deren Engagement. Für eine kontinuierliche Arbeit ist es
wichtig, ältere Studierende ebenso wie Referendare und Berufstätige weiterhin und dauerhaft an den Verein zu binden. Sie profitieren in
der Übergangsphase zum Beruf von der Vereinsarbeit nicht mehr so wie zu Beginn des
Studiums. Sie dürfen nicht durch hartnäckiges
Abbuchen von Mitgliedsbeiträgen zum Austritt motiviert werden. Sie müssen vielmehr ih-
ren veränderten Aufgaben und Tätigkeiten entsprechend eingebunden werden – beispielsweise durch regelmäßige Einladungen, Vorträge und Veranstaltungen. Welchen Nutzen Verein wie auch Universität durch eine lebenslange Verbundenheit ehemaliger Absolventen ziehen können, demonstrieren US-amerikanische
Universitäten immer wieder eindrucksvoll.
JUSTUS plant die Ehemaligen durch AlumniAktivitäten zu halten. Denn nur mit einem festen Fundament an Mitgliedern kann eine mittel- und langfristige Planung der mit Vereinsmitteln unterstützten Vorhaben erfolgen. Nicht
zuletzt die Zahl der Mitglieder bestimmt über
Bestehen oder Nichtbestehen eines Vereins.
Zusammenfassung und Ausblick
Eine effektive ehrenamtliche Arbeit setzt
voraus, dass Verantwortung nahtlos auf jüngere „Semester“ übergehen kann. Idealerweise
sollten die Mitglieder eines studentischen Vereins – unabhängig von seiner Zielsetzung –
aus allen Semestern, besser noch, möglichst
vielen Jahrgängen stammen. Jeder Verein
muss sich daher zeitig um Nachwuchs bemühen. Daneben ist das Bestehen eines Vereins
nur dann gewährleistet, wenn auch die Bindung derer, die ihr Studium abgeschlossen haben und im Beruf stehen, erhalten bleibt.
Von ehrenamtlichem Engagement profitieren alle Studierenden. Es ist daher mit diesem
Aufsatz auch der Appell verbunden, das Studium selbst in die Hand zu nehmen. Die finanzielle Lage der Universitäten dürfte sich mittelfristig nicht so sehr bessern, dass ehrenamtliches Engagement überflüssig wird. Ihr Engagement eröffnet den Ehrenamtlichen aber auch
Chancen und bietet Erfahrungsgewinn. Alles
Klagen und Bedauern ist so lange wirkungslos, wie nicht versucht wird, diesem eigenständig und verantwortungsbewusst entgegenzuwirken.
Sebastian Lube
Der Autor studiert Rechtswissenschaften in Osnabrück und
ist Schatzmeister des Vereins zur Förderung der juristischen
Ausbildung an der Universität Osnabrück und juristischer Mitarbeiter der Sozietät Dr. Hermanns & Partner in Osnabrück.
1 Website: www.justus-os.de.
2 Aphorismus von: John Galsworthy (1867 – 1933), englischer Erzähler, realistischer Sozialkritiker und Dramatiker,
erhielt 1932 den Nobelpreis für Literatur.
3 Gegründet wurde der Verein am 8. 2. 1994 als Reaktion auf
die immer knapperen Mittel der Bibliotheken. Seitdem besteht die Hauptaufgabe darin, finanzielle Mittel zu beschaffen, mit denen die Bibliothek unterstützt werden kann.
4 Aus der Rede des 1. Vorsitzenden Marco Athen anlässlich
der Diplomantenfeier der Universität am 13. 7. 2007.
5 Mindestens 12 Euro pro Jahr.
6 Website: www.weisser-ring.de.
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Allg. Teil/Allg. Schuldrecht
■ eingearbeitet: die umfangreiche Rechtsprechung zum
neuen Leistungsstörungsrecht
und zum Schadensersatz bei
Verkehrsunfällen
■ im Recht der AGB vertieft:
die Rechtsprechung zur
Klauselkontrolle von Arbeitsverträgen
Allg. GleichbehandlungsG
■ praxisrelevante Hinweise für
rechtssicheres Vorgehen
Wohnungseigentumsgesetz
■ umfassend neu bearbeitet:
die Kommentierung des zum
1.7.2007 novellierten WEG,
das u. a. die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer verbessert und bei baulichen
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Absendung genügt. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Lieferant.
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Referendariat | Clifford Chance
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aus dem Kreis der eigenen Referendare zu gewinnen bietet den unschätzbaren Vorteil, die
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zu rufen und im Laufe der Jahre auszubauen.
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breite Palette unserer Beratungsleistungen, die
Verzahnung dieser Gebiete in der alltäglichen
Praxis sowie Einblick in interessante rechtliche Fragestellungen. Die Clifford Chance Re-
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JUS MAGAZIN 2 | 08
ferendarAcademy ist in vier eigenständige
Module aufgeteilt (ein Einstieg ist daher jederzeit möglich) und findet an jeweils einem Seminartag pro Monat in unserem Düsseldorfer
und Frankfurter Büro statt.
Reagiert haben wir mit dem Seminarprogramm auch auf den erhöhten Stellenwert, der
seit der jüngsten Reform der Juristenausbildung auf die Ausbildung als Rechtsanwalt gelegt wird. Dem tragen die ebenfalls zum Programm gehörenden Einführungskurse zu Soft
skills Rechnung. Seminare zum Rechtsenglisch, zur Präsentationstechnik und Verhandlungsführung geben einen Einblick in Themen, die an der Universität häufig in den Hintergrund treten. Sie geben auch einen
Vorgeschmack auf die intensive Behandlung
dieser und anderer Themen im Rahmen unserer anwaltlichen Clifford Chance Academy, wo
sie in Kursen mit internationaler Zusammensetzung vertieft werden.
Konkrete Hilfe bei der Vorbereitung
Bei diesem Seminarprogramm haben wir es
nicht belassen. Referendarausbildung heißt für
uns auch, unseren Referendaren ganz konkrete Hilfen bei ihrer Vorbereitung auf das zweite
Staatsexamen zu geben. Dazu haben wir vor
einiger Zeit einen weiteren Bestandteil unserer
ReferendarAcademy entwickelt. Zusammen
mit dem Lübecker Repetitorium Kaiser Seminare veranstalten wir – überaus erfolgreich –
jeweils eintägige Intensivkurse zur Examensvorbereitung. Auf dem Stundenplan stehen
„Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen
– Technik, Taktik, Formulierungshilfen“, „Die
zivilrechtliche Rechtsanwaltsklausur im Assessorexamen“ sowie „Materielles Zivilrecht
im Assessorexamen“.
Hinzu kommt ein Kurs zum Aktenvortrag,
der vom Bielefelder Habilitanden Dr. Christoph Busch geleitet wird. Dieser bietet den Referendaren die Gelegenheit, sich auf die mündliche Prüfung vorzubereiten. Mit Hilfe von Videoanalysen und unter kompetenter Anleitung
werden rhetorische Fähigkeiten verbessert.
Diese Kurse finden dreimal im Jahr sowohl in
Düsseldorf als auch in Frankfurt a. M. statt.
Die überaus positiven Reaktionen der Teilnehmer belegen die Qualität der Kurse. So werden
als Highlights genannt: „Zielorientiertes Herangehen an Klausuren“, „die Übung regelmäßig auftretender Besonderheiten“, „die Ratschläge zu Zeitersparnis in Klausur und Vorbereitung“, „sehr motivierte und motivierende
Dozenten, umfangreiche Begleitmaterialien“.
Jetzt auch Strafrecht und
Öffentliches Recht
Im Februar 2008 sind wir noch einen Schritt
weitergegangen: Ergänzend zu der fest etablierten zivilrechtlichen Veranstaltungsreihe
sind dreitägige Intensivkurse zum Öffentlichen Recht und zum Strafrecht hinzugekommen. Diese bieten wir in Zusammenarbeit mit
der Bucerius Law School und ihrer Bucerius
Education GmbH an. Ziel der Programmerweiterung ist wiederum die Vermittlung examensrelevanten Wissens für das zweite Staatsexamen, nun auf den Gebieten des Strafrechts
und des Öffentlichen Rechts. Hierbei werden
sowohl das materielle als auch das Prozessrecht unter Berücksichtigung von Methodik,
Stil und Examenstaktik behandelt. Auch diese
Kurse finden mehrmals im Jahr statt.
Kurz zusammengefasst: Unser Ziel ist es,
den Referendaren nicht nur eine qualitativ
hochwertige praktische Ausbildung zu bieten,
sondern sie auch in der Theorie fit für das Examen zu machen. Zugleich jedoch ist das Kursangebot ein Dankeschön an unsere Referendare für ihre erfolgreiche Mitarbeit in der Sozietät.
Dr. Christoph Witte
Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner im Düsseldorfer Büro
von Clifford Chance und dort für das Recruitment von Referendaren, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Praktikanten
zuständig.
Beruf | Anwalt
Briefe an junge Juristen (1)
Neugierde als Pflicht des Anwalts
Mit dieser Ausgabe startet das JuS-Magazin eine neue Serie: Briefe an junge Juristen. Wir
baten bekannte Juristenpersönlichkeiten, die Erfahrungen aus ihrem langen Berufsleben an
Sie weiterzugeben: Welche Erlebnisse, Überzeugungen und Werte haben sie geprägt? Worauf kommt es wirklich an? Den ersten Brief schreibt Rechtsanwalt Professor Dr. Friedrich
Graf von Westphalen.
Nein, eine Empfehlung soll dieser Brief an
Sie nicht enthalten, schon gar keine Anleitung
zur Anwaltskarriere. Er soll schlicht eine anwaltliche Tugend ins Zentrum stellen: Die
Neugierde. Sie ist die entscheidende Tugend
des Anwalts.
Haftungsrechtlich verbrämt nennt man diese
Neugierde auch die „Pflicht“ des Anwalts, den
Sachverhalt zu erforschen, um dann dem Mandanten den sichersten Weg zu weisen. Doch
diese im vertraglichen Haftungssystem verankerte „Pflicht“ des Anwalts zum Fragen nach
dem wahren Gehalt des unterbreiteten Sachverhalts deckt sich mit der für den Anwalt wesentlichen Tugend, der Neugierde, nur begrenzt.
