Einheit 03 SV 03 - Juristische Fakultät
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Einheit 03 SV 03 - Juristische Fakultät
PROPÄDEUTISCHE Ü BUN GEN ZUM GRU NDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 20 15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜR GERLICH ES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVE RGLEICHUNG PROF. DR . STEPHAN LORENZ E INHEIT 3 – S ACHVERHALT F ALL 3: „G AUL GEGEN F AHRSTUNDEN “ Die 17-jährige Bernadette (B) ist die Letzte in ihrem Freundeskreis ohne Fahrerlaubnis. Nachdem Sie stets all ihr Taschengeld in ihr schwarzes FellPony Fury und den Reitsport gesteckt hat, kann sie sich diesen aber nicht leisten. Da trifft es sich gut, dass der Fahrlehrer Rudi Renner (R) auf der Suche nach einem Pony für seine Tochter ist. Bs Eltern, die der Auffassung sind, dass B ihrem Pony ohnehin schon lange „entwachsen“ sei, schließen im Dezember 2014 mit R folgende ungewöhnliche Vereinbarung: R verpflichte sich, alle Aufwendungen zu übernehmen, die B bis zur Erteilung der Fahrstunden, Fahrerlaubnisklasse B Theoriestunden und entstehen. Gebühren Dies mit ein. schließe Im alle Gegenzug verpflichte sich B, ihr Fell-Pony Fury zu übergeben und zu übereignen. Kurz nach Vertragsschluss wird Fury von Bs Eltern für sie an R übergeben und übereignet. B entscheidet sich – gegen Rs Hoffnung – ihre Fahrschulausbildung bei der Fahrschule „Speedy G.“ zu absolvieren. An ihrem 18. Geburtstag am Freitag, den 13.02.2015, legt sie sodann ihre theoretische und praktische Prüfung erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 09.03.2015 fordert B R auf, die Rechnung der Fahrschule „Speedy G.“ i.H.v. € 2.100,– (inkl. Prüfungsgebühren) innerhalb von drei Wochen zu bezahlen. Den Brief, der am nächsten Tag in den Briefkasten des R eingelegt wird, liest dieser erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 01.04.2014. R ist völlig entrüstet. Er hatte gedacht, dass B sicherlich die Fahr- und Theoriestunden bei ihm absolvieren werde und er somit nur die Prüfungsgebühren hätte übernehmen müssen. Wütend zerreißt er den Brief und unternimmt weiter nichts. Nachdem die Fahrschule keinen Zahlungseingang verzeichnen konnte und ungeduldig wird, hält sie sich an B. Dank ihrer spendablen Großeltern an ihrem Geburtstag wieder zu Geld gekommen, bezahlt B die € 2.100,–. AG ZUM GRUN DKU RS ZIVILRE CHT II (PROF. DR. STEPHAN L ORENZ) · S OMMERSEMESTER 2015 SACHVERHALT EINHEIT 3 Inzwischen bereut sie auch, dass sie ihren heißgeliebten Fury weggegeben hat. Am 13.04.2015 ruft sie daher bei R an und erklärt ihm, dass sie von der Vereinbarung nichts mehr wissen, sondern „ihren Fury“ wiederhaben wolle. R hatte jedoch kurz nach Vertragsschluss von einem bekannten Pferdezüchter erfahren, dass Fury einen objektiven Wert von mindestens € 6.000,– hat. Daher änderte er seine Pläne und veräußerte schon im Januar 2015 Fury für einen Kaufpreis von € 7.000,– an den Emir Khalif (K), der gerade auf Deutschlandbesuch war und das Pony nach Bezahlung nach Katar fliegen lies. Nachdem das rabenschwarze Pony in dem Wüstenstaat eine wahre Attraktion ist, möchte es K für „kein Geld der Welt“ mehr hergeben. B EARBEITERVERMERK : Welche Ansprüche hat Bernadette (B) gegen Rudi Renner (R)? Schadensersatzansprüche bleiben außer Betracht. Es ist davon auszugehen, dass der objektive Wert des Fell-Ponys „Fury“ sowohl im Dezember 2014 als auch im April 2015 € 6.000,– beträgt. Weiterhin ist zu unterstellten, dass die Rechnung der Fahrschule i.H.v. € 2.100,– dem Betrag entspricht, den B für eine vollständige Fahrausbildung einschließlich Prüfung bei einem Fahrschulunternehmen voraussichtlich hätte zahlen müssen. SEITE 2 VON 2