auf Reisen - Freie Krankenkasse
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auf Reisen - Freie Krankenkasse
Gut versichert auf Reisen Teil 1: Gesetzliche Basisdeckung Teil 2: Zusatzabsicherung durch die Freie Krankenkasse für Länder in Europa und rund um das Mittelmeer Die in dieser Broschüre erteilten Auskünfte dienen lediglich zu Informationszwecken; sie stellen keine Anspruchsberechtigung dar, da nach der Herausgabe möglicherweise Änderungen eingetreten sein können. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder ist ausschließlich die Satzung der Krankenkasse maßgebend. Die in dieser Broschüre aufgeführten Beträge beziehen sich auf den 01/01/2013. Verreisen Sie oder begeben Sie sich aus beruflichen Gründen ins Ausland? Was ist, wenn dort plötzlich gesundheitliche Probleme auftreten? Vor Krankheit oder Unfall sind Sie nie sicher. Hier in Belgien ist alles vorgesehen, um Ihnen rasch zu helfen. Im Ausland jedoch könnten Sie unangenehme Überraschungen erleben. Beispiel: Sie oder Ihr Kind werden in Frankreich oder in Griechenland krank. Sind Sie abgesichert? An wen müssen Sie sich wenden? Wird Ihnen die Gesundheitspflege erstattet? Die zu unternehmenden Schritte sind von Land zu Land verschieden und auch die Rückerstattung der Krankenkasse ist unterschiedlich. Durch die gesetzliche Krankenversicherung haben Sie Anrecht auf eine Basisdeckung bei Krankheit oder Unfall im Ausland. Über die Zusätzlichen Dienste unserer Krankenkasse erhalten Sie eine erweiterte Kostendeckung. Eine erholsame Reise wünscht Ihnen Ihre Freie Krankenkasse 4 Die Basisdeckung Sie haben als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Anrecht auf eine Basisdeckung bei Krankheit oder Unfall im Ausland. Jedoch abhängig von dem Land, in dem Sie sich aufhalten, sind die Bestimmungen zur Erstattung ganz unterschiedlich, ebenso wie die Beträge. Es ist daher wichtig zu wissen, ob das Bestimmungsland ein Abkommen mit Belgien unterzeichnet hat oder nicht, denn ein solches Abkommen garantiert die Erstattung der Gesundheitspflege im Ausland. Länder mit Abkommen Gelten als Länder mit Abkommen: •Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes, die durch ein multilaterales Abkommen gebunden sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. •Die Verordnungen der Europäischen Union finden ebenfalls in der Schweiz Anwendung, auch wenn dieses Land nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört. •Länder, die ein bilaterales Abkommen mit Belgien abgeschlossen haben: Algerien, Australien, BosnienHerzegowina, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Tunesien, Türkei. Pflichtversicherung 5 Was müssen Sie unternehmen? Vor Reiseantritt Beantragen Sie rechtzeitig vor Ihrer Abreise bei unserer Krankenkasse eine Europäische Krankenversicherungskarte oder einen Auslandskrankenschein. Diese Dokumente erleichtern den Zugang zur medizinischen Versorgung am Aufenthaltsort. Sie ermöglichen eine schnellere Kostenerstattung für die dringend notwendige Gesundheitspflege im Ausland. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihr Versicherungsverhältnis in Ordnung ist und Sie die Nationalität eines der Unterzeichnungsländer besitzen. Die Europäische Krankenversicherungskarte wird separat für jedes Familienmitglied ausgestellt und ist bis zu zwei Jahren in allen Ländern des EWR sowie in Australien und in der Schweiz gültig. Das Enddatum ist auf der Karte vermerkt. Für die Länder mit bilateralem Abkommen erhalten Sie ein jeweils gültiges Formular. (siehe Seiten 14-26) Am Urlaubsort Um Anrecht auf eine Kostendeckung zu haben, müssen Sie vor Ort die gleichen Formalitäten wie ein Versicherter dieses Landes erledigen. Diese sind von Land zu Land verschieden. In Belgien versicherte Arbeitnehmer und Selbständige (aktiv oder inaktiv) haben im Ausland mittels Europäischer Krankenversicherungskarte Anrecht auf die im Gesetz des Reiselandes vorgesehene Pflege und auf die direkte Kostenerstattung durch eine ausländische Krankenkasse vor Ort. Es bestehen zwei Möglichkeiten: •entweder Sie bezahlen den Pflegeleistenden (Arzt, Apotheker, Zahnarzt, ...) und erhalten vor Ort anschließend die Erstattung durch die ausländische Krankenkasse; •oder der Pflegeleistende regelt selbst die Zahlung direkt mit der ausländischen Kasse. 6 Vorsicht bei Privatärzten Achten Sie darauf, sich an einen Arzt zu wenden, der durch das Pflegesystem des Aufenthaltslandes anerkannt ist. Wenn Sie einen Privatarzt aufsuchen, können die Tarife wesentlich höher liegen. