anforderungen - Geba Brandschutz

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anforderungen - Geba Brandschutz
Stand 05/14
ANFORDERUNGEN
Anforderungen an den vorbeugenden
Brandschutz für Lüftungsanlagen nach
DIN 1946-6 und DIN 18017-3
Inhalt
... ohne Funktionsprüfungspflicht!
Diese Forderung stand grund­sätzlich Pate bei allen Entwicklungen von geba.
Zielgerecht wurde 1993 unter der Bezeichnung „DS“ das erste wartungsfreie Deckenschott für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 auf den Markt gebracht.
Damit leistete geba einen wesentlichen Beitrag.
•
weg vom feuerwiderstands­fähigen Installa­tions­schacht
•
hin zum Deckenabschot­tungsprinzip
Weitere Entwicklungen folgten:
•
das Decken- und Wandschott AVR rund mit Schnellverschluss bestand nach neuester Forderung des
DIBt die Brandprüfung im dreigeschossigen Ofen
•
die erste Kaltrauchsperre mit Magnetverschluß
•
das wartungsfreie Brandschutzventil mit nur 50 mm Einbautiefe
•
Im Jahr 2013 wurde die Brandschutzklappe mit absolut freiem Querschnitt Typ GBK-K90 EU rund,
Lüftungsanlagen nach DIN 1946-6, speziell für Wohnungslüftungen mit Wärmerückgewinnung auf
den Markt gebracht.
Diese Broschüre soll über die vorteilhaften Einsatzmöglichkeiten der Problemlösungen von geba informieren.
geba Hauptgebäude in Emerkingen
Inhaltsverzeichnis
Anforderungen vorbeugender Brandschutz
3
Musterbauordnung 20023
Gebäudeklassen mit Brandschutzanforderungen
4
Einsatzmöglichkeiten Kaltrauchsperre9
Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR10
Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen
14
Begrenzung von Kräften
14
Lüftungszentralen
15
Bauten besonderer Art und Nutzung
15
Lüftungsanlagen mit Rauchschutzklappen
15
Einsatzmöglichkeit Deckenschott AVR,
Brandschutzklappe GBK-K90 EU und Revisionsabsperrvorrichtung REV-EDW
6
Wohnungslüftung nach DIN 1946-6 | Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3
7
KWL-Anlagen nach DIN 18017-3 | Bypass-Klappe 8
Abstandsregeln 12
Bestandsschutz13
Schallübertragung13
Alle Angaben in dieser auf das Wesentliche zusammengefassten Broschüre erfolgen nach bestem Wissen. Eine Gewährleistung, Garantie oder Haftung
kann hieraus nicht abgeleitet werden. In Zweifelsfragen ist der örtliche Brandschutzbehörde zu befragen. Technische Änderungen vorbehalten.
Ausgabe 05/14 · Vorherige Ausgaben verlieren ihre Gültigkeit.
2
Anforderungen vorbeugender Brandschutz
Musterbauordnung 2002 in der Übersicht
in den meisten Bundesländern bereits baurechtlich eingeführt.
Beispielhaft ausgerüstet mit geba-Absperrvorrichtungen K 90-18017
3
Anforderungen vorbeugender Brandschutz
Gebäudeklassen mit Brandschutzanforderungen
bei dezentraler und zentraler Lüftung, sowie nicht feuerwiderstands- und feuerwiderstandsfähigen
Schächten F 30 - F 90 / L 30 - L 90
Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 Deckenschott Typ AVR
Lüftungsanlagen nach DIN 1946-6 Brandschutzklappe Typ GBK-K90 EU
Gebäudeklasse 3
sonstige Gebäude ≤ 7 m OKF (BW ≤ 8 m Brüstungshöhe)
Gebäudeklasse 4
sonstige Gebäude ≤ 13 m OKF (BW ≤ 14 m Brüstungshöhe) Nutzungseinheit mit jeweils mehr als 400 m2
Bei Gemischtbelegung der durchgängigen feuerwiderstandsfähigen Installationsschächte (F30 bis F90) mit einer Entlüftungsleitung nach DIN 18017-3
und nicht brennbaren Installationsrohren für nicht brennbare Medien ist gem. LüAR, Bild 6.2.3 ein Mörtelverguss des Schachtquerschnittes von mind.
