Fernwärmeversorgungssatzung
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Fernwärmeversorgungssatzung
Satzung der Stadt Wernigerode Über den Anschluss von Grundstücken an die Fernwärmeversorgung der Stadtwerke Wernigerode/Harz GmbH - Anschlusssatzung (Lesefassung in der Form der 3. Änderungssatzung vom 04.04.2011) Im Rahmen des Umweltschutzes zur Einschränkung der Immission aus Einzelfeuerungsanlagen auf Grundstücken der Stadt Wernigerode wird von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wernigerode gemäß § 15 der Kommunalverfassung vom 17.05.1990, BGI I, Nr. 28 vom 25.05.1990, durch Beschluss folgender Satzung erlassen Inhalt: § 1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 Geltungsbereich und Allgemeines Anschluss- und Benutzungsrecht Begrenzung des Anschlussrechtes Anschluss- und Benutzungszwang Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Ausführung und Benutzung Inkrafttreten §1 Geltungsbereich und Allgemeines ( 1 ) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Anschluss von Wärmeverbrauchsanlagen von Grundstücken der Stadt Wernigerode an das Fernwärmenetz der Stadtwerke Wernigerode, gemäß den in dem Lageplan ( Anlage I ) bzw. der Aufstellung der nach Anlage II festgelegten Grenzen. ( 2 ) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für die Erbbauberechtigten und Nießbraucher, sowie für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten. ( 3 ) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist. §2 Anschluss- und Benutzungsrecht ( 1 ) Jeder dinglich Berechtigte eines In § 1 Abs. 1 festgelegten Gebietes liegenden, durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen, bebauten oder bebaubaren Grundstücks ist - vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 - berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an das Fernwärmeversorgungsnetz angeschlossen wird ( Anschlussrecht ). ( 2 ) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an das Fernwärmeversorgungsnetz haben die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen auf den Versorgungsanlagen zu entnehmen ( Benutzungsrecht ). §3 Begrenzung des Anschlussrechts Ist der Anschluss (§ 2 Abs. 1) wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erforderlich, können die Stadtwerke den Anschluss versagen und den Antragsteller auf andere Energiequellen verweisen. §4 Anschluss- und Benutzungszwang ( 1 ) Jeder Eigentümer eines durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossenen Grundstücks ist verpflichtet, sich an das öffentliche Fernwärmenetz der Stadtwerke Wernigerode/Harz GmbH anzuschließen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Raumwärme benötigt wird, so ist jedes Gebäude anzuschließen. ( 2 ) Auf Grundstücken, die an das öffentliche Fernwämeversorgungsnetz angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Raumwärme ausschließlich aus dem Fernwärmeversorgungsnetz zu decken. Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen Raumwärmeverbrauchern. ( 3 ) Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist die Benutzung von Feuerungsanlagen zum Betrieb mit Kohle, Koks, Öl oder anderen Brennstoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie die Errichtung und der Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen nicht gestattet. Dies gilt nicht für eventuelle zusätzliche Kaminfeuerstellen in den Wohnhäusern, sofern diese nicht der Heizung der Gebäude dienen, nur gelegentlich benutzt und überwiegend mit Holz befeuert werden. ( 4 ) Werden an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit Versorgungsleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten. Das Gleiche gilt, wenn bereits bestehende Bauten durch An- und Umbau wesentlich geändert werden sollen. ( 5 ) Der gesamte Wärmebedarf ist ausschließlich aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen. ( 6 ) Bestehende Heizungsanlagen in vorhandenen Wohngebäuden unterliegen bis zu ihrer Erneuerung dem Bestandsschutz. §5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ( 1 ) Ein Grundstück wird von der Verpflichtung zum Anschluss an die Fernwärmeversorgung befreit, wenn die gesamte Wärmeerzeugung unter Nutzung regenerativer Energiequellen erfolgt. ( 2 ) Für die Befreiung ist ein Antrag bei der Stadt Wernigerode, - Bauverwaltungsamt - schriftlich einzureichen und eingehend zu begründen. ( 3 ) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt. Sie