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie sich vorher bei der Krankenkasse des jeweiligen Landes informieren. In verschiedenen Ländern, mit denen Belgien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, müssen Sie bei einer Konsultation oder einer Krankenhausaufnahme Ihren Auslandskrankenschein gegen ein besonderes Formular für die Kostenübernahme eintauschen, bevor Sie die notwendige Pflege erhalten. Wenden Sie sich für ausführlichere Informationen an eine unserer Kontaktstellen. Nach der Rückkehr Sie hatten vergessen, Ihre Europäische Krankenversicherungskarte mitzunehmen oder Sie fanden nicht die Zeit, eine ausländische Krankenkasse aufzusuchen? Dann können Sie nach der Rückkehr die bezahlten Rechnungen für die Gesundheitspflege zwecks Rückerstattung bei uns einreichen. Rechnungen bis 200 € werden durch unsere Krankenkasse zu 75 Prozent erstattet. Höhere Beträge werden zum Erstattungssatz des Aufenthaltslandes zurückgezahlt. Dazu nehmen wir Kontakt auf mit der Krankenkasse dieses Landes. Diese administrativen Vorgänge benötigen oft viel Zeit, sodass sich die Erstattung erheblich verzögern kann. Um diese Unannehmlichkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, wann immer möglich, die Erstattung vor Ort zu regeln! Pflichtversicherung 7 Länder ohne Abkommen Ohne Abkommen sind alle Länder, die nicht auf S. 4 vermerkt sind: bspw. die Vereinigten Staaten, Kanada, Südafrika, ... Was müssen Sie unternehmen? Für die Länder ohne Abkommen können wir Ihnen vor Reiseantritt kein Formular ausstellen. Auch die Europäische Krankenversicherungskarte ist in diesen Staaten nicht gültig. Für ambulante Leistungen ist innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung keine Erstattung möglich. Wenn Sie vor Ort einen Pflegeleistenden (Arzt, Zahnarzt, ...) aufsuchen, bleiben die Kosten zu Ihren Lasten. Wenn Sie dringend hospitalisiert werden, erhalten Sie im Nachhinein von uns eine Erstattung gemäß dem belgischen Erstattungstarif. Diese Erstattung ist oft gering im Vergleich zu dem Betrag, den Sie im Ausland bezahlt haben, so beispielsweise in den Vereinigten Staaten. Dort kann der Tagespreis im Krankenhaus bei 2.500 e liegen, die vorgesehene Erstattung der belgischen Krankenversicherung erreicht nur knapp 175 e. Wenn Sie also in ein Land fahren, mit dem Belgien kein Abkommen hat, dann sollten Sie eine Privatversicherung abschließen, die derartige Risiken deckt. Da die geforderten Summen oft sehr hoch ausfallen, sollten Sie sich davon überzeugen, dass die Erstattung nicht begrenzt ist oder dass der versicherte Höchstbetrag hoch genug angesetzt ist. 8 Zusätzliche Deckung Als Mitglied der Zusätzlichen Dienste unserer Krankenkasse haben Sie neben der im ersten Teil erklärten „Basisdeckung“ in bestimmten Ländern Anrecht auf eine Erstattung durch unseren Dienst „Dringende Pflege im Ausland“. Medizinischer Beistand und Kostenerstattung Verreisen Sie in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraumes, nach Ägypten, Algerien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Kosovo, Libyen, Marokko, Mazedonien, Monaco, Montenegro, San Marino, in die Schweiz, nach Serbien, Syrien, Tunesien, in die Türkei oder in den Vatikanstaat, so haben Sie Anrecht auf folgende Dienstleistungen und Erstattungen: Medizinischer Beistand Die Hilfszentrale Mediphone Assist steht Ihnen Tag und Nacht zur Verfügung. Bei einem dringenden und unvorhergesehenen medizinischen Problem kann Mediphone Assist Ihnen Ratschläge geben und Ihnen folgende Dienste anbieten: •Gewährung von Zahlungsgarantien; •Kontaktaufnahme mit Ihren Angehörigen und den Ärzten; •Organisation des Rücktransports nach Belgien (falls medizinisch notwendig); •Rückführung der sterblichen Überreste; •Lieferung medizinischer Produkte und Arzneimittel, falls diese vor Ort nicht erhältlich sind. Der Beistand durch Mediphone Assist wird nur bei Krankenhausaufenthalt, bei Dialyse oder Sauerstofftherapie sowie bei ambulanter Pflege infolge eines Wintersportunfalls geleistet! Die Informationen erhalten Sie kostenlos, die Gesprächskos- Zusätzliche Dienste 9 ten gehen jedoch zu Ihren Lasten. Bei Ihrem Anruf sollten Sie Ihre Nationalregisternummer zur Hand haben (Vignette oder EU-Karte), damit Sie der Hilfszentrale diese mitteilen können. Erstattung der medizinischen Pflegekosten Vollständige Erstattung der Kosten für plötzlich notwendige und unvorhersehbare stationäre Pflege, welche nach Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung Belgiens, des Aufenthaltslandes, der internationalen Abkommen oder jeder anderen Versicherung noch zu Ihren Lasten bleiben. Erstattet werden ebenfalls die Kosten für eine notwendige Dialyse und Sauerstofftherapie. Bei ambulanter Pflege bleibt ein Eigenanteil von 25 % zu Ihren Lasten. Der Transport zum Krankenhaus sowie die Verlegung in ein anderes ausländisches Krankenhaus werden ebenfalls vollständig erstattet. Auch die Fahrtkosten im Falle einer Dialyse oder einer Sauerstofftherapie werden rückvergütet, bis zu 100 € im Monat. Bei Krankenhausaufenthalt gilt die Kostendeckung während 15 Tagen. Falls nach Ablauf dieser Frist der Rücktransport nach Belgien aus medizinischen Gründen noch nicht möglich ist, so wird die Dauer der Erstattung verlängert. In diesem Fall können auch die Aufenthaltskosten einer Begleitperson erstattet werden, insofern deren Anwesenheit aus medizinischen und menschlichen Gründen gerechtfertigt ist. Folgende Kosten werden in diesem Fall rückvergütet: •Erstattung bis zu 100 € pro Tag für Ausgaben im Ausland für Hotel, Taxi, Essen, usw., begrenzt auf zehn Tage. •Erstattung von maximal 500 € für die Anreise der Begleitperson innerhalb Europas. Rücktransport Die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport mit dem laut Mediphone Assist erforderlichen Transportmittel werden bis zu Ihrem Wohnsitz in Belgien, bzw. bis zum wohnsitznächsten Krankenhaus vollständig übernommen. 