Auf folgende Punkte wurde im Rundschreiben des

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Auf folgende Punkte wurde im Rundschreiben des
Auf folgende Punkte wurde im Rundschreiben des Oberlandesgerichts Bamberg vom
22. Januar 2007 zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gem.
§ 1309 II BGB hingewiesen:
1. Teil (Allgemeines)
Anerkennung ausländischer Ehescheidungen bzw. Nachweis der Staatsangehörigkeit beider
Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung
Ausländische Ehescheidungen können im Befreiungsverfahren nur dann anerkannt werden,
wenn es sich um sog. Heimatstaatentscheidungen handelt.
Eine Heimatstaatentscheidung liegt vor, wenn beide Ehegatten
zum Zeitpunkt der
Scheidung dem Staat angehört haben, in dem die Entscheidung ergangen ist.
Soweit die Anerkennung im Befreiungsverfahren erfolgen soll, ist die Staatsangehörigkeit
des früheren Ehegatten nachzuweisen (z.B. durch Kopie des Reisepasses oder
eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Ehegatten, Eintragung der Staatsangehörigkeit
im Familienbuch, entsprechende Feststellung im Urteil, Bestätigung des Gerichts oder
Meldebehörde). Ohne entsprechenden Nachweis ist die ausländische Entscheidung dem
Oberlandesgericht München zur Anerkennung vorzulegen. Die bloße Behauptung oder eine
eidesstattliche Versicherung d. ausländischen Verlobten zur der Staatsangehörigkeit d.
früheren Ehegatten/ Ehegattin genügen als Nachweis nicht.
Nähere Informationen finden sich hierzu im Internet unter www.justiz.bayern.de/olgm. Bei
weiteren Rückfragen stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter des Oberlandesgerichts
München Frau Wolff (Tel. 089/5597-2589) oder Herr Reuter (Tel. 089/5597-2458) zur
Verfügung.
Anerkennung ausländischer Ehescheidungen aus der EU
Ausländische Ehescheidungen durch Gerichte und Behörden aus den Mitgliedsstaaten der
EU, die nach dem 1.3.2001 bzw. 1.5.2004 erfolgt sind, gelten ohne weitere Förmlichkeit, d.h.
ohne besonderes Anerkennungsverfahren, unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU.
Zum Nachweis der Auflösung der Vorehe ist im Befreiungsverfahren eine vom
Urkundsbeamten des Gerichts oder Behörde hergestellte Ausfertigung der vollständigen
Entscheidung und eine Bescheinigung nach der sog. Brüssel II-Verordnung vorzulegen.
Nähere Informationen finden sich hierzu im Internet unter www.justiz.bayern.de/olgm.
Apostille/Legalisation
Mit Ausnahme der Staaten der Europäischen Union, Vereinigten Staaten von
Amerika, Kanada, Australien, Neuseeland und Großbritannien müssen alle ausländischen
Urkunden und Bescheinigungen mit der Apostille bzw. der Legalisation (§ 114 DA) versehen
sein.
Asylbewerber
Anträgen von
Asylbewerbern sind grundsätzlich der Originalreisepass und die
Ausländerakte beizufügen. Diese Handhabung ist durch den Landesbeauftragten für den
Datenschutz ausdrücklich bestätigt worden (Bay. Landtag, 13. Wahlperiode, Drucksache
13/6819).
Seitens des Standesamts ist mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen
und abzuklären, ob dort abweichende persönliche Angaben registriert sind.
Bei einer aus der Ausländerakte ersichtlichen Mehrfachidentität sind entsprechende
Ermittlungen
zur Feststellung der tatsächlichen
Identität vor Einreichung der
Eheschließungsunterlagen durch das Standesamt durchzuführen.
Die
Vorlage eines Reisepasses auf den nun angeblich richtigen Namen ist nicht
ausreichend.
Ausländerrechtlicher Status
Der ausländerrechtliche Status der ausländischen Verlobten ist stets nachzuweisen (Kopie
des Visums im Reisepass, Aufenthaltserlaubnis usw.); soweit ein Visum bei Vorlage der
Unterlagen bereits abgelaufen ist, bitte ich um Hinweis, ob der ausländische Verlobte
ausgereist ist oder ob (aufgrund welchen Aufenthaltstitels?) er sich noch in Deutschland
aufhält.
