Kommentar und Erläuterung

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Hinweis: Der Text ist nicht als Ersatz für das Originaldokument
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BGI 891:2005-02
Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen
Die neu herausgegebene berufsgenossenschaftliche Information findet Anwendung für das Errichten und
Betreiben von elektrischen Prüfanlagen im Geltungsbereich der DIN EN 50191 (VDE 0104):2001-01,
wenn das Berühren unter Spannung stehender Teile als gefährlich anzusehen ist. Über den Geltungsbereich der Norm hinaus ist die BGI 891 auch auf Fertigungseinrichtungen in der Industrie anzuwenden,
wenn deren Aufbau und die Gefährdungssituation einer elektrischen Prüfanlage entsprechen.
Das Berühren von unter Spannung stehenden Teilen ist immer dann als gefährlich anzusehen, wenn
• die Spannung bei Frequenzen bis 500 Hz mehr als 25 V Wechselspannung oder mehr als 60 V
Gleichspannung beträgt,
• der fließende Strom mehr als 3 mA effektiv bei Wechselstrom oder mehr als 12 mA bei Gleichstrom betragen kann,
• die elektrische Entladungsenergie ist höher als 350 mJ oder
• bei Frequenzen über 500 Hz die möglichen Ströme die in Tabelle A.1 der DIN EN 50191 (VDE
0104) genannten Werte überschreiten können.
Unterscheidung von Prüfanlagen
Unter elektrische Prüfanlagen sind alle Prüfgeräte und Einrichtungen zu verstehen, mit denen elektrische
Prüfungen an Prüfobjekten durchgeführt werden. Sie werden wie folgt unterschieden:
• Prüfplätze als räumlich begrenzte und gekennzeichnete Anlagen mit zwangsläufigem oder ohne
zwangsläufigem Berührungsschutz,
• Prüffelder in einem umschlossenen Raum oder innerhalb eines von anderen Arbeitsplätzen abgegrenzten Bereichs,
• Versuchsfelder zum Durchführen von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
• Prüfanlagen ohne ständige Anwesenheit von Prüfpersonal und
• Nichtstationäre Prüfanlagen zur Prüfung von einzelnen Prüfobjekten.
Nach der Art der Prüfanlagen bestimmen sich die Anforderungen an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Umgang mit den vorstehenden Einrichtungen.
Prüfplätze mit zwangsläufigem Berührungsschutz
Bei diesen bevorzugt anzuwendenden Prüfplätzen darf das Einschalten der Prüfstromkreise erst nach dem
Schließen entsprechender Schutzeinrichtungen möglich sein. Die Schutzeinrichtungen müssen mindestens
der Schutzart IP 3X entsprechen. Beim Öffnen der Schutzeinrichtungen muss ein zwangsläufiges Abschalten der Prüfspannungen erfolgen. Mögliche Restspannungen müssen auf ungefährliche Werte abgebaut sein, bevor aktive Teile berührt werden können. Beim Auftreten eines einzelnen Fehlers in der Steuerung müssen die vorstehenden Funktionen gewährleistet bleiben. Die Steuerung ist dazu, entsprechend
DIN EN 954-1, mindestens in der Sicherheitskategorie 3 auszuführen. Auf Not-Aus-Einrichtungen und
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Abgrenzungen kann bei Prüfplätzen mit zwangsläufigem Berührungsschutz in der Regel verzichtet werden.
Verschiedene Ausnahmen von den vorstehenden Anforderungen bzw. Ergänzungen dazu können der BGI
891 bzw. der Norm DIN EN 50191 (VDE 0104) entnommen werden.
Prüfplatze ohne zwangsläufigem Berührungsschutz
Solche Prüfplätze dürfen wegen der erhöhten Unfallgefahren nur dann zur Anwendung kommen, wenn
Prüfplätze mit zwangsläufigem Berührungsschutz nicht angewendet werden können. Dieses kann beispielsweise zutreffen wegen
•
häufig wechselnder Prüfaufgaben,
•
unterschiedlicher Prüfobjekte,
•
erheblicher Schwierigkeiten im Arbeitsablauf oder
•
gelegentlicher Prüfaufgaben.
