CITIFIRST INVESTMENTS PLC Ein Umbrellafonds
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CITIFIRST INVESTMENTS PLC Ein Umbrellafonds
CITIFIRST INVESTMENTS PLC Ein Umbrellafonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital gemäß irischem Recht mit Registernummer 452758 VERKAUFSPROSPEKT Dieser Verkaufsprospekt darf in Bezug auf den Vertrieb der Teilfondsanteile nicht ohne den Nachtrag angeboten werden und ist im Zusammenhang mit diesem zu lesen. Vom 10. Mai 2011 _____________________________________________________________________________________ WICHTIGE INFORMATIONEN _____________________________________________________________________________________ DIESES DOKUMENT IST WICHTIG. BEVOR SIE EINEN ANTEIL ERWERBEN, SOLLTEN SIE SICH VERSICHERN, DASS SIE DIE ART EINER SOLCHEN ANLAGE, DIE DAMIT VERBUNDENEN RISIKEN UND IHRE EIGENEN PERSÖNLICHEN UMSTÄNDE VOLLKOMMEN VERSTANDEN HABEN. SOLLTEN SIE IRGENDEINEN ZWEIFEL HINSICHTLICH DES INHALTS DIESES VERKAUFSPROSPEKTS HABEN, SOLLTEN SIE SICH VON EINEM ENTSPRECHEND QUALIFIZIERTEN BERATER BERATEN LASSEN. Genehmigung Das Unternehmen ist eine Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital und wurde als ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß den Richtlinien der Europäischen Union (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren), 2003 (S.I. Nr. 212 von 2003), in der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen, ergänzten oder konsolidierten Fassung, am 1. Februar 2008 in Irland eingetragen und genehmigt. Diese Genehmigung stellt jedoch keine Garantie durch die Zentralbank hinsichtlich des Erfolgs der Gesellschaft dar. Die Zentralbank haftet nicht für den Erfolg oder Ausfall der Gesellschaft. Die Genehmigung der Gesellschaft ist keine Bestätigung oder Garantie für die Gesellschaft durch die Zentralbank, auch ist die Zentralbank nicht für die Inhalte dieses Verkaufsprospekts verantwortlich. Die Gesellschaft ist als offener Umbrellafonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds strukturiert. Gelegentlich können Verwaltungsratsmitglieder Anteile, die Rechte an verschiedenen Teilfonds verbriefen, ausgeben. Im Verhältnis zu einem Teilfonds können Anteile von mehr als einer Klasse ausgegeben werden. Vorbehaltlich der im relevanten Nachtrag enthaltenen Ausstattungsmerkmale sind alle Anteile einer Klasse gleichrangig. Bei der Einführung neuer Teilfonds (für die zuvor die Zustimmung der Zentralbank erforderlich ist) oder einer neuen Anteilsklasse (die entsprechend den Anforderungen der Zentralbank auszugeben ist), wird die Gesellschaft einen von den Verwaltungsratsmitgliedern herauszugebenden Nachtrag vorbereiten, in dem die wesentlichen Ausstattungsmerkmale eines solchen Teilfonds oder einer Anteilklasse dargestellt sind. Für jeden Teilfonds (und dementsprechend nicht für jede Anteilsklasse) wird ein Sondervermögen geführt und gemäß den Anlagezielen und -richtlinien, die für diesen Fond gelten, investiert. Besonderheiten, die sich auf einzelne Teilfonds und die darin erhältlichen Anteilsklassen beziehen, sind im relevanten Nachtrag dargestellt. Die Gesellschaft hat eine getrennte Haftung zwischen ihren Teilfonds. Entsprechend wird jede Haftung eines Teilfonds oder die einem Teilfonds zuzurechnen ist, ausschließlich aus dem Vermögen dieses Teilfonds befriedigt werden. Verantwortlichkeit Die Verwaltungsratsmitglieder (deren Namen unten unter der Rubrik „Management der Gesellschaft – Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft" aufgelistet sind) übernehmen die Verantwortung für die Informationen dieses Verkaufsprospekts und jeden relevanten Nachtrags. Die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen (ergänzt und modifiziert durch den relevanten Nachtrag) entsprechen, nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle Sorgfalt haben walten lassen, dass dies der Fall ist) zum Zeitpunkt des relevanten Nachtrags den Tatsachen und es wurde nichts unterlassen, wodurch der Sinn solcher Informationen beeinträchtigt werden könnte. Börsennotierung an der Irischen Wertpapierbörse Um zur Börsennotierung in der offiziellen Liste und zum Handel auf dem Hauptmarkt der Irischen Wertpapierbörse zugelassen zu werden, kann an der Irischen Wertpapierbörse ein Antrag auf Börsennotierung von Anteilen jeder ausgegebenen und zur Ausgabe verfügbaren Anteilklasse gestellt werden. Dieser Verkaufsprospekt enthält zusammen mit dem relevanten Nachtrag Notierungsangaben zwecks Börsennotierung von Anteilen in der offiziellen Liste und zum Handel am Hauptmarkt der Irischen Wertpapierbörse. Ungeachtet des Antrags auf Notierung von Anteilen wird nicht davon ausgegangen, dass sich ein aktiver Sekundärmarkt für solche Anteile entwickelt. Weder die Zulassung der Anteilklassen der Gesellschaft zur offiziellen Liste und zum Handel am Hauptmarkt der Irischen Wertpapierbörse noch die Genehmigung dieses Verkaufsprospekts gemäß den Anforderungen zur Börsennotierung an der Irischen Wertpapierbörse stellen eine Garantie oder Zusicherung der Irischen Wertpapierbörse hinsichtlich der Kompetenz der Dienstleister oder 2 irgendeiner anderen Partei in Verbindung mit der Gesellschaft, der Angemessenheit der in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen oder der Eignung der Gesellschaft zu Anlagezwecken dar. Allgemeines Dieser Verkaufsprospekt beschreibt die Gesellschaft und bietet allgemeine Informationen zum Angebot von Anteilen der Gesellschaft. Beachten Sie bitte auch, zusätzlich zu diesem Dokument, den relevanten Nachtrag. Jeder Nachtrag legt die Bedingungen der Anteile dar, auf die sich der Nachtrag bezieht, ebenso die Risikofaktoren und andere spezifische Informationen zu den relevanten Anteilen. Jeder Nachtrag wird Bestandteil dieses Dokumentes, allerdings nur in Bezug auf die Anteile, auf die er sich bezieht. Hinsichtlich eines Anteils sollten Sie keinerlei Handlung unternehmen, bevor Sie nicht ein Exemplar des relevanten Nachtrags erhalten haben. Sofern in dem relevanten Nachtrag nicht etwas anderes angegeben ist, ergänzen und modifizieren die Informationen des Nachtrags die im Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen mit spezifischen Einzelheiten und Bedingungen der relevanten Anteile. Sollte es jedoch eine Unstimmigkeit zwischen den Inhalten dieses Verkaufsprospekts und einem Nachtrag geben, ist der Inhalt des relevanten Nachtrags im Rahmen dieser Unstimmigkeit maßgeblich. Dieser Verkaufsprospekt und der relevante Nachtrag sollten sorgfältig und vollständig gelesen werden, bevor eine Anlageentscheidung hinsichtlich von Anteilen einer Anteilklasse getroffen wird. Das Anbieten dieses Verkaufsprospekts und des relevanten Nachtrags nach der Veröffentlichung des Zwischenberichts und der ungeprüften Rechnungsabschlüsse der Gesellschaft für die Periode bis 31. Dezember 2010 ist in keinem Rechtsgebiet zulässig, wenn sie nicht zusammen mit einem Exemplar des Zwischenberichts und den Rechnungsabschlüssen vorgelegt und, sofern nach dem Zwischenbericht veröffentlicht, zusammen mit einem Exemplar des letzten Jahresberichts und den testierten Jahresabschlüssen werden. Diese Berichte, der Verkaufsprospekt und der relevante Nachtrag bilden gemeinsam den Verkaufsprospekt für Anteile der Gesellschaft. Alle Anteilinhaber haben Anspruch auf die Rechte aus den Bestimmungen der Satzung, werden durch diese gebunden und gelten als über diese Bestimmungen informiert. Exemplare der Satzung sind an den in diesem Verkaufsprospekt genannten Stellen verfügbar. Der Verkaufsprospekt und jeder relevante Nachtrag unterliegen irischem Recht und werden nach diesem ausgelegt. Verkaufsbeschränkungen Die Verteilung des Verkaufsprospekts ist nicht gestattet, wenn sie nicht zusammen mit einem Exemplar des Nachtrags für den relevanten Teilfonds erfolgt (allerdings erhalten Sie nur ein Exemplar des Verkaufsprospekts, unabhängig von der Anzahl an Nachträgen, die Sie erhalten). Dieser Verkaufsprospekt und jeder Nachtrag stellen kein Angebot von Anteilen oder eine Aufforderung, Anteile der Gesellschaft zu zeichnen, dar. Sie können nicht zum Zweck eines Angebots oder einer Aufforderung in einem Rechtsgebiet oder unter Umständen verwendet werden, in denen solch ein Angebot oder eine Aufforderung gesetzeswidrig oder nicht statthaft ist oder in der die Person, die ein Angebot oder eine Aufforderung unterbreitet, nicht dazu qualifiziert ist oder diese an eine Person gerichtet werden, der gegenüber ein solches Angebot oder die Aufforderung gesetzeswidrig sind. Die Verteilung dieses Verkaufsprospekts und eines Nachtrags und das Angebot von Anteilen können in bestimmten Rechtsgebieten eingeschränkt sein. Entsprechend liegt es in der Verantwortung jedes potenziellen Anlegers, selbst bei jedem Auftrag auf Zeichnung von Anteilen die Beachtung der relevanten Gesetze und Bestimmungen des Gebietes sicherzustellen. Insbesondere wurden und werden die Anteile nicht unter dem United States Securities Act von 1933 (in der jeweils gültigen Fassung) registriert noch unter den Wertpapiergesetzen der Bundesstaaten oder politischen Unterteilungen der Vereinigten Staaten und können nicht, außer bei einer Transaktion, die nicht gegen die US-Wertpapiergesetze verstößt, direkt oder indirekt in den Vereinigten Staaten oder einer US-Person angeboten oder verkauft werden. Die Gesellschaft wird nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 (in der jeweils gültigen Fassung) eingetragen werden. Die Satzung ermächtigt die Verwaltungsratsmitglieder, Beschränkungen beim Besitz von Anteilen aufzuerlegen (konsequenterweise auch bei der der Rücknahme von Anteilen von) oder bei der Übertragung von Anteilen an US-Personen (falls nicht in bestimmten Ausnahmen durch das Gesetz der Vereinigten Staaten gestattet) oder an eine Person, die vom Verwaltungsrat festgelegte Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht besteht, oder einer Person, die offensichtlich ein Gesetz oder eine Bestimmung eines Landes oder einer Regierungsbehörde verletzt oder weil eine solche Person nicht berechtigt ist, solche Anteile zu halten, oder eine Person oder Personen in Umständen (ob nun eine solche Person direkt oder indirekt betroffen ist und ob alleine 3 oder in Verbindung mit einer anderen Person oder Personen, miteinander verbunden oder nicht, oder hinsichtlich anderer Umstände, die den Verwaltungsratsmitgliedern relevant erscheinen) welche, nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder zur Folge haben, dass die Gesellschaft steuerpflichtig wird oder andere finanzielle, rechtliche oder wesentliche Verwaltungsnachteile erleidet oder ein Gesetz oder eine Bestimmung verletzt, welche die Gesellschaft sonst nicht getroffen oder gebrochen hätte, oder an eine Person unter 18 Jahren (oder unter einem Alter, das die Verwaltungsratsmitglieder als geeignet einschätzen) oder an eine unzurechnungsfähige Person. Wenn Steuerpflichtige irische Personen Anteile erwerben und halten, wird die Gesellschaft, falls für den Einbehalt irischer Steuern notwendig, Anteile, die von einer Person gehalten werden, bei der der Steuertatbestand gilt oder zu gelten vermutet wird oder die im Auftrag einer steuerpflichtigen irischen Person handelt, zwecks irischer Besteuerung zurücknehmen oder für kraftlos erklären und den Erlös daraus an die Irish Revenue Commissioners zahlen. Dieser Verkaufsprospekt und alle Nachträge können in andere Sprachen übersetzt werden. Eine solche Übersetzung soll nur dieselben Informationen und dieselbe Bedeutung wie das englischsprachige Dokument enthalten. Sofern eine Unstimmigkeit zwischen dem englischsprachigen Dokument und dem Dokument in einer anderen Sprache besteht, ist das englischsprachige Dokument maßgeblich, außer in dem vom Recht eines Rechtsgebietes, in dem die Anteile verkauft werden, vorgeschriebenen Maße (und nur in diesem Maße), dass in einer Klage auf der Grundlage einer Offenlegung in einem Dokument in einer Sprache, die nicht Englisch ist, die Sprache, in der das Dokument, das der Grund für die Klage ist, maßgeblich ist. Geeignetheit der Anlage Sie sollte sich informieren über (a) mögliche Steuerkonsequenzen, (b) gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorschriften, (c) Devisenbeschränkungen oder Devisenkontrollen und (d) weitere behördliche Anforderungen oder andere Erlaubnisse oder Formalitäten, die für Sie gemäß dem Recht des Landes, in dem Sie gegründet sind, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, in dem Sie Ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, und was in Ihrem Falle bei Kauf, Besitz oder Veräußerung von Anteilen relevant sein könnte, gelten. Der Wert von Anteilen der Gesellschaft und der Ertrag aus diesen Anteilen können sich nach oben oder unten entwickeln und Sie erhalten möglicherweise den von Ihnen in Anteilen investierte Betrag nicht zurück. Einzelheiten zu den im jeweiligen Teilfonds ausgegebenen Anteilen sind in dem Nachtrag, der sich auf solche Anteile bezieht, und der bezüglich der entsprechenden Anteile Bestandteil dieses Verkaufsprospekts ist, dargelegt. Es kann nicht zugesichert werden, dass die Gesellschaft ihre Anlagenziele hinsichtlich eines Teilfonds erreicht und eine Investition in Anteilen birgt bestimmte Risiken. Lesen Sie den Abschnitt des Verkaufsprospekts mit der Überschrift „Risikofaktoren“ und gegebenenfalls den Abschnitt des relevanten Nachtrags mit der Überschrift „Weitere Informationen – Risikofaktoren“ zur Erläuterung gewisser Risiken, die von Ihnen in Betracht gezogen werden sollten. Eine Investition in Anteilen eignet sich für Sie nur dann, wenn Sie (entweder alleine oder mithilfe eines geeigneten Finanz- oder sonstigen Beraters) in der Lage sind, die Leistungen und Risiken solcher Anlagen abzuschätzen, und über ausreichende Mittel verfügen, um die Verluste, die sich aus einer solchen Anlage ergeben können, zu tragen. Der Inhalt dieses Verkaufsprospekts stellt keine Beratung dar und soll auch nicht als Beratung hinsichtlich rechtlicher, steuerlicher, anlagebezogener oder sonstiger Belange verstanden werden. Marketingvorschriften Alle Informationen oder Erklärungen, die durch einen Händler, Verkäufer oder eine andere Person abgegeben werden und nicht in diesem Verkaufsprospekt oder dem relevanten Nachtrag oder in Berichten oder Rechnungsabschlüssen der Gesellschaft, die Bestandteil dieses Verkaufsprospekts sind, enthalten sind, sind als nicht ermächtigt anzusehen und sie stellen deshalb keine Grundlage dar. Weder die Aushändigung dieses Verkaufsprospekts oder des relevanten Nachtrags, noch das Angebot, die Ausgabe oder der Verkauf von Anteilen stellen eine Erklärung dahingehend dar, dass die Informationen, die dieser Verkaufsprospekt oder der relevante Nachtrag enthalten, zu einem Zeitpunkt nach dem Datum dieses Verkaufsprospekts und des relevanten Nachtrags richtig sind. Der Verkaufsprospekt oder der relevante Nachtrag kann gelegentlich aktualisiert werden und etwaige Zeichner sollten sich beim Verwalter über die Veröffentlichung eines neuen Verkaufsprospekts oder eines neuen Nachtrags oder die Veröffentlichung von Berichten und Rechnungsabschlüssen der Gesellschaft erkundigen. Rücknahmeabschläge Die Gesellschaft kann einen Rücknahmeabschlag von bis zu 3 % des Rücknahmepreises jeder Anteilsklasse 4 eines Teilfonds erheben, wie unter „Anteilshandel – Rücknahme von Anteilen“ beschrieben. Der Betrag des (eventuellen) Rücknahmeabschlags ist in dem relevanten Nachtrag dargelegt. Definitionen In diesem Verkaufsprospekt verwendete definierte Begriffe haben die Bedeutungen, die ihnen unten im Abschnitt Definitionen zugeordnet sind. 5 _____________________________________________________________________________________ INHALTSVERZEICHNIS _____________________________________________________________________________________ WICHTIGE INFORMATIONEN.......................................................................................................... 2 Genehmigung ................................................................................................................................... 2 Verantwortlichkeit ............................................................................................................................ 2 Börsennotierung an der Irischen Wertpapierbörse ...................................................................... 2 Allgemeines ...................................................................................................................................... 3 Verkaufsbeschränkungen ............................................................................................................... 3 Geeignetheit der Anlage .................................................................................................................. 4 Marketingvorschriften ..................................................................................................................... 4 Rücknahmeabschläge ..................................................................................................................... 4 Definitionen ...................................................................................................................................... 5 INHALTSVERZEICHNIS ................................................................................................................... 6 DEFINITIONEN .................................................................................................................................. 9 ZUSAMMENFASSUNG ..................................................................................................................... 17 Tracker-Teilfonds ............................................................................................................................. 18 TEILFONDS ....................................................................................................................................... 22 Teilfonds ........................................................................................................................................... 22 Anteilklassen .................................................................................................................................... 22 Anlageziel und Richtlinien .............................................................................................................. 22 Strukturierte Teilfonds .................................................................................................................... 22 Tracker-Teilfonds ............................................................................................................................. 23 Anlagebeschränkungen .................................................................................................................. 24 Effizientes Portfoliomanagement ................................................................................................... 28 Ersatz von Referenzwerten ............................................................................................................. 28 Vertrauen in Index-Sponsoren ........................................................................................................ 29 Befugnis zur Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe .......................................................... 29 Vergütungen und Gebühren und Aufwendungen ........................................................................ 29 Ausschüttungspolitik ...................................................................................................................... 29 RISIKOFAKTOREN ........................................................................................................................... 31 Einleitung .......................................................................................................................................... 31 Allgemeine Risiken .......................................................................................................................... 31 Referenzwertrisiken ......................................................................................................................... 34 MANAGEMENT DER GESELLSCHAFT .......................................................................................... 37 Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft ................................................................................. 37 Manager ............................................................................................................................................ 38 Anlageberater ................................................................................................................................... 38 6 Depotbank......................................................................................................................................... 39 Administrator .................................................................................................................................... 39 Vertriebsstelle .................................................................................................................................. 39 Promoter ........................................................................................................................................... 39 Interessenkonflikte .......................................................................................................................... 40 Soft Commissions............................................................................................................................ 41 HANDEL MIT ANTEILEN .................................................................................................................. 42 Zeichnung von Anteilen .................................................................................................................. 42 Direkte Zeichnungen bei der Gesellschaft .................................................................................... 42 Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche bei Direktzeichnungen durch die Gesellschaft 42 Zeichnungen über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem ..... 43 Aufschub von Zeichnungen ............................................................................................................ 43 Abwicklung von direkten Zeichnungen bei der Gesellschaft ...................................................... 44 Abwicklung von Zeichnungen durch die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem ................................................................................................................................ 44 Mindesterstanlagebetrag, Mindestfolgeanlagebetrag und Mindestanforderungen der Beteiligung 44 Ausgabepreis.................................................................................................................................... 44 Bezahlung der Anteile ..................................................................................................................... 45 Ausgaben gegen Sachleistung ....................................................................................................... 45 Einschränkungen bei Zeichnungen ............................................................................................... 45 Verwässerungsgebühr .................................................................................................................... 45 Rücknahme von Anteilen ................................................................................................................ 46 Verfahren bei direkter Rücknahme................................................................................................. 46 Abwicklung von direkten Rücknahmen der Gesellschaft ............................................................ 46 Rücknahmeverfahren über die Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem Umfang der Rücknahmen ............................................................................................................... 46 Rücknahmepreis .............................................................................................................................. 47 Auszahlung von Rücknahmeerlösen ............................................................................................. 47 Einschränkungen bei Rücknahmen ............................................................................................... 47 Zwangsrücknahmen ........................................................................................................................ 48 Verwässerungsgebühr .................................................................................................................... 48 Tausch von Anteilen ........................................................................................................................ 48 Einschränkungen bei Rücknahmen ............................................................................................... 49 Berechnung des Nettoinventarwerts/Bewertung von Vermögenswerten.................................. 49 Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts ................................................................. 52 Bekanntgabe von Preisen ............................................................................................................... 53 Form von Anteilen, Anteilscheine und Übertragung von Anteilen ............................................. 53 GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN ............................................................................................. 55 Allgemeines ...................................................................................................................................... 55 Vergütungen der Verwaltungsratsmitglieder ................................................................................ 55 7 46 Gründungskosten ............................................................................................................................ 55 BESTEUERUNG................................................................................................................................ 56 Allgemeines ...................................................................................................................................... 56 Irland ................................................................................................................................................. 56 Anteilinhaber .................................................................................................................................... 57 Vereinigtes Königreich .................................................................................................................... 59 Sonstige Rechtsgebiete .................................................................................................................. 62 ALLGEMEINE INFORMATIONEN .................................................................................................... 63 Berichte und Rechnungsabschlüsse ............................................................................................. 63 Gründung und Grundkapital ........................................................................................................... 63 Gründungsurkunde und Satzung ................................................................................................... 63 Rechtsstreit und Schiedsverfahren ............................................................................................... 69 Ansprüche der Verwaltungsratsmitglieder.................................................................................... 69 Wesentliche Verträge........................................................................................................................ 69 Verschiedenes .................................................................................................................................. 72 Unterlagen zur Einsichtnahme ....................................................................................................... 72 ANHANG I .......................................................................................................................................... 74 Märkte................................................................................................................................................ 74 VERZEICHNIS ................................................................................................................................... 77 8 ____________________________________________________________________________________ DEFINITIONEN ____________________________________________________________________________________ Kontoinhaber ist ein Anleger, der ein Konto mit einem Clearingsystem zum Zweck der Anlage in Anteilen hält; Bilanzperiode bedeutet einen Zeitraum, der jedes Jahr mit dem 30. Juni endet; Administrationsvertrag ist der Administrationsvertrag vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager und dem Administrator in der jeweils gültigen Fassung, gelegentlich ergänzt oder geändert entsprechend den Anforderungen der Zentralbank; Administrator ist Capita Financial Administrators (Ireland) Limited oder ein dazu ordnungsgemäß bestellter Nachfolger, der den Anforderungen der Zentralbank an den Administrator der Gesellschaft entspricht; Partner ist jede Person, die im Verhältnis zu der betreffenden Person (i) eine Holdinggesellschaft ist, (ii) ein Zweigunternehmen einer solchen Holdinggesellschaft ist, (iii) ein Zweigunternehmen ist oder (iv) direkt oder indirekt durch die betreffende Person beaufsichtigt wird; Verwässerungsabgabe ist eine Rückstellung für Marktspannen (die Differenz zwischen den Kursen, zu denen Vermögenswerte bewertet und/oder gekauft oder verkauft werden), Abgaben und Entgelte und andere Handelskosten im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten des Teilfonds im Falle eines Eingangs zur Abwicklung umfangreicher Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträgen (entsprechend im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder festgestellt), einschließlich Zeichnungen und/oder Rücknahmen, die aufgrund eines Auftrags zum Tausch von einem Teilfonds in einen anderen erfolgen; Auftragsformular ist ein Auftragsformular für Anteile; Anerkannte Gegenpartei sind die Citigroup Global Markets Limited, Citigroup Financial Products Inc., Citibank N.A. oder jede andere juristische Person (die Partner von diesen sein kann), die von der Gesellschaft auf Anraten des Managers ausgewählt wurde, wie dies in dem relevanten Nachtrag beschrieben wird, vorausgesetzt, dass bei OTC-Derivaten die relevante Einheit unter die durch die Mitteilungen der Zentralbank erlaubte Kategorie fällt; Satzung sind das Gründungsprotokoll und die Satzung der Gesellschaft, in der gemäß den Anforderungen der Zentralbank gelegentlich geänderten Fassung; Nahestehende Person ist eine Person die in Verbindung mit einem Verwaltungsratsmitglied ist, wenn, und nur dann, er oder sie Ehegatte, Elternteil, Geschwister oder Kind dieses Verwaltungsratsmitglieds ist; eine Person ist, die in seiner Eigenschaft als Treuhänder handelt, dessen Hauptbegünstigte das Verwaltungsratsmitglied, sein Ehegatte oder eines seiner Kinder ist oder eine Körperschaft, die er leitet; oder ein Partner dieses Verwaltungsratsmitglieds ist. Ein Unternehmen wird als mit einem Verwaltungsratsmitglied verbunden angesehen, wenn es von diesem Verwaltungsratsmitglied kontrolliert wird; Basiswährung ist bei einem Teilfonds die Währung, die als solche im Nachtrag für den relevanten Teilfonds angegeben ist; Geschäftstag ist bei einem Teilfonds jeder Tag, der als solcher im Nachtrag für den relevanten Teilfonds angegeben ist; Zentralbank ist die Irische Zentralbank (Central Bank of Ireland) oder eine Aufsichtsbehörde als Nachfolger, mit Zuständigkeit für die Genehmigung und Beaufsichtigung der Gesellschaft; Mitteilungen der Zentralbank bedeutet die Mitteilungen und Richtlinien, die zum jeweiligen Zeitpunkt von der 9 Zentralbank herausgegeben werden und die Gesellschaft betreffen; CFTC Regulations – Part 4 meint Teil 4 der Verordnung der US Commodity Futures Trading Commission gemäß dem US Commodity Exchanges Act; OGA ist eine offener Organismus für die gemeinsame Anlage im Sinne der Bestimmung 3(2) der Verordnungen. Dem OGA ist es untersagt, mehr als 10 % seines Vermögens in einen anderen Organismus für die gemeinsame Anlage zu investieren; Anteilklasse(n) sind die Anteilklasse oder -klassen von Anteilen eines Teilfonds, bei denen spezifische Merkmale hinsichtlich vorläufiger, Rücknahme- oder Tauschgebühren, Währung, Mindestzeichnungsbetrag, Ausschüttungspolitik, Kriterien für zulässige Anlegertypen oder andere besondere Merkmale gelten können. Die für jede Klasse geltenden Merkmale sind in dem relevanten Nachtrag beschrieben; Clearingsystem ist Clearstream, Luxembourg, Euroclear oder jedes andere Clearingsystem, das von den Verwaltungsratsmitgliedern gebilligt ist; Clearstream, Luxembourg meint Clearstream Banking, Société Anonyme; Companies Acts ist das Companies Acts, 1963 bis 2009, einschließlich aller auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit diese sich auf offene Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital beziehen; Sicherheit hat die Bedeutung, die in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds angegeben ist; Gesellschaft ist die CitiFirst Investments plc; Verbundene Person ist jedes/jeder Zweigunternehmen, Partner, Teilhaber, Handlungsbevollmächtigter oder Stellvertreter der Verwaltungsratsmitglieder, der Manager, der Anlagenberater, der Anlageverwalter, die Depotbank, der Administrator, der Index-Sponsor, der Portfoliomanager, die Vertriebsstelle, jeder Anteilinhaber, jede Anerkannte Gegenpartei und jeder Market Maker; Depotbank ist J.P. Morgan Bank (Irland) plc oder jeder nach Zustimmung der Zentralbank ordnungsgemäß als Depotbank der Gesellschaft bestellte Nachfolger; Depotbankvertrag ist der Depotbankvertrag vom 8. Januar 2009 zwischen der Gesellschaft und der Bear Stearns plc in der auf die Depotbank zum 30. September 2009 novierten Ausfertigung, in der jeweils gültigen Fassung, gelegentlich ergänzt oder anderweitig modifiziert; Handelstag ist bei einem Teilfonds jeder Geschäftstag, an dem Zeichnungen für und/oder Rücknahmen von und gegebenenfalls Tausch relevanter Anteile durch die Gesellschaft erfolgen können, wie in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds festgesetzt, wobei gilt, dass es in jedem Monat mindestens zwei Handelstage für Rücknahmen gibt (und mindestens ein Handelstag innerhalb von 14 Tagen); Handelsfrist bedeutet bei einem Auftrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Tausch von Anteilen, die hinsichtlich eines Teilfonds getätigt werden, der Tag und die Zeit, die in dem Nachtrag des relevanten Teilfonds festgelegt sind, an dem der Auftrag beim Administrator im Auftrag der Gesellschaft eingeht, um die Zeichnung, Rücknahme oder, wo zutreffend, Tausch von Anteilen des Teilfonds durch die Gesellschaft am Handelstag vorzunehmen, der in dem relevanten Nachtrag festgesetzt ist; Schuldtitel sind alle Schuldtitel, die durch die Anerkannten Gegenparteien ausgegeben werden und durch die Gesellschaft auf Anraten des Managers hinsichtlich eins Teilfonds, wie in dem relevanten Nachtrag beschrieben, gekauft werden; Derivatekontrakt ist jeder Derivatekontrakt (einschließlich eines derivativen Finanzinstruments), den die Gesellschaft mit einer Anerkannten Gegenpartei auf Anraten des Managers hinsichtlich eines Teilfonds, wie in dem relevanten Nachtrag beschrieben, eingeht; Verwaltungsratsmitglied ist jedes Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft, alle Verwaltungsratsmitglieder werden Verwaltungsratsmitglieder genannt; Vertriebsstelle ist Citigroup Global Markets Limited oder ein dazu ordnungsgemäß bestellter Nachfolger, der gemäß den Anforderungen der Zentralbank zur Vertriebsstelle der Gesellschaft bestellt wird; 10 Vertriebsvereinbarung ist die Vertriebsvereinbarung vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager und der Vertriebsstelle, in der gelegentlich geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung; EWR-Mitgliedstaaten sind die Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum jeweiligen Zeitpunkt. Die derzeitigen Mitglieder sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen; EU-Mitgliedstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum jeweiligen Zeitpunkt. Derzeitige Mitglieder sind Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, die Niederlande und das Vereinigte Königreich; Euro oder € ist die gesetzliche Währung der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion zum jeweiligen Zeitpunkt. Derzeitige Mitglieder sind Österreich, Belgien, Zypern, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, die Slowakei und Spanien; Tauschgebühr ist die ggf. anfallende Gebühr, die bei einem Tausch von Anteilen zu zahlen sind, wie dies im Nachtrag des relevanten Teilfonds angegeben ist; Euroclear ist Euroclear Bank S.A./N.V. als Betreiber des Euroclear-Systems; Endgültiger Rücknahmetag ist bei einem Teilfonds das Datum, das in dem relevanten Nachtrag angegeben ist, an dem die ausgegebenen Anteile zurückgenommen werden. Der Teilfonds wird danach geschlossen, wie ausführlicher unter „Handel mit Anteilen – Rücknahme von Anteilen“ beschrieben. Falls nicht ein Endgültiger Rücknahmetag im relevanten Nachtrag angegeben wurde, hat der Teilfonds keinen Endgültigen Rücknahmetag; Derivatives Finanzinstrument ist ein Finanzderivat (einschließlich eines OTC-Derivats), das durch die Verordnungen zugelassen ist; Ausländische Person ist eine Person, die weder in Irland wohnhaft ist noch ihren gewöhnlichen steuerrechtlichen Sitz in Irland hat, die der Gesellschaft eine adäquate Erklärung unter dem Schedule 2B der TCA abgegeben hat und von der die Gesellschaft keine Informationen hat, die annehmen ließen, dass die Erklärung unzutreffend ist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt unzutreffend war; FSA ist die UK Financial Services Authority und jede Nachfolgebehörde; Teilfonds bedeutet einen Pool von Vermögenswerten, der gemäß den Anlagezielen und -richtlinien angelegt wird, wie in dem relevanten Nachtrag dargestellt, und unter dem alle zuzuordnenden oder zugeteilten Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen verbucht und belastet werden. Teilfonds (im Plural) sind alle oder einige der Teilfonds, je nach Kontext, die gelegentlich, nach Zustimmung durch die Zentralbank, durch die Gesellschaft aufgelegt werden können; Teilfondsvermögen sind Schuldtitel und/oder Derivatekontrakte und/oder sonstige Finanzinstrumente, in die durch die Gesellschaft im Namen eines Teilfonds investiert wird, wie in dem relevanten Nachtrag weiter dargelegt; Index ist ein Finanzindex, wie er im Nachtrag für den relevanten Teilfonds spezifiziert ist, einschließlich eines Gesicherten Index und/oder eines Gesicherten Währungsindex, wie im Nachtrag definiert; Index-Sponsor ist die Person, die als solcher in dem relevanten Nachtrag definiert ist; Erstausgabedatum ist das Erstausgabedatum der ausgegebenen Anteile hinsichtlich eines Teilfonds, wie in dem relevanten Nachtrag angegeben; Erstausgabepreis ist der Preis (ohne Ausgabeaufschlägen) je Anteil, zu dem Anteile gegebenenfalls anfänglich während des Erstangebotszeitraums in einem Teilfonds angeboten werden, wie in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds angegeben; 11 Erstangebotszeitraum ist gegebenenfalls der Zeitraum, in dem Anteile in einem Teilfonds anfänglich zu dem Erstausgabepreis angeboten werden, wie in der Anlage für den relevanten Teilfonds angegeben; Anlagekonto ist (i) ein separates vorläufiges Anlagekonto oder (ii) ein separates Desinvestitionskonto, wie detaillierter in „Zeichnung von Anteilen’ und „Rücknahme von Anteilen“ beschrieben; Anlageberater ist, sofern nicht in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds anders angegeben, Citigroup Global Markets Limited oder jeweils ein Nachfolger, der ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Zentralbank bestellt wurde; Anlageberatungsvertrag ist hinsichtlich eines Teilfonds der Anlageberatungsvertrag in Bezug auf diesen Teilfonds, zwischen der Gesellschaft, dem Manager und dem relevanten Anlageberater in der jeweils gültigen, entsprechend den Anforderungen der Zentralbank ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung; Anlageverwalter ist ein Anlageverwalter, der hinsichtlich eines bestimmten Teilfonds und wie im Nachtrag des entsprechenden Teilfonds beschrieben, für den betreffenden Teilfonds bestellt werden kann, sowie ein Nachfolger, der entsprechend den Anforderungen der Zentralbank zu dieser Funktion bestellt wird; Anlageverwaltungsvertrag ist hinsichtlich eines Teilfonds, für welchen der Anlageverwalter bestellt wird, der Anlageverwaltungsvertrag, bezogen auf diesen Teilfonds zwischen der Gesellschaft, dem Manager und dem relevanten Anlageverwalter. Details dazu sind im Nachtrag des entsprechenden Teilfonds in der jeweils gültigen, gemäß den Anforderungen der Zentralbank geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung angegeben; Irische Wertpapierbörse ist die Irish Stock Exchange Limited; Managementvertrag ist der Managementvertrag vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft und dem Manager in der jeweils gültigen, gemäß den Anforderungen der Zentralbank geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung; Manager ist Capita Financial Managers (Ireland) Limited oder ein dazu ordnungsgemäß als Manager der Gesellschaft bestellter Nachfolger, der den Anforderungen der Zentralbank entspricht; Market Maker ist jeder Market Maker, der bestellt wurde, Preise der Anteile an einer Börse anzubieten, an der die Anteilklasse, zu der die Anteile gehören, notiert ist; Märkte sind Börsen und geregelte Märkte, wie unter Anlage I dargelegt; Mindestfolgeanlagebetrag ist der Mindestbargeldbetrag oder eine Mindestanzahl an Anteilen, wie (falls vorhanden) zum jeweiligen Zeitpunkt von den Verwaltungsratsmitgliedern gefordert, der bzw. die in die ausgegebenen Anteile eines Teilfonds durch jeden Anteilinhaber (nach der Investition der Mindesterstanlage) zu investieren ist, wie in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds entsprechend angegeben; Mindestgröße eines Teilfonds ist der Betrag (falls vorhanden), den die Verwaltungsratsmitglieder für jeden Teilfonds festlegen können und der in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds dargelegt ist; Mindesterstanlagebetrag ist der Mindesterstbetrag an Bargeld oder eine Mindestanzahl an Anteilen, der bzw. die gegebenenfalls (falls vorhanden) zum jeweiligen Zeitpunkt von den Verwaltungsratsmitgliedern gefordert, der von einem Anteilinhaber als seine Erstinvestition an Anteilen einer Klasse in einem Teilfonds entweder während des Erstangebotszeitraums (falls vorhanden) oder an jedem folgenden Handelstag und wie in dem Nachtrag des relevanten Teilfonds dargestellt zu investieren ist; Mindestrücknahmebetrag ist die Mindestzahl oder der Mindestwert von Anteilen einer Klasse, die gegebenenfalls (falls vorhanden) jederzeit von der Gesellschaft zurückgekauft werden können, und entsprechend in dem Nachtrag des relevanten Teilfonds angegeben sind; Mindestgröße einer Anteilsklasse ist der Betrag (falls vorhanden), den die Verwaltungsratsmitglieder für jede Klasse festlegen können, und der in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds dargelegt ist; Mindestbeteiligung ist die Mindestanzahl oder der Mindestwert von Anteilen einer Klasse, der bzw. die gegebenenfalls (falls vorhanden) jederzeit von einem Anteilinhaber gehalten werden müssen, und die immer 12 höher als oder gleich dem Mindestrücknahmebetrag sein muss, wie in dem Nachtrag der relevanten Anteilsklasse, die von einem Teilfonds ausgegeben wird, angegeben; Moody’s ist Moody’s Investors Service Inc; Geldmarktinstrumente sind die Geldmarktinstrumente, die durch die Verordnungen gestattet sind und in dem relevanten Nachtrag weitergehend beschrieben werden; Monat ist der Kalendermonat; Nettoinventarwert meint hinsichtlich des Vermögens und der Verbindlichkeiten eines Teilfonds, einer Anteilklasse oder bei Anteilen, die Rechte an einem Teilfonds verbriefen, den Betrag, der gemäß den im Abschnitt „Berechnung von Nettoinventarwert/Bewertung von Vermögen“ dargelegten Grundsätzen als der Nettoinventarwert des Teilfonds, der Nettoinventarwert der Anteilklasse oder der Nettoinventarwert je Anteil festgestellt wird; OECD-Mitgliedstaaten sind die Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Die derzeitigen Mitglieder sind Australien, Österreich, Belgien, Kanada, Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Japan, Korea (Republik), Luxemburg, Mexiko, die Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich und die Vereinigten Staaten; OTC Derivat ist ein derivatives Finanzinstrument, das auf einem außerbörslich Markt gehandelt wird. Weitere Finanzinstrumente sind Barmittel und/oder Finanzinstrumente oder Wertpapiere oder Einlagen, welche durch eine Anerkannte Gegenpartei ausgegeben oder bereitgestellt wurden, mit Ausnahme von Schuldtiteln oder Derivatekontrakte, die der Manager als Anlage für die Gesellschaft zum jeweiligen Zeitpunkt hinsichtlich eines Teilfonds empfehlen und auswählen kann; Portfolio ist ein Portfolio von Vermögenswerten, wie im Nachtrag für den relevanten Teilfonds spezifiziert, einschließlich Gesicherte Index- und/oder Gesicherte Währungs- Portfolios, wie darin definiert; Portfolio Manager ist die Person, die als solcher im relevanten Nachtrag