Sehr geehrte Damen und Herren, der TVöD (Tarifvertrag für den

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Sehr geehrte Damen und Herren, der TVöD (Tarifvertrag für den
Bezügbetreuung / Tarifbereich
Information für die Tarifbeschäftigten zur Bemessungsgrundlage für die
Entgeltfortzahlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) sieht in § 21 Abs. 1 Satz 2 vor, dass in
Fällen der Entgeltfortzahlung für z. B. Urlaub oder Krankheit über die Zahlung der in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (Tabellenentgelt, Zulagen etc.) hinaus
auch ein Durchschnitt der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
gezahlt wird. Dieser Durchschnitt ermittelt sich auf Basis der dem maßgebenden Ereignis
(z.B. Urlaub oder Krankheit) vorangehenden drei vollen Kalendermonate.
Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, die zu einer Durchschnittsberechnung für Tage der Entgeltfortzahlung führen sind z.B.
-
für Rufbereitschaft gezahltes Entgelt
Zeitzuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten (Nachtarbeit, Sonntagsarbeit etc.)
Nicht in die Durchschnittsberechnung mit einzubeziehen sind nach § 21 Abs. 1 Satz 3
TVöD
-
das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan
vorgesehenen Überstunden),
Leistungsentgelte,
Jahressonderzahlungen sowie
besondere Zahlungen nach § 23 TVöD.
Beispiel:
Die Arbeitszeit eines Beschäftigten ist auf fünf Tage die Woche verteilt. Für
Rufbereitschaft hat er folgende Entgelte erzielt:
Monat
November 2005
Dezember 2005
Januar 2006
Februar 2006
März 2006
Entgelt Rufbereitschaft
150 €
180 €
140€
0€
0€
Summe 3 Monate
470 € (Nov.-Jan.)
320 € (Dez.-Feb.)
140 € (Jan.-Mrz.)
Der Tagesdurchschnitt für zehn Urlaubstage im Februar 2006 beträgt somit 7,23 €/Tag
(470 € x 1/65; 65 Arbeitstage pauschal für drei Monate). Für den Urlaub stehen also
insgesamt 72,30 € (7,23 € x 10 Urlaubstage) zu.
Der Tagesdurchschnitt für einen Tag mit Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung im April
2006 beläuft sich dann auf 2,15 € (140 € x 1/65).
Der so ermittelte Tagesdurchschnitt ist zwei Monate nach der Entstehung fällig (§ 24 Abs.
1 Satz 3 TVöD). Hat ein Beschäftigter also z.B. im Januar Urlaub und waren entsprechend
nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile vorhanden, so hat er im März
Anspruch auf die Auszahlung des Tagesdurchschnitts.
Diese Durchschnittsberechnung für die Entgeltfortzahlung – im BAT (BundesAngestelltentarifvertrag) bzw. MTArb (Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des
Bundes und der Länder) bisher als Aufschlagsberechnung bekannt – ist abweichend von
den vorherigen Regelungen des BAT und MTArb geregelt.
Üblicherweise werden uns die Zeiten (z.B. Urlaub oder Krankheit), die zu einer
entsprechenden Berechnung führen, von den Personalreferaten gemeldet bzw.
zusammen mit den Forderungsnachweisen für Rufbereitschaft, Dienst zu ungünstigen
Zeiten etc. eingereicht. Die weitere Berechnung und Auszahlung wird dann hier
veranlasst.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bezügebetreuung im Bundesverwaltungsamt