Erbringung von Dienstleistungen und Werkverträgen in PL_DE…

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Erbringung von Dienstleistungen und Werkverträgen in PL_DE…
Polen
Basiswissen rechtlicher Aspekte bei der Erbringung von Dienstleistungen und Werkverträgen in
Polen durch Firmen aus der EU und der Schweiz
Zusammengestellt von:
Komfort Consulting s.c.
Warschau, Februar 2008
(Der folgende Bericht ist aus dem Polnischen ins Deutsche übersetzt worden. Bindend ist die Polnische Fassung)
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Einleitung
Nach dem EU-Beitritt Polens entwickelt sich die polnische Volkswirtschaft intensiv und hat 2007 mit
6.5% die höchste Wachstumsrate seit zehn Jahren erreicht. Die Haupttriebfedern des Wachstums
waren der Konsum, aufgrund der stetig wachsenden internen Nachfrage, und Investitionen.
Dank der finanziellen Unterstützung durch die EU und den Schweizerischen Erweiterungsbeitrag, der
schnellen Wirtschaftsentwicklung, der günstigen Bedingungen für ausländische Investoren, der relative hohen Rechtssicherheit und infolge anstehender Grossprojekte (EURO 2012), die einen Ausbau
der Infrastrukturen erfordern, gibt es für Schweizer KMU’s in Polen viel Geschäftspotential.
Die Personenfreizügigkeit in der EU hat den Arbeitsmarkt nicht nur für ausländische Arbeitskräfte in
Polen, sondern auch für polnische Arbeiter in einigen EU-Ländern, geöffnet. Man schätzt, dass seit
Mai 2004 ca. 2’000'000 Polinnen und Polen (wovon ca. 600'000 permanent), aufgrund der bessern
Verdienstmöglichkeiten, vorwiegend nach Irland und Großbritannien emigriert sind. Dies ist ein spürbarer Verlust für das Land.
Unweigerlich führt das dazu, dass die Auftragsbücher von gefragten Fachleuten, Handwerkern und
Baufirmen voll sind und lange Wartefristen mit sich bringen. Im speziellen trifft dies auf den Bausektor zu, wo ein gesteigertes Qualitätsbewusstsein zu bemerken ist. Dieser Umstand hat bereits zu
höheren Preisen in der Bau- und allgemeiner Handwerkerbranche geführt. Vermehrt werden die
Nachfrage und die entstandenen Engpässen durch ausländische Dienstleistungserbringer gedeckt.
Rechtlich betrachtet haben Schweizer Unternehmen die gleichen Marktzugangsbedingungen nach
Polen wie in den anderen EU-Mitgliedstaaten. Trotzdem empfiehlt es sich, vor Abschluss von
Dienstleistungs- und Werksverträgen sich mit einigen rechtlichen Aspekten des polnischen Gesetzes
vertraut zu machen.
Der Swiss Business Hub Polen und Netzwerkpartner der OSEC (offizieller Schweizer Exportförderer), integriert in der Schweizerischen Botschaft in Warschau, unterstützt Unternehmen aus der
Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein beim Aus- und Aufbau von Geschäftsbeziehungen in
Polen. Dabei stützt sich der Swiss Business Hub auf lokale Spezialisten und Experten („Pool of Experts“) ab.
Herr Janusz Staroscik (Mitglied des „Pool of Experts“) beantwortet in einem Überblick die am häufigsten gestellten Fragen und zitiert dabei die wichtigsten Gesetzesgrundlagen, welche für die
Erbringung von Dienstleistungen und Werkverträge in Polen. Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt aus
den langen und teilweise komplizierten polnischen Gesetzestexten.
(Die folgenden Texte sind aus dem Polnischen ins Deutsche übersetzt worden. Bindend ist die Polnische Gesetzesfassung als Basis.)
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Welche formellen Anforderungen werden an ein Bauunternehmen aus der
EU und der Schweiz gestellt, damit es einen Vertrag in Polen ausführen
kann?
