Organisationsmodell - Skigebiet Gitschberg Jochtal

Transcrição

Organisationsmodell - Skigebiet Gitschberg Jochtal
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
Teil A
Allgemeiner Teil
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Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
Art. 1
Allgemeiner Teil
Gemäß den Vorschriften des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2001, womit die
strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung von Gesellschaften eingeführt
wurde, können in Italien registrierte Gesellschaften in Zusammenhang mit den von ihren
Verwaltern und Angestellten begangenen oder versuchten Straftaten, im Interesse oder
zum Vorteil der Gesellschaft selbst, strafrechtlich belangt und in der Folge mit
Geldbußen
sanktioniert
werden.
Die
Gesellschaften
können
deshalb
Organisationsmodelle einsetzen, die geeignet sind solchen Straftaten vorzubeugen. Im
Lichte der genannten Bestimmung hat der Verwaltungsrat der Gitschberg Jochtal AG (in
der Folge auch "Gesellschaft" genannt) das gegenständliche Organisationsmodell (in
der Folge auch "O.M." genannt) genehmigt, das wie folgt zusammengesetzt ist:
A – Allgemeiner Teil, der die Leitprinzipien der Gesellschaft beinhaltet
B – Verhaltenskodex (in der Folge auch "Kodex" genannt): dieser Kodex enthält die
Verhaltensgrundsätze, sowie Grundsätze betreffend die Unternehmensmoral,
welche für den guten Namen der Gesellschaft, für deren Arbeitsweise, für die
interne Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organen, für die
Beziehungen mit und unter Aktionären, für die Beziehungen mit den Kunden und
Lieferanten, und im Allgemeinen mit der öffentlichen Verwaltung, von primärer
Bedeutung sind.
C – Durchführungsprotokolle, die folgendermaßen zusammengesetzt sind:
1.
Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung;
2.
Beziehungen zu den Kreditanstalten;
3.
Beziehungen zu den Arbeitnehmern;
4.
Schutz und Sicherheit der Arbeiternehmer;
5.
Beziehungen zu den Lieferanten;
6.
Beziehungen zu Dritte;
7.
Finanzierungen seitens der öffentlichen Verwaltung;
8.
Führung der Verwaltungstätigkeit;
9.
Führung der Buchhaltung;
10.
Durchführung von Zahlungen;
11.
Verwaltung der Bargeldkassa;
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Organisationsmodell
12.
Überwachungsorgan im Sinne des GVD 231/2001;
13.
Maßnahmen zum Schutz der Netzwerksicherheit und Berücksichtigung des
Datenschutzgesetzes;
Das primäre Interesse der Gesellschaft besteht darin, den Inhalt des gegenständlichen
Kodex mittels den geeignetsten Modalitäten zu veröffentlichen zum Zwecke einer
transparenten und korrekten Eingliederung der Gesellschaft im wirtschaftlichen Umfeld,
in dem sie sich derzeit befindet und tätig ist, und in Zukunft tätig sein wird. Die
Grundsätze der Ethik und Moral, deren Formalisierung und Veröffentlichung der
Verwaltungsrat als notwendig erachtet hat, müssen ein primäres Grundelement bilden,
das einerseits auf Loyalitäts-, Transparenz-, und Korrektheitsprinzipien, sowie
andererseits auf die Vorschriftsmäßigkeit fußt, so dass jeder, der direkt oder indirekt mit
der Gesellschaft Kontakt aufnimmt, über die der Gesellschaft zu Grunde liegenden
Prinzipien informiert ist. Daraus folgt, dass sich die Adressaten und Nutznießer dieses
Modells, und somit in primis der Verwaltungsrat, der Überwachungsrat gemäß Art. 2477
des ZGB (in der Folge auch Überwachungsrat genannt), das Überwachungsorgan im
Sinne des GVD 231/2001 (in Folge auch Überwachungsorgan genannt), sämtliche
Mitarbeiter und Arbeitnehmer, sowie alle anderen, die in jeglicher Form an der
Gesellschaft beteiligt sind, zur gewissenhaften Befolgung, Anwendung und
Weiterverbreitung der nachfolgend angeführten Prinzipien verpflichten müssen.
Die gegenwärtige und zukünftige Verpflichtung der Gesellschaft besteht darin, das O.M.
in Hinsicht auf gesetzliche Neuerungen, Erfahrungen und das für ein gutes
Funktionieren der Gesellschaft und die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz
Notwendige, anzupassen und zu ergänzen.
Die Gesellschaft wird dafür Sorge tragen, dass sämtliche in den Prämissen angeführten
Personen über das gegenständliche O.M. mittels den geeignetsten Modalitäten in
Kenntnis gesetzt und dessen Inhalt veröffentlicht und verbreitet wird – unter anderem
auch durch die entsprechende Veröffentlichung auf der eigenen Homepage.
Die im gegenständlichen O.M, bzw. Verhaltenskodex angeführten Prinzipien gelten als
Ergänzung zu den Vorschriften gemäß Strafgesetzbuch in primis, Zivilgesetzbuch und
allen
weiteren
Rechtsvorschriften,
welche
das
gute
und
korrekte
Unternehmensverhalten regeln.
Grundsätzlich sind der Präsident des Verwaltungsrates, der Verwaltungsrat und der
Überwachungsrat für die Weiterverbreitung, Anwendung und Überwachung des O.M.
zuständig.
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Art. 2
Beschreibung der gesellschaftlichen Tätigkeit
Die Gesellschaft ist die Hauptgesellschaft, welche die Führung der Aufstiegsanlagen in
der Gemeinde Mühlbach zum Gegenstand hat und zusammen mit der Plose AG
Mitglied des "Konsortium Skirama Eisacktal" ist. Das Konsortium Skirama Eisacktal
gehört seinerseits zum Ski-Karussell "Dolomiti Superski", das derzeit größte SkiKarussell der Welt. Die Gesellschaft ist Eigentümerin von 16 Aufstiegsanlagen samt
den entsprechenden Skipisten und ist weiters für die Beschneiung und Instandhaltung
derselben in den Winter- und Sommermonaten zuständig.
Art. 3
Auflistung der Risikotätigkeiten oder sog. heiklen Tätigkeiten
Im Einklang mit dem obengenannten Gesellschaftsziel, können insbesondere folgende
Tätigkeiten im Abstrakten eine anzunehmende Straftat im Sinne des GVD 231/2001
darstellen:
1. Projektierung und Bau der Seilbahnen und Skipisten, wofür ständig Kontakt mit der
öffentlichen Verwaltung zwecks Erlass von Genehmigungen, Erteilung von
Konzessionen, Bezug öffentlicher Beiträge oder zu anderen Projektzwecken
aufgenommen wird;
2. die Gesellschaft ist mit einem eigenen EDV-System ausgestattet und zudem mit
dem Liftkonsortium Dolomiti Superski für die Erstellung und Ausgabe von
Skipässen vernetzt. Für den Erlass bestimmter Arten von Skipässen ist die
Identifizierung des Kunden und folglich die Eingabe der entsprechenden Daten in
das EDV-System erforderlich;
3. die Gesellschaft führt einige Verkaufsstellen für die Ausgabe von Skipässen und
kassiert die entsprechenden Einnahmen, auch in Form von Bargeld;
4. die Gesellschaft erfüllt sämtliche Aufgaben im Bereich der Erstellung und
Genehmigung der Bilanz mit deren Anlagen, mit entsprechenden Mitteilungen an
die Gesellschafter;
5. die Gesellschaft stellt sowohl jährlich als auch saisonal Mitarbeiter ein, deren
Leistungen für die Ausführung der eigenen Unternehmenstätigkeit notwendig sind.
Die Mitarbeiter führen die Instandhaltung und Montage der Liftanlagen,
Transporttätigkeiten in den Sommer- und Wintermonaten, die künstliche
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Beschneiung und Vorbereitung der Skipisten, das Abholzen der Bäume, das
Lenken von Fahrzeugen und die Nutzung der im Sommer und Winter eingesetzten
Maschinen sowie Sekretariatsarbeiten aus.
Das gegenständliche Dokument wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
Der Präsident des Verwaltungsrates
Leitner Karl
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Teil B
Verhaltenskodex
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Art. 1: Allgemeinde Grundsätze
Art 2: Vorschriften im Bereich der Geschäftsführung
Art. 3: Wahrung der Sicherheit
Art. 4: Umweltschutz
Art. 5: Datenschutz
Art. 6: Verwaltung der Netzwerkressourcen
Art. 7 Gesellschaftsbücher und –register
Art. 8 Interessenskonflikt
Art. 9 Überwachungsorgan im Sinne des GvD 231/2001
Art. 10 Meldung von Zuwiderhandlungen
Art. 11 Zuwiderhandlungen gegen das Organisationsmodell und Verletzung der
gesetzlichen Vorschriften; Disziplinarmaßnahmen
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Art. 1
Allgemeinde Grundsätze
Sämtliche Adressaten des gegenständlichen Verhaltenskodes müssen die folgenden
Vorschriften, welche wesentliche Grundsätze des von der Gesellschaft auferlegten
Kodex bilden, berücksichtigen und verfolgen, sofern sie die jeweils eigene Zuständigkeit
betreffen. Somit müssen alle Teilhaber an der Gesellschaft sowie all jene, die mit dieser
eine neue Beziehung eingehen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzesvorschriften, Verordnungen und
den eventuellen weiteren gesetzlichen Bestimmungen die in Italien, Europa oder
in den anderen Staaten, mit denen die Gesellschaft aus jeglichem Grund
zusammenarbeiten sollte in Kraft sind, handeln.
Die Gesundheit der Personen wahren, die für die Gesellschaft arbeiten oder mit
dieser aus jeglichem Grund zusammenarbeiten.
Sich gewissenhaft für die Wahrung der Sicherheit der Personen, die mit der
Gesellschaft in Kontakt treten und eventueller Dritter, einsetzen.
Sich einsetzen, um jeglichen Schaden zu Lasten der Natur und Umwelt, in der die
Gesellschaft handeln wird, zu verhindern.
Entsprechend den Kriterien der Ehrlichkeit, Korrektheit, des guten Glaubens und
der Vornehmheit mit den Gesellschaftern, dem angestellten Personal, den
Lieferanten, den Kunden und den öffentlichen Einrichtungen sowie mit Dritten, die
mit der Gesellschaft eine Beziehung eingehen, handeln.
Mit größter Sorgfalt die gegenwärtigen und zukünftigen Gesetzesbestimmungen
im Bereich des Datenschutzes einhalten und Informationen jeglicher Art betreffend
Kunden, Lieferanten, Angestellten, sowie das technologische Know-how der
Gesellschaft zu wahren.
Zur Wahrung des guten Namens sowie der Unternehmens- und Führungstradition
der Gesellschaft beitragen und sich zu diesem Zweck verpflichten, die
gesammelten Erfahrungen an jene weiterzugeben, die in Zukunft mit einer
bestimmten Befähigung oder mit einem bestimmten Auftrag an der Gesellschaft
beteiligt werden.
Technologien entwickeln, fördern und vorantreiben, die mit dem Seilbahntransport,
der Sicherheit der Seilbahnen und der Pisten, sowie der Beschneiung der Pisten
zusammenhängen, unter Berücksichtigung der Umwelt, in der die Gesellschaft
tätig ist.
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Art. 2
Vorschriften im Bereich der Geschäftsführung
2.1 Beziehungen zu den Arbeitnehmern
Obwohl der Zugriff seitens der Gesellschaft auf die modernsten Technologien immer
größer wird, was für die Ausübung der Tätigkeit unumgänglich erscheint, ist sich diese
bewusst, dass der Entwicklung und Wahrung der Humanressourcen eine wesentliche
Bedeutung beizumessen ist. Die Entwicklung der genannten Ressourcen bildet das
Grundelement der Gesellschaft, zwecks Förderung der Erfahrungen, Fortbildungen,
beruflichen Fähigkeiten eines jeden Mitarbeiters, unabhängig von der jeweiligen
Position.
Es wird keine Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, ethischer, religiöser oder
wirtschaftlicher Herkunft, bzw. Angehörigkeit, oder aufgrund weiterer Eigenschaften, die
ein Mitarbeiter von einem anderen diskriminieren könnten bestehen, zumal die
Verpflichtung der Gesellschaft, allen Arbeitnehmern gleiche Beschäftigungsmöglichkeiten, berufliche Förderungen und Karrieremöglichkeiten anzubieten,
Grundelement der Gesellschaft bildet, wobei für die Entscheidungen der Gesellschaft
ausschließlich die Bewertung der beruflichen Fähigkeit und Qualifikation des Einzelnen
