Auf folgende Punkte wurde im Rundschreiben des
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Auf folgende Punkte wurde im Rundschreiben des
Auf folgende Punkte wurde im Rundschreiben des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Januar 2007 zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 II BGB hingewiesen: 1. Teil (Allgemeines) Anerkennung ausländischer Ehescheidungen bzw. Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung Ausländische Ehescheidungen können im Befreiungsverfahren nur dann anerkannt werden, wenn es sich um sog. Heimatstaatentscheidungen handelt. Eine Heimatstaatentscheidung liegt vor, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung dem Staat angehört haben, in dem die Entscheidung ergangen ist. Soweit die Anerkennung im Befreiungsverfahren erfolgen soll, ist die Staatsangehörigkeit des früheren Ehegatten nachzuweisen (z.B. durch Kopie des Reisepasses oder eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Ehegatten, Eintragung der Staatsangehörigkeit im Familienbuch, entsprechende Feststellung im Urteil, Bestätigung des Gerichts oder Meldebehörde). Ohne entsprechenden Nachweis ist die ausländische Entscheidung dem Oberlandesgericht München zur Anerkennung vorzulegen. Die bloße Behauptung oder eine eidesstattliche Versicherung d. ausländischen Verlobten zur der Staatsangehörigkeit d. früheren Ehegatten/ Ehegattin genügen als Nachweis nicht. Nähere Informationen finden sich hierzu im Internet unter www.justiz.bayern.de/olgm. Bei weiteren Rückfragen stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter des Oberlandesgerichts München Frau Wolff (Tel. 089/5597-2589) oder Herr Reuter (Tel. 089/5597-2458) zur Verfügung. Anerkennung ausländischer Ehescheidungen aus der EU Ausländische Ehescheidungen durch Gerichte und Behörden aus den Mitgliedsstaaten der EU, die nach dem 1.3.2001 bzw. 1.5.2004 erfolgt sind, gelten ohne weitere Förmlichkeit, d.h. ohne besonderes Anerkennungsverfahren, unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU. Zum Nachweis der Auflösung der Vorehe ist im Befreiungsverfahren eine vom Urkundsbeamten des Gerichts oder Behörde hergestellte Ausfertigung der vollständigen Entscheidung und eine Bescheinigung nach der sog. Brüssel II-Verordnung vorzulegen. Nähere Informationen finden sich hierzu im Internet unter www.justiz.bayern.de/olgm. Apostille/Legalisation Mit Ausnahme der Staaten der Europäischen Union, Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Neuseeland und Großbritannien müssen alle ausländischen Urkunden und Bescheinigungen mit der Apostille bzw. der Legalisation (§ 114 DA) versehen sein. Asylbewerber Anträgen von Asylbewerbern sind grundsätzlich der Originalreisepass und die Ausländerakte beizufügen. Diese Handhabung ist durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz ausdrücklich bestätigt worden (Bay. Landtag, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/6819). Seitens des Standesamts ist mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob dort abweichende persönliche Angaben registriert sind. Bei einer aus der Ausländerakte ersichtlichen Mehrfachidentität sind entsprechende Ermittlungen zur Feststellung der tatsächlichen Identität vor Einreichung der Eheschließungsunterlagen durch das Standesamt durchzuführen. Die Vorlage eines Reisepasses auf den nun angeblich richtigen Namen ist nicht ausreichend. Ausländerrechtlicher Status Der ausländerrechtliche Status der ausländischen Verlobten ist stets nachzuweisen (Kopie des Visums im Reisepass, Aufenthaltserlaubnis usw.); soweit ein Visum bei Vorlage der Unterlagen bereits abgelaufen ist, bitte ich um Hinweis, ob der ausländische Verlobte ausgereist ist oder ob (aufgrund welchen Aufenthaltstitels?) er sich noch in Deutschland aufhält. Behördliche Scheidungen (Russische Nachfolgestaaten) Sollte eine behördliche Scheidung behauptet werden, ist den Unterlagen eine eidesstattliche Versicherung beizufügen. Aus dieser muss hervorgehen, dass - es sich um keine gerichtliche Scheidung gehandelt hat, - beide Ehegatten die Scheidung einvernehmlich wünschten, - keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, - beide gleichzeitig bei der für die Scheidung zuständigen Stelle anwesend waren, sowie - die Staatsangehörigkeit der beiden vormaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung. Beitrittserklärung Falls ein Verlobter verhindert