10 Voraussetzungen für diese zusätzliche Deckung •Sie sind Mitglied der gesetzlichen belgischen Krankenversicherung und sind vor der Abreise mit der Beitragszahlung der Zusätzlichen Dienste in Ordnung. •Sie wohnen in Belgien oder Sie gehören zu einer der folgenden Personengruppen: »» Grenzgänger, die in Belgien arbeiten und ihren offiziellen Wohnsitz in den Niederlanden, in Deutschland, in Luxemburg oder in Frankreich haben; »» Personen, die in einem der auf Seite 8 aufgeführten Länder wohnen, weil sie dort für ihren belgischen Arbeitgeber arbeiten; »» Arbeitnehmer der belgischen Streitkräfte, die über Eurocorps in Frankreich beschäftigt sind; »» In einem Mitgliedstaat der EU wohnende Pensionierte, Witwen und Invaliden sowie Personen zu Lasten dieser Versichertengruppen, die nicht mit dem Hauptversicherten zusammenwohnen, die auf Grund eines S1-Scheines bei einer ausländischen Krankenkasse versichert sind. Gesundheitsleistungen, die in Belgien oder in Ihrem offiziellen Wohnland anfallen, werden nicht erstattet. •Die Bedingungen des internationalen Abkommens (je nach Land) müssen erfüllt sein, d.h. die gesetzlich vorgesehene Erstattung muss prioritär wahrgenommen werden, bevor die Zusätzlichen Dienste intervenieren; •Die zusätzliche Deckung gilt für drei Monate ab dem Datum der ersten Leistung. (Ausnahme: Studenten, die an einem Austauschprogramm teilnehmen oder ein Praktikum ausüben und deren Auslandsaufenthalt in einem Land des EWR oder in der Schweiz stattfindet. Für sie beträgt die Deckungsperiode 12 Monate ab dem Abfahrtsdatum). •Bei dringend notwendiger Pflege während eines Krankenhausaufenthaltes muss Mediphone Assist innerhalb von 48 Stunden informiert werden. Zusätzliche Dienste 11 Ausgeschlossene Leistungen Der Dienst „Dringende Pflege im Ausland“ interveniert nicht für folgende Leistungen: (Anmerkung: dieser Ausschluss gilt lediglich für die Erstattung der Zusätzlichen Dienste. Falls eine Kostenbeteiligung durch die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist, wird diese ausgezahlt.) •Kosten in Verbindung mit beabsichtigter Pflege, d.h. Sie reisen in der Absicht, sich im Ausland behandeln zu lassen oder dort zu entbinden; •Aufenthalts- und Pflegekosten in Thermalkur- und Rehabilitationszentren; •Kosten in Verbindung mit einer Zwangseinweisung; •Impfkosten; •Leistungen im Zusammenhang mit Verjüngungskuren und ästhetische Behandlungen; •Organtransplantationen, insofern keine besondere Vereinbarung besteht; •Kosten in Verbindung mit dem Ankauf oder der Erneuerung von Brillen und anderen Augenprothesen, Zahnprothesen und Hörgeräten; •Kosten in Verbindung mit anderen externen Prothesen; •Kosten in Verbindung mit dem Ankauf von Rollstühlen oder vergleichbarem Material; •Leistungen infolge eines Unfalls auf Grund einer besoldeten sportlichen Aktivität; •Leistungen in Verbindung mit Aufständen, zivilen Unruhen, Kriegsereignissen, gemeinschaftlichen Gewalttätigkeiten politischer, ideologischer oder sozialer Inspiration; •Leistungen in Verbindung mit einem Unfall oder einer Krankheit, die auftreten, wenn der Versicherte unter Einfluss von Betäubungsmitteln, Halluzinogenen oder anderer Drogen steht; •Leistungen infolge eines Selbstmordversuchs oder einer vorsätzlichen Handlung, außer bei Rettung von Personen und Gütern; •Leistungen infolge einer willkürlichen Risikoerhöhung durch den Versicherten; •Leistungen infolge von Natur- und Industriekatastrophen; •Gefährliche Sportarten. 12 Was müssen Sie unternehmen? Vor Reiseantritt Zusätzlich zum Auslandskrankenschein oder zur Europäischen Krankenversicherungskarte sollten Sie eine Vignette unserer Krankenkasse und die Rufnummer der Hilfszentrale Mediphone Assist bei sich haben. Am Urlaubsort Für alle Fragen medizinischer Art oder für medizinischen Beistand, kontaktieren Sie so schnell wie möglich Mediphone Assist. Mediphone Assist ist rund um die Uhr erreichbar: Tel.: (*) + 32 2 778 94 94 (*) +: Vor dieser Nummer muss die internationale Ausgangsnummer des jeweiligen Aufenthaltslandes gewählt werden. Nach der Rückkehr Beantragen Sie die Erstattung bei uns spätestens innerhalb von zwei Jahren. Übermitteln Sie uns dazu alle im Ausland erhaltenen Originaldokumente. Die Frist von zwei Jahren beginnt ab dem 1. des Monats nach dem Pflegedatum. Zusätzliche Dienste 13 Die Hilfestellung von Mediphone Assist umfasst die verschiedensten Bereiche •Sollten Sie die Europäische Krankenversicherungskarte oder den Auslandskrankenschein vergessen haben oder wenn diese von der ausländischen Krankenkasse nicht angenommen werden, dann sorgt Mediphone Assist dafür, dass Ihnen die erforderlichen Dokumente zugeschickt werden. •Bei gesundheitlichen Problemen im Ausland kann Mediphone Assist Ihnen ein geeignetes Krankenhaus empfehlen und Sie über die Art der Behandlung aufklären, die vorher mit einem medizinischen Spezialistenteam besprochen wird. •Vor Ort nicht verfügbare Medikamente werden umgehend nachgesandt. •Im Falle einer Hospitalisierung im Ausland nimmt Mediphone Assist Kontakt mit der Verwaltung und den Ärzten des Krankenhauses auf. Gegebenenfalls hinterlegt Mediphone Assist beim Krankenhaus eine Garantie. •Falls notwendig, hinterlegt Mediphone Assist ebenfalls eine Garantie für eine erforderliche Dialyse- oder Sauerstofftherapie oder bei dringend notwendiger ambulanter Pflege (Kosten über 500 €). •Sollte ein Rücktransport aus medizinischen Gründen erforderlich sein, so organisiert Mediphone Assist in kürzester Zeit den Transport zu Ihrem Wohnsitz in Belgien oder in das für Sie nächstgelegene Krankenhaus. •Die Kosten für den Rücktransport werden vollständig von Mediphone Assist übernommen. Die Reisekosten für Begleitpersonen werden nicht erstattet. •Bei Todesfall im Ausland wird der Leichnam bis zum Wohnsitz in Belgien oder in Europa zurückgeführt. 