anforderungen - Geba Brandschutz
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anforderungen - Geba Brandschutz
Stand 05/14 ANFORDERUNGEN Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz für Lüftungsanlagen nach DIN 1946-6 und DIN 18017-3 Inhalt ... ohne Funktionsprüfungspflicht! Diese Forderung stand grundsätzlich Pate bei allen Entwicklungen von geba. Zielgerecht wurde 1993 unter der Bezeichnung „DS“ das erste wartungsfreie Deckenschott für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 auf den Markt gebracht. Damit leistete geba einen wesentlichen Beitrag. • weg vom feuerwiderstandsfähigen Installationsschacht • hin zum Deckenabschottungsprinzip Weitere Entwicklungen folgten: • das Decken- und Wandschott AVR rund mit Schnellverschluss bestand nach neuester Forderung des DIBt die Brandprüfung im dreigeschossigen Ofen • die erste Kaltrauchsperre mit Magnetverschluß • das wartungsfreie Brandschutzventil mit nur 50 mm Einbautiefe • Im Jahr 2013 wurde die Brandschutzklappe mit absolut freiem Querschnitt Typ GBK-K90 EU rund, Lüftungsanlagen nach DIN 1946-6, speziell für Wohnungslüftungen mit Wärmerückgewinnung auf den Markt gebracht. Diese Broschüre soll über die vorteilhaften Einsatzmöglichkeiten der Problemlösungen von geba informieren. geba Hauptgebäude in Emerkingen Inhaltsverzeichnis Anforderungen vorbeugender Brandschutz 3 Musterbauordnung 20023 Gebäudeklassen mit Brandschutzanforderungen 4 Einsatzmöglichkeiten Kaltrauchsperre9 Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR10 Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen 14 Begrenzung von Kräften 14 Lüftungszentralen 15 Bauten besonderer Art und Nutzung 15 Lüftungsanlagen mit Rauchschutzklappen 15 Einsatzmöglichkeit Deckenschott AVR, Brandschutzklappe GBK-K90 EU und Revisionsabsperrvorrichtung REV-EDW 6 Wohnungslüftung nach DIN 1946-6 | Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 7 KWL-Anlagen nach DIN 18017-3 | Bypass-Klappe 8 Abstandsregeln 12 Bestandsschutz13 Schallübertragung13 Alle Angaben in dieser auf das Wesentliche zusammengefassten Broschüre erfolgen nach bestem Wissen. Eine Gewährleistung, Garantie oder Haftung kann hieraus nicht abgeleitet werden. In Zweifelsfragen ist der örtliche Brandschutzbehörde zu befragen. Technische Änderungen vorbehalten. Ausgabe 05/14 · Vorherige Ausgaben verlieren ihre Gültigkeit. 2 Anforderungen vorbeugender Brandschutz Musterbauordnung 2002 in der Übersicht in den meisten Bundesländern bereits baurechtlich eingeführt. Beispielhaft ausgerüstet mit geba-Absperrvorrichtungen K 90-18017 3 Anforderungen vorbeugender Brandschutz Gebäudeklassen mit Brandschutzanforderungen bei dezentraler und zentraler Lüftung, sowie nicht feuerwiderstands- und feuerwiderstandsfähigen Schächten F 30 - F 90 / L 30 - L 90 Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 Deckenschott Typ AVR Lüftungsanlagen nach DIN 1946-6 Brandschutzklappe Typ GBK-K90 EU Gebäudeklasse 3 sonstige Gebäude ≤ 7 m OKF (BW ≤ 8 m Brüstungshöhe) Gebäudeklasse 4 sonstige Gebäude ≤ 13 m OKF (BW ≤ 14 m Brüstungshöhe) Nutzungseinheit mit jeweils mehr als 400 m2 Bei Gemischtbelegung der durchgängigen feuerwiderstandsfähigen Installationsschächte (F30 bis F90) mit einer Entlüftungsleitung nach DIN 18017-3 und nicht brennbaren Installationsrohren für nicht brennbare Medien ist gem. LüAR, Bild 6.2.3 ein Mörtelverguss des Schachtquerschnittes von mind. 100 mm Dicke auszuführen 4) 4 Gebäudeklasse 5 sonstige Gebäude ≤ 22 m OKF (BW ≤ 23 m Brüstungshöhe) Bei Gemischtbelegung der durchgängigen feuerwiderstandsfähigen Installationsschächte (F30 bis F90) mit einer Entlüftungsleitung nach DIN 18017-3 und nicht brennbaren Installationsrohren für nicht brennbare Medien ist gem. LüAR, Bild 6.2.3 ein Mörtelverguss des Schachtquerschnittes von mind. 100 mm Dicke auszuführen 4) Sonderbauten Hochhäuser > 22 m OKF Hotels, Versammlungsstätten, Sportstätten, Schulen, Krankenhäuser und Altenpflegeheime /F 120 /F 120 /F 120 Feuerwiderstandsklassen: F 30 = feuerhemmend, F 60 = hochfeuerhemmend, F 90 = feuerwiderstandsfähig, F 120 = hochfeuerwiderstandsfähig Wichtiger Hinweis: Raumentlüftungsanlagen nach DIN 18017-3 unterliegen in Sonderbauten der Prüfverordnung zur Erstprüfung von Lüftungsanlagen. Die wiederkehrenden Prüfungen können durch Sachkundige erfolgen. 