Vorsorgevollmacht
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Vorsorgevollmacht
2 0 0 7 V in Bezug auf Gesundheitsangelegenheiten orsorgevollmacht Herausgegeben von der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft Land Steiermark Inhaltsverzeichnis 1. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Behandlung kranker Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Der entscheidungsfähige Patient . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Der nicht entscheidungsfähige Patient . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 3 3 4 2. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Die Vorsorgevollmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1. Wozu dient eine Vorsorgevollmacht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2. Welche Arten von Vorsorgevollmachten in Bezug auf Gesundheitsangelegenheiten unterscheidet das Gesetz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 3. Wen kann ich bevollmächtigen? Was muss ich bei der Auswahl meines Vorsorgebevollmächtigten beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 4. Was muss ich bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beachten? Wie bevollmächtige ich einen Stellvertreter in Gesundheitsangelegenheiten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 5. Was muss bzw. was kann ich in einer Vorsorgevollmacht regeln?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 6. Wie lange ist meine Vorsorgevollmacht gültig? . . . . . . . . . . 22 7. Welche Aufgaben hat mein Vorsorgebevollmächtigter?. . . . 23 8. Wie stelle ich sicher, dass meine Vorsorgevollmacht dem behandelnden Arzt bekannt wird?. . . . . . . . . . . . . . . . 25 9. Welche Gefahren birgt eine Vorsorgebevollmächtigung in sich? Wie kann ich mich davor schützen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 3. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Praktische Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Wie bevollmächtige ich einen Stellvertreter in Gesundheitsangelegenheiten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Wichtige Adressen in der Steiermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 1 1. Teil 1. Teil Die Behandlung kranker Menschen 1. Der entscheidungsfähige Patient Jeder eigenberechtigte Patient, der in der Lage ist, seinen Krankheitszustand, den weiteren Krankheitsverlauf und die Therapiemöglichkeiten mit dem behandelnden Arzt zu besprechen, hat das Recht, über die Vornahme medizinischer Maßnahmen selbst zu entscheiden. Wir sprechen hierbei vom Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Selbstbestimmung bedeutet aber auch, dass der Patient nach einer entsprechenden ärztlichen Aufklärung die Einwilligung in die Behandlung bzw. in die medizinische Maßnahme selbst geben oder verweigern muss; niemand anderer kann für ihn diese Entscheidung treffen. Der Arzt wird seinen Patienten beraten, der Patient selbst legt aber auf Grund seines Selbstbestimmungsrechts den Rahmen für seine Behandlung fest. Aus diesem Grund darf kein Patient gegen seinen Willen behandelt werden. Es ist dem mündigen Patienten überlassen, medizinische Maßnahmen in Anspruch zu nehmen oder abzulehnen. Er darf nur in dem Ausmaß und nur so lange medizinisch versorgt werden, als er es will. Die Entscheidung des Patienten, mit welcher Untersuchung und Behandlung er einverstanden ist oder welche er nicht wünscht, ist rechtlich verbindlich; der Arzt muss dieser Entscheidung folgen, auch wenn er sie persönlich nicht teilt. Dies gilt auch dann, wenn ein Eingriff medizinisch dringend erforderlich ist und der Patient ohne ihn sterben würde. Wenn der Patient nach einer entsprechenden Aufklärung durch den Arzt in Kenntnis aller Folgen eine ärztliche Behandlung bzw. Weiterbehandlung ablehnt, endet die Pflicht des Arztes zur Behandlung. Eine ärztliche Maßnahme gegen den Willen des Betroffenen ist nicht zulässig und als „eigenmächtige Heilbehandlung“ (§ 110 Strafgesetzbuch) strafbar. 3 2. Der nicht entscheidungsfähige Patient Wenn jemand bewusstlos in ein Krankenhaus eingeliefert wird, im Verlauf einer schweren Krankheit oder durch eine notwendige medikamentöse Behandlung in einen Zustand fällt, der es ihm unmöglich macht, seinen Willen zu äußern (z. B. Verwirrtheit, Bewusstlosigkeit), kann er weder aufgeklärt werden, noch in die Behandlung einwilligen. Sehr oft sind gerade in der letzten Krankheitsphase Patienten nicht mehr ansprechbar und damit nicht in der Lage, ihre Wünsche zu äußern und die weitere Behandlung zu beeinflussen. In diesem Fall müssen andere Personen an ihrer Stelle entscheiden. Bestellung eines Sachwalters Bei einer länger andauernden Willens- und Artikulationsunfähigkeit ist ein Sachwalter zu bestellen, der die notwendigen Entscheidungen zu treffen hat. Dabei eröffnet das Gesetz seit dem 1. Juli 2007 auch die Möglichkeit, bereits im Voraus eine Person auszuwählen, die später vom Gericht zum Sachwalter (= gesetzlich bestimmten Stellvertreter) bestellt werden soll. Diese Verfügung wird als Sachwalterverfügung bezeichnet. Entscheidung durch nahe Angehörige Seit dem 1. Juli 2007 ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch den nächsten Angehörigen möglich, den nicht mehr selbstbestimmungsfähigen Patienten zu vertreten. Mit dieser neuen Möglichkeit trägt der Gesetzgeber der bestehenden Situation Rechnung, dass viele Patienten eine Einbindung ihrer Angehörigen in den Behandlungsund Pflegeprozess wünschen. Der Patient hat aber die Möglichkeit, einer möglichen Vertretung durch die nächsten Angehörigen zu widersprechen. Mutmaßlicher Patientenwille Wenn kein Sachwalter bestellt worden ist und eine Sachwalterbestellung wegen der Dringlichkeit der medizinischen Maßnahme nicht mehr möglich ist – was bei Krankheiten im finalen Stadium sehr oft der 4 1. Teil Fall sein wird –, ist der mutmaßliche Wille des Patienten für die weitere ärztliche Behandlung maßgebend. Der Arzt muss aufgrund einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ermitteln, wie der Betroffene in der gegebenen Situation entscheiden würde, wenn er seinen Willen noch kundtun könnte. Er wird dazu nach Anhaltspunkten suchen, die den Willen der Person erkennen lassen. Solche Anhaltspunkte sind frühere Äußerungen, die dem behandelnden Arzt von nahen Angehörigen oder Vertrauenspersonen mitgeteilt werden, aber auch religiöse Überzeugungen und persönliche Wertvorstellungen des betroffenen Patienten, der seinen Willen jetzt nicht mehr äußern kann. Der Arzt muss bei der Überlegung, was sein Patient gewollt hätte, die Richtigkeit dieser Aussagen gewichten und berücksichtigen. Vorsorge durch den Patienten Wenn der Patient eine Fremdbestimmung oder Mutmaßung über seinen Willen ausschließen will, muss er rechtzeitig mittels einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht vorsorgen. Nähere Informationen über die Patientenverfügung finden Sie in der von der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark herausgegebenen Broschüre „Patientenverfügung“. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können auch gleichzeitig in einem Dokument erstellt werden; dabei sind die jeweiligen (und voneinander verschiedenen) Inhalts- und Formvorschriften zu beachten. Nimmt der Patient in seine Vorsorgevollmacht auch Behandlungsablehnungen auf, so handelt es sich bei diesem Teil des Dokuments um eine Patientenverfügung; will der Patient den Behandlungsablehnungen verbindlichen Charakter zulegen, muss er diesbezüglich die maßgeblichen Formvorschriften des Patientenverfügungs-Gesetzes, und nicht jene für die Vorsorgevollmacht beachten. Umgekehrt ist es auch möglich, in einer Patientenverfügung einen Vorsorgebevollmächtigten einzusetzen; in diesem Fall gelten für diesen Teil die Vorschriften über die Vorsorgevollmacht, und nicht jene über die Patientenverfügung. 