Personal - The next Generation
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Personal - The next Generation
Personal Dies ist die Print−Version des Online−Angebotes unter http://www.gruenderleitfaden.de/personal Stand: 08.06.2006 © 1998−2006 VDI/VDE Innovation + Technik GmbH Inhaltsverzeichnis 1 Personal.................................................................................................................................................1 1.1 Einleitung...............................................................................................................................1 1.2 Personalplanung.....................................................................................................................1 1.2.1 Personalbedarf..............................................................................................................2 1.2.2 Stellenbeschreibung......................................................................................................2 1.2.3 Stellenbesetzung...........................................................................................................2 1.3 Personalsuche.........................................................................................................................6 1.3.1 Eigene Stellenanzeige...................................................................................................7 1.3.2 Inhalt einer Stellenanzeige............................................................................................7 1.3.3 Stellengesuche..............................................................................................................8 1.3.4 Universitäten / FH.........................................................................................................8 1.3.5 Internet..........................................................................................................................9 1.3.6 Arbeitsagentur...............................................................................................................9 1.3.7 Private Arbeitsvermittlung............................................................................................9 1.3.8 Personalberater...........................................................................................................10 1.3.9 Zeitpersonalvermittlung..............................................................................................10 1.4 Personalauswahl...................................................................................................................10 1.4.1 Bewerbungen..............................................................................................................11 1.4.2 Bewertungskriterien....................................................................................................11 1.4.3 Bewerbungsgespräch..................................................................................................14 1.4.4 Ältere Arbeitnehmer...................................................................................................16 1.5 Arbeitsverhältnis..................................................................................................................16 1.5.1 Arbeitsvertrag.............................................................................................................18 1.5.2 Sozialversicherungen..................................................................................................18 1.5.3 Berufsgenossenschaft.................................................................................................20 1.5.4 Vergütung...................................................................................................................22 1.5.5 Orientierungshilfe.......................................................................................................23 1.6 Kündigung............................................................................................................................24 1.6.1 Probezeit.....................................................................................................................24 1.6.2 Ordentliche Kündigung..............................................................................................25 1.6.3 Außerordentliche Kündigung.....................................................................................25 1.6.4 Abmahnung.................................................................................................................26 I 1 Personal Gut ist nicht gut genug, wenn etwas Besseres erwartet wird. Der Erfolg Ihres Unternehmens hängt wesentlich von Ihren Mitarbeitern ab. Daher sollten bei der Auswahl von Mitarbeitern die Kriterien Qualifikation und Engagement ganz oben stehen. 1.1 Einleitung Personalbedarf Das Personal stellt für Ihr Unternehmen in der Regel einen hohen Kostenfaktor dar. Deshalb sollten Sie Ihren Personalstamm in der Anfangsphase langsam aufbauen. Stellen Sie, um Ihren konkreten Personalbedarf zu ermitteln, eine Personalplanung auf. Personalsuche Gerade im Bereich der Informationstechnik wird über einen signifikanten Mangel an qualifizierten Arbeitskräften geklagt. Die Suche von geeignetem Personal für Ihr Unternehmen kann längere Zeit in Anspruch nehmen. Dies müssen Sie bei Ihrer Planung berücksichtigen. Personalauswahl Bei einem jungen Unternehmen, in dem in der Anfangsphase noch wenige Mitarbeiter beschäftigt sind, kommt es auf das Engagement aller Mitarbeiter an. Deshalb sollten Sie bei der Auswahl Ihrer zukünftigen Mitarbeiter mit größter Sorgfalt vorgehen. 1.2 Personalplanung Vielleicht nicht gleich bei Gründung Ihres Unternehmens, spätestens jedoch, wenn die ersten Aufträge eingehen, werden Sie engagierte und zuverlässige Mitarbeiter benötigen. Die richtigen Mitarbeiter zu finden, braucht seine Zeit. Planen Sie deshalb Ihren Personalbedarf frühzeitig. Grundlage für die Personalplanung kann beispielsweise ein Organigramm sein. 1 1 Personal 1.2.1 Personalbedarf Planen Sie im Vorfeld der Personalsuche, wieviele Mitarbeiter mit welcher Qualifikation Sie zu welchem Zeitpunkt benötigen! Ermitteln Sie Ihren Personalbedarf nach folgenden Gesichtspunkten: • Welche Tätigkeiten und Aufgaben sind zu erledigen? • Wieviele Mitarbeiter werden dafür benötigt? • Welche Qualifikation müssen die Mitarbeiter haben? • Wann müssen diese Mitarbeiter verfügbar sein? 1.2.2 Stellenbeschreibung Damit die notwendigen Aufgaben und Tätigkeiten durchgeführt werden können, müssen Ihre zukünftigen Mitarbeiter die richtigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten mitbringen. Fragen zur Stellenbeschreibung Formulieren Sie eine Stellenbeschreibung, die folgende Fragen beantwortet: • Welche Aufgaben sollen die zukünftigen Stelleninhaber erledigen? • Welche Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse werden zur Erledigung dieser Aufgaben benötigt? • Welche geistigen und körperlichen Anforderungen werden gestellt? • Welche Kompetenzen und Verantwortlichkeiten umfasst die Stelle? • Wie soll die Stelle mit Blick auf das Gehalt, soziale Leistungen und sonstige Vergünstigungen ausgestattet sein? • Welche Zukunftsperspektiven und Aufstiegsmöglichkeiten wird die Stelle bieten? Download: Muster einer Stellenbeschreibung Die Stellenbeschreibung sollte so formuliert sein, dass der Mitarbeiter auch zu anderen Aufgaben, als den beschriebenen, herangezogen werden kann. 1.2.3 Stellenbesetzung Wie Sie eine Stelle besetzen, hängt davon ab, ob die Stelle eine Schlüsselposition in Ihrem Unternehmen einnehmen wird, über welche Qualifikation und Berufserfahrung der zukünftige Stelleninhaber verfügen muss und welchen Zeitumfang die in der Stellenbeschreibung festgelegten Tätigkeiten umfassen. Möglichkeiten der Stellenbesetzung Im allgemeinen gibt es folgende Möglichkeiten: • Vollzeitkräfte • Teilzeitkräfte • Freie Mitarbeiter 2 1 Personal • Aushilfen / befristete Arbeitsverhältnisse • Studenten / Praktikanten • Leiharbeit • Telearbeit 1.2.3.1 Vollzeitkräfte Vollzeitkräfte sollten Sie zumindest dann einstellen, wenn es sich bei den zu besetzenden Stellen um Schlüsselpositionen in ihrem Unternehmen handelt oder um Aufgaben, die nicht sinnvoll auf mehrere Mitarbeiter verteilt werden können. 