5 Einsatzmöglichkeit Deckenschott AVR, Brandschutzklappe GBK-K90 EU und Revisionsabsperrvorrichtung REV-EDW Einsatzmöglichkeit 1 gebaVentDachhauben Einsatzmöglichkeit 2 gebaVentDachhaube Einzellüftungsanlagen mit einer Abluftleitung pro Lüfter nach DIN 18017-3. Einsatz Deckenschott nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Einzellüftungsanlagen mit gemeinsamer Abluftleitung nach DIN 180 17-3. Einsatz Deckenschott nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Einsatzmöglichkeit 3 Einsatzmöglichkeit 4 gebaVentDachhaube gebaVentDachhaube Zentrallüftungsanlagen mit Abluftventil nach DIN 18017-3. Einsatz Deckenschott nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Zentrallüftungsanlagen mit Wrasenabzug ohne eigenes Gebläse sowie Abluftventil. Einsatz Deckenschott nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Einsatzmöglichkeit 5 Einsatzmöglichkeit 6 gebaVentDachhauben Be- und Entlüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung nach DIN 1946-6 ausschließlich unter Einsatz Brandschutz‑ klappe GBK-K90 EU mit freiem Querschnitt. Dunstabzugshaube mit eigenem Gebläse und eigener Abluftleitung. Einsatz Deckenschott AVR nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung gebaVentDachhauben Be- und Entlüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung nach DIN 18017-3, bzw. nach Art 18017-3 werden mit Deckenschott AVR ausgerüstet für Lüftung von Sanitärräumen und Wohnungsküchen. Einsatz Deckenschott nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung 6 Wohnungslüftung nach DIN 1946-6 Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 Wohnungslüftungen Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (z.B. Wohnungslüftung) nach DIN 1946-6 können nicht mit Deckenschott AVR, sondern müssen mit Brandschutzklappe Typ GBK-K90 EU mit freiem Querschnitt, mit Schmelzlot oder Federrücklaufantrieb ausgestattet werden. Verzüge in Lüftungsleitungen nach DIN 18017-3 Einsatz Deckenschott AVR Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 müssen lotrecht mit gleichem Querschnitt über Dach geführt werden. Bei Abweichungen von der Lotrechten muss der rechnerische Nachweis nach DIN 18017-3 erbracht werden. Entsprechend allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Nr. Z.41.3-686, sowie Brandnachweisen der TU, München können Verzüge mit AVR durchgeführt werden. Lüftungsleitungen durchfahren Trennwände Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 können mit Deckenschott AVR ausgerüstet werden in Geschoss decken oder an/in Schachtwänden. Bei Überbrückung von Flur- und Trennwänden müssen Brandschutzklappen Typ GBK-K90 EU eingesetzt werden. Nachdem diese Brandschutzklappen in jeder Lüftungsanlage eingesetzt werden können, ist der Einsatz in Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 auch als Ergänzung zu Deckenschotts AVR möglich. 