Tuning - Gib acht im Verkehr

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Tuning - Gib acht im Verkehr
http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002h_themen/stuv.htm
Tuning
Durch nachträgliche Ein- und Umbauten mit schicken Leichtmetallrädern, breiten Reifen, ein tieferes Fahrwerk, Spoiler, Auspuff usw. ein attraktives und individuelles Fahrzeug selbst „gestalten“ –
beim Tunen ist einiges zu beachten.
Grundsätzlich gilt:
Tuning ja – aber sicher und seriös!
TUNE IT! SAFE! - Spot
Sicheres Tuning begeistert alle! Diese Intention verdeutlicht TUNE IT! SAFE! mit einem 30Sekunden-Spot zum Thema sicheres und seriöses Automobil-Tuning.
Unter dem Motto "100 % Emotionen – 100 %
Sicherheit – 100 % TUNE IT! SAFE!" wird
der Kinospot bundesweit im Vorprogramm
zum Blockbuster Fast & Furious 7 ausgestrahlt.
Zum TIS-Spot hier:
Im Interesse der Verkehrssicherheit unterstützt auch GIB ACHT IM VERKEHR die bundesweite
Initiative TUNE IT! SAFE! seit ihrem Kampagne-Start.
Das Angebot auf dem Zubehör- und Autoteilemarkt ist riesig.
Beim Kauf und Einbau der Teile muss auf Qualität geachtet und neben der optischen auch die rechtliche „Passform” geprüft werden.
Sind Fahrzeuge auf unzulässige Weise getunt, ergeben sich häufig erhebliche
Risiken im Straßenverkehr und es drohen rechtliche und auch finanzielle Folgen.
Die Sicherheit hat Vorrang
Bis ein Automobil überhaupt in Serie produziert werden kann, sind vom Hersteller zahlreiche Vorschriften zu erfüllen und Tests zu bestehen. Dabei erfolgt die Prüfung der technischen Details auf
„Herz und Nieren“ der Fahrzeuge. Schließlich soll der geforderte hohe Sicherheitsstandard eingehalten und möglichst lange gewährleistet werden. Soweit technisch möglich und zulässig, sollen
fahrzeugseitige Risiken minimiert werden, denn die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer hat Vorrang. Deshalb sind für erhebliche Eingriffe, für Um- und Anbauten regelmäßig spezielle Prüfzeugnisse vorzulegen und amtliche Nachprüfungen durchzuführen. Schließlich soll das Fahrzeug
auch nach An- und Umbauten weiterhin sicher sein. Wer nicht auf die Qualität der Teile und deren
richtigen und zulässigen Einbau achtet, riskiert drastische rechtliche und finanzielle Konsequenzen.
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10.11.2015
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Zur Rechtslage
Nach den Bestimmunen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) müssen
Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass
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ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet,
behindert oder belästigt,
die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst
geschützt sind und das Ausmaß und
die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
Wer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betreiben will benötigt zudem –
von wenigen Ausnahmen abgesehen – eine Zulassung. Fahrzeuge erhalten diese
Zulassung grundsätzlich, wenn deren Verkehrs- und Betriebssicherheit z.B. durch
eine nationale Betriebserlaubnis (BE)
oder eine europäische Typengenehmigung nachgewiesen wird.
Bild: fotolia.com
Die BE erlischt jedoch wenn, wenn z.B. Änderungen vorgenommen werden, durch die
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die in der BE genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Die BE erlischt nicht
für Fahrzeugteile, die geändert oder ausgetauscht werden, wenn hierfür eine
Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO oder Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO
erteilt worden ist,
oder
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrages für
das Fahrzeug genehmigt ist und in diesen Fällen die Wirksamkeit der BE, der Bauartgenehmigung
oder Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist,
oder
für diese Teile
eine EWG-BE, eine EWG-Bauartgenehmigung oder EG-Typengenehmigung nach europäischem
Recht und evtl. Einbauanweisungen oder Beschränkungen beachtet worden sind,
oder
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO oder Bauartgenehmigung nach § 22a
StVZO von der Abnahme des ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist und die Abnahme
unverzüglich durchgeführt und bestätigt wurde.
oder
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ein Teilegutachten über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßen
Einbau vorliegt, und der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird, sowie
die Abnahme des Ein- oder Anbaues unverzüglich durch einen Prüfingenieur / Sachverständigen
ausgeführt und bestätigt wurde.
Werden Einbaueinschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die BE.
