CITIFIRST INVESTMENTS PLC Ein Umbrellafonds

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CITIFIRST INVESTMENTS PLC Ein Umbrellafonds
CITIFIRST INVESTMENTS PLC
Ein Umbrellafonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital
gemäß irischem Recht mit Registernummer 452758
VERKAUFSPROSPEKT
Dieser Verkaufsprospekt darf in Bezug auf den Vertrieb der Teilfondsanteile nicht ohne den Nachtrag
angeboten werden und ist im Zusammenhang mit diesem zu lesen.
Vom 10. Mai 2011
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WICHTIGE INFORMATIONEN
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DIESES DOKUMENT IST WICHTIG. BEVOR SIE EINEN ANTEIL ERWERBEN, SOLLTEN SIE SICH
VERSICHERN, DASS SIE DIE ART EINER SOLCHEN ANLAGE, DIE DAMIT VERBUNDENEN RISIKEN UND
IHRE EIGENEN PERSÖNLICHEN UMSTÄNDE VOLLKOMMEN VERSTANDEN HABEN. SOLLTEN SIE
IRGENDEINEN ZWEIFEL HINSICHTLICH DES INHALTS DIESES VERKAUFSPROSPEKTS HABEN,
SOLLTEN SIE SICH VON EINEM ENTSPRECHEND QUALIFIZIERTEN BERATER BERATEN LASSEN.
Genehmigung
Das Unternehmen ist eine Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital und wurde als ein Organismus für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß den Richtlinien der Europäischen Union (Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren), 2003 (S.I. Nr. 212 von 2003), in der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen,
ergänzten oder konsolidierten Fassung, am 1. Februar 2008 in Irland eingetragen und genehmigt. Diese
Genehmigung stellt jedoch keine Garantie durch die Zentralbank hinsichtlich des Erfolgs der Gesellschaft dar.
Die Zentralbank haftet nicht für den Erfolg oder Ausfall der Gesellschaft. Die Genehmigung der Gesellschaft ist
keine Bestätigung oder Garantie für die Gesellschaft durch die Zentralbank, auch ist die Zentralbank nicht für
die Inhalte dieses Verkaufsprospekts verantwortlich.
Die Gesellschaft ist als offener Umbrellafonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds strukturiert.
Gelegentlich können Verwaltungsratsmitglieder Anteile, die Rechte an verschiedenen Teilfonds verbriefen,
ausgeben. Im Verhältnis zu einem Teilfonds können Anteile von mehr als einer Klasse ausgegeben werden.
Vorbehaltlich der im relevanten Nachtrag enthaltenen Ausstattungsmerkmale sind alle Anteile einer Klasse
gleichrangig. Bei der Einführung neuer Teilfonds (für die zuvor die Zustimmung der Zentralbank erforderlich ist)
oder einer neuen Anteilsklasse (die entsprechend den Anforderungen der Zentralbank auszugeben ist), wird die
Gesellschaft einen von den Verwaltungsratsmitgliedern herauszugebenden Nachtrag vorbereiten, in dem die
wesentlichen Ausstattungsmerkmale eines solchen Teilfonds oder einer Anteilklasse dargestellt sind. Für jeden
Teilfonds (und dementsprechend nicht für jede Anteilsklasse) wird ein Sondervermögen geführt und gemäß den
Anlagezielen und -richtlinien, die für diesen Fond gelten, investiert. Besonderheiten, die sich auf einzelne
Teilfonds und die darin erhältlichen Anteilsklassen beziehen, sind im relevanten Nachtrag dargestellt.
Die Gesellschaft hat eine getrennte Haftung zwischen ihren Teilfonds. Entsprechend wird jede Haftung eines
Teilfonds oder die einem Teilfonds zuzurechnen ist, ausschließlich aus dem Vermögen dieses Teilfonds
befriedigt werden.
Verantwortlichkeit
Die Verwaltungsratsmitglieder (deren Namen unten unter der Rubrik „Management der Gesellschaft –
Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft" aufgelistet sind) übernehmen die Verantwortung für die
Informationen dieses Verkaufsprospekts und jeden relevanten Nachtrags. Die in diesem Verkaufsprospekt
enthaltenen Informationen (ergänzt und modifiziert durch den relevanten Nachtrag) entsprechen, nach bestem
Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle Sorgfalt haben walten lassen, dass dies der Fall
ist) zum Zeitpunkt des relevanten Nachtrags den Tatsachen und es wurde nichts unterlassen, wodurch der Sinn
solcher Informationen beeinträchtigt werden könnte.
Börsennotierung an der Irischen Wertpapierbörse
Um zur Börsennotierung in der offiziellen Liste und zum Handel auf dem Hauptmarkt der Irischen
Wertpapierbörse zugelassen zu werden, kann an der Irischen Wertpapierbörse ein Antrag auf Börsennotierung
von Anteilen jeder ausgegebenen und zur Ausgabe verfügbaren Anteilklasse gestellt werden. Dieser
Verkaufsprospekt enthält zusammen mit dem relevanten Nachtrag Notierungsangaben zwecks Börsennotierung
von Anteilen in der offiziellen Liste und zum Handel am Hauptmarkt der Irischen Wertpapierbörse. Ungeachtet
des Antrags auf Notierung von Anteilen wird nicht davon ausgegangen, dass sich ein aktiver Sekundärmarkt für
solche Anteile entwickelt.
Weder die Zulassung der Anteilklassen der Gesellschaft zur offiziellen Liste und zum Handel am
Hauptmarkt der Irischen Wertpapierbörse noch die Genehmigung dieses Verkaufsprospekts gemäß den
Anforderungen zur Börsennotierung an der Irischen Wertpapierbörse stellen eine Garantie oder
Zusicherung der Irischen Wertpapierbörse hinsichtlich der Kompetenz der Dienstleister oder
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irgendeiner anderen Partei in Verbindung mit der Gesellschaft, der Angemessenheit der in diesem
Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen oder der Eignung der Gesellschaft zu Anlagezwecken dar.
Allgemeines
Dieser Verkaufsprospekt beschreibt die Gesellschaft und bietet allgemeine Informationen zum Angebot von
Anteilen der Gesellschaft. Beachten Sie bitte auch, zusätzlich zu diesem Dokument, den relevanten Nachtrag.
Jeder Nachtrag legt die Bedingungen der Anteile dar, auf die sich der Nachtrag bezieht, ebenso die
Risikofaktoren und andere spezifische Informationen zu den relevanten Anteilen. Jeder Nachtrag wird
Bestandteil dieses Dokumentes, allerdings nur in Bezug auf die Anteile, auf die er sich bezieht.
Hinsichtlich eines Anteils sollten Sie keinerlei Handlung unternehmen, bevor Sie nicht ein Exemplar des
relevanten Nachtrags erhalten haben. Sofern in dem relevanten Nachtrag nicht etwas anderes angegeben ist,
ergänzen und modifizieren die Informationen des Nachtrags die im Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen
mit spezifischen Einzelheiten und Bedingungen der relevanten Anteile. Sollte es jedoch eine Unstimmigkeit
zwischen den Inhalten dieses Verkaufsprospekts und einem Nachtrag geben, ist der Inhalt des relevanten
Nachtrags im Rahmen dieser Unstimmigkeit maßgeblich. Dieser Verkaufsprospekt und der relevante Nachtrag
sollten sorgfältig und vollständig gelesen werden, bevor eine Anlageentscheidung hinsichtlich von Anteilen einer
Anteilklasse getroffen wird.
Das Anbieten dieses Verkaufsprospekts und des relevanten Nachtrags nach der Veröffentlichung des
Zwischenberichts und der ungeprüften Rechnungsabschlüsse der Gesellschaft für die Periode bis
31. Dezember 2010 ist in keinem Rechtsgebiet zulässig, wenn sie nicht zusammen mit einem Exemplar des
Zwischenberichts und den Rechnungsabschlüssen vorgelegt und, sofern nach dem Zwischenbericht
veröffentlicht, zusammen mit einem Exemplar des letzten Jahresberichts und den testierten Jahresabschlüssen
werden. Diese Berichte, der Verkaufsprospekt und der relevante Nachtrag bilden gemeinsam den
Verkaufsprospekt für Anteile der Gesellschaft.
Alle Anteilinhaber haben Anspruch auf die Rechte aus den Bestimmungen der Satzung, werden durch diese
gebunden und gelten als über diese Bestimmungen informiert. Exemplare der Satzung sind an den in diesem
Verkaufsprospekt genannten Stellen verfügbar.
Der Verkaufsprospekt und jeder relevante Nachtrag unterliegen irischem Recht und werden nach diesem
ausgelegt.
Verkaufsbeschränkungen
Die Verteilung des Verkaufsprospekts ist nicht gestattet, wenn sie nicht zusammen mit einem Exemplar des
Nachtrags für den relevanten Teilfonds erfolgt (allerdings erhalten Sie nur ein Exemplar des Verkaufsprospekts,
unabhängig von der Anzahl an Nachträgen, die Sie erhalten). Dieser Verkaufsprospekt und jeder Nachtrag
stellen kein Angebot von Anteilen oder eine Aufforderung, Anteile der Gesellschaft zu zeichnen, dar. Sie können
nicht zum Zweck eines Angebots oder einer Aufforderung in einem Rechtsgebiet oder unter Umständen
verwendet werden, in denen solch ein Angebot oder eine Aufforderung gesetzeswidrig oder nicht statthaft ist
oder in der die Person, die ein Angebot oder eine Aufforderung unterbreitet, nicht dazu qualifiziert ist oder diese
an eine Person gerichtet werden, der gegenüber ein solches Angebot oder die Aufforderung gesetzeswidrig
sind. Die Verteilung dieses Verkaufsprospekts und eines Nachtrags und das Angebot von Anteilen können in
bestimmten Rechtsgebieten eingeschränkt sein. Entsprechend liegt es in der Verantwortung jedes potenziellen
Anlegers, selbst bei jedem Auftrag auf Zeichnung von Anteilen die Beachtung der relevanten Gesetze und
Bestimmungen des Gebietes sicherzustellen. Insbesondere wurden und werden die Anteile nicht unter dem
United States Securities Act von 1933 (in der jeweils gültigen Fassung) registriert noch unter den
Wertpapiergesetzen der Bundesstaaten oder politischen Unterteilungen der Vereinigten Staaten und können
nicht, außer bei einer Transaktion, die nicht gegen die US-Wertpapiergesetze verstößt, direkt oder indirekt in
den Vereinigten Staaten oder einer US-Person angeboten oder verkauft werden. Die Gesellschaft wird nicht
gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 (in der jeweils gültigen Fassung) eingetragen
werden.
Die Satzung ermächtigt die Verwaltungsratsmitglieder, Beschränkungen beim Besitz von Anteilen aufzuerlegen
(konsequenterweise auch bei der der Rücknahme von Anteilen von) oder bei der Übertragung von Anteilen an
US-Personen (falls nicht in bestimmten Ausnahmen durch das Gesetz der Vereinigten Staaten gestattet) oder
an eine Person, die vom Verwaltungsrat festgelegte Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht besteht,
oder einer Person, die offensichtlich ein Gesetz oder eine Bestimmung eines Landes oder einer
Regierungsbehörde verletzt oder weil eine solche Person nicht berechtigt ist, solche Anteile zu halten, oder eine
Person oder Personen in Umständen (ob nun eine solche Person direkt oder indirekt betroffen ist und ob alleine
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oder in Verbindung mit einer anderen Person oder Personen, miteinander verbunden oder nicht, oder
hinsichtlich anderer Umstände, die den Verwaltungsratsmitgliedern relevant erscheinen) welche, nach Meinung
der Verwaltungsratsmitglieder zur Folge haben, dass die Gesellschaft steuerpflichtig wird oder andere
finanzielle, rechtliche oder wesentliche Verwaltungsnachteile erleidet oder ein Gesetz oder eine Bestimmung
verletzt, welche die Gesellschaft sonst nicht getroffen oder gebrochen hätte, oder an eine Person unter 18
Jahren (oder unter einem Alter, das die Verwaltungsratsmitglieder als geeignet einschätzen) oder an eine
unzurechnungsfähige Person. Wenn Steuerpflichtige irische Personen Anteile erwerben und halten, wird die
Gesellschaft, falls für den Einbehalt irischer Steuern notwendig, Anteile, die von einer Person gehalten werden,
bei der der Steuertatbestand gilt oder zu gelten vermutet wird oder die im Auftrag einer steuerpflichtigen irischen
Person handelt, zwecks irischer Besteuerung zurücknehmen oder für kraftlos erklären und den Erlös daraus an
die Irish Revenue Commissioners zahlen.
Dieser Verkaufsprospekt und alle Nachträge können in andere Sprachen übersetzt werden. Eine solche
Übersetzung soll nur dieselben Informationen und dieselbe Bedeutung wie das englischsprachige Dokument
enthalten. Sofern eine Unstimmigkeit zwischen dem englischsprachigen Dokument und dem Dokument in einer
anderen Sprache besteht, ist das englischsprachige Dokument maßgeblich, außer in dem vom Recht eines
Rechtsgebietes, in dem die Anteile verkauft werden, vorgeschriebenen Maße (und nur in diesem Maße), dass in
einer Klage auf der Grundlage einer Offenlegung in einem Dokument in einer Sprache, die nicht Englisch ist, die
Sprache, in der das Dokument, das der Grund für die Klage ist, maßgeblich ist.
Geeignetheit der Anlage
Sie sollte sich informieren über (a) mögliche Steuerkonsequenzen, (b) gesetzliche und
aufsichtsrechtliche Vorschriften, (c) Devisenbeschränkungen oder Devisenkontrollen und (d) weitere
behördliche Anforderungen oder andere Erlaubnisse oder Formalitäten, die für Sie gemäß dem Recht
des Landes, in dem Sie gegründet sind, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, in dem Sie Ihren
Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, und was in Ihrem Falle bei Kauf, Besitz oder Veräußerung von
Anteilen relevant sein könnte, gelten.
Der Wert von Anteilen der Gesellschaft und der Ertrag aus diesen Anteilen können sich nach oben oder
unten entwickeln und Sie erhalten möglicherweise den von Ihnen in Anteilen investierte Betrag nicht
zurück. Einzelheiten zu den im jeweiligen Teilfonds ausgegebenen Anteilen sind in dem Nachtrag, der
sich auf solche Anteile bezieht, und der bezüglich der entsprechenden Anteile Bestandteil dieses
Verkaufsprospekts ist, dargelegt. Es kann nicht zugesichert werden, dass die Gesellschaft ihre
Anlagenziele hinsichtlich eines Teilfonds erreicht und eine Investition in Anteilen birgt bestimmte
Risiken. Lesen Sie den Abschnitt des Verkaufsprospekts mit der Überschrift „Risikofaktoren“ und
gegebenenfalls den Abschnitt des relevanten Nachtrags mit der Überschrift „Weitere Informationen –
Risikofaktoren“ zur Erläuterung gewisser Risiken, die von Ihnen in Betracht gezogen werden sollten.
Eine Investition in Anteilen eignet sich für Sie nur dann, wenn Sie (entweder alleine oder mithilfe eines
geeigneten Finanz- oder sonstigen Beraters) in der Lage sind, die Leistungen und Risiken solcher Anlagen
abzuschätzen, und über ausreichende Mittel verfügen, um die Verluste, die sich aus einer solchen Anlage
ergeben können, zu tragen. Der Inhalt dieses Verkaufsprospekts stellt keine Beratung dar und soll auch nicht
als Beratung hinsichtlich rechtlicher, steuerlicher, anlagebezogener oder sonstiger Belange verstanden werden.
Marketingvorschriften
Alle Informationen oder Erklärungen, die durch einen Händler, Verkäufer oder eine andere Person abgegeben
werden und nicht in diesem Verkaufsprospekt oder dem relevanten Nachtrag oder in Berichten oder
Rechnungsabschlüssen der Gesellschaft, die Bestandteil dieses Verkaufsprospekts sind, enthalten sind, sind
als nicht ermächtigt anzusehen und sie stellen deshalb keine Grundlage dar. Weder die Aushändigung dieses
Verkaufsprospekts oder des relevanten Nachtrags, noch das Angebot, die Ausgabe oder der Verkauf von
Anteilen stellen eine Erklärung dahingehend dar, dass die Informationen, die dieser Verkaufsprospekt oder der
relevante Nachtrag enthalten, zu einem Zeitpunkt nach dem Datum dieses Verkaufsprospekts und des
relevanten Nachtrags richtig sind. Der Verkaufsprospekt oder der relevante Nachtrag kann gelegentlich
aktualisiert werden und etwaige Zeichner sollten sich beim Verwalter über die Veröffentlichung eines neuen
Verkaufsprospekts oder eines neuen Nachtrags oder die Veröffentlichung von Berichten und
Rechnungsabschlüssen der Gesellschaft erkundigen.
Rücknahmeabschläge
Die Gesellschaft kann einen Rücknahmeabschlag von bis zu 3 % des Rücknahmepreises jeder Anteilsklasse
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eines Teilfonds erheben, wie unter „Anteilshandel – Rücknahme von Anteilen“ beschrieben. Der Betrag des
(eventuellen) Rücknahmeabschlags ist in dem relevanten Nachtrag dargelegt.
Definitionen
In diesem Verkaufsprospekt verwendete definierte Begriffe haben die Bedeutungen, die ihnen unten im
Abschnitt Definitionen zugeordnet sind.
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INHALTSVERZEICHNIS
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WICHTIGE INFORMATIONEN.......................................................................................................... 2
Genehmigung ................................................................................................................................... 2
Verantwortlichkeit ............................................................................................................................ 2
Börsennotierung an der Irischen Wertpapierbörse ...................................................................... 2
Allgemeines ...................................................................................................................................... 3
Verkaufsbeschränkungen ............................................................................................................... 3
Geeignetheit der Anlage .................................................................................................................. 4
Marketingvorschriften ..................................................................................................................... 4
Rücknahmeabschläge ..................................................................................................................... 4
Definitionen ...................................................................................................................................... 5
INHALTSVERZEICHNIS ................................................................................................................... 6
DEFINITIONEN .................................................................................................................................. 9
ZUSAMMENFASSUNG ..................................................................................................................... 17
Tracker-Teilfonds ............................................................................................................................. 18
TEILFONDS ....................................................................................................................................... 22
Teilfonds ........................................................................................................................................... 22
Anteilklassen .................................................................................................................................... 22
Anlageziel und Richtlinien .............................................................................................................. 22
Strukturierte Teilfonds .................................................................................................................... 22
Tracker-Teilfonds ............................................................................................................................. 23
Anlagebeschränkungen .................................................................................................................. 24
Effizientes Portfoliomanagement ................................................................................................... 28
Ersatz von Referenzwerten ............................................................................................................. 28
Vertrauen in Index-Sponsoren ........................................................................................................ 29
Befugnis zur Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe .......................................................... 29
Vergütungen und Gebühren und Aufwendungen ........................................................................ 29
Ausschüttungspolitik ...................................................................................................................... 29
RISIKOFAKTOREN ........................................................................................................................... 31
Einleitung .......................................................................................................................................... 31
Allgemeine Risiken .......................................................................................................................... 31
Referenzwertrisiken ......................................................................................................................... 34
MANAGEMENT DER GESELLSCHAFT .......................................................................................... 37
Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft ................................................................................. 37
Manager ............................................................................................................................................ 38
Anlageberater ................................................................................................................................... 38
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Depotbank......................................................................................................................................... 39
Administrator .................................................................................................................................... 39
Vertriebsstelle .................................................................................................................................. 39
Promoter ........................................................................................................................................... 39
Interessenkonflikte .......................................................................................................................... 40
Soft Commissions............................................................................................................................ 41
HANDEL MIT ANTEILEN .................................................................................................................. 42
Zeichnung von Anteilen .................................................................................................................. 42
Direkte Zeichnungen bei der Gesellschaft .................................................................................... 42
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche bei Direktzeichnungen durch die Gesellschaft
42
Zeichnungen über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem ..... 43
Aufschub von Zeichnungen ............................................................................................................ 43
Abwicklung von direkten Zeichnungen bei der Gesellschaft ...................................................... 44
Abwicklung von Zeichnungen durch die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein
Clearingsystem ................................................................................................................................ 44
Mindesterstanlagebetrag, Mindestfolgeanlagebetrag und Mindestanforderungen der Beteiligung
44
Ausgabepreis.................................................................................................................................... 44
Bezahlung der Anteile ..................................................................................................................... 45
Ausgaben gegen Sachleistung ....................................................................................................... 45
Einschränkungen bei Zeichnungen ............................................................................................... 45
Verwässerungsgebühr .................................................................................................................... 45
Rücknahme von Anteilen ................................................................................................................ 46
Verfahren bei direkter Rücknahme................................................................................................. 46
Abwicklung von direkten Rücknahmen der Gesellschaft ............................................................ 46
Rücknahmeverfahren über die Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem
Umfang der Rücknahmen ............................................................................................................... 46
Rücknahmepreis .............................................................................................................................. 47
Auszahlung von Rücknahmeerlösen ............................................................................................. 47
Einschränkungen bei Rücknahmen ............................................................................................... 47
Zwangsrücknahmen ........................................................................................................................ 48
Verwässerungsgebühr .................................................................................................................... 48
Tausch von Anteilen ........................................................................................................................ 48
Einschränkungen bei Rücknahmen ............................................................................................... 49
Berechnung des Nettoinventarwerts/Bewertung von Vermögenswerten.................................. 49
Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts ................................................................. 52
Bekanntgabe von Preisen ............................................................................................................... 53
Form von Anteilen, Anteilscheine und Übertragung von Anteilen ............................................. 53
GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN ............................................................................................. 55
Allgemeines ...................................................................................................................................... 55
Vergütungen der Verwaltungsratsmitglieder ................................................................................ 55
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46
Gründungskosten ............................................................................................................................ 55
BESTEUERUNG................................................................................................................................ 56
Allgemeines ...................................................................................................................................... 56
Irland ................................................................................................................................................. 56
Anteilinhaber .................................................................................................................................... 57
Vereinigtes Königreich .................................................................................................................... 59
Sonstige Rechtsgebiete .................................................................................................................. 62
ALLGEMEINE INFORMATIONEN .................................................................................................... 63
Berichte und Rechnungsabschlüsse ............................................................................................. 63
Gründung und Grundkapital ........................................................................................................... 63
Gründungsurkunde und Satzung ................................................................................................... 63
Rechtsstreit und Schiedsverfahren ............................................................................................... 69
Ansprüche der Verwaltungsratsmitglieder.................................................................................... 69
Wesentliche Verträge........................................................................................................................ 69
Verschiedenes .................................................................................................................................. 72
Unterlagen zur Einsichtnahme ....................................................................................................... 72
ANHANG I .......................................................................................................................................... 74
Märkte................................................................................................................................................ 74
VERZEICHNIS ................................................................................................................................... 77
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DEFINITIONEN
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Kontoinhaber ist ein Anleger, der ein Konto mit einem Clearingsystem zum Zweck der Anlage in Anteilen hält;
Bilanzperiode bedeutet einen Zeitraum, der jedes Jahr mit dem 30. Juni endet;
Administrationsvertrag ist der Administrationsvertrag vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem
Manager und dem Administrator in der jeweils gültigen Fassung, gelegentlich ergänzt oder geändert
entsprechend den Anforderungen der Zentralbank;
Administrator ist Capita Financial Administrators (Ireland) Limited oder ein dazu ordnungsgemäß bestellter
Nachfolger, der den Anforderungen der Zentralbank an den Administrator der Gesellschaft entspricht;
Partner ist jede Person, die im Verhältnis zu der betreffenden Person (i) eine Holdinggesellschaft ist, (ii) ein
Zweigunternehmen einer solchen Holdinggesellschaft ist, (iii) ein Zweigunternehmen ist oder (iv) direkt oder
indirekt durch die betreffende Person beaufsichtigt wird;
Verwässerungsabgabe ist eine Rückstellung für Marktspannen (die Differenz zwischen den Kursen, zu denen
Vermögenswerte bewertet und/oder gekauft oder verkauft werden), Abgaben und Entgelte und andere
Handelskosten im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten des Teilfonds im Falle
eines Eingangs zur Abwicklung umfangreicher Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträgen (entsprechend im
Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder festgestellt), einschließlich Zeichnungen und/oder Rücknahmen, die
aufgrund eines Auftrags zum Tausch von einem Teilfonds in einen anderen erfolgen;
Auftragsformular ist ein Auftragsformular für Anteile;
Anerkannte Gegenpartei sind die Citigroup Global Markets Limited, Citigroup Financial Products Inc., Citibank
N.A. oder jede andere juristische Person (die Partner von diesen sein kann), die von der Gesellschaft auf
Anraten des Managers ausgewählt wurde, wie dies in dem relevanten Nachtrag beschrieben wird,
vorausgesetzt, dass bei OTC-Derivaten die relevante Einheit unter die durch die Mitteilungen der Zentralbank
erlaubte Kategorie fällt;
Satzung sind das Gründungsprotokoll und die Satzung der Gesellschaft, in der gemäß den Anforderungen der
Zentralbank gelegentlich geänderten Fassung;
Nahestehende Person ist eine Person die in Verbindung mit einem Verwaltungsratsmitglied ist, wenn, und nur
dann, er oder sie
Ehegatte, Elternteil, Geschwister oder Kind dieses Verwaltungsratsmitglieds ist;
eine Person ist, die in seiner Eigenschaft als Treuhänder handelt, dessen Hauptbegünstigte das
Verwaltungsratsmitglied, sein Ehegatte oder eines seiner Kinder ist oder eine Körperschaft, die er leitet; oder
ein Partner dieses Verwaltungsratsmitglieds ist.
Ein Unternehmen wird als mit einem Verwaltungsratsmitglied verbunden angesehen, wenn es von diesem
Verwaltungsratsmitglied kontrolliert wird;
Basiswährung ist bei einem Teilfonds die Währung, die als solche im Nachtrag für den relevanten Teilfonds
angegeben ist;
Geschäftstag ist bei einem Teilfonds jeder Tag, der als solcher im Nachtrag für den relevanten Teilfonds
angegeben ist;
Zentralbank ist die Irische Zentralbank (Central Bank of Ireland) oder eine Aufsichtsbehörde als Nachfolger, mit
Zuständigkeit für die Genehmigung und Beaufsichtigung der Gesellschaft;
Mitteilungen der Zentralbank bedeutet die Mitteilungen und Richtlinien, die zum jeweiligen Zeitpunkt von der
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Zentralbank herausgegeben werden und die Gesellschaft betreffen;
CFTC Regulations – Part 4 meint Teil 4 der Verordnung der US Commodity Futures Trading Commission
gemäß dem US Commodity Exchanges Act;
OGA ist eine offener Organismus für die gemeinsame Anlage im Sinne der Bestimmung 3(2) der
Verordnungen. Dem OGA ist es untersagt, mehr als 10 % seines Vermögens in einen anderen Organismus für
die gemeinsame Anlage zu investieren;
Anteilklasse(n) sind die Anteilklasse oder -klassen von Anteilen eines Teilfonds, bei denen spezifische
Merkmale hinsichtlich vorläufiger, Rücknahme- oder Tauschgebühren, Währung, Mindestzeichnungsbetrag,
Ausschüttungspolitik, Kriterien für zulässige Anlegertypen oder andere besondere Merkmale gelten können. Die
für jede Klasse geltenden Merkmale sind in dem relevanten Nachtrag beschrieben;
Clearingsystem ist Clearstream, Luxembourg, Euroclear oder jedes andere Clearingsystem, das von den
Verwaltungsratsmitgliedern gebilligt ist;
Clearstream, Luxembourg meint Clearstream Banking, Société Anonyme;
Companies Acts ist das Companies Acts, 1963 bis 2009, einschließlich aller auf deren Grundlage erlassenen
Verordnungen, soweit diese sich auf offene Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital beziehen;
Sicherheit hat die Bedeutung, die in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds angegeben ist;
Gesellschaft ist die CitiFirst Investments plc;
Verbundene Person ist jedes/jeder Zweigunternehmen, Partner, Teilhaber, Handlungsbevollmächtigter oder
Stellvertreter der Verwaltungsratsmitglieder, der Manager, der Anlagenberater, der Anlageverwalter, die
Depotbank, der Administrator, der Index-Sponsor, der Portfoliomanager, die Vertriebsstelle, jeder Anteilinhaber,
jede Anerkannte Gegenpartei und jeder Market Maker;
Depotbank ist J.P. Morgan Bank (Irland) plc oder jeder nach Zustimmung der Zentralbank ordnungsgemäß als
Depotbank der Gesellschaft bestellte Nachfolger;
Depotbankvertrag ist der Depotbankvertrag vom 8. Januar 2009 zwischen der Gesellschaft und der Bear
Stearns plc in der auf die Depotbank zum 30. September 2009 novierten Ausfertigung, in der jeweils gültigen
Fassung, gelegentlich ergänzt oder anderweitig modifiziert;
Handelstag ist bei einem Teilfonds jeder Geschäftstag, an dem Zeichnungen für und/oder Rücknahmen von
und gegebenenfalls Tausch relevanter Anteile durch die Gesellschaft erfolgen können, wie in dem Nachtrag für
den relevanten Teilfonds festgesetzt, wobei gilt, dass es in jedem Monat mindestens zwei Handelstage für
Rücknahmen gibt (und mindestens ein Handelstag innerhalb von 14 Tagen);
Handelsfrist bedeutet bei einem Auftrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Tausch von Anteilen, die hinsichtlich
eines Teilfonds getätigt werden, der Tag und die Zeit, die in dem Nachtrag des relevanten Teilfonds festgelegt
sind, an dem der Auftrag beim Administrator im Auftrag der Gesellschaft eingeht, um die Zeichnung,
Rücknahme oder, wo zutreffend, Tausch von Anteilen des Teilfonds durch die Gesellschaft am Handelstag
vorzunehmen, der in dem relevanten Nachtrag festgesetzt ist;
Schuldtitel sind alle Schuldtitel, die durch die Anerkannten Gegenparteien ausgegeben werden und durch die
Gesellschaft auf Anraten des Managers hinsichtlich eins Teilfonds, wie in dem relevanten Nachtrag
beschrieben, gekauft werden;
Derivatekontrakt ist jeder Derivatekontrakt (einschließlich eines derivativen Finanzinstruments), den die
Gesellschaft mit einer Anerkannten Gegenpartei auf Anraten des Managers hinsichtlich eines Teilfonds, wie in
dem relevanten Nachtrag beschrieben, eingeht;
Verwaltungsratsmitglied ist jedes Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft, alle Verwaltungsratsmitglieder
werden Verwaltungsratsmitglieder genannt;
Vertriebsstelle ist Citigroup Global Markets Limited oder ein dazu ordnungsgemäß bestellter Nachfolger, der
gemäß den Anforderungen der Zentralbank zur Vertriebsstelle der Gesellschaft bestellt wird;
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Vertriebsvereinbarung ist die Vertriebsvereinbarung vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem
Manager und der Vertriebsstelle, in der gelegentlich geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten
Fassung;
EWR-Mitgliedstaaten sind die Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum jeweiligen Zeitpunkt.
Die derzeitigen Mitglieder sind die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen;
EU-Mitgliedstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum jeweiligen Zeitpunkt. Derzeitige
Mitglieder sind Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland,
Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen,
Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, die Niederlande und das Vereinigte
Königreich;
Euro oder € ist die gesetzliche Währung der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
zum jeweiligen Zeitpunkt. Derzeitige Mitglieder sind Österreich, Belgien, Zypern, Finnland, Frankreich,
Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, die Slowakei und
Spanien;
Tauschgebühr ist die ggf. anfallende Gebühr, die bei einem Tausch von Anteilen zu zahlen sind, wie dies im
Nachtrag des relevanten Teilfonds angegeben ist;
Euroclear ist Euroclear Bank S.A./N.V. als Betreiber des Euroclear-Systems;
Endgültiger Rücknahmetag ist bei einem Teilfonds das Datum, das in dem relevanten Nachtrag angegeben
ist, an dem die ausgegebenen Anteile zurückgenommen werden. Der Teilfonds wird danach geschlossen, wie
ausführlicher unter „Handel mit Anteilen – Rücknahme von Anteilen“ beschrieben. Falls nicht ein Endgültiger
Rücknahmetag im relevanten Nachtrag angegeben wurde, hat der Teilfonds keinen Endgültigen
Rücknahmetag;
Derivatives Finanzinstrument ist ein Finanzderivat (einschließlich eines OTC-Derivats), das durch die
Verordnungen zugelassen ist;
Ausländische Person ist eine Person, die weder in Irland wohnhaft ist noch ihren gewöhnlichen
steuerrechtlichen Sitz in Irland hat, die der Gesellschaft eine adäquate Erklärung unter dem Schedule 2B der
TCA abgegeben hat und von der die Gesellschaft keine Informationen hat, die annehmen ließen, dass die
Erklärung unzutreffend ist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt unzutreffend war;
FSA ist die UK Financial Services Authority und jede Nachfolgebehörde;
Teilfonds bedeutet einen Pool von Vermögenswerten, der gemäß den Anlagezielen und -richtlinien angelegt
wird, wie in dem relevanten Nachtrag dargestellt, und unter dem alle zuzuordnenden oder zugeteilten
Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen verbucht und belastet werden. Teilfonds (im Plural) sind alle
oder einige der Teilfonds, je nach Kontext, die gelegentlich, nach Zustimmung durch die Zentralbank, durch die
Gesellschaft aufgelegt werden können;
Teilfondsvermögen sind Schuldtitel und/oder Derivatekontrakte und/oder sonstige Finanzinstrumente, in die
durch die Gesellschaft im Namen eines Teilfonds investiert wird, wie in dem relevanten Nachtrag weiter
dargelegt;
Index ist ein Finanzindex, wie er im Nachtrag für den relevanten Teilfonds spezifiziert ist, einschließlich eines
Gesicherten Index und/oder eines Gesicherten Währungsindex, wie im Nachtrag definiert;
Index-Sponsor ist die Person, die als solcher in dem relevanten Nachtrag definiert ist;
Erstausgabedatum ist das Erstausgabedatum der ausgegebenen Anteile hinsichtlich eines Teilfonds, wie in
dem relevanten Nachtrag angegeben;
Erstausgabepreis ist der Preis (ohne Ausgabeaufschlägen) je Anteil, zu dem Anteile gegebenenfalls anfänglich
während des Erstangebotszeitraums in einem Teilfonds angeboten werden, wie in dem Nachtrag für den
relevanten Teilfonds angegeben;
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Erstangebotszeitraum ist gegebenenfalls der Zeitraum, in dem Anteile in einem Teilfonds anfänglich zu dem
Erstausgabepreis angeboten werden, wie in der Anlage für den relevanten Teilfonds angegeben;
Anlagekonto ist (i) ein separates vorläufiges Anlagekonto oder (ii) ein separates Desinvestitionskonto, wie
detaillierter in „Zeichnung von Anteilen’ und „Rücknahme von Anteilen“ beschrieben;
Anlageberater ist, sofern nicht in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds anders angegeben, Citigroup
Global Markets Limited oder jeweils ein Nachfolger, der ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den
Anforderungen der Zentralbank bestellt wurde;
Anlageberatungsvertrag ist hinsichtlich eines Teilfonds der Anlageberatungsvertrag in Bezug auf diesen
Teilfonds, zwischen der Gesellschaft, dem Manager und dem relevanten Anlageberater in der jeweils gültigen,
entsprechend den Anforderungen der Zentralbank ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung;
Anlageverwalter ist ein Anlageverwalter, der hinsichtlich eines bestimmten Teilfonds und wie im Nachtrag des
entsprechenden Teilfonds beschrieben, für den betreffenden Teilfonds bestellt werden kann, sowie ein
Nachfolger, der entsprechend den Anforderungen der Zentralbank zu dieser Funktion bestellt wird;
Anlageverwaltungsvertrag ist hinsichtlich eines Teilfonds, für welchen der Anlageverwalter bestellt wird, der
Anlageverwaltungsvertrag, bezogen auf diesen Teilfonds zwischen der Gesellschaft, dem Manager und dem
relevanten Anlageverwalter. Details dazu sind im Nachtrag des entsprechenden Teilfonds in der jeweils gültigen,
gemäß den Anforderungen der Zentralbank geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung
angegeben;
Irische Wertpapierbörse ist die Irish Stock Exchange Limited;
Managementvertrag ist der Managementvertrag vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft und dem
Manager in der jeweils gültigen, gemäß den Anforderungen der Zentralbank geänderten, ergänzten oder
anderweitig modifizierten Fassung;
Manager ist Capita Financial Managers (Ireland) Limited oder ein dazu ordnungsgemäß als Manager der
Gesellschaft bestellter Nachfolger, der den Anforderungen der Zentralbank entspricht;
Market Maker ist jeder Market Maker, der bestellt wurde, Preise der Anteile an einer Börse anzubieten, an der
die Anteilklasse, zu der die Anteile gehören, notiert ist;
Märkte sind Börsen und geregelte Märkte, wie unter Anlage I dargelegt;
Mindestfolgeanlagebetrag ist der Mindestbargeldbetrag oder eine Mindestanzahl an Anteilen, wie (falls
vorhanden) zum jeweiligen Zeitpunkt von den Verwaltungsratsmitgliedern gefordert, der bzw. die in die
ausgegebenen Anteile eines Teilfonds durch jeden Anteilinhaber (nach der Investition der Mindesterstanlage) zu
investieren ist, wie in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds entsprechend angegeben;
Mindestgröße eines Teilfonds ist der Betrag (falls vorhanden), den die Verwaltungsratsmitglieder für jeden
Teilfonds festlegen können und der in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds dargelegt ist;
Mindesterstanlagebetrag ist der Mindesterstbetrag an Bargeld oder eine Mindestanzahl an Anteilen, der bzw.
die gegebenenfalls (falls vorhanden) zum jeweiligen Zeitpunkt von den Verwaltungsratsmitgliedern gefordert,
der von einem Anteilinhaber als seine Erstinvestition an Anteilen einer Klasse in einem Teilfonds entweder
während des Erstangebotszeitraums (falls vorhanden) oder an jedem folgenden Handelstag und wie in dem
Nachtrag des relevanten Teilfonds dargestellt zu investieren ist;
Mindestrücknahmebetrag ist die Mindestzahl oder der Mindestwert von Anteilen einer Klasse, die
gegebenenfalls (falls vorhanden) jederzeit von der Gesellschaft zurückgekauft werden können, und
entsprechend in dem Nachtrag des relevanten Teilfonds angegeben sind;
Mindestgröße einer Anteilsklasse ist der Betrag (falls vorhanden), den die Verwaltungsratsmitglieder für jede
Klasse festlegen können, und der in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds dargelegt ist;
Mindestbeteiligung ist die Mindestanzahl oder der Mindestwert von Anteilen einer Klasse, der bzw. die
gegebenenfalls (falls vorhanden) jederzeit von einem Anteilinhaber gehalten werden müssen, und die immer
12
höher als oder gleich dem Mindestrücknahmebetrag sein muss, wie in dem Nachtrag der relevanten
Anteilsklasse, die von einem Teilfonds ausgegeben wird, angegeben;
Moody’s ist Moody’s Investors Service Inc;
Geldmarktinstrumente sind die Geldmarktinstrumente, die durch die Verordnungen gestattet sind und in dem
relevanten Nachtrag weitergehend beschrieben werden;
Monat ist der Kalendermonat;
Nettoinventarwert meint hinsichtlich des Vermögens und der Verbindlichkeiten eines Teilfonds, einer
Anteilklasse oder bei Anteilen, die Rechte an einem Teilfonds verbriefen, den Betrag, der gemäß den im
Abschnitt „Berechnung von Nettoinventarwert/Bewertung von Vermögen“ dargelegten Grundsätzen als der
Nettoinventarwert des Teilfonds, der Nettoinventarwert der Anteilklasse oder der Nettoinventarwert je Anteil
festgestellt wird;
OECD-Mitgliedstaaten sind die Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung. Die derzeitigen Mitglieder sind Australien, Österreich, Belgien, Kanada, Tschechische Republik,
Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Japan, Korea
(Republik), Luxemburg, Mexiko, die Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien,
Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich und die Vereinigten Staaten;
OTC Derivat ist ein derivatives Finanzinstrument, das auf einem außerbörslich Markt gehandelt wird.
Weitere Finanzinstrumente sind Barmittel und/oder Finanzinstrumente oder Wertpapiere oder Einlagen,
welche durch eine Anerkannte Gegenpartei ausgegeben oder bereitgestellt wurden, mit Ausnahme von
Schuldtiteln oder Derivatekontrakte, die der Manager als Anlage für die Gesellschaft zum jeweiligen Zeitpunkt
hinsichtlich eines Teilfonds empfehlen und auswählen kann;
Portfolio ist ein Portfolio von Vermögenswerten, wie im Nachtrag für den relevanten Teilfonds spezifiziert,
einschließlich Gesicherte Index- und/oder Gesicherte Währungs- Portfolios, wie darin definiert;
Portfolio Manager ist die Person, die als solcher im relevanten Nachtrag definiert ist;
Ausgabeaufschlag ist die Gebühr, falls vorhanden, die an die Vertriebsstelle oder Untervertriebsstelle zur
Zeichnung von Anteilen zu zahlen ist, wie in „Handel mit Anteilen – Zeichnung von Anteilen – Bezugspreis“
beschrieben und in dem relevanten Nachtrag angegeben ist;
Promoter ist die Citibank International plc oder jeder gemäß den Anforderungen der Zentralbank
ordnungsgemäß bestellte Nachfolger;
Referenzwert ist (i) hinsichtlich eines strukturierten Teilfonds der Vermögensgegenstand oder die
Vermögensgegenstände, an die ein Fond gebunden ist, wie weitergehend im relevanten Nachtrag beschrieben
und (ii) hinsichtlich eines Tracking-Teilfonds der Vermögensgegenstand oder die Vermögensgegenstände,
deren Wertentwicklung, die ein solcher Teilfonds nachzubilden versucht, die gewöhnlich ein oder mehrere
Index/Indizes oder ein Wertpapierkorb ist, wie weitergehend im relevanten Nachtrag beschrieben;
Verordnungen sind die Verordnungen 2003 zur Europäischen Gemeinschaft (Organismen für gemeinsame
Anlagen in übertragbare Wertpapiere), (Rechtsverordnung Nr. 212 von 2003) in der jeweils gültigen Fassung,
ergänzt, zusammengefasst oder anderweitig gelegentlich modifiziert, einschließlich jeder Bedingung, die zum
jeweiligen Zeitpunkt durch die Zentralbank auferlegt wird;
Relevante Institution ist ein in einem EWR-Mitgliedsstaat zugelassenes Kreditinstitut oder ein in einem
Unterzeichnerstaat (der kein EWR-Mitgliedstaat ist) des Basel Capital Convergence Agreement von Juni 1998
zugelassenes Kreditinstitut;
Rücknahmeabschlag ist die eventuell erhobene Gebühr (die 3 % nicht überschreiten soll), die für Anteile
gelten kann und die aus dem Rücknahmepreis zu zahlen ist, wie in „Handel mit Anteilen – Zeichnung von
Anteilen – Bezugspreis“ beschrieben und im relevanten Nachtrag angegeben;
Rücknahmepreis ist der Preis, zu dem Anteile zurückgekauft werden (vor Abzug eines Rücknahmeabschlags
oder anderer Gebühren, Entgelte oder Steuern) wie in „Handel mit Anteilen – Zeichnung von Anteilen –
13
Bezugspreis“ beschrieben;
Rücknahmeerlöse ist der Rücknahmepreis abzüglich des Rücknahmeabschlags und aller weiteren Gebühren,
Kosten, Entgelte oder Steuern, wie in „Handel mit Anteilen – Zeichnung von Anteilen – Bezugspreis“
beschrieben;
Abwicklungstag ist hinsichtlich des Geldeingangs für die Zeichnung von Anteilen oder Entsendung von
Geldern zur Rücknahme von Anteilen das Datum, das in dem Nachtrag für den relevanten Teilfonds angegeben
ist. Im Falle von Rücknahmen wird dieses Datum nicht mehr als zehn Geschäftstage nach der relevanten
Handelsfrist oder, falls dies später eintritt, nach Empfang der vollständig ausgefertigten
Rücknahmedokumentation liegen;
Anteile sind die Beteiligungsanteile in der Gesellschaft, die Rechte in einem Teilfonds verbriefen und, sofern es
der Zusammenhang gestattet oder verlangt, die Anteilklasse der Beteiligungsanteile, die Rechte in einem
Teilfonds verbriefen;
Anteilinhaber sind die Inhaber von Anteilen, alle Anteilinhaber werden in diesem Verkaufsprospekt als die
Anteilinhaber bezeichnet;
Standard & Poor’s meint Standard & Poor’s Financial Services LLC, eine Tochtergesellschaft von The
McGraw-Hill Companies Inc;
Sterling, GBP und £ ist die gesetzliche Währung des Vereinigten Königreichs;
Untervertriebsstelle meint jede Untervertriebsstelle, die durch die Vertriebsstelle gemäß den Anforderungen in
den Mitteilungen der Zentralbank als eine Untervertriebsstelle bestellt wird;
Nachtrag ist jeder Nachtrag zum Verkaufsprospekt, der im Auftrag der Gesellschaft von Zeit zu Zeit in Bezug
auf einen Teilfonds ausgegeben wird;
Steuerpflichtige irische Person ist jede Person, außer:
(i)
eine ausländische Person;
(ii)
ein Vermittler, einschließlich eines Beauftragten, einer ausländischen Person;
(iii)
der Manager/Administrator, sofern der Manager/Administrator eine
Verwaltungsgesellschaft in der Definition des Abschnitts 739D TCA ist;
(iv)
eine bestimmte Gesellschaft im Sinne des Abschnitts 734(1) TCA;
(v)
ein Kapitalanlageorganismus im Sinne des Abschnitts 739(B)(1) TCA;
(vi)
eine zugelassene, befreite Einrichtung oder ein Rentenversicherungsvertrag oder
Treuhandeinrichtung im Rahmen der Bestimmungen der Abschnitte 774, 784 oder 785 TCA;
(vii)
ein Unternehmen, das Lebensversicherungsgeschäft im Sinne des Abschnitts 706 TCA betreibt;
(viii)
eine besondere Kapitalanlageeinrichtung in der Bedeutung des Abschnitts 737 TCA;
(ix)
ein Anteilfonds, auf den der Abschnitt 731(5)(a) TCA Anwendung findet;
(x)
eine berechtigte gemeinnützige Einrichtung, die eine Person gemäß Abschnitt 739D(6)(f)(i) TCA ist;
(xi)
eine Person mit Recht auf Befreiung von der Einkommenssteuer und Kapitalertragssteuer gemäß
Abschnitt 784A(2) TCA, Abschnitt 787I TCA oder Abschnitt 848E TCA und bei der die gehaltenen Anteile
Vermögensgegenstände
eines
anerkannten
Altersvorsorgefonds,
eines
anerkannten
Mindestpensionsfonds eines besonderen Anreizsparkontos oder eines persönlichen Altersvorsorgekontos
(wie in Abschnitt 787A TCA definiert) sind;
(xii)
das Courts Service;
14
die
Kriterien
erfüllende
eine
(xiii)
eine Kreditgenossenschaft im Sinne des Abschnitts 2 Credit Union Act 1997;
(xiv) ein Unternehmen, auf das das Körperschaftsteuergesetz in geänderter Form zutrifft, entsprechend dem
Abschnitt 739G(2) TCA, jedoch doch nur, wenn der Teilfonds ein Geldmarktfonds ist;
(xv)
ein Unternehmen, auf welches das Körperschaftsteuergesetz in geänderter Form zutrifft, entsprechend
Abschnitt 110 (2) TCA hinsichtlich von an dieses Unternehmen durch die Gesellschaft geleistete
Zahlungen;
(xvi) die National Pensions Reserve Fund Commission; und
(xvii) jede sonstige Person, die durch die Verwaltungsratsmitglieder zum jeweiligen Zeitpunkt möglicherweise
anerkannt wird, vorausgesetzt, das Halten von Anteilen durch eine solche Person führt nicht zu einer
potenziellen Steuerpflicht der Gesellschaft hinsichtlich dieses Anteilinhabers, entsprechend Teil 27,
Kapitel 1A TCA;
hinsichtlich jeder Person, auf die die entsprechende Erklärung, die in Schedule 2B der TCA angegeben
ist, und weiteren Informationen einen solchen Status beweisen und zum erforderlichen Datum im Besitz
der Gesellschaft ist;
TCA ist das Irish Taxes Consolidation Gesetz 1997 in der jeweils gültigen Fassung;
Übertragbare Wertpapiere sind übertragbare Wertpapiere, die durch die Verordnungen zugelassen sind und in
dem relevanten Nachtrag weitergehend beschrieben sind;
OGAW ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere, der entsprechend den
Verordnungen genehmigt ist oder durch eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union gemäß der Richtlinie 85/611/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinien 2001/107/EG
und 2001/108/EG, in der jeweils gültigen, geänderten, ergänzten, zusammengefassten oder anderweitig
modifizierten Fassung genehmigt ist:
(i) deren alleiniger Gegenstand die gemeinsame Anlage in übertragbare Wertpapiere und/oder in andere
Finanzinstrumenten von Kapital ist, das öffentlich angeworben wurde und gemäß der Grundsatz der
Risikostreuung erfolgt; und
(ii) deren Anteile auf Anforderung des Inhabers, aus dem Vermögen des Organismus direkt oder indirekt
zurückgekauft oder zurückgenommen werden;
Zugrundeliegende Wertpapiere sind, hinsichtlich der einzelnen Referenzwerte, jene übertragbaren
Wertpapiere und/oder liquiden Finanzanlagen, aus dem der Referenzwert besteht. Sofern verfügbar und
veröffentlicht, können Einzelheiten zu diesen einem Index Zugrundeliegenden Wertpapieren in dem relevanten
Nachtrag entnommen werden;
Vereinigtes Königreich und UK sind das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland;
Vereinigte Staaten und US sind die Vereinigten Staaten von Amerika, deren Nebengebiete und Besitzungen;
US-Dollar, USD, Dollar und $ sind die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten;
US-Person sind, falls durch die Verwaltungsratsmitglieder nicht anders bestimmt (i) eine natürliche Person, die
in den Vereinigten Staaten ansässig ist; (ii) eine Körperschaft, Teilhaberschaft oder ein anderes Konstrukt,
außer einem Konstrukt, das hauptsächlich für passives Investment organisiert ist, die entsprechend dem Recht
der Vereinigten Staaten eingerichtet wurden und ihren Hauptgeschäftssitz in den Vereinigten Staaten haben; (iii)
ein Nachlass oder ein Treuhandvermögen, dessen Einkommen der Einkommenssteuer der Vereinigten Staaten
unterliegt, ungeachtet der Quelle; (iv) ein Pensionsplan für Angestellte, leitende Angestellte und Auftraggeber
eines Konstrukts, das in den Vereinigten Staaten organisiert ist und dort seinen Hauptgeschäftssitz hat; (v) ein
Konstrukt, das hauptsächlich für passives Investment organisiert ist, wie etwa ein Pool, eine
Investmentgesellschaft oder ein anderes ähnliches Konstrukt, vorausgesetzt, dass Beteiligungsanteile an dem
Konstrukt von US-Personen gehalten werden, die als „die Kriterien erfüllende geeignete Personen“ (im Sinne
der CFTC Bestimmungen – Teil 4) gelten und insgesamt 10 % oder mehr der wirtschaftlichen Eigentümer an
dem Konstrukt verbriefen, sofern diese Entität nicht hauptsächlich zum Zweck der Investition durch USPersonen in einen Rohstoffpool eingerichtet ist, dessen Betreiber von gewissen Anforderungen der CFTCBestimmungen – Teil 4 ausgenommen ist, da seine Beteiligten keine US-Personen sind; oder (vi) jede andere
15
„US-Person“, wie dies in Regulation S des U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung definiert
sein kann, oder im Sinne der CFTC-Bestimmungen – Teil 4; und
Bewertungszeitpunkt ist die Zeit an jedem Handelstag, zu welcher der Nettoinventarwert eines Teilfonds und
der Nettoinventarwert je Anteil hinsichtlich des entsprechenden Handelstags berechnet werden, wie dies im
Nachtrag für jeden relevanten Teilfonds angegeben ist, wobei es in jedem Monat mindestens zwei
Bewertungszeitpunkte gibt.