100 mm Dicke auszuführen
4)
4
Gebäudeklasse 5
sonstige Gebäude ≤ 22 m OKF (BW ≤ 23 m Brüstungshöhe)
Bei Gemischtbelegung der durchgängigen feuerwiderstandsfähigen Installationsschächte (F30 bis F90) mit einer Entlüftungsleitung nach DIN 18017-3
und nicht brennbaren Installationsrohren für nicht brennbare Medien ist gem. LüAR, Bild 6.2.3 ein Mörtelverguss des Schachtquerschnittes von mind.
100 mm Dicke auszuführen
4)
Sonderbauten
Hochhäuser > 22 m OKF
Hotels, Versammlungsstätten, Sportstätten, Schulen, Krankenhäuser und Altenpflegeheime
/F 120
/F 120
/F 120
Feuerwiderstandsklassen: F 30 = feuerhemmend, F 60 = hochfeuerhemmend, F 90 = feuerwiderstandsfähig, F 120 = hochfeuerwiderstandsfähig
Wichtiger Hinweis: Raumentlüftungsanlagen nach DIN 18017-3 unterliegen in Sonderbauten der
Prüfverordnung zur Erstprüfung von Lüftungsanlagen. Die wiederkehrenden Prüfungen können
durch Sachkundige erfolgen.
5
Einsatzmöglichkeit Deckenschott AVR, Brandschutzklappe
GBK-K90 EU und Revisionsabsperrvorrichtung REV-EDW
Einsatzmöglichkeit 1
gebaVentDachhauben
Einsatzmöglichkeit 2
gebaVentDachhaube
Einzellüftungsanlagen mit einer Abluftleitung pro
Lüfter nach DIN 18017-3.
Einsatz Deckenschott nach allgemeiner
bauaufsichtlicher Zulassung
Einzellüftungsanlagen mit gemeinsamer Abluftleitung
nach DIN 180 17-3.
Einsatz Deckenschott nach allgemeiner
bauaufsichtlicher Zulassung
Einsatzmöglichkeit 3
Einsatzmöglichkeit 4
gebaVentDachhaube
gebaVentDachhaube
Zentrallüftungsanlagen mit Abluftventil nach
DIN 18017-3.
Einsatz Deckenschott nach allgemeiner
bauaufsichtlicher Zulassung
Zentrallüftungsanlagen mit Wrasenabzug ohne
eigenes Gebläse sowie Abluftventil.
Einsatz Deckenschott nach allgemeiner
bauaufsichtlicher Zulassung
Einsatzmöglichkeit 5
Einsatzmöglichkeit 6
gebaVentDachhauben
Be- und Entlüftungsanlagen
mit Wärmerückgewinnung
nach DIN 1946-6 ausschließlich
unter Einsatz Brandschutz‑
klappe GBK-K90 EU mit
freiem Querschnitt.
Dunstabzugshaube mit eigenem Gebläse und eigener
Abluftleitung.
Einsatz Deckenschott AVR nach allgemeiner
bauaufsichtlicher Zulassung
gebaVentDachhauben
Be- und Entlüftungsanlagen
ohne Wärmerückgewinnung
nach DIN 18017-3, bzw.
nach Art 18017-3 werden
mit Deckenschott AVR
ausgerüstet für Lüftung von Sanitärräumen
und Wohnungsküchen.
Einsatz Deckenschott nach allgemeiner
bauaufsichtlicher Zulassung
6
Wohnungslüftung nach DIN 1946-6
Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3
Wohnungslüftungen
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (z.B. Wohnungslüftung) nach DIN 1946-6 können nicht mit
Deckenschott AVR, sondern müssen mit Brandschutzklappe Typ GBK-K90 EU mit freiem Querschnitt,
mit Schmelzlot oder Federrücklaufantrieb ausgestattet werden.
Verzüge in Lüftungsleitungen nach DIN 18017-3
Einsatz Deckenschott AVR
Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 müssen lotrecht mit gleichem Querschnitt über Dach geführt
werden. Bei Abweichungen von der Lotrechten muss der rechnerische Nachweis nach DIN 18017-3
erbracht werden.
Entsprechend allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Nr. Z.41.3-686, sowie Brandnachweisen der TU,
München können Verzüge mit AVR durchgeführt werden.
Lüftungsleitungen durchfahren Trennwände
Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 können mit Deckenschott AVR ausgerüstet werden in Geschoss­
decken oder an/in Schachtwänden.
