Garantie und Gewährleistung bei Fahrzeugmängeln

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Garantie und Gewährleistung bei Fahrzeugmängeln
Garantie und Gewährleistung bei Fahrzeugmängeln
Die Gewährleistungverpflichtungen des Händlers
Nach Abnahme des Fahrzeuges leisten die Händler nach den Neuwagenverkaufsbedingungen Gewähr
für die Fehlerfreiheit des Neufahrzeugs i.d.R. während eines Jahres seit Auslieferung, einige wenige
Vertragshändler (z. B. einige Opel-Händler) leisten Gewähr nur für den gesetzlichen Mindestzeitraum
von 6 Monaten.
Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des erworbenen
Fahrzeugtyps.
Ist eine Mängelbeseitigung von vornherein unmöglich oder unzumutbar, kann der Käufer gleich
Wandlung oder Minderung verlangen. Andernfalls hat der Käufer Anspruch auf kostenlose
Fehlerbeseitigung, wenn während der Gewährleistungszeit Fehler am Fahrzeug auftreten
(Nachbesserung).
Die Nachbesserung
Während der Gewährleistungsfrist ist der Händler oder eine andere Vertragswerkstatt zur kostenlosen
und unverzüglichen Beseitigung von Fehlern verpflichtet. Das gilt auch für Schäden, die durch den
Fehler an anderen Fahrzeugteilen entstanden sind. Der Händler kann dabei entweder eine Reparatur
durchführen oder fehler- bzw. schadhafte Teile ersetzen. Grundsätzlich hat der Käufer hierbei
Anspruch auf Verwendung von Originalersatzteilen und Neuteilen.
Bleibt das Fahrzeug wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers liegen, muß sich der Käufer an
den nächsten Vertragshändler wenden. Welcher Betrieb dies ist, kann der Käufer entweder über den
Zentralen Notruf feststellen, den viele Hersteller/Importeure inzwischen eingerichtet haben oder
aufgrund der Anschriften der autorisierten Betriebe, die jedem verkauften Kraftfahrzeug beiliegen. Nur
in Notfällen kann der Käufer auch eine andere Werkstatt beauftragen und Erstattung der dadurch
anfallenden Kosten verlangen.
Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten
zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, Reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die
Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.
Der Nachbesserungsanspruch besteht nur bei Herstellungsfehlern, nicht bei natürlichem Verschleiß.
Über eine für ihn kostenfreie Fehlerbeseitigung hinaus hat der Käufer im Rahmen der Gewährleistung
keine weiteren Ansprüche, insbesondere nicht auf Ersatz von Mietwagenkosten, Nutzungsausfall,
Verdienstausfall. Solche Ansprüche könnten sich lediglich dann ergeben, wenn die
Reparaturen/Nachbesserungen mangelhaft durchgeführt wurden, oder das Fahrzeug dabei grob
fahrlässig beschädigt wurde.
Bei Fremdaufbauten von Nutzfahrzeugen muss sich der Käufer bei Mängeln zunächst an den
Aufbautenhersteller/Importeur dieser Teile wenden, der Verkäufer (Händler) trägt die hierfür
notwendigen Aufwendungen des Käufers. Wenn dem Käufer die gewährleistungsrechtliche
Inanspruchnahme des Herstellers/Importeurs der Fremdaufbauten nicht zugemutet werden kann (z.
B. Verjährung) oder wenn der Hersteller/Importeur den Mangel nicht oder nicht innerhalb
angemessener Frist beseitigt, kann der Käufer nur den Verkäufer auf Nachbesserung in Anspruch
nehmen; andere mit der Betreuung des Kaufgegenstandes autorisierte Werkstätten sind hierzu nicht
verpflichtet.
Die Nachbesserungsfrist
Die vertraglich gewährte Gewährleistungsfrist endet mit Ablauf der vereinbarten Jahresfrist. Aber auch
danach hat der Käufer Anspruch auf Gewährleistung für solche Fehler, die er bereits vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist geltend gemacht hat, die aber nicht beseitigt wurden. Bei gleichzeitiger Hemmung
der Verjährung bestehen die Gewährleistungsansprüche grundsätzlich solange fort, bis die Fehler
beseitigt sind. Erklärt der Händler jedoch, die Fehler seien beseitigt oder es lägen keine Fehler vor, so
muß der Käufer, um einen Verlust seiner Ansprüche zu vermeiden, innerhalb von 3 Monaten gegen den
Händler Klage erheben.