14 Wo müssen Sie was tun? Ist Ihr Aufenthaltsland in dieser Broschüre nicht genannt, erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei uns, ob der Krankenversicherungsschutz auch in dem betreffenden Land gilt. Wenden Sie sich bei Unfall immer an die dortige Krankenkasse. Selbstverständlich können Sie auch unsere Geschäftsstellen kontaktieren, wir helfen Ihnen gerne. AUSTRALIEN Für ambulante medizinische Leistungen rechnet der Arzt entweder sofort mit der gesetzlichen Krankenversicherungseinrichtung Medicare ab und Sie zahlen lediglich Ihren Eigenanteil oder er stellt Ihnen den Gesamtbetrag des Honorars in Rechnung. In diesem Fall müssen Sie die Kostenerstattung unbedingt vor Ort in einer lokalen Medicare-Geschäftsstelle beantragen, indem Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte und Ihren Personalausweis dort vorlegen. Eine Erstattung nach Ihrer Rückkehr ist nicht möglich. Stationäre Behandlungen in einer öffentlichen Einrichtung sind kostenlos. Für die dringende Pflege in Australien gilt nur die Basisdeckung. Die zusätzliche Erstattung kann nicht ausgezahlt werden. ALGERIEN Beantragen Sie vor der Abreise bei uns ein B.ALG.8. Gehen Sie nach Ihrer Ankunft zur lokalen Kasse der Sozialen Sicherheit (CNASAT), um dort Ihr B.ALG.8. vorzuzeigen. Die Kasse wird Ihnen ein Krankenblatt sowie die Adressen der Pflegeleistenden und Krankenhäuser Ihres Aufenthaltsortes aushändigen. Geben Sie das Krankenblatt sowie das B.ALG.8. dem Pflegeleistenden oder im Krankenhaus ab. Das Rückerstattungssystem ist identisch mit dem belgischen, d.h. Sie bezahlen den Pflegeleistenden und erhalten bei Vorlage des B.ALG.8 und des vom Arzt unterzeichneten Krankenblattes sowie der Quittung die Erstattung von der CNASAT. BULGARIEN Wenden Sie sich nach der Ankunft an eine regionale Krankenkasse, um die Namen der Pflegeleistenden zu erfahren, die einen Vertrag mit dem nationalen Krankenversicherungsfonds abgeschlossen haben. Die medizinische Leistung wird auf Vorlage der Länderübersicht 15 Europäischen Krankenversicherungskarte gegen Zahlung einer Verbrauchergebühr erteilt. Für stationäre Behandlungen stellt der Vertragsarzt einen Überweisungsschein aus. Im Notfall wenden Sie sich an das Zentrum für dringende medizinische Hilfe (Telefon 150) oder an die nächstliegende Gesundheitseinrichtung. DÄNEMARK Setzen Sie sich nach der Ankunft mit dem Gemeindedienst der Sozialen Sicherheit (Kommunens Social Og Sunhedsforwalting) in Verbindung und beantragen Sie die Liste der Pflegeleistenden, die ein Abkommen mit der dänischen Krankenversicherung haben. Zeigen Sie dem Pflegeleistenden oder der Krankenhausverwaltung die Europäische Krankenversicherungskarte; Sie werden dann kostenlos behandelt. Wird dennoch ein Honorar gefordert, so können Sie dieses mittels der Quittung und der Europäischen Krankenversicherungskarte beim Gemeindedienst der Sozialen Sicherheit wieder einfordern. DEUTSCHLAND Gehen Sie nach Ihrer Ankunft zu einer lokalen Krankenkasse und beantragen Sie die Liste der Kassenärzte und Kliniken. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte werden Sie behandelt. ESTLAND Die gesetzliche Krankenversicherung wird durch den estonischen Krankenversicherungsfonds (Eesti Haigekassa) verwaltet und unterhält 22 Regionaleinheiten. Wenden Sie sich an eine dieser Regionaleinheiten, um die Liste der angeschlossenen Ärzte zu erfahren. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte zahlen Sie lediglich Ihren Eigenanteil. Die Höhe der Kosten ist vom Pflegeleistenden abhängig. Bestimmte fachärztliche Leistungen können nur auf Verordnung eines Allgemeinmediziners durchgeführt werden. Für stationäre Behandlungen stellt der Vertragsarzt einen Überweisungsschein aus. In dringenden Fällen steht Ihnen jedoch immer die Notaufnahme oder der Ambulanzdienst zur Verfügung. 16 EX-JUGOSLAWIEN (BOSNIEN-HERZEGOWINA, KOSOVO, SERBIEN UND MONTENEGRO) In den Ländern der ehemaligen Republik Jugoslawien müssen Sie Ihren B.Y.11-Schein in der jeweils zuständigen Institution gegen ein Krankenblatt umtauschen. Auf Vorlage dieses Krankenblatts werden Sie gegen die Zahlung einer Gebühr behandelt. Im Notfall können Sie sich direkt an ein Gesundheitszentrum wenden, das Sie bei Vorlage des B.Y.11 behandeln wird. FINNLAND Der finnische Träger ist die örtliche Dienststelle von Kansaneläkelaitoksen toimisto (KELA) / Folkpensionsanstaltens byrå. Wenden Sie sich mit der Europäischen Krankenversicherungskarte an das örtliche Gesundheitszentrum (Terveys-keskus / Läkarcentral), an einen frei praktizierenden Arzt (Lääkärikerus / Läkarcentral) oder im Notfall an ein Krankenhaus. In Gesundheitszentren, die es in allen Orten gibt, zahlen Sie eine geringe Gebühr. Werden Sie von einem frei praktizierenden Arzt behandelt, so müssen Sie die Kosten zunächst vorstrecken. Die Erstattung erhalten Sie bei der Ortsdienststelle der Sozialversicherungen