Behördliche Scheidungen (Russische Nachfolgestaaten)
Sollte eine behördliche Scheidung behauptet werden, ist den Unterlagen eine eidesstattliche
Versicherung beizufügen. Aus dieser muss hervorgehen, dass
- es sich um keine gerichtliche Scheidung gehandelt hat,
- beide Ehegatten die Scheidung einvernehmlich wünschten,
- keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind,
- beide gleichzeitig bei der für die Scheidung zuständigen Stelle anwesend waren,
sowie
- die Staatsangehörigkeit der beiden vormaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung.
Beitrittserklärung
Falls ein Verlobter verhindert ist, die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim
Standesamt anzumelden, hat er eine schriftliche Einverständniserklärung mit der Anmeldung
der Eheschließung durch den anderen Verlobten abzugeben (Beitrittserklärung).
An die Beitrittserklärung eines Verlobten, der sich noch im Ausland befindet, werden
folgende Anforderungen gestellt:
¾ Beitrittserklärung mit den Daten der Eheanmeldung
¾ Unterschrift des Verlobten vor der deutschen Auslandsvertretung
¾ Unterschriftsbeglaubigung durch die Auslandsvertretung, ggf. Ersatzbescheinigung
¾ Vermerk, wonach der Verlobte den Antrag verstanden hat bzw. ihm der Antrag von
einem Mitarbeiter der Auslandsvertretung oder einem zugelassenen Dolmetscher
übersetzt wurde
¾ Beifügung einer beglaubigten Fotokopie des Reisepasses
Ausnahmsweise werden auch Beitrittserklärungen von im Auslandseinsatz befindlichen USamerikanischen Soldaten akzeptiert, die vor deren Militärbehörde abzugeben sind.
Eheschließungsunterlagen
Die vorgelegten Eheschließungsunterlagen sind zu heften und zu nummerieren (§ 171 Abs.
6 Satz 2 DA).
Einkommen
Falls der Antragsteller selbst ohne Einkommen ist, ist zur Gebührenberechnung das
Nettoeinkommen des anderen Verlobten anzugeben.
Einreichung der Antragsformulare
Die Formulare "Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses"
bitte ich grundsätzlich in doppelter Fertigung einzureichen.
Glaubhaftmachung
s. hierzu beiliegendes Merkblatt.
Scheinehen
Bei Verdachtsmomenten im Hinblick auf eine Scheinehe, auf die IMS vom 2. Nov. 2004
und vom 19. Okt. 1998, beide Gz. IA3-2005,2-23, nehme ich Bezug, bitte ich die danach
erforderlichen Anhörungen schriftlich
niederzulegen, den Eheschließungsunterlagen
beizufügen und ggf. weitere Erkenntnisse zusätzlich mitzuteilen.
Staatsangehörigkeit
Der Nachweis der Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich durch Vorlage einer beglaubigten
Kopie des gültigen Reisepasses zu führen (§ 11 Abs. 2 PStV, § 148 DA).
In Absprache aller bayerischen Oberlandesgerichte weisen Soldaten der US-Armee ihre USStaatsbürgerschaft entweder durch gültigen Reisepass oder durch Vorlage der ID-Card in
Verbindung mit einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Militärbehörde nach.
Staaten mit unzuverlässigem Personenstandswesen
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen nach Einschätzung des Auswärtigen
Amtes so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass eine Legalisation nicht mehr zu vertreten
ist, gelten besondere Richtlinien.
Bei all diesen Staaten sind die Unterlagen vor Einreichung des Befreiungsantrags durch
die deutschen Vertretungen vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit prüfen zu
lassen. Urkunden und Bescheinigungen der Botschaften und Konsulate solcher Staaten sind
nur auf inhaltliche Richtigkeit überprüfen zu lassen.
Die aktuelle Länderliste und Hinweise können bei Bedarf auf der Homepage des
Auswärtigen Amts unter
http://www.auswaertigesamt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/urkundenverkehr.html
eingesehen werden.