1. Arbeitsbedingungen
Gemäß Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen
im Binnenmarkt, ist es nicht erforderlich, besondere rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen,
um einen Vertrag in Polen ausführen zu dürfen. Etwaige Beschränkungen können sich aus den
Bedingungen des betreffenden Vertrags ergeben und würden dann alle Parteien betreffen, ungeachtet dessen, aus welchem Land das Unternehmen ist.
Gemäß Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 10.01.2007, welche die Verordnung über die Beschränkungen bei der Ausübung der Arbeit durch Ausländer auf dem Gebiet der RP
aufhebt, haben die Bürger der EU-Länder, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EFTA
Länder den unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in der Republik Polen. Das bedeutet, dass
ab dem 17.01.2007, Ausländer, die aus den o. g. Ländern sind, von der Pflicht, eine obligatorische Arbeitsgenehmigung in Polen zu besitzen, befreit sind.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom 26.04.2001 (Gbl. vom 2001 Nr. 87 Pos. 954, mit nachträglichen Änderungen), sowie der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik vom. 28.04.2003 über grundlegende Grundsätze zur Bestimmung der Berufsqualifikation von Personen, die sich mit dem Betrieb von Vorrichtungen, Anlagen und Netzen beschäftigten, § 2 Punkt 2
sowie der Verordnung über die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen aus den EUMitgliedstaaten, aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den EFTA-Mitgliedstaaten, ist die
Prüfung der Berufsberechtigung nur für leitendes Fachpersonal sowie für diejenigen, die für
Projektarbeiten zuständig sind, erforderlich. Die Prüfung der Berufsberechtigung bezieht sich auf
die sog. geregelten Berufe, die u. a. folgende umfassen:
Bauingenieur (Fachbereich: Installationen)
a. Bauingenieur, der für die Leitung von Bauarbeiten unbeschränkt im Fachbereich Netz, Installationen und Wärme-, Lüftungs-, Gas- Entwässerungsvorrichtungen und Wasserleitung berechtigt ist.
b. Bauingenieur, der für die Leitung von Bauarbeiten unbeschränkt im Fachbereich Netz, Elektrovorrichtungen und -installationen sowie elektroenergetischen Vorrichtungen und installationen berechtigt ist.
c. Bauingenieur, der für die Planung unbeschränkt im Fachbereich Netz, Installationen und
Wärme-, Lüftungs-, Gas-, Entwässerungsvorrichtungen und Wasserleitung berechtigt ist.
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d. Bauingenieur, der für die Planung unbeschränkt im Fachbereich Netz, Elektrovorrichtungen
und -installationen sowie elektroenergetischen Vorrichtungen und -installationen berechtigt
ist.
Bauingenieur (Fachbereich Baukonstruktion)
e. Bauingenieur, der für die Leitung von Bauarbeiten unbeschränkt im Bereich Baukonstruktion
berechtigt ist.
f.
Bauingenieur, der für die Leitung von Bauarbeiten beschränkt im Bereich Baukonstruktion berechtigt ist.
g. Bauingenieur, der für die Planung unbeschränkt im Fachbereich Baukonstruktion berechtigt
ist.
h. Bauingenieur, der für die Planung beschränkt im Fachbereich Baukonstruktion berechtigt ist.
Bauingenieur (Fachbereich Abbrucharbeiten)
i.
Bauingenieur, der für die Leitung von Bauarbeiten unbeschränkt im Bereich Abbrucharbeiten
berechtigt ist.
j.
Bauingenieur, der für die Planung unbeschränkt im Fachbereich Abbrucharbeiten berechtigt
ist.
Wasserbauingenieur
k. Wasserbauingenieur - Entwerfen und/oder Leitung von Bauarbeiten im Fachbereich Wasserbau.
Bei unterstellten Mitarbeitern oder Auftragnehmern besteht die Pflicht der Prüfung der erworbenen Berufsberechtigungen nicht, sofern Vereinbarungen aus dem Dienst- oder Werkvertrag
dies nicht ausdrücklich erfordern.
Hat auf einer Baustelle eine leitende Führungsperson formell die Berufsbauberechtigung erhalten, ist
die Firma als Auftragsnehmerin nicht verpflichtet, getrennt die Prüfung ihrer Mitarbeiter zu beantragen.