1.2.3.2 Teilzeitkräfte In der Anfangsphase wird es vermutlich noch nicht notwendig − und aus Kostengründen auch noch nicht möglich − sein, zum Beispiel für Bürotätigkeiten eine Vollzeitkraft einzustellen. Hier kann es sinnvoller sein, Teilzeitkräfte zu beschäftigen. Überlegen Sie, ob Sie die Möglichkeit nutzen können, Mitarbeiter auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung einzustellen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze, die bisher bei weniger als 15 Stunden in der Woche lag, gibt es nicht mehr. Folgendes ist bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zu beachten: • Der Arbeitgeber hat für geringfügig Beschäftigte einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 11% des Arbeitsentgelts zu zahlen. • Der Arbeitgeber hat für geringfügig Beschäftigte einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 12% des Arbeitsentgelts zu zahlen. • Der Arbeitgeber hat für geringfügig Beschäftigte einen Steuern in Höhe von 2% des Arbeitsentgelts zu zahlen. • Für die Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind keine Pauschalbeiträge zu zahlen. Informieren Sie sich bei Ihrer Arbeitsagentur, Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern über weitere Einzelheiten. Download: Muster eines Teilzeitarbeitsvertrages Seit dem 01.01.2001 gelten für Teilzeitarbeitsverhältnisse die Regelungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit− und Befristungsgesetz − TzBfG). 1.2.3.3 Freie Mitarbeiter Wann freie Mitarbeiter beschäftigen? Wenn Sie für Teilaufgaben oder zeitlich abgrenzbare Projekte hochqualifiziertes Personal benötigen, oder absehen können, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, dafür einen Mitarbeiter fest 3 1 Personal einzustellen oder, wenn es schwierig ist, für diese Tätigkeiten einen geeigneten Mitarbeiter zu finden, bietet sich der Einsatz von freien Mitarbeitern an. Freie Mitarbeiter sind nicht in Ihrem Unternehmen angestellt. Die freie Mitarbeit wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor allem dann angenommen, wenn der freie Mitarbeiter selbst über die Durchführung seines Arbeitsauftrages entscheiden kann und daher nicht nur die Art und Weise der Durchführung, sondern auch deren Zeitpunkt und Ort bestimmt. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch die Frage der Weisungsunabhängigkeit, die eine freie Mitarbeit ausmacht. Ist, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, eher von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen, so spricht dies eindeutig für die Existenz eines Arbeitsverhältnisses. Die Selbstständigkeit bzw. Scheinselbstständigkeit von freien Mitarbeitern wird in SGB IV, §7, Abs.4 festgelegt und geregelt. Näheres zur Scheinselbstständigkeit von freien Mitarbeitern finden Sie auch unter Recht. Bei der freien Mitarbeit besteht kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Arbeitsrechtliche Sondervorschriften wie das Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz kommen bei diesem Dienstverhältnis nicht zum Tragen. Der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein Dienst− oder Werkvertrag. Der freie Mitarbeiter erhält auch kein Gehalt, sondern ein Honorar. Download: Muster eines Vertrages mit freien Mitarbeitern 1.2.3.4 Aushilfen Tätigkeiten, die nicht ständig anfallen oder zeitlich begrenzt sind, können von Aushilfen oder befristet beschäftigten Mitarbeitern erledigt werden. In der Regel sind Aushilfsarbeitsverhältnisse als befristete Arbeitsverhältnisse ausgestaltet. Denkbar ist jedoch auch der Abschluss eines sog. Daueraushilfsvertrages, z.B. bei Mitarbeitern, die lediglich an einzelnen Tagen oder bei Bedarf benötigt werden. Download: Muster eines Aushilfsvertrages Download: Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Seit dem 01.01.2001 gelten für befristete Arbeitsverhältnisse die Regelungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit− und Befristungsgesetz − TzBfG). 1.2.3.5 Studenten Viele Studenten an Universitäten und Fachhochschulen suchen einen Job zur Finanzierung ihres Studiums. Diese können Sie sehr gut für klar abgegrenzte Aufgaben, für die keine Berufserfahrung notwendig ist, einsetzen. Beachten Sie dabei, dass das Studium die Haupttätigkeit für den Studenten bleiben muss. Aus diesem Grund gibt es Grenzen bei der wöchentlichen Arbeitszeit. Während des Semesters darf die 4 1 Personal Beschäftigung höchstens 20 Stunden pro Woche betragen. In den Semesterferien darf Vollzeit gearbeitet werden. Praktikanten Auch Studenten, die für ihr Studium ein Praktikum absolvieren müssen, lassen sich zum beiderseitigen Nutzen für bestimmte Aufgaben im Unternehmen einsetzen. Vertragsgestaltung Für die vertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses können folgende Formen gewählt werden: Aushilfsarbeitsvertrag (Muster) wenn eine zeitlich befristete Tätigkeit vorliegt (z.B. Urlaubsvertretung, Projektarbeit, vorübergehend starker Auftragseingang) Teilzeitarbeitsvertrag (Muster) wenn eine längerfristige Tätigkeit vorgesehen ist Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte (Muster) wenn die Kriterien dafür gegeben sind Praktikantenvertrag (Muster) für Tätigkeiten im Rahmen eines Praktikums 1.2.3.6 Leiharbeiter Wann Leiharbeiter? Gerade in Urlaubszeiten, wegen Krankheit oder auch in Spitzenzeiten kann es in Ihrem Unternehmen zu personellen Engpässen kommen. Solche Situationen können Sie mit qualifizierten Leiharbeitern überbrücken, die für eine begrenzte Zeit von einer Zeitpersonalvermittlung angefordert werden können. Auf den ersten Blick scheinen die Kosten, die Ihnen die Zeitpersonalvermittlung berechnet, höher als für einen im Unternehmen angestellten Mitarbeiter. Diese Art der Personalbeschaffung bietet Ihnen jedoch folgende Vorteile: • Arbeitsrechtliche Konsequenzen, die sich aus Angestelltenverhältnissen ergeben, berühren Sie nicht, denn das Arbeitsverhältnis besteht zwischen den Leiharbeitern und der Zeitpersonalvermittlung. • Der organisatorische Aufwand für die Abrechnung der Sozialabgaben und Steuern entfällt. • Urlaubs− und Fehlzeiten der Leiharbeiter gehen nicht zu Ihren Lasten. 