DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 13 14 15 16 17 18

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DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 13 14 15 16 17 18
Nr. 1-2
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 5. Januar 2015
Seite 21
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
13
DARMSTADT
Vorhaben der Ralf Nagelschmidt Energieerzeugung GmbH
& Co. KG;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Ralf Nagelschmidt Energieerzeugung GmbH & Co. KG in
Brachttal beabsichtigt, ihre Anlage zur Biogaserzeugung wesentlich
zu ändern und in der geänderten Form zu betreiben.
Die beantragten Maßnahmen sollen in 63636 Brachttal, Gemarkung
Spielberg, Flur 10, Flurstücke 26, 27 und 28 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (9. BImSchV) zu prüfen, ob
mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, den 18. November 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 43.4-1338/12-Gen 18/14
StAnz. 1-2/2015 S. 21
15
Anerkennung der Hans Maier Stiftung, Sitz Frankfurt am
Main als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3 des Hessischen
Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit
Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 1. Dezember 2014 errichtete Hans Maier Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit
Stiftungsurkunde vom 10. Dezember 2014 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 10. Dezember 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25d 04/11 – ( 12 ) – 781 –
StAnz. 1-2/2015 S. 21
16
Anerkennung der nobilé-Stiftung, Sitz Frankfurt am Main,
als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3 des Hessischen
Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit
Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 9. Dezember 2014 errichtete nobilé-Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 15. Dezember 2014 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 15. Dezember 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 - 25 d 04/11 - (12) – 780 StAnz. 1-2/2015 S. 21
14
Vorhaben der Firma nextparx GmbH, Dreieich, im Rahmen
der Renaturierung der Zuckerteiche der ehemaligen Firma
Südzucker als Ausgleichsmaßnahme für einen Bebauungsplan, und zwar die Verlegung des Mühlbaches im Bereich
der Becken 16, Gemarkung Groß-Gerau, Flur 12, Nrn. 31 37,
42, 43 und 59, sowie in diesem Zusammenhang als Ausgleich die Renaturierung und Aufwertung der Becken 7ac
durch Sohlenvertiefung (Becken a und b) sowie bei Becken
7c die Vergrößerung der Wasserfläche und andere Maßnahmen;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma nextparx GmbH, Dreieich, beabsichtigt, im Rahmen
einer Ausgleichsmaßnahme für einen Bebauungsplan die Verlegung
des Mühlbaches im Bereich der Zuckerteiche der ehemaligen Firma
Südzucker, Groß-Gerau, im Bereich der Becken 16 sowie die Sohlenvertiefung der Becken 7a und b sowie die Vergrößerung der Wasserfläche des Beckens 7c in der Gemarkung Groß-Gerau.
Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach
§ 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit
§ 43 des Hessischen Wassergesetzes (HWG).
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) im Einzelfall zu prüfen,
ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Darmstadt, den 15. Dezember 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/Da 41.2 - 79 i 08 (8) -drei- 24 -Fa. Nextparx GmbH StAnz. 1-2/2015 S. 21
17
Anerkennung der „Rudolf und Ingrid Fröhner-Stiftung zur
Förderung des Tierschutzes“ mit Sitz in Wiesbaden als
rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3 des Hessischen
Stiftungsgesetzes in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit
Testament vom 19. April 2004 und Testamentsergänzung vom 27.
September 2006 sowie Stiftungssatzung vom 8. Dezember 2014
errichtete „Rudolf und Ingrid Fröhner-Stiftung zur Förderung des
Tierschutzes“, Sitz in Wiesbaden, mit Stiftungsurkunde vom 10.
Dezember 2014 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 10. Dezember 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 - 25 d 04/11 - (14) - 202
StAnz. 1-2/2015 S. 21
18
Anerkennung der „Wolfgang Rücker Stiftung“ mit Sitz Wiesbaden als rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3 des Hessischen
Stiftungsgesetzes in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit
Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 1. Dezember 2014 errichtete „Wolfgang Rücker Stiftung“ mit Sitz in Wiesbaden mit
Stiftungsurkunde vom 10. Dezember 2014 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 10. Dezember 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 - 25 d 04/11 - (14) - 198
StAnz. 1-2/2015 S. 21

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