definiert ist; Ausgabeaufschlag ist die Gebühr, falls vorhanden, die an die Vertriebsstelle oder Untervertriebsstelle zur Zeichnung von Anteilen zu zahlen ist, wie in „Handel mit Anteilen – Zeichnung von Anteilen – Bezugspreis“ beschrieben und in dem relevanten Nachtrag angegeben ist; Promoter ist die Citibank International plc oder jeder gemäß den Anforderungen der Zentralbank ordnungsgemäß bestellte Nachfolger; Referenzwert ist (i) hinsichtlich eines strukturierten Teilfonds der Vermögensgegenstand oder die Vermögensgegenstände, an die ein Fond gebunden ist, wie weitergehend im relevanten Nachtrag beschrieben und (ii) hinsichtlich eines Tracking-Teilfonds der Vermögensgegenstand oder die Vermögensgegenstände, deren Wertentwicklung, die ein solcher Teilfonds nachzubilden versucht, die gewöhnlich ein oder mehrere Index/Indizes oder ein Wertpapierkorb ist, wie weitergehend im relevanten Nachtrag beschrieben; Verordnungen sind die Verordnungen 2003 zur Europäischen Gemeinschaft (Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere), (Rechtsverordnung Nr. 212 von 2003) in der jeweils gültigen Fassung, ergänzt, zusammengefasst oder anderweitig gelegentlich modifiziert, einschließlich jeder Bedingung, die zum jeweiligen Zeitpunkt durch die Zentralbank auferlegt wird; Relevante Institution ist ein in einem EWR-Mitgliedsstaat zugelassenes Kreditinstitut oder ein in einem Unterzeichnerstaat (der kein EWR-Mitgliedstaat ist) des Basel Capital Convergence Agreement von Juni 1998 zugelassenes Kreditinstitut; Rücknahmeabschlag ist die eventuell erhobene Gebühr (die 3 % nicht überschreiten soll), die für Anteile gelten kann und die aus dem Rücknahmepreis zu zahlen ist, wie in „Handel mit Anteilen – Zeichnung von Anteilen – Bezugspreis“ beschrieben und im relevanten Nachtrag angegeben; Rücknahmepreis ist der Preis, zu dem Anteile zurückgekauft werden (vor Abzug eines Rücknahmeabschlags oder anderer Gebühren, Entgelte oder Steuern) wie in „Handel mit Anteilen – Zeichnung von Anteilen – 13 Bezugspreis“ beschrieben; Rücknahmeerlöse ist der Rücknahmepreis abzüglich des Rücknahmeabschlags und aller weiteren Gebühren, Kosten, Entgelte oder Steuern, wie in „Handel mit Anteilen – Zeichnung von Anteilen – Bezugspreis“ beschrieben; Abwicklungstag ist hinsichtlich des Geldeingangs für die Zeichnung von Anteilen oder Entsendung von Geldern zur Rücknahme von Anteilen das Datum, das in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds angegeben ist. Im Falle von Rücknahmen wird dieses Datum nicht mehr als zehn Geschäftstage nach der relevanten Handelsfrist oder, falls dies später eintritt, nach Empfang der vollständig ausgefertigten Rücknahmedokumentation liegen; Anteile sind die Beteiligungsanteile in der Gesellschaft, die Rechte in einem Teilfonds verbriefen und, sofern es der Zusammenhang gestattet oder verlangt, die Anteilklasse der Beteiligungsanteile, die Rechte in einem Teilfonds verbriefen; Anteilinhaber sind die Inhaber von Anteilen, alle Anteilinhaber werden in diesem Verkaufsprospekt als die Anteilinhaber bezeichnet; Standard & Poor’s meint Standard & Poor’s Financial Services LLC, eine Tochtergesellschaft von The McGraw-Hill Companies Inc; Sterling, GBP und £ ist die gesetzliche Währung des Vereinigten Königreichs; Untervertriebsstelle meint jede Untervertriebsstelle, die durch die Vertriebsstelle gemäß den Anforderungen in den Mitteilungen der Zentralbank als eine Untervertriebsstelle bestellt wird; Nachtrag ist jeder Nachtrag zum Verkaufsprospekt, der im Auftrag der Gesellschaft von Zeit zu Zeit in Bezug auf einen Teilfonds ausgegeben wird; Steuerpflichtige irische Person ist jede Person, außer: (i) eine ausländische Person; (ii) ein Vermittler, einschließlich eines Beauftragten, einer ausländischen Person; (iii) der Manager/Administrator, sofern der Manager/Administrator eine Verwaltungsgesellschaft in der Definition des Abschnitts 739D TCA ist; (iv) eine bestimmte Gesellschaft im Sinne des Abschnitts 734(1) TCA; (v) ein Kapitalanlageorganismus im Sinne des Abschnitts 739(B)(1) TCA; (vi) eine zugelassene, befreite Einrichtung oder ein Rentenversicherungsvertrag oder Treuhandeinrichtung im Rahmen der Bestimmungen der Abschnitte 774, 784 oder 785 TCA; (vii) ein Unternehmen, das Lebensversicherungsgeschäft im Sinne des Abschnitts 706 TCA betreibt; (viii) eine besondere Kapitalanlageeinrichtung in der Bedeutung des Abschnitts 737 TCA; (ix) ein Anteilfonds, auf den der Abschnitt 731(5)(a) TCA Anwendung findet; (x) eine berechtigte gemeinnützige Einrichtung, die eine Person gemäß Abschnitt 739D(6)(f)(i) TCA ist; (xi) eine Person mit Recht auf Befreiung von der Einkommenssteuer und Kapitalertragssteuer gemäß Abschnitt 784A(2) TCA, Abschnitt 787I TCA oder Abschnitt 848E TCA und bei der die gehaltenen Anteile Vermögensgegenstände eines anerkannten Altersvorsorgefonds, eines anerkannten Mindestpensionsfonds eines besonderen Anreizsparkontos oder eines persönlichen Altersvorsorgekontos (wie in Abschnitt 787A TCA definiert) sind; (xii) das Courts Service; 14 die Kriterien erfüllende eine (xiii) eine Kreditgenossenschaft im Sinne des Abschnitts 2 Credit Union Act 1997; (xiv) ein Unternehmen, auf das das Körperschaftsteuergesetz in geänderter Form zutrifft, entsprechend dem Abschnitt 739G(2) TCA, jedoch doch nur, wenn der Teilfonds ein Geldmarktfonds ist; (xv) ein Unternehmen, auf welches das Körperschaftsteuergesetz in geänderter Form zutrifft, entsprechend Abschnitt 110 (2) TCA hinsichtlich von an dieses Unternehmen durch die Gesellschaft geleistete Zahlungen; (xvi) die National Pensions Reserve Fund Commission; und (xvii) jede sonstige Person, die durch die Verwaltungsratsmitglieder zum jeweiligen Zeitpunkt möglicherweise anerkannt wird, vorausgesetzt, das Halten von Anteilen durch eine solche Person führt nicht zu einer potenziellen Steuerpflicht der Gesellschaft hinsichtlich dieses Anteilinhabers, entsprechend Teil 27, Kapitel 1A TCA; hinsichtlich jeder Person, auf die die entsprechende Erklärung, die in Schedule 2B der TCA angegeben ist, und weiteren Informationen einen solchen Status beweisen und zum erforderlichen Datum im Besitz der Gesellschaft ist; TCA ist das Irish Taxes Consolidation Gesetz 1997 in der jeweils gültigen Fassung; Übertragbare Wertpapiere sind übertragbare Wertpapiere, die durch die Verordnungen zugelassen sind und in dem relevanten Nachtrag weitergehend beschrieben sind; OGAW ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere, der entsprechend den Verordnungen genehmigt ist oder durch eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 85/611/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG, in der jeweils gültigen, geänderten, ergänzten, zusammengefassten oder anderweitig modifizierten Fassung genehmigt ist: (i) deren alleiniger Gegenstand die gemeinsame Anlage in übertragbare Wertpapiere und/oder in andere Finanzinstrumenten von Kapital ist, das öffentlich angeworben wurde und gemäß der Grundsatz der Risikostreuung erfolgt; und (ii) deren Anteile auf Anforderung des Inhabers, aus dem Vermögen des Organismus direkt oder indirekt zurückgekauft oder zurückgenommen werden; Zugrundeliegende Wertpapiere sind, hinsichtlich der einzelnen Referenzwerte, jene übertragbaren Wertpapiere und/oder liquiden Finanzanlagen, aus dem der Referenzwert besteht. Sofern verfügbar und veröffentlicht, können Einzelheiten zu diesen einem Index Zugrundeliegenden Wertpapieren in dem relevanten Nachtrag entnommen werden; Vereinigtes Königreich und UK sind das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland; Vereinigte Staaten und US sind die Vereinigten Staaten von Amerika, deren Nebengebiete und Besitzungen; US-Dollar, USD, Dollar und $ sind die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten; US-Person sind, falls durch die Verwaltungsratsmitglieder nicht anders bestimmt (i) eine natürliche Person, die in den Vereinigten Staaten ansässig ist; (ii) eine Körperschaft, Teilhaberschaft oder ein anderes Konstrukt, außer einem Konstrukt, das hauptsächlich für passives Investment organisiert ist, die entsprechend dem Recht der Vereinigten Staaten eingerichtet wurden und ihren Hauptgeschäftssitz in den Vereinigten Staaten haben; (iii) ein Nachlass oder ein Treuhandvermögen, dessen Einkommen der Einkommenssteuer der Vereinigten Staaten unterliegt, ungeachtet der Quelle; (iv) ein Pensionsplan für Angestellte, leitende Angestellte und Auftraggeber eines Konstrukts, das in den Vereinigten Staaten organisiert ist und dort seinen Hauptgeschäftssitz hat; (v) ein Konstrukt, das hauptsächlich für passives Investment organisiert ist, wie etwa ein Pool, eine Investmentgesellschaft oder ein anderes ähnliches Konstrukt, vorausgesetzt, dass Beteiligungsanteile an dem Konstrukt von US-Personen gehalten werden, die als „die Kriterien erfüllende geeignete Personen“ (im Sinne der CFTC Bestimmungen – Teil 4) gelten und insgesamt 10 % oder mehr der wirtschaftlichen Eigentümer an dem Konstrukt verbriefen, sofern diese Entität nicht hauptsächlich zum Zweck der Investition durch USPersonen in einen Rohstoffpool eingerichtet ist, dessen Betreiber von gewissen Anforderungen der CFTCBestimmungen – Teil 4 ausgenommen ist, da seine Beteiligten keine US-Personen sind; oder (vi) jede andere 15 „US-Person“, wie dies in Regulation S des U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung definiert sein kann, oder im Sinne der CFTC-Bestimmungen – Teil 4; und Bewertungszeitpunkt ist die Zeit an jedem Handelstag, zu welcher der Nettoinventarwert eines Teilfonds und der Nettoinventarwert je Anteil hinsichtlich des entsprechenden Handelstags berechnet werden, wie dies im Nachtrag für jeden relevanten Teilfonds angegeben ist, wobei es in jedem Monat mindestens zwei Bewertungszeitpunkte gibt. 16 ____________________________________________________________________________________ ZUSAMMENFASSUNG ____________________________________________________________________________________ Die Gesellschaft weist eine getrennte Haftung zwischen ihren Teilfonds auf. Entsprechend wird jede Haftung im Namen eines Teilfonds oder die einem Teilfonds zuzurechnen ist ausschließlich aus dem Vermögen dieses Teilfonds befriedigt. Dieser Abschnitt gibt einen kurzen Überblick über die in diesem Verkaufsprospekt dargelegten wichtigen Informationen. Dies ist keine vollständige Beschreibung aller wichtigen Informationen, die in Verbindung mit einer Anlage in Anteile, die hinsichtlich eines Teilfonds ausgegeben werden, zu erwägen sind, und er sollte in Verbindung mit diesem Verkaufsprospekt und dem Nachtrag der sich auf die relevanten Anteile bezieht, gelesen werden und unterliegt den ausführlichen Bestimmungen in diesem Verkaufsprospekt und dem entsprechenden Nachtrag. Gesellschaft Das Unternehmen ist eine Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital und wurde als ein Organismus für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere gemäß den Verordnungen 2003 zu den Richtlinien der Europäischen Union (Organismen für gemeinsamen Anlagen in Wertpapieren) (Rechtsverordnung Nr. 212 von 2003), die von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt oder konsolidiert werden kann, am 1. Februar 2008 in Irland gegründet und genehmigt. Teilfonds Die Gesellschaft ist als eine offene Umbrellagesellschaft strukturiert, in der Anteile, welche die Rechte an verschiedenen Teilfonds verbriefen, zum jeweiligen Zeitpunkt von den Verwaltungsratsmitgliedern ausgegeben werden können. In Bezug auf einen Teilfonds können Anteile von mehr als einer Anteilklasse ausgegeben werden. Vorbehaltlich der im relevanten Nachtrag enthaltenen Ausstattungsmerkmale sind alle Anteile einer Klasse gleichrangig. Bei der Einführung neuer Teilfonds (für die zuvor die Zustimmung der Zentralbank erforderlich ist) oder einer neuen Anteilsklasse (die entsprechend den Anforderungen der Zentralbank auszugeben ist), wird die Gesellschaft einen von den Verwaltungsratsmitgliedern herauszugebenden Nachtrag vorbereiten, in dem die wesentlichen Ausstattungsmerkmale eines solchen Teilfonds oder einer Anteilklasse dargestellt sind. Für jeden Teilfonds (und dementsprechend nicht für jede Anteilsklasse) wird ein Sondervermögen geführt und gemäß den Anlagezielen und -richtlinien, die für diesen Fond gelten, investiert. Besonderheiten, die sich auf einzelne Teilfonds und die darin erhältlichen Anteilsklassen beziehen, sind im relevanten Nachtrag dargestellt. Anlageziel und Richtlinien Strukturierte Teilfonds Anlageziel dieser Teilfonds ist es, für die Anleger einen Ertrag (am Endgültiger Rücknahmetag, an jedem Handelstag oder anderweitig, wie jeweils zutreffend), der an einen Referenzwert gekoppelt ist (wie in dem relevanten Nachtrag angegeben), zu erzielen. Um das Anlageziel zu erreichen, sind die Anteilinhaber eines Teilfonds der Wertentwicklung des relevanten Referenzwertes ausgesetzt. Solche Teilfonds werden im Allgemeinen nicht direkt (und/oder vollständig) in den Referenzwert investieren. Diese Teilfonds werden stattdessen eine deutliche Mehrheit ihrer Nettoerlöse aus der Emission von Anteilen (entweder an dem relevanten Erstausgabedatum oder anschließend) in Vermögenswerte gemäß den Anlagebeschränkungen investieren und werden alle oder Teile der Wertentwicklung und/oder der Erträge aus dem Teilfondsvermögen tauschen, um ein Engagement im Referenzwert zu erlangen. Der (eventuell vorhandene) Rest der Nettoerlöse aus der Emission von Anteilen eines Teilfonds soll als sonstige Finanzinstrumente gehalten werden. Der Ertrag, den der Anteilinhaber erhält, hängt von der Wertentwicklung des Teilfondsvermögens, der 17 Wertentwicklung des Referenzwerts und der Wertentwicklung von Techniken ab, die verwendet werden, um das Teilfondsvermögen mit dem Referenzwert zu verbinden. Es gibt eine keine Sicherheit dahingehend, dass das Anlageziel eines Teilfonds, dessen Wertentwicklung an einen Referenzwert gekoppelt ist, tatsächlich erreicht wird. Das Teilfondsvermögen und die Techniken, die angewendet werden, um das Teilfondsvermögen mit dem Referenzwert zu verbinden, werden durch den Manager verwaltet. Die Verwaltung des Teilfondsvermögens beinhaltet im Allgemeinen nicht den aktiven Kauf oder Verkauf von Wertpapieren auf der Basis von Anlagebeurteilung und Wirtschafts-, Finanz- und Marktanalysen. Teilfonds mit einem Endgültigen Rücknahmetag verfolgen eine Anlagepolitik, die dahin zielt, Investoren eine vordefinierte Auszahlung am Endgültigen Rücknahmetag bereitzustellen und/oder sie können eine vordefinierte Ausschüttungszahlung während der Laufzeit eines Teilfonds bereitstellen. Die Fähigkeit, Anlegern solch vordefinierte Auszahlungen bereitzustellen, hängt von einer Anzahl von Parametern ab, insbesondere von Marktbewegungen zwischen der Festlegung der Auszahlung, der Strukturierung des Teilfonds und dem Erstausgabedatum des Teilfonds. Um diese Marktbewegungen, welche die Auszahlung beeinflussen könnten, abzuschwächen, kann der Teilfonds gemäß den Anlagebeschränkungen zustimmen, (eventuell vorhandene) Pre-Hedging-Vereinbarungen zu übernehmen, welche die Anerkannte Gegenpartei ggf. eingegangen ist. Der Teilfonds wird die Kosten und Aufwendungen hinsichtlich solcher Pre-Hedging-Vereinbarungen tragen und solchen Pre-Hedging-Vereinbarungen wird unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zugestimmt. Tracker-Teilfonds Das Anlageziel dieser Teilfondskategorie zielt darauf, die Wertentwicklung des Referenzwertes abzubilden oder nachzuvollziehen. Jeder Teilfonds hat das Ziel, die Wertentwicklung eines Referenzwerts vor Entgelten und Aufwendungen abzubilden oder nachzuvollziehen, indem er ein Portfolio übertragbarer Wertpapiere hält, die alle oder praktisch alle aus den Zugrundeliegenden Wertpapieren gebildet sind. Entsprechend werden die Teilfonds nicht mittels aktiver Investmentmanagement-Techniken verwaltet, sondern bei jedem Teilfonds wird ein passives Verfahren durch Indexierungstechniken angewandt. Jeder Teilfonds wird dahingehend angelegt, ein Niveau von Abbildungsgenauigkeit zu erreichen, bei dem die erwartete normale jährliche Differenz bei Erträgen, vor Entgelten und Aufwand, zwischen der Wertentwicklung der Anteile des Teilfonds und dem Referenzwert des Teilfonds unbedeutend ist. Außergewöhnliche Umstände, wie z.B., aber nicht darauf beschränkt, gestörte Marktbedingungen oder extrem volatile Märkte können auftreten und dazu führen, dass die Genauigkeit der Abbildung durch den Teilfonds erheblich von dem Referenzwert abweicht. Hinsichtlich gewisser Teilfonds und der Zusammensetzung ihrer Referenzwerte kann es außerdem praktisch unmöglich sein, ein solches Niveau der Abbildungsgenauigkeit zu erreichen, beispielsweise wegen Anlagebeschränkungen oder Liquiditätsbeschränkungen. Jeder Teilfonds wird, falls nicht anderweitig im Nachtrag für den relevanten Teilfonds ausdrücklich angegeben, generell in die dem relevanten Referenzwert Zugrundeliegenden Wertpapiere investieren, in Proportion zu ihrer Gewichtung beim Referenzwert und wird, wie nachfolgend aufgeführt, den Konzentrationsgrenzen unterliegend, gewöhnlich darauf abzielen, einen wesentlichen Teil seines Gesamtvermögens in die Zugrundeliegenden Wertpapiere seines Referenzwerts zu investieren. Jeder Teilfonds dieser Kategorie kann übertragbare Wertpapiere halten, die den Referenzwert gemäß den Anlagebeschränkungen abbilden. Solche übertragbare Wertpapiere ermöglichen eine praktikablere Verwaltung des Teilfonds. Aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich der Entgelte und Aufwendungen des Teilfonds, den Konzentrationsgrenzen, die in den Anlagebeschränkungen beschrieben sind, anderen rechtlichen und regulatorischen Beschränkungen und da unter gewissen Umständen gewisse Wertpapiere illiquide sein können, kann es unmöglich oder nicht praktikabel sein, alle Zugrundeliegenden Wertpapiere in ihrer Gewichtung oder überhaupt zu erwerben. Anleger sollten nachfolgend den Abschnitt „Risiko Faktoren“ lesen. Es gibt keine Sicherheit dahingehend, dass das Anlageziel eines Teilfonds, dessen Wertentwicklung mit einem Referenzwert verbunden ist, tatsächlich erreicht wird. Die Gesellschaft kann andere Arten von Teilfonds anbieten, die im Nachtrag für den relevanten Teilfonds 18 bekanntgegeben werden. Anteilklassen Die Verwaltungsratsmitglieder können bestimmen, verschiedene Anteilsklassen hinsichtlich jedes Teilfonds zu bilden. Alle Anteilklassen, die sich auf den gleichen Teilfonds beziehen, werden gemäß eines solchen Anlageziels des Teilfonds investiert, können aber hinsichtlich anderer Dinge differieren bezüglich ihrer Gebührenstruktur, Währung, Mindesterstanlagebetrag, Mindestfolgeanlagebetrag, Beteiligungsschwellenwert, Mindestrücknahmebetrag, Mindestgröße der Anteilklasse, Ausschüttungspolitik (einschließlich der Termine, Beträge und Zahlungen der Ausschüttungen), Investoren-Auswahlkriterien oder andere besondere Eigenschaft, wie sie durch die Verwaltungsratsmitglieder bestimmt werden. Ein getrennter Nettoinventarwert je Anteil wird für jeden Teilfonds in Bezug auf jede Anteilklasse berechnet. Die unterschiedlichen Merkmale jeder Anteilkasse sind hinsichtlich eines Teilfonds detailliert im relevanten Nachtrag beschrieben. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, entweder nur eine oder mehrere Anteilsklassen für den Erwerb durch Investoren in einem bestimmten Rechtsgebiet anzubieten, um den örtlichen Gesetzen, Gepflogenheiten oder Geschäftspraktiken zu entsprechen. Die Gesellschaft behält sich des Weiteren das Recht vor, Standards, welche für bestimmte Klassen von Investoren oder Transaktionen im Verhältnis zum Erwerb einer bestimmten Anteilsklasse anwendbar sind, einzuführen. Ausschüttungspolitik Die Verwaltungsratsmitglieder bestimmen die Ausschüttungspolitik und -vereinbarungen hinsichtlich eines jeden Teilfonds und Einzelheiten werden, wo zutreffend, im relevanten Nachtrag dargelegt. Entsprechend der Satzung sind die Verwaltungsratsmitglieder berechtigt, aus dem relevanten Teilfonds Ausschüttungen anzukündigen, nämlich: (i) die thesaurierten Erträge (bestehend aus allen aufgelaufenen Erträgen, insbesondere Zinsen und Dividenden) abzüglich der Aufwendungen des relevanten Teilfonds und/oder (ii) dem realisierten oder nicht realisierten Kapitalgewinn aus der Veräußerung/Bewertung von Anlagen oder anderer Mittel abzüglich realisierter und nicht realisierter thesaurierter Kapitalverluste von dem relevanten Teilfonds und/oder (iii) dem Kapital des relevanten Teilfonds. Wenn Ausschüttungen aus dem Kapital des relevanten Teilfonds vorgenommen werden, wird dies in dem relevanten Nachtrag bekannt gegeben. Die Verwaltungsratsmitglieder können jede fällige Ausschüttung an die Anteilinhaber im ganzen oder als Teil als Sachleistung in Form von Vermögenswerten des entsprechenden Teilfonds ausschütten, und im Besonderen Anlagen, auf die der relevante Teilfonds einen Anspruch hat. Ein Anteilinhaber kann von der Gesellschaft verlangen, dass statt der Übertragung eines Vermögenswertes als Sachleistung an ihn der Verkauf von Vermögenswerten für ihn veranlasst wird, um den daraus resultierenden Nettoerlöses an den Anteilinhaber zu zahlen. Die Gesellschaft ist verpflichtet und berechtigt, einen Betrag von der an den Anteilinhaber eines Teilfonds zu zahlenden Ausschüttung in Bezug auf die irische Besteuerung abzuziehen, wenn der Anteilinhaber eine Steuerpflichtige irische Person ist oder für eine solche erachtet wird, und diese Summe an die irische Steuerbehörde zu zahlen. Anteilinhaber sollten beachten, dass sich das Grundkapital der Gesellschaft bezogen auf einen bestimmten Teilfonds mit der Zeit verringert, da die Gesellschaft im Auftrag dieses Teilfonds Ausschüttungen aus dem Grundkapital der Gesellschaft bezogen auf diese Teilfonds vornimmt. Risikofaktoren Eine Anlage in einem Teilfonds birgt eine Anzahl an Risiken, einschließlich des Verlusts des angelegten Betrags. Überdies kann es keine Garantie oder Sicherheit geben, dass ein Teilfonds sein Anlagenziel erreicht. Eine ausführlichere Beschreibung gewisser Risikofaktoren, die für Anleger in den Teilfonds relevant sind, ist unter „Risikofaktoren“ und dem Abschnitt des relevanten Nachtrags unter der Überschrift „Weitere Informationen – Risikofaktoren“ dargelegt. Jeder Anleger sollte die Risiken, die mit einer Anlage verbunden sind, sorgfältig überprüfen und eine Entscheidung, die auf den besonderen Umständen des Anlegers basieren, fällen, damit die Anlage mit den Anlagezielen des Anlegers vereinbar ist. Zeichnung von Anteilen Anteile werden während des Erstangebotszeitraums zur Zeichnung angeboten, gegebenenfalls zu dem Erstausgabepreis plus der vorläufigen Gebühr (falls zutreffend) wie in „Handel mit Anteilen – Zeichnung von Anteilen“ beschrieben. Anschließende Zeichnungen werden zum Nettoinventarwert je Anteil der relevanten Anteilklasse zuzüglich des (eventuell vorhandenen) Ausgabeaufschlags, wie in „Zeichnung von Anteilen“ beschrieben, getätigt. 19 Rücknahme von Anteilen Anteile werden zu dem maßgeblichen Nettoinventarwert je Anteil der relevanten Anteilklasse zurückgenommen, wie in „Handel mit Anteilen – Rücknahme von Anteilen“ beschrieben. Tausch von Anteilen Ein Tausch von Anteilen einer Klasse eines Teilfonds in Anteile anderer zu diesem Zeitpunkt angebotenen Anteilklassen kann vorgenommen werden (wobei solche Klassen aus dem gleichen oder einem anderen Teilfonds sein können), soweit dies im Nachtrag zugelassen und wie in „Handel mit Anteilen – Tausch von Anteilen“ beschrieben ist. Handelsgebühren (a) Ausgabeaufschlag Anteile unterliegen einem Ausgabeaufschlag, der vom Erstausgabepreis oder dem Nettoinventarwert je Anteil berechnet wird, wie in „Handel mit Anteilen – Zeichnung von Anteilen – Zeichnungspreis“ beschrieben. (b) Tauschgebühr Eine Tauschgebühr von bis zu 3 % des Rücknahmepreises der getauschten Anteile kann von der Gesellschaft für den Tausch von Anteilen erhoben werden, wie im Nachtrag für den relevanten Teilfonds angegeben. (c) Rücknahmeabschlag Anteile können einem Rücknahmeabschlag unterliegen, wie dies im Nachtrag für den relevanten Teilfonds angegeben ist und welcher auf Basis des Nettoinventarwerts je Anteil berechnet wird, wie in „Handel mit Anteilen – Rücknahme von Anteilen – Rücknahmepreis“ beschrieben. Weitere Vergütungen und Gebühren Informationen zu Vergütungen und Gebühren können für jeden Teilfonds unter der Überschrift „Vergütungen und Gebühren“ dieses Verkaufsprospekts und des relevanten Nachtrags gefunden werden. Berichte und Rechnungsabschlüsse Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft ist der 30. Juni eines jeden Jahres. Der Jahresbericht und die testierten Rechnungsabschlüsse der Gesellschaft werden, sofern Anteile hinsichtlich eines Teilfonds an der Irischen Wertpapierbörse notiert sind, an die Irische Wertpapierbörse geschickt und den Anteilinhabern innerhalb von vier Monaten nach Abschluss jedes Bilanzjahres und mindestens 21 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft, der sie zur Genehmigung vorgelegt werden, zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft wird auch ungeprüfte Zwischenberichte erstellen, die, sofern Anteile eines Teilfonds an der Irischen Wertpapierbörse notiert sind, an die Irische Wertpapierbörse geschickt und den Anteilinhabern innerhalb von zwei Monaten nach dem 31. Dezember jedes Jahres zugänglich sein. Diese Berichte und Rechnungsabschlüsse beinhalten eine Aufstellung des Nettoinventarwerts eines jeden Teilfonds und seiner Anlagen, wie sie am Ende des Geschäftsjahres oder zum Ende eines Halbjahreszeitraums in ihnen enthalten sind. Notierung 20 Anträge können gestellt werden, um gewisse Anteilsklassen, wie von den Verwaltungsratsmitgliedern bestimmt, an der Irischen Wertpapierbörse und/oder an anderen Börsen zu notieren. 21 _____________________________________________________________________________________ TEILFONDS _____________________________________________________________________________________ Teilfonds Die Gesellschaft hat eine „Umbrella“-Struktur gewählt um institutionellen und privaten Anlegern, eine Auswahl verschiedener Teilfonds zu bieten. Jeder Teilfonds unterscheidet sich durch sein(e) spezifische(s) Anlageziel, Strategien, Basiswährung oder andere spezifische Merkmale, wie im relevanten Nachtrag beschrieben. Ein getrennter Pool von Vermögenswerten wird für jeden Teilfonds unterhalten und entsprechend den jeweiligen Anlagezielen des Teilfonds angelegt. Anteilklassen Die Verwaltungsratsmitglieder können bestimmen, verschiedene Anteilsklassen hinsichtlich eines jeden Teilfonds zu bilden. Alle Anteilklassen, die sich auf den gleichen Teilfonds beziehen, werden gemäß dem Anlageziel dieses Teilfonds investiert, können sich aber unter anderem bezüglich ihrer Gebührenstruktur, Währung, Mindesterstanlagebetrag, Mindestfolgeanlagebetrag, Mindestbestand, Mindestrücknahmebetrag, Mindestgröße der Anteilklasse, Ausschüttungspolitik (einschließlich der Termine, Beträge und Zahlungen von Ausschüttungen), Investoren-Auswahlkriterien oder andere besondere Merkmale, wie durch die Verwaltungsratsmitglieder bestimmt, unterscheiden. Ein getrennter Nettoinventarwert je Anteil wird für jeden Teilfonds für jede Anteilklasse berechnet. Die unterschiedlichen Merkmale einer jeden Anteilkasse sind hinsichtlich eines Teilfonds detailliert im relevanten Nachtrag beschrieben. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, nur eine oder mehrere Anteilsklassen für den Erwerb durch Anleger in einem bestimmten Rechtsgebiet anzubieten, um den örtlichen Gesetzen, Gepflogenheiten oder Geschäftspraktiken zu entsprechen. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, in Bezug auf bestimmte Klassen von Investoren oder Transaktionen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer bestimmten Anteilsklasse anwendbare Standards einzuführen. Anlageziel und Richtlinien Die Satzung sieht vor, dass Anlageziel und Richtlinien für jeden Fond durch die Verwaltungsratsmitglieder zum Zeitpunkt der Teilfondsauflage ausformuliert werden. Einzelheiten der Anlageziele und Richtlinien für jeden Teilfonds der Gesellschaft sind im Nachtrag zum relevanten Teilfonds aufgeführt. Jede Änderung des Anlageziels oder jede wesentliche Änderung der Anlagerichtlinien eines Teilfonds kann nur mit Zustimmung durch einen einfachen Beschluss der Anteilinhaber des Teilfonds erfolgen. Gemäß und unbeschadet des vorhergehenden Satzes dieses Absatzes muss im Falle einer Änderung des Anlagenziels und/oder der Richtlinien eines Teilfonds jedem Anteilinhaber des Teilfonds eine angemessene Kündigungsfrist eingeräumt werden, um es dem Anteilinhaber zu ermöglichen, seine Anteile zurückzugeben, bevor eine solche Änderung in Kraft tritt. Entsprechend den Regeln der Irischen Wertpapierbörse sind bei Fehlen unvorhergesehener Umstände das Anlageziel und die Richtlinien, die für jeden Teilfonds aufgeführt sind, mindestens drei Jahre lang einzuhalten, ab Zulassung der ausgegebenen Anteile hinsichtlich des relevanten Teilfonds zur Notierung in der offiziellen Liste und zum Handel am Hauptmarkt der Irischen Wertpapierbörse. Die Regeln sehen zudem vor, dass alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf das Anlageziel jedes notierten Teilfonds oder bei seinen Richtlinien während des genannten Zeitraums nur mit Zustimmung der Irischen Wertpapierbörse und durch einen einfachen Beschluss der Anteilinhaber des relevanten Teilfonds vorgenommen werden können. Die Gesellschaft sieht zunächst das Angebot von zwei Arten von Teilfonds vor: (i) Strukturierte Teilfonds; und (ii) Tracker-Teilfonds. Strukturierte Teilfonds 22 Anlageziel eines solchen Teilfonds ist es, den Investoren einen Ertrag (am Endgültigen Rücknahmetag, zu jedem Handelstag oder anderweitig, wie je nach Fall angegeben), gebunden an einen Referenzwert (wie in dem relevanten Nachtrag angegeben), zu bieten. Um das Anlageziel zu erreichen, sind die Anteilinhaber eines Teilfonds der Wertentwicklung des relevanten Referenzwertes ausgesetzt. Solche Teilfonds werden im Allgemeinen nicht direkt (und/oder vollständig) in den Referenzwert investieren. Diese Teilfonds werden stattdessen eine erhebliche Mehrheit ihrer Nettoerlöse aus der Emission von Anteilen (an dem relevanten Erstausgabedatum oder anschließend) in das Teilfondsvermögen gemäß den Anlagebeschränkungen investieren und werden alle oder Teile der Wertentwicklung und/oder der Erträge des Teilfondsvermögens tauschen, um ein Engagement im Referenzwert zu erlangen. Der (eventuelle) Rest der Nettoerlöse aller ausgegebenen Anteile eines Teilfonds soll als sonstige Finanzinstrumente gehalten werden. Der Ertrag, den der Anteilinhaber erhält, hängt von der Wertentwicklung des Teilfondsvermögens, der Wertentwicklung des Referenzwerts und der Wertentwicklung von Techniken ab, die verwendet werden, um das Teilfondsvermögen mit dem Referenzwert zu verbinden. Es gibt eine keine Sicherheit dahingehend, dass das Anlageziel eines Teilfonds, dessen Wertentwicklung an einen Referenzwert gekoppelt ist, tatsächlich erreicht wird. Das Teilfondsvermögen und die Techniken, die angewendet werden, um das Teilfondsvermögen mit dem Referenzwert zu verbinden, werden durch den Manager verwaltet. Die Verwaltung des Teilfondsvermögens beinhaltet im Allgemeinen nicht den aktiven Kauf oder Verkauf von Wertpapieren auf der Basis von Anlagebeurteilung und Wirtschafts-, Finanz- und Marktanalysen. Teilfonds mit einem Endgültigen Rücknahmetag verfolgen eine Anlagepolitik, die dahin zielt, Investoren eine vordefinierte Auszahlung am Endgültigen Rücknahmetag bereitzustellen und/oder sie können eine vordefinierte Ausschüttungszahlung während der Laufzeit eines Teilfonds bereitstellen. Die Fähigkeit, Anlegern solch vordefinierte Auszahlungen bereitzustellen, hängt von einer Anzahl von Parametern ab, insbesondere von Marktbewegungen zwischen der Festlegung der Auszahlung, der Strukturierung des Teilfonds und dem Erstausgabedatum des Teilfonds. Um diese Marktbewegungen, welche die Auszahlung beeinflussen könnten, abzuschwächen, kann der Teilfonds gemäß den Anlagebeschränkungen zustimmen, (eventuell vorhandene) Pre-Hedging-Vereinbarungen zu übernehmen, welche die Anerkannte Gegenpartei ggf. eingegangen ist. Der Teilfonds wird die Kosten und Aufwendungen hinsichtlich solcher Pre-Hedging-Vereinbarungen tragen und solchen Pre-Hedging-Vereinbarungen wird unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zugestimmt. Tracker-Teilfonds Das Anlageziel dieser Teilfondskategorie zielt darauf, die Wertentwicklung des Referenzwertes abzubilden oder nachzuvollziehen. Jeder Teilfonds hat das Ziel, die Wertentwicklung eines Referenzwerts vor Entgelten und Aufwendungen abzubilden oder nachzuvollziehen, indem er ein Portfolio übertragbarer Wertpapiere hält, die alle oder praktisch alle aus den Zugrundeliegenden Wertpapieren gebildet sind. Entsprechend werden die Teilfonds nicht mittels aktiver Investmentmanagement-Techniken verwaltet, sondern bei jedem Teilfonds wird ein passives Verfahren durch Indexierungstechniken angewandt. Jeder Teilfonds wird dahingehend angelegt, ein Niveau von Abbildungsgenauigkeit zu erreichen, bei dem die erwartete normale jährliche Differenz bei Erträgen, vor Entgelten und Aufwand, zwischen der Wertentwicklung der Anteile des Teilfonds und dem Referenzwert des Teilfonds unbedeutend ist. Außergewöhnliche Umstände, wie z.B., aber nicht darauf beschränkt, gestörte Marktbedingungen oder extrem volatile Märkte können auftreten und dazu führen, dass die Genauigkeit der Abbildung durch den Teilfonds erheblich von dem Referenzwert abweicht. Hinsichtlich gewisser Teilfonds und der Zusammensetzung ihrer Referenzwerte kann es außerdem praktisch unmöglich sein, ein solches Niveau der Abbildungsgenauigkeit zu erreichen, beispielsweise wegen Anlagebeschränkungen oder Liquiditätsbeschränkungen. 23 Jeder Teilfonds wird, falls nicht anderweitig im Nachtrag für den relevanten Teilfonds ausdrücklich angegeben, generell in die dem relevanten Referenzwert Zugrundeliegenden Wertpapiere investieren, in Proportion zu ihrer Gewichtung beim Referenzwert und wird, wie nachfolgend aufgeführt, den Konzentrationsgrenzen unterliegend, gewöhnlich darauf abzielen, einen wesentlichen Teil seines Gesamtvermögens in die Zugrundeliegenden Wertpapiere seines Referenzwerts zu investieren. Jeder Teilfonds dieser Kategorie kann übertragbare Wertpapiere halten, die den Referenzwert gemäß den Anlagebeschränkungen abbilden. Solche übertragbare Wertpapiere ermöglichen eine praktikablere Verwaltung des Teilfonds. Aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich der Entgelte und Aufwendungen des Teilfonds, den Konzentrationsgrenzen, die in den Anlagebeschränkungen beschrieben sind, anderen rechtlichen und regulatorischen Beschränkungen und da unter gewissen Umständen gewisse Wertpapiere illiquide sein können, kann es unmöglich oder nicht praktikabel sein, alle Zugrundeliegenden Wertpapiere in ihrer Gewichtung oder überhaupt zu erwerben. Anleger sollten nachfolgend den Abschnitt „Risiko Faktoren“ lesen. Es gibt keine Sicherheit dahingehend, dass das Anlageziel eines Teilfonds, dessen Wertentwicklung mit einem Referenzwert verbunden ist, tatsächlich erreicht wird. Anlagebeschränkungen Die Anlagebeschränkungen, die für jeden Teilfonds der Gesellschaft gemäß den Verordnungen gelten, sind nachfolgend dargelegt. Sie unterliegen allerdings den Kriterien und Ausnahmen, die in den Verordnungen und in den Mitteilungen der Zentralbank enthalten sind. Jede zusätzliche Beschränkung bei der Anlage für andere Teilfonds wird durch die Verwaltungsratsmitglieder zur Zeit der Teilfondsbildung formuliert. Die Verwaltungsratsmitglieder können gelegentlich weitere Anlagebeschränkungen einführen, die mit den Interessen der Anteilinhaber vereinbar sind, um den Gesetzen und Bestimmungen der Länder, in dem die Inhaber ansässig sind, zu entsprechen. 1. Zugelassene Anlagen Anlagen eines Teilfonds sind begrenzt auf: 1.1. Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder zur offiziellen Notierung an einer Börse in einem EU Mitgliedstaat oder einem Staat, der Nicht-EU Mitgliedstaat ist, zugelassen sind, die auf einem Markt gehandelt werden, der geregelt und anerkannt, für das Publikum in einem EUMitgliedstaat oder einem Staat, der nicht EU-Mitgliedstaat ist, offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. 1.2. Kürzlich ausgegebene übertragbare Wertpapiere, die für die offizielle Notierung an einer Börse oder einem anderen Markt (wie oben beschrieben) innerhalb eines Jahres zugelassen werden. 1.3. Andere Geldmarktinstrumente gemäß der Definition in den Mitteilungen der Zentralbank, als diejenigen, die an einem geregelten Markt gehandelt werden. 1.4. Anteile an OGAWs 1.5. Anteile an Nicht-OGAWs, dargelegt im Leitfaden 2/03 der Zentralbank. 1.6. Einlagen bei Kreditinstitutionen, wie in den Mitteilungen der Zentralbank beschrieben. 1.7. Derivative Finanzinstrumente, wie in den Mitteilungen der Zentralbank beschrieben. 2. Anlagegrenzen 2.1. Ein Teilfonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettoinventarwerts in andere als in Absatz 1 beschriebene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente investieren. 2.2. Ein Teilfonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettoinventarwerts in kürzlich erworbene übertragbare Wertpapiere investieren, die zur offiziellen Notierung an einer Börse oder auf anderen Märkten (wie in Absatz 1.1 beschrieben) innerhalb eines Jahres zugelassen werden. Diese Beschränkungen treffen nicht bei Anlagen des Teilfonds in bestimmten US-Wertpapieren zu, die als Wertpapiere gemäß Rule 144A bezeichnet sind, sofern: 24 2.2.1. die Wertpapiere mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie innerhalb eines Jahres nach Ausgabe bei der US Securities und Exchanges Commission zu registrieren; und 2.2.2. die Wertpapiere keine illiquiden Wertpapiere sind, d. h. sie können innerhalb von sieben Tagen durch den Teilfonds zu dem Preis oder annähernd zu dem Preis, durch den sie von den Teilfonds bewertet wurden, realisiert werden. 2.3. Ein Teilfonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von derselben Einheit emittiert werden, anlegen, unter der Maßgabe, dass der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in Emittenten gehalten werden, in denen er jeweils mehr als 5 % anlegt, unter 40 % beträgt. 2.4. vorbehaltlich den vorherigen Zustimmung durch die Zentralbank wird die 10%-Grenze (gemäß 2.3) auf 25 % angehoben, falls Anleihen, die durch ein Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Geschäftssitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und per Gesetz unter besonderer öffentlicher Aufsicht steht, damit Inhaber von Anleihen geschützt werden. Wenn ein Teilfonds mehr als 5 % seines Nettoinventarwerts in diese von einem Emittenten ausgegebenen Anleihen anlegt, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigen. 2.5. Die Grenze von 10 % (gemäß 2.3) wird auf 35 % angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente durch einen EU-Mitgliedstaat oder seine örtlichen Behörden oder durch einen Nicht-EU-Mitgliedstaat oder internationale Körperschaften des öffentlichen Rechts, von denen einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten Mitglieder sind, emittiert oder garantiert werden. 2.6. Die übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit Bezug auf 2.4 und 2.5 können nicht angerechnet werden, um die in 2.3 genannte Grenze von 40 % anzuwenden. 2.7. Ein Teilfonds darf nicht mehr als 20 % seines Nettoinventarwerts in Einlagen bei demselben Kreditinstitut anlegen. Einlagen, die als Zusatzliquidität bei einem anderen Kreditinstitut als bei Relevanten Instituten gehalten werden, dürfen 10 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigen. Diese Grenze kann auf 20 % angehoben werden, falls die Einzahlung bei der Depotbank erfolgt. 2.8. Das Risiko, welchem ein Teilfonds gegenüber einer Anerkannten Gegenpartei bei einem OTC-Derivat ausgesetzt ist, darf 5 % seines Nettoinventarwerts nicht übersteigen. Diese Grenze wird im Falle einer Relevanten Institution auf 10 % angehoben. 2.9. Ungeachtet von Absatz 2.3, 2.7 und 2.8 darf eine Kombination aus zwei oder mehr der folgenden Vermögenswerte, die von der gleichen Einheit ausgegeben oder getätigt oder durchgeführt werden, 20 % des Nettoinventarwerts eines Teilfonds nicht übersteigen: 2.9.1. Anlagen in übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten: 2.9.2. Einlagen; und/oder 2.9.3. Risiken, die sich aus OTC-Derivate-Transaktionen ergeben. 2.10. Die Grenzen, die oben unter 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 genannt sind, dürfen nicht dahingehend kombiniert werden, dass ein Engagement bei einer einzelnen Einheit nicht größer als 35 % des Nettoinventarwerts eines Teilfonds ist. 2.11. Unternehmensgruppen gelten als Einzelemittenten für die Zwecke von 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9. Eine Grenze von 20 % des Nettoinventarwerts eines Teilfonds kann jedoch bei einer Anlage in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten innerhalb der gleichen Gruppe angewendet werden. 2.12. Ein Teilfonds kann bis zu 100 % seines Nettoinventarwerts in verschiedenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen örtlichen Behörden, in NichtEU-Mitgliedstaaten oder internationalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten Mitglieder sind, oder Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, 25 Schweiz, Vereinigte Staaten oder einem der folgenden emittiert oder garantiert werden: OECD-Mitgliedstaaten, ausgeschlossen derer, die oben aufgeführt sind (vorausgesetzt, die relevanten Emissionen sind mit einem Investment Grade Rating versehen) Europäische Investitionsbank Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung International Finance Corporation International Monetary Fund Euratom The Asian Development Bank Europäische Zentralbank Der Europarat Eurofima African Development Bank Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Die Weltbank) The Inter American Development Bank Europäische Union Federal National Mortgage Association (Fannie Mae) Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mae) Government National Mortgage Association (Ginnie Mae) Student Loan Marketing Association (Sallie Mae) Federal Home Loan Bank Federal Farm Credit Bank Tennessee Valley Authority Der Teilfonds muss Wertpapiere von mindestens 6 verschiedenen Emissionen halten, mit Wertpapieren aus einer Emission in Höhe von nicht mehr als 30 % des Nettoinventarwerts. 3. Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) 3.1. Ein Teilfonds darf in einen einzigen OGA nicht mehr als 20 % seines Nettoinventarwerts anlegen. 3.2. Anlagen in Nicht-OGAWs dürfen insgesamt 30 % des Nettoinventarwerts eines Teilfonds nicht übersteigen. 3.3. Den OGA ist nicht gestattet, mehr als 10 % des Nettoinventarwerts in andere OGA zu investieren. 3.4. Wenn ein Teilfonds in Anteile anderer OGAs investiert, die direkt oder indirekt oder durch eine Vertretung des Verwaltungsunternehmens der Gesellschaft oder durch ein anderes Unternehmen, mit dem das Verwaltungsunternehmen der Gesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle verbunden sind oder durch eine bedeutende direkte oder indirekte Holding verwaltet werden, kann das Verwaltungs- oder andere Unternehmen keine Zeichnungsgebühren, Tauschgebühren oder Rücknahmeabschläge wegen der Anlage des Teilfonds in die Anteile solcher OGAs erheben. 3.5. Wenn ein Manager/Anlageberater des Teilfonds aufgrund einer Anlage in Anteilen eines anderen OGA eine Provision (einschließlich einer Abzugsprovision) erhält, ist diese Provision dem Teilfonds zuzuführen. 4. Index-Tracking-OGAWs 4.1. Ein Teilfonds kann bis zu 20 % seines Nettoinventarwerts in Anlagen oder Schuldtitel, die durch dieselbe Einheit emittiert wurden, anlegen, wenn die Anlagepolitik des Teilfonds der Abbildung eines Index entspricht und er den Kriterien, die durch die Mitteilungen der Zentralbank dargelegt sind, entspricht und durch die Zentralbank anerkannt ist. 4.2. Die Grenze in 4.1 kann auf bis zu 35% des Nettoinventarwerts des Teilfonds angehoben werden und für einen einzelnen Emittenten gelten, wenn dies durch außergewöhnliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist. 5. Allgemeine Regeln 5.1. Eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft, die in Verbindung mit allen von ihr verwalteten OGAs handelt, kann keine Anteile erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das 26 es ihr möglich machen würde, nennenswerten Einfluss auf die Verwaltung einer ausgebenden Einheit zu erhalten. 5.2. Ein Teilfonds darf nicht mehr erwerben als: 5.2.1. 10% der stimmrechtslosen Aktien eines einzelnen Emittenten; 5.2.2. 10% der Schuldtitel eines einzelnen Emittenten; 5.2.3. 25% der Anteile eines einzelnen OGA; 5.2.4. 10% der Geldmarktinstrumente eines einzelnen Emittenten. Die Grenzen, die in 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.4 dargelegt sind, können vernachlässigt werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der begebenen Wertpapiere zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lassen. 5.3. 