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____________________________________________________________________________________
ZUSAMMENFASSUNG
____________________________________________________________________________________
Die Gesellschaft weist eine getrennte Haftung zwischen ihren Teilfonds auf. Entsprechend wird jede Haftung im
Namen eines Teilfonds oder die einem Teilfonds zuzurechnen ist ausschließlich aus dem Vermögen dieses
Teilfonds befriedigt.
Dieser Abschnitt gibt einen kurzen Überblick über die in diesem Verkaufsprospekt dargelegten wichtigen
Informationen. Dies ist keine vollständige Beschreibung aller wichtigen Informationen, die in Verbindung mit
einer Anlage in Anteile, die hinsichtlich eines Teilfonds ausgegeben werden, zu erwägen sind, und er sollte in
Verbindung mit diesem Verkaufsprospekt und dem Nachtrag der sich auf die relevanten Anteile bezieht,
gelesen werden und unterliegt den ausführlichen Bestimmungen in diesem Verkaufsprospekt und dem
entsprechenden Nachtrag.
Gesellschaft
Das Unternehmen ist eine Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital und wurde als ein Organismus für
gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere gemäß den Verordnungen 2003 zu den Richtlinien der
Europäischen Union (Organismen für gemeinsamen Anlagen in Wertpapieren) (Rechtsverordnung Nr. 212 von
2003), die von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt oder konsolidiert werden kann, am 1. Februar 2008 in Irland
gegründet und genehmigt.
Teilfonds
Die Gesellschaft ist als eine offene Umbrellagesellschaft strukturiert, in der Anteile, welche die Rechte an
verschiedenen Teilfonds verbriefen, zum jeweiligen Zeitpunkt von den Verwaltungsratsmitgliedern ausgegeben
werden können. In Bezug auf einen Teilfonds können Anteile von mehr als einer Anteilklasse ausgegeben
werden. Vorbehaltlich der im relevanten Nachtrag enthaltenen Ausstattungsmerkmale sind alle Anteile einer
Klasse gleichrangig. Bei der Einführung neuer Teilfonds (für die zuvor die Zustimmung der Zentralbank
erforderlich ist) oder einer neuen Anteilsklasse (die entsprechend den Anforderungen der Zentralbank
auszugeben ist), wird die Gesellschaft einen von den Verwaltungsratsmitgliedern herauszugebenden Nachtrag
vorbereiten, in dem die wesentlichen Ausstattungsmerkmale eines solchen Teilfonds oder einer Anteilklasse
dargestellt sind. Für jeden Teilfonds (und dementsprechend nicht für jede Anteilsklasse) wird ein
Sondervermögen geführt und gemäß den Anlagezielen und -richtlinien, die für diesen Fond gelten, investiert.
Besonderheiten, die sich auf einzelne Teilfonds und die darin erhältlichen Anteilsklassen beziehen, sind im
relevanten Nachtrag dargestellt.
Anlageziel und Richtlinien
Strukturierte Teilfonds
Anlageziel dieser Teilfonds ist es, für die Anleger einen Ertrag (am Endgültiger Rücknahmetag, an jedem
Handelstag oder anderweitig, wie jeweils zutreffend), der an einen Referenzwert gekoppelt ist (wie in dem
relevanten Nachtrag angegeben), zu erzielen.
Um das Anlageziel zu erreichen, sind die Anteilinhaber eines Teilfonds der Wertentwicklung des relevanten
Referenzwertes ausgesetzt.
Solche Teilfonds werden im Allgemeinen nicht direkt (und/oder vollständig) in den Referenzwert investieren.
Diese Teilfonds werden stattdessen eine deutliche Mehrheit ihrer Nettoerlöse aus der Emission von Anteilen
(entweder an dem relevanten Erstausgabedatum oder anschließend) in Vermögenswerte gemäß den
Anlagebeschränkungen investieren und werden alle oder Teile der Wertentwicklung und/oder der Erträge aus
dem Teilfondsvermögen tauschen, um ein Engagement im Referenzwert zu erlangen. Der (eventuell
vorhandene) Rest der Nettoerlöse aus der Emission von Anteilen eines Teilfonds soll als sonstige
Finanzinstrumente gehalten werden.
Der Ertrag, den der Anteilinhaber erhält, hängt von der Wertentwicklung des Teilfondsvermögens, der
17
Wertentwicklung des Referenzwerts und der Wertentwicklung von Techniken ab, die verwendet werden, um das
Teilfondsvermögen mit dem Referenzwert zu verbinden. Es gibt eine keine Sicherheit dahingehend, dass
das Anlageziel eines Teilfonds, dessen Wertentwicklung an einen Referenzwert gekoppelt ist,
tatsächlich erreicht wird.
Das Teilfondsvermögen und die Techniken, die angewendet werden, um das Teilfondsvermögen mit dem
Referenzwert zu verbinden, werden durch den Manager verwaltet. Die Verwaltung des Teilfondsvermögens
beinhaltet im Allgemeinen nicht den aktiven Kauf oder Verkauf von Wertpapieren auf der Basis von
Anlagebeurteilung und Wirtschafts-, Finanz- und Marktanalysen.
Teilfonds mit einem Endgültigen Rücknahmetag verfolgen eine Anlagepolitik, die dahin zielt, Investoren eine
vordefinierte Auszahlung am Endgültigen Rücknahmetag bereitzustellen und/oder sie können eine vordefinierte
Ausschüttungszahlung während der Laufzeit eines Teilfonds bereitstellen. Die Fähigkeit, Anlegern solch
vordefinierte Auszahlungen bereitzustellen, hängt von einer Anzahl von Parametern ab, insbesondere von
Marktbewegungen zwischen der Festlegung der Auszahlung, der Strukturierung des Teilfonds und dem
Erstausgabedatum des Teilfonds. Um diese Marktbewegungen, welche die Auszahlung beeinflussen könnten,
abzuschwächen, kann der Teilfonds gemäß den Anlagebeschränkungen zustimmen, (eventuell vorhandene)
Pre-Hedging-Vereinbarungen zu übernehmen, welche die Anerkannte Gegenpartei ggf. eingegangen ist. Der
Teilfonds wird die Kosten und Aufwendungen hinsichtlich solcher Pre-Hedging-Vereinbarungen tragen und
solchen Pre-Hedging-Vereinbarungen wird unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zugestimmt.
Tracker-Teilfonds
Das Anlageziel dieser Teilfondskategorie zielt darauf, die Wertentwicklung des Referenzwertes abzubilden oder
nachzuvollziehen.
Jeder Teilfonds hat das Ziel, die Wertentwicklung eines Referenzwerts vor Entgelten und Aufwendungen
abzubilden oder nachzuvollziehen, indem er ein Portfolio übertragbarer Wertpapiere hält, die alle oder praktisch
alle aus den Zugrundeliegenden Wertpapieren gebildet sind. Entsprechend werden die Teilfonds nicht mittels
aktiver Investmentmanagement-Techniken verwaltet, sondern bei jedem Teilfonds wird ein passives Verfahren
durch Indexierungstechniken angewandt.
Jeder Teilfonds wird dahingehend angelegt, ein Niveau von Abbildungsgenauigkeit zu erreichen, bei dem die
erwartete normale jährliche Differenz bei Erträgen, vor Entgelten und Aufwand, zwischen der Wertentwicklung
der Anteile des Teilfonds und dem Referenzwert des Teilfonds unbedeutend ist. Außergewöhnliche Umstände,
wie z.B., aber nicht darauf beschränkt, gestörte Marktbedingungen oder extrem volatile Märkte können auftreten
und dazu führen, dass die Genauigkeit der Abbildung durch den Teilfonds erheblich von dem Referenzwert
abweicht. Hinsichtlich gewisser Teilfonds und der Zusammensetzung ihrer Referenzwerte kann es außerdem
praktisch unmöglich sein, ein solches Niveau der Abbildungsgenauigkeit zu erreichen, beispielsweise wegen
Anlagebeschränkungen oder Liquiditätsbeschränkungen.
Jeder Teilfonds wird, falls nicht anderweitig im Nachtrag für den relevanten Teilfonds ausdrücklich angegeben,
generell in die dem relevanten Referenzwert Zugrundeliegenden Wertpapiere investieren, in Proportion zu ihrer
Gewichtung beim Referenzwert und wird, wie nachfolgend aufgeführt, den Konzentrationsgrenzen unterliegend,
gewöhnlich darauf abzielen, einen wesentlichen Teil seines Gesamtvermögens in die Zugrundeliegenden
Wertpapiere seines Referenzwerts zu investieren. Jeder Teilfonds dieser Kategorie kann übertragbare
Wertpapiere halten, die den Referenzwert gemäß den Anlagebeschränkungen abbilden. Solche übertragbare
Wertpapiere ermöglichen eine praktikablere Verwaltung des Teilfonds.
Aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich der Entgelte und Aufwendungen des Teilfonds, den
Konzentrationsgrenzen, die in den Anlagebeschränkungen beschrieben sind, anderen rechtlichen und
regulatorischen Beschränkungen und da unter gewissen Umständen gewisse Wertpapiere illiquide sein können,
kann es unmöglich oder nicht praktikabel sein, alle Zugrundeliegenden Wertpapiere in ihrer Gewichtung oder
überhaupt zu erwerben. Anleger sollten nachfolgend den Abschnitt „Risiko Faktoren“ lesen. Es gibt keine
Sicherheit dahingehend, dass das Anlageziel eines Teilfonds, dessen Wertentwicklung mit einem
Referenzwert verbunden ist, tatsächlich erreicht wird.
Die Gesellschaft kann andere Arten von Teilfonds anbieten, die im Nachtrag für den relevanten Teilfonds
18
bekanntgegeben werden.
Anteilklassen
Die Verwaltungsratsmitglieder können bestimmen, verschiedene Anteilsklassen hinsichtlich jedes Teilfonds zu
bilden. Alle Anteilklassen, die sich auf den gleichen Teilfonds beziehen, werden gemäß eines solchen
Anlageziels des Teilfonds investiert, können aber hinsichtlich anderer Dinge differieren bezüglich ihrer
Gebührenstruktur, Währung, Mindesterstanlagebetrag, Mindestfolgeanlagebetrag, Beteiligungsschwellenwert,
Mindestrücknahmebetrag, Mindestgröße der Anteilklasse, Ausschüttungspolitik (einschließlich der Termine,
Beträge und Zahlungen der Ausschüttungen), Investoren-Auswahlkriterien oder andere besondere Eigenschaft,
wie sie durch die Verwaltungsratsmitglieder bestimmt werden. Ein getrennter Nettoinventarwert je Anteil wird für
jeden Teilfonds in Bezug auf jede Anteilklasse berechnet. Die unterschiedlichen Merkmale jeder Anteilkasse
sind hinsichtlich eines Teilfonds detailliert im relevanten Nachtrag beschrieben.
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, entweder nur eine oder mehrere Anteilsklassen für den Erwerb
durch Investoren in einem bestimmten Rechtsgebiet anzubieten, um den örtlichen Gesetzen, Gepflogenheiten
oder Geschäftspraktiken zu entsprechen. Die Gesellschaft behält sich des Weiteren das Recht vor, Standards,
welche für bestimmte Klassen von Investoren oder Transaktionen im Verhältnis zum Erwerb einer bestimmten
Anteilsklasse anwendbar sind, einzuführen.
Ausschüttungspolitik
Die Verwaltungsratsmitglieder bestimmen die Ausschüttungspolitik und -vereinbarungen hinsichtlich eines jeden
Teilfonds und Einzelheiten werden, wo zutreffend, im relevanten Nachtrag dargelegt. Entsprechend der Satzung
sind die Verwaltungsratsmitglieder berechtigt, aus dem relevanten Teilfonds Ausschüttungen anzukündigen,
nämlich: (i) die thesaurierten Erträge (bestehend aus allen aufgelaufenen Erträgen, insbesondere Zinsen und
Dividenden) abzüglich der Aufwendungen des relevanten Teilfonds und/oder (ii) dem realisierten oder nicht
realisierten Kapitalgewinn aus der Veräußerung/Bewertung von Anlagen oder anderer Mittel abzüglich
realisierter und nicht realisierter thesaurierter Kapitalverluste von dem relevanten Teilfonds und/oder (iii) dem
Kapital des relevanten Teilfonds. Wenn Ausschüttungen aus dem Kapital des relevanten Teilfonds
vorgenommen werden, wird dies in dem relevanten Nachtrag bekannt gegeben. Die
Verwaltungsratsmitglieder können jede fällige Ausschüttung an die Anteilinhaber im ganzen oder als Teil als
Sachleistung in Form von Vermögenswerten des entsprechenden Teilfonds ausschütten, und im Besonderen
Anlagen, auf die der relevante Teilfonds einen Anspruch hat. Ein Anteilinhaber kann von der Gesellschaft
verlangen, dass statt der Übertragung eines Vermögenswertes als Sachleistung an ihn der Verkauf von
Vermögenswerten für ihn veranlasst wird, um den daraus resultierenden Nettoerlöses an den Anteilinhaber zu
zahlen. Die Gesellschaft ist verpflichtet und berechtigt, einen Betrag von der an den Anteilinhaber eines
Teilfonds zu zahlenden Ausschüttung in Bezug auf die irische Besteuerung abzuziehen, wenn der Anteilinhaber
eine Steuerpflichtige irische Person ist oder für eine solche erachtet wird, und diese Summe an die irische
Steuerbehörde zu zahlen. Anteilinhaber sollten beachten, dass sich das Grundkapital der Gesellschaft bezogen
auf einen bestimmten Teilfonds mit der Zeit verringert, da die Gesellschaft im Auftrag dieses Teilfonds
Ausschüttungen aus dem Grundkapital der Gesellschaft bezogen auf diese Teilfonds vornimmt.
Risikofaktoren
Eine Anlage in einem Teilfonds birgt eine Anzahl an Risiken, einschließlich des Verlusts des angelegten
Betrags. Überdies kann es keine Garantie oder Sicherheit geben, dass ein Teilfonds sein Anlagenziel erreicht.
Eine ausführlichere Beschreibung gewisser Risikofaktoren, die für Anleger in den Teilfonds relevant sind, ist
unter „Risikofaktoren“ und dem Abschnitt des relevanten Nachtrags unter der Überschrift „Weitere
Informationen – Risikofaktoren“ dargelegt. Jeder Anleger sollte die Risiken, die mit einer Anlage verbunden
sind, sorgfältig überprüfen und eine Entscheidung, die auf den besonderen Umständen des Anlegers basieren,
fällen, damit die Anlage mit den Anlagezielen des Anlegers vereinbar ist.
Zeichnung von Anteilen
Anteile werden während des Erstangebotszeitraums zur Zeichnung angeboten, gegebenenfalls zu dem
Erstausgabepreis plus der vorläufigen Gebühr (falls zutreffend) wie in „Handel mit Anteilen – Zeichnung von
Anteilen“ beschrieben. Anschließende Zeichnungen werden zum Nettoinventarwert je Anteil der relevanten
Anteilklasse zuzüglich des (eventuell vorhandenen) Ausgabeaufschlags, wie in „Zeichnung von Anteilen“
beschrieben, getätigt.
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Rücknahme von Anteilen
Anteile werden zu dem maßgeblichen Nettoinventarwert je Anteil der relevanten Anteilklasse zurückgenommen,
wie in „Handel mit Anteilen – Rücknahme von Anteilen“ beschrieben.
Tausch von Anteilen
Ein Tausch von Anteilen einer Klasse eines Teilfonds in Anteile anderer zu diesem Zeitpunkt angebotenen
Anteilklassen kann vorgenommen werden (wobei solche Klassen aus dem gleichen oder einem anderen
Teilfonds sein können), soweit dies im Nachtrag zugelassen und wie in „Handel mit Anteilen – Tausch von
Anteilen“ beschrieben ist.
Handelsgebühren
(a)
Ausgabeaufschlag
Anteile unterliegen einem Ausgabeaufschlag, der vom Erstausgabepreis oder dem Nettoinventarwert je
Anteil berechnet wird, wie in „Handel mit Anteilen – Zeichnung von Anteilen – Zeichnungspreis“
beschrieben.
(b)
Tauschgebühr
Eine Tauschgebühr von bis zu 3 % des Rücknahmepreises der getauschten Anteile kann von der
Gesellschaft für den Tausch von Anteilen erhoben werden, wie im Nachtrag für den relevanten
Teilfonds angegeben.
(c)
Rücknahmeabschlag
Anteile können einem Rücknahmeabschlag unterliegen, wie dies im Nachtrag für den relevanten
Teilfonds angegeben ist und welcher auf Basis des Nettoinventarwerts je Anteil berechnet wird, wie in
„Handel mit Anteilen – Rücknahme von Anteilen – Rücknahmepreis“ beschrieben.
Weitere Vergütungen und Gebühren
Informationen zu Vergütungen und Gebühren können für jeden Teilfonds unter der Überschrift „Vergütungen
und Gebühren“ dieses Verkaufsprospekts und des relevanten Nachtrags gefunden werden.
Berichte und Rechnungsabschlüsse
Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft ist der 30. Juni eines jeden Jahres. Der Jahresbericht und die
testierten Rechnungsabschlüsse der Gesellschaft werden, sofern Anteile hinsichtlich eines Teilfonds an der
Irischen Wertpapierbörse notiert sind, an die Irische Wertpapierbörse geschickt und den Anteilinhabern
innerhalb von vier Monaten nach Abschluss jedes Bilanzjahres und mindestens 21 Tage vor der
Hauptversammlung der Gesellschaft, der sie zur Genehmigung vorgelegt werden, zur Verfügung gestellt. Die
Gesellschaft wird auch ungeprüfte Zwischenberichte erstellen, die, sofern Anteile eines Teilfonds an der
Irischen Wertpapierbörse notiert sind, an die Irische Wertpapierbörse geschickt und den Anteilinhabern
innerhalb von zwei Monaten nach dem 31. Dezember jedes Jahres zugänglich sein.
Diese Berichte und Rechnungsabschlüsse beinhalten eine Aufstellung des Nettoinventarwerts eines jeden
Teilfonds und seiner Anlagen, wie sie am Ende des Geschäftsjahres oder zum Ende eines Halbjahreszeitraums
in ihnen enthalten sind.
Notierung
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Anträge können gestellt werden, um gewisse Anteilsklassen, wie von den Verwaltungsratsmitgliedern bestimmt,
an der Irischen Wertpapierbörse und/oder an anderen Börsen zu notieren.
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_____________________________________________________________________________________
TEILFONDS
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Teilfonds
Die Gesellschaft hat eine „Umbrella“-Struktur gewählt um institutionellen und privaten Anlegern, eine Auswahl
verschiedener Teilfonds zu bieten. Jeder Teilfonds unterscheidet sich durch sein(e) spezifische(s) Anlageziel,
Strategien, Basiswährung oder andere spezifische Merkmale, wie im relevanten Nachtrag beschrieben. Ein
getrennter Pool von Vermögenswerten wird für jeden Teilfonds unterhalten und entsprechend den jeweiligen
Anlagezielen des Teilfonds angelegt.
Anteilklassen
Die Verwaltungsratsmitglieder können bestimmen, verschiedene Anteilsklassen hinsichtlich eines jeden
Teilfonds zu bilden. Alle Anteilklassen, die sich auf den gleichen Teilfonds beziehen, werden gemäß dem
Anlageziel dieses Teilfonds investiert, können sich aber unter anderem bezüglich ihrer Gebührenstruktur,
Währung, Mindesterstanlagebetrag, Mindestfolgeanlagebetrag, Mindestbestand, Mindestrücknahmebetrag,
Mindestgröße der Anteilklasse, Ausschüttungspolitik (einschließlich der Termine, Beträge und Zahlungen von
Ausschüttungen), Investoren-Auswahlkriterien oder andere besondere Merkmale, wie durch die
Verwaltungsratsmitglieder bestimmt, unterscheiden. Ein getrennter Nettoinventarwert je Anteil wird für jeden
Teilfonds für jede Anteilklasse berechnet. Die unterschiedlichen Merkmale einer jeden Anteilkasse sind
hinsichtlich eines Teilfonds detailliert im relevanten Nachtrag beschrieben.
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, nur eine oder mehrere Anteilsklassen für den Erwerb durch Anleger
in einem bestimmten Rechtsgebiet anzubieten, um den örtlichen Gesetzen, Gepflogenheiten oder
Geschäftspraktiken zu entsprechen. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, in Bezug auf bestimmte
Klassen von Investoren oder Transaktionen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer bestimmten Anteilsklasse
anwendbare Standards einzuführen.
Anlageziel und Richtlinien
Die Satzung sieht vor, dass Anlageziel und Richtlinien für jeden Fond durch die Verwaltungsratsmitglieder zum
Zeitpunkt der Teilfondsauflage ausformuliert werden. Einzelheiten der Anlageziele und Richtlinien für jeden
Teilfonds der Gesellschaft sind im Nachtrag zum relevanten Teilfonds aufgeführt.
Jede Änderung des Anlageziels oder jede wesentliche Änderung der Anlagerichtlinien eines Teilfonds kann nur
mit Zustimmung durch einen einfachen Beschluss der Anteilinhaber des Teilfonds erfolgen. Gemäß und
unbeschadet des vorhergehenden Satzes dieses Absatzes muss im Falle einer Änderung des Anlagenziels
und/oder der Richtlinien eines Teilfonds jedem Anteilinhaber des Teilfonds eine angemessene Kündigungsfrist
eingeräumt werden, um es dem Anteilinhaber zu ermöglichen, seine Anteile zurückzugeben, bevor eine solche
Änderung in Kraft tritt.
Entsprechend den Regeln der Irischen Wertpapierbörse sind bei Fehlen unvorhergesehener Umstände das
Anlageziel und die Richtlinien, die für jeden Teilfonds aufgeführt sind, mindestens drei Jahre lang einzuhalten,
ab Zulassung der ausgegebenen Anteile hinsichtlich des relevanten Teilfonds zur Notierung in der offiziellen
Liste und zum Handel am Hauptmarkt der Irischen Wertpapierbörse. Die Regeln sehen zudem vor, dass alle
wesentlichen Änderungen in Bezug auf das Anlageziel jedes notierten Teilfonds oder bei seinen Richtlinien
während des genannten Zeitraums nur mit Zustimmung der Irischen Wertpapierbörse und durch einen
einfachen Beschluss der Anteilinhaber des relevanten Teilfonds vorgenommen werden können.
Die Gesellschaft sieht zunächst das Angebot von zwei Arten von Teilfonds vor:
(i)
Strukturierte Teilfonds; und
(ii)
Tracker-Teilfonds.
Strukturierte Teilfonds
22
Anlageziel eines solchen Teilfonds ist es, den Investoren einen Ertrag (am Endgültigen Rücknahmetag, zu
jedem Handelstag oder anderweitig, wie je nach Fall angegeben), gebunden an einen Referenzwert (wie in dem
relevanten Nachtrag angegeben), zu bieten.
Um das Anlageziel zu erreichen, sind die Anteilinhaber eines Teilfonds der Wertentwicklung des relevanten
Referenzwertes ausgesetzt.
Solche Teilfonds werden im Allgemeinen nicht direkt (und/oder vollständig) in den Referenzwert investieren.
Diese Teilfonds werden stattdessen eine erhebliche Mehrheit ihrer Nettoerlöse aus der Emission von Anteilen
(an dem relevanten Erstausgabedatum oder anschließend) in das Teilfondsvermögen gemäß den
Anlagebeschränkungen investieren und werden alle oder Teile der Wertentwicklung und/oder der Erträge des
Teilfondsvermögens tauschen, um ein Engagement im Referenzwert zu erlangen. Der (eventuelle) Rest der
Nettoerlöse aller ausgegebenen Anteile eines Teilfonds soll als sonstige Finanzinstrumente gehalten werden.
Der Ertrag, den der Anteilinhaber erhält, hängt von der Wertentwicklung des Teilfondsvermögens, der
Wertentwicklung des Referenzwerts und der Wertentwicklung von Techniken ab, die verwendet werden, um das
Teilfondsvermögen mit dem Referenzwert zu verbinden. Es gibt eine keine Sicherheit dahingehend, dass
das Anlageziel eines Teilfonds, dessen Wertentwicklung an einen Referenzwert gekoppelt ist,
tatsächlich erreicht wird.
Das Teilfondsvermögen und die Techniken, die angewendet werden, um das Teilfondsvermögen mit dem
Referenzwert zu verbinden, werden durch den Manager verwaltet. Die Verwaltung des Teilfondsvermögens
beinhaltet im Allgemeinen nicht den aktiven Kauf oder Verkauf von Wertpapieren auf der Basis von
Anlagebeurteilung und Wirtschafts-, Finanz- und Marktanalysen.
Teilfonds mit einem Endgültigen Rücknahmetag verfolgen eine Anlagepolitik, die dahin zielt, Investoren eine
vordefinierte Auszahlung am Endgültigen Rücknahmetag bereitzustellen und/oder sie können eine vordefinierte
Ausschüttungszahlung während der Laufzeit eines Teilfonds bereitstellen. Die Fähigkeit, Anlegern solch
vordefinierte Auszahlungen bereitzustellen, hängt von einer Anzahl von Parametern ab, insbesondere von
Marktbewegungen zwischen der Festlegung der Auszahlung, der Strukturierung des Teilfonds und dem
Erstausgabedatum des Teilfonds. Um diese Marktbewegungen, welche die Auszahlung beeinflussen könnten,
abzuschwächen, kann der Teilfonds gemäß den Anlagebeschränkungen zustimmen, (eventuell vorhandene)
Pre-Hedging-Vereinbarungen zu übernehmen, welche die Anerkannte Gegenpartei ggf. eingegangen ist. Der
Teilfonds wird die Kosten und Aufwendungen hinsichtlich solcher Pre-Hedging-Vereinbarungen tragen und
solchen Pre-Hedging-Vereinbarungen wird unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zugestimmt.
Tracker-Teilfonds
Das Anlageziel dieser Teilfondskategorie zielt darauf, die Wertentwicklung des Referenzwertes abzubilden oder
nachzuvollziehen.
Jeder Teilfonds hat das Ziel, die Wertentwicklung eines Referenzwerts vor Entgelten und Aufwendungen
abzubilden oder nachzuvollziehen, indem er ein Portfolio übertragbarer Wertpapiere hält, die alle oder praktisch
alle aus den Zugrundeliegenden Wertpapieren gebildet sind. Entsprechend werden die Teilfonds nicht mittels
aktiver Investmentmanagement-Techniken verwaltet, sondern bei jedem Teilfonds wird ein passives Verfahren
durch Indexierungstechniken angewandt.
Jeder Teilfonds wird dahingehend angelegt, ein Niveau von Abbildungsgenauigkeit zu erreichen, bei dem die
erwartete normale jährliche Differenz bei Erträgen, vor Entgelten und Aufwand, zwischen der Wertentwicklung
der Anteile des Teilfonds und dem Referenzwert des Teilfonds unbedeutend ist. Außergewöhnliche Umstände,
wie z.B., aber nicht darauf beschränkt, gestörte Marktbedingungen oder extrem volatile Märkte können auftreten
und dazu führen, dass die Genauigkeit der Abbildung durch den Teilfonds erheblich von dem Referenzwert
abweicht. Hinsichtlich gewisser Teilfonds und der Zusammensetzung ihrer Referenzwerte kann es außerdem
praktisch unmöglich sein, ein solches Niveau der Abbildungsgenauigkeit zu erreichen, beispielsweise wegen
Anlagebeschränkungen oder Liquiditätsbeschränkungen.
23
Jeder Teilfonds wird, falls nicht anderweitig im Nachtrag für den relevanten Teilfonds ausdrücklich angegeben,
generell in die dem relevanten Referenzwert Zugrundeliegenden Wertpapiere investieren, in Proportion zu ihrer
Gewichtung beim Referenzwert und wird, wie nachfolgend aufgeführt, den Konzentrationsgrenzen unterliegend,
gewöhnlich darauf abzielen, einen wesentlichen Teil seines Gesamtvermögens in die Zugrundeliegenden
Wertpapiere seines Referenzwerts zu investieren. Jeder Teilfonds dieser Kategorie kann übertragbare
Wertpapiere halten, die den Referenzwert gemäß den Anlagebeschränkungen abbilden. Solche übertragbare
Wertpapiere ermöglichen eine praktikablere Verwaltung des Teilfonds.
Aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich der Entgelte und Aufwendungen des Teilfonds, den
Konzentrationsgrenzen, die in den Anlagebeschränkungen beschrieben sind, anderen rechtlichen und
regulatorischen Beschränkungen und da unter gewissen Umständen gewisse Wertpapiere illiquide sein können,
kann es unmöglich oder nicht praktikabel sein, alle Zugrundeliegenden Wertpapiere in ihrer Gewichtung oder
überhaupt zu erwerben. Anleger sollten nachfolgend den Abschnitt „Risiko Faktoren“ lesen. Es gibt keine
Sicherheit dahingehend, dass das Anlageziel eines Teilfonds, dessen Wertentwicklung mit einem
Referenzwert verbunden ist, tatsächlich erreicht wird.
Anlagebeschränkungen
Die Anlagebeschränkungen, die für jeden Teilfonds der Gesellschaft gemäß den Verordnungen gelten, sind
nachfolgend dargelegt. Sie unterliegen allerdings den Kriterien und Ausnahmen, die in den Verordnungen und in
den Mitteilungen der Zentralbank enthalten sind. Jede zusätzliche Beschränkung bei der Anlage für andere
Teilfonds wird durch die Verwaltungsratsmitglieder zur Zeit der Teilfondsbildung formuliert.
Die Verwaltungsratsmitglieder können gelegentlich weitere Anlagebeschränkungen einführen, die mit den
Interessen der Anteilinhaber vereinbar sind, um den Gesetzen und Bestimmungen der Länder, in dem die
Inhaber ansässig sind, zu entsprechen.
1.
Zugelassene Anlagen
Anlagen eines Teilfonds sind begrenzt auf:
1.1.
Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder zur offiziellen Notierung an einer
Börse in einem EU Mitgliedstaat oder einem Staat, der Nicht-EU Mitgliedstaat ist, zugelassen sind, die
auf einem Markt gehandelt werden, der geregelt und anerkannt, für das Publikum in einem EUMitgliedstaat oder einem Staat, der nicht EU-Mitgliedstaat ist, offen und dessen Funktionsweise
ordnungsgemäß ist.
1.2.
Kürzlich ausgegebene übertragbare Wertpapiere, die für die offizielle Notierung an einer Börse oder
einem anderen Markt (wie oben beschrieben) innerhalb eines Jahres zugelassen werden.
1.3.
Andere Geldmarktinstrumente gemäß der Definition in den Mitteilungen der Zentralbank, als diejenigen,
die an einem geregelten Markt gehandelt werden.
1.4.
Anteile an OGAWs
1.5.
Anteile an Nicht-OGAWs, dargelegt im Leitfaden 2/03 der Zentralbank.
1.6.
Einlagen bei Kreditinstitutionen, wie in den Mitteilungen der Zentralbank beschrieben.
1.7.
Derivative Finanzinstrumente, wie in den Mitteilungen der Zentralbank beschrieben.
2.
Anlagegrenzen
2.1.
Ein Teilfonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettoinventarwerts in andere als in Absatz 1
beschriebene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente investieren.
2.2.
Ein Teilfonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettoinventarwerts in kürzlich erworbene übertragbare
Wertpapiere investieren, die zur offiziellen Notierung an einer Börse oder auf anderen Märkten (wie in
Absatz 1.1 beschrieben) innerhalb eines Jahres zugelassen werden. Diese Beschränkungen treffen
nicht bei Anlagen des Teilfonds in bestimmten US-Wertpapieren zu, die als Wertpapiere gemäß Rule
144A bezeichnet sind, sofern:
24
2.2.1.
die Wertpapiere mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie innerhalb eines Jahres nach
Ausgabe bei der US Securities und Exchanges Commission zu registrieren; und
2.2.2.
die Wertpapiere keine illiquiden Wertpapiere sind, d. h. sie können innerhalb von sieben Tagen
durch den Teilfonds zu dem Preis oder annähernd zu dem Preis, durch den sie von den
Teilfonds bewertet wurden, realisiert werden.
2.3.
Ein Teilfonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente, die von derselben Einheit emittiert werden, anlegen, unter der Maßgabe, dass
der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in Emittenten gehalten
werden, in denen er jeweils mehr als 5 % anlegt, unter 40 % beträgt.
2.4.
vorbehaltlich den vorherigen Zustimmung durch die Zentralbank wird die 10%-Grenze (gemäß 2.3) auf
25 % angehoben, falls Anleihen, die durch ein Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen
Geschäftssitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und per Gesetz unter besonderer öffentlicher Aufsicht
steht, damit Inhaber von Anleihen geschützt werden. Wenn ein Teilfonds mehr als 5 % seines
Nettoinventarwerts in diese von einem Emittenten ausgegebenen Anleihen anlegt, darf der Gesamtwert
dieser Anlagen 80 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigen.
2.5.
Die Grenze von 10 % (gemäß 2.3) wird auf 35 % angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente durch einen EU-Mitgliedstaat oder seine örtlichen Behörden oder durch einen
Nicht-EU-Mitgliedstaat oder internationale Körperschaften des öffentlichen Rechts, von denen einer
oder mehrere EU-Mitgliedstaaten Mitglieder sind, emittiert oder garantiert werden.
2.6.
Die übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit Bezug auf 2.4 und 2.5 können nicht
angerechnet werden, um die in 2.3 genannte Grenze von 40 % anzuwenden.
2.7.
Ein Teilfonds darf nicht mehr als 20 % seines Nettoinventarwerts in Einlagen bei demselben
Kreditinstitut anlegen.
Einlagen, die als Zusatzliquidität bei einem anderen Kreditinstitut als bei Relevanten Instituten gehalten
werden, dürfen 10 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds nicht übersteigen.
Diese Grenze kann auf 20 % angehoben werden, falls die Einzahlung bei der Depotbank erfolgt.
2.8.
Das Risiko, welchem ein Teilfonds gegenüber einer Anerkannten Gegenpartei bei einem OTC-Derivat
ausgesetzt ist, darf 5 % seines Nettoinventarwerts nicht übersteigen.
Diese Grenze wird im Falle einer Relevanten Institution auf 10 % angehoben.
2.9.
Ungeachtet von Absatz 2.3, 2.7 und 2.8 darf eine Kombination aus zwei oder mehr der folgenden
Vermögenswerte, die von der gleichen Einheit ausgegeben oder getätigt oder durchgeführt werden,
20 % des Nettoinventarwerts eines Teilfonds nicht übersteigen:
2.9.1.
Anlagen in übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten:
2.9.2.
Einlagen; und/oder
2.9.3.
Risiken, die sich aus OTC-Derivate-Transaktionen ergeben.
2.10.
Die Grenzen, die oben unter 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 genannt sind, dürfen nicht dahingehend
kombiniert werden, dass ein Engagement bei einer einzelnen Einheit nicht größer als 35 % des
Nettoinventarwerts eines Teilfonds ist.
2.11.
Unternehmensgruppen gelten als Einzelemittenten für die Zwecke von 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9.
Eine Grenze von 20 % des Nettoinventarwerts eines Teilfonds kann jedoch bei einer Anlage in
übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten innerhalb der gleichen Gruppe angewendet
werden.
2.12.
Ein Teilfonds kann bis zu 100 % seines Nettoinventarwerts in verschiedenen Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen örtlichen Behörden, in NichtEU-Mitgliedstaaten oder internationalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen ein oder
mehrere EU-Mitgliedstaaten Mitglieder sind, oder Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland,
25
Schweiz, Vereinigte Staaten oder einem der folgenden emittiert oder garantiert werden:
OECD-Mitgliedstaaten, ausgeschlossen derer, die oben aufgeführt sind (vorausgesetzt, die relevanten
Emissionen sind mit einem Investment Grade Rating versehen)
Europäische Investitionsbank
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
International Finance Corporation
International Monetary Fund
Euratom
The Asian Development Bank
Europäische Zentralbank
Der Europarat
Eurofima
African Development Bank
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Die Weltbank)
The Inter American Development Bank
Europäische Union
Federal National Mortgage Association (Fannie Mae)
Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mae)
Government National Mortgage Association (Ginnie Mae)
Student Loan Marketing Association (Sallie Mae)
Federal Home Loan Bank
Federal Farm Credit Bank
Tennessee Valley Authority
Der Teilfonds muss Wertpapiere von mindestens 6 verschiedenen Emissionen halten, mit Wertpapieren
aus einer Emission in Höhe von nicht mehr als 30 % des Nettoinventarwerts.
3.
Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)
3.1.
Ein Teilfonds darf in einen einzigen OGA nicht mehr als 20 % seines Nettoinventarwerts anlegen.
3.2.
Anlagen in Nicht-OGAWs dürfen insgesamt 30 % des Nettoinventarwerts eines Teilfonds nicht
übersteigen.
3.3.
Den OGA ist nicht gestattet, mehr als 10 % des Nettoinventarwerts in andere OGA zu investieren.
3.4.
Wenn ein Teilfonds in Anteile anderer OGAs investiert, die direkt oder indirekt oder durch eine
Vertretung des Verwaltungsunternehmens der Gesellschaft oder durch ein anderes Unternehmen, mit
dem das Verwaltungsunternehmen der Gesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle
verbunden sind oder durch eine bedeutende direkte oder indirekte Holding verwaltet werden, kann das
Verwaltungs- oder andere Unternehmen keine Zeichnungsgebühren, Tauschgebühren oder
Rücknahmeabschläge wegen der Anlage des Teilfonds in die Anteile solcher OGAs erheben.
3.5.
Wenn ein Manager/Anlageberater des Teilfonds aufgrund einer Anlage in Anteilen eines anderen OGA
eine Provision (einschließlich einer Abzugsprovision) erhält, ist diese Provision dem Teilfonds
zuzuführen.
4.
Index-Tracking-OGAWs
4.1.
Ein Teilfonds kann bis zu 20 % seines Nettoinventarwerts in Anlagen oder Schuldtitel, die durch
dieselbe Einheit emittiert wurden, anlegen, wenn die Anlagepolitik des Teilfonds der Abbildung eines
Index entspricht und er den Kriterien, die durch die Mitteilungen der Zentralbank dargelegt sind,
entspricht und durch die Zentralbank anerkannt ist.
4.2.
Die Grenze in 4.1 kann auf bis zu 35% des Nettoinventarwerts des Teilfonds angehoben werden und für
einen einzelnen Emittenten gelten, wenn dies durch außergewöhnliche Marktbedingungen gerechtfertigt
ist.
5.
Allgemeine Regeln
5.1.
Eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft, die in Verbindung mit allen von ihr
verwalteten OGAs handelt, kann keine Anteile erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das
26
es ihr möglich machen würde, nennenswerten Einfluss auf die Verwaltung einer ausgebenden Einheit
zu erhalten.
5.2.
Ein Teilfonds darf nicht mehr erwerben als:
5.2.1.
10% der stimmrechtslosen Aktien eines einzelnen Emittenten;
5.2.2.
10% der Schuldtitel eines einzelnen Emittenten;
5.2.3.
25% der Anteile eines einzelnen OGA;
5.2.4.
10% der Geldmarktinstrumente eines einzelnen Emittenten.
Die Grenzen, die in 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.4 dargelegt sind, können vernachlässigt werden, wenn sich der
Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der begebenen Wertpapiere
zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lassen.
5.3.
5.1 und 5.2 sind nicht anwendbar auf:
5.3.1.
übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die durch einen EU-Mitgliedsstaat oder
seine örtlichen Behörden ausgegeben oder garantiert wurden;
5.3.2.
übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die durch einen Nicht-EU-Mitgliedsstaat
ausgegeben oder garantiert wurden;
5.3.3.
übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die durch öffentliche internationale
Körperschaften, bei denen einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten Mitglieder sind ausgegeben
wurden;
5.3.4.
Anteile, die durch einen Teilfonds im Kapital einer in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat
eingetragenen Gesellschaft gehalten werden, deren Vermögen hauptsächlich in den
Wertpapieren von ausgebenden Einheiten investiert wird, deren Geschäftssitz in dem Staat ist,
in dem gemäß der Gesetzgebung des Staates eine solche Holding die einzige Art darstellt, in
der der Fond in Wertpapiere der ausgebenden Einheiten dieses Staates investieren kann.
Dieser Verzicht ist nur dann anwendbar, wenn die Anlagerichtlinien der Gesellschaft des NichtEU-Mitgliedstaates die in 2.3 bis 2.11, 3.1, 3.2, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5 und 5.6 niedergelegten
Grenzen befolgen, und im Falle, dass diese Grenzen überschritten werden, die Absätze 5.5 und
5.6 nachfolgend beachtet werden.
5.4.
Anteile, die von einer Investmentgesellschaft, in der Kapital von Konzerngesellschaften, die nur das
Verwaltungsgeschäft, Beratung oder Marketing in einem Land betreiben, in dem sich die
Konzerngesellschaft befindet, gehalten werden, hinsichtlich Rücknahme von Anteilen auf Verlangen der
Anteilinhaber und ausschließlich im Auftrag dieser.
5.5.
Ein Teilfonds muss den Anlagebeschränkungen nicht nachkommen, wenn Bezugsrechte bei
übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die Teil seines Vermögens bilden, ausgeübt
werden.
5.6.
Die Zentralbank kann einem kürzlich genehmigten Teilfonds gestatten, von den Bestimmungen 2.3 bis
2.12, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 für sechs Monate ab dem Datum seiner Genehmigung abzuweichen,
vorausgesetzt, das Prinzip der Risikostreuung wird beachtet.
5.7.
Wenn die hier festgelegten Grenzen aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle eines Teilfonds liegen
oder als Ergebnis der Ausübung von Bezugsrechten überschritten werden, muss der Teilfonds als
vorrangiges Ziel für seine Verkaufstransaktionen die Behebung dieser Situation unter Beachtung der
Interessen seiner Anteilinhaber herbeiführen,.
5.8.
Ein Teilfonds kann keine Leerverkäufe tätigen von:
5.8.1.
übertragbaren Wertpapieren;
5.8.2.
Geldmarktinstrumenten;
27
5.8.3.
Anteilen von OGAs; oder
5.8.4.
derivativen Finanzinstrumenten.
5.9.
Ein Teilfonds kann ergänzend Barmittel halten.
5.10.
Ein Teilfonds wird keine rechtliche oder Verwaltungskontrolle über den Emittenten einer seiner
zugrundeliegenden Kapitalanlagen übernehmen oder diese anstreben.