5 Jede dieser Möglichkeiten – Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – hat Vor- und Nachteile, die es abzuwägen gilt! Lehnt ein Patient im Vorhinein in dem Dokument eine bestimmte medizinische Behandlung für den Fall ab, dass er wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr zu einer aktuellen Entscheidung fähig sein sollte, liegt – je nach Einhaltung der Inhalts- und Formvorschriften des Patientenverfügungs-Gesetzes – eine verbindliche oder beachtliche Patientenverfügung vor. Wirksam wird die Patientenverfügung erst, wenn der Patient nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Patientenverfügungen haben statische Wirkung; sie erfassen nur die in ihnen beschriebenen Entscheidungssituationen und abgelehnten Maßnahmen; allenfalls können sie für ähnlich gelagerte Fälle Indiz für den mutmaßlichen Patientenwillen sein. Sie sind deshalb ein geeignetes Instrument für vorhersehbare Situationen, etwa bei chronischen Erkrankungen oder wenn die zum Tod führende Erkrankung bereits ausgebrochen ist und der Patient über den Verlauf der Erkrankung informiert ist. Die Stellvertretung zeichnet sich durch Flexibilität aus. Der Vertreter ist immer mit einer konkreten Behandlungssituation konfrontiert, er kann auch auf unvorhergesehene Situationen reagieren. Der Vorsorgebevollmächtigte kann also genau das tun, was der Patient täte, wäre er in der Lage, selbst zu handeln. Deshalb wird eine Stellvertretung wegen ihres dynamischen Charakters oftmals die effektivere Absicherung sein. Es steht zudem jemand bereit, der die Vorstellungen des Patienten durchsetzt. Auf der anderen Seite ist bei einer Stellvertretung nie ausgeschlossen, dass der Stellvertreter überhaupt nicht oder nicht im Sinne des Patienten tätig wird; zudem versagt eine Stellvertretung, wenn der Bevollmächtigte in einer Krisensituation nicht erreichbar ist. Solche Risiken sind bei einer Patientenverfügung eher nicht gegeben. Eine Patientenverfügung gibt Entscheidungen vor; sie kann deshalb auch als Steuerungsmittel für den Stellvertreter eingesetzt werden (siehe unten S. 24). 6 2. Teil 2. Teil Die Vorsorgevollmacht Mit der Vorsorgevollmacht kann man für den Fall des Verlustes der Einsichts- und Urteilsfähigkeit und/oder der Äußerungsfähigkeit eine vertraute Person zum Stellvertreter in bestimmten Angelegenheiten (einschließlich Gesundheitsangelegenheiten) bestellen. Der Vorsorgebevollmächtigte kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Vollmacht eingehalten wurden, ohne Genehmigung des Gerichtes für den Vollmachtgeber tätig werden. 1. Wozu dient eine Vorsorgevollmacht? Einbindung von Vertrauenspersonen in den Entscheidungsprozess Im heutigen Krankenhausalltag nimmt die Vertrauensperson eines Patienten eine wichtige Stellung ein. Viele Krankenhauspatienten suchen Unterstützung bei Personen, zu denen sie ein besonderes Vertrauen aufgebaut haben; sie sprechen über ihre Krankheit und die in Aussicht genommenen Therapien, beziehen diese Vertrauenspersonen als Ratgeber in den Meinungsbildungsprozess ein. Der Gesetzgeber hat schon vor vielen Jahren dem Rechnung getragen, indem er die „Vertrauensperson“ im Rahmen der Patientenrechte in § 5 a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz des Bundes (KAKuG) und § 6 a Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz (KALG) berücksichtigt. Zu diesen Patientenrechten zählen insbesondere das Recht auf medizinische Information, die auf Wunsch des Patienten ihm oder seiner Vertrauensperson durch einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben wird; das Recht auf ausreichende Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten mit der Außenwelt; das Recht auf Sicherstellung der Kontaktmöglichkeit mit 7 Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeit bei nachhaltiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten sowie das Recht auf ein würdevolles Sterben bzw. Sicherstellung der Kontaktmöglichkeit mit Vertrauenspersonen des Sterbenden. Eine benannte Vertrauensperson kann den Arzt über Wünsche und Vorstellungen der betroffenen Person zu Fragen der ärztlichen Behandlung näher informieren oder gegebenenfalls auch Unklarheiten ausräumen. Eine solche Auskunftsperson darf jedoch keine Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen treffen; ausgenommen hiervon sind nur die nächsten Angehörigen, denen seit 1. Juli 2007 unter konkret beschriebenen Voraussetzungen eine Vertretungsmöglichkeit zukommt. Wenn eine Vertrauensperson, sei es ein naher Angehöriger oder eine andere Person, für den einsichts-, urteils- oder äußerungsunfähigen Patienten entscheiden und dessen Wünsche durchsetzen soll, muss der Betroffene seiner Vertrauensperson eine für Fragen der ärztlichen Behandlung gültige Vollmacht – eine sogenannte Vorsorgevollmacht – erteilen. Der Vorsorgebevollmächtigte tritt dabei später als Stellvertreter des Patienten auf, der (spätere) Patient ist der sogenannte Vollmachtgeber. Anwendungsbereiche Die Vorsorgevollmacht kann für alle Bereiche des täglichen Lebens erteilt werden. Dabei gilt sie ihrem Zweck nach nur für den Fall, dass der Vollmachtgeber vorübergehend oder endgültig handlungsunfähig wird. Die Entscheidungsbefugnis kann gleichsam auf Vorrat übertragen werden; der Bevollmächtigte kann den Vollmachtgeber (= Patienten) nämlich nur dann wirksam vertreten, wenn der Patient selbst nicht mehr geschäfts- oder entscheidungsfähig (d. h. einsichts-, urteils- bzw. äußerungsfähig) ist. Als Gestaltungsinstrument für die Besorgung von Angelegenheiten nach dem Verlust der Geschäfts- bzw. Einsichts- und Urteilsfähigkeit findet die Vorsorgebevollmächtigung insbesondere dort Anwendung, wo Entscheidungen zu fällen sind, die im Zeitpunkt der Bevollmächtigung noch nicht abschätzbar waren. Ein Anwendungsbereich ist dabei die Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten (die in dieser Broschüre behandelt wird). Denkbar ist dies etwa für die medizinische 8 2. Teil Versorgung nach einem Unfall. Ferner kann eine Bevollmächtigung vor schwerwiegenden Operationen sinnvoll sein, damit der Bevollmächtigte über eine Operationserweiterung und andere medizinische Maßnahmen entscheiden kann. Der Hauptanwendungsbereich der Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten wird jedoch die Altersvorsorge sein. Ältere Menschen können so für den Fall, das sie selbst infolge der Krankheit oder einer notwendigen Medikation nicht mehr entscheidungsfähig sind, eine Vertrauensperson mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betrauen. Hilfe für den Arzt Die Einsetzung eines Bevollmächtigten in Gesundheitsangelegenheiten ist kein Ausdruck des Misstrauens gegen die behandelnden Ärzte. Die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson ist vielmehr auch als Hilfe für den Arzt gedacht, der im Stellvertreter des Patienten einen vom Patienten selbst bestimmten Ansprechpartner findet. Die Zusammenarbeit von Arzt und Bevollmächtigtem macht die Stellvertretung zu einem wirksamen Weg, das Arzt-Patient-Verhältnis positiv zu gestalten und den Arzt bei seinem Handeln zu entlasten. Der Arzt ist nicht auf die (sich möglicherweise sogar widersprechenden) Angaben von Angehörigen bzw. Vertrauenspersonen oder auf andere Hinweise angewiesen. Er muss nicht rätseln, was sein Patient für eine Behandlung wünschen würde. Die vom Bevollmächtigten erklärte Einwilligung bzw. Verweigerung hat dieselbe Wertigkeit wie eine vom Patienten selbst abgegebene Erklärung. Ausschluss einer Sachwalterbestellung Die Vorsorgevollmacht ist eine Möglichkeit der Selbstbestimmung; der Vollmachtgeber überlässt es der Person seines Vertrauens, die er im Voraus instruiert hat, in Übereinstimmung mit seinen Wünschen auf die Erfordernisse der tatsächlichen Situation einzugehen. Der Bevollmächtigte kann in einer konkreten Behandlungssituation genau das tun, was der Patient täte, wenn er in der Lage wäre, selbst zu handeln. Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz, das am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, ist außer Streit gestellt, dass der Betreffende recht- 9 zeitig auch für die Besorgung seiner medizinischen Angelegenheiten Vorsorge treffen kann. Bei einer Vorsorgevollmacht, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann und wird in aller Regel die Bestellung eines Sachwalters unterbleiben. 