5.1 und 5.2 sind nicht anwendbar auf: 5.3.1. übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die durch einen EU-Mitgliedsstaat oder seine örtlichen Behörden ausgegeben oder garantiert wurden; 5.3.2. übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die durch einen Nicht-EU-Mitgliedsstaat ausgegeben oder garantiert wurden; 5.3.3. übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die durch öffentliche internationale Körperschaften, bei denen einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten Mitglieder sind ausgegeben wurden; 5.3.4. Anteile, die durch einen Teilfonds im Kapital einer in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat eingetragenen Gesellschaft gehalten werden, deren Vermögen hauptsächlich in den Wertpapieren von ausgebenden Einheiten investiert wird, deren Geschäftssitz in dem Staat ist, in dem gemäß der Gesetzgebung des Staates eine solche Holding die einzige Art darstellt, in der der Fond in Wertpapiere der ausgebenden Einheiten dieses Staates investieren kann. Dieser Verzicht ist nur dann anwendbar, wenn die Anlagerichtlinien der Gesellschaft des NichtEU-Mitgliedstaates die in 2.3 bis 2.11, 3.1, 3.2, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5 und 5.6 niedergelegten Grenzen befolgen, und im Falle, dass diese Grenzen überschritten werden, die Absätze 5.5 und 5.6 nachfolgend beachtet werden. 5.4. Anteile, die von einer Investmentgesellschaft, in der Kapital von Konzerngesellschaften, die nur das Verwaltungsgeschäft, Beratung oder Marketing in einem Land betreiben, in dem sich die Konzerngesellschaft befindet, gehalten werden, hinsichtlich Rücknahme von Anteilen auf Verlangen der Anteilinhaber und ausschließlich im Auftrag dieser. 5.5. Ein Teilfonds muss den Anlagebeschränkungen nicht nachkommen, wenn Bezugsrechte bei übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die Teil seines Vermögens bilden, ausgeübt werden. 5.6. Die Zentralbank kann einem kürzlich genehmigten Teilfonds gestatten, von den Bestimmungen 2.3 bis 2.12, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 für sechs Monate ab dem Datum seiner Genehmigung abzuweichen, vorausgesetzt, das Prinzip der Risikostreuung wird beachtet. 5.7. Wenn die hier festgelegten Grenzen aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle eines Teilfonds liegen oder als Ergebnis der Ausübung von Bezugsrechten überschritten werden, muss der Teilfonds als vorrangiges Ziel für seine Verkaufstransaktionen die Behebung dieser Situation unter Beachtung der Interessen seiner Anteilinhaber herbeiführen,. 5.8. Ein Teilfonds kann keine Leerverkäufe tätigen von: 5.8.1. übertragbaren Wertpapieren; 5.8.2. Geldmarktinstrumenten; 27 5.8.3. Anteilen von OGAs; oder 5.8.4. derivativen Finanzinstrumenten. 5.9. Ein Teilfonds kann ergänzend Barmittel halten. 5.10. Ein Teilfonds wird keine rechtliche oder Verwaltungskontrolle über den Emittenten einer seiner zugrundeliegenden Kapitalanlagen übernehmen oder diese anstreben. 6. Derivative Finanzinstrumente 6.1. Das globale Engagement eines Teilfonds (wie in den Mitteilungen der Zentralbank vorgeschrieben) hinsichtlich derivativer Finanzinstrumente darf nicht größer als sein Nettoinventarwert sein. 6.2. Engagement durch Positionen in den zugrundeliegenden Vermögenswerten von derivativen Finanzinstrumenten, einschließlich eingebetteter derivativer Finanzinstrumente in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, sofern diese mit Positionen kombiniert werden, die aus direkten Investitionen resultieren, dürfen die durch die Mitteilungen der Zentralbank festgesetzten Anlagegrenzen nicht überschreiten. (Diese Bestimmung ist im Falle von Index-basierten derivativen Finanzinstrumenten nicht anwendbar, vorausgesetzt, der zugrundeliegende Index entspricht den Kriterien, die in den Mitteilungen der Zentralbank aufgeführt sind.) 6.3. Ein Teilfonds kann in OTC-Derivate investieren, vorausgesetzt, die Gegenparteien zu den OTCDerivaten sind Institutionen, die einer Aufsichtsbehörde unterliegen und Kategorien angehören, die durch die Zentralbank gebilligt sind. 6.4. Anlagen in derivative Finanzinstrumente unterliegen den Bedingungen und Grenzen, die durch die Zentralbank festgelegt sind. Effizientes Portfoliomanagement Die Gesellschaft kann im Auftrag eines Teilfonds Techniken und Instrumente zwecks effizientem Portfoliomanagement, hinsichtlich übertragbarer Wertpapiere und/oder anderer Finanzinstrumente, in welche sie investiert, einsetzen. Eine Liste davon wird, soweit maßgeblich, im relevanten Nachtrag dargelegt. Wenn ein Teilfonds solche Techniken und Instrumente anzuwenden beabsichtigt, wird diese Intention in den Anlagerichtlinien des relevanten Teilfonds ausgewiesen und im relevanten Nachtrag festgelegt. Ersatz von Referenzwerten Die Verwaltungsratsmitglieder können, wenn sie meinen, dies nach den geltenden Vorschriften und im Interesse der Gesellschaft oder eines relevanten Teilfonds zu tun, den bestehenden Referenzvermögenswert des Teilfonds gegen einen anderen Referenzwert austauschen. Die Verwaltungsratsmitglieder können zum Beispiel entscheiden, solch einen Referenzwert unter den folgenden Umständen auszutauschen: (i) die derivativen Finanzinstrumente, die für die Realisierung der Anlageziele des relevanten Teilfonds notwendig sind, sind nicht mehr in der Art verfügbar, wie sie von den Verwaltungsratsmitgliedern als akzeptabel angesehen werden; die Genauigkeit und Verfügbarkeit von Daten eines bestimmten Referenzwerts hat sich verschlechtert; die Komponenten eines Referenzwerts den Teilfonds veranlassen würden (falls diese dem Referenzwert dicht folgen sollte), gegen die Grenzen, die unter „Anlagebeschränkungen“ dargelegt sind, zu verstoßen und/oder die Besteuerung oder steuerliche Behandlung der Gesellschaft oder seiner Anteilinhaber wesentlich zu beeinträchtigen; der fragliche Referenzwert existiert nicht mehr oder, bei Festlegung durch die Verwaltungsratsmitglieder, es besteht eine wesentliche Änderung in der Formel oder Methode zur Berechnung einer Komponente des Referenzwerts oder, falls es gibt eine wesentliche Modifikation von Komponenten des Referenzwerts; der Anerkannte Gegenpartei teilt der Gesellschaft mit, dass es eine begrenzte Liquidität in einem Teil der Komponenten-Wertpapiere des Referenzwerts gibt; 28 der Index-Sponsor erhöht seine Lizenzgebühren auf ein Niveau, welches die Verwaltungsratsmitglieder als unangemessen ansehen; oder ein Nachfolge-Index-Sponsor wird von den Verwaltungsratsmitgliedern als nicht akzeptabel angesehen. Die oben angeführte Liste ist nur indikativ und kann nicht als erschöpfend verstanden werden oder die Befugnis der Verwaltungsratsmitglieder beschränken, den Referenzwert zu ändern oder alle weiteren Umstände, die die Verwaltungsratsmitglieder als angemessen ansehen. Die Anteilinhaber des relevanten Teilfonds werden von der Entscheidung der Verwaltungsratsmitglieder, den Referenzwert auszutauschen, benachrichtigt. Der Nachtrag wird im Falle eines Austauschs des bestehenden Referenzwerts eines Teilfonds mit einem anderen Referenzwert aktualisiert. Vertrauen in Index-Sponsoren Der Manager wird sich bei Informationen, wie zu der Zusammensetzung und/oder Gewichtung der Komponenten innerhalb eines Index, einzig auf den entsprechenden Index-Sponsor verlassen. Wenn der Manager nicht in der Lage ist, solche Informationen zu erhalten oder zu verarbeiten, dann können die zuletzt veröffentlichte Zusammensetzung und/oder Gewichtung des Index nach alleinigem Ermessen des Managers, durch den Teilfonds zum Zweck aller Anpassungen verwendet werden. Befugnis zur Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe Die Gesellschaft kann für Rechnung eines Teilfonds nur bis zu 10% des Nettoinventarwerts eines Teilfonds als Darlehen aufnehmen, vorausgesetzt, diese Darlehensaufnahme ist für einen Zeitraum von bis zu einem Monat, um eine Liquiditätslücke, die durch Fälligkeitsinkongruenzen bei Ankaufs- und Verkaufstransaktionen entstanden ist oder hilfsweise, um Rücknahmen zu finanzieren, zu decken. Die Vermögenswerte eines solchen Teilfonds können als Sicherheit für diese Darlehensaufnahme belastet werden. Die Gesellschaft kann Fremdwährung mittels eines Paralleldarlehens erwerben. Fremdwährung, die auf diese Art erlangt wird, wird nicht als Darlehen im Sinne der oben erwähnten 10%-Grenze klassifiziert, sofern die Ausgleichseinlage (a) in der Basiswährung des Teilfonds denominiert ist und (b) dem Wert des zu zahlenden Fremdwährungs-Darlehens entspricht oder diesen übersteigt. Die Gesellschaft darf keine Darlehen für Anlagezwecke aufnehmen. Unbeschadet der Befugnis der Gesellschaft, in übertragbare Wertpapiere zu investieren, darf die Gesellschaft keine Barmittel verleihen oder als Bürge für Dritte fungieren. Spezielle Beschränkungen der Darlehensaufnahme bezüglich eines Teilfonds werden durch die Verwaltungsratsmitglieder zur Zeit der Teilfondsauflage formuliert. Derzeit sind keine besonderen Beschränkungen zur Darlehensaufnahme wirksam. Vergütungen und Gebühren und Aufwendungen Wenn die Gesellschaft im Auftrag eines Teilfonds in Anteile anderer OGAWs oder Organismen für gemeinsame Anlagen oder in beide investiert und jene anderen OGAWs oder Organismen für gemeinsame Anlagen direkt oder durch eine Vertretung durch den Manager oder jede andere Gesellschaft, mit der der Manager durch gemeinsames Management oder Kontrolle oder durch eine erhebliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden, erheben der Manager oder die andere Gesellschaft keine Zeichnungs-, Tausch- oder Rücknahmegebühren bezüglich der Anlage durch die Gesellschaft im Auftrag des Teilfonds in die Anteile anderer OGAWs oder Organismen für gemeinsame Anlagen oder beides, je nach Fall. Wenn die Gesellschaft im Auftrag eines Teilfonds einen wesentlichen Teil dessen Nettoinventarwerts in andere OGAWs oder in Organismen für gemeinsamen Anlagen, die keine OGAW sind, investiert oder in beide, dann wird die maximale Höhe der Verwaltungsgebühren zulasten des Teilfonds aufgrund solcher OGAWs oder NichtOGAW-Organismen für gemeinsame Anlagen, was immer der Fall sein mag, in dem relevanten Nachtrag dargelegt. Einzelheiten zu solchen Gebühren sind im Jahresbericht der Gesellschaft enthalten. Ausschüttungspolitik Die Verwaltungsratsmitglieder bestimmen die Ausschüttungspolitik und -vereinbarungen hinsichtlich eines jeden Teilfonds und Einzelheiten werden, wo zutreffend, im relevanten Nachtrag dargelegt. Entsprechend der Satzung 29 sind die Verwaltungsratsmitglieder berechtigt, aus dem relevanten Teilfonds Ausschüttungen anzukündigen, nämlich: (i) die thesaurierten Erträge (bestehend aus allen aufgelaufenen Erträgen, insbesondere Zinsen und Dividenden) abzüglich der Aufwendungen des relevanten Teilfonds und/oder (ii) dem realisierten oder nicht realisierten Kapitalgewinn aus der Veräußerung/Bewertung von Anlagen oder anderer Mittel abzüglich realisierter und nicht realisierter thesaurierter Kapitalverluste von dem relevanten Teilfonds und/oder (iii) dem Kapital des relevanten Teilfonds. Wenn Ausschüttungen aus dem Kapital des relevanten Teilfonds vorgenommen werden, wird dies in dem relevanten Nachtrag bekannt gegeben. Die Verwaltungsratsmitglieder können jede fällige Ausschüttung an die Anteilinhaber im ganzen oder als Teil als Sachleistung in Form von Vermögenswerten des entsprechenden Teilfonds ausschütten, und im Besonderen Anlagen, auf die der relevante Teilfonds einen Anspruch hat. Ein Anteilinhaber kann von der Gesellschaft verlangen, dass statt der Übertragung eines Vermögenswertes als Sachleistung an ihn der Verkauf von Vermögenswerten für ihn veranlasst wird, um den daraus resultierenden Nettoerlöses an den Anteilinhaber zu zahlen. Die Gesellschaft ist verpflichtet und berechtigt, einen Betrag von der an den Anteilinhaber eines Teilfonds zu zahlenden Ausschüttung in Bezug auf die irische Besteuerung abzuziehen, wenn der Anteilinhaber eine Steuerpflichtige irische Person ist oder für eine solche erachtet wird, und diese Summe an die irische Steuerbehörde zu zahlen. Anteilinhaber sollten beachten, dass sich das Grundkapital der Gesellschaft bezogen auf einen bestimmten Teilfonds mit der Zeit verringert, da die Gesellschaft im Auftrag dieses Teilfonds Ausschüttungen aus dem Grundkapital der Gesellschaft bezogen auf diese Teilfonds vornimmt. Ausschüttungen, die innerhalb von sechs Jahren nach ihrem Fälligkeitsdatum nicht geltend gemacht werden, verfallen und gehen in das Vermögen des relevanten Teilfonds über. Ausschüttungen, die an die Anteilinhaber zu zahlen sind, werden mittels elektronischer Überweisung auf das vom Anteilinhaber angegebene Bankkonto gezahlt. In diesem Falle erfolgt die Zahlung der Ausschüttung auf Kosten des Zahlungsempfängers innerhalb von vier Monaten ab dem Datum, an dem die Verwaltungsratsmitglieder die Dividende angekündigt haben. Die Ausschüttungsrichtlinien für jeden Teilfonds sind im Nachtrag für den relevanten Teilfonds dargelegt. 30 _____________________________________________________________________________________ RISIKOFAKTOREN _____________________________________________________________________________________ Das Folgende ist eine allgemeine Erläuterung einiger Risiken, die den Wert von Anteilen betreffen können. Beachten Sie auch den eventuell vorhandenen, als „Risikofaktoren“ betitelten Abschnitt des relevanten Nachtrags zur Erläuterung weiterer Risiken, die für eine bestimmte Anteilausgabe spezifisch sind. Diese Risiken sind nicht erschöpfend aufgezählt, was auch nicht beabsichtigt ist. Nicht alle aufgeführten Risiken betreffen unbedingt alle Anteilemissionen betreffen und es kann weitere Überlegungen geben, die bei bestimmten Emissionen in Betracht gezogen werden sollten. Welche Faktoren für einen bestimmten Teilfonds von Bedeutung sind, wird von einer Anzahl an untereinander verknüpften Themen abhängen, insbesondere, aber nicht darauf beschränkt, von der Beschaffenheit der Anteile, dem (eventuell vorhandenen) Referenzwert, dem (eventuell vorhandenen) Teilfondsvermögen und von den Derivaten, durch die beide verbunden werden. Potenzielle Anleger sollten bestimmen, ob eine Anlage in Anteilen einer Klasse entsprechend ihren eigenen Umständen angemessen ist. Sie sollten den Rat ihrer Rechts-, Geschäfts- und Steuerberater einholen, um die Konsequenzen einer Anlage in Anteilen einer Klasse zu ermitteln und so zu einer eigenen Bewertung der Anlagen zu gelangen. Anlagen in die Anteile einer Klasse sind nur für Anleger geeignet, die: (a) das erforderliche Wissen und die Erfahrung in Finanz- und Geschäftsangelegenheiten haben, um die Vorteile und Risiken, die mit einer Anlage in Anteilen der relevanten Klasse verbunden sind, zu bewerten; (b) Zugang zu und Wissen über geeignete(n) Analyseinstrumenten zur Bewertung solcher Vorteile und Risiken im Kontext ihrer finanziellen Situation haben; und (c) In der Lage sind, die wirtschaftlichen Risiken einer Anlage in den Anteilen der relevanten Klasse zu tragen. Potenzielle Anleger sollten ihre eigene, unabhängige Entscheidung treffen, in Anteile der relevanten Klasse zu investieren, und basierend auf ihrem eigenen Urteil und dem möglicherweise notwendigen Rat der Berater, ob eine Anlage in die Anteile der relevanten Klasse für sie passend oder geeignet ist. Potenzielle Anleger sollten sich nicht auf Informationen verlassen, die (auf jegliche Weise) durch die Gesellschaft oder einen Anlageverwalter oder den Anlageberater oder irgendeinen ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen als ein Rat zur Anlage oder als Empfehlung zur Anlage in die Anteile der relevanten Klasse kommuniziert wurden, was unter anderem jede dieser Informationen, Erklärungen oder Erläuterungen bezüglich der Bedingungen der Anteile der relevanten Klasse oder damit zusammenhängender Merkmale einschließt. Einleitung Der Wert und die Erträge von Investitionen und damit der Wert von und die Erträge aus Anteilen eines Teilfonds können sowohl steigen als auch fallen und ein Anleger kann eventuell den Betrag, den er angelegt hat, nicht zurückbekommen. Infolge von Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen, die bei den Anteilen fällig werden können, sollte eine Anlage in Anteilen als mittel- bis langfristig angesehen werden. Anleger sollten eine Entscheidung zu einer Anlage erst nach sorgfältigen Überlegungen zusammen mit ihren Rechts-, Steuer-, Finanz- und anderen Beratern treffen. Die rechtliche, aufsichtsrechtliche, steuerliche und buchhalterische Behandlung der Anteile kann je nach Rechtsgebiet unterschiedlich sein. Alle Beschreibungen von Anteilen, die im Verkaufsprospekt und/oder einem Nachtrag dargelegt sind, sind ausschließlich zur allgemeinen Information bestimmt. Anleger sollten erkennen, dass die Anteile in ihrem Wert sinken können und sollten darauf vorbereitet sein, einen Gesamtverlust ihrer Anlage tragen zu müssen. Umstände, die Risikofaktoren zur Folge haben, können gleichzeitig auftreten und/oder sich gegenseitig verstärken und damit eine unvorhersehbare Wirkung auf den Wert der Anteile haben. Allgemeine Risiken Bewertung der Anteile: Der Wert eines Anteils wird schwanken, unter anderem durch Veränderungen in den Werten des Teilfondsvermögens, des Referenzwerts und, wo zutreffend, der Derivate, die verwendet werden, 31 um die zwei zu verbinden. Bewertung des Referenzwerts und des Teilfondsvermögens: Das Teilfondsvermögen, der Referenzwert oder die derivativen Techniken, die verwendet werden, um die zwei zu verbinden, können komplex und fachspezifischer Natur sein. Bewertungen solcher Vermögensgegenstände oder derivativer Techniken werden gewöhnlich nur von einer begrenzten Anzahl von Finanzexperten erhältlich sein, die häufig als Gegenpartei bei den zu bewertenden Transaktionen fungieren. Diese Bewertungen sind oft subjektiv und es kann wesentliche Unterschiede zwischen den vorliegenden Bewertungen geben. Wechselkurse: Eine Anlage in die Anteile kann direkt oder indirekt Wechselkursrisiken enthalten. Zinssätze: Schwankungen bei Zinssätzen der Währung oder Währungen, in die/denen die Anteile, das Teilfondsvermögen und/oder der Referenzwert denominiert sind, können Finanzierungskosten und den tatsächlichen Wert der Anteile beeinflussen. Inflation: Die Inflationsrate beeinflusst die tatsächliche Rendite der Anteile. Ein Referenzwert kann auf die Inflationsrate bezogen sein. Rendite: Erträge auf Anteile können nicht direkt mit den Renditen einer Investition verglichen werden, die in einer alternativen Anlage in einen zugrundeliegendem Teilfondsvermögen oder Referenzwert erzielt wird. Korrelation: Anteile korrelieren möglicherweise nicht perfekt oder hochgradig mit den Wertschwankungen von Teilfondsvermögenswerten und/oder dem Referenzwert. Volatilität: Der Wert von Anteilen kann durch Marktvolatilität und/oder Volatilität des Teilfondsvermögens und/oder den Referenzwert beeinflusst werden. Kreditrisiko: Die Fähigkeit der Gesellschaft, Zahlungen an Anteilinhaber hinsichtlich der Anteile zu leisten, wird in dem Maße anderer, durch die Gesellschaft eingegangener oder ihr auferlegter Verpflichtungen vermindert. Jede(r) Teilfondsvermögenswert, Referenzwert oder derivative Techniken, die verwendet werden um die zwei zu verbinden, können das Risiko bergen, dass der Gegenpartei solcher Vereinbarungen eine der Leistungsverpflichtungen nicht einhalten kann. Liquiditätsrisiko: Es kann schwierig sein, bestimmte Wertpapierarten zu kaufen oder zu verkaufen, besonders während ungünstiger Marktentwicklungen, die ihren Wert beeinflussen können. Die Tatsache, dass die Anteile an einer Börse notiert sind, ist keine Sicherheit für die Liquidität der Anteile. Es gibt keine Sicherheit dahingehend, dass ein Markt ständig für alle Anteile besteht oder dass ein solcher Markt liquide bleibt. Hebelwirkung: Das Teilfondsvermögen, der Referenzwert und die derivativen Techniken, die verwendet werden um die zwei zu verbinden, können Hebelelemente (oder Fremdmittelaufnahmen) enthalten, die potenziell Verluste vergrößern und Verluste zur Folge haben, die größer als der aufgenommene oder angelegte Betrag sind. Politische Faktoren, Vermögenswerte in Schwellenländern und in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der OECD sind: Die Wertentwicklung der Anteile und/oder die Möglichkeit, Anteile zu kaufen, verkaufen oder zurückzunehmen, kann durch Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und durch Unsicherheiten, wie politischen Entwicklungen, Änderungen in der Regierungspolitik, der Auferlegung von Beschränkungen des Transfers von Kapital und Änderungen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen beeinflusst werden. Solche Risiken können bei Anlagen in oder in Bezug auf Schwellenmärkte oder Nicht-OECDMitgliedstaaten verstärkt werden. Zusätzlich sind örtliche Depotverwaltungen in vielen Nicht-OECD- und Schwellenländern weiterhin unterentwickelt und es besteht beim Handel in solchen Märkten ein Transaktionsund Verwahrrisiko. Unter bestimmten Umständen kann ein Teilfonds einen Teil seiner Vermögenswerte nicht oder nur verzögert zurückerhalten. Darüber hinaus können die rechtliche Infrastruktur und Rechnungslegungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Berichtsstandards in Schwellenmärkten oder Nicht-OECD-Mitgliedstaaten nicht dasselbe Maß an Anlegerinformationen oder –Schutz bieten, wie dies im Allgemeinen bei größeren Märkten zutrifft. 32 Kapitalschutz: Anteile können als ganz oder teilweise geschützt gekennzeichnet sein. Unter gewissen Umständen kann ein solcher Schutz nicht anwendbar sein. Es kann von Anteilinhabern verlangt werden, ihre Anteile bis zur Fälligkeit zu halten, um den maximal verfügbaren Schutz zu erhalten. Anteilinhaber sollten die Bedingungen in Bezug auf einen Schutz sehr sorgfältig lesen. Es sollte besonders beachtet werden, dass, falls anderweit nicht ausdrücklich vorgesehen, es unwahrscheinlich ist, dass Schutzniveaus auf dem Preis basieren, zu dem Anteilinhaber die Anteile auf dem (eventuell vorhandenen) Sekundärmarkt gekauft haben. Pfadabhängigkeit: Anteile können mit Produkten verbunden sein, die pfadabhängig sind. Das heißt, dass jede gefällte Entscheidung oder Bestimmung (aus der Ausübung eines Wahlrechts, als Fehlerkonsequenz oder aus sonstigen Gründen) einen kumulativen Effekt dahingehend haben kann, dass der Wert des Produkts mit der Zeit bedeutend von dem Wert differiert, der bestanden hätte, wenn die gefällte Entscheidung oder das Wahlrecht in einer anderen Weise ausgeführt worden wären. Anteilzeichnungen und Rücknahmen: Vorschriften, die sich auf die Zeichnung und Rücknahme von Anteilen beziehen, erlauben es der Gesellschaft, die Anzahl der zur Zeichnung oder zum Rücknahme verfügbaren Anteile an jedem Handelstag zu begrenzen und in Verbindung mit solchen Begrenzungen, solche Zeichnungen und Rücknahmen zurückzustellen oder anteilig auszuführen. Außerdem gibt es gibt es zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs des Auftrags und dem tatsächlichen Datum der Zeichnung oder der Rücknahme eine Verzögerung, wenn Anträge auf Zeichnung oder Rücknahme erst spät eingehen. Solche Verschiebungen oder Verzögerungen können dazu führen, dass die Anzahl der Anteile oder der zu erhaltende Rücknahmebetrag reduziert wird. Notierung: Es gibt keine Gewissheit, dass eine durch die Gesellschaft beantragte Notierung an einer Börse erteilt und/oder aufrecht erhalten wird. Rechtliches und Aufsichtsrechtliches: Die Gesellschaft hat den aufsichtsrechtlichen Beschränkungen oder Änderungen von Gesetzen, die sie, die Anteile oder die Anlagebeschränkungen betreffen, nachzukommen, was eine Änderung in der Anlagepolitik und Anlagezielen eines Teilfonds zur Folge haben kann. Das Teilfondsvermögen, der Referenzwert und die derivativen Techniken, die verwendet werden, um die zwei zu verbinden, können ebenfalls der Änderung bei Gesetzen oder Anordnungen und/oder regulatorischem Maßnahmen unterliegen, was ihren Wert beeinflussen kann. Auftragsverhältnis: Wenn ein Anleger über eine Vertriebsstelle und/oder einen Beauftragten in Anteile investiert oder Anteile über ein Clearing System hält, erscheint dieser Anteilinhaber üblicherweise nicht im Register der Gesellschaft und kann daher keine Stimmrechte oder andere Rechte, über die im Register geführte Personen verfügen, ausüben. Einsatz von Derivaten: Da ein Teilfonds, dessen Wertentwicklung mit einem Referenzwert verbunden ist, oft in derivative Finanzinstrumente oder Wertpapiere investiert, die vom Referenzwert abweichen, werden derivative Techniken eingesetzt, um den Wert der Anteile mit der Wertentwicklung des Referenzwerts zu verbinden. Während der umsichtige Einsatz solcher Derivate vorteilhaft sein kann, beinhalten Derivate auch Risiken, die in gewissen Fällen größer als die Risiken von traditionelleren Anlagen sein können. Marktrisiken: Einige der anerkannten Börsen, an denen ein Teilfonds investieren kann, kann sich gelegentlich als illiquid oder hoch volatil erweisen. Dies kann Einfluss auf den Preis haben, zu dem ein Teilfonds Positionen auflösen kann, um Rücknahmeaufträgen oder anderen Finanzierungsbedürfnissen zu entsprechen. Potenzielle Anleger sollten auch beachten, dass die Wertpapiere von Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung weniger liquide sind und dies zu Preisschwankungen der Anteile des relevanten Teilfonds führen kann. Erfüllungsrisiko: Die Handels- und Erfüllungspraktiken einiger Börsen oder Märkte, an denen ein relevanter Teilfonds investiert, sind möglicherweise nicht dieselben wie jene in mehr entwickelten Märkten, was das Erfüllungsrisiko erhöhen kann und/oder zu Verzögerungen in der Realisierung der von dem Teilfonds getätigten Investitionen führt. Diese Börsen und Märkte können auch wesentlich weniger Volumen haben und im Allgemeinen weniger liquide sein, als jene der mehr entwickelten Märkte. Zusätzlich wird ein Teilfonds dem Kreditrisiko von Parteien ausgesetzt sein, mit denen er handelt, und trägt das Risiko der Nichterfüllung. Die Depotbank kann von dem Manager angewiesen sein, Transaktionen zu einer Lieferung auf zahlungsfreier Basis zu vereinbaren, wenn der Manager der Ansicht ist und die Depotbank zustimmt, dass diese Form der Erfüllung die übliche Marktpraxis darstellt. Anteilinhaber sollten sich jedoch bewusst sein, dass dies zu einem Verlust für den relevanten Teilfonds führen kann, falls die Transaktion nicht ausgeglichen wird und die Depotbank gegenüber dem betreffenden Teilfonds oder den Anteilinhabern für einen solchen Verlust nicht haftet. 33 Referenzwertrisiken Referenzwertberechnung und Ersatz: Unter gewissen Umständen, die im entsprechenden Nachtrag beschrieben sind, kann es sein, dass der Referenzwert auf der beschriebenen Basis nicht mehr berechnet oder veröffentlicht wird, oder dass sich diese Basis ändert oder der Referenzwert ersetzt wird. Maßnahmen seitens der Emittenten: Wertpapiere, die einen Referenzwert enthalten, können im Falle von Maßnahmen der Unternehmen hinsichtlich dieser Wertpapiere Änderungen unterliegen. Abbildungsfehler: Folgendes sind einige der Faktoren, durch die sich der Wert von Anteilen unterschiedlich zum Wert des Referenzwerts gestalten kann: Anlagen in andere Vermögenswerte als den Referenzwert können zu Verzögerungen oder zusätzlichen Kosten und Steuern im Vergleich zu einer Anlage in den Referenzwert führen; Anlagebeschränkungen oder regulatorische Beschränkungen können Einfluss auf die Gesellschaft haben, nicht jedoch auf den Referenzwert; Schwankungen beim Wert von Teilfondsvermögenswerten; gegebenenfalls eine Differenz zwischen dem Fälligkeitstag von Anteilen und dem Fälligkeitstag der betreffenden Teilfondsvermögenswerten; und die Existenz eines vom Teilfonds gehaltenen Barmittelbestands. Keine Untersuchung oder Prüfung des/der Referenzwert(s)(e): Weder die Gesellschaft, noch der Manager, ein Anlageberater oder Anlageverwalter oder sonst einer ihrer verbundenen Unternehmen haben oder werden eine Untersuchung oder Prüfung des Referenzwerts im Auftrag eines potenziellen Anlegers in die Anteile durchführen. Jede Untersuchung oder Prüfung, die durch oder im Auftrag der Gesellschaft, des Managers, des Anlageberaters, des Anlageverwalters oder eines verbundenen Unternehmens durchgeführt wird, wird oder soll einzig zum Zweck ihrer eigenen Anlagezwecke erfolgen. Bestimmte Risiken in Verbindung mit einer Anlage in bestimmte Referenzwerte oder darin enthaltene Wertpapiere sind nachfolgend dargelegt: • Anteile Der Wert einer Anlage in Anteile hängt von einer Anzahl an Faktoren ab, insbesondere, aber nicht darauf beschränkt, von Markt- und Wirtschaftsbedingungen, der Branche, dem geografischen Gebiet und politischen Ereignissen. • Gebündelte Anlagevehikel Hedgefonds, Investmentfonds und ähnliche Anlagevehikel betreiben die Bündelung von Anlegervermögen. Anlagen erfolgen dann entweder direkt in Vermögenswerte oder durch eine Vielzahl von Hedgingstrategien und/oder mathematischen Modelltechniken, die einzeln oder in Kombination eingesetzt werden, wobei sie sich im Laufe der Zeit ändern können. Diese Strategien und/oder Techniken können spekulativ sein, eventuell keine wirksame Absicherung bieten und ein erhebliches Verlustrisiko beinhalten und Gewinnchancen begrenzen. Es kann schwierig sein, Bewertungen von Produkten zu erhalten, bei denen solche Strategien und/oder Techniken verwendet werden, und der Wert solcher Produkte kann stärker fallen als andere Anlagen. Gebündelte Anlagevehikel sind oft nicht reguliert, stellen nur begrenzt Informationen über ihren Betrieb zur Verfügung, können umfangreiche Kosten, Provisionen und Maklercourtagen und beträchtliche Gebühren für die Investoren beinhalten (was Vergütungen für nicht realisierte Gewinne einschließen kann), verfügen über keine Mindestkreditstandards, wenden risikoreiche Strategien an wie Leerverkauf und hohe Fremdfinanzierungsquoten und stellen Sicherheiten auf nicht getrennt verwalteten Konten von Drittparteien auf. • Indizes Die Zusammenstellung und Berechnung eines Index oder Portfolios basiert im Allgemeinen auf Regeln, Gebühren werden abgerechnet und es beinhaltet die Ermessensfreiheit des Index-Sponsors oder Portfoliomanagers. Methoden, die für gewisse proprietäre Indizes verwendet werden, wurden dafür entwickelt, sicherzustellen, dass das Niveau des Index zu einer bestimmten Zeit ein vorausbestimmtes 34 Niveau erreicht. Dieser Mechanismus kann jedoch eine Einschränkung von Gewinnen über dieses Niveau hinaus bewirken. Kontinuierlicher Schutz oder Lock-in Merkmale, die Schutz bei einem fallenden Markt bieten, können andererseits zu einer niedrigeren Gesamtwertentwicklung bei steigenden Märkten führen. • Immobilien Die Risiken, die mit einer direkten oder indirekten Investition in Immobilien verbunden sind, schließen ein: die zyklische Natur von Immobilienwerten, Änderungen im Umwelt-, Planungs-, Miet-, Steuer- und sonstigem Recht oder Regulierungen, die Einfluss auf Immobilien haben, demografische Trends, Schwankungen bei Mieteinnahmen und Anstieg der Zinssätze. • Zinsrisiken Risiken, die mit den Anlagen in den Referenzwert(en) verbunden sind, bei denen der Wert oder der Ertrag durch Bezug auf einen oder mehrere Zinssätze berechnet wird, beinhalten das Risiko von Veränderungen und Volatilität bei den relevanten Zinssätzen und das Niveau der Zinssätze im Allgemeinen, das durch wirtschaftliche, politische und Marktbedingungen beeinflusst wird. • Wechselkursrisiken und Devisenkontrollen Risiken, die mit Anlagen in den Referenzwert(en) verbunden sind, bei denen der Wert oder die Rendite Währungsumrechnungen einschließt und ein oder mehrere Wechselkurse angewendet werden, beinhalten das Risiko, dass Wechselkurse sich ändern können (unter bestimmten Umständen bedeutend) (auch aufgrund der Abwertung oder Aufwertung einer Währung) sowie das Risiko, dass Regierungen oder Währungsbehörden mit Zuständigkeit für eine Währung Devisenkontrollen verhängen oder modifizieren können (wie einige dies in der Vergangenheit taten). • Kreditrisiko Anlagen in den Referenzwert(en), bei denen der Ertrag mit der Bonität einer oder mehrerer Referenzeinheit(en) verbunden ist/sind, sind als Ganzes oder zum Teil dem Kreditrisiko dieser Referenzeinheiten ausgesetzt. • Rohstoffe Preise von Rohstoffen werden unter anderem durch verschiedene makroökonomische Faktoren wie veränderte Lieferungs- und Nachfragebeziehungen, Witterungsbedingungen und anderen Naturphänomene, Landwirtschaft, Handel, Finanz-, Geld- und Devisenkontrollprogramme und die Politik von Regierungen (auch Regierungsinterventionen in bestimmten Märkten) und andere Ereignisse beeinflusst. • Strukturierte Finanzinstrumente Zu den strukturierten Finanzinstrumenten gehören zum Beispiel, aber nicht nur, durch Forderungen unterlegte Wertpapiere (Asset-Backed Securities) und Credit-Linked-Securities, die ein höheres Liquiditätsrisiko enthalten können als das Engagement in Staats- oder Unternehmensanleihen. Gewisse spezifizierte Ereignisse und/oder die Wertentwicklung von Vermögenswerten, auf die sich solche Wertpapiere beziehen, können den Wert oder die Zahlungen aus solchen Wertpapieren beeinflussen (die jeweils null sein können). • Sonstiges Referenzwerte können andere Vermögenswerte enthalten, die ein erhebliches finanzielles Risiko beinhalten, wie notleidende Kredite, qualitativ minderwertige Kreditsicherheiten, Termingeschäfte und Einlagen bei 35 Rohstoffhändlern (in Verbindung mit ihren Aktivitäten). Potenzielle Interessenkonflikte: Von Citigroup Global Markets Limited wird erwartet, für die Gesellschaft als Anlageberater, Vertriebsstelle, Index-Sponsor, Portfoliomanager, Anerkannte Gegenpartei, Market Maker und/oder Unterdepotbank tätig zu sein. Zudem kann ein verbundenes Unternehmen von Citigroup Global Markets Limited als Anlageverwalter für bestimmte Teilfonds bestellt werden. Jedes Unternehmen der Citigroup Global Markets Limited und ihrer verbundenen Unternehmen, die in einer solchen Rolle handeln, und die Verwaltungsratsmitglieder, der Manager, die Depotbank, der Administrator, jeder Anteilinhaber, weitere Anlageberater, Anlageverwalter, Index-Sponsor, Portfoliomanager, Anerkannte Gegenpartei oder Vertriebsstelle und jeder Market Maker kann Handlungen unternehmen, die zu potenziellen Interessenkonflikten führen können, insbesondere, aber nicht darauf beschränkt, Finanzierungs- oder Banktransaktionen mit der Gesellschaft oder Investitionen und Handel in Anteilen, anderen Wertpapieren und Vermögenswerten (insbesondere Verkauf an oder Rücknahme durch die Gesellschaft) in der Art, wie in dem Teilfondsvermögen oder Referenzwert vorgesehen - siehe „Verwaltung der Gesellschaft, Interessenkonflikte.“ Getrennte Haftung zwischen den Teilfonds: Die Bestimmungen der Companies Acts von 1963 -2006 sehen die getrennte Haftung zwischen den Teilfonds vor. Diese Bestimmungen müssen jedoch noch an ausländischen Gerichten bestehen, insbesondere im Hinblick auf die Befriedigung von Forderungen lokaler Gläubiger. Es kann daher nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Teilfonds der Gesellschaft für Verbindlichkeiten anderer Teilfonds der Gesellschaft haftbar gemacht wird. Zum Zeitpunkt dieses Verkaufsprospekts ist sich der Verwaltungsrat keiner bestehenden oder Eventualverbindlichkeiten eines Teilfonds der Gesellschaft bewusst. Vereinbarungen über beschränkten Rückgriff: Die Gesellschaft versucht, Vereinbarungen mit Parteien auf der Basis eines „beschränkten Rückgriffs“ abzuschließen, sodass Forderungen gegenüber der Gesellschaft auf das Vermögen eines oder mehrerer bestimmter Teilfonds beschränkt bleiben, oder, in bestimmten Fällen, auf das Vermögen einer bestimmten Klasse eines Teilfonds. Jeder der Vereinbarungen, wie sie unter "Allgemeine Informationen – Wichtige Verträge“ beschrieben sind, enthält Restriktionen im Sinne eines beschränkte Rückgriffs. Ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit des Vorangegangenen hat der Manager gemäß den Bedingungen des Managementvertrags nur zugestimmt, das Teilfondsvermögen im Auftrag der Gesellschaft zu Bedingungen zu organisieren, die den Rückgriff einer betroffenen Anerkannten Gegenpartei bei einem Anspruch ihrerseits gegen die Gesellschaft auf das bestehende oder erforderliche Vermögen in dem betreffenden Teilfonds oder, in bestimmten Fällen, auf das Vermögen einer bestimmten Klasse eines Teilfonds beschränken. Es gibt jedoch keine Garantie, dass die Gesellschaft bei anderen Vereinbarungen, welche die Gesellschaft von Zeit zu Zeit im Zusammenhang mit einer bestimmten Klasse oder Teilfonds eingehen wird, in der Lage sein wird, einen beschränkten Rückgriff zu vereinbaren. Konsequenzen von Liquidationsverfahren: Wenn es die Gesellschaft aus irgendeinem Grunde versäumt, ihren Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten nachzukommen, oder wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Schulden zu begleichen, kann ein Gläubiger berechtigt sein, einen Antrag auf Liquidation der Gesellschaft zu stellen. Der Beginn eines solchen Verfahrens kann die Gläubiger (dazu können auch Anerkannte Gegenparteien gehören) berechtigen, Verträge mit der Gesellschaft (einschließlich Vermögenswerte von Teilfonds) zu kündigen und Schadensersatz für Verluste aus einer solchen vorzeitigen Kündigung geltend machen. Der Beginn eines solchen Verfahrens kann zum Ergebnis haben, dass die Gesellschaft aufgelöst wird und ihr Vermögen (einschließlich das Vermögen aller Teilfonds) realisiert und dazu verwendet wird, die Vergütungen und Spesen des bestellten Liquidators oder anderer Insolvenzverwalter zu bezahlen, anschließend die gesetzlich bevorrechtigten Schulden beglichen und dann die Zahlung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft vorzunehmen, bevor ein Überschuss an die Anteilinhaber der Gesellschaft ausgeschüttet wird. Falls das Verfahren eingeleitet wird, kann die Gesellschaft eventuell nicht in der Lage sein, die vollen Beträge zu zahlen, so wie sie im Nachtrag für eine Klasse oder einen Teilfonds erwartet werden. Haftungsbeschränkung: Anteilinhaber sollten sich bewusst sein, dass falls ein Anlageverwalter für einen bestimmten Teilfonds bestellt wird, die Haftung eines solchen Anlageverwalters auf diesen bestimmten Teilfonds beschränkt ist und dass eine solche Haftung sowie jegliche der Gesellschaft und/oder dem Anlageverwalter zur Verfügung stehenden Rechte oder Rechtsmittel im Rahmen des betreffenden Anlageverwaltungsvertrags ausschließlich auf dem Vertrag basieren. Dementsprechend verfügen die Anteilinhaber über keinen Rückgriff auf den Anlageverwalter. 36 _____________________________________________________________________________________ MANAGEMENT DER GESELLSCHAFT _____________________________________________________________________________________ Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft Die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft sind nachfolgend benannt: John Donohoe ist Vorsitzender der Geschäftsführung und Hauptgesellschafter der Carne Global Financial Services Limited, einer führenden Beratungsfirma für globale Vermögensverwaltungen. Er verfügt über eine fast zwanzigjährige Erfahrung in der Finanzbranche mit leitenden Funktionen bei Deutsche Bank (Managing Director), State Street und KPMG. Er hat Mandate als geschäftsführendes und nicht geschäftsführendes Mitglied der Verwaltungsräte mehrerer Deutsche Bank-Unternehmen, darunter Deutsche International (Ireland) Limited und deren Tochterunternehmen, Morgan Grenfell & Co. Limited (die Investmentbank der Deutsche Bank in Großbritannien), Deutsche Trustees (UK) Limited und The WM Company Limited. Herr Donohoe war 12 Jahre bei der Deutschen Bank, zuletzt als CEO Europe, Asia and Offshore, Deutsche Global Fund Services. Vor der Gründung von Came war Herr Donohoe Senior Vice President bei State Street Corp., nachdem diese das globale Wertpapier-Dienstleistungsgeschäft von der Deutschen Bank übernommen hatte. Herr Donohoe qualifizierte sich bei KPMG in Dublin als zugelassener Wirtschaftsprüfer. Er ist Kammermitglied der Wirtschaftsprüfer (Fellow of the Institute of Chartered Accountants) und hält den akademischen Grad eines First Class Honours in Rechnungswesen und Finanzen der Dublin City University. Tony Joyce war früher als Managing Director und Finance Director im Verwaltungsrat der Hibernian Investment Managers Ltd (umbenannt in Aviva Investors, Ireland) tätig, wo er als Mitglied des Ausschusses für die Vermögensverteilung (Asset Allocation Committee) in alle geschäftlichen Aspekte involviert war. Ferner leitete er viele Jahre lang den Bereich Bond and Treasury. Herr Joyce hat als Mitglied der Verwaltungsräte mehrerer lokaler AVIVA-Töchter in Dublin Zweckgesellschaften für die Kapitalanlage und Investmentfonds aufgelegt und verwaltet. Bevor er zu Hibernian kam, war er als Vice President bei Citibank im Handel mit Anleihen tätig und verwaltete das Zinsswap-Geschäft. Seit den 1960er Jahren hatte er verschiedene Positionen in einer Reihe von in- und ausländischen Finanzdienstleistungsfirmen inne. Herr Joyce hält den akademischen Grad eines MBA der UCD seit 1980 und qualifizierte sich als FCCA in 1972. Er ist Mitglied des Chartered Institute for Securities & Investment und des Irish Institute of Bankers. Derzeit ist er als externes Verwaltungsratsmitglied in einer Reihe irischer Organismen zur gemeinsamen Kapitalanlage in Irland und einer lokal niedergelassenen US-Banktochter tätig. Kevin Molony ist Managing Director von Walkers Corporate Services (Dublin) Limited. Er kam im September 2010 zu Walkers. Vorher war er als externes Verwaltungsratsmitglied für Investment und andere Gesellschaften tätig. Herr Molony war von 1999 bis 2009 Mitglied Director bei Citigroup Global Markets und wirkte bei der Gründung und dem Aufbau deren institutionellen Maklergeschäfts in Irland mit. Er war Co-Manager in einem Team für den institutionellen Verkauf, das marktführend war in der Vermittlung internationaler Beteiligungswerte an Kapitalanlageverwalter in Großbritannien und Irland. Das Fachgebiet von Herrn Molony waren Beteiligungswerte in den USA und Lateinamerika. Vor seinem Eintritt in Citigroup war Herr Molony bei der Deutschen Bank für den irischen Kapitalanlageverwaltungsmarkt tätig, mit Spezialisierung auf europäische Beteiligungswerte. Nach dem Hochschulabschluss im Jahr 1982 war Herr Molony in der Kapitalanlageverwaltungsbranche tätig. Er verwaltete britische Beteiligungswerte für Philips & Drew Fund Managers (PDFM), der damals führenden Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft in London. Nach seiner Rückkehr nach Irland im Jahr 1989 wurde er zum Senior Manager bei AIB Investment Managers bestellt, wo er deren Teilfonds für US-Beteiligungswerte verwaltete. Herr Molony hält des akademischen Grad eines BA in Wirtschaftswissenschaften des University College Dublin. Ferner qualifizierte er sich für ein Professional Diploma in Corporate Governance der Smurfit Business School im Juli 2010. Kein Verwaltungsratsmitglied: (i) ist vorbestraft wegen eines strafrechtlichen Vergehens; oder war insolvent oder musste einem Vergleich zustimmen oder hatte einen Treuhänder für ein Vermögen eines solchen Verwaltungsratsmitglieds bestimmt; oder war als Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft tätig, die während seines Mandats als Verwaltungsratsmitglied in einer Führungsaufgabe oder innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung seines Mandats als Verwaltungsratsmitglied in einer Führungsaufgabe einen Treuhänder ernannt hat oder eine 37 Zwangsliquidation, einen Gläubigervergleich mit freiwilliger Liquidation, eine Zwangsverwaltung oder außergerichtliche Gläubigervergleiche (Company Voluntary Arrangements) oder einen Vergleich mit Gläubigern im Allgemeinen oder mit einer Gruppe seiner Gläubiger eingegangen ist; oder war Gesellschafter einer Gesellschaft, die, während er Partner war oder innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Gesellschafterverhältnisses, eine Zwangsliquidation, Administration oder außergerichtlichen Gesellschaftervergleich eingegangen ist oder für die ein Treuhänder für das Vermögen der Personengesellschaft bestellt wurde; oder unterliegt der öffentlichen Kritik durch gesetzliche oder regulatorische Behörden (einschließlich anerkannter Berufsverbände); oder wurde von einem Gericht mit Berufsverbot belegt, als Verwaltungsratsmitglied tätig zu sein oder ist von der Unternehmensleitung oder Führung der Geschäfte eines Unternehmens ausgeschlossen. Falls Anteile börsennotiert sind, gibt es außer den hier enthaltenen Informationen keine weiteren erforderlichen Informationen hinsichtlich der Verwaltungsratsmitglieder gemäß den Zulassungsanforderungen für die Notierung an der Irischen Wertpapierbörse. Für die Zwecke dieses Verkaufsprospekts entsprechen die Adressen der Verwaltungsratsmitglieder dem Geschäftssitz der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat ist dafür verantwortlich, die Geschäfte der Gesellschaft entsprechend der Satzung zu führen. Während sie die Globalsteuerung der Verwaltung der Teilfonds beibehalten, haben die Verwaltungsratsmitglieder das Tagesgeschäft der Investmentverwaltung, die Administration und den Vertrieb der Anteile der Gesellschaft jeweils an den Manager, den Administrator und die Vertriebsstelle delegiert und die Verwahrung der Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds an die Depotbank. Konsequenterweise sind alle Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft in Bezug auf die Gesellschaft keine geschäftsführende Organe. Manager Die Gesellschaft hat Capita Financial Managers (Ireland) Limited zum Manager der Gesellschaft und eines jeden Teilfonds bestellt, mit der Befugnis, vorbehaltlich der Globalaufsicht und Kontrolle durch die Gesellschaft, eine oder mehrere seiner Funktionen zu delegieren. Der Manager ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde in Irland am 22. Februar 2006 gegründet und ist im vollständigen Besitz von The Capita Group plc. Das genehmigte Grundkapital des Managers beträgt €150.000 mit einem eingezahlten Kapital von € 2,00. Der Manager handelt derzeit als Manager von weiteren neun Organismen zur gemeinsamen Kapitalanlage. Der Manager ist durch die Zentralbank zugelassen und reguliert. Der Verwaltungsrat des Managers setzt sich zusammen aus Laurence Everitt, Tony Joyce, Paul Nunan, Michael Greaney und Christopher Addenbrooke. Der Secretary des Managers ist Michael Greaney. Anlageverwalter Die Gesellschaft und/oder der