Regierung von Oberbayern

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Regierung von Oberbayern
Regierung von Oberbayern
Regierung von Oberbayern  80534 München
An alle
Staatliche Schulämter
im Regierungsbezirk Oberbayern
per OWA
Bearbeitet von
Telefon / Fax
Zimmer
Monika Schweigart
Dienstzeiten: Mo – Do:
9 – 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
+49 (89) 2176-2615 / -402615
1106
E-Mail
Ihr Zeichen
Ihre Nachricht vom
Unser Geschäftszeichen
[email protected]
München,
43-3a
22.01.2015
Beurlaubung und Teilzeiten im Bereich der Grund- und Mittelschulen im
Schuljahr 2015/16
Anlagen
Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung
Übersicht „Mögliche Teilzeiten für Funktionsinhaber“
KMS vom 05.12.2014 Nr. II.5-BP400-6b.159013
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab sofort, spätestens jedoch bis 05.03.2015, können alle Teilzeit- und Beurlaubungsanträge zur Bearbeitung an die Regierung eingereicht werden. Wir bitten
dabei folgende Punkte zu beachten:
1. Anträge
Antragszeitraum ist 01.08.2015 bis 31.07.2016.
Dienstgebäude
Telefon Vermittlung
Maximilianstraße 39
80538 München
+49 (89) 2176-0
U4/U5 Lehel
Tram 17/19 Maxmonument
Telefax
+49 (89) 2176-2914
E-Mail
[email protected]
Internet
www.regierung-oberbayern.de
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Alle Anträge müssen unter Verwendung der bisherigen Formblätter in einfacher
Ausfertigung vorgelegt und ausschließlich mit der achtstelligen VIVAPersonalnummer (bitte der Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen entnehmen) sowie zusätzlich zur Bezeichnung der Schule mit der Schulnummer
versehen werden. Die Formulare finden Sie auch auf der Homepage der Regierung von Oberbayern (www.regierung-oberbayern.de).
Bitte legen Sie die Anträge sortiert vor, und zwar nach Rechtsgrundlagen, wie
folgt:

Teilzeitanträge aus familienpolitischen Gründen (Art. 89 Abs. 1 Nr.2
BayBG)

Teilzeitanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (Art. 88 BayBG)

Beurlaubungsanträge aus familienpolitischen Gründen (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1
BayBG)