Bei Überbrückung von Flur- und Trennwänden müssen Brandschutzklappen Typ GBK-K90 EU eingesetzt
werden. Nachdem diese Brandschutzklappen in jeder Lüftungsanlage eingesetzt werden können, ist der
Einsatz in Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 auch als Ergänzung zu Deckenschotts AVR möglich.
7
KWL-Anlagen nach DIN 18017-3/Bypass-Klappe
Lüftungsanlage nach DIN 18017-3 / Außenluftzufuhr über Zuluftleitung
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung fordert, dass bei Zentrallüftungsanlagen und senkrechtem Einbau
der Deckenschotts eine Abströmung ins Freie zu jeder Zeit sichergestellt sein muss.
Aus diesem Grunde sollte bei diesen Anlagen grundsätzlich unsere Bypass-Klappe (stromlos offen), Typ BPK,
in der Fort- wie auch der Außenluftleitung eingesetzt werden. Das Klappenblatt ist gedämmt. Evtl. notwendige
Isolierungen im Kaltbereich wären bauseits auszuführen.
Zuluftleitungen dürfen nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung in Anlehnung an
Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 geführt werden und nach Lüftungsanlagenrichtlinie in die Räume
einmünden, die auch abgelüftet werden dürfen.
Die bauaufsichtliche Richtlinie für innenliegende Räume ermöglicht wiederum die Einströmung außerhalb
der innenliegenden Räume an zentraler Stelle.
Lüftungsanlage im Dachbereich mit Bypass-Klappe
Während des Betriebs der Lüftungsanlage erfolgt die Luftströmung ungehindert. Strömt Rauch von
außerhalb des Gebäudes in die Außenluftleitung ein, wird der Ventilator über den Rauchschalter
abgeschaltet. Gleichzeitig öffnen bei Stillstand des Ventilators die Bypass-Klappen und geben die
Abströmung über Dach frei. Zusätzlich schließen automatisch alle den Ventilen zugeordneten
Kaltrauchsperren, sodass jegliche Kaltrauchübertragung unterbunden wird.
1 Rauchschalter mit AbZ, schaltet bei Rauchdetektion
den Ventilator ab
2BPK 125 und 160 Bypassklappe für freie Abströmung,
Ventilator steht (Stromausfall) -- Bypassklappe öffnet optional:
Rauchschalter / Brandmeldeanlage detektiert Rauch
oder öffnet Kontakt -- Bypassklappe öffnet
3 KRS-M 80-200 Kaltrauchsperre mit Magnetverschluss,
Temperaturbeständigkeit bis 260°C, TÜV geprüft
4 A VR 80-200 Absperrvorrichtung K90-18017 Typ: AVR
5 Außenluft wird innerhalb einer Nutzungseinheit über Rohre
oder Kanäle aus Kunstoff oder Metall und Zuluftauslässe in die
Räume eingeblasen.
6 Fortluft wird über Abluftöffnung in Küchen, Sanitärräumen
und Nebenräumen abgeführt.
8
Anforderungen vorbeugender Brandschutz
Einsatzmöglichkeit Kaltrauchsperre
Die Musterbauordnung fordert, dass die Übertragung von Feuer und Rauch verhindert werden
soll. Die Lüftungsanlagenrichtlinie NRW führt aus:
Die Brandschutzklappen müssen mit einer Rauchauslöseeinrichtung ausgestattet sein oder eine
Vorrichtung haben, die die Brandschutzklappe bei Schließen einer anderen Brandschutzklappe im
selben Leitungsstrang selbsttätig schließt. Diese Vorrichtung oder die Rauchauslöse­einrichtung
sind nicht erforderlich, wenn in den abzweigenden Leitungen des Leitungsstranges sonstige
Verschlüsse (z.B. Rauchschutzklappen) eingebaut sind, die bei Stillstand des Ventilators oder
bei Schließen einer anderen Brandschutzklappe im selben Leitungsstrang eine Rauchübertragung in andere Geschosse selbsttätig verhindern.