Tag der Eheschließung
Zwar soll den Eheschließenden ermöglicht werden, die Ehe an dem von ihnen
gewünschten Tag zu schließen (§ 186 Abs. 2 DA), dieser kann nach herrschender
Auffassung aber erst dann festgelegt werden,
wenn alle,
für die Eheschließung
erforderlichen Unterlagen und Nachweise - dazu gehört auch die Befreiung von der
Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses - vorliegen.
Mit der Festlegung des Eheschließungstermins vor Einreichung des Befreiungsantrags wird
bei den Verlobten der Eindruck erweckt, die Unterlagen wären in Ordnung.
In Fällen weiterer Verzögerung durch notwendige Vorlage von Urkunden oder sonstiger
Unterlagen stößt dieses Vorgehen dann auf Unverständnis bei den Verlobten.
Urkunden im Original und Alter der Urkunden
Eine Prüfung von Urkunden und der beweiskräftige Nachweis des in der Urkunde
dokumentierten Personenstandsvorganges sind nur möglich, wenn der Antragssteller die
Urkunden dem Antrag im Original beifügt.
Ledigkeits- und Familienstandsnachweise dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Für
Geburtsurkunden ist keine zeitliche Befristung vorgesehen, es sei denn, die Geburtsurkunde
dient zugleich als Ledigkeits-/Familienstandsnachweis. Maßgebend ist dabei das
Ausstellungsdatum des Dokuments, nicht jedoch der Zeitpunkt der Anbringung der Apostille
oder einer Legalisation.
Übersetzungen
Übersetzungen von Urkunden und Schriftstücken in fremder Sprache sind durch einen in
der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten bzw. beeidigten Übersetzer fertigen zu
lassen (§ 171 Abs. 3 Satz 1 DA). Dies ist zwingend geboten, weil sich die Fehlerquote sog.
freier Übersetzer erhöht hat und die im Ausland gefertigten Übersetzungen aus eben
diesem Grund ebenfalls mit Vorsicht zu betrachten sind.
Internationale Urkunden bedürfen keiner Übersetzung.
Vorehen
Im Befreiungsverfahren ist ungeachtet des § 159 Abs. 2 S. 2 DA die Eingehung und die
wirksame Auflösung jeder Vorehe nachzuweisen (z.B. Vorlage der Heiratsurkunde, des
Scheidungsurteils
in
Ausfertigung
bzw.
beglaubigter
Abschrift
–
mit
Rechtskraftbescheinigung oder Sterbeurkunde).
Zahlungsweg
Im Falle der Überweisung der Gebühr können die Papiere grundsätzlich erst nach Eingang
der Zahlungsanzeige der Landesjustizkasse (ca. 10-14 Tage nach Überweisung) an das
Standesamt zurückgegeben werden.
Sollte in begründeten Ausnahmefällen die Rücksendung der Papiere vor Eingang der
Zahlungsanzeige geboten sein, bitte ich dies vor Einreichung der Unterlagen mit den
Sachbearbeiterinnen des Oberlandesgerichts abzustimmen und/oder im Vorlageschreiben
darauf hinzuweisen.
Für die Hinausgabe der Eheschließungsunterlagen und dem Postweg muss immer mit einer
weiteren Woche gerechnet werden.
2. Teil (Länderteil – ausgewählte Länder)
Ägypten
Zum Nachweis des Familienstandes sind vorzulegen:
¾ Auszug aus dem Zivilregister (mit Legalisation) und
¾ eigene eidesstattliche Versicherung des Verlobten
Brasilien
Familienstandsnachweise sind:
¾ eine Familienstandsbescheinigung des Heimatstandesamtes
¾ eine qualifizierte Geburtsurkunde mit Randvermerk
¾ eine eidesstattliche Versicherung zweier Zeugen (nur aus den Städten Rio de Janeiro
und Sao Paolo)
Estland
Als Nachweis für den Familienstand können neben Bescheinigungen der Heimatbehörden
auch konsularische Bescheinigungen anerkannt werden.
