auf Reisen - Freie Krankenkasse

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auf Reisen - Freie Krankenkasse
Gut versichert
auf Reisen
Teil 1: Gesetzliche Basisdeckung
Teil 2: Zusatzabsicherung durch die Freie
Krankenkasse für Länder in Europa
und rund um das Mittelmeer
Die in dieser Broschüre erteilten Auskünfte dienen lediglich zu Informationszwecken; sie stellen keine Anspruchsberechtigung dar, da nach der Herausgabe möglicherweise
Änderungen eingetreten sein können. Für die Rechte und
Pflichten der Mitglieder ist ausschließlich die Satzung der
Krankenkasse maßgebend.
Die in dieser Broschüre aufgeführten Beträge beziehen sich
auf den 01/01/2013.
Verreisen Sie oder begeben Sie sich aus beruflichen Gründen ins Ausland? Was ist, wenn dort
plötzlich gesundheitliche Probleme auftreten?
Vor Krankheit oder Unfall sind Sie nie sicher. Hier
in Belgien ist alles vorgesehen, um Ihnen rasch
zu helfen. Im Ausland jedoch könnten Sie unangenehme Überraschungen erleben.
Beispiel: Sie oder Ihr Kind werden in Frankreich
oder in Griechenland krank. Sind Sie abgesichert?
An wen müssen Sie sich wenden? Wird Ihnen die
Gesundheitspflege erstattet?
Die zu unternehmenden Schritte sind von Land zu
Land verschieden und auch die Rückerstattung
der Krankenkasse ist unterschiedlich.
Durch die gesetzliche Krankenversicherung haben
Sie Anrecht auf eine Basisdeckung bei Krankheit
oder Unfall im Ausland. Über die Zusätzlichen
Dienste unserer Krankenkasse erhalten Sie eine
erweiterte Kostendeckung.
Eine erholsame Reise wünscht Ihnen Ihre
Freie Krankenkasse
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Die Basisdeckung
Sie haben als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Anrecht auf eine Basisdeckung bei Krankheit oder Unfall im Ausland.
Jedoch abhängig von dem Land, in dem Sie sich aufhalten,
sind die Bestimmungen zur Erstattung ganz unterschiedlich,
ebenso wie die Beträge.
Es ist daher wichtig zu wissen, ob das Bestimmungsland ein
Abkommen mit Belgien unterzeichnet hat oder nicht, denn
ein solches Abkommen garantiert die Erstattung der Gesundheitspflege im Ausland.
Länder mit Abkommen
Gelten als Länder mit Abkommen:
•Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes, die
durch ein multilaterales Abkommen gebunden sind:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,
Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
•Die Verordnungen der Europäischen Union finden
ebenfalls in der Schweiz Anwendung, auch wenn dieses Land nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum
angehört.
•Länder, die ein bilaterales Abkommen mit Belgien abgeschlossen haben: Algerien, Australien, BosnienHerzegowina, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Tunesien, Türkei.
Pflichtversicherung
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Was müssen Sie unternehmen?
Vor Reiseantritt
Beantragen Sie rechtzeitig vor Ihrer Abreise bei unserer
Krankenkasse eine Europäische Krankenversicherungskarte
oder einen Auslandskrankenschein.
Diese Dokumente erleichtern den Zugang zur medizinischen
Versorgung am Aufenthaltsort. Sie ermöglichen eine schnellere Kostenerstattung für die dringend notwendige Gesundheitspflege im Ausland. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihr
Versicherungsverhältnis in Ordnung ist und Sie die Nationalität eines der Unterzeichnungsländer besitzen.
Die Europäische Krankenversicherungskarte wird separat
für jedes Familienmitglied ausgestellt und ist bis zu zwei Jahren in allen Ländern des EWR sowie in Australien und in
der Schweiz gültig. Das Enddatum ist auf der Karte vermerkt.
Für die Länder mit bilateralem Abkommen erhalten Sie ein
jeweils gültiges Formular. (siehe Seiten 14-26)
Am Urlaubsort
Um Anrecht auf eine Kostendeckung zu haben, müssen Sie
vor Ort die gleichen Formalitäten wie ein Versicherter dieses
Landes erledigen. Diese sind von Land zu Land verschieden.
In Belgien versicherte Arbeitnehmer und Selbständige (aktiv
oder inaktiv) haben im Ausland mittels Europäischer Krankenversicherungskarte Anrecht auf die im Gesetz des Reiselandes vorgesehene Pflege und auf die direkte Kostenerstattung durch eine ausländische Krankenkasse vor Ort.
Es bestehen zwei Möglichkeiten:
•entweder Sie bezahlen den Pflegeleistenden (Arzt, Apotheker, Zahnarzt, ...) und erhalten vor Ort anschließend die
Erstattung durch die ausländische Krankenkasse;
•oder der Pflegeleistende regelt selbst die Zahlung direkt
mit der ausländischen Kasse.
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Vorsicht bei Privatärzten
Achten Sie darauf, sich an einen Arzt zu wenden, der
durch das Pflegesystem des Aufenthaltslandes anerkannt
ist. Wenn Sie einen Privatarzt aufsuchen, können die Tarife wesentlich höher liegen. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie sich vorher bei der
Krankenkasse des jeweiligen Landes informieren.
In verschiedenen Ländern, mit denen Belgien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, müssen Sie bei
einer Konsultation oder einer Krankenhausaufnahme
Ihren Auslandskrankenschein gegen ein besonderes
Formular für die Kostenübernahme eintauschen, bevor
Sie die notwendige Pflege erhalten.
Wenden Sie sich für ausführlichere Informationen an eine
unserer Kontaktstellen.
Nach der Rückkehr
Sie hatten vergessen, Ihre Europäische Krankenversicherungskarte mitzunehmen oder Sie fanden nicht die Zeit, eine
ausländische Krankenkasse aufzusuchen? Dann können Sie
nach der Rückkehr die bezahlten Rechnungen für die Gesundheitspflege zwecks Rückerstattung bei uns einreichen.
Rechnungen bis 200 € werden durch unsere Krankenkasse
zu 75 Prozent erstattet. Höhere Beträge werden zum Erstattungssatz des Aufenthaltslandes zurückgezahlt. Dazu nehmen wir Kontakt auf mit der Krankenkasse dieses Landes.