Aus haftungsrechtlichen Gründen sollte die Notwendigkeit der Anwendung von Prüfplätzen ohne
zwangsläufigem Berührungsschutz jedoch immer sorgfältig abgewogen werden.
Die Prüfplätze müssen zu Verkehrswegen und anderen Arbeitsplätzen mit Wänden, Gittern, Seilen oder
ähnliches so abgegrenzt sein, dass außer dem Prüfenden keine anderen Personen den Prüfbereich betreten
oder die Verbotszone erreichen können. Die Mindestabmessungen der Verbotszone sind abhängig von
den Prüfspannungen gegen Erde und können der BGI oder der Norm entnommen werden. Die Abgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass von außerhalb jederzeit eine Sichtverbindung zur prüfenden Person besteht. Sie müssen mit dem Warnzeichen W08 gemäß BGV A8, bei Prüfspannungen > 1 kV zusätzlich mit dem Zusatzschild „Hochspannung Lebensgefahr“ gekennzeichnet sein
Der Schutz der prüfenden Person muss durch die Isolierung der aktiven Teile, Abdeckungen, Gehäuse,
Hindernisse oder sichere Abstände gewährleistet sein. Alternativ kann der Schutz auch durch eine Zweihandschaltung oder durch Verwendung von Sicherheitsprüfspitzen erreicht werden.
Wenn der Prüfstromkreis galvanisch mit dem Netz verbunden ist, muss als Zusatzschutz eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Bemessungs-Fehlerstrom I∆N ≤ 30 mA, eventuell in allstromsensitiver
Ausführung, eingesetzt werden.
Prüfplätze ohne zwangsläufigen Berührungsschutz müssen mit Not-Aus-Einrichtungen ausgestattet sein,
die bei Betätigung alle gefährlichen elektrischen Energien abschalten. Mindestens eine der Betätigungseinrichtungen muss außerhalb des Prüfbereiches angeordnet sein. Zur Anzeige der Betriebszustände „Einschaltbereit“ und „In Betrieb“ müssen mindestens rote Signalleuchten vorhanden sein. Empfehlenswert
ist es, auch den Betriebszustand „Betriebsbereit“ durch grüne Signalleuchten anzuzeigen.
Betreiben von Prüfanlagen
Das Betreiben von Prüfanlagen, mit Ausnahme von Prüfplätzen mit zwangsläufigem Berührungsschutz,
ist nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zulässig. Die Prüfungen dürfen nur durch Elektrofachkräfte oder unterwiesene Personen vorgenommen werden.
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Für die Durchführung von Prüfungen, wie z. B. den Prüfaufbau, die Inbetriebnahme, den Prüfablauf und
das Außerbetriebnehmen sind Betriebsanweisungen zu erstellen und die prüfenden Personen entsprechend zu unterweisen.
An Prüfplätzen ohne zwangsläufigen Berührungsschutz muss während der Betriebszustände „Einschaltbereit“ und „In Betrieb“ wenigstens eine zweite Person in Sicht- und Hörweite sein, die in der Lage ist,
Gefahrenzustände zu erkennen und die Gefahr durch Betätigen der Not-Aus-Einrichtung zu beseitigen.
Weitere, besondere Sicherheitsanforderungen gelten für Prüf- und Versuchsfelder sowie für nichtstationäre Prüfanlagen. Auf diese Prüfanlagen soll im Rahmen dieses Betrags nicht weiter eingegangen werden.
Weitere Details zur Errichtung und zum Betrieb von Prüfanlagen können der BGI 891 entnommen werden, die unter der Adresse www.bgfe.de → Prävention → Gesetze/Vorschriften kostenfrei zum Download zur Verfügung steht.
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