1.2.3.7 Telearbeit Mit den neuen Informations− und Kommunikationstechniken, hat sich eine innovative Arbeitsform, die Telearbeit, entwickelt. Wann Telearbeit? Diese in einigen Großunternehmen bereits seit längerer Zeit praktizierte Arbeitsform ist aufgrund der Flexibilität für das Unternehmen und die Mitarbeiter sowie der Kosten− und Raumersparnisse gegenüber konventionellen Arbeitsformen auch für kleine und mittlere Unternehmen interessant. 5 1 Personal Ausgestaltung der Telearbeit Die Ausgestaltung der Telearbeit kann auf verschiedene Arten und Weisen erfolgen: Telearbeit zu Hause Der Mitarbeiter hat seinen Arbeitsplatz ausschließlich zu Hause. Alternierende Telearbeit Der Mitarbeiter arbeitet teils zu Hause, teils im Unternehmen. Mobile Telearbeit Der Mitarbeiter arbeitet mit mobiler Kommunikationstechnik ortsunabhängig (z.B. Außendienstmitarbeiter, Servicetechniker). Telearbeit im Telecenter Die Mitarbeiter arbeiten in ausgelagerten Büroräumen an Telearbeitsplätzen, sog. Telecenter. On−Site−Telearbeit Der Mitarbeiter hat seinen Arbeitsplatz beim Kunden und steht mit den Telemedien mit dem eigenen Unternehmen in Verbindung (z.B. Softwareentwickler, Systemspezialisten). Rechtlicher Status Wenn Sie sich entscheiden, für Ihr Unternehmen Telearbeit zu nutzen, sollten Sie im Vorfeld prüfen, welchen rechtlichen Status der Telearbeiter hat. Arbeitnehmer Der Mitarbeiter genießt den vollen Schutz des Arbeitsrechts. Nehmen Sie in den Arbeitsvertrag Zusatzvereinbarungen auf über Ort, Länge und Zeit der Telearbeit, Art der Arbeit, Weiterleitung der Arbeitsergebnisse, Aufwandsentschädigung für Miete und Strom, Haftung für die technische Ausstattung. Heimarbeiter Der Status eines Heimarbeiters ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass er Zeitsouveränität besitzt, d.h. Lage und Länge der Arbeitszeit selbst bestimmt. Allerdings ist er wirtschaftlich an den Auftraggeber gebunden, so dass er eine arbeitnehmerähnliche Person ist. Die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften auf Heimarbeiter muss geprüft werden. Freier Mitarbeiter Er ist nicht weisungsgebunden. Es besteht keine zeitliche und örtliche Bindung an Ihr Unternehmen. Er verfügt über die eigene technische Ausrüstung. 1.3 Personalsuche Es gibt viele Wege und Möglichkeiten, die richtigen Mitarbeiter zu suchen und zu finden. Sprechen Sie auch in Ihrem Bekannten− und Verwandtenkreis über Ihre Mitarbeitersuche. Begehen Sie aber nie den Fehler, jemanden aus Gefälligkeit einzustellen, von dem Sie nicht rundum überzeugt sind. Gezielte Suche Für die gezielte Suche nach Mitarbeitern haben Sie folgende Möglichkeiten: • Eigene Stellenanzeige • Stellengesuche • Universitäten und Fachhochschulen • Internet • Arbeitsagentur • Private Arbeitsvermittlung • Personalberater 6 1 Personal • Zeitpersonalvermittlung Gleich, ob Sie eine Bewerbung erwünscht oder unverlangt erreicht: Reagieren Sie schnell und professionell. 1.3.1 Eigene Stellenanzeige Statistiken zufolge hat die Suche nach geeigneten Mitarbeitern über eine Stellenanzeige die größte Aussicht auf Erfolg. Richtige Zeitung Welche Zeitung oder Zeitschrift die Richtige für Ihre Stellenanzeige ist, hängt davon ab, für welche Tätigkeiten Mitarbeiter gesucht werden: • Sie suchen Mitarbeiter für einfache Tätigkeiten, dann sind Stellenanzeigen in regionalen Zeitungen das Richtige. • Spezialisten mit hoher Qualifikation sollte man durch überregionale Zeitungen suchen. • Eventuell größere Chancen, Spezialisten mit hoher Qualifikation gezielt über Stellenanzeigen zu finden, bieten Fachzeitschriften oder Fachzeitungen. Hier sind die Streuverluste am niedrigsten. Richtiger Zeitpunkt Über den richtigen Zeitpunkt zur Schaltung einer Stellenanzeige gibt es unterschiedliche Auffassungen. Grundsätzlich sollte man die Stellenanzeige zwei bis drei Monate vor den üblichen Kündigungsfristen schalten. Kosten Die Kosten einer Stellenanzeige unterscheiden sich je nach Größe, Pressemedium und Erscheinungstag. Auch bestimmte Platzierungswünsche − erfahrungsgemäß haben Anzeigen, die in der rechten oberen Hälfte platziert sind, den größten Aufmerksamkeitsgrad − erhöhen die Kosten. Inhalt Wie groß Sie Ihre Anzeige auch gestalten wollen (oder finanziell können), ob Sie sie regional oder überregional platzieren, wichtig ist, dass ihr Inhalt für die Personen aussagefähig ist, die Sie ansprechen wollen. Sie können ihre Stellenanzeige auch im Internet publik zu machen. 1.3.2 Inhalt einer Stellenanzeige Die folgenden Inhalte sollte eine Stellenanzeige umfassen: Firmenprofil Branche, Unternehmensgröße, Produkte und/oder Dienstleistungen, Standorte, eventuell auch Kundenkreis, Marktposition, Führungsstil, Betriebsklima genaue Berufsbezeichnung der ausgeschriebenen Stelle z.B. Systemadministrator, Projektleiter, Entwicklungsingenieur Stellen− und Bewerberprofil 7 1 Personal Beschreibung des Aufgabenbereichs, Stellung in der Organisationsstruktur, Kompetenzen, Entwicklungschancen fachliche und persönliche Anforderungen an den Bewerber z.B. Fremdsprachenkenntnisse, Teamfähigkeit, Kreativität, Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein geforderte Ausbildung und Berufserfahrung z.B. abgeschlossenes Ingenieurstudium mit der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik etc., Absolvent, erste oder langjährige Berufserfahrung betriebliche Leistungen z.B. Möglichkeiten zur Weiterbildung wie die Bewerbung erfolgen soll telefonische Vorabinformation, Kurzbewerbung, ausführliche Bewerbung Nennung eines Ansprechpartners Name, evtl. Abteilung, Telefonnummer., E−Mail 1.3.3 Stellengesuche Die richtigen Mitarbeiter durch Stellengesuche zu finden, ist mühsam und hängt sehr vom Zufall ab. Trotzdem kann es sich lohnen, die Stellengesuche in den Tageszeitungen oder der Fachpresse zu studieren. regionale Zeitungen Hier werden Sie nicht unbedingt einen Spezialisten finden, vielleicht aber Mitarbeiter für einfachere Tätigkeiten. überregionale Zeitungen Wenn Sie Fachleute mit hoher Qualifikation suchen, könnten diese hier Ihr Stellengesuch inseriert haben. Fachzeitschriften Hier finden Sie fachspezifische Stellengesuche. Mittlerweile finden sich zahlreiche Stellengesuche in den unterschiedlichen Jobsuchmaschinen im Internet. Vorteil: Mit Hilfe von Suchfunktionen lassen sich schnell die geeigneten Mitarbeiter suchen. Der Nachteil: Die Vermittlung zu den Stellensuchenden ist häufig kostenpflichtig. 1.3.4 Universitäten / FH Wenn Sie für eine Tätigkeit einen Studenten, Praktikanten oder auch Diplomanden suchen, können Sie Ihr Stellenangebot in den entsprechenden Fachbereichen der Universitäten oder Fachhochschulen aushängen. Hilfreich ist es auch, die Professoren direkt anzusprechen. Auch im Internet haben viele Universitäten Stellenmärkte plaziert. 8 1 Personal 1.3.5 Internet Das Internet hat sich zu einem großen Marktplatz für Stellensuchende und Stellenanbieter entwickelt. Dort können Sie gezielt nach Mitarbeitern suchen oder Ihr Stellenangebot platzieren. Stellenangebote ins Internet zu stellen ist relativ preiswert − zum Teil sogar kostenlos. Die Vielzahl der mittlerweile im Internet etablierten Stellenmärkte macht es allerdings nicht leicht, die richtige Adresse zu finden. Eine umfangreiche Übersicht über deutschsprachige Stellenmärkte im Internet finden Sie beispielsweise unter http://www.jobs.zeit.de/dts.html oder http://www.jobworld.de/. Stellengesuche finden sie beispielsweise unter http://www.monster.de/, http://www.jobpilot.de/, http://www.jobware.de/ oder http://www.worldwidejobs.de/. 