Diese teilweise umfangreichen und detaillierten Regelungen können Sie leichter einhalten,
wenn Sie bereits bei der Auswahl und beim Kauf der Austausch- oder Anbauteile ein Augenmerk auf folgende Kriterien legen:
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Wurde für das Bauteil eine BE oder eine Bauartgenehmigung für den nachträglichen Einbau oder für den Austausch erteilt?

Ist die Wirksamkeit der BE oder der Bauartgenehmigung von der Abnahme durch einen
Sachverständigen abhängig?
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Wurde die Abnahme unverzüglich durchgeführt und dokumentiert?
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Liegt für das Teil weder eine BE noch eine Bauartgenehmigung, jedoch ein so genanntes
Teilegutachten eines anerkannten Technischen Dienstes vor, ist der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich strikt einzuhalten und der Ein- oder Anbau des Teiles unverzüglich abnehmen zu lassen.
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Wurde einem Fahrzeugteil ein Gutachten zugeteilt, ist dies ein Indiz dafür, dass es sich
immer um ein Bauteil mit erheblicher Bedeutung für die Verkehrssicherheit handelt.
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Stimmen die im Gutachten angeführten Angaben, Ziffern und Genehmigungszeichen mit
dem erworbenen Bauteil überein?
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Werden die Teile verbaut, angeschweißt, eingesetzt, integriert, dürfen die jeweiligen eingravierten, eingestanzten oder aufgeklebten Genehmigungszeichen weder überdeckt, entfernt oder überlackiert werden.

Eine Vielzahl von Fahrzeug-Komponenten müssen mit einem Genehmigungszeichen nach
den ECE-Richtlinien oder nach den EWG-Richtlinien versehen sein, damit diese überhaupt
in Verkehr gebracht werden dürfen.

Diese so genannten „E“ Prüfzeichen sind geschützt und können folgende grafische Form
aufweisen:
E1
oder
e2
Was ist bei Mehrfachänderungen zu beachten?
Werden an einem Fahrzeug mehrere Veränderungen gleichzeitig oder nacheinander vorgenommen, ist unabhängig davon, ob die einzelne Veränderungen für sich betrachtet zulässig wären
(ABE, Gutachten, etc.) zu prüfen, ob die Kombination der einzelnen Komponenten auf einander
abgestimmt und fachgerecht eingebaut sind.
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Umbaumaßnahmen sind sehr individuell
Die Themenfelder des Fahrzeugtunings sind vielfältig.
Für ausgewählte, meist auch gravierende Um- oder Anbaumaßnahmen, haben wir Informationen
zusammengestellt.
Beleuchtung
Die Leuchten von Kraftfahrzeugen und Anhängern zeigen von vorne und hinten ein jeweils individuelles, eindeutiges Signalbild. Deshalb dürfen nur solche lichttechnischen Einrichtungen angebracht werden, die vorgeschrieben und für zulässig erklärt sind. Dies betrifft Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und reflektierende Mittel.
So müssen nach vorn wirkenden Beleuchtungseinrichtungen
weißes und nach hinten gerichtete Einrichtungen rotes Licht
abstrahlen. An den Längsseiten der Fahrzeuge dürfen nur
Leuchten mit gelbem Licht angebracht sein. Blinker, Nebelscheinwerfer und Rückfahrscheinwerfer sind von diesen
Grundsätzen ausgenommen.
Heckleuchte ohne Zulassungszeichen
Die Kennzeichenbeleuchtung darf nur weiß sein. Jede andere
Farbe ist nicht zulässig.
Alle lichttechnischen Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Genehmigungszeichen
tragen. Deshalb dürfen Beleuchtungseinrichtungen nicht nachträglich – z.B. durch Auflackieren einer dunklen Farbe - verändert werden.
Ferner sollten alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen
Einrichtungen auch funktionieren. Grundsätzlich macht es keinen Unterschied zwischen Leuchten, die im Stand oder während der Fahrt benutzt werden.
Sobald lichttechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Unterbodenbeleuchtung, hinter den Scheiben des Innenraums angebrachte Christbäume, Leuchtdioden, Namensschriftzüge oder
ähnliches eine solch starke Leuchtkraft entwickeln, dass diese
mühelos außerhalb des Fahrzeugs zu erkennen ist, ist deren
Gebrauch nicht zugelassen.
Umrüstung von „Normallicht“ auf Xenon-Scheinwerfer
Wer auf Xenon-Licht nicht verzichten möchte, sollte komplette Scheinwerfersets mit entsprechender Bauartgenehmigung einsetzen. Im Internet und lokalen Zubehörhandel werden teilweise
Gasentladungslampen zum nachträglichen Einbau in die vorhandenen Scheinwerfer angeboten.