ausschlaggebend ist. Weiterhin verpflichtet sich die Gesellschaft, dazu beizutragen,
dass die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeiter stets geschützt werden, in dem
sie ihnen ermöglicht, in einem geeigneten Arbeitsumfeld zu arbeiten, wo die
gegenseitige Mitarbeit und das Begehren nach Fortschritt und Entwicklung
ausschlaggebend sind.
Die mit der Wahrung der Beziehungen zu den Arbeitnehmern beauftragte Person
kontrolliert zudem, dass die Arbeitsverhältnisse keine interne oder externe
Einschränkung, keine benachteiligende Situation oder andere Vorurteile aufweisen.
2.2 Beziehungen zu den Kunden
Das primäre Interesse der Gesellschaft besteht darin, Dienstleistungen zur höchsten
Zufriedenheit der Kunden anzubieten, in dem sie sich bemüht, ständig die bestmögliche
Qualität derselben zu gewährleisten.
Im Einklang mit dem genannten Kriterium hat es sich die Gesellschaft zum Ziel gesetzt,
unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts, der Nachfrage auf dem Markt,
der Geldmittel und des Umweltschutzes, eine ständige Anpassung der mit dem
Seilbahntransport zusammenhängenden Technologie zu gewährleisten, so dass der
Transport an sich immer mit der Entwicklung Schritt halten kann und stets an der Spitze
steht.
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Die Gesellschaft wird sich mit größter Sorgfalt an die auf gemeinschaftlicher, staatlicher
und provinzialer Ebene auferlegten Vorschriften und Prinzipien anpassen. Ebenso wird
die Gesellschaft im Einklang mit den Vereinbarungen, die Dolomiti Superski und
Skirama Eisacktal betreffen und deren Umfeld sie tätig ist, handeln.
2.3 Beziehungen zu den Lieferanten und Grundbesitzern
Die Gesellschaft behält sich vor, mit jeglicher Art von Lieferanten, sei es mit
italienischen als auch mit ausländischen, ohne jegliche Diskriminierung zu handeln,
verhandeln und Verträge abzuschließen wobei die Entscheidungen ausschließlich
aufgrund der Qualität der angebotenen Güter und Dienstleistungen sowie des
technologischen Stands, und in untergeordneter Hinsicht, aufgrund der
allgemeingültigen Kriterien, die auf persönliche Bekanntschaften oder Vorlieben
jeglicher Art beruhen sind hingegen nicht zulässig und werden strengstens
zurückgewiesen.
Die Gesellschaft wendet auch bei den jährlichen und ausserordentlichen
Entschädigungen an die Grundbesitzer das Prinzip der Gleichstellung und –behandlung
an, wobei als Grundlage die gültigen öffentlichen Richtwerte (Bauernbund usw.) für die
Berechnung derselben angewandt werden.
2.4 Beziehungen zu konkurrierenden Gesellschaften
Die Gesellschaft muss mit der höchstmöglichen wirtschaftlichen Loyalität handeln und
in jeglicher vertraglichen oder vorvertraglichen Phase von Handlungen Abstand
nehmen, die gegen allgemeingültige Prinzipien der Wettbewerbsfreiheit und das Verbot
des unlauteren Wettbewerbs verstoßen könnten.
Ebenso wird die Gesellschaft von Handlungen Abstand nehmen, die ausschließlich
darauf abzielen, den konkurrierenden Gesellschaften einen Schaden zuzufügen oder
Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen.
2.5 Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung
Die Art und Weise der Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung, sei es auf
staatlicher, regionaler, provinzialer, oder lokaler Ebene, ist für die Gesellschaft von
wesentlicher Bedeutung. Besagte Beziehungen müssen mit der höchsten Loyalität,
Korrektheit und Transparenz gekennzeichnet sein..
All jene, die im Namen und Auftrag der Gesellschaft mit der öffentlichen Verwaltung in
Kontakt treten, müssen von Handlungen Abstand nehmen, die die Entscheidungen der
öffentlichen Verwaltung beeinflussen könnten; es ist ihnen ausdrücklich untersagt,
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Druck jeglicher Art auf die öffentliche Verwaltung auszuüben, um die Entscheidungen
und Beschlüsse derselben zu beeinflussen. Es ist jedenfalls verboten, den Angestellten
der öffentlichen Verwaltung direkte oder indirekte Vorteile zu verschaffen mit der
Absicht, die Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung zu beeinflussen, welche
ihrerseits in höchster Unabhängigkeit handeln muss.
Sämtliche externen Subjekte, die von Mal zu Mal mit der öffentlichen Verwaltung in
Kontakt treten, müssen sich ihrerseits strengstens und genauestens an die
gegenständlichen Prinzipien halten.
2.6. Geschenke/Zuwendungen
Im Zusammenhang mit den obengenannten Ausführungen ergibt sich, dass es der
Gesellschaft untersagt ist, jeglicher Person und somit privaten, als auch in der
Öffentlichkeit bekannten Personen, Geschenke mit der Absicht zu machen
vorteilhaftere Bedingungen zu erhalten; lediglich jene Geschenke, die in der gängigen
Unternehmenspraxis üblich sind oder auf Höflichkeitsprinzipien zurückzuführen sind,
sind zulässig. Als Geschenke gelten auch Sonderzuwendungen wie Arbeitsangebote,
Reisevorschläge usw.
Verboten ist zudem jegliche Form von Zuwendungen an Bedienstete und Beamte
jeglichen Grades und Funktion der öffentlichen Verwaltung sowie an deren Bekannte
und Familienangehörige, zwecks Gewährleistung der Unabhängigkeit derselben in der
Beurteilung und Bewertung der zwischen Gesellschaft und öffentlichen Verwaltung
bestehenden Verhältnisse. Zulässig sind hingegen Zuwendungen und Spenden an
Dritte, an denen die Gesellschaft keine Wirtschaftlichen Interessen hat und die
zweifelsohne Merkmale aufweisen, lediglich zur Unterstützung von Wohltätigkeits- und
kulturellen Initiativen, sowie sportlicher und humanitärer Förderung, getätigt worden zu
sein, sofern sie sich positiv auf das Image der Gesellschaft auswirken: dies, um
geeignete Kontrolle über sämtlichen Benefiztätigkeiten zu bewahren.
Sämtliche Subjekten die der Ansicht sind, Zuwendungen und Spenden erhalten zu
haben, die dem gegenständlichen Kodex nicht entsprechen, werden ersucht, dies
umgehend dem Präsidenten des Verwaltungsrates sowie dem Überwachungsrat
mitzuteilen, so dass die Rechtmäßigkeit der Zuwendung überprüft und gegebenenfalls
die notwendigen Verfügungen erlassen werden können.
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Art. 3
Wahrung der Sicherheit
Sämtliche Adressaten des gegenständlichen Kodex werden sich aktiv bemühen und
dafür Sorge tragen, dass die Gesundheit und Sicherheit all jener, die aus jeglichem
Grund mit der Gesellschaft zusammenarbeiten, geschützt werden.
Eventuelle Unstimmigkeiten, die von internen oder externen Subjekten festgestellt
werden sollten, müssen umgehend dem Präsidenten des Verwaltungsrates und dem
Überwachungsorgan mitgeteilt werden, damit diese die notwendigen Maßnahmen zur
Verbesserung des qualitativen Standards der Gesellschaft treffen können.
Insbesondere verbietet die Gesellschaft, dass im Rahmen der Ausübung der
Arbeitstätigkeit, sowie unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitszeiten alkoholische
Getränke oder Drogen konsumiert werden; weiters ist, im Lichte der einschlägigen
Gesetzgebung, das Rauchen in verschlossenen Arbeitsräumlichkeiten untersagt.
Eventuelle Verstöße werden strengstens sanktioniert.
Art. 4
Umweltschutz
Unter Berücksichtigung des ländlichen Charakters der Umgebung, in der die
Gesellschaft tätig ist, bildet der Umweltschutz ein primäres Leitprinzip der Gesellschaft;
zu diesem Zweck verpflichtet sich die Gesellschaft, ausdrücklich Entscheidungen zu
treffen, die den Bedürfnissen des technologischen und unternehmerischen Fortschritts
einerseits und den Bedürfnissen des Umweltschutzes andererseits am besten
entsprechen. Die Gesellschaft wird von Mal zu Mal und je nach Bedürfnis einen Teil der
eigenen Ressourcen dafür einsetzen, damit die Umsetzung des Umweltschutzes auch
während der Ausübung der Gesellschaftstätigkeit gewährleistet wird, sodass sämtliche
Strukturen, von den Seilbahnen bis zu den Speicherbecken und den
Beschneiungsanlagen den geringstmöglichen landschaftlichen Eingriff und die
bestmöglichen Eingliederung derselben in die landschaftliche Umgebung bewirken.
Sämtliche Teilhaber der Gesellschaft sowie Dritte, die mit der Gesellschaft aus
jeglichem Zweck zusammen arbeiten, müssen die höchste Aufmerksamkeit leisten,
damit keine Umweltverschmutzung verursacht wird, sei es in Form von Emissionen,
Abfällen oder von Rückständen. Gleichermaßen bildet der Schutz der Umgebung, in der
die Gesellschaft tätig ist, wesentliches Interesse der Gesellschaft, wobei insbesondere
auf sämtliche Tier- und Pflanzenarten Rücksicht genommen wird.
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Jeder, der die Umweltfreundlichkeit der Gesellschaftshandlungen bezweifelt oder in
Frage stellt, möge umgehend den Präsidenten des Verwaltungsrates oder das
Überwachungsorgan kontaktieren.
Art. 5
Datenschutz
Sämtliche Personen, die aus jeglichem Grund mit der Gesellschaft in Beziehungen
treten (Arbeitsverhältnisse, Unternehmensverhältnisse, berufliche Verhältnisse) müssen
die Informationen der Gesellschaft, in deren Kenntnis sie gelangen, strengstens geheim
halten und in keinster Weise weiter verbreiten, so dass sämtliche Informationen,
unabhängig voneinander, Eigentum der Gesellschaft sind und solches bleiben werden.
Jede rechtswidrige Verwendung und Verbreitung seitens Dritter von Informationen und
Daten, deren Kenntnis ausschließlich der Gesellschaft vorbehalten sind, werden von
der Gesellschaft gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sanktioniert:
sämtliche Freiberufler, die in Kenntnis von Informationen und Daten betreffend der
Gesellschaft sind, wie Projektierungen neuer Transport- und Beschneiungssysteme,
Strategiepläne oder zukünftige Investitionen usw. sind verpflichtet, diese ausschließlich
im Zusammenhang mit dem von ihnen von der Gesellschaft erteilten Auftrag zu
verwenden und sich weiterhin ausdrücklich dazu verpflichten, die genannten
Informationen, unabhängig der Vorschriften gemäß eigener Standesordnung, weder an
Dritte, Familienangehörige oder Bekannte weiterzuleiten. Die Gesellschaft wird sich
ihrerseits verpflichten, sämtliche Daten, die in ihre Kenntnis gelangen, im Einklang mit
dem Datenschutzgesetz zu verarbeiten, in dem sie das Datenschutzgesetz
gewissenhaft befolgen.
Sämtliche Daten, die die Gesellschaft aus jeglichem Grund erlangt, sind und bleiben
Eigentum derselben und dürfen lediglich und ausschließlich für die Ausführung der
Unternehmenstätigkeit verwendet werden; dies, sofern es dem Datenschutzgesetz
entspricht.
Art. 6
Verwaltung der Netzwerkressourcen
Damit die Führung bzw. Verwaltung der Gesellschaft stets auf dem neuesten Stand
gehalten und die Buchhaltungsunterlagen rigoros und pünktlich registriert werden
können, wird die Gesellschaft die dafür geeigneten Technologien einsetzen. die
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entsprechenden Aktualisierungen vornehmen und dafür Sorge tragen, dass das EDVSystem stets den zukünftigen Entwicklungen angepasst wird. Zum Schutz sämtlicher
Ressourcen im Netzwerk setzt die Gesellschaft Systeme wie Antivirus und Firewall ein;
dies, um auch vor Viren zu schützen und unerwünschten Attacken Dritter aus dem
Internet vorzubeugen.
Art. 7
Gesellschaftsbücher und –register
Die Gesellschaft führt und verwendet sämtliche Gesellschaftsbücher, die gemäß
geltender Gesetzgebung zivil- und steuerrechtlicher Natur vorgesehenen sind.
Insbesondere führt die Gesellschaft folgende Bücher:

Protokollbuch der Sitzungen, Buch der Beschlüsse des Verwaltungsrates, Buch der
Protokolle des Überwachungsrates, Buch des Vollzugsausschusses, Buch der
Überprüfungen des Überwachungsrates, Inventarbuch, Mehrwertsteuerregister,
Tagebuch, Gesellschafterbuch, Register der abschreibbaren Investitionen. Die
genannten Register werden gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Modalitäten
aktualisiert, am Rechtsitz der Gesellschaft bzw. bei im Büro der externen
Datenverarbeitung aufbewahrt und den Anspruchsberechtigten zur Einsichtnahme
zur Verfügung gestellt.
Die vollständige Registrierung und Anmerkung der durchgeführten Tätigkeiten obliegt
der Gesellschaft, welche die Übereinstimmung der Protokollierungen mit dem
Geschehenen, sowie die Verbuchung der eingelangten buchhalterischen Unterlagen
vornimmt. Die Führung und Aufbewahrung der Gesellschaftsbücher kann auch einem
externen Büro/Beratungsfirma übergeben werden. Dies wird schriftlich protokolliert,
damit der Aufbewahrungsort der Gesellschaftsbücher immer nachvollziehbar ist.
Die Buchhaltung wird von einem externen Datenverarbeitungsbüro durchgeführt,
welche durch den Einsatz der neuesten elektronischen Systeme einen hohen Grad an
Qualität und Effektivität der Verbuchungen gewährleisten kann.
Die Gesellschaft garantiert zudem, dass sämtliche Buchungsvorgänge den gängigen
steuerrechtlichen Prinzipien entsprechen und dass die Buchungsvorgänge,
Protokollierungen, Registrierungen und im Allgemeinen die Führung der
Gesellschaftsbücher und -register regelmäßig kontrolliert und überprüft werden.
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Alle Teilhaber an der Gesellschaft müssen sich stets dazu bereit erklären, mit dem
Überwachungsrat und Überwachungsorgan zusammenzuarbeiten und diesen, auf
deren Anfrage hin, steuerrechtliche und buchhalterische Unterlagen, sowie Unterlagen
und Dokumente jeglicher Art betreffend die Gesellschaft, vorlegen, damit sämtliche
Kontroll- und Überprüfungstätigkeiten durchgeführt werden können.
Art. 8
Interessenskonflikt
Sämtliche Personen, die direkt oder indirekt im Namen und Auftrag der Gesellschaft,
bzw. in deren Interesse handeln, müssen gewissenhaft den Inhalt des
gegenständlichen Kodex berücksichtigen und ausdrücklich von jeglichen Handlungen
Abstand nehmen, die mit den Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter in
Konflikt stehen könnten und somit sämtliche Handlungen vermeiden, die potentiell
geeignet sind, Interessenskonflikte mit der Gesellschaft zu bewirken.
Die Gesellschaft trägt dafür Sorge, dass die Verwaltungsorgane nicht in jenen Fällen
handeln können, die potentiell eine direkte oder indirekte Konkurrenz für die
Gesellschaft darstellen, oder Beschlüsse betreffend Argumenten der Tagesordnung
fassen, die Interessenskonflikte mit der Gesellschaft bewirken könnten. Das Ziel der
Gesellschaft besteht immer darin, das Vermögen derselben sowie die Interessen der
Gesellschafter zu schützen und jegliche Handlungen zu vermeiden, die damit in
Widerspruch stehen.
Art. 9
Überwachungsorgan im Sinne des GVD 231/2001
9.1 Ernennung
Es obliegt dem Verwaltungsrat, eine gesellschaftsexterne Person, die entsprechende
Berufserfahrung aufweist, mit den Befugnissen des Überwachungsorgans zu
beauftragen. Gemäß Art. 6. Abs. 1 b) der Rechtsverordnung 231/2001 ist das
Überwachungsorgan mit "unabhängigen Befugnissen zur Initiative und Kontrolle"
betraut und übt diese im Hinblick auf die gesamte Unternehmenstätigkeit, sowie auf
sämtliche beteiligte Personen aus.
Jegliches Ereignis, das einen Widerruf der Ernennung zum Überwachungsorgan zur
Folge hat, muss mit einer 2/3 Mehrheit vom Verwaltungsrat beschlossen werden.
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Von der Ernennung zum Mitglied des Überwachungsausschusses sind, unbeschadet
der Wirkungen der Rehabilitierung, diejenigen ausgeschlossen, die mit rechtskräftigem
Urteil zu einer Gefängnisstrafe für folgende Straftaten verurteilt wurden:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Verbrechen gegen die öffentliche Verwaltung;
Verbrechen gegen den öffentlichen Glauben;
Verbrechen gegen die Volkswirtschaft;
Verbrechen gegen die öffentliche Ordnung;
Verbrechen gegen die öffentliche Unversehrtheit;
Vermögensverbrechen, oder
Verbrechen steuerrechtlicher Natur.
Personen, die aufgrund eines der obengenannten Verbrechen in Folge eines Antrags
auf Strafzumessung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind ebenso von der
Ernennung zum Mitglied des Überwachungsorgans ausgeschlossen.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Überwachungsorgans beträgt drei Jahre.
9.2 Funktionen des Überwachungsorgans
Das Überwachungsorgan wird kontinuierlich die Befolgung, konkrete Umsetzung und
Wirksamkeit des gegenständlichen O.M., sowie die Übereinstimmung des
gegenständlichen Kodex mit den zukünftigen Gesetzesänderungen und Entwicklungen
der Gesellschaft überwachen. Somit wird das Überwachungsorgan überprüfen, ob das
O.M. geeignet ist rechtswidrigen Handlungen wirksam vorzubeugen und gegebenenfalls
die geeigneten Anpassungen, Ergänzungen und Korrekturen vorantreiben.
9.3 Beziehungen zu anderen Organen der Gesellschaft
Das Überwachungsorgan ist berechtigt, kontinuierlich und genauestens über sämtliche
Umstände informiert zu werden, die eine Verantwortung der Gesellschaft im Sinne des
GVD 231/2001 bewirken, oder jedenfalls eine Verletzung und rechtswidrige Anwendung
des O.M. darstellen könnten. Folglich ist die Gesellschaft verpflichtet, eine
kontinuierliche Berichterstattung durch Personen, die sich zur
Einhaltung der
Modellvorgaben verpflichtet haben, zu Gunsten des Überwachungsorgans zu
gewährleisten.
Obwohl dem Überwachungsorgan die notwendige Unabhängigkeit angesichts seiner
Rolle in der Organisation der Gesellschaft garantiert wird, muss das
Überwachungsorgan im Einklang und unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbereiche der
anderen Organe und Ämter der Gesellschaft handeln. Der Verwaltungsrat und der
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Überwachungsrat müssen, sofern es in die eigenen Zuständigkeit fällt, in kürzester Zeit
und somit bis spätestens zur nächsten Versammlung, die auf die Mitteilung des
Überwachungsrates folgt, die notwendigen Verfügungen erlassen, damit die
Aufzeichnungen des Überwachungsrates konkret und so schnell wie möglich
durchgeführt werden.
Dem Überwachungsrat obliegt es hingegen, die unverzügliche Stellungnahme des
Verwaltungsrates zu den Anträgen des Überwachungsorgans zu überprüfen.
Dem Überwachungsorgan steht ein Fond in der Höhe von € 4.000,00 zur Verfügung,
welcher im Falle der Überprüfung von Verletzungen des Organisationsmodells
herangezogen werden kann, um evtl. Unklarheiten durch die Beauftragung von Dritten
Experten überprüfen zu lassen.
Art. 10
Meldung der Zuwiderhandlungen
Sämtliche Personen, die aus jeglichem Grund mit der Gesellschaft in Kontakt treten,
müssen eventuell festgestellte oder versuchte Verletzungen des O.M. oder anderer
Rechtsvorschriften seitens der beteiligten Personen, unverzüglich und vertraulich, in
schriftlicher Form, entweder dem Präsidenten des Verwaltungsrates, dem Präsidenten
des Überwachungsrates oder dem Überwachungsorgan anzeigen, wobei diese
genauestens zu begründen sind. Um den Mitteilungsprozess zu erleichtern wird ein
eigens dafür vorgesehener Meldungskasten sowohl im Büro Vals auch im Büro
Meransen eingerichtet, wo die Meldungen eingeworfen werden können.
Diejenigen, die im guten Glauben Verletzungen oder Nichtachtungen des O.M. oder
anderer gesetzlicher Vorschriften anzeigen, sind gegen jegliche Form von Vergeltung,
Diskriminierung, oder Bestrafung geschützt. Die Geheimhaltung der Identität,
unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen und der Wahrung der
Rechte der Gesellschaft, sowie der irrtümlicherweise und/oder im schlechten Glauben
beschuldigten Personen, ist in jedem Fall gewährleistet.
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Art. 11
Verletzung des Organisationsmodells und der gesetzlichen Vorschriften;
Disziplinarmaßnahmen
Jegliche Handlung, die direkt oder indirekt eine Verletzung der im gegenständlichen
O.M. genannten Prinzipien darstellt, ist unabhängig von deren strafrechtlicher
Bedeutung, mit einer Nichterfüllung der Verpflichtungen gleichzusetzen, die sich aus
einem Arbeitsverhältnis oder aus einem Verhältnis der freiberuflichen Mitarbeit ergeben
oder mit den Befugnissen der Kontroll- und Verwaltungsorgane zusammenhängen, dies
auch mit den von Art. 2104 ZGB vorgesehenen Folgen.
Vorbehaltlich jeglichen Schadensersatzanspruches der Gesellschaft gegenüber den
Übertretern des gegenständlichen Kodex oder den anderen gesetzlichen
Bestimmungen, kann der Verwaltungsrat der Gesellschaft nach Einholung der
Stellungnahmen seitens des Überwachungsorgans, mit schriftlicher und begründeter
Verfügung folgende Maßnahmen ergreifen:
a)
gegenüber den Arbeitnehmern
Disziplinarmaßnahmen;
die
vom
Kollektivertrag
vorgesehenen
b)
gegenüber Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer:

