UNIVERSITÄT AUGSBURG Dienstvereinbarung über die gleitende

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UNIVERSITÄT AUGSBURG Dienstvereinbarung über die gleitende
UNIVERSITÄT AUGSBURG
Dienstvereinbarung
über die gleitende Arbeitszeit
Stand 15.11.2014
-2Zwischen der Universität Augsburg, vertreten durch deren Leitung, und dem Personalrat der Universität Augsburg, vertreten durch den Personalratsvorsitzenden, wird gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 und Art. 73 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) folgende Dienstvereinbarung
über die gleitende Arbeitszeit geschlossen:
Inhalt
Seite
I.
Allgemeines
2
II.
Geltungsbereich
2
III.
Arbeitszeiten/Pausen
3
IV.
Arbeitszeiterfassung
4
V.
Arbeitszeitausgleich
6
VI.
Besondere Regelungen
6
VII.
Inkrafttreten
9
VIII.
Nachträge
10
I. Allgemeines
Die vorliegende Dienstvereinbarung entwickelt die bisher geltenden Arbeitszeitregelungen
über die gleitende Arbeitszeit fort und soll unter Berücksichtigung der dienstlichen Abläufe
und Erfordernisse ein Instrument für die weitgehend selbständige und eigenverantwortliche
Gestaltung der Dienst- und Arbeitszeit geben. Die Dauer der gesetzlich bzw. tariflich vorgeschriebenen Arbeitszeit wird dadurch nicht berührt. Soweit in dieser Dienstvereinbarung
keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli
1995, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2004 (GVBl. S. 347) sowie die Verwaltungsvorschriften zu Art. 80 BayBG – Gleitende Arbeitszeit .
Die in dieser Dienstvereinbarung gewählte weibliche oder männliche Formulierung gilt
gleichermaßen für das andere Geschlecht.
II. Geltungsbereich
Die Dienstvereinbarung gilt für die Beschäftigten des nichtwissenschaftlichen Bereichs,
soweit keine feste Arbeitszeit gilt.
Teilzeitbeschäftigte nehmen an der gleitenden Arbeitszeit nach Maßgabe von
Ziff. VI.1 der Dienstvereinbarung teil.
-3III. Arbeitszeiten/Pause
1.
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils geltenden
beamten- bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Sie beträgt derzeit für Beamte
und Arbeitnehmer je nach Status und Alter 38,5 Stunden, 40,0 Stunden, 41,0
Stunden oder 42,0 Stunden.
2.
Rahmenzeit
Die Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühesten Dienstbeginn und dem spätesten Dienstende. Folgende Rahmenzeit wird festgelegt:
Montag bis Freitag: 6.30 Uhr bis 20.30 Uhr
Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen grundsätzlich täglich nicht mehr als
10 Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden.
3.
Tägliche Sollzeit
Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
Regelmäßige
wöchentliche
Arbeitszeit
Tägliche Sollzeit
38 Std. 30 Min.
40 Std.
41 Std.
42 Std.
7 Std. 42 Min.
8 Std.
8 Std. 12 Min.
8 Std. 24 Min.
Dienstbeginn
Montag – Freitag
Dienstende
Montag – Freitag
7.30 Uhr
7.30 Uhr
7.30 Uhr
7.30 Uhr
15.42 Uhr
16.00 Uhr
16.12 Uhr
16.24 Uhr
Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei der Festlegung des
Dienstbeginns und Dienstendes sind Pausen mit dem mindestens einzuhaltenden Zeitraum von einer halben Stunde berücksichtigt.
4.