Manager kann einen Anlageverwalter für einen bestimmten Teilfonds bestellen. Wird ein solcher Anlageverwalter bestellt, werden die Informationen zum Anlageverwalter und zum entsprechenden Anlageverwaltungsvertrag im Nachtrag des entsprechenden Teilfonds angegeben. Anlageberater Der Manager hat, falls nicht anderweitig im Nachtrag für den entsprechenden Teilfonds ausdrücklich angegeben, Citigroup Global Markets Limited dazu bestellt, dem Manager Anlageberatungsdienste hinsichtlich eines jeden Teilfonds bereitzustellen. Citigroup Global Markets Limited wurde gemäß dem Recht von England und Wales am 21. Oktober 1983 gegründet. Die Hauptaktivitäten von Citigroup Global Markets Limited beinhalten die Tätigkeit als Makler und Händler für festverzinsliche Anleihen und Beteiligungstiteln und entsprechenden Produkten in den internationalen Kapitalmärkten und die Tätigkeit als Underwriter und Dienstleister bei Unternehmensfinanzierungen. Citigroup Global Markets Limited agiert in dem Vereinigten Königreich und mittels seiner europäischen Zweigniederlassungen außerhalb des Vereinigten Königreichs. Citigroup Global Markets Limited wird durch die FSA reguliert. Einzelheiten zu jedem anderen Anlageberater, der durch den Manager bestellt wird, wird in dem relevanten Nachtrag, der den Anteilinhabern zur Verfügung steht, bekanntgegeben und Einzelheiten zu Vergütungen, die an einen Anlageberater zu zahlen sind, sofern sie aus dem Teilfondsvermögen gezahlt werden, sind im entsprechenden Nachtrag und in den regelmäßigen Berichten, die von der Gesellschaft veröffentlicht werden, 38 angegeben. Depotbank Die Gesellschaft hat J.P. Morgan Bank (Ireland) plc bestellt, gemäß den Verordnungen als Depotbank der Vermögen eines jeden Teilfonds zu handeln und Treuhanddienstleistungen für die einzelnen Teilfonds bereitzustellen. Die Depotbank wurde als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 30. November 1926 gemäß dem Recht Irlands gegründet. Ihre Haupttätigkeit ist es, Bankdienstleistungen zur Verfügung zu stellen, einschließlich der Erbringung von Treuhanddienstleistungen für Organismen zur gemeinsamen Kapitalanlage. Die Depotbank wird durch die Zentralbank reguliert. Entsprechend den Bedingungen des Depotbankvertrags kann die Depotbank jedoch auch eine oder mehrere Personen zur Unterdepotbank des Gesellschaftsvermögens bestellen. Die Haftung der Depotbank soll nicht durch die Tatsache beeinflusst werden, dass sie einige oder aller ihrer Vermögenswerte zur Verwahrung einer dritten Partei anvertraut hat. Um ihre Verantwortlichkeiten gemäß den Mitteilungen der Zentralbank zu erfüllen, sind sich die Parteien darüber einig, dass die Zentralbank der Meinung ist, dass die Depotbank Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Auswahl und Ernennung einer dritten Partei als mit der Verwahrung Beauftragte anwendet, um sicherzustellen, dass die dritte Partei die Fachkompetenz und das Ansehen hat und behält, die angemessen sind, um die betreffenden Aufgaben auszuüben. Die Depotbank muss die dritte Partei laufend angemessen beaufsichtigen und gelegentlich angemessene Erkundigungen zur Bestätigung der fachkundigen Erfüllung der Aufgaben der dritten Partei einziehen. Diese Aussage beansprucht nicht, eine juristische Interpretation der Verordnungen zu sein. Da die Gesellschaft in Märkten investieren kann, in denen Depotbank- und/oder Clearingsysteme nicht vollständig entwickelt sind, können die Vermögenswerte der Gesellschaft, die in diesen Märkten gehandelt werden und einer Unterdepotbank anvertraut wurden, unter Umständen, die eine solche Unterdepotbank notwendig machen, unter den gegebenen Bedingungen einem Risiko ausgesetzt sein, bei dem die Depotbank von einer Haftung befreit ist. Potenzielle Anleger werden auf den Abschnitt „Risikofaktoren“ verwiesen. Der Depotbankvertrag legt die zu befolgenden Auflagen hinsichtlich der Ersetzung der Depotbank durch eine andere Depotbank fest und enthält Bestimmungen, die den Schutz der Anteilinhaber im Falle einer solchen Ersetzung sicherstellen. Administrator Der Manager hat die Capita Financial Administrators (Ireland) Limited zum Administrator für jeden Teilfonds bestellt. Der Administrator ist für die Leistung der täglichen Verwaltung des Teilfonds verantwortlich, einschließlich der Registrierungs- und Transferagenturfunktionen und für das Bereitstellen der Fondsbuchhaltung für die Teilfonds, einschließlich der Berechnung des Nettoinventarwerts des Teilfonds und des Nettoinventarwerts je Anteil. Der Administrator ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde in Irland am 22. Februar 2006 gegründet und ist im vollständigen Besitz von The Capita Group plc. Das genehmigte Grundkapital des Administrators beträgt € 150.000 mit einem eingezahlten Kapital von € 2,00. Der Administrator ist durch die Zentralbank zugelassen und reguliert. Haupttätigkeit des Administrators ist es, Verwaltung, Registrierungs- und Transferagenturdienste für andere Organismen zur gemeinsamen Kapitalanlage bereitzustellen. Vertriebsstelle Der Manager hat Citigroup Global Markets Limited als Vertriebsstelle für die Anteile der Gesellschaft bestellt. Bitte lesen Sie auch den Abschnitt „Anlageberater“ oben bezüglich weiteren Informationen zur Vertriebsstelle. Promoter Der Promoter ist eine im Vereinigten Königreich gegründete Bank, die durch die Financial Services Authority gemäß dem Financial Services and Markets Act 2000 genehmigt wurde. Der Promoter ist Teil der Citigroup Inc., einer diversifizierten globalen Finanzdienstleistungs-Holdinggesellschaft, deren Geschäfte eine breite Spanne von Dienstleistungen für Verbraucher und Unternehmen in mehr als 100 Ländern zur Verfügung stellt. Der Promoter engagiert sich im Vereinigten Königreich und Kontinentaleuropa durch seine verschiedenen 39 Abteilungen und Zweigstellennetze in der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen internationales Corporate- und Investmentbanking, Private Banking und Vermögensverwaltung sowie von Dienstleistungen im Privatkundengeschäft. Der Promoter hat Zweigniederlassungen in Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, auf Madeira, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Spanien und Schweden sowie im Vereinigten Königreich. Interessenkonflikte Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts, können die Verwaltungsratsmitglieder und jede Verbundene Person einen Vertrag schließen oder eine Finanz-, Bank- oder andere Transaktion untereinander oder mit der Gesellschaft eingehen, insbesondere, jedoch nicht beschränkt darauf: Anlagen durch die Gesellschaft in Wertpapiere einer Verbundenen Person oder Anlagen durch eine Verbundene Person in einer Gesellschaft oder Einheit, deren Anlage Teil der Vermögenswerte in einem Teilfonds umfasst oder die aus einem solchem Vertrag oder solchen Transaktionen berechtigt sind. Außerdem kann jede Verbundene Person auf ihre jeweils eigene oder fremde Rechnung in Anteile investieren oder mit ihnen handeln, die sich auf einen Teilfonds oder auf Arten von Vermögenswerten beziehen, wie sie in einem Teilfonds enthalten sind. Alle Barmittel der Gesellschaft können bei jeder Verbundene Person im Rahmen der Bestimmungen des Central Bank Acts, 1942 to 1998 von Irland in der jeweils gültigen Fassung des Central Bank and Financial Services Regulatory Authority of Ireland Acts, 2003 bis 2004, verwahrt werden oder in Einlagezertifikaten oder Bankinstrumenten angelegt werden, die durch jede Verbundene Person ausgegeben sein können. Bank- und ähnliche Transaktionen können mit oder durch eine Verbundene Person vorgenommen werden. Jede Verbundene Person kann auch als Makler oder Antragsteller bei Verkauf oder Kauf von Wertpapieren und anderen Anlagen handeln (einschließlich Devisenhandel und Wertpapierleihe) für bzw. von einem entsprechenden Teilfonds. Es gibt seitens einer Verbundenen Person keine Verpflichtung, über daraus ergebende Vorteile gegenüber dem entsprechenden Teilfonds oder den Anteilinhabern des Teilfonds Rechenschaft abzulegen, und alle solche Vorteile können durch die entsprechende Partei einbehalten werden, vorausgesetzt, solche Transaktionen werden zu normalen Marktkonditionen verhandelt und ausgeführt, sind im Einklang mit den besten Interessen der Anteilinhaber dieses Teilfonds, und: (i) es liegt eine zertifizierte Einschätzung einer solchen Transaktion durch eine Person, die von der Depotbank (oder im Falle, dass solch eine Transaktion durch die Depotbank eingegangen wurde, den Verwaltungsratsmitgliedern) als unabhängig und kompetent vor; oder (ii) die Transaktion wurde zu den besten Bedingungen ausgeführt, die vernünftigerweise auf einem organisierten Anlagemarkt gemäß seinen geltenden Regeln erzielbar ist; oder (iii) wenn (i) und (ii) nicht praktikabel sind, eine solche Transaktion zu Bedingungen ausgeführt wurde, zu denen die Depotbank (oder im Falle, dass eine solche Transaktion durch die Depotbank abgeschlossen wurde, die Verwaltungsratsmitglieder) überzeugt ist, dass sie in Übereinstimmung mit dem Grundsatz ist, dass solche Transaktionen zu normalen Marktkonditionen verhandelt und ausgeführt werden und im Einklang mit den Interessen der Anteilinhaber dieses Teilfonds sind. Der Manager kann auch im Geschäftsverlauf potenzielle Interessenkonflikte gegenüber der Gesellschaft haben, und zwar unter anderen Umständen, als den oben angeführten. Der Manager wird jedoch in einem solchen Fall seine Verpflichtungen aus dem Managementvertrag berücksichtigen, insbesondere seine Verpflichtungen, im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln, soweit dies praktikabel ist, und seine Verpflichtungen gegenüber anderen Kunden beachten, wenn Investitionen getätigt werden, bei denen Interessenkonflikte auftreten können, und wird sicherstellen, dass solche Konflikte zwischen der Gesellschaft, den entsprechenden Teilfonds und anderen Kunden gerecht gelöst werden. Der Manager wird sicherstellen, dass Investitionschancen auf einer fairen und unparteiischen Basis zwischen der Gesellschaft und seinen anderen Kunden verteilt werden. Im Falle, dass ein Interessenkonflikt entsteht, werden sich die Verwaltungsratsmitglieder bemühen, dass solche Konflikte gerecht gelöst werden. Die Vergütung des Managers basieren im Allgemeinen auf dem Nettoinventarwert eines Teilfonds. Falls der Nettoinventarwert des Teilfonds steigt, steigt die an den Manager zu zahlende Vergütung und entsprechend besteht hier für den Manager einen Interessenkonflikt, wenn er für die Bestimmung des Bewertungspreises einer Teilfondsinvestition verantwortlich ist. 40 Soft Commissions Sofern es nicht im entsprechenden Nachtrag angegeben ist, besteht keine Absicht, dass Soft CommissionVereinbarungen hinsichtlich eines Teilfonds, der in Bezug auf die Gesellschaft gebildet wurde, eingegangen werden. 41 ____________________________________________________________________________________ HANDEL MIT ANTEILEN ____________________________________________________________________________________ ZEICHNUNG VON ANTEILEN Zeichnung von Anteilen Die Verwaltungsratsmitglieder sind durch die Satzung ermächtigt, die Ausgabe der Anteile durchzuführen und neue Anteilsklassen zu schaffen (gemäß den Anforderungen der Zentralbank) und haben das freie Ermessen, einen Auftrag für Anteile ganz oder teilweise zu akzeptieren oder abzulehnen. Wird ein Auftrag abgelehnt, wird der Administrator die Zeichnungsgelder oder den Restbetrag mittels elektronischer Überweisung auf das Konto, von dem sie gezahlt wurden, auf Kosten und Gefahr des Antragstellers erstatten. Es wird klargestellt, dass diese Beträge vor der Erstattung an den Antragsteller nicht verzinst werden. Die Verwaltungsratsmitglieder können nach ihrem Ermessen vor dem Erstausgabedatum entscheiden, das Erstangebot von Anteilen einer Klasse eines Teilfonds zu stornieren. Die Verwaltungsratsmitglieder können auch entscheiden, das Angebot einer neuen Anteilsklasse, die hinsichtlich eines Teilfonds aufgelegt wurde, zu stornieren. Die Verwaltungsratsmitglieder können auch jederzeit entscheiden, eine bestehenden Anteilsklasse, die hinsichtlich eines Teilfonds ausgegeben wird, für Zeichnungen zu sperren, aus kommerziellen Gründen einzustellen, welche (falls vorhanden) im Nachtrag angegeben werden müssen. In diesem Falle werden Antragsteller, die einen Auftrag auf Zeichnung gestellt haben, ordnungsgemäß informiert und alle Zeichnungsgelder, die bereits gezahlt wurden, werden in der Weise zurückgegeben, wie im vorangegangenen Absatz dargelegt. Bruchteile von Anteilen können mit bis zu zwei Dezimalstellen ausgegeben werden. Zeichnungsgelder, die kleinere Bruchteile von Anteilen darstellen, werden dem Antragsteller nicht zurückerstattet, sondern gehen in das Vermögen des entsprechenden Teilfonds über und kommen den Anteilinhabern des Teilfonds entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung proportional zugute. Das Auftragsformular enthält gewisse Bedingungen hinsichtlich des Auftragsverfahrens für Anteile in der Gesellschaft und gewisse Ausgleichszahlungen zugunsten der Gesellschaft, des entsprechenden Teilfonds, des Managers, eines Anlageverwalters, des Administrators, der Depotbank, der Vertriebsstelle, des/der Anlageberater(s) und der anderen Anteilinhaber, für ihnen entstandene Verluste als Folge des Auftrags auf Erwerb oder den Besitz von Anteilen durch bestimmte Antragsteller. Direkte Zeichnungen bei der Gesellschaft Anträge auf Erstzeichnung von Anteilen sollten zu Händen des Administrators schriftlich oder durch Telefax bei der Gesellschaft eingereicht werden. Dazu muss ein unterzeichnetes Original-Auftragsformular (und unterstützende Dokumentation hinsichtlich der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche) im Falle eines Erstauftrags für Anteile umgehend vorgelegt werden. Anschließende Anteilszeichnungen in einem Teilfonds können erfolgen, indem der Administrator durch Telefax oder schriftlich kontaktiert wird. Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche bei Direktzeichnungen durch die Gesellschaft Die in dem Criminal Justice (Money Laundering and Terrorist Financing) Act 2010 vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche verlangen die detaillierte Prüfung der Identität eines jeden Antragstellers. Von einer Person wird beispielsweise verlangt, eine Kopie ihres Passes oder Personalausweises vorzulegen, die die Identität der Person und das Geburtsdatum belegt, ordnungsgemäß durch einen Notar oder eine andere Person, die in dem Auftragsformular bestimmt ist, beglaubigt, zusammen mit zwei originalen/beglaubigten Dokumenten, die die Adresse der Person bestätigen, wie beispielsweise die Rechnung eines Versorgungsunternehmens oder ein Bankauszug, welche nicht älter als drei Monate sind. Im Falle von Antragstellern in Form von Unternehmen kann dies die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Gründungsurkunde erfordern (sowie die jeder Änderung der Firma), Gesellschaftervertrag und Satzung (oder Entsprechendes) und die Namen, Berufe, Geburtsdaten und Adressen von Wohn- und Geschäftssitz der Verwaltungsratsmitglieder des Unternehmens. Der Administrator behält sich das Recht vor, alle Informationen zu verlangen, die notwendig sind, um die Identität eines Antragstellers zu prüfen. Falls dahingehend ein Verzug des Antragstellers vorliegt oder er es unterlässt, eine der verlangten Informationen zum Zweck der Prüfung vorzulegen, kann der Administrator den Auftrag ablehnen und alle Zeichnungsgelder zurückgeben. Wird ein Auftrag abgelehnt, wird der Administrator 42 die Zeichnungsgelder zurückgeben oder den Rest mittels Scheck oder elektronischer Überweisung auf das Konto, von dem sie gezahlt wurden, auf Kosten und Gefahr des Antragstellers erstatten. Abhängig von den Umständen eines jeden Auftrags kann eine detaillierte Prüfung nicht erforderlich sein, wenn (a) der Antragsteller Zahlungen aus einem Konto leistet, das im Namen des Antragstellers bei einem anerkannten Finanzinstitut geführt wird, oder (b) der Auftrag durch einen anerkannten Vermittler gestellt wird, oder (c) die Anlage durch einen anerkannten Vermittler oder eine Finanzinstitution getätigt wird. Diese Ausnahmen gelten nur, wenn die erwähnten Finanzinstitute oder Zwischenhändler in einem Land ansässig sind, das Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche hat die den in Irland geltenden gleichwertig sind. Antragsteller können den Administrator kontaktieren, um festzustellen, ob sie unter die oben genannten Ausnahmen fallen. Zeichnungen über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem Erst- oder Folgezeichnungen von Anteilen können auch indirekt erfolgen, das heißt, durch die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem zur Weiterleitung an die Gesellschaft und zur Betreuung durch den Administrator (die Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle bzw. das Clearingsystem haben sicherzustellen, dass der Administrator die Zeichnungen innerhalb der entsprechenden Handelsfrist erhält). In diesem Falle kann der Administrator nach eigenem Ermessen auf die oben genannten Identifizierungsanforderungen unter den folgenden Umständen oder unter solchen Umständen, die unter den derzeitigen irischen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche als ausreichend gelten, verzichten: (a) falls eine Zeichnung über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem vorgenommen wird, das durch eine Regulierungsbehörde beaufsichtigt ist, welche die Verpflichtung zur Identifizierung des Kunden anordnet, und zwar derjenigen entsprechend, die nach irischem Gesetz erforderlich ist, um Geldwäsche zu bekämpfen und dem die Vertriebsstelle, die Untervertriebsstelle oder das Clearingsystem unterliegen; (b) falls eine Zeichnung durch die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem vorgenommen wird, deren Muttergesellschaft durch eine Regulierungsbehörde beaufsichtigt ist, welche die Verpflichtung zur Identifizierung des Kunden anordnet, und zwar derjenigen entsprechend, die nach irischem Gesetz erforderlich ist um Geldwäsche zu bekämpfen, und wo das auf die Muttergesellschaft anzuwendende Gesetz oder die Konzernrichtlinien eine entsprechende Verpflichtung bei den Filialen oder Zweigniederlassungen anordnen; Die Finanzaufsichtsbehörden jener Länder, die die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) ratifiziert haben, sollen im Allgemeinen eine Verpflichtung zur Kundenidentifizierung, wie sie das irische Recht verlangt, bei den Fachleuten des Finanzsektors, die ihrer Aufsicht unterstehen, anordnen. Die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem können einen Beauftragten für Investoren stellen, die Anteile durch sie erwerben. Solche Anleger können nach eigenem Ermessen entscheiden ob sie diese Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, gemäß derer der Beauftragte Anteile in seinem Namen für und im Auftrag von den Anlegern halten wird und die, zwecks Ermächtigung des Beauftragten zur Stimmabgabe bei der Hauptversammlung der Anteilinhaber, diesen mit besonderen oder allgemeinen Abstimmungsanweisungen versehen. Ungeachtet des Vorstehenden, behalten die Anleger die Fähigkeit direkt in der Gesellschaft zu investieren, ohne solche Auftragsdienstleistungen zu nutzen. Anteile können im Namen eines Clearingsystems (oder dessen Beauftragten) ausgegeben und registriert werden, das von oder im Auftrag eines Anlegers, durch die Vertriebsstelle, die relevante Untervertriebsstelle oder einen externen Auftragsdienstleister, je nach Fall, ernannt wurde, und das von der Gesellschaft anerkannt und akzeptiert ist. Von Kontoinhabern können Gebühren verlangt werden, die gewöhnlich an ein Clearingsystem (oder einen Beauftragten) für die Kontopflege und Kontoführung zu zahlen sind. Aufschub von Zeichnungen Die Verwaltungsratsmitglieder können nach alleinigem Ermessen bestimmen, dass es unter gewissen Umständen für die vorhandenen Anteilinhaber schädlich ist, einen Auftrag für Anteile gegen Barmittel oder Sacheinlage anzunehmen, der mehr als 5% des Nettoinventarwerts eines Fond ausmacht. In diesem Falle können die Verwaltungsratsmitglieder den Auftrag zurückstellen und, in Rücksprache mit dem relevanten Anleger, entweder von dem Anleger verlangen, den vorgeschlagenen Auftrag über einen vereinbarten Zeitraum zu staffeln oder ein Anlagekonto außerhalb der Gesellschaftsstruktur zu schaffen, in dem die Zeichnungsgelder des Anlegers investiert werden. Ein solches Anlagekonto wird dazu verwendet, Anteile über den im Voraus vereinbarten Zeitplan hin zu erwerben. Der Anleger trägt alle Transaktionskosten oder angemessenen 43 Aufwendungen, die in Verbindung mit dem Erwerb solcher Anteile entstehen. Ein anwendbarer Ausgabeaufschlag wird von den Zeichnungsgeldern abgezogen, ehe die Anlage der Zeichnungsgelder beginnt. Abwicklung von direkten Zeichnungen bei der Gesellschaft Die Ausgabe von Anteilen erfolgt normalerweise in Bezug auf die Anträge, die bis zur im relevanten Nachtrag angegebenen Handelsfrist bezüglich eines bestimmten Handelstags vorliegen. Handelstage und Handelsfristen bezüglich eines jeden Teilfonds sind im relevanten Nachtrag angegeben. Anträge, die nach der Handelsfrist des relevanten Handelstags eingehen, sollen, falls der Administrator nicht anderweit bestimmt, und vorausgesetzt, sie gehen vor der nächsten relevanten Handelsfrist ein, als zu dieser nächsten Handelsfrist eingegangen erachtet werden. Aufträge sind unwiderruflich, sofern die Verwaltungsratsmitglieder oder ein Delegierter nichts Anderweitiges vereinbaren. Wenn dies verlangt wird, können die Verwaltungsratsmitglieder nach alleinigem Ermessen und nach vorhergehender Genehmigung durch die Depotbank bestimmen, zusätzliche Handelstage und Bewertungszeitpunkte für den Erwerb von Anteilen hinsichtlich der Teilfonds zu bestimmen, die allen Anteilinhabern offen stehen. Abwicklung von Clearingsystem Zeichnungen durch die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Verschiedene Zeichnungsverfahren und Zeitbegrenzungen können Anwendung finden, wenn Anträge für Anteile über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem erfolgen, auch wenn die endgültigen Fristen mit dem Administrator, auf die im vorangegangenen Absatz Bezug genommen wird, davon unberührt bleiben. Vollständige Zahlungsinstruktionen zur Zeichnung über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem sind bei der Vertriebsstelle, der relevanten Untervertriebsstelle oder einem Clearingsystem verfügbar. Keiner Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle oder keinem Clearingsystem Zeichnungsanweisungen zurückzuhalten, um von einer Preisänderung zu profitieren. ist es gestattet, Anleger sollten wissen, dass sie Anteile an den Tagen nicht über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem erstehen können, an denen solch eine Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle oder Clearingsystem für Geschäfte nicht geöffnet ist. Unter Umständen, bei denen Zeichnungserlöse nicht termingerecht erhalten werden, kann das relevante Anteilskontingent gekündigt werden und der Antragsteller kann aufgefordert werden, die Gesellschaft für alle Kosten und Ausgaben, die hierbei entstanden sind, zu entschädigen. Mindesterstanlagebetrag, Mindestfolgeanlagebetrag und Mindestanforderungen der Beteiligung Der Mindesterstanlagebetrag, der Mindestfolgeanlagebetrag und der Mindestanteil im Bestand von Anteilen einer jeden Klasse eines Teilfonds können variieren und sind im Nachtrag für den relevanten Teilfonds dargelegt. Die Verwaltungsratsmitglieder behalten sich das Recht vor, gelegentlich alle Anforderungen bezüglich des Mindesterstanlagebetrag, des Mindestfolgeanlagebetrag und der Mindestanforderung der Beteiligung zurückzustellen, und zwar nach eigenem billigem Ermessen. Die Gesellschaft kann jederzeit alle Anteile von Anteilinhabern zurücknehmen, deren Bestand geringer als die Mindestanforderung an eine Beteiligung ist. In diesem Falle wird der betroffene Anteilinhaber eine Mitteilung im Voraus erhalten, um in der Lage zu sein, den Bestand über diese Mindestanforderung an eine Beteiligung während dieses Zeitraums, nach Empfang solch einer Mitteilung, zu vergrößern, wie dies durch die Verwaltungsratsmitglieder bestimmt wird (und in der Mitteilung dargelegt ist). Ausgabepreis Während des Erstangebotszeitraums für einen jeden Teilfonds (sofern vorhanden), entspricht der Erstausgabepreis im relevanten Teilfonds dem Betrag, der im Nachtrag des betreffenden Teilfonds angegeben ist. Der Ausgabepreis, zu dem Anteile eines Teilfonds am Handelstag nach dem Erstangebotszeitraum (sofern vorhanden) ausgegeben werden, wird durch die Ermittlung des Nettoinventarwerts je Anteil der relevanten Klasse an dem relevanten Handelstag berechnet, wie im relevanten Nachtrag dargelegt. Ein Ausgabeaufschlag von bis zu 5% kann durch die Gesellschaft als Zahlung an die Vertriebsstelle oder Untervertriebsstelle für die Ausgabe von Anteilen erhoben werden, durch die beispielsweise Provisionen an die 44 Untervertriebsstellen und andere Finanzvermittler gezahlt werden können. Die Höhe des Ausgabeaufschlags (sofern vorhanden) ist im relevanten Nachtrag dargelegt. Alternativ kann die Gesellschaft einen bedingt aufgeschobene Verkaufsgebühr ("BAV") für einen bestimmten Teilfonds verrechnen. Verrechnet der Teilfonds eine BAV, werden Informationen zu dieser BAV im Nachtrag des entsprechenden Teilfonds aufgeführt, und eine solche BAV darf 4% nicht übersteigen. Bezahlung der Anteile Zahlungen hinsichtlich der Ausgabe von Anteilen sind zum relevanten Abrechnungstag durch elektronische Überweisung frei verfügbarer Gelder in der Währung des Nennwerts der relevanten Anteilsklasse zu leisten. Schecks werden nur unter außerordentlichen Umständen, nach Ermessen des Administrators und nach vorheriger Absprache akzeptiert. Der Administrator kann in eigenem Ermessen Zahlungen in anderen Währungen annehmen, doch werden diese Zahlungen in die Währung des Nennwerts der relevanten Anteilsklasse zum dann geltenden Wechselkurs, der dem Administrator zur Verfügung steht, umgerechnet und nur der Nettoerlös (nach Abzug der Umtauschkosten) wird zur Bezahlung der Zeichnungsgelder verwendet. Dies kann eine Verzögerung bei der Bearbeitung des Auftrags zur Folge haben. Wenn die Zahlung nicht vollständig zum Abrechnungstag erhalten wurde oder im Falle einer Nicht-Freigabe von Geldern, kann die Zuteilung von Anteilen, die hinsichtlich eines solchen Auftrags erfolgt, nach Ermessen des Administrators storniert werden. Alternativ kann der Administrator den Auftrag als Auftrag einer solchen Anzahl von Anteilen behandeln, wie sie mit dieser Zahlung am Handelstag der dem Empfang der vollständigen Zahlung folgt oder der frei verfügbaren Gelder erworben werden können. In diesen Fällen kann die Gesellschaft dem Antragsteller alle entstandenen Bankgebühren oder Marktverluste des relevanten Teilfonds belasten. Ausgaben gegen Sachleistung Wenn der Verwaltungsrat überzeugt ist, dass bestehenden Anteilinhabern keine wesentlichen Nachteile dadurch entstehen, kann er im Rahmen der Bestimmungen des Companies Acts 1963 to 2009, Anteile an einem Teilfonds gegen die Übertragung von Vermögenswerten auf die Depotbank für Rechnung des entsprechenden Teilfonds zuteilen. Diese Vermögenswerte müssen ihrem Wesen nach die Kriterien für geeignete Vermögenswerte im Sinne der Anlageziele, -politik und –beschränkungen für den entsprechenden Teilfonds erfüllen. Die Anzahl der auf diese Weise auszugebenden Anteile entspricht der Anzahl, die an dem Tag, an dem die Vermögenswerte an die Depotbank im Auftrag des relevanten Teilfonds übertragen werden, gegen Barmittel (zusammen mit dem Ausgabeaufschlag) gegen Zahlung einer Summe, die dem Wert der Vermögenswerte entspricht, ausgegeben würden. Der Wert der zu übertragenden Anlagen wird berechnet, indem die unten unter der Überschrift „Berechnung des Nettoinventarwerts/Bewertung von Vermögenswerten“ beschriebenen Bewertungsmethoden angewendet werden. Einschränkungen bei Zeichnungen Während eines Zeitraums, in dem die Berechnung des Nettoinventarwerts des entsprechenden Teilfonds in der unter der Überschrift „Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes“ ausgesetzt ist, können Anteile nicht durch die Gesellschaft ausgegeben oder verkauft werden. Antragsteller, die Anteile direkt bei der Gesellschaft oder dem Administrator zeichnen, werden von einer solchen Verschiebung benachrichtigt und ihre Anträge werden als am nächsten Handelstag eingegangen angesehen, der dem Ende einer solchen Aussetzung folgt, sofern sie nicht zurückgezogen worden sind. Antragsteller, die Anteile über eine Vertriebsstelle oder eine Untervertriebsstelle zeichnen oder Antragsteller, die ggf. Kontoinhaber durch ein Clearingsystem werden wollen, müssen sich direkt an die Vertriebsstelle, die Untervertriebsstelle bzw. das relevante Clearingsystem wegen der während der Dauer dieser Aussetzung zu treffenden Maßnahmen hinsichtlich gestellter oder offener Anträge wenden. Über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle bzw. ein Clearingsystem, je nach Fall, vorgenommene oder während eines solchen Aussetzungszeitraums anhängige Anträge werden als am nächsten Handelstag eingegangen angesehen, der dem Ende einer solchen Aussetzung folgt. Anteile können weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft oder gekauft oder von oder für eine US-Person (wenn nicht unter gewissen Ausnahmen gemäß dem Recht der Vereinigten Staaten erlaubt) gekauft oder gehalten werden. Verwässerungsgebühr Bei Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil können die Verwaltungsratsmitglieder, wenn es sich um größere Zeichnungen handelt, den Nettoinventarwert je Anteil anpassen, indem eine Verwässerungsgebühr von bis zu 1% des Nettoinventarwerts je Anteil zur Einbehaltung im Vermögen des entsprechenden Teilfonds hinzugefügt wird. Weitere Einzelheiten hierzu werden im relevanten Nachtrag dargelegt. Die 45 Verwässerungsgebühr deckt die Handelskosten ab und schützt den Wert der Vermögensgegenstände des relevanten Teilfonds. Rücknahme von Anteilen Verfahren bei direkter Rücknahme Aufträge zur Rücknahme von Anteilen sollten an die Gesellschaft zu Händen des Administrators in schriftlicher Form, durch Telefax oder mittels anderer Medien (gemäß den Anforderungen der Zentralbank) gerichtet werden, wie dies die Verwaltungsratsmitglieder (in Übereinstimmung mit dem Administrator) zu gegebener Zeit festlegen und müssen bei Anfragen in schriftlicher Form oder durch Telefax die entsprechende Kontonummer, den/die relevanten Teilfonds, Anteilklassen und jede weitere Information enthalten, die der Administrator vernünftigerweise verlangt, und müssen von oder im Auftrag von dem Anteilinhaber unterzeichnet sein, ehe eine Auszahlung der Rücknahmeerlöse geleistet werden kann. Rücknahmeanfragen, die durch Telefax erfolgen, müssen nachfolgend schriftlich bestätigt werden. Aufträge zur Rücknahme, die durch Telefax oder durch sonstige, vom Verwaltungsrat gemäß den Anforderungen der Zentralbank anerkannte (mit dem Administrator abgestimmte) Medien eingehen, werden nur bearbeitet, wenn der Name und die Kontonummer des Anteilinhabers und der Name, die Adresse und/oder Telefaxnummer oder Angaben für den Versand der Auftragsbestätigung mit den Aufzeichnungen des beim Administrator registrierten Anteilinhabers übereinstimmen. Sollte der Anteilinhaber bestimmen, dass die zu sendende Auftragsbestimmung an einen Namen und/oder eine Adresse geschickt wird, die von den bei dem Administrator registrierten abweichen, muss eine schriftliche Bestätigung dieser Änderung durch den Anteilinhaber vorgelegt werden und bei dem Administrator eingehen, ehe der Auftrag bearbeitet wird. Abwicklung von direkten Rücknahmen der Gesellschaft Aufträge, die an oder vor der relevanten Handelsfrist eingehen, werden wie in diesem Abschnitt und dem relevanten Nachtrag erwähnt, gewöhnlich am selben relevanten Handelstag bearbeitet. Rücknahmeaufträge, die nach der Handelsfrist eingehen, werden, falls die Verwaltungsratsmitglieder nicht anders bestimmen und vorausgesetzt, sie gehen vor der nächsten Handelsfrist ein, so behandelt, als wären sie zu dieser nächsten Handelsfrist eingegangen. In keinem Falle sollen Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden, ehe das Original-Auftragsformular des Anlegers erhalten wurde und alle notwendigen Prüfungen zur Bekämpfung der Geldwäsche durchgeführt worden sind. Ein Rücknahmeantrag kann nach Zustimmung durch den Administrator nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Anforderung können die Verwaltungsratsmitglieder nach alleinigem Ermessen und nach vorhergehender Zustimmung durch die Depotbank genehmigen, zusätzliche Handelstage und Bewertungszeitpunkte für den Rücknahme von Anteilen hinsichtlich der Teilfonds zu bestimmen, die allen Anteilinhabern offen stehen. Rücknahmeverfahren über die Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem Die Rücknahmeverfahren und die Handelsfristen können differieren, wenn die Anträge zum Rücknahme bei einer Vertriebsstelle, einer Untervertriebsstelle oder durch ein Clearingsystem erfolgen, obgleich die letztendliche Handelsfrist und die oben und im relevanten Nachtrag dargelegten Verfahren davon nicht betroffen sind. Antragsteller für Rücknahmen können Informationen zum Rücknahmeverfahren direkt von der Vertriebsstelle, der Untervertriebsstelle bzw. dem relevanten Clearingsystem erhalten, je nach Fall, und sollten auch den relevanten Nachtrag beachten. Umfang der Rücknahmen Ein Antragsteller kann den Rücknahme aller oder Teile seiner Anteile in einer Klasse eines Teilfonds verlangen. Der Mindestrücknahmebetrag kann entsprechend dem Teilfonds oder der Anteilsklasse variieren. Bei Teilfonds, die einen Endgültigen Rücknahmetag aufweisen, werden alle Anteile, bei denen kein Rücknahmeantrag hinsichtlich dieses Endgültigen Rücknahmetag eingegangen ist, zwangsweise an einem solchen Endgültigen Rücknahmetag zurückgekauft, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil wie er am Endgültigen Rücknahmetag berechnet wird. Wenn im Nachtrag kein Endgültiger Rücknahmetag angegeben ist, verfügt der entsprechende Teilfonds über keinen Endgültigen Rücknahmetag. Teilfonds, für die kein Endgültigen Rücknahmetag festgesetzt wurde, können gemäß dem in der Satzung festgelegten Verfahren geschlossen werden. Die Anteile werden zum Nettoinventarwert je Anteil zurückgenommen (unter Anrechnung 46 tatsächlicher Realisierungspreise der Anlagen und der Realisierungskosten), der am Handelstag berechnet wird, an dem die Entscheidung wirksam wird. Der Administrator kann es ablehnen, einen Rücknahmeantrag auszuführen, wenn er zu einer Beteiligung in Anteilen eines Teilfonds unterhalb der Mindestbestandsgrenze für diese Anteilsklasse dieses Teilfonds führen würde. Jeder Rücknahmeantrag, der solche Auswirkung hat, kann von der Gesellschaft oder dem Administrator als Auftrag zum Rücknahme des gesamten Bestands des Anteilinhabers in dieser Anteilsklasse behandelt werden. Der Administrator wird keine unvollständigen Rücknahmeanträge akzeptieren, ehe nicht alle notwendigen Informationen erhalten sind. Rücknahmepreis Der Rücknahmepreis, zu dem Anteile an einem Handelstag zurückgenommen werden, ist der Nettoinventarwert je Anteil der relevanten Klasse zum relevanten Handelstag. Der Erlös, der bei einer Rücknahme von Anteilen auszahlbar ist, ist der Rücknahmepreis abzüglich des entsprechenden Rücknahmeabschlags und aller weiteren Gebühren, Kosten, Ausgaben oder Steuern. Die Methode zur Feststellung des Nettoinventarwerts eines Teilfonds und des Nettoinventarwerts je Anteil einer Anteilsklasse in einem Teilfonds ist in der Satzung dargelegt, wie in diesem Verkaufsprospekt unten unter dem Titel „Berechnung des Nettoinventarwerts/Bewertung von Vermögenswerten“ beschrieben. Wenn ein Rücknahmeantrag durch einen Anleger, der als Steuerpflichtige irische Person angesehen wird oder im Auftrag einer Steuerpflichtigen irischen Person vorgelegt wurde, wird die Gesellschaft von den Rücknahmeerlösen einen Betrag abziehen, der den durch die Gesellschaft an die Irish Revenue Commissioners zu zahlenden Steuern hinsichtlich der relevanten Transaktion entspricht. Auszahlung von Rücknahmeerlösen Der Betrag, der bei der Rücknahme von Anteilen fällig wird, wird durch elektronische Überweisung auf das relevante, in dem Original des Auftragsformulars angegebene Konto des Anteilinhabers in der Währung des Nennwerts der relevanten Anteilsklasse des relevanten Teilfonds (oder in einer anderen Währung entsprechend der Bestimmung durch die Verwaltungsratsmitglieder) am Abrechnungstag gezahlt. Auszahlungen der Rücknahmeerlöse werden an den registrierten Anteilinhaber gerichtet oder erfolgen zugunsten der gemeinsam registrierten Anteilinhaber, je nach Fall. Die Rücknahmeerlöse der Anteile werden nur bei Empfang des Rücknahmeantrags durch den Administrator, zusammen mit weiteren Dokumentationen, gezahlt, die der Administrator vernünftigerweise verlangen kann. Einschränkungen bei Rücknahmen Die Gesellschaft darf in der Zeit, in der die Berechnung des Nettoinventarwerts des jeweiligen Teilfonds, wie nachstehend unter "Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts" beschrieben, ausgesetzt ist, keine Anteile eines Teilfonds zurücknehmen. Antragsteller für Rücknahmen der Anteile, wird eine solche Aussetzung mitgeteilt, und ihre Anträge werden, außer wenn sie widerrufen wurden, zum nächstfolgenden Handelstag nach dem Ende einer solchen Aussetzung berücksichtigt. Antragsteller, die Anteile über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem zurücknehmen lassen, müssen sich direkt mit der Vertriebsstelle, der Untervertriebsstelle oder dem jeweiligen Clearingsystem für Vereinbarungen in Bezug auf die Rücknahmeanträge, die während eines solchen Aussetzungszeitraums gestellt oder unbearbeitet ausstehen, in Verbindung setzen. Während eines solchen Aussetzungszeitraums über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem gestellte oder unbearbeitet ausstehende Rücknahmeanträge werden, außer wenn sie widerrufen wurden, zum nächst folgenden Handelstag nach dem Ende einer solchen Aussetzung berücksichtigt. Der Verwaltungsratsmitglieder sind berechtigt, die Anzahl der an einem Handelstag zurückzunehmenden Anteile eines Teilfonds auf Anteile zu begrenzen, die 10 % des gesamten Nettoinventarwerts dieses Tesilfonds an diesem darstellen. In diesem Fall gilt die Begrenzung anteilig, so dass alle Anteilinhaber, die Anteile dieses Teilfonds an diesem Handelstag zurückgeben wollen, den gleichen Teil solcher Anteile realisieren können. Anteile, die nicht zurückgenommen worden sind, aber anderweitig zurückgenommen worden wären, werden zur Rücknahme an dem nächsten Handelstag ausgeführt und (auf einer anteiligen Basis) mit Priorität gegenüber nachfolgend eingegangenen Rücknahmeanträgen. Wenn Rücknahmeanträge auf diese Weise ausgeführt werden, wird der Administrator die davon betroffenen Anteilinhaber benachrichtigen. Die Satzung enthält spezifische Vorschriften für den Fall, dass ein von einem Anteilinhaber erhaltener 47 Rücknahmeantrag zur Folge hätte, dass Anteile, die mehr als 5 % des Nettoinventarwerts eines Teilfonds darstellen, von der Gesellschaft an einem Handelstag zurückgenommen werden. In einem solchen Fall kann die Gesellschaft den Rücknahmeantrag durch eine Ausschüttung der Anlagen des relevanten Teilfonds in Sachwerten ausführen, vorausgesetzt, dass eine solche Ausschüttung für die Interessen der verbleibenden Anteilinhaber dieses Teilfonds nicht nachteilig wäre und eine solche Vermögensverteilung zuvor durch die Depotbank genehmigt wurde. Wenn der Anteilinhaber, der eine solche Rücknahme beantragt, eine Mitteilung über die Absicht der Gesellschaft erhält, den Rücknahmeantrag durch eine solche Ausschüttung von Vermögenswerten durchzuführen, kann der Anteilinhaber von der Gesellschaft verlangen, dass sie anstelle der Übertragung solcher Vermögenswerte deren Verkauf veranlasst und die Verkaufserlöse abzüglich der in Zusammenhang mit einem solchen Verkauf entstandenen Kosten an ihn zahlt. Die Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft eine Rücknahme von Anteilen nicht durchführen darf, wenn nach der Zahlung eines Betrages im Zusammenhang mit einer solchen Rücknahme der Nettoinventarwert des ausgegebenen Grundkapitals der Gesellschaft gleich oder weniger als 300.000 EUR oder seines Gegenwertes in einer Fremdwährung betragen würde. Dies gilt nicht für einen Rücknahmeantrag, der von den Verwaltungsratsmitgliedern angesichts der Auflösung der Gesellschaft angenommen wurde. Zwangsrücknahmen Die Gesellschaft kann alle Anteile eines Teilfonds zwangsweise zurücknehmen, wenn der Nettoinventarwert des jeweiligen Teilfonds niedriger als die gegebenenfalls im jeweiligen Nachtrag genannte Mindestgröße ist. Der relevante Teilfonds behält sich das Recht vor, Anteile zurückzunehmen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer US-Person (sofern dies nicht im Rahmen einer Ausnahmeregelung gemäß den US-Wertpapiergesetzen zulässig ist), einer natürlichen Person von unter 18 Jahren (oder ein anderes Alter, wie von den Verwaltungsratsmitgliedern als angemessen erachtet) befinden oder befinden werden, oder falls der Besitz der Anteile durch eine Person gegen ein Gesetz oder eine Vorschrift eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstößt oder aufgrund dieser eine solche Person nicht qualifiziert dafür ist, solche Anteile zu besitzen oder wenn es zur Folge haben könnte, dass dem relevanten Teilfonds eine Steuerverbindlichkeit entsteht oder sie andere finanzielle, rechtliche oder wesentliche administrative Nachteile erleidet, welche dem relevanten Teilfonds sonst nicht entstanden wären. Wenn Steuerpflichtige irische Personen Anteile erwerben und halten, wird die Gesellschaft, falls dies für den Einzug irischer Steuern notwendig sein sollte, Anteile, die von einer Person gehalten werden, welche eine Steuerpflichtige Irische Person ist oder als eine solche angesehen wird oder die im Auftrag einer Steuerpflichtigen irischen Person handelt, bei Eintritt eines zu besteuernden Ereignisses zurücknehmen und kündigen und die daraus erhaltenen Erlöse an die Irish Revenue Commissioners zahlen. Verwässerungsgebühr Bei Berechnung des Rücknahmepreises von Anteilen können die Verwaltungsratsmitglieder, wenn es sich um größere Rückkäufe handelt, den Nettoinventarwert je Anteil anpassen, indem eine Verwässerungsgebühr von bis zu 1% des Nettoinventarwerts je Anteil zur Einbehaltung im Vermögen des entsprechenden Teilfonds hinzugefügt wird. Weitere Einzelheiten hierzu werden in dem relevanten Nachtrag dargelegt. Die Verwässerungsgebühr deckt die Handelskosten ab und schützt den Wert der Vermögensgegenstände des relevanten Teilfonds. Tausch von Anteilen Entsprechend den Bestimmungen des relevanten Nachtrags werden die Anteilinhaber in der Lage sein, an jedem Handelstag den Tausch des gesamten oder Teile ihres Besitzes an Anteilen einer Klasse eines Teilfonds (die Originalklasse) gegen Anteile einer anderen Klasse, die zu diesem Zeitpunkt angeboten werden (die Neue Klasse) (diese Klasse kann von demselben oder einem anderen Teilfonds sein), vorzunehmen, vorausgesetzt, dass allen Kriterien zur Beantragung von Anteilen in der Neuen Klasse entsprochen wurde und dem Administrator an oder vor der Handelsfrist des relevanten Handelstags eine Mitteilung darüber zugeht. Der Administrator kann allerdings nach eigenem Ermessen beschließen, Tauschaufträge, die nach der relevanten Handelsfrist eingegangen sind, anzunehmen, vorausgesetzt, sie werden vor dem relevanten Bewertungszeitpunkt erhalten. Die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren, die sich auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beziehen, gelten ebenso für den Tausch, mit Ausnahme derjenigen, zu den zu zahlenden Gebühren, deren Einzelheiten nachfolgend und, wo zutreffend, im relevanten Nachtrag dargelegt sind. Wenn der Tausch von Anteilen als eine Erstinvestition in einem Teilfonds beantragt wird, sollten Anteilinhaber 48 sicherstellen, dass der Wert der getauschten Anteile gleich oder größer als die Mindesterstanlage für die relevante Neue Klasse ist, wie im Nachtrag für den relevanten Teilfonds dargelegt. Im Falle eines Tausches von nur einem Teil eines Bestandes muss der Wert des verbleibenden Bestandes mindestens der Mindestbeteiligung für die Originalklasse entsprechen. Die Anzahl der Anteile der Neuen Klasse, die auszugeben ist, wird entsprechend der folgenden Formel berechnet: S = [R x (RP x ER)] – F SP Wobei gilt: R = die Anzahl der Anteile der zu tauschenden Originalklasse; S = die Anzahl der Anteile der auszugebenden Neuen Klasse; RP = der Rücknahmepreis je Anteil der Originalklasse zum Bewertungszeitpunkt des relevanten Handelstags; ER = im Falle eines Tauschs von Anteilen, die in der gleichen Währung benannt sind, ist der Wert von ER 1. In jedem anderen Falle ist der Wert von ER der Währungsumrechnungsfaktor, der durch die Verwaltungsratsmitglieder zum Bewertungszeitpunkt des relevanten Handelstags bestimmt wird, und stellt den tatsächlichen Wechselkurs dar, der bei dem Transfer von Vermögenswerten, bezogen auf die Original- und die Neue Klasse von Anteilen, anwendbar ist, nachdem dieser Kurs angepasst wurde, was notwendig sein kann, um die effektiven Kosten eines solchen Transfers abzubilden. SP = der Ausgabekurs je Anteil der Neuen Klasse zum Bewertungszeitpunkt des relevanten Handelstags; und F = die (eventuell anfallende) beim Tausch zahlbare Tauschgebühr. Wenn es einen Tausch von Anteilen gibt, werden Anteile der Neuen Klasse zugeteilt und ausgegeben im Verhältnis zu den Anteilen der Originalklasse gemäß dem Verhältnis S zu R. Eine Tauschgebühr von bis zu 3% des Rücknahmepreises der getauschten Anteile kann von der Gesellschaft für den Tausch von Anteilen erhoben werden. Einschränkungen bei Rücknahmen Anteile dürfen in der Zeit, in der die Berechnung des Nettoinventarwerts des/der jeweiligen Teilfonds ausgesetzt ist, wie nachstehend unter "Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts" beschrieben, nicht in Anteile einer anderen Klasse umgetauscht werden. Antragsteller für einen Umtausch der Anteile wird eine solche Aussetzung mitgeteilt und ihre Anträge werden, außer wenn sie widerrufen wurden, zum nächst folgenden Handelstag nach dem Ende einer solchen Aussetzung berücksichtigt. Antragsteller, die Anteile über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem umtauschen, müssen sich für Vereinbarungen in Bezug auf Umtauschanträge, die während eines solchen Aussetzungszeitraums gestellt oder unbearbeitet bleiben, direkt mit der Vertriebsstelle, der Untervertriebsstelle oder dem jeweiligen Clearingsystem in Verbindung setzen. Während eines solchen Aussetzungszeitraums über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem gestellte oder unbearbeitet ausstehende Rücknahmeanträge werden, außer wenn sie widerrufen wurden, zum nächst folgenden Handelstag nach dem Ende einer solchen Aussetzung berücksichtigt. Berechnung des Nettoinventarwerts/Bewertung von Vermögenswerten Der Nettoinventarwert eines Teilfonds wird in der Währung ausgedrückt, auf welche die Anteile lauten, oder in einer anderen Währung, wie von den Verwaltungsratsmitgliedern im Allgemeinen oder in Bezug auf eine bestimmte Anteilklasse oder in einem speziellen Fall festgelegt. Er wird durch Ermittlung des Werts der Vermögenswerte des Teilfonds berechnet. Von einem solchen Wert werden die Verbindlichkeiten des Teilfonds (ohne Eigenkapital der Anteilinhaber) zu dem Bewertungszeitpunkt an einem solchen Handelstag abgezogen. Der Nettoinventarwert je Anteil eines Teilfonds wird berechnet, indem der Nettoinventarwert des Teilfonds durch 49 die Anzahl der Anteile am Teilfonds, die am Bewertungszeitpunkt für einen solchen Handelstag ausgegeben sind oder als ausgegeben gelten, geteilt wird und Ergebnis wird mathematisch auf zwei Dezimalstellen gerundet oder auf eine andere Anzahl von Dezimalstellen, wie es von Zeit zu Zeit von den Verwaltungsratsmitgliedern festgelegt wird. Für den Fall, dass die Anteile eines Teilfonds weiter in Anteilklassen aufgeteilt werden, wird der Nettoinventarwert je Klasse bestimmt, indem der Nettoinventarwert des Teilfonds nominal auf die Klassen aufgeteilt wird und Anpassungen wegen Zeichnung, Rücknahme, Gebühren, Ertragsthesaurierung oder Ausschüttung von Erträgen und den Ausgaben, Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte, die jeder Klasse zuzuordnen sind (einschließlich Gewinne, Verluste oder anderer Kosten von Finanzinstrumenten, die zum Währungshedging zwischen Währungen angewendet werden, in denen die Vermögenswerte des Teilfonds denominiert sind, und die denominierte Währung der Klasse und andere speziell dieser Klasse zugeordneten Finanzinstrumente, deren Gewinne/Verluste und Kosten ausschließlich für diese Anteilklasse angerechnet werden sollen) und jedem weiteren Faktor, der die Anteilklassen differenziert, vorgenommen wird. Der Nettoinventarwert je Anteil einer Anteilklasse, bei der es mehr als eine Anteilklasse bezüglich eines Teilfonds gibt, wird errechnet, indem der Nettoinventarwert der relevanten Anteilklasse durch die Anzahl der Anteile der relevanten Anteilklasse, die im Umlauf sind oder als im Umlauf gelten, geteilt. Das Ergebnis wird mathematisch auf zwei Dezimalstellen aufgerundet oder auf eine andere Zahl an Dezimalstellen, die von den Verwaltungsratsmitgliedern von Zeit zu Zeit bestimmt werden kann. Die Satzung schreibt die Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten eines jeden Teilfonds sowie des Nettoinventarwerts eines jeden Teilfonds vor. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Teilfonds werden wie folgt bewertet: (a) Anlagen, die an einer Börse oder in einem außerbörslichen Markt (andere als die unten in (e) und (g) genannten) notiert oder gehandelt werden und für die Kursnotierungen jederzeit verfügbar sind, werden zum zuletzt gehandelten Preis an der Hauptbörse oder dem Markt dieser Anlage zum Bewertungszeitpunkt am relevanten Handelstag bewertet, wobei gilt, dass der Wert von Anlagen, die an einer Börse zugelassen sind, aber zu einem Aufgeld oder Disagio außerhalb einer relevanten Börse erworben oder gehandelt wurden, unter Anrechnung des Agio- oder Disagio-Niveaus zum Datum der Bewertung der Anlage bewertet werden. Die Depotbank muss sicherstellen, dass die Anwendung dieses Verfahrens im Kontext der Festsetzung den wahrscheinlichen Realisationswert der Anlage gerechtfertigt ist. Diese oben genannten Agios oder Disagios sind von einem unabhängigen Makler oder Market Maker zu beschaffen oder falls solche Agios/Disagios nicht verfügbar sind, durch den Manager. Der Administrator kann jedoch den Wert der auf dem außerbörslichen Markt gehandelten Anlagen anpassen, falls er der Ansicht ist, eine solche Anpassung sei erforderlich, um den beizulegenden fairen Wert im Zusammenhang mit der Währung, Börsengängigkeit, Handelskosten und/oder anderen Überlegungen, die als relevant erachtet werden, abzubilden. Wenn bei bestimmten Anlagen der zuletzt gehandelte Preis nach Ansicht des Administrators nicht ihren fairen Wert wiedergibt oder nicht verfügbar ist, wird der Wert nach bestem Wissen und Gewissen vom Administrator berechnet (der durch die Verwaltungsratsmitglieder bestellt und durch die Depotbank als eine dazu befähigte Person bestätigt ist), nach Rücksprache mit dem Manager und in der Absicht, den wahrscheinlichen Realisationswert solcher Anlagen zum Bewertungszeitpunkt für den relevanten Handelstag festzusetzen. (b) Wenn die Anlagen an mehreren Börsen oder außerbörslichen Märkten notiert oder gehandelt werden, wird der zuletzt gehandelte Preis an der Börse oder dem außerbörslichen Markt verwendet, der nach Ansicht des Administrators den Hauptmarkt für solche Anlagen bildet. (c) Falls einige der Anlagen zum Bewertungszeitraum des relevanten Handelstags an keiner Börse oder einem außerbörslichen Markt notiert oder gehandelt werden, werden diese Anlagen zu ihrem wahrscheinlichen Realisationswert bewertet, der vom Administrator (der durch die Verwaltungsratsmitglieder bestellt und durch die Depotbank als eine dazu kompetente Person bestätigt ist) nach bestem Wissen und Gewissen und in Rücksprache mit dem Manager bestimmt wird. Dieser wahrscheinliche Realisationswert wird bestimmt: (i) unter Verwendung des ursprünglichen Anschaffungspreises; (ii) wenn Folgehandel mit erheblichem Volumen durchgeführt wurde, unter Verwendung des zuletzt gehandelten Preises, den der Administrator in Abstimmung mit dem Anlageverwalter als Handel zu Marktbedingungen einstuft; 50 (iii) Wenn der Administrator in Abstimmung mit dem Manager der Meinung ist, die Anlage habe eine Wertminderung erfahren, unter Verwendung des ursprünglichen Anschaffungspreises, mit einem Abschlag, um diese Wertminderung abzubilden. (iv) Wenn der Administrator in Abstimmung mit dem Manager glaubt, dass ein Mittelkurs eines Maklers verlässlich ist, unter Verwendung eines Mittelkurses, oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, eines Geldkurses. Alternativ kann der Administrator in Abstimmung mit dem Manager den wahrscheinlichen Realisationswert nach bestem Wissen und Gewissen und mit der Empfehlung einer kompetenten Person, die vom Administrator oder Manager ernannt und zu diesem Zweck von der Depotbank bestätigt ist, einschätzen. Aufgrund der Art solch nicht notierter Wertpapiere und der Schwierigkeit, eine Bewertung aus anderen Quellen zu erhalten, kann diese kompetente Person mit dem Manager verbunden sein. (d) Barmittel und andere liquiden Anlagen werden gegebenenfalls zu ihrem Nennwert einschließlich aufgelaufener Zinsen bewertet. (e) Einheiten oder Anteile in offenen Organismen für gemeinsame Anlagen werden zum letzten verfügbaren Nettoinventarwert zum Bewertungszeitpunkt des relevanten Handelstags bewertet. Einheiten und Anteile in geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen werden, falls an einer Börse oder einem regulierten Markt notiert und gehandelt, zum letzten Handelspreis an einer Hauptbörse oder einem Markt für solche Anlagen, und zwar zum Bewertungszeitpunkt des relevanten Handelstags oder, falls dieser nicht verfügbar ist, zum wahrscheinlichen Realisationswert, nach bestem Wissen und Gewissen und mit der Empfehlung einer kompetenten Person, die vom Administrator oder Manager ernannt und zu diesem Zweck von der Depotbank bestätigt ist, geschätzt. (f) Jeder Wert (einer Anlage oder von Barmitteln), der anders als in der Basiswährung des relevanten Teilfonds ausgedrückt ist, und jede Mittelaufnahme in einer anderen als der Basiswährung wird in die Basiswährung umgerechnet, zum (amtlichen oder sonstigen) Kurs der dem Administrator unter diesen Umständen angemessen scheint. (g) Börsengehandelte derivative Instrumente werden zum Abrechnungskurs für solche Instrumente an diesen Börsen zum Bewertungszeitpunkt des relevanten Handelstags bewertet. Falls ein solcher Preis nicht verfügbar ist, wird der Wert der wahrscheinliche Realisationswert sein, der nach bestem Wissen und Gewissen durch den Administrator geschätzt und zu diesem Zweck von der Depotbank geprüft ist. OTC-Derivate werden zur letzten Bewertung dieser Instrumente zum Bewertungszeitpunkt für den relevanten Handelstag bewertet, wie durch die Anerkannte Gegenpartei auf einer Tagesbasis bereitgestellt und auf einer wöchentlichen Basis durch eine kompetente Person (die unabhängig von der Anerkannten Gegenpartei ist) verifiziert, und zu diesem Zweck von der Depotbank bestätigt. Devisenterminkontrakte werden zum Bewertungszeitpunkt des relevanten Handelstags mit Bezug zu den üblichen Market Maker Notierungen, d. h. zu dem Preis, zu dem ein neuer Terminkontrakt desselben Umfangs und derselben Fälligkeit ausgeführt werden kann, oder wenn diese nicht verfügbar sind, zum Abrechnungskurs am Bewertungszeitpunkt für den relevanten Handelstag, wie durch die Anerkannte Gegenpartei auf einer Tagesbasis bereitgestellt und auf einer wöchentlichen Basis durch eine kompetente Person (die unabhängig von dem Anerkannten Gegenpartei ist) verifiziert und zu diesem Zweck von der Depotbank bestätigt werden. Unbeschadet der der Bestimmungen der Absätze (a) bis (g) von oben gilt: Der Administrator kann nach seinem Ermessen in Bezug auf einen bestimmten Teilfonds, der zur Kategorie der Geldmarktfonds gehört, eine Anlage mit einer bekannten Restlaufzeit von fünfzehn Monaten oder weniger durch Verwendung der Bewertungsmethode der fortgeschriebenen Anschaffungskosten bewerten, nach der die Anlage mit ihren Anschaffungskosten, bereinigt um die Abschreibung der Aufschläge oder der Zuschreibung von Abschlägen für die Anlage, bewertet wird. Der Administrator oder sein Beauftragter wird eine Prüfung durchführen oder veranlassen, um Abweichungen zwischen der Methode der fortgeschriebenen Anschaffungskosten und dem Marktwert der Anlagen festzustellen, in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Zentralbank. Der Administrator kann variabel verzinsliche Instrumente mit der Methode der fortgeschriebenen Anschaffungskosten bewerten, wenn diese variabel verzinslichen Instrumente: 51 (i) einen jährlichen oder kürzeren Neufestsetzungstermin haben; und (ii) einen, von Administrator festgelegten Marktwert haben, der annähernd der Bewertung nach den fortgeschriebenen Anschaffungskosten entspricht; und (iii) eine Restlaufzeit von zwei Jahren oder weniger oder, bei Investment Grade Instrumenten, von bis zu fünf Jahren haben, vorausgesetzt, dass für Instrumente mit einer Restlaufzeit zwischen zwei und fünf Jahren Verfahren zur Anwendung kommen, die sicherstellen, dass die ermittelte Bewertung nicht wesentlich von dem tatsächlichen Marktwert abweicht. Der Administrator kann nach seinem Ermessen in Bezug auf einen bestimmten Teilfonds, der nicht zur Kategorie der Geldmarktfonds gehört, der aber in Geldmarktinstrumente, Anleihen, Zinsswap-Geschäfte, Commercial Paper, variabel verzinsliche Schuldverschreibungen oder ähnliche Instrumente investiert, auf der Basis der fortgeschriebenen Anschaffungskosten bewerten, vorausgesetzt, dass jedes unter Anwendung der Bewertung auf Basis der fortgeschriebenen Anschaffungskosten bewertete Wertpapier eine Restlaufzeit von nicht mehr als sechs Monaten hat. Falls es unmöglich oder nicht richtig ist, eine Bewertung einer speziellen Anlage in Übereinstimmung mit den in den obigen Absätzen (a) bis (g) erläuterten Bewertungsregeln durchzuführen, oder wenn eine solche Bewertung keinen repräsentativen Wert in Bezug auf den angemessenen Marktwert des Wertpapiers darstellt, wird der Wert vom Administrator oder seines Beauftragten mit Sorgfalt und nach Treu und Glauben oder von einer kompetenten Person, die von der Depotbank für diesen Zweck genehmigt wurde, geschätzt. Hierbei kommt eine von der Depotbank genehmigte, alternative Methode zur Anwendung. Falls ein bestimmter Wert nicht wie oben beschrieben ermittelt werden kann oder wenn Verwaltungsratsmitglieder in Erwägung ziehen, dass eine andere Bewertungsmethode den Marktwert jeweiligen besser widerspiegelt, wird die Bewertungsmethode der jeweiligen Anlage von Verwaltungsratsmitgliedern in deren alleinigen Ermessen festgelegt. Eine solche Bewertungsmethode ist der Depotbank zu genehmigen. die der den von Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit die Berechnung des Nettoinventarwerts eines Teilfonds und die Zeichnung, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen und die Zahlung der Rücknahmeerlöse vorübergehend aussetzen: (i) in einem Zeitraum, in dem die Märkte, an denen ein wesentlicher Teil der Anlagen des relevanten Teilfonds von Zeit zu Zeit gequotet, notiert sind oder gehandelt werden, geschlossen werden oder der dortige Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist, ausgenommen an gewöhnlichen Feiertagen; oder (ii) in einem Zeitraum, in dem aufgrund von politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder geldpolitischen Ereignissen oder anderer Umstände, die außerhalb der Beherrschung, Verantwortung und Macht der Verwaltungsratsmitglieder liegen, ein Verkauf oder eine Bewertung eines wesentlichen Teils der Anlagen des relevanten Teilfonds praktisch nicht durchführbar ist, ohne die Interessen der Anteilinhaber des relevanten Teilfonds ernsthaft zu schädigen, oder wenn nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder der Nettoinventarwert des Teilfonds nicht angemessen berechnet werden kann; oder (iii) während eines Ausfalls der Kommunikationsmittel, die normalerweise zur Festlegung des Preises eines wesentlichen Teils der Anlagen des relevanten Teilfonds eingesetzt werden, oder wenn aus einem anderen Grund die derzeitigen Preise von jeder der Anlagen des relevanten Teilfonds an einem Markt nicht unverzüglich und korrekt ermittelt werden können; oder (iv) in einem Zeitraum, in dem eine Überweisung von Finanzmitteln in Verbindung mit der Veräußerung oder dem Kauf von Anlagen des relevanten Teilfonds nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder nicht zu normalen Preisen oder Wechselkursen vorgenommen werden kann; oder (v) in einem Zeitraum, in dem die Verwaltungsratsmitglieder nicht in der Lage sind, Finanzmittel zurückzuführen, die zum Zweck der Leistung von Zahlungen für die Rücknahme von Anteilen des relevanten Teilfonds notwendig sind; oder (vi) in einem Zeitraum, in dem eine solche Aussetzung nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder im besten Interesse des relevanten Teilfonds ist; oder 52 (vii) nach einer Mitteilung an die Anteilinhaber bezüglich einer Hauptversammlung, an der ein Beschluss zur Liquidation der Gesellschaft oder zur Beendigung des relevanten Teilfonds eingebracht werden soll. Wenn möglich, werden alle angemessenen Schritte unternommen, um den Zeitraum der Aussetzung so schnell wie möglich zu beenden. Anteilinhabern, die die Zeichnungen oder Rücknahmen von Anteilen einer Anteilklasse oder den Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in eine andere beantragt haben, wird jede solche Aussetzung in einer von den Verwaltungsratsmitgliedern bestimmten Weise mitgeteilt. Ihre Anträge werden, außer bei Widerruf, allerdings unter Geltung der oben dargelegten Beschränkungen am jeweiligen ersten Handelstag nach Aufhebung der Aussetzung bearbeitet. Jede solche Aussetzung wird am selben Geschäftstag der Zentralbank und, soweit in Bezug auf Anteile zutreffend, unverzüglich der Irischen Wertpapierbörse und den zuständigen Behörden in den Ländern, in denen die Anteile vermarktet werden, mitgeteilt. Ferner werden Einzelheiten zur Aussetzung allen Anteilinhabern mitgeteilt und in einer im jeweiligen Land herausgegebenen Zeitung oder in anderen, von den Verwaltungsratsmitgliedern gegebenenfalls festgelegten Publikationen veröffentlicht, wenn es nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder wahrscheinlich länger als vierzehn Tage andauern wird. Bekanntgabe von Preisen Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis einer jeden Anteilsklasse eines jeden Teilfonds sind vom Administrator erhältlich, werden ohne Verzögerung der Irischen Wertpapierbörse bekannt gegeben, wenn die relevanten Anteile an der Irischen Wertpapierbörse notiert sind, und werden an jedem Geschäftstag unter www.ise.ie veröffentlicht. Diese Preise werden, sofern nicht im relevanten Nachtrag anders angegeben, gewöhnlich die Preise sein, die beim Handel am vorherigen Handelstag maßgeblich waren, und dienen daher nur der Orientierung. Form von Anteilen, Anteilscheine und Übertragung von Anteilen Die im Register der Gesellschaft eingetragenen Anteile werden in nicht zertifizierter Form und Anteilzertifikate werden nicht ausgestellt. Auftragsbestätigungen, in denen die Einzelheiten zu dem Handel angegeben sind, werden normalerweise innerhalb von vier Geschäftstagen des jeweiligen Handelstags ausgestellt. Eine Bestätigung über das Eigentum als Nachweis der Eintragung in dem Register wird normalerweise monatlich nach Erhalt aller von dem Verwalter benötigten Originaldokumente ausgestellt. Die Übertragung von Ansprüchen an den Anteilen, die im Namen eines Clearingsystems eingetragen sind, kann vom Kontoinhaber direkt mit dem jeweiligen Clearingsystem abgestimmt werden. Kontoinhaber, die ihre Ansprüche an den Anteilen außerhalb des Clearingsystems übertragen wollen, müssen dies ebenfalls direkt bei dem jeweiligen Clearingsystem beantragen. Übertragungen durch die Kontoinhaber innerhalb eines Clearingsystems können zwischen Kontoinhabern in den Büchern des Clearingsystems vorgenommen werden und werden nicht im Register eingetragen, da das jeweilige Clearingsystem (oder ihr Beauftragter) weiter der eingetragene Anteilinhaber bleibt. Die Übertragung von Anteilen durch einen Anteilinhaber erfolgt mit einer schriftlichen Urkunde in allgemeiner Form oder in einer anderen Form, die von den Verwaltungsratsmitgliedern genehmigt ist und wird von dem Übertragenden unterzeichnet (oder im Falle einer Übertragung durch eine Körperschaft, im Namen des Übertragenden unterzeichnet oder mit einem Siegel versehen). Übertragungsempfänger müssen ein Antragsformular ausfüllen und alle anderen von dem Verwalter angemessen benötigten Dokumente bereitstellen. Bei Tod eines von den gemeinsamen Anteilinhabern, ist/sind die Hinterbliebenen die einzige(n) Person(en), die ein von der Gesellschaft anerkanntes Eigentumsrecht oder einen Anspruch auf die Anteile haben, die auf die Namen der gemeinsamen Anteilinhaber eingetragen sind. Anteile dürfen nicht übertragen werden an: (i) eine US-Person (außer in den in den Gesetzen der Vereinigten Staaten zugelassenen bestimmten Ausnahmefällen); oder (ii) eine Person, welche die von den Verwaltungsratsmitgliedern festgelegte Geldwäscheprüfungen nicht erfüllt; oder (iii) eine Person, bei denen es den Anschein macht, sie hätte gegen ein Gesetz oder eine Vorschrift eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstoßen oder wegen derartiger Vorschriften solche Anteile nicht halten darf; oder (iv) eine oder mehrere Personen unter Umständen (ganz gleich, ob solche Person(en) unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, und ob allein oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Person(en), die miteinander verbunden sind oder nicht, oder unter anderen Umständen, die den Verwaltungsratsmitgliedern miteinander verbunden scheinen), die nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder zur Folge haben können, dass der relevante Teilfonds eine Steuerverbindlichkeit entsteht oder sie andere finanzielle, rechtliche oder wesentliche administrative Nachteile erleidet, oder dass der relevante Teilfonds gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, was anderenfalls nicht eingetreten wäre; oder (v) eine natürliche Person von unter 18 Jahren (oder ein anderes Alter, wie von den Verwaltungsratsmitgliedern als angemessen erachtet werden kann) oder von 53 kranker Psyche; oder (vi) eine Person, sofern nicht der Übertragungsempfänger solcher Anteile nach einer solchen Übertragung Anteile hält, die dem Mindesterstanlagebetrag entsprechen oder größer als dieser sind; oder (vii) eine Person unter Umständen, unter denen infolge einer solchen Übertragung der Übertragende oder der Übertragungsempfängers weniger als den Mindestanteilbesitz halten würde; oder (viii) eine Person, bei der in Bezug auf eine solche Übertragung eine Zahlung von Steuern noch aussteht; oder (ix) unter anderen Umständen, in denen die Satzung, wie hierin beschrieben, eine Übertragung verbietet. Die Eintragung einer Übertragung kann von den Verwaltungsratsmitgliedern verweigert werden, wenn infolge der Übertragung entweder der Übertragende oder der Übertragungsempfänger Anteile halten würde, deren Wert unter dem im Nachtrag für den jeweiligen Teilfonds festgelegten Mindestanteilbesitz für diese Klasse von Anteilen liegt. Wenn der Übertragende eine Steuerpflichtige irische Person ist oder als solche gilt oder im Namen einer Steuerpflichtige irische Person handelt, ist die Gesellschaft berechtigt, einen ausreichenden Teil der Anteile des Übertragenden zurückzunehmen und zurückzuziehen, damit die Gesellschaft die in Bezug auf die Übertragung an die Revenue Commissioners in Irland zu zahlenden Steuern entrichten kann. 54 _____________________________________________________________________________________ GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN _____________________________________________________________________________________ Allgemeines Besonderheiten der spezifischen Vergütungen und Gebühren (einschließlich eventuell vorhandener erfolgsabhängiger Vergütungen), die an den Manager, einen Anlageverwalter, den Anlageberater, den Administrator, die Depotbank und die Vertriebsstelle zu zahlen sind, sind im relevanten Nachtrag dargelegt. Die Gesellschaft kann aus dem Vermögen eines jeden Teilfonds zahlen: Vergütungen und Gebühren, die an den Manager, den Anlageverwalter, den Anlageberater, die Depotbank, den Administrator und die Vertriebsstelle zu zahlen sind, die Vergütungen und Gebühren von Unterdepotbanken zu normalen kommerziellen Sätzen, die Vergütungen und Gebühren der Verwaltungsratsmitglieder (sofern anwendbar, wie nachfolgend angeführt), alle Gebühren für die Bekanntgabe der Angaben zum Nettoinventarwert, Stempelsteuern, alle Steuern und Umsatzsteuer, Secretary-Gebühren der Gesellschaft, alle Kosten, die bei Versammlungen der Anteilinhaber entstehen, Marketing- und Vertriebskosten, Anlagetransaktionsgebühren, Kosten, die hinsichtlich der Ausschüttung von Erträgen an die Anteilinhaber entstehen, die Vergütungen und Gebühren für jede Zahlstelle oder Vertreter, die/der in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines anderen Rechtsgebietes ernannt ist, jeder zahlbare Betrag entsprechend Entschädigungsprovision, wie in der Satzung enthalten oder jeder Vertrag mit einem Beauftragten der Gesellschaft, alle zahlbaren Summen in Bezug zur Deckung der Haftpflichtversicherung der Verwaltungsratsmitglieder, Maklergebühren oder andere Ausgaben bei Anschaffung und Verkauf von Anlagen, die Vergütungen und Gebühren der Abschlussprüfer, Steuer- und Rechtsberater und Gebühren die mit der Notierung aller Anteile an der Irischen Wertpapierbörse verbunden sind und der Registrierung aller Anteile zwecks Verkauf in anderen Rechtsgebieten. Die Druck- und Vertriebskosten dieses Verkaufsprospekts, des relevanten Nachtrags, Berichte, Geschäftsberichte und alle Begründungen, alle notwendigen Übersetzungsgebühren, die Kosten der Publizierung von Preisen und alle bei der periodischen Aktualisierung dieses Verkaufsprospekts anfallenden Kosten, oder bei Gesetzesänderung oder der Einführung von jedem neuen Gesetz (einschließlich entstandener Kosten als Folgen gemäß eines geltenden Kodexes mit oder ohne Gesetzeskraft) können ebenfalls aus dem Vermögen der Gesellschaft bezahlt werden. Solch Gebührenregelungen werden im Nachtrag für den relevanten Teilfonds angegeben. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass alle an den Anlageverwalter zu zahlenden Gebühren durch den Manager oder den Anlageberater aus ihren Vergütungen und nicht aus dem Vermögen des entsprechenden Teilfonds bezahlt werden. Den jeweiligen Teilfonds werden die auf sie jeweils entfallenden Vergütungen, Abgaben und Gebühren belastet. Im Falle von Vergütungen oder Gebühren, die regelmäßig oder wiederkehrend anfallen, wie z. B. Wirtschaftsprüferhonorare, können die Verwaltungsratsmitglieder diese Vergütungen oder Gebühren als geschätzten Wert für einen jährlichen oder anderen Zeitraum im Voraus berechnen und sie gleichmäßig über diesen Zeitraum verteilen. Vergütungen der Verwaltungsratsmitglieder Die Verwaltungsratsmitglieder, die nicht mit dem Anlageberater assoziiert sind, sind zu einer Vergütung für ihre Dienstleistungen als Verwaltungsratsmitglieder berechtigt, vorausgesetzt jedoch, dass die Bezüge eines jeden Verwaltungsratsmitglied 15.000 € pro Jahr oder einen anderen mitzuteilender Betrag, der im Voraus durch die Hauptversammlung der Anteilinhaber bestätigt werden kann, nicht übersteigen. Zusätzlich haben alle Verwaltungsratsmitglieder Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Spesen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verwaltungsratsmitglieder entstehen, aus dem Vermögen der einzelnen Teilfonds. Gründungskosten Die Gründungskosten der Gesellschaft, Genehmigungsverfahren durch eine Behörde, Anmeldegebühren, die Vorbereitung und Druck dieses Verkaufsprospekts, die Vergütungen und Gebühren aller kompetenter Personen hierzu, werden von Citigroup Global Markets Limited getragen. Die Kosten zur Einrichtung nachfolgender Teilfonds können dem relevanten Teilfonds belastet werden. 55 _____________________________________________________________________________________ BESTEUERUNG _____________________________________________________________________________________ Allgemeines Die folgenden Angaben zur Besteuerung beziehen sich auf die geltenden Rechtsvorschriften im relevanten Rechtsgebiet zu dem Datum, auf das dieses Dokuments datiert und stellen keine Rechtsoder Steuerberatung an Anteilinhaber oder künftige Anteilinhaber dar. Wie bei jeder Anlage kann es keine Garantie geben, dass die Besteuerung oder vorgeschlagene Steuerposition, die zu der Zeit herrscht, zu der eine Anlage in der Gesellschaft getätigt wird, unbegrenzt bestehen bleibt, da Bemessungsrundlagen und Steuersätze schwanken können. Künftige Anteilinhaber sollten sich selbst mit Gesetzen und Bestimmungen (wie zu denen, die sich auf Besteuerung und Devisenkontrolle beziehen) vertraut machen und gegebenenfalls über ihre Anwendung bei Zeichnungen, beim Besitz und Rückgabe von Anteilen am Ort ihrer Staatsbürgerschaft, Aufenthaltsort und Wohnsitz beraten lassen. Irland Steuern auf Einkommen und Kapitalgewinne Die Gesellschaft Die Gesellschaft wird nur steuerpflichtig hinsichtlich Anteilinhabern, die Steuerpflichtige irische Personen sind (im Allgemeinen Personen, die zu Steuerzwecken in Irland ansässig oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben – zu weiteren Einzelheiten siehe den Abschnitt Definitionen). Ein Steuertatbestand besteht: a) bei einer Zahlung jedweder Art an einen Anteilinhaber durch die Gesellschaft hinsichtlich seiner Anteile; b) bei einer Übertragung, Kündigung, Rücknahme oder Rückkauf von Anteilen; und c) wenn sich der Erwerb von Anteilen durch einen Anteilinhaber zum achten Mal jährt und anschließend alle acht Jahre. Er beinhaltet aber nicht eine Transaktion hinsichtlich Anteilen, die in einem Clearingsystem gehalten werden, das von der Irish Revenue Commissioners anerkannt wird, gewisse Übertragungen, die infolge eines Zusammenschlusses oder Reorganisation von Fondseinrichtungen entstehen, gewisse Übertragungen zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten oder einem Tausch durch einen Anteilinhaber, der wie unter Dritten von der Gesellschaft mit Anteilen der Gesellschaft gegen andere Anteile der Gesellschaft ausgeführt wird. Wenn ein Anteilinhaber keine Steuerpflichtige irische Person zu der Zeit ist, zu der ein Steuertatbestand entsteht, werden keine irischen Steuern bezüglich eines Anteilinhabers hinsichtlich des Steuertatbestands zu zahlen sein. Wenn Steuern für einen Steuertatbestand gezahlt werden müssen, haftet die Gesellschaft für die Zahlung, die durch Abzug oder, im Falle einer Übertragung und bei der achtjährlich rollierenden Besteuerung, durch Einzug oder Aneignung von Anteilen des betreffenden Anteilinhabers regressiert wird. Falls keine bei der Gesellschaft eingegangene angemessene Erklärung vorliegt, dass der Anteilinhaber keine Steuerpflichtige irische Person ist, oder wenn der Gesellschaft Informationen vorliegen, die vernünftigerweise nahelegen, dass die Erklärung unrichtig ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, Steuern anlässlich des Steuertatbestands zu zahlen. Wenn der Steuertatbestand eine Ertragsausschüttung ist, werden Steuern zu einem Satz von 25% vom Betrag der Ausschüttung abgezogen. Wenn der Steuertatbestand bei einer anderen Zahlung oder einem Gewinn für den Anteilinhaber entsteht, bei einer Übertragung von Anteilen und bei dem achtjährlich rollierenden Steuertatbestand, werden Steuern zu einem Satz von 28% auf die Wertsteigerung der Anteile seit ihrer Anschaffung abgezogen. Hinsichtlich des achtjährlich rollierenden Steuertatbestands existiert ein Erstattungsverfahren für die Steuer, wenn die Anteile anschließend zu einem geringeren Wert veräußert 56 werden. Das Finanz Act 2007 führte eine Vorkehrung gegen Steuervermeidung ein, die den Satz von 28% Steuern auf 48% erhöht, wenn bei einer Anlage in einen Teilfonds der Anleger oder bestimmte Personen, die mit dem Anleger assoziiert sind, in der Lage sind, auf die Auswahl der Vermögenswerte des Teilfonds einzuwirken. Anders als in den oben beschriebenen Beispielen unterliegt die Gesellschaft keiner irischen Steuerpflicht auf Erträge oder steuerbare Gewinne. Anteilinhaber Anteilinhaber, die weder in Irland ansässig sind noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Irland haben und von denen die entsprechende Erklärung abgegeben wurde, unterliegen nicht der Steuer im Falle eines Steuertatbestands, vorausgesetzt, die Anteile werden nicht durch eine Niederlassung oder eine Agentur im Irland gehalten und die Anteile, falls diese nicht notiert sind, erzielen nicht den größeren Teil ihrer Werte aus irischen Land- oder Schürfrechten. Von einer Zahlung, die von der Gesellschaft an Anteilinhaber geleistet wird, die keine steuerpflichtigen irischen Personen sind, werden keine Steuern abgezogen. Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Irland haben, oder die ihre Anteile über einen Niederlassung oder eine Agentur in Irland halten, können der Verpflichtung unterliegen, Steuern unter dem Selbsteinschätzungssystem zu zahlen oder weitere Steuern oder alle Ausschüttungen oder Gewinne, die aus ihren Anteilholdings hervorgehen. Insbesondere wenn die Gesellschaft sich entschieden hat, keine Steuern bei dem Steuertatbestand der achtjährigen Anteilsinhaberschaft abzuziehen, hat ein Anteilinhaber eine Verpflichtung, eine Selbstveranlagung zur Steuer einzureichen und den entsprechenden Betrag an Steuern an die Irish Revenue Commissioners zahlen. In Fällen, in denen eine entsprechende Erklärung hätte abgegeben werden können, aber zum Zeitpunkt des Steuertatbestands nicht erfolgt ist, führen im Allgemeinen nicht zu Steuererstattungen, mit Ausnahme bestimmter Anteilinhaber, die Unternehmen sind, im Rahmen ihrer irischen Körperschaftsteuerlast. Stempelsteuer Es wird keine irische Stempelgebühr für eine Zeichnung, Transfer, Rücknahme oder Rücknahme von Anteilen zu zahlen sein, vorausgesetzt, dass keinem Auftrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen gegen Übertragung von Sachleistungen von in Irland befindlichem Vermögen erfüllt wird. Kapitalerwerbssteuer Es fällt keine Haftung wegen irischer Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer (Kapitalerwerbssteuer) durch eine Schenkung oder eine Erbschaft von Anteilen an, vorausgesetzt: (i) zu dem Datum der Veräußerung ist der Veräußerer weder in Irland ansässig noch hat er dort seinen gewöhnlichem Wohnsitz und zu dem Datum der Schenkung oder der Erbschaft ist der Erwerber der Anteile weder in Irland ansässig noch hat er dort seinen gewöhnlichem Wohnsitz; und (ii) die Anteile sind zum Datum der Schenkung oder der Erbschaft und dem Bewertungsdatum Teil der Übertragung. Sonstige irische Steuerangelegenheiten Die Erträge und/oder Gewinne der Gesellschaft aus ihren Wertpapieren und Vermögenswerten können in den Ländern Steuern, einschließlich einer Quellensteuer unterliegen, in denen die Erträge und/oder Gewinne anfallen. Die Gesellschaft kann möglicherweise nicht die ermäßigten Sätze der Quellensteuer aus Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und solchen Ländern in Anspruch nehmen. Falls sich diese Situation in der Zukunft ändert und die Anwendung eines niedrigeren Satzes zu einer Rückzahlung an die Gesellschaft führt, wird der Nettoinventarwert der Gesellschaft nicht neu festgesetzt, sondern der Gewinn wird den bestehenden Anteilinhaber anteilig im Zeitpunkt der Rückzahlung zugewiesen. EU Quellensteuerrichtlinie (EU Savings Directive) Am 3. Juni 2003 hat der Rat der Europäischen Union (ECOFIN) eine Richtlinie hinsichtlich der Besteuerung von Zinseinkommen eingeführt. Jeder EU Mitgliedsstaat muss die Richtlinien durch Verabschiedung des Gesetzes 57 anwenden, was von den in ihrem Gebiet etablierten Zahlstellen (im Sinne der Richtlinie) verlangt, dass sie die zuständige Aufsichtsbehörde mit Einzelheiten der Zinszahlungen versehen (was gewisse Zahlungen einschließt, die bei Organismen für gemeinsame Anlagen geleistet werden), die an eine einzelne Person und bestimmte dazwischenliegende Einheiten, die in anderen EU Mitgliedstaaten ansässig sind, vorgenommen wurden. Die zuständige Stelle des EU Mitgliedstaates der Zahlstelle (im Sinne der Richtlinie) ist dann gefordert, diese Informationen an die zuständige Stelle des EU Mitgliedstaats zu kommunizieren, in welcher der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist. EU Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 anwenden. Irland hat die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Jede irische Zahlstelle, die eine Zinszahlung im Auftrag eines Teilfonds nach dem 1. Juli 2005 an ein einzelne Person leistet und verbleibende Einheiten, die in der TCA definiert und in anderen EU Mitgliedstaaten ansässig sind, werden Einzelheiten der Zahlung an die Irish Revenue Commissioners zu liefern haben, welche wiederum die Informationen an die zuständigen Stellen der EU Mitgliedstaaten des Wohnorts der betreffenden einzelnen Person oder der verbleibenden Einheit liefern. Für eine Übergangszeit sind Belgien, Luxemburg und Österreich stattdessen aufgefordert (sofern sie nicht während dieser Zeit anders wählen) eine Quellensteuerregelung hinsichtlich solcher Zahlungen anzuwenden (das Ende der Übergangszeit wird von dem Ergebnis gewisser anderer Abkommen hinsichtlich Informationsaustausch mit gewissen anderen Ländern abhängen). Eine Anzahl von Nicht-EU-Ländern und Gebieten, einschließlich der Schweiz, haben ähnliche Maßnahmen eingeführt (eine Quellensteuerregelung im Falle der Schweiz). Am 15. September 2008 hat die Europäische Kommission einen Bericht für den Rat der Europäischen Union zum Einsatz der Anordnung vorgelegt, der das Gutachten der Kommission enthält, hinsichtlich notwendiger Änderungen bei der Anordnung. Am 13. November 2008 hat die Europäische Kommission einen detaillierteren Vorschlag für die Abänderung der Anordnung veröffentlicht, die eine Anzahl an Empfehlungen zur Änderung enthält. Wenn alle auf die Anordnung bezogenen vorgeschlagenen Änderungen vorgenommen werden, können sie den Umfang der oben beschriebenen Anforderungen ändern oder erweitern. Finance Act 2010 Das Finance Act 2010 hat eine neue Definition für eine "qualifizierte Verwaltungsgesellschaft" eingeführt. Das Finance Act 2010 hat Vorschriften eingeführt, die es den Revenue Commissioners erlauben, Anlageinstrumenten Entlastungen hinsichtlich der Anforderung zu gewähren, Erklärungen von nicht in Irland steueransässigen Anteilinhabern zu erlangen und vorzuhalten, solange wie das Anlageinstrument die "angemessenen gleichwertigen Maßnahmen" enthält um sicherzustellen, dass jeder Anteilinhaber oder jede Anteilklasse von Anteilinhabern nicht in Irland ansässig ist. Die Revenue Commissioners befinden sich in dem Prozess, Richtlinien zur Bedeutung von "angemessenen gleichwertigen Maßnahmen" zu veröffentlichen. Bestimmte irische Steuerdefinitionen Geschäftssitz - Gesellschaft Eine Gesellschaft, die ihre zentrale Verwaltung und Aufsicht in der Republik Irland (der Staat) hat, ist in dem Staat ansässig, unabhängig davon, wo sie eingetragen ist. Eine Gesellschaft, die ihre zentrale Verwaltung und Aufsicht nicht in dem Staat hat, aber in dem Staat eingetragen ist, ist in dem Staat ansässig, es sei denn: a) die Gesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen einen Handel in dem Staat betreiben und entweder die Gesellschaft letztendlich durch Personen beaufsichtigt werden, die in EU Mitgliedstaaten ansässig sind oder in Ländern mit denen der Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (ein „Doppelbesteuerungsabkommen-Land“) hat, oder die Gesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen sind börsennotierte Unternehmen an einer anerkannten Börse in der Europäischen Union oder in einem Doppelbesteuerungsabkommen-Land; oder b) die Gesellschaft wird als nicht in dem Staat ansässig angesehen entsprechend Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Staat und einem anderen Land. eines Es sollte beachtet werden, dass die Bestimmung über den Geschäftssitz eines Unternehmens aus Steuergründen in gewissen Fällen komplex sein kann und Anmelder werden auf bestimmte rechtliche Bestimmungen verwiesen, die in dem Abschnitt 23A des Taxes Consolidation Act 1997 enthalten sind. 58 Wohnsitz - Einzelperson Eine Einzelperson wird als Anwohner des Staates für ein Steuerjahr angesehen wenn er/sie: a) 183 oder mehr Tage in dem Steuerjahr in dem Staat verbringt; oder b) eine kombinierte Anwesenheit von 280 Tagen in dem Staat hat, unter Anrechnung der Anzahl an Tagen, die in dem Staat im Steuerjahr zusammen mit einer Anzahl von Tagen im vergangenen Jahr in dem Staat verbracht wurden. Die Anwesenheit einer einzelnen Person in einem Steuerjahr von nicht mehr als 30 Tagen in dem Staat wird nicht zum Zweck der Beantragung des zwei Jahrestests gerechnet. Anwesenheit in dem Staat für einen Tag bedeutet die persönliche Anwesenheit einer einzelnen Person zu einem Zeitpunkt während des besagten speziellen Tages. Gewöhnlicher Aufenthaltsort - Einzelperson Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ im Unterschied zu „Wohnsitz“ bezieht sich auf ein normales Verhaltensmuster einer Person und kennzeichnet den Wohnsitz an einem Ort mit einem gewissen Grad an Kontinuität. Eine Einzelperson, die in dem Staat in drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren wohnhaft war, wird ein gewöhnlicher Anwohner ab Beginn des vierten Steuerjahrs. Eine Einzelperson, die ein gewöhnlicher Anwohner des Staats ist, hört am Ende des dritten aufeinanderfolgenden Steuerjahrs, in dem er/sie nicht wohnhaft ist, auf, ein gewöhnlicher Anwohner zu sein. Daher wird eine Einzelperson, die 2009 wohnhaft oder gewöhnlicher Anwohner im Staat ist und in diesem Steuerjahr den Staat verlässt, bis zum Ende des Steuerjahres 2012 ein gewöhnlicher Anwohner bleiben. Zwischenhändler Dies meint eine Person, die: a) ein Geschäft betreibt, das den Empfang von Zahlungen von einem in Irland ansässigen Organismus für gemeinsame Anlagen oder im Auftrag von anderen Personen besteht oder umfasst; oder b) Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen im Auftrag anderer Personen hält. Vereinigtes Königreich Allgemeines Die folgende Zusammenfassung der möglichen Steuerbehandlung im Vereinigten Königreich, das nur auf in UK steueransässige Firmen und Anwohner und gewöhnlicher Anwohner und solche, die aus Steuergründen in UK wohnhaft sind, Anteile halten und als absolute Verfügungsberechtigte gelten und die Anteile als Anlage halten, zutrifft, stellt keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung dar und basiert auf dem Steuerrecht des Vereinigten Königreichs und den am Tag, auf den der Verkaufsprospekt datier, veröffentlichten HM Revenue & Customs ("HMRC"), wobei beide Änderungen unterliegen. Diese Zusammenfassung unterliegt auch einer Nichterfüllung gegenwärtigen Intentionen oder Änderungen, die die Verwaltungsratsmitglieder bei den Aktivitäten der Gesellschaft beabsichtigten. Gewisse Kategorien von Anteilinhabern können besonderen Regeln unterliegen und diese Zusammenfassung findet auf solche Anteilinhaber keine Anwendung. Künftige Anteilinhaber sollten ihre eigenen professionellen Berater über die Auswirkungen konsultieren, eine Anlage in und ein Halten oder Verkauf über Anteile vorzunehmen, gemäß den Gesetzen der Länder, in denen sie steuerpflichtig sind. Niveaus und Grundlagen von und Entlastungen von Besteuerungen unterliegen Änderungen. A. Die Gesellschaft Die Verwaltungsratsmitglieder beabsichtigen die Angelegenheiten der Gesellschaft und der Teilfonds auf eine Weise zu führen, dass die Steuern der Gesellschaft minimiert werden, soweit sie dies als vernünftig durchführbar ansehen. Dies wird die Durchführung der Geschäfte der Gesellschaft mit einschließen, damit sie nicht aus steuerlichen Gründen in dem Vereinigten Königreich ansässig wird. Vorausgesetzt, dass die Gesellschaft nicht in dem Vereinigten Königreich aus steuerlichen Gründen ansässig wird und keinen Handel im 59 Vereinigten Königreich betreibt (ob mit oder ohne eine Niederlassung darin), wird die Gesellschaft nicht der Einkommenssteuer des Vereinigten Königreichs unterliegen oder der Unternehmensbesteuerung (corporation tax) außer bei Einkommen im Vereinigten Königreich in dem Maße, als Einkommenssteuer von der Quellensteuer abgezogen wird. Dividenden, Zinsen und anderes Einkommen wie Kapitalgewinne die von der Gesellschaft erhalten werden, können der Quellensteuer oder ähnlichen Steuern unterliegen, beruhend auf den Ländern, aus denen solche Dividenden, Zinsen, weitere Einkommens- oder Kapitalgewinne stammen. B. Anteilinhaber (i) Offshorefonds-Regeln Anteilinhaber, die in einen Teilfonds investieren, werden, zum Zweck der Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (SI 2009/3001) (die Regulations) als in einen „Offshorefonds“ investierend behandelt. Sofern ein Teilfonds (oder eine maßgebliche Anteilsklasse des Teilfonds) nicht durch HMRC anerkannt ist und bleibt, wird ein „Reporting Teilfonds” während des Zeitraums, in dem Anteile in Beziehung zu dem Teilfonds gehalten werden und Gewinne bei Veräußerungen von Anteilen realisieren (einschließlich bei Rücknahme oder beispielsweise bei Übertragung oder Rückkäufen einschließlich Wechseln zwischen Anteilsklassen) entsprechend ganz oder teilweise eher unter Offshore-Kapitalerträge unter Teil 2 der Regulations als unter Kapitalerträge gemäß der Besteuerung des Vereinigten Königreichs besteuert werden. Offshore-Kapitalerträge werden im Vereinigten Königreich ansässigen Einzelpersonen als Einkommenssteuer angerechnet, zu ihrem Grenzkurs (für das Steuerjahr 2011/2012 20 Prozent Grundtarif für Steuerzahler, 40 Prozent für höher eingestufte Steuerzahler allgemein und 50 Prozent für Einzelpersonen mit steuerpflichtigem Einkommen für ein Steuerjahr von mehr als £150.000) und als Unternehmenssteuer hinsichtlich im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen zu der entsprechenden Höhe der Unternehmenssteuer (26 Prozent für Großunternehmen für das Steuerjahr 2011/2012). Anteilinhaber sollten beachten, dass die Regulations (die am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten sind) ein neues Regelwerk eingeführt haben, bei dem ein Offshorefonds sich an HMRC zwecks Behandlung als „Reporting Teilfonds“ wenden kann. Sofern HMRC einen solchen Auftrag akzeptiert, der hinsichtlich eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse gestellt wird, ist der Teilfonds angehalten, regelmäßig sein Einkommen (errechnet gemäß den Regulations) und andere bestimmte Informationen an HMRC zu berichten sowie den Anteilinhabern gewisse Informationen mitzuteilen. Anteilinhaber werden besteuert auf der Einkommensbasis der Summe von: (i) jeder tatsächlichen Ausschüttung durch den Teilfonds (oder, gegebenenfalls in Bezug zu der relevanten Anteilsklasse); und (ii) dem Betrag (sofern vorhanden) durch den ihr entsprechender Anteil des „erzielten Ergebnisses“ oder des Teilfonds (oder der Anteilsklasse) den Betrag der tatsächlichen Ausschüttung, die an sie geleistet wurde, überschreitet. Dies bedeutet, dass die Anleger hinsichtlich gewisser nichtausgeschütteter Erträge des Teilfonds für den fraglichen Zeitraum besteuert werden können. Wenn ein Teilfonds (oder die relevante Anteilsklasse) entscheidet, als ein „Reporting Teilfonds“ während des Zeitraums, in dem ein Anteilinhaber seine Anteile hält, behandelt zu werden, werden alle realisierten Gewinne durch den Anteilinhaber bei einer eventuellen Veräußerung seiner Anteile als Kapitalerträge steuerpflichtig sein, anstelle von Offshore-Erträgen. Personen, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, werden bei jedem Kapitalgewinn zum derzeitigen Satz der Kapitalertragssteuer ("CGT") von 18 Prozent oder 28 Prozent besteuert. Die Hauptfaktoren, die das Ausmaß bestimmen, zu dem Kapitalerträge durch solch einen Anteilinhaber realisiert werden, werden der CGT auf der Ebene einer jährlichen Abschreibung von steuerfreien Gewinnen in dem Jahr unterliegen, in dem die Veräußerung stattfindet und in dem Maße, in dem der Anteilinhaber in diesem oder einem früheren Steuerjahr Kapitalverluste erlitten hat. Im Vereinigte Königreich ansässige Unternehmen werden bei allen Gewinnen zu dem maßgeblichen Unternehmenssteuersatz besteuert (derzeit 26 Prozent für Großunternehmen für das Steuerjahr 2011/2012), können aber zu einer Indexierungsbildung berechtigt sein, die den Betrag eines Gewinns, der steuerpflichtig ist, verringert. Wenn ein Anteilinhaber die Veräußerung von Anteilen veranlasst unter Umständen, in denen ein Teilfonds (oder die zutreffende Anteilsklasse) als „Reporting Teilfonds“ eingestuft wird, und zwar nur für die Zeit des Anteilinhaberbesitzes, können alle von dem Anteilinhaber realisierten Gewinne ganz oder teilweise als „Offshore-Erträge“ besteuert werden. 