1.3.6 Arbeitsagentur Die Bundesagentur für Arbeit registriert alle Personen, die sich arbeitslos melden und eine neue Stelle suchen. Stellen− und Bewerberbörse Teilen Sie der Arbeitsagentur mit, dass Sie eine Stelle zu besetzen haben, oder nutzen Sie die Stellen− und Bewerberbörse der Arbeitsagentur im Internet unter http://www.arbeitsagentur.de/. In der Stellen− und Bewerberbörse können Sie die aktuellen Bewerberangebote sichten oder auch Ihr eigenes Stellenangebot veröffentlichen. Zuschüsse Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Einstellung eines Arbeitslosen Zuschüsse von der Arbeitsagentur erhalten, die Ihr Personalkostenbudget entlasten. • Eingliederungszuschüsse • Einstellungszuschuss bei Neugründungen • Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose • Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen • Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter Näheres über diese Zuschüsse (allgemeine Hinweise, Rechtsgrundlagen, Höhe der Zuschüsse etc.) finden Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur, Stichwort "Geldleistungen". 1.3.7 Private Arbeitsvermittlung Seit 1994 hat die Arbeitsagentur nicht mehr das Monopol für die Vermittlung von Arbeitskräften. Die Arbeitsvermittung kann seit dem auch von privaten Anbietern vorgenommen werden. Zeitersparnis 9 1 Personal Eine private Arbeitsvermittlung hat den Vorteil, dass Ihnen meist der Suchprozess von der Gestaltung der Stellenanzeige bis hin zu den Einstellungsgesprächen abgenommen wird. Hohe Kosten Dies hat natürlich seinen Preis. Die Kosten berechnen sich nach dem Monatsgehalt der vermittelten Arbeitnehmer (in der Regel zwei Monatsgehälter). 1.3.8 Personalberater Psychologische Kenntnisse Ein Personalberater hilft bei der Formulierung der Anzeige und bei dem oft nicht einfachen Prozess der Personalauswahl. Zudem verfügt ein guter Personalberater über spezifische Arbeitsmarktkenntnisse, ist psychologisch ausgebildet und unabhängig von innerbetrieblichen Interessen. Hohe Kosten Der Einsatz eines Personalberaters ist natürlich eine Kostenfrage. Eingeschaltet wird er meist dann, wenn Führungskräfte oder hochqualifizierte Spezialisten gesucht werden. 1.3.9 Zeitpersonalvermittlung Im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vermitteln eine Vielzahl von Agenturen Mitarbeiter auf Zeit − sogenannte Leiharbeiter. Da der Einsatz einer Zeitarbeitskraft befristet ist, kommt diese Möglichkeit der Personalbeschaffung z.B. bei personellen Engpässen oder zeitlich befristeten Tätigkeiten in Frage. Wenn Sie die Dienste einer Zeitpersonalvermittlung in Anspruch nehmen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass diese eine Genehmigung hat. 1.4 Personalauswahl Die Personalauswahl sollten Sie mit größter Sorgfalt betreiben. Eine Fehlentscheidung ist nicht nur ärgerlich, sie führt auch zu Unruhe in Ihrem Unternehmen und verursacht hohe Kosten. Schriftliche Bewerbungen vermitteln ein erstes Bild vom Bewerber. In einem Bewerbungsgespräch haben Sie die Möglichkeit konkret auszuloten, ob der Bewerber tatsächlich die Anforderungen erfüllt, die Sie an den zukünftigen Mitarbeiter stellen. Verlassen Sie sich bei der Auswahl nicht nur auf die harten Fakten wie Qualifikation und Berufserfahrung. Bei der Beurteilung, ob der Bewerber in Ihr Unternehmen passt, spielen Ihre Intuition und Menschenkenntnis eine wesentliche Rolle. 10 1 Personal 1.4.1 Bewerbungen Um auf Basis der eingegangenen Bewerbungen zu entscheiden, welche Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden sollen, ist es hilfreich, ein Bewertungsschema mit den wesentlichen Bewertungskriterien zu erstellen. Unterteilen Sie die Bewerbungen in drei Gruppen: Eindeutig positive Bewerber Der Bewerber entspricht den Anforderungen hinsichtlich der Qualifikationen und Erfahrungen voll. Die Unterlagen sind vollständig, ordentlich und übersichtlich zusammengestellt. Der Bewerber wird zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eingeschränkt positive Bewerber Der Bewerber entspricht den Anforderungen hinsichtlich der Qualifikationen und Erfahrungen nicht völlig. Die Unterlagen sind vollständig, ordentlich und übersichtlich zusammengestellt. Halten Sie diese Bewerbungen in Reserve. Falls Sie bei der ersten Gruppe nicht fündig werden sollten, können Sie auch noch diese Bewerber einladen. Geben Sie diesen Bewerbern einen Zwischenbescheid. Eindeutig negative Bewerber Der Bewerber entspricht nicht den Anforderungen hinsichtlich der Qualifikationen und Erfahrungen oder ist für die Stelle aus anderen Gründen nicht geeignet. Diesen Bewerbern schicken Sie mit einem freundlichen Absageschreiben die Bewerbungsunterlagen zurück. 1.4.2 Bewertungskriterien Hier einige Bewertungkriterien, die erste Hinweise auf den Bewerber liefern: Anschreiben Schreibstil, Rechtschreibung, Interpunktion Geht die Bewerbung auf die Stellenanzeige ein? Lebenslauf Sind Lücken im Lebenslauf? Gibt es auffällige Karrieresprünge? Zeugnisse Schulzeugnisse bieten wenig Anhaltspunkte für eine Beurteilung. Von den Noten können Sie lediglich auf Vorlieben oder Abneigungen in einzelnen Fächern schließen. Berufszeugnisse geben Auskunft über bisherige Tätigkeiten, aus denen abzuleiten ist, über welche Fähigkeiten und Erfahrungen die Bewerber verfügen. Beachten Sie, dass bei Zeugnisformulierungen in der Praxis eine Art "Geheimsprache" verwendet wird, da ein Arbeitszeugnis zwar der Wahrheit entsprechen, aber auch wohlwollend abgefasst sein muss. Diese Formulierungen sollten Sie kennen, um sie im Zeugnis der Bewerber bezüglich der Leistungsbeurteilung, der Arbeitsqualität und −quantität und dem Verhalten richtig interpretieren zu können und auch auf eventuelle Problemfälle aufmerksam werden. 11 1 Personal 1.4.2.1 Leistungsbeurteilung sehr gut ...in jeder Hinsicht außerordentlich zufrieden... ...stets außerordentlich zufrieden... ...fanden unsere vollste Anerkennung... ...die Arbeiten wurden zur vollsten Zufriedenheit erledigt... ...die Leistungen waren sehr gut... ...hat den Erwartungen in jeder Hinsicht und in allerbester Weise entsprochen... gut ...stets zu unserer vollen Zufriendenheit... ...die Leistungen waren gut... ...hat den Erwartungen in jeder Hinsicht und in bester Weise entsprochen... befriedigend ...die übertragenen Arbeiten wurden zu unserer Zufriedenheit erledigt... ...hat zufriedenstellend gearbeitet... ...hat den Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen... ausreichend ...zu unserer Zufriedenheit... ...wir waren zufrieden... ...hat den Erwartungen entsprochen... mangelhaft ...die übertragenen Aufgaben wurden im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt... ...Erwartungen wurden größtenteils erfüllt... ...haben unseren Erwartungen entsprochen... ungenügende Leistungen ...hat sich bemüht, die übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen... ...führte die übertragenen Arbeiten mit Fleiß aus und war stets bemüht, sie zur Zufriedenheit zu erledigen... ...hat sich nach Kräften bemüht... ...zeigte Interesse... ...hatte Gelegenheit, die Aufgaben kennenzulernen... Quelle: Handbuch für den Vorgesetzten, Verlag Norman Rentrop 1.4.2.2 Arbeitsqualität / −quantität sehr gut ...stets eine weit überdurchschnittliche Arbeitsqualität... ...