Neugierig zu sein, heißt Fragen aus der Leidenschaft des Wissensdrangs zu stellen. Das
zeichnet vor allem die Zunft der Philosophen
aus, aber auch – und dies nicht zuletzt – die der
Theologen. Es geht um das Erforschen des
nicht Offensichtlichen; um Fragen, die vor allem deswegen gestellt werden, weil der Fragende erwartet und auch erhofft, die Antwort
seines Gesprächspartners werde ihm neue
Kenntnisse und auch neue Einsichten in die
Person des Antwortenden ermöglichen, aber
auch den Weg zu neuen Erkenntnissen, zu einer
neuen Sichtweise eröffnen.
Daher ist wohl die Neugierde eine der wesentlichen, wenn nicht die wesentliche juristische Tugend, die den Anwalt auszeichnet.
Doch was sollen Sie mit dieser Antwort anfangen? Die Lust am Fragen, die Wonne mehr zu
wissen, ist eine Eigenschaft, die nicht zu erlernen ist. Sie wird auch im juristischen Studium
nicht vermittelt.
Ich erinnere mich an ein Gespräch, der Anlass ein größeres Diner. Neben mir sitzt eine
jüngere Dame, Professorin der Philosophie,
Schwerpunkt Ästhetik, wie sich bald herausstellt. Und nach dem ersten kurzen Kennenlernen fragte sie: „Welches Buch lesen Sie gerade?“ Ich konnte mit einem philosophischen Titel antworten. Der Autor war zwar nicht Leibniz, auf den sie spezialisiert war, sondern ein
„Moderner“, von dem sie – mit Recht – nicht
viel hielt. Doch das Gespräch nahm einen
grandiosen Verlauf, die Theologie eingeschlossen. Warum ich das Beispiel wähle?
Ganz einfach deswegen, weil es erst die philosophischen Fragen sind, die letztlich die juristische Begabung belegen. Denn diese Fragen
sind Fragen nach dem wirklichen „Recht“,
nach seinem Ur- und Geltungsgrund, nach der
dem Menschen als Person gemäßen und für ihn
gültigen Ordnung in Friede und vor allem in
Gerechtigkeit. Darauf kommt es entscheidend
an. Wer philosophische Interessen sein eigen
nennt, der kann sich mit Recht rühmen, neugierig zu sein.
Neugierde bleibt im Luhmannschen Sinne
selbstreferenziell, solange sie sich darauf beschränkt, die Fragen nach dem Recht lediglich
innerhalb des verfassten Rechtssystems zu
stellen, sauber und gekonnt in Methodik, Dogmatik und in reichhaltiger Kenntnis der maßgebenden Präjudizien der Rechtsprechung.
Diese Art der Neugierde erschöpft sich im System. Sie öffnet sich nicht. Das gesetzte Recht
ist der alleinige Maßstab. Der Positivismus triumphiert.
Diese enge Sicht nach den Interessen der
jungen Jura-Studenten stand auch in meinem
Studium an der Spitze. In der ersten Vorlesung
hieß es bereits: „Wer hier sitzt und in Mathematik und Latein keine sehr guten Noten aufweist, sollte es sich nochmals überlegen.“ Ich
versank in Selbstzweifel und Schwermut. Ganz
anders wirkte die wesentlich später gestellte
Frage, nein, die Aufforderung von Wolfgang
Fikentscher, damals Professor in München:
„Sie müssen lernen, immer die Frage nach dem
Recht, genauer: hinter dem Recht, zu stellen;
es sind dann Fragen nach der Philosophie, nach
der Religion, die das Recht prägen.“
Genau auf dieses Interesse, so sehe ich es jedenfalls, kommt es für den Juristen an. Denn
die Fragen nach Philosophie und Religion betreffen den Menschen als Person ganz unmittelbar. Sie geben Auskunft über die Werte, die das
Recht zu verwirklichen oder zu missachten sich
anschickt. Recht ist nicht gleich Recht, schon
gar nicht ist Gesetz gleich Recht, seitdem Gustav Radbruch die Formel vom „gesetzlichen
Unrecht“ geprägt hat. Doch die zu stellenden
Fragen sind immer Fragen nach der je besseren
Ordnung, nach der je höheren Gerechtigkeit,
nach einem Mehr an Freiheit und einem höheren Maß an Gleichheit, Solidarität eingeschlossen. Alle diese Fragen sind meta-juristisch. Sie
zielen auf das „Bild des Menschen im Recht“
(Radbruch). Sie werden freilich viel zu selten
gestellt. Juristen sind eben system-konservativ.
Sie sind normengläubig.
Dabei habe ich es freilich nie bewenden lassen. Fast alle meine wissenschaftlichen Arbeiten zielten auf die „Eroberung“ neuer Rechtsgebiete: Produkthaftung, Leasing, AGB-Recht,
Exportfinanzierung. Denn dort konnte ich mit
meinen Vorstellungen von Zukunft und Ordnung versuchen, die durch Richterrecht bewirkte Entwicklung und Verfestigung dieser Rechtsfiguren zu beeinflussen. Das setzte freilich voraus, dass immer wieder bisher Gesagtes neu
überdacht und in Frage gestellt werden musste
– trial and error. Popper stand Pate. Jahr um
Jahr habe ich mich deshalb bemüht, neue Antworten nach meinen Vorstellungen von Recht
und Gerechtigkeit – innerhalb des vorgegebenen Systems, wie hinzuzusetzen ist – zu geben,
auch abseits der Interessen der Mandanten.
Das ist aber nicht unbedingt nachzuahmen.
Denn es geht nicht darum, den Weg nachzugehen, den ein anderer zuvor beschritten hat, sondern den je eigenen Weg als Anwalt – in und
neben dem Beruf – zu finden. Und wenn es
denn nicht die besonderen meta-juristischen Interessen der Philosophie und der Theologie
sind, so sind es vielleicht die besonderen Interessen für die Kunst, die Literatur, den Film
oder die Politik, die Geschichte oder was immer
als Vorliebe aus der Masse sich heraushebt und
einen Anwalt zu dem macht, was man einen
„interessanten“ Gesprächspartner nennt oder
gar mit dem Attribut „faszinierend“ belegt.
Friedrich Graf von Westphalen, Jahrgang 1940, studierte
Rechts- und Staatswissenschaften in Münster, Heidelberg,
Köln, Bonn und Washington D.C. Nach Promotion und Assessorexamen arbeitete
er als außenpolitischer
Redakteur der Wochenzeitung Rheinischer Merkur sowie Syndikusanwalt. Seit 1973 ist Friedrich Graf von Westphalen
als Rechtsanwalt und
Gründer der überörtlichen Anwaltskanzlei Graf
von Westphalen tätig.
2004 ernannte ihn die
Universität Bielefeld zum
Honorarprofessor.
Idee und Betreuung: Rechtsanwalt Dr. Tobias Gostomzyk.
Diesen Brief können Sie – gesprochen vom Autor – als Podcast unter www.jus.beck.de/ anhören.
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Wahlstation | USA
Anwaltskanzlei in New York
Drei Monate in der Stadt der Träume
Schon vor Beginn meines Referendariats hatte ich vor, die Freiheit der Wahlpflichtstation zu
nutzen, um die Stadt kennenzulernen, die für mich die bei weitem beste Kombination aus
fachlichem Fortkommen und Freizeitwert, bot: New York City.
Die Suche nach einer Wirtschaftsrechtskanzlei für die Stage gestaltete sich schwierig,
weil die großen Sozietäten eine Wahlstation in
ihrem New Yorker Büro regelmäßig davon abhängig machen, dass man die Anwaltsstation
oder einen Teil der Wahlstation in einem der
deutschen Büros absolviert hat. Nachdem ich
auf Gibbons aufmerksam gemacht wurde, bewarb ich mich dort für das Foreign Legal Internship Program (FLIP) der Kanzlei, das speziell auf deutsche Referendare zugeschnitten
ist. Zwei Monate später traf ich mich mit dem
Partner, dem ich später auch zur Ausbildung
zugeordnet war. In einem ungezwungenen Gespräch durfte ich zunächst meine Erwartungen
schildern, bevor er mir meinen potenziellen
Arbeitsalltag bei Gibbons vorstellte. Kurz darauf hat Gibbons mir die Teilnahme am FLIPProgramm angeboten.
Zeitaufwändig: Wohnungssuche
Ausgangspunkt meiner Wohnungssuche war
eine Liste der Ständigen Vertretung Deutschlands bei den Vereinten Nationen. Allerdings
Oase in der Mega-City: Der Central Park
in der Mitte Manhattans bietet Platz
zur Entspannung vom hektischen Alltag
stellte ich schon bald fest, dass die angegebenen E-Mail-Adressen und Telefonnummern
größtenteils nicht mehr aktuell waren. Die
Adressen der Wohnheime und der Wohnungs-
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JUS MAGAZIN 2 | 08
vermittlungen können aber recht hilfreich sein.
Nicht abschrecken lassen darf man sich von
den horrenden Mietpreisen in Manhattan, wo
man für ein WG-Zimmer ohne weiteres 900
US-Dollar/Monat und für ein Appartement
1.500 US-Dollar/Monat zahlt. Wenn man deutlich längere Anfahrtswege und die abschätzige
Bezeichnung „bridge-and-tunnel-guy“ auf sich
zu nehmen bereit ist, kann man in Brooklyn
oder Queens günstiger wohnen. In Anbetracht
dessen, dass ich nur drei Monate in New York
war, habe ich es aber trotz des permanent hohen Lärmpegels nie bereut, zentral in Manhattan gewohnt zu haben. Es hat mir alle Aktivitäten ungemein erleichtert.
Bürokratisch: Visum
Mitte 2007 haben die USA die Visumbestimmungen für Rechtsreferendare verändert.