Diese benötigen ein spezielles Vorschaltgerät. Da die „alten“ Scheinwerfer jedoch mit konventionellen Glühlampen betrieben werden müssen, kann es zu Überhitzung und Lichtausfall kommen.
Deshalb sind solche Umrüstungen unzulässig.
Die Genehmigung von Scheinwerfern erfasst grundsätzlich auch den Leuchtensockel und die Art
der Lichtquellen. Änderungen führen deshalb zum Erlöschen der BE der Scheinwerfer. In der Folge erlischt auch die BE des kompletten Fahrzeugs.
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Eine Umrüstung auf Xenon-Abblendlicht erfordert zudem immer
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eine automatischen Leuchtweitenregelung,
eine Scheinwerferreinigungsanlage,
ein System, das sicherstellt, dass auch bei Fernlicht das Abblendlicht eingeschaltet bleibt.
Verwenden Sie deshalb nur Xenon-Umrüstsätze mit Teilegutachten oder BE.
Scheinwerferblende
Festgeschraubte oder verklebte Blenden dürfen keinesfalls den Lichtaustritt des Scheinwerfers
beeinträchtigen. Um dies sicherzustellen, ist eine ABE bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung
nachzuweisen. Andernfalls muss die Montage durch einen Prüfdienst abgenommen werden.
Änderung von Rad – Reifen – Felgen – Spurweite
Wird die serienmäßige Rad/Reifenkombination geändert, muss mindestens ein Teilegutachten
(TG) oder eine ABE vorhanden sein und mitgeführt werden. Darin ist u.a. festgelegt, ob eine nicht
serienmäßige Bereifung durch eine Änderungsabnahme bestätigt werden muss. Bei Vorliegen
eines TG muss immer eine Abnahme durch einen Prüfdienst erfolgen.
Wird zusätzlich eine Tieferlegung des Fahrzeugs
vorgenommen oder ein Sonderlenkrad eingebaut,
muss in fast allen Fällen bei der Technischen Prüfstelle geprüft und Änderungen müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. In den Zulassungsbescheinigungen ist häufig nur noch eine Reifen-/Felgengröße vermerkt, obwohl zahlreiche weitere Rad-/Reifenkombinationen zugelassen sind. Fragen Sie ggf. bei Ihrer Fachwerkstatt oder dem Reifenhandel nach weiteren Informationen.
Felgenrandaufkleber und andere „Verzierungen“
Wer seine Felgen mit reflektierenden Aufklebefolien verschönern möchte, darf nur Folien benutzen, deren Verwendung und Bauart nach § 22
a StVZO genehmigt wurde.
Auf die Außenseiten von Felgen montierte sogenannte Spinning
wheels, auch Spinnwheels genannt, sind als selbständig drehende
Teile oder aber als evtl. scharfkantig abstehende Teile nur zulässig,
wenn deren Unbedenklichkeit durch eine technischen Prüfdienst nachgewiesen wurde.
Distanzscheiben
Mit Distanzscheiben kann der Abstand zwischen Felge
und Radnabe verändert und die Spurweite des Fahrzeugs
verändert werden.
Durch diese Veränderung wird oft eine optische Wirkung
angestrebt.
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Durch die veränderte Position des Rades
kann es insbesondere beim Lenken in den
Radhäusern eng werden.
In der Folge können die Räder an der Karosserie streifen und die Reifenflanken beschädigt werden. Wer derartige Distanzscheiben einbauen will, sollte Scheiben mit
Teilegutachten einsetzen, damit er sicher
sein kann, diese auf seinem Fahrzeug mit
einer bestimmten Reifengröße verwenden
zu dürfen. Das Fahrzeug muss nach dem
Umbau umgehend bei einer Prüfstelle zur
Abnahme der Änderung vorgeführt werden.
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Scheibengravuren
Werden an Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Kennzeichnungen durch Ätzen, Sandstrahlen,
Gravieren, mittels Laserstrahlen oder andere Verfahren angebracht, so erlischt nach § 22a
StVZO die Bauartgenehmigung der aus Sicherheitsglas bestehenden Scheibe und damit gemäß
§ 19 Abs.2 StVZO die für das Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis.
Folien zur Scheibentönung
Die Lichtdurchlässigkeit der vorderen Windschutzscheibe und Seitenscheiben muss mindestens
70 % betragen. Diesen Wirkungsgrad erreichen herkömmliche Folien nicht. Ohnehin unterliegen
alle Folien der Bauartgenehmigungspflicht. Das Genehmigungszeichen muss von außen zweifellos auf jeder folierten Scheibe lesbar sein. Serienmäßig getönte Scheiben benötigen keine separaten Zulassungsnachweise. Allerdings dürfen an bereits getönten vorderen Seitenscheiben keine
weiteren Tönungsfolien angebracht werden.
