(Harald Waiglein Forum Finanz Steueroasen \(3\) [Schreibgeschützt])

Transcrição

(Harald Waiglein Forum Finanz Steueroasen \(3\) [Schreibgeschützt])
Harald Waiglein
Transparenz im Finanzsektor
5.7.2013 Forum Finanz
Bankgeheimnis in Österreich
§ 38 Bankwesengesetz:
Wird u.a. durchbrochen bei:
• Vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten gem. §116
StPO aufgrund gerichtlicher Bewilligung
• Finanzstrafverfahren (auch reine
Verwaltungsverfahren)
• Anfragen ausländischer Steuerverwaltungen gemäß
OECD-Standard (Amtshilfedurchführungsgesetz)
• Verdacht auf Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung (Bank muss selbständig
aktiv melden)
Transparenz im Finanzsektor/Harald Waiglein/Forum Finanz 5.7.2013
Automatischer
Informationsaustausch Zinsen
Art. 10 (2) EU-ZinsbesteuerungsRL:
Der Übergangszeitraum endet mit Ende des Steuerjahres, das
auf den späteren von zwei Zeitpunkten folgt:
• In-Kraft-Treten eines vom Rat einstimmig beschlossenen
multilateralen Abkommens mit den Drittstaaten bezüglich
Umsetzung des OECD-Standards im Informationsaustausch
im Hinblick auf Zinszahlungen.
• Einstimmiger Beschluss des Rates, dass die USA im Hinblick
auf Zinszahlungen an EU-Steuerpflichtige den OECDStandard im Informationsaustausch erfüllen.
• Für Umsetzung in Österreich 2/3-Mehrheit erforderlich
Mandat für Verhandlungen mit
Drittstaaten
Ursprünglicher Mandatstext:
“International developments, including in the field of tax
cooperation and administrative assistance, also have to be
examined in order to establish which further changes to the
agreements are necessary.”
Mandat für Verhandlungen mit
Drittstaaten
Aktueller Mandatstext:
“In the field of tax cooperation and administrative assistance,
international developments -in particular in relation to
automatic exchange of information, as promoted by the G20
which has invited the OECD to carry out further work, and
beneficial ownership – also have to be examined in order to
establish which further changes to the agreements are
necessary.”
Erweiterung Zinsrichtlinie
Neu:
• Erfasst nicht nur Zinseinkünfte, sondern alle
Produkte, bei denen Kapital zu mindestens 95%
garantiert ist.
• Erfasst auch juristische Personen &
zwischengeschaltete Strukturen. „Look-ThroughApproach“ bei Zahlungen an bestimmte Strukturen
in Drittstaaten, d.h. wirtschaftlicher Eigentümer
muss in solchen Fällen von Bank erhoben werden.
Ist er EU-Ansässiger, wird das steuerlich wie
Zahlung an den EU-Ansässigen behandelt.
Erweiterung Zinsrichtlinie
Probleme:
• Look-Through-Approach nur vorgesehen, wenn Einrichtung „keine
effektive Besteuerung“ vorsieht; d.h. Steuersatz von 1 Prozent bei
Gesellschaft in Steueroase würde Umgehung bereits ermöglichen.
• Einrichtungen (Gesellschaftsformen, Trusts) werden im Anhang an
RL namentlich aufgezählt. Wenn eine Steueroase neue
Gesellschaftsform ohne Steuer erfindet, wird sie von RL nicht
erfasst.
• generelles Problem, dass die echten wirtschaftlichen Eigentümer
bei Trusts, anonymen Gesellschaften in vielen Ländern gar nicht
erfasst werden bzw. nur treuhändische Direktoren oder
treuhändische Begünstigte vorgeschoben werden – „look-throughapproach“ geht also ins Leere, solange Anonymitätsmöglichkeiten
im Gesellschaftsrecht nicht behoben sind.
Steuerhinterziehung
Österreichisches Bankgeheimnis:
• Bei Steuerdelikten kein Schutz – Durchbrechung
(Finanzstrafverfahren oder Anfrage gem. OECDStandard).
• Im Rahmen der ZinsRL statt automatischer
Informationsaustausch Abzug einer Quellensteuer
von 35% - d.h. die Zinserträge werden besteuert.
Steuerhinterziehung
“The secret to success is to own nothing, but control
everything.”
— Nelson Rockefeller
Entscheidend ist, Eigentümerschaft oder Verfügungsgewalt
über Vermögenswerte zu verschleiern, aber dabei volle
Rechtssicherheit zu haben. Möglich über:
• Anonyme Bankkonten
• Anonyme gesellschaftsrechtliche Vehikel
Steuerhinterziehung
Zitat aus dem „Euroshore“ – Bericht der
EK (Jänner 2000):
“…if company law maximises anonymity, then the
ineffectiveness of criminal law and police and judicial cooperation is inevitable. The same effect arises in banking law,
where bank secrecy becomes a marginal issue because of the
anonymity of the companies operating bank accounts under
scrutiny….”
“…company law is the point from which action to protect
financial systems against the risk of exploitation by organised
crime should start, both in Europe and elsewhere….”