Präsenzzeit
Die Präsenzzeit (= Mindestanwesenheitszeit) beträgt von Montag bis Freitag
ausschließlich der Pausen täglich jeweils 4 Stunden. Die zeitliche Lage der Präsenzzeit kann von den Beschäftigten im Einvernehmen mit dem unmittelbaren
Vorgesetzten individuell bestimmt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
jeweilige Organisationseinheit als Team die Verantwortung für ihre Funktionsfähigkeit, auch unter Berücksichtigung der Parteiverkehrs- bzw. Ansprechzeiten,
tragen muss. Die Erledigung der Dienstaufgaben muss jederzeit gewährleistet
-4sein. Ggf. sind Team-Einsatzpläne zu erstellen. Beschäftigte können nach Erfüllen der Präsenzzeit den Dienst beenden; auf Ziffer V.2. der Dienstvereinbarung
(maximale Arbeitszeitrückstände) wird hingewiesen. Aus dienstlichen Gründen
kann die Präsenzzeit durch den unmittelbaren Vorgesetzten im Benehmen mit
dem Beschäftigten im Einzelfall verlängert werden, im Regelfall auf höchstens 10
Stunden. Soweit die Einschränkung eine Woche übersteigt, soll der Personalrat
gehört werden.
Kommt eine Einigung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten nicht zustande, entscheidet der nächst höhere Vorgesetzte.
5.
Pausen
Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch Pausen von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Pausen gelten ohne weiteren Nachweis im Umfang von 30
Minuten als eingebracht, wenn die Dienststelle nicht verlassen wird. Bei Verlassen der Dienststelle ist das Zeiterfassungsgerät zu betätigen.
Dienststelle in
diesem Sinne ist der Verwaltungsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem
der Beschäftigte arbeitet.
Beschäftigte, die an einem Arbeitstag nicht mehr als 6 Stunden Dienst leisten,
können auf eine Pause verzichten.
IV. Arbeitszeiterfassung
1.
Buchung der Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird mit automatisch arbeitenden Zeiterfassungsgeräten erfasst.
Alle Beschäftigte buchen Dienstbeginn und Dienstende, Beginn und Ende der
Pausen (vgl. Ziff. III.5.) und jedes sonstige Verlassen oder Wiederbetreten des
Gebäudes bzw. Gebäudeteils ihres Verwaltungsbereichs an dem ihrem Arbeitsplatz nächstgelegenen Terminal. Bei Dienstgängen innerhalb des Universitätsgeländes entfällt das Buchen.
Die Anrechnung von Arbeitszeiten außerhalb der Rahmenzeit sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen bedarf in jedem Einzelfall der Genehmigung
durch den Dienstvorgesetzten. Für bestimmte Anlässe oder bestimmte Mitarbeiter kann die Genehmigung allgemein erteilt werden.
2.
Gleitzeitverwaltende Stelle
Soweit An- und Abwesenheitszeiten nicht an den Zeiterfassungsgeräten gebucht
wurden, ist die gleitzeitverwaltende Stelle zu verständigen.
Die gleitzeitverwaltenden Stellen erstellen zu Beginn eines Monats einen Aus-
-5druck über die von den Beschäftigten im Vormonat geleisteten Dienstzeiten.
Ergänzungen oder Berichtigungen der Zeitkonten sind unverzüglich bei den gleitzeitverwaltenden Stellen zu beantragen. Die aufgrund der Zeiterfassung gespeicherten Daten werden zwei Jahre gespeichert und anschließend gelöscht. Die
Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats. Der Datenschutz ist
durch den Datenschutzbeauftragten der Universität sicherzustellen.
3.
Abwesenheit aus außerdienstlichen Gründen
Für außerdienstliche Erledigungen sind die Gestaltungsmöglichkeiten der flexiblen Arbeitszeit zu nutzen. Insoweit bedingte Abwesenheitszeiten gelten deshalb
grundsätzlich nicht als Arbeitszeit; sie werden auf die Sollzeit nicht angerechnet.
Bei ganztägiger Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Dienstbefreiung oder genehmigter Fortbildung gilt die tägliche Sollzeit als erbracht.
Ist ein Beschäftigter aus einem anerkannten wichtigen Grund (z. B. infolge Erkrankung, eines Unfalls, eines zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Erkrankung
unumgänglichen Arztbesuches, Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten oder öffentlicher Ehrenämter, Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder
polizeilicher Termine, soweit diese nicht durch private Angelegenheiten der Beschäftigten veranlasst sind) während der Sollzeit abwesend, ist die Dauer der
notwendigen Abwesenheit während der Sollzeit auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Bei ganztägigen oder mehrtägigen Dienstreisen ist für jeden Reisetag die für die
Beschäftigten jeweils geltende Sollzeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen, soweit
die Dienstreise die gesamte Sollzeit umfasst und die Reisezeiten nach der Art
des Dienstgeschäftes auf die Sollzeit anrechenbar sind. Hiervon abweichend ist
die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort als Arbeitszeit zu
erfassen, wenn sie die tägliche Sollzeit übersteigt.