Beurlaubungsanträge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (Art. 90 Abs.1
Nr. 2 BayBG)
jeweils getrennt nach Lehrer, Fachlehrer und Förderlehrer
und jeweils in alphabetischer Reihenfolge.
Diese Vorsortierung ist für die Massenerfassung in VIVA zwingend erforderlich. Bitte haben Sie Verständnis für den Mehraufwand, der Ihnen dadurch entsteht.
Auf den Anträgen müssen jeweils der Status (Beamter oder Lehrer auf Arbeitsvertrag), die Rechtsgrundlage (Art. 88, Art. 89 oder Art. 90 BayBG – siehe hierzu den
vorhergehenden Absatz zur Sortierung), die Fachrichtung (GS, MS, FL, FörderL)
deutlich erkennbar sein. Bei Fachlehrern ist insbesondere zu vermerken, ob es
sich beispielsweise um einen Fachlehrer EG (vormals HH), mt oder sonstige
Fachrichtung handelt.
Bitte versenden Sie alle sortierten Anträge in verschlossenen Kuverts an
folgende Anschrift:
Frau Monika Schweigart
Regierung von Oberbayern - SG 43, Zimmer 1106
80534 München
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Dadurch wird vermieden, dass die sortierten Anträge von der Poststelle wieder
auseinandersortiert werden.
Soweit ausnahmsweise nachträglich Anträge an die Regierung gefaxt werden,
senden Sie das Original bitte nicht mehr nach!
Wir weisen darauf hin, dass seit dem Schuljahr 2014/15 für Fachlehrer/innen aller
Fächerverbindungen arbeitsmarktpolitische Beurlaubungen nach Art. 90 Abs. 1 Nr.
1 BayBG und Antragsteilzeiten nach Art. 88 BayBG auch unter 21 Wochenstunden wieder möglich sind.
2. Regelstundenmaß
GS:
28,00 Wochenstunden
MS:
27,00 Wochenstunden
FL:
29,00 Wochenstunden
FörderL:
28,00 Wochenstunden
3. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Teilzeitanträgen die beantragte Stundenzahl einschließlich aller Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden anzugeben ist.
Beispiel: Eine Lehrerin, die auch als Betreuungslehrerin eingesetzt wird, beantragt
z.B. 18 Wochenstunden: d.h., sie unterrichtet 17 Stunden und erhält 1 Anrechnungsstunde.
Bei Teilzeitanträgen von Beschäftigten, deren Unterrichtspflichtzeit wegen Alters
oder Schwerbehinderung (mit einem GdB von mind. 50%) gekürzt ist, ist darauf zu
achten, dass nicht für einen tatsächlich gleichbleibenden Umfang der Dienstleistung eine höhere Besoldung bzw. Vergütung gewährt wird (sog. „indiziertes Stundenmaß“). Ein solches Ergebnis wäre finanziell unbillig. In solchen Fällen ist der
betreffende Beamte aufzufordern, eine andere Wochenstundenanzahl zu wählen
(siehe a. KMS vom 19.09.1983, Gz. 110.3-1764 a 60).
Bei allen Teilzeitbeschäftigungen (auch bei unterhälftigen!) wird die Ermäßigung
für Schwerbehinderte bzw. Altersermäßigung anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt; Bruchteile bis 0,50 werden abgerundet, ab 0,51 aufgerundet (KMBek. vom 10.05.1994 Nr. IV/9-P7004-4/3).
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Beispiel: Eine GS-Lehrerin, erhält aufgrund ihrer Schwerbehinderung mit 50 %
zwei Ermäßigungsstunden und beantragt eine Teilzeit mit 22/28 WoStd.. Die
beantragte Genehmigung mit 22 Std. ist nicht möglich, da es sich hierbei um ein
sog. indiziertes Stundenmaß, d.h. nicht genehmigtes Stundenmaß, handelt. Bei
22/28, WoStd. stünden der Lehrkraft 78,5% der Ermäßigungsstunden, also 1,57
WoStd., aufgerundet ab 0,51 volle 2 WoStd. zu. Die Folge wäre, dass die Lehrkraft 20 WoStd. arbeitet und 22 WoStd. bezahlt bekommt. Würde die Lehrkraft
21/28 WoStd. Teilzeit beantragen, stünden ihr nur 75 % der Ermäßigungsstunden,
also 1,50 WoStd., abgerundet ab 0,50 nur eine Wochenstunde zu. Die Folge hier
ist, dass die Lehrkraft 20 WoStd. arbeitet und 21 WoStd. bezahlt bekommt. Im
genannten Beispiel kann die Lehrkraft nur eine Teilzeit von 21/28, nicht aber 22/28
WoStd. beantragen.
4. Verpflichtendes Arbeitszeitkonto
Die Ausgleichsphase des verpflichtenden Arbeitszeitkontos endete für alle betroffenen Gruppen mit Ende des Schuljahres 2014/15.
Ausnahme: Die Ausgleichsphase war aufgrund einer Beurlaubung während der
Ausgleichsphase oder einer auftretenden Störung im Sinne des § 8b Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 – 4 Arbeitszeitverordnung (AzV) über das Schuljahr 2014/15 hinaus
zu verlängern (vgl. KMS vom 08.06.2007 Nr. IV.6-5P7020-4.22 173). Bitte beachten Sie, dass bei den Lehrkräften, bei denen sich die Ausgleichsphase verlängert,
