Konkubinat und Unterhalt
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Konkubinat und Unterhalt
Konkubinat und Unterhalt Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist in der Schweiz nicht als eigenes Rechtsinstitut mit spezifischen Wirkungen anerkannt. Dennoch ist sie insbesondere mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt für im Konkubinat lebende Geschiedene rechtlich relevant. 1. Die Frage, ob zumindest eine gefestigte Lebensgemeinschaft ohne Trauschein den Regeln des Eherechts unterworfen werden kann, wird mit Hinweis auf die ausschliesslich verheirateten Paaren vorbehaltenen Normen des Eherechts verneint. Diese Auffassung wird zu Recht vertreten, steht es doch jedem frei, den Bund der Ehe mit den gesetzlichen Folgen einzugehen. Für eine Gleichstellung zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren besteht demzufolge kein Bedarf, zumal sich auch im Konkubinat Lebende jederzeit vertraglich auf Unterhalts- oder andere Ausgleichszahlungen (Altersvorsorge) einigen können. Wurden keine vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen und hat eine der Parteien, bspw. der die Kinder betreuende Elternteil, zu Gunsten der Familie auf eine berufliche Karriere verzichtet, wird dieser Umstand – anders als im Falle einer Ehe – nicht durch Unterhaltszahlungen oder einen Anspruch auf Vorsorgeausgleich kompensiert. Anspruch auf Unterhalt haben in derartigen Fällen nur die Kinder der im Konkubinat lebenden Eltern. Rechtsanwälte Rechtsanwälte Notariat Notariat Steuerberatung Steuerberatung Mediation Mediation Dr. Dr. iur. iur.Hanspeter HanspeterGeissmann Geissmann Rechtsanwalt Rechtsanwalt Lic. Lic.iur. iur.Martin MartinKuhn Kuhn Rechtsanwalt Rechtsanwalt Fachanwalt FachanwaltSAV SAVFamilienrecht Familienrecht Lic. Lic. iur. iur.Silvia SilviaKoch Koch Rechtsanwältin Rechtsanwältin Lic. Lic.iur. iur.Stefan StefanSemela Semela Rechtsanwalt RechtsanwaltLL.M. LL.M. Lic. Lic.iur. iur.Marcel MarcelMerz Merz Rechtsanwalt Rechtsanwaltund undNotar Notar Dr. Dr.iur. iur.Gesine GesineWirth-Schuhmacher Wirth-Schuhmacher Rechtsanwältin Rechtsanwältin auch zugelassen in Deutschland Lic. Lic.iur. iur.Raphael RaphaelWeiss Weiss Rechtsanwalt Lic. iur. Raphael Weiss Rechtsanwalt Rechtsanwalt Lic. iur. Judith Rhein Falken Rechtsanwältin Falken Mellingerstrasse 2a Falken 2078 2a Mellingerstrasse Postfach Mellingerstrasse Postfach CH -5402 2078 Baden 2a Postfach+41 CH-5402 2078 Baden Telefon (0)56 203 00 11 Falken CH-5402 Telefon Baden (0)56 203 Fax +41 +41 (0)56 203 00 1200 11 Mellingerstrasse 2a203 Telefon Fax +41 +41 (0)56 (0)56 203 00 12 00 11 mail geissmannlegal.ch @ Postfach 2078 203 00 12 Fax [email protected] +41 (0)56 www.geissmannlegal.ch CH-5402 Baden www.geissmannlegal.ch [email protected] Telefon +41im (0)56 203 00 11 Eingetragen Anwaltsregister www.geissmannlegal.ch Eingetragen im203 Anwaltsregister Fax +41 (0)56 00 12 Eingetragen im Anwaltsregister [email protected] www.geissmannlegal.ch 2. Auf die Unterhaltsfrage wirkt sich ein bestehendes Konkubinat unter Umständen dann aus, wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach der Trennung vom Ehepartner eine neue Lebensgemeinschaft eingeht. Die Auswirkungen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft haben im neuen Unterhaltsrecht keinen Eingang gefunden. Geregelt ist in Art. 130 ZGB lediglich, dass der nacheheliche Unterhalt im Falle einer Wiederverheiratung erlischt. Möglich ist es von Gesetzes wegen allerdings, gemäss Art. 129 ZGB bestehende Unterhaltsverpflichtungen aufzuheben, zu sistieren oder den Unterhalt herabzusetzen, sofern sich die finanzielle Situation des Unterhaltsberechtigten unvorhersehbar und dauerhaft