Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser

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Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser
Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Geschwindigkeitsmeßgerät LAVEG
StVO § 3; StPO §§ 261, 267
Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem
Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät LAVEG des Herstellers Jenoptik GmbH.
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 19.01.1996 - Ss (B) 73/95 (108/95)
Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h - unter Absehen von der
Verhängung eines Fahrverbotes - eine Geldbuße von 500 DM festgesetzt. Die Messung der
Geschwindigkeit erfolgte mit einem zugelassenen und geeichten Laser-Geschwindigkeitsmeßgerät
von Typ LAVEG des Herstellers Jenoptik GmbH in Jena.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
... II ... 2. Die Darstellung des Amtsgerichts zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ist
ausreichend und gestattet dem Senat eine Überprüfung der Beweiswürdigung.
Das Urteil führt hierzu im wesentlichen aus, dass mit einem geeichten und zugelassenen LaserGeschwindigkeitsmeßgerät vom Typ LAVEG - eine Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Betroffenen
von 103 km/h gemessen worden sei, so dass sich unter Abzug einer Toleranz "von 3 km/h (= 3 %)"
eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h ergebe.
Diese Mitteilung des Meßverfahrens und des zum Fehlerausgleich in Abzug gebrachten
Toleranzwertes genügt den Anforderungen, wie sie von einer sich festigenden Rechtsprechung (vgl.
BGH, NZV 1993, 485; OLG Köln, NZV 1994, 78; BayObLG, NZV 1994, 242; OLG Oldenburg, NZV 1995,
37 = VRS 88, 306), welcher der Senat sich anschließt, für die Beweiswürdigung bei der Anwendung
anerkannter und standardisierter Meßverfahren für ausreichend gehalten werden.
a) An der generellen Geeignetheit des Laser-Meßverfahrens zur Feststellung von
Fahrzeuggeschwindigkeiten besteht kein Zweifel.
Soweit Bedenken gegen die Zuverlässigkeit dieses Meßverfahrens geäußert werden, beruhen sie auf
der Problematik der Zuordnung einer bestimmten Messung zu einem bestimmten Fahrzeug, die sich
daraus ergibt, dass die Messungen nicht fotografisch dokumentiert werden. Die generelle
Geeignetheit des Meßverfahrens wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt.
b) Dass das Amtsgericht die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermeßgerät LAVEG als
"standardisiertes Verfahren" bewertet, ist nicht zu beanstanden.
Unter einem standardisierten Verfahren ist ein "nach einem genormten Muster vereinheitlichtes"
Verfahren (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache) zu verstehen, d.h. ein generell
geeignetes Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit so festgelegt sind, dass unter
gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen wird das in
Rede stehende Verfahren gerecht. Durch Erlaß vom 9. 9. 1994 hat das Ministerium des Innern des
Saarlandes Einsatzrichtlinien für den Betrieb von Laser-Geschwindigkeitsmeßgeräten erlassen, die
sicherstellen, dass diese Meßgeräte nur von hierfür besonders geschulten Beamten unter Beachtung
der Betriebsanleitung des Herstellers sowie der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt (PTB) eingesetzt werden.
An dieser Wertung des Laser-Meßverfahrens mit LAVEG-Geräten als einem standardisierten
Verfahren sieht der Senat sich auch nicht durch Entscheidungen anderer OLG gehindert.
Soweit das OLG Frankfurt (NZV 1995, 457, 458) bei Vornahmen von LaserGeschwindigkeitsmessungen weitergehende Feststellungen als die bloße Angabe des Meßverfahrens
und des Toleranzwertes fordert, knüpft dies an Voraussetzungen an, die im zu entscheidenden Fall
nicht gegeben sind. Dass bei Auslösung der in Rede stehenden Messung eine konkrete Störung des
Meßvorganges durch Fremdfahrzeuge zu besorgen gewesen wäre, wird mit der Rechtsbeschwerde
nicht geltend gemacht.
Soweit das OLG Düsseldorf (VRS 89, 380) weitergehende Feststellungen fordert, als sie nach der
erwähnten Rechtsprechung des BGH als ausreichend anzusehen sind, betrifft dies ein anderes, in der
Entscheidung als "noch nicht standardisiert" gewertetes Meßverfahren.
Im Hinblick auf die somit bestehende Vereinheitlichung des Geräteeinsatzes durch einen
verbindlichen Erlaß ist nach den in der oben zitierten Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
davon auszugehen, dass die Einsatz- und Betriebsrichtlinien auch bei der konkreten Messung der
Betroffenen eingehalten wurden. Ein Abweichen von diesen Richtlinien oder sonstige Fehler sind
demnach nur zu berücksichtigen, wenn sie sich aus dem Urteil selbst ergeben oder durch eine
zulässige Verfahrensrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren beanstandet werden.