10 2. Teil 2. Welche Arten von Vorsorgevollmachten in Bezug auf Gesundheitsangelegenheiten unterscheidet das Gesetz? Das Gesetz kennt zwei Typen, die sich nach Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis voneinander unterscheiden: Einfache Vorsorgevollmacht Erstens die einfache Vorsorgevollmacht, die alle Maßnahmen und Vertretungshandlungen umfasst, ausgenommen die Einwilligung in medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind. Qualifizierte Vorsorgevollmacht Zweitens die qualifizierte Vorsorgevollmacht, die auch die Bevollmächtigung in schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten umfasst. Darunter fallen etwa risikoreiche, mit erheblichen Folgewirkungen behaftete oder schmerzhafte Behandlungen wie größere operative Eingriffe, Maßnahmen, die lebenswichtige Organe betreffen, Amputationen, risikoträchtige therapeutische Maßnahmen, Chemound Strahlentherapien, das Einsetzen einer PEG-Sonde, die Einnahme von Psychopharmaka und anderen Medikamenten, welche die geistige oder intellektuelle Reifung hemmen und/oder mit Abhängigkeit und Depressionen verbunden sein können. Eine solche qualifizierte Vorsorgevollmacht kann den Bevollmächtigten auch dazu berechtigen, einen tödlich endenden Behandlungsabbruch durchzusetzen. In der Praxis wird vorrangig eine Bevollmächtigung, die auch die Entscheidungsbefugnis in schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten erfasst, vorkommen. Die meisten Menschen wollen gerade für diese schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten vorsorgen; bei der Vornahme von medizinischen Maßnahmen, die subjektiv als nicht gravierend erlebt werden, wird selten eine Hilfe für den Arzt in Form 11 einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgebevollmächtigung angestrebt. Zudem wird insbesondere in der letzten Lebensphase eine einfache Vorsorgevollmacht nicht die Bestellung eines Sachwalters verhindern, da eben sehr oft Entscheidungen in schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten zu treffen sind. 12 2. Teil 3. Wen kann ich bevollmächtigen? Was muss ich bei der Auswahl meines Vorsorgebevollmächtigten beachten? Person des Vorsorgebevollmächtigten Der Vollmachtgeber kann jede geschäftsfähige bzw. einsichts- und urteilsfähige Person mit der Wahrnehmung seiner Gesundheitsangelegenheiten betrauen. Mit der Bevollmächtigung hat es der Patient in der Hand, bestimmten Personen (z. B. Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen) einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auskunftserteilung und die Entscheidungsbefugnis einzuräumen. Er kann damit aber auch bestimmte Personen (aus welchen Gründen auch immer) vom Entscheidungsprozess ausschließen, in den sie vielleicht aufgrund der neuen Regeln über die Entscheidungsbefugnis nächster Angehöriger, durch eine gerichtliche Bestellung zum Sachwalter oder auch nur im Rahmen der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens eingebunden würden. Personen, bei denen die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht, sind durch das Gesetz von einer Stellvertretung ausgeschlossen, wie z. B. der behandelnde Arzt selbst. Ausgeschlossen ist auch jede sonstige in der medizinischen Betreuung des Patienten tätige Person oder ein Angestellter jener Pflegeeinrichtung, in welcher sich der Patient befindet. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass der Vollmachtgeber nach Verlust seiner Einsichts- und Urteilsfähigkeit unparteiisch vertreten wird. Wird eine Person als Stellvertreter eingesetzt, die von Gesetzes wegen aus Gründen der Befangenheit oder Abhängigkeit vom Heim- oder Krankenhausträger ausgeschlossen ist, entfaltet die Vollmacht nur insofern Wirkungen, als der Bevollmächtigte zwar tätig werden kann; es ist aber ein Sachwalter zu bestellen, der den Bevollmächtigten überwacht und die Vollmacht gegebenenfalls widerrufen kann. Die Vollmacht hat nur eine herabgestufte Wirkung; sie verhindert nicht die Bestellung eines Sachwalters und die damit verbundene Fremdbestimmung. 13 Da das Gesetz nur von professionell tätigen Institutionen spricht, kann der Vollmachtgeber aber einen nahen Angehörigen, von dem oder in dessen Wohnung er gepflegt wird, sehr wohl zum Bevollmächtigten bestellen. Richtige Wahl des Vorsorgebevollmächtigten Die Vorsorgebevollmächtigung stärkt nur dann die Selbstbestimmung des Betroffenen, wenn bei der Auswahl der Person des Bevollmächtigten einige wichtige Kriterien beachtet werden. Als Stellvertreter darf sinnvollerweise nur eine Person gewählt werden, die den Vollmachtgeber, seine Lebensgeschichte, seine persönlichen Vorstellungen und konkreten Wünsche gut kennt und ihn deshalb entsprechend vertreten kann. Der Vertreter wird in aller Regel vom Patienten zu einem früheren Zeitpunkt genaue Instruktionen erhalten haben oder aus den gemeinsamen Gesprächen von diesen Vorstellungen wissen; nur das frühere fortgesetzte Gespräch wird es dem Bevollmächtigten ermöglichen, den Willen des nunmehr entscheidungsunfähigen Patienten zu repräsentieren. Der Stellvertreter sollte sich ferner in die Situation des Vertretenen einfühlen können, was ein gewisses Maß an Lebenserfahrung verlangt. Außerdem muss der Bevollmächtigte die Fähigkeit besitzen, engagiert und couragiert den Willen des Vollmachtgebers gegenüber dem Arzt und gegebenenfalls gegenüber dem Gericht oder einem Überwachungssachwalter zu vertreten. Schließlich muss der Vertreter faktisch in der Lage sein, seine Aufgabe in der Krankenanstalt oder sonstigen Einrichtung, in welcher der vertretene Patient behandelt wird oder sich aufhält, zu erfüllen. Er darf deshalb nicht zu weit entfernt wohnen oder selbst aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgabe gehindert sein. Ist der Stellvertreter verhindert, darf er nämlich keine andere Person mit der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben betrauen. Das Gesetz verbietet ausdrücklich, dass die Einwilligung in eine medizinische Behandlung durch den Bevollmächtigten an eine andere Person weitergegeben wird. Daran vermag auch der Wunsch des Vollmachtgebers, dies im Einzelfall zu gestatten, nichts zu ändern. 14 2. Teil Der Gesetzgeber geht in diesen höchstpersönlichen Angelegenheiten zwingend davon aus, dass die Übertragung der Vertretungsmacht auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten beruhen soll; eine sogenannte Unterbevollmächtigung, mag sie auch aus gut gemeinten Gründen beabsichtigt sein, ist unzulässig! Zusage des Vorsorgebevollmächtigten Die Vorsorgevollmacht wirkt im Verhältnis zum Arzt, dem gegenüber der Vertretungsakt gesetzt wird. Sie begründet jedoch für den eingesetzten Stellvertreter keine Verpflichtung zum Handeln. In der Praxis wird deshalb die Errichtung einer Vollmacht nicht ausreichen. Die als Bevollmächtiger in Aussicht genommene Vertrauensperson muss vom Vollmachtgeber über dessen Vorhaben informiert werden und die Übernahme der Vertretung akzeptieren; wenn die in Aussicht genommene Person nicht bereit ist, die Stellvertretung zu übernehmen, ist eine Bevollmächtigung sinnlos. Ist der Bevollmächtigte zur Übernahme dieser Aufgabe bereit, wird zwischen ihm und dem Vollmachtgeber ein Auftragsvertrag geschlossen, aus dem heraus eine Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen tatsächlich erwartet werden darf. Diese Zustimmung kann aus praktischen Erwägungen bereits auf der Vollmachtsurkunde durch Unterschriftsleistung seitens des Bevollmächtigten publik gemacht werden. Nur bei Vorliegen eines sogenannten Bevollmächtigungsvertrages kann auch das Gericht im Vorsorgefall von der Übernahme der Vertretung ausgehen und von einer Bestellung eines Sachwalters absehen; liegt kein solcher Bevollmächtigungsvertrag vor, ist – trotz gültiger Vorsorgevollmacht – vom Gericht ein Sachwalter zu bestellen. 15 4. Was muss ich bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beachten? Wie bevollmächtigte ich einen Stellvertreter in Gesundheitsangelegenheiten? 4.1. Geschäftsfähigkeit sowie Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers Zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss der Vollmachtgeber (= der spätere Patient) im Zeitpunkt der Vollmachterteilung jene Entscheidungsfähigkeit haben, welche erforderlich ist, um über die Angelegenheiten bestimmen zu können, die Inhalt der Vollmacht sind. Bei einer Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten muss er einsichts- und urteilsfähig sein. Deshalb können auch einsichts- und urteilsfähige Minderjährige eine Vorsorgevollmacht errichten, mit der sie die Einwilligung in medizinische Behandlungen auf eine andere Person übertragen. Da der Vorsorgebevollmächtigte aber in der Regel auch einen Behandlungsvertrag bzw. einen Krankenhausaufnahmevertrag abschließen wird, bedarf er für diese Handlungen der Geschäftsfähigkeit. 