6.
Derivative Finanzinstrumente
6.1.
Das globale Engagement eines Teilfonds (wie in den Mitteilungen der Zentralbank vorgeschrieben)
hinsichtlich derivativer Finanzinstrumente darf nicht größer als sein Nettoinventarwert sein.
6.2.
Engagement durch Positionen in den zugrundeliegenden Vermögenswerten von derivativen
Finanzinstrumenten, einschließlich eingebetteter derivativer Finanzinstrumente in Wertpapieren oder
Geldmarktinstrumenten, sofern diese mit Positionen kombiniert werden, die aus direkten Investitionen
resultieren, dürfen die durch die Mitteilungen der Zentralbank festgesetzten Anlagegrenzen nicht
überschreiten. (Diese Bestimmung ist im Falle von Index-basierten derivativen Finanzinstrumenten nicht
anwendbar, vorausgesetzt, der zugrundeliegende Index entspricht den Kriterien, die in den Mitteilungen
der Zentralbank aufgeführt sind.)
6.3.
Ein Teilfonds kann in OTC-Derivate investieren, vorausgesetzt, die Gegenparteien zu den OTCDerivaten sind Institutionen, die einer Aufsichtsbehörde unterliegen und Kategorien angehören, die
durch die Zentralbank gebilligt sind.
6.4.
Anlagen in derivative Finanzinstrumente unterliegen den Bedingungen und Grenzen, die durch die
Zentralbank festgelegt sind.
Effizientes Portfoliomanagement
Die Gesellschaft kann im Auftrag eines Teilfonds Techniken und Instrumente zwecks effizientem
Portfoliomanagement, hinsichtlich übertragbarer Wertpapiere und/oder anderer Finanzinstrumente, in welche
sie investiert, einsetzen. Eine Liste davon wird, soweit maßgeblich, im relevanten Nachtrag dargelegt. Wenn ein
Teilfonds solche Techniken und Instrumente anzuwenden beabsichtigt, wird diese Intention in den
Anlagerichtlinien des relevanten Teilfonds ausgewiesen und im relevanten Nachtrag festgelegt.
Ersatz von Referenzwerten
Die Verwaltungsratsmitglieder können, wenn sie meinen, dies nach den geltenden Vorschriften und im Interesse
der Gesellschaft oder eines relevanten Teilfonds zu tun, den bestehenden Referenzvermögenswert des
Teilfonds gegen einen anderen Referenzwert austauschen.
Die Verwaltungsratsmitglieder können zum Beispiel entscheiden, solch einen Referenzwert unter den folgenden
Umständen auszutauschen:
(i) die derivativen Finanzinstrumente, die für die Realisierung der Anlageziele des relevanten Teilfonds
notwendig sind, sind nicht mehr in der Art verfügbar, wie sie von den Verwaltungsratsmitgliedern als
akzeptabel angesehen werden;
die Genauigkeit und Verfügbarkeit von Daten eines bestimmten Referenzwerts hat sich verschlechtert;
die Komponenten eines Referenzwerts den Teilfonds veranlassen würden (falls diese dem Referenzwert dicht
folgen sollte), gegen die Grenzen, die unter „Anlagebeschränkungen“ dargelegt sind, zu verstoßen und/oder die
Besteuerung oder steuerliche Behandlung der Gesellschaft oder seiner Anteilinhaber wesentlich zu
beeinträchtigen;
der fragliche Referenzwert existiert nicht mehr oder, bei Festlegung durch die Verwaltungsratsmitglieder, es
besteht eine wesentliche Änderung in der Formel oder Methode zur Berechnung einer Komponente des
Referenzwerts oder, falls es gibt eine wesentliche Modifikation von Komponenten des Referenzwerts;
der Anerkannte Gegenpartei teilt der Gesellschaft mit, dass es eine begrenzte Liquidität in einem Teil der
Komponenten-Wertpapiere des Referenzwerts gibt;
28
der Index-Sponsor erhöht seine Lizenzgebühren auf ein Niveau, welches die Verwaltungsratsmitglieder als
unangemessen ansehen; oder
ein Nachfolge-Index-Sponsor wird von den Verwaltungsratsmitgliedern als nicht akzeptabel angesehen.
Die oben angeführte Liste ist nur indikativ und kann nicht als erschöpfend verstanden werden oder die Befugnis
der Verwaltungsratsmitglieder beschränken, den Referenzwert zu ändern oder alle weiteren Umstände, die die
Verwaltungsratsmitglieder als angemessen ansehen. Die Anteilinhaber des relevanten Teilfonds werden von der
Entscheidung der Verwaltungsratsmitglieder, den Referenzwert auszutauschen, benachrichtigt. Der Nachtrag
wird im Falle eines Austauschs des bestehenden Referenzwerts eines Teilfonds mit einem anderen
Referenzwert aktualisiert.
Vertrauen in Index-Sponsoren
Der Manager wird sich bei Informationen, wie zu der Zusammensetzung und/oder Gewichtung der
Komponenten innerhalb eines Index, einzig auf den entsprechenden Index-Sponsor verlassen. Wenn der
Manager nicht in der Lage ist, solche Informationen zu erhalten oder zu verarbeiten, dann können die zuletzt
veröffentlichte Zusammensetzung und/oder Gewichtung des Index nach alleinigem Ermessen des Managers,
durch den Teilfonds zum Zweck aller Anpassungen verwendet werden.
Befugnis zur Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe
Die Gesellschaft kann für Rechnung eines Teilfonds nur bis zu 10% des Nettoinventarwerts eines Teilfonds als
Darlehen aufnehmen, vorausgesetzt, diese Darlehensaufnahme ist für einen Zeitraum von bis zu einem Monat,
um eine Liquiditätslücke, die durch Fälligkeitsinkongruenzen bei Ankaufs- und Verkaufstransaktionen
entstanden ist oder hilfsweise, um Rücknahmen zu finanzieren, zu decken. Die Vermögenswerte eines solchen
Teilfonds können als Sicherheit für diese Darlehensaufnahme belastet werden. Die Gesellschaft kann
Fremdwährung mittels eines Paralleldarlehens erwerben. Fremdwährung, die auf diese Art erlangt wird, wird
nicht als Darlehen im Sinne der oben erwähnten 10%-Grenze klassifiziert, sofern die Ausgleichseinlage (a) in
der Basiswährung des Teilfonds denominiert ist und (b) dem Wert des zu zahlenden Fremdwährungs-Darlehens
entspricht oder diesen übersteigt.
Die Gesellschaft darf keine Darlehen für Anlagezwecke aufnehmen.
Unbeschadet der Befugnis der Gesellschaft, in übertragbare Wertpapiere zu investieren, darf die Gesellschaft
keine Barmittel verleihen oder als Bürge für Dritte fungieren.
Spezielle Beschränkungen der Darlehensaufnahme bezüglich eines Teilfonds werden durch die
Verwaltungsratsmitglieder zur Zeit der Teilfondsauflage formuliert. Derzeit sind keine besonderen
Beschränkungen zur Darlehensaufnahme wirksam.
Vergütungen und Gebühren und Aufwendungen
Wenn die Gesellschaft im Auftrag eines Teilfonds in Anteile anderer OGAWs oder Organismen für gemeinsame
Anlagen oder in beide investiert und jene anderen OGAWs oder Organismen für gemeinsame Anlagen direkt
oder durch eine Vertretung durch den Manager oder jede andere Gesellschaft, mit der der Manager durch
gemeinsames Management oder Kontrolle oder durch eine erhebliche direkte oder indirekte Beteiligung
verbunden ist, verwaltet werden, erheben der Manager oder die andere Gesellschaft keine Zeichnungs-,
Tausch- oder Rücknahmegebühren bezüglich der Anlage durch die Gesellschaft im Auftrag des Teilfonds in die
Anteile anderer OGAWs oder Organismen für gemeinsame Anlagen oder beides, je nach Fall.
Wenn die Gesellschaft im Auftrag eines Teilfonds einen wesentlichen Teil dessen Nettoinventarwerts in andere
OGAWs oder in Organismen für gemeinsamen Anlagen, die keine OGAW sind, investiert oder in beide, dann
wird die maximale Höhe der Verwaltungsgebühren zulasten des Teilfonds aufgrund solcher OGAWs oder NichtOGAW-Organismen für gemeinsame Anlagen, was immer der Fall sein mag, in dem relevanten Nachtrag
dargelegt. Einzelheiten zu solchen Gebühren sind im Jahresbericht der Gesellschaft enthalten.
Ausschüttungspolitik
Die Verwaltungsratsmitglieder bestimmen die Ausschüttungspolitik und -vereinbarungen hinsichtlich eines jeden
Teilfonds und Einzelheiten werden, wo zutreffend, im relevanten Nachtrag dargelegt. Entsprechend der Satzung
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sind die Verwaltungsratsmitglieder berechtigt, aus dem relevanten Teilfonds Ausschüttungen anzukündigen,
nämlich: (i) die thesaurierten Erträge (bestehend aus allen aufgelaufenen Erträgen, insbesondere Zinsen und
Dividenden) abzüglich der Aufwendungen des relevanten Teilfonds und/oder (ii) dem realisierten oder nicht
realisierten Kapitalgewinn aus der Veräußerung/Bewertung von Anlagen oder anderer Mittel abzüglich
realisierter und nicht realisierter thesaurierter Kapitalverluste von dem relevanten Teilfonds und/oder (iii) dem
Kapital des relevanten Teilfonds. Wenn Ausschüttungen aus dem Kapital des relevanten Teilfonds
vorgenommen werden, wird dies in dem relevanten Nachtrag bekannt gegeben. Die
Verwaltungsratsmitglieder können jede fällige Ausschüttung an die Anteilinhaber im ganzen oder als Teil als
Sachleistung in Form von Vermögenswerten des entsprechenden Teilfonds ausschütten, und im Besonderen
Anlagen, auf die der relevante Teilfonds einen Anspruch hat. Ein Anteilinhaber kann von der Gesellschaft
verlangen, dass statt der Übertragung eines Vermögenswertes als Sachleistung an ihn der Verkauf von
Vermögenswerten für ihn veranlasst wird, um den daraus resultierenden Nettoerlöses an den Anteilinhaber zu
zahlen. Die Gesellschaft ist verpflichtet und berechtigt, einen Betrag von der an den Anteilinhaber eines
Teilfonds zu zahlenden Ausschüttung in Bezug auf die irische Besteuerung abzuziehen, wenn der Anteilinhaber
eine Steuerpflichtige irische Person ist oder für eine solche erachtet wird, und diese Summe an die irische
Steuerbehörde zu zahlen. Anteilinhaber sollten beachten, dass sich das Grundkapital der Gesellschaft bezogen
auf einen bestimmten Teilfonds mit der Zeit verringert, da die Gesellschaft im Auftrag dieses Teilfonds
Ausschüttungen aus dem Grundkapital der Gesellschaft bezogen auf diese Teilfonds vornimmt.
Ausschüttungen, die innerhalb von sechs Jahren nach ihrem Fälligkeitsdatum nicht geltend gemacht werden,
verfallen und gehen in das Vermögen des relevanten Teilfonds über.
Ausschüttungen, die an die Anteilinhaber zu zahlen sind, werden mittels elektronischer Überweisung auf das
vom Anteilinhaber angegebene Bankkonto gezahlt. In diesem Falle erfolgt die Zahlung der Ausschüttung auf
Kosten des Zahlungsempfängers innerhalb von vier Monaten ab dem Datum, an dem die
Verwaltungsratsmitglieder die Dividende angekündigt haben.
Die Ausschüttungsrichtlinien für jeden Teilfonds sind im Nachtrag für den relevanten Teilfonds dargelegt.
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_____________________________________________________________________________________
RISIKOFAKTOREN
_____________________________________________________________________________________
Das Folgende ist eine allgemeine Erläuterung einiger Risiken, die den Wert von Anteilen betreffen können.
Beachten Sie auch den eventuell vorhandenen, als „Risikofaktoren“ betitelten Abschnitt des relevanten
Nachtrags zur Erläuterung weiterer Risiken, die für eine bestimmte Anteilausgabe spezifisch sind. Diese Risiken
sind nicht erschöpfend aufgezählt, was auch nicht beabsichtigt ist. Nicht alle aufgeführten Risiken betreffen
unbedingt alle Anteilemissionen betreffen und es kann weitere Überlegungen geben, die bei bestimmten
Emissionen in Betracht gezogen werden sollten. Welche Faktoren für einen bestimmten Teilfonds von
Bedeutung sind, wird von einer Anzahl an untereinander verknüpften Themen abhängen, insbesondere, aber
nicht darauf beschränkt, von der Beschaffenheit der Anteile, dem (eventuell vorhandenen) Referenzwert, dem
(eventuell vorhandenen) Teilfondsvermögen und von den Derivaten, durch die beide verbunden werden.
Potenzielle Anleger sollten bestimmen, ob eine Anlage in Anteilen einer Klasse entsprechend ihren eigenen
Umständen angemessen ist. Sie sollten den Rat ihrer Rechts-, Geschäfts- und Steuerberater einholen, um die
Konsequenzen einer Anlage in Anteilen einer Klasse zu ermitteln und so zu einer eigenen Bewertung der
Anlagen zu gelangen. Anlagen in die Anteile einer Klasse sind nur für Anleger geeignet, die:
(a) das erforderliche Wissen und die Erfahrung in Finanz- und Geschäftsangelegenheiten haben, um die
Vorteile und Risiken, die mit einer Anlage in Anteilen der relevanten Klasse verbunden sind, zu bewerten;
(b) Zugang zu und Wissen über geeignete(n) Analyseinstrumenten zur Bewertung solcher Vorteile und Risiken
im Kontext ihrer finanziellen Situation haben; und
(c) In der Lage sind, die wirtschaftlichen Risiken einer Anlage in den Anteilen der relevanten Klasse zu tragen.
Potenzielle Anleger sollten ihre eigene, unabhängige Entscheidung treffen, in Anteile der relevanten Klasse zu
investieren, und basierend auf ihrem eigenen Urteil und dem möglicherweise notwendigen Rat der Berater, ob
eine Anlage in die Anteile der relevanten Klasse für sie passend oder geeignet ist. Potenzielle Anleger sollten
sich nicht auf Informationen verlassen, die (auf jegliche Weise) durch die Gesellschaft oder einen
Anlageverwalter oder den Anlageberater oder irgendeinen ihrer jeweiligen verbundenen Unternehmen als ein
Rat zur Anlage oder als Empfehlung zur Anlage in die Anteile der relevanten Klasse kommuniziert wurden, was
unter anderem jede dieser Informationen, Erklärungen oder Erläuterungen bezüglich der Bedingungen der
Anteile der relevanten Klasse oder damit zusammenhängender Merkmale einschließt.
Einleitung
Der Wert und die Erträge von Investitionen und damit der Wert von und die Erträge aus Anteilen eines
Teilfonds können sowohl steigen als auch fallen und ein Anleger kann eventuell den Betrag, den er
angelegt hat, nicht zurückbekommen. Infolge von Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen, die
bei den Anteilen fällig werden können, sollte eine Anlage in Anteilen als mittel- bis langfristig angesehen
werden.
Anleger sollten eine Entscheidung zu einer Anlage erst nach sorgfältigen Überlegungen zusammen mit ihren
Rechts-, Steuer-, Finanz- und anderen Beratern treffen. Die rechtliche, aufsichtsrechtliche, steuerliche und
buchhalterische Behandlung der Anteile kann je nach Rechtsgebiet unterschiedlich sein. Alle Beschreibungen
von Anteilen, die im Verkaufsprospekt und/oder einem Nachtrag dargelegt sind, sind ausschließlich zur
allgemeinen Information bestimmt. Anleger sollten erkennen, dass die Anteile in ihrem Wert sinken können und
sollten darauf vorbereitet sein, einen Gesamtverlust ihrer Anlage tragen zu müssen. Umstände, die
Risikofaktoren zur Folge haben, können gleichzeitig auftreten und/oder sich gegenseitig verstärken und damit
eine unvorhersehbare Wirkung auf den Wert der Anteile haben.
Allgemeine Risiken
Bewertung der Anteile: Der Wert eines Anteils wird schwanken, unter anderem durch Veränderungen in den
Werten des Teilfondsvermögens, des Referenzwerts und, wo zutreffend, der Derivate, die verwendet werden,
31
um die zwei zu verbinden.
Bewertung des Referenzwerts und des Teilfondsvermögens: Das Teilfondsvermögen, der Referenzwert oder
die derivativen Techniken, die verwendet werden, um die zwei zu verbinden, können komplex und
fachspezifischer Natur sein. Bewertungen solcher Vermögensgegenstände oder derivativer Techniken werden
gewöhnlich nur von einer begrenzten Anzahl von Finanzexperten erhältlich sein, die häufig als Gegenpartei bei
den zu bewertenden Transaktionen fungieren. Diese Bewertungen sind oft subjektiv und es kann wesentliche
Unterschiede zwischen den vorliegenden Bewertungen geben.
Wechselkurse: Eine Anlage in die Anteile kann direkt oder indirekt Wechselkursrisiken enthalten.
Zinssätze: Schwankungen bei Zinssätzen der Währung oder Währungen, in die/denen die Anteile, das
Teilfondsvermögen und/oder der Referenzwert denominiert sind, können Finanzierungskosten und den
tatsächlichen Wert der Anteile beeinflussen.
Inflation: Die Inflationsrate beeinflusst die tatsächliche Rendite der Anteile. Ein Referenzwert kann auf die
Inflationsrate bezogen sein.
Rendite: Erträge auf Anteile können nicht direkt mit den Renditen einer Investition verglichen werden, die in
einer alternativen Anlage in einen zugrundeliegendem Teilfondsvermögen oder Referenzwert erzielt wird.
Korrelation: Anteile korrelieren möglicherweise nicht perfekt oder hochgradig mit den Wertschwankungen von
Teilfondsvermögenswerten und/oder dem Referenzwert.
Volatilität: Der Wert von Anteilen kann durch Marktvolatilität und/oder Volatilität des Teilfondsvermögens
und/oder den Referenzwert beeinflusst werden.
Kreditrisiko: Die Fähigkeit der Gesellschaft, Zahlungen an Anteilinhaber hinsichtlich der Anteile zu leisten, wird
in dem Maße anderer, durch die Gesellschaft eingegangener oder ihr auferlegter Verpflichtungen vermindert.
Jede(r) Teilfondsvermögenswert, Referenzwert oder derivative Techniken, die verwendet werden um die zwei
zu verbinden, können das Risiko bergen, dass der Gegenpartei solcher Vereinbarungen eine der
Leistungsverpflichtungen nicht einhalten kann.
Liquiditätsrisiko: Es kann schwierig sein, bestimmte Wertpapierarten zu kaufen oder zu verkaufen, besonders
während ungünstiger Marktentwicklungen, die ihren Wert beeinflussen können. Die Tatsache, dass die Anteile
an einer Börse notiert sind, ist keine Sicherheit für die Liquidität der Anteile. Es gibt keine Sicherheit
dahingehend, dass ein Markt ständig für alle Anteile besteht oder dass ein solcher Markt liquide bleibt.
Hebelwirkung: Das Teilfondsvermögen, der Referenzwert und die derivativen Techniken, die verwendet werden
um die zwei zu verbinden, können Hebelelemente (oder Fremdmittelaufnahmen) enthalten, die potenziell
Verluste vergrößern und Verluste zur Folge haben, die größer als der aufgenommene oder angelegte Betrag
sind.
Politische Faktoren, Vermögenswerte in Schwellenländern und in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der OECD
sind: Die Wertentwicklung der Anteile und/oder die Möglichkeit, Anteile zu kaufen, verkaufen oder
zurückzunehmen, kann durch Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen und durch
Unsicherheiten, wie politischen Entwicklungen, Änderungen in der Regierungspolitik, der Auferlegung von
Beschränkungen des Transfers von Kapital und Änderungen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen beeinflusst
werden. Solche Risiken können bei Anlagen in oder in Bezug auf Schwellenmärkte oder Nicht-OECDMitgliedstaaten verstärkt werden. Zusätzlich sind örtliche Depotverwaltungen in vielen Nicht-OECD- und
Schwellenländern weiterhin unterentwickelt und es besteht beim Handel in solchen Märkten ein Transaktionsund Verwahrrisiko. Unter bestimmten Umständen kann ein Teilfonds einen Teil seiner Vermögenswerte nicht
oder nur verzögert zurückerhalten. Darüber hinaus können die rechtliche Infrastruktur und Rechnungslegungs-,
Wirtschaftsprüfungs- und Berichtsstandards in Schwellenmärkten oder Nicht-OECD-Mitgliedstaaten nicht
dasselbe Maß an Anlegerinformationen oder –Schutz bieten, wie dies im Allgemeinen bei größeren Märkten
zutrifft.
32
Kapitalschutz: Anteile können als ganz oder teilweise geschützt gekennzeichnet sein. Unter gewissen
Umständen kann ein solcher Schutz nicht anwendbar sein. Es kann von Anteilinhabern verlangt werden, ihre
Anteile bis zur Fälligkeit zu halten, um den maximal verfügbaren Schutz zu erhalten. Anteilinhaber sollten die
Bedingungen in Bezug auf einen Schutz sehr sorgfältig lesen. Es sollte besonders beachtet werden, dass, falls
anderweit nicht ausdrücklich vorgesehen, es unwahrscheinlich ist, dass Schutzniveaus auf dem Preis basieren,
zu dem Anteilinhaber die Anteile auf dem (eventuell vorhandenen) Sekundärmarkt gekauft haben.
Pfadabhängigkeit: Anteile können mit Produkten verbunden sein, die pfadabhängig sind. Das heißt, dass jede
gefällte Entscheidung oder Bestimmung (aus der Ausübung eines Wahlrechts, als Fehlerkonsequenz oder aus
sonstigen Gründen) einen kumulativen Effekt dahingehend haben kann, dass der Wert des Produkts mit der
Zeit bedeutend von dem Wert differiert, der bestanden hätte, wenn die gefällte Entscheidung oder das
Wahlrecht in einer anderen Weise ausgeführt worden wären.
Anteilzeichnungen und Rücknahmen: Vorschriften, die sich auf die Zeichnung und Rücknahme von Anteilen
beziehen, erlauben es der Gesellschaft, die Anzahl der zur Zeichnung oder zum Rücknahme verfügbaren
Anteile an jedem Handelstag zu begrenzen und in Verbindung mit solchen Begrenzungen, solche Zeichnungen
und Rücknahmen zurückzustellen oder anteilig auszuführen. Außerdem gibt es gibt es zwischen dem Zeitpunkt
des Eingangs des Auftrags und dem tatsächlichen Datum der Zeichnung oder der Rücknahme eine
Verzögerung, wenn Anträge auf Zeichnung oder Rücknahme erst spät eingehen. Solche Verschiebungen oder
Verzögerungen können dazu führen, dass die Anzahl der Anteile oder der zu erhaltende Rücknahmebetrag
reduziert wird.
Notierung: Es gibt keine Gewissheit, dass eine durch die Gesellschaft beantragte Notierung an einer Börse
erteilt und/oder aufrecht erhalten wird.
Rechtliches und Aufsichtsrechtliches: Die Gesellschaft hat den aufsichtsrechtlichen Beschränkungen oder
Änderungen von Gesetzen, die sie, die Anteile oder die Anlagebeschränkungen betreffen, nachzukommen, was
eine Änderung in der Anlagepolitik und Anlagezielen eines Teilfonds zur Folge haben kann. Das
Teilfondsvermögen, der Referenzwert und die derivativen Techniken, die verwendet werden, um die zwei zu
verbinden, können ebenfalls der Änderung bei Gesetzen oder Anordnungen und/oder regulatorischem
Maßnahmen unterliegen, was ihren Wert beeinflussen kann.
Auftragsverhältnis: Wenn ein Anleger über eine Vertriebsstelle und/oder einen Beauftragten in Anteile investiert
oder Anteile über ein Clearing System hält, erscheint dieser Anteilinhaber üblicherweise nicht im Register der
Gesellschaft und kann daher keine Stimmrechte oder andere Rechte, über die im Register geführte Personen
verfügen, ausüben.
Einsatz von Derivaten: Da ein Teilfonds, dessen Wertentwicklung mit einem Referenzwert verbunden ist, oft in
derivative Finanzinstrumente oder Wertpapiere investiert, die vom Referenzwert abweichen, werden derivative
Techniken eingesetzt, um den Wert der Anteile mit der Wertentwicklung des Referenzwerts zu verbinden.
Während der umsichtige Einsatz solcher Derivate vorteilhaft sein kann, beinhalten Derivate auch Risiken, die in
gewissen Fällen größer als die Risiken von traditionelleren Anlagen sein können.
Marktrisiken: Einige der anerkannten Börsen, an denen ein Teilfonds investieren kann, kann sich gelegentlich
als illiquid oder hoch volatil erweisen. Dies kann Einfluss auf den Preis haben, zu dem ein Teilfonds Positionen
auflösen kann, um Rücknahmeaufträgen oder anderen Finanzierungsbedürfnissen zu entsprechen. Potenzielle
Anleger sollten auch beachten, dass die Wertpapiere von Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung
weniger liquide sind und dies zu Preisschwankungen der Anteile des relevanten Teilfonds führen kann.
Erfüllungsrisiko: Die Handels- und Erfüllungspraktiken einiger Börsen oder Märkte, an denen ein relevanter
Teilfonds investiert, sind möglicherweise nicht dieselben wie jene in mehr entwickelten Märkten, was das
Erfüllungsrisiko erhöhen kann und/oder zu Verzögerungen in der Realisierung der von dem Teilfonds getätigten
Investitionen führt. Diese Börsen und Märkte können auch wesentlich weniger Volumen haben und im
Allgemeinen weniger liquide sein, als jene der mehr entwickelten Märkte. Zusätzlich wird ein Teilfonds dem
Kreditrisiko von Parteien ausgesetzt sein, mit denen er handelt, und trägt das Risiko der Nichterfüllung. Die
Depotbank kann von dem Manager angewiesen sein, Transaktionen zu einer Lieferung auf zahlungsfreier Basis
zu vereinbaren, wenn der Manager der Ansicht ist und die Depotbank zustimmt, dass diese Form der Erfüllung
die übliche Marktpraxis darstellt. Anteilinhaber sollten sich jedoch bewusst sein, dass dies zu einem Verlust für
den relevanten Teilfonds führen kann, falls die Transaktion nicht ausgeglichen wird und die Depotbank
gegenüber dem betreffenden Teilfonds oder den Anteilinhabern für einen solchen Verlust nicht haftet.
33
Referenzwertrisiken
Referenzwertberechnung und Ersatz: Unter gewissen Umständen, die im entsprechenden Nachtrag
beschrieben sind, kann es sein, dass der Referenzwert auf der beschriebenen Basis nicht mehr berechnet oder
veröffentlicht wird, oder dass sich diese Basis ändert oder der Referenzwert ersetzt wird.
Maßnahmen seitens der Emittenten: Wertpapiere, die einen Referenzwert enthalten, können im Falle von
Maßnahmen der Unternehmen hinsichtlich dieser Wertpapiere Änderungen unterliegen.
Abbildungsfehler: Folgendes sind einige der Faktoren, durch die sich der Wert von Anteilen unterschiedlich zum
Wert des Referenzwerts gestalten kann: Anlagen in andere Vermögenswerte als den Referenzwert können zu
Verzögerungen oder zusätzlichen Kosten und Steuern im Vergleich zu einer Anlage in den Referenzwert führen;
Anlagebeschränkungen oder regulatorische Beschränkungen können Einfluss auf die Gesellschaft haben, nicht
jedoch auf den Referenzwert; Schwankungen beim Wert von Teilfondsvermögenswerten; gegebenenfalls eine
Differenz zwischen dem Fälligkeitstag von Anteilen und dem Fälligkeitstag der betreffenden
Teilfondsvermögenswerten; und die Existenz eines vom Teilfonds gehaltenen Barmittelbestands.
Keine Untersuchung oder Prüfung des/der Referenzwert(s)(e): Weder die Gesellschaft, noch der Manager, ein
Anlageberater oder Anlageverwalter oder sonst einer ihrer verbundenen Unternehmen haben oder werden eine
Untersuchung oder Prüfung des Referenzwerts im Auftrag eines potenziellen Anlegers in die Anteile
durchführen. Jede Untersuchung oder Prüfung, die durch oder im Auftrag der Gesellschaft, des Managers, des
Anlageberaters, des Anlageverwalters oder eines verbundenen Unternehmens durchgeführt wird, wird oder soll
einzig zum Zweck ihrer eigenen Anlagezwecke erfolgen.
Bestimmte Risiken in Verbindung mit einer Anlage in bestimmte Referenzwerte oder darin enthaltene
Wertpapiere sind nachfolgend dargelegt:
•
Anteile
Der Wert einer Anlage in Anteile hängt von einer Anzahl an Faktoren ab, insbesondere, aber nicht
darauf beschränkt, von Markt- und Wirtschaftsbedingungen, der Branche, dem geografischen Gebiet
und politischen Ereignissen.
•
Gebündelte Anlagevehikel
Hedgefonds, Investmentfonds und ähnliche Anlagevehikel betreiben die Bündelung von
Anlegervermögen. Anlagen erfolgen dann entweder direkt in Vermögenswerte oder durch eine Vielzahl
von Hedgingstrategien und/oder mathematischen Modelltechniken, die einzeln oder in Kombination
eingesetzt werden, wobei sie sich im Laufe der Zeit ändern können. Diese Strategien und/oder
Techniken können spekulativ sein, eventuell keine wirksame Absicherung bieten und ein erhebliches
Verlustrisiko beinhalten und Gewinnchancen begrenzen. Es kann schwierig sein, Bewertungen von
Produkten zu erhalten, bei denen solche Strategien und/oder Techniken verwendet werden, und der
Wert solcher Produkte kann stärker fallen als andere Anlagen. Gebündelte Anlagevehikel sind oft nicht
reguliert, stellen nur begrenzt Informationen über ihren Betrieb zur Verfügung, können umfangreiche
Kosten, Provisionen und Maklercourtagen und beträchtliche Gebühren für die Investoren beinhalten
(was Vergütungen für nicht realisierte Gewinne einschließen kann), verfügen über keine
Mindestkreditstandards, wenden risikoreiche Strategien an wie Leerverkauf und hohe
Fremdfinanzierungsquoten und stellen Sicherheiten auf nicht getrennt verwalteten Konten von
Drittparteien auf.
•
Indizes
Die Zusammenstellung und Berechnung eines Index oder Portfolios basiert im Allgemeinen auf Regeln,
Gebühren werden abgerechnet und es beinhaltet die Ermessensfreiheit des Index-Sponsors oder
Portfoliomanagers. Methoden, die für gewisse proprietäre Indizes verwendet werden, wurden dafür
entwickelt, sicherzustellen, dass das Niveau des Index zu einer bestimmten Zeit ein vorausbestimmtes
34
Niveau erreicht. Dieser Mechanismus kann jedoch eine Einschränkung von Gewinnen über dieses
Niveau hinaus bewirken. Kontinuierlicher Schutz oder Lock-in Merkmale, die Schutz bei einem fallenden
Markt bieten, können andererseits zu einer niedrigeren Gesamtwertentwicklung bei steigenden
Märkten führen.
•
Immobilien
Die Risiken, die mit einer direkten oder indirekten Investition in Immobilien verbunden sind, schließen
ein: die zyklische Natur von Immobilienwerten, Änderungen im Umwelt-, Planungs-, Miet-, Steuer- und
sonstigem Recht oder Regulierungen, die Einfluss auf Immobilien haben, demografische Trends,
Schwankungen bei Mieteinnahmen und Anstieg der Zinssätze.
•
Zinsrisiken
Risiken, die mit den Anlagen in den Referenzwert(en) verbunden sind, bei denen der Wert oder der
Ertrag durch Bezug auf einen oder mehrere Zinssätze berechnet wird, beinhalten das Risiko von
Veränderungen und Volatilität bei den relevanten Zinssätzen und das Niveau der Zinssätze im
Allgemeinen, das durch wirtschaftliche, politische und Marktbedingungen beeinflusst wird.
•
Wechselkursrisiken und Devisenkontrollen
Risiken, die mit Anlagen in den Referenzwert(en) verbunden sind, bei denen der Wert oder die Rendite
Währungsumrechnungen einschließt und ein oder mehrere Wechselkurse angewendet werden,
beinhalten das Risiko, dass Wechselkurse sich ändern können (unter bestimmten Umständen
bedeutend) (auch aufgrund der Abwertung oder Aufwertung einer Währung) sowie das Risiko, dass
Regierungen oder Währungsbehörden mit Zuständigkeit für eine Währung Devisenkontrollen
verhängen oder modifizieren können (wie einige dies in der Vergangenheit taten).
•
Kreditrisiko
Anlagen in den Referenzwert(en), bei denen der Ertrag mit der Bonität einer oder mehrerer
Referenzeinheit(en) verbunden ist/sind, sind als Ganzes oder zum Teil dem Kreditrisiko dieser
Referenzeinheiten ausgesetzt.
•
Rohstoffe
Preise von Rohstoffen werden unter anderem durch verschiedene makroökonomische Faktoren wie
veränderte Lieferungs- und Nachfragebeziehungen, Witterungsbedingungen und anderen
Naturphänomene, Landwirtschaft, Handel, Finanz-, Geld- und Devisenkontrollprogramme und die Politik
von Regierungen (auch Regierungsinterventionen in bestimmten Märkten) und andere Ereignisse
beeinflusst.
•
Strukturierte Finanzinstrumente
Zu den strukturierten Finanzinstrumenten gehören zum Beispiel, aber nicht nur, durch Forderungen
unterlegte Wertpapiere (Asset-Backed Securities) und Credit-Linked-Securities, die ein höheres
Liquiditätsrisiko enthalten können als das Engagement in Staats- oder Unternehmensanleihen. Gewisse
spezifizierte Ereignisse und/oder die Wertentwicklung von Vermögenswerten, auf die sich solche
Wertpapiere beziehen, können den Wert oder die Zahlungen aus solchen Wertpapieren beeinflussen
(die jeweils null sein können).
•
Sonstiges
Referenzwerte können andere Vermögenswerte enthalten, die ein erhebliches finanzielles Risiko beinhalten, wie
notleidende Kredite, qualitativ minderwertige Kreditsicherheiten, Termingeschäfte und Einlagen bei
35
Rohstoffhändlern (in Verbindung mit ihren Aktivitäten).
Potenzielle Interessenkonflikte: Von Citigroup Global Markets Limited wird erwartet, für die Gesellschaft als
Anlageberater, Vertriebsstelle, Index-Sponsor, Portfoliomanager, Anerkannte Gegenpartei, Market Maker
und/oder Unterdepotbank tätig zu sein. Zudem kann ein verbundenes Unternehmen von Citigroup Global
Markets Limited als Anlageverwalter für bestimmte Teilfonds bestellt werden. Jedes Unternehmen der Citigroup
Global Markets Limited und ihrer verbundenen Unternehmen, die in einer solchen Rolle handeln, und die
Verwaltungsratsmitglieder, der Manager, die Depotbank, der Administrator, jeder Anteilinhaber, weitere
Anlageberater, Anlageverwalter, Index-Sponsor, Portfoliomanager, Anerkannte Gegenpartei oder Vertriebsstelle
und jeder Market Maker kann Handlungen unternehmen, die zu potenziellen Interessenkonflikten führen
können, insbesondere, aber nicht darauf beschränkt, Finanzierungs- oder Banktransaktionen mit der
Gesellschaft oder Investitionen und Handel in Anteilen, anderen Wertpapieren und Vermögenswerten
(insbesondere Verkauf an oder Rücknahme durch die Gesellschaft) in der Art, wie in dem Teilfondsvermögen
oder Referenzwert vorgesehen - siehe „Verwaltung der Gesellschaft, Interessenkonflikte.“
Getrennte Haftung zwischen den Teilfonds: Die Bestimmungen der Companies Acts von 1963 -2006 sehen die
getrennte Haftung zwischen den Teilfonds vor. Diese Bestimmungen müssen jedoch noch an ausländischen
Gerichten bestehen, insbesondere im Hinblick auf die Befriedigung von Forderungen lokaler Gläubiger. Es kann
daher nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Teilfonds der Gesellschaft für
Verbindlichkeiten anderer Teilfonds der Gesellschaft haftbar gemacht wird. Zum Zeitpunkt dieses
Verkaufsprospekts ist sich der Verwaltungsrat keiner bestehenden oder Eventualverbindlichkeiten eines
Teilfonds der Gesellschaft bewusst.
Vereinbarungen über beschränkten Rückgriff: Die Gesellschaft versucht, Vereinbarungen mit Parteien auf der
Basis eines „beschränkten Rückgriffs“ abzuschließen, sodass Forderungen gegenüber der Gesellschaft auf das
Vermögen eines oder mehrerer bestimmter Teilfonds beschränkt bleiben, oder, in bestimmten Fällen, auf das
Vermögen einer bestimmten Klasse eines Teilfonds. Jeder der Vereinbarungen, wie sie unter "Allgemeine
Informationen – Wichtige Verträge“ beschrieben sind, enthält Restriktionen im Sinne eines beschränkte
Rückgriffs. Ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit des Vorangegangenen hat der Manager gemäß den
Bedingungen des Managementvertrags nur zugestimmt, das Teilfondsvermögen im Auftrag der Gesellschaft zu
Bedingungen zu organisieren, die den Rückgriff einer betroffenen Anerkannten Gegenpartei bei einem
Anspruch ihrerseits gegen die Gesellschaft auf das bestehende oder erforderliche Vermögen in dem
betreffenden Teilfonds oder, in bestimmten Fällen, auf das Vermögen einer bestimmten Klasse eines Teilfonds
beschränken. Es gibt jedoch keine Garantie, dass die Gesellschaft bei anderen Vereinbarungen, welche die
Gesellschaft von Zeit zu Zeit im Zusammenhang mit einer bestimmten Klasse oder Teilfonds eingehen wird, in
der Lage sein wird, einen beschränkten Rückgriff zu vereinbaren.
Konsequenzen von Liquidationsverfahren: Wenn es die Gesellschaft aus irgendeinem Grunde versäumt, ihren
Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten nachzukommen, oder wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Schulden zu
begleichen, kann ein Gläubiger berechtigt sein, einen Antrag auf Liquidation der Gesellschaft zu stellen. Der
Beginn eines solchen Verfahrens kann die Gläubiger (dazu können auch Anerkannte Gegenparteien gehören)
berechtigen, Verträge mit der Gesellschaft (einschließlich Vermögenswerte von Teilfonds) zu kündigen und
Schadensersatz für Verluste aus einer solchen vorzeitigen Kündigung geltend machen. Der Beginn eines
solchen Verfahrens kann zum Ergebnis haben, dass die Gesellschaft aufgelöst wird und ihr Vermögen
(einschließlich das Vermögen aller Teilfonds) realisiert und dazu verwendet wird, die Vergütungen und Spesen
des bestellten Liquidators oder anderer Insolvenzverwalter zu bezahlen, anschließend die gesetzlich
bevorrechtigten Schulden beglichen und dann die Zahlung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft vorzunehmen,
bevor ein Überschuss an die Anteilinhaber der Gesellschaft ausgeschüttet wird. Falls das Verfahren eingeleitet
wird, kann die Gesellschaft eventuell nicht in der Lage sein, die vollen Beträge zu zahlen, so wie sie im Nachtrag
für eine Klasse oder einen Teilfonds erwartet werden.
Haftungsbeschränkung: Anteilinhaber sollten sich bewusst sein, dass falls ein Anlageverwalter für einen
bestimmten Teilfonds bestellt wird, die Haftung eines solchen Anlageverwalters auf diesen bestimmten
Teilfonds beschränkt ist und dass eine solche Haftung sowie jegliche der Gesellschaft und/oder dem
Anlageverwalter zur Verfügung stehenden Rechte oder Rechtsmittel im Rahmen des betreffenden
Anlageverwaltungsvertrags ausschließlich auf dem Vertrag basieren. Dementsprechend verfügen die
Anteilinhaber über keinen Rückgriff auf den Anlageverwalter.
36
_____________________________________________________________________________________
MANAGEMENT DER GESELLSCHAFT
_____________________________________________________________________________________
Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft
Die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft sind nachfolgend benannt:
John Donohoe ist Vorsitzender der Geschäftsführung und Hauptgesellschafter der Carne Global Financial
Services Limited, einer führenden Beratungsfirma für globale Vermögensverwaltungen. Er verfügt über eine fast
zwanzigjährige Erfahrung in der Finanzbranche mit leitenden Funktionen bei Deutsche Bank (Managing
Director), State Street und KPMG. Er hat Mandate als geschäftsführendes und nicht geschäftsführendes
Mitglied der Verwaltungsräte mehrerer Deutsche Bank-Unternehmen, darunter Deutsche International (Ireland)
Limited und deren Tochterunternehmen, Morgan Grenfell & Co. Limited (die Investmentbank der Deutsche
Bank in Großbritannien), Deutsche Trustees (UK) Limited und The WM Company Limited. Herr Donohoe war 12
Jahre bei der Deutschen Bank, zuletzt als CEO Europe, Asia and Offshore, Deutsche Global Fund Services. Vor
der Gründung von Came war Herr Donohoe Senior Vice President bei State Street Corp., nachdem diese das
globale Wertpapier-Dienstleistungsgeschäft von der Deutschen Bank übernommen hatte. Herr Donohoe
qualifizierte sich bei KPMG in Dublin als zugelassener Wirtschaftsprüfer. Er ist Kammermitglied der
Wirtschaftsprüfer (Fellow of the Institute of Chartered Accountants) und hält den akademischen Grad eines First
Class Honours in Rechnungswesen und Finanzen der Dublin City University.
Tony Joyce war früher als Managing Director und Finance Director im Verwaltungsrat der Hibernian Investment
Managers Ltd (umbenannt in Aviva Investors, Ireland) tätig, wo er als Mitglied des Ausschusses für die
Vermögensverteilung (Asset Allocation Committee) in alle geschäftlichen Aspekte involviert war. Ferner leitete
er viele Jahre lang den Bereich Bond and Treasury. Herr Joyce hat als Mitglied der Verwaltungsräte mehrerer
lokaler AVIVA-Töchter in Dublin Zweckgesellschaften für die Kapitalanlage und Investmentfonds aufgelegt und
verwaltet. Bevor er zu Hibernian kam, war er als Vice President bei Citibank im Handel mit Anleihen tätig und
verwaltete das Zinsswap-Geschäft. Seit den 1960er Jahren hatte er verschiedene Positionen in einer Reihe von
in- und ausländischen Finanzdienstleistungsfirmen inne. Herr Joyce hält den akademischen Grad eines MBA
der UCD seit 1980 und qualifizierte sich als FCCA in 1972. Er ist Mitglied des Chartered Institute for Securities &
Investment und des Irish Institute of Bankers. Derzeit ist er als externes Verwaltungsratsmitglied in einer Reihe
irischer Organismen zur gemeinsamen Kapitalanlage in Irland und einer lokal niedergelassenen US-Banktochter
tätig.
Kevin Molony ist Managing Director von Walkers Corporate Services (Dublin) Limited. Er kam im September
2010 zu Walkers. Vorher war er als externes Verwaltungsratsmitglied für Investment und andere Gesellschaften
tätig. Herr Molony war von 1999 bis 2009 Mitglied Director bei Citigroup Global Markets und wirkte bei der
Gründung und dem Aufbau deren institutionellen Maklergeschäfts in Irland mit. Er war Co-Manager in einem
Team für den institutionellen Verkauf, das marktführend war in der Vermittlung internationaler Beteiligungswerte
an Kapitalanlageverwalter in Großbritannien und Irland. Das Fachgebiet von Herrn Molony waren
Beteiligungswerte in den USA und Lateinamerika. Vor seinem Eintritt in Citigroup war Herr Molony bei der
Deutschen Bank für den irischen Kapitalanlageverwaltungsmarkt tätig, mit Spezialisierung auf europäische
Beteiligungswerte. Nach dem Hochschulabschluss im Jahr 1982 war Herr Molony in der
Kapitalanlageverwaltungsbranche tätig. Er verwaltete britische Beteiligungswerte für Philips & Drew Fund
Managers (PDFM), der damals führenden Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft in London. Nach seiner
Rückkehr nach Irland im Jahr 1989 wurde er zum Senior Manager bei AIB Investment Managers bestellt, wo er
deren Teilfonds für US-Beteiligungswerte verwaltete. Herr Molony hält des akademischen Grad eines BA in
Wirtschaftswissenschaften des University College Dublin. Ferner qualifizierte er sich für ein Professional
Diploma in Corporate Governance der Smurfit Business School im Juli 2010.
Kein Verwaltungsratsmitglied:
(i) ist vorbestraft wegen eines strafrechtlichen Vergehens; oder
war insolvent oder musste einem Vergleich zustimmen oder hatte einen Treuhänder für ein Vermögen eines
solchen Verwaltungsratsmitglieds bestimmt; oder
war als Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft tätig, die während seines Mandats als
Verwaltungsratsmitglied in einer Führungsaufgabe oder innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung seines
Mandats als Verwaltungsratsmitglied in einer Führungsaufgabe einen Treuhänder ernannt hat oder eine
37
Zwangsliquidation, einen Gläubigervergleich mit freiwilliger Liquidation, eine Zwangsverwaltung oder
außergerichtliche Gläubigervergleiche (Company Voluntary Arrangements) oder einen Vergleich mit Gläubigern
im Allgemeinen oder mit einer Gruppe seiner Gläubiger eingegangen ist; oder
war Gesellschafter einer Gesellschaft, die, während er Partner war oder innerhalb von 12 Monaten nach
Beendigung des Gesellschafterverhältnisses, eine Zwangsliquidation, Administration oder außergerichtlichen
Gesellschaftervergleich eingegangen ist oder für die ein Treuhänder für das Vermögen der
Personengesellschaft bestellt wurde; oder
unterliegt der öffentlichen Kritik durch gesetzliche oder regulatorische Behörden (einschließlich anerkannter
Berufsverbände); oder
wurde von einem Gericht mit Berufsverbot belegt, als Verwaltungsratsmitglied tätig zu sein oder ist von der
Unternehmensleitung oder Führung der Geschäfte eines Unternehmens ausgeschlossen.
Falls Anteile börsennotiert sind, gibt es außer den hier enthaltenen Informationen keine weiteren erforderlichen
Informationen hinsichtlich der Verwaltungsratsmitglieder gemäß den Zulassungsanforderungen für die
Notierung an der Irischen Wertpapierbörse.
Für die Zwecke dieses Verkaufsprospekts entsprechen die Adressen der Verwaltungsratsmitglieder dem
Geschäftssitz der Gesellschaft.
Der Verwaltungsrat ist dafür verantwortlich, die Geschäfte der Gesellschaft entsprechend der Satzung zu
führen. Während sie die Globalsteuerung der Verwaltung der Teilfonds beibehalten, haben die
Verwaltungsratsmitglieder das Tagesgeschäft der Investmentverwaltung, die Administration und den Vertrieb
der Anteile der Gesellschaft jeweils an den Manager, den Administrator und die Vertriebsstelle delegiert und die
Verwahrung der Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds an die Depotbank. Konsequenterweise sind alle
Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft in Bezug auf die Gesellschaft keine geschäftsführende Organe.