In Polen ist es ist empfehlenswert, die Schulung im Bereich Sicherheit und Arbeitshygiene
(BHP) auf der Baustelle zu absolvieren, weil es zwischen dem geltenden Recht einzelner EULändern und den polnischen Vorschriften gewisse Unterschiede gibt. Die Schulung beansprucht keine großen Aufwendungen und nimmt nur ein paar Stunden Zeit in Anspruch. Dies kann zur Vermeidung möglicher Probleme während der Vertragsdauer beitragen.
Hinweis: Die o. g. Regeln gelten bis zur Verabschiedung des neuen Gesetzes „Über die Regeln zur
Anerkennung der in den EU-Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen”, welches dem polni-
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schen Sejm vorgelegt wurde und konkrete Regeln zur Anerkennung der Berufsqualifikationen der
EU-Bürgern, bei der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der RP, sowie Grundsätze zur
Erbringung grenzüberschreitenden Dienstleistungen, beinhaltet. Bis zum endgültigen Inkrafttreten
des o.g. neuen Gesetzes, muss man auf aktuelle Änderungen der geltenden Vorschriften aufmerksam achten.
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2. Steuern
2.1. Einkommenssteuer
Gemäß geltenden Verträgen Polens mit anderen Ländern, besteht keine Pflicht, bei Mitarbeitern mit
einer Festanstellung von Unternehmen aus einem anderen EU-Land oder aus der Schweiz, die Einkommenssteuer mit dem polnischen Finanzamt abzurechnen. Sämtliche Steuerabrechnungen erfolgen im Herkunftsland. Ausländische Mitarbeiter in Polen, welche durch eine ausländische Firma, die
keinen Geschäfts- oder Wohnsitz in Polen hat, angestellt sind, müssen auch keine Einkommenssteuern dem polnischen Steueramt deklarieren, sofern ihr Aufenthalt, innerhalb von 12 Monaten ab
Ankunftsdatum gerechnet, nicht länger als 183 Tage dauert.
2.2. Mehrwertsteuer
Zur Erleichterung der MwSt.-Abrechnung (z.B. bei der Anschaffung in Polen der zur Leistungserbringung erforderlichen Materialien), ist es empfehlenswert, sich beim polnischen Finanzamt
zur MwSt.-Abrechnung anzumelden. Ein Handwerker kann sich in Polen als Mehrwertsteuerzahler
anmelden, auch wenn sein Firmensitz nicht in Polen ist, keine Niederlassung besitzt oder nicht wirtschaftlich in Polen tätig ist. Durch die Anmeldung werden ihm die gleichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Mehrwertsteuer gewährt, wie einem polnischen Unternehmer. Die Mehrwertsteuerabrechnung kann in Polen erfolgen (die offen ausgewiesene MwSt. mit der berechneten Steuer verrechnen).
Gemäß den Gemeinschaftsregeln der EU sind Warenlieferungen innerhalb der EU von der Mehrwertsteuer befreit. Die Anwendungsprinzipien dieser Regeln sind:
a. Lieferung in ein anderes EU-Land
b. Der Abnehmer im EU-Land muss ein Unternehmen sein (MwSt.-Identifikationsnummer haben)
c. Erwerb von Waren muss im Abnahmeland gemäß den MwSt.-Vorschriften erfolgen.
Bau- und Montagearbeiten, Ausführung und Lieferung samt der Montage (auf dem Gebiet Polens) sind steuerpflichtige Inlandumsätze. Das bedeutet, dass ausländische Zulieferer, Handwerker
und Bauunternehmen, die nach Polen Maschinen und Vorrichtungen samt der Montage vor Ort verkaufen, in Polen die Mehrwertsteuer zu verrichten haben. Aus diesem Grunde können sie (Pflicht für
natürliche Personen) sich in Polen als mehrwertsteuerpflichtig registrieren lassen, den polnischen
Kunden die MwSt.-Rechnung in Rechnung stellen und die MwSt. mit dem polnischen Finanzamt abrechnen. Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz ist der Gesamtwert, inklusive
Montage (z.B. Elektroinstallation oder hydraulische Anlage).