Bei Dienstreisen von kürzerer Dauer gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort sowie die Reisezeiten, soweit sie nach der Art des
Dienstgeschäftes auf die Sollzeit anrechenbar sind, als Arbeitszeit.
Günstigere tarifliche Regelungen sowie beamtenrechtliche Regelungen über den
Ausgleich von Reisezeiten, die außerhalb der Sollzeit anfallen, bleiben unberührt.
4.
Sachliche und rechnerische Richtigkeit
Alle Beschäftigte sind für die sachliche und rechnerische Richtigkeit der auf dem
Zeitkonto vorgenommenen Buchungen selbst verantwortlich.
Ein Missbrauch der Gleitzeitregelung, wie z.B. das Registrieren von Dienstzeiten
von Dritten, ist ein schweres Dienstvergehen, das bei Beamten zu einem Diszipli-
-6narverfahren, bei Arbeitnehmern zu einer fristlosen Kündigung führen kann.
V. Arbeitszeitausgleich
1.
Abrechnungszeitraum
Der Abrechnungszeitraum beträgt 12 Monate, nämlich vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Abrechnungsstichtag ist jeweils der
1. Oktober.
2.
Über- bzw. Unterschreitungen der täglichen Sollzeit
Über- und Unterschreitungen der täglichen Sollzeit (Arbeitszeitguthaben, Arbeitszeitrückstände) sollen innerhalb des Abrechnungszeitraums ausgeglichen werden.
a)
Arbeitszeitguthaben werden zum Stichtag höchstens im Umfang von 100
Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.
b)
Arbeitszeitrückstände dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten.
Bei Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses dürfen keine Arbeitszeitrückstände vorliegen.
3.
Gleittage
Abweichend von der gem. Ziff. III.4. bestehenden Präsenzpflicht können im Abrechnungszeitraum mit Genehmigung des unmittelbaren Vorgesetzten bis zu 24
Gleittage gewährt werden; dabei dürfen Arbeitszeitrückstände von mehr als 30
Stunden nicht entstehen (vgl. Ziff. 2. b). Daneben ist ein Arbeitszeitausgleich
während der Präsenzzeit nur für dienstlich angeordnete Mehrarbeit/Überstunden,
die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, zulässig.
Freie Tage dürfen nur genehmigt werden, wenn der Dienstbetrieb sichergestellt
ist.
Kommt eine Einigung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten nicht zustande, entscheidet der nächst höhere Vorgesetzte.
VI.
Besondere Regelungen
1.
Teilzeitbeschäftigte
a) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Als regelmäßige Arbeitszeit gilt die jeweils vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit.
-7b) Rahmenzeit
Die Rahmenzeit wird anteilig entsprechend dem Umfang der vereinbarten Teilzeit nach Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten von der gleitzeitverwaltenden Stelle festgelegt.
c) Tägliche Sollzeit
Der Umfang der Sollzeit richtet sich nach der festgesetzten bzw. vereinbarten
Wochenstundenzahl.
Die tägliche Sollzeit wird nach Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten
von der gleitzeitverwaltenden Stelle festgelegt.
d) Präsenzzeit
Die Präsenzzeit beträgt 50 v.H. der täglich vereinbarten Sollzeit, höchstens jedoch 4 Stunden. Sie wird nach Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten
von der gleitzeitverwaltenden Stelle festgelegt.
e) Pausen
Beschäftigte, die an einem Arbeitsplatz nicht mehr als 6 Stunden Dienst leisten,
können auf eine Pause verzichten. Im Übrigen gilt Ziff. III.5. der Dienstvereinbarung.
f) Über- bzw. Unterschreitungen der täglichen Sollzeit
Arbeitszeitguthaben:
Für die Übertragung des Arbeitszeitguthabens zum Stichtag gilt die für Vollbeschäftigte geltende Regelung (Ziffer V. 2. a) entsprechend, das heißt: der Umfang des übertragbaren Arbeitszeitguthabens richtet sich nach dem Anteil der
vereinbarten Teilzeit an der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
Der Umfang des übertragbaren Arbeitszeitguthabens ist dem Mitarbeiterjournal
zu entnehmen.