Eine die Geschwindigkeitsmessung betreffende Verfahrensrüge wird von der Betroffene nicht
erhoben. Das Urteil selbst bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer Fehlmessung ...
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nicht das Nummernschild, sondern ein anderer
Fahrzeugteil anvisiert worden wäre, so kann daraus nicht die Fehlerhaftigkeit der
Geschwindigkeitsmessung geschlußfolgert werden. Zum einen führt eine solche Meßweise nicht
zwangsläufig zu einem Meßfehler, sondern allenfalls dann, wenn parallel zur Fahrtrichtung sich
bewegende Fahrzeugteile anvisiert werden. Dass dies der Fall gewesen wäre, wird vom
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, erscheint nach den konkreten Umständen des
Meßvorganges dem Senat auch als ausgeschlossen.
Ein "Verwackeln" als Fehlerquelle kommt auch nicht in Betracht. Denn ein derartiger Fehler würde
regelmäßig über eine im Gerät eingebaute Kontrollschaltung zur Annullierung des Meßwertes führen
(vgl. Löhle, NZV 1995, 265ff.).
c) Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles hat der Senat auch keinen Zweifel daran, dass die
von dem Zeugen B durchgeführte Messung dem Pkw der Betroffenen zuzuordnen ist. Insoweit führt
das Urteil aus, dass die Beamten dabei waren, den aus der entgegengesetzten Richtung
herannahenden Verkehr zu kontrollieren, als ihnen das mit sehr hoher Geschwindigkeit sich
nähernde Fahrzeug der Betroffenen auffiel. Sie richteten das Meßgerät deshalb auf dieses Fahrzeug
und stellten bei einer Meßentfernung von 98 m eine Geschwindigkeit von 103 km/h fest.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dass die Meßentfernung von 98 m zu einer so breiten
Streuung des Laserstrahles führt, dass eine Messung auch des Gegenverkehrs nicht ausgeschlossen
werden könnte, kann dem nicht gefolgt werden. Im Vergleich etwa zum Radarmeßverfahren zeichnet
sich das Lasermeßverfahren durch eine besonders starke Bündelung des Meßstrahles aus, der bei
einer Entfernung von 300 m etwa nur ein Zehntel des Strahlenkegels eines Radarmeßgerätes
aufweist (vgl. Wartner, DAR 1994, 172). Nach den dem Senat bekannten technischen Daten des in
Rede stehenden LAVEG-Meßgerätes, die der Gerätezulassung durch die PTB zugrunde liegen, beträgt
der Strahldurchmesser des LAVEG-Gerätes in einer Entfernung von 200 m ca. 65 cm. Bei diese
Sachlage erscheinen insbesondere dann, wenn man berücksichtigt, dass die Messung am 30. 9. 1994
um 8.37 Uhr, zur Tageszeit also, erfolgte, Zweifel an der Sicherheit der Zuordnung der Messung zu
dem Pkw der Betroffenen nicht begründet.
d) Erlaßkonform und in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen der PTB hat der
Amtsrichter auch einen Toleranzwert von 3 % berücksichtigt, wie er bei Geschwindigkeiten über 100
km/h in Abzug zu bringen ist. Zwar ist in dem Urteil ausgeführt, dass eine Toleranz von 3 km/h
abgezogen wurde. Die Gleichstellung von 3 km/h mit 3 %, wie sie aus der Ausführung des Urteils "3
km/h (= 3 %)" hervorgeht, zeigt, dass der Amtsrichter einen Abzug von 3 % berücksichtigen wollte,
diesen Wert aber nicht mit 3,09 km/h (103 x 3 %), sondern fehlerhaft mit nur 3 km/h berechnet hat.
Diese Fehlrechnung stellt aber nicht in Frage, dass in dem angefochtenen Urteil zutreffend eine
Fehlertoleranz im Wert von 3 % der tatsächlichen Messung berücksichtigt werden sollte. Der Senat
ist deshalb in der Lage, auf der Grundlage des vom Bußgeldrichter Gewollten, den Rechenfehler
dahingehend richtig zu stellen, dass die Betroffene mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von
99,91 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft gefahren ist und damit die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 49,91 km/h überschritten hat.
3. Diese Richtigstellung bleibt ohne Auswirkung auf den Rechtsfolgenausspruch. Denn nach Nr. 5.3.4
der Tabelle 1a) des Anhanges zu Nr. 5 der Anlage der BKatV kommt die Verhängung einer Geldbuße
von 250 DM, die der Bußgeldrichter zur Grundlage seiner Rechtsfolgenerwägung gemacht hat, dann
in Betracht, wenn der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 bis 50 km/h
überschritten hat. Mit einer Überschreitung von 49,91 km/h liegt der vorwerfbare Wert immer noch
in dem der Regelsanktion zugeordneten Bereich ...
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