Konnten diese bislang – wie Famulanten an einem amerikanischen Universitätskrankenhaus
– mit einem „B1/B2“-Besuchervisum einreisen, benötigen sie jetzt das allgemeine Austauschvisum der Kategorie „J1“. Am zeitaufwändigsten dürfte es sein,
im Vorfeld des Konsulatstermins das Visumzertifikat DS-2019 (Certificate
of Eligibility) zu bekommen. Dieses ist nicht bei
der konsularischen Vertretung erhältlich, sondern kann nur von Sponsororganisationen ausgestellt werden, die vom
U.S. Department of State
bevollmächtigt sind, das
Zertifikat zu erteilen.
In meinem Fall übernahm es dankenswerterweise meine Ausbildungskanzlei, die German
American Chamber of Commerce (GACC) in
New York als Sponsororganisation zu gewinnen. Es ist aber auch möglich, die GACC von
sich aus anzusprechen (so genanntes J-1 Exchange Visitor Visa Program). Dem Antrag
sind u. a. folgende Nachweise beizufügen: ein
Sprachnachweis Englisch (alternativ ein offizielles Testergebnis TOEFL/Cambridge, in
meinem Fall genügte ein Zeugnis über eine
universitäre Fremdsprachenausbildung), ein
Nachweis über die finanzielle Absicherung
(mindestens 1.500 US-Dollar/Monat), zwei
Empfehlungsschreiben (Stationszeugnisse reichen aus) sowie ein Nachweis über Krankenversicherungsschutz in den USA, der den Stationszeitraum sowie 30 Tage darüberhinaus abdecken muss, da das J1-Visum pauschal einen
Aufenthalt bis 30 Tage nach Ende der Station
ermöglicht (grace period). Die GACC bietet
an, den Abschluss dieser Krankenversicherung
gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung des
DS-2019 zu vermitteln (Versicherer: AIG).
Diese Versicherung kostet 80 US-Dollar pro
Stationsmonat. Es gibt bei deutschen Anbietern günstigere Konditionen für vergleichbare
Versicherungen (z. B. Hallesche Krankenversicherung).
Für die Ausstellung des DS-2019 sollte man
eine Wartezeit von mindestens sechs Wochen
einplanen. Für Eilige bietet die GACC eine
Expressbearbeitung von garantiert unter sechs
Wochen für zusätzliche 250 US-Dollar an. Bei
mir hat es – ohne Expressbearbeitung – gute
vier Wochen gedauert, bis ich das DS-2019 –
ein Blatt Papier, auf dem die Sponsororganisation bestätigt, dass man tatsächlich eine Ausbildungsstelle für die Wahlstation hat – per FedEx-Express zugestellt worden ist.
Das U.S. Department of Homeland Security
hat ein internetbasiertes System eingeführt,
das die Schritte u. a. von J1-Visumsempfänger
ab dem Zeitpunkt des Erhalts der ersten Dokumente (d. h. des DS-2019) bis zum Ende der
Wahlstation und der Ausreise nachvollziehen
soll. Für die Aufnahme in dieses System muss
der Antragsteller das Formular I-901 online
ausfüllen und die SEVIS-Gebühr (Student and
Exchange Visitor System) in Höhe von 100
US-Dollar entrichten.
Anschließend kann man den Termin für das
Visuminterview bei der Konsularabteilung in
Berlin, Frankfurt a. M. oder München – entweder online (für 10 Euro pauschal) oder telefonisch bei dem Visa-Infomationsdienst (1,86
Euro/Minute) – vereinbaren. Die Wartezeit variiert (zur Zeit circa sechs Wochen), kann aber
aktuell im Internet abgefragt werden. Neben
dem DS-2019 und der Zahlungsbestätigung
für die SEVIS-Gebühr benötigt man insbesondere eine Bestätigung über den Zahlungseingang der Antragsgebühr in Höhe von zurzeit
74 Euro, einen gültigen Reisepass, die Formulare DS-156, 157 und 158, die online verfügbar sind, ein Passbild, eine Versicherung darüber, die USA nach der Wahlstation auch wieder verlassen zu wollen, sowie einen mit 1,45
Euro frankierten und an sich selbst adressierten Rückumschlag für den Pass.
Wahlstation | USA
Der Interviewtermin im U.S.-Generalkonsulat in Frankfurt a. M. bestand bei mir aus
dreieinhalbstündigem Warten und zwei kurzen
Gesprächen am Schalter. Zunächst wurde lediglich die Vollständigkeit der Unterlagen
überprüft. Danach musste ich meine Fingerabdrücke abgeben und zwei Fragen zur Art meiner Tätigkeit in den USA beantworten. Sofern
alles zur Zufriedenheit des konsularischen
Dienstes verläuft, erhält man innerhalb von
zwei Wochen seinen Pass mit dem J1-Visum
zugeschickt. Da sich das Procedere für das Visum in die Länge ziehen kann, kann man nicht
früh genug mit der Vorbereitung beginnen.
Dies gilt besonders für Referendare, die sich
nicht unbedingt noch unmittelbar vor oder gar
während der Klausuren mit Visumangelegenheiten befassen möchten.
Abwechslungsreich: Die Arbeit
Gibbons P.C. ist eine Full-Service-Kanzlei
mit insgesamt etwa 220 Anwälten, davon etwa
40 in New York. Die Kanzlei ist sehr zentral in
in Midtown Manhattan angesiedelt. Die Tätigkeitsbereiche sind Corporate, Criminal Defense, Employment Law, Finance, Government
Affairs, Intellectual Property, Litigation, Products Liability und Real Property. Meine Aufgaben habe ich ausschließlich von meinem
Ausbildungspartner erhalten, der im Bereich
Corporate tätig ist.
Die Arbeit war vielfältig. Teilweise wurde
ich in Mandate mit Europa- und Deutschlandbezug einbezogen. Dabei soll aber nicht der
Eindruck entstehen, als habe ich Übersetzerdienste erbringen müssen. Vielmehr bestanden
meine Aufgaben regelmäßig darin zu prüfen,
ob der Mandant nach deutschem Recht einen
Anspruch hat beziehungsweise der Mandant
nach deutschem Recht haften muss. Weiterhin
habe ich an Fällen zu Haftungsfragen amerikanischer Gesellschaften mitarbeiten können.
Dabei habe ich umfassende Recherchen zum
amerikanischen case law durchgeführt, die gefundenen Fälle zusammengefasst und Stellungnahmen zur Relevanz und Bindungswirkung dieser Urteile erarbeitet. Ich durfte
selbstständig und eigenverantwortlich arbeiten,
gleichzeitig standen die Türen für Rückfragen
immer offen.
Über die tägliche Arbeit hinaus waren alle
Anwälte sehr bemüht, meinen Aufenthalt möglichst abwechslungsreich zu gestalten. So war
ich bei verschiedenen Gerichten. Die Anwälte
nahmen sich immer Zeit, die Fälle vorher vorzustellen. Außerdem durfte ich an externen
Vortrags- und Networkingveranstaltungen sowie an kanzleiinternen Associate-Fortbildungen und sozialen Ereignissen verschiedenster
Art u. a. im Waldorf Astoria und im World Financial Center teilnehmen.
Meine Arbeitszeiten waren montags bis
freitags von 9 bis 17 Uhr. Ich erhielt ein eigenes Büro mit Blick auf den Hudson River. Das
Büro war ausgestattet wie ein Associate-Büro
und ich hatte Zugriff auf Intra- und Internet.
Meine Betreuung war vorbildlich. Eine deutsche Anwältin nahm sich sehr viel Zeit und
stand mir bei Problemen mit Rat und Tat zur
Seite. Mit vielen Anwälten kam ich auf dem
Flur oder in der Küche unproblematisch ins
Gespräch. Ohne dies als Bezahlung verstehen
zu wollen, gewährte mir die Kanzlei ein „housing stipend“ von monatlich 725 US-Dollar.
Ich hatte während meines Studiums über zwei
Jahre hinweg an der Universität Münster an
deren FFA-Programm zum anglo-amerikanischen Recht teilgenommen und daher Grundkenntnisse sowohl des amerikanischen Rechts
als auch der juristischen Fachterminologie.
Dies hat mir die tägliche Arbeit erheblich erleichtert. Allein mit Schulenglisch dürfte der
Einstieg deutlich schwieriger sein.
rendare zu treffen, kann dies – nach Anmeldung – jeden Freitag bei Alston & Bird zwischen 8 und 9:30 Uhr tun. Die Kanzlei bietet
ein „Referendar-Frühstück“ an, bei dem USAnwälte in lockerem Rahmen etwa einstündige Vorträge zu verschiedenen Themen des
amerikanischen Rechts (z. B. Civil Procedure,
Corporate Law, Tax) halten. Trotz der frühen
Tageszeit empfand ich die Veranstaltung als
lohnenswert.
Resümee
Ich habe es keinen Tag bereut, meine Wahlstation bei Gibbons in New York verbracht zu
haben. Einerseits konnte ich an interessanten
und lehrreichen Mandaten mitarbeiten, andererseits war die work-life-balance so gut, dass
ich nie das Gefühl hatte, etwas zu verpassen.
Alles in allem waren diese drei Monate eine
sehr gute Erfahrung, die ich nicht missen
möchte und wohl nie vergessen werde.
Jan-Patrick Bost
Leben in Manhattan
Die Arbeitszeiten ließen mir genügend Zeit,
die spektakuläre Vielfalt Manhattans zu erkunden. Wer Interesse hat, andere deutsche Refe-
Der Verfasser ist Rechtsreferendar am LG Münster und Doktorand am Institut für Internationales Recht der LMU München. Er befand sich von Oktober bis Dezember 2007 in der
beschriebenen Wahlstation.
INFORMATIONEN NEW YORK | USA
Informationen im Internet: Informationen über New York City: www.newyork.de; Informationen über
die Kanzlei: www.gibbonslaw.com.
