Fernwärmeversorgungssatzung

Transcrição

Fernwärmeversorgungssatzung
Satzung der Stadt Wernigerode
Über den Anschluss von Grundstücken
an die Fernwärmeversorgung
der Stadtwerke Wernigerode/Harz GmbH
- Anschlusssatzung (Lesefassung in der Form der 3. Änderungssatzung vom 04.04.2011)
Im Rahmen des Umweltschutzes zur Einschränkung der Immission aus Einzelfeuerungsanlagen auf
Grundstücken der Stadt Wernigerode wird von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wernigerode gemäß § 15 der Kommunalverfassung vom 17.05.1990, BGI I, Nr. 28 vom 25.05.1990, durch
Beschluss folgender Satzung erlassen
Inhalt: § 1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
Geltungsbereich und Allgemeines
Anschluss- und Benutzungsrecht
Begrenzung des Anschlussrechtes
Anschluss- und Benutzungszwang
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Ausführung und Benutzung
Inkrafttreten
§1
Geltungsbereich und Allgemeines
( 1 ) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Anschluss von Wärmeverbrauchsanlagen von
Grundstücken der Stadt Wernigerode an das Fernwärmenetz der Stadtwerke Wernigerode, gemäß den in dem Lageplan ( Anlage I ) bzw. der Aufstellung der nach Anlage II festgelegten Grenzen.
( 2 ) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für die Erbbauberechtigten und Nießbraucher, sowie für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten.
( 3 ) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder
zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet,
insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.
§2
Anschluss- und Benutzungsrecht
( 1 ) Jeder dinglich Berechtigte eines In § 1 Abs. 1 festgelegten Gebietes liegenden, durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen, bebauten oder bebaubaren Grundstücks ist - vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 - berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an das
Fernwärmeversorgungsnetz angeschlossen wird ( Anschlussrecht ).
( 2 ) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an das Fernwärmeversorgungsnetz
haben die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen auf den Versorgungsanlagen zu entnehmen ( Benutzungsrecht ).
§3
Begrenzung des Anschlussrechts
Ist der Anschluss (§ 2 Abs. 1) wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus sonstigen
technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür
besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erforderlich, können die Stadtwerke den Anschluss versagen und den Antragsteller auf andere Energiequellen verweisen.
§4
Anschluss- und Benutzungszwang
( 1 ) Jeder Eigentümer eines durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossenen Grundstücks ist verpflichtet, sich an das öffentliche Fernwärmenetz der Stadtwerke Wernigerode/Harz
GmbH anzuschließen.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Raumwärme benötigt wird, so
ist jedes Gebäude anzuschließen.
( 2 ) Auf Grundstücken, die an das öffentliche Fernwämeversorgungsnetz angeschlossen sind, ist der
gesamte Bedarf an Raumwärme ausschließlich aus dem Fernwärmeversorgungsnetz zu decken.
Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen Raumwärmeverbrauchern.
( 3 ) Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist die Benutzung von Feuerungsanlagen zum Betrieb
mit Kohle, Koks, Öl oder anderen Brennstoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie
die Errichtung und der Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen nicht gestattet.
Dies gilt nicht für eventuelle zusätzliche Kaminfeuerstellen in den Wohnhäusern, sofern diese
nicht der Heizung der Gebäude dienen, nur gelegentlich benutzt und überwiegend mit Holz befeuert werden.
( 4 ) Werden an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit Versorgungsleitungen ausgestattet sind, aber
später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle
Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten. Das Gleiche gilt, wenn bereits bestehende Bauten durch An- und Umbau wesentlich geändert werden sollen.
( 5 ) Der gesamte Wärmebedarf ist ausschließlich aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen.
( 6 ) Bestehende Heizungsanlagen in vorhandenen Wohngebäuden unterliegen bis zu ihrer Erneuerung dem Bestandsschutz.
§5
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
( 1 ) Ein Grundstück wird von der Verpflichtung zum Anschluss an die Fernwärmeversorgung befreit,
wenn die gesamte Wärmeerzeugung unter Nutzung regenerativer Energiequellen erfolgt.
( 2 ) Für die Befreiung ist ein Antrag bei der Stadt Wernigerode, - Bauverwaltungsamt - schriftlich einzureichen und eingehend zu begründen.