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Wird die Heckscheibe mit Folie getönt, muss ein zweiter Außenspiegel angebracht sein.
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Tönungsfolien müssen so angebracht werden, dass Glaseinfassung /Gummidichtung nicht
überklebt werden.
Plaketten und ähnliche Klebefolien auf der Frontscheibe
Aufkleber dürfen sowohl von innen als auch von außen angebracht werden.
Aufkleber mit einer Fläche unter 0,1 qm benötigen keine Bauartgenehmigung. Insgesamt darf
nicht mehr als 25 % einer Scheibenfläche beklebt sein.
Für alle Betriebs- und Witterungsverhältnisse muss ein ausreichendes Sichtfeld vorhanden sein;
deshalb sollten Aufkleber grundsätzlich an den äußeren Scheibenrändern angebracht werden.
Cleaning
Beim Cleanen soll das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs verändert werden. Leisten, Türgriffe, Schriftzüge oder Typenbezeichnungen werden entfernt, um überall eine glatte Oberfläche
zu erreichen.
Das Entfernen der Türgriffe an jenen Fahrzeugtüren, die zu Sitzmöglichkeiten führen, ist nicht zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass bei einem Unfall / Notfall Helfer von außen ins Fahrzeug
gelangen können um Hilfe zu leisten. Deshalb müssen veränderte Türgriffe / Schlösser durch einen technischen Prüfdienst abgenommen werden.
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Einarmscheibenwischer
Wer die beiden Wischerarme eines Serienfahrzeugs gegen
einen einzelnen Wischerarm ausstellen möchte, der über die
gesamte Scheibe wischt, benötigt hierfür ein Prüfzeugnis (z.B.
eine Allgemeine Betriebserlaubnis ABE).
Zugelassene Einarmwischer müssen in Ruheposition entweder
rechts oder links am unteren Scheibenrand liegen / Mittelstellung rechts oder links unten an der Scheibe. Eine Endstellung
etwa in Scheibenmitte ist unzulässig.
Signalhorn
Die Hupe muss in einem gleich bleibenden, gleichförmigen Klang ertönen; unterschiedliche Klangoder Tonfolgen (Mehrtonsignalhörner) sind nicht erlaubt,
Luftfilter und Abgasanlage
Luftfilter verändern das Ansauggeräusch und damit die Lärmentwicklung des Fahrzeugs. Wer einen sogenannten „Sportluftfilter“ einbauen will,
benötigt hierfür ein Teilegutachten (TG). Zahlreiche Teilegutachten erfordern den Einbau lärmmindernder Dämmmatten an der Unterseite der
Motorhaube; fehlt diese Matte, ist die BE erloschen.
Wird - um den „Sound“ zu verändern - gleichzeitig ein Zubehör-Auspuff mit EG-Betriebserlaubnis
montiert, bleibt das TG von Sportluftfiltern nur wirksam, wenn beide Anlagen zusammen geprüft
und aufeinander abgestimmt sind. Oft enthalten TG den Hinweis, dass sie nur in einem Fahrzeug
eingebaut werden dürfen, wenn die Abgasanlage (Auspuff) des Fahrzeugs noch im serienmäßigen Zustand ist. Ist die Kombination von Luftfilter und Auspuffanlage nicht zugelassen, muss eine
Abnahme bei einem technischen Prüfdienst erfolgen.
Bauteile, die das Geräusch- und Abgasverhalten eines Kfz verändern, benötigen grundsätzlich
eine TG.
Fahrten mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen
Sollen abgemeldete Fahrzeuge zum Zweck der Wiederzulassung im öffentlichen
Straßenverkehr bewegt werden, so gibt es für die Durchführung dieser Fahrten verschiedene Möglichkeiten:
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Ohne amtliches Kennzeichen:
Das nicht zugelassene Fahrzeug kann in diesem Fall nicht auf eigenen Rädern gefahren
werden. Es ist eine Überführung auf einem geeigneten Fahrzeugtransporter oder Anhänger
erforderlich.
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Mit amtlichen, entstempelten/ungestempelten Kennzeichen:
Fahrten in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und einem angrenzenden Bezirk zum Zweck der Wiederzulassung und der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Abgasuntersuchungen dürfen vorgenommen werden.