Aufenthaltserlaubnis: Für die Anwalts- oder Wahlstation ist ein ein J1-Visum erforderlich (http://german.germany.usembassy.gov/germany-ger/visa/austauschvisum.html). Dafür benötigt man das certificate of
eligibility (DS-2019), das von einer Sponsororganisation ausgestellt werden muss. Das kann die German
American Chamber of Commerce in New York: (www.gaccny.com/index.php?id=404&L=15) oder eine andere sponsor organization sein. Damit und nach Bezahlung der SEVIS-Gebühr (Formular I-901, www.fmjfee.
com/i901fee) kann der Konsulatstermin beantragt werden. Die Gesamtkosten betragen über 500 Euro.
Unterkunft: Liste der Ständigen Vertretung bei den UN: www.new-york-un.diplo.de/Vertretung/newyorkvn/en/06/UnterkunftslistePDF,property=Daten.pdf. International House: www.ihouse-nyc.org; KolpingHaus (nur Männer): www.kolpingny.com; Webster apartments (nur Frauen): www.websterapartments.org;
Hilfreich sind die Websites www.studenthousing.org, www.craigslist.com, www.nyhabitat.com.
Bewerbung: Bei Terry Myers, Esq., Gibbons P.C., One Pennsylvania Plaza, 37th Floor, New York, NY
10119-3701, USA; E-Mail: [email protected].
Bewerbungsunterlagen: Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnis des ersten Staatsexamens sowie ein
Empfehlungsschreiben eines Juristen (vgl. www.gibbonslaw.com/careers/referendare.php).
Ausbildungsdauer: Das FLIP-Programm der Kanzlei ist auf eine Dauer von drei bis vier Monaten ausgelegt.
Sprachkenntnisse: Möglichst gute allgemeine Englischkenntnisse, Kenntnisse der juristischen Terminologie erleichtern die Arbeit sehr.
Ausbildungsschwerpunkte: US corporate und corporate liability law.
Krankenversicherung: Es muss eine Auslandskrankenversicherung nachgewiesen werden.
Sonstiges: Landeswährung ist der US-Dollar (1 Dollar entspricht ca. 0,66 Euro [Stand 10. 3. 2008]). Mit
einer VISA-Card von der DKB oder von comdirect kann man an jedem Geldautomaten kostenlos Geld abheben. Weitere Stationsmöglichkeit: Eaton and Van Winkle LLP, 3 Park Avenue, New York, N.Y. 10016,
USA, Telefon: (212) 561-3627, E-Mail: [email protected], Internet: www.evw.com. Anmeldung zum Referendarfrühstück bei Alston & Bird per E-Mail: [email protected].
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REFERENDARWISSEN
in der JuS-Schriftenreihe
Diese Bände komprimieren das Wissen, das Referendare brauchen und
begleiten Sie auf Ihrem Weg durch die Stationen. Gezielte Tipps, Beispielsfälle aus der
Praxis und Musterklausuren mit Lösungen geben perfekte Hilfestellung fürs Examen.
Band 113: Wimmer
Klausurtipps für das Assessorexamen
Band 140: Wolters/Gubitz,
Strafrecht im Assessorexamen
Band 148: Kintz, Öffentliches Recht
im Assessorexamen
Von Andreas Wimmer, RiOLG München
3. Auflage. 2003. XXIV, 229 Seiten.
Kartoniert e 15,80
ISBN 978-3-406-50385-6
Von Prof. Dr. Gereon Wolters, Bochum, und
Rechtsanwalt Dr. Michael Gubitz, Kiel
4. Auflage. 2007. XVI, 212 Seiten.
Kartoniert e 15,90
ISBN 978-3-406-55190-1
Von Roland Kintz, Richter am Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße
5. Auflage. 2007. XXII, 379 Seiten.
Kartoniert e 21,80
ISBN 978-3-406-55978-5
Band 121: Huber
Das Strafurteil
Band 138: Schmidt,
Ausgewählte Assessorklausuren
im öffentlichen Recht
Band 60 und 61: Tempel/Theimer
Mustertexte zum Zivilprozess
Band I: Erkenntnisverfahren
erster Instanz
Von Dr. Otto Tempel, VorsRiLG a.D.
Frankfurt am Main, Dr. Clemens Theimer,
RiAG Königstein i. Ts., und Anette Theimer,
RiLG Frankfurt a. M.
6. Auflage. 2006. XIX, 551 Seiten.
Kartoniert e 39,–
ISBN 978-3-406-53938-1
Band II: Arrest, einstweilige Verfügung,
Zwangsvollstreckung, Kostenwesen,
Rechtsmittel und Prozessvergleich –
Relationstechnik
6. Auflage. 2007. XXII, 528 Seiten.
Kartoniert e 39,–
ISBN 978-3-406-54859-1
Von Prof. Dr. Michael Huber, Präsident des
Landgerichts Passau
2. Auflage. 2004. XV, 187 Seiten.
Kartoniert e 17,–
ISBN 978-3-406-51620-7
Herausgegeben von Prof. Dr. Jörg Schmidt,
Vizepräsident des VGH Mannheim a.D.
2. Auflage. 2006. XIII, 285 Seiten.
Kartoniert e 22,–
ISBN 978-3-406-52261-1
Band 25: Schaefer/Schroers
Mustertexte zum Strafprozess
Von Dr. Hans Christoph Schaefer,
Generalstaatsanwalt a.D., und
Jochen Schroers, Vizepräsident des
Oberlandesgerichts Frankfurt/Main
7. Auflage. 2003. XIV, 268 Seiten.
Kartoniert e 21,50
ISBN 978-3-406-50947-6
Band 90: Michel/von der Seipen
Der Schriftsatz des Anwalts im
Zivilprozess
Begründet von Dr. Helmut Michel †,
Rechtsanwalt, fortgeführt von
Dr. Christoph von der Seipen, Rechtsanwalt
6. Auflage. 2004. XVI, 282 Seiten.
Kartoniert e 18,50
ISBN 978-3-406-51291-9
Band 85: Tempel/Seyderhelm
Materielles Recht im Zivilprozess
Alle Preis inkl. MwSt./149701
Von VorsRiLG a.D. Dr. Otto Tempel,
Frankfurt a. M., und VorsRiLG
Dr. Bernhard Seyderhelm, Frankfurt a. M.
4. Auflage. 2005. XVIII, 823 Seiten.
Kartoniert e 37,80
ISBN 978-3-406-51728-0
Bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder bei:
beck-shop.de oder Verlag C. H. Beck · 80791 München
Fax: 089/38189-402 · www.beck.de
Ausbildung | Plagiate
Zur Abfassung juristischer Texte
„Das habt ihr ihm glücklich abgeguckt ...“
1
In Juristenkreisen war es eine Sensation: Im Sommer 2007 enttarnte die „Kritische Justiz“
ein Plagiat. Für einen neuen Kommentar zum Zivilrecht war abgeschrieben worden – ausgerechnet im Palandt, der Bibel der Zivilrechtler. Die Neuerscheinung musste eingestampft
werden. Dabei handelt es sich keineswegs um einen Einzelfall. Die im vergangenen Jahr bekannt gewordenen Fälle machen deutlich, dass nicht nur Studierende, sondern gelegentlich
auch Professoren der Versuchung von copy and paste erliegen.
Das Risiko entdeckt zu werden ist – begünstigt durch die große Zahl der Neuerscheinungen – gering. Schummelnden Studierenden versuchen Professoren mittels Software
auf die Spur zu kommen. Ihnen droht ein
„Nichtbestanden“, Doktoranden der Verlust
des Titels, auf höherer Ebene bleibt es meist
bei einer Rüge wegen unterschiedlicher Vorstellungen über die „Zitierweise“.
In voller Blüte
Die umfangreiche deutsche Steuerrechtsliteratur ist sprichwörtlich; sie hat dem Land insoweit einen internationalen Spitzenplatz beschert. In üppiger (manche meinen wohl: giftiger 2) Blüte steht auch die allgemeine juristische Fachliteratur. Gespannt lauern etablierte
Autoren ebenso wie Novizen auf ein neues
Thema, das den Stoff für ein Hand- oder Lehrbuch oder einen Kommentar liefert. Das beispielsweise von vielen allein deshalb heiß ersehnte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
hat eine Flutwelle einschlägiger Bücher ausgelöst; einige Fachverlage haben sogar mehrere
miteinander konkurrierende Werke zu diesem
Gesetz auf den Markt geworfen. Solche
Glücksfälle sind freilich selten. Im Regelfall
steht der Autor vor einem weitgehend beackerten juristischen Feld.
Doch das ist kein Grund, von einem Buchprojekt Abstand zu nehmen. Mit etwas Ausdauer und Geschick findet sich ein Verlag, der das
kommerzielle Wagnis einer Neuerscheinung
eingeht. Im Übrigen bleiben zwei – allerdings
problematische – Alternativen der Vermarktung
eines Geisteswerkes: die Gründung eines Eigenverlages oder die Einschaltung eines der
(zahlreichen) Unternehmen, die zwar jedes Manuskript drucken, die Druckkosten jedoch dem
Verfasser in Rechnung stellen. In beiden Fällen
trägt der Autor ganz oder zu einem wesentlichen Teil das wirtschaftliche Risiko des Misserfolgs, wenn das Werk wie Blei in den Regalen
liegt und hauptsächlich als Geschenk Verwendung findet. Ist das Buch jedoch (wie im Regelfall) mit Herzblut geschrieben, lässt sich der
Autor hierdurch nicht abschrecken.
Auch für diejenigen, die einen Vertrag mit
einem seriösen Verlag in der Tasche haben,
sind die finanziellen Aussichten im Allgemeinen nicht besonders rosig. Wer Millionär werden will, setzt mit einem Fachbuch in aller Regel auf das falsche Pferd. Neulinge mögen
sich insoweit Illusionen machen – die erste
Honorarabrechnung dürfte solchen Träumen
gründlich den Garaus machen. Sogar bei einem ordentlichen Honorar stehen Aufwand
und Ertrag nur selten in einem günstigen Verhältnis. Viel und schnelles Geld lässt sich nur
anders machen. Ein Rechtsgutachten für einen
Wirtschaftsverband spült z. B. deutlich mehr
Geld in die Kasse als ein Lehrbuch.3 Pekuniäre Anreize sind es daher nur in wenigen Fällen,
die einen Autor zur Feder greifen lassen.