Zur Erleichterung der Erhebung der Umsatzsteuer auf Waren und Dienstleistungen wurde die Möglichkeit der „Reverse-charge-Abrechnung“ für einige Dienstleistungen eingeführt, die im wesentlichen ermöglicht, dass die Steuerschuld bei Dienstleistungen (oder Werkverträge) von den ausländischen Dienstleistungserbringer auf den polnischen Abnehmer übertragen werden kann. Diese Ab-
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rechnungsform gilt für gewisse Dienstleistungen, wo der Dienstleistungserbringer keinen Geschäftsoder Wohnsitz in Polen hat.
Dieser Grundsatz ist anwendbar bei:
1. natürlichen und juristischen Personen sowie Organisationseinheiten, die keine Rechtspersönlichkeit sind und ihren Geschäfts- und Wohnsitz auf dem Gebiet eines Drittlands haben oder
2. Steuerpflichtige, die ihren Geschäfts- und Wohnsitz auf dem Gebiet der EU-Gemeinschaft haben,
aber in einem anderen Land, als das jenige Land des Dienstleistungserbringers.
- Erfüllungsort ist der Ort, wo der Empfänger einer Dienstleistung (oder Werkvertrag) seinen Sitz
hat oder seine Betriebsstätte führt. Wenn keine dieser Orte gegeben sind, dann gilt die ständige
Adresse oder der feste Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers. In diesem Falle wird die Warenumsatzsteuer auf Waren und Dienstleistungen von dem Dienstleistungsnehmer zu berechnen
und bezahlen. Ähnliche Lösungen werden in der MwSt.-Richtlinie 2006/112/EG Art. 56 angegeben.
Hinweis: Es ist dabei auf die Liste dieser Abrechnungsform zugelassenen Dienstleistungen hinzuweisen.
Beispiel: Dienstleistungen, die dem „Reverse-charge-Grundsatz“ unterliegen, und mit Immobilien zusammenhängen, sind in dem Ort steuerpflichtig, wo sich die betreffende Immobilie befindet.
Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen, die mit Immobilien zusammenhängen, wie Dienstleistungen durch Sachverständige für Vermögen, Immobilienmakler, sowie Vorbereitungen und
Durchführung von Bauarbeiten, Architekten und Bauaufsicht, ist der Erfüllungsort dort, wo
sich die Immobilie befindet. Es ist darauf hinzuweisen, dass auf der Rechnung die MwSt.Identifikationsnummer sowohl des Ausstellers der Rechnung als auch des Abnehmers der Rechnung steht, so dass die Umsatzsteuer für jedes der Unternehmen durch deren Finanzämter abgerechnet werden kann.
Ausländische Unternehmen, deren Arbeiten länger als 12 Monate in Polen andauern, werden automatisch als in Polen wirtschaftlich tätige Unternehmen betrachtet, d.h. sie werden in diesem Fall als
polnische Niederlassung betrachtet, denen folgende Verpflichtungen obliegen: Anmeldung beim Finanzamt, Handelsregister, Zahlung üblicher Abgaben, Steuerabrechnungen, MwSt.-Abrechnung,
ggf. der Einkommenssteuer.
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3. Vertragsrealisierung
Fallbeispiele einer Vertragsrealisierung – ausgewählte typische Fälle (nicht alle Möglich-keiten abschließend
berücksichtigt):
a. Eine Firma aus der EU oder der Schweiz unterschreibt einen Vertrag mit einem privaten, polnischen Investor über die Ausführung von Bauarbeiten. Das Projekt wird durch den Investor mit eigenen Finanzmittel, bzw. mit einem kommerziellen Bankkredit, finanziert.
Rechtsgrundlagen:
Werkvertrag + Vorschriften des Polnischen Zivilgesetzbuches (für den Fall des Rechtsstreits
betreffend Sachen die nicht vertraglich geregelt worden sind)
b. Eine Firma aus der EU oder der Schweiz unterschreibt direkt einen Vertrag, bis zum Höchstwert
von 14’000 EURO, mit einem beliebigen, polnischen Bauunternehmen bzw. Investoren und beauftragt diesen mit den Ausführung der Bauarbeiten.