60 Es gibt keine Garantie, dass die Verwaltungsratsmitglieder den Teilfonds so abwickeln, dass sie sich dafür qualifizieren Reporting Teilfonds zu sein. Vor der Einführung der Reporting Fonds Vereinbarungen, wie oben beschrieben, waren bestimmte Offshorefonds berechtigt, vorausgesetzt sie entsprachen bestimmten Bedingungen, bei HMRC den Status des ausschüttenden Teilfonds zu beauftragen. Für einen begrenzten Zeitraum wird es unter bestimmten Umständen möglich sein, für einen Teilfonds oder eine Anteilsklasse, die nach dem 1. Dezember 2009 aufgelegt wurde, den Status des ausschüttenden Teilfonds zu beantragen. Gewinne, die aus der Veräußerung von Zinsen in ausschüttenden Teilfonds entstehen, unterliegen der Kapitalertragssteuer (oder Unternehmenssteuer auf Kapitalgewinn). (ii) Darlehensbeziehungen Die Aufmerksamkeit künftiger Anteilinhaber im Rahmen der Unternehmenssteuer richtet sich auf gewisse Vorschriften, die im Corporation Tax Act 2009 (die Finanzkredit-Regeln) enthalten sind. Im Rahmen dieser Regeln werden, falls ein Offshorefonds nicht den Qualifikationstest besteht, das heißt, er besitzt mehr als 60% an Marktwert seiner Anlagen in sogenannten Qualifying Investments (siehe unten), Inhaber von Anteilen, die in Bezug auf solche Offshorefonds ausgegeben werden und die der Unternehmenssteuer in dem Vereinigten Königreich unterliegen aufgefordert, Ausschüttungen anzuerkennen, die entsprechend den Anteilen und Wertschwankungen in den Anteilen zu zahlen sind, bei Verwendung ‘”einer Basis der Marktwertberechnung” (wie unter den Finanzkredit-Regeln definiert). Dies bedeutet, wenn Anteile in ihrem Wert während einer Rechnungsperiode des Anteilinhabers steigen, der Anteilinhaber Steuern auf den gestiegenen Wert auf Einkommensbasis zu zahlen hat, selbst wenn der Anteilinhaber den Gewinn nicht realisiert hat. Wenn der Wert der Anteile sinkt, ist der Anteilinhaber zu einer Steuererleichterung in Bezug auf den festgestellten Verlust berechtigt. Diese Regeln treffen auf Anteilinhaber zu, wenn die 60% Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt während der Rechnungsperiode des Anteilinhabers überschritten wird, selbst wenn der Anteilinhaber keine Anteile zur Zeit der Rechnungsperiode hält, während der die Grenze bei dem relevanten Offshorefonds überschritten wurde. Qualifying Investments beinhalten: (i) verzinslich angelegte Gelder (ausgenommen Barmittel zur künftigen Anlage); (ii) Wertpapiere (aber nicht Anteile an einer Gesellschaft); (iii) Anteile einer Bausparkasse; (iv) (allgemeine) Anteile in bestimmten anderen Investmentfonds, die den qualifizierenden Anlagentest nicht bestanden haben; (v) alternative Finanzvereinbarungen; (vi) gewisse derivative Kontrakte, deren Gegenstand vollständig aus einem oder mehreren der unter (i) bis (v) oder (b) genannten Inhalten besteht; (vii) Differenzgeschäfte, deren Basiswert vollständig aus einem oder mehreren Zinssätzen, Kreditwürdigkeit oder Währung besteht. (iii) Einkommen von der Gesellschaft Entsprechend ihrer persönlichen Umstände sind Anteilinhaber, die im Vereinigten Königreich aus Steuergründen ansässig sind, unterliegen in Bezug auf Ausschüttungen und anderen Einkommensausschüttungen der Gesellschaft der Einkommenssteuer. Dies ist unabhängig davon der Fall, ob Ausschüttungen neu investiert werden oder nicht. Anteilinhaber, die im Vereinigten Königreich ansässig sind und der Unternehmenssteuer unterliegen, können sich für eine Befreiung von der UK Unternehmenssteuer bei Ausschüttungen und Einkommensausschüttungen durch die Gesellschaft qualifizieren. Dies hängt von bestimmten Faktoren ab, einschließlich dem Umfang, in dem Anteilinhaber Anteile am Teilfonds halten, ob der Anteilinhaber ein „Kleinunternehmen“ entsprechend Teil 9A des Corporation Tax Act 2009 ist oder nicht und ob gewisse Steuervermeidungsprovisionen anwendbar sind oder nicht. Wenn eine Ausschüttung an den 61 Anteilinhaber im Gegensatz zu einer Zahlung in Form von Vermögenswerten vorgenommen wird, können solche Ausschüttungen einer Teilveräußerung von Anteilen Steuern für das Vereinigte Königreich entsprechen. Einzelpersonen Für im Vereinigten Königreich ansässige Personen ist das Recht auf einen nicht zahlbaren Steuerkredit i.H.v. einem neuntel einer Ausschüttung auf Ausschüttungen von nicht im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen erweitert, welche Offshorefonds sind, vorausgesetzt, der „qualifizierende Anlagentest“ wurde für den relevanten Zeitraum bestanden. Wenn ein Offshorefonds jedoch den qualifizierenden Anlagentest nicht im relevanten Zeitraum besteht (wie in der Gesetzgebung definiert), wird die Ausschüttung stattdessen als Anlage zum Zweck der Einkommensteuer des Vereinigten Königreichs behandelt und nicht als Steuerkredit verfügbar sein. Ein Offshorefonds besteht den „qualifizierenden Anlagentest“ für diese Zwecke nicht, wenn der Marktwert der Qualifying Investments (wie unter Finanzkredit oben dargelegt) des Offshorefonds 60 Prozent des Marktwerts aller seiner Vermögenswerte übersteigt (einschließlich Barmittel zur künftigen Anlage). Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass alle Ausschüttungen, die in Bezug auf die Anteile hinsichtlich eines Teilfonds erhalten werden, wenn der Teilfonds den qualifizierenden Anlagentest besteht und die als eine Anlage von Individuen, die wohnhaft und den gewöhnlichen Wohnort im Vereinigten Königreich haben entweder zum gewöhnlichen Satz der Ausschüttung (derzeit 10 Prozent) oder (so das Gesamteinkommen in einem Steuerjahr den höheren Schwellensatz überschreitet) zum oberen Ausschüttungssatz (derzeit 32,5 Prozent) oder (wenn das Gesamteinkommen in einem Steuerjahr größer als £150.000 ist) zum zusätzlichen Ausschüttungssatz (derzeit 42,5 Prozent) besteuert werden, vorbehaltlich des o.g. nicht zahlbaren Ausschüttungs-Steuerkredits. Ausschüttungen, die als Zinsen behandelt werden, wenn ein Teilfonds nicht den qualifizierenden Anlagentest besteht, werden bei im Vereinigten Königreich ansässigen Einzelpersonen Einkommenssteuern zu ihren marginalen Zinssätzen angelastet (für das Steuerjahr 2011/2012, 20 Prozent für Zahlung des Grundsteuersatzes, 40 Prozent für die höhere allgemeine Steuerrate und 50 Prozent bei Einzelpersonen mit einem steuerpflichtigen Einkommen in einem Steuerjahrvon mehr als £150.000). (iv) Missbrauch Einzelpersonen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Vereinigten Königreich sollten die Bestimmungen der Abschnitte 682 bis 713 des Tax Act 2007 beachten. Diese Bestimmungen haben das Ziel der Verhinderung von Einkommensteuervermeidung durch Einzelpersonen aus Transaktionen, die als Ergebnis den Übertrag von Vermögenswerten oder Einkommen an Personen (einschließlich Unternehmen) haben, die im Ausland ansässig oder wohnhaft sind, und diese auf einer jährlichen Basis als steuerpflichtig ausführen können hinsichtlich nicht ausgeschütteten Erträgen und Gewinnen der Gesellschaft. Die durch UK überwachten ausländischen Unternehmensregeln in Kapitel IV von Teil XVII des Income and Corporation Taxes Act 1988 enthalten Bestimmungen, die bestimmte im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen der Unternehmensbesteuerung hinsichtlich der Unternehmensgewinne unterwirft, allerdings keine ansässigen, an denen Sie berechtigt sind. Die Bestimmungen betreffen im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen, die (zusammen mit verbundenen Personen) so angesehen werden, als hätten sie ein Anspruch auf mindestens 25% des Gewinns eines nicht-ansässigen Unternehmens. Falls die Gesellschaft eine geschlossene Gesellschaft und im Vereinigten Königreich ansässige wäre, könnten gemäß s.13 des Taxation of Chargeable Gains Act 1992 („s.13“) für sie anfallende Gewinne zu Steuerzwecken auf im Vereinigten Königreich ansässige Anteilinhaber entsprechend ihren proportionalen Anteilen an der Gesellschaft umgelegt werden und sie könnten dadurch der Kapitalertragssteuer oder Unternehmensbesteuerung unterliegen in Bezug auf die steuerbaren Gewinne hinsichtlich auf die auf sie umgelegten Gewinnen. In den Fällen, in denen ein solcher umgelegter Anteil nicht mehr als ein Zehntel des Gewinns übersteigt, entsteht jedoch keine Verpflichtung gemäß s.13 anfallen Sonstige Rechtsgebiete Die Steuerkonsequenzen jeder Anlage kann beträchtlich je nach Rechtsgebiet variieren und hängt letztlich von dem Steuerregime des Rechtsgebietes ab, in welcher die Person steueransässig ist. Daher empfehlen die Verwaltungsratsmitglieder Anteilinhabern dringend, eine geeignete Steuerberatung hinsichtlich Steuerverpflichtungen einzuholen, die aus dem Halten von Anteilen an der Gesellschaft und allen Anlageerträgen aus diesen Anteilen entstehen. Es ist Anliegen der Verwaltungsratsmitglieder, die Geschäfte der Gesellschaft so zu verwalten, dass sie zu Steuerzwecken nicht außerhalb Irlands ansässig wird. 62 ____________________________________________________________________________________ ALLGEMEINE INFORMATIONEN ____________________________________________________________________________________ Berichte und Rechnungsabschlüsse Das Geschäftsjahr der Gesellschaft endet am 30. Juni eines jeden Jahres. Der Jahresbericht und die geprüften Abschlüsse der Gesellschaft werden der Irischen Wertpapierbörse zugesandt, falls Anteile, die in Bezug auf den Teilfonds begeben wurden, an der Irischen Wertpapierbörse notiert sind. Den Anteilinhabern werden sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Berichtsjahres und mindestens 21 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft, bei der sie zur Genehmigung vorgelegt werden, zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft wird auch ungeprüfte Halbjahresberichte erstellen, die, falls Anteile, die in Bezug auf den Teilfonds begeben wurden, an der Irischen Wertpapierbörse notiert sind, der Irischen Wertpapierbörse zugesandt werden und den Anteilinhabern innerhalb von zwei Monaten nach dem 31. Dezember jeden Jahres zur Verfügung gestellt werden. Solche Berichte und Abschlüsse beinhalten eine Aufstellung des Nettoinventarwerts eines jeden Teilfonds und der darin enthaltenen Anlagen zum Geschäftsjahresende der Gesellschaft oder zum Ende eines solchen Halbjahreszeitraums. Die Verwaltungsratsmitglieder können in Übereinstimmungen mit den Anforderungen der Zentralbank solche Berichte und Abschlüsse den Anteilinhaber elektronisch zusenden. Gründung und Grundkapital Die Gesellschaft wurde in Irland nach den Companies Acts als eine offene Umbrella-Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und mit Haftungstrennung zwischen den Teilfonds am 1. Februar 2008 gegründet und unter der Registernummer 452758 eingetragen. Ab diesem Datum entspricht das genehmigte Grundkapital der Gesellschaft 1.000.000.000.000 Anteile ohne Nennwert, die ursprünglich als nicht klassifizierte Anteile vorgesehen waren. Das ausgegebene Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2 EUR, dargestellt in 2 Anteilen (die Gründungsanteile), die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft zum Ausgabepreis von 1 EUR je Anteil ausgegeben wurden, voll einbezahlt sind und sich im Eigentum von Tony Joyce und Paul Nunan befinden. Die nicht klassifizierten Anteile können ausgegeben werden. Der Ausgabepreis ist bei Annahme in voller Höhe zahlbar. Es existiert bezüglich der Anteile an der Gesellschaft kein Vorkaufsrecht. Vorbehaltlich der Ausnahmen, die nachfolgend unter "Übertragung von Anteilen" erläutert werden und weiterer Einschränkungen, wie im Nachtrag zu dem relevanten Teilfonds erläutert, sind die von der Gesellschaft ausgegebenen Anteile frei übertragbar. Das Recht eines Anteilinhabers auf Beteiligung an den Vermögenswerten der Gesellschaft ist auf die Vermögenswerte (falls vorhanden) des Teilfonds beschränkt, auf den sich solche Anteile beziehen. Falls die realisierten Nettovermögenswerte eines Teilfonds nicht ausreichen, um fällige Beträge für die jeweiligen Anteile in voller Höhe in Übereinstimmung mit dem Nachtrag und der Satzung zu zahlen, haben die jeweiligen Anteilinhaber keine weiteren Zahlungsanspruch hinsichtlich solcher Anteile oder einen Anspruch gegen einen anderen Teilfonds oder andere Vermögenswerte der Gesellschaft. Der Anspruch jedes Anteilinhabers auf einen Ertrag auf das Kapital oder Erträge aus den Anteilen unterliegt grundsätzlich diesem Verkaufsprospekt, dem jeweiligen Nachtrag und der Satzung. Gründungsurkunde und Satzung Klausel 2 der Gründungsurkunde sieht vor, dass der einziger Zweck der Gesellschaft die gemeinsame Anlage in übertragbaren Wertpapieren und/oder sonstigen liquiden Finanzvermögenswerten ist, deren Kapital von der Öffentlichkeit aufgebracht wurde nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen. Die Satzung enthält Bestimmungen mit folgender Wirkung: 1. Befugnis der Verwaltungsratsmitglieder, Anteile zuzuteilen. Die Verwaltungsratsmitglieder sind grundsätzlich und uneingeschränkt befugt, alle Vollmachten der Gesellschaft auszuüben, um die 63 jeweiligen Wertpapiere, einschließlich Bruchteile davon, bis zur Höhe des genehmigten, aber noch nicht ausgegebenen Grundkapitals der Gesellschaft zuzuteilen; 2. Änderungen von Rechten. Die mit einer Anteilklasse verbundenen Rechte können mit der schriftlichen Zustimmung der Inhaber von drei Vierteln der Anzahl ausgegebener Anteile dieser Anteilklasse oder mit der Billigung durch einen besonderen Beschluss einer separaten außerordentlichen Hauptversammlung der Anteilinhaber der Anteilklasse geändert oder aufgehoben werden. Sie können, während die Gesellschaft fortgeführt wird oder während oder in Erwägung einer Liquidation geändert oder aufgehoben werden, Hierbei ist die Zustimmung oder Billigung im Falle einer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der mit den Anteilen einer Anteilklasse verbundenen Rechte nicht erforderlich, wenn nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder eine solche Änderung, Ergänzung oder Aufhebung die Interessen der jeweiligen Anteilinhaber oder eines von ihnen nicht wesentlich beeinträchtigt. Jede derartige Änderung, Ergänzung oder Aufhebung wird in einem Nachtrag (oder einer Neufassung) des ursprünglich im Zusammenhang mit den jeweiligen Anteilen herausgegebenen Nachtrags erläutert, wobei eine Kopie an den jeweiligen Anteilinhaber gesendet wird, der am Tag der Herausgabe eines solchen Dokuments im Register eingetragen war und für den jeweiligen Anteilinhaber bindend ist. Die beschlussfähige Mehrheit bei jeder solchen außerordentlichen Hauptversammlung beträgt im Gegensatz zu einer vertagten Versammlung zwei Personen, die mindestens 1/3 der ausgegebenen Anteile der in Frage stehenden Anteilklasse halten oder durch Vollmacht vertreten und bei einer vertagten Versammlung beträgt die beschlussfähige Mehrheit zwei Personen, die mindestens 20 % der ausgegebenen Anteile der in Frage stehenden Klasse besitzen oder durch Vollmacht vertreten; 3. Stimmrechte. Vorbehaltlich aller Rechte oder Beschränkungen, wie sie jeweils für eine Anteilklasse oder -klassen in Kraft sind, hat bei einer Abstimmung durch Handzeichen jeder Inhaber, der persönlich anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist, eine Stimme. Inhaber von Gründungsanteilen, die persönlich anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind, haben eine Stimme für jeden Anteil in Bezug auf alle Anteile, die ausgegeben wurden. Bei einer Abstimmung hat jeder Inhaber, der persönlich anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist, eine Stimme je Anteil, von welchem er der Inhaber ist. Jeder Inhaber von Gründungsanteilen, der persönlich anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist, hat eine Stimme für die jeweils gehaltenen Gründungsanteile. Inhaber, die nur einen Bruchteil eines Anteils halten, können weder bei Abstimmung durch Handzeichen noch bei einer Abstimmung Stimmrechte in Bezug auf einen solchen Bruchteil eines Anteils ausüben; 4. Änderung des Grundkapitals. Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit durch einfachen Beschluss das Grundkapital um den im Beschluss vorgeschriebenen Betrag und/oder eine Anzahl erhöhen. Die Gesellschaft kann außerdem durch einfachen Beschluss: 5. (i) das gesamte oder einen Teil ihres Grundkapitals in Anteile eines größeren Betrages konsolidieren und aufteilen; (ii) ihre Anteile oder einzelne davon in Anteile mit geringerem Betrag oder Wert aufteilen; (iii) Anteile für nichtig erklären, die am Tag des Beschlusses von niemandem übernommen oder bzgl. derer es keine Vereinbarung gibt, übernommen zu werden, und den Betrag des genehmigten Grundkapitals um den Betrag der so für nichtig erklärten Anteile verringern; oder (iv) die Währung einer Anteilklasse umstellen; Interessen der Verwaltungsratsmitglieder. Vorausgesetzt, Art und Umfang seiner Interessen werden in nachstehender Form offen gelegt, soll kein Verwaltungsratsmitglied oder künftiges Verwaltungsratsmitglied durch sein Amt gehindert werden, weder mit der Gesellschaft Verträge abzuschließen, noch muss ein solcher Vertrag, ein Vorhaben oder eine Vereinbarung, die von oder im Namen einer anderen Gesellschaft geschlossen wurde, bei der ein Verwaltungsratsmitglied in irgendeiner Weise Interessen hat, vermieden werden noch soll ein Verwaltungsratsmitglied, das solche Verträge geschlossen hat oder solche Interessen hat, der Gesellschaft Rechenschaft über realisierte Gewinne aus solchen Verträgen oder Vereinbarungen ablegen müssen, weil er als Verwaltungsratsmitglied dieses Amt innehat oder wegen des dadurch begründeten Treueverhältnisses; Die Art der Interessen eines Verwaltungsratsmitglieds muss von ihm auf einer Verwaltungsratssitzung erläutert werden, auf der die Frage des Abschlusses des Vertrages oder der Vereinbarung erstmals in Betracht gezogen wird, oder wenn das Verwaltungsratsmitglied am Tag dieser Sitzung am betreffenden Vertrag oder der betreffenden Vereinbarung keine Interessen hatte, auf der nächsten 64 Verwaltungsratssitzung, nachdem solche Interessen begründet wurden, und in dem Fall, dass das Verwaltungsratsmitglied nach dem Abschluss eines Vertrages oder einer Vereinbarung Interessen erwirbt bei der ersten Verwaltungsratssitzung, nachdem solche Interessen begründet wurden; Ein Verwaltungsratsmitglied darf bei einer Verwaltungsratssitzung oder eines von den Verwaltungsratsmitgliedern eingerichteten Ausschusses nicht über einen Beschluss abstimmen, der eine Angelegenheit betrifft, in der es unmittelbar oder mittelbar ein wesentliches Interesse (ausgenommen ein Interesse entsteht aufgrund seines Interesses aufgrund an Anteilen oder Schuldtiteln oder sonstigen Wertpapieren oder auf andere Weise an der Gesellschaft oder durch sie) oder eine Pflicht besitzt, die mit den Interessen der Gesellschaft kollidieren oder kollidieren können. Ein anwesendes Verwaltungsratsmitglied bei einer Versammlung wird hinsichtlich eines solchen Beschlusses, bei dem es nicht stimmberechtigt ist, nicht zur beschlussfähigen Mehrheit gezählt; 6. Kreditfähigkeit. Die Verwaltungsratsmitglieder können alle Befugnisse der Gesellschaft zur Kreditaufnahme oder Geldbeschaffung oder zur Hypothekenaufnahme ihrer Unternehmung, des Eigentums und der Vermögenswerte (gegenwärtiger und künftiger), des nicht eingeforderten Kapitals oder von Teilen davon ausüben und Wertpapiere ausgeben, sei es vollständig oder als Sicherheit für Schulden, Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen der Gesellschaft, vorausgesetzt, dass alle derartigen Kreditaufnahmen innerhalb der Grenzen und der Bedingungen liegen, die von der Zentralbank festgelegt sind; 7. Delegation an einen Ausschuss. Die Verwaltungsratsmitglieder können jede ihrer Befugnisse an einen Ausschuss übertragen, der aus Verwaltungsratsmitgliedern besteht. Eine solche Delegation kann vorbehaltlich jeder Bedingung erfolgen, die von den Verwaltungsratsmitgliedern auferlegt wird, und entweder zusätzlich oder unter Ausschluss der eigenen Befugnisse erfolgen und widerrufen werden. Vorbehaltlich einer jeden solchen Bedingung unterliegen die Sitzungen eines Ausschusses mit zwei oder mehr Mitgliedern den Bestimmungen der Satzung, welche die Sitzungen der Verwaltungsratsmitglieder regeln, soweit sie zur Anwendung geeignet sind; 8. Ausscheiden der Verwaltungsratsmitglieder. Von den Verwaltungsratsmitgliedern wird nicht verlangt, dass sie turnusgemäß oder aufgrund des Erreichens eines gewissen Alters auszuscheiden; 9. Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder. Solange nicht anders von der Gesellschaft auf einer Hauptversammlung festgelegt, wird die ordentliche Vergütung eines jeden Verwaltungsratsmitglieds von Zeit zu Zeit durch Beschluss der Verwaltungsratsmitglieder festgelegt. Jedem Verwaltungsratsmitglied, der zum Executive Director ernannt wird (einschließlich für das Amt eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden) oder das in einem Ausschuss mitwirkt oder auf sonstige Weise Dienstleistungen erfüllt, die nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder außerhalb des Rahmens seiner gewöhnlichen Pflichten als ein Verwaltungsratsmitglied liegen, kann eine zusätzliche Vergütung durch Gebühren, Provision oder auf sonstige Weise gezahlt werden, welche die Verwaltungsratsmitglieder festlegen können. Den Verwaltungsratsmitgliedern können alle Reise-, Hotelund sonstigen verauslagten Kosten erstattet werden, die im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen oder von Ausschüssen, die von Verwaltungsratsmitgliedern eingerichtet wurden, oder an Hauptversammlungen oder gesonderten Versammlungen der Anteilinhaber der Gesellschaft oder auf sonstige Weise im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten entstanden sind; 10. Übertragung von Anteilen. Vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen können die Anteile eines jeden Inhabers durch schriftliche Urkunde in jeder üblichen oder allgemeinen Form oder in sonstiger Form, die von den Verwaltungsratsmitgliedern genehmigt ist, übertragen werden. Die Verwaltungsratsmitglieder können deshalb nach alleinigem Ermessen und ohne Begründung die Registrierung einer Übertragung eines Anteiles ablehnen an (i) eine US-Person (außer in den nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten zugelassenen bestimmten Ausnahmen); oder (ii) eine Person, welche die von den Verwaltungsratsmitgliedern festgelegte Geldwäscheprüfungen nicht erfüllt; oder (iii) eine Person, bei der es den Anschein macht, sie hätte gegen ein Gesetz oder eine Vorschrift eines Landes oder Regierungsbehörde verstoßen oder wegen derartiger Vorschriften solche Anteile nicht halten darf; oder (iv) eine oder mehrere Personen unter Umständen (ganz gleich, ob solche Person(en) unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, und ob allein oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Person(en), die miteinander verbunden sind oder nicht, oder unter anderen Umständen, die den Verwaltungsratsmitgliedern relevant zu sein scheinen), die nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder zur Folge haben können, dass der Gesellschaft eine Steuerverbindlichkeit entsteht oder sie andere finanzielle, rechtliche oder wesentliche administrative Nachteile erleidet, oder dass die Gesellschaft 65 gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, was anderenfalls nicht eingetreten wäre; oder (v) eine natürliche Person von unter 18 Jahren (oder ein anderes Alter, wie von den Verwaltungsratsmitgliedern als angemessen erachtet werden kann) oder von kranker Psyche; oder (vi) eine Person, sofern nicht der Übertragungsempfänger solcher Anteile nach einer solchen Übertragung Anteile hält, die dem Mindesterstanlagebetrag entsprechen oder größer als dieser sind; oder (vii) eine Person unter Umständen, unter denen infolge einer solchen Übertragung der Übertragende oder der Übertragungsempfängers weniger als den Mindestanteilbesitz halten würde; oder an (viii) eine Person, bei der in Bezug auf eine solche Übertragung eine Zahlung von Steuern noch aussteht. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Anerkennung jedes Übertragungsinstruments ablehnen, es sei denn, dem Übertragungsinstrument ist das Zertifikat für die Anteile, auf welche es sich bezieht (falls ausgegeben) beigefügt, das Übertragungsinstrument bezieht sich auf eine Anteilklasse, es ist zugunsten von nicht mehr als vier Übertragungsempfängern ausgestellt und es wird am eingetragenen Sitz oder an einem anderen Ort hinterlegt, den die Verwaltungsratsmitglieder bestimmt haben; 11. Recht auf Rücknahme. Anteilinhaber haben das Recht, von der Gesellschaft die Rücknahme ihrer Anteile in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Satzung zu verlangen; 12. Ausschüttungen. Die Satzung gestattet den Verwaltungsratsmitgliedern, für eine Anteilklasse Ausschüttungen festzusetzen, die den Verwaltungsratsmitgliedern aufgrund der Gewinne des jeweiligen Teilfonds und/oder des Kapitals des jeweiligen Teilfonds als gerechtfertigt erscheinen. Die Verwaltungsratsmitglieder können fällige Ausschüttungen teilweise oder insgesamt befriedigen, indem sie den Anteilinhaber Sachleistungen in Form von Vermögenswerten des jeweiligen Teilfonds ausschütten und insbesondere Anlagen, auf die der jeweilige Teilfonds anspruchsberechtigt ist. Ein Inhaber kann die Verwaltungsratsmitglieder anweisen, statt der Übertragung von Vermögenswerten als Sachleistung an ihn, einen Verkauf der Vermögenswerte zu veranlassen und ihm die daraus entstehenden Nettoerlöse auszubezahlen. Eine Ausschüttung, die sechs Jahre ab dem Datum der Festsetzung einer solchen Ausschüttung nicht geltend gemacht wird, verfällt und dem jeweiligen Teilfonds zugeschrieben; 13. Teilfonds. Die Verwaltungsratsmitglieder sind verpflichtet, für jeden Teilfonds, den die Gesellschaft von Zeit zu Zeit auflegt, ein eigenständiges Portfolio an Vermögenswerten einzurichten, für das Folgendes gilt: (i) für jeden Teilfonds führt die Gesellschaft getrennte Bücher und Aufzeichnungen, in denen alle Transaktionen in Bezug auf den jeweiligen Teilfonds verzeichnet werden, insbesondere die Erlöse aus der Zuteilung und der Ausgaben von Anteilen für jede Anteilklasse des Teilfonds und die Anlagen und die Verbindlichkeiten und der ihnen zurechenbaren Ertrag und Aufwand sind einem solchen Teilfonds zuzuordnen, der den Bestimmungen der Satzung unterliegt. (ii) sämtliche Vermögenswerte, die aus (einem) anderen Vermögenswert(en) (ob aus Barmitteln oder sonstiges), die der Teilfonds beinhaltet, erzielt werden, sind in den Büchern und Aufzeichnungen der Gesellschaft demselben Teilfonds zuzuordnen, wie der Vermögenswert, von welchem er erzielt wurde und jede Wertsteigerung oder Wertminderung eines solchen Vermögenswertes ist dem jeweiligen Teilfonds zuzuordnen; (iii) es werden keine Anteile zu Bedingungen ausgegeben, die die Anteilinhaber eines Teilfonds zur Beteiligung an den Vermögenswerten der Gesellschaft berechtigen, ausgenommen die Vermögenswerte (falls vorhanden) des Teilfonds, auf den sich solche Anteile beziehen. Falls die Erlöse der Vermögenswerte des relevanten Teilfonds nicht ausreichen, um die vollen Rücknahmeerlöse, zahlbar an jeden Anteilinhaber des relevanten Teilfonds zu finanzieren, werden die Erlöse des relevanten Teilfonds, vorbehaltlich der Bedingungen für den relevanten Teilfonds zwischen jedem Anteilinhaber des relevanten Teilfonds gleich ausgeschüttet, anteilig im Verhältniszum gezahlten Betrag auf die Anteile, die von jedem Anteilinhaber gehalten werden. Falls das realisierte Nettovermögen eines Teilfonds nicht ausreicht, um fällige Beträge für die jeweiligen Anteile in voller Höhe in Übereinstimmung mit den Bedingungen des relevanten Teilfonds zu zahlen, haben die jeweiligen Anteilinhaber keinen weiteren Zahlungsanspruch hinsichtlich solcher Anteile oder Anspruch gegen die Gesellschaft, einen anderen Teilfonds oder andere Vermögenswerte der Gesellschaft aus einem Fehlbetrag. (iv) jeder Teilfonds wird mit den Verbindlichkeiten, Auslagen, Kosten, Belastungen oder Rückstellungen der Gesellschaft belastet, die ihn jeweils betreffen oder ihm zuzurechnen sind; und 66 (v) für den Fall, dass ein dem Teilfonds zuzurechnender Vermögenswert zur Begleichung einer Verbindlichkeit verwendet wird, die diesem Teilfonds nicht zuzurechnen ist, gelten die Bestimmungen des Abschnitts 256E des Companies Act, 1990. 14. Austausch von Teilfonds. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Satzung hat ein Anteilinhaber einer Anteilklasse eines Teilfonds zu jedem Handelstag das Recht, von Zeit zu Zeit alle oder einige solche Anteile in Anteile einer anderen Anteilklasse umzutauschen (eine solche Anteilklasse ist entweder eine bestehende Anteilklasse oder eine Anteilklasse, die mit der Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder mit Wirkung ab diesem Handelstag geschaffen wurde); 15. Kündigung von Teilfonds 15.1. Jeder Teilfonds kann von den Verwaltungsratsmitgliedern in ihrem alleinigen und freien Ermessen durch schriftliche Mitteilung an die Depotbank bei jedem der folgenden Ereignisse gekündigt werden; 15.1.1. wenn zu irgendeiner Zeit der Nettoinventarwert des relevanten Teilfonds niedriger als der Betrag ist, den die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf den Teilfonds bestimmt haben; 15.1.2. wenn ein Teilfonds nicht länger zugelassen oder anderweit offiziell bewilligt ist; 15.1.3. wenn ein Gesetz verabschiedet wird, wonach es ungesetzlich oder nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder undurchführbar oder nicht ratsam ist, den relevanten Teilfonds weiterzuführen; 15.1.4. wenn es eine wesentliche Änderung im Steuerstatus der Gesellschaft oder eines Teilfonds in Irland gibt oder in einer anderen Gerichtsbarkeit (einschließlich jeder nachteiligen Steuerregelung durch relevante Behörden in Irland oder anderen Rechtsgebieten, welche die Gesellschaft oder einen Teilfonds betreffen), von denen die Verwaltungsratsmitglieder annehmen, dass sie materiell nachteilige Auswirkungen auf die Anteilinhaber und/oder die Anlagen des Teilfonds haben; 15.1.5. wenn es eine Veränderung bei wesentlichen Aspekten des Geschäftes oder in der wirtschaftlichen oder politischen Situation in Bezug auf einen Teilfonds gibt, die nach Erwägung der Verwaltungsratsmitglieder wesentliche nachteilige Folgen für die Anlagen des Teilfonds hätten; 15.1.6. wenn das Teilfondsvermögen, das hinsichtlich eines Teilfonds gehalten wird, gekündigt oder zurückgenommen wird und die Verwaltungsratsmitglieder bestimmen, dass es wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist, die Realisierung der Erlöse solches Teilfondsvermögens in einen Ersatz des Teilfondsvermögens neu zu investieren, zu Bedingungen, die es dem relevanten Teilfonds ermöglichen, seine Anlagenziele zu erreichen und/oder seinen Anlagerichtlinien nachzukommen; oder 15.1.7. wenn die Derivatekontrakte die in Bezug auf einen Teilfonds eingegangen wurden, früher gekündigt wurden. Die Entscheidungen der Verwaltungsratsmitglieder in einem der hier aufgeführten Fälle sind endgültig und für alle betreffenden Parteien bindend, jedoch sind die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf einer Erfolglosigkeit der Kündigung des relevanten Teilfonds entsprechend diesem Abschnitt 15 oder anderweit nicht haftbar. 16. Liquidation. Die Satzung enthält Bestimmungen zu den folgenden Wirkungen: Wird die Gesellschaft liquidiert, hat der Insolvenzverwalter vorbehaltlich der Bestimmungen der Companies Acts und des nachfolgenden Absatz 17 die Vermögenswerte eines jeden Teilfonds in der Weise und Reihenfolge einzusetzen, wie er denkt, dass sie der Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger gegenüber diesem Teilfonds dienen. Die zur Ausschüttung unter den Anteilinhabern verfügbaren Vermögenswerte sind wie folgt zu verwenden: zuerst wird der jeder Anteilklasse zuzuordnende Anteil der Vermögenswerte eines Teilfonds unter den Anteilinhabern innerhalb der jeweiligen Anteilklasse im Verhältnis zu der Anzahl von Anteilen, die von jedem Inhaber gehalten werden zu der Gesamtanzahl der am Tag des Beginns der Liquidation in Bezug auf eine solche Klasse ausgegebener Anteile ausgeschüttet; als zweites erfolgt die Zahlung einer Summe an den/die 67 Inhaber der Gründungsanteile bis zu dem fiktiv darauf gezahlten Betrag aus den Vermögenswerten der Gesellschaft, die anderen Anteilklassen nicht zuzuordnen sind. Für den Fall, dass nicht ausreichend Vermögenswerte zur Verfügung stehen, um eine solche Zahlung in voller Höhe durchzuführen, erfolgt kein Rückgriff auf Vermögenswerte der Gesellschaft, die jeder der Anteilklassen zugeordnet werden können; und als drittes wird der dann verbleibende Saldo, der keiner anderen Anteilklassen zugeordnet werden kann, anteilig zwischen den Anteilklassen, basierend auf dem Nettoinventarwert, der jeder Anteilklasse am Tag des Beginns der Liquidation zugeordnet wird, ausgeschüttet; der so auf eine Klasse aufgeteilte Betrag ist an die Inhaber panteilig zu der von ihnen gehaltenen Anzahl von Anteilen innerhalb dieser Anteilklassen zu verteilen. Falls die Gesellschaft liquidiert wird (ob die Liquidation freiwillig, unter Aufsicht oder durch das Gericht erfolgt) kann der Insolvenzverwalter mit der Genehmigung durch einen besonderen Beschluss der jeweiligen Inhaber und sonstiger von den Companies Acts vorgeschriebener Zustimmung unter den Inhabern einer jeden Anteilklasse oder von Anteilklassen eines Teilfonds die Vermögenswerte der Gesellschaft für diesen Teilfonds ganz oder teilweise in Sachwerten verteilen; und unabhängig davon, ob die Vermögenswerte aus gleichartigen Sachanlagen bestehen, kann er für diese Zwecke einen solchen Wert festsetzen, den er für eine Anteilklasse oder mehrere Anteilklassen von Sachanlagen für angemessen hält und festlegen, wie die Verteilung zwischen allen Anteilinhabern der Gesellschaft oder, je nachdem, den Inhabern unterschiedlicher Anteilklassen eines Teilfonds durchgeführt werden soll. Der Insolvenzverwalter kann mit der gleichen Befugnis jeden Teil der Vermögenswerte an Treuhänder zu Gunsten der Anteilinhaber übertragen, die er als der Insolvenzverwalter mit der gleichen Befugnis für geeignet hält und die Liquidation der Gesellschaft kann abgeschlossen und die Gesellschaft aufgelöst werden, jedoch so, dass kein Inhaber verpflichtet ist, Vermögenswerte zu akzeptieren, die mit einer Verbindlichkeit verbunden sind. Ein Anteilinhaber kann den Insolvenzverwalter anweisen, statt der Übertragung von Vermögenswerten als Sachleistung an ihn, einen Verkauf der Vermögenswerte zu veranlassen und dem Inhaber die daraus entstehenden Nettoerlöse auszubezahlen Ein Teilfonds kann gemäß dem Abschnitt 256E der Companies Act, 1990 aufgelöst werden und in diesem Falle finden die in Absatz 16 wiedergegebenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung hinsichtlich dieses Teilfonds. 17. Getrennte Haftung und beschränkter Rückgriff Ungeachtet jeder gegenteiligen satzungsgemäßen Bestimmung oder Regel oder Gesetz, jeder Verpflichtung die im Auftrag von einem Teilfonds oder einem Teilfonds zurechnend eingegangen wurde, soll ausschließlich aus dem Vermögen des Teilfonds (oder falls mehr als eine Anteilklasse für einen Teilfonds besteht und eine Haftung entstanden ist, die einer bestimmten Klasse zugeordnet werden kann, ausschließlich aus dem Vermögen dieser Anteilklasse) erfüllt werden und kein Verwaltungsratsmitglied, Empfänger, Prüfer, Insolvenzverwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter oder eine andere Person sollen geltend machen noch verpflichtet sein, das Vermögen eines solchen Teilfonds oder gegebenenfalls eine solche Anteilklasse dazu zu verwenden, einer Verpflichtung zu genügen, die im Auftrag von oder einem anderen Teilfonds oder einer Anteilklasse zurechenbar entstanden ist. Das Vermögen eines Teilfonds, das einer Anteilklasse zugeordnet werden kann, soll ausschließlich hinsichtlich der Anteile der Anteilklasse, dem es zugeordnet werden kann, verwendet werden und kein Anteilinhaber einer solchen Anteilklasse soll einen Anspruch oder Recht auf ein Vermögen haben, das einem anderen Teilfonds oder einer anderen Anteilklasse zugeteilt ist. Jedes Vermögen oder jede Summe, die auf irgendeine Weise, wie auch immer, durch die Gesellschaft eingeholt wurde, soll nach Abzug oder Zahlung aller Kosten der Amortisation bei dem betroffenen Teilfonds Anwendung finden. In Falle, dass Vermögen, welches einem Teilfonds oder einer Anteilklasse zuzurechnen ist, zur Ausführung von Verbindlichkeiten, die nicht diesem Teilfonds oder dieser Anteilklasse zuzurechnen sind, angewendet wird, und sofern solch Vermögen oder Abgleichung in dieser Hinsicht anderweit nicht an diesen Teilfonds oder diese Anteilklasse zurückgegeben werden kann, werden die Verwaltungsratsmitglieder mit dem Einverständnis der Depotbank den des Werts des Vermögens das der betroffen Teilfonds oder die Anteilklasse verloren haben, bestätigen oder die Bestätigung veranlassen und aus dem Vermögen des/r Teilfonds oder der Anteilklasse(n) transferieren oder bezahlen, denen die Verbindlichkeit zuzurechnen war, vorrangig allen anderen Forderungen gegenüber solchem/n Teilfonds oder solcher/n Anteilklasse(n), ausreichendes Vermögen oder Summen um den betroffenen Teilfonds oder Klasse zurückzuführen, dem Wert des Vermögens oder die Summen seines Verlusts. Die Gesellschaft kann in Bezug auf einen einzelnen Teilfonds oder eine Anteilklasse klagen oder verklagt werden und kann das Recht auf Aufrechnung wahrnehmen, falls vorhanden, wie auch hinsichtlich Unternehmen und dem Besitz eines Teilfonds oder einer Anteilklasse zwischen seinen Teilfonds oder Anteilklassen gesetzlich anwenden, wenn diese der Anordnung des irischen Gerichts unterstehen, und können behandelt werden als wäre der Teilfonds oder die Anteilklasse eine separate juristische Person. 68 In jedem Verfahren, das durch einen Anteilinhaber eines einzelnen Teilfonds angestrebt wurde, wird eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegen einen solchen Anteilinhaber hinsichtlich des Verfahrens nur aus dem Vermögen des Teilfonds beglichen werden, entsprechend den Anteilen ohne Regress hinsichtlich einer solcher Verbindlichkeit oder einer Zuordnung der Verbindlichkeit zu einem anderen Teilfonds. Nichts in diesem Abschnitt soll die Anwendung einer Verordnung oder Regel oder eines Gesetzes verhindern, die die Verwendung von Vermögenswerten eines Teilfonds oder einer Anteilklasse zur Erfüllung einiger oder aller Verbindlichkeiten eines anderen Teilfonds oder Anteilklasse wegen Betrugsdelikten oder Fehlinterpretation und insbesondere aufgrund der Anwendung der Abschnitte 139 und 286 des Companies Act, 1963, vorschreibt. Geht ein Teilfonds für und im Namen einer bestimmten Anteilklasse Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten ein, so fallen Erträge und Verluste solcher Transaktionen ausschließlich für diese Anteilklasse an. Die entsprechende Transaktion wird gemäß den Bestimmungen des Anhangs III der Satzung bewertet und muss der entsprechenden Anteilklasse klar zugeordnet werden können. Der Regress der Anerkannten Gegenpartei einer solchen Transaktion ist auf die proportionale Partizipation dieser bestimmten Klasse am Vermögen des relevanten Teilfonds, das durch den Nettoinventarwert dieser Klasse repräsentiert wird, begrenzt. Zum Zweck der Erfüllung eines solchen Anspruchs kann die Gesellschaft das Vermögen, das die Partizipation dieser bestimmten Klasse im relevanten Teilfonds repräsentiert, verwenden und ihre Verpflichtungen im Rahmen des relevanten derivativen Finanzinstruments erfüllen. Nach Abschluss der Partizipation dieser Anteilklasse am Vermögen des relevanten Teilfonds wird der Anspruch einer solchen Anerkannten Gegenpartei vollständig erfüllt, indem die zur Verfügung stehenden Beträge aus dieser Anteilklasse bezahlt werden, und alle Ansprüche auf weitere Zahlungen erlöschen. 18. Voraussetzung für Anteile. Die Satzung sieht keine Garantieanteile für Verwaltungsratsmitglieder vor. Rechtsstreit und Schiedsverfahren Seit der Gründung war die Gesellschaft weder in ein Gerichtsverfahren oder ein Schlichtungsverfahren verwickelt, noch sind den Verwaltungsratsmitgliedern schwebende oder drohende Gerichtsverfahren oder Schlichtungsverfahren bekannt. Ansprüche der Verwaltungsratsmitglieder 1. Weder bestehen zwischen der Gesellschaft und Dienstleistungsverträge, noch sind solche Verträge beabsichtigt. ihren Verwaltungsratsmitgliedern 2. Zum Zeitpunkt dieses Verkaufsprospektes hatte kein Verwaltungsratsmitglied einen unmittelbaren oder mittelbaren Anspruch in Bezug auf Vermögenswerte, die von der Gesellschaft erworben oder zum Kauf oder zum Verkauf beabsichtigt sind oder von der Gesellschaft an sie ausgegeben wurden und mit Ausnahme des nachstehenden Abschnitts 4 hat kein Verwaltungsratsmitglied wesentliche Ansprüche hinsichtlich eines Vertrags oder einer Vereinbarung, die am heutigen Tage bestehen, welche in ihrer Art und den Bedingungen ungewöhnlich sind oder im Verhältnis zu dem Geschäft der Gesellschaft erheblich sind. 3. Zum Zeitpunkt dieses Verkaufsprospektes halten weder die Verwaltungsratsmitglieder noch eine verbundene Person einen wirtschaftlichen Anspruch in Bezug auf das Grundkapital der Gesellschaft oder haben Optionen für ein solches Kapital. 4. Tony Joyce ist Verwaltungsratsmitglied des Managers. Wesentliche Verträge Neben dem normalen Geschäftsablauf wurden folgende Verträge von den Gesellschaft eingegangen, welche wesentlich sind oder sein können: 1. Der Depotbankvertrag, datiert zum 8. Januar 2009 zwischen der Gesellschaft und Bear Stearns plc, wurde mit der Depotbank zum 30. September 2009 erneuert. Der Depotbankvertrag sieht vor, dass die Einsetzung der Depotbank weitergeführt wird, es sei denn, sie wird von einer der Parteien beendet, indem eine der Parteien der anderen Partei ein Kündigungsschreiben mit einer Frist von 90 Tagen übergibt, nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit von 18 Monaten, wobei unter gewissen Umständen der Depotbankvertrag mit sofortiger Wirkung durch ein Kündigungsschreiben von einer der beiden Parteien beendet werden kann. Jede nachfolgende Depotbank muss für die Gesellschaft annehmbar und eine Einheit sein, die von der Zentralbank anerkannt ist. Zudem muss die Ernennung der 69 Nachfolgedepotbank von der Zentralbank anerkannt sein. Wenn zum Ende der Kündigungsfrist von 90 Tagen kein Nachfolger ernannt ist oder in einem anderen Zeitraum, wie er zwischen den Parteien vom Zeitpunkt der Einreichung der Kündigung an vereinbart wurde, wird die Gesellschaft die Anteile umgehend zurücknehmen oder einen Insolvenzverwalter benennen, der die Gesellschaft auflösen soll, und wird danach bei der Zentralbank beantragen, die Genehmigung der Gesellschaft zu entziehen, woraufhin die Ernennung der Depotbank zu dem Zeitpunkt erlischt, an dem die Ermächtigung der Gesellschaft durch die Zentralbank aufgehoben ist. Der Depotbankvertrag sieht gewisse Entschädigungen vor, die aus dem Vermögen des relevanten Teilfonds zugunsten der Depotbank zu zahlen sind und die darauf beschränkt sind Angelegenheiten auszuschließen, die als Folgen eines nicht zu rechtfertigenden Versagens der Depotbank ihren Verpflichtungen oder deren unangemessener Ausführung nachzukommen entstehen. Der Depotbankvertrag enthält Regelungen hinsichtlich eines eingeschränkten Rückgriffsrecht, unter denen der Regressanspruch der Depotbank gegen die Gesellschaft hinsichtlich aller in Verbindung mit dem Depotbankvertrag entstehenden Ansprüche in Bezug auf den Teilfonds eingeschränkt sind, der in Bezug auf die Anteile eingerichtet wurde, auf die sich die Ansprüche beziehen und die Depotbank hat keinen Regressanspruch auf weiteres Vermögen der Gesellschaft. Falls in Folge der Realisierung aller Vermögen des relevanten Teilfonds und der Anwendung solch realisierter Erlöse in Zahlungen aller Ansprüche der Depotbank bezogen auf den relevanten Teilfonds und alle anderen Verbindlichkeiten (sofern vorhanden) der Gesellschaft gleichrangig oder vorrangig zu solchen Ansprüchen sind, die einen Regressanspruch gegen den relevanten Teilfonds haben, werden solche Ansprüche nicht vollständig bezahlt (a) der ausstehende Betrag in Bezug zu solchen Ansprüchen wird automatisch erlöschen, (b) die Depotbank wird keine weiteren Rechte auf Zahlung in dieser Hinsicht haben und (c) die Depotbank kann kein Gesuch zur Liquidation der Gesellschaft oder zur Liquidierung eines anderen Teilfonds als Konsequenz eines solchen Ausfalls einreichen. 