Diese administrativen Vorgänge benötigen oft viel Zeit, sodass sich die Erstattung erheblich verzögern kann. Um diese
Unannehmlichkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, wann immer möglich, die Erstattung vor Ort zu regeln!
Pflichtversicherung
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Länder ohne Abkommen
Ohne Abkommen sind alle Länder, die nicht auf S. 4
vermerkt sind: bspw. die Vereinigten Staaten, Kanada,
Südafrika, ...
Was müssen Sie unternehmen?
Für die Länder ohne Abkommen können wir Ihnen vor Reiseantritt kein Formular ausstellen. Auch die Europäische
Krankenversicherungskarte ist in diesen Staaten nicht gültig.
Für ambulante Leistungen ist innerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung keine Erstattung möglich. Wenn Sie
vor Ort einen Pflegeleistenden (Arzt, Zahnarzt, ...) aufsuchen, bleiben die Kosten zu Ihren Lasten.
Wenn Sie dringend hospitalisiert werden, erhalten Sie im
Nachhinein von uns eine Erstattung gemäß dem belgischen
Erstattungstarif. Diese Erstattung ist oft gering im Vergleich
zu dem Betrag, den Sie im Ausland bezahlt haben, so beispielsweise in den Vereinigten Staaten. Dort kann der Tagespreis im Krankenhaus bei 2.500 e liegen, die vorgesehene
Erstattung der belgischen Krankenversicherung erreicht nur
knapp 175 e.
Wenn Sie also in ein Land fahren, mit dem Belgien
kein Abkommen hat, dann sollten Sie eine Privatversicherung abschließen, die derartige Risiken
deckt.
Da die geforderten Summen oft sehr hoch ausfallen, sollten Sie sich davon überzeugen, dass die Erstattung nicht
begrenzt ist oder dass der versicherte Höchstbetrag hoch
genug angesetzt ist.
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Zusätzliche Deckung
Als Mitglied der Zusätzlichen Dienste unserer Krankenkasse haben Sie neben der im ersten Teil erklärten „Basisdeckung“ in bestimmten Ländern Anrecht auf eine Erstattung
durch unseren Dienst „Dringende Pflege im Ausland“.
Medizinischer Beistand und
Kostenerstattung
Verreisen Sie in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraumes, nach Ägypten, Algerien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Kosovo, Libyen, Marokko, Mazedonien, Monaco, Montenegro, San Marino, in die Schweiz,
nach Serbien, Syrien, Tunesien, in die Türkei oder in den
Vatikanstaat, so haben Sie Anrecht auf folgende Dienstleistungen und Erstattungen:
Medizinischer Beistand
Die Hilfszentrale Mediphone Assist steht Ihnen Tag und Nacht
zur Verfügung. Bei einem dringenden und unvorhergesehenen medizinischen Problem kann Mediphone Assist Ihnen
Ratschläge geben und Ihnen folgende Dienste anbieten:
•Gewährung von Zahlungsgarantien;
•Kontaktaufnahme mit Ihren Angehörigen und den Ärzten;
•Organisation des Rücktransports nach Belgien (falls medizinisch notwendig);
•Rückführung der sterblichen Überreste;
•Lieferung medizinischer Produkte und Arzneimittel, falls
diese vor Ort nicht erhältlich sind.
Der Beistand durch Mediphone Assist wird nur bei Krankenhausaufenthalt, bei Dialyse oder Sauerstofftherapie sowie bei
ambulanter Pflege infolge eines Wintersportunfalls geleistet!
Die Informationen erhalten Sie kostenlos, die Gesprächskos-
Zusätzliche Dienste
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ten gehen jedoch zu Ihren Lasten. Bei Ihrem Anruf sollten Sie
Ihre Nationalregisternummer zur Hand haben (Vignette oder
EU-Karte), damit Sie der Hilfszentrale diese mitteilen können.
Erstattung der medizinischen Pflegekosten
Vollständige Erstattung der Kosten für plötzlich notwendige
und unvorhersehbare stationäre Pflege, welche nach Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung Belgiens, des
Aufenthaltslandes, der internationalen Abkommen oder jeder anderen Versicherung noch zu Ihren Lasten bleiben.
Erstattet werden ebenfalls die Kosten für eine notwendige
Dialyse und Sauerstofftherapie. Bei ambulanter Pflege bleibt
ein Eigenanteil von 25 % zu Ihren Lasten.
Der Transport zum Krankenhaus sowie die Verlegung in ein
anderes ausländisches Krankenhaus werden ebenfalls vollständig erstattet. Auch die Fahrtkosten im Falle einer Dialyse
oder einer Sauerstofftherapie werden rückvergütet, bis zu
100 € im Monat.
Bei Krankenhausaufenthalt gilt die Kostendeckung während
15 Tagen. Falls nach Ablauf dieser Frist der Rücktransport
nach Belgien aus medizinischen Gründen noch nicht möglich
ist, so wird die Dauer der Erstattung verlängert.
In diesem Fall können auch die Aufenthaltskosten einer Begleitperson erstattet werden, insofern deren Anwesenheit aus
medizinischen und menschlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Folgende Kosten werden in diesem Fall rückvergütet:
•Erstattung bis zu 100 € pro Tag für Ausgaben im Ausland
für Hotel, Taxi, Essen, usw., begrenzt auf zehn Tage.
•Erstattung von maximal 500 € für die Anreise der Begleitperson innerhalb Europas.
Rücktransport
Die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport
mit dem laut Mediphone Assist erforderlichen Transportmittel
werden bis zu Ihrem Wohnsitz in Belgien, bzw. bis zum wohnsitznächsten Krankenhaus vollständig übernommen.
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Voraussetzungen für diese
zusätzliche Deckung
•Sie sind Mitglied der gesetzlichen belgischen Krankenversicherung und sind vor der Abreise mit der Beitragszahlung der Zusätzlichen Dienste in Ordnung.