Die Gewährleistungsfrist kann nur durch gerichtliche Maßnahmen – also Klage oder Beweisverfahren –
unterbrochen werden.
Werden im Rahmen der Gewährleistung neue Teile eingebaut, wird für diese keine neue Garantie
begründet. Sie endet mit dem Ablauf der für das Fahrzeug vereinbarten Gewährleistungsfrist.
Der Wegfall der Gewährleistungsansprüche
Nach den Neuwagenverkaufsbedingungen wird keine Gewähr geleistet, wenn der
Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, daß
•
der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder
•
der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur
Nachbesserung gegeben hat oder
der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z. B.
bei motorsportlichen Wettbewerben oder der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb,
der für den Käufer erkennbar vom Hersteller/Importeur für die Betreuung nicht
anerkannt war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und
der Käufer dies erkennen mußte oder
•
in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der
Hersteller/Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom
Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
•
der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des
Kaufgegenstands (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
Problem: Nachbesserung misslingt
Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des
Kaufvertrages (Wandlung) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
verlangen.
Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn ein und derselbe Fehler nicht innerhalb
einer angemessenen Frist beseitigt wurde und dem Käufer weitere
Nachbesserungsversuche nicht mehr zumutbar sind. Wieviele
Nachbesserungsversuche der Käufer hinnehmen muß, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab, insbesondere von der Art und Schwere des Mangels und der Dauer
der Nachbesserungsarbeiten. Als Faustregel für das Fehlschlagen gelten in der Regel
zwei Nachbesserungsversuche bei nicht unerheblichen Mängeln (z. B. OLG Koblenz,
DAR 93, S. 348).
Der Händler gerät mit Nachbesserung in Verzug
Gerät der Verkäufer oder der vom Käufer in Anspruch genommene Betrieb mit der
Nachbesserung in Verzug, kann der Käufer den Mangel auf Kosten des Verkäufers
beheben lassen (BGH, Urteil vom 10.04.91 NJW 91, S. 1822).
Die Wandlung
Bei der Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) muß der Käufer den Vorteil
ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe
erlangt hat. Die überwiegende Rechtsprechung bewertet den auszugleichenden
Vorteil mit 0,67% des reinen Kaufpreises (nicht also einschließlich Überführungs- und
Zulassungskosten) des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km. (Siehe
Rechtsprechungsübersicht).
Der Käufer hat weiter Anspruch auf Erstattung seiner Vertragskosten. Hierzu gehören
die Zulassungskosten und alle werterhaltenden notwendigen Aufwendungen für das
Kraftfahrzeug, nicht jedoch die Finanzierungskosten (BGH DAR 96, 361).
Der Käufer kann eine Verzinsung des gezahlten Kaufpreises (i.H. von 4%, §§ 467, 347
BGB) verlangen und sonstiger an den Verkäufer mit dem Kaufpreis zusammen
gezahlter Beträge, wie z. B. Frachtkosten (= des gesamten gezahlten Entgelts).
Einen in Zahlung gegebenen Altwagen muß der Verkäufer zurückgeben, falls noch
vorhanden, andernfalls hat der Neuwagenkäufer einen Anspruch auf Wertersatz
(siehe Rechtsprechungsübersicht). Für eine Verschlechterung des Altfahrzeuges
haftet der Händler gemäß § 467, 347 Satz 1, 989 BGB; ein allein auf Standzeit
beruhender Wertverlust des Altwagens geht grundsätzlich zu Lasten des Käufers
(BGHZ 89, 126).
Die Weiterbenutzung des Fahrzeuges in der Zeit zwischen
Geltendmachung und Vollzug der Wandlung
Grundsätzlich kann der Käufer das Fahrzeug bis zur endgültigen Rückabwicklung des
Vertrages weiter benutzen, insbesondere dann, wenn er darauf angewiesen ist (OLG
München DAR 94, 362), er muß sich aber auf einen normalen Gebrauch beschränken,
also z. B. übermäßige weite Urlaubsreisen, unterlassen.