Praxistest Steueroasen
Jason Sharman, „Behind the Corporate Veil“ (2009)
• Anfragen in 45 Ländern mit Ansuchen, anonyme Firma zu
gründen bzw. anonymes Konto zu eröffnen.
• Ergebnis: von 17 angefragten OECD-Ländern war es in 13
möglich, eine anonyme Firma zu gründen. Im Gegensatz
dazu war das bei 28 angefragten, als „Steueroasen“
bezeichneten Ländern, nur in 4 Fällen möglich.
• Eröffnung eines anonymen Bankkontos gelang nur in 5 Fällen
(Eröffnung über Internet mit Kopie eines Ausweises): 2 in
USA (Wyoming, Nevada), zwei über UK-Dienstleister, eines
über Liechtensteinisch-Somalisches Joint-Venture.
Praxistest Steueroasen
World Bank, „Laundering the Proceeds of Public Sector
Corruption“ (2009):
• 21 Fälle von öffentlicher Korruption untersucht
• In 16 Fällen Eigentümerschaft über gesellschaftsrechtliche
Vehikel verschleiert (Panama, Cayman Islands…)
• In einem einzigen Fall werden Österreichische Bankkonten
erwähnt, aber nicht im Zusammenhang mit Verschleierung
von Eigentümerschaft, sondern weil Zahlungen darüber
abgewickelt wurden.
OECD, „Behind the Corporate Veil“ (2001)
FATF, „The Misuse of Corporate Vehicles“ (2006)
FATF, „Money Laundering using TCSPs“ (2010)
Praxistest Steueroasen
Sharman, et al., „Global Shell Games“ (2012):
• 7.400 Anfragen für anonyme Firmengründungen in 182
Ländern (im Unterschied zu erster Studie wurden aber keine
Shell Corporations tatsächlich gekauft)
• In 48% der Fälle keine ordentliche Identifikation erforderlich,
in 22% der Fälle gar keine Identifikation
• In 9 % der Fälle Bereitschaft für anonyme Firmengründung,
obwohl aus Anfrage Korruption als Hintergrund erkennbar
war.
• In 5% der Fälle Bereitschaft für anonyme Firmengründung,
obwohl aus Anfrage Terrorismus als Hintergrund erkennbar
war.
Trusts
• Existieren in Common Law Countries. Rechtlich
anerkannt in Ländern, die die Haager TrustKonvention unterzeichnet haben.
• De facto eine Mischung aus Stiftung und Treuhand.
Unterschied zur Stiftung: Trust ist keine juristische
Person. Unterschied zur Treuhand: Trust ist
Sondervermögen, das nicht an die Person von
Treuhänder und Treugeber gebunden ist.
• Trust wird durch natürliche Personen repräsentiert
• Trust-Register sind absolute Ausnahme
Stiftungen
• Nicht alle Länder verfügen über Stiftungsregister mit
den für Steuerzwecke relevanten Daten (Stifter,
Stiftungsurkunde, Begünstigte)
• In manchen Ländern existiert die Möglichkeit von
Mandatsverträgen; d.h. Stiftungsvorstand wird
verpflichtet, gemäß den Weisungen eines Dritten zu
handeln. (Damit möglich, dass sich Stifter auf dem
Papier seines Vermögens begibt, in Wahrheit aber
die Verfügungsgewalt behält).
Shell & Shelf Companies
• Etliche Länder erfassen im Firmenregister steuerlich
wesentliche Informationen nicht (wirtschaftliche
Eigentümerschaft).
• Möglichkeit der treuhändischen Direktoren und
treuhändischer Gesellschafter ohne Erfassung in Register.
• Nirgends registrierte, von treuhändischen Direktoren
eingeräumte Vollmachten, die den wahren wirtschaftlichen
Eigentümern Zugang zu Vermögenswerten ermöglichen.
• Shell Companies über TCSPs schon um einige hundert Dollar
käuflich.
• Shelf Companies haben darüber hinaus auch schon eine
Firmengeschichte, die mitgekauft werden kann.
Layering
• Trusts, Shell Companies, manche Stiftungen
bieten für sich schon hohe Anonymität
• Vollkommen undurchdringlich werden sie
aber in Kombination & über nationale
Grenzen hinweg
Layering
Österreichischer
Steuerpflichtiger
UK Beiteiligungs
Co.
Liechtenstein
Stiftung
Nevada Co. mit
treuhändischem
Direktor
Zypr. Firma mit
treuhändischem
Direktor
FATCA
• Finanzinstitute müssen Daten über von US-Personen
gehaltene Konten automatisch austauschen.
• US-Personen: natürliche und juristische Personen, sowie
Vehikel, an denen US-Personen zu mehr als 10% beteiligt
sind.
FATCA wird keine zusätzliche Transparenz bringen:
• Zur Überprüfung, ob ein Kontoinhaber eine US-Person ist,
werden lediglich existierende Daten, Aufzeichnungen,
Register herangezogen. Damit bleiben sämtliche
Verschleierungsmöglichkeiten im Gesellschaftsrecht
bestehen.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Documentos relacionados