auf den Teilzeitanträgen eine Stunde mehr anzugeben ist (Beispiel: Eine Lehrerin, die am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen hat, keine Anrechnungsstunde erhält und 24 Wochenstunden unterrichten will, muss 25 Wochenstunden beantragen).
5. Förderlehrer
Bei Teilzeitanträgen von Förderlehrern ist nur auf Unterrichtsstunden abzustellen. Danach bemessen sich auch die anteiligen Dienstbezüge. Verwaltungsstunden werden entsprechend gekürzt. Bruchteile werden auf Viertelstunden auf- oder
abgerundet.
Beispiel:
Ein vollzeitbeschäftigter Förderlehrer leistet 28 Unterrichtsstunden und 5 Verwaltungsstunden (zu je 60 Minuten) Dienst.
Eine FöLin beantragt eine Teilzeit von 20/28 Wochenstunden (71,428 % von 28).
Sie hat damit 20 Wochenstunden Unterricht zu halten und zusätzlich 3 Stunden
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und 30 Minuten Verwaltungstätigkeiten (71,428 % von 5, abgerundet auf eine
Viertel Stunde) zu leisten.
Eine Teilzeitbeschäftigung, bei der rein die Verwaltungstätigkeit entfällt, ist nicht
möglich.
6. Unterhälftige Teilzeit
Wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist zur tatsächlichen
Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem
oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
allen Lehrkräften eine familienpolitische Teilzeitbeschäftigung im Umfang von
mindestens wöchentlich sechs Unterrichtsstunden zu gewähren (vgl. KMS vom
13.01.2009 Nr. II.5-5 P 4004.6 – 6 1 323 o.V.).
Die Teilzeit während der Elternzeit (Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 12 Abs.
4 UrlV) ist auch mit weniger als wöchentlich sechs Unterrichtsstunden zu gewähren, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es muss mindestens eine Unterrichtsstunde beantragt werden. Maximal können Lehrkräfte an Mittelschulen 20 Std. und Lehrkräfte an Grundschulen, sowie Fach- und Förderlehrer
21 Std. Teilzeit während der Elternzeit arbeiten.
Es besteht in den o.g. Fällen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf unterhälftige
Teilzeit. Generell ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Ablehnung
einer (über- und unterhälftigen) Teilzeit möglich. Sie darf somit nur dann abgelehnt
werden, wenn schwerwiegende Nachteile für die Schule drohen, z.B. wenn die
Funktionsfähigkeit der Schule nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, weil
durch die Bewilligung der unterhälftigen Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gingen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden
könnten. Eine dennoch geplante Ablehnung durch das Schulamt ist auf einem
Beiblatt zum Teilzeitantrag mit einer qualifizierten Begründung der Regierung vorzulegen.
Erhebt das Staatliche Schulamt gegen einen Antrag auf Teilzeit Einwendungen, so
ist der Antrag mit der ablehnenden Stellungnahme vor Weiterleitung an die Regierung mit der örtlichen Personalvertretung abzustimmen. Die Stellungnahme des
örtlichen Personalrats muss schriftlich beiliegen.
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Will das Staatliche Schulamt einen Antrag auf Teilzeit ablehnen, ist von der Lehrkraft vorsorglich ein Hilfsantrag auf Beurlaubung oder einer anderen Teilzeit zu
stellen, da andernfalls automatisch von Vollzeitbeschäftigung ausgegangen wird.
Zur Bewilligung von Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG (aus familienpolitischen Gründen) oder Teilzeit in Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m.
§ 12 Abs. 4 UrlV wird auf das KMS vom 17.02.2004 Nr. IV.6-5 P 7004.6-4.13 244
sowie auf das KMS vom 07.02.2006 Nr. IV.3 – 5 P 7004.6 – 4.838 hingewiesen.
Wir bitten zu beachten, dass auch im Schuljahr 2015/16 – unabhängig vom
Lebensalter – eine Klassenführung mit einer Teilzeit von mindestens 14
Wochenstunden angestrebt wird. Im Einzelfall liegt die Entscheidung im Ermessen des Schulamts. 12 Stunden sollen jedoch für Klassenführung nicht
unterschritten werden. Bei weiteren Abweichungen ist eine Absprache mit
dem zuständigen Fachreferenten der Regierung erforderlich.
Bei einem unterhälftigen Einsatz ist darauf zu achten, dass die Lehrkraft nicht nur
in Nebenfächern sondern auch in Kernfächern und auch verteilt auf mehrere Wochentage eingesetzt wird. Dadurch soll eine ungleichmäßige Belastung der Lehrkräfte vermieden werden.
Die Staatlichen Schulämter werden daher (erneut) gebeten, insbesondere mit den
Lehrkräften aus dem Grundschulbereich, die für das kommende Schuljahr eine