Kommentar aus Schreiben Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW,
40190 Düsseldorf vom 23. Mai 2008, betrifft LüAR, NRW-Lüftungsanlagenrichtlinie.
Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR
Bild 1.1: Schottlösung
„Wenn die genannten Eigenschaften der Kaltrauchsperre Typ KRS-M erfüllt sind, habe ich
keine Bedenken diese als sonstigen Verschluss, gemäß der weiteren Anforderung im Bezug
auf die Brandschutzklappen, gemäß Bild 1.1. LüAR zu verwenden.“
9
Zentrale: kann auch in anderen Geschossen
angeordnet sein:
Leitungen siehe Abschnitt 6.1.4
Leitung ohne Feuerwiderstandsdauer
Zuluft-/Abluftöffnung
Ventilator
Brandschutzklappe mit Feuerwiderstandsdauer
gemäß Tabelle 1
Für Entlüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1999-08
können unter Beachtung des Abschnitts 7 und der
Angabe in den Zulassungsbescheiden Brandschutzklappen K30/90-18017 verwendet werden.
Weitere Anforderungen in Bezug auf die Brandschutzklappen:
Die Brandschutzklappen müssen mit einer Rauchauslöseeinrichtung ausgestattet sein oder eine
Vorrichtung haben, die die Brandschutzklappe bei Schließen einer anderen Brandschutzklappe
im selben Leitungsstrang selbsttätig schließt. Diese Vorrichtung oder die Rauchauslöseeinrichtung sind nicht erforderlich, wenn in den abzweigenden Leitungen des Leitungsstranges
sonstige Verschlüsse (z.B. Rauchschutzklappen) eingebaut sind, die bei Stillstand des Ventilators oder bei Schließen einer anderen Brandschutzklappe im selben Leitungsstrang eine
Rauchübertragung in andere Geschosse selbsttätig verhindern.
Anforderungen vorbeugender Brandschutz
Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR
für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3
Pos. 7.1:
In Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08 dürfen Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung der Feuerwiderstandsklassen K 30-18017 bzw. K 90-18017 verwendet werden (sie­he
Bilder 6.1 und 6.2). Diese Absperrvorrichtungen sind dazu bestimmt, im Zusammenwirken mit den
Bauteilen der Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08 zu verhindern, dass Feuer und Rauch
in die anderen Geschosse übertragen werden. Die Absperrvorrichtungen sind zur Verhinderung
einer Brandübertragung innerhalb von Geschossen nicht zulässig (z.B. bei der Überbrückung
von Flur- oder Trennwänden).
Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR
Die Absperrvorrichtungen dürfen auch für Abluftanlagen von Toiletten und Bädern in nicht zu
Wohnzwecken genutzen Gebäuden sowie nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zu­
lassungen in Anlagen zur Entlüftung innenliegender Wohnungsküchen und Kochnischen verwendet
werden (ausgenommen Stoßlüftung und Anschluss von Dunstabzugshauben an die Absperr­
vorrichtungen)*. Sie können ferner in Anlagen der Bauart DIN 18017-3:1990-08 verwendet werden, bei denen die Zuluft über Leitungen herangeführt wird, auch in diesen Zuluftleitungen selbst.
Die Absperrvorrichtungen und zugehörige Lüftungsleitungen müssen den Bestimmungen der je­
weiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise genügen und im Übrigen folgenden
Anforderungen entsprechen:
1. Vertikale feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen (Hauptleitungen) müssen aus nicht
brennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) beste hen und der Feuerwiderstandsklasse L30/90 oder F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß
Abschnitt 4.2) entsprechen.
2. Schächte für Lüftungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen
A1 oder
A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen und der Feuerwiderstandsklasse
L30/90
oder
F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) entsprechen.
3. Hauptleitungen im Innern von feuerwiderstandsfähigen Schächten sowie gegebenenfalls
außerhalb der Schächte liegende Anschlussleitungen zwischen Absperrvorrichtung und
luftführender Hauptleitung müssen aus Stahlblech bestehen. Die Anschlussleitungen von
Absperrvorrichtungen außerhalb von Schächten dürfen nicht länger als 6 m sein; sie
dürfen keine Bauteile mit geforderter Feuerwiderstandsdauer überbrücken.
4. Der Querschnitt der Absperrvorrichtungen (Anschlussquerschnitt) darf maximal 350 cm2
(DN 200) betragen.
5. Der Querschnitt der luftführenden Hauptleitung darf bis zu 1000 cm2 betragen, wenn die
luftführende Hauptleitung
a) als feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitung oder Schacht mit einer Feuerwiderstands klasse L30/90 oder F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) ausgebildet
ist, innerhalb dieser luftführenden Hauptleitung oder innerhalb des Schachtes keine
Installationen geführt werden und die verwendeten Absperrvorrichtungen im wesentlichen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (siehe Bild 6.2.1).