der KELA gegen Vorlage der Rechnung, der Europäischen Krankenversicherungskarte und eines Nachweises Ihrer Identitität. Bei stationärer Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse der Bettenstation eines Gesundheitszentrums oder Krankenhauses entrichten Sie die hierfür vorgesehene Benutzungsgebühr, die zu Ihren Lasten bleibt. FRANKREICH Legen Sie dem Pflegeleistenden oder der Krankenhausverwaltung die Europäische Krankenversicherungskarte vor. Sie bezahlen den Pflegeleistenden und erhalten später bei Vorlegen der Pflegebescheinigung die Rückerstattung bei der CPAM (Caisse Primaire de l’Assurance Maladie). Bei Hospitalisierung sollten Sie sich vorzugsweise an eine öffentliche Einrichtung wenden. GRIECHENLAND Gehen Sie nach Ihrer Ankunft zur IKA (Idryma Koinonikon Asfaliseon) und fragen Sie nach der nächstgelegenen Gesundheitsfürsorgestelle des IKA oder nach der Liste der IKA-Vertragsärzte oder Länderübersicht 17 -kliniken. Bei Vorlegen der Europäischen Krankenversicherungskarte werden Sie kostenlos behandelt. Haben Sie in dringenden Fällen einen Leistungserbringer aufgesucht, der weder zum IKA gehört, noch Verträge mit dem IKA abgeschlossen hat, strecken Sie das Honorar vor. Sie erhalten die Kostenerstattung nach der IKAGebührenordnung, insofern Sie die Honorarquittung innerhalb eines Monats bei der IKA-Zweigstelle einreichen. Aus der Quittung muss der Tag sowie die Stunde des Besuches, die erbrachte Leistung und die Diagnose hervorgehen. GROSSBRITANNIEN Wenden Sie sich nach der Ankunft an eine der folgenden lokalen Einrichtungen, um die Namen der Pflegeleistenden und Kliniken zu erfahren, die für den „National Health Service“ arbeiten. England: The Family Practitioner Committee local Schottland: The Health Board local Nordirland: The Central Service Agency Zeigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte und Ihren Ausweis dem Pflegeleistenden oder der Krankenhausverwaltung und bitten Sie darum, im Rahmen des N.H.S. behandelt zu werden. Die britische Krankenversicherung wendet bei allen Pflegeleistenden und Kliniken, die für den N.H.S. arbeiten, das Drittzahlersystem an, d.h. Sie zahlen nichts oder nur Ihren Eigenanteil. Eine Erstattung nach Ihrer Rückkehr ist nicht möglich. IRLAND Wenden Sie sich nach der Ankunft an den lokalen Gesundheitsdienst (Health Service Executives) und fragen Sie nach den vom Health Service Executives anerkannten Pflegeleistenden und Kliniken. Legen Sie dem Pflegeleistenden oder der Krankenhausverwaltung die Europäische Krankenversicherungskarte vor. Weisen Sie immer darauf hin, dass Sie im Rahmen des Gesundheitsdienstes behandelt werden möchten. Die irische Krankenversicherung wendet bei allen anerkannten Pflegeleistenden und Kliniken das Drittzahlersystem an. Sie werden kostenlos behandelt. (im Krankenhaus nur bei der Wahl eines Mehrbettzimmers) 18 ISLAND Wenden Sie sich an das regionale Gesundheitszentrum (Heilsugaeslustöd) oder an einen Vertragsarzt des SISS (Tryggingastofnunar rikisins - Staatsinstitut für Soziale Sicherheit) und legen Sie ihm vor Behandlungsbeginn die Europäische Krankenversicherungskarte vor. Sie strecken zunächst das Geld vor und erhalten auf Vorlage der Originalrechnungen eine Teilerstattung seitens des SISS. Für zahnärztliche Behandlungen erhalten lediglich Personen unter 18 Jahre sowie Invaliden eine Teilerstattung. Für eine stationäre Behandlung stellt der Vertragsarzt des SISS einen Überweisungsschein aus; die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus ist kostenlos. ITALIEN Wenden Sie sich nach der Ankunft an die regionale Gesundheitsdienststelle „All’azienda Sanitaria Locale (A.S.L.)“. Fragen Sie nach anerkannten Pflegeleistenden und Kliniken. Für ärztliche Behandlungen zahlen Sie auf Vorlage Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte und Ihres Ausweises nur Ihren Eigenanteil. Für stationäre Behandlungen stellt der Arzt einen Überweisungsschein aus. In öffentlichen und konventionierten Krankenhäusern werden Sie kostenlos behandelt. Wenden Sie sich nicht an einen Pflegeleistenden ohne Kassenabkommen oder an Privateinrichtungen, denn dann müssen Sie meist hohe Kosten tragen, von denen die belgische Krankenversicherung nur einen geringen Teil erstattet. Fachärzte (außer Kinderärzte) können nur auf Verordnung des Allgemeinmediziners aufgesucht werden. KROATIEN Beantragen Sie vor der Abreise bei uns ein BE-HR 111. Wenden Sie sich nach der Ankunft an die kroatische Anstalt für Krankenversicherung (Hrvatski Zavod Za Zdravstveno Osiguranja - HZZO), um Ihren BE-HR 111 gegen eine „Bescheinigung über die Inanspruchnahme von Sachleistungen“ (bolesnicki list) einzutauschen. Diese enthält ebenfalls die Namen und Anschriften der anerkannten Leistungserbringer. Im Notfall können Sie sich auch sofort mit dem BE-HR 111 an einen Vertragsarzt oder an eine medizinische Vertragseinrichtung wenden. Sie zahlen lediglich den Eigenanteil, der zu Ihren Lasten bleibt. Länderübersicht 19 LETTLAND Wenn Sie in Lettland dringende Gesundheitspflege benötigen, können Sie mit der Europäischen Krankenversicherungskarte direkt in die Notaufnahme eines staatlichen oder eines privaten Vertragskrankenhauses oder zu einem Allgemeinmediziner gehen, der mit der staatlichen Agentur für die gesetzliche