ist, die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anzumelden, hat er eine schriftliche Einverständniserklärung mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten abzugeben (Beitrittserklärung). An die Beitrittserklärung eines Verlobten, der sich noch im Ausland befindet, werden folgende Anforderungen gestellt: ¾ Beitrittserklärung mit den Daten der Eheanmeldung ¾ Unterschrift des Verlobten vor der deutschen Auslandsvertretung ¾ Unterschriftsbeglaubigung durch die Auslandsvertretung, ggf. Ersatzbescheinigung ¾ Vermerk, wonach der Verlobte den Antrag verstanden hat bzw. ihm der Antrag von einem Mitarbeiter der Auslandsvertretung oder einem zugelassenen Dolmetscher übersetzt wurde ¾ Beifügung einer beglaubigten Fotokopie des Reisepasses Ausnahmsweise werden auch Beitrittserklärungen von im Auslandseinsatz befindlichen USamerikanischen Soldaten akzeptiert, die vor deren Militärbehörde abzugeben sind. Eheschließungsunterlagen Die vorgelegten Eheschließungsunterlagen sind zu heften und zu nummerieren (§ 171 Abs. 6 Satz 2 DA). Einkommen Falls der Antragsteller selbst ohne Einkommen ist, ist zur Gebührenberechnung das Nettoeinkommen des anderen Verlobten anzugeben. Einreichung der Antragsformulare Die Formulare "Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses" bitte ich grundsätzlich in doppelter Fertigung einzureichen. Glaubhaftmachung s. hierzu beiliegendes Merkblatt. Scheinehen Bei Verdachtsmomenten im Hinblick auf eine Scheinehe, auf die IMS vom 2. Nov. 2004 und vom 19. Okt. 1998, beide Gz. IA3-2005,2-23, nehme ich Bezug, bitte ich die danach erforderlichen Anhörungen schriftlich niederzulegen, den Eheschließungsunterlagen beizufügen und ggf. weitere Erkenntnisse zusätzlich mitzuteilen. Staatsangehörigkeit Der Nachweis der Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des gültigen Reisepasses zu führen (§ 11 Abs. 2 PStV, § 148 DA). In Absprache aller bayerischen Oberlandesgerichte weisen Soldaten der US-Armee ihre USStaatsbürgerschaft entweder durch gültigen Reisepass oder durch Vorlage der ID-Card in Verbindung mit einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Militärbehörde nach. Staaten mit unzuverlässigem Personenstandswesen Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass eine Legalisation nicht mehr zu vertreten ist, gelten besondere Richtlinien. Bei all diesen Staaten sind die Unterlagen vor Einreichung des Befreiungsantrags durch die deutschen Vertretungen vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit prüfen zu lassen. Urkunden und Bescheinigungen der Botschaften und Konsulate solcher Staaten sind nur auf inhaltliche Richtigkeit überprüfen zu lassen. Die aktuelle Länderliste und Hinweise können bei Bedarf auf der Homepage des Auswärtigen Amts unter http://www.auswaertigesamt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/urkundenverkehr.html eingesehen werden. Tag der Eheschließung Zwar soll den Eheschließenden ermöglicht werden, die Ehe an dem von ihnen gewünschten Tag zu schließen (§ 186 Abs. 2 DA), dieser kann nach herrschender Auffassung aber erst dann festgelegt werden, wenn alle, für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen und Nachweise - dazu gehört auch die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses - vorliegen. Mit der Festlegung des Eheschließungstermins vor Einreichung des Befreiungsantrags wird bei den Verlobten der Eindruck erweckt, die Unterlagen wären in Ordnung. In Fällen weiterer Verzögerung durch notwendige Vorlage von Urkunden oder sonstiger Unterlagen stößt dieses Vorgehen dann auf Unverständnis bei den Verlobten. Urkunden im Original und Alter der Urkunden Eine Prüfung von Urkunden und der beweiskräftige Nachweis des in der Urkunde dokumentierten Personenstandsvorganges sind nur möglich, wenn der Antragssteller die Urkunden dem Antrag im Original beifügt. Ledigkeits- und Familienstandsnachweise dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Für Geburtsurkunden ist keine zeitliche Befristung vorgesehen, es sei denn, die Geburtsurkunde dient zugleich als Ledigkeits-/Familienstandsnachweis. Maßgebend ist dabei das Ausstellungsdatum des Dokuments, nicht jedoch der Zeitpunkt der Anbringung der Apostille oder einer Legalisation. Übersetzungen Übersetzungen von Urkunden und Schriftstücken in fremder Sprache sind durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten bzw. beeidigten Übersetzer