den Verweis;

die Aussetzung der Auszahlung der Dienstbezüge von einem bis zu sechs
Monaten;

eine Geldstrafe von € 4.000 bis € 25.000;

den Widerruf des Auftrags, verfügen.
Im Falle einer Verletzung seitens des Präsidenten des Verwaltungsrates oder des
Präsidenten des Überwachungsrates wird die entsprechende Disziplinarmaßnahme von
der Hauptversammlung erlassen.
c)
gegenüber Dritten, die mit der Gesellschaft zusammenarbeiten die Auflösung des
entsprechenden Vertrages verfügen.
Das gegenständliche Dokument wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
Der Präsident des Verwaltungsrates
Leitner Karl
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Teil C
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- 1 - Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung
- 2 - Verwaltung der Beziehungen zu den Kreditanstalten
- 3 - Verwaltung der Beziehungen zu den Arbeitnehmern
- 4 - Schutz und Sicherheit der Arbeitnehmer
- 5 - Beziehungen zu den Lieferanten
- 6 - Verwaltung der Beziehungen zu Dritten
- 7 - Finanzierungen seitens der öffentlichen Verwaltung
- 8 - Führung des Verwaltungstätigkeit
- 9 - Führung der Buchhaltung
- 10 - Modalitäten der Durchführung von Zahlungen
- 11 - Verwaltung der Bargeldkassa
- 12 - Überwachungsorgan im Sinne des GVD 231/2001
- 13 - Maßnahmen zum Schutz der Netzwerksicherheit und Berücksichtigung des
Datenschutzgesetzes
- 14 - Umweltschutz
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Organisationsmodell
-1Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung
Sämtliche Beziehungen, welche die Gesellschaft durch die eigenen Organe mit der
öffentlichen Verwaltung und/oder öffentlichen Körperschaften eingeht, müssen den
Grundsätzen der Transparenz, Korrektheit und Loyalität entsprechen, unabhängig
davon, ob es sich um staatliche, ausländische oder lokale Körperschaften handelt.
Sämtliche Beziehungen, welche die Gesellschaft durch die eigenen Organe mit der
öffentlichen Verwaltung und/oder öffentlichen Körperschaften eingeht, müssen zu jenen
Beziehungen gehören, die für einen korrekten Ablauf der gesellschaftlichen Tätigkeiten
und deren Entwicklung unbedingt notwendig erscheinen, wobei die gängigen
nationalen, internationalen und lokalen Gesetzesbestimmungen stets befolgt werden
müssen und somit jegliche Handlung, die unmittelbar oder mittelbar
Gesetzesvorschriften jeglicher Art, sowie den guten Namen und Ruf der Gesellschaft
verletzen kann, zu vermeiden ist.
Jegliche Form von Zuwendungen und Geschenken der Gesellschaft an Organe,
Bedienstete oder Beamte der öffentlichen Verwaltung und/oder öffentlichen
Körperschaften zwecks mittelbarer oder unmittelbarer Beeinflussung der Tätigkeit der
öffentlichen Verwaltung zu Gunsten der Gesellschaft ist untersagt. Jede
gesellschaftsinterne oder -externe Person, die den Verdacht einer Verletzung der
obengenannten Prinzipien erhebt, muss umgehend den Präsidenten des
Verwaltungsrates,
den
Präsidenten
des
Überwachungsrates
und
das
Überwachungsorgan darüber informieren.
Die genannten Verbotsvorschriften dürfen nicht mittels Erteilung von Aufträgen oder
sonstigen Zuwendungen zu Gunsten der Familienangehörigen oder Bekannten der
Beamten verletzt werden.
Zuwendungen geringen Wertes u.Ä. (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 2.6 des
Verhaltenskodex) sind zulässig, sofern sie auf die gängige Unternehmenspraxis
zurückzuführen sind und den ortsüblichen Gebräuchen entsprechen. Es muss jedenfalls
die entsprechende Vorgehensweise berücksichtigt werden.
Ebenso dürfen auch die Mitglieder der Gesellschaftsorgane und deren Mitarbeiter keine
Zuwendungen erhalten, sofern diese nicht einen geringen Wert aufweisen und den
ortsüblichen Gebräuchen entsprechen.
21
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
Es versteht sich von selbst, dass jegliche Zuwendung an Beamte und Bedienstete der
öffentlichen Verwaltung, auch im Zusammenhang mit anstehenden Feierlichkeiten,
keinesfalls eine mittelbare oder unmittelbare Beeinflussung der Entscheidungsfindung
der öffentlichen Verwaltung und/oder der öffentlichen Körperschaften bezwecken darf.
Zwecks Durchführung der Vorschriften und Verbote des gegenständlichen Protokolls
und des Verhaltenskodex, und in Anbetracht der Tatsache, dass eventuelle
strafrechtlich relevante Handlungen die Straftaten der Bestechung, des Betrugs zu
Lasten des Staates und der Erpressung im Amt darstellen könnten, müssen folgende
Vorschriften befolgt werden:
1.
2.
3.
4.
5.
Personen, die aus jeglichem Grund mit der Bearbeitung von Ansuchen betreffend
den Erlass von Konzessionen, den Erhalt von Beiträgen, Finanzierungen und
Unterstützungen öffentlichen Charakters beauftragt werden und jedenfalls im
Namen und Auftrag der Gesellschaft mit der öffentlichen Verwaltung Beziehungen
eingehen, müssen dies dies lt. bestehender Stellenbeschreibung befolgen oder
mittels Beschluss des Verwaltungsrates identifiziert und ermächtigt werden oder im Fall von externen Personen oder Lieferanten - mittels Vertrag geregelt werden,
wobei die Gesellschaft für die Aufbewahrung der Vollmacht Sorge tragen muss;
die Verträge der Gesellschaft, die im Hinblick auf die oben angeführten Straftaten
der Bestechung, des Betrugs und der Erpressung eine potentielle strafrechtliche
Relevanz aufweisen könnten, müssen zur Gänze in schriftlicher Form
abgeschlossen werden und sollten zwecks Befolgung des GVD 321/2001
Standardklauseln beinhalten.
Zahlungen von Beträgen, deren Höhe € 999,99 übersteigen, dürfen nicht mittels
Bargeld vorgenommen oder angenommen werden, es sei denn in nachweisbaren
Fällen operativer Notwendigkeit.
Bei den richterlichen Inspektionen sowie bei Verwaltungs- und Steuerkontrollen
(z.B. in Zusammenhang mit dem GVD 81/2008, steuerrechtliche Überprüfungen,
INPS, usw.) müssen die dazu ausdrücklich bevollmächtigten Personen anwesend
sein und den Beginn der Inspektionen/Kontrollen dem Überwachungsorgan
mitteilen. Es müssen eigene Protokolle über den gesamten Ablauf der Kontrolle
erstellt und entsprechend aufbewahrt werden. Sollte das abschließende Protokoll
Beanstandungen aufweisen, muss die bevollmächtigte Person dem
Überwachungsorgan davon schriftlich berichten;
Um die entsprechenden Verantwortungen und Begründungen der getroffenen
Entscheidungen nachvollziehen zu können, muss die Gesellschaft die gesamte
hinterlegte Dokumentation, einschließlich der an die Ämter telematisch oder
elektronisch weitergeleiteten Dokumentation in Zusammenhang mit den
22
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
Verpflichtungen betreffend die Ansuchen für öffentliche Beiträge, Finanzierungen
und Subventionen, für den Erlass von Konzessionen im Allgemeinem oder für
Bautätigkeiten gesetzeskonform archivieren und aufbewahren.
6.
Die Einkäufe müssen gemäß Protokoll 5 „Beziehung zu den Lieferanten und
Grundbesitzern“ einer eigenen festgelegten Vorgehensweise erfolgen, welche,
vorsieht, dass die Genehmigung des Einkaufs, die Wahl der Lieferanten, das
Unterzeichnen der Verträge, die Auftragserteilung und die Ermächtigung der
Zahlung ausschließlich jenen Personen zusteht, die mit eigenen Fähigkeiten und
Befugnissen ausgestattet sind.
Das gegenständliche Protokoll wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
Der Präsident des Verwaltungsrates
Leitner Karl
23
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-2Verwaltung der Beziehungen zu den Kreditanstalten
Die Befugnisse der Eröffnung und Auflösung der Bankkonten, der Leistung von
Bankgarantien, der Aufnahme von Darlehen und Durchführung von Finanzierungen
jeglicher Art mit den Kreditanstalten stehen ausschließlich dem Präsidenten des
Verwaltungsrates zu und im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung dem VizePräsidenten.
Die Unterschriften, die zum Zwecke der Durchführung von Bewegungen auf
obengenannten Konten und Verträge geleistet werden, dürfen ausschließlich vom
Präsidenten und Vize-Präsidenten des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung
stammen.
Die Geschäftsführung und die zuständigen Büroleiter sind zudem ermächtigt
Bareinlagen jeglicher Höhe (Kassaeinnahmen) auf den genannten Konten
durchzuführen. Die Geschäftsführung ist ermächtigt pro Lieferant Zahlungen und
Behebungen bis zu einem Höchstbetrag von € 5.000,00 mit Einzelunterschrift
durchzuführen; höhere Zahlungen pro Lieferant werden von der Geschäftsführung
durchgeführt nachdem diese lt. dem Vier-Augen-Prinzip vom Präsidenten des
Verwaltungsrates freigegeben wurden. Die dem Präsidenten übermittelte
Rechnungsfreigaben werden im entsprechenden Bankenordner bzw. Zahlungs-Ordner
aufbewahrt.
Was die Auszahlungen der Monatsgehälter an die Arbeitnehmer, die Zahlungen der
Steuern und Abgaben betrifft, wird auf das Protokoll "Modalitäten der Durchführung von
Zahlungen" verwiesen.
Die Schecks dürfen ausschließlich mit Unterschrift und Namen des Präsidenten, und im
Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung vom Vize-Präsidenten ausgestellt werden;
Es muss immer der Grund der Ausstellung angeführt werden.
Beziehungen jeglicher Art mit den Kreditanstalten können seitens des Präsidenten,
seitens des Vize-Präsidenten und falls sie das Anlegen von Akten betreffen, seitens der
Geschäftsführung und beauftragten externen Personen eingegangen werden, wobei
jegliche abschließende Verfügung vom Präsidenten in Durchführung der Beschlüsse
des Verwaltungsrates erlassen werden muss.
Der Geschäftsführung ist es untersagt, Verträge und Akte mit den Kreditanstalten zu
unterzeichnen.
24
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
Das gegenständliche Protokoll wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
Der Präsident des Verwaltungsrates
Leitner Karl
25
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
-3Verwaltung der Beziehungen zu den Arbeitnehmern – Einstellungen
Um jegliche Form der Bevorzugung im Hinblick auf die Saisonarbeiter zu vermeiden
wird die Gesellschaft tendenziell dieselben Personen einstellen, die bereits ein positives
und zufriedenstellendes Arbeitsverhältnis zu Gunsten der Gesellschaft geleistet haben
und bereits in der vorherigen Saison eingestellt wurden. Für den Fall, dass
Arbeitnehmer neu eingestellt werden, beruhen die Entscheidungen auf folgenden
Kriterien:
a) vorherige positive Arbeitsverhältnisse zwischen Gesellschaft und Arbeitnehmer;
b) gesammelte Erfahrung des Arbeitnehmers im selben Bereich und in spezifischen
Tätigkeitsbereichen;
c)
die Übereinstimmung der Qualifikation mi den Anforderungen gemäß der
gesetzlichen Vorschriften (u.a. Amt für Seilbahnen…).
d) die festgestellten Fähigkeiten und Kompetenzen des Arbeitnehmers;
e) das Vertrauen und den Eindruck, die der Arbeitnehmer bei der Einstellung
hinterlassen kann.
Erstellung der Lohnstreifen
Die Anmerkungen der täglichen Anwesenheiten der Arbeitnehmer obliegen den
Verantwortlichen der Büroleitung in den zwei Talstationen Vals und Meransen, welche
diese an das externe Datenverarbeitungsbüro mittels eines elektronischen Systems
übermittelt. Dieses System wird zudem für die Einstellungen, Kündigungen,
Berechnungen der Abfertigungen, usw. verwendet. Die vom externen
Datenverarbeitungsbüro ausgearbeiteten Lohnstreifen werden der Geschäftsführung im
pdf-Format mittels Email weitergeleitet und von diesem auf die Übereinstimmung mit
den übermittelten Daten überprüft.
Beziehungen zu den Arbeitnehmern
Die Beziehungen zu den Arbeitnehmern werden in hierarchischer Form verwaltet,
sodass der Arbeitnehmer zuerst den Betriebsleiter kontaktiert und dieser, im Falle eines
Fortbestandes der Problematik, die Geschäftsführung darüber informiert. Sollte die
Problematik weiterhin bestehen bleiben, wird sich der Präsident des Verwaltungsrates
und im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung der Vize-Präsident damit befassen.
Sollte die Geschäftsführung eine Anzeige erhalten, muss dieser schriftlich dazu Stellung
nehmen und die Problematik betreffend die Beziehungen zu den Arbeitnehmern
genauestens erläutern.
26
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
Die Befugnisse hinsichtlich der neuen Einstellungen für die Saisonsangestellten stehen
der Geschäftsführung nach Absprache mit den Betriebsleitern und den Präsidenten des
Verwaltungsrates zu. Neue Mitarbeiter, welche in Jahresstelle geplant sind, können erst
nach Zustimmung des Verwaltungsrates eingestellt werden.
Weiterbildung
Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführung die Weiterbildung der Arbeitnehmer
fördern, indem sie diese zu geeigneten und nützlichen Weiterbildungskursen einlädt.
Die Gesellschaft behält sich vor, einen Teil der entsprechenden Kosten zu übernehmen.
Das gegenständliche Protokoll wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
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Leitner Karl
27
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Organisationsmodell
-4Schutz und Sicherheit der Arbeitnehmer
Im Zusammenhang mit der Sicherheit der Arbeitnehmer verpflichtet sich
die
Gesellschaft, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen betreffend die Gesundheit der
Arbeitnehmer und die Sicherheit auf dem Arbeitsplatz
einzuhalten. und sämtliche vom Sicherheitsbeauftragten ausgearbeiteten Dokumente,
Vorschriften, Bestimmungen im Bereich der "Gesundheit und Sicherheit auf dem
Arbeitsplatz"
zu
berücksichtigen.
Mit
Bezugnahme
auf
die
geltenden
Gesetzesbestimmungen und insbesondere auf Art. 30 des GVD Nr. 81/08, wie
nachfolgend integriert und abgeändert, verweist die Gesellschaft auf folgende
Dokumente, () die von allen Mitarbeitern der Gesellschaft anerkannt und berücksichtigt
werden:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
das für sämtliche Tätigkeitsbereiche des Unternehmens erstellte Dokument
betreffend die Bewertung der Risiken gemäß Art. 17 und 28 GVD 81/2008;
die Auflistung der Aufgaben und Funktionen des zuständigen Dienstes für den
Arbeitsschutz und des ärztlichen Dienstes;
die Vorschriften zur Benutzung der Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen des
Einzelnen;
die für jeden einzelnen Tätigkeitsbereich geltenden Sicherheitsvorschriften;
die Vorschriften für die Benutzung der Arbeitsgeräte;
die Bestimmungen im Bereich der Vorbeugung der Brandgefahr, Evakuierung und
Erste Hilfe für Arbeitnehmer,
Begehungsprotokolle..
Die Befolgung der Gesetzesvorschriften im Bereich Gesundheit und Arbeitssicherheit,
die zwecks Vorbeugung von Unfällen und Gefahren zu Lasten der Arbeitnehmer
erlassen wurden, ist für die Gesellschaft und für all jene, die aus jeglichem Grund mit
der Gesellschaft zusammenarbeiten von oberster Priorität.
Das Interesse der Gesellschaft besteht darin, alle Arbeitnehmer und Personen, die im
Namen und Auftrag der Gesellschaft tätig sind, dazu anzuhalten, die im Bereich
Gesundheit und Sicherheit auf dem Arbeitsplatz geltenden Gesetzesbestimmungen zu
befolgen.
28
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Arbeitnehmern und Mitarbeitern ein
Arbeitsumfeld, Arbeitsbedingungen und Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen, die zur
Wahrung der Gesundheit, der Sicherheit, der körperlichen und moralischen Integrität
geeignet sind. Dies in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzesbestimmungen und
Verordnungen und insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen gemäß Art. 25sepies des GVD 231/2001 und auf Art. 55 des GVD 81/2008, sowie um zu vermeiden,
dass die von den Artikeln 589 (fahrlässige Tötung) und 590 Abs. 3 StGB (schwere und
besonders schwere Körperverletzungen) vorgesehenen Straftaten durch die Verletzung
der Gesetzesbestimmungen im Bereich Hygiene, Gesundheit und Sicherheit auf dem
Arbeitsplatz begangen werden.
Entscheidungen jeglicher Art und jeglichen Ranges im Bereich Gesundheit und
Sicherheit auf dem Arbeitsplatz werden aufgrund der nachfolgend angeführten
Prinzipien und Kriterien getroffen:








jegliche Risikofaktoren für die Arbeitnehmer vermeiden;
nicht vermeidbare Risikofaktoren ausfindig machen und bewerten;
die Entstehung von Risikofaktoren vermeiden und einschränken;
die Arbeit dem Menschen anpassen, insbesondere betreffend die Arbeitsplätze und
die Wahl der Arbeitsgeräte, Arbeitsmittel, Arbeits- und Produktionsmethoden, vor
allem um den Kontakt des Arbeitnehmers mit verschiedenen schädlichen
Substanzen und deren negativen Auswirkungen auf die Gesundheit desselben
einzuschränken und zu vermeiden;
den Stand der Entwicklung, der Wissenschaft und Technik stets berücksichtigen fortlaufend, sofern es möglich ist, große Gefahrenquellen durch kleinere ersetzen
oder ganz beseitigen;
die Prävention in die Wege leiten und eine Gesamtheit an Vorhersagen erzielen,
welche die Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, gesellschaftliche
Beziehungen und das Arbeitsumfeld mit einbeziehen;
den Maßnahmen zum Schutze der Allgemeinheit gegenüber jenen zum Schutze
des Einzelnen Vorrang einräumen;
den Arbeitnehmern angemessene Anweisungen erteilen.
Die genannten Prinzipien werden von der Gesellschaft angewandt, um die zum Schutz
der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbeugung von Berufsrisiken, zur
Weiterbildung und Information, zur Bereitstellung einer angemessenen Organisation
und der notwendigen Mittel.
29
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
Zur sorgfältigen und strikten Umsetzung und Anwendung der einschlägigen
Gesetzgebung
sowie
des
O.M.
ernennt
der
Verwaltungsrat
einen
Sicherheitsbeauftragten, der aus dem Kreise der Personen mit nachweisbarer
Berufserfahrung und professionellen Fähigkeiten ausgewählt wird und für drei Jahre im
Amt bleibt.
Das gegenständliche Dokument wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
Der Präsident des Verwaltungsrates
Leitner Karl
30
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
-5Beziehungen zu den Lieferanten und Grundbesitzern
Der Präsident und im Falle seiner Abwesenheit und/oder Verhinderung der VizePräsident, die Geschäftsführung, die Büroleiter und die Betriebsleiter sind ermächtigt,
Beziehungen zu den Lieferanten und Grundbesitzern einzugehen. Externe oder weitere
Personen sind nur durch vorhergehenden schriftlichen Ermächtigung/Vertrag dazu
befugt..
In Fällen der Notwendigkeit und/oder in Dringlichkeitsfällen, welche mit der
Instandhaltung der Anlagen und Maschinen zurückzuführen sind, sind die Betriebsleiter,
ermächtigt, Bestellungen bis zu einem Gesamtwert von € 5.000 durchzuführen, wobei
sie innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden zur entsprechenden Mitteilung gegenüber
der Geschäftsführung verpflichtet sind. Insbesondere stehen den angeführten Personen
folgende Befugnisse zu:
a)
der Präsident und in seiner Abwesenheit und/oder Verhinderung der VizePräsident, die Geschäftsführung und die Betriebsleiter können Verhandlungen
führen, Kostenvoranschläge einholen und die Angebote überprüfen, Vertreter
einberufen und im Allgemeinem sämtliche, mit dem Einkauf von Waren und
Dienstleistungen sowie mit den Lieferungen zusammenhängenden Tätigkeiten
vornehmen;
b)
Der Vollzugsausschuss, bestehend aus dem Präsidenten und Vize-Präsidenten
des Verwaltungsrates, kann Verträge bis zu einem Höchstbetrag von € 25.000,00
abschließen, wobei diese protokolliert und halbjährlich dem Verwaltungsrat über
die getätigten Einkäufe berichtet wird. Im Falle der Überschreitung des Betrages
von € 25.000,00 wird der Einkauf/ die Investition dem Verwaltungsrat zwecks
Erlass der entsprechenden Genehmigung vorgelegt.
c)
die Geschäftsführung ist ermächtigt bestimmte Einkäufe, wie Spesen für die
ordentliche Instandhaltung, Einholen von Angeboten, Bewertungen, Material- und
Maschinenbestellungen auf Anfrage der jeweiligen Verantwortlichen bis zu einem
Höchstbetrag von € 5.000,00 und Bestellungen von Verbrauchsmaterial bis zu
einem Höchstbetrag von € 5.000,00 durchführen; für den Einkauf von Treibstoff
und/oder Schmierstoff kann die Geschäftsführung Bestellungen bis zu einem
Höchstbetrag von € 20.000 pro Lieferung tätigen.
31
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
In Übereinstimmung mit Art. 2.3. des Verhaltenskodex müssen sämtliche Beziehungen,
welche die Gesellschaft durch die dazu ermächtigten Organe mit den Lieferanten
eingeht, den Grundsätzen der Transparenz und Ernsthaftigkeit entsprechen um jegliche
Form von Bevorzugung zu vermeiden, sodass stets das oberste Interesse der
Gesellschaft gewahrt wird. Sämtliche Phasen der Verhandlungen und die
entsprechende Korrespondenz müssen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen
sowie die strengsten Grundsätze der Korrektheit befolgen. Bei der Auswahl zwischen
verschiedenen Lieferanten darf die Gesellschaft nicht ausschließlich die Kriterien der
wirtschaftlichen Opportunität berücksichtigen, sondern muss auch die nachfolgend
angeführten Kriterien in Betracht ziehen:
a)
b)
c)
d)
unternehmerische, strukturelle und organisatorische Glaubwürdigkeit des
Vertragspartners;
finanzielle Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit des Vertragspartners;
spezifische Fähigkeiten, Kompetenzen und Zuverlässigkeit in der Ausführung der
Lieferung;
Fähigkeiten, auf Standards höchster Qualität und im Einklang mit jenen der
Gesellschaft zu arbeiten.
Obgenannte Prinzipien gelten auch für die Verhandlungen mit den Grundbesitzern für
die Miete von bestehenden Flächen, Ernteentschädigungen, Durchfahrtsrechte usw.
Die Verhandlungen mit den Grundbesitzern obliegen dem Präsidenten des
Verwaltungsrates und der Geschäftsführung, wobei aufgrund des Gleichheitsprinzips
öffentlich anerkannte Richtwerte herangezogen werden.
Das gegenständliche Protokoll wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
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Leitner Karl
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Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
-6Verwaltung der Beziehungen zu Drittgesellschaften
Die Gesellschaft und all jene, die im Namen und Auftrag derselben tätig sind und mit
anderen
(konkurrierenden
oder
nicht
konkurrierenden)
Gesellschaften
Geschäftsbeziehungen eingehen, müssen stets ein redliches und durchsichtiges
Verhalten bewahren, sodass die Unternehmensprinzipien stets berücksichtigt werden.
Der Gesellschaft ist es untersagt, Verfügungen zu erlassen und Entscheidungen zu
treffen, die den Drittgesellschaften Schaden zufügen könnten.
Folglich muss jegliche Handlung im Rahmen des erlaubten und loyalen Wettbewerbs
zwischen Unternehmen getätigt werden.
Sämtliche Informationen, Daten und Dokumente betreffend Drittgesellschaften, die aus
jeglichem Grund in Kenntnis der Gesellschaft gelangt sind, müssen mit höchster
Geheimhaltung und Vertraulichkeit zum ausschließlichen Zweck der gegenständlichen
Verhandlungen verwendet und verarbeitet werden, dies mit dem ausschließlichen
Verbot der Weiterverbreitung derselben innerhalb der Gesellschaft.
Das gegenständliche Protokoll wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
Der Präsident des Verwaltungsrates
Leitner Karl
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Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
-7Finanzierungen seitens der öffentlichen Verwaltung
Die Ansuchen betreffend Finanzierungen seitens der öffentlichen Verwaltung werden
bei größeren Investitionen vom Verwaltungsrat genehmigt, welcher den Präsidenten mit
Unterstützung der Geschäftsführung - mit der Abwicklung des entsprechenden
Vorgangs betraut.
Jährliche wiederkehrende Beitragsansuchen (Skibusbeitrag, Accisa usw.) oder kleinere
Beitragsansuchen, welche die allgemeine operative Tätigkeit betreffen (Beratung usw.)
müssen nicht direkt vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Allerdings wird im
halbjährlichen Bericht des Vollzugsausschusses der Verwaltungsrat über die getätigten
Beitragsansuchen und Stand der entsprechenden Auszahlungen informiert.
Die beauftragte Person muss die Vorgänge mit höchster Sorgfalt befolgen und in
regelmäßigen Abständen den Verwaltungsrat über deren Stand informieren.
Es versteht sich von selbst, dass jegliche Verwendung der öffentlichen Beiträge in
Übereinstimmung mit dem entsprechenden Ansuchen und im Einklang mit dem
Auszahlungsgrund derselben erfolgen muss. Um Finanzierungen seitens der
öffentlichen Verwaltung zu erlangen ist es der Gesellschaft untersagt, sich eines
Vermittlers, Vertreters, Werbers oder Mediators zu bedienen, und somit ist die
Gesellschaft ausschließlich ermächtigt sich an Kreditanstalten zu wenden, die in der
Lage sind die Abwicklung der Vorgänge zu unterstützten oder eventuelle Beratungen
seitens Dritter einzuholen. In der Folge ist die Auszahlung jeglicher Provision an Dritte
(außer an Kreditanstalten), die an der Abwicklung des Vorganges beteiligt waren,
verboten.
Das gegenständliche Protokoll wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
Der Präsident des Verwaltungsrates
Leitner Karl
34
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
-8Führung der Verwaltungstätigkeit
Die Geschäftsführung organisiert und leitet die Tätigkeit der Hauptgeschäftsstellen der
zwei Skipassbüros, sowie jene der Außenstellen der Gesellschaft. Insbesondere