kann außerdem unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. §6 Ausführung und Benutzung ( 1 ) Der Anschluss an das Fernwärmeversorgungsnetz ist vom Grundstückseigentümer bei den Stadtwerken Wernigerode/Harz GmbH zu beantragen. Der Antrag muss bei Neubauten gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden. ( 2 ) Der Anschluss und die Versorgung erfolgen auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für Versorgung mit Fernwärme vom 20.06.1980 (AVB Fernwärme V, BGB1. I S. 742 ff.) und nach den ergänzenden Bestimmungen über den Fernwärmeanschluss der Stadtwerke Wernigerode/Harz GmbH in ihren jeweils geltenden Fassungen. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Weyrauch Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung: Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss von Grundstücken an die Fernwärmeversorgung wurde im Stadtrat am 24.03.2005 beschlossen und im Amtsblatt der Stadt 04/05 am 30.04.2005 bekannt gemacht. Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss von Grundstücken an die Fernwärmeversorgung wurde im Stadtrat am 24.03.2011 beschlossen und im Amtsblatt der Stadt 04/11 am 30.04.2011 bekannt gemacht. Anlage I Die zeichnerische Darstellung kann im Bauplanungsamt eingesehen werden! Anlage II Versorgungsgebiete und ihre Bebauungsgrenzen 1. 2. 3. 4. Versorgungsgebiete Wohnkomplex Burgbreite In seinen originalen Bebauungsgrenzen Nördliche Grenze B6 Östliche Grenze Heizwerk Burgbreite Südliche Grenze Gebäude der Karl-Marx-Straße 1 - 49 Westliche Grenze Beginn der Altbebauung „Auf der Burgbreite“ Versorgungsgebiete Wohnkomplex Stadtfeld In seinen originalen Bebauungsgrenzen Nördliche Grenze Bahndamm der Strecke Wernigerode/Halberstadt Östliche Grenze Beginn EDEKA-Grundstück - Johannes-Dieckmann-Straße - TheodorFontane-Straße ( ohne Altbebauung ) bis Schweinestall und Straßenaufsichtsamt Südliche Grenze Halberstädter Straße Beginn Sportplatz Kohlgarten und LIO 82 bis EDEKA-Grundstück Westliche Grenze Sportplatz Kohlgarten - Kohlgartenstraße Altbebauung - Hilde-CoppiStraße Versorgungsgebiete Wohnkomplex Harzblick In seinen originalen Bebauungsgrenzen Nördliche Grenze Beginn Ergänzungsbebauung Harzblick I Östliche Grenze Schreiberteich bis Wasserlebener Teich Südliche Grenze Katzenteich bis Schreiberteich Versorgungsgebiete Gewerbegebiet I Nördliche Grenze Bahndamm der Strecke Wernigerode/Halberstadt Östliche Grenze Bebauungsgrenze in Richtung Minsleben Südliche Grenze Theodor-Fontane-Straße Westliche Grenze Schweinestall bis Straßenaufsichtsamt 5. 6. 7. Versorgungsgebiet EDEKA und Gartencenter Nördliche Grenze Theodor-Fontane-Straße Östliche Grenze Otto-von-Guericke-Straße Südliche Grenze LIO 82 Westliche Grenze Wohnkomplex Stadtfeld ( Telekom ) Versorgungsgebiet Erweiterung Gewerbegebiet I Nördliche Grenze Theodor-Fontane-Straße Östliche Grenze Bebauungsgrenze in Richtung Minsleben Südliche Grenze LIO 82 ( Halberstädter Straße ) Westliche Grenze Otto-von-Guericke-Straße Versorgungsgebiet Bodengarten Nördliche Grenze B6 Östliche Grenze Bebauungsgrenze Bodengarten Südliche Grenze Kleine Brocken Westliche Grenze Beginn Altbebauung Im Bodengarten/Ziegelbergsweg 8. Versorgungsgebiet Entfallen mit Beschluss 118/93 (1. Änderung der Anschlusssatzung Fernwärme) 9. Versorgungsgebiet Ergänzungsbebauung Harzblick I Nördliche Grenze Wohnpark Charlottenlust Östliche Grenze Weg vom Wasserlebener Teich zur Charlottenlust Südliche Grenze Wohnkomplex Harzblick Westliche Grenze Veckenstedter Weg 10. Versorgungsgebiet Wohngebiet „Am Schleifweg“ in seinen Bebauungsplangrenzen Nördliche Grenze L 82 Halberstädter Straße Östliche Grenze Feldweg als Bebauungsgrenze zur landwirtschaftlich genutzten Fläche / Fernwärmetrasse Südliche Grenze L 85 Benzingeröder Chaussee Westliche Grenze Schmuckgraben 11. Versorgungsgebiet Wohngebiet „Am Horstberg“ in seinen Bebauungsplangrenzen Nördliche Grenze 30m nördlich parallel des Feldweges Schleifweg Östliche Grenze Bebauungsgrenze zur landwirtschaftlich genutzten Fläche / Obstplantage Südliche Grenze Straße Am Horstberg Westliche Grenze Fernwärmetrasse 12. Versorgungsgebiet „Südlich Johannishöfer Weg“ in seinen Bebauungsplangrenzen Nördliche Grenze Johannishöfer Weg Östliche Grenze Flurstück 607/7 der Flur 10, Gemarkung Wernigerode Südliche Grenze An der Tongrube Westliche Grenze Bebauungsplangrenze „Im Bodengarten“