Irak
Personalausweis
Ledigkeitsbescheinigung, ausgestellt von der Generaldirektion für Staatsangehörigkeit und
Personenstandswesen /// Einzelregisterauszug
Staatsbürgerschaftsurkunde
gültiger Reisepass
Die Nachweise dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Die Generaldirektionen befinden sich in
jeder Provinz des Irak. Sollten die Geburtsregister durch Kriegseinwirkungen vernichtet
worden sein, ist darüber eine Negativbescheinigung der entsprechenden Behörde
vorzulegen. Gegebenenfalls sind weitere Papiere und Ausweise, die der Verlobte besitzt,
beizubringen.
Alle neu ausgestellten Urkunden sind durch das irakische Außenministerium
überzubeglaubigen und durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten
Übersetzer zu übersetzen.
Sämtliche Unterlagen sind an das Bayerische Landeskriminalamt in München,
Mailingerstraße 15, 80636 München, z. Hd. Herrn Dr. Kopainsky, zur Überprüfung zu
übersenden. Der Reisepass ist nur zu überprüfen, wenn er im Irak ausgestellt wurde.
Kasachstan
Gemäß Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 11. März 2005 weist das Beurkundungs- und
Personenstandswesen der Republik Kasachstan gravierende Mängel auf. Es ist nach den
Erkenntnissen der deutschen Botschaft in Kasachstan möglich, Urkunden beliebigen Inhalts
käuflich zu erwerben. Außerdem werden ge- oder verfälschte Urkunden von den
kasachischen Behörden mit einer Apostille versehen.
Die Deutsche Botschaft in Almaty hat auch die Vorgehensweise hinsichtlich dieses
Verfahrens mitgeteilt. Mangels Mitwirkung der kasachischen Behörden bei Überprüfung der
Originaldokumente vor Ort, wird über das kasachische Außenministerium die zuständige
kasachische Behörde gebeten, die zu überprüfenden Unterlagen – wie z. B.
Geburtsurkunden, Ledigkeits- / Familienstandsbescheinigungen, Scheidungsurteile,
Scheidungsurkunden etc.- nochmals neu auszufertigen oder aber eine Abschrift aus dem
entsprechenden Register zu erstellen.
Hierzu muss das Standesamt, die vom kasachischen Antragsteller vollständig in russischer
Sprache ausgefüllten Fragebogen, die bei der Botschaft zu erhalten sind, an folgende
Adresse senden:
Deutsche Botschaft Almaty
Ul. Furmanova 173
050000 Almaty
Kasachstan
Tel: ++7 3272 506155 / 506156 / 506157
Fax: ++7 3272 506276
Internet: www.deutschebotschaft-almaty.org.
Auch eine Übersendung auf dem Kurierweg über das Auswärtige Amt ist natürlich möglich.
Zwischenzeitlich hat die Deutsche Botschaft in Almaty allerdings mitgeteilt, dass eine
Überprüfung der Urkunden nur in begründeten Einzelfällen und bei ausreichenden
Verdachtsmomenten veranlasst ist.
Kosovo
Als Staatsangehörigkeitsnachweis wird nur ein gültiger Reisepass oder das UNMIK-Travel
Document zusammen mit einem Staatsangehörigkeitsausweis akzeptiert, nicht das UNMIKTravel Document allein. Die Überbeglaubigung durch die UNMIK wird weiterhin für alle
Dokumente gefordert.
Soweit die Ledigkeitsbescheinigung auf Grund der Aussage zweier Zeugen ausgestellt
wurde, wird auf die Vorlage dieser Aussagen künftig verzichtet.
Marokko
Die Deutsche Botschaft in Rabat legalisiert nur öffentliche Urkunden; ergänzend zu der nicht
legalisierten Ledigkeits-/Familienbescheinigung, ist deshalb eine notarielle Erklärung eines
nahen Verwandten, in der Regel eines Elternteils, zum Familienstand d. Verlobten
vorzulegen.
Die Verlobten sind gegen Unterschrift auf die Besonderheiten des marokkanischen Rechts
hinzuweisen, so z.B. möglicher Abschluss eine Morgengabevertrags, Registrierung der Ehe
bei Botschaft/Generalkonsulat („hinkende Ehe“), Wiederholung der Ehe in Anwesenheit
zweier Adoulen, Ehevormundschaft und Religionsverschiedenheit.
