Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen

Transcrição

Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen
Einstellung
in den Vorbereitungsdienst
für den fachlichen Schwerpunkt Forstdienst
der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
– Einstieg in der dritten Qualifikationsebene –
2016
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 7. März 2016
Gz. F6-0604.1-1/216
I.
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im
Folgenden: Staatsministerium) lässt zum
4. Oktober 2016

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studiengangs einer Hochschule
oder Fachhochschule einer forstlichen Fachrichtung (d. h. Forstwirtschaft, Forst­
wissenschaft oder einer vergleichbaren forstlichen Fachrichtung) und

Diplom-Ingenieurinnen und Diplom-Ingenieure einer Fachhochschule der Fach­
richtung Forstwirtschaft oder einer vergleichbaren forstlichen Fachrichtung
zum Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fach­
lichen Schwerpunkt Forstdienst in der Bayerischen Forstverwaltung zu.
Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 3 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prü­
fungsordnung für den gehobenen technischen und höheren Forstdienst (ZAPO
gtF/hF) vom 2. Juli 2010 (GVBl. S. 380, BayRS 2038-3-7-15-L)1) geregelt.
Die Forstverwaltung bietet im Jahrgang 2016/2017
1
Bei Änderungen der zitierten Vorschriften gelten diese in der jeweils aktuellen Fassung.
Seite 1 von 5
60 Ausbildungsplätze
an. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Ausbildungskapazität der Bayeri­
schen Forstverwaltung in den forstlichen Vorbereitungsdiensten in Bayern
(AusbKapV/Forst) vom 4. Januar 1999 (GVBl. S. 32, BayRS 2030-1-10-L)1).
Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, so
richtet sich das Zulassungsverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Zulassung zu den forstlichen Vorbereitungsdiensten in Bayern (FoZulG) vom
10. Juni 1992 (GVBl. S. 150, BayRS 2030-1-10-L)1).
Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Einstellung als Forstanwärterin
oder Forstanwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf entscheidet das Staatsministe­
rium. Die Forstanwärterinnen und Forstanwärter durchlaufen den Vorbereitungsdienst
grundsätzlich bei Behörden der Bayerischen Forstverwaltung und zu einem Teil an
einem Forstbetrieb der Bayerischen Staatsforsten. Das Beamtenverhältnis endet kraft
Gesetzes mit dem Ablegen der Qualifikationsprüfung (Forstinspektorenprüfung).
Das Bestehen der Qualifikationsprüfung begründet keinen Anspruch auf eine an­
schließende Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Eine solche Übernahme
ist nur im Rahmen des Bedarfs bzw. eines festgelegten Einstellungskorridors möglich
und richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
II.
Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind schriftlich
bis spätestens Freitag,
den 17. Juni 2016
bei der
Bayerischen Forstschule
Am Forsthof 2
97816 Lohr a. Main
Tel. 09352 8723-0
Seite 2 von 5
einzureichen. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang bei der Forstschule. Nicht
fristgerecht eingegangene Bewerbungen werden unbearbeitet zurückgegeben. Alle
Bewerberinnen und Bewerber erhalten Mitte Juli eine Bestätigung der Forstschule
über den Eingang ihrer Bewerbung.
Für die Vorlage einer amtlich beglaubigten Ablichtung des Zeugnisses der Bacheloroder Diplom-Abschlussprüfung und für die Bestätigung über die Durchschnittsnote
wird eine Nachfrist bis Donnerstag, den 18. August 2016 (Ausschlusstermin) ein­
geräumt. Zu diesem Zeitpunkt unvollständige Bewerbungen werden im Zulassungs­
verfahren nicht berücksichtigt.
Diese Bekanntmachung, die für eine Bewerbung erforderlichen Dokumente, Vordru­
cke und besondere Hinweise dazu sind im Internet unter
http://www.stmelf.bayern.de/wald/forstverwaltung/wald-berufe/005299/index.php
(Rubrik Bewerbung für den Vorbereitungsdienst) aufgeführt.
Bewerberinnen und Bewerber müssen bei der Meldebehörde ein erweitertes Füh­
rungszeugnis gemäß § 30 a i. V. m. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde beantragen.
Zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt wird hiermit bestätigt, dass die Voraussetzun­
gen des § 30 a Abs. 1 (hier Nr. 2 Buchst. b) BZRG vorliegen. Das Führungszeugnis
darf nicht vor dem 14. März 2016 ausgestellt sein und ist direkt der Forstschule zuzu­
senden.
Bewerberinnen und Bewerber, die die schulische Ausbildung im Ausland durchlaufen
haben und deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnisse der deutschen
Sprache auf einem Sprachniveau von „C1“ des gemeinsamen europäischen Referenz­
rahmens für Sprachen durch geeignete Zertifikate (z.B. Goethe-Institut o.ä.) nachzu­
weisen.
Soweit Bewerbungsunterlagen (z. B. Zeugnisse, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden)
nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind jeweils Übersetzungen ins Deutsche
beizufügen, die von amtlichen Stellen oder von amtlich bestellten und vereidigten
Übersetzern angefertigt wurden.
Seite 3 von 5
Die Kosten für die Bewerbungsunterlagen tragen die Bewerber selbst, ausgenommen
die der amtsärztlichen Untersuchung (s. IV.).
III.
Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der bei der Abschlussprüfung erzielten
Durchschnittsnote im Jahr 2016 nicht zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden,
können die Aufnahme in eine Warteliste beantragen (Art. 6 Abs. 1 FoZulG).
Entsprechende Anträge sind bis spätestens Freitag, den 28. Oktober 2016
(Ausschlusstermin) schriftlich an das
Bayerische Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Postfach 22 00 12
80535 München
zu richten.
IV.
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt die gesundheitliche Eignung voraus.
Das amtsärztliche Gesundheitszeugnis ist bei der für den Wohnort zuständigen Ge­
sundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zur Vorlage bei der Forstschule zu beantragen.
Diese Bekanntmachung gilt als Untersuchungsauftrag und ist der jeweiligen Gesund­
heitsbehörde vorzulegen.
Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst sind
in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Forstdiensttauglichkeit (AVV Forst)
vom 09.10.2014 (AllMBl. S. 475) festgelegt. Die Forstdiensttauglichkeit ist aus­
schließlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucks "Ge­
sundheitszeugnis" nachzuweisen (siehe Internet). Gesundheitszeugnisse auf anderen
Vordrucken werden nicht anerkannt. AVV Forst inklusive Anlagen finden sich eben­
falls im Internet bei den Bewerbungsunterlagen.
Seite 4 von 5
Die Kosten für das amtsärztliche Zeugnis trägt der Freistaat Bayern (Gemeinsame
Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom
9. November 1985, StAnz. Nr. 47). Die Kosten für Zusatzgutachten trägt der Freistaat
Bayern nur dann, wenn deren Notwendigkeit durch das jeweils untersuchende Ge­
sundheitsamt schriftlich bestätigt wird. Kosten werden gegebenenfalls gegen Einsen­
dung der Rechnung (Original) durch die Forstschule erstattet.
gez.
Hermann Hübner
Ltd. Ministerialrat
Seite 5 von 5