Die Minderung
Anstelle der Wandlung kann der Käufer auch Minderung des Kaufpreises verlangen.
Die Höhe der Minderung entspricht den erforderlichen Reparaturkosten zur
Schadensbehebung.
Erweist sich ein Fehler als nicht behebbar, können die dem Käufer durch den Fehler
entstehenden Mehrkosten während der Betriebszeit des Fahrzeuges den Maßstab für
die Minderung bilden. Ansonsten muß der Schaden im Prozeß gemäß § 287 ZPO
richterlich geschätzt werden.
Die Schadenersatzpflicht des Händlers
Der Händler haftet über die Gewährleistung hinaus für alle von ihm oder seinen
Mitarbeitern verschuldeten Schäden des Käufers. Lediglich für einzelne
Schadenpositionen (Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung,
Wageninhalt, Ladung, entgangener Gewinn) setzt eine Ersatzpflicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Händlers voraus.
Der Anspruchsberechtigte bei Fahrzeugweiterverkauf
Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Erstkäufer gegen den Verkäufer/Händler
als seinem Vertragspartner zu.
Sie erlöschen nach den Neuwagenverkaufsbedingungen zwar nicht automatisch, falls
der Erstkäufer den Pkw während der Gewährleistungs-/Garantiezeit weiter veräußert.
Die Ansprüche gehen aber auch nicht automatisch auf den Erwerber (Zweitkäufer)
über! Der Erstkäufer muß seine diesbezüglichen Ansprüche an den Zweitkäufer
abtreten und regelmäßig auch die Zustimmung des Händlers dazu einholen. Soweit es
nur um Nachbesserungsansprüche geht, soll nach allgemeiner Ansicht die
Zustimmung des Händlers zur Abtretung nicht notwendig sein.
Aufpassen: Beim Erwerb von Neufahrzeugen vom Händler mit sog.
Tageszulassungen: Händler schließen bei der Veräußerung der Fahrzeuge mit einer
Tageszulassung häufig Garantie und Gewährleistungsansprüche aus, was
grundsätzlich als zulässig und üblich angesehen wird (z. B. LG Gießen, NJW-RR 92,
186).
Dagegen hat das Landgericht Augsburg (DAR 98, 476) entschieden, daß der
Gewährleistungsausschluß des Händlers unwirksam ist, wenn die Veräußerung eines
Neufahrzeuges mit Tageszulassung allein den Sinn und Zweck hat, dem Verkäufer die
Möglichkeit einzuräumen, unterhalb des Listenpreises dem Käufer einen Rabatt zu
gewähren, ohne mit den Bestimmungen des Rabattgesetzes in Konflikt zu geraten
Die Herstellergarantie
Viele Hersteller geben mittlerweile dem Neuwagenkäufer sog. Herstellergarantien als
selbständigen Anspruch, neben der hiervon unabhängigen Händlergewährleistung.
Diese Herstellergarantien sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, sie sind aber
beschränkt auf Nachbesserung bzw. Fehlerbeseitigung. Herstellergarantien haben
meist eine längere Laufzeit als die Händlergewährleistung, sind aber auf bestimmte
Fahrzeugaggregate beschränkt. Üblich sind z. B. Lackgarantien,
Durchrostungsgarantien, Mobilitätsgarantien, manchmal besteht eine
Garantieverlängerungsmöglichkeit auch gegen Aufpreis.
Die verschiedenen Garantiebedingungen sind meist im Inspektionsscheckheft
abgedruckt. Nach den Garantiebedingungen muß der Käufer seine Ansprüche bei
einem Vertragsunternehmen des Herstellers geltend machen, das im Auftrag des
Herstellers die Garantieleistungen ausführt. Nach BGH (ZfS 98, S. 16) ist es zulässig,
daß die Hersteller auch für den Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung keine
Wandelungs- oder Minderungsansprüche einräumen.
Nach OLG Nürnberg (MDR 97, 641) kann eine 3-Jahresgarantie für Neuwagen davon
abhängig gemacht werden, daß die vorgeschriebenen Inspektions- und
Wartungsarbeiten von einem autorisierten Vertragshändler durchgeführt werden.
