diskothek laerm nachbar

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diskothek laerm nachbar
ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT
Gudrun Trauner
140.025
SS 2010
FALL II
1. Susanne S betreibt seit einem Jahr mit ihrer Tante als gewerberechtlicher Geschäftsführerin das Café „Espresso“. Das Café wurde mit Bescheid vom 20.06.1988, GZ Gw100/88, gewerbebehördlich genehmigt (Gesamtfläche 450 m², 50 Verabreichungsplätze,
Betriebszeiten: Montag bis Samstag 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Hintergrundmusik). Es befindet sich auf dem als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Grundstück Nr. 145 der Liegenschaft EZ 219, Grundbuch xxxx, S-Straße 18, Gemeinde S, Bezirk Urfahr-Umgebung. Im
Juni 2009 beschließt Susanne das Café in eine Diskothek um zu gestalten und es für diesen Zweck zu adaptieren.
Eine Fläche von insgesamt 900 m² soll 150 Kunden Platz bieten. Im Gastraum sind eine
Bar samt Schankanlage, eine Tanzfläche samt Lichtanlage und ein Lounge- Bereich projektiert und der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage vorgesehen. Während in der
Lounge die Musik die Gespräche lediglich unterlegen soll, wird für den Tanzbereich eine
Musikanlage angeschafft, die mit einem Schallpegel von 95 dB (Dezibel) für Stimmung
sorgt. Susanne plant folgende Betriebszeiten: Montag bis Samstag jeweils von 18.00 Uhr
bis 02.00 Uhr am darauffolgenden Tag. Unmittelbar neben der Diskothek soll am Betriebsgrundstück auch ein Parkplatz für 30 Abstellplätze entstehen.
Susanne stellt unter Beilage der erforderlichen Projektsunterlagen am 10.07.2009 beim
Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage im beschriebenen Umfang. Die Behörde leitet das Ermittlungsverfahren ein und beraumt für 28.08.2009 eine mündliche Verhandlung an Ort und
Stelle an. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung werden am 20.08.2009 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde S und in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt gegeben. Die Eigentümer der an das Betriebsgrundstück
angrenzenden Grundstücke werden persönlich verständigt.
2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatten die beigezogenen Amtssachverständigen ihre Gutachten:
Š Laut dem lärmtechnischen Amtssachverständigen sind die tatsächlichen örtlichen
Lärmverhältnisse bezogen auf den Dauerschallpegel geprägt durch die starke Verkehrsbelastung der S-Straße, die erst ab 22.00 Uhr abnimmt. Der Betrieb der Diskothek verändere diese Lärmverhältnisse bei den im Einflussbereich der Anlage liegenden Nachbarn Emil E, Friederike F und Gerhard G im Zeitraum von 22.00 Uhr bis
02.00 Uhr um plus 3 dB. Der Einbau einer Lärmschleuse (durch Türen abschließbarer
Korridor mit einer Länge von 5 m) im Eingangsbereich der Diskothek und deren Aktivierung ab 22.00 Uhr könne jedoch bei schalldicht geschlossenen Fenstern Abhilfe
schaffen und die Erhöhung auf 0 bis 1 dB reduzieren. Darüber hinaus sei aufgrund der
Benützung des Parkplatzes nach 22.00 Uhr in den nächstgelegenen Wohnräumen der
Friederike F eine Veränderung der Lärmverhältnisse um plus 4 dB zu erwarten. Durch
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die Errichtung einer 2,5 Meter hohen Lärmschutzwand über die gesamte Länge der
gemeinsamen Grundgrenze mit F könne die zusätzliche Erhöhung jedoch auf 1 dB begrenzt werden. Die übrigen Nachbarn sind durch den Parkplatz lärmtechnisch nicht betroffen.
Š Die medizinische Amtssachverständige kommt in ihrem Gutachten zum Ergebnis, dass
eine Erhöhung des Lärmpegels um maximal 2 dB in den Nachtstunden zu keinen
merkbaren Einflüssen auf den menschlichen Organismus führe. Bei einer weitergehenden Erhöhung seien Belästigungsreaktionen der Nachbarn (zB Schlafstörungen und
Weckreaktionen) zu erwarten und gesundheitliche Schäden nicht ausgeschlossen.
3. Die Nachbarn in der S-Straße zeigen wenig Begeisterung für den Betrieb einer Diskothek in ihrer unmittelbaren Umgebung:
Š Emil E wendet in der mündlichen Verhandlung ein, durch den Lärm der lauten Musikdarbietungen unzumutbar belästigt zu werden.
Š Friederike F wendet in der mündlichen Verhandlung ein, sie werde durch den Lärm am
Parkplatz (Fahrbewegungen, Türenschlagen) unzumutbar belästigt. Außerdem sei der
Betrieb der Disko im Bauland-Wohngebiet ohnehin unzulässig.
Š Die 100 Meter vom Standort der Betriebsanlage entfernt wohnende Helga H erhebt
Einwendungen wegen der unzumutbaren Lärmbelästigung, hervorgerufen durch die an
ihrem Haus auf der Fahrt zur Diskothek vorbeikommenden Fahrzeuge. Außerdem sei
aufgrund der Verkehrszunahme auch die Verkehrssicherheit gefährdet, was aufgrund
der bereits gegebenen hohen Verkehrsbelastung der SStraße bedenklich erscheine. ·
Š Gerhard G, Mieter des der Diskothek auf der anderen Straßenseite gegenüberliegenden Wohnhauses wird von seinem Arbeitsplatz kommend am Weg zur mündlichen
Verhandlung in einen Verkehrsunfall verwickelt und versäumt den Termin. Mit Schreiben vom 03.09.2009 stellt er unter Beilage des verkehrspolizeilichen Unfallprotokolls
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wendet unzumutbare
Lärmbelästigung durch betrunkene Gäste, die in den Nachtstunden vor dem Eingang
zur Diskothek laut schreien und singen würden.
4. Mit Bescheid vom 29.09.2009 GZ Gw-200/09 erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage und den Betrieb der Diskothek mit der
Sperrzeit 02.00 Uhr unter mehreren Auflagen: Vorgeschrieben werden unter anderem die
Errichtung der beschriebenen Lärmschleuse und der Lärmschutzwand. Die Einwendungen
der Nachbarn werden zurück- bzw abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erheben die
Nachbarn E, F und G Rechtsmittel, in denen sie die in der I. Instanz eingewendeten Bedenken wiederholen. Susanne beginnt nach Zustellung des Genehmigungsbescheids sofort – unter Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen – mit der Adaptierung der Betriebsanlage. Aufgrund derOö Sperrzeitenverordnung 2002 beschließt Susanne, ihre Disko auf jeden Fall bis 04.00 Uhr offen zu halten.

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