2. Der Administratorvertrag datiert zum 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager und dem Administrator. Der Administratorvertrag sieht vor, dass die Ernennung des Administrators weitergeführt wird, bis er entweder durch den Manager oder den Administrator beendet wird, indem sie einander ein Kündigungsschreiben mit einer Frist von nicht weniger als 90 Tagen zustellen. Allerdings kann unter gewissen Umständen der Administratorvertrag mit sofortiger Wirkung durch ein Kündigungsschreiben entweder des Managers oder des Administrators beendet werden. Der Administratorvertrag sieht gewisse Entschädigungen vor, die aus dem Vermögen des relevanten Teilfonds zugunsten des Administrators zu zahlen sind und die darauf beschränkt sind, Angelegenheiten auszuschließen, die aufgrund von Fahrlässigkeit, Betrug oder vorsätzlichem Unterlassen des Administrators, seiner Verwaltungsratsmitglieder, Verwaltungsratsmitglieder oder Angestellten bei der Durchführung einer ihrer Verantwortlichkeiten und Pflichten entstanden sind. Der Administratorvertrag enthält Regelungen hinsichtlich eines eingeschränkten Rückgriffsrecht, unter denen der Regressanspruch des Administrators gegen den Manager oder die Gesellschaft hinsichtlich aller in Verbindung mit dem Administratorvertrag entstehenden Ansprüche in Bezug auf den Teilfonds eingeschränkt sind, der in Bezug auf die Anteile eingerichtet wurde, auf die sich die Ansprüche beziehen und der Administrator hat keinen Regressanspruch auf weiteres Vermögen der Gesellschaft. Falls in Folge der Realisierung aller Vermögen des relevanten Teilfonds und der Anwendung solch realisierter Erlöse in Zahlungen aller Ansprüche des Administrators bezogen auf den relevanten Teilfonds und alle anderen Verbindlichkeiten (sofern vorhanden) der Gesellschaft gleichrangig oder vorrangig zu solchen Ansprüchen sind, die einen Regressanspruch gegen den relevanten Teilfonds haben, werden solche Ansprüche nicht vollständig bezahlt (a) der ausstehende Betrag in Bezug zu solchen Ansprüchen wird automatisch erlöschen, (b) der Administrator wird keine weiteren Rechte auf Zahlung in dieser Hinsicht haben und (c) der Administrator kann kein Gesuch zur Liquidation der Gesellschaft oder zur Liquidierung eines anderen Teilfonds als Konsequenz eines solchen Ausfalls einreichen. 3. Der Managervertrag datiert zum 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft und dem Manager. Der Managervertrag sieht vor, dass die Ernennung des Managers weitergeführt wird, bis er entweder durch den Manager oder die Gesellschaft beendet wird, indem der anderen Partei ein Kündigungsschreiben mit einer Frist von nicht weniger als 90 Tagen zugestellt wird. Unter gewissen Umständen kann der Managervertrag mit sofortiger Wirkung durch ein Kündigungsschreiben entweder des Managers oder der Gesellschaft an die andere Partei beendet werden. Der Managervertrag sieht gewisse Entschädigungen vor, die aus dem Vermögen des relevanten Teilfonds zugunsten des Managers zu zahlen sind und die darauf beschränkt sind, Angelegenheiten auszuschließen, die aufgrund von Betrug, Vertrauensbruch, vorsätzlichem Unterlassen oder Fahrlässigkeit des Managers bei der Ausführung oder Nichtdurchführung seiner Verantwortlichkeiten und Pflichten entstanden sind. 70 Der Managementvertrag enthält Regelungen hinsichtlich eines eingeschränkten Rückgriffsrecht, unter denen der Regressanspruch des Managers gegen die Gesellschaft hinsichtlich aller entstehenden Ansprüche in Verbindung mit dem Manager in Bezug auf den Teilfonds eingeschränkt sind, der in Bezug auf die Anteile eingerichtet wurde, auf die sich die Ansprüche beziehen und die Depotbank hat keinen Regressanspruch auf weitere Vermögen der Gesellschaft. Falls in Folge der Realisierung aller Vermögen des relevanten Teilfonds und der Anwendung solch realisierter Erlöse in Zahlungen aller Ansprüche des Managers bezogen auf den relevanten Teilfonds und alle anderen Verbindlichkeiten (sofern vorhanden) der Gesellschaft gleichrangig oder vorrangig zu solchen Ansprüchen sind, die einen Regressanspruch gegen den relevanten Teilfonds haben, werden solche Ansprüche nicht vollständig bezahlt (a) der ausstehende Betrag in Bezug zu solchen Ansprüchen wird automatisch erlöschen, (b) der Manager wird keine weiteren Rechte auf Zahlung in dieser Hinsicht haben und (c) der Manager kann kein Gesuch zur Liquidation der Gesellschaft oder zur Liquidierung eines anderen Teilfonds als Konsequenz eines solchen Ausfalls einreichen. 4. Der Anlageberatungsvertrag datiert zum 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager und dem Anlageberater. Der Anlageberatungsvertrag sieht vor, dass die Ernennung des Anlageberaters weitergeführt wird, bis er entweder durch den Anlageberater gekündigt wird, indem dem Manager ein Kündigungsschreiben mit einer Frist von nicht weniger als 30 Tagen zugestellt wird und durch den Manager, indem dem Anlageberater ein Kündigungsschreiben mit einer Frist von nicht weniger als 90 Tagen zugestellt wird. Unter gewissen Umständen kann der Anlageberatervertrag mit sofortiger Wirkung durch ein Kündigungsschreiben entweder des Managers oder des Anlageberaters an die andere Partei beendet werden. Der Anlageberatungsvertrag sieht vor, dass der Manager den Anlageberatungsvertrag nicht eher als drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Zustimmung durch die Zentralbank beenden kann, entsprechend den Bedingungen, die im Anlageberatungsvertrag dargelegt sind. Der Anlageberatungsvertrag sieht gewisse Entschädigungen vor, die aus dem Vermögen des relevanten Teilfonds zugunsten des Anlageberaters zu zahlen sind und die darauf beschränkt sind Angelegenheiten auszuschließen, die aufgrund von Betrug, vorsätzlichem Unterlassens oder Fahrlässigkeit des Anlageberaters bei der Ausführung oder Nichtdurchführung seiner Verantwortlichkeiten und Pflichten entstanden sind. Der Anlageberatungsvertrag enthält Regelungen hinsichtlich eines eingeschränkten Rückgriffsrecht, unter denen der Regressanspruch des Anlageberaters gegen den Manager oder die Gesellschaft hinsichtlich aller entstehenden Ansprüche in Verbindung mit dem Anlageberatungsvertrag in Bezug auf den Teilfonds eingeschränkt sind, der in Bezug auf die Anteile eingerichtet wurde, auf die sich die Ansprüche beziehen und der Anlageberater wird keinen Rückanspruch auf alle weiteren Vermögen der Gesellschaft haben. Falls in Folge der Realisierung aller Vermögen des relevanten Teilfonds und der Anwendung solch realisierter Erlöse in Zahlungen aller Ansprüche des Anlageberaters bezogen auf den relevanten Teilfonds und alle anderen Verbindlichkeiten (sofern vorhanden) der Gesellschaft gleichrangig oder vorrangig zu solchen Ansprüchen sind, die einen Regressanspruch gegen den relevanten Teilfonds haben, werden solche Ansprüche nicht vollständig bezahlt (a) der ausstehende Betrag in Bezug zu solchen Ansprüchen wird automatisch erlöschen, (b) der Anlageberater wird keine weiteren Rechte auf Zahlung in dieser Hinsicht haben und (c) der Anlageberater kann kein Gesuch zur Liquidation der Gesellschaft oder zur Liquidierung eines anderen Teilfonds als Konsequenz eines solchen Ausfalls einreichen. 5. Der Vertriebsstellenvertrag datiert zum 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager und der Vertriebsstelle. Der Vertriebsstellenvertrag sieht vor, dass die Ernennung der Vertriebsstelle weitergeführt wird, bis er entweder durch die Vertriebsstelle gekündigt wird, indem sie dem Manager ein Kündigungsschreiben mit einer Frist von nicht weniger als 14 Tagen zustellt und durch den Manager, indem der Vertriebsstelle ein Kündigungsschreiben mit einer Frist von nicht weniger als 90 Tagen zugestellt wird. Allerdings kann unter gewissen Umständen der Vertriebsstellenvertrag mit sofortiger Wirkung durch ein Kündigungsschreiben entweder des Managers oder der Vertriebsstelle an die andere Partei beendet werden. Der Vertriebsstellenvertrag sieht gewisse Entschädigungen vor, die aus dem Vermögen des relevanten Teilfonds zugunsten der Vertriebsstelle zu zahlen sind und die darauf beschränkt sind Angelegenheiten auszuschließen, die aufgrund von Betrug, vorsätzlichem Unterlassen oder Fahrlässigkeit der Vertriebsstelle bei Ausführung oder Nichtdurchführung ihrer Verantwortlichkeiten und Pflichten entstanden sind. Der Vertriebsstellenvertrag enthält Regelungen hinsichtlich eines eingeschränkten Rückgriffsrecht, unter denen der Regressanspruch der Vertriebsstelle gegen den Manager oder die Gesellschaft hinsichtlich aller entstehenden Ansprüche in Verbindung mit dem Vertriebsstellenvertrag in Bezug auf den Teilfonds eingeschränkt sind, der in Bezug auf die Anteile eingerichtet wurde, auf die sich die 71 Ansprüche beziehen und die Vertriebsstelle hat keinen Regressanspruch gegen den Manager oder alle weiteren Vermögen der Gesellschaft. Falls in Folge der Realisierung aller Vermögen des relevanten Teilfonds und der Anwendung solch realisierter Erlöse in Zahlungen aller Ansprüche der Vertriebsstelle bezogen auf den relevanten Teilfonds und alle anderen Verbindlichkeiten (sofern vorhanden) der Gesellschaft gleichrangig oder vorrangig zu solchen Ansprüchen sind, die einen Regressanspruch gegen den relevanten Teilfonds haben, werden solche Ansprüche nicht vollständig bezahlt (a) die Vertriebsstelle wird keine weiteren Rechte auf Zahlung in dieser Hinsicht haben und (c) die Vertriebsstelle kann kein Gesuch zur Liquidation der Gesellschaft oder zur Liquidierung eines anderen Teilfonds als Konsequenz eines solchen Ausfalls einreichen. Bitte lesen Sie zu Einzelheiten und anderen relevanten wesentlichen Verträgen (sofern vorhanden) bezogen auf einen Teilfonds den entsprechenden Nachtrag. Verschiedenes Soweit nicht im vorangegangenen Abschnitt "Gründung und Grundkapital" dargestellt, wurden kein Grundkapital oder Fremdkapital der Gesellschaft ausgegeben oder vereinbart, auszugeben und es besteht keine Option oder sonstiges in diesem Zusammenhang. Zum Zeitpunkt dieses Verkaufsprospektes hat die Gesellschaft kein Fremdkapital (einschließlich befristeter Darlehen) ausstehend oder vorbereitet, oder noch nicht ausgegebene oder ausstehende Hypotheken, Belastungen, Schuldverschreibungen oder sonstiger Kreditverbindlichkeiten oder Verpflichtungen in der Art von Kreditaufnahmen, einschließlich Banküberziehungskredite, Verbindlichkeiten aus Akzepten oder Akzeptkrediten, Ratenkaufverträgen oder Finanzierungsleasing-Verpflichtungen, Garantien oder sonstigen bedingten Verbindlichkeiten. Soweit sie sich nicht aus durch die Gesellschaft eingegangen Vereinbarungen, die oben im Abschnitt "Wesentliche Verträge" aufgelistet sind, oder aus sonstigen Gebühren, Provisionen oder beglichenen Kosten ergeben, wurde kein Betrag oder Leistung an einen Promoter der Gesellschaft gezahlt oder gewährt oder ist beabsichtigt, zu zahlen oder zu gewähren. Soweit nicht oben im Abschnitt "Interessenkonflikte" dargestellt, wurden keine Provisionen, Abschläge, Maklergebühren oder sonstigen Sonderkonditionen gezahlt oder gewährt oder müssen für die Zeichnung oder die Vereinbarung zur Zeichnung, die Bereitstellung oder die Absicht zur Bereitstellung von Zeichnungen für Anteile oder Fremdkapital der Gesellschaft bezahlt werden. Zum Zeitpunkt dieses Verkaufsprospekts hat die Gesellschaft keine ausstehende Hypothekenbelastung, Gebühren, Schuldverschreibungen oder andere Kreditverbindlichkeiten, einschließlich Kreditverbindlichkeiten, einschließlich Banküberziehungskredite, Akzeptverbindlichkeiten oder Wechselkredite, Mietkauf- oder Finanzierungsleasingverbindlichkeiten, Garantien oder andere abhängige Verpflichtungen. Unterlagen zur Einsichtnahme Kopien der folgenden Dokumente sind bei der Gesellschaft erhältlich und können am eingetragenen Geschäftssitz der Gesellschaft während der gewöhnlichen Geschäftszeiten an einem Geschäftstag unter der Adresse, wie unten in dem Abschnitt Verzeichnis angegeben, eingesehen werden: 1. die Satzung; 2. der Verkaufsprospekt (in der gültigen und nachgetragenen Fassung) und die Nachträge; 3. der Jahres- und Halbjahresbericht hinsichtlich der Gesellschaft, die zuletzt durch den Administrator erstellt wurden; 4. Einzelheiten zu den an die Anteilinhaber versandten Mitteilungen; 5. die oben genannten wesentlichen Verträge; 6. die Bestimmungen; 7. die Mitteilungen der Zentralbank; und 8. eine Liste aller Aufsichtsratsmandaten oder Teilhaberschaften, vergangene oder gegenwärtige, die Verwaltungsratsmitgliedern in den letzten fünf Jahren innehatten. 72 Kopien der Satzung (und, nach deren Publikation, die regelmäßigen Berichte und Geschäftsbücher) sind kostenfrei beim Administrator erhältlich. 73 ____________________________________________________________________________________ ANHANG I ____________________________________________________________________________________ Märkte Vorbehaltlich den Bestimmungen der Mitteilungen der Zentralbank und mit der Ausnahme zugelassener Anlagen in nicht notierten Werten, wird die Gesellschaft nur in Wertpapiere investieren, die an den folgenden Börsen und regulierten Märkten notiert oder gehandelt werden, die den vorgeschriebenen Kriterien (reguliert, regelmäßig betrieben und öffentlich zugänglich) entsprechen: 1 (a) (b) jede Börse die: - sich in einem der EU und EWR Staaten befindet oder - sich in Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika befindet oder jede Börse die in der folgenden Liste enthalten ist: Argentinien - Bahrain Bangladesh Bolivien - Botswana Brasilien - Bulgarien Kanal Inseln (Guernsey, Jersey & Isle of Man) Chile China - - Kolumbien Ecuador Ägypten Ghana Indien - Indonesien Jordanien Kasachstan Kenia Korea Kuwait Libanon Malaysia - Bolsa de Comercio de Buenos Aires, Cordoba, Mendoza, Rosario und La Plata Stock Exchange; Bahrain Stock Exchange; Chittangong Stock Exchange und Dhaka Stock Exchange; Mercada La Paz Stock Exchange und Santa Cruz Stock Exchange; Botswana Stock Exchange; Bolsa de Valores de Sao Paulo, Bolsa de Valores de Brasilia, Bolsa de Valores de Bahia-Sergipe - Alagoas, Bolsa de Valores de Extremo Sul, Bolsa de Valores de Parana, Bolsa de Valores de Regional, Bolsa de Valores de Santos, Bolsa de Valores de Pernambuco e Paraiba und Bolsa de Valores de Rio de Janeiro; Sofia Stock Exchange; Channel Islands Stock Exchange; Santiago Stock Exchange und Valparaiso Stock Exchange; Shanghai Stock Exchange, Fujian Stock Exchange, Hainan Stock Exchange und Shenzhen Stock Exchange; Bolsa de Bogota und Bolsa de Medellin; Quito Stock Exchange und Guayaquil Stock Exchange; Cairo Stock Exchange und Alexandria Stock Exchange; Ghana Stock Exchange; Mumbai Stock Exchange, Madras Stock Exchange, Delhi Stock Exchange, Ahmedabab Stock Exchange, Bangalore Stock Exchange, Cochin Stock Exchange, Guwahati Stock Exchange, Magadh Stock Exchange, Pune Stock Exchange, Hyderabad Stock Exchange, Ludhiana Stock Exchange, Uttar Pradesh Stock Exchange, Calcutta Stock Exchange and the National Stock Exchange of India; Jakarta Stock Exchange und Surabaya Stock Exchange; Amman Stock Exchange; Kazakhstan Stock Exchange; Nairobi Stock Exchange; Korean Stock Exchange; Kuwait Stock Exchange; Beirut Stock Exchange; Kuala Lumpur Stock Exchange; 74 (c) Mauritius Mexiko Marokko Namibia Nigeria - Oman Pakistan Palästina Peru Philippinen Qatar Rumänien Russland - Saudi Arabien Singapore Süd Afrika Swaziland Sri Lanka Taiwan Thailand Türkei Ukraine Uruguay Venezuela Zambia - Stock Exchange of Mauritius; Bolsa Mexicana de Valores; Casablanca Stock Exchange; Namibian Stock Exchange; Lagos Stock Exchange, Kaduna Stock Exchange und Port Harcourt Stock Exchange; Muscat Securities Market; Lahore Stock Exchange und Karachi Stock Exchange; Palestine Stock Exchange; Bolsa de Valores de Lima; Philippines Stock Exchange; Doha Stock Exchange; Bucharest Stock Exchange; RTS Stock Exchange, MICEX (ausschließlich in Bezug auf Dividendenpapiere, die auf der Ebene 1 oder Ebene 2 der relevanten Börse gehandelt werden); Riyadh Stock Exchange; The Stock Exchange of Singapore; Johannesburg Stock Exchange; Swaziland Stock Exchange; Colombo Stock Exchange; Taipei Stock Exchange Corporation; The Stock Exchange of Thailand; Istanbul Stock Exchange; Ukrainian Stock Exchange; Montevideo Stock Exchange; Caracas Stock Exchange und Maracaibo Stock Exchange; Lusaka Stock Exchange; alle der Folgenden: Der Markt, der von der International Capital Market Association organisiert wird; Der (i) Markt, der von Banken und anderen Institutionen durchgeführt wird, reguliert durch die FSA und vorbehaltlich den Inter-Professional Conduct Bestimmungen des FSA’s Market Conduct Sourcebook und (ii) Märkte in Nicht-Investment Produkten, die unter der Leitung durch die Non Investment Products Code gestellt sind, entworfen von den Teilnehmern des Londoner Markts, eingeschlossen die FSA und die Bank von England. Der Markt in U.S. Staatsanleihen, durchgeführt durch Primärhändler, reguliert durch die Federal Reserve Bank of New York und die U.S. Securities and Exchange Commission; Der außerbörsliche Markt in den Vereinigten Staaten, durchgeführt durch Primär- und Sekundärhändler, reguliert durch die Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchanges Commission) und durch die National Association of Securities Dealers (und durch Bankinstitutionen, reguliert durch die U.S. Comptroller of the Currency, dem Federal Reserve System oder der Federal Deposit Insurance Corporation); KOSDAQ; NASDAQ; SESDAQ; TAISDAQ/Gretai Market; The Chicago Board of Trade; The Chicago Mercantile Exchange; Der außerbörsliche Markt in Japan, reguliert durch die Securities Dealers Association of Japan; Der außerbörsliche Markt in kanadischen Staatsanleihen, reguliert durch die Investment 75 Dealers Association of Canada; Der französische Markt für Titres de Creance Negotiable (außerbörslicher Markt in handelbaren Schuldtiteln); 2. Hinsichtlich eines jeden börsengehandelten Finanzderivatekontrakts, alle Börsen, an denen solche Kontrakte erworben oder verkauft werden können und der reguliert ist, regelmäßig betrieben wird, anerkannt und öffentlich zugänglich ist und die (i) sich in einem EU- und EWR-Mitgliedstaat befindet, (ii) in Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten, (iii) der Channel Islands Stock Exchange, oder (iv) notiert bei (c) oben. Die oben beschriebenen Börsen und regulierten Märkte sind hierin dargelegt entsprechend den Anforderungen der Zentralbank, die keine Liste anerkannter Märkte ausgibt. 76 ______________________________________________________________________________________ VERZEICHNIS _____________________________________________________________________________________ CITIFIRST INVESTMENTS PLC 75 ST. STEPHENS GREEN DUBLIN 2 IRLAND PROMOTER CITIBANK INTERNATIONAL PLC CITIGROUP CENTRE CANADA SQUARE CANARY WHARF LONDON E14 5LB UNITED KINGDOM VERWALTUNGSRAT JOHN DONOHOE TONY JOYCE KEVIN MOLONY MANAGER CAPITA FINANCIAL MANAGERS (IRELAND) LIMITED MONTAGUE HOUSE ADELAIDE ROAD DUBLIN 2 IRLAND ANLAGEBERATER UND VERTRIEBSSTELLE CITIGROUP GLOBAL MARKETS LIMITED CITIGROUP CENTRE CANADA SQUARE CANARY WHARF LONDON E14 5LB VEREINIGTES KÖNIGREICH DEPOTBANK J.P. MORGAN BANK (IRELAND) PLC JP MORGAN HOUSE IFSC DUBLIN 1 IRLAND ADMINISTRATOR CAPITA FINANCIAL ADMINISTRATORS (IRELAND) LIMITED MONTAGUE HOUSE ADELAIDE ROAD DUBLIN 2 IRLAND 77 ABSCHLUSSPRÜFER DELOITTE & TOUCHE DELOITTE & TOUCHE HOUSE EARLSFORT TERRACE DUBLIN 2 IRLAND RECHTSBERATER DER GESELLSCHAFT NACH IRISCHEM RECHT MAPLES AND CALDER 75 ST. STEPHEN’S GREEN DUBLIN 2 IRLAND RECHTSBERATER DES ANLAGEBERATERS, PROMOTER UND DER VERTRIEBSSTELLE NACH ENGLISCHEM RECHT ALLEN & OVERY LLP ONE BISHOPS SQUARE LONDON E1 6AD VEREINIGTES KÖNIGREICH SECRETARY MFD SECRETARIES LIMITED 75 ST. STEPHENS GREEN DUBLIN 2 IRLAND 78 Citi CUBES Diversified Commodities Fund Nachtrag zu dem Prospekt Dieser Nachtrag (der Nachtrag) enthält Informationen über Anteile des Citi CUBES Diversified Commodities Fund (der Fonds), aufgelegt durch CitiFirst Investments plc (die Gesellschaft), eine offene Umbrella-Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die irischem Recht unterliegt und von der Irish Financial Services Regulatory Authority zugelassen ist. Im Verhältnis zu dem Fonds und den bezüglich des Fonds ausgegebenen Anteilen bildet dieser Nachtrag einen Teil des Verkaufsprospekts der Gesellschaft vom 16. Dezember 2010 und darf nicht getrennt von diesem verbreitet werden (außer an vorherige Empfänger (wie unten definiert)). Er ist in Verbindung mit dem Verkaufsprospekt zu lesen. Die in dem Verkaufsprospekt definierten Begriffe haben, falls nicht anders in diesem Nachtrag definiert, in diesem Nachtrag dieselbe Bedeutung. CitiFirst Investments plc Ein Umbrella-Fonds mit Haftungstrennung zwischen den Teilfonds Eine als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Registernummer 452758, die irischem Recht unterliegt Vom 10. Februar 2011 POTENZIELLE ANLEGER SOLLTEN UNTERSUCHEN, OB EINE INVESTITION IN DIE ANTEILE UNTER IHREN SPEZIELLEN UMSTÄNDEN ANGEBRACHT IST UND SOLLTEN SICH, SO NOTWENDIG, ANGEMESSEN UND UNABHÄNGIG BERATEN LASSEN, UM DIE FOLGEN EINER INVESTITION IN ANTEILE ZU BESTIMMEN UND ZU EINER EIGENSTÄNDIGEN BEWERTUNG DER INVESTITION ZU KOMMEN. INHALTSVERZEICHNIS WICHTIGE INFORMATIONEN ...................................................................................................................... 3 FONDS ZUSAMMENFASSUNG ..................................................................................................................... 5 Konditionen der Anteile die Zinsen in den Fonds darstellen ............................................................................. 9 Risikofaktoren .................................................................................................................................................. 16 Weitere Informationen...................................................................................................................................... 25 Definitionen ...................................................................................................................................................... 26 2 WICHTIGE INFORMATIONEN DIESES DOKUMENT IST WICHTIG. VOR DEM ERWERB JEGLICHER ANTEILE, DIE BETEILIGUNGEN AN DEM IN DIESEM NACHTRAG BESCHRIEBENEN FONDS DARSTELLEN, SOLLTEN SIE SICHERSTELLEN, DASS SIE DIE ART EINER SOLCHEN ANLAGE, DIE DAMIT VERBUNDENEN RISIKEN UND IHRE EIGENEN PERSÖNLICHEN UMSTÄNDE VOLLSTÄNDIG VERSTANDEN HABEN. FALLS SIE SICH ÜBER DEN INHALT DIESES NACHTRAGS NICHT IM KLAREN SIND, SOLLTEN SIE VON EINEM QUALIFIZIERTEN FACHBERATER RAT EINHOLEN. Die Gesellschaft beabsichtigt, den Fonds an die Wertentwicklung des Index (wie unten definiert) zu knüpfen, indem im Auftrag des Fonds in Derivatekontrakte investiert wird. Risiken, die mit dem Einsatz von Derivaten verbunden sind, sind im Allgemeinen im Prospekt (siehe dazu den Abschnitt „Risikofaktoren“) und in diesem Nachtrag (siehe dazu den Abschnitt „Risikofaktoren“) beschrieben. Die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft erwarten, dass der Nettoinventarwert des Fonds eine mittlere bis hohe Volatilität aufgrund der Investition in Derivatekontrakten hat. Geeignetheit der Anlage Sie sollten sich selbst über (a) mögliche steuerliche Folgen, (b) rechtliche und aufsichtsrechtliche Anforderungen, (c) jegliche Devisenverkehrsbeschränkungen oder -kontrollvorschriften und (d) sonstige erforderliche staatliche oder andere Zustimmungen oder Formalitäten, denen Sie aufgrund der Gesetze des Staates Ihres Geschäftssitzes, Ihrer Staatsangehörigkeit, Ihrer Ansässigkeit oder Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ausgesetzt sind oder möglicherweise ausgesetzt sein werden, informieren, und die für den Erwerb, Besitz oder Verkauf von Anteilen für Sie von Bedeutung sein können. Der Wert der Anteile kann steigen oder fallen, und möglicherweise erhalten Sie den von Ihnen angelegten Betrag nicht zurück. Zur Erläuterung bestimmter Risiken, die Sie beachten sollten, lesen Sie den mit "Risikofaktoren" überschriebenen Abschnitt des Verkaufsprospektes und den mit "Risikofaktoren" überschriebenen Abschnitt dieses Nachtrags. Eine Anlage in die Anteile ist für Sie nur dann geeignet, falls Sie (entweder alleine oder mit Hilfe eines geeigneten Finanzberaters oder sonstigen Beraters) in der Lage sind, die Vorteile und Risiken einer solchen Anlage einzuschätzen, und Ihnen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um Verluste aus dieser Anlage zu tragen. Der Inhalt dieses Dokuments ist nicht dazu bestimmt und sollte auch nicht als Ratschlag bezüglich rechtlicher, steuerlicher, anlagebezogener oder sonstiger Angelegenheiten angesehen werden. Verantwortung Die Direktoren (deren Namen unten unter der Rubrik „Management der Gesellschaft – Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft" aufgelistet sind) übernehmen die Verantwortung für die Informationen dieses Verkaufsprospektes und des Nachtrags. Nach bestem Wissen und Überzeugung der Verwaltungsratsmitglieder (die jegliche angemessene Sorgfalt angewendet haben, um sicherzustellen, dass dies der Fall ist) sind die Informationen, die in diesem Nachtrag enthalten sind, wenn sie zusammen mit dem Verkaufsprospekt (wie durch diesen Nachtrag vervollständigt, geändert oder ergänzt) gelesen werden, in Übereinstimmung mit den Tatsachen zum Zeitpunkt dieses Nachtrags und lassen nichts aus, was die Bedeutung solcher Informationen wahrscheinlich beeinträchtigen würde. Notierung Um zur Börsennotierung in der offiziellen Liste und zum Handel auf dem Hauptmarkt der Irishen Wertpapierbörse am oder um das Erstausgabedatum zugelassen zu werden, wird bei der Irishen Wertpapierbörse ein Antrag auf Börsennotierung von ausgegebenen und zur Ausgabe verfügbaren Anteilen 3 gestellt werden. Dieser Nachtrag und der Verkaufsprospekt enthalten zusammen eine Auflistung von Einzelheiten zwecks Börsennotierung der Anteile in der offiziellen Liste und zum Handel am Hauptmarkt der Irishen Wertpapierbörse. Allgemeines Dieser Nachtrag beinhaltet Informationen über die Anteile und den Fonds. Sie werden außerdem auf den Verkaufsprospekt verwiesen, der von diesem Dokument getrennt vorliegt und der die Gesellschaft beschreibt und allgemein über das Angebot von Anteilen an der Gesellschaft informiert. Sie sollten nichts bezüglich der Anteile vornehmen, solange Sie kein Exemplar des Verkaufsprospekts erhalten haben. Sollten Abweichungen zwischen dem Inhalt des Verkaufsprospekts und diesem Nachtrag bestehen, hat, soweit eine solche Abweichung besteht, der Inhalt dieses Nachtrags Vorrang. Sie sollten diesen Nachtrag und den Verkaufsprospekt beide vollständig und sorgfältig lesen, bevor Sie hinsichtlich der Anteile einer Anteilklasse eine Anlageentscheidung treffen. Dieser Nachtrag wird ausschließlich zum Zweck der Abwägungen den potentiellen Investoren von Anteilen zur Verfügung gestellt. Die Anteile sind und werden nicht in einem Land zur Zeichnung oder zum Kauf der Öffentlichkeit oder einem anderen öffentlichen Sektor angeboten, in dem die Vermarktung oder das Angebot der Anteile durch das anwendbare Recht eingeschränkt sind. Verbreitung dieses Nachtrags und Verkaufsbeschränkungen Der Verbreitung dieses Nachtrags ist (außer an vorherige Empfänger des Verkaufsprospekts) nur zusammen mit einem Exemplar des Verkaufsprospektes erlaubt. Der Vertrieb dieses Nachtrags und das Angebot oder der Erwerb von Anteilen kann in bestimmten Ländern beschränkt sein. Wenn Sie ein Exemplar dieses Nachtrags und/oder des Verkaufsprospekts erhalten, dürfen Sie solche Dokumente nicht so behandeln als begründen sie ein Angebot, eine Einladung oder Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen, es sei denn, in dem jeweiligen Land könnte ein solches Angebot, eine solche Einladung oder Aufforderung rechtmäßig an Sie gerichtet werden, ohne Registrierungsvorschriften oder andere rechtliche Anforderung erfüllen zu müssen. Oder es ist aus dem Nachtrag oder dem Anhang für das jeweilige Land deutlich, dass sämtliche Registrierungsvorschriften und rechtliche Anforderungen für das jeweilige Land erfüllt sind. Wenn Sie die Gelegenheit zum Erwerb von Anteilen beantragen möchten, ist es Ihre Pflicht, sich selbst über alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren und diese einzuhalten. Insbesondere sollten Sie sich selbst über die in den Ländern Ihres jeweiligen Geschäftssitzes, Ihrer Staatsangehörigkeit, Ansässigkeit oder Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes geltenden rechtlichen Anforderungen und über die anwendbaren Devisenkontrollvorschriften und Steuern, informieren. 4 ZUSAMMENFASSUNG DES FONDS Anlageziele Anlageziel des Fonds ist es durch Beteiligung an dem Citi CUBES (DJ-UBSCISM Weighted) Index (der Index), der ein Engagement bei Rohstoffen verfolgt, der weitgehend im Verhältnis des Engagement bei Rohstoffen innerhalb des Dow Jones-UBS Commodity IndexSM (DJ-UBSCISM) vergleichbar ist, Kapitalzuwachs zu erzielen. Der DJ-UBSCISM ist als hochliquide und breitgefächerte Benchmark für Rohstoff-Investitionen gedacht. DJ-UBSCISM wendet Liquiditätsdaten und U.S. Dollar-gewichtete Produktionsdaten an, um die relative Menge der Rohstoffe zu bestimmen, die der Index enthalten soll. Gegenwärtig enthält der DJ-UBSCISM folgende 19 Rohstoffe aus folgenden Sektoren: Energie (Rohöl, Erdgas, Benzin und Heizöl), Edelmetalle (Gold und Silber), Industriemetalle (Kupfer, Aluminium, Nickel und Zink), Landwirtschaft (Weizen, Mais, Sojabohnen, Sojabohnenöl, Kaffee, Zucker und Baumwolle) und Viehbestand (Schweinehälften und Lebendvieh). Einzelheiten darüber, wie der Fonds dem Index ausgesetzt ist, sind unten dargelegt. Anlagenrichtlinien und Derivatekontrakte Die Gesellschaft beabsichtigt, um die Anlagenziele zu erreichen, den Nettoerlös aller ausgegebenen Anteile (ob zum Erstausgabedatum oder danach) im Auftrag des Fonds in Vermögensgegenstände des Fonds zu investieren. Die Vermögensgegenstände des Fonds werden nur Derivatekontrakte einschließen, die durch eine Anerkannte Gegenpartei eingegangen werden (voraussichtlich Citi und/oder eine oder mehrere ihrer verbundenen Unternehmen). Die Gesellschaft wird im Auftrag des Fonds einen getrennten Derivatekontrakt hinsichtlich jeder Klasse eingehen, dabei wird mit jedem Derivatekontrakt für jede Klasse auf die relevante Währungsversion des Index verwiesen. Jeder Derivatekontrakt wird zu ähnlichen Bedingungen sein, außer hinsichtlich des Gebührenniveaus. Solche Derivatekontrakte sollen Fully Funded Swaps sein, die durch die Anerkannte Gegenpartei eingegangen werden. Die Bedingungen der Derivatekontrakte werden vorsehen, dass für den erhaltenen Nettoemissionserlös der Anteile der relevanten Klassen, die Derivatkontrakte ein Engagement bei der Wertentwicklung der Währungsdarstellung des Index eingehen. Der Anlageberater wird den Manager hinsichtlich der Derivatekontrakte, die die Gesellschaft im Auftrag des Fonds eingehen wird, beraten, damit die Anlageziele erreicht werden. Jeder Derivatekontrakt wird besichert werden, um den geltenden Anlagebegrenzungen zu entsprechen und wird ein ISDA Master Agreement umfassen (einschließlich des Schedule und gegebenenfalls den Credit Support Annex) sowie eine Bestätigung. Alle zahlbaren Zinsen hinsichtlich der Sicherheit werden an die Gesellschaft übermittelt, entsprechend den Konditionen der Derivatkontrakte, nachstehend welche Übermittlung der Zinsen einen Teil des Fondsvermögens bilden soll. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Derivatekontrakte sind unten unter "Dokumentation" dargelegt. Leverage Das Engagement bei dem Index ist nicht fremdfinanziert und der Fonds wird eines Ausfallsrisikos nicht ausgesetzt sein. Wo der Fonds in Fully Funded Swaps investiert, um ein Engagement bei dem Index einzugehen, werden die Anlagen keinen Leverage generieren. 5 Beschreibung des Index Der Index ist durch Citi (der Index Sponsor) gesponsert. Der Index reflektiert die gewichtete Wertentwicklung der Citi Commodities Curve Beta Enhanced Indices (Citi CUBES) wie unter der Überschrift “zugrunde liegende Indizes" unten dargelegt (jeder einzelne ein zugrunde liegender Index und zusammen die zugrunde liegenden Indizes). Der Index wird zu Beginn jedes Monats zu den Rohstoffgewichtungen des DJ-UBSCISM , wie er am Ende des unmittelbar vorausgegangenen Monats vorhanden ist, neu zusammengestellt. Der Dow Jones-UBS Commodity IndexSM (DJ-UBSCISM) ist als hochliquide und breitgefächerte Benchmark für Rohstoff-Investitionen gedacht. DJ-UBSCISM wendet Liquiditätsdaten und U.S. Dollar-gewichtete Produktionsdaten an, um die relative Menge der Rohstoffe zu bestimmen, die der Index enthalten soll. Derzeit umfasst der DJ-UBSCISM 19 Rohstoffe aus den Sektoren Energie, Edelmetalle, Industriemetalle, Landwirtschaft und Viehbestand. DJ-UBSCISM wurde 1998 geschaffen, und ist derzeit im Besitz von UBS Securities LLC. Der Index wird gemeinsam durch UBS Securities LLC und Dow Jones & Company vermarktet und durch Dow Jones & Company in Zusammenarbeit mit UBS Securities LLC berechnet. Der Index wurde am 1. Juli 2009 angelegt und vom Starttag den 31. Dezember 1998 an zurückberechnet und basiert auf einem vordefinierten Set systematischer Regeln, die in den Index Bedingungen dargelegt sind. Die Index Bedingungen und alle Änderungen an dem Index sind auf der Internetseite des Index Sponsor unter https://www.citigroupcib.com/euprospectus erhältlich. Der Index wird in vier Währungen dargestellt: USD, EUR, GBP und JPY (jede eine Währungsdarstellung). Der Indexwert hinsichtlich jeder Währungsversion wird gemäß den relevanten Index Bedingungen bestimmt. Während der Index Sponsor eingewilligt hat, dass er nach bestem Wissen und in wirtschaftlich vernünftiger Weise Entscheidungen treffen und Berechnungen vornehmen wird und die Angelegenheiten berücksichtigt, auf die in den Index Bedingungen Bezug genommen wird, kann es bei solchem Handeln keine Sicherheit geben, dass das Treffen einer solchen Entscheidung oder das Vornehmen einer solchen Berechnung nicht die Wertentwicklung des Index und damit auch den Nettoinventarwert pro Anteil jeder Klasse beeinflusst. Die Grundlage, auf der der Index Sponsor Entscheidungen treffen und Berechnungen vornehmen wird ist jeweils in den Index Bedingungen dargelegt. Das Marktrisiko des Fonds wird gemäß der Risiko Managementrichtlinie des Fonds gemessen. Engagement bei dem Index ist nicht fremdfinanziert. Der Index Sponsor wendet derzeit, um den Index zu berechnen, die Methode wie in den Index Bedingungen beschrieben, an. Sollten jedoch Marktumstände, behördliche, rechtliche oder finanzielle Umstände oder ohne Einschränkung, irgendwelche anderen Umstände auftreten, die entsprechend der Entscheidung des Index Sponsors eine Modifizierung oder Änderung der Methode notwendig machen, kann der Index Sponsor eine Modifizierung oder Änderung, die er als angemessen ansieht vornehmen, um die wirtschaftlichen Ziele des Index zu wahren. Solange die Finanzaufsicht dieses verlangt, wird die Gesellschaft sofort nach Kenntnis, dass eine solche Modifizierung oder Änderung, die wesentliche Auswirkung auf die geänderte Methode hat oder hatte, vorgenommen wurde, im Auftrag des Fonds die Finanzaufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen der Finanzaufsichtsbehörde benachrichtigen, und die Einwilligung der Finanzaufsichtsbehörde einholen. 6 Die zugrunde liegenden Indizes Zum Datum dieses Nachtrags spiegelt der Index die gewichtete Performance der zugrunde liegenden Indizes, die in der Tabelle unten dargelegt sind, wider. Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. Zugrunde liegender Index Citi CUBES WTI Crude ER Citi CUBES Natural Gas ER Citi CUBES Gasoline ER Citi CUBES Heating Oil ER Citi CUBES Gold ER Citi CUBES Silver ER Citi CUBES Copper (CMX) ER Citi CUBES Aluminum ER Citi CUBES Nickel ER Citi CUBES Zinc ER Citi CUBES Wheat (CBOT) ER Citi CUBES Corn ER Citi CUBES Soybeans ER Citi CUBES Soybean Oil ER Citi CUBES Coffee ER Citi CUBES Sugar ER Citi CUBES Cotton ER Citi CUBES Lean Hogs ER Citi CUBES Live Cattle ER Rohstoffe Kontrakt Typen Einzelheiten Rohstoffe-Kontrakt Börse Bloomberg Ticker Typ WTI Crude Oil NYMEX CL Erdgas NYMEX NG RBOB Gasoline NYMEX XB Heizöl NYMEX HO Gold COMEX GC Silver COMEX SI Kupfer COMEX HG Aluminium LME LA Nickel LME LN Zink LME LX Weizen CBOT W Mais CBOT C Sojabohnen CBOT S Sojabohnenöl CBOT BO Kaffee NYBOT KC Zucker NYBOT SB Baumwolle NYBOT CT Schweinehälften CME LH Lebendvieh CME LC 7 Jeder zugrunde liegende Index ist ein Mono-Index, der ein Engagement bei einem Rohstoff repräsentiert. Der Index Sponsor wählt hinsichtlich der zugrunde liegenden Indizes (der zugrunde liegende Index Sponsor) für jeden Rohstoff, die in dem relevanten zugrunde liegenden Index enthalten ist, einen Futureskontrakt für den relevanten Monat nach den Citi CUBES Index Bedingungen aus. Vollständige Einzelheiten zur Methode der zugrunde liegenden Indizes sind in den Index Bedingungen des Citi CUBES (die Citi CUBES Index Bedingungen) dargelegt, die auf der folgenden Internetseite eingesehen werden können: https://www.citigroupcib.com/euprospectus. Rechtliche Struktur Unten ist ein vereinfachtes Strukturdiagram dargestellt, dass die rechtliche Struktur der zugrunde liegenden Anteile, einschließlich dem Index zeigt. Ausgegebene Anteile in Bezug zu dem Fonds Derivatekontrakte (1) CitiFirst Investments plc Anerkannte Gegenpartei(2) Citi CUBES Diversified Commodities Fund Index (Citi CUBES (DJ-UBSCISM Weighted) Index)(3) (1) Die Derivatekontrakte, durch die der Fonds sein Engagement in der jeweiligen relevanten Währungsdarstellung des Index erlangt. Die Derivatekontrakte können eventuell nicht genau mit der Wertentwicklung des Index übereinstimmen. Dieser Abbildungsfehler ist auf, aber nicht begrenzt auf, Fehler und jegliche Kosten zurückzuführen. Die Derivatekontrakte werden mit Sicherheiten unterlegt werden, damit die entsprechenden Anlagegrenzen hinsichtlich des Fonds eingehalten werden. (2) Citi und/oder ihre verbundene Unternehmen. (3) Der Index bietet ein fiktives Engagement in die zugrunde liegenden Indizes. 8 BEDINGUNGEN DER ANTEILE, DIE RECHTE AM FONDS VERBRIEFEN Anteilklasse Folgende Anteilklassen können zum Erstausgabedatum in Bezug auf den Fonds ausgegeben werden: die A Anteilklasse sowohl in USD, EUR, GBP und JPY denominiert und die I Anteilsklasse denominiert in USD, EUR, GBP und JPY. Die Bedingungen jeder Anteilklasse sind unterschiedlich und werden unten ausführlicher beschrieben. Die Gesellschaft kann in Bezug auf den Fonds zukünftig weitere Anteilklassen bilden. Bewertung Der Nettoinventarwert des Fonds und der Nettoinventarwert je Anteil jeder Anteilklasse wird ab dem Bewertungszeitpunkt an jedem Handelstags entsprechend den Regeln, die in dem Verkaufsprospekt dargelegt sind, bestimmt. Der Nettoinventarwert je Anteil wird an jedem Handelstag anders sein, da: (a) der Wert der Derivatekontrakte anhand der Wertentwicklung des Index im Laufe der Zeit steigen oder fallen wird; (b) der Wert der Vermögensgegenstände des Fonds anhand verschiedener Faktoren, einschließlich, unter anderem, Marktrisiken, Kreditqualität, unternehmerische Tätigkeiten, makro-ökonomische Faktoren, Währungsmärkte, Zinssätze und Spekulation im Laufe der Zeit steigen oder fallen wird; (c) Gebühren, die an die Anerkannte Gegenpartei zwecks Provision und Hedging der Derivatekontrakte zu zahlen sind, die nicht 0,50 Prozent jährlich überschreiten sollen; (d) Gebühren und Ausgaben hinsichtlich des Fonds mit der Zeit anfallen werden. Der Nettoinventarwert je Anteil wird für jede Anteilklasse getrennt berechnet. Der Nettoinventarwert des Fonds wird anhand der jeweiligen Vermögensgegenstände des Fonds getrennt bestimmt. Wenn zusätzliche Anteilklassen ausgegeben werden, wird der Nettoinventarwert je Anteil ebenfalls getrennt für jede zusätzliche Anteilklasse berechnet. Entsprechend sollten Sie beachten, dass der Nettoinventarwert je Anteil jederzeit geringer sein kann, als der ursprüngliche Wert Ihrer Investition und Sie sollten darauf vorbereitet sein, einen Verlust von einem Teil oder Ihrer gesamten Investition zu tragen. Rücknahmepreis Der Rücknahmepreis jedes Anteils an einem Handelstag wird der Nettoinventarwert je Anteil der jeweiligen Anteilklasse sein, der an dem Handelstag bestimmt wird. Wenn Anteile von der Gesellschaft im Auftrag eines Fonds zurückgenommen werden, kann ein Teil der Vermögensgegenstände des Fonds durch die Gesellschaft im Auftrag des Fonds realisiert werden. Ausschüttungspolitik Für die Anteile bestehen keine Ausschüttungsansprüche. Die Verwaltungsratsmitglieder beabsichtigen, den Fonds bezüglich der GBP A Anteilklasse und den GBP I Anteilen mit dem Ziel zu bewirtschaften, den Bedingungen zur Zertifizierung durch die HMRC als ein für die Besteuerung im Vereinigten Königreich berichtender Fonds zu genügen, auch wenn keine Garantie dafür gegeben werden kann, dass dies das Ergebnis sein wird. Die Gesellschaft beabsichtigt, im Auftrag des Fonds in Bezug auf die GBP A Anteilklasse und den GBP I Anteilen einen Antrag bei der HMRC als berichtender Fonds im Sinne der relevanten Steuergesetze des Vereinigten Königreichs zur Zertifizierung stellen. 9 Allgemeine Informationen bezüglich des Fonds Erstangebotszeitraum Der Erstangebotszeitraum beginnt um 9.00 (Dubliner Zeit) am 1. Oktober 2010 und endet um 17.00 (Dubliner Zeit) am 12. November 2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt und Datum, wie dies durch die Verwaltungsratsmitglieder in ihrem feien Ermessen bestimmt und der Finanzaufsicht mitgeteilt werden kann. Erstausgabedatum 17. November 2010 oder zu einem früheren oder späteren Zeitraum, wie dies von den Verwaltungsratsmitgliedern in ihrem freien Ermessen bestimmt werden kann. Endgültiger Rücknahmetag Nicht zutreffend. Geschäftstag Ein Tag (mit Ausnahme von Samstag oder Sonntag) an dem (a) das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer (TARGET2) System geöffnet ist; (b) Geschäftsbanken und Devisenmärkte in Dublin, London und Luxemburg zum allgemeinen Geschäft geöffnet sind und Zahlungen erfüllt werden können; und (c) CREST, Clearstream, Luxembourg und Euroclear für Geschäfte geöffnet sind. Handelstag Jeder Handelstag an dem alle Börsen, bei denen alle Typen von Rohstoffkontrakten, die im Index Handel inbegriffen sind (wie unter den Bedingungen 1.2 aufgeführt), zum Handel geöffnet sind (ein Börsenhandelstag). Sollte es innerhalb von vierzehn Tagen keinen Handelstag geben, der auch ein Börsenhandelstag ist, sollen die Verwaltungsratsmitglieder einen Handelstag bestimmen, sodass zumindest ein Handelstag innerhalb von vierzehn Tagen stattfindet. Anteilinhaber können den Administrator kontaktieren, um den nächsten Termin eines Handelstages zu erfahren. Bewertungszeitpunkt 16.00 UK Zeit an jedem Handelstag. Handelsfrist 9.30 UK Zeit an jedem Handelstag. Die Veraltungsratsmitglieder können unter außergewöhnlichen Umständen in freien Ermessen entscheiden, die Handelsfrist zu verlängern, vorausgesetzt, die Verlängerung erfolgt vor dem relevanten Bewertungszeitpunkt. Abwicklungstag Im Falle von Zeichnungen, wird dies bis zu zwei Geschäftstage unmittelbar nach dem relevanten Handelstag betragen, in der Annahme dass der Eingang des relevanten, unterzeichneten Antrags auf Zeichnung und die Zahlung vor der Handelsfrist dieses Handelstags fällt, was durch den Administrator zu bestätigen ist. Im Falle der Rücknahme, bis zu fünf Geschäftstage nach dem relevanten Handelstag, in der Annahme, dass der Eingang des relevanten, unterzeichneten Antrags auf Rücknahme vor der Handelsfrist dieses Handelstags fällt, was durch den Administrator zu bestätigen ist. Mindestgröße eines Fonds USD 50.000.000 (oder der entsprechende Gegenwert in einer anderen relevanten Währung) oder ein solcher Betrag, wie ihn die Verwaltungsratsmitglieder gelegentlich nach freiem Ermessen bestimmen können. 10 Verbindliche vorzeitige Rücknahme Im Falle, dass die eingegangenen Derivatekontrakte hinsichtlich des Fonds vorzeitig gekündigt werden, wird die Gesellschaft den Anteilinhabern der jeweiligen Anteilklassen diese vorzeitige Rücknahme mitteilen und diese Anteile werden verbindlich zu dem Datum zurückgenommen, der in der Mitteilung für die Rücknahme angegeben ist. Die Gesellschaft kann alle Anteile verbindlich zurücknehmen, wenn der Nettoinventarwert je Anteil von irgendeinem Anteil weniger als 10 Prozent des Erstausgabepreises des Anteils beträgt indem sie den Anteilinhabern diese vorzeitige Rücknahme mitteilt und die Anteile werden zu dem Datum verbindlich zurückgenommen, der in der Mitteilung für den Rücknahme angegeben ist. Falls zu irgendeinem Zeitpunkt die gesamten ausstehenden Anteile einer bestimmten Anteilklasse gleich oder weniger als die Mindestgröße eines Fonds beträgt, kann die Gesellschaft verbindlich alle Anteile dieser bestimmten Anteilklasse zurücknehmen, indem den Anteilinhabern der Anteilklasse eine Mitteilung über die vorzeitige Rücknahme zukommt, und diese Anteile werden verbindlich zu dem Datum zurückgenommen, der in der Mitteilung für die Rücknahme angegeben ist. Basiswährung USD Anlageberater Citi. Die Adresse und Darstellung der Geschäftstätigkeit Anlageberaters sind in dem Verkaufsprospekt enthalten. Manager Capita Financial Managers (Ireland) Limited. Promoter Citibank International plc. Vertriebsgesellschaft Citi. Depotbank J.P.Morgan Bank (Ireland) plc. Administrator Capita Financial Administrators (Ireland) Limited. 