äußerste Sorgfalt und größte Genauigkeit... ...umsichtige und effiziente Arbeitsweise auch in Ausnahmesituationen... ...ausgezeichnete Leistungen... gut ...stets eine überdurchschnittliche Arbeitsqualität... ...großes persönliches Engagement und hohes Verantwortungsbewusstsein... ...umsichtige und effiziente Arbeitsweise auch in Ausnahmesituationen... ...stets gute Leistungen... befriedigend 12 1 Personal ...die Arbeitsqualität war stets gut... ...gute Arbeitsweise... ausreichend ...stets zufriedenstellende Arbeitsqualität... ...Aufgaben wurden korrekt, termingerecht und zufriedenstellend erledigt... ...die Arbeitsqualität entsprach den Erwartungen... mangelhaft ...die Arbeitsqualität entsprach im allgemeinen den Erwartungen... ...erledigte alle Aufgaben mit der ihr/ihm eigenen Sorgfalt... ...war um sorgfältige Arbeitsweise bemüht... ...arbeitete im allgemeinen sorgfältig und zufriedenstellend... ...arbeitete insgesamt zufriedenstellend... ungenügende Leistungen ...bemühte sich um sinnvolle Lösungen... ...bemühte sich, die Aufgaben mit Sorgfalt zu erledigen... Quelle: Handbuch für den Vorgesetzten, Verlag Norman Rentrop 1.4.2.3 Verhalten sehr gut ...war gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern stets einwandfrei... ...das aufgeschlossene und freundliche Wesen brachte gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern allseits Anerkennung und große Wertschätzung... gut ...war gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern einwandfrei... befriedigend ...war gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern gut... ausreichend ...gab gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern keinen Anlass zu Beanstandungen... mangelhaft ...war gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern angemessen... ungenügende Leistungen ...stets um ein gutes Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten bemüht... Quelle: Handbuch für den Vorgesetzten, Verlag Norman Rentrop 1.4.2.4 Problemfälle Alkohol ...trug durch Geselligkeit sehr zur Verbesserung des Betriebsklimas bei... Belästigung von Mitarbeiterinnen ...zeigte ein besonderes Einfühlungsvermögen für die Belange der Belegschaft... Unbeliebtheit ...war ein umgänglicher Kollege... Geringe Leistungsfähigkeit ...wird seine Leistungsfähigkeit noch steigern können... Fehlende positive Elemente 13 1 Personal ...war wegen Pünktlichkeit stets ein gutes Vorbild... Negatives Verhalten ...es fiel ihm/ihr schwer, sich in die betriebliche Gemeinschaft einzufügen... ...galt im Kollegenkreis als toleranter Mitarbeiter... Mitläufer ...ist mit den Vorgesetzten gut zurechtgekommen... Bürokrat ...hat alle Aufgaben ordnungsgemäß erledigt... Quelle: Handbuch für den Vorgesetzten, Verlag Norman Rentrop 1.4.3 Bewerbungsgespräch Sie haben aus den Bewerbungsunterlagen diejenigen Bewerber ausgesucht, die Ihnen am geeignetsten erscheinen und wollen nun in einem persönlichen Gespräch klären, welcher der Bewerber Ihr zukünftiger Mitarbeiter sein könnte. In diesem Gespräch sollten Sie soviel wie möglich über den Bewerber erfahren, um beurteilen zu können, ob der Bewerber zu der Stelle und auch zu Ihrem Unternehmen passt. Fahrtkosten Denken Sie bei der Einladung daran, die Frage der Übernahme der Fahrtkosten vorab zu klären, falls es sich um Bewerber von außerhalb handelt. Gesetzlich sind Sie dazu verpflichtet, die Fahrtkosten solcher Bewerber zu übernehmen. Hinweise Folgende Hinweise bei einem Bewerbungsgespräch sollten Sie beachten: • Nehmen Sie sich Zeit für das Einstellungsgespräch und vermeiden Sie Störungen von außen. • Legen Sie den Ablauf des Bewerbungsgesprächs fest. • Stellen Sie offene Fragen, die den Bewerber animieren umfassende Antworten zu geben. Beachten Sie dabei, dass es bei Fragen, die den privaten Bereich des Bewerbers betreffen, zulässige Fragen, eingeschränkt zulässige Fragen und unzulässige Fragen gibt. • Benutzen Sie einen Bewertungsbogen für das Bewerbungsgespräch, der die wesentlichen Bewertungskriterien umfasst und den Sie möglichst direkt im Anschluss an das Gespräch − dann sind die Eindrücke noch frisch − ausfüllen. Dies erleichtert Ihnen die Vergleichsmöglichkeit bei der späteren konkreten Auswahl. 1.4.3.1 Ablauf • Begrüßung/"Warming−up" • Darstellung des Unternehmens • Beschreibung der zu besetzenden Stelle • Fragen zur Qualifikation und Person des Bewerbers ♦ Schulausbildung (besondere Neigungen) ♦ Berufsausbildung/sonstige Qualifikationen ♦ Bisherige berufliche Entwicklung (Erfolge/Misserfolge) ♦ Erfahrungen aus den bisherigen Tätigkeiten 14 1 Personal ♦ Arbeitsweise bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeiten ♦ Fachliche Interessenschwerpunkte ♦ Weiterbildung ♦ Zukunftspläne ♦ Stärken / Schwächen ♦ Erwartungshaltung an die Stelle/das Unternehmen • Beantwortung von Fragen des Bewerbers • Diskussion der Vertragsbedingungen • Verabschiedung/Vereinbarung der weiteren Vorgehensweise 1.4.3.2 Zulässige Fragen Zu folgenden Themen sind Fragen zulässig: • Bevorstehende Kuren oder Operationen • Schwerbehinderungen • Berufs− und Erwerbsunfähigkeit • Krankheiten mit Ansteckungsgefahr • Familienstand • Staatsangehörigkeit • Wettbewerbsbeschränkungen • Motive für den Arbeitsplatzwechsel • Bisherige Entlohnung 1.4.3.3 Eingeschränkt zulässige Fragen Zu folgenden Themen sind Fragen nur dann zulässig, wenn sie für die Tätigkeit relevant sind: Gesundheitszustand Die Tätigkeit erfordert schwere körperliche Arbeit. Vorstrafen Z.B. Führerscheinentzug wegen Alkohol, wenn die Tätigkeit das Führen eines Fahrzeugs erfordert. Persönliche Vermögensverhältnisse Bei der Tätigkeit handelt es sich um ein besonderes Vertrauensverhältnis. Schwangerschaft Wenn durch die Tätigkeit Gefahr für die werdende Mutter besteht. Parteizugehörigkeit Die Tätigkeit erfolgt in einer Parteiorganisation. Religionszugehörigkeit Die Tätigkeit erfolgt in einer kirchlichen Organisation. Gewerkschaftszugehörigkeit Die Tätigkeit erfolgt bei einer Gewerkschaft. 15 1 Personal 1.4.3.4 Unzulässige Fragen Wenn sie für die Tätigkeit keine Rolle spielen, sind Fragen zu folgenden Themen unzulässig: • Gesundheitszustand • Schwangerschaft • Vorstrafen • Persönliche Vermögensverhältnisse • Parteizugehörigkeit • Religionszugehörigkeit • Gewerkschaftszugehörigkeit 1.4.4 Ältere Arbeitnehmer Beitragsbefreiung Arbeitgeber können ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sparen, wenn sie einen Arbeitslosen einstellen, der mindestens 55 Jahre alt ist. Die Beitragsbefreiung gilt vom Zeitpunkt der Einstellung bis zum Eintritt in die Rente. Der Arbeitgeber kann also bis zu zehn Jahre lang seine Anteil von derzeit 3,25 Prozent des Bruttolohns sparen. Diese Förderung sollte eigentlich zum 31. Dezember 2005 auslaufen, wurde nun aber um zwei Jahre verlängert. Kostenlose Weiterbildung Arbeitgeber können ältere Mitarbeiter auf Kosten des Staats weiterbilden lassen. Für Über−50−Jährige Arbeitnehmer übernimmt die Arbeitsagentur die Kosten für eine Maßnahme. Dieses Instrument sollte am 31. Dezember 2005 auslaufen, weil es kaum genutzt wurde. Die Regelung soll dennoch um ein Jahr verlängert werden. Eingliederungszuschuss Bei Einstellung Über−50−Jähriger kann für maximal 36 Monate ein Eingliederungszuschuss von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts gezahlt werden. Nach je einem Jahr sinkt der Zuschuss um zehn Prozentpunkte. Bei Einstellung schwerbehinderter Über−50−Jähriger kann der Zuschuss bis zu 60 Monate, bei Schwerbehinderten ab 55 bis zu 96 Monate gewährt werden. Die Regelungen gelten bis 2009. Entgeltsicherung Entgeltsicherung: Arbeitnehmer ab 50 Jahre, die einen im Vergleich zur vorherigen Beschäftigung schlechter bezahlten Job annehmen, erhalten eine Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der Entgeltdifferenz zwischen dem letzten und dem neuen Nettogehalt. Auch diese befristete Regelung wurde bis Ende 2007 verlängert. Die Regelung, mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, befristete Arbeitsverträge ohne sachliche Begründung schliessen zu können, wurde vom Europäischen Gerichtshof als Diskriminierung Älterer für nichtig erklärt. 