Nachwuchswissenschaftler schreiben ein
Buch als Ausweis ihrer Qualifikation. Es kann
in der Tat das Ticket für eine Hochschullaufbahn sein. Allerdings ist eine dickleibige, unverständliche und daher Respekt einflößende
Habilitationsschrift für diesen Zweck allemal
besser geeignet als ein Lehrbuch oder Kommentar.
Es bleibt nach alledem nur eine weitere (banale) Antwort: Der Autor will seinen Ehrgeiz
befriedigen und Lob einheimsen. Ob man dieses Motiv als „Ruhmsucht“ 4 oder Eitelkeit
(ab-) qualifiziert oder (freundlicher) als natürliche menschliche Triebfeder bewertet, ist
letztlich gleichgültig.
Autoren mit Argusaugen
Selbstzweifel am Talent zum Schriftsteller
sind fehl am Platz. Fachbücher werden immer
gebraucht, und die Verfertigung eines Buches
ist keine Hexerei. Es wäre ungerecht, von einem Autor zu erwarten, dass er neue Ideen aus
dem Hut zaubert.
Speziell in der Rechtswissenschaft ist es
schon naturgemäß nicht einfach, eine bahnbrechende neue Theorie zu entdecken. Auch in
der Belletristik sind wirklich neue Figuren und
Geschichten selten. Da ist es legitim, wenn
nicht gar zwingend nötig, aus dem Fundus der
bereits vorliegenden Werke zu schöpfen. Sogar
die Harry Potter-Erfinderin Rowling hat sich –
wie die ZEIT verständnisvoll schreibt – „großzügig“ beim Fantasy-Großmeister Tolkien bedient.5
Die Faustregel für Fachbuchautoren lautet
deshalb: Aus zehn mach elf (genauer: das elfte)! Vor einem plumpen Abschreiben hüte man
sich jedoch. Verlage und betroffene Autoren
wachen zumindest gelegentlich mit Argusaugen über ihre Urheberrechte und fallen allzu
dreisten Kopisten in den schreibenden Arm.
Die Grenzen zwischen geistigem Diebstahl
und der zulässigen „Berücksichtigung“ anderer Werke sind jedoch fließend. Gliederung
und Gedankengänge eines fremden Buches
beziehungsweise fremder Bücher lassen sich
mit etwas Geschick hinreichend verfremden,
um dem bösen Vorwurf des Plagiats zu entgehen. Nur sehr akribische Leser, insbesondere
die Verfasser der Vorlagen, entdecken gegebenenfalls einen erstaunlichen Gleichklang von
Original und epigonalem Werk.
Enttäuschte Erwartungen
Eine weitere Erkenntnisquelle – insbesondere für Kommentarverfasser – sind die Gesetzesmaterialien. Zu den meisten Gesetzen
existieren mehr oder weniger umfangreiche
Bundes- , Landtags- oder Bundesratsdrucksachen. In ihnen werden Begriffe definiert, Hintergründe einer Norm dargelegt und Beispielsfälle genannt. Entsprechendes gilt für die Berichte von Ausschüssen, die im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens mit dem Gesetz befasst waren. Zwar sprudelt diese Quelle mitunter nicht so ergiebig wie erhofft.
Anhand der amtlichen Unterlagen lässt sich
jedoch zumindest ein „Kurz-Kommentar“
montieren. Allerdings kann der hoffnungsvolle Autor bei der Suche nach einem Verlag eine schwere Enttäuschung erleben. Kraft Natur
der Sache haben die für das Regelungswerk
zuständigen Ministerialbeamten (d. h. die Gesetzesverfasser) ein Erstzugriffsrecht, von
dem sie nicht selten Gebrauch machen. Schon
während der laufenden Arbeiten an einem Gesetz entstehen die sog. Referentenkommentare, die Informationen aus der ersten Reihe
verheißen.
Diese Erwartung wird gelegentlich schwer
enttäuscht. Die Benutzer müssen vielmehr
feststellen, dass der Kommentator die Antwort
auf „ihr“ Problem schuldig bleibt. Dies gilt vor
allem dann, wenn es sich um die Erläuterung
eines brandneuen Gesetzes handelt, zu dem
noch keine Rechtsprechung vorliegt. Zuweilen
hat sich der Verfasser im Wesentlichen darauf
beschränkt, die amtliche Begründung abzuschreiben.
JUS MAGAZIN 2 | 08
29
Ausbildung | Plagiate
Lehrbücher, Grundrisse, Skripten ...
In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg war
die juristische Buchwelt sehr übersichtlich.
Zur Auswahl standen für einen Studenten des
Jahres 1950 pro Gebiet ein oder zwei Werke.
Plagiieren war kaum möglich beziehungsweise nicht ratsam, weil alle Hochschullehrer diese Bücher genau kannten. Die Zeiten haben
sich geändert. Studierende können zwischen
zahlreichen Lehrbüchern, Kurzlehrbüchern,
Grundrissen und – immer beliebter werdenden
– Skripten auswählen. Großen Zuspruchs erfreuen sich Autoren (kollektive), die eine mühelose Stoffaufnahme versprechen („Lernen
Sie das BGB in 14 Tagen!“).
Es muss auch nicht unbedingt negativ sein,
dass sich eine wachsende Zahl von Autoren
auf engem Terrain drängelt. Konkurrenz belebt bekanntlich das Geschäft und die Bücherflut spült vielleicht sogar das eine oder andere
Juwel an den Strand. Die Masse der Publikationen stellt jedoch nicht nur für Autoren eine
nicht unerhebliche Versuchung dar, sich aus
ihnen zu bedienen. Auch viele Studierende
übernehmen unbefangen und ohne schlechtes
Gewissen fremde Texte – in zunehmendem
Maße aus dem Internet –, ohne die Quelle offen zu legen.
Risse im Gedankengebälk, misslungene
Satzanschlüsse und eine seltsam matte Ausdrucksweise kennzeichnen vielfach so entstandene Arbeiten. Solche Indizien für eine starke
Anlehnung an fremdes Gedankengut finden
sich freilich auch in dem einen oder anderen
Lehrbuch. Die damit verbundenen immateriellen Schäden werden zumindest billigend in
Kauf genommen. Eine Sachmängelhaftung
müssen Verlag und Autor in der Regel nicht befürchten. Speziell Studierende sind kaum in der
Lage, Original und Fälschung zu unterscheiden; von ihnen kommen fast nie Beschwerden.
Rezensenten halten sich aus anderen, nicht
durchweg edlen Gründen vornehm zurück.6
Nichts neues mehr
Lässt sich der Trend noch umdrehen? Zweifel sind angebracht, steht doch bereits im alten
Testament 7, dass des „viel Büchermachens kein
Ende“ sei. Der Appell an die Verfasser von
Lehrbüchern/Kommentaren, einen Anfang
(zum Besseren) zu machen und einen (eigenen)
gedanklich und sprachlich überzeugenden Text
vorzulegen, dürfte die hart gesottenen unter den
„Textorganisatoren“ 8 kaum beeindrucken. Viel
gewonnen würde vielleicht schon durch eine
ehrliche und aussagekräftige Literaturkritik mit
nachvollziehbaren Bewertungen. Der Markt
würde gegebenenfalls einiges richten.
Ein gut besetztes und fachlich kompetentes,
am besten sogar ein spezialisiertes Lektorat
könnte die Funktion eines Frühwarn-Systems
erfüllen. Damit steht es indessen nach meinem
Eindruck bei etlichen Verlagen nicht zum besten. Offenbar sind viele Stellen dem Rotstift
der auf Sparkurs getrimmten Betriebswirte
zum Opfer gefallen. Die negativen Folgen beschränken sich nicht nur auf (vermeidbare)
Druckfehler und Falschzitate.9
Studentischen Plagiatoren kommen Hochschullehrer immer öfter mittels spezieller
Suchprogramme auf die Spur. Nicht immer ist
die Aufdeckung eines versuchten „Betruges“
freilich so einfach wie in folgendem „Fall“:
Bei der Lektüre einer Seminararbeit kam
mir der Text seltsam bekannt vor. Der déja-vuEffekt klärte sich wie folgt auf: Der Seminarist
hatte seitenweise aus einem (älteren) Handbuch abgeschrieben, das zwei Co-Autoren und
ich verfasst hatten. Die Verteidigung des ertappten Studenten war ebenso einfach wie verblüffend: Die Vorlage sei bereits so gut, dass er
selbst es nicht hätte besser formulieren können. Er habe sich daher die Mühe der – gegebenenfalls. nur auf eine Verschlechterung des
Textes hinauslaufenden – Umformulierung erspart. Das ihm zur Last gelegte Weglassen der
„Gänsefüßchen“ zwecks Kenntlichmachung
des Zitats sei ja wohl eine Nebensächlichkeit,
die man ihm nicht besonders ankreiden dürfe.
Trotz der biblischen Weisheit, man möge
„alles prüfen und das Gute behalten“ 10, ist eine solche Verteidigung auch in künftigen gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen nicht
ernsthaft zu empfehlen!
Professor Dr. Jürgen Vahle
Der Autor ist Fachhochschuldozent in Bielefeld und lehrt
schwerpunktmäßig Verwaltungsrecht.
1 Aus Schiller, Wallensteins Lager 6. Auftritt: „Wie er räuspert und wie er spuckt, das habt ihr ihm glücklich abgeguckt.“
2 Derleder, NJW 2007, S. 1112.
3 Dies gilt auch dann, wenn alle Absatzwege ausgeschöpft
werden. Hochschullehrer empfehlen ihr Buch üblicherweise ihren Studenten, und einige Autoren sorgen praktischerweise für die Belieferung der Abnehmer im Hörsaal.
Assistenten müssen sich gegebenenfalls als BuchkistenPacker betätigen.