Manager
Die Gesellschaft hat Capita Financial Managers (Ireland) Limited zum Manager der Gesellschaft und eines
jeden Teilfonds bestellt, mit der Befugnis, vorbehaltlich der Globalaufsicht und Kontrolle durch die Gesellschaft,
eine oder mehrere seiner Funktionen zu delegieren. Der Manager ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Sie wurde in Irland am 22. Februar 2006 gegründet und ist im vollständigen Besitz von The Capita
Group plc. Das genehmigte Grundkapital des Managers beträgt €150.000 mit einem eingezahlten Kapital von
€ 2,00. Der Manager handelt derzeit als Manager von weiteren neun Organismen zur gemeinsamen
Kapitalanlage. Der Manager ist durch die Zentralbank zugelassen und reguliert. Der Verwaltungsrat des
Managers setzt sich zusammen aus Laurence Everitt, Tony Joyce, Paul Nunan, Michael Greaney und
Christopher Addenbrooke. Der Secretary des Managers ist Michael Greaney.
Anlageverwalter
Die Gesellschaft und/oder der Manager kann einen Anlageverwalter für einen bestimmten Teilfonds bestellen.
Wird ein solcher Anlageverwalter bestellt, werden die Informationen zum Anlageverwalter und zum
entsprechenden Anlageverwaltungsvertrag im Nachtrag des entsprechenden Teilfonds angegeben.
Anlageberater
Der Manager hat, falls nicht anderweitig im Nachtrag für den entsprechenden Teilfonds ausdrücklich
angegeben, Citigroup Global Markets Limited dazu bestellt, dem Manager Anlageberatungsdienste hinsichtlich
eines jeden Teilfonds bereitzustellen. Citigroup Global Markets Limited wurde gemäß dem Recht von England
und Wales am 21. Oktober 1983 gegründet. Die Hauptaktivitäten von Citigroup Global Markets Limited
beinhalten die Tätigkeit als Makler und Händler für festverzinsliche Anleihen und Beteiligungstiteln und
entsprechenden Produkten in den internationalen Kapitalmärkten und die Tätigkeit als Underwriter und
Dienstleister bei Unternehmensfinanzierungen. Citigroup Global Markets Limited agiert in dem Vereinigten
Königreich und mittels seiner europäischen Zweigniederlassungen außerhalb des Vereinigten Königreichs.
Citigroup Global Markets Limited wird durch die FSA reguliert.
Einzelheiten zu jedem anderen Anlageberater, der durch den Manager bestellt wird, wird in dem relevanten
Nachtrag, der den Anteilinhabern zur Verfügung steht, bekanntgegeben und Einzelheiten zu Vergütungen, die
an einen Anlageberater zu zahlen sind, sofern sie aus dem Teilfondsvermögen gezahlt werden, sind im
entsprechenden Nachtrag und in den regelmäßigen Berichten, die von der Gesellschaft veröffentlicht werden,
38
angegeben.
Depotbank
Die Gesellschaft hat J.P. Morgan Bank (Ireland) plc bestellt, gemäß den Verordnungen als Depotbank der
Vermögen eines jeden Teilfonds zu handeln und Treuhanddienstleistungen für die einzelnen Teilfonds
bereitzustellen.
Die Depotbank wurde als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 30. November 1926 gemäß dem
Recht Irlands gegründet. Ihre Haupttätigkeit ist es, Bankdienstleistungen zur Verfügung zu stellen, einschließlich
der Erbringung von Treuhanddienstleistungen für Organismen zur gemeinsamen Kapitalanlage. Die Depotbank
wird durch die Zentralbank reguliert.
Entsprechend den Bedingungen des Depotbankvertrags kann die Depotbank jedoch auch eine oder mehrere
Personen zur Unterdepotbank des Gesellschaftsvermögens bestellen. Die Haftung der Depotbank soll nicht
durch die Tatsache beeinflusst werden, dass sie einige oder aller ihrer Vermögenswerte zur Verwahrung einer
dritten Partei anvertraut hat. Um ihre Verantwortlichkeiten gemäß den Mitteilungen der Zentralbank zu erfüllen,
sind sich die Parteien darüber einig, dass die Zentralbank der Meinung ist, dass die Depotbank Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit bei der Auswahl und Ernennung einer dritten Partei als mit der Verwahrung Beauftragte
anwendet, um sicherzustellen, dass die dritte Partei die Fachkompetenz und das Ansehen hat und behält, die
angemessen sind, um die betreffenden Aufgaben auszuüben. Die Depotbank muss die dritte Partei laufend
angemessen beaufsichtigen und gelegentlich angemessene Erkundigungen zur Bestätigung der fachkundigen
Erfüllung der Aufgaben der dritten Partei einziehen. Diese Aussage beansprucht nicht, eine juristische
Interpretation der Verordnungen zu sein.
Da die Gesellschaft in Märkten investieren kann, in denen Depotbank- und/oder Clearingsysteme nicht
vollständig entwickelt sind, können die Vermögenswerte der Gesellschaft, die in diesen Märkten gehandelt
werden und einer Unterdepotbank anvertraut wurden, unter Umständen, die eine solche Unterdepotbank
notwendig machen, unter den gegebenen Bedingungen einem Risiko ausgesetzt sein, bei dem die Depotbank
von einer Haftung befreit ist. Potenzielle Anleger werden auf den Abschnitt „Risikofaktoren“ verwiesen.
Der Depotbankvertrag legt die zu befolgenden Auflagen hinsichtlich der Ersetzung der Depotbank durch eine
andere Depotbank fest und enthält Bestimmungen, die den Schutz der Anteilinhaber im Falle einer solchen
Ersetzung sicherstellen.
Administrator
Der Manager hat die Capita Financial Administrators (Ireland) Limited zum Administrator für jeden Teilfonds
bestellt.
Der Administrator ist für die Leistung der täglichen Verwaltung des Teilfonds verantwortlich, einschließlich der
Registrierungs- und Transferagenturfunktionen und für das Bereitstellen der Fondsbuchhaltung für die
Teilfonds, einschließlich der Berechnung des Nettoinventarwerts des Teilfonds und des Nettoinventarwerts je
Anteil.
Der Administrator ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde in Irland am 22. Februar 2006
gegründet und ist im vollständigen Besitz von The Capita Group plc. Das genehmigte Grundkapital des
Administrators beträgt € 150.000 mit einem eingezahlten Kapital von € 2,00. Der Administrator ist durch die
Zentralbank zugelassen und reguliert. Haupttätigkeit des Administrators ist es, Verwaltung, Registrierungs- und
Transferagenturdienste für andere Organismen zur gemeinsamen Kapitalanlage bereitzustellen.
Vertriebsstelle
Der Manager hat Citigroup Global Markets Limited als Vertriebsstelle für die Anteile der Gesellschaft bestellt.
Bitte lesen Sie auch den Abschnitt „Anlageberater“ oben bezüglich weiteren Informationen zur Vertriebsstelle.
Promoter
Der Promoter ist eine im Vereinigten Königreich gegründete Bank, die durch die Financial Services Authority
gemäß dem Financial Services and Markets Act 2000 genehmigt wurde. Der Promoter ist Teil der Citigroup Inc.,
einer diversifizierten globalen Finanzdienstleistungs-Holdinggesellschaft, deren Geschäfte eine breite Spanne
von Dienstleistungen für Verbraucher und Unternehmen in mehr als 100 Ländern zur Verfügung stellt. Der
Promoter engagiert sich im Vereinigten Königreich und Kontinentaleuropa durch seine verschiedenen
39
Abteilungen und Zweigstellennetze in der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen internationales
Corporate- und Investmentbanking, Private Banking und Vermögensverwaltung sowie von Dienstleistungen im
Privatkundengeschäft. Der Promoter hat Zweigniederlassungen in Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, auf Madeira, den Niederlanden, Norwegen, Portugal,
Spanien und Schweden sowie im Vereinigten Königreich.
Interessenkonflikte
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts, können die Verwaltungsratsmitglieder und jede Verbundene
Person einen Vertrag schließen oder eine Finanz-, Bank- oder andere Transaktion untereinander oder mit der
Gesellschaft eingehen, insbesondere, jedoch nicht beschränkt darauf: Anlagen durch die Gesellschaft in
Wertpapiere einer Verbundenen Person oder Anlagen durch eine Verbundene Person in einer Gesellschaft oder
Einheit, deren Anlage Teil der Vermögenswerte in einem Teilfonds umfasst oder die aus einem solchem Vertrag
oder solchen Transaktionen berechtigt sind. Außerdem kann jede Verbundene Person auf ihre jeweils eigene
oder fremde Rechnung in Anteile investieren oder mit ihnen handeln, die sich auf einen Teilfonds oder auf Arten
von Vermögenswerten beziehen, wie sie in einem Teilfonds enthalten sind.
Alle Barmittel der Gesellschaft können bei jeder Verbundene Person im Rahmen der Bestimmungen des
Central Bank Acts, 1942 to 1998 von Irland in der jeweils gültigen Fassung des Central Bank and Financial
Services Regulatory Authority of Ireland Acts, 2003 bis 2004, verwahrt werden oder in Einlagezertifikaten oder
Bankinstrumenten angelegt werden, die durch jede Verbundene Person ausgegeben sein können. Bank- und
ähnliche Transaktionen können mit oder durch eine Verbundene Person vorgenommen werden.
Jede Verbundene Person kann auch als Makler oder Antragsteller bei Verkauf oder Kauf von Wertpapieren und
anderen Anlagen handeln (einschließlich Devisenhandel und Wertpapierleihe) für bzw. von einem
entsprechenden Teilfonds. Es gibt seitens einer Verbundenen Person keine Verpflichtung, über daraus
ergebende Vorteile gegenüber dem entsprechenden Teilfonds oder den Anteilinhabern des Teilfonds
Rechenschaft abzulegen, und alle solche Vorteile können durch die entsprechende Partei einbehalten werden,
vorausgesetzt, solche Transaktionen werden zu normalen Marktkonditionen verhandelt und ausgeführt, sind im
Einklang mit den besten Interessen der Anteilinhaber dieses Teilfonds, und:
(i)
es liegt eine zertifizierte Einschätzung einer solchen Transaktion durch eine Person, die von der
Depotbank (oder im Falle, dass solch eine Transaktion durch die Depotbank eingegangen wurde, den
Verwaltungsratsmitgliedern) als unabhängig und kompetent vor; oder
(ii)
die Transaktion wurde zu den besten Bedingungen ausgeführt, die vernünftigerweise auf einem
organisierten Anlagemarkt gemäß seinen geltenden Regeln erzielbar ist; oder
(iii)
wenn (i) und (ii) nicht praktikabel sind, eine solche Transaktion zu Bedingungen ausgeführt wurde, zu
denen die Depotbank (oder im Falle, dass eine solche Transaktion durch die Depotbank
abgeschlossen wurde, die Verwaltungsratsmitglieder) überzeugt ist, dass sie in Übereinstimmung mit
dem Grundsatz ist, dass solche Transaktionen zu normalen Marktkonditionen verhandelt und
ausgeführt werden und im Einklang mit den Interessen der Anteilinhaber dieses Teilfonds sind.
Der Manager kann auch im Geschäftsverlauf potenzielle Interessenkonflikte gegenüber der Gesellschaft haben,
und zwar unter anderen Umständen, als den oben angeführten. Der Manager wird jedoch in einem solchen Fall
seine Verpflichtungen aus dem Managementvertrag berücksichtigen, insbesondere seine Verpflichtungen, im
besten Interesse der Gesellschaft zu handeln, soweit dies praktikabel ist, und seine Verpflichtungen gegenüber
anderen Kunden beachten, wenn Investitionen getätigt werden, bei denen Interessenkonflikte auftreten können,
und wird sicherstellen, dass solche Konflikte zwischen der Gesellschaft, den entsprechenden Teilfonds und
anderen Kunden gerecht gelöst werden. Der Manager wird sicherstellen, dass Investitionschancen auf einer
fairen und unparteiischen Basis zwischen der Gesellschaft und seinen anderen Kunden verteilt werden. Im
Falle, dass ein Interessenkonflikt entsteht, werden sich die Verwaltungsratsmitglieder bemühen, dass solche
Konflikte gerecht gelöst werden.
Die Vergütung des Managers basieren im Allgemeinen auf dem Nettoinventarwert eines Teilfonds. Falls der
Nettoinventarwert des Teilfonds steigt, steigt die an den Manager zu zahlende Vergütung und entsprechend
besteht hier für den Manager einen Interessenkonflikt, wenn er für die Bestimmung des Bewertungspreises
einer Teilfondsinvestition verantwortlich ist.
40
Soft Commissions
Sofern es nicht im entsprechenden Nachtrag angegeben ist, besteht keine Absicht, dass Soft CommissionVereinbarungen hinsichtlich eines Teilfonds, der in Bezug auf die Gesellschaft gebildet wurde, eingegangen
werden.
41
____________________________________________________________________________________
HANDEL MIT ANTEILEN
____________________________________________________________________________________
ZEICHNUNG VON ANTEILEN
Zeichnung von Anteilen
Die Verwaltungsratsmitglieder sind durch die Satzung ermächtigt, die Ausgabe der Anteile durchzuführen und
neue Anteilsklassen zu schaffen (gemäß den Anforderungen der Zentralbank) und haben das freie Ermessen,
einen Auftrag für Anteile ganz oder teilweise zu akzeptieren oder abzulehnen. Wird ein Auftrag abgelehnt, wird
der Administrator die Zeichnungsgelder oder den Restbetrag mittels elektronischer Überweisung auf das Konto,
von dem sie gezahlt wurden, auf Kosten und Gefahr des Antragstellers erstatten. Es wird klargestellt, dass
diese Beträge vor der Erstattung an den Antragsteller nicht verzinst werden.
Die Verwaltungsratsmitglieder können nach ihrem Ermessen vor dem Erstausgabedatum entscheiden, das
Erstangebot von Anteilen einer Klasse eines Teilfonds zu stornieren. Die Verwaltungsratsmitglieder können
auch entscheiden, das Angebot einer neuen Anteilsklasse, die hinsichtlich eines Teilfonds aufgelegt wurde, zu
stornieren. Die Verwaltungsratsmitglieder können auch jederzeit entscheiden, eine bestehenden Anteilsklasse,
die hinsichtlich eines Teilfonds ausgegeben wird, für Zeichnungen zu sperren, aus kommerziellen Gründen
einzustellen, welche (falls vorhanden) im Nachtrag angegeben werden müssen. In diesem Falle werden
Antragsteller, die einen Auftrag auf Zeichnung gestellt haben, ordnungsgemäß informiert und alle
Zeichnungsgelder, die bereits gezahlt wurden, werden in der Weise zurückgegeben, wie im vorangegangenen
Absatz dargelegt.
Bruchteile von Anteilen können mit bis zu zwei Dezimalstellen ausgegeben werden. Zeichnungsgelder, die
kleinere Bruchteile von Anteilen darstellen, werden dem Antragsteller nicht zurückerstattet, sondern gehen in
das Vermögen des entsprechenden Teilfonds über und kommen den Anteilinhabern des Teilfonds
entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung proportional zugute.
Das Auftragsformular enthält gewisse Bedingungen hinsichtlich des Auftragsverfahrens für Anteile in der
Gesellschaft und gewisse Ausgleichszahlungen zugunsten der Gesellschaft, des entsprechenden Teilfonds, des
Managers, eines Anlageverwalters, des Administrators, der Depotbank, der Vertriebsstelle, des/der
Anlageberater(s) und der anderen Anteilinhaber, für ihnen entstandene Verluste als Folge des Auftrags auf
Erwerb oder den Besitz von Anteilen durch bestimmte Antragsteller.
Direkte Zeichnungen bei der Gesellschaft
Anträge auf Erstzeichnung von Anteilen sollten zu Händen des Administrators schriftlich oder durch Telefax bei
der Gesellschaft eingereicht werden. Dazu muss ein unterzeichnetes Original-Auftragsformular (und
unterstützende Dokumentation hinsichtlich der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche) im Falle eines
Erstauftrags für Anteile umgehend vorgelegt werden. Anschließende Anteilszeichnungen in einem Teilfonds
können erfolgen, indem der Administrator durch Telefax oder schriftlich kontaktiert wird.
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche bei Direktzeichnungen durch die Gesellschaft
Die in dem Criminal Justice (Money Laundering and Terrorist Financing) Act 2010 vorgesehenen Maßnahmen
zur Bekämpfung der Geldwäsche verlangen die detaillierte Prüfung der Identität eines jeden Antragstellers. Von
einer Person wird beispielsweise verlangt, eine Kopie ihres Passes oder Personalausweises vorzulegen, die die
Identität der Person und das Geburtsdatum belegt, ordnungsgemäß durch einen Notar oder eine andere
Person, die in dem Auftragsformular bestimmt ist, beglaubigt, zusammen mit zwei originalen/beglaubigten
Dokumenten, die die Adresse der Person bestätigen, wie beispielsweise die Rechnung eines
Versorgungsunternehmens oder ein Bankauszug, welche nicht älter als drei Monate sind. Im Falle von
Antragstellern in Form von Unternehmen kann dies die Vorlage einer beglaubigten Kopie der
Gründungsurkunde erfordern (sowie die jeder Änderung der Firma), Gesellschaftervertrag und Satzung (oder
Entsprechendes) und die Namen, Berufe, Geburtsdaten und Adressen von Wohn- und Geschäftssitz der
Verwaltungsratsmitglieder des Unternehmens.
Der Administrator behält sich das Recht vor, alle Informationen zu verlangen, die notwendig sind, um die
Identität eines Antragstellers zu prüfen. Falls dahingehend ein Verzug des Antragstellers vorliegt oder er es
unterlässt, eine der verlangten Informationen zum Zweck der Prüfung vorzulegen, kann der Administrator den
Auftrag ablehnen und alle Zeichnungsgelder zurückgeben. Wird ein Auftrag abgelehnt, wird der Administrator
42
die Zeichnungsgelder zurückgeben oder den Rest mittels Scheck oder elektronischer Überweisung auf das
Konto, von dem sie gezahlt wurden, auf Kosten und Gefahr des Antragstellers erstatten.
Abhängig von den Umständen eines jeden Auftrags kann eine detaillierte Prüfung nicht erforderlich sein, wenn
(a) der Antragsteller Zahlungen aus einem Konto leistet, das im Namen des Antragstellers bei einem
anerkannten Finanzinstitut geführt wird, oder (b) der Auftrag durch einen anerkannten Vermittler gestellt wird,
oder (c) die Anlage durch einen anerkannten Vermittler oder eine Finanzinstitution getätigt wird. Diese
Ausnahmen gelten nur, wenn die erwähnten Finanzinstitute oder Zwischenhändler in einem Land ansässig sind,
das Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche hat die den in Irland geltenden gleichwertig sind.
Antragsteller können den Administrator kontaktieren, um festzustellen, ob sie unter die oben genannten
Ausnahmen fallen.
Zeichnungen über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem
Erst- oder Folgezeichnungen von Anteilen können auch indirekt erfolgen, das heißt, durch die Vertriebsstelle,
eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem zur Weiterleitung an die Gesellschaft und zur Betreuung durch
den Administrator (die Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle bzw. das Clearingsystem haben sicherzustellen, dass
der Administrator die Zeichnungen innerhalb der entsprechenden Handelsfrist erhält). In diesem Falle kann der
Administrator nach eigenem Ermessen auf die oben genannten Identifizierungsanforderungen unter den
folgenden Umständen oder unter solchen Umständen, die unter den derzeitigen irischen Vorschriften zur
Bekämpfung der Geldwäsche als ausreichend gelten, verzichten:
(a)
falls eine Zeichnung über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem
vorgenommen wird, das durch eine Regulierungsbehörde beaufsichtigt ist, welche die Verpflichtung zur
Identifizierung des Kunden anordnet, und zwar derjenigen entsprechend, die nach irischem Gesetz
erforderlich ist, um Geldwäsche zu bekämpfen und dem die Vertriebsstelle, die Untervertriebsstelle oder
das Clearingsystem unterliegen;
(b)
falls eine Zeichnung durch die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem
vorgenommen wird, deren Muttergesellschaft durch eine Regulierungsbehörde beaufsichtigt ist, welche
die Verpflichtung zur Identifizierung des Kunden anordnet, und zwar derjenigen entsprechend, die nach
irischem Gesetz erforderlich ist um Geldwäsche zu bekämpfen, und wo das auf die Muttergesellschaft
anzuwendende Gesetz oder die Konzernrichtlinien eine entsprechende Verpflichtung bei den Filialen
oder Zweigniederlassungen anordnen;
Die Finanzaufsichtsbehörden jener Länder, die die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF)
ratifiziert haben, sollen im Allgemeinen eine Verpflichtung zur Kundenidentifizierung, wie sie das irische Recht
verlangt, bei den Fachleuten des Finanzsektors, die ihrer Aufsicht unterstehen, anordnen.
Die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem können einen Beauftragten für Investoren
stellen, die Anteile durch sie erwerben. Solche Anleger können nach eigenem Ermessen entscheiden ob sie
diese Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, gemäß derer der Beauftragte Anteile in seinem Namen für
und im Auftrag von den Anlegern halten wird und die, zwecks Ermächtigung des Beauftragten zur Stimmabgabe
bei
der
Hauptversammlung
der
Anteilinhaber,
diesen
mit
besonderen
oder
allgemeinen
Abstimmungsanweisungen versehen. Ungeachtet des Vorstehenden, behalten die Anleger die Fähigkeit direkt
in der Gesellschaft zu investieren, ohne solche Auftragsdienstleistungen zu nutzen.
Anteile können im Namen eines Clearingsystems (oder dessen Beauftragten) ausgegeben und registriert
werden, das von oder im Auftrag eines Anlegers, durch die Vertriebsstelle, die relevante Untervertriebsstelle
oder einen externen Auftragsdienstleister, je nach Fall, ernannt wurde, und das von der Gesellschaft anerkannt
und akzeptiert ist. Von Kontoinhabern können Gebühren verlangt werden, die gewöhnlich an ein Clearingsystem
(oder einen Beauftragten) für die Kontopflege und Kontoführung zu zahlen sind.
Aufschub von Zeichnungen
Die Verwaltungsratsmitglieder können nach alleinigem Ermessen bestimmen, dass es unter gewissen
Umständen für die vorhandenen Anteilinhaber schädlich ist, einen Auftrag für Anteile gegen Barmittel oder
Sacheinlage anzunehmen, der mehr als 5% des Nettoinventarwerts eines Fond ausmacht. In diesem Falle
können die Verwaltungsratsmitglieder den Auftrag zurückstellen und, in Rücksprache mit dem relevanten
Anleger, entweder von dem Anleger verlangen, den vorgeschlagenen Auftrag über einen vereinbarten Zeitraum
zu staffeln oder ein Anlagekonto außerhalb der Gesellschaftsstruktur zu schaffen, in dem die Zeichnungsgelder
des Anlegers investiert werden. Ein solches Anlagekonto wird dazu verwendet, Anteile über den im Voraus
vereinbarten Zeitplan hin zu erwerben. Der Anleger trägt alle Transaktionskosten oder angemessenen
43
Aufwendungen, die in Verbindung mit dem Erwerb solcher Anteile entstehen. Ein anwendbarer
Ausgabeaufschlag wird von den Zeichnungsgeldern abgezogen, ehe die Anlage der Zeichnungsgelder beginnt.
Abwicklung von direkten Zeichnungen bei der Gesellschaft
Die Ausgabe von Anteilen erfolgt normalerweise in Bezug auf die Anträge, die bis zur im relevanten Nachtrag
angegebenen Handelsfrist bezüglich eines bestimmten Handelstags vorliegen. Handelstage und Handelsfristen
bezüglich eines jeden Teilfonds sind im relevanten Nachtrag angegeben. Anträge, die nach der Handelsfrist des
relevanten Handelstags eingehen, sollen, falls der Administrator nicht anderweit bestimmt, und vorausgesetzt,
sie gehen vor der nächsten relevanten Handelsfrist ein, als zu dieser nächsten Handelsfrist eingegangen
erachtet werden. Aufträge sind unwiderruflich, sofern die Verwaltungsratsmitglieder oder ein Delegierter nichts
Anderweitiges vereinbaren. Wenn dies verlangt wird, können die Verwaltungsratsmitglieder nach alleinigem
Ermessen und nach vorhergehender Genehmigung durch die Depotbank bestimmen, zusätzliche Handelstage
und Bewertungszeitpunkte für den Erwerb von Anteilen hinsichtlich der Teilfonds zu bestimmen, die allen
Anteilinhabern offen stehen.
Abwicklung von
Clearingsystem
Zeichnungen
durch
die
Vertriebsstelle,
eine
Untervertriebsstelle
oder
ein
Verschiedene Zeichnungsverfahren und Zeitbegrenzungen können Anwendung finden, wenn Anträge für Anteile
über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem erfolgen, auch wenn die endgültigen
Fristen mit dem Administrator, auf die im vorangegangenen Absatz Bezug genommen wird, davon unberührt
bleiben. Vollständige Zahlungsinstruktionen zur Zeichnung über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle
oder ein Clearingsystem sind bei der Vertriebsstelle, der relevanten Untervertriebsstelle oder einem
Clearingsystem verfügbar.
Keiner
Vertriebsstelle,
Untervertriebsstelle
oder
keinem
Clearingsystem
Zeichnungsanweisungen zurückzuhalten, um von einer Preisänderung zu profitieren.
ist
es
gestattet,
Anleger sollten wissen, dass sie Anteile an den Tagen nicht über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle
oder ein Clearingsystem erstehen können, an denen solch eine Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle oder
Clearingsystem für Geschäfte nicht geöffnet ist.
Unter Umständen, bei denen Zeichnungserlöse nicht termingerecht erhalten werden, kann das relevante
Anteilskontingent gekündigt werden und der Antragsteller kann aufgefordert werden, die Gesellschaft für alle
Kosten und Ausgaben, die hierbei entstanden sind, zu entschädigen.
Mindesterstanlagebetrag, Mindestfolgeanlagebetrag und Mindestanforderungen der Beteiligung
Der Mindesterstanlagebetrag, der Mindestfolgeanlagebetrag und der Mindestanteil im Bestand von Anteilen
einer jeden Klasse eines Teilfonds können variieren und sind im Nachtrag für den relevanten Teilfonds
dargelegt. Die Verwaltungsratsmitglieder behalten sich das Recht vor, gelegentlich alle Anforderungen bezüglich
des Mindesterstanlagebetrag, des Mindestfolgeanlagebetrag und der Mindestanforderung der Beteiligung
zurückzustellen, und zwar nach eigenem billigem Ermessen.
Die Gesellschaft kann jederzeit alle Anteile von Anteilinhabern zurücknehmen, deren Bestand geringer als die
Mindestanforderung an eine Beteiligung ist. In diesem Falle wird der betroffene Anteilinhaber eine Mitteilung im
Voraus erhalten, um in der Lage zu sein, den Bestand über diese Mindestanforderung an eine Beteiligung
während dieses Zeitraums, nach Empfang solch einer Mitteilung, zu vergrößern, wie dies durch die
Verwaltungsratsmitglieder bestimmt wird (und in der Mitteilung dargelegt ist).
Ausgabepreis
Während des Erstangebotszeitraums für einen jeden Teilfonds (sofern vorhanden), entspricht der
Erstausgabepreis im relevanten Teilfonds dem Betrag, der im Nachtrag des betreffenden Teilfonds angegeben
ist.
Der Ausgabepreis, zu dem Anteile eines Teilfonds am Handelstag nach dem Erstangebotszeitraum (sofern
vorhanden) ausgegeben werden, wird durch die Ermittlung des Nettoinventarwerts je Anteil der relevanten
Klasse an dem relevanten Handelstag berechnet, wie im relevanten Nachtrag dargelegt.
Ein Ausgabeaufschlag von bis zu 5% kann durch die Gesellschaft als Zahlung an die Vertriebsstelle oder
Untervertriebsstelle für die Ausgabe von Anteilen erhoben werden, durch die beispielsweise Provisionen an die
44
Untervertriebsstellen und andere Finanzvermittler gezahlt werden können. Die Höhe des Ausgabeaufschlags
(sofern vorhanden) ist im relevanten Nachtrag dargelegt. Alternativ kann die Gesellschaft einen bedingt
aufgeschobene Verkaufsgebühr ("BAV") für einen bestimmten Teilfonds verrechnen. Verrechnet der Teilfonds
eine BAV, werden Informationen zu dieser BAV im Nachtrag des entsprechenden Teilfonds aufgeführt, und eine
solche BAV darf 4% nicht übersteigen.
Bezahlung der Anteile
Zahlungen hinsichtlich der Ausgabe von Anteilen sind zum relevanten Abrechnungstag durch elektronische
Überweisung frei verfügbarer Gelder in der Währung des Nennwerts der relevanten Anteilsklasse zu leisten.
Schecks werden nur unter außerordentlichen Umständen, nach Ermessen des Administrators und nach
vorheriger Absprache akzeptiert. Der Administrator kann in eigenem Ermessen Zahlungen in anderen
Währungen annehmen, doch werden diese Zahlungen in die Währung des Nennwerts der relevanten
Anteilsklasse zum dann geltenden Wechselkurs, der dem Administrator zur Verfügung steht, umgerechnet und
nur der Nettoerlös (nach Abzug der Umtauschkosten) wird zur Bezahlung der Zeichnungsgelder verwendet.
Dies kann eine Verzögerung bei der Bearbeitung des Auftrags zur Folge haben.
Wenn die Zahlung nicht vollständig zum Abrechnungstag erhalten wurde oder im Falle einer Nicht-Freigabe von
Geldern, kann die Zuteilung von Anteilen, die hinsichtlich eines solchen Auftrags erfolgt, nach Ermessen des
Administrators storniert werden. Alternativ kann der Administrator den Auftrag als Auftrag einer solchen Anzahl
von Anteilen behandeln, wie sie mit dieser Zahlung am Handelstag der dem Empfang der vollständigen Zahlung
folgt oder der frei verfügbaren Gelder erworben werden können. In diesen Fällen kann die Gesellschaft dem
Antragsteller alle entstandenen Bankgebühren oder Marktverluste des relevanten Teilfonds belasten.
Ausgaben gegen Sachleistung
Wenn der Verwaltungsrat überzeugt ist, dass bestehenden Anteilinhabern keine wesentlichen Nachteile
dadurch entstehen, kann er im Rahmen der Bestimmungen des Companies Acts 1963 to 2009, Anteile an
einem Teilfonds gegen die Übertragung von Vermögenswerten auf die Depotbank für Rechnung des
entsprechenden Teilfonds zuteilen. Diese Vermögenswerte müssen ihrem Wesen nach die Kriterien für
geeignete Vermögenswerte im Sinne der Anlageziele, -politik und –beschränkungen für den entsprechenden
Teilfonds erfüllen. Die Anzahl der auf diese Weise auszugebenden Anteile entspricht der Anzahl, die an dem
Tag, an dem die Vermögenswerte an die Depotbank im Auftrag des relevanten Teilfonds übertragen werden,
gegen Barmittel (zusammen mit dem Ausgabeaufschlag) gegen Zahlung einer Summe, die dem Wert der
Vermögenswerte entspricht, ausgegeben würden. Der Wert der zu übertragenden Anlagen wird berechnet,
indem die unten unter der Überschrift „Berechnung des Nettoinventarwerts/Bewertung von Vermögenswerten“
beschriebenen Bewertungsmethoden angewendet werden.
Einschränkungen bei Zeichnungen
Während eines Zeitraums, in dem die Berechnung des Nettoinventarwerts des entsprechenden Teilfonds in der
unter der Überschrift „Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes“ ausgesetzt ist, können Anteile nicht
durch die Gesellschaft ausgegeben oder verkauft werden. Antragsteller, die Anteile direkt bei der Gesellschaft
oder dem Administrator zeichnen, werden von einer solchen Verschiebung benachrichtigt und ihre Anträge
werden als am nächsten Handelstag eingegangen angesehen, der dem Ende einer solchen Aussetzung folgt,
sofern sie nicht zurückgezogen worden sind. Antragsteller, die Anteile über eine Vertriebsstelle oder eine
Untervertriebsstelle zeichnen oder Antragsteller, die ggf. Kontoinhaber durch ein Clearingsystem werden wollen,
müssen sich direkt an die Vertriebsstelle, die Untervertriebsstelle bzw. das relevante Clearingsystem wegen der
während der Dauer dieser Aussetzung zu treffenden Maßnahmen hinsichtlich gestellter oder offener Anträge
wenden. Über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle bzw. ein Clearingsystem, je nach Fall,
vorgenommene oder während eines solchen Aussetzungszeitraums anhängige Anträge werden als am
nächsten Handelstag eingegangen angesehen, der dem Ende einer solchen Aussetzung folgt.
Anteile können weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft oder gekauft oder
von oder für eine US-Person (wenn nicht unter gewissen Ausnahmen gemäß dem Recht der Vereinigten
Staaten erlaubt) gekauft oder gehalten werden.
Verwässerungsgebühr
Bei Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil können die Verwaltungsratsmitglieder, wenn es sich um
größere Zeichnungen handelt, den Nettoinventarwert je Anteil anpassen, indem eine Verwässerungsgebühr von
bis zu 1% des Nettoinventarwerts je Anteil zur Einbehaltung im Vermögen des entsprechenden Teilfonds
hinzugefügt wird. Weitere Einzelheiten hierzu werden im relevanten Nachtrag dargelegt. Die
45
Verwässerungsgebühr deckt die Handelskosten ab und schützt den Wert der Vermögensgegenstände des
relevanten Teilfonds.
Rücknahme von Anteilen
Verfahren bei direkter Rücknahme
Aufträge zur Rücknahme von Anteilen sollten an die Gesellschaft zu Händen des Administrators in schriftlicher
Form, durch Telefax oder mittels anderer Medien (gemäß den Anforderungen der Zentralbank) gerichtet
werden, wie dies die Verwaltungsratsmitglieder (in Übereinstimmung mit dem Administrator) zu gegebener Zeit
festlegen und müssen bei Anfragen in schriftlicher Form oder durch Telefax die entsprechende Kontonummer,
den/die relevanten Teilfonds, Anteilklassen und jede weitere Information enthalten, die der Administrator
vernünftigerweise verlangt, und müssen von oder im Auftrag von dem Anteilinhaber unterzeichnet sein, ehe eine
Auszahlung der Rücknahmeerlöse geleistet werden kann. Rücknahmeanfragen, die durch Telefax erfolgen,
müssen nachfolgend schriftlich bestätigt werden.
Aufträge zur Rücknahme, die durch Telefax oder durch sonstige, vom Verwaltungsrat gemäß den
Anforderungen der Zentralbank anerkannte (mit dem Administrator abgestimmte) Medien eingehen, werden nur
bearbeitet, wenn der Name und die Kontonummer des Anteilinhabers und der Name, die Adresse und/oder
Telefaxnummer oder Angaben für den Versand der Auftragsbestätigung mit den Aufzeichnungen des beim
Administrator registrierten Anteilinhabers übereinstimmen. Sollte der Anteilinhaber bestimmen, dass die zu
sendende Auftragsbestimmung an einen Namen und/oder eine Adresse geschickt wird, die von den bei dem
Administrator registrierten abweichen, muss eine schriftliche Bestätigung dieser Änderung durch den
Anteilinhaber vorgelegt werden und bei dem Administrator eingehen, ehe der Auftrag bearbeitet wird.
Abwicklung von direkten Rücknahmen der Gesellschaft
Aufträge, die an oder vor der relevanten Handelsfrist eingehen, werden wie in diesem Abschnitt und dem
relevanten Nachtrag erwähnt, gewöhnlich am selben relevanten Handelstag bearbeitet. Rücknahmeaufträge,
die nach der Handelsfrist eingehen, werden, falls die Verwaltungsratsmitglieder nicht anders bestimmen und
vorausgesetzt, sie gehen vor der nächsten Handelsfrist ein, so behandelt, als wären sie zu dieser nächsten
Handelsfrist eingegangen.
In keinem Falle sollen Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden, ehe das Original-Auftragsformular des Anlegers
erhalten wurde und alle notwendigen Prüfungen zur Bekämpfung der Geldwäsche durchgeführt worden sind.
Ein Rücknahmeantrag kann nach Zustimmung durch den Administrator nicht mehr zurückgezogen werden. Auf
Anforderung können die Verwaltungsratsmitglieder nach alleinigem Ermessen und nach vorhergehender
Zustimmung durch die Depotbank genehmigen, zusätzliche Handelstage und Bewertungszeitpunkte für den
Rücknahme von Anteilen hinsichtlich der Teilfonds zu bestimmen, die allen Anteilinhabern offen stehen.
Rücknahmeverfahren über die Vertriebsstelle, Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem
Die Rücknahmeverfahren und die Handelsfristen können differieren, wenn die Anträge zum Rücknahme bei
einer Vertriebsstelle, einer Untervertriebsstelle oder durch ein Clearingsystem erfolgen, obgleich die
letztendliche Handelsfrist und die oben und im relevanten Nachtrag dargelegten Verfahren davon nicht betroffen
sind. Antragsteller für Rücknahmen können Informationen zum Rücknahmeverfahren direkt von der
Vertriebsstelle, der Untervertriebsstelle bzw. dem relevanten Clearingsystem erhalten, je nach Fall, und sollten
auch den relevanten Nachtrag beachten.
Umfang der Rücknahmen
Ein Antragsteller kann den Rücknahme aller oder Teile seiner Anteile in einer Klasse eines Teilfonds verlangen.
Der Mindestrücknahmebetrag kann entsprechend dem Teilfonds oder der Anteilsklasse variieren.
Bei Teilfonds, die einen Endgültigen Rücknahmetag aufweisen, werden alle Anteile, bei denen kein
Rücknahmeantrag hinsichtlich dieses Endgültigen Rücknahmetag eingegangen ist, zwangsweise an einem
solchen Endgültigen Rücknahmetag zurückgekauft, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil wie er am
Endgültigen Rücknahmetag berechnet wird. Wenn im Nachtrag kein Endgültiger Rücknahmetag angegeben ist,
verfügt der entsprechende Teilfonds über keinen Endgültigen Rücknahmetag. Teilfonds, für die kein
Endgültigen Rücknahmetag festgesetzt wurde, können gemäß dem in der Satzung festgelegten Verfahren
geschlossen werden. Die Anteile werden zum Nettoinventarwert je Anteil zurückgenommen (unter Anrechnung
46
tatsächlicher Realisierungspreise der Anlagen und der Realisierungskosten), der am Handelstag berechnet
wird, an dem die Entscheidung wirksam wird.
Der Administrator kann es ablehnen, einen Rücknahmeantrag auszuführen, wenn er zu einer Beteiligung in
Anteilen eines Teilfonds unterhalb der Mindestbestandsgrenze für diese Anteilsklasse dieses Teilfonds führen
würde. Jeder Rücknahmeantrag, der solche Auswirkung hat, kann von der Gesellschaft oder dem Administrator
als Auftrag zum Rücknahme des gesamten Bestands des Anteilinhabers in dieser Anteilsklasse behandelt
werden.
Der Administrator wird keine unvollständigen Rücknahmeanträge akzeptieren, ehe nicht alle notwendigen
Informationen erhalten sind.
Rücknahmepreis
Der Rücknahmepreis, zu dem Anteile an einem Handelstag zurückgenommen werden, ist der Nettoinventarwert
je Anteil der relevanten Klasse zum relevanten Handelstag. Der Erlös, der bei einer Rücknahme von Anteilen
auszahlbar ist, ist der Rücknahmepreis abzüglich des entsprechenden Rücknahmeabschlags und aller weiteren
Gebühren, Kosten, Ausgaben oder Steuern. Die Methode zur Feststellung des Nettoinventarwerts eines
Teilfonds und des Nettoinventarwerts je Anteil einer Anteilsklasse in einem Teilfonds ist in der Satzung
dargelegt,
wie
in
diesem
Verkaufsprospekt
unten
unter
dem
Titel
„Berechnung
des
Nettoinventarwerts/Bewertung von Vermögenswerten“ beschrieben.
Wenn ein Rücknahmeantrag durch einen Anleger, der als Steuerpflichtige irische Person angesehen wird oder
im Auftrag einer Steuerpflichtigen irischen Person vorgelegt wurde, wird die Gesellschaft von den
Rücknahmeerlösen einen Betrag abziehen, der den durch die Gesellschaft an die Irish Revenue Commissioners
zu zahlenden Steuern hinsichtlich der relevanten Transaktion entspricht.
Auszahlung von Rücknahmeerlösen
Der Betrag, der bei der Rücknahme von Anteilen fällig wird, wird durch elektronische Überweisung auf das
relevante, in dem Original des Auftragsformulars angegebene Konto des Anteilinhabers in der Währung des
Nennwerts der relevanten Anteilsklasse des relevanten Teilfonds (oder in einer anderen Währung entsprechend
der Bestimmung durch die Verwaltungsratsmitglieder) am Abrechnungstag gezahlt. Auszahlungen der
Rücknahmeerlöse werden an den registrierten Anteilinhaber gerichtet oder erfolgen zugunsten der gemeinsam
registrierten Anteilinhaber, je nach Fall. Die Rücknahmeerlöse der Anteile werden nur bei Empfang des
Rücknahmeantrags durch den Administrator, zusammen mit weiteren Dokumentationen, gezahlt, die der
Administrator vernünftigerweise verlangen kann.
Einschränkungen bei Rücknahmen
Die Gesellschaft darf in der Zeit, in der die Berechnung des Nettoinventarwerts des jeweiligen Teilfonds, wie
nachstehend unter "Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts" beschrieben, ausgesetzt ist, keine
Anteile eines Teilfonds zurücknehmen. Antragsteller für Rücknahmen der Anteile, wird eine solche Aussetzung
mitgeteilt, und ihre Anträge werden, außer wenn sie widerrufen wurden, zum nächstfolgenden Handelstag nach
dem Ende einer solchen Aussetzung berücksichtigt. Antragsteller, die Anteile über die Vertriebsstelle, eine
Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem zurücknehmen lassen, müssen sich direkt mit der Vertriebsstelle,
der Untervertriebsstelle oder dem jeweiligen Clearingsystem für Vereinbarungen in Bezug auf die
Rücknahmeanträge, die während eines solchen Aussetzungszeitraums gestellt oder unbearbeitet ausstehen, in
Verbindung setzen. Während eines solchen Aussetzungszeitraums über die Vertriebsstelle, eine
Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem gestellte oder unbearbeitet ausstehende Rücknahmeanträge
werden, außer wenn sie widerrufen wurden, zum nächst folgenden Handelstag nach dem Ende einer solchen
Aussetzung berücksichtigt.
Der Verwaltungsratsmitglieder sind berechtigt, die Anzahl der an einem Handelstag zurückzunehmenden Anteile
eines Teilfonds auf Anteile zu begrenzen, die 10 % des gesamten Nettoinventarwerts dieses Tesilfonds an
diesem darstellen. In diesem Fall gilt die Begrenzung anteilig, so dass alle Anteilinhaber, die Anteile dieses
Teilfonds an diesem Handelstag zurückgeben wollen, den gleichen Teil solcher Anteile realisieren können.
Anteile, die nicht zurückgenommen worden sind, aber anderweitig zurückgenommen worden wären, werden zur
Rücknahme an dem nächsten Handelstag ausgeführt und (auf einer anteiligen Basis) mit Priorität gegenüber
nachfolgend eingegangenen Rücknahmeanträgen. Wenn Rücknahmeanträge auf diese Weise ausgeführt
werden, wird der Administrator die davon betroffenen Anteilinhaber benachrichtigen.
Die Satzung enthält spezifische Vorschriften für den Fall, dass ein von einem Anteilinhaber erhaltener
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Rücknahmeantrag zur Folge hätte, dass Anteile, die mehr als 5 % des Nettoinventarwerts eines Teilfonds
darstellen, von der Gesellschaft an einem Handelstag zurückgenommen werden. In einem solchen Fall kann die
Gesellschaft den Rücknahmeantrag durch eine Ausschüttung der Anlagen des relevanten Teilfonds in
Sachwerten ausführen, vorausgesetzt, dass eine solche Ausschüttung für die Interessen der verbleibenden
Anteilinhaber dieses Teilfonds nicht nachteilig wäre und eine solche Vermögensverteilung zuvor durch die
Depotbank genehmigt wurde. Wenn der Anteilinhaber, der eine solche Rücknahme beantragt, eine Mitteilung
über die Absicht der Gesellschaft erhält, den Rücknahmeantrag durch eine solche Ausschüttung von
Vermögenswerten durchzuführen, kann der Anteilinhaber von der Gesellschaft verlangen, dass sie anstelle der
Übertragung solcher Vermögenswerte deren Verkauf veranlasst und die Verkaufserlöse abzüglich der in
Zusammenhang mit einem solchen Verkauf entstandenen Kosten an ihn zahlt.
Die Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft eine Rücknahme von Anteilen nicht durchführen darf, wenn nach
der Zahlung eines Betrages im Zusammenhang mit einer solchen Rücknahme der Nettoinventarwert des
ausgegebenen Grundkapitals der Gesellschaft gleich oder weniger als 300.000 EUR oder seines Gegenwertes
in einer Fremdwährung betragen würde. Dies gilt nicht für einen Rücknahmeantrag, der von den
Verwaltungsratsmitgliedern angesichts der Auflösung der Gesellschaft angenommen wurde.
Zwangsrücknahmen
Die Gesellschaft kann alle Anteile eines Teilfonds zwangsweise zurücknehmen, wenn der Nettoinventarwert des
jeweiligen Teilfonds niedriger als die gegebenenfalls im jeweiligen Nachtrag genannte Mindestgröße ist.
Der relevante Teilfonds behält sich das Recht vor, Anteile zurückzunehmen, die sich unmittelbar oder mittelbar
im Besitz einer US-Person (sofern dies nicht im Rahmen einer Ausnahmeregelung gemäß den US-Wertpapiergesetzen zulässig ist), einer natürlichen Person von unter 18 Jahren (oder ein anderes Alter, wie von den
Verwaltungsratsmitgliedern als angemessen erachtet) befinden oder befinden werden, oder falls der Besitz der
Anteile durch eine Person gegen ein Gesetz oder eine Vorschrift eines Landes oder einer Regierungsbehörde
verstößt oder aufgrund dieser eine solche Person nicht qualifiziert dafür ist, solche Anteile zu besitzen oder
wenn es zur Folge haben könnte, dass dem relevanten Teilfonds eine Steuerverbindlichkeit entsteht oder sie
andere finanzielle, rechtliche oder wesentliche administrative Nachteile erleidet, welche dem relevanten
Teilfonds sonst nicht entstanden wären.
Wenn Steuerpflichtige irische Personen Anteile erwerben und halten, wird die Gesellschaft, falls dies für den
Einzug irischer Steuern notwendig sein sollte, Anteile, die von einer Person gehalten werden, welche eine
Steuerpflichtige Irische Person ist oder als eine solche angesehen wird oder die im Auftrag einer
Steuerpflichtigen irischen Person handelt, bei Eintritt eines zu besteuernden Ereignisses zurücknehmen und
kündigen und die daraus erhaltenen Erlöse an die Irish Revenue Commissioners zahlen.