fertigen zu lassen (§ 171 Abs. 3 Satz 1 DA). Dies ist zwingend geboten, weil sich die Fehlerquote sog. freier Übersetzer erhöht hat und die im Ausland gefertigten Übersetzungen aus eben diesem Grund ebenfalls mit Vorsicht zu betrachten sind. Internationale Urkunden bedürfen keiner Übersetzung. Vorehen Im Befreiungsverfahren ist ungeachtet des § 159 Abs. 2 S. 2 DA die Eingehung und die wirksame Auflösung jeder Vorehe nachzuweisen (z.B. Vorlage der Heiratsurkunde, des Scheidungsurteils in Ausfertigung bzw. beglaubigter Abschrift – mit Rechtskraftbescheinigung oder Sterbeurkunde). Zahlungsweg Im Falle der Überweisung der Gebühr können die Papiere grundsätzlich erst nach Eingang der Zahlungsanzeige der Landesjustizkasse (ca. 10-14 Tage nach Überweisung) an das Standesamt zurückgegeben werden. Sollte in begründeten Ausnahmefällen die Rücksendung der Papiere vor Eingang der Zahlungsanzeige geboten sein, bitte ich dies vor Einreichung der Unterlagen mit den Sachbearbeiterinnen des Oberlandesgerichts abzustimmen und/oder im Vorlageschreiben darauf hinzuweisen. Für die Hinausgabe der Eheschließungsunterlagen und dem Postweg muss immer mit einer weiteren Woche gerechnet werden. 2. Teil (Länderteil – ausgewählte Länder) Ägypten Zum Nachweis des Familienstandes sind vorzulegen: ¾ Auszug aus dem Zivilregister (mit Legalisation) und ¾ eigene eidesstattliche Versicherung des Verlobten Brasilien Familienstandsnachweise sind: ¾ eine Familienstandsbescheinigung des Heimatstandesamtes ¾ eine qualifizierte Geburtsurkunde mit Randvermerk ¾ eine eidesstattliche Versicherung zweier Zeugen (nur aus den Städten Rio de Janeiro und Sao Paolo) Estland Als Nachweis für den Familienstand können neben Bescheinigungen der Heimatbehörden auch konsularische Bescheinigungen anerkannt werden. Irak Personalausweis Ledigkeitsbescheinigung, ausgestellt von der Generaldirektion für Staatsangehörigkeit und Personenstandswesen /// Einzelregisterauszug Staatsbürgerschaftsurkunde gültiger Reisepass Die Nachweise dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Die Generaldirektionen befinden sich in jeder Provinz des Irak. Sollten die Geburtsregister durch Kriegseinwirkungen vernichtet worden sein, ist darüber eine Negativbescheinigung der entsprechenden Behörde vorzulegen. Gegebenenfalls sind weitere Papiere und Ausweise, die der Verlobte besitzt, beizubringen. Alle neu ausgestellten Urkunden sind durch das irakische Außenministerium überzubeglaubigen und durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer zu übersetzen. Sämtliche Unterlagen sind an das Bayerische Landeskriminalamt in München, Mailingerstraße 15, 80636 München, z. Hd. Herrn Dr. Kopainsky, zur Überprüfung zu übersenden. Der Reisepass ist nur zu überprüfen, wenn er im Irak ausgestellt wurde. Kasachstan Gemäß Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 11. März 2005 weist das Beurkundungs- und Personenstandswesen der Republik Kasachstan gravierende Mängel auf. Es ist nach den Erkenntnissen der deutschen Botschaft in Kasachstan möglich, Urkunden beliebigen Inhalts käuflich zu erwerben. Außerdem werden ge- oder verfälschte Urkunden von den kasachischen Behörden mit einer Apostille versehen. Die Deutsche Botschaft in Almaty hat auch die Vorgehensweise hinsichtlich dieses Verfahrens mitgeteilt. Mangels Mitwirkung der kasachischen Behörden bei Überprüfung der Originaldokumente vor Ort, wird über das kasachische Außenministerium die zuständige kasachische Behörde gebeten, die zu überprüfenden Unterlagen – wie z. B. Geburtsurkunden, Ledigkeits- / Familienstandsbescheinigungen, Scheidungsurteile, Scheidungsurkunden etc.- nochmals neu auszufertigen oder aber eine Abschrift aus dem entsprechenden Register zu erstellen. Hierzu muss das Standesamt, die vom kasachischen Antragsteller vollständig in russischer Sprache ausgefüllten Fragebogen, die bei der Botschaft zu erhalten sind, an folgende Adresse senden: Deutsche Botschaft Almaty Ul. Furmanova 173 050000 Almaty Kasachstan Tel: ++7 3272 506155 / 506156 / 506157 Fax: ++7 3272 506276 Internet: www.deutschebotschaft-almaty.org. Auch eine Übersendung auf dem Kurierweg über das Auswärtige Amt ist natürlich möglich. Zwischenzeitlich hat die Deutsche Botschaft in Almaty allerdings mitgeteilt, dass eine Überprüfung der Urkunden nur in begründeten Einzelfällen und bei ausreichenden Verdachtsmomenten veranlasst ist. Kosovo Als