Arbeitszeitrückstände:
Für Arbeitszeitrückstände gilt die für Vollbeschäftigte geltende Regelung (Ziffer
V. 2. b) entsprechend, das heißt: der zulässige Arbeitszeitrückstand richtet sich
nach dem Anteil der vereinbarten Teilzeit an der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
Der Umfang des zulässigen Arbeitszeitrückstandes ist dem Mitarbeiterjournal zu
entnehmen.
-8g) Gleittage
Mit Zustimmung des unmittelbaren Vorgesetzten können Gleittage gewährt werden. Kommt eine Einigung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten nicht zustande,
entscheidet der nächst höhere Vorgesetzte.
Beschäftigten mit 5-Tage Woche können bis zu 24 Gleittage im Abrechnungszeitraum gewährt werden.
Teilzeitbeschäftigten mit einer Verteilung der Arbeitszeit auf 1 bis 4 Tage pro
Woche können Gleittage entsprechend anteilig gewährt werden.
Beispiele:
Bei 3 Arbeitstagen pro Woche:
3 [tatsächliche Arbeitstage] : 5 [Wochenarbeitstage] (= 0,6) x 24 [höchstmögliche
Freizeitausgleichstage] = 14,4 – das ergibt 14 Tage Freizeitausgleich
Bei 4 Arbeitstagen pro Woche:
4 [tatsächliche Arbeitstage] : 5 [Wochenarbeitstage] (= 0,8) x 24 [höchstmögliche Freizeitausgleichstage] = 19,2 – das ergibt 19 Tage Freizeitausgleich
h) Job-Sharing
Teilen sich Beschäftigte einen Arbeitsplatz im so genannten „Job-Sharing“, sind
Überschneidungen der Arbeitszeiten nur aus dienstlichen Gründen zulässig.
2.
Mutterschutz
Beschäftigte, die unter die Mutterschutzvorschriften fallen, können die gleitende
Arbeitszeit nur beschränkt in Anspruch nehmen. Die tägliche Arbeitszeit darf 8,5
Stunden nicht übersteigen.
3.
Schwerbehinderte, Jugendliche
Regelungen des Schwerbehinderten- und Jugendarbeitsschutzrechts bleiben
unberührt.
4.
Absenzenverwaltung
Die Zeiterfassungsanlage wird auch für die Absenzenverwaltung, wie Urlaubsanspruch, inanspruchgenommene Urlaubstage, Dienstbefreiung sowie Krankheitstage und damit zusammenhängende Auswertungen eingesetzt. Der Personalrat
wird über die statistischen Auswertungen informiert.
-9VII. Inkrafttreten
Die Dienstvereinbarung tritt am 01.06.2006 in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
Sie gilt zunächst probeweise bis zum 31.05.2007.
Sie verlängert sich unbefristet, wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf der probeweisen Geltung schriftlich gekündigt wird.
Im Falle einer Kündigung gilt bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung die bisherige Dienstvereinbarung weiter.
Einvernehmliche Änderungen durch die Personalvertretung und die Universität sind jederzeit möglich.
Bei einer Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen
Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) oder der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen
Beamtengesetz ( VV zu Art. 80 BayBG – Gleitende Arbeitszeit - ) nehmen Personalrat und
Universitätsleitung Verhandlungen auf, um - soweit erforderlich – diese Dienstvereinbarung
der geänderten Rechtslage anzupassen.
Mit Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung wird die bisher abgeschlossene Dienstvereinbarung vom 06.12.1996, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 05.05.2004, außer Kraft
gesetzt.
Augsburg, den 17. Mai 2006
gez.
gez.
gez.