Krankenversicherung vertraglich gebunden ist (Veselibas obligatas apdrosinasanas valsts agentura - VOAVA). LIECHTENSTEIN Legen Sie dem Pflegeleistenden oder der Krankenhausverwaltung Ihre Europäische Krankenversicherungskarte vor. Für ärztliche Behandlungen zahlen Sie den Eigenanteil, der laut Gesetzgebung von Liechtenstein zu Ihren Lasten bleibt. Für stationäre Behandlungen sollten Sie sich vorzugsweise an eine konventionierte Einrichtung wenden. In diesem Fall werden Sie kostenlos behandelt. LITAUEN Wenn Sie ärztliche Hilfe benötigen, suchen Sie in einem Gesundheitszentrum einen Vertragsarzt des örtlichen Patientenfonds (Teritorineys ligoniu kasos - TLK) auf. Auf Vorlage Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte und Ihres Ausweises werden Sie kostenlos behandelt. Anschriften erhalten Sie bei der nächstliegenden TLK. Fachärztliche Leistungen können nur auf Verordnung des Allgemeinmediziners beansprucht werden. Für stationäre Aufenthalte ist im Prinzip die Einweisung eines Allgemeinmediziners erforderlich. Die Behandlung ist kostenlos. LUXEMBURG Die luxemburgische Krankenversicherung wendet das gleiche Rückzahlungssystem an wie Belgien. Sie müssen daher den Pflegeleistenden bezahlen und die Rückerstattung bei der CNS (Caisse Nationale de Santé) beantragen. Wenn Sie dringend hospitalisiert werden, legen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bei der Krankenhausverwaltung vor und bitten Sie darum, dass man die CNS innerhalb von 24 Stunden benachrichtigt. 20 MALTA Die gesetzliche Gesundheitspflege wird im Rahmen öffentlicher Gesundheitszentren oder Krankenhäuser erteilt. Gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte und des Ausweises werden Sie kostenlos behandelt. Für fachärztliche Behandlungen benötigen Sie die Überweisung eines Allgemeinmediziners. Zahnärztliche Leistungen sind in der Regel keine Leistungen nach dem maltesischen Krankenversicherungsrecht und werden nur in akuten Fällen kostenlos erteilt. MAROKKO Falls Sie medizinische Pflege in Marokko benötigen, müssen Sie die Kosten stets selbst tragen. Legen Sie uns nach Ihrer Rückkehr alle Quittungen, Rechnungen, usw. vor. Die Erstattung erfolgt nach belgischem Tarif. Um im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Ihren Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes, bzw. des Arbeitslosengeldes oder auf Krankengeld nicht zu verlieren, beantragen Sie vor der Abreise bei uns ein B.M.6 und B.M.7. Der zuständige Träger in Marokko ist die CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale). Hier erhalten Sie nähere Auskünfte über die anerkannten Pflegeleistenden und Krankenhäuser. Bitten Sie einen Privatarzt oder eine Poliklinik der CNSS, Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Reichen Sie diese innerhalb von 7 Tagen beim CNSS ein und informieren Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Arbeitsunfähigkeit. MAZEDONIEN Wenden Sie sich in Ihrem Aufenthaltsort an den Gesundheitsversicherungsfonds, um Ihre Europäische Krankenversicherungskarte gegen ein Krankenblatt einzutauschen. Auf Vorlage des Krankenblatts können Sie gegen Zahlung einer Gebühr behandelt werden. Im Notfall können Sie sich direkt an ein Gesundheitszentrum wenden, das Sie bei Vorlage der EU-Karte behandeln wird. Bei Krankenhausaufenthalt wird das Drittzahlersystem angewandt. Ein Eigenanteil bleibt zu Ihren Lasten. Länderübersicht 21 NIEDERLANDE Der zuständige Träger ist das AGIS Zorgverzekeringen. Die niederländische Krankenversicherung wendet das Drittzahlersystem bei allen anerkannten Pflegeleistenden und Kliniken an. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte werden Sie kostenlos behandelt (stationäre Behandlungen: nur für Aufenthalte in allgemeiner Pflegeklasse). Wird dennoch ein Honorar gefordert, so können Sie dieses mittels der Quittung und der Europäischen Krankenversicherungskarte bei der AGIS oder bei uns wieder einfordern. NORWEGEN Der zuständige Träger ist das nationale Versicherungsbüro (Rikstrygdeverket) bzw. das örtliche Versicherungsbüro (de lokale trygdekontoret). Wenn Sie sich mit der Europäischen Krankenversicherungskarte an einen Vertragsarzt wenden, zahlen Sie nur eine geringe Gebühr; für Behandlungen bei Fachärzten und bei Hausbesuchen gelten höhere Eigenbeteiligungen. Erfolgt die Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt, müssen Sie zunächst sämtliche Kosten vorstrecken und sich dann an das nationale Versicherungsbüro bzgl. einer teilweisen Kostenerstattung wenden. Wenn Sie dringend hospitalisiert werden, geben Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bei der Krankenhausverwaltung ab; in öffentlichen Krankenhäusern werden Sie kostenlos behandelt. ÖSTERREICH Wenden Sie sich an ein lokales Büro der Gebietskrankenkasse. Erkundigen Sie sich dort nach der Liste der anerkannten Ärzte und Kliniken. Bei dringend notwendiger Pflege legen Sie der Krankenhausverwaltung oder dem Pflegeleistenden Ihre Europäische Krankenversicherungskarte vor. Die österreichischen Gebietskrankenkassen wenden bei allen anerkannten Pflegeleistenden und Krankenhäusern das Drittzahlersystem an. Ein bestimmter Eigenanteil bleibt dennoch zu Lasten des Patienten. Bei ambulanter Pflege fällt dieser normalerweise sehr gering aus. An den Kosten einer stationären Behandlung in allgemeiner Pflegeklasse werden Sie in unterschiedlicher Höhe beteiligt. Wenden Sie sich nicht an Pflegeleistende ohne Kassenabkommen oder an Privateinrichtungen, denn dann müssen Sie hohe Kosten tragen, die nicht erstattet werden. 