ändert (verbessert), was auch durch die geringeren Lebenshaltungskosten eines Konkubinats bedingt sein kann. Eingetragen im Anwaltsregister Voraussetzung für eine Unterhaltsreduktion bzw. einen Unterhaltswegfall war bisher das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats und damit ein Zusammenleben zwischen den Konkubinatspartnern von mindestens fünf Jahren. Ein Teil der Literatur vertritt heute die Auffassung, die uneingeschränkte Sistierung des nachehelichen Unterhalts schon früher als nach altem Recht zuzulassen und damit vor Ablauf der fünf Jahre, hingegen für die endgültige Aufhebung des Unterhaltsanspruchs länger als die bisher als Richtlinie geltenden fünf Jahre zuzuwarten (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, zweite Auflage 2010, Seite 698 Rz 10.40). Dienen nacheheliche Unterhaltsansprüche Vorsorgezwecken im Alter, so ist festzustellen, dass das auszugleichende, ehebedingte Vorsorgedefizit während der Dauer eines Konkubinats des geschiedenen Ehegatten und somit über dessen Beendigung hinaus bestehen bleibt. In derartigen Fällen kann selbst bei Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats, bei dem eine tatsächliche finanzielle Unterstützung während des Zusammenlebens vorliegt, das Erlöschen zumindest des Vorsorgeunterhalts nicht gerechtfertigt werden. Ist hingegen eine derartige Feststellung dem Scheidungsurteil nicht zu entnehmen, muss unter Umständen im Rahmen einer gerichtlichen Neubeurteilung geprüft werden, ob das Zusammenleben der Konkubinatspartner - unabhängig von der Dauer des Konkubinats - in der Regel eine unkostenmindernde Lebensgemeinschaft darstellt und der Unterhaltsberechtigte bei einem Andauern des ungeschmälerten nachehelichen Unterhalts während des Konkubinats finanziell bedeutend besser gestellt wäre. Diesfalls ist zumindest eine befristete Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts gerechtfertigt, sofern das Konkubinat eine zentrale finanzielle Verbesserung von nicht unerheblicher Dauer mit sich bringt, die Besserstellung allein aus der Unkostenminderung des Konkubinats resultiert und nicht von der Leistungsfähigkeit des Konkubinatspartners abgeleitet wird (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, zweite Auflage 2010, Seite 700 Rz 10.41). Zwar hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 5C.93/2006 (vom 23. Oktober 2006) bestätigt, dass eine Kosteneinsparung aufgrund eines gelebten Konkubinats nicht automatisch zum Wegfall des gesamten nachehelichen Unterhalts führt. In einem späteren Entscheid wies es jedoch darauf hin (BGE 5A-81/2008 vom 11. Juni 2008), dass die Kosteneinsparung – sofern diese erheblich ist – Grund für die Sistierung oder Herabsetzung der Rente sein kann. In diesem Sinne erachtete auch das Obergericht Zürich jüngst eine Sistierung des nachehelichen Unterhalts für angemessen, wenn das Konkubinat zu einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Unterhaltsberech2 tigten geführt hat und vor diesem Hintergrund der Bedarf einschliesslich der Altersvorsorge gesichert ist. Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung lässt sich festhalten, dass es keiner weitergehenden Unterhaltsleistung des Unterhaltspflichtigen mehr bedarf, wenn das die gemeinsamen Kosten minimierende Konkubinat mindestens drei Jahre andauert und dies auch in Zukunft weiter andauern wird. Ist das Konkubinat nur von vorübergehender Dauer und damit nicht gefestigt im Sinne der (alten) Rechtsprechung, ist die Unterhaltspflicht nur für die Dauer des Konkubinats zu sistieren und nicht vorbehaltlos aufzuheben. 9. Mai 2011 Dr. iur. Gesine Wirth – Schuhmacher zugelassen als Rechtsanwältin in der Schweiz und in Deutschland 3