Rechtsgrundlagen:
Werkvertrag + Vorschriften des Polnischen Zivilgesetzbuches
c. Eine Firma aus der EU oder der Schweiz unterschreibt einen Werkvertrag, dessen Wert 14’000
EURO übersteigt, mit einem staatlichen, polnischen Bauherrn oder mit einem anderen Unternehmen, welches zu 50% durch öffentliche Mittel finanziert wird (gemäß Art. 3 des Gesetzes
betreffend öffentliche Aufträge), über die Ausführung von Bauarbeiten.
Rechtsgrundlagen:
Werkvertrag + Vorschriften des Polnischen Zivilgesetzbuches + das Gesetz betreffend öffentliche Aufträge
d. Eine Firma aus der EU oder der Schweiz unterschreibt einen Vertrag mit einem beliebigen, polnischen Unternehmen, über die Ausführung von Bauarbeiten, dessen Projekt zu 50% mit EUFörderungsfonds subventioniert wird (z.B. in dem Strukturfonds in Anspruch genommen werden)
– derartige Förderungen werden als öffentliche Unterstützung betrachtet, unterliegt demnach
dem Gesetz der öffentlichen Aufträge.
Rechtsgrundlagen:
Werkvertrag + Vorschriften des Polnischen Zivilgesetzbuches + das Gesetz betreffend öffentliche Aufträge
Zusätzlich zu den formell-rechtlichen Aspekten muss man sich mit branchenspezifischen Bestimmungen vertraut machen und diese ebenfalls in Betracht ziehen und vorgängig prüfen: a/ Branchenanforderungen (Musterunterlagen aus der Baubranche: Baurecht, einheitliche europäische EN-
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Normen), b/ allgemeine Anforderungen im Bereich Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz (Mustervorschriften, die in der Baubranche anwendbar sind: Die EU-Richtlinie über die Bauprodukte Nr.
89/106/EEC, 93/68/EEC) und c/ Anforderungen an den Auftraggeber, die in den Unterlagen, wie
SIWZ (Spezifikation der wesentlichen Auftragsbedingungen), Technische Voraussetzungen zur Ausführung u.ä. angegeben werden können.
Zusammenfassend zu den erläutenden Fallbeispielen:
Bei Vertragsausführung durch einen privaten Bauherr, finanziert durch Eigenmittel, wird der
Vertrag und die darin angegebenen Bedingungen zum geltenden Dokument. Bei öffentlichen
Ausschreibungen gelten die detaillierten Ausschreibungsbedingungen, mit denen man sich
eingehend vertraut machen muss und bindend sind. Wir empfehlen daher, die Beratung eines
lokalen, versierten Fachexperten in Anspruch zu nehmen.
Bei längerfristigen Bauvorhaben oder Verträge mit langen Fristen, Investitionsfristen, ist es vorteilhafter, eine Firmenniederlassung in Polen zu gründen, um die laufenden Abrechnungen mit den Geschäftspartnern (einfacheres Verfahren, schnelleres Inkasso bei Zahlungsverzug) zu vereinfachen.
Das Anmeldeverfahren ist gleich wie bei polnischen Firmen und nimmt ca. 2-3 Wochen in Anspruch.
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4. Aufenthalt und Meldepflicht
Die Aufenthaltsmeldepflicht für ausländische Mitarbeiter übernimmt üblicherweise das Gasthotel oder der Eigentümer der Unterkunft, in der Gemeinde wo der Ausländer vorübergehend
wohnt, sofern der Aufenthalt nicht länger als 3 Monate dauert. Bei einem Aufenthalt von länger als 3 Monaten, muss man sich beim lokalen Wojewodschftsamt anmelden. Nach dem
Schengen Beitritt Polens am 21.12.2007 werden praktisch keine Kontrollen an der Grenze zu EULändern mehr durchgeführt. Aus diesem Grund genügt es, die Dauer des Aufenthaltes in Form einer
einfachen Eigendeklaration zu melden.
Ausländer, die in Polen bleiben möchten, sind meldepflichtig. Sie müssen sich innerhalb von 72
Stunden nach Ankunft beim lokalen Meldeamt anmelden. Beim einen Aufenthalt im Hotel erledigt
üblicherweise das Gasthaus diese Formalitäten. Wohnt man bei einer Privatperson, ist es die Pflicht
des Gastgebers, die Meldung zu erstatten. In diesen Fällen ist ein gültiger Personalausweis für eine
Anmeldung ausreichend.