7 KWL-Anlagen nach DIN 18017-3/Bypass-Klappe Lüftungsanlage nach DIN 18017-3 / Außenluftzufuhr über Zuluftleitung Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung fordert, dass bei Zentrallüftungsanlagen und senkrechtem Einbau der Deckenschotts eine Abströmung ins Freie zu jeder Zeit sichergestellt sein muss. Aus diesem Grunde sollte bei diesen Anlagen grundsätzlich unsere Bypass-Klappe (stromlos offen), Typ BPK, in der Fort- wie auch der Außenluftleitung eingesetzt werden. Das Klappenblatt ist gedämmt. Evtl. notwendige Isolierungen im Kaltbereich wären bauseits auszuführen. Zuluftleitungen dürfen nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung in Anlehnung an Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 geführt werden und nach Lüftungsanlagenrichtlinie in die Räume einmünden, die auch abgelüftet werden dürfen. Die bauaufsichtliche Richtlinie für innenliegende Räume ermöglicht wiederum die Einströmung außerhalb der innenliegenden Räume an zentraler Stelle. Lüftungsanlage im Dachbereich mit Bypass-Klappe Während des Betriebs der Lüftungsanlage erfolgt die Luftströmung ungehindert. Strömt Rauch von außerhalb des Gebäudes in die Außenluftleitung ein, wird der Ventilator über den Rauchschalter abgeschaltet. Gleichzeitig öffnen bei Stillstand des Ventilators die Bypass-Klappen und geben die Abströmung über Dach frei. Zusätzlich schließen automatisch alle den Ventilen zugeordneten Kaltrauchsperren, sodass jegliche Kaltrauchübertragung unterbunden wird. 1 Rauchschalter mit AbZ, schaltet bei Rauchdetektion den Ventilator ab 2BPK 125 und 160 Bypassklappe für freie Abströmung, Ventilator steht (Stromausfall) -- Bypassklappe öffnet optional: Rauchschalter / Brandmeldeanlage detektiert Rauch oder öffnet Kontakt -- Bypassklappe öffnet 3 KRS-M 80-200 Kaltrauchsperre mit Magnetverschluss, Temperaturbeständigkeit bis 260°C, TÜV geprüft 4 A VR 80-200 Absperrvorrichtung K90-18017 Typ: AVR 5 Außenluft wird innerhalb einer Nutzungseinheit über Rohre oder Kanäle aus Kunstoff oder Metall und Zuluftauslässe in die Räume eingeblasen. 6 Fortluft wird über Abluftöffnung in Küchen, Sanitärräumen und Nebenräumen abgeführt. 8 Anforderungen vorbeugender Brandschutz Einsatzmöglichkeit Kaltrauchsperre Die Musterbauordnung fordert, dass die Übertragung von Feuer und Rauch verhindert werden soll. Die Lüftungsanlagenrichtlinie NRW führt aus: Die Brandschutzklappen müssen mit einer Rauchauslöseeinrichtung ausgestattet sein oder eine Vorrichtung haben, die die Brandschutzklappe bei Schließen einer anderen Brandschutzklappe im selben Leitungsstrang selbsttätig schließt. Diese Vorrichtung oder die Rauchauslöseeinrichtung sind nicht erforderlich, wenn in den abzweigenden Leitungen des Leitungsstranges sonstige Verschlüsse (z.B. Rauchschutzklappen) eingebaut sind, die bei Stillstand des Ventilators oder bei Schließen einer anderen Brandschutzklappe im selben Leitungsstrang eine Rauchübertragung in andere Geschosse selbsttätig verhindern. Kommentar aus Schreiben Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW, 40190 Düsseldorf vom 23. Mai 2008, betrifft LüAR, NRW-Lüftungsanlagenrichtlinie. Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR Bild 1.1: Schottlösung „Wenn die genannten Eigenschaften der Kaltrauchsperre Typ KRS-M erfüllt sind, habe ich keine Bedenken diese als sonstigen Verschluss, gemäß der weiteren Anforderung im Bezug auf die Brandschutzklappen, gemäß Bild 1.1. LüAR zu verwenden.“ 9 Zentrale: kann auch in anderen Geschossen angeordnet sein: Leitungen siehe Abschnitt 6.1.4 Leitung ohne Feuerwiderstandsdauer Zuluft-/Abluftöffnung Ventilator Brandschutzklappe mit Feuerwiderstandsdauer gemäß Tabelle 1 Für Entlüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1999-08 können unter Beachtung des Abschnitts 7 und der Angabe in den Zulassungsbescheiden Brandschutzklappen K30/90-18017 verwendet werden. Weitere Anforderungen in Bezug auf die Brandschutzklappen: Die Brandschutzklappen müssen mit einer Rauchauslöseeinrichtung ausgestattet sein oder eine Vorrichtung haben, die die Brandschutzklappe bei Schließen einer anderen Brandschutzklappe