Kulanz
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Händler bei Auftreten von
Herstellungsfehlern auf Kulanz des Herstellers oder des Händlers angewiesen. Da es
sich bei der Kulanz um eine freiwillige Leistung handelt, liegt deren Umfang im
Ermessen des Herstellers bzw. Händlers. Die Kulanzbereitschaft ist bei den einzelnen
Herstellern unterschiedlich, Maßstäbe sind regelmäßig Fahrzeugalter, Fahrleistung
und lückenlose Durchführung der vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten in
einer Vertragswerkstatt, auch besondere Markentreue, wenn also der Kunde schon
öfter ein Fahrzeug des gleichen Herstellers erworben hat, kann eine Rolle spielen.
Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf
Selbst wenn ein Gebrauchtwagen auf Hochglanz poliert ist, sollte man ihn genau unter
die Lupe nehmen, bevor man den geforderten Betrag auf den Tisch blättert.
Vor dem Kauf
• Die Angaben des Verkäufers mit den Daten im Kfz-Brief und -Schein am Auto
vergleichen; kontrollieren, ob nachträgliche Veränderungen (zum Beispiel breitere
Felgen und Reifen) eingetragen sind.
• Vom Verkäufer schriftlich bestätigen lassen, daß der Wagen unfallfrei ist und der
Tachostand mit der Kilometerleistung übereinstimmt.
• Prüfen, wann die nächste TÜV- und ASU- Untersuchung fällig ist. Eventuell noch
vom Verkäufer durchführen lassen.
• An Hand des Kundendienstheftes nachsehen, ob Inspektionen regelmäßig von
Fachwerkstätten erledigt wurden.
Kaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss
Die meisten Kaufverträge über Gebrauchtwagen enthalten den üblichen
Gewährleistungsausschluss. Hierbei werden in den Vertragsformularen bzw.
Geschäftsbedingungen Klauseln vereinbart wie z. B. "gekauft wie besichtigt unter
Ausschluss jeder Gewährleistung" oder "für den Kaufgegenstand wird keine Gewähr
geleistet". Nach der Rechtsprechung sind derartige
Gewährleistungsausschlussklauseln wirksam. Dies hat zur Folge, daß sich der
Verkäufer auf diese Weise grundsätzlich von der Haftung für Mängel freizeichnen
kann. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss gilt zum einen nicht, wenn der
Verkäufer im Kaufvertrag oder während der Kaufverhandlungen Zusicherungen
abgegeben hat, die nicht zutreffen. Als Zusicherung, die trotz des
Gewährleistungsausschlusses dem Käufer das Recht auf Wandlung
(Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des
Kaufpreises) oder Schadensersatz gibt, wurde von der Rechtsprechung
beispielsweise angesehen die Laufleistung, die Beschreibungen in einer
Zeitungsannonce, die TÜV-Abnahme, der Zeitpunkt der Erstzulassung oder die
Beschreibung, das Fahrzeug befindet sich in einem "Topzustand".
Zum anderen haftet der Verkäufer trotz Gewährleistungsausschluss, wenn er den
Käufer arglistig getäuscht hat, was dann zu bejahen ist, wenn wesentliche
Wertbildende Faktoren nicht erwähnt wurden, von deren Vorhandensein der Verkäufer
wusste oder wissen musste. Eine Offenbarungspflicht wurde von der Rechtsprechung
zum Beispiel bejaht bei Reimportierten Fahrzeugen, der Nutzung als
Fahrschulfahrzeug, bei Vorliegen von Unfallschäden oder bei außergewöhnlich
hohem Ölverbrauch. Unfallschäden und Blechschäden sind nach der Rechtsprechung
ungefragt zu offenbaren, wenn es sich nicht nur um ganz geringfügige äußere
Lackschäden handelt. Die Offenbarungspflicht geht noch weiter, wenn der Käufer
ausdrücklich nach Unfallschäden fragt. Es sind dann auch kleinere Schäden
anzugeben, die ungefragt verschwiegen werden durften.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang oftmals jedoch, dass der Käufer die
Kenntnis des Verkäufers von diesen Umständen nachweisen muss. Dieser Beweis ist
in der Praxis regelmäßig nur schwer zu erbringen.