1.5 Arbeitsverhältnis Die wesentlichen Eckdaten des Arbeitsverhältnisses werden in einem Arbeitsvertrag geregelt. 16 1 Personal Beachten Sie jedoch, dass die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von einem schriftlichen Arbeitsvertrag abhängt! Dies ergibt sich schon aus dem notwendigen Schutz des Beschäftigten, der seine Arbeitsleistung als Vorleistung erbringt. Tarifvertrag Erkundigen Sie sich, ob für Ihren Bereich ein Tarifvertrag gilt. Informationen darüber erhalten Sie bei der Industrie− und Handelskammer, der Handwerkskammer und den Arbeitgeberverbänden. Sollte für Ihren Bereich ein Tarifvertrag gelten, sind die Regelungen dieses Tarifvertrags für die im Arbeitsvertrag festzulegenden Konditionen verbindlich und können nicht arbeitsvertraglich außer Kraft gesetzt werden. Folgende Punkte sollten in einem Arbeitsvertrag geregelt werden: Tätigkeit Beschreibung der Funktion des Arbeitnehmers bzw. der Art der Tätigkeit. Hier sollte auch festgelegt werden, dass andere zumutbare Arbeiten zugewiesen werden können, wenn betriebliche Belange dies erfordern. Beginn des Arbeitsverhältnisses Neben dem Beginn der Tätigkeit sollte eine Probezeit vereinbart werden. Diese darf maximal 24 Monate betragen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen von beiden Parteien gekündigt werden. Vergütung Höhe und Zusammensetzung des Gehalts. Regelung von Zuschlägen, Prämien, Sonder− und Überstundenzahlungen. Auszahlungszeitpunkt der Vergütung. Arbeitszeit Festlegung der Arbeitszeit (täglich, wöchentlich oder monatlich). Eventuell Pausenregelungen. Verfahren bei Mehrarbeit. Urlaub Wenn keine tarifvertragliche Regelung besteht, gilt der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen (der Samstag wird als Werktag gerechnet!). Selbstverständlich können Sie dem Arbeitnehmer mehr Urlaub gewähren. Arbeitsverhinderung Es sollte festgelegt werden, dass der Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsverhinderung unverzüglich informiert wird und dass im Falle einer Erkrankung innerhalb einer festgelegten Frist eine ärztliche Bescheinigung vorlegt wird. Verschwiegenheitspflicht Um sicherzustellen, dass betriebliche Dinge nicht verbreitet werden, sollte der Arbeitnehmer verpflichtet werden, dass er über alle betrieblichen Belange Stillschweigen − auch nach seinem Ausscheiden − zu bewahren hat. Kündigungsfristen Die beiderseitige gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende eines Monats. Besteht das Arbeitsverhältnis mindestens zwei Jahre, so gelten für den Arbeitgeber längere Kündigungsfristen. Auch hier sind eventuelle tarifvertragliche Regelungen zu beachten. Probezeit Im Jahre 2006 wurde eine Änderung eingeführt, gemäß welcher die Probezeit allgemein bis zu 2 Jahre ohne Sachgrund betragen kann. Sie sollten Kriterien für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis definieren und den Mitarbeitern kommunizieren. Bei Existenzgründern gilt, dass diese in den ersten vier Jahren ihrer Existenz Arbeitsverträge sachgrundlos auf einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren befristen dürfen. Nebenbeschäftigung 17 1 Personal Grundsätzlich kann von den Arbeitnehmern verlangt werden, dass sie ihre volle Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung stellen. Legen Sie fest, dass sie der Arbeitnehmer über die Absicht, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, informiert. Ein Anspruch auf die Durchführung einer entgeldlichen Nebentätigkeit besteht nicht ohne weiteres. Schlussbestimmungen Festlegung, dass alle Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages nur in Schriftform zu erfolgen haben. Durch die "salvatorische Klausel" wird verhindert, dass nicht der gesamte Vertrag außer Kraft gesetzt wird, wenn eine einzelne Vertragsbestimmung unwirksam wird. Unterschriften Der Vertrag ist von beiden Seiten mit Angabe des Datums zu unterschreiben. 1.5.1 Arbeitsvertrag Grundsätzlich müssen Arbeitsverträge nicht schriftlich geschlossen werden. Aber im Konfliktfall ist es für alle Seiten günstig, Abmachungen schwarz auf weiß zu haben. Eine schriftliche Fixierung der mündlich getroffenen Abmachungen schränkt zudem mögliche Missverständnisse ein. Inhalt des Arbeitsvertrages Die inhaltliche Gestaltung von Arbeitsverträgen ist an keine Vorgaben gebunden. Allerdings hat der Gesetzgeber einen Mindeststandard der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer festgeschrieben. Dieser Mindeststandard darf im Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Arten von Arbeitsverträgen Welche Art von Arbeitsvertrag Sie mit Ihrem Mitarbeiter schließen, hängt davon ab, welche Form des Arbeitsverhältnisses eingegangen werden soll. Musterverträge (im RTF−Format): • Unbefristeter Arbeitsvertrag • Befristeter Arbeitsvertrag • Projektbezogener Arbeitsvertrag • Teilzeitarbeitsvertrag • Aushilfsvertrag • Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten • Vertrag mit freien Mitarbeitern • Praktikantenvertrag 1.5.2 Sozialversicherungen Bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern müssen Sie als Arbeitgeber verschiedenen Meldepflichten nachkommen. Dazu gehören gegenüber den Krankenkassen die Pflichten zur: • Anmeldung • Jahresmeldung • Unterbrechungsmeldung • Abmeldung • Beitragsabführung 18 1 Personal Neben diesen grundlegenden Meldepflichten gibt es weitere Tatbestände, die den Krankenkassen gemeldet werden müssen (z.B. Änderungen in der Beitragspflicht, Änderungen des Vor− oder Familiennamens). Weitere Einzelheiten erfahren Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen. 1.5.2.1 Anmeldung • Die Sozialversicherungspflicht beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters. • Die Meldung des neuen Mitarbeiters an den Sozialversicherungsträger erfolgt über die Krankenkasse. Frist für die Anmeldung: innerhalb zwei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters. • Anmeldeformulare finden Sie in dem Versicherungsnachweisheft, das zusammen mit dem Sozialversicherungsausweis von dem Mitarbeiter vorgelegt werden muss. • Das Anmeldeformular aus dem Versicherungsnachweisheft ist auszufüllen und an die vom Mitarbeiter genannte, eventuell durch vorgelegte Mitgliedsbescheinigung belegte Krankenkasse zu senden. • Bei privat versicherten Mitarbeitern wird die Anmeldung an die Krankenkasse geschickt, bei der er zuletzt versichert war. • Nach erfolgter Anmeldung erhält der Mitarbeiter von der Krankenkasse eine Versicherungskarte. • Von der Krankenkasse werden alle Meldungen an die anderen Versicherungsträger weitergeleitet. • Das Versicherungsnachweisheft wird zusammen mit den anderen Lohnunterlagen aufbewahrt. • Eine Rückgabe des Versicherungsnachweisheftes an den Mitarbeiter erfolgt erst bei Beendigung der Beschäftigung. Sie müssen auch diejenigen Mitarbeiter anmelden, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, wie z.B. kurzfristig Beschäftigte, die längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr für Sie arbeiten. 