•Sie wohnen in Belgien oder Sie gehören zu einer der
folgenden Personengruppen:
»» Grenzgänger, die in Belgien arbeiten und ihren offiziellen Wohnsitz in den Niederlanden, in Deutschland, in Luxemburg oder in Frankreich haben;
»» Personen, die in einem der auf Seite 8 aufgeführten
Länder wohnen, weil sie dort für ihren belgischen
Arbeitgeber arbeiten;
»» Arbeitnehmer der belgischen Streitkräfte, die über
Eurocorps in Frankreich beschäftigt sind;
»» In einem Mitgliedstaat der EU wohnende Pensionierte, Witwen und Invaliden sowie Personen zu
Lasten dieser Versichertengruppen, die nicht mit
dem Hauptversicherten zusammenwohnen, die auf
Grund eines S1-Scheines bei einer ausländischen
Krankenkasse versichert sind.
Gesundheitsleistungen, die in Belgien oder in Ihrem offiziellen Wohnland anfallen, werden nicht erstattet.
•Die Bedingungen des internationalen Abkommens (je
nach Land) müssen erfüllt sein, d.h. die gesetzlich vorgesehene Erstattung muss prioritär wahrgenommen
werden, bevor die Zusätzlichen Dienste intervenieren;
•Die zusätzliche Deckung gilt für drei Monate ab dem
Datum der ersten Leistung. (Ausnahme: Studenten,
die an einem Austauschprogramm teilnehmen oder
ein Praktikum ausüben und deren Auslandsaufenthalt
in einem Land des EWR oder in der Schweiz stattfindet. Für sie beträgt die Deckungsperiode 12 Monate
ab dem Abfahrtsdatum).
•Bei dringend notwendiger Pflege während eines Krankenhausaufenthaltes muss Mediphone Assist innerhalb von 48 Stunden informiert werden.
Zusätzliche Dienste
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Ausgeschlossene Leistungen
Der Dienst „Dringende Pflege im Ausland“ interveniert nicht
für folgende Leistungen:
(Anmerkung: dieser Ausschluss gilt lediglich für die Erstattung der Zusätzlichen Dienste. Falls eine Kostenbeteiligung
durch die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist,
wird diese ausgezahlt.)
•Kosten in Verbindung mit beabsichtigter Pflege, d.h. Sie
reisen in der Absicht, sich im Ausland behandeln zu lassen
oder dort zu entbinden;
•Aufenthalts- und Pflegekosten in Thermalkur- und Rehabilitationszentren;
•Kosten in Verbindung mit einer Zwangseinweisung;
•Impfkosten;
•Leistungen im Zusammenhang mit Verjüngungskuren und
ästhetische Behandlungen;
•Organtransplantationen, insofern keine besondere Vereinbarung besteht;
•Kosten in Verbindung mit dem Ankauf oder der Erneuerung von Brillen und anderen Augenprothesen, Zahnprothesen und Hörgeräten;
•Kosten in Verbindung mit anderen externen Prothesen;
•Kosten in Verbindung mit dem Ankauf von Rollstühlen
oder vergleichbarem Material;
•Leistungen infolge eines Unfalls auf Grund einer besoldeten sportlichen Aktivität;
•Leistungen in Verbindung mit Aufständen, zivilen Unruhen, Kriegsereignissen, gemeinschaftlichen Gewalttätigkeiten politischer, ideologischer oder sozialer Inspiration;
•Leistungen in Verbindung mit einem Unfall oder einer
Krankheit, die auftreten, wenn der Versicherte unter Einfluss von Betäubungsmitteln, Halluzinogenen oder anderer Drogen steht;
•Leistungen infolge eines Selbstmordversuchs oder einer
vorsätzlichen Handlung, außer bei Rettung von Personen
und Gütern;
•Leistungen infolge einer willkürlichen Risikoerhöhung
durch den Versicherten;
•Leistungen infolge von Natur- und Industriekatastrophen;
•Gefährliche Sportarten.
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Was müssen Sie unternehmen?
Vor Reiseantritt
Zusätzlich zum Auslandskrankenschein oder zur Europäischen Krankenversicherungskarte sollten Sie eine Vignette
unserer Krankenkasse und die Rufnummer der Hilfszentrale
Mediphone Assist bei sich haben.
Am Urlaubsort
Für alle Fragen medizinischer Art oder
für
medizinischen
Beistand, kontaktieren Sie so schnell wie
möglich ­Mediphone
Assist.
Mediphone Assist
ist rund um die Uhr erreichbar:
Tel.: (*) + 32 2 778 94 94
(*) +: Vor dieser Nummer muss die internationale Ausgangsnummer des jeweiligen Aufenthaltslandes gewählt werden.
Nach der Rückkehr
Beantragen Sie die Erstattung bei uns spätestens innerhalb
von zwei Jahren. Übermitteln Sie uns dazu alle im Ausland
erhaltenen Originaldokumente.
Die Frist von zwei Jahren beginnt ab dem 1. des Monats nach
dem Pflegedatum.
Zusätzliche Dienste
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Die Hilfestellung von Mediphone Assist
umfasst die verschiedensten Bereiche
•Sollten Sie die Europäische Krankenversicherungskarte oder den Auslandskrankenschein vergessen
haben oder wenn diese von der ausländischen Krankenkasse nicht angenommen werden, dann sorgt Mediphone Assist dafür, dass Ihnen die erforderlichen
Dokumente zugeschickt werden.
•Bei gesundheitlichen Problemen im Ausland kann
Mediphone Assist Ihnen ein geeignetes Krankenhaus
empfehlen und Sie über die Art der Behandlung aufklären, die vorher mit einem medizinischen Spezialistenteam besprochen wird.
•Vor Ort nicht verfügbare Medikamente werden umgehend nachgesandt.
•Im Falle einer Hospitalisierung im Ausland nimmt
Mediphone Assist Kontakt mit der Verwaltung und
den Ärzten des Krankenhauses auf. Gegebenenfalls
hinterlegt Mediphone Assist beim Krankenhaus eine
Garantie.
•Falls notwendig, hinterlegt Mediphone Assist ebenfalls eine Garantie für eine erforderliche Dialyse- oder
Sauerstofftherapie oder bei dringend notwendiger
ambulanter Pflege (Kosten über 500 €).
•Sollte ein Rücktransport aus medizinischen Gründen
erforderlich sein, so organisiert Mediphone Assist in
kürzester Zeit den Transport zu Ihrem Wohnsitz in Belgien oder in das für Sie nächstgelegene Krankenhaus.
•Die Kosten für den Rücktransport werden vollständig
von Mediphone Assist übernommen. Die Reisekosten
für Begleitpersonen werden nicht erstattet.