unterhälftige Teilzeit beantragen wollen, die Problematik in einem persönlichen
Gespräch zu erörtern und auf eine Antragstellung hinzuwirken, die mit den
Belangen der Unterrichtsversorgung vereinbar ist. Von der Verwendung vorgefertigter Formblätter bitten wir in diesem Zusammenhang abzusehen. Da sie die
Personalsituation an den Schulen am besten kennen bzw. einschätzen können,
werden sie gebeten, an den Schulen bereits vorab zu prüfen, inwieweit der Einsatz von Teilzeitkräften vertretbar ist, d.h. wie viele unterhälftige Lehrkräfte die
einzelne Schule verkraften kann, um eine geordnete Unterrichtsversorgung zu
gewährleisten.
Anträge die nicht bewilligt werden sollen, sind mit einer ausführlichen Stellungnahme an die Regierung weiter zu leiten. Die Stellungnahmen von Schulleitung
und Schulamt dürfen nicht widersprüchlich sein. Pauschale Ablehnungen sind
nicht möglich, da hierfür auch immer die Zustimmung des Personalrats eingeholt
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werden muss. Es wird daher um eine konkrete und tragfähige Begründung gebeten. Dienstliche Gründe können einem Antrag z.B. dann entgegenstehen, wenn
die Lehrkraft angibt, nur an bestimmten Wochentagen, zu bestimmten Zeiten, an
einer ganz bestimmten Schule tätig werden zu wollen.
7. Klassenführung während der Probezeit
Lehrkräfte, die sich noch in der Probezeit befinden, können die vollständige
Probezeit auch in unterhälftiger Teilzeit ableisten.
Aufgrund der aktuellen
Rechtslage kann während der Probezeit nicht mehr auf ein Mindestteilzeitmaß
bestanden werden, welches die Klassenführung ermöglichen würde. Wenn eine
Lehrkraft in der Probezeit jedoch nicht die erforderliche Eignung, Leistung und
Befähigung der Laufbahn erfüllt, kann im Einzelfall nach individueller Prüfung wie
bisher die Probezeit verlängert werden.
8. Funktionsstelleninhaber
Die Teilzeitmöglichkeiten für Schulleiter, Schulleiterstellvertreter und Seminarleiter
bleiben bestehen. Der Schulleiter ist aber gemäß § 26 LDO verpflichtet, während
der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein.
Zu den Teilzeitmöglichkeiten für Funktionsstelleninhaber siehe Anlage.
Teilzeit während der Elternzeit bei Funktionsstelleninhabern kann bis zu maximal 20 (bezahlten) WoStd. für zunächst ein ganzes Schuljahr gewährt werden,
sofern die Schule über einen Rektor und Konrektor verfügt und sichergestellt ist,
dass dadurch die volle Funktionsfähigkeit der Schulleitung, ggf. ergänzt durch weitere organisatorische Maßnahmen gesichert ist. Eine Verlängerung jeweils um ein
Schuljahr ist möglich. Das fehlende Unterrichtsdeputat muss im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten, z.B. durch Mobile Reserve, abgedeckt werden. Im Falle
der Beantragung von Partnermonaten (2 Monate) ist auch dann Teilzeit in Elternzeit zu gewähren, wenn die Schule über keinen Konrektor verfügt (s. KMS vom
25.03.2008 Nr. IV.6-5 P7060Sch – 4.25373 und vom 03.07.2008 Nr. IV.65P7060Sch-4.63358).
9. Teilzeit-/Beurlaubungsanträge wegen Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen
Bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung für die Betreuung oder
Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG) ist vom
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Beschäftigten ein aktuelles ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des
Angehörigen vorzulegen, aus dem hervor geht, dass der Angehörige durch die
Lehrkraft tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Wir verweisen hinsichtlich der Erweiterung des Angehörigen-Begriffs auf die Änderung in Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
10. Beantragung der Teilzeit, wenn das Kind während des Schuljahres 2015/16
das 18. Lebensjahr vollendet
Vollendet das Kind im 1. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag spätestens
am 14.02.), ist ab 01.08.2015 familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 BayBG zu
beantragen und ab 14.02.2016 bis 31.07.2016 Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG.
In diesem Fall bitte die beiden Anträge unbedingt zusammenheften.
Vollendet das Kind im 2. Schulhalbjahr das 18. Lebensjahr (Geburtstag am 15.02.
oder später), ist für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.07.2016 ein Antrag auf familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zu stellen.