Der Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluss
Enthält der Kaufvertrag jedoch entgegen der üblichen Praxis keinen
Gewährleistungsausschluss, so haftet der Verkäufer innerhalb der
Gewährleistungsfrist von 6 Monaten für Mängel, die dem Fahrzeug bei Übergabe
anhafteten. Wird das Fahrzeug mit der Klausel "gekauft wie besichtigt" erworben, so
erstreckt sich der Gewährleistungsausschluss nur auf äußerlich wahrnehmbare
Mängel.
Die Anspruchsübersicht
Haftet der Verkäufer für Mängel bzw. für arglistige Täuschung bzw. für das nicht
Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft, so hat der Käufer wahlweise einen
Anspruch auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung
(Herabsetzung des Kaufpreises) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Im Falle
der Wandlung muss sich der Käufer jedoch die gefahrenen Kilometer anrechnen
lassen. Hierbei werden die gefahrenen Kilometer in Verhältnis zu erwartenden
Restlaufleistung des Fahrzeuges bei Fahrzeugkauf gesetzt und dies mit dem
Kaufpreis multipliziert.
Wenn man also, wie dies regelmäßig die Gerichte praktizieren, von einer
Restlaufleistung von 100.000 Kilometern ausgeht, beträgt die Nutzungsentschädigung
1 % vom Kaufpreis pro gefahrener 1.000 Kilometer. Der Käufer hingegen kann im
Falle der Wandlung die Erstattung seiner Vertragskosten verlangen, zu denen die
Aufwendungen für Zulassung und notwendige Reparaturen gehören. Der gezahlte
Kaufpreis ist darüber hinaus mit 4 % vom Zeitpunkt der Zahlung an zu verzinsen.
Rechtliche Aspekte der Pkw-Fahrgemeinschaft
Das Verschulden des Halters oder des Fahrers im Hinblick auf
die Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der Insassen auf auch der Familienangehörigen auf. Da bei schweren Unfällen die vereinbarte
Deckungssumme überschritten werden kann, ist eine unbegrenzte Deckung (bei
Personenschäden Versicherungssumme bis 15 Mio. DM je nach
Versicherungsgesellschaft) empfehlenswert.
Ferner sollten die Beifahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen; die
Haftung für grobe Fahrlässigkeit kann nur handschriftlich ausgeschlossen werden.
Ausdrücklich kann vereinbart werden, dass derjenige Beifahrer die Rückstufung im
Schadenfreiheitsrabatt trägt, dessen Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur
Rückstufung führt. Bei Minderjährigen müssen beide Eltern unterzeichnen.
Kein Verschulden des Halters oder Fahrers
(Haftpflichtversicherung)
In diesem Fall treten für die Schäden der Insassen weder Haftpflichtversicherung noch
Fahrer oder Halter ein. Kein Versicherungsschutz, wenn der Halter sein privates Kfz
für eine Gewinnorientierte, gewerbsmäßige Nutzung , z. B. Mietwagen, benutzt, einen
Gewinn erzielt und beabsichtigt, derartige Fahrten zu wiederholen.
Die Versicherung muss den Schaden ersetzen, kann aber beim Fahrer oder Halter
Rückgriff nehmen. Die Zahlung der reinen Betriebskosten ist unschädlich.
Verschulden des Fahrers im Hinblick auf das
Sozialversicherungsrecht
Bei freiwilliger, nicht vom Arbeitgeber angeordneter Fahrgemeinschaft, z. B. von der
Wohnung zum Arbeitsplatz, haften neben der Kfz-Haftpflicht auch die
Sozialversicherung. Sozialversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umwege die
zum Abholen bzw. Absetzen des Beifahrers zurückgelegt werden.
Kein Verschulden des Halters oder Fahrers
(Sozialversicherungsrecht)
Die Sozialversicherung haftet bei derartigen Fahrten allein, leistet jedoch weder Ersatz
für Sachschäden noch Schmerzensgeld, sondern nur die Kosten für Heilbehandlung,
Berufshilfe, Sterbegeld, Verletzten- und Hinterbliebenenrente.
Fahrgemeinschaft und Steuerrecht
Die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann nur der Fahrer steuerlich
geltend machen (DM 0,70 je Entfernungskilometer). Dabei ist grundsätzlich die
kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Im Einzelfall kann jedoch entscheidend
sein, welche Verbindung, z. B. in Ballungsgebieten, zumutbar ist.