* Es sei denn, es liegt eine ABZ des DIBT vor wie bei geba, Typ AVR.
10
b) in einem Schacht der Feuerwiderstandsklasse L30/90 oder F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) geführt wird und der freie Querschnitt zwischen luft führender Hauptleitung und den Schachtwandungen im Bereich jeder Geschoss decke mit einem mindestens 100 mm dicken Mörtelverguss abgeschottet ist
(siehe Bild 6.2.3). Auf den Mörtelverguss kann verzichtet werden, wenn der Quer schnitt des Schachtes 1000 cm2 nicht überschreitet und die verwendeten Absperrvor richtungen im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder
A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen (siehe Bild 6.2.2).
Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR
6. In Schächten der Feuerwiderstandsklasse L30/90 oder F30/90 (Feuerwiderstandsdauer
gemäß Abschnitt 4.2) dürfen neben den Lüftungsleitungen auch andere Installationen aus
ausschließlich nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß
DIN 4102-1:1998-05), ausgenommen Aluminium und Glas, geführt werden, wenn der
freie Querschnitt zwischen den luftführenden Hauptleitungen, den anderen im Schacht
zulässigen Installationen und den Schachtwandungen im Bereich jeder Geschoss decke mit einem mindestens 100 mm dicken Mörtelverguss vollflächig abgeschottet
ist (siehe Bild 6.2.3). Rohrleitungsinstallationen dürfen in diesen Schächten nur nicht
brennbare Medien führen.
11
Bild 6.1
Pos. 7.2: Sonderlösungen:
Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen kann die Übertragung von Feuer und Rauch
in andere Geschosse durch Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-09 auch auf andere Weise
verhindert werden. Für diese Anlagen ist ein Verwendbarkeitsnachweis (Bauprodukte) oder ein
Anwendbarkeitsnachweis (Bauarten) in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung auf
der Grundlage einer Systemüberprüfung zu führen. Anderenfalls bedürfen sie der Zustimmung im
Einzelfall duch die oberste Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
Brandschutz im Dachraum, Pos. 2
Führen Lüftungsleitungen durch einen Dachraum, dann müssen bei der Durchdringung der feuerwiderstandsfähigen Decke zwischen dem obersten Geschoss und Dachraum Brandschutzklappen*
eingestetzt werden (Bild 2.1) oder die Teile der Lüftungsanlage im Dachgeschoss müssen mit einer
feuerwiderstandsfähigen Umkleidung (bei Leitungen, die ins Freie führen, bis über die Dachhaut)
versehen werden (Bild 2.2).
* Bei Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 Absperrvorrichtungen K 90-18017, z.B. geba Typ AVR
Abstandsregeln der Lüftungs- bzw. Leitungsanlagenrichtlinie
sowie Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geba AVR Zulassungsnummer Z-41.3-686, Feuerwiderstandsklasse K90-18017.
Abstände beim geba Decken- und Wandschott
80
100
125
140
160
190
200
D
78
98
123
138
158
178
198
L
114
134
159
174
198
218
238
b
17
17
17
17
19
19
19
Lüftungsleitung zu sonstigen Leitungen (LAR):
Abstand Außenkante Schott zu Außenkante
BR-Manschette bzw. Isolierschale siehe unten.
Abstand
D
Abstand Lüftungsleitung zu Kabelschott nach LAR: siehe unten.
Abstand
L
b
Entsprechend AbZ 41.3-686 Typ AVR, sowie der Lüftungsanlagenrichtlinie sind zwischen Lüftungs­
leitungen bzw. den Deckenschotts AVR keine Abstände vorgegeben. Sichergestellt sein muss eine feuerund rauchdichte Vermörtelung. Nach Vorgaben des DIBt, Berlin sind für Leitungen der Leitungsanlagen­
richtlinie (LAR), je nach Dimension des Deckendurchbruchs, ein Abstand zwischen 100 mm und 200 mm
einzuhalten.
Geringere Abstände sind möglich, wenn sie durch Prüfungen nachgewiesen, bzw. dokumentiert werden.
Von der Leitungsanlagenrichtlinie ausgehend wirken sich diese Abstandsangaben auch auf den Abstand
zur Lüftungsleitung aus.
Geba und Doyma, Oyten, Hersteller von Brandschutzmanschetten, haben erstmalig am 31.08.2012
bei der MPA, Braunschweig einen Brandversuch durchgeführt mit Rohrabstand null.