•Bei Todesfall im Ausland wird der Leichnam bis zum
Wohnsitz in Belgien oder in Europa zurückgeführt.
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Wo müssen Sie was tun?
Ist Ihr Aufenthaltsland in dieser Broschüre nicht genannt, erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei uns, ob der Krankenversicherungsschutz auch in dem betreffenden Land gilt.
Wenden Sie sich bei Unfall immer an die dortige Krankenkasse. Selbstverständlich können Sie auch unsere
Geschäftsstellen kontaktieren, wir helfen Ihnen gerne.
AUSTRALIEN
Für ambulante medizinische Leistungen rechnet der Arzt entweder
sofort mit der gesetzlichen Krankenversicherungseinrichtung Medicare ab und Sie zahlen lediglich Ihren Eigenanteil oder er stellt
Ihnen den Gesamtbetrag des Honorars in Rechnung. In diesem
Fall müssen Sie die Kostenerstattung unbedingt vor Ort in einer
lokalen Medicare-Geschäftsstelle beantragen, indem Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte und Ihren Personalausweis
dort vorlegen. Eine Erstattung nach Ihrer Rückkehr ist nicht
möglich. Stationäre Behandlungen in einer öffentlichen Einrichtung sind kostenlos.
Für die dringende Pflege in Australien gilt nur die Basisdeckung.
Die zusätzliche Erstattung kann nicht ausgezahlt werden.
ALGERIEN
Beantragen Sie vor der Abreise bei uns ein B.ALG.8. Gehen Sie
nach Ihrer Ankunft zur lokalen Kasse der Sozialen Sicherheit
(CNASAT), um dort Ihr B.ALG.8. vorzuzeigen. Die Kasse wird Ihnen ein Krankenblatt sowie die Adressen der Pflegeleistenden und
Krankenhäuser Ihres Aufenthaltsortes aushändigen.
Geben Sie das Krankenblatt sowie das B.ALG.8. dem Pflegeleistenden
oder im Krankenhaus ab. Das Rückerstattungssystem ist identisch
mit dem belgischen, d.h. Sie bezahlen den Pflegeleistenden und erhalten bei Vorlage des B.ALG.8 und des vom Arzt unterzeichneten
Krankenblattes sowie der Quittung die Erstattung von der CNASAT.
BULGARIEN
Wenden Sie sich nach der Ankunft an eine regionale Krankenkasse, um die Namen der Pflegeleistenden zu erfahren, die einen
Vertrag mit dem nationalen Krankenversicherungsfonds abgeschlossen haben. Die medizinische Leistung wird auf Vorlage der
Länderübersicht
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Europäischen Krankenversicherungskarte gegen Zahlung einer
Verbrauchergebühr erteilt. Für stationäre Behandlungen stellt der
Vertragsarzt einen Überweisungsschein aus. Im Notfall wenden Sie
sich an das Zentrum für dringende medizinische Hilfe (Telefon
150) oder an die nächstliegende Gesundheitseinrichtung.
DÄNEMARK
Setzen Sie sich nach der Ankunft mit dem Gemeindedienst der
Sozialen Sicherheit (Kommunens Social Og Sunhedsforwalting) in
Verbindung und beantragen Sie die Liste der Pflegeleistenden, die
ein Abkommen mit der dänischen Krankenversicherung haben.
Zeigen Sie dem Pflegeleistenden oder der Krankenhausverwaltung die Europäische Krankenversicherungskarte; Sie werden
dann kostenlos behandelt. Wird dennoch ein Honorar gefordert,
so können Sie dieses mittels der Quittung und der Europäischen
Krankenversicherungskarte beim Gemeindedienst der Sozialen Sicherheit wieder einfordern.
DEUTSCHLAND
Gehen Sie nach Ihrer Ankunft zu einer lokalen Krankenkasse und
beantragen Sie die Liste der Kassenärzte und Kliniken. Auf Vorlage
der Europäischen Krankenversicherungskarte werden Sie behandelt.
ESTLAND
Die gesetzliche Krankenversicherung wird durch den estonischen
Krankenversicherungsfonds (Eesti Haigekassa) verwaltet und unterhält 22 Regionaleinheiten. Wenden Sie sich an eine dieser Regionaleinheiten, um die Liste der angeschlossenen Ärzte zu erfahren.
Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte zahlen
Sie lediglich Ihren Eigenanteil. Die Höhe der Kosten ist vom Pflegeleistenden abhängig. Bestimmte fachärztliche Leistungen können nur auf Verordnung eines Allgemeinmediziners durchgeführt
werden. Für stationäre Behandlungen stellt der Vertragsarzt einen
Überweisungsschein aus. In dringenden Fällen steht Ihnen jedoch
immer die Notaufnahme oder der Ambulanzdienst zur Verfügung.
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EX-JUGOSLAWIEN (BOSNIEN-HERZEGOWINA, KOSOVO,
SERBIEN UND MONTENEGRO)
In den Ländern der ehemaligen Republik Jugoslawien müssen Sie
Ihren B.Y.11-Schein in der jeweils zuständigen Institution gegen
ein Krankenblatt umtauschen. Auf Vorlage dieses Krankenblatts
werden Sie gegen die Zahlung einer Gebühr behandelt. Im Notfall
können Sie sich direkt an ein Gesundheitszentrum wenden, das Sie
bei Vorlage des B.Y.11 behandeln wird.
FINNLAND
Der finnische Träger ist die örtliche Dienststelle von Kansaneläkelaitoksen toimisto (KELA) / Folkpensionsanstaltens byrå. Wenden
Sie sich mit der Europäischen Krankenversicherungskarte an das
örtliche Gesundheitszentrum (Terveys-keskus / Läkarcentral), an
einen frei praktizierenden Arzt (Lääkärikerus / Läkarcentral) oder
im Notfall an ein Krankenhaus. In Gesundheitszentren, die es in
allen Orten gibt, zahlen Sie eine geringe Gebühr. Werden Sie von
einem frei praktizierenden Arzt behandelt, so müssen Sie die Kosten zunächst vorstrecken. Die Erstattung erhalten Sie bei der Ortsdienststelle der Sozialversicherungen der KELA gegen Vorlage der
Rechnung, der Europäischen Krankenversicherungskarte und eines Nachweises Ihrer Identitität. Bei stationärer Behandlung in der
allgemeinen Pflegeklasse der Bettenstation eines Gesundheitszentrums oder Krankenhauses entrichten Sie die hierfür vorgesehene
Benutzungsgebühr, die zu Ihren Lasten bleibt.
