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Zulassungsantrag der MGM Networks (Deutschland) GmbH
für das Fernsehspartenprogramm „MGM Channel“
Aktenzeichen: KEK 639
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der MGM Networks (Deutschland) GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Christine Brand und Bruce Tuchmann, Frauenlobstraße 2, 80337 München,
– Antragstellerin –
Bevollmächtigte: XXX ...;
wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms „MGM
Channel“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 03.09.2010 in der Sitzung am
12.10.2010 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Dr. Lübbert (stv.
Vorsitzender), Dr. Bauer, Prof. Dr. Dörr, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. MüllerTerpitz, Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden:
Der von der MGM Networks (Deutschland) GmbH mit Schreiben vom 31.08.2010
bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms
MGM Channel stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
nicht entgegen.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die MGM Networks (Deutschland) GmbH („MGM GmbH“) hat mit Schreiben vom
31.08.2010 bei der BLM einen Antrag auf Verlängerung der bis zum 31.03.2011 befristeten Zulassung für das bundesweite Fernsehspartenprogramm MGM Channel
für die Dauer von weiteren acht Jahren gestellt. Mit Schreiben vom 03.09.2010 hat
die BLM der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur und -verbreitung
Die Antragstellerin veranstaltet das Programm MGM Channel auf der Grundlage
einer Zulassung der BLM vom 06.02.2003 als ganztägiges Pay-TV-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Unterhaltung. Ausgestrahlt werden Spielfilme und Serien aus der Filmbibliothek der Metro-Goldwyn-Mayer, Inc. in deutschsprachigen
Fassungen sowie in der Originalsprache. Die Programmfinanzierung erfolgt durch
Einnahmen aus Abonnements und in geringem Maße aus Werbeeinnahmen.
Das Programm ist seit 01.04.2003 auf Sendung und wird über die Sky-Plattform
verbreitet, die ihrerseits über Satellit und Kabel verbreitet wird. Die Kabelverbreitung
der Sky-Angebote erfolgt dabei unter anderem über die Netzebene-3-Anbieter Kabel
Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Kabel Baden-Württemberg GmbH
& Co. KG sowie Unitymedia NRW GmbH und Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG.
Zusätzlich ist das Programm MGM Channel über Mobilfunk im Rahmen eines Angebotes der Vodafone D2 GmbH zu empfangen.
3
Antragstellerin und Beteiligte
3.1
An der Antragstellerin hält die MGM Holdings, Inc. mittelbar über ihre Tochtergesellschaften MGM Holdings II, Inc., Metro-Goldwyn-Mayer, Inc., Metro-GoldwynMayer Studios, Inc. und MGM Networks, Inc. sämtliche Anteile. Das HollywoodFilmstudio Metro-Goldwyn-Mayer Studios, Inc. besitzt eine Filmsammlung mit über
4.000 Titeln (z. B. „Rocky“, „James Bond“ und „Manche mögen´s heiß“).
3
3.2
Die Beteiligungsverhältnisse entsprechen nach Angaben der Antragstellerin im Übrigen dem zuletzt von der KEK mit Beschluss vom 10.08.2010 i. S. MGM Channel,
Az.: KEK 632, genehmigten Stand. Danach halten an der MGM Holdings, Inc. Providence-Fondsgesellschaften 33,83 %, die TPG Partners IV L.P. 22,55 %, Comcast
Studio Investments, Inc. 21,48 %, Sony Corporation of America 13,87 %, DLJ MGM
Acquisition LLC 8,06 % und Mitglieder des Managements 0,20 % der Anteile. Nach
den Feststellungen der Europäischen Kommission (Beschluss vom 31.03.2005, vgl.
Pressemitteilung vom 31.03.2005, IP/05/369) und der KEK (vgl. bereits Beschluss
der KEK vom 12.07.2005 i. S. MGM Channel, Az.: KEK 277, I 1.2 und 1.3 sowie III
2.1.2.3) wird die MGM Holdings, Inc. von den Providence-Fondsgesellschaften
(Providence MGM Acquisition LLC, -II, -III und -IV LLC), TPG und der Sony Corporation of America gemeinsam beherrscht.