__________________
__________________
_____________________
Rektor
Kanzler
Vorsitzender des Per-
der Universität
der Universität
sonalrats der Universität
- 10 -
1. Nachtrag zur Dienstvereinbarung über die
gleitende Arbeitszeit vom 17. Mai 2006 an der Universität Augsburg
Die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 17. Mai 2006 wird wie folgt geändert.
1.
Ziff. III. 1. erhält folgende Fassung:
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils geltenden beamtenbzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Sie beträgt derzeit
a)
für Arbeitnehmer
40 Stunden 06 Minuten
b)
für Beamte
je nach Alter 40,0 Stunden, 41,0 Stunden oder 42,0 Stunden.
2.
Ziff. III. 3. erhält folgende Fassung:
Tägliche Sollzeit
Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie ist wie folgt festgelegt:
Regelmäßige
wöchentliche
Arbeitszeit
Tägliche Sollzeit
40 Std. 06 Min.
40 Std.
41 Std.
42 Std.
Mo
8 Stunden 02 Minuten
Mo – Fr
8 Std.
Mo – Fr
8 Std. 12 Min.
Mo - Fr
8 Std. 24 Min.
7.30 Uhr
7.30 Uhr
7.30 Uhr
7.30 Uhr
Mo 16.02 Uhr
Mo - Fr
16.00 Uhr
Mo - Fr
16.12 Uhr
Mo - Fr
16.24 Uhr
Di - Fr
8 Stunden 01 Minute
Dienstbeginn
Montag – Freitag
Dienstende
Di – Fr 16.01 Uhr
- 11 -
Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei der Festlegung des Dienstbeginns und Dienstendes sind Pausen mit dem mindestens einzuhaltenden Zeitraum von
einer halben Stunde berücksichtigt.
-23.
Inkrafttreten
Der 1. Nachtrag zur Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 tritt ab 01.04.2007 in Kraft.
4.
Die Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 gilt über den 31.05.2007 hinaus bis auf weiteres.
Augsburg, den 30.03.2007
gez.
gez.
gez.
__________________
__________________
_____________________
Prof. Dr. Bottke
Zimmermann
Mayr
Rektor
der Universität
Kanzler
Vorsitzender des Personalrats
- 12 -
2. Nachtrag zur Dienstvereinbarung über die
gleitende Arbeitszeit vom 17. Mai 2006 an der Universität Augsburg
in der Fassung vom 01.04.2007
Die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 01. April 2007 wird
wie folgt geändert.
1.
Abschnitt I Satz 3 erhält folgende Fassung:
Soweit in dieser Dienstvereinbarung keine Regelungen getroffen sind, gelten die
Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) in der jeweils geltenden Fassung
sowie Abschnitt 10 Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom
13. Juli 2009 Az 21 – P 1003/1 – 023 – 19952/09 in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Abschnitt III.1 erhält folgende Fassung:
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils geltenden beamten- bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Sie beträgt derzeit
c)
für Arbeitnehmer
40 Stunden 06 Minuten
d)
für Beamte
-
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 41 Stunden
-
ab Beginn des 51. Lebensjahres 40 Stunden
in der Woche
3.
Abschnitt III. 3. erhält folgende Fassung:
Tägliche Sollzeit
Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmä-
- 13 ßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie ist wie folgt festgelegt:
Regelmäßige
wöchentliche
Arbeitszeit
Tägliche Sollzeit
40 Std. 06 Min.
40 Std.
41 Std.
Mo
8 Stunden 02 Minuten
Mo – Fr
8 Std.
Mo – Fr
8 Std. 12 Min.
7.30 Uhr
7.30 Uhr
7.30 Uhr
Mo 16.02 Uhr
Mo - Fr
16.00 Uhr
Mo - Fr
16.12 Uhr
Di - Fr
8 Stunden 01 Minute
Dienstbeginn
Montag – Freitag
Dienstende
Di – Fr 16.01 Uhr
Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei der Festlegung des Dienstbeginns und Dienstendes sind Pausen mit dem mindestens einzuhaltenden Zeitraum von
einer halben Stunde berücksichtigt.
4.
