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 Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Einzelnorm Amtliche Abkürzung:
Fassung vom:
Gültig ab:
Dokumenttyp:
LVwG
Quelle:
02.06.1992
25.06.2004
Gesetz
Gliede20-1
rungs-Nr:
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
§ 269
Beginn der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
1.
2.
3.
ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
die Leistung fällig ist und
die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden
ist. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, sofern die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.
(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich
1.
2.
die von der Schuldnerin oder von dem Schuldner schriftlich abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Höhe einer Abgabe aufgrund einer
Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,
die schriftliche Beitragsnachweisung, wenn die von dem Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung
nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber vorsieht.
(3) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für die Beitreibung von
1.
2.
Zwangsgeldern und Kosten einer Ersatzvornahme,
Säumniszuschlägen, Zinsen, Kosten und anderen Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
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(4) Ohne vorhergehende Mahnung kann auch vollstreckt werden, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde.
(5) Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Verantwortung dafür, daß die Voraussetzungen der Absätze 1
bis 4 vorliegen.
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