Verwässerungsgebühr
Bei Berechnung des Rücknahmepreises von Anteilen können die Verwaltungsratsmitglieder, wenn es sich um
größere Rückkäufe handelt, den Nettoinventarwert je Anteil anpassen, indem eine Verwässerungsgebühr von
bis zu 1% des Nettoinventarwerts je Anteil zur Einbehaltung im Vermögen des entsprechenden Teilfonds
hinzugefügt wird. Weitere Einzelheiten hierzu werden in dem relevanten Nachtrag dargelegt. Die
Verwässerungsgebühr deckt die Handelskosten ab und schützt den Wert der Vermögensgegenstände des
relevanten Teilfonds.
Tausch von Anteilen
Entsprechend den Bestimmungen des relevanten Nachtrags werden die Anteilinhaber in der Lage sein, an
jedem Handelstag den Tausch des gesamten oder Teile ihres Besitzes an Anteilen einer Klasse eines Teilfonds
(die Originalklasse) gegen Anteile einer anderen Klasse, die zu diesem Zeitpunkt angeboten werden (die Neue
Klasse) (diese Klasse kann von demselben oder einem anderen Teilfonds sein), vorzunehmen, vorausgesetzt,
dass allen Kriterien zur Beantragung von Anteilen in der Neuen Klasse entsprochen wurde und dem
Administrator an oder vor der Handelsfrist des relevanten Handelstags eine Mitteilung darüber zugeht. Der
Administrator kann allerdings nach eigenem Ermessen beschließen, Tauschaufträge, die nach der relevanten
Handelsfrist eingegangen sind, anzunehmen, vorausgesetzt, sie werden vor dem relevanten
Bewertungszeitpunkt erhalten. Die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren, die sich auf Ausgabe und
Rücknahme von Anteilen beziehen, gelten ebenso für den Tausch, mit Ausnahme derjenigen, zu den zu
zahlenden Gebühren, deren Einzelheiten nachfolgend und, wo zutreffend, im relevanten Nachtrag dargelegt
sind.
Wenn der Tausch von Anteilen als eine Erstinvestition in einem Teilfonds beantragt wird, sollten Anteilinhaber
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sicherstellen, dass der Wert der getauschten Anteile gleich oder größer als die Mindesterstanlage für die
relevante Neue Klasse ist, wie im Nachtrag für den relevanten Teilfonds dargelegt. Im Falle eines Tausches von
nur einem Teil eines Bestandes muss der Wert des verbleibenden Bestandes mindestens der
Mindestbeteiligung für die Originalklasse entsprechen.
Die Anzahl der Anteile der Neuen Klasse, die auszugeben ist, wird entsprechend der folgenden Formel
berechnet:
S = [R x (RP x ER)] – F
SP
Wobei gilt:
R
=
die Anzahl der Anteile der zu tauschenden Originalklasse;
S
=
die Anzahl der Anteile der auszugebenden Neuen Klasse;
RP
=
der Rücknahmepreis je Anteil der Originalklasse zum Bewertungszeitpunkt des
relevanten Handelstags;
ER
=
im Falle eines Tauschs von Anteilen, die in der gleichen Währung benannt sind, ist der
Wert von ER 1. In jedem anderen Falle ist der Wert von ER der
Währungsumrechnungsfaktor, der durch die Verwaltungsratsmitglieder zum
Bewertungszeitpunkt des relevanten Handelstags bestimmt wird, und stellt den
tatsächlichen Wechselkurs dar, der bei dem Transfer von Vermögenswerten, bezogen
auf die Original- und die Neue Klasse von Anteilen, anwendbar ist, nachdem dieser
Kurs angepasst wurde, was notwendig sein kann, um die effektiven Kosten eines
solchen Transfers abzubilden.
SP
=
der Ausgabekurs je Anteil der Neuen Klasse zum Bewertungszeitpunkt des relevanten
Handelstags; und
F
=
die (eventuell anfallende) beim Tausch zahlbare Tauschgebühr.
Wenn es einen Tausch von Anteilen gibt, werden Anteile der Neuen Klasse zugeteilt und ausgegeben im
Verhältnis zu den Anteilen der Originalklasse gemäß dem Verhältnis S zu R.
Eine Tauschgebühr von bis zu 3% des Rücknahmepreises der getauschten Anteile kann von der Gesellschaft
für den Tausch von Anteilen erhoben werden.
Einschränkungen bei Rücknahmen
Anteile dürfen in der Zeit, in der die Berechnung des Nettoinventarwerts des/der jeweiligen Teilfonds ausgesetzt
ist, wie nachstehend unter "Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts" beschrieben, nicht in Anteile
einer anderen Klasse umgetauscht werden. Antragsteller für einen Umtausch der Anteile wird eine solche
Aussetzung mitgeteilt und ihre Anträge werden, außer wenn sie widerrufen wurden, zum nächst folgenden
Handelstag nach dem Ende einer solchen Aussetzung berücksichtigt. Antragsteller, die Anteile über die
Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem umtauschen, müssen sich für Vereinbarungen
in Bezug auf Umtauschanträge, die während eines solchen Aussetzungszeitraums gestellt oder unbearbeitet
bleiben, direkt mit der Vertriebsstelle, der Untervertriebsstelle oder dem jeweiligen Clearingsystem in
Verbindung setzen. Während eines solchen Aussetzungszeitraums über die Vertriebsstelle, eine
Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem gestellte oder unbearbeitet ausstehende Rücknahmeanträge
werden, außer wenn sie widerrufen wurden, zum nächst folgenden Handelstag nach dem Ende einer solchen
Aussetzung berücksichtigt.
Berechnung des Nettoinventarwerts/Bewertung von Vermögenswerten
Der Nettoinventarwert eines Teilfonds wird in der Währung ausgedrückt, auf welche die Anteile lauten, oder in
einer anderen Währung, wie von den Verwaltungsratsmitgliedern im Allgemeinen oder in Bezug auf eine
bestimmte Anteilklasse oder in einem speziellen Fall festgelegt. Er wird durch Ermittlung des Werts der
Vermögenswerte des Teilfonds berechnet. Von einem solchen Wert werden die Verbindlichkeiten des Teilfonds
(ohne Eigenkapital der Anteilinhaber) zu dem Bewertungszeitpunkt an einem solchen Handelstag abgezogen.
Der Nettoinventarwert je Anteil eines Teilfonds wird berechnet, indem der Nettoinventarwert des Teilfonds durch
49
die Anzahl der Anteile am Teilfonds, die am Bewertungszeitpunkt für einen solchen Handelstag ausgegeben
sind oder als ausgegeben gelten, geteilt wird und Ergebnis wird mathematisch auf zwei Dezimalstellen gerundet
oder auf eine andere Anzahl von Dezimalstellen, wie es von Zeit zu Zeit von den Verwaltungsratsmitgliedern
festgelegt wird.
Für den Fall, dass die Anteile eines Teilfonds weiter in Anteilklassen aufgeteilt werden, wird der
Nettoinventarwert je Klasse bestimmt, indem der Nettoinventarwert des Teilfonds nominal auf die Klassen
aufgeteilt wird und Anpassungen wegen Zeichnung, Rücknahme, Gebühren, Ertragsthesaurierung oder
Ausschüttung von Erträgen und den Ausgaben, Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte, die jeder Klasse
zuzuordnen sind (einschließlich Gewinne, Verluste oder anderer Kosten von Finanzinstrumenten, die zum
Währungshedging zwischen Währungen angewendet werden, in denen die Vermögenswerte des Teilfonds
denominiert sind, und die denominierte Währung der Klasse und andere speziell dieser Klasse zugeordneten
Finanzinstrumente, deren Gewinne/Verluste und Kosten ausschließlich für diese Anteilklasse angerechnet
werden sollen) und jedem weiteren Faktor, der die Anteilklassen differenziert, vorgenommen wird. Der
Nettoinventarwert je Anteil einer Anteilklasse, bei der es mehr als eine Anteilklasse bezüglich eines Teilfonds
gibt, wird errechnet, indem der Nettoinventarwert der relevanten Anteilklasse durch die Anzahl der Anteile der
relevanten Anteilklasse, die im Umlauf sind oder als im Umlauf gelten, geteilt. Das Ergebnis wird mathematisch
auf zwei Dezimalstellen aufgerundet oder auf eine andere Zahl an Dezimalstellen, die von den
Verwaltungsratsmitgliedern von Zeit zu Zeit bestimmt werden kann.
Die Satzung schreibt die Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten eines jeden
Teilfonds sowie des Nettoinventarwerts eines jeden Teilfonds vor.
Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Teilfonds werden wie folgt bewertet:
(a)
Anlagen, die an einer Börse oder in einem außerbörslichen Markt (andere als die unten in (e) und (g)
genannten) notiert oder gehandelt werden und für die Kursnotierungen jederzeit verfügbar sind, werden
zum zuletzt gehandelten Preis an der Hauptbörse oder dem Markt dieser Anlage zum
Bewertungszeitpunkt am relevanten Handelstag bewertet, wobei gilt, dass der Wert von Anlagen, die an
einer Börse zugelassen sind, aber zu einem Aufgeld oder Disagio außerhalb einer relevanten Börse
erworben oder gehandelt wurden, unter Anrechnung des Agio- oder Disagio-Niveaus zum Datum der
Bewertung der Anlage bewertet werden. Die Depotbank muss sicherstellen, dass die Anwendung
dieses Verfahrens im Kontext der Festsetzung den wahrscheinlichen Realisationswert der Anlage
gerechtfertigt ist. Diese oben genannten Agios oder Disagios sind von einem unabhängigen Makler oder
Market Maker zu beschaffen oder falls solche Agios/Disagios nicht verfügbar sind, durch den Manager.
Der Administrator kann jedoch den Wert der auf dem außerbörslichen Markt gehandelten Anlagen
anpassen, falls er der Ansicht ist, eine solche Anpassung sei erforderlich, um den beizulegenden fairen
Wert im Zusammenhang mit der Währung, Börsengängigkeit, Handelskosten und/oder anderen
Überlegungen, die als relevant erachtet werden, abzubilden.
Wenn bei bestimmten Anlagen der zuletzt gehandelte Preis nach Ansicht des Administrators nicht ihren
fairen Wert wiedergibt oder nicht verfügbar ist, wird der Wert nach bestem Wissen und Gewissen vom
Administrator berechnet (der durch die Verwaltungsratsmitglieder bestellt und durch die Depotbank als
eine dazu befähigte Person bestätigt ist), nach Rücksprache mit dem Manager und in der Absicht, den
wahrscheinlichen Realisationswert solcher Anlagen zum Bewertungszeitpunkt für den relevanten
Handelstag festzusetzen.
(b)
Wenn die Anlagen an mehreren Börsen oder außerbörslichen Märkten notiert oder gehandelt werden,
wird der zuletzt gehandelte Preis an der Börse oder dem außerbörslichen Markt verwendet, der nach
Ansicht des Administrators den Hauptmarkt für solche Anlagen bildet.
(c)
Falls einige der Anlagen zum Bewertungszeitraum des relevanten Handelstags an keiner Börse oder
einem außerbörslichen Markt notiert oder gehandelt werden, werden diese Anlagen zu ihrem
wahrscheinlichen
Realisationswert
bewertet,
der
vom
Administrator
(der
durch
die
Verwaltungsratsmitglieder bestellt und durch die Depotbank als eine dazu kompetente Person bestätigt
ist) nach bestem Wissen und Gewissen und in Rücksprache mit dem Manager bestimmt wird. Dieser
wahrscheinliche Realisationswert wird bestimmt:
(i)
unter Verwendung des ursprünglichen Anschaffungspreises;
(ii)
wenn Folgehandel mit erheblichem Volumen durchgeführt wurde, unter Verwendung des zuletzt
gehandelten Preises, den der Administrator in Abstimmung mit dem Anlageverwalter als Handel
zu Marktbedingungen einstuft;
50
(iii)
Wenn der Administrator in Abstimmung mit dem Manager der Meinung ist, die Anlage habe
eine Wertminderung erfahren, unter Verwendung des ursprünglichen Anschaffungspreises, mit
einem Abschlag, um diese Wertminderung abzubilden.
(iv)
Wenn der Administrator in Abstimmung mit dem Manager glaubt, dass ein Mittelkurs eines
Maklers verlässlich ist, unter Verwendung eines Mittelkurses, oder, wenn dieser nicht verfügbar
ist, eines Geldkurses.
Alternativ kann der Administrator in Abstimmung mit dem Manager den wahrscheinlichen
Realisationswert nach bestem Wissen und Gewissen und mit der Empfehlung einer kompetenten
Person, die vom Administrator oder Manager ernannt und zu diesem Zweck von der Depotbank
bestätigt ist, einschätzen. Aufgrund der Art solch nicht notierter Wertpapiere und der Schwierigkeit, eine
Bewertung aus anderen Quellen zu erhalten, kann diese kompetente Person mit dem Manager
verbunden sein.
(d)
Barmittel und andere liquiden Anlagen werden gegebenenfalls zu ihrem Nennwert einschließlich
aufgelaufener Zinsen bewertet.
(e)
Einheiten oder Anteile in offenen Organismen für gemeinsame Anlagen werden zum letzten
verfügbaren Nettoinventarwert zum Bewertungszeitpunkt des relevanten Handelstags bewertet.
Einheiten und Anteile in geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen werden, falls an einer
Börse oder einem regulierten Markt notiert und gehandelt, zum letzten Handelspreis an einer
Hauptbörse oder einem Markt für solche Anlagen, und zwar zum Bewertungszeitpunkt des relevanten
Handelstags oder, falls dieser nicht verfügbar ist, zum wahrscheinlichen Realisationswert, nach bestem
Wissen und Gewissen und mit der Empfehlung einer kompetenten Person, die vom Administrator oder
Manager ernannt und zu diesem Zweck von der Depotbank bestätigt ist, geschätzt.
(f)
Jeder Wert (einer Anlage oder von Barmitteln), der anders als in der Basiswährung des relevanten
Teilfonds ausgedrückt ist, und jede Mittelaufnahme in einer anderen als der Basiswährung wird in die
Basiswährung umgerechnet, zum (amtlichen oder sonstigen) Kurs der dem Administrator unter diesen
Umständen angemessen scheint.
(g)
Börsengehandelte derivative Instrumente werden zum Abrechnungskurs für solche Instrumente an
diesen Börsen zum Bewertungszeitpunkt des relevanten Handelstags bewertet. Falls ein solcher Preis
nicht verfügbar ist, wird der Wert der wahrscheinliche Realisationswert sein, der nach bestem Wissen
und Gewissen durch den Administrator geschätzt und zu diesem Zweck von der Depotbank geprüft ist.
OTC-Derivate werden zur letzten Bewertung dieser Instrumente zum Bewertungszeitpunkt für den
relevanten Handelstag bewertet, wie durch die Anerkannte Gegenpartei auf einer Tagesbasis
bereitgestellt und auf einer wöchentlichen Basis durch eine kompetente Person (die unabhängig von der
Anerkannten Gegenpartei ist) verifiziert, und zu diesem Zweck von der Depotbank bestätigt.
Devisenterminkontrakte werden zum Bewertungszeitpunkt des relevanten Handelstags mit Bezug zu
den üblichen Market Maker Notierungen, d. h. zu dem Preis, zu dem ein neuer Terminkontrakt
desselben Umfangs und derselben Fälligkeit ausgeführt werden kann, oder wenn diese nicht verfügbar
sind, zum Abrechnungskurs am Bewertungszeitpunkt für den relevanten Handelstag, wie durch die
Anerkannte Gegenpartei auf einer Tagesbasis bereitgestellt und auf einer wöchentlichen Basis durch
eine kompetente Person (die unabhängig von dem Anerkannten Gegenpartei ist) verifiziert und zu
diesem Zweck von der Depotbank bestätigt werden.
Unbeschadet der der Bestimmungen der Absätze (a) bis (g) von oben gilt:
Der Administrator kann nach seinem Ermessen in Bezug auf einen bestimmten Teilfonds, der zur Kategorie der
Geldmarktfonds gehört, eine Anlage mit einer bekannten Restlaufzeit von fünfzehn Monaten oder weniger durch
Verwendung der Bewertungsmethode der fortgeschriebenen Anschaffungskosten bewerten, nach der die
Anlage mit ihren Anschaffungskosten, bereinigt um die Abschreibung der Aufschläge oder der Zuschreibung
von Abschlägen für die Anlage, bewertet wird. Der Administrator oder sein Beauftragter wird eine Prüfung
durchführen oder veranlassen, um Abweichungen zwischen der Methode der fortgeschriebenen
Anschaffungskosten und dem Marktwert der Anlagen festzustellen, in Übereinstimmung mit den Anforderungen
der Zentralbank.
Der Administrator kann variabel verzinsliche Instrumente mit der Methode der fortgeschriebenen
Anschaffungskosten bewerten, wenn diese variabel verzinslichen Instrumente:
51
(i)
einen jährlichen oder kürzeren Neufestsetzungstermin haben; und
(ii)
einen, von Administrator festgelegten Marktwert haben, der annähernd der Bewertung nach den
fortgeschriebenen Anschaffungskosten entspricht; und
(iii)
eine Restlaufzeit von zwei Jahren oder weniger oder, bei Investment Grade Instrumenten, von
bis zu fünf Jahren haben, vorausgesetzt, dass für Instrumente mit einer Restlaufzeit zwischen
zwei und fünf Jahren Verfahren zur Anwendung kommen, die sicherstellen, dass die ermittelte
Bewertung nicht wesentlich von dem tatsächlichen Marktwert abweicht.
Der Administrator kann nach seinem Ermessen in Bezug auf einen bestimmten Teilfonds, der nicht zur
Kategorie der Geldmarktfonds gehört, der aber in Geldmarktinstrumente, Anleihen, Zinsswap-Geschäfte,
Commercial Paper, variabel verzinsliche Schuldverschreibungen oder ähnliche Instrumente investiert, auf der
Basis der fortgeschriebenen Anschaffungskosten bewerten, vorausgesetzt, dass jedes unter Anwendung der
Bewertung auf Basis der fortgeschriebenen Anschaffungskosten bewertete Wertpapier eine Restlaufzeit von
nicht mehr als sechs Monaten hat.
Falls es unmöglich oder nicht richtig ist, eine Bewertung einer speziellen Anlage in Übereinstimmung mit den in
den obigen Absätzen (a) bis (g) erläuterten Bewertungsregeln durchzuführen, oder wenn eine solche Bewertung
keinen repräsentativen Wert in Bezug auf den angemessenen Marktwert des Wertpapiers darstellt, wird der
Wert vom Administrator oder seines Beauftragten mit Sorgfalt und nach Treu und Glauben oder von einer
kompetenten Person, die von der Depotbank für diesen Zweck genehmigt wurde, geschätzt. Hierbei kommt
eine von der Depotbank genehmigte, alternative Methode zur Anwendung.
Falls ein bestimmter Wert nicht wie oben beschrieben ermittelt werden kann oder wenn
Verwaltungsratsmitglieder in Erwägung ziehen, dass eine andere Bewertungsmethode den Marktwert
jeweiligen besser widerspiegelt, wird die Bewertungsmethode der jeweiligen Anlage von
Verwaltungsratsmitgliedern in deren alleinigen Ermessen festgelegt. Eine solche Bewertungsmethode ist
der Depotbank zu genehmigen.
die
der
den
von
Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts
Die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit die Berechnung des Nettoinventarwerts eines Teilfonds und die
Zeichnung, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen und die Zahlung der Rücknahmeerlöse
vorübergehend aussetzen:
(i)
in einem Zeitraum, in dem die Märkte, an denen ein wesentlicher Teil der Anlagen des relevanten
Teilfonds von Zeit zu Zeit gequotet, notiert sind oder gehandelt werden, geschlossen werden oder der
dortige Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist, ausgenommen an gewöhnlichen Feiertagen; oder
(ii)
in einem Zeitraum, in dem aufgrund von politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder geldpolitischen
Ereignissen oder anderer Umstände, die außerhalb der Beherrschung, Verantwortung und Macht der
Verwaltungsratsmitglieder liegen, ein Verkauf oder eine Bewertung eines wesentlichen Teils der
Anlagen des relevanten Teilfonds praktisch nicht durchführbar ist, ohne die Interessen der Anteilinhaber
des relevanten Teilfonds ernsthaft zu schädigen, oder wenn nach Meinung der
Verwaltungsratsmitglieder der Nettoinventarwert des Teilfonds nicht angemessen berechnet werden
kann; oder
(iii)
während eines Ausfalls der Kommunikationsmittel, die normalerweise zur Festlegung des Preises eines
wesentlichen Teils der Anlagen des relevanten Teilfonds eingesetzt werden, oder wenn aus einem
anderen Grund die derzeitigen Preise von jeder der Anlagen des relevanten Teilfonds an einem Markt
nicht unverzüglich und korrekt ermittelt werden können; oder
(iv)
in einem Zeitraum, in dem eine Überweisung von Finanzmitteln in Verbindung mit der Veräußerung
oder dem Kauf von Anlagen des relevanten Teilfonds nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder nicht
zu normalen Preisen oder Wechselkursen vorgenommen werden kann; oder
(v)
in einem Zeitraum, in dem die Verwaltungsratsmitglieder nicht in der Lage sind, Finanzmittel
zurückzuführen, die zum Zweck der Leistung von Zahlungen für die Rücknahme von Anteilen des
relevanten Teilfonds notwendig sind; oder
(vi)
in einem Zeitraum, in dem eine solche Aussetzung nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder im
besten Interesse des relevanten Teilfonds ist; oder
52
(vii)
nach einer Mitteilung an die Anteilinhaber bezüglich einer Hauptversammlung, an der ein Beschluss zur
Liquidation der Gesellschaft oder zur Beendigung des relevanten Teilfonds eingebracht werden soll.
Wenn möglich, werden alle angemessenen Schritte unternommen, um den Zeitraum der Aussetzung so schnell
wie möglich zu beenden.
Anteilinhabern, die die Zeichnungen oder Rücknahmen von Anteilen einer Anteilklasse oder den Umtausch von
Anteilen einer Anteilklasse in eine andere beantragt haben, wird jede solche Aussetzung in einer von den
Verwaltungsratsmitgliedern bestimmten Weise mitgeteilt. Ihre Anträge werden, außer bei Widerruf, allerdings
unter Geltung der oben dargelegten Beschränkungen am jeweiligen ersten Handelstag nach Aufhebung der
Aussetzung bearbeitet. Jede solche Aussetzung wird am selben Geschäftstag der Zentralbank und, soweit in
Bezug auf Anteile zutreffend, unverzüglich der Irischen Wertpapierbörse und den zuständigen Behörden in den
Ländern, in denen die Anteile vermarktet werden, mitgeteilt. Ferner werden Einzelheiten zur Aussetzung allen
Anteilinhabern mitgeteilt und in einer im jeweiligen Land herausgegebenen Zeitung oder in anderen, von den
Verwaltungsratsmitgliedern gegebenenfalls festgelegten Publikationen veröffentlicht, wenn es nach Meinung der
Verwaltungsratsmitglieder wahrscheinlich länger als vierzehn Tage andauern wird.
Bekanntgabe von Preisen
Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis einer jeden Anteilsklasse eines jeden Teilfonds sind vom
Administrator erhältlich, werden ohne Verzögerung der Irischen Wertpapierbörse bekannt gegeben, wenn die
relevanten Anteile an der Irischen Wertpapierbörse notiert sind, und werden an jedem Geschäftstag unter
www.ise.ie veröffentlicht. Diese Preise werden, sofern nicht im relevanten Nachtrag anders angegeben,
gewöhnlich die Preise sein, die beim Handel am vorherigen Handelstag maßgeblich waren, und dienen daher
nur der Orientierung.
Form von Anteilen, Anteilscheine und Übertragung von Anteilen
Die im Register der Gesellschaft eingetragenen Anteile werden in nicht zertifizierter Form und Anteilzertifikate
werden nicht ausgestellt. Auftragsbestätigungen, in denen die Einzelheiten zu dem Handel angegeben sind,
werden normalerweise innerhalb von vier Geschäftstagen des jeweiligen Handelstags ausgestellt. Eine
Bestätigung über das Eigentum als Nachweis der Eintragung in dem Register wird normalerweise monatlich
nach Erhalt aller von dem Verwalter benötigten Originaldokumente ausgestellt.
Die Übertragung von Ansprüchen an den Anteilen, die im Namen eines Clearingsystems eingetragen sind, kann
vom Kontoinhaber direkt mit dem jeweiligen Clearingsystem abgestimmt werden. Kontoinhaber, die ihre
Ansprüche an den Anteilen außerhalb des Clearingsystems übertragen wollen, müssen dies ebenfalls direkt bei
dem jeweiligen Clearingsystem beantragen. Übertragungen durch die Kontoinhaber innerhalb eines
Clearingsystems können zwischen Kontoinhabern in den Büchern des Clearingsystems vorgenommen werden
und werden nicht im Register eingetragen, da das jeweilige Clearingsystem (oder ihr Beauftragter) weiter der
eingetragene Anteilinhaber bleibt. Die Übertragung von Anteilen durch einen Anteilinhaber erfolgt mit einer
schriftlichen Urkunde in allgemeiner Form oder in einer anderen Form, die von den Verwaltungsratsmitgliedern
genehmigt ist und wird von dem Übertragenden unterzeichnet (oder im Falle einer Übertragung durch eine
Körperschaft, im Namen des Übertragenden unterzeichnet oder mit einem Siegel versehen).
Übertragungsempfänger müssen ein Antragsformular ausfüllen und alle anderen von dem Verwalter
angemessen benötigten Dokumente bereitstellen. Bei Tod eines von den gemeinsamen Anteilinhabern, ist/sind
die Hinterbliebenen die einzige(n) Person(en), die ein von der Gesellschaft anerkanntes Eigentumsrecht oder
einen Anspruch auf die Anteile haben, die auf die Namen der gemeinsamen Anteilinhaber eingetragen sind.
Anteile dürfen nicht übertragen werden an: (i) eine US-Person (außer in den in den Gesetzen der Vereinigten
Staaten zugelassenen bestimmten Ausnahmefällen); oder (ii) eine Person, welche die von den
Verwaltungsratsmitgliedern festgelegte Geldwäscheprüfungen nicht erfüllt; oder (iii) eine Person, bei denen es
den Anschein macht, sie hätte gegen ein Gesetz oder eine Vorschrift eines Landes oder einer
Regierungsbehörde verstoßen oder wegen derartiger Vorschriften solche Anteile nicht halten darf; oder (iv) eine
oder mehrere Personen unter Umständen (ganz gleich, ob solche Person(en) unmittelbar oder mittelbar
betroffen sind, und ob allein oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Person(en), die miteinander
verbunden sind oder nicht, oder unter anderen Umständen, die den Verwaltungsratsmitgliedern miteinander
verbunden scheinen), die nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder zur Folge haben können, dass der
relevante Teilfonds eine Steuerverbindlichkeit entsteht oder sie andere finanzielle, rechtliche oder wesentliche
administrative Nachteile erleidet, oder dass der relevante Teilfonds gegen ein Gesetz oder eine Verordnung
verstößt, was anderenfalls nicht eingetreten wäre; oder (v) eine natürliche Person von unter 18 Jahren (oder ein
anderes Alter, wie von den Verwaltungsratsmitgliedern als angemessen erachtet werden kann) oder von
53
kranker Psyche; oder (vi) eine Person, sofern nicht der Übertragungsempfänger solcher Anteile nach einer
solchen Übertragung Anteile hält, die dem Mindesterstanlagebetrag entsprechen oder größer als dieser sind;
oder (vii) eine Person unter Umständen, unter denen infolge einer solchen Übertragung der Übertragende oder
der Übertragungsempfängers weniger als den Mindestanteilbesitz halten würde; oder (viii) eine Person, bei der
in Bezug auf eine solche Übertragung eine Zahlung von Steuern noch aussteht; oder (ix) unter anderen
Umständen, in denen die Satzung, wie hierin beschrieben, eine Übertragung verbietet. Die Eintragung einer
Übertragung kann von den Verwaltungsratsmitgliedern verweigert werden, wenn infolge der Übertragung
entweder der Übertragende oder der Übertragungsempfänger Anteile halten würde, deren Wert unter dem im
Nachtrag für den jeweiligen Teilfonds festgelegten Mindestanteilbesitz für diese Klasse von Anteilen liegt.
Wenn der Übertragende eine Steuerpflichtige irische Person ist oder als solche gilt oder im Namen einer
Steuerpflichtige irische Person handelt, ist die Gesellschaft berechtigt, einen ausreichenden Teil der Anteile des
Übertragenden zurückzunehmen und zurückzuziehen, damit die Gesellschaft die in Bezug auf die Übertragung
an die Revenue Commissioners in Irland zu zahlenden Steuern entrichten kann.
54
_____________________________________________________________________________________
GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN
_____________________________________________________________________________________
Allgemeines
Besonderheiten der spezifischen Vergütungen und Gebühren (einschließlich eventuell vorhandener
erfolgsabhängiger Vergütungen), die an den Manager, einen Anlageverwalter, den Anlageberater, den
Administrator, die Depotbank und die Vertriebsstelle zu zahlen sind, sind im relevanten Nachtrag dargelegt.
Die Gesellschaft kann aus dem Vermögen eines jeden Teilfonds zahlen: Vergütungen und Gebühren, die an
den Manager, den Anlageverwalter, den Anlageberater, die Depotbank, den Administrator und die
Vertriebsstelle zu zahlen sind, die Vergütungen und Gebühren von Unterdepotbanken zu normalen
kommerziellen Sätzen, die Vergütungen und Gebühren der Verwaltungsratsmitglieder (sofern anwendbar, wie
nachfolgend angeführt), alle Gebühren für die Bekanntgabe der Angaben zum Nettoinventarwert,
Stempelsteuern, alle Steuern und Umsatzsteuer, Secretary-Gebühren der Gesellschaft, alle Kosten, die bei
Versammlungen der Anteilinhaber entstehen, Marketing- und Vertriebskosten, Anlagetransaktionsgebühren,
Kosten, die hinsichtlich der Ausschüttung von Erträgen an die Anteilinhaber entstehen, die Vergütungen und
Gebühren für jede Zahlstelle oder Vertreter, die/der in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines anderen
Rechtsgebietes ernannt ist, jeder zahlbare Betrag entsprechend Entschädigungsprovision, wie in der Satzung
enthalten oder jeder Vertrag mit einem Beauftragten der Gesellschaft, alle zahlbaren Summen in Bezug zur
Deckung der Haftpflichtversicherung der Verwaltungsratsmitglieder, Maklergebühren oder andere Ausgaben bei
Anschaffung und Verkauf von Anlagen, die Vergütungen und Gebühren der Abschlussprüfer, Steuer- und
Rechtsberater und Gebühren die mit der Notierung aller Anteile an der Irischen Wertpapierbörse verbunden
sind und der Registrierung aller Anteile zwecks Verkauf in anderen Rechtsgebieten. Die Druck- und
Vertriebskosten dieses Verkaufsprospekts, des relevanten Nachtrags, Berichte, Geschäftsberichte und alle
Begründungen, alle notwendigen Übersetzungsgebühren, die Kosten der Publizierung von Preisen und alle bei
der periodischen Aktualisierung dieses Verkaufsprospekts anfallenden Kosten, oder bei Gesetzesänderung
oder der Einführung von jedem neuen Gesetz (einschließlich entstandener Kosten als Folgen gemäß eines
geltenden Kodexes mit oder ohne Gesetzeskraft) können ebenfalls aus dem Vermögen der Gesellschaft bezahlt
werden. Solch Gebührenregelungen werden im Nachtrag für den relevanten Teilfonds angegeben.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass alle an den Anlageverwalter zu zahlenden Gebühren durch den
Manager oder den Anlageberater aus ihren Vergütungen und nicht aus dem Vermögen des entsprechenden
Teilfonds bezahlt werden.
Den jeweiligen Teilfonds werden die auf sie jeweils entfallenden Vergütungen, Abgaben und Gebühren belastet.
Im Falle von Vergütungen oder Gebühren, die regelmäßig oder wiederkehrend anfallen, wie z. B.
Wirtschaftsprüferhonorare, können die Verwaltungsratsmitglieder diese Vergütungen oder Gebühren als
geschätzten Wert für einen jährlichen oder anderen Zeitraum im Voraus berechnen und sie gleichmäßig über
diesen Zeitraum verteilen.
Vergütungen der Verwaltungsratsmitglieder
Die Verwaltungsratsmitglieder, die nicht mit dem Anlageberater assoziiert sind, sind zu einer Vergütung für ihre
Dienstleistungen als Verwaltungsratsmitglieder berechtigt, vorausgesetzt jedoch, dass die Bezüge eines jeden
Verwaltungsratsmitglied 15.000 € pro Jahr oder einen anderen mitzuteilender Betrag, der im Voraus durch die
Hauptversammlung der Anteilinhaber bestätigt werden kann, nicht übersteigen. Zusätzlich haben alle
Verwaltungsratsmitglieder Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Spesen, die ihnen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verwaltungsratsmitglieder entstehen, aus dem Vermögen der einzelnen
Teilfonds.
Gründungskosten
Die Gründungskosten der Gesellschaft, Genehmigungsverfahren durch eine Behörde, Anmeldegebühren, die
Vorbereitung und Druck dieses Verkaufsprospekts, die Vergütungen und Gebühren aller kompetenter Personen
hierzu, werden von Citigroup Global Markets Limited getragen. Die Kosten zur Einrichtung nachfolgender
Teilfonds können dem relevanten Teilfonds belastet werden.
55
_____________________________________________________________________________________
BESTEUERUNG
_____________________________________________________________________________________
Allgemeines
Die folgenden Angaben zur Besteuerung beziehen sich auf die geltenden Rechtsvorschriften im
relevanten Rechtsgebiet zu dem Datum, auf das dieses Dokuments datiert und stellen keine Rechtsoder Steuerberatung an Anteilinhaber oder künftige Anteilinhaber dar. Wie bei jeder Anlage kann es
keine Garantie geben, dass die Besteuerung oder vorgeschlagene Steuerposition, die zu der Zeit
herrscht, zu der eine Anlage in der Gesellschaft getätigt wird, unbegrenzt bestehen bleibt, da
Bemessungsrundlagen und Steuersätze schwanken können.
Künftige Anteilinhaber sollten sich selbst mit Gesetzen und Bestimmungen (wie zu denen, die sich auf
Besteuerung und Devisenkontrolle beziehen) vertraut machen und gegebenenfalls über ihre
Anwendung bei Zeichnungen, beim Besitz und Rückgabe von Anteilen am Ort ihrer Staatsbürgerschaft,
Aufenthaltsort und Wohnsitz beraten lassen.
Irland
Steuern auf Einkommen und Kapitalgewinne
Die Gesellschaft
Die Gesellschaft wird nur steuerpflichtig hinsichtlich Anteilinhabern, die Steuerpflichtige irische Personen sind
(im Allgemeinen Personen, die zu Steuerzwecken in Irland ansässig oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort
haben – zu weiteren Einzelheiten siehe den Abschnitt Definitionen).
Ein Steuertatbestand besteht:
a) bei einer Zahlung jedweder Art an einen Anteilinhaber durch die Gesellschaft hinsichtlich seiner Anteile;
b) bei einer Übertragung, Kündigung, Rücknahme oder Rückkauf von Anteilen; und
c) wenn sich der Erwerb von Anteilen durch einen Anteilinhaber zum achten Mal jährt und anschließend
alle acht Jahre.
Er beinhaltet aber nicht eine Transaktion hinsichtlich Anteilen, die in einem Clearingsystem gehalten werden,
das von der Irish Revenue Commissioners anerkannt wird, gewisse Übertragungen, die infolge eines
Zusammenschlusses oder Reorganisation von Fondseinrichtungen entstehen, gewisse Übertragungen
zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten oder einem Tausch durch einen Anteilinhaber, der wie unter
Dritten von der Gesellschaft mit Anteilen der Gesellschaft gegen andere Anteile der Gesellschaft ausgeführt
wird.
Wenn ein Anteilinhaber keine Steuerpflichtige irische Person zu der Zeit ist, zu der ein Steuertatbestand
entsteht, werden keine irischen Steuern bezüglich eines Anteilinhabers hinsichtlich des Steuertatbestands zu
zahlen sein.
Wenn Steuern für einen Steuertatbestand gezahlt werden müssen, haftet die Gesellschaft für die Zahlung, die
durch Abzug oder, im Falle einer Übertragung und bei der achtjährlich rollierenden Besteuerung, durch Einzug
oder Aneignung von Anteilen des betreffenden Anteilinhabers regressiert wird.
Falls keine bei der Gesellschaft eingegangene angemessene Erklärung vorliegt, dass der Anteilinhaber keine
Steuerpflichtige irische Person ist, oder wenn der Gesellschaft Informationen vorliegen, die vernünftigerweise
nahelegen, dass die Erklärung unrichtig ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, Steuern anlässlich des
Steuertatbestands zu zahlen. Wenn der Steuertatbestand eine Ertragsausschüttung ist, werden Steuern zu
einem Satz von 25% vom Betrag der Ausschüttung abgezogen. Wenn der Steuertatbestand bei einer anderen
Zahlung oder einem Gewinn für den Anteilinhaber entsteht, bei einer Übertragung von Anteilen und bei dem
achtjährlich rollierenden Steuertatbestand, werden Steuern zu einem Satz von 28% auf die Wertsteigerung der
Anteile seit ihrer Anschaffung abgezogen. Hinsichtlich des achtjährlich rollierenden Steuertatbestands existiert
ein Erstattungsverfahren für die Steuer, wenn die Anteile anschließend zu einem geringeren Wert veräußert
56
werden.
Das Finanz Act 2007 führte eine Vorkehrung gegen Steuervermeidung ein, die den Satz von 28% Steuern auf
48% erhöht, wenn bei einer Anlage in einen Teilfonds der Anleger oder bestimmte Personen, die mit dem
Anleger assoziiert sind, in der Lage sind, auf die Auswahl der Vermögenswerte des Teilfonds einzuwirken.
Anders als in den oben beschriebenen Beispielen unterliegt die Gesellschaft keiner irischen Steuerpflicht auf
Erträge oder steuerbare Gewinne.
Anteilinhaber
Anteilinhaber, die weder in Irland ansässig sind noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Irland haben und von
denen die entsprechende Erklärung abgegeben wurde, unterliegen nicht der Steuer im Falle eines
Steuertatbestands, vorausgesetzt, die Anteile werden nicht durch eine Niederlassung oder eine Agentur im
Irland gehalten und die Anteile, falls diese nicht notiert sind, erzielen nicht den größeren Teil ihrer Werte aus
irischen Land- oder Schürfrechten. Von einer Zahlung, die von der Gesellschaft an Anteilinhaber geleistet wird,
die keine steuerpflichtigen irischen Personen sind, werden keine Steuern abgezogen.
Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Irland haben, oder die ihre
Anteile über einen Niederlassung oder eine Agentur in Irland halten, können der Verpflichtung unterliegen,
Steuern unter dem Selbsteinschätzungssystem zu zahlen oder weitere Steuern oder alle Ausschüttungen oder
Gewinne, die aus ihren Anteilholdings hervorgehen. Insbesondere wenn die Gesellschaft sich entschieden hat,
keine Steuern bei dem Steuertatbestand der achtjährigen Anteilsinhaberschaft abzuziehen, hat ein Anteilinhaber
eine Verpflichtung, eine Selbstveranlagung zur Steuer einzureichen und den entsprechenden Betrag an Steuern
an die Irish Revenue Commissioners zahlen.
In Fällen, in denen eine entsprechende Erklärung hätte abgegeben werden können, aber zum Zeitpunkt des
Steuertatbestands nicht erfolgt ist, führen im Allgemeinen nicht zu Steuererstattungen, mit Ausnahme
bestimmter Anteilinhaber, die Unternehmen sind, im Rahmen ihrer irischen Körperschaftsteuerlast.
Stempelsteuer
Es wird keine irische Stempelgebühr für eine Zeichnung, Transfer, Rücknahme oder Rücknahme von Anteilen
zu zahlen sein, vorausgesetzt, dass keinem Auftrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen
gegen Übertragung von Sachleistungen von in Irland befindlichem Vermögen erfüllt wird.
Kapitalerwerbssteuer
Es fällt keine Haftung wegen irischer Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer (Kapitalerwerbssteuer) durch
eine Schenkung oder eine Erbschaft von Anteilen an, vorausgesetzt:
(i)
zu dem Datum der Veräußerung ist der Veräußerer weder in Irland ansässig noch hat er dort
seinen gewöhnlichem Wohnsitz und zu dem Datum der Schenkung oder der Erbschaft ist der
Erwerber der Anteile weder in Irland ansässig noch hat er dort seinen gewöhnlichem Wohnsitz;
und
(ii)
die Anteile sind zum Datum der Schenkung oder der Erbschaft und dem Bewertungsdatum Teil
der Übertragung.
Sonstige irische Steuerangelegenheiten
Die Erträge und/oder Gewinne der Gesellschaft aus ihren Wertpapieren und Vermögenswerten können in den
Ländern Steuern, einschließlich einer Quellensteuer unterliegen, in denen die Erträge und/oder Gewinne
anfallen. Die Gesellschaft kann möglicherweise nicht die ermäßigten Sätze der Quellensteuer aus
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und solchen Ländern in Anspruch nehmen. Falls sich diese
Situation in der Zukunft ändert und die Anwendung eines niedrigeren Satzes zu einer Rückzahlung an die
Gesellschaft führt, wird der Nettoinventarwert der Gesellschaft nicht neu festgesetzt, sondern der Gewinn wird
den bestehenden Anteilinhaber anteilig im Zeitpunkt der Rückzahlung zugewiesen.
EU Quellensteuerrichtlinie (EU Savings Directive)
Am 3. Juni 2003 hat der Rat der Europäischen Union (ECOFIN) eine Richtlinie hinsichtlich der Besteuerung von
Zinseinkommen eingeführt. Jeder EU Mitgliedsstaat muss die Richtlinien durch Verabschiedung des Gesetzes
57
anwenden, was von den in ihrem Gebiet etablierten Zahlstellen (im Sinne der Richtlinie) verlangt, dass sie die
zuständige Aufsichtsbehörde mit Einzelheiten der Zinszahlungen versehen (was gewisse Zahlungen einschließt,
die bei Organismen für gemeinsame Anlagen geleistet werden), die an eine einzelne Person und bestimmte
dazwischenliegende Einheiten, die in anderen EU Mitgliedstaaten ansässig sind, vorgenommen wurden. Die
zuständige Stelle des EU Mitgliedstaates der Zahlstelle (im Sinne der Richtlinie) ist dann gefordert, diese
Informationen an die zuständige Stelle des EU Mitgliedstaats zu kommunizieren, in welcher der wirtschaftliche
Eigentümer der Zinsen ansässig ist.
EU Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 anwenden.
Irland hat die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Jede irische Zahlstelle, die eine Zinszahlung im Auftrag
eines Teilfonds nach dem 1. Juli 2005 an ein einzelne Person leistet und verbleibende Einheiten, die in der TCA
definiert und in anderen EU Mitgliedstaaten ansässig sind, werden Einzelheiten der Zahlung an die Irish
Revenue Commissioners zu liefern haben, welche wiederum die Informationen an die zuständigen Stellen der
EU Mitgliedstaaten des Wohnorts der betreffenden einzelnen Person oder der verbleibenden Einheit liefern.
Für eine Übergangszeit sind Belgien, Luxemburg und Österreich stattdessen aufgefordert (sofern sie nicht
während dieser Zeit anders wählen) eine Quellensteuerregelung hinsichtlich solcher Zahlungen anzuwenden
(das Ende der Übergangszeit wird von dem Ergebnis gewisser anderer Abkommen hinsichtlich
Informationsaustausch mit gewissen anderen Ländern abhängen). Eine Anzahl von Nicht-EU-Ländern und
Gebieten, einschließlich der Schweiz, haben ähnliche Maßnahmen eingeführt (eine Quellensteuerregelung im
Falle der Schweiz).
Am 15. September 2008 hat die Europäische Kommission einen Bericht für den Rat der Europäischen Union
zum Einsatz der Anordnung vorgelegt, der das Gutachten der Kommission enthält, hinsichtlich notwendiger
Änderungen bei der Anordnung. Am 13. November 2008 hat die Europäische Kommission einen detaillierteren
Vorschlag für die Abänderung der Anordnung veröffentlicht, die eine Anzahl an Empfehlungen zur Änderung
enthält. Wenn alle auf die Anordnung bezogenen vorgeschlagenen Änderungen vorgenommen werden, können
sie den Umfang der oben beschriebenen Anforderungen ändern oder erweitern.
Finance Act 2010
Das Finance Act 2010 hat eine neue Definition für eine "qualifizierte Verwaltungsgesellschaft" eingeführt.
Das Finance Act 2010 hat Vorschriften eingeführt, die es den Revenue Commissioners erlauben,
Anlageinstrumenten Entlastungen hinsichtlich der Anforderung zu gewähren, Erklärungen von nicht in Irland
steueransässigen Anteilinhabern zu erlangen und vorzuhalten, solange wie das Anlageinstrument die
"angemessenen gleichwertigen Maßnahmen" enthält um sicherzustellen, dass jeder Anteilinhaber oder jede
Anteilklasse von Anteilinhabern nicht in Irland ansässig ist. Die Revenue Commissioners befinden sich in dem
Prozess, Richtlinien zur Bedeutung von "angemessenen gleichwertigen Maßnahmen" zu veröffentlichen.
Bestimmte irische Steuerdefinitionen
Geschäftssitz - Gesellschaft
Eine Gesellschaft, die ihre zentrale Verwaltung und Aufsicht in der Republik Irland (der Staat) hat, ist in dem
Staat ansässig, unabhängig davon, wo sie eingetragen ist. Eine Gesellschaft, die ihre zentrale Verwaltung und
Aufsicht nicht in dem Staat hat, aber in dem Staat eingetragen ist, ist in dem Staat ansässig, es sei denn:
a) die Gesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen einen Handel in dem Staat betreiben und
entweder die Gesellschaft letztendlich durch Personen beaufsichtigt werden, die in EU Mitgliedstaaten
ansässig sind oder in Ländern mit denen der Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (ein
„Doppelbesteuerungsabkommen-Land“) hat, oder die Gesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen
sind börsennotierte Unternehmen an einer anerkannten Börse in der Europäischen Union oder in einem
Doppelbesteuerungsabkommen-Land; oder
b) die Gesellschaft wird als nicht in dem Staat ansässig angesehen entsprechend
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Staat und einem anderen Land.
eines
Es sollte beachtet werden, dass die Bestimmung über den Geschäftssitz eines Unternehmens aus
Steuergründen in gewissen Fällen komplex sein kann und Anmelder werden auf bestimmte rechtliche
Bestimmungen verwiesen, die in dem Abschnitt 23A des Taxes Consolidation Act 1997 enthalten sind.
58
Wohnsitz - Einzelperson
Eine Einzelperson wird als Anwohner des Staates für ein Steuerjahr angesehen wenn er/sie:
a) 183 oder mehr Tage in dem Steuerjahr in dem Staat verbringt; oder
b) eine kombinierte Anwesenheit von 280 Tagen in dem Staat hat, unter Anrechnung der Anzahl an
Tagen, die in dem Staat im Steuerjahr zusammen mit einer Anzahl von Tagen im vergangenen Jahr in
dem Staat verbracht wurden.
Die Anwesenheit einer einzelnen Person in einem Steuerjahr von nicht mehr als 30 Tagen in dem Staat wird
nicht zum Zweck der Beantragung des zwei Jahrestests gerechnet. Anwesenheit in dem Staat für einen Tag
bedeutet die persönliche Anwesenheit einer einzelnen Person zu einem Zeitpunkt während des besagten
speziellen Tages.