obliegen der Geschäftsführung folgende Tätigkeiten:
a) die Zusammenarbeit mit dem Präsidenten und Vize-Präsidenten des
Verwaltungsrates, sodass die Beschlüsse ordnungsgemäß durchgeführt werden
und die genannten Organe im Einklang mit den erlassenen Beschlüssen handeln;
b) die Zusammenarbeit mit verschiedenen Gesellschaftsorganen und Vermittlung
zwischen denselben (Hauptversammlung, Verwaltungsrat, Überwachungsrat und
Überwachungsorgan), die unmittelbare Stellungnahme zu den Anträgen und
Anfragen seitens der Gesellschaftsorgane;
c)
die Tätigkeit des Schriftführers und Protokollierung bei den Versammlungen des
Verwaltungsrates, wobei diese vorab an sämtliche Mitglieder des
Verwaltungsrates und des Überwachungsrates übermittelt und in der Folge deren
Stellungnahmen berücksichtigt werden müssen;
d) die Aktualisierung, Archivierung und Aufbewahrung der Gesellschafts- und
Buchhaltungsbücher, Protokolle des Vollzugsausschusses und Protokolle des
Verwaltungsrates;
e) die Korrespondenz der Gesellschaft, sowie die Entgegennahme der Post, die an
den Präsidenten umgehend weitergeleitet wird;
f)
die Zahlung der Steuern und Abgaben;
g) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Verpflichtungen und
Aufgaben des Buchhaltungspersonals;
h) die
Überprüfung der ordnungsgemäßen
Erstellung der Bilanz in
verwaltungsrechtlicher Hinsicht seitens des Buchhaltungspersonals zwecks
Weiterleitung derselben an den Verwaltungsrat;
i)
die Führung der internen Beziehungen zwischen den verschiedenen Abteilungen/
Ämtern der Gesellschaft;
j)
Überwachung der Einlagen der Kassaeinnahmen durch die Büroleitungen auf die
Bankkonten;
k)
die Einleitung der Geschäftsvorgänge mit den Kreditanstalten;
l)
die Verwaltung der Versicherungspolizzen entsprechend den Vorgaben des
Verwaltungsrates;
m) die Durchführung von Kontrollen der Skipassverkaufsstellen;
n) die Behebung, Zahlung und Einlage lt. im Protokoll "Beziehungen zu den
Kreditanstalten" genannten Vorschriften;
35
Gitschberg Jochtal AG
o)
p)
Organisationsmodell
Bestellung, Einkäufe und Verhandlungen im Einklang mit dem Protokoll
„Beziehungen zu den Lieferanten und Grundbesitzern“;
die Leistung der für Mitarbeiter oder externe Berater notwendigen und beantragten
Unterstützung;
Die Tätigkeit der Geschäftsführung wird vom Präsidenten und/oder Vize- Präsidenten
des Verwaltungsrates, vom Überwachungsrat und Überwachungsorgan, sofern diese
jeweils zuständig sind, kontrolliert.
Das gegenständliche Protokoll wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
Der Präsident des Verwaltungsrates
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36
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
-9Führung der Buchhaltung
Die Geschäftsführung organisiert und leitet sämtliche in Zusammenhang mit der
Buchhaltung stehenden Tätigkeiten, insbesondere:
a) die Verwaltung sämtlicher Buchhaltungsbelege betreffend die Gesellschaft
(Rechnungen, Gutschriften, Warenbegleit- und Lieferscheine, usw.);
b) die Weiterleitung sämtlicher buchhalterischen Unterlagen an das externe
Datenverarbeitungsbüro zwecks Verbuchung;
c)
die Durchführung und Wahrung sämtlicher Verbuchungen, die von den geltenden
steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen sind;
d) die Organisation und sorgfältige Archivierung sämtlicher Buchhaltungsunterlagen;
e) die Zahlung der Rechnungen gemäß Protokoll Nr. 10;
f)
die Weiterleitung sämtlicher Daten an das Datenverarbeitungsbüro zwecks
Erstellung der Lohnstreifen und in der Folge die Überprüfung der
Übereinstimmung derselben mit den weitergeleiteten Daten;
g) die Auszahlung der Vergütungen gemäß Protokoll Nr. 10;
Das gegenständliche Protokoll wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
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37
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
- 10 Modalitäten der Durchführung von Zahlungen
Die Zahlungen werden mittels Homebanking und/oder Internetbanking von der
Geschäftsführung durchgeführt, wobei folgende Prozeduren zu berücksichtigen sind:
a) der jeweilige Verantwortliche für den Einkauf (Büroleitung, Geschäftsführung,
Betriebsleiter) überprüfen die Rechnung auf ihre Richtigkeit und geben diese mit
entsprechender Unterschrift auf der Rechnung zur Verbuchung und Zahlung frei;
b) die Büroleitung führt kontinuierlich eine aktuelle Offene-Postenliste der Lieferanten
und unterbreitet diese mindestens einmal wöchentlich der Geschäftsführung;;
c)
die Geschäftsführung überprüft die Auflistung und kann Zahlungen bis zu einem
Wert pro Lieferant von € 5.000,00 mittels Homebanking oder Internetbanking
direkt tätigen; übersteigt der Wert pro Lieferant € 5.000,00 muss die
Geschäftsführung die entsprechende Zustimmung von Seiten des Präsidenten
und in seiner Abwesenheit oder Verhinderung des Vize-Präsidenten einholen wie
lt. Protokoll „Beziehung zu den Kreditanstalten“.
d) .
Zahlung der Steuern
Sämtliche Steuern, direkter oder indirekter Natur, sowie jegliche Zahlung im
Zusammenhang mit Steuern und Abgaben muss mit dem Vordruck F23 oder F24
erfolgen, wobei die entsprechenden Steuerkennzahlen anzuführen sind; die
Berechnung obliegt dem externen Datenverarbeitungsbüro, welcher auch die
Buchführung durchführt. Die Geschäftsführung führt die Zahlung schlussendlich nach
Überprüfung derselben mittels Homebanking durch. .
Zahlung der Rechnungen
a) die Büroleitung erstellt eine Auflistung (OPOS Liste), nachdem die Rechnungen
vom jeweiligen Verantwortlichen welcher den Einkauf getätigt hat mittels
Unterschrift freigegeben wurde;
b) die genannte Auflistung wird wöchentlich der Geschäftsführung zur Überprüfung
vorgelegt; Beträge, welche den Wert von € 5.000,00 nicht übersteigen, werden
von der Geschäftsführung direkt mittels Homebanking oder Internetbanking
überwiesen.
Beträge, welche € 5.000,00 pro Lieferant übersteigen, werden dem Präsidenten
zur Zahlungsfreigabe vorgelegt. Dieser ist ermächtigt, in Fällen, die eine
Nichtzahlung oder lediglich eine Teilzahlung der Rechnung zur Folge haben, wie
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Organisationsmodell
nicht
vollendete
Arbeiten
oder
vertragliche
Unklarheiten,
die
Zahlungsermächtigung zu verweigern, wobei eine entsprechende schriftliche
Begründung angeführt werden muss.
Das gegenständliche Protokoll wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
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39
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Organisationsmodell
- 11 Verwaltung der Bargeldkassa
Zugriff auf die Bargeldkassa haben lediglich die Geschäftsführung, die Büroleitungen
der beiden Standorte Vals und Meransen und der Präsident des Verwaltungsrates;
keine andere Person ist ermächtigt, Bewegungen betreffend die Bargeldkassa
durchzuführen.
Die genannten Personen können Einlagen und Behebungen zu Gunsten, bzw. zu
Lasten der Bargeldkassa nur in Fällen durchführen, in denen eine Banküberweisung,
eine Zahlung mittels Scheck oder mittels home/internet banking nicht möglich ist, zumal
diese die primären und gewöhnlichen Zahlungsmodalitäten darstellen. Jeder, der eine
Bewegung zu Gunsten oder zu Lasten der Bargeldkassa durchführt, muss innerhalb
des darauffolgenden Tages die Bewegung und die entsprechende Begründung im
Kassaregister anmerken.
Bewegungen zu Gunsten oder zu Lasten der Bargeldkassa sind in folgenden Fällen
ausgeschlossen:
a) Zahlung von Abgaben;
b) ;
c)
Zahlung von Beträgen jeglicher Art zu Gunsten der öffentlichen Verwaltung
(unabhängig von Sekretariatsgebühren und Stempelmarken);
d) Zahlung von Rechnungen, ausgeschlossen Rechnungen, die eine Zahlung per
Nachnahme vorsehen;
e) Bewegungen im Zusammenhang mit öffentlichen Beiträgen;
f)
Spenden und Zuwendungen an Dritte.
Die Bargeldkassa darf den Höchstbetrag von € 7.000 in der Wintersaison und € 3.000 in
der Sommersaison nicht überschreiten, im Falle einer Überschreitung des genannten
Betrages muss die Geschäftsführung, oder die Büroleitung den Differenzbetrag
umgehend auf ein auf die Gesellschaft oder auf Skirama Eisacktal oder Dolomiti
Superski lautendes Bankkonto, im jeweils zustehenden Ausmaß, einlegen.
Was die Einnahmen anbelangt wird angemerkt, dass die Angestellten der Gesellschaft
ermächtigt sind Bargeld, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Verkauf von
Skipässen, zu kassieren und gehen in der Folge das Risiko ein, Falschgeld
anzunehmen und in Umlauf zu bringen. Jedenfalls dürfen die Zuständigen für den
Skipassverkauf nicht von einer Einzelperson Bargeldzahlungen annehmen, die mehrere
40
Gitschberg Jochtal AG
Organisationsmodell
Personen oder Gruppen von Personen in einer außergewöhnlichen Anzahl betreffen
und die aufgrund deren Höhe und Durchführungsart Zweifel aufweisen.
Um den angeführten Risiken vorzubeugen und dieselben zu vermeiden, sind sämtliche
Büros mit eigenen Geräten ausgestattet, die dazu dienen, falsche Geldscheine zu
erkennen und somit kann vermieden werden, dass Falschgeld kassiert und in der Folge
an den Kunden als Restgeld ausgezahlt oder in der Bank eingelegt wird. Dies
vorausgeschickt, sind sämtliche Personen, einschließlich der oben angeführten
Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit aus jeglichem Grund mit Bargeld in
Kontakt kommen dazu verpflichtet:

gemäß den Kriterien der Ehrlichkeit, Korrektheit, der Vollständigkeit und des guten
Glaubens zu handeln;

die größte Aufmerksamkeit bei der Durchführung von Geschäften mit unbekannter
Kundschaft oder mit hohen Geldbeträgen zu leisten, vor allem im Rahmen des
Verkaufs von Skipässen;

eine angemessene Kontrolle der erhaltenen Geldscheine durchzuführen, um
eventuelles Falschgeld ausfindig zu machen. Diese Kontrolle kann auch durch die
dazu vorgesehenen Geräte erfolgen, womit sämtliche Büros ausgestattet sind;

insbesondere, wenn die Echtheit der Geldscheine in Frage gestellt wird, sind die
Angestellten verpflichtet, dies unmittelbar den Vorgesetzten mitzuteilen und die als
Falschgeld verdächtigen Banknoten gemäß den einschlägigen Bestimmungen aus
dem Geldumlauf zu entfernen;

die als Falschgeld verdächtigen Banknoten müssen ab deren Entfernung aus dem
Geldverkehr und bis zu deren Weiterleitung an die italienische Zentralbank (Banca
d'Italia) seitens der dazu beauftragten Personen gesondert in eigenen
Schließfächer aufbewahrt werden;

jeglicher Versuch seitens der Kundschaft oder seitens Dritter die als Falschgeld
verdächtigen Banknoten oder andere Geldmittel im Umlauf zu bringen, den eigenen
Vorgesetzten anzuzeigen, damit diese die notwendigen Maßnahmen ergreifen
können und dies unabhängig davon, ob das Personal Empfänger der als Falschgeld
verdächtigen Banknoten oder lediglich über den Versuch der Einführung informiert
ist; die Vorgesetzten haben ihrerseits die Verpflichtung, die Anzeige an das
Kontrollorgan weiterzuleiten, damit dieses die notwendigen Maßnahmen ergreifen
kann.
Das gegenständliche Protokoll wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
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- 12 Das Überwachungsorgan
Das Überwachungsorgan übt in völliger Unabhängigkeit folgende Befugnisse und
Tätigkeiten aus:
a) führt Kontrolltätigkeiten jeglicher Art aus, die dazu geeignet sind die Befolgung des
gegenständlichen Verhaltenskodex, und im Allgemeinem des O.M., sowie jeder
weiteren gesetzlichen Bestimmung zu gewährleisten;
b) ergreift jegliche Initiative, die zur Feststellung der Aktualität, Angemessenheit und
Wirksamkeit des O.M. im Hinblick auf die konkrete Vorbeugung rechtswidriger
Handlungen notwendig erscheint;
c)
überwacht die Wirksamkeit des O.M. und überprüft insbesondere die
Übereinstimmung der durchgeführten Handlungen mit den Vorschriften gemäß
O.M.;
d) führt im Falle von Gesetzesverletzungen und Zuwiderhandlungen gegen das O.M.
die entsprechenden Untersuchungen und Überprüfungen durch und überprüft,
untersucht und sammelt die entsprechenden Daten;
e) informiert den Präsidenten des Verwaltungsrates und den Präsidenten des
Überwachungsrates über eventuelle Anzeigen betreffend angebliche Verletzungen
des O.M., auch über anonyme Anzeigen;
f)
überprüft stichprobenartig Buchungsvorgänge, vertragliche und gesellschaftliche
Vorgänge jeglicher Art;
g) betritt sämtliche Räumlichkeiten und Büros der Gesellschaft mit unbegrenzten
Befugnissen zwecks Ausübung der eigenen Tätigkeit;
h) erteilt eine schriftliche und begründete Stellungnahme betreffend den Erlass von
Disziplinarmaßnahmen. Es obliegt jedem Beteiligten an der Gesellschaft,
umgehend zu den Anfragen des Überwachungsorgans Stellung zu nehmen und
rechtzeitig die maximale Mitarbeit zu leisten.
Das Überwachungsorgan führt ein eigenes Register, worin die durchgeführten
Kontrollen genauestens angemerkt und die im Allgemeinen ausgeführten Tätigkeiten
festgehalten werden.
Das Überwachungsorgan wird im jährlichen Abschnitt dem Verwaltungsrat einen Bericht
über die durchgeführte Tätigkeit erstatten, insbesondere mit Bezugnahme auf
Kontrolltätigkeiten betreffend bedeutende Handlungen und auf eventuell durchgeführte
vertiefte Untersuchungen, sowie auf jegliche mit dem O.M. zusammenhängenden
Informationen.
Das Überwachungsorgan ist berechtigt, im Falle einer festgestellten Notwendigkeit der
Verbreitung, Ergänzung und Durchführung des O.M., den Verwaltungsrat um
Verwendung der in der Bilanz gemäß Art. 11 des Verhaltenskodex vorgesehenen Fond
zu ersuchen.
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Organisationsmodell
Das gegenständliche Protokoll wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
Der Präsident des Verwaltungsrates
Leitner Karl
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- 13 Maßnahmen zum Schutz der Netzwerksicherheit und Berücksichtigung des
Datenschutzgesetzes
A – Verwaltung der Netzwerksicherheit
Im Rahmen der Ausübung sämtlicher mit dem EDV-System zusammenhängenden
Tätigkeiten müssen die Angestellten und Mitarbeiter der Gesellschaft, zusätzlich zu den
Vorschriften des gegenständlichen Protokolls, Folgendes berücksichtigen:

die Verhaltensregeln, Prinzipien und Grundsätze gemäß dem gegenständlichen
Verhaltenskodex;

die Abläufe im Unternehmen, die Dokumentation und die dienstlichen Anordnungen
betreffend der hierarchischen, funktionalen und organisatorischen Struktur der
Gesellschaft;

die einschlägige Gesetzgebung im Allgemeinen.
Die Prinzipien allgemeinen Charakters werden gegenüber Arbeitnehmern direkt
angewandt und gegenüber Mitarbeitern mittels eigener Vertragsklauseln.
Das gegenständliche Protokoll sieht zum Zwecke der Vorbeugung des Begehens von
Computerdelikten die ausdrückliche Verpflichtung der Empfänger des Kodex vor, die
Vorbeugungsmaßnahmen
und
Verhaltensregeln,
die
zur
Meidung
des
tatbestandsmäßiges Verhalten erlassen wurden, zu befolgen.
Insbesondere wird den Empfängern des Protokolls die Pflicht auferlegt, die Vorschriften
und Richtlinien im Bereich der Netzwerksicherheit zu befolgen, dies vor allem in
Hinblick auf den Zugang zu den Systemen und Daten, die Verwaltung der
Benutzerkonten, die Netzwerksicherheit sowie die Verwaltung der Netzwerkinfrastruktur
und Daten hinsichtlich der Erteilung von Berechtigungen für den Zugang zu
Netzwerkressourcen.
Zudem haben die Empfänger des Kodex folgende Verpflichtungen:

die PCs ausschließlich für Arbeitszwecke zu verwenden;

den Netzwerkspeicher ausschließlich für Arbeitszwecke zu benutzen;

die digitalen Unterschriften der Gesellschaft ordnungsgemäß zu verwenden und
aufzubewahren;

weder Software zu installieren oder zu verwenden, die von nicht beauftragten
Personen verteilt wurde, noch eigene Kommunikationsmittel zu verwenden, außer
die Gesellschaft hat dies ausdrücklich genehmigt;

nicht die Konfiguration des eigenen PCs zu ändern;
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Gitschberg Jochtal AG