Die Kosten für angemessene Umwege zur Aufnahme des Mitfahrers können ggf.
geltend gemacht werden, ebenso wie beispielsweise Kosten für einen Unfall auf der
Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, sofern diese nicht von einer Versicherung
ersetzt werden kann. Der Mitfahrer kann allenfalls denjenigen Betrag geltend machen,
den er dem Fahrer als Kostenanteil zahlt.
Tipps zur Schadensabwicklung
1. Lassen Sie sich nicht beirren: Gehen Sie zu einem Rechtsanwalt, um wirklich alle
Ihnen nach einem Verkehrsunfall zustehenden Ansprüche geltend machen zu können!
2. Sie haben die gesetzliche Pflicht der “Schadensminderung”. Also: Im Rahmen des
Unfalls keine unnötigen Ausgaben produzieren.
Die Feststellung der Schadenshöhe
Zunächst ist die Höhe des Schadens festzustellen, zweckmäßigerweise zunächst
durch eine Fachwerkstatt. Liegt der Schaden über einem Wert von 750,-- oder
übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wert des Wagens vor dem
Unfall (wirtschaftlicher Totalschaden), empfiehlt sich die Beauftragung eines
unabhängigen und neutralen Kfz-Sachverständigen zur Schadensbegutachtung.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat grundsätzlich die anfallenden
Sachverständigenkosten zu erstatten.
Restwert
Der Sachverständige wird regelmäßig den so genannten Restwert Ihres Fahrzeugs
feststellen.
Wenn Sie nun den Wagen verkaufen, sollten Sie diesen Restwert nicht unterschreiten,
da die Differenz in der Regel von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht
erstattet wird.
TIPP: Nehmen Sie Kontakt mit dem sachverständigen auf: Dieser soll Ihnen den
potentiellen Käufer benennen. Auch kann die gegnerische Haftpflichtversicherung
nach einem entsprechenden Kaufangebot gefragt werden.
Die Eigenreparatur
Es steht Ihnen frei, Ihr beschädigtes Kfz selbst zu reparieren. Sie erhalten dennoch die
Reparaturkosten laut Gutachten oder Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ersetzt
(die Bundesregierung plant aber Änderungen im Bereich der
Schadenswiedergutmachung). Bei einem Totalschaden wird in der Regel die Differenz
zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert erstattet.
Das Fahrzeug kann selbstverständlich auch in einer Fachwerkstatt repariert werden,
es werden dann die nachgewiesenen Reparaturkosten erstattet. Soll die Werkstatt
direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen, besteht die
Möglichkeit, eine sog. Abtretungserklärung zu unterschreiben.
Unterschreiben Sie jedoch keine pauschale Abtretungserklärung, sondern
beschränken Sie diese auf auf den Posten "Reparaturkosten"!
Die Anmeldung der Schadensersatzansprüche
Die Ansprüche sind möglichst umgehend bei der gegnerischen
Haftpflichtversicherungsgesellschaft anzumelden. Die eigene Versicherung soll
verständigt werden, wenn Ansprüche der Gegenseite zu erwarten sind. In jedem Fall
sollte vorsorglich eine evtl. bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung verständigt
werden.
Die Rechtsanwaltskosten
Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Dieser
sollte sofort nach dem Unfall beauftragt werden, damit er alles Erforderliche
veranlassen kann. Soweit die Forderung gegen die gegnerische Versicherung
berechtigt ist, muß diese auch die Kosten des Rechtsanwaltes übernehmen.
Die Nachbesserung
Für die Dauer des Fahrzeugausfalls kann ein Mietwagen beansprucht werden, wenn
dieser geschäftlich oder auch privat benötigt wird. Bei nur kurzzeitigem oder geringem
Fahrbedarf (20 bis 25 km pro Tag) sollte auf Taxi oder auf öffentliche Verkehrsmittel
zurückgegriffen werden (Schadensminderungspflicht des Geschädigten).
Wegen z.T. erheblicher Preisunterschiede sollten Sie auf alle Fälle Preisvergleiche
anstellen, um keine Nachteile zu erleiden.
Soll das Mietwagenunternehmen direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung
abrechnen, besteht die Möglichkeit, eine Abtretungserklärung zu unterschreiben.