4 So Derleder (o. Fußn. 2), S. 1113.
5 Gaschke in Nr. 30 v. 19. 7. 2007, S. 1.
6 Vahle, JuS-Magazin März/April 2007, S. 29.
7 Der Prediger Salomo 12, 12.
8 Diese Aufforderung und der schöne Begriff stammen von
Derleder (o. Fußn. 2).
9 Das Schicksal eines neuen, mit großem Aufwand beworbenen Kommentars zum BGB, der wegen (dem Anschein
nach berechtigten) Plagiatvorwurfs vom Verlag zurückgezogen wurde, sollte zu denken geben.
10 Erster Brief des Paulus an die Thessalonicher 5, 21.
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30
JUS MAGAZIN 2 | 08
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zu Gunsten der
Buchtipps
NEUERSCHEINUNGEN & NEUAUFLAGEN
Juristische Literatur
Unser Wertungssystem: Die Skala reicht von 0 bis 5 Punkte (gekennzeichnet durch das Symbol „• “). Je mehr Punkte ein Buch erhält, desto besser ist die Bewertung.
Jaensch
Looschelders
Grundzüge des
Bürgerlichen Rechts
C.F. Müller, 2007, €24,–, 341 S.
Schuldrecht
Besonderer Teil
Heymanns, 2007, €24,80, 609 S.
Verkäufer nach dem Ausbau der
mangelhaften Sache auch den Wiedereinbau der neu gelieferten Sache
als Nacherfüllung schuldet. Und im
Zusammenhang mit dem Lohnanspruch des Unternehmers nach
Kündigung des Bestellers aus § 649
BGB unterschlägt Looschelders die
im Jahr 2006 bereits veröffentlichte
Rechtsprechung des BGH, wonach
nunmehr auch in diesem Rahmen
für die Fälligkeit eine Abnahme erforderlich sei. Nicht zuletzt lässt er
bei der Darstellung des Maklervertrages die klausurträchtige Frage
unerwähnt, wie sich ein späteres
Scheitern des vermittelten Vertrages auf den Lohnanspruch des
Maklers auswirkt.
Alles in allem eine viel versprechende Neuerscheinung mit deutlich Luft nach oben. JK
••
Das Buch von Jaensch wendet
sich an Jurastudenten in den Anfangssemestern, aber auch an FHStudenten, die juristische Grundkenntnisse benötigen. Das wird bei
Aufbau und Inhalt des Buches deutlich. Nach einer Einführung in das
BGB werden die Grundlagen der
Fallbearbeitung vorgestellt. Die am
Anfang des Buches (S. 9) erläuterten Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip (Stichwort „Fehleridentität“)
sind für Anfänger an dieser Stelle
kaum zu verstehen, weil z. B. die
§§ 104ff. BGB erst viele Seiten weiter besprochen werden.
Im Weiteren werden der Allgemeine Teil (Willenserklärung, Stellvertretung, Formfragen), schuldrechtliche Fragestellungen (Unmöglichkeit, Verzug, Rückritt) und der
Besondere Teil des Schuldrechts sowie – auf knapp 20 Seiten – die
Grundzüge des Sachenrechts erläutert. Den Erläuterungen folgen Fälle
mit ausformulierter Lösung, die einprägsam und gelungen sind.
Das Werk eignet sich nur für Studienanfänger. Da für diese Zielgruppe zahlreiche Bücher angeboten
werden, kann die Entscheidung, ob
der Jaensch das richtige Buch für
den Einstieg in das BGB ist, an
Hand von Faktoren wie Stil und
Aufmachung getroffen werden. TW
•••
3 Punkte
Fünf Jahre nach dem Schuldrecht
Allgemeiner Teil hat Looschelders
den Besonderen Teil nachgelegt; eine Neuerscheinung mit einigen
Stärken, aber zu vielen Schwächen.
Erfreulich ist, dass der Verfasser
die regelmäßigen Verknüpfungen
der vertraglichen Schuldverhältnisse mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht verdeutlicht und damit das Verständnis der studentischen Leser für das „große Ganze“
im Zivilrecht schärft. Zudem streut
Looschelders zahlreiche Übersichten und Grafiken ein, die spezielle
Probleme und wichtige Zusammenhänge veranschaulichen. Insbesondere die Übersichten zur examensrelevanten Gewährleistung im Kaufund Werkrecht sowie zu den Anweisungsfällen im bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnis sind
hier hervorzuheben.
Mitunter zeigt das Werk aber bedauerliche Lücken. Zwar verkennt
der Rezensent nicht, dass sich jeder
Lehrbuchautor auch in der Kunst
des Weglassens üben muss, um den
Umfang seiner Darstellung nicht zu
sprengen. Dennoch: Der äußerst
praxis- und examensrelevante § 476
BGB wird auf nicht einmal zwei
Seiten stiefmütterlich behandelt.
Auch hätte im Rahmen des § 439
BGB die wichtige Streitfrage Erwähnung finden müssen, ob der
2 Punkte
Eckert / Everts / Wicke
Fälle zur
Vertragsgestaltung
C.H. Beck, 2007, €17,90, 129 S.
Die Neuerscheinung spricht Studierende vor der ersten Prüfung an,
aber auch Referendare, die sich auf
Kautelarklausuren im Assessorexamen vorbereiten wollen. Solche
Klausuren werden in beiden Examina immer häufiger gestellt und sind
gleichermaßen schwierig wie unbeliebt. Die Autoren sprechen nicht zu
Unrecht im Vorwort von „Angstklausuren“. Diese Angst versucht
das Buch zu nehmen.
Zunächst werden die Klausurtypen und – besonders hilfreich – die
häufigsten Fehler vorgestellt. Die
zehn Fälle, die jeweils auf fünf
Stunden Bearbeitungszeit ausgelegt
sind, beginnen nach einem Hinweis
auf den Schwierigkeitsgrad mit dem
Sachverhalt, dem eine ausformulier-
te, gegliederte Lösung mit knappen,
aber ausreichenden Literaturnachweisen folgt. Thematisch decken die
Fälle die typischen Rechtsgebiete
der Kautelarklausuren ab: Erb-,
Kreditsicherungs-, Immobiliarsachen-, Gesellschafts-, Kauf-, AGBund Familienrecht. Alle Klausuren
wurden bereits in einem Universitätsklausurenkurs gestellt.
Den größten Nutzen wird man
aus dem Buch ziehen, wenn man
versucht, eine Lösung zunächst
selbstständig zu erarbeiten und erst
danach die Hinweise durcharbeitet.
Das Buch schließt eine Lücke in der
Ausbildungsliteratur und eignet sich
bestens für die Vorbereitung auf
Kautelarrechtsklausuren. TW
••••
4 Punkte
Teichmann / Mattheus / Kainer
Zivilrechtliche
Anwaltsfälle in Studium
und Examen
C.H. Beck, 2007, €24,90, 366 S.
Das Gros der Jura-Absolventen
drängt – aus Neigung oder notgedrungen – heute in die Anwaltschaft: nach einem Beitrag im Tagesspiegel vom 4. 11. 2007 sollen es
ca. 75 Prozent sein. Selbst wenn diese Zahl recht hoch erscheint, ändert
dies nichts am Befund. Das wiederum führt dazu, dass sich auch in der
Ausbildung der Blickwinkel vom
Richteramt hin zur Anwaltstätigkeit
erweitert oder jedenfalls erweitern
muss.
Soweit es dabei um die forensische Tätigkeit des Anwaltes geht,
sind die Methoden freilich nicht soweit auseinander: Auch der Prozessanwalt sollte/muss die Erfolgsaussichten des Falles gutachterlich/relationstechnisch beurteilen, bevor er
mit dem Mandanten das Prozessverfahren aufnimmt.
JUS MAGAZIN 2 | 08
31
Buchtipps
Gänzlich anders als die richterliche Arbeitsweise ist das Vorgehen
jedoch in der kautelarjuristischen
Praxis des Rechtsanwaltes. Das in
der JuS-Schriftenreihe erschienene
Buch will eine Lücke in der Ausbildungsliteratur schließen, indem 16
Fälle aus verschiedenen Bereichen
des Zivilrechts (Bürgerliches Recht,
Handels- und Gesellschaftsrecht)
von den Autoren sowie weiteren Bearbeitern aus Hochschule und (anwaltlicher oder notarieller) Praxis
vorgestellt werden.
Die Fälle stellen teils Streitsituationen nach, teils betreffen sie die
vorsorgende Gestaltung von Rechtsbeziehungen. Ob die Lösungen stets
voll zufrieden stellen, erscheint in
Einzelpunkten fraglich: So muss bei
der Frage nach Gewährleistungsansprüchen im beiderseitigen Handelskauf § 377 HGB erörtert werden
(Fall 1; richtig bei Fall 11).
Zum Teil erscheint auch die Auswahl des zu lösenden Sachverhaltes
didaktisch nicht glücklich, weil eine
allzu große Fülle von Einzelproblemen angehäuft wird, die den Blick
auf das methodisch Wesentliche zu
verstellen droht (Fälle 3, 15).
Diese – wenigen – kritischen Anmerkungen sollen aber nicht den
Eindruck des insgesamt gelungenen
Buches trüben, das sich an didaktisch noch nicht hinreichend erschlossenes Gebiet heranwagt. Professor Dr. Hubert Schmidt
••••
4 Punkte
Beulke
Klausurenkurs im
Strafrecht II
C.F. Müller, 2007, €18,–, 244 S.
Der Band ergänzt die bereits erschienenen Werke Klausurenkurs im
Strafrecht I – Ein Fall- und Repetitionsbuch für Anfänger und Klausu-
32
JUS MAGAZIN 2 | 08
renkurs im Strafrecht III – Ein Fallund Repetitionsbuch für Examenskandidaten von Werner Beulke.
Die Neuerscheinung richtet sich
an die Teilnehmer von Übungen im
Strafrecht für Fortgeschrittene und
bietet Studierenden der mittleren
Semester eine Vorbereitung auf
Klausuren und Hausarbeiten.