4.2. Höchstpersönliche Errichtung Die Errichtung der Vorsorgevollmacht muss höchstpersönlich vorgenommen werden; sie kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. 4.3. Formvorschriften Einfache Vorsorgevollmacht Eine Vorsorgevollmacht für einfache Angelegenheiten (also auch medizinische Angelegenheiten ausgenommen schwerwiegende medizinische Behandlungen – siehe oben S. 15) kann eigenhändig oder fremdhändig erstellt werden. • 16 Bei einer eigenhändigen Errichtung muss der Vollmachtgeber die Vollmacht handschriftlich verfassen und unterschreiben. 2. Teil • Bei Verwendung eines Formulars, aber auch bei Abfassen einer Vollmacht mit einer Schreibmaschine oder am Computer handelt es sich um eine fremdhändige Vollmacht. Sie muss vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschrieben werden; zusätzlich muss der Vollmachtgeber in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmacht seinem Willen entspricht. Die Zeugen müssen mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde unterschreiben und damit bestätigen, dass die Vollmacht dem Willen des Vollmachtgebers entspricht; sie müssen aber nicht über den Inhalt der Vorsorgevollmacht unterrichtet werden. Alternativ zur Beiziehung der Zeugen ist auch die Beurkundung dieser Bekräftigung durch einen Notar möglich. • Ist es dem Vollmachtgeber etwa aufgrund seiner fortgeschrittenen Erkrankung nicht mehr möglich, die Vollmacht selbst zu unterschreiben, muss jedenfalls ein Notar bekunden, dass der Vollmachtgeber bekräftigt hat, dass die Vollmacht seinem Willen entspricht. Das Beiziehen von Zeugen reicht in diesem Fall nicht aus; auch ist in diesem Fall eine Errichtung vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht nicht möglich. • Anstelle der eigenhändigen Errichtung oder dem Beiziehen von Zeugen im Fall der fremdhändigen Vollmacht ist auch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in der öffentlichen Form eines Notariatsaktes möglich. Qualifizierte Vorsorgevollmacht Da eine qualifizierte Vorsorgevollmacht auch eine Stellvertretung in schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten und sogar die Entscheidungsbefugnis über einen tödlich endenden Behandlungsabbruch umfasst (siehe oben S. 15), müssen zum Schutz für den Vollmachtgeber mehrere besondere Voraussetzungen erfüllt werden: • Die qualifizierte Vorsorgevollmacht muss vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Gericht errichtet werden. • Die Angelegenheiten müssen ausdrücklich bezeichnet werden. Das bedeutet nicht, dass jede einzelne medizinische Maßnahme angeführt werden muss; es genügt, wenn in der Vollmacht klar zum 17 Ausdruck kommt, dass bestimmte wichtige Angelegenheiten erfasst sind. Ausreichend ist z. B. die Anführung, dass der Bevollmächtigte auch in „Operationen“ oder „alle schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen“ einwilligen darf. Eine Formulierung hingegen, wonach der Bevollmächtigte für die „Gesundheitsangelegenheiten des Vollmachtgebers“ zuständig sein soll, reicht nicht aus. • Der Vollmachtgeber muss davor über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht und über die Möglichkeiten eines Widerrufs belehrt werden. Die Vornahme dieser Belehrung ist durch den Rechtsanwalt, Notar oder das Gericht in der Urkunde zu dokumentieren. Wird eine solche qualifizierte Vollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet, kann sie selbstverständlich auch andere (einfache) Angelegenheiten betreffen, ohne dass etwa drei Zeugen beizuziehen sind. Rechtsfolgen bei Missachtung der Formgebote Erfüllt eine angestrebte qualifizierte Vorsorgevollmacht nicht die erforderlichen Formvorschriften, ist sie als Vorsorgevollmacht, die eine Bestellung eines Sachwalters erübrigt, gescheitert. Sofern sie die allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt, hat die Vollmacht aber eine insofern abgestufte Wirkung, als der Bevollmächtigte tätig werden kann; es ist aber ein Sachwalter zu bestellen, der den Bevollmächtigten überwacht und die Vollmacht gegebenenfalls widerrufen kann. Wird eine Vorsorgevollmacht für wichtige Angelegenheiten nicht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet, so kommt, wenn die Voraussetzungen für eine einfache (eigen- oder fremdhändige) Vollmacht erfüllt sind, eine Vorsorgevollmacht zustande; die Vertretungsbefugnis beschränkt sich aber auf die genannten nicht wichtigen Angelegenheiten. Hinsichtlich der wichtigen Angelegenheiten ist mit Eintritt des Vorsorgefalles eine Sachwalterbestellung nötig. 18 2. Teil 5. Was muss bzw. was kann ich in einer Vorsorgevollmacht regeln? Mit einer Vorsorgevollmacht kann man die Vertretungsmacht in rechtsgeschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten übertragen. Einer der wichtigsten Fälle ist die Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten; der Bevollmächtigte bekommt die Entscheidungsbefugnis betreffend eine medizinische Behandlung des Vollmachtgebers übertragen. 5.1. Zwingende gesetzliche Vorgaben Besonderes Merkmal der Vorsorgevollmacht ist, dass sie erst ihre Wirksamkeit entfaltet, sobald beim Vollmachtgeber die Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzw. Äußerungsfähigkeit wegfällt. Deshalb muss in der Vollmacht klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Vollmacht erst dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der aufgezählten Angelegenheiten die nötige Geschäftsfähigkeit bzw. Einsichts- und Urteilsfähigkeit verliert, also nicht mehr selbst aktuell entscheiden oder seine Entscheidungen mitteilen kann. Dabei sollte der Vollmachtgeber weiters überlegen, ob sein Stellvertreter auch bei einem bloß vorübergehenden Verlust der Entscheidungs- und Äußerungsfähigkeit für ihn agieren darf. Der Umfang der Vollmacht muss festgelegt sein; die vom Vollmachtgeber zu besorgenden Angelegenheiten müssen bestimmt angeführt sein. Damit sollen Zweifel über den Umfang der Vollmacht ausgeräumt und sichergestellt werden, dass sich der Vollmachtgeber des Umfangs der erteilten Vollmacht bewusst war. Ausgeschlossen ist, dass der Bevollmächtigte eine Patientenverfügung für den vertretenen Patienten erstellt; ebenso wenig kann er in eine Lebend-Organspende, eine medizinisch nicht indizierte Sterilisation und einen Schwangerschaftsabbruch einwilligen. Auch eine Zustimmung zu Eingriffen zu Forschungszwecken ist unzulässig; ausgenommen sind nur Maßnahmen, die für die Gesundheit oder das Wohlbefinden der betroffenen Person von unmittelbarem Nutzen sein könnten. Darüber hinaus müssen die Formvorschriften für die einfache oder die qualifizierte Vorsorgevollmacht eingehalten sein (siehe hierzu oben S. 20ff.). 