Steuerfalle Dienstwagen - DOZ
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Steuerfalle Dienstwagen - DOZ
AKTUELL Die Finanzverwaltung geht zunächst einmal von der Lebenserfahrung aus, dass ein zum Betriebsvermögen gehörender PKW auch für Privatfahrten genutzt wird. Einschlägige Finanzgerichtsurteile machen deutlich, wie schwer es ist, diese Annahme zu wiederlegen. Ob ein PKW einkommensteuerrechtlich zum Privat- oder Betriebsvermögen gehört, hängt von seiner Nutzung ab. Ob die private Nutzung der betrieblichen PKW steuerlich sinnvoll ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Hierzu müsste diese steuerliche Belastung verglichen werden mit den Kosten, die zum Beispiel ein zusätzlicher privater PKW verursachen würde. Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich zusätzlich berechneter Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Dabei ist es unerheblich, ob der tatsächliche Kaufpreis, zum Beispiel wegen eines Rabatts niedriger war, ein Gebrauchtfahrzeug erworben wurde oder es sich um einen günstigen (re-)importierten Wagen handelt. Die Wahl zwischen der 1-ProzentRegelung und der Fahrtenbuchmethode trifft der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung. Entscheidet er sich für eine Methode, muss er sie während des gesamten Wirtschaftsjahres beibehalten. Steuerfalle Dienstwagen Anerkennung der Privatpauschale gefährdet? Um den Ansatz einer zusätzlichen Einnahme bzw. einer Kürzung der Betriebsausgaben zu vermeiden, liegt es nahe zu behaupten, ein betriebliches Kfz werde nicht privat genutzt. Die Beweislast dafür trägt der Unternehmer. I PKW im Betriebsvermögen Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, hat dies zur Folge, dass sämtliche Kosten, die in Verbindung mit dem Fahrzeug anfallen, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dies gilt für Benzin- und Reparaturkosten, Abschreibungen, Leasingraten, KfzSteuer, Versicherungsprämien, Finanzierungskosten, Unfallkosten und Garagenmiete. I Fahrtenbuch oder 1-Prozent-Methode Die private Nutzung des PKW ist nach §6 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern. Hierfür sind zwei verschiedene Modelle wählbar: Entweder muss ein Fahrtenbuch geführt werden. Die Zurechnung der privaten Kosten erfolgt anteilig gemäss den im Fahrtenbuch ausgewiesenen Privatanteilen. Oder es erfolgt eine pauschale Versteuerung (1-Prozent vom Bruttolistenpreis des PKW zuzüglich 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer) für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bruttolistenpreis bedeutet 98 Die 1-Prozent-Methode Die 1-Prozent-Regelung wird dann angewendet, wenn kein Fahrtenbuch vorliegt oder das Fahrtenbuch wegen Mängel verworfen wurde. Das Finanzamt bewertet die private Nutzung eines Firmen-PKW als steuerlichen Vorteil. Wer keinen Firmenwagen besitzt, müsste sich ja ein entsprechendes Fahrzeug von seinem versteuerten Einkommen anschaffen und unterhalten. Wie hoch ist nun dieser Vorteil? Als pauschaler Ansatz gilt die 1-Prozent-Regelung. Danach wird demjenigen, der einen Dienstwagen auch privat nutzt, ein „fiktives“ Gehalt zugerechnet, dass er versteuern muss. Dies beträgt 1 Prozent vom Bruttolistenpreis des Neufahrzeugs. Angenommen, ein Unternehmer erwirbt einen Jahreswagen für 36.000,– Euro. Das Fahrzeug hat einen Neupreis (Liste) von 35.000,– Euro inklusive Umsatzsteuer. Hieraus ergibt sich ein monatlich zu versteuernder Betrag von 1 Prozent pro Monat x 35.000,– Euro = 350,– Euro. Dieser Betrag wird ihm als Einkommen zugerechnet. Bei einem Grenzsteuersatz (zusätzliche Steuerbelastung bei einer ZuDOZ 6-2006 nahme des zu versteuernden Einkommens) von 40 Prozent wäre dies 105,– Euro pro Monat. Das 1-Prozent-Methode wird von Unternehmern, die