3.2.1
Die Sony Corporation of America („Sony“) ist die US-amerikanische Tochtergesellschaft des börsennotierten japanischen Elektronik- und Medienkonzerns Sony
Corporation. Die Kerngeschäftsbereiche des Unternehmens sind Elektronikartikel
(Audio-, Video- und IT-Geräte), Spiele (PlayStation), Entertainment (Filme und Musik) sowie Finanzdienstleistungen (Versicherungen und Bankgeschäfte). Im bundesweiten Fernsehen ist Sony durch die Beteiligung an den Veranstaltern der nicht
in Deutschland lizenzierten, aber hier verbreiteten Programme AXN und ANIMAX
aktiv.
3.2.2
Die Comcast Corporation („Comcast“) ist nach eigenen Angaben der größte Kabelnetzbetreiber der USA und einer der Marktführer im Bereich der Telefon- und Internetanschlüsse (www.comcast.com). Zu Comcast gehören die US-amerikanischen
Programme E! Entertainment Television, The Style Network, G4, Golf Channel, TV
One, PBS KIDS Sprout, VERSUS, Exercise TV, FEARnet und die Comcast Sports
Group mit 11 regionalen Sportprogrammen (Stand: 10/2010). Comcast hat die
Übernahme der Anteilsmehrheit der NBC Universal, Inc. angezeigt (vgl. Beschluss
der KEK vom 13.04.2010 i. S. NBC Universal, Az.: KEK 606). Mit dem Abschluss
der Übernahme sind der Comcast im bundesweiten Fernsehen die Programme SyFy, 13th Street, Studio Universal, History, The Biography Channel und Crime & Investigation Network zuzurechnen (vgl. Beschluss der KEK vom 13.04.2010 i. S.
NBC Universal, Az.: KEK 606, III 2). Zudem ist Comcast an der Veranstalterin des
auch in Deutschland empfangbaren Spartenprogramms E! Entertainment beteiligt.
4
3.2.3
Die Fondgesellschaft Providence Equity Partners („Providence“) ist über ihre
Tochtergesellschaft Cabel Holding S.A. größte Aktionärin der Kabel Deutschland
Holding AG, Muttergesellschaft der Kabelnetzbetreiberin Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG („KDG“). Im März 2010 ist die Kabel Deutschland
Holding AG als erstes größeres deutsches Unternehmen seit Beginn der Finanzkrise an die Börse gegangen. Mit Pressemitteilung vom 30.09.2010 hat die Kabel
Deutschland Holding AG bekannt gegeben, dass die Cabel Holding S.A., bislang mit
rund 61,7 % der Anteile Mehrheitsaktionärin, ihre Anteile auf 43,7 % verringert hat.
Die restlichen Anteile des Aktienkapitals befinden sich in Streubesitz (vgl. Unternehmensdarstellung unter www.kabeldeutschland.com).
3.2.4
TPG Capital (ehemals Texas Pacific Group) ist nach eigenen Angaben eine der
weltweit größten Private-Equity-Gesellschaften.
5
3.3
Die Beteiligungsverhältnisse im Überblick:
Credit Suisse
Group
100
Credit Suisse
First Boston
43
57
Credit Suisse
First Boston,
Inc.
100 (Z)
DLJ Merchant
Banking III, Inc.
Kontrolle
DLJ Merchant
Banking
Partners III L.P.
8,06*
Providence
Equity Partners
V LLC
Kontrolle
Providence
Equity Partners
GP IV L.P.
Kontrolle
Providence
Equity Partners
IV L.P.
Kontrolle
Providence
Equity Partners
GP V L.P.
Kontrolle
Providence
Equity Partners
V L.P.