EU-Bürger, die sich länger als 3 Monaten in Polen aufhalten, oder sich in Polen ansiedeln, brauchen
eine sog. Registrierung des Aufenthalts. Der Antrag auf die Registrierung des Aufenthalts ist, spätestens einen Tag nach Ablauf der 3 Monats Aufenthaltsfrist ab dem Ankunftstag in Polen, zu
stellen. Hat ein EU-Bürger die Aufenthaltsgenehmigung, Ansiedlungsgenehmigung oder die Genehmigung eines langfristigen Residenten EG, ist er nicht verpflichtet seinen Aufenthalt registrieren zu
lassen.
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5. Zusammenfassung
Mit dem EU Beitritt Polens wurden in Polen praktisch alle geschäftshindernden Hürden und Marktzugangsbeschränkungen für Baufirmen aus der EU und der Schweiz aufgehoben.
Für Unternehmungen, die ihre Geschäftstätigkeit mit dem Finanzamt in der Schweiz oder in einem
EU-Land abrechnen, ist es nicht erforderlich, besondere Maßnahmen in der Ausführung von Dienstleistungen oder Werkverträge vorzunehmen. Wie erwähnt, ist jedoch die Vorgehensweise bei der
Abrechnung der Mehrwertsteuer von der Art der Dienstleistung abhängig. Gegebenfalls ist eine
Mehrwertsteuerregistrierung in Polen vorteilhafter oder gar erforderlich.
Von Bedeutung sind gute und korrekt verfasste Verträge, Dienstleistungs- und Werkvertragsabschlüsse. Bei öffentlichen Auftragsvergaben ist es außerordentlich wichtig, sich mit den Vergabeverfahren, dem zu vergebenen Objekt und den lokalen Gegebenheit vertraut zu machen.
Letztendlich ist es entscheidend eine gute Kommunikation (Sprachkompetenzen) während der Vertragsvergaben und anschließenden Ausführung aufbauen zu können. Es empfiehlt sich, einen lokalen, qualifizierten Experten bei größeren Projekten zu kontaktieren („Pool of Experts“).
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(Der Beitrag wurde ausschliesslich als nicht verbindliches Infomaterial für Leser vorbereitet, deswegen übernimmt der Autor keine Haftung für die Inhalte des Beitrags.
Das Kopieren des vollständigen Beitrags oder seiner Ausschnitte ist nur unter Angabe der Quelle gestattet.)
Datum:
Februar 2008
Autor:
Janusz Staroscik
Herr Janusz Staroscik wurde 1959 in Polen geboren und ist Polnischer Staatsbürger. Er
schloss sein Studium in zwei Fakultäten der Warschauer Technischen Hochschule als Dipl.Ing. für Mechanik und als Dipl.-Ing. für Bauwesen ab. An der European University, mit Sitz in
Montreux/Schweiz, promovierte er zum Executive MBA. Herr Staroscik spricht fliessend
Deutsch, Englisch, Polnisch und Russisch und weist höhere Führungserfahrungen auf Konzernstufe (Hochtief AG, ACO Severin Ahlmann, ACO Passavant und Robert BOSCH) aus.
Eingehende Referenzen hat er sich in der Realisierung von Projekten z.B. für Arthur Andersen,
Ernst&Young, PriceWaterhouseCoopers und Colgate Palmolive geschaffen. Herr Janusz Staroscik ist Mitglied des OSEC „Pool of Experts“.
Adresse des Autors:
Komfort Consulting s.c.
Ul. Elegancka 35
02-835 Warszawa
Tel: +48 691 56 57 56
Fax: +48 22 854 10 27
E-Mail: [email protected]
Internet: www.komfortconsulting.eu
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte:
Swiss Business Hub Polen
c/o Schweizerische Botschaft
Aleje Ujazdowskie 27
00-540 Warschau
Tel: +48 22 628 04 81
Fax: +48 22 621 05 48
E-Mail: [email protected]
Internet: www.osec.ch/sbhpoland
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