ein Fahrzeug unter Listenpreis erworben haben, bisweilen als „ungerecht“ angesehen; sie ist aber nicht selten steuerlich günstiger als die sehr viel aufwendigere scheinbar „gerechtere“ Fahrtenbuchmethode. I Versteuerung auf Basis der Fahrtenbuchmethode Nach der 1-Prozent-Methode bleibt die Tatsache, dass er einen preisgünstigen Jahreswagen erworben hat und höchstens 15 Prozent aller Fahrten privat unterwegs ist, für den Unternehmer außer Anlass. Dies müsste er mit einem Fahrtenbuch nachweisen. Hierbei würden die „richtigen“ Kosten (Abschreibungen, Leasingraten, Benzin, Werkstatt usw.) für das Fahrzeug ermittelt und entsprechend dem Anteil privater zu dienstlicher Fahrten aufgeteilt. Diese Methode ist wegen der damit verbundenen Aufzeichnungspflichten wesentlich aufwendiger als die 1-Prozent-Methode, kann sich aber dann als steuerlich vorteilhaft erweisen, wenn der Anteil der privaten Fahrten an der Gesamtnutzung sehr gering ist oder ein Fahrzeug mit hohem Listenpreis genutzt wird, das einen unverhältnismäßig hohen Privatanteil auslöst. Das Führen eines Fahrtenbuches ist die sicherste Methode, um dienstliche und private Fahrten exakt getrennt zu erfassen. Wenn es dem Finanzamt vorgelegt und anerkannt werden soll, muss es folgenden Mindestanforderungen genügen: Alle notwendigen Informationen müssen vollständig dokumentiert sein, eine lückenlose Aufzeichnung muss gewährleistet sein. Hierzu sind folgende Angaben zu den dienstlichen Fahrten erforderlich: • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder auswärtigen Tätigkeit • Reiseziel und gegebenenfalls Reiseroute (bei Umwegen) • Reisezweck • aufgesuchter Geschäftspartner. Für die privaten Fahrten genügen die Angaben der privat gefahrenen Kilometer und ein Vermerk zu den zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gefahrenen Kilometer. Statt eines traditionellen Fahrtenbuches mit handschriftlichen Aufzeichnungen kann auch ein Fahrtenschreiber oder ein elektronisches Fahrtenbuch verwendet werden. DOZ 6-2006 Voraussetzung für die Anerkennung durch die Finanzämter ist allerdings, dass sich daraus dieselben Daten ergeben und bereits vorgenommene Aufzeichnungen nicht nachträglich geändert werden können. Beim Fahrtenbuch zu „mogeln“, ist zwar sehr beliebt, wird aber spätestens bei einer steuerlichen Außenprüfung aufgedeckt. Der Prüfer achtet darauf, dass sich der Inhalt des Fahrtenbuchs mit weiteren Unterlagen (zum Beispiel Benzinrechnungen, Terminkalender, Hotelrechnungen, Kilometerstand auf Reparaturrechnungen, u.ä.) deckt. Ist das nicht der Fall oder entspricht das Fahrtenbuch nicht den Mindestanforderungen, wird es verworfen, und es kommt zu hohen Steuernachforderungen, im schlimmsten Fall auch noch zu einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Das Finanzamt versteuert in diesen Fällen nach der Schätzungsmethode und geht von einem Privatanteil von mindestens 50 Prozent aus. I Beschränkung der 1-Prozent-Regelung ab 2006? Am 17. März 2006 hat der Bundestag das Gesetz zur Eindämmung zur missbräuchlichen Steuergestaltung beschlossen. Dieses Gesetzesvorhaben, das noch der Zustimmung des Bundesrats bedarf, verschärft u.a. die Bestimmungen zur Dienstwagenbesteuerung. Vorgesehen ist eine Beschränkung der 1Prozent-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens, die mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Unternehmer, bei denen es mit der 50-Prozent-Grenze betrieblicher Fahrzeugnutzung kritisch werden könnte, sollten sehr genau rechnen und zum Nachweis ab sofort ein Fahrtenbuch führen. Anschrift des Autors: Dipl.-Volkswirt Klaus Linke, Marketingberater, Hohenheimer Straße 4b, 21382 Brietlingen, Tel.: 04133-223263, Fax: 04133-223264, E-Mail: [email protected]