FRANKREICH
Legen Sie dem Pflegeleistenden oder der
Krankenhausverwaltung die Europäische
Krankenversicherungskarte vor.
Sie bezahlen den Pflegeleistenden und
erhalten später bei Vorlegen der Pflegebescheinigung die Rückerstattung bei der
CPAM (Caisse Primaire de l’Assurance
Maladie). Bei Hospitalisierung sollten Sie
sich vorzugsweise an eine öffentliche Einrichtung wenden.
GRIECHENLAND
Gehen Sie nach Ihrer Ankunft zur IKA (Idryma Koinonikon Asfaliseon) und fragen Sie nach der nächstgelegenen Gesundheitsfürsorgestelle des IKA oder nach der Liste der IKA-Vertragsärzte oder
Länderübersicht
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-kliniken. Bei Vorlegen der Europäischen Krankenversicherungskarte werden Sie kostenlos behandelt. Haben Sie in dringenden
Fällen einen Leistungserbringer aufgesucht, der weder zum IKA
gehört, noch Verträge mit dem IKA abgeschlossen hat, strecken Sie
das Honorar vor. Sie erhalten die Kostenerstattung nach der IKAGebührenordnung, insofern Sie die Honorarquittung innerhalb
eines Monats bei der IKA-Zweigstelle einreichen. Aus der Quittung
muss der Tag sowie die Stunde des Besuches, die erbrachte Leistung und die Diagnose hervorgehen.
GROSSBRITANNIEN
Wenden Sie sich nach der Ankunft an eine der folgenden lokalen
Einrichtungen, um die Namen der Pflegeleistenden und Kliniken
zu erfahren, die für den „National Health Service“ arbeiten.
England: The Family Practitioner Committee local
Schottland: The Health Board local
Nordirland: The Central Service Agency
Zeigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte und Ihren
Ausweis dem Pflegeleistenden oder
der Krankenhausverwaltung und
bitten Sie darum, im Rahmen des
N.H.S. behandelt zu werden. Die britische Krankenversicherung wendet
bei allen Pflegeleistenden und Kliniken, die für den N.H.S. arbeiten, das
Drittzahlersystem an, d.h. Sie zahlen
nichts oder nur Ihren Eigenanteil.
Eine Erstattung nach Ihrer Rückkehr ist nicht möglich.
IRLAND
Wenden Sie sich nach der Ankunft an den lokalen Gesundheitsdienst
(Health Service Executives) und fragen Sie nach den vom Health
Service Executives anerkannten Pflegeleistenden und Kliniken.
Legen Sie dem Pflegeleistenden oder der Krankenhausverwaltung
die Europäische Krankenversicherungskarte vor. Weisen Sie immer darauf hin, dass Sie im Rahmen des Gesundheitsdienstes behandelt werden möchten.
Die irische Krankenversicherung wendet bei allen anerkannten
Pflegeleistenden und Kliniken das Drittzahlersystem an. Sie werden kostenlos behandelt. (im Krankenhaus nur bei der Wahl eines
Mehrbettzimmers)
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ISLAND
Wenden Sie sich an das regionale Gesundheitszentrum (Heilsugaeslustöd) oder an einen Vertragsarzt des SISS (Tryggingastofnunar rikisins - Staatsinstitut für Soziale Sicherheit) und legen Sie
ihm vor Behandlungsbeginn die Europäische Krankenversicherungskarte vor. Sie strecken zunächst das Geld vor und erhalten
auf Vorlage der Originalrechnungen eine Teilerstattung seitens des
SISS. Für zahnärztliche Behandlungen erhalten lediglich Personen
unter 18 Jahre sowie Invaliden eine Teilerstattung. Für eine stationäre Behandlung stellt der Vertragsarzt des SISS einen Überweisungsschein aus; die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus ist kostenlos.
ITALIEN
Wenden Sie sich nach der Ankunft an
die regionale Gesundheitsdienststelle
„All’azienda Sanitaria Locale (A.S.L.)“.
Fragen Sie nach anerkannten Pflegeleistenden und Kliniken. Für ärztliche Behandlungen zahlen Sie auf Vorlage Ihrer
Europäischen Krankenversicherungskarte
und Ihres Ausweises nur Ihren Eigenanteil.
Für stationäre Behandlungen stellt der Arzt
einen Überweisungsschein aus. In öffentlichen und konventionierten Krankenhäusern werden Sie kostenlos behandelt. Wenden Sie
sich nicht an einen Pflegeleistenden ohne Kassenabkommen oder
an Privateinrichtungen, denn dann müssen Sie meist hohe Kosten
tragen, von denen die belgische Krankenversicherung nur einen
geringen Teil erstattet. Fachärzte (außer Kinderärzte) können nur
auf Verordnung des Allgemeinmediziners aufgesucht werden.
KROATIEN
Beantragen Sie vor der Abreise bei uns ein BE-HR 111. Wenden Sie
sich nach der Ankunft an die kroatische Anstalt für Krankenversicherung (Hrvatski Zavod Za Zdravstveno Osiguranja - HZZO), um
Ihren BE-HR 111 gegen eine „Bescheinigung über die Inanspruchnahme von Sachleistungen“ (bolesnicki list) einzutauschen. Diese enthält ebenfalls die Namen und Anschriften der anerkannten
Leistungserbringer. Im Notfall können Sie sich auch sofort mit
dem BE-HR 111 an einen Vertragsarzt oder an eine medizinische
Vertragseinrichtung wenden. Sie zahlen lediglich den Eigenanteil,
der zu Ihren Lasten bleibt.
Länderübersicht
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LETTLAND
Wenn Sie in Lettland dringende Gesundheitspflege benötigen, können Sie mit der Europäischen Krankenversicherungskarte direkt
in die Notaufnahme eines staatlichen oder eines privaten Vertragskrankenhauses oder zu einem Allgemeinmediziner gehen, der mit
der staatlichen Agentur für die gesetzliche Krankenversicherung
vertraglich gebunden ist (Veselibas obligatas apdrosinasanas valsts
agentura - VOAVA).