1.5.2.2 Jahresmeldung • Zum Jahreswechsel ist eine Jahresmeldung notwendig, die für die spätere Rentenberechnung benötigt wird. Formulare sind im Versicherungsnachweisheft enthalten. • Die Meldung muss jeweils bis zum 15.04. des Folgejahres bei der Krankenkasse erfolgen. 1.5.2.3 Unterbrechungsmeldung Eine Unterbrechungsmeldung wird erforderlich für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, für eine bestimmte Zeit (volle Monate) aber kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (z.B. bei Krankheit nach Wegfall der Entgeltfortzahlungspflicht). Benutzt wird ein Anmeldeformular. Termin 19 1 Personal Die Meldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Ende des ersten Kalendermonats der Unterbrechung erfolgen. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit ist keine gesonderte Anmeldung erforderlich. Der Beginn der Entgeltfortzahlung wird mit der Jahresmeldung angezeigt. 1.5.2.4 Abmeldung • Mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses muss eine Abmeldung an die Krankenkasse erfolgen. • Die Abmeldung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. 1.5.2.5 Beitragsabführung Termin Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind monatlich bis zum 15. des Folgemonats an die Krankenkasse zu überweisen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Säumniszuschläge fällig! Säumniszuschläge werden nicht fällig, wenn sie sich aus einer Beitragsnachzahlung aufgrund einer Betriebsprüfung ergeben. Es muss aber glaubhaft gemacht werden, dass vor der Prüfung keine Kenntnis über die Zahlungsverpflichtung bestand. Dies sollte bei der Schlussbesprechung mit dem Betriebsprüfer geklärt werden. Als Zahlungsdatum gilt der Tag, an dem die Beiträge bei dem Versicherungsträger (Krankenkasse) eingegangen sind. Deshalb ist zu berücksichtigen: • Bei Barzahlung gilt als Zahltag der Tag des Geldeingangs beim Versicherungsträger. • Bei Scheck, Überweisung oder Bareinzahlung auf ein Konto gilt als Zahltag der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Versicherungsträgers. • Bei Einzugsermächtigung gilt der Tag der Wertstellung als Zahltag. 1.5.3 Berufsgenossenschaft Die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft ist gesetzliche Pflicht. • Anmeldung • Meldepflichten • Beitragsabführung 20 1 Personal 1.5.3.1 Anmeldung Sie sind zur Anmeldung verpflichtet. Bei Nichtbeachtung kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Innerhalb einer Woche nach Beginn der Unternehmenstätigkeit muss die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen. Welche Berufsgenossenschaft für das Unternehmen zuständig ist, kann beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (http://www.hvbg.de/) Alte Heerstr. 111 53754 Sankt Augustin Tel.: 0 22 41/2 31 01 Fax.: 0 22 41/2 31 − 13 91 oder bei den Landesverbänden erfragt werden. Wenn Sie nicht wissen, welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, Sie aber die Anmeldefrist wahren wollen, können Sie einen formlosen Brief an eine Berufsgenossenschaft schicken, die zutreffend sein könnte. Damit wird die Anmeldefrist gewahrt. Daraufhin schickt die Berufsgenossenschaft einen Betriebsbeschreibungs− oder einen Betriebsfragebogen an das Unternehmen. Ferner leitet sie auch die Anmeldung an die zuständige Berufsgenossenschaft weiter. Den Mitarbeitern ist per Aushang, der von der Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestellt wird, folgendes mitzuteilen: Name der zuständigen Berufsgenossenschaft und die genaue Anschrift der für die versicherten zuständigen Bezirksverwaltung der Berufsgenossenschaft. 1.5.3.2 Meldepflichten Folgende Änderungen der Unternehmensverhältnisse sind meldepflichtig: • Verlagerung des Unternehmensgegenstandes • Trennung von Betriebsteilen • Einstellung des Unternehmens • Fusion mit einem anderen Unternehmen Termin Derartige Änderungen müssen innerhalb von 4 Wochen der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Arbeitsunfälle Jeder meldepflichtige Arbeitsunfall ist innerhalb von 3 Tagen, nachdem vom Arbeitsunfall Kenntnis genommen wurde, formgebunden (Formular der Berufsgenossenschaft) der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall liegt vor, wenn der Verletzte entweder länger als drei Tage arbeitsunfähig ist oder bei einem Arbeitsunfall getötet oder so schwer 21 1 Personal verletzt wurde, dass er an den Folgen verstarb. Meldepflichten ergeben sich aus den einzelnen Unfallverhütungsvorschriften. Diese sind entsprechend der Gewerbezweige unterschiedlich. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Beratungen zu Präventionsmaßnahmen können von der Berufsgenossenschaft angefordert werden. 1.5.3.3 Beitragsabführung Lohnnachweis Der Lohnnachweis dient der Berufsgenossenschaft zur Beitragsberechnung, deren Basis die Arbeitsentgelte sind. Vordrucke werden von der zuständigen Berufsgenossenschaft im Dezember eines Jahres verschickt. Sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Lohnnachweis der Berufsgenossenschaft vorliegen. Unfallversicherung Umlagebeiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheides (in der Regel jährlich) folgt. Als Zahlungsdatum gilt der Tag, an dem die Beiträge beim Versicherungsträger (Krankenkasse) eingegangen sind. Deshalb ist zu berücksichtigen: • Bei Barzahlung gilt als Zahltag der Tag des Geldeingangs beim Versicherungsträger. • Bei Scheck, Überweisung oder Bareinzahlung auf ein Konto gilt als Zahltag der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Versicherungsträgers. • Bei Einzugsermächtigung gilt der Tag der Wertstellung als Zahltag. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Säumniszuschläge fällig! 1.5.4 Vergütung Für die Leistung, die ein Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen erbringt, erwartet er eine angemessene Vergütung. Was aber ist eine angemessene Vergütung? Höhe der Vergütung Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Vergütung nach • den zu erledigenden Aufgaben, • den Anforderungen der Stelle, • der Qualifikation des Mitarbeiters und • dem "Marktwert" des Mitarbeiters. Eventuell sind besondere regionale Bedingungen zu berücksichtigen (z.B. noch niedrigeres Gehaltsniveau in den neuen Bundesländern). 22 1 Personal Orientierungshilfen Einen Anhaltspunkt für die angemessene Höhe der Vergütung Ihres Mitarbeiters geben Informationen über die Vergütung für vergleichbare Positionen in Unternehmen Ihrer Branche. Auch statistisches Material zu Untersuchungen über Gehaltshöhe und −strukturen (z.B. MLP Career Services 1999) kann Orientierungshilfe geben. Die Kienbaum−Vergütungsberatung veröffentlicht regelmäßig aktuelle Gehaltsinformationen für Führungs− und Fachkräfte in DV−Unternehmen. Fragen Sie auch bei Ihrer zuständigen IHK oder bei dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach aktuellem Informationsmaterial. Wenn Ihr Unternehmen tarifgebunden ist, sind die Tarifverträge für Sie bindend. Ist dies nicht der Fall, können die in den Tarifverträgen festgelegten Gehälter auch als Orientierungsgröße dienen. 