11 des Beschreibung der Anteilklasse A und der Anteilklasse I Beschreibung der Anteilklasse Währung Anteilklasse A Anteilklasse I USD / EUR / GBP/ JPY USD / EUR / GBP/ JPY Irische Wertpapierbörse Notierung Erstausgabepreis Ausgabeaufschlag USD 100 / EUR 100 / GBP 100 / JPY 1.000 je Anteil USD 100 / EUR 100 / GBP 100 / JPY 1.000 je Anteil Während des Erstangebotszeitraums bis zu 5 Prozent des Erstausgabepreises An jedem darauffolgenden Handelstag bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwerts je Anteil, ab dem entsprechenden Handelstag Bis zu 1,00 Prozent Bis zu 0,5 Prozent Nicht anwendbar. Nicht anwendbar. Ja Ja Null Null Mindesterstanlagesumme USD 1.000 / EUR 1.000 / GBP 1.000 /JPY 100.000 USD 1.000.000 / EUR 1.000.000 / GBP 1.000.000 /JPY 100.000.000 Mindestfolgeanlagebetrag USD 1.000 / EUR 1.000 / GBP 1.000 / JPY 100.000 USD 1.000.000 / EUR 1.000.000 / GBP 1.000.000 / JPY 100.000.000 Mindestrücknahmebetrag 10 Anteile 10.000 Anteile Mindestgröße einer Anteilsklasse USD 10.000.000 / EUR 10.000.000 / GBP 10.000.000 /JPY 1.000.000.000 USD 10.000.000 / EUR 10.000.000 / GBP 10.000.000 /JPY 1.000.000.000 Beteiligungsschwellenwert 10 Anteile 10.000 Anteile SEDOL Code B466FQ0 / B40H4H3 / B3ZY4X8 / B3X66T6 B3YRW89 / B408WN8 / B45LS12 / B43J948 ISIN Code IE00B466FQ00 / IE00B40H4H31 / IE00B3ZY4X80 / IE00B3X66T63 IE00B3YRW893 / IE00B408WN86 / IE00B45LS127 / IE00B43J9489 Manager und Administrator Gebühren Rücknahmegebühren Recht auf Tausch Tauschgebühr 12 Gebühren und Aufwendungen Die folgenden Gebühren werden durch die Gesellschaft im Auftrag des Fonds entstehen und werden den Nettoinventarwert je Anteil jeder ausgegebenen Anteilklasse bezogen auf den Fonds beeinflussen. (a) Manager und Administrator Gebühr Bis zu 1,00 Prozent pro Jahr hinsichtlich der Anteilsklasse A und bis zu 0,5 Prozent pro Jahr hinsichtlich der Anteilsklasse I des gesamten Nettoinventarwerts je Anteil (plus Mehrwertsteuer, wenn anwendbar) ist von der Gesellschaft aus den Vermögenswerten des Fonds anteilig zu den Anteilen des Managers zu zahlen. Solche Gebühren werden an jedem Handelstag berechnet und laufen auf, wobei der Nettoinventarwert je Anteil an dem Handelstag verwendet wird. Die Managerund Administratorgebühr wird monatlich nachträglich gezahlt. Der Manager wird aus den Manager- und Administratorgebühren (und nicht aus den Vermögenswerten des Fonds) die Gebühren für den Anlageberater, den Administrator, die Vertriebsgesellschaft und die Depotbank bezahlen. Der Manager ist nicht berechtigt seine Auslagen aus den Vermögenswerten des Fonds erstattet zu bekommen. Der Administrator, der Anlageberater, die Vertriebsgesellschaft und die Depotbank (einschließlich der Ausgaben jeder Unterdepotbank, die normalen Freimarktkursen entsprechen sollte) haben jeweils Anspruch darauf, durch den Manager die vereinbarte Transaktions- und andere Kosten (welche normalen Freimarktkursen entsprechen sollten) sowie andere vernünftige Auslagen aus den Vermögenswerten des Fonds (einschließlich Mehrwertsteuer, wenn anwendbar) bezahlt zu bekommen. (b) Sonstige Gebühren und Aufwendungen Anteilinhaber sollte auch beachten, dass der Ausgabeaufschlag durch eine Vertriebsgesellschaft in Rechnung gestellt werden kann. Davon kann einiges durch die Vertriebsgesellschaft an die Untervertriebsgesellschaft, entsprechend der Zeichnung von einem Anteil der relevanten Anteilklasse, wie es in dem Abschnitt „Beschreibung der Anteilklasse“ oben dargelegt ist, gezahlt werden. Die Kosten der Auflegung des Fonds sollen nicht durch den Fonds getragen werden, sondern von Citi. Die Gebühren, die an die Anerkannte Gegenpartei für Provisionen und Hedging der Derivatekontrakte zu zahlen sind, sollen 0,50 Prozent im Jahr nicht übersteigen. Dieser Abschnitt Gebühren und Aufwendungen sollte in Verbindung mit dem Abschnitt Gebühren und Aufwendungen des Verkaufsprospekts gelesen werden. Risikomanagement Die Gesellschaft hat bei der Finanzaufsichtsbehörde eine Risikomanagementrichtlinie eingereicht, in denen schriftlich festsetzt ist, wie sie beabsichtigt, die verschiedenen Risiken in Verbindung mit Derivatekontrakten, die mit der Anerkannten Gegenpartei eingegangen werden, zu messen, zu kontrollieren und zu verwalten. Die Gesellschaft wird im Auftrag der jeweiligen Fonds nur Derivatekontrakte der Art eingehen, wie sie in der Risikomanagementrichtlinie aufgelistet sind. Die Gesellschaft wird auf Anfrage zusätzliche Informationen zu den angewandten Methoden des Risikomanagements an die Anteilinhaber zur Verfügung stellen, einschließlich der quantitativen Grenzen, die angewendet werden und den neusten Entwicklungen bei den Risiko- und Ertragseigenschaften der Hauptkategorien der Anlagen, die von der Gesellschaft im Auftrag des Fonds gehalten werden. 13 Dokumentation Die Derivatekontrakte, die die Anerkannte Gegenpartei und die Gesellschaft im Auftrag des Fonds eingehen (zusammen mit allen aufgelaufenen Zinsen hinsichtlich der Sicherheiten zu den Bedingungen der Derivatekontrakte wie weiter nachfolgend beschrieben), umfassen die Vermögenswerte des Fonds und sind in der Währungsdarstellung des Index engagiert. Die Derivatekontrakte können eventuell nicht genau mit der Wertentwicklung der relevanten Währungsdarstellung des Index übereinstimmen. Dieser Abbildungsfehler ist auf, aber nicht beschränkt auf, Fehler und Kosten zurückzuführen. Jeder Derivatekontrakt wird besichert werden, um den geltenden Anlagebegrenzungen zu entsprechen und wird ein ISDA Master Agreement umfassen (einschließlich des Schedule und gegebenenfalls den Credit Support Annex) sowie eine Bestätigung. Die Derivatekontrakte werden auf das Datum vor oder zum Erstausgabedatum datiert. Zu oder kurz vor der Erstausgabe der Anteile jeder weiteren Anteilklasse, die in Bezug auf den Fonds gebildet wird, wird ein neuer Derivativekontrakt zwischen der Gesellschaft und der Anerkannten Gegenpartei eingegangen um die neue jeweilige Anteilklasse zu berücksichtigen. Gelegentlich werden angemessene Änderungen (beispielsweise zusätzliche Bestätigungen) in Bezug auf Rücknahme und Zeichnung von Anteilen vorgenommen. Die Derivatekontrakte werden Regelungen hinsichtlich ihrer Kündigung enthalten. Sicherheiten Die für jeden Derivatekontrakt Anerkannte Gegenpartei muss der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen des entsprechenden Derivatekontrakts Sicherheiten (die Sicherheiten) stellen, damit das Risikoengagement der Gesellschaft gegenüber der Anerkannten Gegenpartei den OGAW-Anforderungen der Finanzaufsichtsbehörde entspricht. Zwecks effizientem Portfoliomanagement und aus Anlagegründen kann die Gesellschaft RepoTransaktionen hinsichtlich jegliches Bargeld eingehen, welche ihr als Sicherheiten durch die Anerkannte Gegenpartei gestellt wurde. Alle derartigen Repo-Transaktionen werden vorbehaltlich der Bedingungen und Einschränkungen vorgenommen, die in den Mitteilungen der Finanzaufsichtsbehörde dargelegt sind und die Sicherheiten, die bei solchen Repo-Transaktionen erhalten werden, müssen im Wert immer gleich oder größer als der Wert des angelegten Betrags sein. Anlagebeschränkungen Die allgemeinen Anlagebeschränkungen, die in dem Verkaufsprospekt Anlagebeschränkungen“ dargelegt sind, gelten für den Fonds. unter „Teilfonds – Zusätzlich zu den allgemeinen Anlagebeschränkungen, die in dem Abschnitt oben dargelegt sind, wird der Fonds nicht mehr als 10 Prozent seines gesamten Nettoinventarwerts in entweder OGAW und/oder OGA anlegen. Eingeschränkter Rückgriff Die Gesellschaft ist eine Investmentgesellschaft mit begrenzter Haftung. Ausschließlich ein Anteilinhaber hat das Recht, die Vermögenswerte des Fonds (die nur aus Zahlungen an die Gesellschaft gemäß den Derivatekontrakten bestehen werden) bei allen Zahlungen in Bezug auf seine Anteile anzusehen. Entsprechend ist die Möglichkeit der Gesellschaft, Zahlungen hinsichtlich der Anteile zu leisten, hochgradig von den Kreditrisiken der Anerkannten Gegenpartei bei den Derivatekontrakten abhängig (außer im Falle von Citi und/oder den Filialen). Wenn das realisierte Nettovermögen des Fonds nicht ausreicht, um alle zu zahlenden Beträge hinsichtlich der Anteile zu zahlen, werden die Anteilinhaber keine weiteren Ansprüche auf Zahlung hinsichtlich solcher 14 Anteile noch irgendeinen Anspruch gegen oder einen Rückanspruch auf die Vermögenswerte eines anderen Fonds oder anderer Vermögenswerte der Gesellschaft haben. Darlehensaufnahme Gemäß den allgemeinen Bedingungen, die in dem Verkaufsprospekt unter „Teilfonds – Befugnis zur Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe“ dargelegt sind, kann die Gesellschaft im Auftrag des Fonds vorübergehend Darlehen bis zu 10 Prozent des Nettoinventarwerts des Fonds aufnehmen. 15 RISIKOFAKTOREN ALLGEMEINES Übersicht Eine Investition in Anteile beinhaltet bestimmte Risiken und die folgende Beschreibung der Risiken ist nicht und erhebt keinen Anspruch darauf vollständig zu sein. Mehr als ein Anlagerisiko kann zeitgleich Wirkungen in Bezug auf den Wert der Anteile haben und die Wirkung eines einzelnen Anlagerisikos lässt sich nicht voraussagen. Mehr als ein Anlagerisiko kann einen Aufzinsungseffekt haben und es kann keine Garantie hinsichtlich der Wirkung gegeben werden, die eine Kombination von Anlagerisiken auf den Wert der Anteile haben. Die Erklärungen in diesen Risikofaktoren sind in ihrer Gesamtheit durch den verbleibenden Inhalt dieses Nachtrags und des Verkaufsprospekts ausgewiesen. Definierte Begriffe, die verwendet werden, aber nicht in diesen Risikofaktoren definiert sind, haben die ihnen sonst in diesem Nachtrag zugewiesene Bedeutung. Geeignetheit Potenzielle Anleger sollten bestimmen, ob eine Anlage in Anteilen entsprechend ihren eigenen Umständen angemessen ist. Sie sollten den Rat ihrer Rechts-, Geschäfts- und Steuerberater einholen, um die Konsequenzen einer Anlage in Anteilen zu ermitteln und so zu einer eigenen Bewertung der Anlagen zu gelangen. Anlagen in die Anteile sind nur für Anleger geeignet, die: (a) das erforderliche Wissen und die Erfahrung in Finanz- und Geschäftsangelegenheiten haben, um die Vorteile und Risiken, die mit einer Anlage in Anteilen der relevanten Klasse verbunden sind, zu bewerten; (b) Zugang zu und Wissen über geeignete(n) Analyseinstrumenten zur Bewertung solcher Vorteile und Risiken im Kontext ihrer finanziellen Situation haben; und (c) in der Lage sind, die wirtschaftlichen Risiken einer Anlage in die Anteilen zu tragen. Potenzielle Anleger sollten ihre eigene, unabhängige Entscheidung treffen, in Anteile zu investieren. Potenzielle Anleger sollten sich nicht auf Informationen verlassen, die (auf jegliche Weise) durch die Gesellschaft, den Verwaltungsratsmitgliedern, den Manager oder Citi oder irgendeinen ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen als ein Rat zur Anlage oder als Empfehlung zur Anlage in die Anteile kommuniziert wurden, was unter anderem jede dieser Informationen, Erklärungen oder Erläuterungen bezüglich der Bedingungen der Anteile der relevanten Klasse oder damit zusammenhängender Merkmale einschließt. Keine Information, die (auf jegliche Weise) durch die Gesellschaft, den Verwaltungsratsmitgliedern, den Manager oder Citi oder irgendeinen ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen kommuniziert wurde, soll als eine Versicherung oder Garantie verstanden werden, hinsichtlich der zu erwartenden Wertentwicklung des Index, der zugrundeliegenden Indizes oder der Anteile. Potenzielle Anleger sollten verstehen, dass der zu zahlende Betrag bezüglich der Anteile von der Wertentwicklung des Index abhängt. Potenzielle Anleger können einen Teil oder ihr gesamtes ursprünglich investiertes Kapital verlieren. Darüber hinaus kann jeder Ertrag der Anteile geringer sein, als der Betrag, der gegebenenfalls hätte erlangt werden können, wenn das in die Anteile investierte Kapital im selben Zeitraum als Einlage oder in festverzinsliche Investment Grade Anleihen angelegt worden wäre. Die Gesellschaft, die Verwaltungsratsmitglieder, der Manager, Citi oder irgendeinen ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen werden nicht als Treuhänder oder als ein Berater für Anleger tätig sein. 16 Potentielle Interessenskonflikte Citi und ihre Verbundenen Unternehmen haben unterschiedliche Rollen, wodurch potentiell Interessenskonflikte bezüglich der Anteile entstehen können. Insbesondere Citi und/oder ihre Verbundenen Unternehmen handeln als Anlageberater, Vertriebsstelle und Promoter in bezug auf die Anteile, Citi und/oder ihre Verbundenen Unternehmen sollen als Anerkannte Gegenpartei und Berechnungsstelle bezüglich der Derivatekontrakte handeln, Citi wird als Index Sponsor und als zugrunde liegender Index Sponsor bei den zugrundeliegenden Indizes handeln. Citi und ihre Verbundenen Unternehmen haben nur die Pflichten und Verantwortlichkeiten, die sie ausdrücklich in ihrer relevanten Funktion eingegangen sind und sie werden keine anderen Pflichten und Verantwortlichkeiten oder Sorgfaltspflichten annehmen, die sich nicht ausdrücklich auf eine Funktion, in der sie handeln, beziehen. Citi und ihre Verbundenen Unternehmen können auf eigene Rechnung (einschließlich zum Zweck der Absicherung der Verpflichtungen unter den Derivatekontrakten der Anerkannten Gegenpartei) oder im Auftrag ihrer Kunden mit Finanzinstrumenten, einschließlich Derivaten, die an den Index oder die zugrundeliegenden Indizes gebunden sind, handeln. Diese Aktivitäten können zu Interessenskonflikten von Citi und ihren Verbundenen Unternehmen führen und unmittelbar oder mittelbar die Ebene des Index und/oder der zugrunde liegenden Indizes beeinflussen (entweder positiv oder negativ) und entsprechend den Nettoinventarwert der Anteile. Darüber hinaus können Citi und/oder ihre Verbundenen Unternehmen gelegentlich nicht-öffentliche Informationen erwerben, in Bezug auf den Index und/oder die zugrunde liegenden Indizes, Zinssätze, Wechselkurse und/oder andere Faktoren, die den Wert der Anteile beeinflussen können. Solche Informationen werden gegenüber der Gesellschaft, dem Manager und den Anteilinhabern nicht offengelegt. Citi und/oder ihre Verbundenen Unternehmen können gelegentlich Ansichten in Bezug auf den Index und/oder die zugrunde liegenden Indizes, Zinssätze und andere Faktoren äußern, die den Wert der Anteile beeinflussen können. Solche Ansichten können von Citi in der Ausführung ihrer Rolle als Berechnungsstelle, Anlageberater und irgend einer anderen Rolle, die in Beziehung zu den Anteilen ist, nicht berücksichtigt werden. Citi und/oder ihre Verbundenen Unternehmen können gelegentlich Anteile zeichnen oder verlangen, dass solche, die von ihnen gehalten werden, zurückgenommen werden. Alle diese Zeichnungen oder Rücknahmen können den Wert anderer Anteile, die dann ausgegeben werden, nachteilig beeinflussen. Ermessen der Berechnungsstelle Der Nettoinventarwert je Anteil jeder Anteilklasse wird vom Wert der Derivatekontrakte abhängen, durch welche die Anteile beim Index engagiert sind. Falls Ereignisse eintreten, die die Zusammenstellung des Index oder seine Bewertung beeinflussen, kann die Berechnungsstelle, um diesen Ereignissen, die für die Anteilinhaber nachteilig sein könnten, Rechnung zu tragen, die Bedingungen der Derivatkontrakte vornehmen. Darüber hinaus kann jede dieser Änderungen durch die Berechnungsstelle ohne Einwilligung der Anteilsinhaber vorgenommen werden und die Berechnungsstelle ist nicht verpflichtet, die Interessen der Anteilsinhaber zu berücksichtigen. 17 RISIKEN BEZÜGLICH DER ANTEILE Risikokapital Die Anteile sind nicht kapitalgeschützt. Entsprechend können Investoren einen Teil oder ihr gesamtes ursprünglich investiertes Kapital verlieren. Vorzeitige Rücknahme Anleger sollten beachten, auch wenn es keinen Endgültigen Rücknahmetag bezogen auf jede Anteilsklasse gibt, die ausstehenden Anteile jeder Anteilskasse zwangsweise unter bestimmten Umständen vorzeitig zurückgenommen werden, zum Beispiel: (a) wenn die Derivatkontrakte aus irgend einem Grund früh gekündigt werden, können die ausstehenden Anteile der relevanten Klassen zwangsweise zurückgekauft werden. (b) wenn die Derivatkontrakte als Ergebnis einer Anpassung oder eines störenden Ereignisses früh gekündigt werden, werden die ausstehenden Anteile der relevanten Klassen zwangsweise zurückgekauft. (c) jederzeit, wenn der Nettoinventarwert je Anteil weniger als 10 Prozent des Erstausgabepreises des relevanten Anteils ist, werden alle ausstehenden Anteile zwangsweise zurückgekauft; oder (d) falls zu einem Zeitpunkt die gesamte ausstehende Anteilsholding einer bestimmten Anteilsklasse gleich oder weniger als die Mindestgröße einer Anteilsklasse beträgt, kann die Gesellschaft zwangsweise alle Anteile dieser bestimmten Anteilsklasse zurückkaufen, indem den Inhabern der Anteilsklasse eine Mitteilung über den frühen Rückkauf zukommt, und jene Anteile werden zwangsweise zu dem Datum zurückgekauft, der in der Mitteilung für den Rückkauf angegeben ist. Derivatekontrakte Die Derivatkontrakte bieten ein Engagement bei dem Index, doch kann der absolute Ertrag durch die Derivatkontrakte eventuell nicht unmittelbar mit dem Ertrag des Index korrespondieren. Dieser Abbildungsfehler ist auf eine Reihe Faktoren zurückzuführen, einschließlich aber nicht begrenzt auf Fehler und etwaige Kosten. Beiderseitige Haftung zwischen Klassen Zum Erstausgabedatum werden mehr als eine Anteilsklasse in Bezug auf den Fonds ausgegeben. Zusätzliche Anteilsklassen können jederzeit und ohne Einwilligung der dann vorhandenen Anteilsinhaber entsprechend den Anforderungen der Finanzaufsicht geschaffen werden. Jede Anteilsklasse, die in Bezug zu dem Fonds ausgegeben wurde, wird als Ergebnis von Unterschieden in Währung und Gebühren (wie zutreffend), eine unterschiedliche Performance bieten. Die Gesellschaft wird im Auftrag des Fonds in Derivatkontrakte eintreten, die dazu vorgesehen sind, den Cashflow zu generieren, der hinsichtlich der Anteile der relevanten Klasse zu zahlen ist. Es gibt keine rechtliche Trennung der Aktiva und Haftungen zwischen den Klassen und es gibt kein getrenntes Portfolio von Aktiva, die in jeder Klasse gehalten werden. Wenn mehr als eine Anteilsklasse ausgegeben wurde, und es gibt ein Defizit, das einer Klasse zurechenbar ist, wird dies die anderen Anteilsklassen, die in Bezug auf dieses Fonds ausgegeben werden, nachteilig beeinflussen. Lesen Sie auch den Absatz „Umlage von Defiziten unter den Klassen eines Fonds“ und „Getrennte Haftung zwischen Fonds“ unter dem Abschnitt „Risikofaktoren“ des Prospekts. 18 Gebühren und Aufwendungen Der Nettoinventarwert der Anteile wird durch gewisse Gebühren und Ausgaben, wie sie unter „Gebühren und Aufwendungen“ in dem Abschnitt dieses Dokument „Konditionen der Anteile, die im Fonds Zinsen repräsentieren“ verringert. Besteuerung Jeder Anteilinhaber wird die alleinige Verantwortung für alle Steuern jeglicher Jurisdiktion oder Regierungsoder Aufsichtsbehörde übernehmen, einschließlich und ohne Einschränkung jede staatliche oder örtliche Steuer oder andere, wie steuerliche Veranlagung oder Gebühren, die als Zahlung in Bezug auf die Anteile zutreffen können. Im Falle, dass ein in einer Jurisdiktion gesetzlich geforderte Einbehalt oder ein Abzug von Steuern auf die Zahlungen von Zinsen und Kapital, sofern anwendbar, hinsichtlich der Anteile erfolgen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, irgend welche zusätzlichen Zahlungen an die Anteilsinhaber hinsichtlich dieses Einbehalts oder Abzugs zu leisten. Sicherheiten Der zugelassene Geschäftspartner ist aufgefordert, Sicherheit gemäß den OGAW-Richtlinien zu bieten. Die Anerkannte Gegenpartei muss in Bezug auf jeden Derivatekontrakt Sicherheiten stellen, auf welche die Gesellschaft für den Fall, dass die Anerkannte Gegenpartei ihren Verpflichtungen unter solchen Derivatekontrakten nicht nachkommt, zurückgreifen kann. Die Sicherheit kann aus Vermögenswerten bestehen oder im Falle von Barsicherheiten in Vermögenswerten investiert sein, die nicht für den öffentlichen Handel zugelassen sind und daher illiquide sein können und nicht sofort zu realisieren sind, und gelegentlich kann der Wert solcher Vermögenswerte geringer sein als der unter den Derivatekontrakten fällige Betrag. Unter solchen Umständen kann der von Anlegern realisierbare Betrag hinsichtlich der Anteile auf den realisierbaren Betrag der Sicherheiten beschränkt sein, was weniger als der erwartete Nettoinventarwert je Anteil sein kann. Die Anteile sind kein Ersatz für unmittelbare Anlagen in Rohstoffen Eine Anlage in Anteilen ist kein Ersatz für eine direkte Anlage in Rohstoffen und der Ertrag der Anteile kann nicht die Erträge widerspiegeln, die durch den Besitz von Rohstoffen, welche dem zugrundeliegenden Index unterliegen, erlangt worden wären. Die Wertentwicklung der Anteile hängt von Wechselkursen ab Anteilsklassen, die in anderen Währungen als in USD denominiert sind, sind der Währungsdarstellung des Index bezogen auf die Währung der Denominierung ausgesetzt. Entsprechend können sich Erträge in Bezug auf eine Anteilklasse, die in einer Währung denominiert ist, von denen der Anteilklassen, die in anderen Währungen denominiert sind, unterscheiden. Wenn zum Beispiel der Indexwert (der in USD denominiert ist) steigt, hängt der Wertzuwachs der in der Währungsdarstellung des Euro denominiert ist vom USD/Euro Wechselkurs, wie in den Index Bedingungen spezifiziert, ab; Wenn der USD bezogen auf den Euro verhältnismäßig schwach ist, wird der Wertzuwachs in der Währungsdarstellung, die in Euro denominiert ist, geringer sein als in dem Fall, in dem der USD verhältnismäßig stark gegenüber dem Euro ist. Die Wechselkurse, die zur Bestimmung der Währungsdarstellungen verwendet werden, können weniger vorteilhaft sein im Vergleich zu Wechselkursen, die aus anderen Quellen zu erhalten sind. 19 RISIKEN BEZÜGLICH DES INDEX Die Wertentwicklung der Anteile hängt vom Index ab Der Index wurde von Citi entwickelt. Citi berechnet und führt den Index basierend auf der Methodologie fort, die in den Index Bedingungen dargelegt sind und ist auch für die Veröffentlichung des Indexwerts und der Währungsdarstellungen des Index auf Bloomberg verantwortlich. Die Anteile sind mit dem Index durch die Derivatekontrakte verbunden. Der Index bietet ein Engagement in den zugrundeliegenden Indizes. Dementsprechend sollten potenzielle Anleger von Anteilen entscheiden, ob sich eine mit dem Index verbundene Investition für sie eignet unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände und Anlageziele. Insbesondere sollten sich potenzielle Anleger sollten sich versichern, dass sie die Art des Indexengagements bei den zugrundeliegenden Indizes verstanden haben, wie jeder zugrundeliegende Index entsprechend seinen Regeln zusammengestellt ist und berechnet wird, und wie ihre Anlage mit dem Index verbunden sein wird. Potenzielle Anleger sollten sich bewusst sein, obgleich die Anteile durch die Wertentwicklung des Index und der zugrundeliegenden Indizes beeinflusst sind, sich die Anteile anders als die Wertentwicklung des Index und die zugrunde liegenden Indizes entwickeln. Es kann keine Zusicherung dahingehend geben, dass der Index eine erfolgreiche Anlagenpolitik widerspiegelt. Weder der Index noch die zugrundeliegenden Indizes sind dazu gedacht, repräsentativ für einen Markt in Bezug auf Rohstoffe oder eines Segments eines solchen Marktes zu sein. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass die vergangene Wertentwicklung des Index oder der zugrundeliegenden Indizes oder eines ähnlichen Index oder einer Geschäftspolitik kein Hinweis auf die zukünftige Wertentwicklung des Index oder der zugrunde liegenden Indizes (was zutreffend ist) ist. Engagement bei der relevanten Währungsdarstellung des Index wird durch eine Anlage in Derivatekontrakten erreicht, die Anteilsinhaber jeder Klasse einen Ertrag bieten sollen, der mit der relevanten Währungsdarstellung des Index verbunden ist. Erträge innerhalb der Anteilklassen stellen die gleichen dar wie jene in Bezug zu allen anderen Klassen, die in der gleichen Währung denominiert sind, ausgenommen von Unterschieden, die sich aus unterschiedlichen Gebühren ergeben. Entsprechend der Beschaffenheit der Derivatekontrakte und den Kosten, die durch deren Einsatz entstehen können, kann der Wert der Derivatkontrakte (der letztlich den von den Anteilinhabern erhaltene Ertrag bestimmt) nicht genau dem Wert der relevanten Währungsversion des Index folgen. Anteilinhaber sollten daher mit den Risiken vertraut sein, die mit solch einem Investitionsansatz verbunden sind. Der Index ist Risiken bei Rohstoffen ausgesetzt Durch sein Engagement in die zugrundeliegenden Indizes wird der Index mit Bezug auf die Preise bestimmter Rohstoffkontrakte berechnet und unterliegt daher vielen Risiken der Direktanlage bei Rohstoffen. Zusätzlich zu den allgemeinen Wirtschafts- und Marktfaktoren unterliegen die Rohstoffmärkte zeitweiligen Störungen oder aufgrund verschiedener Faktoren anderen Störungen, einschließlich Änderungen in Angebot und Nachfrage, dem Mangel an Liquidität in diesen Märkten, Spekulation und Regierungsbestimmungen und Regierungsinterventionen, von denen jeder das Risiko der Preisvolatilität erhöhen kann. Rohstofffuturesmärkte unterliegen Bestimmungen, welche die Schwankungsbreite von Preisen begrenzt, die im Laufe eines einzelnen Handelstags auftreten kann. Rohstoffe unterliegen auch aufsichtsrechtlichen Änderungen, was sich auf ihren Preis oder ihre Liquidität auswirken kann. Verminderte Liquidität der zugrundeliegenden Kontrakte kann das Indexniveau und die zugrunde liegenden Indizes beeinflussen oder Änderungen in ihrer Zusammenstellung oder der Methodik erfordern. 20 Die Zusammenstellung des Index unterliegt der Veränderung Der Index wird auf monatlicher Basis neu gewichtet entsprechend der Gewichtung der Rohstoffe innerhalb des DJ-UBSCISM. Hinzufügungen und Entfernungen von Rohstoffen, die auf der Formulierung der Neugewichtung beim DJ-UBSCISM beruhen, haben ähnliche Änderungen der Zusammenstellung des Index zur Folge. Ermessen des Index Sponsor Der Nettoinventarwert je Anteil hängt hauptsächlich vom Indexwert oder dem Niveau der Währungsdarstellung des Index ab, in den die Anteile durch die Derivatekontrakte engagiert sind. Potenzielle Anleger von Anteilen sollten beachten, dass die Methode der Berechnung des Index im umfassenden Ermessen des Index Sponsor liegt, um gewisse Bestimmungen, Berechnungen und Entscheidungen zu treffen, die den Indexwert nachteilig beeinflussen könnten, sowie das Niveau der Währungsdarstellung und der Anteile. Der Index Sponsor muss nicht (und wird nicht) die Interessen der Anteilsinhaber berücksichtigen, wenn er sein Ermessen anwendet, noch irgendeine Verpflichtung hinsichtlich dieser Entscheidung eingehen. Anpassung der Indexmethodologie Sollten am Markt aufsichtsrechtliche, rechtliche oder steuerlichen Umstände oder, ohne Einschränkung, irgendwelche anderen Umstände auftreten, die entsprechend der Entscheidung des Index Sponsors eine Modifizierung oder Änderung der Methodik notwendig machen, kann der Index Sponsor eine Modifizierung oder Änderung, die er als angemessen ansieht vornehmen, um die wirtschaftlichen Ziele des Index zu wahren. Jede Änderung wird auf der Internetseite einzusehen sein: https://www.citigroupcib.com/euprospectus. Das Engagement zum Index ist nicht fiktiv Potenzielle Anleger sollten verstehen, dass die „Investitionen“, die im Index vorgenommen werden, fiktive Investitionen sind, jede ohne getrennte rechtliche Person und dass Anpassungen an das Investitionsniveau bei ihnen vorgenommen werden und ausschließlich buchhalterisch und in Berichten im Auftrag des Index Sponsors erscheinen. Die Ansprüche der Anteilinhaber sind auf das Fondsvermögen, das von der Gesellschaft im Auftrag des Fonds gehalten wird und Derivatekontrakten beinhaltet, beschränkt sowie alle aufgelaufenen Zinsen in Bezug auf die Sicherheiten entsprechend den Bedingungen der Derivatekontrakte. Der Nettoinventarwert der Anteile wird daher von den Änderungen des Wertes der Derivatekontrakte beeinflusst. Faktoren, die Auswirkungen auf den Wert der Derivatkontrakte haben könnten, schließen Bedingungen bei Devisenmärkten mit ein, Zinssätze, Volatilitäten (realisierte und durch den Markt implizierte), Angebot- und Nachfragefaktoren und weitere formende und quantitative Annahmen, die die Anerkannte Gegenpartei und/oder der Markt in Betracht ziehen, wenn sie Derivate bewerten. Potenzielle Anleger sollten verstehen, dass aufgrund der Kosten und Ausgaben auf verschiedenen Ebenen der Struktur, die den Anteilen zugrundeliegt, die Wertentwicklung der Anteile nicht völlig mit Änderungen des Wertes des Index während der Lebensdauer der Anteile korreliert. RISIKEN BEZÜGLICH DER ZUGRUNDE LIEGENDEN INDIZES Die Wertentwicklung der zugrundeliegenden Indizes kann hinter den Rohstoff Benchmark-Indizes zurückbleiben. Die Wertentwicklung der zugrundeliegenden Indizes kann hinter der Wertentwicklung von anderen Rohstoffindizes, einschließlich dem S&P GSCITM und DJ-UBSCISM zurückbleiben. Die zugrundeliegenden Indizes wenden eine Strategie an, die sich von den vorangesetzten monatlichen Rollterminen des S&P 21 GSCITM und DJ-UBSCISM unterscheiden. Entsprechend wird der Index nicht genau die Performance des DJUBSCISM widerspiegeln und kann im Vergleich unterdurchschnittlich abschneiden. Die Wertentwicklung der zugrundeliegenden Indizes kann bedeutend niedriger sein, als die Wertentwicklung bestimmter zugrundeliegender Komponenten. Die Wertentwicklung der zugrundeliegenden Indizes könnte niedriger und unter bestimmten Umständen bedeutend niedriger als die Wertentwicklung alternativer Indizes mit ähnlichen Risikoeigenschaften sein. Dies kann der Fall sein, selbst wenn einige der Futureskontrakte, aus denen die zugrundeliegenden Indizes zusammengestellt sind oder die Rohstoffe, die solchen Futureskontrakten zugrundeliegen, bedeutende Erträge generiert haben. Eine unterdurchschnittliche Wertentwicklung bei einem oder mehreren im Index enthaltenen Futureskontrakten können die Wertentwicklung der zugrundeliegenden Indizes und damit den Index reduzieren. Die zugrundeliegenden Indizes verfügen über eine begrenzte Wertentwicklungs-Historie Die zugrundeliegenden Indizes wurden am 1. Juli 2009 erstellt und sind zum 31. Dezember 1998 zurückdatiert. Daher verfügen die zugrundeliegenden Indizes über eine begrenzte Wertentwicklungs-Historie und keine tatsächliche Investition gestattet ein Abbilden der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Indizes vor dem Erstellungsdatum am 1. Juli 2009. Die zugrundeliegenden Indizes können dem Währungsrisiko unterliegen Die zugrundeliegenden Indizes können den Risiken von Devisenkursen ausgesetzt sein, da die Preise der Komponenten, auf denen die zugrundeliegenden Indizes basieren, von einer anderen Währung als dem USD in den USD zwecks Berechnung des Werts der zugrundeliegenden Indizes umgerechnet werden. Ermessen der zugrundeliegenden Index Sponsors Citigroup Global Markets Ltd. wird als der zugrundeliegende Index Sponsor die Preise und andere relevante Daten bestimmen, um den Wert der zugrundeliegenden Indizes zu berechnen und, ob eine Marktstörung oder ein anderes Ereignis vorliegt, dass die Aussetzung oder Aufkündigung eines zugrundeliegenden Index erlaubt. Der zugrundeliegende Index Sponsor kann die Futureskontrakte auf denen die zugrundeliegenden Indizes basieren, ändern, andere methodische Änderungen vornehmen, die Änderungen des Werts der relevanten zugrundeliegenden Indizes zur Folge haben können oder ihn verändern, nicht fortsetzen oder Aussetzen der Berechnung oder Publikation von einem oder mehreren zugrundeliegenden Indizes, von denen alle das Niveau der zugrundeliegenden Indizes und damit den Index beeinflussen. Keine Beraterfunktion Der Wert jedes zugrundeliegenden Index wird in Übereinstimmung mit der relevanten Indexmethodik bestimmt. Der zugrundeliegende Index Sponsor wird nicht als Berater tätig und hat keine Verpflichtungen, beim Berechnen oder Revidieren der zugrundeliegenden Indizes die Interessen irgend einer dritten Partei zu berücksichtigen. Bevor in irgend ein Produkt investiert oder eine Transaktion eingegangen wird mit Bezug auf die zugrundeliegenden Indizes, sollten potenzielle Anleger ihre eigenen Anlage- und Steuerberater konsultieren und bestimmen, ob solch eine Investition oder Transaktion geeignet ist. DIE OBEN DARGELEGTEN ÜBERLEGUNGEN SIND UND SOLLEN KEINE VOLLSTÄNDIGE LISTE ALLER RELEVANTEN ÜBERLEGUNGEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG SEIN, ANTEILE ZU ERWERBEN ODER ZU HALTEN. ANLEGERN SOLLTE IHRE AUFMERKSAMKEIT AUCH DEM ABSCHNITT „RISIKOFAKTOR“ IN DEM PROSPEKT SCHENKEN. 22 Disclaimer DIE VERWALTUNGSRATSMITGLIEDER DER GESELLSCHAFT, DER MANAGER UND ANLAGEBERATER, GEMEINSAM DIE „VERANTWORTLICHEN PARTEIEN“, ÜBERNEHMEN KEINE GARANTIE BEZÜGLICH DER GENAUIGKEIT UND/ODER VOLLSTÄNDIGKEIT IRGEND EINER BESCHREIBUNG, BEZOGEN AUF DEN INDEX ODER EINEN ZUGRUNDE LIEGENDEN INDEX ODER EINE ANGABE, DIE DARIN ENTHALTEN IST UND DIE VERANTWORTLICHEN PARTEIEN SIND FÜR KEINE FEHLER, AUSLASSUNGEN ODER UNTERBRECHUNGEN HAFTBAR. DIE ANERKANNTEN VERANTWORTLICHEN PARTEIEN GEBEN WEDER EXPLIZIT NOCH IMPLIZIT EINE GARANTIE FÜR DEN FONDS, EINEN ANTEILSINHABER DES FONDS ODER IRGEND EINER ANDEREN PERSON ODER ENTITÄT HINSICHTLICH DES HIER BESCHRIEBENEN INDEX. DER INDEX SPONSOR GIBT WEDER EXPLIZIT NOCH IMPLIZIT GARANTIEN UND LEHNT AUSDRÜCKLICH ALLE GARANTIEN ZU MARKTFÄHIGKEIT ODER TAUGLICHKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER EINSATZ IN HINSICHT AUF DEN INDEX ODER EINEN ZUGRUNDE LIEGENDEN INDEX ODER EINE HIERIN ENTHALTENE ANGABE AB. OHNE EINSCHRÄNKUNG DES VORHER GESAGTEN WIRD DER INDEX SPONSOR IN KEINEM FALLE IRGENDWELCHE HAFTUNG FÜR SPEZIELLE, STRAFBARE, INDIREKTE ODER FOLGESCHÄDEN ODER IRGENDWELCHE ENTGANGENEN GEWINNE ÜBERNEHMEN, SELBST IM FALLE DER BENACHRICHTIGUNG VON SOLCHEN SCHÄDEN. DOW-JONES UBS COMMODITY INDEXSM - DISCLAIMER "Dow Jones®", "DJ", "UBS", "Dow Jones-UBS Commodity IndexSM" und "DJ-UBSCISM" sind Dienstleistungsmarken von Dow Jones & Company, Inc. (Dow Jones) oder UBS AG (UBS AG), und sind für die bestimmte Nutzung durch Citigroup Global Markets Limited (der Lizenzinhaber) lizensiert worden. Der Citi CUBES (DJ-UBSCISM Weighted) Index kann in Verbindung mit den Anteilen (das Produkt) verwendet werden. Das Produkt wird weder durch Dow Jones, UBS AG, UBS Securities LLC (UBS Securities) gesponsert, unterstützt, verkauft oder vermarktet, noch durch eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen. Weder Dow Jones, UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen geben eine Zusicherung oder Garantie, explizit oder implizit, an die Besitzer des Produkts oder an ein Mitglied der Öffentlichkeit hinsichtlich der Ratsamkeit in Wertpapiere oder Rohstoffe allgemein oder in das Produkt im Besonderen zu investieren. Die einzige Beziehung der Dow Jones, UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen an den Lizenzinhaber ist die Lizenzierung gewisser Handelsmarken, Markennamen und Dienstleistungsmarken und von DJ-UBSCISM, welche durch Dow Jones in Zusammenarbeit mit UBS Securities bestimmt, zusammengestellt und berechnet sind, ohne Bezug auf den Lizenzinhaber oder das Produkt. Dow Jones und UBS Securities sind nicht verpflichtet, die Belange des Lizenzinhabers oder der Besitzer des Produkts bei der Bestimmung, Zusammenstellung oder Berechnung des DJ-UBSCISM zu berücksichtigen. Weder Dow Jones, UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen sind verantwortlich für oder haben bei der Bestimmung der Terminierung, der Preise oder der Mengen des auszugebenden Produkts oder bei der Bestimmung oder Berechnung der Gleichung mit der das Produkt eingezogen wird, mitgewirkt. Weder Dow Jones, UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen werden Verpflichtungen oder Haftungen gegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Kunden des Produkts in Verbindung mit der Verwaltung, Vermarktung oder Handel des Produkts haben. Gleichwohl können Dow Jones, UBS Securities oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen unabhängig Finanzprodukte ausgeben und/oder fördern, die in keiner Beziehung zu dem Produkt stehen, dass derzeit durch den Lizenzinhaber ausgegeben wird, die aber ähnlich und im Wettbewerb mit dem Produkt stehen. UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen handeln aktiv mit Rohstoffen, Rohstoffindizes und Warentermingeschäften (einschließlich der Dow Jones-UBS Commodity IndexSM und Dow Jones-UBS Commodity Index Total ReturnSM) sowie mit Swaps, Optionen und Derivaten, die in Verbindung mit der Wertentwicklung solcher Rohstoffe, Rohstoffindizes und Warentermingeschäften 23 stehen. Es ist möglich, dass diese Handelsaktivitäten den Wert des Dow Jones-UBS Commodity IndexSM und des Produkts beeinflussen. Erwerber des Produkts sollten nicht zu dem Schluss kommen, dass die Einbeziehung von Futureskontrakten in den Dow Jones-UBS Commodity IndexSM irgendeine Form von Anlageempfehlung für Futureskontrakte oder die zugrunde liegenden börsengehandelten physikalischen Rohstoffe durch Dow Jones, UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen ist. Weder Dow Jones, UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen haben sorgfältige Untersuchungen hinsichtlich der Dow Jones-UBS Commodity IndexSM-Komponenten in Verbindung mit dem Produkt vorgenommen. Weder Dow Jones, UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen geben die Zusicherung, dass diese öffentlich verfügbaren Dokumente oder irgendwelche anderen öffentlich verfügbaren Informationen bezüglich der Dow Jones-UBS Commodity IndexSM-Komponenten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Beschreibung der Faktoren, die die Preise solcher Komponenten beeinflussen, genau und vollständig sind. WEDER DOW JONES, UBS AG, UBS SECURITIES ODER EINE IHRER TOCHTERUNTERNEHMEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN GARANTIEREN DIE GENAUIGKEIT UND/ODER VOLLSTÄNDIGKEIT DES DOW JONES-UBS COMMODITY INDEXSM ODER VON ANGABEN, DIE SICH DARAUF BEZIEHEN UND WEDER DOW JONES, UBS AG, UBS SECURITIES ODER EINE IHRER TOCHTERUNTERNEHMEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN SOLLEN FÜR DIE DARIN ENTHALTENEN FEHLER, AUSLASSUNGEN ODER UNTERBRECHUNGEN DARIN HAFTEN. WEDER DOW JONES, UBS AG, UBS SECURITIES ODER EINE TOCHTERUNTERNEHMEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN GEBEN EINE GARANTIE, EXPLIZIT ODER IMPLIZIT, BEZÜGLICH DER ERGEBNISSE DIE VON DEM LIZENZINHABER, BESITZER DES PRODUKTS ODER IRGENDEINER ANDEREN PERSON ODER ENTITÄT ERLANGT WERDEN, DIE DEN DOW JONES-UBS COMMODITY INDEXSM ODER ANGABEN, DIE DAMIT IN VERBINDUNG STEHEN, VERWENDEN. WEDER DOW JONES, UBS AG, UBS SECURITIES ODER EINE IHRER TOCHTERUNTERNEHMEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN GEBEN EINE GARANTIE, EXPLIZIT ODER IMPLIZIT, UND LEHNEN AUSDRÜCKLICH ALLE GARANTIEN ALLGEMEINER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER GEBRAUCH IN BEZUG AUF DEN DOW JONES-UBS COMMODITY INDEXSM ODER IRGENDWELCHER ANGABEN IN VERBINDUNG DAMIT AB. OHNE EINSCHRÄNKUNG DES VORSTEHENDEN UND IN KEINEM FALLE WIRD DOW JONES, UBS AG, UBS SECURITIES ODER EINE IHRER TOCHTERUNTERNEHMEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN BEI PROFITVERLUSTEN ODER INDIREKTEN, STRAFBAREN, SPEZIELLEN ODER FOLGESCHÄDEN ODER VERLUSTEN HAFTEN, SELBST WENN DIE MÖGLICHKEIT DAZU ANGEZEIGT WURDE. ES GIBT KEINE DRITTBEGÜNSTIGTEN IRGENDWELCHER VERTRÄGE ODER VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DOW JONES, UBS SECURITIES UND DEM LIZENZINHABER, AUSSER DIE UBS AG. 24 SONSTIGE INFORMATIONEN Verschiedenes 1. Wie in diesem Nachtrag aufgeführt, haben sich seit Veröffentlichung des Verkaufsprospekts keine wesentlichen Änderungen und keine wesentliches neuen Inhalte ergeben. 2. Wie in diesem Nachtrag oder in dem Verkaufsprospekt aufgeführt, hat kein Verwaltungsratsmitglied ein Interesse, mittelbar oder unmittelbar, an der Förderung von oder an Vermögensgegenständen, die erworben wurden oder vorgeschlagen wurden zu erwerben oder zu veräußern oder an die Gesellschaft zu leasen in Bezug auf den Fonds, und kein Verwaltungsratsmitglied ist zum derzeitigen Datum wesentlich an einem Vertrag oder einer Vereinbarung interessiert, die ihrer Art und Bedingung nach ungewöhnlich oder bedeutend im Verhältnis zu dem Geschäft der Gesellschaft hinsichtlich des Fonds wäre. 3. Zum derzeitigen Datum hat kein Verwaltungsratsmitglied oder eine verbundene Person ein mittelbares oder unmittelbares Interesse an den Anteilen. Obgleich es für kein Verwaltungsratsmitglied erforderlich ist, Anleger zu sein, können alle Verwaltungsratsmitglieder und alle Partner in die ausgegebenen Anteile der Gesellschaft hinsichtlich des Fonds investieren. Der Wert jeder Anlage kann im Lauf der Zeit variieren. 4. Zum Datum dieses Nachtrags hat die Gesellschaft sechs andere Fonds, nämlich den CitiFX Alpha Strategy 1 Fund, den Citi Global Interest Rates Strategy Index Fund, den Citi COMET Index Fund, den UK Structured Growth Fund, den UK Autocall Fund und den Citi Global Interest Rates Strategy USD Index Fund. 25 DEFINITIONEN Berechnungsstelle ist Citi oder ihre verbundenen Unternehmen. Citi ist die Citigroup Global Markets Limited. EUR und Euro ist die gesetzliche Währung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine einzige Währung entsprechend dem EG-Vertrag angenommen haben. GBP ist die gesetzliche Währung des Vereinigten Königreichs. Index Geschäftstag hat die Bedeutung, die dieser Bezeichnung in den Index Bedingungen gegeben wurde. Index Wert hat die Bedeutung, die dieser Bezeichnung in den Index Bedingungen gegeben wurde. JPY ist die gesetzliche Währung Japans. Anfangstermin ist der 31. Dezember 1998. Vertrag bedeutet den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in der jeweils gültigen Fassung. USD ist die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika. 26 CITIFIRST INVESTMENTS PLC LÄNDERSPEZIFISCHE PROSPEKTERGÄNZUNG ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DEUTSCHLAND 22. June 2011 Diese Prospektergänzung ist ein Bestandteil des ausführlichen Verkaufsprospekts von CITIFIRST Investments PLC (die „Gesellschaft”) vom 16. Dezember 2010 (der „Verkaufsprospekt”) und des vereinfachten Verkaufsprospekts für den Citi CUBES Diversified Commodities Fund vom 10. May 2011 (der „vereinfachte Verkaufsprospekt“) und sollte in Verbindung damit gelesen werden. Recht zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland Die Gesellschaft hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (“BaFin”) die Absicht angezeigt, in Deutschland öffentlich Investmentanteile zu vertreiben. Seit dem Abschluss des Anzeigeverfahrens ist die Gesellschaft zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland berechtigt. Für die folgenden Teilfonds wurde keine Vertriebsanzeige bei der BaFin eingereicht und dementsprechend dürfen Anteile an den folgenden Teilfonds in Deutschland nicht öffentlich vertrieben werden: CitiFX Alpha Strategy 1 Fund, Citi Global Interest Rates Strategy Index Fund, Citi Global Interest Rates Strategy USD Index Fund, Citi COMET Index Fund, UK Structured Growth Fund, UK Autocall Fund. Zahl- und Informationsstelle in Deutschland Die Funktion der Zahl- und Informationsstelle hat in der Bundesrepublik Deutschland übernommen: Marcard, Stein & Co. AG Ballindamm 36 20095 Hamburg Rücknahmeanträge für Investmentanteile können bei der Zahl- und Informationsstelle zur Weiterleitung an die Gesellschaft eingereicht werden. In Deutschland ansässige Anleger können verlangen, dass Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen über die Zahl- und Informationsstelle geleitet werden. Kopien der Gründungsurkunde und Satzung, des Verkaufsprospekts sowie des Anhangs zum Verkaufsprospekt bezüglich des Citi CUBES Diversified Commodities Fund vom 10. Februar 2011, des vereinfachten Verkaufsprospekts sowie des Jahres- und Halbjahresberichts sind bei der Zahl- und Informationsstelle kostenlos in Papierform erhältlich. Kopien der folgenden Dokumente können von der Zahl- und Informationsstelle erlangt und während der gewöhnlichen Geschäftszeiten an einem Geschäftstag kostenlos bei der Zahl- und Informationsstelle eingesehen werden. a) Einzelheiten der an Anteilsinhaber versandten Mitteilungen, b) der Depotbankvertrag vom 8. Januar 2009 zwischen der Gesellschaft und Bear Stearns Bank plc, der mit der Depotbank am 30. September 2009 erneuert wurde, c) der Administratorvertrag vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager und dem Administrator, d) der Managervertrag vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft und dem Manager, e) der Anlageberatungsvertrag vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager und dem Anlageberater, f) der Vertriebsstellenvertrag vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager und der Vertriebsstelle, g) die Verordnungen, h) die Mitteilungen der Central Bank, i) eine Liste aller Aufsichtsratspersonen oder Teilhaberschaften, vergangene gegenwärtige, die Verwaltungsratsmitglieder in den letzten fünf Jahren innehatten, und j) die regelmäßigen Berichte und Rechnungsabschlüsse. oder Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sind kostenlos bei der Zahl- und Informationsstelle einsehbar. Veröffentlichung Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Börsen-Zeitung veröffentlicht.