11. Teilzeitbeschäftigung nach dem Freistellungsmodell (Sabbatmodell)
Neu ist die Teilnahme am Freistellungsmodell für Schulleiter, Schulleiterstellvertreter, Seminarrektoren und Seminarlehrer ab 01.02.2015, wenn die Freistellung direkt vor dem gesetzlichen Ruhestand oder dem Antragsruhestand erfolgen soll
(siehe beiliegendes KMS vom 05.12.2014 Nr. II.5-BP400-6b.159013).
12. Anträge mit Bedingungen
Wir weisen daraufhin, dass alle Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung, die eine Bedingung enthalten, nicht genehmigungsfähig sind
Beispiel: Lehrkraft beantragt eine Teilzeit unter der Bedingung, dass sie nur an
bestimmten Tagen, nur in einer bestimmten Klasse oder nur an einer bestimmten
Schule unterrichten möchte, andernfalls beantragt sie eine arbeitsmarktpolitische
Beurlaubung.
Dieser Antrag wäre nicht genehmigungsfähig.
13. Hinweis für Lehrkräfte mit Versetzungsabsichten
Wird im Zusammenhang mit einer Versetzung eine Teilzeitbeschäftigung beantragt, so gilt das genehmigte Stundenmaß im Falle einer Weiterbeschäftigung im
Regierungsbezirk Oberbayern und auch bei Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk.
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Sobald eine Nichtversetzung feststeht, sind ggf. in diesen begründeten Ausnahmefällen alternative Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeit vom Schulamt vorzulegen.
14. Änderungsanträge
Wurde bereits ein Antrag auf Teilzeit oder Beurlaubung eingereicht und soll dieser
nachträglich geändert werden, so ist der neue Antrag deutlich sichtbar als Änderungsantrag zu kennzeichnen. Änderungen von bereits genehmigten Teilzeitbeschäftigungen/Beurlaubungen kann nur noch in begründeten Ausnahmefällen
stattgegeben werden. Änderungsanträge ohne ausreichende Begründung durch
das Schulamt oder durch den Antragssteller müssen abgelehnt werden.
15. Anträge auf Altersteilzeit
Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG ist grundsätzlich bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zu beantragen.
Unverändert kann Funktionsstelleninhabern nur eine Altersteilzeit in Form des
Blockmodells und im max. Umfang von fünf Jahren gewährt werden. Es ist ab sofort auch möglich, dass die Freistellungsphase zum Schulhalbjahr beginnt. Im Einzelfall ist dabei zu prüfen, ob nicht die Belange des Funktionsinhabers die dienstlichen Belange überwiegen (siehe KMS vom 03.08.2011 Nr. IV.5-5P7004.6.1-4 71
257).
Im Übrigen verweisen wir auf unser Rundschreiben zur Altersteilzeit vom
19.04.2011.
16. Beginn Vollzeit nach Beendigung einer Beurlaubung oder Teilzeit
Jede Lehrkraft, die ab dem 01.08.2015 nach einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung wieder Vollzeit arbeiten möchte, muss die Wiederaufnahme des
Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit beantragen. Hierzu steht im Internet unter
Formulare > Schulen > Schulpersonal > Allgemeines das Formular „Wiederaufnahme des Dienstes mit voller Unterrichtspflichtzeit“ zur Verfügung.
Wir weisen darauf hin, dass unterbliebene Meldungen zu besoldungsrechtlichen
Nachteilen führen können (z.B. keine Zahlungsaufnahme trotz Dienstbeginn, Fortzahlung von Teilzeitbezügen bei Vollzeit),
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17. Eintrag in SVS
Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass alle Anträge, die bei der Regierung von
Oberbayern eingereicht werden, in SVS in den Bereichen „Arbeitszeit“ bzw.
„Beurlaubung“ zuverlässig und termingerecht zum 05.03.2015 eingetragen
sind, da dies Voraussetzung zur Nutzung der Massenerfassung in VIVA ist.
Sofern Sie Fragen zu den einzelnen Anträgen haben, wenden Sie sich bitte an
den Sachbearbeiter des jeweiligen Buchstabenbereichs in den Arbeitsgruppen
43-3 (Lehrer, Fach- und Förderlehrer an Grund- und Mittelschulen) und 43-6
(Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag).
Unsere Ansprechpartner für 43-3 (Lehrer, Fach- und Förderlehrer) und für
43- 6 Lehrkräfte mit Arbeitsvertrag finden Sie unter folgendem Link
http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/schulen/personal/
unter der dort aufgeführten „Arbeitsverteilung SG 43“.
Mit freundlichen Grüßen
Gez.
Bauer
Ltd. Regierungsdirektorin
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Hinweise zu den Höchstgrenzen bei Teilzeit und Beurlaubung
Nach dem derzeitigen Rechtsstand gelten folgende Höchstgrenzen:

