Einheit 03 SV 03 - Juristische Fakultät

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Einheit 03 SV 03 - Juristische Fakultät
PROPÄDEUTISCHE Ü BUN GEN ZUM GRU NDKURS ZIVILRECHT II
SOMMERSEMESTER 20 15
JURISTISCHE FAKULTÄT
LEHRSTUHL FÜR BÜR GERLICH ES RECHT, INTERNATIONALES
PRIVATRECHT UND RECHTSVE RGLEICHUNG
PROF. DR . STEPHAN LORENZ
E INHEIT 3 – S ACHVERHALT
F ALL 3: „G AUL GEGEN F AHRSTUNDEN “
Die 17-jährige Bernadette (B) ist die Letzte in ihrem Freundeskreis ohne
Fahrerlaubnis. Nachdem Sie stets all ihr Taschengeld in ihr schwarzes FellPony Fury und den Reitsport gesteckt hat, kann sie sich diesen aber nicht
leisten. Da trifft es sich gut, dass der Fahrlehrer Rudi Renner (R) auf der
Suche nach einem Pony für seine Tochter ist. Bs Eltern, die der Auffassung
sind, dass B ihrem Pony ohnehin schon lange „entwachsen“ sei, schließen
im Dezember 2014 mit R folgende ungewöhnliche Vereinbarung:
R verpflichte sich, alle Aufwendungen zu übernehmen, die B bis zur
Erteilung
der
Fahrstunden,
Fahrerlaubnisklasse B
Theoriestunden
und
entstehen.
Gebühren
Dies
mit
ein.
schließe
Im
alle
Gegenzug
verpflichte sich B, ihr Fell-Pony Fury zu übergeben und zu übereignen.
Kurz nach Vertragsschluss wird Fury von Bs Eltern für sie an R übergeben
und übereignet.
B entscheidet sich – gegen Rs Hoffnung – ihre Fahrschulausbildung bei
der Fahrschule „Speedy G.“ zu absolvieren. An ihrem 18. Geburtstag am
Freitag, den 13.02.2015, legt sie sodann ihre theoretische und praktische
Prüfung erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 09.03.2015 fordert B R auf, die
Rechnung
der
Fahrschule
„Speedy
G.“
i.H.v.
€ 2.100,–
(inkl.
Prüfungsgebühren) innerhalb von drei Wochen zu bezahlen. Den Brief, der
am nächsten Tag in den Briefkasten des R eingelegt wird, liest dieser erst
nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 01.04.2014.
R ist völlig entrüstet. Er hatte gedacht, dass B sicherlich die Fahr- und
Theoriestunden
bei
ihm
absolvieren
werde
und
er
somit
nur
die
Prüfungsgebühren hätte übernehmen müssen. Wütend zerreißt er den
Brief und unternimmt weiter nichts. Nachdem die Fahrschule keinen
Zahlungseingang verzeichnen konnte und ungeduldig wird, hält sie sich an
B. Dank ihrer spendablen Großeltern an ihrem Geburtstag wieder zu Geld
gekommen, bezahlt B die € 2.100,–.
AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT II (PROF. DR. STEPHAN L ORENZ) · S OMMERSEMESTER 2015
SACHVERHALT EINHEIT 3
Inzwischen bereut sie auch, dass sie ihren heißgeliebten Fury weggegeben
hat. Am 13.04.2015 ruft sie daher bei R an und erklärt ihm, dass sie von
der Vereinbarung nichts mehr wissen, sondern „ihren Fury“ wiederhaben
wolle.
R
hatte
jedoch
kurz
nach
Vertragsschluss
von
einem
bekannten
Pferdezüchter erfahren, dass Fury einen objektiven Wert von mindestens
€ 6.000,– hat. Daher änderte er seine Pläne und veräußerte schon im
Januar 2015 Fury für einen Kaufpreis von € 7.000,– an den Emir Khalif (K),
der gerade auf Deutschlandbesuch war und das Pony nach Bezahlung nach
Katar fliegen lies. Nachdem das rabenschwarze Pony in dem Wüstenstaat
eine wahre Attraktion ist, möchte es K für „kein Geld der Welt“ mehr
hergeben.
B EARBEITERVERMERK :
Welche
Ansprüche
hat
Bernadette
(B)
gegen
Rudi
Renner
(R)?
Schadensersatzansprüche bleiben außer Betracht.
Es ist davon auszugehen, dass der objektive Wert des Fell-Ponys „Fury“
sowohl im Dezember 2014 als auch im April 2015 € 6.000,– beträgt.
Weiterhin ist zu unterstellten, dass die Rechnung der Fahrschule i.H.v.
€ 2.100,–
dem
Betrag
entspricht,
den
B
für
eine
vollständige
Fahrausbildung einschließlich Prüfung bei einem Fahrschulunternehmen
voraussichtlich hätte zahlen müssen.
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