Inkrafttreten
Der 2. Nachtrag zur Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 tritt ab 01.08.2012 in Kraft.
5.
Die Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 gilt über den 31.05.2007 hinaus bis auf weiteres.
Augsburg, den 31.07.2012
gez.
gez.
gez.
- 14 __________________
___________
__________________
Prof. Dr. Doering-Manteuffel
Zimmermann
Lutz
Präsidentin
der Universität
Kanzler
der Universität
stellvertretender Vorsitzender des Personalrats der Universität
3. Nachtrag zur Dienstvereinbarung über die
gleitende Arbeitszeit vom 17. Mai 2006 an der Universität Augsburg
in der Fassung vom 01.04.2007
Die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 01. April 2007 wird wie folgt geändert:
1.
Abschnitt III. 1. erhält folgende Fassung:
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils geltenden
beamten- bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Sie beträgt derzeit
a)
Für Arbeitnehmer
40 Stunden 06 Minuten
b)
Für Beamte
40 Stunden
in der Woche
2.
Abschnitt III. 3. erhält folgende Fassung:
Tägliche Sollzeit
Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit. Sie ist wie folgt festgelegt:
Regelmäßige
wöchentliche
Arbeitszeit
Tägliche Sollzeit
40 Std. 06 Min.
Mo
8 Std. 02 Min.
40 Std.
Mo – Fr
8 Std.
Di – Fr
8 Std. 01 Min.
Dienstbeginn
7.30 Uhr
7.30 Uhr
- 15 Montag – Freitag
Dienstende
Mo
16.02 Uhr
Mo – Fr
16.00 Uhr
Di – Fr
16.01 Uhr
Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei der Festlegung des
Dienstbeginns und Dienstendes sind Pausen mit dem mindestens einzuhaltenden
Zeitraum von einer halben Stunde zu berücksichtigen.
3.
Inkrafttreten
Der 3. Nachtrag zur Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 tritt ab 01.08.2013 in
Kraft.
4.
Die Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 gilt über den 31.05.2007 hinaus bis auf
weiteres.
Augsburg, den 20.06.2013
gez.
gez.
gez.
______________________
_______________
_____________
Prof. Dr. Doering – Manteuffel
Zimmermann
Mayr
Präsidentin
der Universität
Kanzler
der Universität
Vorsitzender des Personalrats der Universität
- 16 -
4. Nachtrag zur Dienstvereinbarung über die
gleitende Arbeitszeit vom 17. Mai 2006 an der Universität Augsburg
in der Fassung vom 20.06.2013
Die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 20. Juni 2013 wird
wie folgt geändert:
5. Abschnitt III. 3. erhält folgende Fassung:
Tägliche Sollzeit
Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie ist wie folgt festgelegt:
Regelmäßige
wöchentliche
Arbeitszeit
Tägliche Sollzeit
40 Std. 06 Min.
Mo
8 Std. 02 Min.
40 Std.
Mo – Fr
8 Std.
Di – Fr
8 Std. 01 Min.
Dienstbeginn
Montag – Freitag
Dienstende
7.30 Uhr
7.30 Uhr
Mo
16.02 Uhr
Mo – Fr
16.00 Uhr
Di – Fr
16.01 Uhr
Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei der Festlegung
des Dienstbeginns und Dienstendes sind Pausen mit dem mindestens
einzuhaltenden Zeitraum von einer halben Stunde zu berücksichtigen.
- 17 In Einzelfällen kann bei schriftlichem Einverständnis des/r unmittelbaren
Vorgesetzten eine Erhöhung der täglichen Sollzeit auf bis zu 9 Stunden
täglich erfolgen.
6. Inkrafttreten
Der 4. Nachtrag zur Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 tritt ab
15.11.2014 in Kraft.
7. Die Dienstvereinbarung vom 17. Mai 2006 gilt über den 31.05.2007 hinaus bis auf weiteres.
Augsburg, den 11.11.2014
gez.
_______________________
Prof. Dr. Doering-Manteuffel
Präsidentin
der Universität
gez.
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Zimmermann
Kanzler
der Universität
gez.
________________
Mayr
Vorsitzender des Personalrats der Universität

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