im selben Leitungsstrang selbsttätig schließt. Diese Vorrichtung oder die Rauchauslöseeinrichtung sind nicht erforderlich, wenn in den abzweigenden Leitungen des Leitungsstranges sonstige Verschlüsse (z.B. Rauchschutzklappen) eingebaut sind, die bei Stillstand des Ventilators oder bei Schließen einer anderen Brandschutzklappe im selben Leitungsstrang eine Rauchübertragung in andere Geschosse selbsttätig verhindern. Anforderungen vorbeugender Brandschutz Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 Pos. 7.1: In Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08 dürfen Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung der Feuerwiderstandsklassen K 30-18017 bzw. K 90-18017 verwendet werden (siehe Bilder 6.1 und 6.2). Diese Absperrvorrichtungen sind dazu bestimmt, im Zusammenwirken mit den Bauteilen der Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08 zu verhindern, dass Feuer und Rauch in die anderen Geschosse übertragen werden. Die Absperrvorrichtungen sind zur Verhinderung einer Brandübertragung innerhalb von Geschossen nicht zulässig (z.B. bei der Überbrückung von Flur- oder Trennwänden). Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR Die Absperrvorrichtungen dürfen auch für Abluftanlagen von Toiletten und Bädern in nicht zu Wohnzwecken genutzen Gebäuden sowie nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zu lassungen in Anlagen zur Entlüftung innenliegender Wohnungsküchen und Kochnischen verwendet werden (ausgenommen Stoßlüftung und Anschluss von Dunstabzugshauben an die Absperr vorrichtungen)*. Sie können ferner in Anlagen der Bauart DIN 18017-3:1990-08 verwendet werden, bei denen die Zuluft über Leitungen herangeführt wird, auch in diesen Zuluftleitungen selbst. Die Absperrvorrichtungen und zugehörige Lüftungsleitungen müssen den Bestimmungen der je weiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise genügen und im Übrigen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Vertikale feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen (Hauptleitungen) müssen aus nicht brennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) beste hen und der Feuerwiderstandsklasse L30/90 oder F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) entsprechen. 2. Schächte für Lüftungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen und der Feuerwiderstandsklasse L30/90 oder F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) entsprechen. 3. Hauptleitungen im Innern von feuerwiderstandsfähigen Schächten sowie gegebenenfalls außerhalb der Schächte liegende Anschlussleitungen zwischen Absperrvorrichtung und luftführender Hauptleitung müssen aus Stahlblech bestehen. Die Anschlussleitungen von Absperrvorrichtungen außerhalb von Schächten dürfen nicht länger als 6 m sein; sie dürfen keine Bauteile mit geforderter Feuerwiderstandsdauer überbrücken. 4. Der Querschnitt der Absperrvorrichtungen (Anschlussquerschnitt) darf maximal 350 cm2 (DN 200) betragen. 5. Der Querschnitt der luftführenden Hauptleitung darf bis zu 1000 cm2 betragen, wenn die luftführende Hauptleitung a) als feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitung oder Schacht mit einer Feuerwiderstands klasse L30/90 oder F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) ausgebildet ist, innerhalb dieser luftführenden Hauptleitung oder innerhalb des Schachtes keine Installationen geführt werden und die verwendeten Absperrvorrichtungen im wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (siehe Bild 6.2.1). * Es sei denn, es liegt eine ABZ des DIBT vor wie bei geba, Typ AVR. 10 b) in einem Schacht der Feuerwiderstandsklasse L30/90 oder F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) geführt wird und der freie Querschnitt zwischen luft führender Hauptleitung und den Schachtwandungen im Bereich jeder Geschoss decke mit einem mindestens 100 mm dicken Mörtelverguss abgeschottet ist (siehe Bild 6.2.3). Auf den Mörtelverguss kann verzichtet werden, wenn der Quer schnitt des Schachtes 1000 cm2 nicht überschreitet und die verwendeten Absperrvor richtungen im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen (siehe Bild 6.2.2). Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR 6. In Schächten der Feuerwiderstandsklasse L30/90 oder F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) dürfen neben den Lüftungsleitungen auch andere Installationen aus ausschließlich nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05), ausgenommen Aluminium und Glas, geführt werden, wenn der freie Querschnitt zwischen den luftführenden Hauptleitungen, den anderen im Schacht zulässigen Installationen und den Schachtwandungen im Bereich jeder Geschoss decke mit einem mindestens 100 mm dicken Mörtelverguss vollflächig abgeschottet ist (siehe Bild 6.2.3). Rohrleitungsinstallationen dürfen in diesen Schächten nur nicht brennbare Medien führen. 11 Bild 6.1 Pos. 7.2: Sonderlösungen: Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen kann die Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse durch Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-09 auch auf andere Weise verhindert werden. Für diese Anlagen ist ein Verwendbarkeitsnachweis (Bauprodukte) oder ein Anwendbarkeitsnachweis (Bauarten) in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung auf der Grundlage einer Systemüberprüfung zu führen. Anderenfalls bedürfen sie der Zustimmung im Einzelfall duch die oberste Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Brandschutz im Dachraum, Pos. 2 Führen Lüftungsleitungen durch einen Dachraum, dann müssen bei der Durchdringung der feuerwiderstandsfähigen Decke zwischen dem obersten Geschoss und Dachraum Brandschutzklappen* eingestetzt werden (Bild 2.1) oder die Teile der Lüftungsanlage im Dachgeschoss müssen mit einer feuerwiderstandsfähigen Umkleidung (bei Leitungen, die ins Freie führen, bis über die Dachhaut) versehen werden (Bild 2.2). * Bei Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 Absperrvorrichtungen K 90-18017, z.B. geba Typ AVR Abstandsregeln der Lüftungs- bzw. Leitungsanlagenrichtlinie sowie Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geba AVR Zulassungsnummer Z-41.3-686, Feuerwiderstandsklasse K90-18017. Abstände beim geba Decken- und Wandschott 80 100 125 140 160 190 200 D 78 98 123 138 158 178 198 L 114 134 159 174 198 218 238 b 17 17 17 17 19 19 19 Lüftungsleitung zu sonstigen Leitungen (LAR): Abstand Außenkante Schott zu Außenkante BR-Manschette bzw. Isolierschale siehe unten. Abstand D Abstand Lüftungsleitung zu Kabelschott nach LAR: siehe unten. Abstand L b Entsprechend AbZ 41.3-686 Typ AVR, sowie der Lüftungsanlagenrichtlinie sind zwischen Lüftungs leitungen bzw. den Deckenschotts AVR keine Abstände vorgegeben. Sichergestellt sein muss eine feuerund rauchdichte Vermörtelung. Nach Vorgaben des DIBt, Berlin sind für Leitungen der Leitungsanlagen richtlinie (LAR), je nach Dimension des Deckendurchbruchs, ein Abstand zwischen 100 mm und 200 mm einzuhalten. Geringere Abstände sind möglich, wenn sie durch Prüfungen nachgewiesen, bzw. dokumentiert werden. Von der Leitungsanlagenrichtlinie ausgehend wirken sich diese Abstandsangaben auch auf den Abstand zur Lüftungsleitung aus. Geba und Doyma, Oyten, Hersteller von Brandschutzmanschetten, haben erstmalig am 31.08.2012 bei der MPA, Braunschweig einen Brandversuch durchgeführt mit Rohrabstand null. Weitere Brandprüfungen mit brennbaren, nichtbrennbaren (auch Gussrohren) folgten. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Homepage. Im Versuchsaufbau wurden drei Lüftungsleitungen mit geba-Deckenschott Typ AVR eingebaut, flankiert beidseitig mit a) zwei Kunststoffleitungen, ausgerüstet mit Doyma Brandschutzmanschetten, b) zwei Metallverbundrohre mit Doyma Brandschutzmanschette, c) zwei nicht brennbare Leitungen mit Isolierschale RS 800. Der Brandversuch wurde ausgezeichnet bestanden. Der Prüfbericht kann als Grundlage einer brandschutztechnischen Beurteilung, hinsichtlich der Rohrabstände zueinander, objektbezogen genutzt werden. 12 Bestandsschutz Bestandsschutz ist die Sicherung rechtmäßig bestehender Gebäude und Nutzungen vor nachträglichen Forderungen der Behörden. Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung: Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen legalen derart unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Wesentliche bauliche Änderung: Eine wesentliche bauliche Änderung verändert das Erscheinungsbild eines Gebäudes so, dass rechtlich nicht mehr von der Identität des herzustellenden mit dem ursprünglichen Gebäude ausgegangen werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn durch die baulichen Änderungen eine statische Neuberechnung des Gebäudes erforderlich wird. Identitätsverlust eines Gebäudes: Der Identitätsverlust eines Gebäudes ist Folge einer so wesentlichen baulichen Änderung, dass sich das Gebäude rechtlich als ein „anderes Gebäude“ darstellt. Dann bedarf es einer erneuten baurechtlichen Prüfung. Vermeidung von Körperschallübertragung Nach den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen des DIBt Berlin, sind Lüftungsleitungen, bzw. deren Absperrvorrichtungen, K90-18017 im Deckendurchgang einzumörteln, wie auch das Geba Deckenund Wandschott AVR. Bei Anschluss von Entlüftungsgeräten bzw. Luftventilen mit Hilfe eines Alu-Flexschlauches wird eine evtl. mögliche Körperschallübertragung stark minimiert. Als weitere, sehr wirksame Maßnahmen sind die Entkoppelung des Estrichbelages von Schachtwandung, bzw. Lüftungsleitung gem. Darstellung, Pos. 3 + 4, sehr zu empfehlen. Alternativ besteht auch gegen die Verwendung eines sogenannten Segeltuch‑ stutzens, Pos. 2, kein Einwand. Die Lüftungsleitung muss über schallgedämmte Rohrschellen befestigt werden. Schallentkopplungsmaßnahmen 1. dämmende Rohrschelle verwenden 2.Segeltuchstutzen, falls Maßnahmen 3-5 nicht möglich sind 3.Entkopplung d. Estriches mit Trittschalldämmung 13 4.Estrich nicht direkt an Lüftungsleitung bzw. an Absperrvorrichtung heranführen. Spalt > 20 mm, evtl. mit Mineralwolle ausfüllen 5. Flexible Anschlussleitung verwenden, z. B. Alu-Flex Anforderungen vorbeugender Brandschutz Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR Pos. 5.1.2: Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen Außenluftansaug- und Fortluftöffnungen (Mündungen) von Lüftungsleitungen müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, dass durch sie Feuer oder Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte, Treppenräume oder notwendige Flure übertragen werden können. Dies gilt z. B. durch Einhaltung einer der folgenden Anforderungen als erfüllt: a) Außenluftansaugöffnungen müssen von Fortluftöffnungen mindestens 2,5 m ent fernt sein. Mündungen müssen von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen und entsprechenden Verkleidungen mindestens 2,5 m entfernt sein; dies gilt nicht für die Holzlattung hinterlüfteter Fassaden. Ein Abstand zu Fenstern und anderen ähnlichen Öffnungen in Wänden ist nicht erforderlich, wenn diese Öffnungen gegenüber der Mündung durch 1,5 m auskragende, feuerbeständige und öffnungslose Platten aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt sind. Die Mündungen von Lüftungsleitungen über Dach müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von diesen – waagrecht gemessen – 1,5 m entfernt sein. Diese Abstände sind nicht erforderlich, wenn diese Baustoffe von den Außenflächen der Lüftungsleitungen bis zu einem Abstand von mindestens 1,5 m gegen Brandgefahr geschützt sind (z. B. durch eine mindestens 5 cm dicke Bekiesung oder durch mindestens 3 cm dicke, fugendicht verlegte Betonplatten). b) Die Mündungen von Lüftungsleitungen sind durch Brand- oder Rauchschutzklappen gesichert.