19 5.2. Mögliche Ausgestaltung Die vom Vollmachtgeber gewählte Stellvertretung beruht auf seinem Willen; der Patient kann deshalb die Vollmacht nach Belieben mehr oder weniger ausgestalten. Es ist allein seine Sache, wie viel Rechtsmacht er seinem Bevollmächtigten einräumen will – das heißt, ob er seine Vertrauensperson nur für Entscheidungen im Rahmen einer konkreten medizinischen Behandlung, für einen Kreis bestimmter Behandlungsmaßnahmen (z. B. Operationen) oder unbeschränkt als Stellvertreter in Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigt. Aufteilung der zu besorgenden Agenden auf mehrere Vorsorgebevollmächtigte Es ist möglich und im Einzelfall sinnvoll, die Agenden der Vorsorgevollmacht auf mehrere Bevollmächtigte aufzuteilen. Hierfür spricht die Vermeidung von Interessenkonflikten, die Nutzung des Fachwissens eines konkreten Bevollmächtigten in einem bestimmten Bereich, die Aufteilung des zeitlichen Aufwands auf mehrere Personen, der Aufenthaltsort eines Bevollmächtigten, der Schutz vor Missbrauch etc. So kann z. B. eine Person mit der Wahrnehmung der Gesundheitsangelegenheiten (inkl. der damit verbundenen Aspekte wie Abschluss eines Behandlungs- und Pflegevertrags) und eine andere Person mit der Wahrung der sonstigen (insb. finanziellen) Angelegenheiten betraut werden. Soweit es die medizinischen Angelegenheiten betrifft, muss im Vorsorgefall die jederzeitige Erreichbarkeit gewährleistet sein (siehe oben S. 18); in anderen (also nicht-medizinischen) Angelegenheiten ist die jederzeitige Verfügbarkeit nicht in so hohem Maße erforderlich. Weisungen und begleitende Patientenverfügung Es ist auch allein Sache des Vollmachtgebers, ob er den Bevollmächtigten durch Weisungen, wie oder nach welchen Kriterien dieser in bestimmten Situationen entscheiden soll, binden will. Der Vollmachtgeber kann seine persönlichen Vorstellungen und Wünsche in der Vorsorgevollmacht niederlegen. Er kann dies aber auch in einer begleitenden Patientenverfügung tun. Es sollte dann in der Vorsorgevollmacht 20 2. Teil auf das Vorliegen einer Patientenverfügung hingewiesen werden; sinnvoller ist es, diese Patientenverfügung der Vorsorgevollmacht selbst anzuschließen. In einer beachtlichen Patientenverfügung können die großen Handlungsdirektiven vorgezeichnet werden – als Hilfe für den Bevollmächtigten, aber auch zur Kontrolle des behandelnden Arztes. In diesem Fall ist dem Arzt eine Überprüfung möglich; gleichzeitig übernimmt der Bevollmächtigte, der als Vertrauensperson die Vorstellungen und Wünsche des Patienten besser kennt als ein außenstehender Dritter, eine wichtige Funktion bei der Auslegung der Patientenverfügung. Hat der Vollmachtgeber zusätzlich eine verbindliche Patientenverfügung errichtet, geht diese Patientenverfügung vor, wenn der in der Patientenverfügung beschriebene Fall eintritt; der Bevollmächtigte hat in dieser konkreten, vom Patienten vorab geregelten Situation keine Entscheidungsbefugnis. Sicherungen Schließlich kann der Vollmachtgeber bestimmen, ob er Sicherungen vorsehen will, um mögliche Risiken, die mit einer Vollmachtserteilung verbunden sein können, zu unterbinden (siehe unten S. 34f.). Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht Die Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten umfasst das Recht des Bevollmächtigten auf Aufklärung durch den behandelnden Arzt und das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte. Dies wird deutlich gemacht, indem der Vollmachtgeber die behandelnden Ärzte und Vertreter der sonstigen Gesundheitsberufe ausdrücklich von ihrer Verschwiegenheitspflicht dem Bevollmächtigten gegenüber entbindet. Zwar ist eine solche Entbindung formal nicht notwendig; sie kann aber helfen, Konflikte zu vermeiden. 21 6. Wie lange ist meine Vorsorgevollmacht gültig? Die Gültigkeit der Vollmacht kann vom Vollmachtgeber begrenzt werden. Ist dies nicht geschehen, verliert eine gültig errichtete Vorsorgevollmacht nie ihre Wirksamkeit. Eine Erneuerung der Vorsorgevollmacht ist deshalb – anders als etwa bei (verbindlichen) Patientenverfügungen – nicht notwendig. Nach der Bevollmächtigung können aber erhebliche äußere Umstände eintreten, die dem Betroffenen Anlass geben, seine Entscheidung nochmals zu überdenken. Der Vollmachtgeber kann seine Vollmacht jederzeit und formlos widerrufen. Die Gründe für einen Widerruf müssen nicht erklärt werden; die Vorsorgevollmacht kann auch ohne jeden Grund widerrufen und der Bevollmächtigungsvertrag aufgekündigt werden. Neben einer ausdrücklichen (schriftlichen oder mündlichen) Erklärung kann ein Widerruf auch durch ein sogenanntes schlüssiges Verhalten (d. h. durch Handlungen, die eindeutig als Widerruf zu interpretieren sind – z. B. die Vernichtung der Vollmachtsurkunde durch Zerreißen) gesetzt werden. Für den Widerruf reicht auch eine Geste, insbesondere wenn der Patient sich nicht mehr anders äußern kann: Das Kopfnicken des Patienten auf eine entsprechende Frage des Arztes oder des Pflegepersonals genügt. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist für den Widerruf einer Vorsorgevollmacht nicht erforderlich; die Äußerungsfähigkeit reicht. Nach dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit bringt der Widerruf die Vertretungsmacht aber nicht vollständig zum Erlöschen; die Vorsorgevollmacht wird gleichsam herabgestuft. Der ursprünglich eingesetzte Vorsorgebevollmächtigte kann weiterhin den Vollmachtgeber vertreten; es ist jedoch – anders als bei einer nicht widerrufenen Vollmacht – vom Gericht grundsätzlich ein Sachwalter zu bestellen, der den Bevollmächtigten überwacht (sogenannter Überwachungssachwalter). Der Widerruf ist zudem empfangsbedürftig, d. h. er wird erst wirksam, wenn er dem Bevollmächtigten zugegangen ist. 22 2. Teil 7. Welche Aufgaben hat mein Vorsorgebevollmächtigter? Grundlage für die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten ist der zwischen ihm und dem Vollmachtgeber geschlossene Auftragsvertrag (siehe oben S. 19) Aus diesem Vertrag heraus ist der Vorsorgebevollmächtigte insbesondere zur sorgfältigen Besorgung der übernommenen Geschäfte (sog Geschäftsbesorgungspflicht) und zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers (sogenannte Treuepflicht) verpflichtet. Weisungen des Auftraggebers sind grundsätzlich zu befolgen (sogenannte Gehorsamspflicht). Der (subjektive) Wille des Beauftragten ist auch dann vom Bevollmächtigten zu befolgen, wenn die Anweisungen in der Vorsorgevollmacht dem objektiven Wohl des vertretenen Patienten oder den eigenen Vorstellungen des Stellvertreters widersprechen. Der Vorsorgebevollmächtigte ist durch den von ihm mit dem Vollmachtgeber geschlossenen Vertrag auch an die Vertragsdauer gebunden; er kann aber die Vollmacht aufkündigen. Wenn er an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, ist ihm allerdings in Bezug auf die Einwilligung in jede (und nicht nur in eine schwerwiegende) medizinische Behandlung die Erteilung einer Untervollmacht und die Substitution per Gesetz verboten. Der Beauftragte unterliegt weiters der Verschwiegenheitspflicht. Das betrifft gerade den Fall einer Vorsorgevollmacht bezüglich Gesundheitsangelegenheiten; hier ist über alle Informationen, die den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers betreffen, Stillschweigen zu bewahren! Diese Verschwiegenheitspflicht ist eminent wichtig, da der Beauftragte alle für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen zu bekommen hat; dazu gehört bei der Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten insbesondere das Recht auf ärztliche Aufklärung und auf Einsicht in die Krankengeschichte. Diesen sehr weitgehenden Befugnissen steht die Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber! Der Vorsorgebevollmächtigte entscheidet für den von ihm vertretenen Vollmachtgeber. Der Arzt ist an die vom Stellvertreter, nach einer entsprechenden ärztlichen Aufklärung, getroffene Entscheidung (sei es die Einwilligung oder die Ablehnung einer medizinischen Maßnahme) 23 gebunden – so als hätte sie der Patient selbst formuliert. Der Stellvertreter kann auch den Abbruch lebenserhaltender oder lebensverlängernder medizinischer Maßnahmen verlangen. Der Bevollmächtigte bedarf – anders als der Sachwalter – in keinem Fall einer gerichtlichen Genehmigung, also auch nicht bei der Zustimmung zu oder der Ablehnung von schwerwiegenden medizinischen Behandlungen. Die Kontrolle erfolgt hier durch die Ärzte und die Vertrauenspersonen des Patienten, die bei Verdacht eines Vollmachtmissbrauchs sich an das Gericht bzw. durch einen vom Gericht bestellten Überwachungssachwalter wenden können. 24 2. Teil 8. Wie stelle ich sicher, dass meine Vorsorgevollmacht dem behandelnden Arzt bekannt wird? Damit der Vorsorgebevollmächtigte seine Aufgabe erfüllen kann, ist es wichtig, dass ihm das Eintreten des Vorsorgefalls bekannt wird und dass ihm zudem die Vollmachtsurkunde zu Beweiszwecken vorliegt. Aber auch der behandelnde Arzt muss über die Existenz eines Vorsorgebevollmächtigten informiert werden, damit er mit diesem die notwendigen medizinischen Maßnahmen besprechen kann. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vollmachtgebers dafür zu sorgen, dass die Vollmacht zur richtigen Zeit am richtigen Ort ist! Er muss sich darum kümmern, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht rechtzeitig erfährt und dass die Vollmachtsurkunde diesem, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist, auch vorliegt. Dies kann auf mehrere Arten sichergestellt werden: Eintragung in das Zentrale Vertretungsverzeichnis Vorsorgevollmachten können im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), das von der Österreichischen Notariatskammer geführt wird, registriert werden. Die Registrierung ist bei allen Anwälten und Notaren – auch wenn sie nicht mit der Erstellung der Vorsorgevollmacht beauftragt waren – möglich. Die Eintragung in das ÖZVV dient primär dazu, die Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall auffindbar zu machen. Diese Registrierung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung – auch nicht im Fall einer Vorsorgevollmacht, welche die Einwilligung in schwerwiegende medizinische Behandlungen umfasst! Auch ein späterer Widerruf der Vorsorgevollmacht kann in das ÖZVV eingetragen werden. Das ÖZVV kann von Personen, die einem der im Gesetz bestimmten Personenkreise angehören, eingesehen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass vor einer allfälligen Sachwalterbestellung vom Sachwaltergericht durch Einsicht in das ÖZVV festgestellt wird, ob eine Vorsorgevollmacht errichtet worden ist oder ob ein Sachwalter zu bestellen ist. Ärzte sind laut Gesetz nicht einsichtsberechtigt; sie 25 müssen auf andere Weise über das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht (siehe sogleich unten) informiert werden! Neben der Vorsorgevollmacht können auch der Beginn und das Ende der Wirksamkeit einer solchen Vollmacht registriert werden; hierzu befugt sind jedoch nur Notare. Die Registrierung des Beginns der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht setzt ein ärztliches Zeugnis voraus, mit dem der Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzw. der Äußerungsfähigkeit bestätigt wird. Diese Registrierung erhöht den Schutz vor einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmacht. Wird dem behandelnden Arzt z. B. eine Bestätigung über den Eintritt des Vorsorgefalls vorgelegt, darf er hierauf vertrauen. In der Praxis wird aber bei der Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten eine private Vorsorge durch Aushändigung der Vollmachtsurkunde oder einer Gleichschrift an den Vorsorgebevollmächtigten ausreichen! Ebenso wenig wird die Registrierung des Beginns der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht notwendig sein, da der behandelnde Arzt (anders als ein Bankangestellter, der den Vertretenen nicht sieht) den Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit seines Patienten selbst beurteilen kann. Verwahrung durch den Verfasser Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Dokument und daher entsprechend sorgfältig bei den persönlichen Unterlagen bzw. Dokumenten aufzubewahren. Hilfreich kann es sein, wenn der Patient seine Vollmacht z. B. ständig und gut sichtbar auf seinem Nachttisch liegen hat. Hier kann sie sowohl von einem zu Hilfe gerufenen Arzt, von den Betreuern, von Vertrauenspersonen oder vom Bevollmächtigten rasch aufgefunden werden. Verwahrung durch den Vorsorgebevollmächtigten Sinnvoll ist es, eine Gleichschrift oder beglaubigte Kopie der Vorsorgevollmacht dem Stellvertreter zu übergeben. Dies spart im Vorsorgefall Zeit, die der Bevollmächtigte andernfalls in die Suche nach der Vollmachtsurkunde investieren müsste. 26 2. Teil Hinweiskarte Aus praktischen Gründen wird der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht immer mit sich führen. Er sollte aber zumindest einen Hinweis auf die Vorsorgevollmacht in Form einer kleinen Hinweiskarte bei seinen Ausweisen oder in der Brieftasche aufbewahren. Diese Hinweiskarte muss den Vorsorgebevollmächtigten samt Adresse und Telefonnummer(n) benennen. Dieser ist im Vorsorgefall vom behandelnden Arzt bzw. der Krankenanstalt zu benachrichtigen, um mit ihm gemeinsam die Behandlung zu akkordieren. § 8 Abs. 3 KAKuG und § 11 Abs. 3 KALG verlangen nämlich, dass Behandlungen an einem Patienten, dem die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt, nur mit Zustimmung seines Vertreters vorgenommen werden dürfen. Die Einwilligung des Vertreters ist nur dann nicht erforderlich und nicht einzuholen, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Dokumentation in der Krankengeschichte Jeder Patient hat das Recht, bei seiner stationären Aufnahme oder später die Vollmacht dem Arzt oder dem Pflegepersonal bekannt zu geben bzw. diesen die Vollmachtsurkunde auszuhändigen, damit die Person der Vorsorgebevollmächtigten in der Krankengeschichte, die über jeden Patienten in einer Krankenanstalt zu führen ist, festgehalten wird. Zwar wird dies nicht direkt im Rahmen der Patientenrechte bzw. der Dokumentationsvorschriften ausgeführt, ergibt sich aber aus dem zwischen dem Patienten und dem Krankenanstaltenträger geschlossenen Behandlungs- bzw. Krankenhausaufnahmevertrag und aus dem in § 8 Abs. 3 KAKuG bzw. § 11 Abs. 3 KALG gesetzlich festgehaltenen Einwilligungserfordernis. 27 9. Welche Gefahren birgt eine Vorsorgebevollmächtigung in sich? Wie kann ich mich davor schützen? Jede Bevollmächtigung – so auch eine Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten – ist mit möglichen Risiken verbunden, die aber weitestgehend verringert werden können. 9.1. Mögliche Risiken Zum einen kann es sich ereignen, dass die bei Errichtung der Vorsorgevollmacht gegebene Bereitschaft oder Fähigkeit des Bevollmächtigten zur Ausübung der Vertretung im späteren Vorsorgefall nicht mehr gegeben ist. Es kann sich auch ereignen, dass der Bevollmächtigte vorübergehend verhindert ist, sei es durch einen eigenen Krankenhausaufenthalt, sei es aus beruflichen Gründen, sei es wegen einer Auslandsreise oder eines Urlaubs etc. Es sind auch Situationen denkbar, in denen sich das einstmals gute Verhältnis verschlechtert hat oder gar zerbrochen ist, ohne dass der Vollmachtgeber die Konsequenz hieraus gezogen und die Vollmacht widerrufen hat; möglicherweise hat er auch „nur“ einfach darauf vergessen. Zum anderen besteht bei einer Entscheidungsfindung durch einen Bevollmächtigten die Gefahr, dass sich dieser irrt und nicht dem Willen des Vollmachtgebers entsprechend handelt. Die Wünsche und Vorstellungen des Patienten können sich im Laufe der Zeit ändern, ohne dass dies dem Vertreter bekannt wird, so dass dieser in der aktuellen Situation unter Umständen eine Entscheidung trifft, die nicht mehr dem gegenwärtigen Willen des Patienten entspricht. Ein weiteres Risiko ist die persönliche Inkompetenz des Vorsorgebevollmächtigten, die nicht vorherzusehen war. Bisweilen wird auch die Befürchtung geäußert, dass möglicherweise unlautere Motive in die Entscheidung des Stellvertreters einfließen können. 28 2. Teil 9.2. Möglichkeiten einer Risikoabwehr Diesen allgemeinen Befürchtungen ist entgegenzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, sich in einem Menschen zu täuschen, dem man eine derart wichtige Aufgabe anvertraut, gering sein dürfte; der Betroffene selbst hat eine Person ausgesucht, von der er wissen wird, dass sie der ihr zugedachten Aufgabe gewachsen sein wird, und nicht zu missbräuchlichem Handeln neigt. Einsetzung eines Ersatzbevollmächtigten Da die Vorsorgevollmacht oftmals auf die fernere Zukunft gerichtet ist, macht es Sinn, durch Bestimmung eines Ersatzbevollmächtigten für den Fall vorzusorgen, dass die Bereitschaft oder Fähigkeit des Bevollmächtigten zur Ausübung der Vorsorgevollmacht nicht mehr gegeben sein sollte. Dies betrifft auch Fälle, in denen der Bevollmächtigte vorübergehend verhindert ist, sei es aus beruflichen, sei es aus privaten Gründen. Der Ersatzbevollmächtigte wird immer dann tätig, wenn der Bevollmächtigte selbst die Vertretung nicht wahrnehmen kann oder will. Die Benennung eines Ersatzbevollmächtigten ist jedenfalls zu empfehlen, da es passieren kann, dass der Bevollmächtigte nicht erreichbar ist oder – trotz vorheriger Zusage – die Vertretung nicht ausführt! Leitlinien für die erwartete Entscheidung Risiken in Bezug auf Fehlentscheidungen durch den Vorsorgebevollmächtigten können dadurch stark verringert werden, dass der (spätere) Patient als Vollmachtgeber in seiner Vollmacht oder in einer begleitenden Patientenverfügung als Hilfe für den Bevollmächtigten und für den behandelnden Arzt die grobe Richtung der erwarteten Entscheidung vorgibt; eine beachtliche Patientenverfügung reicht hierzu aus (siehe S. 9f. und 25)! Wenn der Vollmachtgeber seine Werte und Vorstellungen niedergelegt hat, kann der behandelnde Arzt überprüfen, ob der Bevollmächtigte den Patientenwillen richtig interpretiert; gegebenenfalls kann er den Bevollmächtigten darauf ansprechen und eine mögliche Unstimmigkeit aufklären. 