Das erste Kapitel enthält neun
Klausuren mit Schwerpunkt auf
dem Besonderen Teil des Strafrechts, wobei den – für die Fortgeschrittenenübung sehr relevanten –
Eigentums- und Vermögensdelikten
besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Dem Sachverhalt folgt jeweils eine übersichtliche Gliederung, an die sich die ausführliche
Lösung – durch Überschriften gut
gegliedert – anschließt.
Zunächst erläutert Beulke die in
die Klausur eingearbeiteten Probleme. Diese abstrakte Wissensvermittlung hebt sich – didaktisch gelungen
– in grau hinterlegten Kästchen
deutlich von der mustergültigen, auf
den konkreten Fall bezogenen Klausurlösung ab. Wer kurz vor der Prüfung den Stoff wiederholen will, ist
mit den Exkursen bestens bedient.
Die einzelnen Ansichten werden einander gegenübergestellt; zur Vertiefung wird auf die entsprechenden
Stellen in den anderen Werken der
Schwerpunkte-Reihe hingewiesen.
Der Klausurlösung folgen für den
Fall wichtige Definitionen und Hinweise auf weitere Musterklausuren
in Büchern und Zeitschriften.
Das zweite Kapitel besteht aus einer Auflistung der in den Werken
Klausurenkurs im Strafrecht I und II
behandelten Problemschwerpunkte,
geordnet nach der Gesetzessystematik, und einer Tabelle mit wichtigen
Definitionen. Außerdem enthält das
Buch – wie auch das im selben Verlag erschienene Werk Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil –
wichtige Aufbauschemata und Hinweise auf Übungsklausuren und
Hausarbeiten.
Der vorliegende Band ist kein reines Fallbuch. Durch die abstrakte
Behandlung der strafrechtlichen
Probleme und die Definitionen ist es
auch als Repetitionsbuch wertvoll.
Zwar ist jedes der drei Klausurenbü-
cher in sich vollständig, doch sollte
man zur umfassenden Vorbereitung
im Strafrecht – dem Studienabschnitt entsprechend – auch mit dem
ersten und dritten Band arbeiten. VL
••••
4 Punkte
Schroeder / Formann
Die strafrechtliche Assessorklausur aus der Sicht
des Staatsanwaltes
Lexxion, 2007, €24,80, 106 S.
Die Autoren legen ein neues
Werk (Format: DIN A4) vor, das
sich mit einer möglichen Konstellation im Bereich des Strafrechts im
zweiten Staatsexamen beschäftigt:
der Fallbearbeitung aus Sicht der
Staatsanwaltschaft. Aufbau und
Formulierung von staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügungen
werden in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Im Examen ist angeraten, sich an die landesübliche
Praxis zu halten. Vor dem Kauf sollte man daher prüfen, auf welche
Praxis das Buch abstellt.
Das vorliegenden Werk richtet
sich vor allem an Referendare in
Niedersachsen, wo die Bezeichnungen A-, B- und C-Gutachten üblich
sind, die es etwa in Bayern in dieser
Form nicht gibt.
Das A-Gutachten meint die materiell-rechtliche Prüfung, das B-Gutachten den prozessualen und das CGutachten den praktischen Teil. Das
Buch folgt dieser Gliederung und
stellt kurz und prägnant die denkbaren Probleme in der Klausur dar. So
finden sich etwa Erläuterungen zur
Auswahl des richtigen Gerichts
(S. 55) ebenso wie zu den klausurrelevanten Fragen aus dem Bereich
der Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote (S. 29).
Für Referendare der Länder, in
denen dies die übliche Darstellung
ist, bietet das Buch eine kurze Einführung in klausurrelevante Problembereiche. Der Preis ist für den
Umfang von nur 106 Seiten allerdings recht hoch. Referendaren anderer Länder ist vom Kauf abzuraten, weil von ihnen andere Formulierungen erwartet werden. TW
•••
3 Punkte
Krey
Deutsches Strafverfahrensrecht, Band 2
Kohlhammer, 2007, €24,80, 266 S.
Nach dem ersten Band seiner Darstellung zum Strafprozessrecht, der
an dieser Stelle bereits besprochen
wurde, legt Krey den zweiten Band
vor, der sich der Hauptverhandlung,
dem Beweisrecht, den gerichtlichen
Entscheidungen, dem Tatbegriff, der
Rechtskraft sowie den Rechtsbehelfen widmet.
Völlig unverständlich ist allerdings, dass es diesen zweiten Teil mit
lediglich 254 kleinformatigen Textseiten für stolze 24,80 Euro an Stelle
einer einbändigen Erscheinungsform
überhaupt geben musste. Hinter dieser „Doppelstrategie“ scheint eher
ein kaufmännisches Kalkül des Verlags als ein wissenschaftliches oder
pädagogisches Konzept des Verfassers zu stehen.
Die bereits am ersten Band kritisierten Mängel der optischen und
grafischen Darstellung prägen auch
das Erscheinungsbild des zweiten
Teils. Genauso bleiben Kreys ständige „Selbstverweise“ auf Ausführungen an anderer Stelle beziehungsweise in anderen Werken aus seiner
Feder gewöhnungsbedürftig.
Doch davon abgesehen ist gegen
das Lehrbuch inhaltlich nur wenig
zu erinnern. Die bereits in der Rezension zum ersten Band herausgestellte Stärke Kreys, die wissen-
•••
3 Punkte
Hufen
Staatsrecht II –
Grundrechte
C.H. Beck, 2007, € 23,50, 742 S.
Endlich ist es gelungen, dem
schon in fünfter Auflage erschienenen Staatsrecht I von Maurer zum
Staatsorganisationsrecht einen Grundrechte-Band auf vergleichbarem
wissenschaftlichen und didaktischen Niveau zur Seite zu stellen.
Hufen, der als Autor im Verlag C.H.
Beck in derselben Grundrisse-Reihe schon großen Erfolg mit seinem
Lehrbuch zum Verwaltungsprozessrecht zu verzeichnen hat, hat dieses
neue Werk seinem im Jahr 2005
verstorbenen Lehrer Konrad Hesse
gewidmet.
Der Stoff gliedert sich in die Teile „Grundlagen“, „Allgemeine
Grundrechtslehren“ und „Einzelne
Grundrechte“, wobei dieser dritte
Teil naturgemäß den größten Raum
einnimmt (S. 135 – 726). Am Be-
ginn des ersten Abschnitts zum
„Kern der Persönlichkeit des Menschen“ steht selbstverständlich mit
Art. 1 I GG die Garantie der Menschenwürde; in den folgenden Abschnitten folgt der Autor jedoch
nicht einfach der Artikelzählung
des Grundgesetzes, sondern fasst
die einzelnen Grundrechte und
auch grundrechtsähnliche Gewährleistungen (wie die Parteienrechte
und die Garantie kommunaler
Selbstverwaltung) thematisch zusammen.
So finden sich im zweiten Abschnitt zum weiteren Schutz der
Persönlichkeit die Justizgrundrechte (Art. 101, 103, 104 GG); im
sechsten Abschnitt über die Freiheit
beruflicher und wirtschaftlicher Betätigung werden auch die Grundrechte der Beamten (Art. 33 II u. V
GG) dargestellt.
Fast alle Abschnitte enden mit einer umfassenden Diskussion aktueller Fälle und Probleme, in der Hufen konkret Position bezieht – von
der Problemgruppe „Bioethik und
Medizin“ (S. 159 ff.) bis zu „Hartz
IV“ (S. 674).
So legt dieses Buch nicht nur für
Anfänger ein solides und dauerhaft
tragfähiges Fundament, sondern
bietet auch dem Fortgeschrittenen
und dem Praktiker faszinierende
Einsichten und Anregungen auf
höchstem Niveau und auf aktuellstem Stand. WB
•••••
5 Punkte
Koehl / Spieß
Anwaltliche Tätigkeit im
Öffentlichen Recht – Klausurtechnik Musterakten
Schriftsätze, Band II
C.H. Beck, 2007, €23,80, 179 S.
www.brockhaus.de
schaftliche Durchdringung der Materie mit einem gesunden Maß an
Praxisnähe zu verbinden, kommt
auch hier wieder voll zur Geltung.
Insbesondere das für die meisten
Studierenden nur schwer zugängliche strafprozessuale Beweisrecht
präsentiert Krey sehr anschaulich.
Allerdings gehört das zwischen
die „Vorbereitung der Hauptverhandlung“ und den „Ablauf der Hauptverhandlung“ fast wie ein Fremdkörper
„eingeklemmte“ Kapitel § 23 über
die Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse inhaltlich und
systematisch an den Anfang des ersten Bandes, da die Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse
nicht nur für die Hauptverhandlung,
sondern für das gesamte Strafverfahren gelten. JK
Das Buch zu
den Büchern.
Willkommen im Reich der Dichter und Denker.
Tauchen Sie ein in die Welt der Bücher und derer,
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49,95 € [D] | 51,40 € [A] | 84.80 CHF
Kurze Zeit nach dem ersten Heft
zum Verwaltungsverfahrensrecht,
Buchtipps
Verwaltungsprozessrecht und Kommunalrecht legen die beiden Autoren Koehl und Spieß in der Reihe
„Beck´scher Anwaltskurs – Skripten zum Anwaltsreferendariat“ den
abschließenden zweiten Band zu
den praxis- und prüfungsrelevanten
Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts vor.
Es handelt sich dabei nicht um eine Fallsammlung, sondern um den
Versuch der Verbindung eines systematisch aufgebauten Einblicks in
die beiden Rechtsgebiete mit einer
fall- und mustertextbezogenen Darstellung von Fragen aus Ausbildung
und Praxis. Jeder der beiden Autoren behandelt eines der Gebiete abschließend und zugleich mit ganz
unterschiedlichen Methoden.
Im Polizei- und Sicherheitsrecht
findet sich zunächst eine knappe
Einführung in das Rechtsgebiet,
dann folgen auf mehr als 50 Seiten
sieben „Musterakten“ mit Lösungen
und anschließend eine kurze „Vertiefung“ (S. 81 – 90).