22 POLEN Der zuständige Träger ist der nationale Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia - NFZ). Für dringende Gesundheitspflege können Sie sich direkt an einen Vertragsarzt, an ein öffentliches Gesundheitszentrum oder an den Notdienst eines Krankenhauses wenden. Anschriften erhalten Sie im NFZ. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte erhalten Sie die notwendige Behandlung. Diese ist kostenlos. Falls Sie diesen Versicherungsbeweis nicht vorlegen können, müssen Sie die Behandlungskosten vor Ort bezahlen. Bewahren Sie in diesem Fall alle Rechnungen sorgfältig auf und reichen Sie sie nach Ihrer Rückkehr bei uns ein. PORTUGAL Wenden Sie sich nach der Ankunft an das regionale Gesundheitsbüro (Administraçoes regionas de Saùde) oder an das örtliche Gesundheitszentrum (Centro de Saùde). Fragen Sie nach den Adressen der anerkannten Gesundheitszentren sowie der Ärzte und Krankenhäuser Ihres Aufenthaltsortes. Für ambulante Behandlungen wenden Sie sich zunächst an eines der Gesundheitszentren. Außerhalb der Öffnungszeiten stehen Ihnen die Notdienste bestimmter Gesundheitszentren oder der öffentlichen Krankenhäuser zur Verfügung. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte zahlen Sie lediglich Ihren Eigenanteil. Bestimmte Personengruppen sind von dieser Zahlung befreit. Bei stationärer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus entfällt der Eigenanteil im Mehrbettzimmer. RUMÄNIEN Wenn Sie ärztliche Hilfe benötigen oder ein stationärer Aufenthalt notwendig ist, wenden Sie sich an einen Arzt oder an eine Einrichtung, die mit der Nationalen Krankenkasse (Casa Judeteana de Asigurari de Sanatate) vertraglich gebunden ist. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte und Ihres Ausweises werden Sie grundsätzlich kostenfrei behandelt. Länderübersicht 23 SCHWEDEN Der zuständige Träger ist die örtliche Allgemeine Versicherungskasse (Försäkringskassan). Hier erhalten Sie auch die Liste der Vertragsärzte und der öffentlichen Krankenhäuser. Wenn Sie in Schweden ärztliche Hilfe brauchen, können Sie die Ärzte und Fachärzte in den Ambulatorien der Krankenhäuser sowie die privaten Allgemeinärzte, die der Sozialversicherung angeschlossen sind, konsultieren; hierbei ist immer die Europäische Krankenversicherungskarte vorzulegen. An den Kosten für die Behandlung werden Sie in unterschiedlicher Höhe beteiligt. Bei Inanspruchnahme von Nichtvertragsärzten müssen Sie alle Kosten selbst tragen. SCHWEIZ Die Kosten für ambulante Behandlungen müssen Sie in den meisten Fällen zunächst selbst zahlen. Anschließend reichen Sie uns oder der Gemeinsamen Einrichtung KVG, CH-4503 Soleure, Gibelinstraße 25 alle Rechnungen und Quittungen ein, damit ein Teil der Kosten erstattet werden kann. Dies gilt auch für erforderliche Arzneien. Die Kosten für stationäre Behandlungen werden jedoch in den meisten Fällen über das Drittzahlersystem verrechnet. Wenden Sie sich vorzugsweise immer an einen Vertragsarzt oder ein öffentliches Krankenhaus. SLOWAKEI In der Slowakei können Sie mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte direkt zu einem Pflegeleistenden mit Kassenabkommen gehen. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte zahlen Sie lediglich einen geringen Eigenanteil. Falls Sie keine Europäische Krankenversicherungskarte haben oder die Dienste eines Pflegeleistenden ohne Abkommen bzw. eines Privatarztes in Anspruch nehmen, müssen Sie die erbrachten Leistungen bar bezahlen. Informationen über Pflegeleistende mit Abkommen in der Slowakei erhalten Sie bei den sieben nationalen Krankenkassen. 24 SLOWENIEN Wenden Sie sich nach der Ankunft an die regionale Krankenversicherungsanstalt (Obmocna enota Zavoda za zdravstveno zavarovanje Slovenije - ZZZS), um die Anschriften der Vertragsärzte und der öffentlichen medizinischen Einrichtungen zu erfahren. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte wendet die slowenische Krankenversicherung bei allen Vertragsärzten und öffentlichen Einrichtungen das Drittzahlersystem an, d.h. Sie zahlen nichts oder nur Ihren Eigenanteil. SPANIEN Das staatliche Gesundheitsamt (Instituto National de la Salud - INSALUD) unterhält regional medizinische Zentren (Centro Sanitario de la Seguridad Social). Die Anschriften der medizinischen Zentren und der öffentlichen Krankenhauser können Sie bei jeder amtlichen spanischen Dienststelle (Polizei, Gemeindeverwaltung, usw.) erfahren. Wenden Sie sich vorzugsweise immer an eines dieser Institute. Zeigen Sie dort Ihre Europäische Krankenversicherungskarte vor. Die Behandlung durch den Arzt eines medizinischen Zentrums ist kostenfrei. Wenn also ein Arzt oder eine Pflegeeinrichtung von Ihnen Honorare fordert, bedeutet dies, dass Sie sich an einen privaten Pflegeleistenden oder an ein privates Institut gewendet haben. Eine eventuelle Teilerstattung ist nur in Belgien möglich. TUNESIEN Beantragen Sie vor der Abreise bei uns ein B.Tun.11. Der zuständige Träger in Tunesien ist die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Hier