Diese Belehrung ist den Eheschließungsunterlagen beizufügen.
Mexiko
Es wurde festgestellt, dass die konsularischen Familienstandsbescheinigungen der
mexikanischen Auslandsvertretungen wenig aussagekräftig sind, weil sie lediglich auf
einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers selbst beruhen.
Die Vorlage einer Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigung, ausgestellt durch das
zuständige
Personenstandsregisteramt
(Registro
Civil)
der
jeweiligen
Bundesdistriktsregierung oder der zuständigen Stadtgemeinde, ist deshalb erforderlich.
Rumänien
Anerkennung ausländischer Scheidungen
Am 16. Mai 2004 ist in Rumänien das Gesetz Nr. 187/2003 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Gemäß Art. 35
wird seitdem eine gerichtliche Entscheidung, hier das deutsche Scheidungsurteil, kraft
Gesetzes anerkannt, es sei denn, eine betroffene Partei hat Zweifel an der Gültigkeit der
Entscheidung. Das Anerkennungsverfahren hat daher sich wie folgt geändert:
Ein Gericht wird nur bei den angeführten Zweifeln auf Antrag einer betroffenen Person tätig.
In allen übrigen Fällen wendet sich der rumänische Staatsangehörige mit dem Original und
einer Kopie des Scheidungsurteils sowie einer Übersetzung und einer Kopie der
Heiratsurkunde an das Standesamt seines Wohnsitzes. Dieses leitet die Unterlagen an das
Innenministerium weiter, das die Anerkennung genehmigt. Danach kann das Standesamt die
Änderungen in den Registern und Urkunden vorzunehmen. Als Nachweis genügt die
Beischreibung der Scheidung auf der Heiratsurkunde.
Familienstandsnachweise
Künftig weisen rumänische Staatsangehörige ihren Familienstand durch Vorlage einer vom
rumänischen Bürgermeisteramt ausgestellten Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung
nach.
Russ. Föderation
Zum Nachweis ihres Familienstandes haben Angehörige der russischen Föderation eine
beglaubigte Kopie ihres Inlandspasses nebst Übersetzung vorzulegen. Sollte der
Inlandspass bei Abmeldung in Russland eingezogen worden sein (Nachweis durch Eintrag
im Reisepass), ist eine aktuelle Ehefähigkeitsbescheinigung des russischen
Generalkonsulats vorzulegen.
Slowakische Republik
Die Slowakische Republik stellt seit dem 1. Februar 2006 keine Ehefähigkeitszeugnisse
mehr aus. Ein Befreiungsverfahren ist deshalb durchzuführen.
Thailand
Weil die Bescheinigungen aus Thailand nur eingeschränkte Gültigkeit haben ("...hat in
diesem
Standesamt
noch
nicht
geheiratet..."),
ist
eine
zusätzliche
Ehefähigkeitsbescheinigung des Zentralregisteramts in Bangkok erforderlich; befindet sich
die thailändische Verlobte schon seit längerer Zeit (länger als ½ Jahr) in Deutschland, ist
darüber hinaus immer die Vorlage eine Eheunbedenklichkeitsbescheinigung des
thailändischen Generalkonsulats erforderlich.
In eigener Sache
Dieses Rundschreiben wurde nach sorgfältiger Prüfung zusammengestellt. Erlauben
möchte ich mir abschließend den ausdrücklichen Hinweis, dass sich hinsichtlich der
vorzulegenden Nachweise und zu beachtenden Vorschriften trotzdem häufige und auch
kurzfristige Änderungen ergeben können. Einzelfallentscheidungen bleiben vorbehalten.
Soweit bei der Annmeldung der Eheschließung Fragen auftreten, bitte ich diese mit den
Sachbearbeiterinnen des Oberlandesgerichts, Tel.Nr. 0951 / 833 - 1141 (Frau Schiele) oder 1143 (Frau Fößel) telefonisch abzustimmen und im Vorlageschreiben darauf hinzuweisen.