43,7 (Z)
(Zurechnung von über die
Plattform verbreiteten
Programmen)
Sony
Corporation
Kontrolle
Comcast
Corporation
„Providence
Gesellschaften“
Comcast Studio
Investments, Inc.
(Providence MGM
Acquisition LLC,
-II,- III und -IV LLC)
21,48*
100
TPG Advisors
IV, Inc.
Kontrolle
79,22
DLJ MGM
Acquisition LLC
Providence
Equity Partners
IV LLC
Kabel
Deutschland
GmbH
Sony Americas
Holding, Inc.
Kontrolle
100
Sony
Corporation of
America
TPG Partners
IV L.P.
22,55*
33,83*
13,87*
gemeinsame Beherrschung
MGM Management
0,20
MGM Holdings, Inc.
100
MGM Holdings II, Inc.
100
Metro-Goldwyn-Mayer,
Inc.
aufgrund von Auslandslizenzen
veranstaltete, in Deutschland
empfangbare Programme:
AXN
ANIMAX
100
Metro-Goldwyn-Mayer
Studios, Inc.
*: Stimmrechte
Z: Zwischengesellschaften
ausgeklammert
Veranstalter, dessen Programm
Providence, TPG und Sony
aufgrund der gemeinsamen
Beherrschung zuzurechnen ist
II
100
MGM Networks, Inc.
100
MGM Channel
MGM Networks
(Deutschland) GmbH
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat
die Kommission der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage
durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen
2.1
Das Programm MGM Channel ist der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1.
Alt. RStV sowie deren Obergesellschaften bis zur Beteiligungsstufe MGM Holdings,
Inc. zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV und § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V.
m. § 16 AktG). MGM Channel wird darüber hinaus den Fondgesellschaften Providence und TPG sowie Sony aufgrund der gemeinsamen Beherrschung der MGM
Holdings, Inc. zugerechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und 2 RStV i. V. m. § 17
AktG, vgl. dazu bereits den Beschluss der KEK vom 12.07.2005 i. S. MGM Channel, Az.: KEK 277, III 2.1.2).
2.2
Der Fondgesellschaft Providence wurden bislang aufgrund der Beherrschung der
Kabelnetzbetreiberin KDG gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 16 AktG auch
diejenigen Programme zugerechnet, die der Plattformbetreiberin selbst – wegen
sich aus Plattformverträgen ergebenden Einflussmöglichkeiten auf wesentliche Entscheidungen der Programmgestaltung – zuzurechnen sind (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
RStV; vgl. zuletzt Beschlüsse der KEK vom 13.03.2010 i. S. SyFy, Az.: KEK 598
und KEK 606, III 2.4.2, und i. S. History, Az.: KEK 602, III 2.5.2). Die nunmehr veröffentlichte Verringerung der von Providence an der Muttergesellschaft der Plattformbetreiberin KDG gehaltenen Aktien ändert nichts an dieser Zurechnung. Zwar
besteht rein formal keine Mehrheitsbeteiligung mehr, allerdings verfügt Providence
auch mit einem Stimmrechtsanteil von 43,7 % noch über die Möglichkeit, auf die
KDG einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Dies ergibt sich u. a. bereits aus
dem Finanzjahresbericht der Kabel Deutschland Holding AG vom 31.03.2010, nach
dem eine Änderung der Kontrolle über die Kabel Deutschland Holding AG normalerweise ausgelöst wird, wenn eine Person oder Gruppe, bei der es sich nicht um
Providence oder deren Tochterunternehmen handelt, die Kontrolle über mehr als
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30 % der gesamten Stimmrechte der Gesellschaft erlangt. Dies ist auch nach der
Verringerung des Anteilsbesitzes von Providence nicht der Fall. Somit sind Providence auch weiterhin die Programme Bibel TV, History, The Biography Channel,
SPIEGEL TV digital, Gute Laune TV, Kinowelt TV Premium, Sat.1 Comedy, kabel
eins classics, RCK TV (Rock TV), Jukebox, SyFy, 13th Street, LUST PUR und
BonGusto zuzurechnen. Darüber hinaus sind ihr die zugelassenen, gegenwärtig jedoch nicht auf Sendung befindlichen Programme Games TV, Kinowelt TV, CLB TV
(Club TV) und RLX TV (Relax TV) zuzurechnen.