1.5.5 Orientierungshilfe Durchschnittliche Bruttojahresgehälter für Berufsanfänger und nach fünf Jahren für ausgewählte Berufsgruppen. Berufsgruppe Anwendungsberater/in CAD/CAM−Berater/in DV−Controller/in Dipl. Betriebswirt/in (FH) Dipl. Betriebswirt/in (Uni) EDV−Berater/in EDV−Techniker/in Elektroingenieur/in für Telekommunikation (FH/Uni) Fachinformatiker/in (Systemintegration) Fachinformatiker/in (Anwendungsentwicklung) Fotoingenieur/in (FH/Uni) Grafik−Designer/in (FH/Uni) Industrie−Designer/in (Dipl.−Ing) Informatiker/in (FH) Informatiker/in (Uni) IT−Systemkaufmann/frau Key−Account−Manager/in Kommunikationsdesigner/in Mathematiker/in (FH) Mathematiker/in (Uni) Medienpädagoge/in Netzwerkadministrator/in Produktmanager/in Programmierer/in 23 durchschnittliche Jahresgehälter in Euro für Berufsanfänger nach 5 Jahren 33.234 55.220 26.587 45.607 30.678 56.242 33.234 38.347 36.557 45.863 33.234 38.551 36.757 43.537 33.234 56.242 24.542 33.132 24.542 34.563 30.013 36.557 30.923 38.040 28.285 32.089 33.234 51.129 42.949 56.242 23.571 31.905 35.790 63.911 28.285 32.058 34.297 40.678 32.211 50.618 30.678 37.324 28.121 48.573 38.347 56.242 24.542 33.234 1 Personal Redakteur/in (online) Sekretär/in Softwaretechniker/in Vertriebsbeauftragte(r) Software (FH) Vertriebsingenieur/in Volkswirt/in Webmaster/in Webdesigner/in Werbekaufmann/frau Wirtschaftsinformatiker/in Wirtschaftsingenieur/in (Uni) Wirtschaftsingenieur/in (FH) 51.063 20.605 30.678 38.347 40.903 36.813 29.655 24.593 17.793 35.790 33.745 33.745 65.139 25.856 51.129 76.694 76.694 43.460 53.174 42.079 23.008 61.355 51.129 46.016 Stand: Juni 2000 Quelle: www.jobworld.de/evita 1.6 Kündigung Trotz sorgfältiger Personalauswahl ist es manchmal unvermeidlich einem Mitarbeiter zu kündigen. Die möglichen Gründe für Kündigungen sind sehr vielfältig. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen. Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat − sofern vorhanden − anzuhören. Darüber hinaus sind bei Kündigungen verschiedene Regelungen (z.B. Kündigungsfristen) zu beachten, die in verschiedenen Gesetzestexten (Bürgerliches Gesetzbuch, Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz) geregelt werden. Besonders zu beachten ist die Schrifterfordernis. Eine Kündigung per E−Mail, Fax oder Telegramm ist unwirksam, da sie nicht der Schrifterfordernis nach §623 BGB genügt. Im Einzelfall bietet es sich an, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. 1.6.1 Probezeit Einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist in der Praxis fast immer eine Probezeit vorgeschaltet. Diese kann bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf der Probezeit genießt der Mitarbeiter Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Abweichendes kann auch in Tarifverträgen geregelt sein. Sie können eine Kündigung auch noch am letzten Tag der Probezeit aussprechen, auch wenn das Ende der Kündigungsfrist im 25. Monat liegt. Die Kündigung muss dem Mitarbeiter aber noch während der Probezeit, also bis spätestens 24:00 Uhr des letzten Tages der Probezeit, schriftlich zugehen. 24 1 Personal Auch bei einer Kündigung während der Probezeit ist der Betriebsrat mitbestimmungsberechtigt und muss angehört werden. 1.6.2 Ordentliche Kündigung Die ordentliche Kündigung ist regelmäßig an eine bestimmte Frist und häufig an bestimmte gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Regelungen gebunden. Bei der ordentlichen (befristeten) Kündigung wird unterschieden zwischen: • Betriebsbedingter Kündigung (z.B. aufgrund von Absatzschwierigkeiten, Auftragsmangel) • Verhaltensbedingter Kündigung (z.B. aufgrund von Verletzungen der Geheimhaltungspflicht) • Personenbedingter Kündigung (z.B. aufgrund fehlender persönlicher Fähigkeiten und Eigenschaften die zukünftigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen) Es wird dringend geraten bei jeder Kündigung den Einzelfall zu prüfen, vor allem bei verhaltens− und personenbedingten Kündigungen. Hier treten in der Praxis häufig Abgrenzungsprobleme auf (z.B. Alkoholmissbrauch − Fehlverhalten oder Krankheit). Darüber hinaus haben, bei verhaltensbedingten Kündigungen immer und bei personenbedingten Kündigungen in Ausnahmefällen, eine oder mehrere Abmahnungen zu erfolgen. 1.6.3 Außerordentliche Kündigung Mit der außerordentlichen Kündigung könne Sie das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden, also ohne eine bestimmte Frist einhalten zu müssen. Dafür benötigen Sie jedoch einen wichtigen, objektiv gegebenen Grund. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem Ihnen der Kündigungsgrund bekannt wurde. Der Mitarbeiter muss vor Ausspruch einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung nicht angehört werden. Es sei denn es handelt sich um eine Verdachtskündigung, also eine Kündigung aufgrund des dringenden Verdachts, der Mitarbeiter hätte beispielsweise eine schwerwiegende Straftat begangen. Es ist jedoch ratsam den Mitarbeiter grundsätzlich vor einer außerordentlichen Kündigung anzuhören. Damit können unwirksame Kündigungen vermieden werden, falls die Kündigungsgründe nicht vorliegen sollten. Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung sollten Sie prüfen, ob nicht doch eine vorherige Abmahnung erforderlich ist. Eine Abmahnung ist grundsätzlich erforderlich, wenn nicht der Vertrauensbereich betroffen ist. Auch bei einer außerordentlichen Kündigung ist der Betriebsrat zu hören. Eine außerordentliche Kündigung sollte immer nur die letzte Maßnahme sein ein Arbeitsverhälnis zu beenden. Vorher sollten Sie alle Möglichkeiten nutzen, um den Mitarbeiter zu vertragsgemäßem Verhalten zu bewegen. 25 1 Personal 1.6.4 Abmahnung Die Abmahnung ist nach der Rechtsprechung regelmäßig Voraussetzung für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, wenn diese wegen Beanstandungen im Leistungs− und/oder Verhaltensbereich ausgesprochen werden soll. Ohne vorherige Abmahnung wird eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel als unwirksam angesehen. Wenn Sie einem Mitarbeiter kündigen wollen/müssen, sollten Sie bei der Abmahnung folgendes beachten: • Obwohl keine Schriftform erforderlich ist, sollte die Abmahnung schriftlich erfolgen. • Machen Sie deutlich, dass es sich bei dem Schreiben um eine Abmahnung handelt. • Stellen Sie den zu beanstandenden Leistungsmangel oder das Fehlverhalten des Mitarbeiters deutlich heraus und verdeutlichen Sie ebenfalls, dass im Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. • Beschreiben Sie den Sachverhalt sehr sorgfältig und korrekt. Der Mitarbeiter muss erkennen können, was er falsch gemacht hat und wie er es zukünftig richtig zu machen hat. • Vermeiden Sie Sammel−Abmahnungen. Jedes Fehlverhalten sollte einzeln abgemahnt werden. • Aus Beweisgründen sollten Sie sich den Empfang der Abmahnung vom Mitarbeiter quittieren lassen. • Eine Durchschrift der Abmahnung muss in der Personalakte abgelegt werden. 26