29 Einsetzung mehrerer Vorsorgebevollmächtigter – sogenannte Gesamtvertretung Darüber hinaus kann sich der Vollmachtgeber absichern, indem er mehrere Personen zu Gesamtvertretern macht. Eine Gesamtvertretung erfordert, dass alle Stellvertreter die Entscheidung zusammen (wenn auch nicht notwendigerweise gleichzeitig) fällen. Bei Tod oder Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit eines Gesamtvertreters, aber selbst bei dessen Untätigkeit ist aber eine Vertretung durch den (die) verbliebenen Vertreter nicht mehr möglich. Deshalb sollte für diesen Fall die Vorsorgevollmacht eine entsprechende Regelung vorsehen, sei es, dass der übrig gebliebene bzw. die übrigen Vertreter alleine handeln dürfen oder dass ein Ersatzbevollmächtigter vorgesehen wird, der an Stelle des untätigen oder verhinderten Vertreters aktiv werden kann. Der Vollmachtgeber kann in allen oder auch nur in bestimmten Angelegenheiten (z. B. für einen Behandlungsabbruch) Gesamtvertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte anordnen. Die Bestellung mehrerer Gesamtbevollmächtigter ist sicherlich nur für wenige bestimmte Vertretungshandlungen (etwa bei medizinischen Maßnahmen, die gewöhnlich mit schwersten Folgen verbunden sind, oder bei der Entscheidung über einen lebensbeendenden Behandlungsabbruch) zweckmäßig, da andernfalls die Vertretung zu umständlich wird! 30 3. Teil 3. Teil Praktische Hinweise Wie bevollmächtige ich einen Stellvertreter in Gesundheitsangelegenheiten? Was muss ich beachten? Eine Vorsorgevollmacht ist eine wichtige Entscheidung und muss deshalb mit großer Sorgfalt vorbereitet werden. Dabei sollten Sie die folgenden Punkte und ihre zeitliche Reihenfolge beachten. Diese Vorgehensweise gibt Ihnen die Sicherheit, nichts Wichtiges übersehen zu haben. Vorbereitung einer Vorsorgevollmacht 1. Die Person, die Sie auswählen, muss Ihr Vertrauen genießen. Sie muss Ihre Werte, Vorstellungen, Wünsche und Ängste kennen. Bei der Auswahl des Vertreters sind einige wichtige Kriterien unbedingt zu beachten: Personen, bei denen die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht, sind von Gesetzes wegen von der Übernahme einer Bevollmächtigung ausgeschlossen – so z. B. der behandelnde Arzt selbst. Ausgeschlossen ist auch jede sonstige in der medizinischen Betreuung des Patienten tätige Person oder ein Angestellter jener Pflegeeinrichtung, in welcher sich der Patient befindet (siehe S. 17). Wenn Sie eine solche Person als Stellvertreter in Gesundheitsangelegenheiten einsetzen wollen, kann Sie diese Person zwar vertreten; es muss aber von Rechts wegen – anders als bei der Vorsorgevollmacht – trotzdem ein Sachwalter bestellt werden, der Ihren Vertreter überwacht. Nicht ausgeschlossen sind nahe Angehörige, von denen oder in deren Wohnung Sie gepflegt werden; diese können Sie sehr wohl als Vorsorgebevollmächtigte bestellen. 31 Mit dem Berechtigten muss Sie ein besonderes Vertrauensverhältnis verbinden. Als Stellvertreter darf sinnvollerweise nur eine Person gewählt werden, die Sie, Ihre Lebensgeschichte, Ihre persönlichen Vorstellungen und konkreten Wünsche gut kennt und Sie deshalb entsprechend vertreten kann. Der Vorsorgebevollmächtigte muss sich in Ihre Situation einfühlen können. Voraussetzung hierfür ist ein gewisses Maß an Lebenserfahrung. Der Bevollmächtigte muss die Fähigkeit besitzen, Ihren Willen engagiert und couragiert gegenüber dem Arzt und dem Pflegepersonal, gegebenenfalls auch gegenüber dem Gericht oder einem (Überwachungs-)Sachwalter zu vertreten. Die Person, die Sie als Stellvertreter in Gesundheitsangelegenheiten wählen, darf nicht zu weit entfernt wohnen (siehe S. 24). Sie muss auch in Hinblick auf die eigene berufliche Tätigkeit und die eigene Gesundheit in der Lage sein, für Ihre Vertretung im Krankenhaus zur Verfügung zu stehen. 2. Überlegen Sie, ob Sie eine einfache oder eine qualifizierte Vorsorgevollmacht (siehe S. 15) errichten wollen. In der Regel wird eine qualifizierte Vorsorgevollmacht sinnvoll sein, die auch in schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten die Einsetzung eines Sachwalters erübrigt. Weiters müssen Sie überlegen, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Vorsorgevollmacht ausgestalten wollen (z. B. Umfang der Vertretungsbefugnis, Weisungen); ebenso ist zu überlegen, ob Sie eine begleitende Patientenverfügung errichten wollen (siehe S. 25f.). 3. Zu empfehlen ist jedenfalls die Benennung eines Ersatzbevollmächtigten. Dieser wird tätig, wenn der primär genannte Bevollmächtigte die Vertretung im Vorsorgefall nicht wahrnehmen kann oder nicht mehr wahrnehmen will (siehe S. 34). 4. Überlegen Sie, ob und in welchen Fällen (z. B. Behandlungsabbruch) zwei Vorsorgebevollmächtigte gemeinsam die notwendigen Entscheidungen fällen sollen (siehe S. 35). Da in diesem Fall immer beide (alle) Bevollmächtigte aufgeklärt werden und zusammen (wenn auch nicht gleichzeitig) entscheiden müssen, empfiehlt sich eine solche Gesamtvertretung in wenigen 32 3. Teil und wichtigen Fragen. Bei einfachen Entscheidungen kann ein Stellvertreter alleine flexibler handeln; deshalb ist für einfache Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten die Vertretung durch einen einzigen Bevollmächtigten sinnvoller. Außerdem sollten Sie eine Anordnung für den Fall treffen, dass einer der beiden Gesamtvertreter nicht (mehr) in der Lage ist, Sie zu vertreten. Dann würde nämlich ohne entsprechende Vorsorge eine Vertretung durch den übrig gebliebenen Bevollmächtigten nicht mehr möglich sein. Sie können für solche Fälle anordnen, dass der (die) verbliebene(n) Bevollmächtigte(n) alleine entscheiden darf (dürfen), oder Sie können einen Ersatzbevollmächtigten namhaft machen, der an Stelle des untätigen oder verhinderten Vertreters aktiv werden kann. 5. Sprechen Sie mit der (den) Person(en), die Sie als Stellvertreter einsetzen wollen, ob sie damit auch einverstanden ist (sind). Sie können niemanden zwingen, die Stellvertretung zu übernehmen. Wenn die in Aussicht genommene Person nicht bereit ist, die Stellvertretung zu übernehmen, ist eine Bevollmächtigung sinnlos. Geben Sie Ihrem Stellvertreter auch allgemeine Informationen über die Aufgaben, die auf ihn zukommen. Er muss wissen, dass es sich bei einer Vorsorgebevollmächtigung in Bezug auf Gesundheitsangelegenheiten nicht um die Betreuung und Pflege im Sinn, tatsächlicher Hilfen sowie sozialer und karitativer Maßnahmen handelt, sondern um die Rechtsvertretung. Lassen Sie ihn z. B. diese Broschüre durchsehen, damit er sich ein besseres Bild machen kann. 6. Wenn Sie eine Patientenverfügung errichtet haben oder inhaltliche Vorgaben in Ihre Vorsorgevollmacht aufnehmen wollen, beraten Sie den Inhalt dieser Verfügung ausführlich mit Ihrem Bevollmächtigten, damit dieser später in Ihrem Sinne handeln kann. Errichtung einer einfachen Vorsorgevollmacht 1. Bedenken Sie, dass eine einfache Vorsorgevollmacht Ihrem Bevollmächtigten keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf schwerwiegende medizinische Behandlungen einräumt. 33 Wenn Sie eine qualifizierte Vollmacht vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichten, können Sie in dieser Vollmacht selbstverständlich auch andere einfache Angelegenheiten regeln. 2. Bei einer eigenhändigen Errichtung müssen Sie die Vollmacht handschriftlich verfassen und unterschreiben. 