2.3
Sony werden zudem die in Großbritannien lizenzierten Pay-TV-Programme AXN
und ANIMAX zugerechnet.
3
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
3.1
Zuschaueranteile
Das Programm MGM Channel wird auf der Sky-Plattform verbreitet. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 28.09.2010 Nutzungsanteile für das Programm MGM
Channel in der maßgeblichen Referenzperiode von August 2009 bis Juli 2010
übermittelt, die auf Messungen in Haushalten mit digitalem Sky-Empfang basieren
(Grundlage: Sky-Panel mit 500 digitalen Haushalten). Danach erzielte das Programm in vorbenanntem Zeitraum einen Nutzungsanteil in Höhe von 0,6 %. Dieser
Wert ist jedoch nicht mit Zuschaueranteilen i. S. v. § 27 Abs. 2 Satz 2 RStV gleichzusetzen.
Die Zuschaueranteile der auf der Sky-Plattform verbreiteten Programme werden
von der AGF/GfK-Fernsehforschung nicht veröffentlicht. Für diese Programme legt
die KEK Daten aus der Sky-Marktforschung (Grundgesamtheit: 71,3 Mio. Personen
ab drei Jahren) zugrunde, die nach Mitteilung des Unternehmens im Prüfverfahren
der KEK vom 26.10.2005 i. S. Premiere, Az.: KEK 271, zu den Daten der AGF/GfKFernsehforschung in Beziehung gesetzt werden können. Premiere teilte im Verfahren Az.: KEK 542/547/548/549/553 für das Jahr 2008 einen Anteil von 1,5 % der
über die Premiere-Plattform verbreiteten Programme an der Gesamtfernsehnutzung
in Deutschland mit.
Zum 31.12.2008 verzeichnete Premiere insgesamt 2,399 Mio. direkte Abonnenten
(vgl. Pressemitteilung vom 16.02.2009). Im 2. Quartal 2010 verzeichnete Sky 2,476
8
Mio. Abonnenten (31.03.2009: 2,371 Mio.; vgl. Pressemitteilungen vom 02.08.2010
und 14.05.2009). Der interne Marktanteil für die Premiere zuzurechnenden Programme betrug im Zeitraum Mai 2008 bis April 2009 XXX ... Bezogen auf die die
Gesamtfernsehnutzung
abbildende
Grundgesamtheit
der
AGF/GfK-Fernseh-
forschung und verglichen mit dem Premiere-Zuschaueranteil für 2008 in Höhe von
1,5 % erreichten die Premiere zuzurechnenden Programme damit einen Zuschaueranteil von etwa XXX ... (vgl. Beschluss der KEK vom 12.05.2009 i. S. Premiere,
Az.: KEK 558/559).
Das Programm MGM Channel gehört nicht zu den der Sky Deutschland Fernsehen
GmbH & Co. KG zuzurechnenden Programmen. Der Zuschaueranteil des Programms MGM Channel kann daher nur einen Bruchteil des Zuschaueranteils ausmachen, der auf die über die Sky-Plattform verbreiteten und der Sky Deutschland
Fernsehen GmbH & Co. KG nicht zuzurechnenden Programme entfällt. Der auf das
Programm MGM Channel entfallende Zuschaueranteil ist vor diesem Hintergrund
mit deutlich weniger als 0,4 % anzusetzen.
3.2
Vorherrschende Meinungsmacht
Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung von MGM Channel stehen
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen.
(gez.)
Sjurts
Mailänder
Lübbert
Bauer
Dr. Müller-Terpitz
Dörr
Schwarz
Hornauer
Thaenert

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