bei Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG: mindestens die Hälfte der Regelarbeitszeit; Höchstdauer: keine

bei familienpolitischer Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG: mindestens
sechs Wochenstunden, soweit ein Kind unter 18 Jahren bzw. pflegebedürftiger
Angehöriger vorhanden. Höchstdauer: keine

bei familienpolitischer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG:
15 Jahre

bei arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG:
6 Jahre;

Bei Altersbeurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG: 15 Jahre (einschl.
vorhergehender Beurlaubungen nach Art. 89 und Art. 90 BayBG)

Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 89 und Art. 90 BayBG darf insgesamt
15 Jahre nicht überschreiten (Art. 92 Abs. 1 Satz 1BayBG).
Sonderurlaub nach § 18 Urlaubsverordnung sowie Elternzeiten fließen nicht in die
Berechnung der Höchstgrenzen nach Art. 92 BayBG ein.
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Anlage zu Nr. 8 des Rundschreibens vom 23.01.2015
Mögliche Teilzeiten für Funktionsstelleninhaber
Regelstunden- zu beantragende
maß
Mindestteilzeit
Konrektoren, 2. Konrektoren an Mittelschulen
27
21
Konrektoren, 2. Konrektoren an Grundschulen
28
22
Rektoren an Mittelschulen
27
23
Rektoren an Grundschulen
28
24
27 und 28
14
27
21
28
22
27
23
28
24
Beratungsrektoren für Schulpsychologie,
als Systembetreuer
Beratungsrektoren als Koordinator für Schulberatung, als qualifiz. Beratungslehrer
Seminarrektoren A13+AZ, A14, A14+AZ
Stand: Januar 2015