3. Wenn Sie ein Formular verwenden oder die Vollmacht mit der Schreibmaschine oder am Computer schreiben (lassen), handelt es sich um eine fremdhändige Vollmacht. Eine solche Vollmacht muss von Ihnen selbst unterschrieben werden; zusätzlich müssen Sie in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der von Ihnen unterschriebenen Vollmacht Ihrem Willen entspricht. Die Zeugen müssen mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde unterschreiben. Sie müssen Ihre Zeugen aber nicht über den Inhalt der Vorsorgevollmacht unterrichten. 4. Wenn Sie aufgrund einer fortgeschrittenen Erkrankung nicht mehr selbst die Vollmacht unterschreiben können, muss ein Notar bekunden, dass die Vollmacht Ihrem Willen entspricht. Die Beziehung von Zeugen reicht in diesem Fall nicht aus; auch ist in diesem Fall eine Errichtung vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht nicht möglich. 5. Anstelle der eigenhändigen Errichtung oder der Beiziehung von Zeugen im Fall der fremdhändigen Vollmacht ist auch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in Form eines Notariatsaktes möglich. Errichtung einer qualifizierten Vorsorgevollmacht 1. Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht kann auch eine Stellvertretung in schwerwiegenden medizinischen Angelegenheiten und sogar die Entscheidungsbefugnis über einen tödlich endenden Behandlungsabbruch umfassen. 2. Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht müssen Sie vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Gericht errichten. Die Kosten für diese Errichtung müssen Sie selbst tragen; fragen Sie also gegebenenfalls vorher nach den anfallenden Kosten. 3. Die Angelegenheiten müssen ausdrücklich bezeichnet werden. Bei der Formulierung wird Ihnen sicherlich der Notar, der Rechtsanwalt 34 3. Teil oder das Gericht behilflich sein; Sie müssen aber bereits vorher wissen, was Sie regeln wollen! 4. Der Rechtsanwalt, Notar oder das Gericht wird Sie über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht und über die Möglichkeiten eines Widerrufs belehren. Die Vornahme dieser Belehrung wird er in der Urkunde dokumentieren. 5. In der Praxis wird die Errichtung einer Vollmacht nicht ausreichen. Die als Bevollmächtigter in Aussicht genommene Vertrauensperson muss die Übernahme der Vertretung akzeptieren. Sie sollten sich am besten von dem in Aussicht genommenen Vorsorgebevollmächtigten zum Notar, Rechtsanwalt oder Gericht begleiten lassen, damit gleichzeitig mit der Errichtung der Vollmacht auch der Bevollmächtigungsvertrag abgeschlossen werden kann. Der Bevollmächtigte wird in der Regel seine Zustimmung auf der Vollmachtsurkunde durch Unterschriftsleistung publik machen. Aufbewahrung einer Vorsorgevollmacht 1. Bewahren Sie die Vollmacht bei Ihren persönlichen Unterlagen bzw. Dokumenten auf. Achten Sie darauf, dass die Vollmachtsurkunde im Notfall (= sogenannter Vorsorgefall) zugänglich und rasch auffindbar ist. 2. Besser ist es, wenn Sie Ihrem Vorsorgebevollmächtigten eine Gleichschrift der Vollmachtsurkunde oder eine beglaubtige Kopie übergeben, damit er im Notfall so rasch als möglich dem behandelnden Arzt seine Befugnis zu Ihrer Vertretung nachweisen kann. Im Fall einer Gesamtvertretung oder bei Einsetzung eines Ersatzbevollmächtigten ist zu überlegen, ob alle benannten Personen eine Gleichschrift bzw. beglaubigte Kopie erhalten. Die Ausfertigung mehrerer Urkunden ist freilich mit Kosten verbunden, die Sie eventuell zuvor abklären sollten. 3. Wenn Sie Urkunden bei verschiedenen Personen oder an verschiedenen Orten hinterlegt haben, sollten Sie in Ihren Unterlagen vermerken, bei wem oder wo Sie diese Urkunden bzw. beglaubigten Kopien hinterlegt haben. Dieser Vermerk dient Ihnen als Gedächtnisstütze. 35 4. Tragen Sie einen Hinweis auf die Bevollmächtigung bei sich. Diese Hinweiskarte muss den Namen, die vollständige Adresse und die Telefonnummer (Privatnummer und gegebenenfalls Büronummer) Ihres Vorsorgebevollmächtigten enthalten, damit eine rasche Verständigung möglich ist. 5. Wenn Sie in ein Krankenhaus eingeliefert werden, nehmen Sie die Vollmacht mit ins Spital. Alle Krankenhäuser sind verpflichtet, den Namen Ihres Bevollmächtigten in der Krankengeschichte zu dokumentieren. Sind Sie in diesem Zeitpunkt nicht ansprechbar oder nicht in der Lage, die Vollmacht mitzunehmen, gibt die Hinweiskarte Auskunft über Ihren Vertreter. In diesem Fall setzen sich behandelnder Arzt und Bevollmächtigter miteinander in Verbindung. 6. Sie können Ihre Vollmacht auch von einem Notar oder Rechtsanwalt in das ÖZVV eintragen lassen (siehe oben S. 30f.). Diese Eintragung kann auch von einem Anwalt oder einem Notar, der nicht mit der Erstellung der Vorsorgevollmacht beauftragt war, vorgenommen werden. Die Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht im ÖZVV ermöglicht es dem Gericht festzustellen, ob ein Sachwalter zu bestellen ist oder ob Sie bereits durch eine Vollmacht für die Besorgung Ihrer Angelegenheiten Vorsorge getroffen haben. Ärzte dürfen in das ÖZVV nicht Einsicht nehmen; hier müssen Sie anders vorsorgen, um den behandelnden Arzt über das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht zu informieren (siehe oben S. 31f.). Regelmäßige Überprüfung der Vorsorgevollmacht 1. Überprüfen Sie von Zeit zu Zeit, ob der gewählte Bevollmächtigte noch immer in der Lage und gewillt ist, dieser Aufgabe nachzukommen. 2. Überprüfen Sie dabei auch, ob die Angaben auf Ihrer Hinweiskarte (Adresse und Telefonnummer[n]) noch stimmen. Wenn eine Verständigung aufgrund mangelhafter oder unrichtig gewordener Angaben nicht möglich ist und Ihr Stellvertreter deshalb Ihre Interessen nicht vertreten kann, müssen Sie dies selbst verantworten. 36 3. Teil 3. Wenn Sie die Person Ihres Vorsorgebevollmächtigten ändern wollen, müssen Sie die bestehende Vollmacht widerrufen und eine neue Vorsorgevollmacht unter Beachtung aller gesetzlich vorgeschriebenen Schritte (siehe hierzu oben S. 20ff.) errichten. Widerruf einer Vorsorgevollmacht 1. Die Vorsorgevollmacht gilt, solange Sie die Bevollmächtigung nicht widerrufen. Sie können aber auch eine bestimmte Gültigkeitsdauer in der Vollmacht festlegen; in diesem Fall endet die Vollmacht mit Fristablauf. 2. Sie haben das Recht, jederzeit die Vollmacht (auch ohne Angaben von Gründen) zu widerrufen. Sie müssen aber Ihren Stellvertreter vom Widerruf in Kenntnis setzen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie in diesem Fall eine ihm ausgehändigte Vollmachtsurkunde zurückverlangen und diese vernichten. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie den Widerruf auch anderen Personen gegenüber erklären. Es empfiehlt sich in diesem Fall, den Widerruf schriftlich und eventuell vor Zeugen festzuhalten, damit es später zu keinem Konflikt zwischen dem Bevollmächtigten, der noch an diese Bevollmächtigung glaubt und dem behandelnden Arzt kommt. Befinden Sie sich in stationärer Behandlung, teilen Sie dem Arzt oder dem Pflegepersonal mit, dass Sie Ihre Vorsorgevollmacht widerrufen. Der Widerruf wird dann in der Krankengeschichte vermerkt. 3. Haben Sie Ihre Vorsorgevollmacht in das ÖZVV registrieren lassen, sollte auch der Widerruf im ÖZVV eingetragen werden. Andernfalls könnte dem Gericht nicht bekannt werden, dass die registrierte Vorsorgevollmacht bereits ihre Gültigkeit verloren hat. 37 Wichtige Adressen in der Steiermark Weitere Informationen erhalten Sie bei: PatientInnen- und Pflegeombudsschaft Friedrichgasse 9 8010 Graz Telefon: (0316) 877-33 50, Fax: (0316) 877-48 23 E-Mail: [email protected] Internet: www.patientenvertretung.steiermark.at Hospizverein Steiermark Albert-Schweitzer-Gasse 36 8020 Graz Telefon: (0316) 39 15 70-0, Fax: (0316) 39 15 70-14 E-Mail: [email protected] Internet: www.hospiz-stmk.at Ärztekammer für Steiermark Kaiserfeldgasse 29 8010 Graz Telefon: (0316) 80 44-0, Fax: (0316) 81 56 71 E-Mail: [email protected] Internet: www.aekstmk.or.at 38 Steiermärkische Rechtsanwaltskammer Salzamtsgasse 3 8010 Graz Telefon: (0316) 83 02 90, Fax: (0316) 82 97 30 E-Mail: [email protected] Internet: www.rakstmk.at Notariatskammer für Steiermark Wielandgasse 36/III 8010 Graz Telefon: (0316) 82 52 86, Fax: (0316) 82 52 86-4 E-Mail: [email protected] Internet: www.notar.at 39 Copyright ao.Univ.-Prof. Dr. Michael Memmer, Wien 2007. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Autors reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. 40