Unterschreiben Sie jedoch keine pauschale Abtretungserklärung, sondern
beschränken Sie diese auf den Posten "Mietwagenkosten".
Die Nutzungsausfallentschädigung
Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, können Sie Nutzungsausfallentschädigung
verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Den aktuellen
Betrag für Ihren Pkw oder Ihr Kraftrad erfahren Sie bei Ihrem Rechtsanwalt.
Der sog. Merkantile Minderwert
Ihr Fahrzeug ist nunmehr ein Wagen mit Unfallschaden. Dies wirkt sich natürlich in der
Regel auf den Wiederverkaufswert aus. Daher ist - zumindest bei Fahrzeugen, die
nicht älter als 5 Jahre sind - auch der so genannte merkantile Minderwert als
Schadensposten zu berücksichtigen. Fragen Sie uns.
Bei Kaskoversicherung
Bei einem unverschuldeten Unfall sollten Sie Ihre Kaskoversicherung nicht
einschalten. Zum einen wird in der Regel nur der reine Sachschaden bzw. der
Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbeteiligung bezahlt (also z.B. nicht
Mietwagenkosten etc). Zum anderen wird der Schadenfreiheitsrabatt gekürzt.
Bei Personenschäden
Sind Sie beim Unfall verletzt worden, sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen, um
Art und Umfang der Verletzungen feststellen zu lassen. Selbst wenn die Schmerzen
sich erst einen oder mehrere Tage nach dem Unfall einstellen, sollten Sie nicht
zögern, den Arzt zu konsultieren. Nur so kann z.B. eine Verletzung dokumentiert
werden, die zu einer Schmerzensgeldforderung führt.
Lassen Sie sich hierüber und auch über weitergehende Ansprüche von einem
Rechtsanwalt Ihrer Wahl unterrichten.
Die Abfindungserklärung
Eine solche Erklärung ist nur im Zusammenhang mit Personenschäden üblich.
Unterschreiben Sie keinesfalls ohne Beratung durch Ihren Rechtsanwalt.
Achtung!
Seien Sie immer skeptisch, wenn Ihnen - insbesondere von der
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners - die gesamte praktische Abwicklung des
Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadenssteuerung durch die
Haftpflichtversicherung besteht vielfach das Risiko, daß der Schaden auch gegen Ihre
Interessen so beseitigt wird, wie es die Versicherung für richtig hält und Ihre
unabhängigen Berater (Anwalt und Sachverständiger) ausgeschaltet werden, so daß
Sie nicht Ihr volles Recht erhalten.
Haftung bei Unfall während Probefahrt
Sie wollen sich ein neues (gebrauchtes) Auto kaufen. Und machen eine Probefahrt.
Und plötzlich passiert mit dem “Probewagen” ein Unfall.
Hier ist zunächst zu unterscheiden:
1. Autokauf beim Händler
Verursacht der Probefahrer den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig (z.B. überhöhte
Geschwindigkeit), kann der Autoverkäufer vom Probefahrer Schadensersatz
verlangen.
Bei Beschädigungen durch leichtes Verschulden haftet der Probefahrer regelmäßig
nicht: Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es in erster Linie im wirtschaftlichen
Interesse des Händlers liegt, Kaufinteressenten via Probefahrt von den Vorzügen
eines Fahrzeugs zu überzeugen. Dem Verkäufer wird somit ein stillschweigender
Haftungsverzicht unterstellt.
Der Probefahrer haftet in der Regel auch nicht bei Schäden, die durch falsche
Bedienung des Autos entstehen. Auch kann der Probefahrer davon ausgehen, dass
Wägen bei Händlern Vollkasko versichert sind.
2. Autokauf von Privat
Wesentlich riskanter sind Probefahrten mit privaten Fahrzeugen. Hier haftet der
Probefahrer für alle verursachten Schäden am Fahrzeug. Ausnahmen sind dann
anzunehmen, wenn sich der Verkäufer z.B. den Führerschein des Probefahrers nicht
zeigen lässt und einen erkennbar mittellosen Fahranfänger einen wertvollen Wagen
ohne Kasko in die Hand gibt (Folge: Mitschuld des Verkäufers).
Wichtig: Im Streitfall hat der Probefahrer zu beweisen, dass der Schaden bereits vor
der Fahrt vorhanden war.

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