Staatsangehörigkeitsnachweis wird nur ein gültiger Reisepass oder das UNMIK-Travel Document zusammen mit einem Staatsangehörigkeitsausweis akzeptiert, nicht das UNMIKTravel Document allein. Die Überbeglaubigung durch die UNMIK wird weiterhin für alle Dokumente gefordert. Soweit die Ledigkeitsbescheinigung auf Grund der Aussage zweier Zeugen ausgestellt wurde, wird auf die Vorlage dieser Aussagen künftig verzichtet. Marokko Die Deutsche Botschaft in Rabat legalisiert nur öffentliche Urkunden; ergänzend zu der nicht legalisierten Ledigkeits-/Familienbescheinigung, ist deshalb eine notarielle Erklärung eines nahen Verwandten, in der Regel eines Elternteils, zum Familienstand d. Verlobten vorzulegen. Die Verlobten sind gegen Unterschrift auf die Besonderheiten des marokkanischen Rechts hinzuweisen, so z.B. möglicher Abschluss eine Morgengabevertrags, Registrierung der Ehe bei Botschaft/Generalkonsulat („hinkende Ehe“), Wiederholung der Ehe in Anwesenheit zweier Adoulen, Ehevormundschaft und Religionsverschiedenheit. Diese Belehrung ist den Eheschließungsunterlagen beizufügen. Mexiko Es wurde festgestellt, dass die konsularischen Familienstandsbescheinigungen der mexikanischen Auslandsvertretungen wenig aussagekräftig sind, weil sie lediglich auf einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers selbst beruhen. Die Vorlage einer Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigung, ausgestellt durch das zuständige Personenstandsregisteramt (Registro Civil) der jeweiligen Bundesdistriktsregierung oder der zuständigen Stadtgemeinde, ist deshalb erforderlich. Rumänien Anerkennung ausländischer Scheidungen Am 16. Mai 2004 ist in Rumänien das Gesetz Nr. 187/2003 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Gemäß Art. 35 wird seitdem eine gerichtliche Entscheidung, hier das deutsche Scheidungsurteil, kraft Gesetzes anerkannt, es sei denn, eine betroffene Partei hat Zweifel an der Gültigkeit der Entscheidung. Das Anerkennungsverfahren hat daher sich wie folgt geändert: Ein Gericht wird nur bei den angeführten Zweifeln auf Antrag einer betroffenen Person tätig. In allen übrigen Fällen wendet sich der rumänische Staatsangehörige mit dem Original und einer Kopie des Scheidungsurteils sowie einer Übersetzung und einer Kopie der Heiratsurkunde an das Standesamt seines Wohnsitzes. Dieses leitet die Unterlagen an das Innenministerium weiter, das die Anerkennung genehmigt. Danach kann das Standesamt die Änderungen in den Registern und Urkunden vorzunehmen. Als Nachweis genügt die Beischreibung der Scheidung auf der Heiratsurkunde. Familienstandsnachweise Künftig weisen rumänische Staatsangehörige ihren Familienstand durch Vorlage einer vom rumänischen Bürgermeisteramt ausgestellten Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung nach. Russ. Föderation Zum Nachweis ihres Familienstandes haben Angehörige der russischen Föderation eine beglaubigte Kopie ihres Inlandspasses nebst Übersetzung vorzulegen. Sollte der Inlandspass bei Abmeldung in Russland eingezogen worden sein (Nachweis durch Eintrag im Reisepass), ist eine aktuelle Ehefähigkeitsbescheinigung des russischen Generalkonsulats vorzulegen. Slowakische Republik Die Slowakische Republik stellt seit dem 1. Februar 2006 keine Ehefähigkeitszeugnisse mehr aus. Ein Befreiungsverfahren ist deshalb durchzuführen. Thailand Weil die Bescheinigungen aus Thailand nur eingeschränkte Gültigkeit haben ("...hat in diesem Standesamt noch nicht geheiratet..."), ist eine zusätzliche Ehefähigkeitsbescheinigung des Zentralregisteramts in Bangkok erforderlich; befindet sich die thailändische Verlobte schon seit längerer Zeit (länger als ½ Jahr) in Deutschland, ist darüber hinaus immer die Vorlage eine Eheunbedenklichkeitsbescheinigung des thailändischen Generalkonsulats erforderlich. In eigener Sache Dieses Rundschreiben wurde nach sorgfältiger Prüfung zusammengestellt. Erlauben möchte ich mir abschließend den ausdrücklichen Hinweis, dass sich hinsichtlich der vorzulegenden Nachweise und zu beachtenden Vorschriften trotzdem häufige und auch kurzfristige Änderungen ergeben können. Einzelfallentscheidungen bleiben vorbehalten. Soweit bei der Annmeldung der Eheschließung Fragen auftreten, bitte ich diese mit den Sachbearbeiterinnen des Oberlandesgerichts, Tel.Nr. 0951 / 833 - 1141 (Frau Schiele) oder 1143 (Frau Fößel) telefonisch abzustimmen und im Vorlageschreiben darauf hinzuweisen.