Demgegenüber geht die Darstellung des Bauplanungsrechts von
konkreten Sachverhalten aus, die
dann nach gutachtlichen Vorprüfungen meist in Schriftsätze münden.
Auch die Abschnitte über die
Durchsetzung von Bauvorhaben, die
Abwehr von Nachbarbebauung und
das Vorgehen gegen bauaufsichtliche Maßnahmen sind ganz aus anwaltlicher Sicht gesehen, mit eingestreuten „Checklisten“ und einer
Gliederung, die eher wie eine Aufzählung wirkt (wer „A“ sagt, S. 136,
sollte auch „B“ sagen).
Zwei kurze „Musterakten“ zum
einstweiligen Rechtsschutz sind angehängt. Zu beiden Rechtsgebieten
haben die Autoren schließlich
„wichtige Entscheidungen“ zusammengestellt.
Wer von diesem Skriptum für
Ausbildung und Praxis profitieren
will, muss den Text vollständig
durcharbeiten – ein „Herauspicken“ von Lösungen zu konkreten
Problemen ist kaum möglich. Allerdings ist das Skriptum nicht sehr
übersichtlich, und manches wird
nur recht oberflächlich angesprochen. WB
••••
34
4 Punkte
JUS MAGAZIN 2 | 08
Demuth
Daum / Petzold / Pletke
Mentzel
Anwaltsstrategien
Steuern und Bilanzen
Teil I: Steuern bei der
Anwaltstätigkeit
Boorberg, 2007, €19,80, 100 S.
BWL für Juristen
Gabler, 2007, €29,90, 324 S.
Kommunikation
Beck im dtv, Band 50869, 2007,
€10,–, 287 S.
Demuth stellt die Einkommensteuer nebst Bilanzsteuerrecht und
die Umsatzsteuer mit Stand Anfang
2007 aus anwaltlicher Sicht dar.
Auch umwandlungssteuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit
Gründung, Eintritt und Ausscheiden
bei Einzelkanzleien beziehungsweise Sozietäten werden angesprochen.
Das steuerliche Verfahrensrecht ist
weitgehend ausgeklammert.
Demuth gelingt der Spagat, komplexe und schwierige Rechtsgebiete
auf das unabdingbar erforderliche
Maß zu reduzieren. Die Darstellung
befasst sich vornehmlich mit den
steuerrechtlichen Fragen, die sich
im Rahmen der Kanzleiführung für
den Rechtsanwalt selbst ergeben,
wie z. B. der Lohnsteuer bei Personal oder umsatzsteuerliche Regelungen für Honorarrechnungen. Erleichtert wird das Verständnis durch
graphische Darstellungen sowie
durch praxisnahe Fallbeispiele mit
Lösungen und ein Glossar mit den
wichtigsten steuerlichen Begriffen.
Abgerundet wird das Büchlein
durch eine Checkliste zur Steueroptimierung der Anwaltskanzlei.
Zur Bewältigung der steuerlichen
Probleme, die sich für Anwälte ergeben, gibt der Autor einen komprimierten und empfehlenswerten Leitfaden. Zur Examensvorbereitung im
Steuerrecht ist das Buch nicht zu
empfehlen, da es – der Zielrichtung
des Autors entsprechend – auf den
Anwaltsberuf fokussiert. Für den
Umfang von 100 Seiten ist der Preis
hoch. Dr. Matthias Gehm
••••
4 Punkte
Weshalb gibt es eigentlich einen
Franchise- oder einen Leasingvertrag? Diese Vertragstypen sind feste
Bestandteile des Rechtsalltags, obwohl sie nicht gesetzlich geregelt
sind. Wer Jura verstehen will, muss
zugleich die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennen. Deshalb:
BWL für Juristen!
Mit dem ersten Kapitel führen
Daum, Petzold und Pletke den Leser
in die Grundlagen der Betriebswirtschaft ein. Auf dem Erlernten aufbauend folgen in logischer Struktur
die einzelnen Bestandteile der Betriebswirtschaft: Investition, Finanzierung, Marketing, Rechnungswesen, Steuern, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Unternehmensführung und Organisation
sowie das Personalmanagement.
Dabei wird das Verständnis stets
durch praktische Beispiele erleichtert und nicht vergessen, dass der
Leser ein Jurist ist.
Der Wert dieses Buches kann
nicht deutlich genug hervorgehoben
werden. Für Studenten und Referendare sollte es zur unerlässlichen
Pflichtlektüre gehören. Wer die Hintergründe kennt, kann die für die
Auslegung des Gesetzes nötigen Argumente finden.
Ohnehin muss der Inhalt dieses
Werks spätestens in der Praxis beherrscht werden. Nicht nur der Wirtschafts- oder Steuerrechtler muss eine Bilanz lesen können. Auch im
Strafrecht, im Familien- oder Erbrecht sowie im Steuerrecht kann ein
Unternehmen Gegenstand der Auseinandersetzung sein. Professor Dr.
Martin Notthoff/Dr. Jan-Hendrik
Schulze
••••
4 Punkte
Wer als Jurist Erfolg haben will,
muss überzeugen können. Es gibt
böse Zungen, die behaupten, es
komme gar nicht darauf an, was
man sagt, sondern vielmehr darauf,
wie man es sagt. Sicher ist, dass allein die Richtigkeit des Gesagten
niemanden überzeugt. Sicher ist
aber auch, dass die Fähigkeit zu erfolgreicher Kommunikation niemandem in die Wiege gelegt wird.
Der Jurist muss also geschickt
kommunizieren. Kann man das lernen, noch dazu mit einem Buch? Sicher nicht. Aber die Lektüre des
Buchs von Mentzel kann helfen,
Defizite zu erkennen und zu vermeiden. Allein durch das Lesen dieses Buchs wird man kaum neue
Kompetenzen erwerben. Aber das
Buch bietet Einsichten und Tipps,
was Kommunikation ausmacht, wie
man wirkt. Es bietet eine Anleitung,
wie man sich vorbereiten und mit
Ängsten umgehen kann und wie
man sich der Kompetenz der Kommunikation nähert. Zur Vorbereitung auf einen Rhetorikkurs oder eine Übungsgruppe bietet es viele
hilfreiche und wichtige Inhalte.
Dass der Autor der Versuchung
widersteht, Phrasen zu dreschen,
durchgängig ungemein dicht am
Thema bleibt, durch Beispiele veranschaulicht und mit Übungen hilft,
macht den eigentlichen Wert dieses
außerordentlich gelungenen und
preisgünstigen Buchs aus. MN
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5 Punkte
Professor Dr. Wilfried Berg (WB)
Jan Kaiser (JK)
Vera Laun (VL)
Dr. Tobias Windhorst (TW)
Legen Sie sich die Welt zu Füßen.
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Wenn Sie weder Grenzen im Kopf noch auf der
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die nicht nur mit zwei Prädikatsexamen hervorra-
Dr. Wolf-Georg Frhr. von Rechenberg
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übernehmen. Die nicht Ansichten vertreten, sondern
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die Absichten des Mandanten. Weil sie finden, dass
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sich ihr spezielles Fachwissen von Anfang an in der
Praxis bewähren muss – auch international, in einer
unserer Partnerkanzleien der CMS Allianz. Und denen wir deshalb erstklassige Weiterbildungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen bieten. Vorausgesetzt, Sie und wir haben dasselbe Ziel: gemeinsam
immer besser zu werden. Unsere Philosophie dabei
lautet: 360° denken – und verbindet umfassenden
Weitblick mit der Liebe zum Detail.
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PROJECT
2000-2008
BRAIN
Wir bedanken uns bei allen Referenten für ihren außergewöhnlichen Beitrag zu unserem
Aus- und Weiterbildungsprogramm.
Prof. Dr. Heinz-Dieter Assmann | Prof. Dr. Dr. h.c. Theodor Baums | Prof. Dr. Walter Bayer | Doris Brenner I Cecilie
Burwitz | Prof. Dr. Andreas Cahn | Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb | Jack Downton | Prof. Dr. Ulrich Ehricke | Prof. Dr.
Michael Fischer | Prof. Dr. Holger Fleischer | Sergey Frank | WP StB Holger Grünewald I Prof. Dr. Barbara Grunewald
Prof. Dr. Mathias Habersack | Dr. Marc Hayn I Notar Dr. Heribert Heckschen | Prof. Dr. Hartwig Henze, RiBGH a.D.
RA vBP Dr. Harald Hess I Prof. Dr. Heribert Hirte | Prof. Dr. Uwe Hüffer | Prof. Dr. Rainer Hüttemann | VorsRi OLG
Wolfgang Jaeger | Prof. Dr. Johannes Köndgen | Prof. Dr. Christian Koenig | WP StB Prof. Dr. Klaus-Jürgen Lehwald
WP StB Marion Lammers I RA Dr. Bernd Luxenburger | Prof. Dr. Thomas Möllers | Prof. Dr. Petra Pohlmann | Prof.
Dr. Volker Rieble | OStA Norbert Salamon | Prof. Dr. Carsten Schäfer | Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Karsten Schmidt
Prof. Dr. Uwe H. Schneider | Prof. Dr. Norbert Seeger | RA Dr. Sven Thomas | Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Ulmer
RiAG Prof. Dr. Heinz Vallender | Prof. Dr. Klaus Volk | Notar Dr. Oliver Vossius | Prof. Dr. Harm Peter Westermann
Prof. Dr. Stephan Weth
In diesem Jahr freuen wir uns auf die Zusammenarbeit mit
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Prof. Dr. Wulf Goette, Vorsitzender Richter am BGH, Karlsruhe
Prof. Dr. Holger Fleischer, Universität Bonn
Prof. Dr. Gregor Thüsing, Universität Bonn
Dr. Michael Fischer, Ospraie Management, LLC, New York, NY
Prof. Dr. Peter Mülbert, Universität Mainz
Prof. Robert Bordone, Harvard Law School, Cambridge, MA
Florrie Darwin, Lecturer on Law, Harvard Law School, Cambridge, MA
Informationen über Project Brain finden Sie unter www.shearman.com/de/karriere.
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