Gewöhnlicher Aufenthaltsort - Einzelperson
Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ im Unterschied zu „Wohnsitz“ bezieht sich auf ein normales
Verhaltensmuster einer Person und kennzeichnet den Wohnsitz an einem Ort mit einem gewissen Grad an
Kontinuität.
Eine Einzelperson, die in dem Staat in drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren wohnhaft war, wird ein
gewöhnlicher Anwohner ab Beginn des vierten Steuerjahrs.
Eine Einzelperson, die ein gewöhnlicher Anwohner des Staats ist, hört am Ende des dritten
aufeinanderfolgenden Steuerjahrs, in dem er/sie nicht wohnhaft ist, auf, ein gewöhnlicher Anwohner zu sein.
Daher wird eine Einzelperson, die 2009 wohnhaft oder gewöhnlicher Anwohner im Staat ist und in diesem
Steuerjahr den Staat verlässt, bis zum Ende des Steuerjahres 2012 ein gewöhnlicher Anwohner bleiben.
Zwischenhändler
Dies meint eine Person, die:
a) ein Geschäft betreibt, das den Empfang von Zahlungen von einem in Irland ansässigen Organismus für
gemeinsame Anlagen oder im Auftrag von anderen Personen besteht oder umfasst; oder
b) Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen im Auftrag anderer Personen hält.
Vereinigtes Königreich
Allgemeines
Die folgende Zusammenfassung der möglichen Steuerbehandlung im Vereinigten Königreich, das nur auf in UK
steueransässige Firmen und Anwohner und gewöhnlicher Anwohner und solche, die aus Steuergründen in UK
wohnhaft sind, Anteile halten und als absolute Verfügungsberechtigte gelten und die Anteile als Anlage halten,
zutrifft, stellt keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung dar und basiert auf dem Steuerrecht des
Vereinigten Königreichs und den am Tag, auf den der Verkaufsprospekt datier, veröffentlichten HM Revenue &
Customs ("HMRC"), wobei beide Änderungen unterliegen. Diese Zusammenfassung unterliegt auch einer
Nichterfüllung gegenwärtigen Intentionen oder Änderungen, die die Verwaltungsratsmitglieder bei den
Aktivitäten der Gesellschaft beabsichtigten. Gewisse Kategorien von Anteilinhabern können besonderen Regeln
unterliegen und diese Zusammenfassung findet auf solche Anteilinhaber keine Anwendung. Künftige
Anteilinhaber sollten ihre eigenen professionellen Berater über die Auswirkungen konsultieren, eine Anlage in
und ein Halten oder Verkauf über Anteile vorzunehmen, gemäß den Gesetzen der Länder, in denen sie
steuerpflichtig sind. Niveaus und Grundlagen von und Entlastungen von Besteuerungen unterliegen
Änderungen.
A.
Die Gesellschaft
Die Verwaltungsratsmitglieder beabsichtigen die Angelegenheiten der Gesellschaft und der Teilfonds auf eine
Weise zu führen, dass die Steuern der Gesellschaft minimiert werden, soweit sie dies als vernünftig
durchführbar ansehen. Dies wird die Durchführung der Geschäfte der Gesellschaft mit einschließen, damit sie
nicht aus steuerlichen Gründen in dem Vereinigten Königreich ansässig wird. Vorausgesetzt, dass die
Gesellschaft nicht in dem Vereinigten Königreich aus steuerlichen Gründen ansässig wird und keinen Handel im
59
Vereinigten Königreich betreibt (ob mit oder ohne eine Niederlassung darin), wird die Gesellschaft nicht der
Einkommenssteuer des Vereinigten Königreichs unterliegen oder der Unternehmensbesteuerung (corporation
tax) außer bei Einkommen im Vereinigten Königreich in dem Maße, als Einkommenssteuer von der
Quellensteuer abgezogen wird.
Dividenden, Zinsen und anderes Einkommen wie Kapitalgewinne die von der Gesellschaft erhalten werden,
können der Quellensteuer oder ähnlichen Steuern unterliegen, beruhend auf den Ländern, aus denen solche
Dividenden, Zinsen, weitere Einkommens- oder Kapitalgewinne stammen.
B.
Anteilinhaber
(i)
Offshorefonds-Regeln
Anteilinhaber, die in einen Teilfonds investieren, werden, zum Zweck der Offshore Funds (Tax) Regulations
2009 (SI 2009/3001) (die Regulations) als in einen „Offshorefonds“ investierend behandelt.
Sofern ein Teilfonds (oder eine maßgebliche Anteilsklasse des Teilfonds) nicht durch HMRC anerkannt ist und
bleibt, wird ein „Reporting Teilfonds” während des Zeitraums, in dem Anteile in Beziehung zu dem Teilfonds
gehalten werden und Gewinne bei Veräußerungen von Anteilen realisieren (einschließlich bei Rücknahme oder
beispielsweise bei Übertragung oder Rückkäufen einschließlich Wechseln zwischen Anteilsklassen)
entsprechend ganz oder teilweise eher unter Offshore-Kapitalerträge unter Teil 2 der Regulations als unter
Kapitalerträge gemäß der Besteuerung des Vereinigten Königreichs besteuert werden. Offshore-Kapitalerträge
werden im Vereinigten Königreich ansässigen Einzelpersonen als Einkommenssteuer angerechnet, zu ihrem
Grenzkurs (für das Steuerjahr 2011/2012 20 Prozent Grundtarif für Steuerzahler, 40 Prozent für höher
eingestufte Steuerzahler allgemein und 50 Prozent für Einzelpersonen mit steuerpflichtigem Einkommen für ein
Steuerjahr von mehr als £150.000) und als Unternehmenssteuer hinsichtlich im Vereinigten Königreich
ansässigen Unternehmen zu der entsprechenden Höhe der Unternehmenssteuer (26 Prozent für
Großunternehmen für das Steuerjahr 2011/2012).
Anteilinhaber sollten beachten, dass die Regulations (die am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten sind) ein
neues Regelwerk eingeführt haben, bei dem ein Offshorefonds sich an HMRC zwecks Behandlung als
„Reporting Teilfonds“ wenden kann. Sofern HMRC einen solchen Auftrag akzeptiert, der hinsichtlich eines
Teilfonds oder einer Anteilsklasse gestellt wird, ist der Teilfonds angehalten, regelmäßig sein Einkommen
(errechnet gemäß den Regulations) und andere bestimmte Informationen an HMRC zu berichten sowie den
Anteilinhabern gewisse Informationen mitzuteilen. Anteilinhaber werden besteuert auf der Einkommensbasis der
Summe von: (i) jeder tatsächlichen Ausschüttung durch den Teilfonds (oder, gegebenenfalls in Bezug zu der
relevanten Anteilsklasse); und (ii) dem Betrag (sofern vorhanden) durch den ihr entsprechender Anteil des
„erzielten Ergebnisses“ oder des Teilfonds (oder der Anteilsklasse) den Betrag der tatsächlichen Ausschüttung,
die an sie geleistet wurde, überschreitet. Dies bedeutet, dass die Anleger hinsichtlich gewisser nichtausgeschütteter Erträge des Teilfonds für den fraglichen Zeitraum besteuert werden können.
Wenn ein Teilfonds (oder die relevante Anteilsklasse) entscheidet, als ein „Reporting Teilfonds“ während des
Zeitraums, in dem ein Anteilinhaber seine Anteile hält, behandelt zu werden, werden alle realisierten Gewinne
durch den Anteilinhaber bei einer eventuellen Veräußerung seiner Anteile als Kapitalerträge steuerpflichtig sein,
anstelle von Offshore-Erträgen. Personen, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, werden bei jedem
Kapitalgewinn zum derzeitigen Satz der Kapitalertragssteuer ("CGT") von 18 Prozent oder 28 Prozent besteuert.
Die Hauptfaktoren, die das Ausmaß bestimmen, zu dem Kapitalerträge durch solch einen Anteilinhaber realisiert
werden, werden der CGT auf der Ebene einer jährlichen Abschreibung von steuerfreien Gewinnen in dem Jahr
unterliegen, in dem die Veräußerung stattfindet und in dem Maße, in dem der Anteilinhaber in diesem oder
einem früheren Steuerjahr Kapitalverluste erlitten hat. Im Vereinigte Königreich ansässige Unternehmen werden
bei allen Gewinnen zu dem maßgeblichen Unternehmenssteuersatz besteuert (derzeit 26 Prozent für
Großunternehmen für das Steuerjahr 2011/2012), können aber zu einer Indexierungsbildung berechtigt sein, die
den Betrag eines Gewinns, der steuerpflichtig ist, verringert.
Wenn ein Anteilinhaber die Veräußerung von Anteilen veranlasst unter Umständen, in denen ein Teilfonds (oder
die zutreffende Anteilsklasse) als „Reporting Teilfonds“ eingestuft wird, und zwar nur für die Zeit des
Anteilinhaberbesitzes, können alle von dem Anteilinhaber realisierten Gewinne ganz oder teilweise als
„Offshore-Erträge“ besteuert werden.
60
Es gibt keine Garantie, dass die Verwaltungsratsmitglieder den Teilfonds so abwickeln, dass sie sich dafür
qualifizieren Reporting Teilfonds zu sein.
Vor der Einführung der Reporting Fonds Vereinbarungen, wie oben beschrieben, waren bestimmte
Offshorefonds berechtigt, vorausgesetzt sie entsprachen bestimmten Bedingungen, bei HMRC den Status des
ausschüttenden Teilfonds zu beauftragen. Für einen begrenzten Zeitraum wird es unter bestimmten Umständen
möglich sein, für einen Teilfonds oder eine Anteilsklasse, die nach dem 1. Dezember 2009 aufgelegt wurde, den
Status des ausschüttenden Teilfonds zu beantragen. Gewinne, die aus der Veräußerung von Zinsen in
ausschüttenden Teilfonds entstehen, unterliegen der Kapitalertragssteuer (oder Unternehmenssteuer auf
Kapitalgewinn).
(ii)
Darlehensbeziehungen
Die Aufmerksamkeit künftiger Anteilinhaber im Rahmen der Unternehmenssteuer richtet sich auf gewisse
Vorschriften, die im Corporation Tax Act 2009 (die Finanzkredit-Regeln) enthalten sind. Im Rahmen dieser
Regeln werden, falls ein Offshorefonds nicht den Qualifikationstest besteht, das heißt, er besitzt mehr als 60%
an Marktwert seiner Anlagen in sogenannten Qualifying Investments (siehe unten), Inhaber von Anteilen, die in
Bezug auf solche Offshorefonds ausgegeben werden und die der Unternehmenssteuer in dem Vereinigten
Königreich unterliegen aufgefordert, Ausschüttungen anzuerkennen, die entsprechend den Anteilen und
Wertschwankungen in den Anteilen zu zahlen sind, bei Verwendung ‘”einer Basis der Marktwertberechnung”
(wie unter den Finanzkredit-Regeln definiert). Dies bedeutet, wenn Anteile in ihrem Wert während einer
Rechnungsperiode des Anteilinhabers steigen, der Anteilinhaber Steuern auf den gestiegenen Wert auf
Einkommensbasis zu zahlen hat, selbst wenn der Anteilinhaber den Gewinn nicht realisiert hat. Wenn der Wert
der Anteile sinkt, ist der Anteilinhaber zu einer Steuererleichterung in Bezug auf den festgestellten Verlust
berechtigt. Diese Regeln treffen auf Anteilinhaber zu, wenn die 60% Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt während
der Rechnungsperiode des Anteilinhabers überschritten wird, selbst wenn der Anteilinhaber keine Anteile zur
Zeit der Rechnungsperiode hält, während der die Grenze bei dem relevanten Offshorefonds überschritten
wurde.
Qualifying Investments beinhalten:
(i)
verzinslich angelegte Gelder (ausgenommen Barmittel zur künftigen Anlage);
(ii)
Wertpapiere (aber nicht Anteile an einer Gesellschaft);
(iii)
Anteile einer Bausparkasse;
(iv)
(allgemeine) Anteile in bestimmten anderen Investmentfonds, die den qualifizierenden Anlagentest nicht
bestanden haben;
(v)
alternative Finanzvereinbarungen;
(vi)
gewisse derivative Kontrakte, deren Gegenstand vollständig aus einem oder mehreren der unter (i) bis
(v) oder (b) genannten Inhalten besteht;
(vii)
Differenzgeschäfte, deren Basiswert vollständig aus einem oder mehreren Zinssätzen, Kreditwürdigkeit
oder Währung besteht.
(iii)
Einkommen von der Gesellschaft
Entsprechend ihrer persönlichen Umstände sind Anteilinhaber, die im Vereinigten Königreich aus
Steuergründen
ansässig
sind,
unterliegen
in
Bezug
auf
Ausschüttungen
und
anderen
Einkommensausschüttungen der Gesellschaft der Einkommenssteuer. Dies ist unabhängig davon der Fall, ob
Ausschüttungen neu investiert werden oder nicht. Anteilinhaber, die im Vereinigten Königreich ansässig sind
und der Unternehmenssteuer unterliegen, können sich für eine Befreiung von der UK Unternehmenssteuer bei
Ausschüttungen und Einkommensausschüttungen durch die Gesellschaft qualifizieren. Dies hängt von
bestimmten Faktoren ab, einschließlich dem Umfang, in dem Anteilinhaber Anteile am Teilfonds halten, ob der
Anteilinhaber ein „Kleinunternehmen“ entsprechend Teil 9A des Corporation Tax Act 2009 ist oder nicht und ob
gewisse Steuervermeidungsprovisionen anwendbar sind oder nicht. Wenn eine Ausschüttung an den
61
Anteilinhaber im Gegensatz zu einer Zahlung in Form von Vermögenswerten vorgenommen wird, können
solche Ausschüttungen einer Teilveräußerung von Anteilen Steuern für das Vereinigte Königreich entsprechen.
Einzelpersonen
Für im Vereinigten Königreich ansässige Personen ist das Recht auf einen nicht zahlbaren Steuerkredit i.H.v.
einem neuntel einer Ausschüttung auf Ausschüttungen von nicht im Vereinigten Königreich ansässige
Unternehmen erweitert, welche Offshorefonds sind, vorausgesetzt, der „qualifizierende Anlagentest“ wurde für
den relevanten Zeitraum bestanden. Wenn ein Offshorefonds jedoch den qualifizierenden Anlagentest nicht im
relevanten Zeitraum besteht (wie in der Gesetzgebung definiert), wird die Ausschüttung stattdessen als Anlage
zum Zweck der Einkommensteuer des Vereinigten Königreichs behandelt und nicht als Steuerkredit verfügbar
sein. Ein Offshorefonds besteht den „qualifizierenden Anlagentest“ für diese Zwecke nicht, wenn der Marktwert
der Qualifying Investments (wie unter Finanzkredit oben dargelegt) des Offshorefonds 60 Prozent des
Marktwerts aller seiner Vermögenswerte übersteigt (einschließlich Barmittel zur künftigen Anlage).
Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass alle Ausschüttungen, die in Bezug auf die Anteile hinsichtlich
eines Teilfonds erhalten werden, wenn der Teilfonds den qualifizierenden Anlagentest besteht und die als eine
Anlage von Individuen, die wohnhaft und den gewöhnlichen Wohnort im Vereinigten Königreich haben entweder
zum gewöhnlichen Satz der Ausschüttung (derzeit 10 Prozent) oder (so das Gesamteinkommen in einem
Steuerjahr den höheren Schwellensatz überschreitet) zum oberen Ausschüttungssatz (derzeit 32,5 Prozent)
oder (wenn das Gesamteinkommen in einem Steuerjahr größer als £150.000 ist) zum zusätzlichen
Ausschüttungssatz (derzeit 42,5 Prozent) besteuert werden, vorbehaltlich des o.g. nicht zahlbaren
Ausschüttungs-Steuerkredits. Ausschüttungen, die als Zinsen behandelt werden, wenn ein Teilfonds nicht den
qualifizierenden Anlagentest besteht, werden bei im Vereinigten Königreich ansässigen Einzelpersonen
Einkommenssteuern zu ihren marginalen Zinssätzen angelastet (für das Steuerjahr 2011/2012, 20 Prozent für
Zahlung des Grundsteuersatzes, 40 Prozent für die höhere allgemeine Steuerrate und 50 Prozent bei
Einzelpersonen mit einem steuerpflichtigen Einkommen in einem Steuerjahrvon mehr als £150.000).
(iv)
Missbrauch
Einzelpersonen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Vereinigten Königreich sollten die Bestimmungen der Abschnitte
682 bis 713 des Tax Act 2007 beachten. Diese Bestimmungen haben das Ziel der Verhinderung von
Einkommensteuervermeidung durch Einzelpersonen aus Transaktionen, die als Ergebnis den Übertrag von
Vermögenswerten oder Einkommen an Personen (einschließlich Unternehmen) haben, die im Ausland ansässig
oder wohnhaft sind, und diese auf einer jährlichen Basis als steuerpflichtig ausführen können hinsichtlich nicht
ausgeschütteten Erträgen und Gewinnen der Gesellschaft.
Die durch UK überwachten ausländischen Unternehmensregeln in Kapitel IV von Teil XVII des Income and
Corporation Taxes Act 1988 enthalten Bestimmungen, die bestimmte im Vereinigten Königreich ansässige
Unternehmen der Unternehmensbesteuerung hinsichtlich der Unternehmensgewinne unterwirft, allerdings keine
ansässigen, an denen Sie berechtigt sind. Die Bestimmungen betreffen im Vereinigten Königreich ansässige
Unternehmen, die (zusammen mit verbundenen Personen) so angesehen werden, als hätten sie ein Anspruch
auf mindestens 25% des Gewinns eines nicht-ansässigen Unternehmens.
Falls die Gesellschaft eine geschlossene Gesellschaft und im Vereinigten Königreich ansässige wäre, könnten
gemäß s.13 des Taxation of Chargeable Gains Act 1992 („s.13“) für sie anfallende Gewinne zu Steuerzwecken
auf im Vereinigten Königreich ansässige Anteilinhaber entsprechend ihren proportionalen Anteilen an der
Gesellschaft
umgelegt
werden
und
sie
könnten
dadurch
der
Kapitalertragssteuer
oder
Unternehmensbesteuerung unterliegen in Bezug auf die steuerbaren Gewinne hinsichtlich auf die auf sie
umgelegten Gewinnen. In den Fällen, in denen ein solcher umgelegter Anteil nicht mehr als ein Zehntel des
Gewinns übersteigt, entsteht jedoch keine Verpflichtung gemäß s.13 anfallen
Sonstige Rechtsgebiete
Die Steuerkonsequenzen jeder Anlage kann beträchtlich je nach Rechtsgebiet variieren und hängt letztlich von
dem Steuerregime des Rechtsgebietes ab, in welcher die Person steueransässig ist. Daher empfehlen die
Verwaltungsratsmitglieder Anteilinhabern dringend, eine geeignete Steuerberatung hinsichtlich
Steuerverpflichtungen einzuholen, die aus dem Halten von Anteilen an der Gesellschaft und allen
Anlageerträgen aus diesen Anteilen entstehen. Es ist Anliegen der Verwaltungsratsmitglieder, die Geschäfte
der Gesellschaft so zu verwalten, dass sie zu Steuerzwecken nicht außerhalb Irlands ansässig wird.
62
____________________________________________________________________________________
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
____________________________________________________________________________________
Berichte und Rechnungsabschlüsse
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft endet am 30. Juni eines jeden Jahres. Der Jahresbericht und die geprüften
Abschlüsse der Gesellschaft werden der Irischen Wertpapierbörse zugesandt, falls Anteile, die in Bezug auf den
Teilfonds begeben wurden, an der Irischen Wertpapierbörse notiert sind. Den Anteilinhabern werden sie
innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Berichtsjahres und mindestens 21 Tage vor der
Hauptversammlung der Gesellschaft, bei der sie zur Genehmigung vorgelegt werden, zur Verfügung gestellt.
Die Gesellschaft wird auch ungeprüfte Halbjahresberichte erstellen, die, falls Anteile, die in Bezug auf den
Teilfonds begeben wurden, an der Irischen Wertpapierbörse notiert sind, der Irischen Wertpapierbörse
zugesandt werden und den Anteilinhabern innerhalb von zwei Monaten nach dem 31. Dezember jeden Jahres
zur Verfügung gestellt werden.
Solche Berichte und Abschlüsse beinhalten eine Aufstellung des Nettoinventarwerts eines jeden Teilfonds und
der darin enthaltenen Anlagen zum Geschäftsjahresende der Gesellschaft oder zum Ende eines solchen
Halbjahreszeitraums.
Die Verwaltungsratsmitglieder können in Übereinstimmungen mit den Anforderungen der Zentralbank solche
Berichte und Abschlüsse den Anteilinhaber elektronisch zusenden.
Gründung und Grundkapital
Die Gesellschaft wurde in Irland nach den Companies Acts als eine offene Umbrella-Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital und mit Haftungstrennung zwischen den Teilfonds am 1. Februar 2008 gegründet und unter
der Registernummer 452758 eingetragen.
Ab diesem Datum entspricht das genehmigte Grundkapital der Gesellschaft 1.000.000.000.000 Anteile ohne
Nennwert, die ursprünglich als nicht klassifizierte Anteile vorgesehen waren. Das ausgegebene Grundkapital
der Gesellschaft beträgt 2 EUR, dargestellt in 2 Anteilen (die Gründungsanteile), die zum Zwecke der
Gründung der Gesellschaft zum Ausgabepreis von 1 EUR je Anteil ausgegeben wurden, voll einbezahlt sind und
sich im Eigentum von Tony Joyce und Paul Nunan befinden.
Die nicht klassifizierten Anteile können ausgegeben werden. Der Ausgabepreis ist bei Annahme in voller Höhe
zahlbar. Es existiert bezüglich der Anteile an der Gesellschaft kein Vorkaufsrecht.
Vorbehaltlich der Ausnahmen, die nachfolgend unter "Übertragung von Anteilen" erläutert werden und weiterer
Einschränkungen, wie im Nachtrag zu dem relevanten Teilfonds erläutert, sind die von der Gesellschaft
ausgegebenen Anteile frei übertragbar.
Das Recht eines Anteilinhabers auf Beteiligung an den Vermögenswerten der Gesellschaft ist auf die
Vermögenswerte (falls vorhanden) des Teilfonds beschränkt, auf den sich solche Anteile beziehen. Falls die
realisierten Nettovermögenswerte eines Teilfonds nicht ausreichen, um fällige Beträge für die jeweiligen Anteile
in voller Höhe in Übereinstimmung mit dem Nachtrag und der Satzung zu zahlen, haben die jeweiligen
Anteilinhaber keine weiteren Zahlungsanspruch hinsichtlich solcher Anteile oder einen Anspruch gegen einen
anderen Teilfonds oder andere Vermögenswerte der Gesellschaft. Der Anspruch jedes Anteilinhabers auf einen
Ertrag auf das Kapital oder Erträge aus den Anteilen unterliegt grundsätzlich diesem Verkaufsprospekt, dem
jeweiligen Nachtrag und der Satzung.
Gründungsurkunde und Satzung
Klausel 2 der Gründungsurkunde sieht vor, dass der einziger Zweck der Gesellschaft die gemeinsame Anlage in
übertragbaren Wertpapieren und/oder sonstigen liquiden Finanzvermögenswerten ist, deren Kapital von der
Öffentlichkeit aufgebracht wurde nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen.
Die Satzung enthält Bestimmungen mit folgender Wirkung:
1.
Befugnis der Verwaltungsratsmitglieder, Anteile zuzuteilen. Die Verwaltungsratsmitglieder sind
grundsätzlich und uneingeschränkt befugt, alle Vollmachten der Gesellschaft auszuüben, um die
63
jeweiligen Wertpapiere, einschließlich Bruchteile davon, bis zur Höhe des genehmigten, aber noch nicht
ausgegebenen Grundkapitals der Gesellschaft zuzuteilen;
2.
Änderungen von Rechten. Die mit einer Anteilklasse verbundenen Rechte können mit der schriftlichen
Zustimmung der Inhaber von drei Vierteln der Anzahl ausgegebener Anteile dieser Anteilklasse oder mit
der Billigung durch einen besonderen Beschluss einer separaten außerordentlichen Hauptversammlung
der Anteilinhaber der Anteilklasse geändert oder aufgehoben werden. Sie können, während die
Gesellschaft fortgeführt wird oder während oder in Erwägung einer Liquidation geändert oder
aufgehoben werden, Hierbei ist die Zustimmung oder Billigung im Falle einer Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung der mit den Anteilen einer Anteilklasse verbundenen Rechte nicht erforderlich, wenn
nach Ansicht der Verwaltungsratsmitglieder eine solche Änderung, Ergänzung oder Aufhebung die
Interessen der jeweiligen Anteilinhaber oder eines von ihnen nicht wesentlich beeinträchtigt. Jede
derartige Änderung, Ergänzung oder Aufhebung wird in einem Nachtrag (oder einer Neufassung) des
ursprünglich im Zusammenhang mit den jeweiligen Anteilen herausgegebenen Nachtrags erläutert,
wobei eine Kopie an den jeweiligen Anteilinhaber gesendet wird, der am Tag der Herausgabe eines
solchen Dokuments im Register eingetragen war und für den jeweiligen Anteilinhaber bindend ist. Die
beschlussfähige Mehrheit bei jeder solchen außerordentlichen Hauptversammlung beträgt im
Gegensatz zu einer vertagten Versammlung zwei Personen, die mindestens 1/3 der ausgegebenen
Anteile der in Frage stehenden Anteilklasse halten oder durch Vollmacht vertreten und bei einer
vertagten Versammlung beträgt die beschlussfähige Mehrheit zwei Personen, die mindestens 20 % der
ausgegebenen Anteile der in Frage stehenden Klasse besitzen oder durch Vollmacht vertreten;
3.
Stimmrechte. Vorbehaltlich aller Rechte oder Beschränkungen, wie sie jeweils für eine Anteilklasse
oder -klassen in Kraft sind, hat bei einer Abstimmung durch Handzeichen jeder Inhaber, der persönlich
anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist, eine Stimme. Inhaber von Gründungsanteilen, die
persönlich anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind, haben eine Stimme für jeden Anteil in Bezug
auf alle Anteile, die ausgegeben wurden. Bei einer Abstimmung hat jeder Inhaber, der persönlich
anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist, eine Stimme je Anteil, von welchem er der Inhaber ist.
Jeder Inhaber von Gründungsanteilen, der persönlich anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist, hat
eine Stimme für die jeweils gehaltenen Gründungsanteile. Inhaber, die nur einen Bruchteil eines Anteils
halten, können weder bei Abstimmung durch Handzeichen noch bei einer Abstimmung Stimmrechte in
Bezug auf einen solchen Bruchteil eines Anteils ausüben;
4.
Änderung des Grundkapitals. Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit durch einfachen Beschluss das
Grundkapital um den im Beschluss vorgeschriebenen Betrag und/oder eine Anzahl erhöhen.
Die Gesellschaft kann außerdem durch einfachen Beschluss:
5.
(i)
das gesamte oder einen Teil ihres Grundkapitals in Anteile eines größeren Betrages
konsolidieren und aufteilen;
(ii)
ihre Anteile oder einzelne davon in Anteile mit geringerem Betrag oder Wert aufteilen;
(iii)
Anteile für nichtig erklären, die am Tag des Beschlusses von niemandem übernommen oder
bzgl. derer es keine Vereinbarung gibt, übernommen zu werden, und den Betrag des
genehmigten Grundkapitals um den Betrag der so für nichtig erklärten Anteile verringern; oder
(iv)
die Währung einer Anteilklasse umstellen;
Interessen der Verwaltungsratsmitglieder. Vorausgesetzt, Art und Umfang seiner Interessen werden
in nachstehender Form offen gelegt, soll kein Verwaltungsratsmitglied oder künftiges
Verwaltungsratsmitglied durch sein Amt gehindert werden, weder mit der Gesellschaft Verträge
abzuschließen, noch muss ein solcher Vertrag, ein Vorhaben oder eine Vereinbarung, die von oder im
Namen einer anderen Gesellschaft geschlossen wurde, bei der ein Verwaltungsratsmitglied in
irgendeiner Weise Interessen hat, vermieden werden noch soll ein Verwaltungsratsmitglied, das solche
Verträge geschlossen hat oder solche Interessen hat, der Gesellschaft Rechenschaft über realisierte
Gewinne aus solchen Verträgen oder Vereinbarungen ablegen müssen, weil er als
Verwaltungsratsmitglied dieses Amt innehat oder wegen des dadurch begründeten Treueverhältnisses;
Die Art der Interessen eines Verwaltungsratsmitglieds muss von ihm auf einer Verwaltungsratssitzung
erläutert werden, auf der die Frage des Abschlusses des Vertrages oder der Vereinbarung erstmals in
Betracht gezogen wird, oder wenn das Verwaltungsratsmitglied am Tag dieser Sitzung am betreffenden
Vertrag oder der betreffenden Vereinbarung keine Interessen hatte, auf der nächsten
64
Verwaltungsratssitzung, nachdem solche Interessen begründet wurden, und in dem Fall, dass das
Verwaltungsratsmitglied nach dem Abschluss eines Vertrages oder einer Vereinbarung Interessen
erwirbt bei der ersten Verwaltungsratssitzung, nachdem solche Interessen begründet wurden;
Ein Verwaltungsratsmitglied darf bei einer Verwaltungsratssitzung oder eines von den
Verwaltungsratsmitgliedern eingerichteten Ausschusses nicht über einen Beschluss abstimmen, der
eine Angelegenheit betrifft, in der es unmittelbar oder mittelbar ein wesentliches Interesse
(ausgenommen ein Interesse entsteht aufgrund seines Interesses aufgrund an Anteilen oder
Schuldtiteln oder sonstigen Wertpapieren oder auf andere Weise an der Gesellschaft oder durch sie)
oder eine Pflicht besitzt, die mit den Interessen der Gesellschaft kollidieren oder kollidieren können. Ein
anwesendes Verwaltungsratsmitglied bei einer Versammlung wird hinsichtlich eines solchen
Beschlusses, bei dem es nicht stimmberechtigt ist, nicht zur beschlussfähigen Mehrheit gezählt;
6.
Kreditfähigkeit. Die Verwaltungsratsmitglieder können alle Befugnisse der Gesellschaft zur
Kreditaufnahme oder Geldbeschaffung oder zur Hypothekenaufnahme ihrer Unternehmung, des
Eigentums und der Vermögenswerte (gegenwärtiger und künftiger), des nicht eingeforderten Kapitals
oder von Teilen davon ausüben und Wertpapiere ausgeben, sei es vollständig oder als Sicherheit für
Schulden, Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen der Gesellschaft, vorausgesetzt, dass alle derartigen
Kreditaufnahmen innerhalb der Grenzen und der Bedingungen liegen, die von der Zentralbank
festgelegt sind;
7.
Delegation an einen Ausschuss. Die Verwaltungsratsmitglieder können jede ihrer Befugnisse an
einen Ausschuss übertragen, der aus Verwaltungsratsmitgliedern besteht. Eine solche Delegation kann
vorbehaltlich jeder Bedingung erfolgen, die von den Verwaltungsratsmitgliedern auferlegt wird, und
entweder zusätzlich oder unter Ausschluss der eigenen Befugnisse erfolgen und widerrufen werden.
Vorbehaltlich einer jeden solchen Bedingung unterliegen die Sitzungen eines Ausschusses mit zwei
oder mehr Mitgliedern den Bestimmungen der Satzung, welche die Sitzungen der
Verwaltungsratsmitglieder regeln, soweit sie zur Anwendung geeignet sind;
8.
Ausscheiden der Verwaltungsratsmitglieder. Von den Verwaltungsratsmitgliedern wird nicht
verlangt, dass sie turnusgemäß oder aufgrund des Erreichens eines gewissen Alters auszuscheiden;
9.
Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder. Solange nicht anders von der Gesellschaft auf einer
Hauptversammlung festgelegt, wird die ordentliche Vergütung eines jeden Verwaltungsratsmitglieds von
Zeit zu Zeit durch Beschluss der Verwaltungsratsmitglieder festgelegt. Jedem Verwaltungsratsmitglied,
der zum Executive Director ernannt wird (einschließlich für das Amt eines Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden) oder das in einem Ausschuss mitwirkt oder auf sonstige Weise
Dienstleistungen erfüllt, die nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder außerhalb des Rahmens
seiner gewöhnlichen Pflichten als ein Verwaltungsratsmitglied liegen, kann eine zusätzliche Vergütung
durch Gebühren, Provision oder auf sonstige Weise gezahlt werden, welche die
Verwaltungsratsmitglieder festlegen können. Den Verwaltungsratsmitgliedern können alle Reise-, Hotelund sonstigen verauslagten Kosten erstattet werden, die im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an
Verwaltungsratssitzungen oder von Ausschüssen, die von Verwaltungsratsmitgliedern eingerichtet
wurden, oder an Hauptversammlungen oder gesonderten Versammlungen der Anteilinhaber der
Gesellschaft oder auf sonstige Weise im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten entstanden
sind;
10.
Übertragung von Anteilen. Vorbehaltlich der nachstehenden Beschränkungen können die Anteile
eines jeden Inhabers durch schriftliche Urkunde in jeder üblichen oder allgemeinen Form oder in
sonstiger Form, die von den Verwaltungsratsmitgliedern genehmigt ist, übertragen werden.
Die Verwaltungsratsmitglieder können deshalb nach alleinigem Ermessen und ohne Begründung die
Registrierung einer Übertragung eines Anteiles ablehnen an (i) eine US-Person (außer in den nach den
Gesetzen der Vereinigten Staaten zugelassenen bestimmten Ausnahmen); oder (ii) eine Person, welche
die von den Verwaltungsratsmitgliedern festgelegte Geldwäscheprüfungen nicht erfüllt; oder (iii) eine
Person, bei der es den Anschein macht, sie hätte gegen ein Gesetz oder eine Vorschrift eines Landes
oder Regierungsbehörde verstoßen oder wegen derartiger Vorschriften solche Anteile nicht halten darf;
oder (iv) eine oder mehrere Personen unter Umständen (ganz gleich, ob solche Person(en) unmittelbar
oder mittelbar betroffen sind, und ob allein oder zusammen mit einer oder mehreren anderen
Person(en), die miteinander verbunden sind oder nicht, oder unter anderen Umständen, die den
Verwaltungsratsmitgliedern relevant zu sein scheinen), die nach Meinung der Verwaltungsratsmitglieder
zur Folge haben können, dass der Gesellschaft eine Steuerverbindlichkeit entsteht oder sie andere
finanzielle, rechtliche oder wesentliche administrative Nachteile erleidet, oder dass die Gesellschaft
65
gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, was anderenfalls nicht eingetreten wäre; oder (v) eine
natürliche Person von unter 18 Jahren (oder ein anderes Alter, wie von den Verwaltungsratsmitgliedern
als angemessen erachtet werden kann) oder von kranker Psyche; oder (vi) eine Person, sofern nicht
der Übertragungsempfänger solcher Anteile nach einer solchen Übertragung Anteile hält, die dem
Mindesterstanlagebetrag entsprechen oder größer als dieser sind; oder (vii) eine Person unter
Umständen, unter denen infolge einer solchen Übertragung der Übertragende oder der
Übertragungsempfängers weniger als den Mindestanteilbesitz halten würde; oder an (viii) eine Person,
bei der in Bezug auf eine solche Übertragung eine Zahlung von Steuern noch aussteht.
Die Verwaltungsratsmitglieder können die Anerkennung jedes Übertragungsinstruments ablehnen, es
sei denn, dem Übertragungsinstrument ist das Zertifikat für die Anteile, auf welche es sich bezieht (falls
ausgegeben) beigefügt, das Übertragungsinstrument bezieht sich auf eine Anteilklasse, es ist
zugunsten von nicht mehr als vier Übertragungsempfängern ausgestellt und es wird am eingetragenen
Sitz oder an einem anderen Ort hinterlegt, den die Verwaltungsratsmitglieder bestimmt haben;
11.
Recht auf Rücknahme. Anteilinhaber haben das Recht, von der Gesellschaft die Rücknahme ihrer
Anteile in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Satzung zu verlangen;
12.
Ausschüttungen. Die Satzung gestattet den Verwaltungsratsmitgliedern, für eine Anteilklasse
Ausschüttungen festzusetzen, die den Verwaltungsratsmitgliedern aufgrund der Gewinne des jeweiligen
Teilfonds und/oder des Kapitals des jeweiligen Teilfonds als gerechtfertigt erscheinen. Die
Verwaltungsratsmitglieder können fällige Ausschüttungen teilweise oder insgesamt befriedigen, indem
sie den Anteilinhaber Sachleistungen in Form von Vermögenswerten des jeweiligen Teilfonds
ausschütten und insbesondere Anlagen, auf die der jeweilige Teilfonds anspruchsberechtigt ist. Ein
Inhaber kann die Verwaltungsratsmitglieder anweisen, statt der Übertragung von Vermögenswerten als
Sachleistung an ihn, einen Verkauf der Vermögenswerte zu veranlassen und ihm die daraus
entstehenden Nettoerlöse auszubezahlen. Eine Ausschüttung, die sechs Jahre ab dem Datum der
Festsetzung einer solchen Ausschüttung nicht geltend gemacht wird, verfällt und dem jeweiligen
Teilfonds zugeschrieben;
13.
Teilfonds. Die Verwaltungsratsmitglieder sind verpflichtet, für jeden Teilfonds, den die Gesellschaft von
Zeit zu Zeit auflegt, ein eigenständiges Portfolio an Vermögenswerten einzurichten, für das Folgendes
gilt:
(i)
für jeden Teilfonds führt die Gesellschaft getrennte Bücher und Aufzeichnungen, in denen alle
Transaktionen in Bezug auf den jeweiligen Teilfonds verzeichnet werden, insbesondere die
Erlöse aus der Zuteilung und der Ausgaben von Anteilen für jede Anteilklasse des Teilfonds und
die Anlagen und die Verbindlichkeiten und der ihnen zurechenbaren Ertrag und Aufwand sind
einem solchen Teilfonds zuzuordnen, der den Bestimmungen der Satzung unterliegt.
(ii)
sämtliche Vermögenswerte, die aus (einem) anderen Vermögenswert(en) (ob aus Barmitteln
oder sonstiges), die der Teilfonds beinhaltet, erzielt werden, sind in den Büchern und
Aufzeichnungen der Gesellschaft demselben Teilfonds zuzuordnen, wie der Vermögenswert,
von welchem er erzielt wurde und jede Wertsteigerung oder Wertminderung eines solchen
Vermögenswertes ist dem jeweiligen Teilfonds zuzuordnen;
(iii)
es werden keine Anteile zu Bedingungen ausgegeben, die die Anteilinhaber eines Teilfonds zur
Beteiligung an den Vermögenswerten der Gesellschaft berechtigen, ausgenommen die
Vermögenswerte (falls vorhanden) des Teilfonds, auf den sich solche Anteile beziehen. Falls
die Erlöse der Vermögenswerte des relevanten Teilfonds nicht ausreichen, um die vollen
Rücknahmeerlöse, zahlbar an jeden Anteilinhaber des relevanten Teilfonds zu finanzieren,
werden die Erlöse des relevanten Teilfonds, vorbehaltlich der Bedingungen für den relevanten
Teilfonds zwischen jedem Anteilinhaber des relevanten Teilfonds gleich ausgeschüttet, anteilig
im Verhältniszum gezahlten Betrag auf die Anteile, die von jedem Anteilinhaber gehalten
werden. Falls das realisierte Nettovermögen eines Teilfonds nicht ausreicht, um fällige Beträge
für die jeweiligen Anteile in voller Höhe in Übereinstimmung mit den Bedingungen des
relevanten Teilfonds zu zahlen, haben die jeweiligen Anteilinhaber keinen weiteren
Zahlungsanspruch hinsichtlich solcher Anteile oder Anspruch gegen die Gesellschaft, einen
anderen Teilfonds oder andere Vermögenswerte der Gesellschaft aus einem Fehlbetrag.
(iv)
jeder Teilfonds wird mit den Verbindlichkeiten, Auslagen, Kosten, Belastungen oder
Rückstellungen der Gesellschaft belastet, die ihn jeweils betreffen oder ihm zuzurechnen sind;
und
66
(v)
für den Fall, dass ein dem Teilfonds zuzurechnender Vermögenswert zur Begleichung einer
Verbindlichkeit verwendet wird, die diesem Teilfonds nicht zuzurechnen ist, gelten die
Bestimmungen des Abschnitts 256E des Companies Act, 1990.
14.
Austausch von Teilfonds. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Satzung hat ein Anteilinhaber einer
Anteilklasse eines Teilfonds zu jedem Handelstag das Recht, von Zeit zu Zeit alle oder einige solche
Anteile in Anteile einer anderen Anteilklasse umzutauschen (eine solche Anteilklasse ist entweder eine
bestehende Anteilklasse oder eine Anteilklasse, die mit der Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder
mit Wirkung ab diesem Handelstag geschaffen wurde);
15.
Kündigung von Teilfonds
15.1.
Jeder Teilfonds kann von den Verwaltungsratsmitgliedern in ihrem alleinigen und freien Ermessen
durch schriftliche Mitteilung an die Depotbank bei jedem der folgenden Ereignisse gekündigt werden;
15.1.1. wenn zu irgendeiner Zeit der Nettoinventarwert des relevanten Teilfonds niedriger als der
Betrag ist, den die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf den Teilfonds bestimmt haben;
15.1.2. wenn ein Teilfonds nicht länger zugelassen oder anderweit offiziell bewilligt ist;
15.1.3. wenn ein Gesetz verabschiedet wird, wonach es ungesetzlich oder nach Meinung der
Verwaltungsratsmitglieder undurchführbar oder nicht ratsam ist, den relevanten Teilfonds
weiterzuführen;
15.1.4. wenn es eine wesentliche Änderung im Steuerstatus der Gesellschaft oder eines Teilfonds in
Irland gibt oder in einer anderen Gerichtsbarkeit (einschließlich jeder nachteiligen
Steuerregelung durch relevante Behörden in Irland oder anderen Rechtsgebieten, welche die
Gesellschaft oder einen Teilfonds betreffen), von denen die Verwaltungsratsmitglieder
annehmen, dass sie materiell nachteilige Auswirkungen auf die Anteilinhaber und/oder die
Anlagen des Teilfonds haben;
15.1.5. wenn es eine Veränderung bei wesentlichen Aspekten des Geschäftes oder in der
wirtschaftlichen oder politischen Situation in Bezug auf einen Teilfonds gibt, die nach Erwägung
der Verwaltungsratsmitglieder wesentliche nachteilige Folgen für die Anlagen des Teilfonds
hätten;
15.1.6. wenn das Teilfondsvermögen, das hinsichtlich eines Teilfonds gehalten wird, gekündigt oder
zurückgenommen wird und die Verwaltungsratsmitglieder bestimmen, dass es wirtschaftlich
nicht zweckmäßig ist, die Realisierung der Erlöse solches Teilfondsvermögens in einen Ersatz
des Teilfondsvermögens neu zu investieren, zu Bedingungen, die es dem relevanten Teilfonds
ermöglichen, seine Anlagenziele zu erreichen und/oder seinen Anlagerichtlinien
nachzukommen; oder
15.1.7. wenn die Derivatekontrakte die in Bezug auf einen Teilfonds eingegangen wurden, früher
gekündigt wurden.
Die Entscheidungen der Verwaltungsratsmitglieder in einem der hier aufgeführten Fälle sind endgültig und für
alle betreffenden Parteien bindend, jedoch sind die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf einer Erfolglosigkeit
der Kündigung des relevanten Teilfonds entsprechend diesem Abschnitt 15 oder anderweit nicht haftbar.
16.
Liquidation. Die Satzung enthält Bestimmungen zu den folgenden Wirkungen:
Wird die Gesellschaft liquidiert, hat der Insolvenzverwalter vorbehaltlich der Bestimmungen der Companies Acts
und des nachfolgenden Absatz 17 die Vermögenswerte eines jeden Teilfonds in der Weise und Reihenfolge
einzusetzen, wie er denkt, dass sie der Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger gegenüber diesem Teilfonds
dienen.
Die zur Ausschüttung unter den Anteilinhabern verfügbaren Vermögenswerte sind wie folgt zu verwenden:
zuerst wird der jeder Anteilklasse zuzuordnende Anteil der Vermögenswerte eines Teilfonds unter den
Anteilinhabern innerhalb der jeweiligen Anteilklasse im Verhältnis zu der Anzahl von Anteilen, die von jedem
Inhaber gehalten werden zu der Gesamtanzahl der am Tag des Beginns der Liquidation in Bezug auf eine
solche Klasse ausgegebener Anteile ausgeschüttet; als zweites erfolgt die Zahlung einer Summe an den/die
67
Inhaber der Gründungsanteile bis zu dem fiktiv darauf gezahlten Betrag aus den Vermögenswerten der
Gesellschaft, die anderen Anteilklassen nicht zuzuordnen sind. Für den Fall, dass nicht ausreichend
Vermögenswerte zur Verfügung stehen, um eine solche Zahlung in voller Höhe durchzuführen, erfolgt kein
Rückgriff auf Vermögenswerte der Gesellschaft, die jeder der Anteilklassen zugeordnet werden können; und als
drittes wird der dann verbleibende Saldo, der keiner anderen Anteilklassen zugeordnet werden kann, anteilig
zwischen den Anteilklassen, basierend auf dem Nettoinventarwert, der jeder Anteilklasse am Tag des Beginns
der Liquidation zugeordnet wird, ausgeschüttet; der so auf eine Klasse aufgeteilte Betrag ist an die Inhaber
panteilig zu der von ihnen gehaltenen Anzahl von Anteilen innerhalb dieser Anteilklassen zu verteilen.
Falls die Gesellschaft liquidiert wird (ob die Liquidation freiwillig, unter Aufsicht oder durch das Gericht erfolgt)
kann der Insolvenzverwalter mit der Genehmigung durch einen besonderen Beschluss der jeweiligen Inhaber
und sonstiger von den Companies Acts vorgeschriebener Zustimmung unter den Inhabern einer jeden
Anteilklasse oder von Anteilklassen eines Teilfonds die Vermögenswerte der Gesellschaft für diesen Teilfonds
ganz oder teilweise in Sachwerten verteilen; und unabhängig davon, ob die Vermögenswerte aus gleichartigen
Sachanlagen bestehen, kann er für diese Zwecke einen solchen Wert festsetzen, den er für eine Anteilklasse
oder mehrere Anteilklassen von Sachanlagen für angemessen hält und festlegen, wie die Verteilung zwischen
allen Anteilinhabern der Gesellschaft oder, je nachdem, den Inhabern unterschiedlicher Anteilklassen eines
Teilfonds durchgeführt werden soll. Der Insolvenzverwalter kann mit der gleichen Befugnis jeden Teil der
Vermögenswerte an Treuhänder zu Gunsten der Anteilinhaber übertragen, die er als der Insolvenzverwalter mit
der gleichen Befugnis für geeignet hält und die Liquidation der Gesellschaft kann abgeschlossen und die
Gesellschaft aufgelöst werden, jedoch so, dass kein Inhaber verpflichtet ist, Vermögenswerte zu akzeptieren,
die mit einer Verbindlichkeit verbunden sind. Ein Anteilinhaber kann den Insolvenzverwalter anweisen, statt der
Übertragung von Vermögenswerten als Sachleistung an ihn, einen Verkauf der Vermögenswerte zu veranlassen
und dem Inhaber die daraus entstehenden Nettoerlöse auszubezahlen
Ein Teilfonds kann gemäß dem Abschnitt 256E der Companies Act, 1990 aufgelöst werden und in diesem Falle
finden die in Absatz 16 wiedergegebenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung hinsichtlich dieses Teilfonds.