Weitere Brandprüfungen mit brennbaren, nichtbrennbaren (auch Gussrohren) folgten.
Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Homepage.
Im Versuchsaufbau wurden drei Lüftungsleitungen mit geba-Deckenschott Typ AVR eingebaut,
flankiert beidseitig mit
a) zwei Kunststoffleitungen, ausgerüstet mit Doyma Brandschutzmanschetten,
b) zwei Metallverbundrohre mit Doyma Brandschutzmanschette,
c) zwei nicht brennbare Leitungen mit Isolierschale RS 800.
Der Brandversuch wurde ausgezeichnet bestanden.
Der Prüfbericht kann als Grundlage einer brandschutztechnischen Beurteilung, hinsichtlich der
Rohr­abstände zueinander, objektbezogen genutzt werden.
12
Bestandsschutz
Bestandsschutz ist die Sicherung rechtmäßig bestehender Gebäude und Nutzungen vor
nachträglichen Forderungen der Behörden.
Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung: Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor,
wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen legalen derart unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann.
Wesentliche bauliche Änderung: Eine wesentliche bauliche Änderung verändert das Erscheinungsbild
eines Gebäudes so, dass rechtlich nicht mehr von der Identität des herzustellenden mit dem ursprünglichen Gebäude ausgegangen werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn durch die baulichen Änderungen
eine statische Neuberechnung des Gebäudes erforderlich wird.
Identitätsverlust eines Gebäudes: Der Identitätsverlust eines Gebäudes ist Folge einer so
wesentlichen baulichen Änderung, dass sich das Gebäude rechtlich als ein „anderes Gebäude“
darstellt. Dann bedarf es einer erneuten baurechtlichen Prüfung.
Vermeidung von Körperschallübertragung
Nach den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen des DIBt Berlin, sind Lüftungsleitungen, bzw. deren Absperrvorrichtungen, K90-18017 im Deckendurchgang einzumörteln, wie auch das Geba Deckenund Wandschott AVR.
Bei Anschluss von Entlüftungsgeräten bzw. Luftventilen mit Hilfe eines Alu-Flexschlauches wird eine
evtl. mögliche Körperschallübertragung stark minimiert.
Als weitere, sehr wirksame Maßnahmen sind die Entkoppelung des Estrichbelages von Schachtwandung, bzw. Lüftungsleitung gem. Darstellung, Pos. 3 + 4,
sehr zu empfehlen.
Alternativ besteht auch gegen die Verwendung eines sogenannten Segeltuch‑
stutzens, Pos. 2, kein Einwand.
Die Lüftungsleitung muss über schallgedämmte Rohrschellen befestigt werden.
Schallentkopplungsmaßnahmen
1.
dämmende Rohrschelle verwenden
2.Segeltuchstutzen, falls Maßnahmen
3-5 nicht möglich sind
3.Entkopplung d. Estriches mit
Trittschalldämmung
13
4.Estrich nicht direkt an Lüftungsleitung bzw. an
Absperrvorrichtung heranführen. Spalt > 20 mm,
evtl. mit Mineralwolle ausfüllen
5.
Flexible Anschlussleitung verwenden, z. B. Alu-Flex
Anforderungen vorbeugender Brandschutz
Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR
Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR
Pos. 5.1.2:
Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen
Außenluftansaug- und Fortluftöffnungen (Mündungen) von Lüftungsleitungen müssen so
angeordnet oder ausgebildet sein, dass durch sie Feuer oder Rauch nicht in andere Geschosse,
Brandabschnitte, Treppenräume oder notwendige Flure übertragen werden können.
Dies gilt z. B. durch Einhaltung einer der folgenden Anforderungen als erfüllt:
a) Außenluftansaugöffnungen müssen von Fortluftöffnungen mindestens 2,5 m ent fernt sein. Mündungen müssen von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und
von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen und entsprechenden Verkleidungen
mindestens 2,5 m entfernt sein; dies gilt nicht für die Holzlattung hinterlüfteter
Fassaden. Ein Abstand zu Fenstern und anderen ähnlichen Öffnungen in Wänden ist
nicht erforderlich, wenn diese Öffnungen gegenüber der Mündung durch 1,5 m auskragende, feuerbeständige und öffnungslose Platten aus nichtbrennbaren Baustoffen
geschützt sind. Die Mündungen von Lüftungsleitungen über Dach müssen Bauteile
aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von diesen – waagrecht
gemessen – 1,5 m entfernt sein. Diese Abstände sind nicht erforderlich, wenn diese
Baustoffe von den Außenflächen der Lüftungsleitungen bis zu einem Abstand von
mindestens 1,5 m gegen Brandgefahr geschützt sind (z. B. durch eine mindestens
5 cm dicke Bekiesung oder durch mindestens 3 cm dicke, fugendicht verlegte Betonplatten).