LIECHTENSTEIN
Legen Sie dem Pflegeleistenden oder der Krankenhausverwaltung
Ihre Europäische Krankenversicherungskarte vor. Für ärztliche
Behandlungen zahlen Sie den Eigenanteil, der laut Gesetzgebung
von Liechtenstein zu Ihren Lasten bleibt. Für stationäre Behandlungen sollten Sie sich vorzugsweise an eine konventionierte Einrichtung wenden. In diesem Fall werden Sie kostenlos behandelt.
LITAUEN
Wenn Sie ärztliche Hilfe benötigen, suchen Sie in einem Gesundheitszentrum einen Vertragsarzt des örtlichen Patientenfonds (Teritorineys ligoniu kasos - TLK) auf. Auf Vorlage Ihrer Europäischen
Krankenversicherungskarte und Ihres Ausweises werden Sie kostenlos behandelt. Anschriften erhalten Sie bei der nächstliegenden
TLK. Fachärztliche Leistungen können nur auf Verordnung des Allgemeinmediziners beansprucht werden. Für stationäre Aufenthalte
ist im Prinzip die Einweisung eines Allgemeinmediziners erforderlich. Die Behandlung ist kostenlos.
LUXEMBURG
Die luxemburgische Krankenversicherung wendet das gleiche
Rückzahlungssystem an wie Belgien. Sie müssen daher den Pflegeleistenden bezahlen und die Rückerstattung bei der CNS (Caisse
Nationale de Santé) beantragen. Wenn Sie dringend hospitalisiert
werden, legen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte
bei der Krankenhausverwaltung vor und bitten Sie darum, dass
man die CNS innerhalb von 24 Stunden benachrichtigt.
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MALTA
Die gesetzliche Gesundheitspflege wird im Rahmen öffentlicher
Gesundheitszentren oder Krankenhäuser erteilt. Gegen Vorlage
der Europäischen Krankenversicherungskarte und des Ausweises
werden Sie kostenlos behandelt. Für fachärztliche Behandlungen
benötigen Sie die Überweisung eines Allgemeinmediziners. Zahnärztliche Leistungen sind in der Regel keine Leistungen nach dem
maltesischen Krankenversicherungsrecht und werden nur in akuten Fällen kostenlos erteilt.
MAROKKO
Falls Sie medizinische Pflege in Marokko benötigen, müssen Sie
die Kosten stets selbst tragen. Legen Sie uns nach Ihrer Rückkehr
alle Quittungen, Rechnungen, usw. vor. Die Erstattung erfolgt nach
belgischem Tarif. Um im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Ihren Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes, bzw. des Arbeitslosengeldes
oder auf Krankengeld nicht
zu verlieren, beantragen
Sie vor der Abreise bei uns
ein B.M.6 und B.M.7. Der
zuständige Träger in Marokko ist die CNSS (Caisse
Nationale de Sécurité Sociale). Hier erhalten Sie
nähere Auskünfte über die
anerkannten Pflegeleistenden und Krankenhäuser. Bitten Sie einen
Privatarzt oder eine Poliklinik der CNSS, Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Reichen Sie diese innerhalb
von 7 Tagen beim CNSS ein und informieren Sie Ihren Arbeitgeber
über Ihre Arbeitsunfähigkeit.
MAZEDONIEN
Wenden Sie sich in Ihrem Aufenthaltsort an den Gesundheitsversicherungsfonds, um Ihre Europäische Krankenversicherungskarte
gegen ein Krankenblatt einzutauschen. Auf Vorlage des Krankenblatts können Sie gegen Zahlung einer Gebühr behandelt werden.
Im Notfall können Sie sich direkt an ein Gesundheitszentrum wenden, das Sie bei Vorlage der EU-Karte behandeln wird.
Bei Krankenhausaufenthalt wird das Drittzahlersystem angewandt.
Ein Eigenanteil bleibt zu Ihren Lasten.
Länderübersicht
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NIEDERLANDE
Der zuständige Träger ist das AGIS Zorgverzekeringen. Die niederländische Krankenversicherung wendet das Drittzahlersystem bei
allen anerkannten Pflegeleistenden und Kliniken an. Auf Vorlage
der Europäischen Krankenversicherungskarte werden Sie kostenlos behandelt (stationäre Behandlungen: nur für Aufenthalte in
allgemeiner Pflegeklasse). Wird dennoch ein Honorar gefordert,
so können Sie dieses mittels der Quittung und der Europäischen
Krankenversicherungskarte bei der AGIS oder bei uns wieder einfordern.
NORWEGEN
Der zuständige Träger ist das nationale Versicherungsbüro (Rikstrygdeverket) bzw. das örtliche Versicherungsbüro (de lokale
trygdekontoret). Wenn Sie sich mit der Europäischen Krankenversicherungskarte an einen Vertragsarzt wenden, zahlen Sie nur eine
geringe Gebühr; für Behandlungen bei Fachärzten und bei Hausbesuchen gelten höhere Eigenbeteiligungen. Erfolgt die Behandlung
durch einen Nichtvertragsarzt, müssen Sie zunächst sämtliche Kosten vorstrecken und sich dann an das nationale Versicherungsbüro
bzgl. einer teilweisen Kostenerstattung wenden. Wenn Sie dringend
hospitalisiert werden, geben Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bei der Krankenhausverwaltung ab; in öffentlichen
Krankenhäusern werden Sie kostenlos behandelt.
ÖSTERREICH
Wenden Sie sich an ein lokales Büro der Gebietskrankenkasse.
Erkundigen Sie sich dort nach der Liste der anerkannten Ärzte
und Kliniken. Bei dringend notwendiger Pflege legen Sie der Krankenhausverwaltung oder dem Pflegeleistenden Ihre Europäische
Krankenversicherungskarte vor. Die österreichischen Gebietskrankenkassen wenden bei allen anerkannten Pflegeleistenden
und Krankenhäusern das Drittzahlersystem an. Ein bestimmter Eigenanteil bleibt dennoch zu Lasten des Patienten. Bei ambulanter
Pflege fällt dieser normalerweise sehr gering aus. An den Kosten
einer stationären Behandlung in allgemeiner Pflegeklasse werden
Sie in unterschiedlicher Höhe beteiligt. Wenden Sie sich nicht an
Pflegeleistende ohne Kassenabkommen oder an Privateinrichtungen, denn dann müssen Sie hohe Kosten tragen, die nicht erstattet
werden.