17.
Getrennte Haftung und beschränkter Rückgriff
Ungeachtet jeder gegenteiligen satzungsgemäßen Bestimmung oder Regel oder Gesetz, jeder Verpflichtung die
im Auftrag von einem Teilfonds oder einem Teilfonds zurechnend eingegangen wurde, soll ausschließlich aus
dem Vermögen des Teilfonds (oder falls mehr als eine Anteilklasse für einen Teilfonds besteht und eine Haftung
entstanden ist, die einer bestimmten Klasse zugeordnet werden kann, ausschließlich aus dem Vermögen dieser
Anteilklasse) erfüllt werden und kein Verwaltungsratsmitglied, Empfänger, Prüfer, Insolvenzverwalter, vorläufiger
Insolvenzverwalter oder eine andere Person sollen geltend machen noch verpflichtet sein, das Vermögen eines
solchen Teilfonds oder gegebenenfalls eine solche Anteilklasse dazu zu verwenden, einer Verpflichtung zu
genügen, die im Auftrag von oder einem anderen Teilfonds oder einer Anteilklasse zurechenbar entstanden ist.
Das Vermögen eines Teilfonds, das einer Anteilklasse zugeordnet werden kann, soll ausschließlich hinsichtlich
der Anteile der Anteilklasse, dem es zugeordnet werden kann, verwendet werden und kein Anteilinhaber einer
solchen Anteilklasse soll einen Anspruch oder Recht auf ein Vermögen haben, das einem anderen Teilfonds
oder einer anderen Anteilklasse zugeteilt ist.
Jedes Vermögen oder jede Summe, die auf irgendeine Weise, wie auch immer, durch die Gesellschaft
eingeholt wurde, soll nach Abzug oder Zahlung aller Kosten der Amortisation bei dem betroffenen Teilfonds
Anwendung finden. In Falle, dass Vermögen, welches einem Teilfonds oder einer Anteilklasse zuzurechnen ist,
zur Ausführung von Verbindlichkeiten, die nicht diesem Teilfonds oder dieser Anteilklasse zuzurechnen sind,
angewendet wird, und sofern solch Vermögen oder Abgleichung in dieser Hinsicht anderweit nicht an diesen
Teilfonds oder diese Anteilklasse zurückgegeben werden kann, werden die Verwaltungsratsmitglieder mit dem
Einverständnis der Depotbank den des Werts des Vermögens das der betroffen Teilfonds oder die Anteilklasse
verloren haben, bestätigen oder die Bestätigung veranlassen und aus dem Vermögen des/r Teilfonds oder der
Anteilklasse(n) transferieren oder bezahlen, denen die Verbindlichkeit zuzurechnen war, vorrangig allen anderen
Forderungen gegenüber solchem/n Teilfonds oder solcher/n Anteilklasse(n), ausreichendes Vermögen oder
Summen um den betroffenen Teilfonds oder Klasse zurückzuführen, dem Wert des Vermögens oder die
Summen seines Verlusts.
Die Gesellschaft kann in Bezug auf einen einzelnen Teilfonds oder eine Anteilklasse klagen oder verklagt
werden und kann das Recht auf Aufrechnung wahrnehmen, falls vorhanden, wie auch hinsichtlich Unternehmen
und dem Besitz eines Teilfonds oder einer Anteilklasse zwischen seinen Teilfonds oder Anteilklassen gesetzlich
anwenden, wenn diese der Anordnung des irischen Gerichts unterstehen, und können behandelt werden als
wäre der Teilfonds oder die Anteilklasse eine separate juristische Person.
68
In jedem Verfahren, das durch einen Anteilinhaber eines einzelnen Teilfonds angestrebt wurde, wird eine
Verbindlichkeit der Gesellschaft gegen einen solchen Anteilinhaber hinsichtlich des Verfahrens nur aus dem
Vermögen des Teilfonds beglichen werden, entsprechend den Anteilen ohne Regress hinsichtlich einer solcher
Verbindlichkeit oder einer Zuordnung der Verbindlichkeit zu einem anderen Teilfonds.
Nichts in diesem Abschnitt soll die Anwendung einer Verordnung oder Regel oder eines Gesetzes verhindern,
die die Verwendung von Vermögenswerten eines Teilfonds oder einer Anteilklasse zur Erfüllung einiger oder
aller Verbindlichkeiten eines anderen Teilfonds oder Anteilklasse wegen Betrugsdelikten oder Fehlinterpretation
und insbesondere aufgrund der Anwendung der Abschnitte 139 und 286 des Companies Act, 1963, vorschreibt.
Geht ein Teilfonds für und im Namen einer bestimmten Anteilklasse Transaktionen mit derivativen
Finanzinstrumenten ein, so fallen Erträge und Verluste solcher Transaktionen ausschließlich für diese
Anteilklasse an. Die entsprechende Transaktion wird gemäß den Bestimmungen des Anhangs III der Satzung
bewertet und muss der entsprechenden Anteilklasse klar zugeordnet werden können. Der Regress der
Anerkannten Gegenpartei einer solchen Transaktion ist auf die proportionale Partizipation dieser bestimmten
Klasse am Vermögen des relevanten Teilfonds, das durch den Nettoinventarwert dieser Klasse repräsentiert
wird, begrenzt. Zum Zweck der Erfüllung eines solchen Anspruchs kann die Gesellschaft das Vermögen, das
die Partizipation dieser bestimmten Klasse im relevanten Teilfonds repräsentiert, verwenden und ihre
Verpflichtungen im Rahmen des relevanten derivativen Finanzinstruments erfüllen. Nach Abschluss der
Partizipation dieser Anteilklasse am Vermögen des relevanten Teilfonds wird der Anspruch einer solchen
Anerkannten Gegenpartei vollständig erfüllt, indem die zur Verfügung stehenden Beträge aus dieser
Anteilklasse bezahlt werden, und alle Ansprüche auf weitere Zahlungen erlöschen.
18.
Voraussetzung für Anteile. Die Satzung sieht keine Garantieanteile für Verwaltungsratsmitglieder vor.
Rechtsstreit und Schiedsverfahren
Seit der Gründung war die Gesellschaft weder in ein Gerichtsverfahren oder ein Schlichtungsverfahren
verwickelt, noch sind den Verwaltungsratsmitgliedern schwebende oder drohende Gerichtsverfahren oder
Schlichtungsverfahren bekannt.
Ansprüche der Verwaltungsratsmitglieder
1.
Weder
bestehen
zwischen
der
Gesellschaft
und
Dienstleistungsverträge, noch sind solche Verträge beabsichtigt.
ihren
Verwaltungsratsmitgliedern
2.
Zum Zeitpunkt dieses Verkaufsprospektes hatte kein Verwaltungsratsmitglied einen unmittelbaren oder
mittelbaren Anspruch in Bezug auf Vermögenswerte, die von der Gesellschaft erworben oder zum Kauf
oder zum Verkauf beabsichtigt sind oder von der Gesellschaft an sie ausgegeben wurden und mit
Ausnahme des nachstehenden Abschnitts 4 hat kein Verwaltungsratsmitglied wesentliche Ansprüche
hinsichtlich eines Vertrags oder einer Vereinbarung, die am heutigen Tage bestehen, welche in ihrer Art
und den Bedingungen ungewöhnlich sind oder im Verhältnis zu dem Geschäft der Gesellschaft
erheblich sind.
3.
Zum Zeitpunkt dieses Verkaufsprospektes halten weder die Verwaltungsratsmitglieder noch eine
verbundene Person einen wirtschaftlichen Anspruch in Bezug auf das Grundkapital der Gesellschaft
oder haben Optionen für ein solches Kapital.
4.
Tony Joyce ist Verwaltungsratsmitglied des Managers.
Wesentliche Verträge
Neben dem normalen Geschäftsablauf wurden folgende Verträge von den Gesellschaft eingegangen, welche
wesentlich sind oder sein können:
1.
Der Depotbankvertrag, datiert zum 8. Januar 2009 zwischen der Gesellschaft und Bear Stearns plc,
wurde mit der Depotbank zum 30. September 2009 erneuert. Der Depotbankvertrag sieht vor, dass die
Einsetzung der Depotbank weitergeführt wird, es sei denn, sie wird von einer der Parteien beendet,
indem eine der Parteien der anderen Partei ein Kündigungsschreiben mit einer Frist von 90 Tagen
übergibt, nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit von 18 Monaten, wobei unter gewissen Umständen der
Depotbankvertrag mit sofortiger Wirkung durch ein Kündigungsschreiben von einer der beiden Parteien
beendet werden kann. Jede nachfolgende Depotbank muss für die Gesellschaft annehmbar und eine
Einheit sein, die von der Zentralbank anerkannt ist. Zudem muss die Ernennung der
69
Nachfolgedepotbank von der Zentralbank anerkannt sein. Wenn zum Ende der Kündigungsfrist von 90
Tagen kein Nachfolger ernannt ist oder in einem anderen Zeitraum, wie er zwischen den Parteien vom
Zeitpunkt der Einreichung der Kündigung an vereinbart wurde, wird die Gesellschaft die Anteile
umgehend zurücknehmen oder einen Insolvenzverwalter benennen, der die Gesellschaft auflösen soll,
und wird danach bei der Zentralbank beantragen, die Genehmigung der Gesellschaft zu entziehen,
woraufhin die Ernennung der Depotbank zu dem Zeitpunkt erlischt, an dem die Ermächtigung der
Gesellschaft durch die Zentralbank aufgehoben ist. Der Depotbankvertrag sieht gewisse
Entschädigungen vor, die aus dem Vermögen des relevanten Teilfonds zugunsten der Depotbank zu
zahlen sind und die darauf beschränkt sind Angelegenheiten auszuschließen, die als Folgen eines nicht
zu rechtfertigenden Versagens der Depotbank ihren Verpflichtungen oder deren unangemessener
Ausführung nachzukommen entstehen.
Der Depotbankvertrag enthält Regelungen hinsichtlich eines eingeschränkten Rückgriffsrecht, unter
denen der Regressanspruch der Depotbank gegen die Gesellschaft hinsichtlich aller in Verbindung mit
dem Depotbankvertrag entstehenden Ansprüche in Bezug auf den Teilfonds eingeschränkt sind, der in
Bezug auf die Anteile eingerichtet wurde, auf die sich die Ansprüche beziehen und die Depotbank hat
keinen Regressanspruch auf weiteres Vermögen der Gesellschaft. Falls in Folge der Realisierung aller
Vermögen des relevanten Teilfonds und der Anwendung solch realisierter Erlöse in Zahlungen aller
Ansprüche der Depotbank bezogen auf den relevanten Teilfonds und alle anderen Verbindlichkeiten
(sofern vorhanden) der Gesellschaft gleichrangig oder vorrangig zu solchen Ansprüchen sind, die einen
Regressanspruch gegen den relevanten Teilfonds haben, werden solche Ansprüche nicht vollständig
bezahlt (a) der ausstehende Betrag in Bezug zu solchen Ansprüchen wird automatisch erlöschen, (b)
die Depotbank wird keine weiteren Rechte auf Zahlung in dieser Hinsicht haben und (c) die Depotbank
kann kein Gesuch zur Liquidation der Gesellschaft oder zur Liquidierung eines anderen Teilfonds als
Konsequenz eines solchen Ausfalls einreichen.
2.
Der Administratorvertrag datiert zum 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager und
dem Administrator. Der Administratorvertrag sieht vor, dass die Ernennung des Administrators
weitergeführt wird, bis er entweder durch den Manager oder den Administrator beendet wird, indem sie
einander ein Kündigungsschreiben mit einer Frist von nicht weniger als 90 Tagen zustellen. Allerdings
kann unter gewissen Umständen der Administratorvertrag mit sofortiger Wirkung durch ein
Kündigungsschreiben entweder des Managers oder des Administrators beendet werden. Der
Administratorvertrag sieht gewisse Entschädigungen vor, die aus dem Vermögen des relevanten
Teilfonds zugunsten des Administrators zu zahlen sind und die darauf beschränkt sind,
Angelegenheiten auszuschließen, die aufgrund von Fahrlässigkeit, Betrug oder vorsätzlichem
Unterlassen des Administrators, seiner Verwaltungsratsmitglieder, Verwaltungsratsmitglieder oder
Angestellten bei der Durchführung einer ihrer Verantwortlichkeiten und Pflichten entstanden sind.
Der Administratorvertrag enthält Regelungen hinsichtlich eines eingeschränkten Rückgriffsrecht, unter
denen der Regressanspruch des Administrators gegen den Manager oder die Gesellschaft hinsichtlich
aller in Verbindung mit dem Administratorvertrag entstehenden Ansprüche in Bezug auf den Teilfonds
eingeschränkt sind, der in Bezug auf die Anteile eingerichtet wurde, auf die sich die Ansprüche
beziehen und der Administrator hat keinen Regressanspruch auf weiteres Vermögen der Gesellschaft.
Falls in Folge der Realisierung aller Vermögen des relevanten Teilfonds und der Anwendung solch
realisierter Erlöse in Zahlungen aller Ansprüche des Administrators bezogen auf den relevanten
Teilfonds und alle anderen Verbindlichkeiten (sofern vorhanden) der Gesellschaft gleichrangig oder
vorrangig zu solchen Ansprüchen sind, die einen Regressanspruch gegen den relevanten Teilfonds
haben, werden solche Ansprüche nicht vollständig bezahlt (a) der ausstehende Betrag in Bezug zu
solchen Ansprüchen wird automatisch erlöschen, (b) der Administrator wird keine weiteren Rechte auf
Zahlung in dieser Hinsicht haben und (c) der Administrator kann kein Gesuch zur Liquidation der
Gesellschaft oder zur Liquidierung eines anderen Teilfonds als Konsequenz eines solchen Ausfalls
einreichen.
3.
Der Managervertrag datiert zum 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft und dem Manager. Der
Managervertrag sieht vor, dass die Ernennung des Managers weitergeführt wird, bis er entweder durch
den Manager oder die Gesellschaft beendet wird, indem der anderen Partei ein Kündigungsschreiben
mit einer Frist von nicht weniger als 90 Tagen zugestellt wird. Unter gewissen Umständen kann der
Managervertrag mit sofortiger Wirkung durch ein Kündigungsschreiben entweder des Managers oder
der Gesellschaft an die andere Partei beendet werden. Der Managervertrag sieht gewisse
Entschädigungen vor, die aus dem Vermögen des relevanten Teilfonds zugunsten des Managers zu
zahlen sind und die darauf beschränkt sind, Angelegenheiten auszuschließen, die aufgrund von Betrug,
Vertrauensbruch, vorsätzlichem Unterlassen oder Fahrlässigkeit des Managers bei der Ausführung oder
Nichtdurchführung seiner Verantwortlichkeiten und Pflichten entstanden sind.
70
Der Managementvertrag enthält Regelungen hinsichtlich eines eingeschränkten Rückgriffsrecht, unter
denen der Regressanspruch des Managers gegen die Gesellschaft hinsichtlich aller entstehenden
Ansprüche in Verbindung mit dem Manager in Bezug auf den Teilfonds eingeschränkt sind, der in
Bezug auf die Anteile eingerichtet wurde, auf die sich die Ansprüche beziehen und die Depotbank hat
keinen Regressanspruch auf weitere Vermögen der Gesellschaft. Falls in Folge der Realisierung aller
Vermögen des relevanten Teilfonds und der Anwendung solch realisierter Erlöse in Zahlungen aller
Ansprüche des Managers bezogen auf den relevanten Teilfonds und alle anderen Verbindlichkeiten
(sofern vorhanden) der Gesellschaft gleichrangig oder vorrangig zu solchen Ansprüchen sind, die einen
Regressanspruch gegen den relevanten Teilfonds haben, werden solche Ansprüche nicht vollständig
bezahlt (a) der ausstehende Betrag in Bezug zu solchen Ansprüchen wird automatisch erlöschen, (b)
der Manager wird keine weiteren Rechte auf Zahlung in dieser Hinsicht haben und (c) der Manager
kann kein Gesuch zur Liquidation der Gesellschaft oder zur Liquidierung eines anderen Teilfonds als
Konsequenz eines solchen Ausfalls einreichen.
4.
Der Anlageberatungsvertrag datiert zum 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager
und dem Anlageberater. Der Anlageberatungsvertrag sieht vor, dass die Ernennung des Anlageberaters
weitergeführt wird, bis er entweder durch den Anlageberater gekündigt wird, indem dem Manager ein
Kündigungsschreiben mit einer Frist von nicht weniger als 30 Tagen zugestellt wird und durch den
Manager, indem dem Anlageberater ein Kündigungsschreiben mit einer Frist von nicht weniger als 90
Tagen zugestellt wird. Unter gewissen Umständen kann der Anlageberatervertrag mit sofortiger
Wirkung durch ein Kündigungsschreiben entweder des Managers oder des Anlageberaters an die
andere Partei beendet werden. Der Anlageberatungsvertrag sieht vor, dass der Manager den
Anlageberatungsvertrag nicht eher als drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Zustimmung durch die
Zentralbank beenden kann, entsprechend den Bedingungen, die im Anlageberatungsvertrag dargelegt
sind. Der Anlageberatungsvertrag sieht gewisse Entschädigungen vor, die aus dem Vermögen des
relevanten Teilfonds zugunsten des Anlageberaters zu zahlen sind und die darauf beschränkt sind
Angelegenheiten auszuschließen, die aufgrund von Betrug, vorsätzlichem Unterlassens oder
Fahrlässigkeit des Anlageberaters bei der Ausführung oder Nichtdurchführung seiner
Verantwortlichkeiten und Pflichten entstanden sind.
Der Anlageberatungsvertrag enthält Regelungen hinsichtlich eines eingeschränkten Rückgriffsrecht,
unter denen der Regressanspruch des Anlageberaters gegen den Manager oder die Gesellschaft
hinsichtlich aller entstehenden Ansprüche in Verbindung mit dem Anlageberatungsvertrag in Bezug auf
den Teilfonds eingeschränkt sind, der in Bezug auf die Anteile eingerichtet wurde, auf die sich die
Ansprüche beziehen und der Anlageberater wird keinen Rückanspruch auf alle weiteren Vermögen der
Gesellschaft haben. Falls in Folge der Realisierung aller Vermögen des relevanten Teilfonds und der
Anwendung solch realisierter Erlöse in Zahlungen aller Ansprüche des Anlageberaters bezogen auf den
relevanten Teilfonds und alle anderen Verbindlichkeiten (sofern vorhanden) der Gesellschaft
gleichrangig oder vorrangig zu solchen Ansprüchen sind, die einen Regressanspruch gegen den
relevanten Teilfonds haben, werden solche Ansprüche nicht vollständig bezahlt (a) der ausstehende
Betrag in Bezug zu solchen Ansprüchen wird automatisch erlöschen, (b) der Anlageberater wird keine
weiteren Rechte auf Zahlung in dieser Hinsicht haben und (c) der Anlageberater kann kein Gesuch zur
Liquidation der Gesellschaft oder zur Liquidierung eines anderen Teilfonds als Konsequenz eines
solchen Ausfalls einreichen.
5.
Der Vertriebsstellenvertrag datiert zum 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager
und der Vertriebsstelle. Der Vertriebsstellenvertrag sieht vor, dass die Ernennung der Vertriebsstelle
weitergeführt wird, bis er entweder durch die Vertriebsstelle gekündigt wird, indem sie dem Manager ein
Kündigungsschreiben mit einer Frist von nicht weniger als 14 Tagen zustellt und durch den Manager,
indem der Vertriebsstelle ein Kündigungsschreiben mit einer Frist von nicht weniger als 90 Tagen
zugestellt wird. Allerdings kann unter gewissen Umständen der Vertriebsstellenvertrag mit sofortiger
Wirkung durch ein Kündigungsschreiben entweder des Managers oder der Vertriebsstelle an die andere
Partei beendet werden. Der Vertriebsstellenvertrag sieht gewisse Entschädigungen vor, die aus dem
Vermögen des relevanten Teilfonds zugunsten der Vertriebsstelle zu zahlen sind und die darauf
beschränkt sind Angelegenheiten auszuschließen, die aufgrund von Betrug, vorsätzlichem Unterlassen
oder Fahrlässigkeit der Vertriebsstelle bei Ausführung oder Nichtdurchführung ihrer
Verantwortlichkeiten und Pflichten entstanden sind.
Der Vertriebsstellenvertrag enthält Regelungen hinsichtlich eines eingeschränkten Rückgriffsrecht,
unter denen der Regressanspruch der Vertriebsstelle gegen den Manager oder die Gesellschaft
hinsichtlich aller entstehenden Ansprüche in Verbindung mit dem Vertriebsstellenvertrag in Bezug auf
den Teilfonds eingeschränkt sind, der in Bezug auf die Anteile eingerichtet wurde, auf die sich die
71
Ansprüche beziehen und die Vertriebsstelle hat keinen Regressanspruch gegen den Manager oder alle
weiteren Vermögen der Gesellschaft. Falls in Folge der Realisierung aller Vermögen des relevanten
Teilfonds und der Anwendung solch realisierter Erlöse in Zahlungen aller Ansprüche der Vertriebsstelle
bezogen auf den relevanten Teilfonds und alle anderen Verbindlichkeiten (sofern vorhanden) der
Gesellschaft gleichrangig oder vorrangig zu solchen Ansprüchen sind, die einen Regressanspruch
gegen den relevanten Teilfonds haben, werden solche Ansprüche nicht vollständig bezahlt (a) die
Vertriebsstelle wird keine weiteren Rechte auf Zahlung in dieser Hinsicht haben und (c) die
Vertriebsstelle kann kein Gesuch zur Liquidation der Gesellschaft oder zur Liquidierung eines anderen
Teilfonds als Konsequenz eines solchen Ausfalls einreichen.
Bitte lesen Sie zu Einzelheiten und anderen relevanten wesentlichen Verträgen (sofern vorhanden) bezogen auf
einen Teilfonds den entsprechenden Nachtrag.
Verschiedenes
Soweit nicht im vorangegangenen Abschnitt "Gründung und Grundkapital" dargestellt, wurden kein Grundkapital
oder Fremdkapital der Gesellschaft ausgegeben oder vereinbart, auszugeben und es besteht keine Option oder
sonstiges in diesem Zusammenhang. Zum Zeitpunkt dieses Verkaufsprospektes hat die Gesellschaft kein
Fremdkapital (einschließlich befristeter Darlehen) ausstehend oder vorbereitet, oder noch nicht ausgegebene
oder ausstehende Hypotheken, Belastungen, Schuldverschreibungen oder sonstiger Kreditverbindlichkeiten
oder Verpflichtungen in der Art von Kreditaufnahmen, einschließlich Banküberziehungskredite, Verbindlichkeiten
aus Akzepten oder Akzeptkrediten, Ratenkaufverträgen oder Finanzierungsleasing-Verpflichtungen, Garantien
oder sonstigen bedingten Verbindlichkeiten.
Soweit sie sich nicht aus durch die Gesellschaft eingegangen Vereinbarungen, die oben im Abschnitt
"Wesentliche Verträge" aufgelistet sind, oder aus sonstigen Gebühren, Provisionen oder beglichenen Kosten
ergeben, wurde kein Betrag oder Leistung an einen Promoter der Gesellschaft gezahlt oder gewährt oder ist
beabsichtigt, zu zahlen oder zu gewähren.
Soweit nicht oben im Abschnitt "Interessenkonflikte" dargestellt, wurden keine Provisionen, Abschläge,
Maklergebühren oder sonstigen Sonderkonditionen gezahlt oder gewährt oder müssen für die Zeichnung oder
die Vereinbarung zur Zeichnung, die Bereitstellung oder die Absicht zur Bereitstellung von Zeichnungen für
Anteile oder Fremdkapital der Gesellschaft bezahlt werden.
Zum Zeitpunkt dieses Verkaufsprospekts hat die Gesellschaft keine ausstehende Hypothekenbelastung,
Gebühren, Schuldverschreibungen oder andere Kreditverbindlichkeiten, einschließlich Kreditverbindlichkeiten,
einschließlich Banküberziehungskredite, Akzeptverbindlichkeiten oder Wechselkredite, Mietkauf- oder
Finanzierungsleasingverbindlichkeiten, Garantien oder andere abhängige Verpflichtungen.
Unterlagen zur Einsichtnahme
Kopien der folgenden Dokumente sind bei der Gesellschaft erhältlich und können am eingetragenen
Geschäftssitz der Gesellschaft während der gewöhnlichen Geschäftszeiten an einem Geschäftstag unter der
Adresse, wie unten in dem Abschnitt Verzeichnis angegeben, eingesehen werden:
1.
die Satzung;
2.
der Verkaufsprospekt (in der gültigen und nachgetragenen Fassung) und die Nachträge;
3.
der Jahres- und Halbjahresbericht hinsichtlich der Gesellschaft, die zuletzt durch den Administrator
erstellt wurden;
4.
Einzelheiten zu den an die Anteilinhaber versandten Mitteilungen;
5.
die oben genannten wesentlichen Verträge;
6.
die Bestimmungen;
7.
die Mitteilungen der Zentralbank; und
8.
eine Liste aller Aufsichtsratsmandaten oder Teilhaberschaften, vergangene oder gegenwärtige, die
Verwaltungsratsmitgliedern in den letzten fünf Jahren innehatten.
72
Kopien der Satzung (und, nach deren Publikation, die regelmäßigen Berichte und Geschäftsbücher) sind
kostenfrei beim Administrator erhältlich.
73
____________________________________________________________________________________
ANHANG I
____________________________________________________________________________________
Märkte
Vorbehaltlich den Bestimmungen der Mitteilungen der Zentralbank und mit der Ausnahme zugelassener
Anlagen in nicht notierten Werten, wird die Gesellschaft nur in Wertpapiere investieren, die an den folgenden
Börsen und regulierten Märkten notiert oder gehandelt werden, die den vorgeschriebenen Kriterien (reguliert,
regelmäßig betrieben und öffentlich zugänglich) entsprechen:
1
(a)
(b)
jede Börse die:
-
sich in einem der EU und EWR Staaten befindet oder
-
sich in Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, Schweiz, Vereinigte Staaten
von Amerika befindet oder
jede Börse die in der folgenden Liste enthalten ist:
Argentinien
-
Bahrain
Bangladesh
Bolivien
-
Botswana
Brasilien
-
Bulgarien
Kanal
Inseln
(Guernsey,
Jersey &
Isle of Man)
Chile
China
-
-
Kolumbien
Ecuador
Ägypten
Ghana
Indien
-
Indonesien
Jordanien
Kasachstan
Kenia
Korea
Kuwait
Libanon
Malaysia
-
Bolsa de Comercio de Buenos Aires, Cordoba, Mendoza,
Rosario und La Plata Stock Exchange;
Bahrain Stock Exchange;
Chittangong Stock Exchange und Dhaka Stock Exchange;
Mercada La Paz Stock Exchange und Santa Cruz Stock
Exchange;
Botswana Stock Exchange;
Bolsa de Valores de Sao Paulo, Bolsa de Valores de Brasilia,
Bolsa de Valores de Bahia-Sergipe - Alagoas, Bolsa de
Valores de Extremo Sul, Bolsa de Valores de Parana, Bolsa de
Valores de Regional, Bolsa de Valores de Santos, Bolsa de
Valores de Pernambuco e Paraiba und Bolsa de Valores de
Rio de Janeiro;
Sofia Stock Exchange;
Channel Islands Stock Exchange;
Santiago Stock Exchange und Valparaiso Stock Exchange;
Shanghai Stock Exchange, Fujian Stock Exchange, Hainan
Stock Exchange und Shenzhen Stock Exchange;
Bolsa de Bogota und Bolsa de Medellin;
Quito Stock Exchange und Guayaquil Stock Exchange;
Cairo Stock Exchange und Alexandria Stock Exchange;
Ghana Stock Exchange;
Mumbai Stock Exchange, Madras Stock Exchange, Delhi
Stock Exchange, Ahmedabab Stock Exchange, Bangalore
Stock Exchange, Cochin Stock Exchange, Guwahati Stock
Exchange, Magadh Stock Exchange, Pune Stock Exchange,
Hyderabad Stock Exchange, Ludhiana Stock Exchange, Uttar
Pradesh Stock Exchange, Calcutta Stock Exchange and the
National Stock Exchange of India;
Jakarta Stock Exchange und Surabaya Stock Exchange;
Amman Stock Exchange;
Kazakhstan Stock Exchange;
Nairobi Stock Exchange;
Korean Stock Exchange;
Kuwait Stock Exchange;
Beirut Stock Exchange;
Kuala Lumpur Stock Exchange;
74
(c)
Mauritius
Mexiko
Marokko
Namibia
Nigeria
-
Oman
Pakistan
Palästina
Peru
Philippinen
Qatar
Rumänien
Russland
-
Saudi Arabien
Singapore
Süd Afrika
Swaziland
Sri Lanka
Taiwan
Thailand
Türkei
Ukraine
Uruguay
Venezuela
Zambia
-
Stock Exchange of Mauritius;
Bolsa Mexicana de Valores;
Casablanca Stock Exchange;
Namibian Stock Exchange;
Lagos Stock Exchange, Kaduna Stock Exchange und Port
Harcourt Stock Exchange;
Muscat Securities Market;
Lahore Stock Exchange und Karachi Stock Exchange;
Palestine Stock Exchange;
Bolsa de Valores de Lima;
Philippines Stock Exchange;
Doha Stock Exchange;
Bucharest Stock Exchange;
RTS Stock Exchange, MICEX (ausschließlich in Bezug auf
Dividendenpapiere, die auf der Ebene 1 oder Ebene 2 der
relevanten Börse gehandelt werden);
Riyadh Stock Exchange;
The Stock Exchange of Singapore;
Johannesburg Stock Exchange;
Swaziland Stock Exchange;
Colombo Stock Exchange;
Taipei Stock Exchange Corporation;
The Stock Exchange of Thailand;
Istanbul Stock Exchange;
Ukrainian Stock Exchange;
Montevideo Stock Exchange;
Caracas Stock Exchange und Maracaibo Stock Exchange;
Lusaka Stock Exchange;
alle der Folgenden:
Der Markt, der von der International Capital Market Association organisiert wird;
Der (i) Markt, der von Banken und anderen Institutionen durchgeführt wird, reguliert durch die
FSA und vorbehaltlich den Inter-Professional Conduct Bestimmungen des FSA’s Market
Conduct Sourcebook und (ii) Märkte in Nicht-Investment Produkten, die unter der Leitung durch
die Non Investment Products Code gestellt sind, entworfen von den Teilnehmern des Londoner
Markts, eingeschlossen die FSA und die Bank von England.
Der Markt in U.S. Staatsanleihen, durchgeführt durch Primärhändler, reguliert durch die Federal
Reserve Bank of New York und die U.S. Securities and Exchange Commission;
Der außerbörsliche Markt in den Vereinigten Staaten, durchgeführt durch Primär- und
Sekundärhändler, reguliert durch die Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchanges
Commission) und durch die National Association of Securities Dealers (und durch
Bankinstitutionen, reguliert durch die U.S. Comptroller of the Currency, dem Federal Reserve
System oder der Federal Deposit Insurance Corporation);
KOSDAQ;
NASDAQ;
SESDAQ;
TAISDAQ/Gretai Market;
The Chicago Board of Trade;
The Chicago Mercantile Exchange;
Der außerbörsliche Markt in Japan, reguliert durch die Securities Dealers Association of Japan;
Der außerbörsliche Markt in kanadischen Staatsanleihen, reguliert durch die Investment
75
Dealers Association of Canada;
Der französische Markt für Titres de Creance Negotiable (außerbörslicher Markt in handelbaren
Schuldtiteln);
2.
Hinsichtlich eines jeden börsengehandelten Finanzderivatekontrakts, alle Börsen, an denen solche
Kontrakte erworben oder verkauft werden können und der reguliert ist, regelmäßig betrieben wird,
anerkannt und öffentlich zugänglich ist und die (i) sich in einem EU- und EWR-Mitgliedstaat befindet, (ii)
in Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten, (iii)
der Channel Islands Stock Exchange, oder (iv) notiert bei (c) oben.
Die oben beschriebenen Börsen und regulierten Märkte sind hierin dargelegt entsprechend den
Anforderungen der Zentralbank, die keine Liste anerkannter Märkte ausgibt.
76
______________________________________________________________________________________
VERZEICHNIS
_____________________________________________________________________________________
CITIFIRST INVESTMENTS PLC
75 ST. STEPHENS GREEN
DUBLIN 2
IRLAND
PROMOTER
CITIBANK INTERNATIONAL PLC
CITIGROUP CENTRE
CANADA SQUARE
CANARY WHARF
LONDON E14 5LB
UNITED KINGDOM
VERWALTUNGSRAT
JOHN DONOHOE
TONY JOYCE
KEVIN MOLONY
MANAGER
CAPITA FINANCIAL MANAGERS (IRELAND) LIMITED
MONTAGUE HOUSE
ADELAIDE ROAD
DUBLIN 2
IRLAND
ANLAGEBERATER UND VERTRIEBSSTELLE
CITIGROUP GLOBAL MARKETS LIMITED
CITIGROUP CENTRE
CANADA SQUARE
CANARY WHARF
LONDON E14 5LB
VEREINIGTES KÖNIGREICH
DEPOTBANK
J.P. MORGAN BANK (IRELAND) PLC
JP MORGAN HOUSE
IFSC
DUBLIN 1
IRLAND
ADMINISTRATOR
CAPITA FINANCIAL ADMINISTRATORS (IRELAND) LIMITED
MONTAGUE HOUSE
ADELAIDE ROAD
DUBLIN 2
IRLAND
77
ABSCHLUSSPRÜFER
DELOITTE & TOUCHE
DELOITTE & TOUCHE HOUSE
EARLSFORT TERRACE
DUBLIN 2
IRLAND
RECHTSBERATER DER GESELLSCHAFT NACH IRISCHEM RECHT
MAPLES AND CALDER
75 ST. STEPHEN’S GREEN
DUBLIN 2
IRLAND
RECHTSBERATER DES ANLAGEBERATERS, PROMOTER UND DER VERTRIEBSSTELLE NACH
ENGLISCHEM RECHT
ALLEN & OVERY LLP
ONE BISHOPS SQUARE
LONDON E1 6AD
VEREINIGTES KÖNIGREICH
SECRETARY
MFD SECRETARIES LIMITED
75 ST. STEPHENS GREEN
DUBLIN 2
IRLAND
78
Citi CUBES Diversified Commodities Fund
Nachtrag zu dem Prospekt
Dieser Nachtrag (der Nachtrag) enthält Informationen über Anteile des Citi CUBES Diversified
Commodities Fund (der Fonds), aufgelegt durch CitiFirst Investments plc (die Gesellschaft), eine offene
Umbrella-Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die irischem Recht unterliegt und von der Irish
Financial Services Regulatory Authority zugelassen ist.
Im Verhältnis zu dem Fonds und den bezüglich des Fonds ausgegebenen Anteilen bildet dieser
Nachtrag einen Teil des Verkaufsprospekts der Gesellschaft vom 16. Dezember 2010 und darf nicht
getrennt von diesem verbreitet werden (außer an vorherige Empfänger (wie unten definiert)). Er ist in
Verbindung mit dem Verkaufsprospekt zu lesen.
Die in dem Verkaufsprospekt definierten Begriffe haben, falls nicht anders in diesem Nachtrag definiert, in
diesem Nachtrag dieselbe Bedeutung.
CitiFirst Investments plc
Ein Umbrella-Fonds mit Haftungstrennung zwischen den Teilfonds
Eine als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit der Registernummer 452758, die irischem Recht unterliegt
Vom 10. Februar 2011
POTENZIELLE ANLEGER SOLLTEN UNTERSUCHEN, OB EINE INVESTITION IN DIE
ANTEILE UNTER IHREN SPEZIELLEN UMSTÄNDEN ANGEBRACHT IST UND SOLLTEN
SICH, SO NOTWENDIG, ANGEMESSEN UND UNABHÄNGIG BERATEN LASSEN, UM DIE
FOLGEN EINER INVESTITION IN ANTEILE ZU BESTIMMEN UND ZU EINER
EIGENSTÄNDIGEN BEWERTUNG DER INVESTITION ZU KOMMEN.
INHALTSVERZEICHNIS
WICHTIGE INFORMATIONEN ...................................................................................................................... 3
FONDS ZUSAMMENFASSUNG ..................................................................................................................... 5
Konditionen der Anteile die Zinsen in den Fonds darstellen ............................................................................. 9
Risikofaktoren .................................................................................................................................................. 16
Weitere Informationen...................................................................................................................................... 25
Definitionen ...................................................................................................................................................... 26
2
WICHTIGE INFORMATIONEN
DIESES DOKUMENT IST WICHTIG. VOR DEM ERWERB JEGLICHER ANTEILE, DIE
BETEILIGUNGEN AN DEM IN DIESEM NACHTRAG BESCHRIEBENEN FONDS
DARSTELLEN, SOLLTEN SIE SICHERSTELLEN, DASS SIE DIE ART EINER SOLCHEN
ANLAGE, DIE DAMIT VERBUNDENEN RISIKEN UND IHRE EIGENEN PERSÖNLICHEN
UMSTÄNDE VOLLSTÄNDIG VERSTANDEN HABEN. FALLS SIE SICH ÜBER DEN INHALT
DIESES NACHTRAGS NICHT IM KLAREN SIND, SOLLTEN SIE VON EINEM
QUALIFIZIERTEN FACHBERATER RAT EINHOLEN.
Die Gesellschaft beabsichtigt, den Fonds an die Wertentwicklung des Index (wie unten definiert) zu
knüpfen, indem im Auftrag des Fonds in Derivatekontrakte investiert wird. Risiken, die mit dem
Einsatz von Derivaten verbunden sind, sind im Allgemeinen im Prospekt (siehe dazu den Abschnitt
„Risikofaktoren“) und in diesem Nachtrag (siehe dazu den Abschnitt „Risikofaktoren“) beschrieben.
Die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft erwarten, dass der Nettoinventarwert des Fonds eine
mittlere bis hohe Volatilität aufgrund der Investition in Derivatekontrakten hat.
Geeignetheit der Anlage
Sie sollten sich selbst über (a) mögliche steuerliche Folgen, (b) rechtliche und aufsichtsrechtliche
Anforderungen, (c) jegliche Devisenverkehrsbeschränkungen oder -kontrollvorschriften und (d)
sonstige erforderliche staatliche oder andere Zustimmungen oder Formalitäten, denen Sie aufgrund
der Gesetze des Staates Ihres Geschäftssitzes, Ihrer Staatsangehörigkeit, Ihrer Ansässigkeit oder Ihres
gewöhnlichen Aufenthaltes ausgesetzt sind oder möglicherweise ausgesetzt sein werden, informieren,
und die für den Erwerb, Besitz oder Verkauf von Anteilen für Sie von Bedeutung sein können.
Der Wert der Anteile kann steigen oder fallen, und möglicherweise erhalten Sie den von Ihnen
angelegten Betrag nicht zurück. Zur Erläuterung bestimmter Risiken, die Sie beachten sollten, lesen
Sie den mit "Risikofaktoren" überschriebenen Abschnitt des Verkaufsprospektes und den mit
"Risikofaktoren" überschriebenen Abschnitt dieses Nachtrags.
Eine Anlage in die Anteile ist für Sie nur dann geeignet, falls Sie (entweder alleine oder mit Hilfe eines
geeigneten Finanzberaters oder sonstigen Beraters) in der Lage sind, die Vorteile und Risiken einer solchen
Anlage einzuschätzen, und Ihnen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um Verluste aus dieser Anlage
zu tragen. Der Inhalt dieses Dokuments ist nicht dazu bestimmt und sollte auch nicht als Ratschlag bezüglich
rechtlicher, steuerlicher, anlagebezogener oder sonstiger Angelegenheiten angesehen werden.
Verantwortung
Die Direktoren (deren Namen unten unter der Rubrik „Management der Gesellschaft –
Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft" aufgelistet sind) übernehmen die Verantwortung für die
Informationen dieses Verkaufsprospektes und des Nachtrags. Nach bestem Wissen und Überzeugung der
Verwaltungsratsmitglieder (die jegliche angemessene Sorgfalt angewendet haben, um sicherzustellen, dass
dies der Fall ist) sind die Informationen, die in diesem Nachtrag enthalten sind, wenn sie zusammen mit dem
Verkaufsprospekt (wie durch diesen Nachtrag vervollständigt, geändert oder ergänzt) gelesen werden, in
Übereinstimmung mit den Tatsachen zum Zeitpunkt dieses Nachtrags und lassen nichts aus, was die
Bedeutung solcher Informationen wahrscheinlich beeinträchtigen würde.
Notierung
Um zur Börsennotierung in der offiziellen Liste und zum Handel auf dem Hauptmarkt der Irishen
Wertpapierbörse am oder um das Erstausgabedatum zugelassen zu werden, wird bei der Irishen
Wertpapierbörse ein Antrag auf Börsennotierung von ausgegebenen und zur Ausgabe verfügbaren Anteilen
3
gestellt werden. Dieser Nachtrag und der Verkaufsprospekt enthalten zusammen eine Auflistung von
Einzelheiten zwecks Börsennotierung der Anteile in der offiziellen Liste und zum Handel am Hauptmarkt
der Irishen Wertpapierbörse.
Allgemeines
Dieser Nachtrag beinhaltet Informationen über die Anteile und den Fonds. Sie werden außerdem auf den
Verkaufsprospekt verwiesen, der von diesem Dokument getrennt vorliegt und der die Gesellschaft beschreibt
und allgemein über das Angebot von Anteilen an der Gesellschaft informiert. Sie sollten nichts bezüglich der
Anteile vornehmen, solange Sie kein Exemplar des Verkaufsprospekts erhalten haben. Sollten
Abweichungen zwischen dem Inhalt des Verkaufsprospekts und diesem Nachtrag bestehen, hat, soweit eine
solche Abweichung besteht, der Inhalt dieses Nachtrags Vorrang. Sie sollten diesen Nachtrag und den
Verkaufsprospekt beide vollständig und sorgfältig lesen, bevor Sie hinsichtlich der Anteile einer Anteilklasse
eine Anlageentscheidung treffen.
Dieser Nachtrag wird ausschließlich zum Zweck der Abwägungen den potentiellen Investoren von Anteilen
zur Verfügung gestellt. Die Anteile sind und werden nicht in einem Land zur Zeichnung oder zum Kauf der
Öffentlichkeit oder einem anderen öffentlichen Sektor angeboten, in dem die Vermarktung oder das Angebot
der Anteile durch das anwendbare Recht eingeschränkt sind.
Verbreitung dieses Nachtrags und Verkaufsbeschränkungen
Der Verbreitung dieses Nachtrags ist (außer an vorherige Empfänger des Verkaufsprospekts) nur zusammen
mit einem Exemplar des Verkaufsprospektes erlaubt. Der Vertrieb dieses Nachtrags und das Angebot oder
der Erwerb von Anteilen kann in bestimmten Ländern beschränkt sein. Wenn Sie ein Exemplar dieses
Nachtrags und/oder des Verkaufsprospekts erhalten, dürfen Sie solche Dokumente nicht so behandeln als
begründen sie ein Angebot, eine Einladung oder Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen, es sei denn, in
dem jeweiligen Land könnte ein solches Angebot, eine solche Einladung oder Aufforderung rechtmäßig an
Sie gerichtet werden, ohne Registrierungsvorschriften oder andere rechtliche Anforderung erfüllen zu
müssen. Oder es ist aus dem Nachtrag oder dem Anhang für das jeweilige Land deutlich, dass sämtliche
Registrierungsvorschriften und rechtliche Anforderungen für das jeweilige Land erfüllt sind. Wenn Sie die
Gelegenheit zum Erwerb von Anteilen beantragen möchten, ist es Ihre Pflicht, sich selbst über alle
einschlägigen Gesetze und Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren und diese einzuhalten.
Insbesondere sollten Sie sich selbst über die in den Ländern Ihres jeweiligen Geschäftssitzes, Ihrer
Staatsangehörigkeit, Ansässigkeit oder Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes geltenden rechtlichen
Anforderungen und über die anwendbaren Devisenkontrollvorschriften und Steuern, informieren.
4
ZUSAMMENFASSUNG DES FONDS
Anlageziele
Anlageziel des Fonds ist es durch Beteiligung an dem Citi CUBES (DJ-UBSCISM Weighted) Index (der
Index), der ein Engagement bei Rohstoffen verfolgt, der weitgehend im Verhältnis des Engagement bei
Rohstoffen innerhalb des Dow Jones-UBS Commodity IndexSM (DJ-UBSCISM) vergleichbar ist,
Kapitalzuwachs zu erzielen. Der DJ-UBSCISM ist als hochliquide und breitgefächerte Benchmark für
Rohstoff-Investitionen gedacht.
DJ-UBSCISM wendet Liquiditätsdaten und U.S. Dollar-gewichtete
Produktionsdaten an, um die relative Menge der Rohstoffe zu bestimmen, die der Index enthalten soll.
Gegenwärtig enthält der DJ-UBSCISM folgende 19 Rohstoffe aus folgenden Sektoren: Energie (Rohöl,
Erdgas, Benzin und Heizöl), Edelmetalle (Gold und Silber), Industriemetalle (Kupfer, Aluminium, Nickel
und Zink), Landwirtschaft (Weizen, Mais, Sojabohnen, Sojabohnenöl, Kaffee, Zucker und Baumwolle) und
Viehbestand (Schweinehälften und Lebendvieh).
Einzelheiten darüber, wie der Fonds dem Index ausgesetzt ist, sind unten dargelegt.
Anlagenrichtlinien und Derivatekontrakte
Die Gesellschaft beabsichtigt, um die Anlagenziele zu erreichen, den Nettoerlös aller ausgegebenen Anteile
(ob zum Erstausgabedatum oder danach) im Auftrag des Fonds in Vermögensgegenstände des Fonds zu
investieren. Die Vermögensgegenstände des Fonds werden nur Derivatekontrakte einschließen, die durch
eine Anerkannte Gegenpartei eingegangen werden (voraussichtlich Citi und/oder eine oder mehrere ihrer
verbundenen Unternehmen). Die Gesellschaft wird im Auftrag des Fonds einen getrennten Derivatekontrakt
hinsichtlich jeder Klasse eingehen, dabei wird mit jedem Derivatekontrakt für jede Klasse auf die relevante
Währungsversion des Index verwiesen. Jeder Derivatekontrakt wird zu ähnlichen Bedingungen sein, außer
hinsichtlich des Gebührenniveaus. Solche Derivatekontrakte sollen Fully Funded Swaps sein, die durch die
Anerkannte Gegenpartei eingegangen werden.
Die Bedingungen der Derivatekontrakte werden vorsehen, dass für den erhaltenen Nettoemissionserlös der
Anteile der relevanten Klassen, die Derivatkontrakte ein Engagement bei der Wertentwicklung der
Währungsdarstellung des Index eingehen. Der Anlageberater wird den Manager hinsichtlich der
Derivatekontrakte, die die Gesellschaft im Auftrag des Fonds eingehen wird, beraten, damit die Anlageziele
erreicht werden.