erhalten Sie die Liste der Gesundheitsvorsorgestellen und öffentlichen Krankenhäuser, die vom Ministerium für Volksgesundheit abhängen. Geben Sie dort wo Sie sich behandeln lassen Ihr B.Tun.11 ab, und Sie werden zu den öffentlichen Tarifen behandelt. Das Rückzahlungssystem ist mit dem belgischen vergleichbar, außer bei Hospitalisation. Sie müssen daher stets die Pflegeleistungen selbst bezahlen und die Kostenerstattung anschließend bei der CNSS beantragen. Ärzte, die außerhalb der Gesundheitsvorsorgestellen und der Krankenhäuser praktizieren, müssen immer als private Pflegeleistende Länderübersicht 25 betrachtet werden. Demnach zahlen Sie dort höhere Honorare, von denen nur zirka ein Fünftel durch die CNSS bei Vorlage des B.Tun.11 und einer offiziellen Bescheinigung rückerstattet werden. TÜRKEI Beantragen Sie vor Ihrer Abreise bei uns ein B.T.8. Der zuständige Träger in der Türkei ist die S.S.K. (Sosyal Sigortalar Kürümü). Hier erhalten Sie die Listen der Pflegeleistenden und der Pflegeanstalten der SSK. Die türkische Krankenversicherung wendet bei allen ihr angeschlossenen Pflegeleistenden und Pflegeeinrichtungen das Drittzahlersystem an; bei diesen werden Sie auf Vorlage des B.T.8 kostenlos oder gegen Zahlung einer niedrigen Gebühr behandelt. Wenden Sie sich an einen Privatarzt oder eine Privateinrichtung, so kann das SSK Ihnen einen Teil der Kosten erstatten, wenn Sie sofort nach der Behandlung bei der SSK mit dem B.T.8 und einer Quittung vorstellig werden. TSCHECHISCHE REPUBLIK Wenden Sie sich nach der Ankunft an eine Krankenversicherungsanstalt (z.B. Allgemeine Krankenversicherungsanstalt - Vseobecna zdravotni pojistovna VZP) und fordern Sie die Liste der Vertragsärzte an. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte haben Sie Anspruch auf dieselben Leistungen wie ein tschechischer Versicherter. Für eine stationäre Behandlung stellt der Vertragsarzt einen Überweisungsschein aus. UNGARN Wenden Sie sich bei dringend notwendiger Pflege mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte und Ihrem Identitätsnachweis an einen Vertragsarzt (Anschrift auf dem Praxisschild: a társadalombiztositás egészségügyi szolgáltatásaira szerzodött szolgáltató). Anschriften erhalten Sie bei der örtlichen Regionalstelle des Krankenversicherungsfonds (OEP - Országos Egeszsegbiztositasi Pénztár). Die Kosten werden sofort mit der Krankenkasse abgerechnet. Sie zahlen lediglich Ihren Eigenanteil. Für eine stationäre Behandlung stellt der Vertragsarzt einen Überweisungsschein aus. Im Notfall können Sie das Krankenhaus auch direkt aufsuchen. In diesem Fall kann sich Ihr Eigenanteil allerdings erhöhen. 26 ZYPERN Wenden Sie sich bei gesundheitlichen Problemen in Zypern an eine staatliche medizinische Einrichtung oder an einen Pflegeleistenden mit Kassenabkommen. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte erhalten Sie die Gesundheitspflege kostenlos. Wenn Sie einen Mediziner oder Zahnarzt aufsuchen, müssen Sie lediglich einen Betrag von 1,20 Zypern-Pfund entrichten. Falls Sie keine Europäische Krankenversicherungskarte haben oder die Dienste eines Privatarztes in Anspruch nehmen, müssen Sie die erbrachten Leistungen vor Ort bezahlen. Bei einer Hospitalisierung sollten Sie unbedingt ein staatliches Krankenhaus wählen. Arzneimittel erhalten Sie in Zypern nur in staatlichen Apotheken, wenn Sie eine Europäische Krankenversicherungskarte vorlegen können. Ansonsten müssen Sie sich an eine private Apotheke wenden. Eine Erstattung der dringend notwendigen Gesundheitspflege durch die Pflichtversicherung ist nur im griechischen Teil der Insel möglich. Die Leistungen unserer Zusätzlichen Dienste hingegen zählen für ganz Zypern. Länderübersicht 27 Einige Tipps •Überprüfen Sie, ob Ihr Ausweis oder Reisepass gültig ist. •Kontrollieren Sie Ihren Impfausweis und die Impfbestimmungen Ihres Reiseziels. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Internetseite unter www. freie.be>Gesundheitswissen>Sommer und Urlaub. •Erkundigen Sie sich, ob Sie ein Visum benötigen. (Beauftragen Sie eventuell Ihr Reisebüro oder einen Visum-Service mit dieser Formalität) •Beantragen Sie bei uns Ihre Europäische Krankenversicherungskarte oder den Auslandskrankenschein (für Länder mit bilateralem Abkommen). •Lassen Sie vorsichtshalber eine Routineuntersuchung von Ihrem Hausarzt und Zahnarzt durchführen. •Besorgen Sie Zahlungsmittel in der Landeswährung. •Hinterlegen Sie Ihren Wohnungsschlüssel beim Nachbarn. •Hinterlassen Sie Ihre Urlaubsadresse bei einer vertrauten Person. Wichtige Telefonnummern Mediphone Assist ist rund um die Uhr erreichbar: Tel.: (*) + 32 2 778 94 94 (*) +: Vor dieser Nummer muss die internationale Ausgangsnummer des jeweiligen Aufenthaltslandes gewählt werden. Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Kontaktstellen: 4760 Büllingen - Hauptstraße 2 Tel. 080 640 545 4750 Bütgenbach - Marktplatz 11/E/2 Tel. 080 643 241 4700 Eupen - Vervierser Straße 6A Tel. 087 598 660 4720 Kelmis - Kirchstraße 6 Tel. 087 558 169 4730 Raeren - Hauptstraße 73A Tel. 087 853 464 4780 Sankt Vith - Schwarzer Weg 1 Tel. 080 799 515 www.freie.be E-Mail: [email protected] Verantwortlicher Herausgeber: H. Heck - Freie Krankenkasse Hauptstraße 2 - 4760 Büllingen Unternehmensnummer 0420.209.938 01.2013