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POLEN
Der zuständige Träger ist der nationale Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia - NFZ). Für dringende Gesundheitspflege
können Sie sich direkt an einen Vertragsarzt, an ein öffentliches
Gesundheitszentrum oder an den Notdienst eines Krankenhauses
wenden. Anschriften erhalten Sie im NFZ. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte erhalten Sie die notwendige
Behandlung. Diese ist kostenlos. Falls Sie diesen Versicherungsbeweis nicht vorlegen können, müssen Sie die Behandlungskosten
vor Ort bezahlen. Bewahren Sie in diesem Fall alle Rechnungen
sorgfältig auf und reichen Sie sie nach Ihrer Rückkehr bei uns ein.
PORTUGAL
Wenden Sie sich nach
der Ankunft an das
regionale Gesundheitsbüro (Administraçoes
regionas de Saùde)
oder an das örtliche
Gesundheitszentrum
(Centro de Saùde).
Fragen Sie nach den
Adressen der anerkannten Gesundheitszentren sowie der Ärzte und Krankenhäuser Ihres Aufenthaltsortes. Für ambulante Behandlungen wenden Sie sich
zunächst an eines der Gesundheitszentren. Außerhalb der Öffnungszeiten stehen Ihnen die Notdienste bestimmter Gesundheitszentren
oder der öffentlichen Krankenhäuser zur Verfügung. Auf Vorlage der
Europäischen Krankenversicherungskarte zahlen Sie lediglich Ihren
Eigenanteil. Bestimmte Personengruppen sind von dieser Zahlung
befreit. Bei stationärer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus entfällt der Eigenanteil im Mehrbettzimmer.
RUMÄNIEN
Wenn Sie ärztliche Hilfe benötigen oder ein stationärer Aufenthalt
notwendig ist, wenden Sie sich an einen Arzt oder an eine Einrichtung, die mit der Nationalen Krankenkasse (Casa Judeteana
de Asigurari de Sanatate) vertraglich gebunden ist. Auf Vorlage der
Europäischen Krankenversicherungskarte und Ihres Ausweises
werden Sie grundsätzlich kostenfrei behandelt.
Länderübersicht
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SCHWEDEN
Der zuständige Träger ist die örtliche Allgemeine Versicherungskasse (Försäkringskassan). Hier erhalten Sie auch die Liste der
Vertragsärzte und der öffentlichen Krankenhäuser. Wenn Sie in
Schweden ärztliche Hilfe brauchen, können Sie die Ärzte und Fachärzte in den Ambulatorien der Krankenhäuser sowie die privaten
Allgemeinärzte, die der Sozialversicherung angeschlossen sind,
konsultieren; hierbei ist immer die Europäische Krankenversicherungskarte vorzulegen. An den Kosten für die Behandlung werden
Sie in unterschiedlicher Höhe beteiligt. Bei Inanspruchnahme von
Nichtvertragsärzten müssen Sie alle Kosten selbst tragen.
SCHWEIZ
Die Kosten für ambulante Behandlungen müssen Sie in den
meisten Fällen zunächst selbst
zahlen. Anschließend reichen
Sie uns oder der Gemeinsamen
Einrichtung KVG, CH-4503 Soleure, Gibelinstraße 25 alle
Rechnungen und Quittungen
ein, damit ein Teil der Kosten
erstattet werden kann. Dies gilt
auch für erforderliche Arzneien. Die Kosten für stationäre
Behandlungen werden jedoch
in den meisten Fällen über das Drittzahlersystem verrechnet. Wenden Sie sich vorzugsweise immer an einen Vertragsarzt oder ein
öffentliches Krankenhaus.
SLOWAKEI
In der Slowakei können Sie mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte direkt zu einem Pflegeleistenden mit Kassenabkommen gehen. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte zahlen Sie lediglich einen geringen Eigenanteil.
Falls Sie keine Europäische Krankenversicherungskarte haben
oder die Dienste eines Pflegeleistenden ohne Abkommen bzw. eines Privatarztes in Anspruch nehmen, müssen Sie die erbrachten
Leistungen bar bezahlen.
Informationen über Pflegeleistende mit Abkommen in der Slowakei erhalten Sie bei den sieben nationalen Krankenkassen.
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SLOWENIEN
Wenden Sie sich nach der Ankunft an die regionale Krankenversicherungsanstalt (Obmocna enota Zavoda za zdravstveno zavarovanje Slovenije - ZZZS), um die Anschriften der Vertragsärzte
und der öffentlichen medizinischen Einrichtungen zu erfahren. Auf
Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte wendet die
slowenische Krankenversicherung bei allen Vertragsärzten und öffentlichen Einrichtungen das Drittzahlersystem an, d.h. Sie zahlen
nichts oder nur Ihren Eigenanteil.
SPANIEN
Das staatliche Gesundheitsamt (Instituto National de
la Salud - INSALUD) unterhält regional medizinische
Zentren (Centro Sanitario
de la Seguridad Social).
Die Anschriften der medizinischen Zentren und der
öffentlichen Krankenhauser können Sie bei jeder amtlichen spanischen Dienststelle (Polizei, Gemeindeverwaltung, usw.) erfahren.
Wenden Sie sich vorzugsweise immer an eines dieser Institute. Zeigen Sie dort Ihre Europäische Krankenversicherungskarte vor. Die
Behandlung durch den Arzt eines medizinischen Zentrums ist kostenfrei. Wenn also ein Arzt oder eine Pflegeeinrichtung von Ihnen
Honorare fordert, bedeutet dies, dass Sie sich an einen privaten
Pflegeleistenden oder an ein privates Institut gewendet haben. Eine
eventuelle Teilerstattung ist nur in Belgien möglich.
TUNESIEN
Beantragen Sie vor der Abreise bei uns ein B.Tun.11. Der zuständige Träger in Tunesien ist die Caisse Nationale de Sécurité Sociale
(CNSS). Hier erhalten Sie die Liste der Gesundheitsvorsorgestellen
und öffentlichen Krankenhäuser, die vom Ministerium für Volksgesundheit abhängen. Geben Sie dort wo Sie sich behandeln lassen Ihr B.Tun.11 ab, und Sie werden zu den öffentlichen Tarifen
behandelt. Das Rückzahlungssystem ist mit dem belgischen vergleichbar, außer bei Hospitalisation.
