Steuerfalle Dienstwagen - DOZ

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Steuerfalle Dienstwagen - DOZ
AKTUELL
Die Finanzverwaltung geht zunächst einmal von der Lebenserfahrung aus, dass ein
zum Betriebsvermögen gehörender PKW
auch für Privatfahrten genutzt wird. Einschlägige Finanzgerichtsurteile machen
deutlich, wie schwer es ist, diese Annahme
zu wiederlegen. Ob ein PKW einkommensteuerrechtlich zum Privat- oder Betriebsvermögen gehört, hängt von seiner Nutzung
ab. Ob die private Nutzung der betrieblichen PKW steuerlich sinnvoll ist, lässt sich
pauschal nicht sagen. Hierzu müsste diese
steuerliche Belastung verglichen werden mit
den Kosten, die zum Beispiel ein zusätzlicher privater PKW verursachen würde.
Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung
des Fahrzeugs zuzüglich zusätzlich berechneter Sonderausstattung und Umsatzsteuer.
Dabei ist es unerheblich, ob der tatsächliche
Kaufpreis, zum Beispiel wegen eines Rabatts
niedriger war, ein Gebrauchtfahrzeug erworben wurde oder es sich um einen günstigen (re-)importierten Wagen handelt.
Die Wahl zwischen der 1-ProzentRegelung und der Fahrtenbuchmethode
trifft der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung. Entscheidet er sich
für eine Methode, muss er sie während
des gesamten Wirtschaftsjahres beibehalten.
Steuerfalle Dienstwagen
Anerkennung der Privatpauschale gefährdet?
Um den Ansatz einer zusätzlichen
Einnahme bzw. einer Kürzung der
Betriebsausgaben zu vermeiden, liegt
es nahe zu behaupten, ein betriebliches Kfz werde nicht privat genutzt.
Die Beweislast dafür trägt der Unternehmer.
I PKW
im Betriebsvermögen
Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, hat dies zur Folge, dass sämtliche Kosten, die in Verbindung mit dem Fahrzeug
anfallen, als Betriebsausgaben abzugsfähig
sind. Dies gilt für Benzin- und Reparaturkosten, Abschreibungen, Leasingraten, KfzSteuer, Versicherungsprämien, Finanzierungskosten, Unfallkosten und Garagenmiete.
I Fahrtenbuch oder
1-Prozent-Methode
Die private Nutzung des PKW ist nach
§6 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern. Hierfür
sind zwei verschiedene Modelle wählbar:
Entweder muss ein Fahrtenbuch geführt
werden. Die Zurechnung der privaten Kosten erfolgt anteilig gemäss den im Fahrtenbuch ausgewiesenen Privatanteilen. Oder es
erfolgt eine pauschale Versteuerung (1-Prozent vom Bruttolistenpreis des PKW zuzüglich 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer)
für die Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Bruttolistenpreis bedeutet
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Die 1-Prozent-Methode
Die 1-Prozent-Regelung wird dann angewendet, wenn kein Fahrtenbuch vorliegt
oder das Fahrtenbuch wegen Mängel verworfen wurde. Das Finanzamt bewertet die
private Nutzung eines Firmen-PKW als steuerlichen Vorteil. Wer keinen Firmenwagen
besitzt, müsste sich ja ein entsprechendes
Fahrzeug von seinem versteuerten Einkommen anschaffen und unterhalten. Wie hoch
ist nun dieser Vorteil? Als pauschaler Ansatz
gilt die 1-Prozent-Regelung. Danach wird
demjenigen, der einen Dienstwagen auch
privat nutzt, ein „fiktives“ Gehalt zugerechnet, dass er versteuern muss. Dies beträgt 1
Prozent vom Bruttolistenpreis des Neufahrzeugs.
Angenommen, ein Unternehmer erwirbt
einen Jahreswagen für 36.000,– Euro. Das
Fahrzeug hat einen Neupreis (Liste) von
35.000,– Euro inklusive Umsatzsteuer. Hieraus ergibt sich ein monatlich zu versteuernder Betrag von
1 Prozent pro Monat x 35.000,– Euro
= 350,– Euro.
Dieser Betrag wird ihm als Einkommen
zugerechnet. Bei einem Grenzsteuersatz
(zusätzliche Steuerbelastung bei einer ZuDOZ 6-2006
nahme des zu versteuernden Einkommens)
von 40 Prozent wäre dies 105,– Euro pro
Monat.