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Voraussetzung ist, dass die Zulassungsbehörde ein solches Kennzeichen bereits vorab zugeteilt hat.
Die Fahrten müssen ferner im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, z.B.
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zur Anbringung der Stempelplakette,
zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung,
zur Rückfahrt nach der Abmeldung.
Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen und die Fahrzeugpapiere müssen mitgeführt werden. Soll ein Fahrzeug neu oder wieder zugelassen werden,
muss eine Deckung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen. Diese muss ausdrücklich für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung gelten.
Nach der Entfernung der Stempelplakette dürfen Rückfahrten mit dem bisher zugeteilten
Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs durchgeführt, wenn diese Fahrten ebenfalls von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
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Mit Kurzzeitkennzeichen:
Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der für die Zulassung von Kfz zuständigen Stelle beantragt werden. Hierfür werden Identitätsnachweis und eine Deckungsbestätigung einer Versicherung benötigt. Der Antragsteller muss bereits die Daten des entsprechenden Fahrzeugs
kennen. Diese werden durch das Amt in den Fahrzeugschein eingetragen. Das Kurzzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage ab Zulassung gültig und muss nicht zurückgegeben werden.
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Mit roten Kennzeichen:
Rote Kennzeichen zur dauernden Verwendung können zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstätten oder Autohändlern von den Straßenverkehrsämtern zugeteilt werden. Eine Weitergabe
an Privatpersonen zum Zwecke der Fahrzeugzulassung ist nicht vorgesehen.
Mindestbodenfreiheit bei Tieferlegung
Die StVZO kennt keinen Mindestwert für die Bodenfreiheit. Technische Prüfstellen halten sich bei
der Beurteilung jedoch an das Merkblatt Nr. 751 des TÜV.
Danach sollte nach einer Tieferlegung das betriebsbereite Fahrzeug, besetzt mit einem Fahrer,
eine Schwelle mit einer Breite von 800 mm und einer Höhe von 110 mm überfahren können. Karosseriebauteile aus elastischen Werkstoffen können bei der Prüfung unberücksichtigt bleiben.
Der Wert von 110 mm darf nur unterschritten werden wenn sichergestellt ist, dass von dem Fahrzeug keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen kann. Ebenso ist die Bodenfreiheit im
praktischen Betrieb zu beurteilen. Ein Fahrbahnkontakt sicherheitsrelevanter Bauteile, insbesondere von Brems- und Kraftstoffleitungen sowie Kraftstoffbehältern und deren Anbau- und Befestigungsteile, muss unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeschlossen sein.
Ferner sind folgende Mindesthöhen einzuhalten:
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Unterkante des vorderen Kennzeichens mindestens
200 mm über Fahrbahn.
Unterkante von Abbiegescheinwerfer, Tagfahrleuchten und Rückfahrscheinwerfer mindestens 250 mm
über Fahrbahnniveau.
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Bei Scheinwerfern für Abblendlicht ist bei Pkw die kleinste
Höhe über dem Boden vom niedrigsten Punkt der tatsächlichen Austrittsöffnung des optischen Systems (z.B. Reflektor, Abschlussscheibe, Projektionsscheibe) aus zu messen.
Die Höhe dieser Scheinwerfer muss mindestens 500 mm
betragen. Die Höhe ist, abhängig von der Scheinwerferbauart bzw. vom optischen System, am Reflektor, an der
Abschlussscheibe oder auch an der Linse, zu messen.
Wenn Sie Zweifel haben, wenden sie sich an eine technische Prüfstelle.
Tiefer- oder Höherverlegung durch Gewindefahrwerk
Zur Fahrwerksveränderung werden entsprechende Federn oder Federaufhängungen eingesetzt.
Verfügen die Federn über ein Prüfzeugnis, muss daraus ersichtlich sein, bei welchem Fahrzeugtyp die Federn eingesetzt werden dürfen und welche Rad-Reifenkombination hierfür vorgesehen
ist. Oft ist die gleichzeitige Verwendung eines Sonderlenkrades nicht zulässig. Werden gleichzeitig
die Stoßdämpfer verändert und ist diese Änderung vom Prüfzeugnis nicht erfasst, muss die komplette Änderung von einem technischen Dienst abgenommen werden.
In der Regel wird danach in die Zulassungsbescheinigung ein nachprüfbares Maß der Fahrzeughöhe eingetragen, das dem Fahrzeugführer bei Kontrollen Sicherheit gibt und durch Kontrollbehörden jederzeit leicht nachzumessen ist.
Schematische Darstellung der amtlichen Verfahren bei Bauartveränderungen
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