( 3 ) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt. Sie
kann außerdem unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
§6
Ausführung und Benutzung
( 1 ) Der Anschluss an das Fernwärmeversorgungsnetz ist vom Grundstückseigentümer bei den
Stadtwerken Wernigerode/Harz GmbH zu beantragen. Der Antrag muss bei Neubauten gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden.
( 2 ) Der Anschluss und die Versorgung erfolgen auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge nach der
Verordnung über allgemeine Bedingungen für Versorgung mit Fernwärme vom 20.06.1980
(AVB Fernwärme V, BGB1. I S. 742 ff.) und nach den ergänzenden Bestimmungen über den
Fernwärmeanschluss der Stadtwerke Wernigerode/Harz GmbH in ihren jeweils geltenden Fassungen.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Weyrauch
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung:
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss von Grundstücken an die Fernwärmeversorgung wurde im Stadtrat am 24.03.2005 beschlossen und im Amtsblatt der Stadt 04/05 am
30.04.2005 bekannt gemacht.
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss von Grundstücken an die Fernwärmeversorgung wurde im Stadtrat am 24.03.2011 beschlossen und im Amtsblatt der Stadt 04/11 am
30.04.2011 bekannt gemacht.
Anlage I
Die zeichnerische Darstellung kann im Bauplanungsamt eingesehen werden!
Anlage II
Versorgungsgebiete und ihre Bebauungsgrenzen
1.
2.
3.
4.
Versorgungsgebiete
Wohnkomplex Burgbreite
In seinen originalen Bebauungsgrenzen
Nördliche Grenze
B6
Östliche Grenze
Heizwerk Burgbreite
Südliche Grenze
Gebäude der Karl-Marx-Straße 1 - 49
Westliche Grenze
Beginn der Altbebauung „Auf der Burgbreite“
Versorgungsgebiete
Wohnkomplex Stadtfeld
In seinen originalen Bebauungsgrenzen
Nördliche Grenze
Bahndamm der Strecke Wernigerode/Halberstadt
Östliche Grenze
Beginn EDEKA-Grundstück - Johannes-Dieckmann-Straße - TheodorFontane-Straße ( ohne Altbebauung ) bis Schweinestall und Straßenaufsichtsamt
Südliche Grenze
Halberstädter Straße Beginn Sportplatz Kohlgarten und LIO 82 bis
EDEKA-Grundstück
Westliche Grenze
Sportplatz Kohlgarten - Kohlgartenstraße Altbebauung - Hilde-CoppiStraße
Versorgungsgebiete
Wohnkomplex Harzblick
In seinen originalen Bebauungsgrenzen
Nördliche Grenze
Beginn Ergänzungsbebauung Harzblick I
Östliche Grenze
Schreiberteich bis Wasserlebener Teich
Südliche Grenze
Katzenteich bis Schreiberteich
Versorgungsgebiete
Gewerbegebiet I
Nördliche Grenze
Bahndamm der Strecke Wernigerode/Halberstadt
Östliche Grenze
Bebauungsgrenze in Richtung Minsleben
Südliche Grenze
Theodor-Fontane-Straße
Westliche Grenze
Schweinestall bis Straßenaufsichtsamt
5.
6.
7.
Versorgungsgebiet
EDEKA und Gartencenter
Nördliche Grenze
Theodor-Fontane-Straße
Östliche Grenze
Otto-von-Guericke-Straße
Südliche Grenze
LIO 82
Westliche Grenze
Wohnkomplex Stadtfeld ( Telekom )
Versorgungsgebiet
Erweiterung Gewerbegebiet I
Nördliche Grenze
Theodor-Fontane-Straße
Östliche Grenze
Bebauungsgrenze in Richtung Minsleben
Südliche Grenze
LIO 82 ( Halberstädter Straße )
Westliche Grenze
Otto-von-Guericke-Straße
Versorgungsgebiet
Bodengarten
Nördliche Grenze
B6
Östliche Grenze
Bebauungsgrenze Bodengarten
Südliche Grenze
Kleine Brocken
Westliche Grenze
Beginn Altbebauung Im Bodengarten/Ziegelbergsweg
8.
Versorgungsgebiet
Entfallen mit Beschluss 118/93 (1. Änderung der Anschlusssatzung Fernwärme)
9.
Versorgungsgebiet
Ergänzungsbebauung Harzblick I
Nördliche Grenze
Wohnpark Charlottenlust
Östliche Grenze
Weg vom Wasserlebener Teich zur Charlottenlust
Südliche Grenze
Wohnkomplex Harzblick
Westliche Grenze
Veckenstedter Weg
10. Versorgungsgebiet
Wohngebiet „Am Schleifweg“ in seinen Bebauungsplangrenzen
Nördliche Grenze L 82 Halberstädter Straße
Östliche Grenze
Feldweg als Bebauungsgrenze zur landwirtschaftlich genutzten Fläche /
Fernwärmetrasse
Südliche Grenze
L 85 Benzingeröder Chaussee
Westliche Grenze Schmuckgraben
11. Versorgungsgebiet
Wohngebiet „Am Horstberg“ in seinen Bebauungsplangrenzen
Nördliche Grenze 30m nördlich parallel des Feldweges Schleifweg
Östliche Grenze
Bebauungsgrenze zur landwirtschaftlich genutzten Fläche / Obstplantage
Südliche Grenze
Straße Am Horstberg
Westliche Grenze Fernwärmetrasse
12. Versorgungsgebiet „Südlich Johannishöfer Weg“
in seinen Bebauungsplangrenzen
Nördliche Grenze Johannishöfer Weg
Östliche Grenze
Flurstück 607/7 der Flur 10, Gemarkung Wernigerode
Südliche Grenze
An der Tongrube
Westliche Grenze Bebauungsplangrenze „Im Bodengarten“

Documentos relacionados