Das 1-Prozent-Methode wird von Unternehmern, die ein Fahrzeug unter Listenpreis
erworben haben, bisweilen als „ungerecht“
angesehen; sie ist aber nicht selten steuerlich günstiger als die sehr viel aufwendigere
scheinbar „gerechtere“ Fahrtenbuchmethode.
I Versteuerung auf Basis
der Fahrtenbuchmethode
Nach der 1-Prozent-Methode bleibt die
Tatsache, dass er einen preisgünstigen Jahreswagen erworben hat und höchstens 15
Prozent aller Fahrten privat unterwegs ist,
für den Unternehmer außer Anlass. Dies
müsste er mit einem Fahrtenbuch nachweisen. Hierbei würden die „richtigen“ Kosten
(Abschreibungen, Leasingraten, Benzin,
Werkstatt usw.) für das Fahrzeug ermittelt
und entsprechend dem Anteil privater zu
dienstlicher Fahrten aufgeteilt.
Diese Methode ist wegen der damit verbundenen Aufzeichnungspflichten wesentlich aufwendiger als die 1-Prozent-Methode,
kann sich aber dann als steuerlich vorteilhaft
erweisen, wenn der Anteil der privaten Fahrten an der Gesamtnutzung sehr gering ist
oder ein Fahrzeug mit hohem Listenpreis
genutzt wird, das einen unverhältnismäßig
hohen Privatanteil auslöst.
Das Führen eines Fahrtenbuches ist die
sicherste Methode, um dienstliche und private Fahrten exakt getrennt zu erfassen.
Wenn es dem Finanzamt vorgelegt und anerkannt werden soll, muss es folgenden
Mindestanforderungen genügen:
Alle notwendigen Informationen müssen
vollständig dokumentiert sein, eine lückenlose Aufzeichnung muss gewährleistet sein.
Hierzu sind folgende Angaben zu den
dienstlichen Fahrten erforderlich:
• Datum und Kilometerstand zu Beginn
und am Ende jeder auswärtigen Tätigkeit
• Reiseziel und gegebenenfalls Reiseroute
(bei Umwegen)
• Reisezweck
• aufgesuchter Geschäftspartner.
Für die privaten Fahrten genügen die
Angaben der privat gefahrenen Kilometer
und ein Vermerk zu den zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte gefahrenen Kilometer.
Statt eines traditionellen Fahrtenbuches
mit handschriftlichen Aufzeichnungen kann
auch ein Fahrtenschreiber oder ein elektronisches Fahrtenbuch verwendet werden.
DOZ 6-2006
Voraussetzung für die Anerkennung durch
die Finanzämter ist allerdings, dass sich daraus dieselben Daten ergeben und bereits
vorgenommene Aufzeichnungen nicht
nachträglich geändert werden können.
Beim Fahrtenbuch zu „mogeln“, ist zwar
sehr beliebt, wird aber spätestens bei einer
steuerlichen Außenprüfung aufgedeckt. Der
Prüfer achtet darauf, dass sich der Inhalt des
Fahrtenbuchs mit weiteren Unterlagen
(zum Beispiel Benzinrechnungen, Terminkalender, Hotelrechnungen, Kilometerstand
auf Reparaturrechnungen, u.ä.) deckt. Ist
das nicht der Fall oder entspricht das Fahrtenbuch nicht den Mindestanforderungen,
wird es verworfen, und es kommt zu hohen
Steuernachforderungen, im schlimmsten
Fall auch noch zu einem Verfahren wegen
Steuerhinterziehung. Das Finanzamt versteuert in diesen Fällen nach der Schätzungsmethode und geht von einem Privatanteil von mindestens 50 Prozent aus.
I Beschränkung der 1-Prozent-Regelung ab 2006?
Am 17. März 2006 hat der Bundestag das
Gesetz zur Eindämmung zur missbräuchlichen Steuergestaltung beschlossen. Dieses
Gesetzesvorhaben, das noch der Zustimmung des Bundesrats bedarf, verschärft u.a.
die Bestimmungen zur Dienstwagenbesteuerung.
Vorgesehen ist eine Beschränkung der 1Prozent-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens, die mehr als
50 Prozent betrieblich genutzt werden.
Unternehmer, bei denen es mit der 50-Prozent-Grenze betrieblicher Fahrzeugnutzung
kritisch werden könnte, sollten sehr genau
rechnen und zum Nachweis ab sofort ein
Fahrtenbuch führen.
Anschrift des Autors:
Dipl.-Volkswirt Klaus Linke,
Marketingberater,
Hohenheimer Straße 4b,
21382 Brietlingen,
Tel.: 04133-223263,
Fax: 04133-223264,
E-Mail: [email protected]