* Pos. 5.2.1.1: Begrenzung von Kräften Lüftungsleitungen sind so zu führen oder herzustellen, dass sie infolge ihrer Erwärmung durch Brandeinwirkung keine erheblichen Kräfte auf tragende oder notwendig feuerwiderstandsfähige Wände und Stützen ausüben können. Dies ist erfüllt, wenn ausreichende Dehnungsmöglichkeiten, bei Lüftungsleitungen aus Stahl ca. 10 mm pro lfd. Meter Leitungslänge, vorhanden sind. Bei anderen Baustoffen der Lüftungsleitungen wie hochlegierten Stählen und Nichteisenmetallen ist deren Längenausdehnungskoeffizient zu berücksichtigen. Bei zweiseitig fester Einspannung der Leitungen ist Satz 1 erfüllt, wenn: a) der Abstand zwischen zwei Einspannstellen nicht mehr als 5 m beträgt, b) die Leitungen so ausgeführt werden, dass sie keine erhebliche Längsstreifigkeit besitzen (z. B. Spiralfalzrohre mit Steckstutzen bis 250 mm Durchmesser oder Flexrohre), c) durch Winkel und Verziehungen in den Lüftungsleitungen auftretende Längen änderungen durch Kanalverformungen (z.B. Ausknickungen) aufgenommen werden (siehe dazu Bild 5) oder d) Kompensatoren (z.B. Segeltuchstutzen) verwendet werden (Reaktionskraft < 1kN). * Bei Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3 Absperrvorrichtungen K 90-18017, z.B. geba Typ AVR 14 Pos. 6.4: Lüftungszentralen für Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen Auszug aus der Lüftungsanlagenrichtlinie M-LüAR Pos. 6.4.1: Grundlegende Anforderungen Innerhalb von Gebäuden müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere Geschosse (nicht in Gebäuden geringer Höhe) oder Brandabschnitte führen. Diese Räume können selbst luftdurchströmt sein (Kammerbauweise). Die Lüftungszentralen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. 15 Pos. 10: Anforderungen an Lüftungsanlagen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung Die Anforderungen der vorstehenden Abschnitte 3 bis 9 entsprechen in der Regel den brandschutztechnischen Erfordernissen für Lüftungsanlagen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung. Bei Lüftungsanlagen für 1. Gebäude oder Räume mit großen Menschenansammlungen, 2. Gebäude oder Räume für kranke oder behinderte Menschen, 3. Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr ist zu prüfen, ob zusätzliche oder andere brandschutztechnische Maßnahmen notwendig werden, z.B. zusätzliche Rauchauslöseeinrichtungen für Brandschutzklappen zur Verhinderung der Rauchübertragung. Die Anordnung der Rauchauslöseeinrichtungen darf deren Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen. Bild 1.4: Lüftungsanlagen mit getrennten Hauptleitungen und gemeinsamer Außenluft- oder Fortluftleitung mit Rauchschutzklappe Lüftungszentrale, kann auch in anderen Geschossen angeordnet sein; Leitungen siehe Abschnitt 6.4.4 LüAR V V 1) Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit Leitung mit Feuerwiderstandsfähigkeit Zuluft-/Abluftöffnung Ventilator Rauchschutzklappe oder sonstige Vorrichtung, z.B. Kaltrauchsperren, die bei Stillstand des Ventilators selbsttätig schließt. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen muss auch in den Durchdringungen der Decken oder Wände gegeben sein. Stand 05/14 · www.mediagroup-leroux.de Bartholomäus GmbH Bachstraße 10, D-89607 Emerkingen, Telefon +49 (0)73 93 ‘ 95 19 - 0, Telefax +49 (0)73 93 ‘ 95 19 - 40 [email protected], www.geba-brandschutz.de