Organisationsmodell
keine Hard- oder Software zu installieren oder zu verwenden, womit der Inhalt von
Mitteilungen oder Dokumenten geändert, verfälscht, gelöscht oder deren
Ausführung verhindert werden kann;
sich nicht in einer unzulässigen Form Zugang zu Systemen oder Daten der
öffentlichen Verwaltung zu verschaffen, um Informationen zu Gunsten der
Gesellschaft zu erhalten oder zu ändern;
keine Geräte für Telefonabhörungen zu installieren um zu vertraulichen
Informationen zu gelangen.
Das Kontrollsystem zur Vorbeugung von Computerdelikten fußt auf folgende Kriterien:
1.
Benutzerdefinierte Rollen und Verantwortungen:
Die Verwaltung von Berechtigungen obliegt der Geschäftsführung und erfolgt über
„Berechtigungsprofile“, denen der nötige Zugriff zur Ausübung der internen Funktionen
der Gesellschaft zugewiesen wird.
Änderungen an den Profilen können ausschließlich von der Geschäftsführung
durchgeführt werden, wobei das Verhältnis zwischen den Berechtigungen zu
Netzwerkressourcen und dem abgedeckten Tätigkeitsbereichs übereinstimmen muss.
Jedem Benutzer wird nur ein Berechtigungsprofil für seine jeweilige Rolle in der
Gesellschaft zugewiesen; im Falle eines Wechsels oder einer Änderung der Tätigkeit
des Benutzers wird das dazugehörige Berechtigungsprofil angewandt.
2.
Aufteilung der Aufgaben:
Die Implementierung und Änderung der Software, die Verwaltung der technischen
Abläufe, die Kontrolle der physischen und logischen Zugriffe und die Sicherheit der
Software
werden
von
der
Geschäftsführung
an
externe
spezialisierte
Berater/Administratoren und an die autorisierten Mitarbeiter delegiert mit der Garantie
einer korrekten Verwaltung und einer ununterbrochenen Nutzung aller Systeme durch
die Benutzer.
3.
Ausführung der Kontrolle:
Die wichtigsten Aufgaben für die Kontrolle der internen Richtlinien bezüglich der
Sicherheit des Netzwerkes sind folgende:
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Gitschberg Jochtal AG



Organisationsmodell
die Implementierung von Passwörtern, die alle drei Monate gewechselt werden
müssen damit der Zugang zum Netzwerk limitiert bzw. die Kontrolle beim Zugriff auf
verschiedenste Software gewährleistet wird;
zum Schutz der Server und Arbeitsstationen der Gesellschaft werden Firewall und
Anti-Virus Software implementiert und ständig auf Aktualisierungen hin geprüft;
Sicherung aller Daten im Netzwerk.
In Übereinstimmung mit den obengenannten Richtlinien und Regeln der Kontrolle sowie
der Aufgabenteilung versichert die Gesellschaft, dass alle Aufgaben bezüglich der
Installation sämtlicher Arbeitsstationen und Server ausschließlich von internen oder
externen Personen mit speziellen Berechtigungen durchgeführt werden, die im Rahmen
der eigenen Struktur oder mittels Vertrag ernannt wurden.
B – Einhaltung des Datenschutzgesetzes
Die Gesellschaft verpflichtet sich die Verarbeitung der Daten laut dem geltenden
Datenschutzkodex GDV Nr. 196/2003 zu handhaben. Die Geschäftsführung wird mittels
eigener Ernennung zum Verantwortlichen der betriebsinternen Datenverarbeitung
ernannt. Dieser wiederum ernennt schriftlich die Beauftragten für die Datenverarbeitung
und erteilt die entsprechenden Anweisungen..
Die Gesellschaft hat für die Gesamtstruktur ein System für die Authentifizierung mit
folgenden Eigenschaften eingeführt:
1. das System basiert auf Zugangsdaten für die Authentifizierung, mit deren Hilfe es
den Betroffenen ermöglicht wird Daten zu verarbeiten;
2. die Zugangsdaten für die Authentifizierung bestehen einerseits aus einem
Benutzername für die Identifikation des Betroffenen, der im ausschließlichen Besitz
desselben ist, und andererseits aus einem Passwort, welcher mit höchster
Sicherheit behandelt werden muss;
3. der Benutzername kann nicht anderen Benutzern oder anderen Personen
zugewiesen werden und wird immer dann deaktiviert, wenn der Betroffene kein
Recht mehr haben sollten, auf die ihnen zugewiesenen Daten zuzugreifen.
4. das System muss im Falle einer längeren Abwesenheit des Betroffenen eine
Möglichkeit zum Zugriff auf die jeweiligen Zugangsdaten für die Vertreter vorsehen.
Zudem müssen die Zugangsdaten und Zugriffsrechte gut und sicher verwahrt
werden. Des Weiteren muss eine Datensicherung mit den dafür vorgesehenen
elektronischen Hilfsmitteln vorgenommen werden, die immer auf dem aktuellen
Stand gehalten werden muss.
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Das Protokoll wurde 30.04.2013 vom Verwaltungsrat genehmigt.
Der Präsident des Verwaltungsrates
Leitner Karl
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- 14 Protokoll Umweltschutz
Zwecks Gewährleistung des Umweltschutzes, dessen Problematik die Gesellschaft
besondere Aufmerksamkeit verleiht, erachtet es diese für notwendig, in Folge einer
sorgfältigen Risikobewertung folgende Leitprinzipien festzulegen, die von sämtlichen
Personen beachtet werden müssen:
In primis werden sämtliche Personen, Mitglieder und Nicht Mitglieder der Gesellschaft
aufgefordert, zur Energieeinsparung beizutragen und in diesem Sinne folgende
Handlungen an den Tag zu legen:

den Stromverbrauch auf den unbedingt notwendigen Verbrauch einzuschränken, in
dem jegliche Form der Energieeinsparung genutzt wird und der Verbrauch an
Energie auf jenen produktiven und operativen Zeitraum eingeschränkt wird, der
diesen voraussetzt;

Wasserverschwendungen jeglicher Art zu vermeiden und mit besonderer
Aufmerksamkeit dafür Sorge tragen, dass die künstlichen Beschneiungsanlagen nur
in jenen Zeiträumen eingesetzt werden, in denen diese erlaubt sind, sowie im
Hinblick einer Produktion im Ausmaß des unbedingt Notwendigen in Funktion
gehalten werden und somit die Produktion überflüssiger Schneemengen vermieden
wird;

den Einsatz von Maschinen, die mit jeglicher Form von Treibstoff versorgt werden,
auf den unbedingt notwendigen Zeitraum einzuschränken und ausdrücklich
vermeiden, dass Verbrennungsmotoren jeglicher Art unnötigerweise laufen;
Die Gesellschaft verpflichtet sich, der Sammlung, dem Transport und der Entsorgung
von Abfällen jeglicher Art, die aus dem laufenden Verbrauch sowie aus speziellen
Arbeitsvorgängen entstehen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen; die Behandlung
von Abfällen muss gemäß der einschlägigen Gesetzgebung erfolgen und die damit
zusammenhängenden Arbeiten seitens des zuständigen Personals durchgeführt
werden.
Zu diesem Zweck werden die technischen Verantwortlichen von der Gesellschaft
ausgebildet, damit jegliche Ausläufe von Öle und Schmiermitteln aus den in
verschiedenen Arbeits- und Produktionszyklen eingesetzten mechanischen Mitteln
verhindert wird. Um jegliche Form von Umweltverschmutzung zu vermeiden, obliegt die
Instandhaltung der genannten Maschinen jenen Personen, die diese bedienen. In
diesem Zusammenhang wird jede Person, die mit den genannten Maschinen betraut ist,
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umgehend die notwendigen Instandhaltungseingriffe dem eigenen Vorgesetzten
anzeigen. Instandhaltungseingriffe jeglicher Art müssen von spezialisierten
Arbeitskräften gemäß den vom Hersteller der Maschine erteilten Bestimmungen und
Vorschriften vorgenommen werden.
Was die Nutzung der Schneeraupen und Motorschlitten anbelangt, wird angemerkt,
dass diese nur bei Vorhandensein einer geeigneten Schneeschicht eingesetzt werden,
sodass keine Schäden an der Grundoberfläche, an den Pflanzen, an der Flora und an
der Umgebung im weiteren Sinne angerichtet werden. Die genannten
Maschinen müssen mit der höchstmöglichen Rücksicht auf Personen und Tiere
eingesetzt werden, damit diese in keinster Weise gestört werden.
Die künstlichen Beschneiungsanlagen werden in den dafür unbedingt notwendigen
Zeitraum seitens spezialisierter Arbeitskräfte eingesetzt; die jährliche Instandhaltung der
verschiedenen Anlagen muss ausschließlich von spezialisierten Arbeitskräften gemäß
den vom jeweiligen Hersteller erteilten Anweisungen erfolgen.
Im Falle der Durchführung von Bautätigkeiten oder Planierungsarbeiten jeglicher Art,
auch jener von minimaler Bedeutung, muss die Gesellschaft im Besitz von sämtlichen
gesetzlich vorgesehenen Konzessionen und Ermächtigungen sein, und ausdrücklich
von jeglicher Bautätigkeit Abstand nehmen, die nicht ermächtigt wurde und wofür die
entsprechende Dokumentation nicht vollständig vorgelegt wurde.
Der genannte Grundsatz betrifft sowohl die Vorgesetzten der Gesellschaft, als auch die
Planer und Bauleiter, die Unternehmen und Subunternehmen, und jene die die Arbeiten
durchführen. In diesem Zusammenhang müssen die genannten Subjekte vor Beginn
der Bauarbeiten als auch im Zuge der Durchführung derselben Folgendes beachten:
 dass eine gültige Baugenehmigung für die durchzuführenden Bauarbeiten
erlassen wurde;
 dass der Projektleiter vor Beginn der Arbeiten ein für die Ausführung des Werks
geeignetes Projekt ausgearbeitet hat, sodass dem Unternehmen der Beginn und
die Ausführung der Arbeiten ermöglicht wird;
 dass ein geeigneter Sicherheitsplan ausgearbeitet wurde;
 dass das Unternehmen über eine, zur Durchführung des Auftrags geeignete
Kompetenz, Fähigkeit und über die dafür notwendigen Maschinen verfügt, sowie
eine angemessene Erfahrung im gegenständlichen Bereich aufweist;
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



Organisationsmodell
dass im Zuge der Ausführung der Arbeiten keine Abweichungen und
Änderungen vom Projekt und von den jeweiligen Baugenehmigungen festgestellt
werden;
dass auch unabhängig von den Vorschriften der jeweiligen Behörden, dem
Umweltschutz besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;
dass die Arbeiten, insbesondere wenn es sich um Planierungs-, Holzfällungs-,
Vorbereitungs-, oder Instandhaltungsarbeiten der Skipisten handelt, mit der
größten Rücksicht auf die umliegende Umwelt und in kürzester Zeit durchgeführt
werden;
dass nach Beendigung der Arbeiten der frühere Zustand der Umwelt schnellst
möglich wieder hergestellt wird;
Falls die Arbeiten in einer Ortschaft durchzuführen sind, die aufgrund ihrer Landschaft,
ihrer Fauna, oder Ähnliches besonderen Schutzmaßnahmen unterliegen, wird die
Gesellschaft durch die Vorgesetzten, Bauleiter und Planer, das
Unternehmen und das Subunternehmen, sowie dessen Techniker und Angestellten
darüber informieren, dass die Arbeiten mit dem geringsten Eingriff in die umliegende
Umgebung durchgeführt werden.
Mit gegenständlichem Protokoll wird jedes gesellschaftsinterne und -externe Subjekt
beauftragt, mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Überwachungsorgan
zwecks Einhaltung des gegenständlichen O.M. zusammenzuarbeiten und eventuelle
weitere Vorgehensweisen der Gesellschaft zu berücksichtigen, damit das Begehen
der Straftaten im gegenständlichen Bereich verhindert wird und eventuelle strafbare
Handlungen zu Lasten der jeweiligen Verantwortlichen angezeigt werden. Sollte es
notwendig erscheinen, wird umgehend die zuständige Gerichtsbehörde mit der
Durchführung der notwendigen Maßnahmen beauftragt.
Das gegenständliche Dokument wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom
30.04.2013 genehmigt.
Der Präsident des Verwaltungsrates
Leitner Karl
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