b) Die Mündungen von Lüftungsleitungen sind durch Brand- oder Rauchschutzklappen
gesichert.*
Pos. 5.2.1.1:
Begrenzung von Kräften
Lüftungsleitungen sind so zu führen oder herzustellen, dass sie infolge ihrer Erwärmung
durch Brandeinwirkung keine erheblichen Kräfte auf tragende oder notwendig feuerwiderstandsfähige Wände und Stützen ausüben können.
Dies ist erfüllt, wenn ausreichende Dehnungsmöglichkeiten, bei Lüftungsleitungen aus Stahl
ca. 10 mm pro lfd. Meter Leitungslänge, vorhanden sind.
Bei anderen Baustoffen der Lüftungsleitungen wie hochlegierten Stählen und Nichteisenmetallen ist deren Längenausdehnungskoeffizient zu berücksichtigen.
Bei zweiseitig fester Einspannung der Leitungen ist Satz 1 erfüllt, wenn:
a) der Abstand zwischen zwei Einspannstellen nicht mehr als 5 m beträgt,
b) die Leitungen so ausgeführt werden, dass sie keine erhebliche Längsstreifigkeit
besitzen (z. B. Spiralfalzrohre mit Steckstutzen bis 250 mm Durchmesser oder Flexrohre),
c) durch Winkel und Verziehungen in den Lüftungsleitungen auftretende Längen änderungen durch Kanalverformungen (z.B. Ausknickungen) aufgenommen werden
(siehe dazu Bild 5) oder
d) Kompensatoren (z.B. Segeltuchstutzen) verwendet werden (Reaktionskraft < 1kN).
* Bei Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 Absperrvorrichtungen K 90-18017, z.B. geba Typ AVR
14
Pos. 6.4:
Lüftungszentralen für Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen
Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR
Pos. 6.4.1:
Grundlegende Anforderungen
Innerhalb von Gebäuden müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder
Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere
Geschosse (nicht in Gebäuden geringer Höhe) oder Brandabschnitte führen.
Diese Räume können selbst luftdurchströmt sein (Kammerbauweise). Die Lüftungszentralen
dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
15
Pos. 10:
Anforderungen an Lüftungsanlagen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art
oder Nutzung
Die Anforderungen der vorstehenden Abschnitte 3 bis 9 entsprechen in der Regel den brandschutztechnischen Erfordernissen für Lüftungsanlagen in baulichen Anlagen und Räumen
besonderer Art oder Nutzung.
Bei Lüftungsanlagen für
1. Gebäude oder Räume mit großen Menschenansammlungen,
2. Gebäude oder Räume für kranke oder behinderte Menschen,
3. Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr
ist zu prüfen, ob zusätzliche oder andere brandschutztechnische Maßnahmen notwendig
werden, z.B. zusätzliche Rauchauslöseeinrichtungen für Brandschutzklappen zur Verhinderung der Rauchübertragung. Die Anordnung der Rauchauslöseeinrichtungen darf deren
Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen.
Bild 1.4: Lüftungsanlagen mit getrennten Hauptleitungen und gemeinsamer Außenluft- oder Fortluftleitung mit Rauchschutzklappe
Lüftungszentrale, kann auch in anderen Geschossen angeordnet sein;
Leitungen siehe Abschnitt 6.4.4 LüAR
V
V
1)
Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit
Leitung mit Feuerwiderstandsfähigkeit
Zuluft-/Abluftöffnung
Ventilator
Rauchschutzklappe oder sonstige Vorrichtung, z.B. Kaltrauchsperren,
die bei Stillstand des Ventilators selbsttätig schließt.
Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen muss auch in den Durchdringungen der Decken oder Wände gegeben sein.
Stand 05/14 · www.mediagroup-leroux.de
Bartholomäus GmbH
Bachstraße 10, D-89607 Emerkingen, Telefon +49 (0)73 93 ‘ 95 19 - 0, Telefax +49 (0)73 93 ‘ 95 19 - 40
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