Sie müssen daher stets die Pflegeleistungen selbst bezahlen und
die Kostenerstattung anschließend bei der CNSS beantragen. Ärzte,
die außerhalb der Gesundheitsvorsorgestellen und der Krankenhäuser praktizieren, müssen immer als private Pflegeleistende
Länderübersicht
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betrachtet werden. Demnach zahlen Sie dort höhere Honorare,
von denen nur zirka ein Fünftel durch die CNSS bei Vorlage des
B.Tun.11 und einer offiziellen Bescheinigung rückerstattet werden.
TÜRKEI
Beantragen Sie vor Ihrer Abreise bei uns ein B.T.8. Der
zuständige Träger in der Türkei
ist die S.S.K. (Sosyal Sigortalar
Kürümü). Hier erhalten Sie die
Listen der Pflegeleistenden und
der Pflegeanstalten der SSK. Die
türkische Krankenversicherung wendet bei allen ihr angeschlossenen Pflegeleistenden und Pflegeeinrichtungen das Drittzahlersystem an; bei diesen werden Sie auf Vorlage des B.T.8 kostenlos
oder gegen Zahlung einer niedrigen Gebühr behandelt. Wenden
Sie sich an einen Privatarzt oder eine Privateinrichtung, so kann
das SSK Ihnen einen Teil der Kosten erstatten, wenn Sie sofort nach
der Behandlung bei der SSK mit dem B.T.8 und einer Quittung
vorstellig werden.
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Wenden Sie sich nach der Ankunft an eine Krankenversicherungsanstalt (z.B. Allgemeine Krankenversicherungsanstalt - Vseobecna
zdravotni pojistovna VZP) und fordern Sie die Liste der Vertragsärzte an. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte haben Sie Anspruch auf dieselben Leistungen wie ein tschechischer Versicherter. Für eine stationäre Behandlung stellt der
Vertragsarzt einen Überweisungsschein aus.
UNGARN
Wenden Sie sich bei dringend notwendiger Pflege mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte und Ihrem Identitätsnachweis
an einen Vertragsarzt (Anschrift auf dem Praxisschild: a társadalombiztositás egészségügyi szolgáltatásaira szerzodött szolgáltató).
Anschriften erhalten Sie bei der örtlichen Regionalstelle des Krankenversicherungsfonds (OEP - Országos Egeszsegbiztositasi Pénztár). Die Kosten werden sofort mit der Krankenkasse abgerechnet.
Sie zahlen lediglich Ihren Eigenanteil. Für eine stationäre Behandlung stellt der Vertragsarzt einen Überweisungsschein aus. Im Notfall können Sie das Krankenhaus auch direkt aufsuchen. In diesem
Fall kann sich Ihr Eigenanteil allerdings erhöhen.
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ZYPERN
Wenden Sie sich bei gesundheitlichen Problemen in Zypern an
eine staatliche medizinische Einrichtung oder an einen Pflegeleistenden mit Kassenabkommen. Auf Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte erhalten Sie die Gesundheitspflege kostenlos. Wenn Sie einen Mediziner oder Zahnarzt aufsuchen, müssen
Sie lediglich einen Betrag von 1,20 Zypern-Pfund entrichten. Falls
Sie keine Europäische Krankenversicherungskarte haben oder die
Dienste eines Privatarztes in Anspruch nehmen, müssen Sie die
erbrachten Leistungen vor Ort bezahlen.
Bei einer Hospitalisierung sollten Sie unbedingt ein staatliches
Krankenhaus wählen. Arzneimittel erhalten Sie in Zypern nur in
staatlichen Apotheken, wenn Sie eine Europäische Krankenversicherungskarte vorlegen können. Ansonsten müssen Sie sich an
eine private Apotheke wenden.
Eine Erstattung der dringend notwendigen Gesundheitspflege
durch die Pflichtversicherung ist nur im griechischen Teil der Insel
möglich. Die Leistungen unserer Zusätzlichen Dienste hingegen
zählen für ganz Zypern.
Länderübersicht
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Einige Tipps
•Überprüfen Sie, ob Ihr Ausweis oder Reisepass gültig ist.
•Kontrollieren Sie Ihren Impfausweis und die Impfbestimmungen Ihres Reiseziels. Weitere Informationen
finden Sie auch auf unserer Internetseite unter www.
freie.be>Gesundheitswissen>Sommer und Urlaub.
•Erkundigen Sie sich, ob Sie ein Visum benötigen.
(Beauftragen Sie eventuell Ihr Reisebüro oder einen
Visum-Service mit dieser Formalität)
•Beantragen Sie bei uns Ihre Europäische Krankenversicherungskarte oder den Auslandskrankenschein
(für Länder mit bilateralem Abkommen).
•Lassen Sie vorsichtshalber eine Routineuntersuchung
von Ihrem Hausarzt und Zahnarzt durchführen.
•Besorgen Sie Zahlungsmittel in der Landeswährung.
•Hinterlegen Sie Ihren Wohnungsschlüssel beim Nachbarn.
•Hinterlassen Sie Ihre Urlaubsadresse bei einer vertrauten Person.
Wichtige Telefonnummern
Mediphone Assist
ist rund um die Uhr erreichbar:
Tel.: (*) + 32 2 778 94 94
(*) +: Vor dieser Nummer muss die internationale Ausgangsnummer des jeweiligen Aufenthaltslandes gewählt werden.
Für nähere Informationen
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Unsere Kontaktstellen:
4760 Büllingen - Hauptstraße 2
Tel. 080 640 545
4750 Bütgenbach - Marktplatz 11/E/2
Tel. 080 643 241
4700 Eupen - Vervierser Straße 6A
Tel. 087 598 660
4720 Kelmis - Kirchstraße 6
Tel. 087 558 169
4730 Raeren - Hauptstraße 73A
Tel. 087 853 464
4780 Sankt Vith - Schwarzer Weg 1
Tel. 080 799 515
www.freie.be
E-Mail: [email protected]
Verantwortlicher Herausgeber:
H. Heck - Freie Krankenkasse
Hauptstraße 2 - 4760 Büllingen
Unternehmensnummer 0420.209.938
01.2013

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