Jeder Derivatekontrakt wird besichert werden, um den geltenden Anlagebegrenzungen zu entsprechen und
wird ein ISDA Master Agreement umfassen (einschließlich des Schedule und gegebenenfalls den Credit
Support Annex) sowie eine Bestätigung. Alle zahlbaren Zinsen hinsichtlich der Sicherheit werden an die
Gesellschaft übermittelt, entsprechend den Konditionen der Derivatkontrakte, nachstehend welche
Übermittlung der Zinsen einen Teil des Fondsvermögens bilden soll.
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Derivatekontrakte sind unten unter "Dokumentation" dargelegt.
Leverage
Das Engagement bei dem Index ist nicht fremdfinanziert und der Fonds wird eines Ausfallsrisikos nicht
ausgesetzt sein. Wo der Fonds in Fully Funded Swaps investiert, um ein Engagement bei dem Index
einzugehen, werden die Anlagen keinen Leverage generieren.
5
Beschreibung des Index
Der Index ist durch Citi (der Index Sponsor) gesponsert.
Der Index reflektiert die gewichtete Wertentwicklung der Citi Commodities Curve Beta Enhanced Indices
(Citi CUBES) wie unter der Überschrift “zugrunde liegende Indizes" unten dargelegt (jeder einzelne ein
zugrunde liegender Index und zusammen die zugrunde liegenden Indizes).
Der Index wird zu Beginn jedes Monats zu den Rohstoffgewichtungen des DJ-UBSCISM , wie er am Ende
des unmittelbar vorausgegangenen Monats vorhanden ist, neu zusammengestellt.
Der Dow Jones-UBS Commodity IndexSM (DJ-UBSCISM) ist als hochliquide und breitgefächerte Benchmark
für Rohstoff-Investitionen gedacht. DJ-UBSCISM wendet Liquiditätsdaten und U.S. Dollar-gewichtete
Produktionsdaten an, um die relative Menge der Rohstoffe zu bestimmen, die der Index enthalten soll.
Derzeit umfasst der DJ-UBSCISM 19 Rohstoffe aus den Sektoren Energie, Edelmetalle, Industriemetalle,
Landwirtschaft und Viehbestand. DJ-UBSCISM wurde 1998 geschaffen, und ist derzeit im Besitz von UBS
Securities LLC. Der Index wird gemeinsam durch UBS Securities LLC und Dow Jones & Company
vermarktet und durch Dow Jones & Company in Zusammenarbeit mit UBS Securities LLC berechnet.
Der Index wurde am 1. Juli 2009 angelegt und vom Starttag den 31. Dezember 1998 an zurückberechnet und
basiert auf einem vordefinierten Set systematischer Regeln, die in den Index Bedingungen dargelegt sind.
Die Index Bedingungen und alle Änderungen an dem Index sind auf der Internetseite des Index Sponsor
unter https://www.citigroupcib.com/euprospectus erhältlich.
Der Index wird in vier Währungen dargestellt: USD, EUR, GBP und JPY (jede eine Währungsdarstellung).
Der Indexwert hinsichtlich jeder Währungsversion wird gemäß den relevanten Index Bedingungen bestimmt.
Während der Index Sponsor eingewilligt hat, dass er nach bestem Wissen und in wirtschaftlich vernünftiger
Weise Entscheidungen treffen und Berechnungen vornehmen wird und die Angelegenheiten berücksichtigt,
auf die in den Index Bedingungen Bezug genommen wird, kann es bei solchem Handeln keine Sicherheit
geben, dass das Treffen einer solchen Entscheidung oder das Vornehmen einer solchen Berechnung nicht die
Wertentwicklung des Index und damit auch den Nettoinventarwert pro Anteil jeder Klasse beeinflusst. Die
Grundlage, auf der der Index Sponsor Entscheidungen treffen und Berechnungen vornehmen wird ist jeweils
in den Index Bedingungen dargelegt.
Das Marktrisiko des Fonds wird gemäß der Risiko Managementrichtlinie des Fonds gemessen. Engagement
bei dem Index ist nicht fremdfinanziert.
Der Index Sponsor wendet derzeit, um den Index zu berechnen, die Methode wie in den Index Bedingungen
beschrieben, an. Sollten jedoch Marktumstände, behördliche, rechtliche oder finanzielle Umstände oder ohne
Einschränkung, irgendwelche anderen Umstände auftreten, die entsprechend der Entscheidung des Index
Sponsors eine Modifizierung oder Änderung der Methode notwendig machen, kann der Index Sponsor eine
Modifizierung oder Änderung, die er als angemessen ansieht vornehmen, um die wirtschaftlichen Ziele des
Index zu wahren. Solange die Finanzaufsicht dieses verlangt, wird die Gesellschaft sofort nach Kenntnis,
dass eine solche Modifizierung oder Änderung, die wesentliche Auswirkung auf die geänderte Methode hat
oder hatte, vorgenommen wurde, im Auftrag des Fonds die Finanzaufsichtsbehörde entsprechend den
Bestimmungen
der
Finanzaufsichtsbehörde
benachrichtigen,
und
die
Einwilligung
der
Finanzaufsichtsbehörde einholen.
6
Die zugrunde liegenden Indizes
Zum Datum dieses Nachtrags spiegelt der Index die gewichtete Performance der zugrunde liegenden Indizes,
die in der Tabelle unten dargelegt sind, wider.
Nr.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
Zugrunde liegender Index
Citi CUBES
WTI Crude ER
Citi CUBES
Natural Gas ER
Citi CUBES
Gasoline ER
Citi CUBES
Heating Oil ER
Citi CUBES
Gold ER
Citi CUBES
Silver ER
Citi CUBES
Copper (CMX) ER
Citi CUBES
Aluminum ER
Citi CUBES
Nickel ER
Citi CUBES
Zinc ER
Citi CUBES
Wheat (CBOT) ER
Citi CUBES
Corn ER
Citi CUBES
Soybeans ER
Citi CUBES
Soybean Oil ER
Citi CUBES
Coffee ER
Citi CUBES
Sugar ER
Citi CUBES
Cotton ER
Citi CUBES
Lean Hogs ER
Citi CUBES
Live Cattle ER
Rohstoffe Kontrakt Typen Einzelheiten
Rohstoffe-Kontrakt
Börse
Bloomberg Ticker
Typ
WTI Crude Oil
NYMEX
CL
Erdgas
NYMEX
NG
RBOB Gasoline
NYMEX
XB
Heizöl
NYMEX
HO
Gold
COMEX
GC
Silver
COMEX
SI
Kupfer
COMEX
HG
Aluminium
LME
LA
Nickel
LME
LN
Zink
LME
LX
Weizen
CBOT
W
Mais
CBOT
C
Sojabohnen
CBOT
S
Sojabohnenöl
CBOT
BO
Kaffee
NYBOT
KC
Zucker
NYBOT
SB
Baumwolle
NYBOT
CT
Schweinehälften
CME
LH
Lebendvieh
CME
LC
7
Jeder zugrunde liegende Index ist ein Mono-Index, der ein Engagement bei einem Rohstoff repräsentiert.
Der Index Sponsor wählt hinsichtlich der zugrunde liegenden Indizes (der zugrunde liegende Index
Sponsor) für jeden Rohstoff, die in dem relevanten zugrunde liegenden Index enthalten ist, einen
Futureskontrakt für den relevanten Monat nach den Citi CUBES Index Bedingungen aus.
Vollständige Einzelheiten zur Methode der zugrunde liegenden Indizes sind in den Index Bedingungen des
Citi CUBES (die Citi CUBES Index Bedingungen) dargelegt, die auf der folgenden Internetseite
eingesehen werden können: https://www.citigroupcib.com/euprospectus.
Rechtliche Struktur
Unten ist ein vereinfachtes Strukturdiagram dargestellt, dass die rechtliche Struktur der zugrunde liegenden
Anteile, einschließlich dem Index zeigt.
Ausgegebene Anteile in Bezug
zu dem Fonds
Derivatekontrakte
(1)
CitiFirst Investments
plc
Anerkannte Gegenpartei(2)
Citi CUBES
Diversified Commodities Fund
Index
(Citi CUBES (DJ-UBSCISM
Weighted) Index)(3)
(1)
Die Derivatekontrakte, durch die der Fonds sein Engagement in der jeweiligen relevanten Währungsdarstellung des Index
erlangt. Die Derivatekontrakte können eventuell nicht genau mit der Wertentwicklung des Index übereinstimmen. Dieser
Abbildungsfehler ist auf, aber nicht begrenzt auf, Fehler und jegliche Kosten zurückzuführen. Die Derivatekontrakte
werden mit Sicherheiten unterlegt werden, damit die entsprechenden Anlagegrenzen hinsichtlich des Fonds eingehalten
werden.
(2)
Citi und/oder ihre verbundene Unternehmen.
(3)
Der Index bietet ein fiktives Engagement in die zugrunde liegenden Indizes.
8
BEDINGUNGEN DER ANTEILE, DIE RECHTE AM FONDS VERBRIEFEN
Anteilklasse
Folgende Anteilklassen können zum Erstausgabedatum in Bezug auf den Fonds ausgegeben werden: die A
Anteilklasse sowohl in USD, EUR, GBP und JPY denominiert und die I Anteilsklasse denominiert in USD,
EUR, GBP und JPY. Die Bedingungen jeder Anteilklasse sind unterschiedlich und werden unten
ausführlicher beschrieben. Die Gesellschaft kann in Bezug auf den Fonds zukünftig weitere Anteilklassen
bilden.
Bewertung
Der Nettoinventarwert des Fonds und der Nettoinventarwert je Anteil jeder Anteilklasse wird ab dem
Bewertungszeitpunkt an jedem Handelstags entsprechend den Regeln, die in dem Verkaufsprospekt
dargelegt sind, bestimmt. Der Nettoinventarwert je Anteil wird an jedem Handelstag anders sein, da: (a) der
Wert der Derivatekontrakte anhand der Wertentwicklung des Index im Laufe der Zeit steigen oder fallen
wird; (b) der Wert der Vermögensgegenstände des Fonds anhand verschiedener Faktoren, einschließlich,
unter anderem, Marktrisiken, Kreditqualität, unternehmerische Tätigkeiten, makro-ökonomische Faktoren,
Währungsmärkte, Zinssätze und Spekulation im Laufe der Zeit steigen oder fallen wird; (c) Gebühren, die an
die Anerkannte Gegenpartei zwecks Provision und Hedging der Derivatekontrakte zu zahlen sind, die nicht
0,50 Prozent jährlich überschreiten sollen; (d) Gebühren und Ausgaben hinsichtlich des Fonds mit der Zeit
anfallen werden.
Der Nettoinventarwert je Anteil wird für jede Anteilklasse getrennt berechnet. Der Nettoinventarwert des
Fonds wird anhand der jeweiligen Vermögensgegenstände des Fonds getrennt bestimmt. Wenn zusätzliche
Anteilklassen ausgegeben werden, wird der Nettoinventarwert je Anteil ebenfalls getrennt für jede
zusätzliche Anteilklasse berechnet.
Entsprechend sollten Sie beachten, dass der Nettoinventarwert je Anteil jederzeit geringer sein kann,
als der ursprüngliche Wert Ihrer Investition und Sie sollten darauf vorbereitet sein, einen Verlust von
einem Teil oder Ihrer gesamten Investition zu tragen.
Rücknahmepreis
Der Rücknahmepreis jedes Anteils an einem Handelstag wird der Nettoinventarwert je Anteil der jeweiligen
Anteilklasse sein, der an dem Handelstag bestimmt wird. Wenn Anteile von der Gesellschaft im Auftrag
eines Fonds zurückgenommen werden, kann ein Teil der Vermögensgegenstände des Fonds durch die
Gesellschaft im Auftrag des Fonds realisiert werden.
Ausschüttungspolitik
Für die Anteile bestehen keine Ausschüttungsansprüche.
Die Verwaltungsratsmitglieder beabsichtigen, den Fonds bezüglich der GBP A Anteilklasse und den GBP I
Anteilen mit dem Ziel zu bewirtschaften, den Bedingungen zur Zertifizierung durch die HMRC als ein für
die Besteuerung im Vereinigten Königreich berichtender Fonds zu genügen, auch wenn keine Garantie dafür
gegeben werden kann, dass dies das Ergebnis sein wird. Die Gesellschaft beabsichtigt, im Auftrag des Fonds
in Bezug auf die GBP A Anteilklasse und den GBP I Anteilen einen Antrag bei der HMRC als berichtender
Fonds im Sinne der relevanten Steuergesetze des Vereinigten Königreichs zur Zertifizierung stellen.
9
Allgemeine Informationen bezüglich des Fonds
Erstangebotszeitraum
Der Erstangebotszeitraum beginnt um 9.00 (Dubliner Zeit) am 1. Oktober
2010 und endet um 17.00 (Dubliner Zeit) am 12. November 2010 oder zu
einem späteren Zeitpunkt und Datum, wie dies durch die
Verwaltungsratsmitglieder in ihrem feien Ermessen bestimmt und der
Finanzaufsicht mitgeteilt werden kann.
Erstausgabedatum
17. November 2010 oder zu einem früheren oder späteren Zeitraum, wie
dies von den Verwaltungsratsmitgliedern in ihrem freien Ermessen
bestimmt werden kann.
Endgültiger Rücknahmetag
Nicht zutreffend.
Geschäftstag
Ein Tag (mit Ausnahme von Samstag oder Sonntag) an dem (a) das
Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer
(TARGET2) System geöffnet ist; (b) Geschäftsbanken und
Devisenmärkte in Dublin, London und Luxemburg zum allgemeinen
Geschäft geöffnet sind und Zahlungen erfüllt werden können; und (c)
CREST, Clearstream, Luxembourg und Euroclear für Geschäfte geöffnet
sind.
Handelstag
Jeder Handelstag an dem alle Börsen, bei denen alle Typen von
Rohstoffkontrakten, die im Index Handel inbegriffen sind (wie unter den
Bedingungen 1.2 aufgeführt), zum Handel geöffnet sind (ein
Börsenhandelstag). Sollte es innerhalb von vierzehn Tagen keinen
Handelstag geben, der auch ein Börsenhandelstag ist, sollen die
Verwaltungsratsmitglieder einen Handelstag bestimmen, sodass
zumindest ein Handelstag innerhalb von vierzehn Tagen stattfindet.
Anteilinhaber können den Administrator kontaktieren, um den nächsten
Termin eines Handelstages zu erfahren.
Bewertungszeitpunkt
16.00 UK Zeit an jedem Handelstag.
Handelsfrist
9.30 UK Zeit an jedem Handelstag. Die Veraltungsratsmitglieder können
unter außergewöhnlichen Umständen in freien Ermessen entscheiden, die
Handelsfrist zu verlängern, vorausgesetzt, die Verlängerung erfolgt vor
dem relevanten Bewertungszeitpunkt.
Abwicklungstag
Im Falle von Zeichnungen, wird dies bis zu zwei Geschäftstage
unmittelbar nach dem relevanten Handelstag betragen, in der Annahme
dass der Eingang des relevanten, unterzeichneten Antrags auf Zeichnung
und die Zahlung vor der Handelsfrist dieses Handelstags fällt, was durch
den Administrator zu bestätigen ist.
Im Falle der Rücknahme, bis zu fünf Geschäftstage nach dem relevanten
Handelstag, in der Annahme, dass der Eingang des relevanten,
unterzeichneten Antrags auf Rücknahme vor der Handelsfrist dieses
Handelstags fällt, was durch den Administrator zu bestätigen ist.
Mindestgröße eines Fonds
USD 50.000.000 (oder der entsprechende Gegenwert in einer anderen
relevanten Währung) oder ein solcher Betrag, wie ihn die
Verwaltungsratsmitglieder gelegentlich nach freiem Ermessen bestimmen
können.
10
Verbindliche vorzeitige
Rücknahme
Im Falle, dass die eingegangenen Derivatekontrakte hinsichtlich des
Fonds vorzeitig gekündigt werden, wird die Gesellschaft den
Anteilinhabern der jeweiligen Anteilklassen diese vorzeitige Rücknahme
mitteilen und diese Anteile werden verbindlich zu dem Datum
zurückgenommen, der in der Mitteilung für die Rücknahme angegeben ist.
Die Gesellschaft kann alle Anteile verbindlich zurücknehmen, wenn der
Nettoinventarwert je Anteil von irgendeinem Anteil weniger als 10
Prozent des Erstausgabepreises des Anteils beträgt indem sie den
Anteilinhabern diese vorzeitige Rücknahme mitteilt und die Anteile
werden zu dem Datum verbindlich zurückgenommen, der in der
Mitteilung für den Rücknahme angegeben ist.
Falls zu irgendeinem Zeitpunkt die gesamten ausstehenden Anteile einer
bestimmten Anteilklasse gleich oder weniger als die Mindestgröße eines
Fonds beträgt, kann die Gesellschaft verbindlich alle Anteile dieser
bestimmten Anteilklasse zurücknehmen, indem den Anteilinhabern der
Anteilklasse eine Mitteilung über die vorzeitige Rücknahme zukommt,
und diese Anteile werden verbindlich zu dem Datum zurückgenommen,
der in der Mitteilung für die Rücknahme angegeben ist.
Basiswährung
USD
Anlageberater
Citi. Die Adresse und Darstellung der Geschäftstätigkeit
Anlageberaters sind in dem Verkaufsprospekt enthalten.
Manager
Capita Financial Managers (Ireland) Limited.
Promoter
Citibank International plc.
Vertriebsgesellschaft
Citi.
Depotbank
J.P.Morgan Bank (Ireland) plc.
Administrator
Capita Financial Administrators (Ireland) Limited.
11
des
Beschreibung der Anteilklasse A und der Anteilklasse I
Beschreibung der
Anteilklasse
Währung
Anteilklasse A
Anteilklasse I
USD / EUR / GBP/ JPY
USD / EUR / GBP/ JPY
Irische Wertpapierbörse
Notierung
Erstausgabepreis
Ausgabeaufschlag
USD 100 / EUR 100 / GBP 100 / JPY 1.000
je Anteil
USD 100 / EUR 100 / GBP 100 /
JPY 1.000 je Anteil
Während des Erstangebotszeitraums bis zu 5 Prozent des Erstausgabepreises
An jedem darauffolgenden Handelstag bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwerts je
Anteil, ab dem entsprechenden Handelstag
Bis zu 1,00 Prozent
Bis zu 0,5 Prozent
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Ja
Ja
Null
Null
Mindesterstanlagesumme
USD 1.000 / EUR 1.000 / GBP 1.000
/JPY 100.000
USD 1.000.000 / EUR 1.000.000 /
GBP 1.000.000 /JPY 100.000.000
Mindestfolgeanlagebetrag
USD 1.000 / EUR 1.000 / GBP 1.000 /
JPY 100.000
USD 1.000.000 / EUR 1.000.000 /
GBP 1.000.000 / JPY 100.000.000
Mindestrücknahmebetrag
10 Anteile
10.000 Anteile
Mindestgröße einer
Anteilsklasse
USD 10.000.000 / EUR 10.000.000 /
GBP 10.000.000 /JPY 1.000.000.000
USD 10.000.000 / EUR 10.000.000 /
GBP 10.000.000 /JPY 1.000.000.000
Beteiligungsschwellenwert
10 Anteile
10.000 Anteile
SEDOL Code
B466FQ0 / B40H4H3 / B3ZY4X8 /
B3X66T6
B3YRW89 / B408WN8 / B45LS12 /
B43J948
ISIN Code
IE00B466FQ00 / IE00B40H4H31 /
IE00B3ZY4X80 / IE00B3X66T63
IE00B3YRW893 / IE00B408WN86 /
IE00B45LS127 / IE00B43J9489
Manager und
Administrator
Gebühren
Rücknahmegebühren
Recht auf Tausch
Tauschgebühr
12
Gebühren und Aufwendungen
Die folgenden Gebühren werden durch die Gesellschaft im Auftrag des Fonds entstehen und werden den
Nettoinventarwert je Anteil jeder ausgegebenen Anteilklasse bezogen auf den Fonds beeinflussen.
(a)
Manager und Administrator Gebühr
Bis zu 1,00 Prozent pro Jahr hinsichtlich der Anteilsklasse A und bis zu 0,5 Prozent pro Jahr
hinsichtlich der Anteilsklasse I des gesamten Nettoinventarwerts je Anteil (plus Mehrwertsteuer,
wenn anwendbar) ist von der Gesellschaft aus den Vermögenswerten des Fonds anteilig zu den
Anteilen des Managers zu zahlen. Solche Gebühren werden an jedem Handelstag berechnet und
laufen auf, wobei der Nettoinventarwert je Anteil an dem Handelstag verwendet wird. Die Managerund Administratorgebühr wird monatlich nachträglich gezahlt.
Der Manager wird aus den Manager- und Administratorgebühren (und nicht aus den
Vermögenswerten des Fonds) die Gebühren für den Anlageberater, den Administrator, die
Vertriebsgesellschaft und die Depotbank bezahlen.
Der Manager ist nicht berechtigt seine Auslagen aus den Vermögenswerten des Fonds erstattet zu
bekommen. Der Administrator, der Anlageberater, die Vertriebsgesellschaft und die Depotbank
(einschließlich der Ausgaben jeder Unterdepotbank, die normalen Freimarktkursen entsprechen
sollte) haben jeweils Anspruch darauf, durch den Manager die vereinbarte Transaktions- und andere
Kosten (welche normalen Freimarktkursen entsprechen sollten) sowie andere vernünftige Auslagen
aus den Vermögenswerten des Fonds (einschließlich Mehrwertsteuer, wenn anwendbar) bezahlt zu
bekommen.
(b)
Sonstige Gebühren und Aufwendungen
Anteilinhaber sollte auch beachten, dass der Ausgabeaufschlag durch eine Vertriebsgesellschaft in
Rechnung gestellt werden kann. Davon kann einiges durch die Vertriebsgesellschaft an die
Untervertriebsgesellschaft, entsprechend der Zeichnung von einem Anteil der relevanten
Anteilklasse, wie es in dem Abschnitt „Beschreibung der Anteilklasse“ oben dargelegt ist, gezahlt
werden.
Die Kosten der Auflegung des Fonds sollen nicht durch den Fonds getragen werden, sondern von
Citi.
Die Gebühren, die an die Anerkannte Gegenpartei für Provisionen und Hedging der
Derivatekontrakte zu zahlen sind, sollen 0,50 Prozent im Jahr nicht übersteigen.
Dieser Abschnitt Gebühren und Aufwendungen sollte in Verbindung mit dem Abschnitt Gebühren und
Aufwendungen des Verkaufsprospekts gelesen werden.
Risikomanagement
Die Gesellschaft hat bei der Finanzaufsichtsbehörde eine Risikomanagementrichtlinie eingereicht, in denen
schriftlich festsetzt ist, wie sie beabsichtigt, die verschiedenen Risiken in Verbindung mit
Derivatekontrakten, die mit der Anerkannten Gegenpartei eingegangen werden, zu messen, zu kontrollieren
und zu verwalten. Die Gesellschaft wird im Auftrag der jeweiligen Fonds nur Derivatekontrakte der Art
eingehen, wie sie in der Risikomanagementrichtlinie aufgelistet sind. Die Gesellschaft wird auf Anfrage
zusätzliche Informationen zu den angewandten Methoden des Risikomanagements an die Anteilinhaber zur
Verfügung stellen, einschließlich der quantitativen Grenzen, die angewendet werden und den neusten
Entwicklungen bei den Risiko- und Ertragseigenschaften der Hauptkategorien der Anlagen, die von der
Gesellschaft im Auftrag des Fonds gehalten werden.
13
Dokumentation
Die Derivatekontrakte, die die Anerkannte Gegenpartei und die Gesellschaft im Auftrag des Fonds eingehen
(zusammen mit allen aufgelaufenen Zinsen hinsichtlich der Sicherheiten zu den Bedingungen der
Derivatekontrakte wie weiter nachfolgend beschrieben), umfassen die Vermögenswerte des Fonds und sind
in der Währungsdarstellung des Index engagiert. Die Derivatekontrakte können eventuell nicht genau mit der
Wertentwicklung der relevanten Währungsdarstellung des Index übereinstimmen. Dieser Abbildungsfehler
ist auf, aber nicht beschränkt auf, Fehler und Kosten zurückzuführen.
Jeder Derivatekontrakt wird besichert werden, um den geltenden Anlagebegrenzungen zu entsprechen und
wird ein ISDA Master Agreement umfassen (einschließlich des Schedule und gegebenenfalls den Credit
Support Annex) sowie eine Bestätigung. Die Derivatekontrakte werden auf das Datum vor oder zum
Erstausgabedatum datiert. Zu oder kurz vor der Erstausgabe der Anteile jeder weiteren Anteilklasse, die in
Bezug auf den Fonds gebildet wird, wird ein neuer Derivativekontrakt zwischen der Gesellschaft und der
Anerkannten Gegenpartei eingegangen um die neue jeweilige Anteilklasse zu berücksichtigen.
Gelegentlich werden angemessene Änderungen (beispielsweise zusätzliche Bestätigungen) in Bezug auf
Rücknahme und Zeichnung von Anteilen vorgenommen. Die Derivatekontrakte werden Regelungen
hinsichtlich ihrer Kündigung enthalten.
Sicherheiten
Die für jeden Derivatekontrakt Anerkannte Gegenpartei muss der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen
des entsprechenden Derivatekontrakts Sicherheiten (die Sicherheiten) stellen, damit das Risikoengagement
der Gesellschaft gegenüber der Anerkannten Gegenpartei den OGAW-Anforderungen der
Finanzaufsichtsbehörde entspricht.
Zwecks effizientem Portfoliomanagement und aus Anlagegründen kann die Gesellschaft RepoTransaktionen hinsichtlich jegliches Bargeld eingehen, welche ihr als Sicherheiten durch die Anerkannte
Gegenpartei gestellt wurde. Alle derartigen Repo-Transaktionen werden vorbehaltlich der Bedingungen und
Einschränkungen vorgenommen, die in den Mitteilungen der Finanzaufsichtsbehörde dargelegt sind und die
Sicherheiten, die bei solchen Repo-Transaktionen erhalten werden, müssen im Wert immer gleich oder
größer als der Wert des angelegten Betrags sein.
Anlagebeschränkungen
Die allgemeinen Anlagebeschränkungen, die in dem Verkaufsprospekt
Anlagebeschränkungen“ dargelegt sind, gelten für den Fonds.
unter
„Teilfonds
–
Zusätzlich zu den allgemeinen Anlagebeschränkungen, die in dem Abschnitt oben dargelegt sind, wird der
Fonds nicht mehr als 10 Prozent seines gesamten Nettoinventarwerts in entweder OGAW und/oder OGA
anlegen.
Eingeschränkter Rückgriff
Die Gesellschaft ist eine Investmentgesellschaft mit begrenzter Haftung. Ausschließlich ein Anteilinhaber
hat das Recht, die Vermögenswerte des Fonds (die nur aus Zahlungen an die Gesellschaft gemäß den
Derivatekontrakten bestehen werden) bei allen Zahlungen in Bezug auf seine Anteile anzusehen.
Entsprechend ist die Möglichkeit der Gesellschaft, Zahlungen hinsichtlich der Anteile zu leisten, hochgradig
von den Kreditrisiken der Anerkannten Gegenpartei bei den Derivatekontrakten abhängig (außer im Falle
von Citi und/oder den Filialen).
Wenn das realisierte Nettovermögen des Fonds nicht ausreicht, um alle zu zahlenden Beträge hinsichtlich
der Anteile zu zahlen, werden die Anteilinhaber keine weiteren Ansprüche auf Zahlung hinsichtlich solcher
14
Anteile noch irgendeinen Anspruch gegen oder einen Rückanspruch auf die Vermögenswerte eines anderen
Fonds oder anderer Vermögenswerte der Gesellschaft haben.
Darlehensaufnahme
Gemäß den allgemeinen Bedingungen, die in dem Verkaufsprospekt unter „Teilfonds – Befugnis zur
Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe“ dargelegt sind, kann die Gesellschaft im Auftrag des Fonds
vorübergehend Darlehen bis zu 10 Prozent des Nettoinventarwerts des Fonds aufnehmen.
15
RISIKOFAKTOREN
ALLGEMEINES
Übersicht
Eine Investition in Anteile beinhaltet bestimmte Risiken und die folgende Beschreibung der Risiken ist nicht
und erhebt keinen Anspruch darauf vollständig zu sein. Mehr als ein Anlagerisiko kann zeitgleich
Wirkungen in Bezug auf den Wert der Anteile haben und die Wirkung eines einzelnen Anlagerisikos lässt
sich nicht voraussagen. Mehr als ein Anlagerisiko kann einen Aufzinsungseffekt haben und es kann keine
Garantie hinsichtlich der Wirkung gegeben werden, die eine Kombination von Anlagerisiken auf den Wert
der Anteile haben. Die Erklärungen in diesen Risikofaktoren sind in ihrer Gesamtheit durch den
verbleibenden Inhalt dieses Nachtrags und des Verkaufsprospekts ausgewiesen. Definierte Begriffe, die
verwendet werden, aber nicht in diesen Risikofaktoren definiert sind, haben die ihnen sonst in diesem
Nachtrag zugewiesene Bedeutung.
Geeignetheit
Potenzielle Anleger sollten bestimmen, ob eine Anlage in Anteilen entsprechend ihren eigenen Umständen
angemessen ist. Sie sollten den Rat ihrer Rechts-, Geschäfts- und Steuerberater einholen, um die
Konsequenzen einer Anlage in Anteilen zu ermitteln und so zu einer eigenen Bewertung der Anlagen zu
gelangen. Anlagen in die Anteile sind nur für Anleger geeignet, die:
(a)
das erforderliche Wissen und die Erfahrung in Finanz- und Geschäftsangelegenheiten haben, um die
Vorteile und Risiken, die mit einer Anlage in Anteilen der relevanten Klasse verbunden sind, zu
bewerten;
(b)
Zugang zu und Wissen über geeignete(n) Analyseinstrumenten zur Bewertung solcher Vorteile und
Risiken im Kontext ihrer finanziellen Situation haben; und
(c)
in der Lage sind, die wirtschaftlichen Risiken einer Anlage in die Anteilen zu tragen.
Potenzielle Anleger sollten ihre eigene, unabhängige Entscheidung treffen, in Anteile zu investieren.
Potenzielle Anleger sollten sich nicht auf Informationen verlassen, die (auf jegliche Weise) durch die
Gesellschaft, den Verwaltungsratsmitgliedern, den Manager oder Citi oder irgendeinen ihrer jeweiligen
verbundenen Unternehmen als ein Rat zur Anlage oder als Empfehlung zur Anlage in die Anteile
kommuniziert wurden, was unter anderem jede dieser Informationen, Erklärungen oder Erläuterungen
bezüglich der Bedingungen der Anteile der relevanten Klasse oder damit zusammenhängender Merkmale
einschließt. Keine Information, die (auf jegliche Weise) durch die Gesellschaft, den
Verwaltungsratsmitgliedern, den Manager oder Citi oder irgendeinen ihrer jeweiligen verbundenen
Unternehmen kommuniziert wurde, soll als eine Versicherung oder Garantie verstanden werden, hinsichtlich
der zu erwartenden Wertentwicklung des Index, der zugrundeliegenden Indizes oder der Anteile.
Potenzielle Anleger sollten verstehen, dass der zu zahlende Betrag bezüglich der Anteile von der
Wertentwicklung des Index abhängt.
Potenzielle Anleger können einen Teil oder ihr gesamtes ursprünglich investiertes Kapital verlieren.
Darüber hinaus kann jeder Ertrag der Anteile geringer sein, als der Betrag, der gegebenenfalls hätte erlangt
werden können, wenn das in die Anteile investierte Kapital im selben Zeitraum als Einlage oder in
festverzinsliche Investment Grade Anleihen angelegt worden wäre.
Die Gesellschaft, die Verwaltungsratsmitglieder, der Manager, Citi oder irgendeinen ihrer jeweiligen
verbundenen Unternehmen werden nicht als Treuhänder oder als ein Berater für Anleger tätig sein.
16
Potentielle Interessenskonflikte
Citi und ihre Verbundenen Unternehmen haben unterschiedliche Rollen, wodurch potentiell
Interessenskonflikte bezüglich der Anteile entstehen können. Insbesondere Citi und/oder ihre Verbundenen
Unternehmen handeln als Anlageberater, Vertriebsstelle und Promoter in bezug auf die Anteile, Citi
und/oder ihre Verbundenen Unternehmen sollen als Anerkannte Gegenpartei und Berechnungsstelle
bezüglich der Derivatekontrakte handeln, Citi wird als Index Sponsor und als zugrunde liegender Index
Sponsor bei den zugrundeliegenden Indizes handeln.
Citi und ihre Verbundenen Unternehmen haben nur die Pflichten und Verantwortlichkeiten, die sie
ausdrücklich in ihrer relevanten Funktion eingegangen sind und sie werden keine anderen Pflichten und
Verantwortlichkeiten oder Sorgfaltspflichten annehmen, die sich nicht ausdrücklich auf eine Funktion, in der
sie handeln, beziehen. Citi und ihre Verbundenen Unternehmen können auf eigene Rechnung
(einschließlich zum Zweck der Absicherung der Verpflichtungen unter den Derivatekontrakten der
Anerkannten Gegenpartei) oder im Auftrag ihrer Kunden mit Finanzinstrumenten, einschließlich Derivaten,
die an den Index oder die zugrundeliegenden Indizes gebunden sind, handeln. Diese Aktivitäten können zu
Interessenskonflikten von Citi und ihren Verbundenen Unternehmen führen und unmittelbar oder mittelbar
die Ebene des Index und/oder der zugrunde liegenden Indizes beeinflussen (entweder positiv oder negativ)
und entsprechend den Nettoinventarwert der Anteile.
Darüber hinaus können Citi und/oder ihre Verbundenen Unternehmen gelegentlich nicht-öffentliche
Informationen erwerben, in Bezug auf den Index und/oder die zugrunde liegenden Indizes, Zinssätze,
Wechselkurse und/oder andere Faktoren, die den Wert der Anteile beeinflussen können. Solche
Informationen werden gegenüber der Gesellschaft, dem Manager und den Anteilinhabern nicht offengelegt.
Citi und/oder ihre Verbundenen Unternehmen können gelegentlich Ansichten in Bezug auf den Index
und/oder die zugrunde liegenden Indizes, Zinssätze und andere Faktoren äußern, die den Wert der Anteile
beeinflussen können.
Solche Ansichten können von Citi in der Ausführung ihrer Rolle als
Berechnungsstelle, Anlageberater und irgend einer anderen Rolle, die in Beziehung zu den Anteilen ist, nicht
berücksichtigt werden.
Citi und/oder ihre Verbundenen Unternehmen können gelegentlich Anteile zeichnen oder verlangen, dass
solche, die von ihnen gehalten werden, zurückgenommen werden. Alle diese Zeichnungen oder
Rücknahmen können den Wert anderer Anteile, die dann ausgegeben werden, nachteilig beeinflussen.
Ermessen der Berechnungsstelle
Der Nettoinventarwert je Anteil jeder Anteilklasse wird vom Wert der Derivatekontrakte abhängen, durch
welche die Anteile beim Index engagiert sind. Falls Ereignisse eintreten, die die Zusammenstellung des
Index oder seine Bewertung beeinflussen, kann die Berechnungsstelle, um diesen Ereignissen, die für die
Anteilinhaber nachteilig sein könnten, Rechnung zu tragen, die Bedingungen der Derivatkontrakte
vornehmen. Darüber hinaus kann jede dieser Änderungen durch die Berechnungsstelle ohne Einwilligung
der Anteilsinhaber vorgenommen werden und die Berechnungsstelle ist nicht verpflichtet, die Interessen der
Anteilsinhaber zu berücksichtigen.
17
RISIKEN BEZÜGLICH DER ANTEILE
Risikokapital
Die Anteile sind nicht kapitalgeschützt. Entsprechend können Investoren einen Teil oder ihr gesamtes
ursprünglich investiertes Kapital verlieren.
Vorzeitige Rücknahme
Anleger sollten beachten, auch wenn es keinen Endgültigen Rücknahmetag bezogen auf jede Anteilsklasse
gibt, die ausstehenden Anteile jeder Anteilskasse zwangsweise unter bestimmten Umständen vorzeitig
zurückgenommen werden, zum Beispiel:
(a)
wenn die Derivatkontrakte aus irgend einem Grund früh gekündigt werden, können die ausstehenden
Anteile der relevanten Klassen zwangsweise zurückgekauft werden.
(b)
wenn die Derivatkontrakte als Ergebnis einer Anpassung oder eines störenden Ereignisses früh
gekündigt werden, werden die ausstehenden Anteile der relevanten Klassen zwangsweise
zurückgekauft.
(c)
jederzeit, wenn der Nettoinventarwert je Anteil weniger als 10 Prozent des Erstausgabepreises des
relevanten Anteils ist, werden alle ausstehenden Anteile zwangsweise zurückgekauft; oder
(d)
falls zu einem Zeitpunkt die gesamte ausstehende Anteilsholding einer bestimmten Anteilsklasse
gleich oder weniger als die Mindestgröße einer Anteilsklasse beträgt, kann die Gesellschaft
zwangsweise alle Anteile dieser bestimmten Anteilsklasse zurückkaufen, indem den Inhabern der
Anteilsklasse eine Mitteilung über den frühen Rückkauf zukommt, und jene Anteile werden
zwangsweise zu dem Datum zurückgekauft, der in der Mitteilung für den Rückkauf angegeben ist.
Derivatekontrakte
Die Derivatkontrakte bieten ein Engagement bei dem Index, doch kann der absolute Ertrag durch die
Derivatkontrakte eventuell nicht unmittelbar mit dem Ertrag des Index korrespondieren. Dieser
Abbildungsfehler ist auf eine Reihe Faktoren zurückzuführen, einschließlich aber nicht begrenzt auf Fehler
und etwaige Kosten.
Beiderseitige Haftung zwischen Klassen
Zum Erstausgabedatum werden mehr als eine Anteilsklasse in Bezug auf den Fonds ausgegeben.
Zusätzliche Anteilsklassen können jederzeit und ohne Einwilligung der dann vorhandenen Anteilsinhaber
entsprechend den Anforderungen der Finanzaufsicht geschaffen werden. Jede Anteilsklasse, die in Bezug zu
dem Fonds ausgegeben wurde, wird als Ergebnis von Unterschieden in Währung und Gebühren (wie
zutreffend), eine unterschiedliche Performance bieten. Die Gesellschaft wird im Auftrag des Fonds in
Derivatkontrakte eintreten, die dazu vorgesehen sind, den Cashflow zu generieren, der hinsichtlich der
Anteile der relevanten Klasse zu zahlen ist. Es gibt keine rechtliche Trennung der Aktiva und Haftungen
zwischen den Klassen und es gibt kein getrenntes Portfolio von Aktiva, die in jeder Klasse gehalten werden.
Wenn mehr als eine Anteilsklasse ausgegeben wurde, und es gibt ein Defizit, das einer Klasse zurechenbar
ist, wird dies die anderen Anteilsklassen, die in Bezug auf dieses Fonds ausgegeben werden, nachteilig
beeinflussen. Lesen Sie auch den Absatz „Umlage von Defiziten unter den Klassen eines Fonds“ und
„Getrennte Haftung zwischen Fonds“ unter dem Abschnitt „Risikofaktoren“ des Prospekts.
18
Gebühren und Aufwendungen
Der Nettoinventarwert der Anteile wird durch gewisse Gebühren und Ausgaben, wie sie unter „Gebühren
und Aufwendungen“ in dem Abschnitt dieses Dokument „Konditionen der Anteile, die im Fonds Zinsen
repräsentieren“ verringert.
Besteuerung
Jeder Anteilinhaber wird die alleinige Verantwortung für alle Steuern jeglicher Jurisdiktion oder Regierungsoder Aufsichtsbehörde übernehmen, einschließlich und ohne Einschränkung jede staatliche oder örtliche
Steuer oder andere, wie steuerliche Veranlagung oder Gebühren, die als Zahlung in Bezug auf die Anteile
zutreffen können.
Im Falle, dass ein in einer Jurisdiktion gesetzlich geforderte Einbehalt oder ein Abzug von Steuern auf die
Zahlungen von Zinsen und Kapital, sofern anwendbar, hinsichtlich der Anteile erfolgen, ist die Gesellschaft
nicht verpflichtet, irgend welche zusätzlichen Zahlungen an die Anteilsinhaber hinsichtlich dieses Einbehalts
oder Abzugs zu leisten.
Sicherheiten
Der zugelassene Geschäftspartner ist aufgefordert, Sicherheit gemäß den OGAW-Richtlinien zu bieten. Die
Anerkannte Gegenpartei muss in Bezug auf jeden Derivatekontrakt Sicherheiten stellen, auf welche die
Gesellschaft für den Fall, dass die Anerkannte Gegenpartei ihren Verpflichtungen unter solchen
Derivatekontrakten nicht nachkommt, zurückgreifen kann. Die Sicherheit kann aus Vermögenswerten
bestehen oder im Falle von Barsicherheiten in Vermögenswerten investiert sein, die nicht für den
öffentlichen Handel zugelassen sind und daher illiquide sein können und nicht sofort zu realisieren sind, und
gelegentlich kann der Wert solcher Vermögenswerte geringer sein als der unter den Derivatekontrakten
fällige Betrag. Unter solchen Umständen kann der von Anlegern realisierbare Betrag hinsichtlich der Anteile
auf den realisierbaren Betrag der Sicherheiten beschränkt sein, was weniger als der erwartete
Nettoinventarwert je Anteil sein kann.
Die Anteile sind kein Ersatz für unmittelbare Anlagen in Rohstoffen
Eine Anlage in Anteilen ist kein Ersatz für eine direkte Anlage in Rohstoffen und der Ertrag der Anteile kann
nicht die Erträge widerspiegeln, die durch den Besitz von Rohstoffen, welche dem zugrundeliegenden Index
unterliegen, erlangt worden wären.
Die Wertentwicklung der Anteile hängt von Wechselkursen ab
Anteilsklassen, die in anderen Währungen als in USD denominiert sind, sind der Währungsdarstellung des
Index bezogen auf die Währung der Denominierung ausgesetzt. Entsprechend können sich Erträge in Bezug
auf eine Anteilklasse, die in einer Währung denominiert ist, von denen der Anteilklassen, die in anderen
Währungen denominiert sind, unterscheiden. Wenn zum Beispiel der Indexwert (der in USD denominiert
ist) steigt, hängt der Wertzuwachs der in der Währungsdarstellung des Euro denominiert ist vom USD/Euro
Wechselkurs, wie in den Index Bedingungen spezifiziert, ab; Wenn der USD bezogen auf den Euro
verhältnismäßig schwach ist, wird der Wertzuwachs in der Währungsdarstellung, die in Euro denominiert ist,
geringer sein als in dem Fall, in dem der USD verhältnismäßig stark gegenüber dem Euro ist.
Die Wechselkurse, die zur Bestimmung der Währungsdarstellungen verwendet werden, können weniger
vorteilhaft sein im Vergleich zu Wechselkursen, die aus anderen Quellen zu erhalten sind.
19
RISIKEN BEZÜGLICH DES INDEX
Die Wertentwicklung der Anteile hängt vom Index ab
Der Index wurde von Citi entwickelt. Citi berechnet und führt den Index basierend auf der Methodologie
fort, die in den Index Bedingungen dargelegt sind und ist auch für die Veröffentlichung des Indexwerts und
der Währungsdarstellungen des Index auf Bloomberg verantwortlich.
Die Anteile sind mit dem Index durch die Derivatekontrakte verbunden. Der Index bietet ein Engagement in
den zugrundeliegenden Indizes.
Dementsprechend sollten potenzielle Anleger von Anteilen entscheiden, ob sich eine mit dem Index
verbundene Investition für sie eignet unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände und Anlageziele.
Insbesondere sollten sich potenzielle Anleger sollten sich versichern, dass sie die Art des Indexengagements
bei den zugrundeliegenden Indizes verstanden haben, wie jeder zugrundeliegende Index entsprechend seinen
Regeln zusammengestellt ist und berechnet wird, und wie ihre Anlage mit dem Index verbunden sein wird.
Potenzielle Anleger sollten sich bewusst sein, obgleich die Anteile durch die Wertentwicklung des Index und
der zugrundeliegenden Indizes beeinflusst sind, sich die Anteile anders als die Wertentwicklung des Index
und die zugrunde liegenden Indizes entwickeln.
Es kann keine Zusicherung dahingehend geben, dass der Index eine erfolgreiche Anlagenpolitik
widerspiegelt. Weder der Index noch die zugrundeliegenden Indizes sind dazu gedacht, repräsentativ für
einen Markt in Bezug auf Rohstoffe oder eines Segments eines solchen Marktes zu sein.
Potenzielle Anleger sollten beachten, dass die vergangene Wertentwicklung des Index oder der
zugrundeliegenden Indizes oder eines ähnlichen Index oder einer Geschäftspolitik kein Hinweis auf die
zukünftige Wertentwicklung des Index oder der zugrunde liegenden Indizes (was zutreffend ist) ist.
Engagement bei der relevanten Währungsdarstellung des Index wird durch eine Anlage in
Derivatekontrakten erreicht, die Anteilsinhaber jeder Klasse einen Ertrag bieten sollen, der mit der
relevanten Währungsdarstellung des Index verbunden ist. Erträge innerhalb der Anteilklassen stellen die
gleichen dar wie jene in Bezug zu allen anderen Klassen, die in der gleichen Währung denominiert sind,
ausgenommen von Unterschieden, die sich aus unterschiedlichen Gebühren ergeben. Entsprechend der
Beschaffenheit der Derivatekontrakte und den Kosten, die durch deren Einsatz entstehen können, kann der
Wert der Derivatkontrakte (der letztlich den von den Anteilinhabern erhaltene Ertrag bestimmt) nicht genau
dem Wert der relevanten Währungsversion des Index folgen. Anteilinhaber sollten daher mit den Risiken
vertraut sein, die mit solch einem Investitionsansatz verbunden sind.
Der Index ist Risiken bei Rohstoffen ausgesetzt
Durch sein Engagement in die zugrundeliegenden Indizes wird der Index mit Bezug auf die Preise
bestimmter Rohstoffkontrakte berechnet und unterliegt daher vielen Risiken der Direktanlage bei
Rohstoffen. Zusätzlich zu den allgemeinen Wirtschafts- und Marktfaktoren unterliegen die Rohstoffmärkte
zeitweiligen Störungen
oder aufgrund verschiedener Faktoren anderen Störungen, einschließlich
Änderungen in Angebot und Nachfrage, dem Mangel an Liquidität in diesen Märkten, Spekulation und
Regierungsbestimmungen und Regierungsinterventionen, von denen jeder das Risiko der Preisvolatilität
erhöhen kann. Rohstofffuturesmärkte unterliegen Bestimmungen, welche die Schwankungsbreite von
Preisen begrenzt, die im Laufe eines einzelnen Handelstags auftreten kann. Rohstoffe unterliegen auch
aufsichtsrechtlichen Änderungen, was sich auf ihren Preis oder ihre Liquidität auswirken kann. Verminderte
Liquidität der zugrundeliegenden Kontrakte kann das Indexniveau und die zugrunde liegenden Indizes
beeinflussen oder Änderungen in ihrer Zusammenstellung oder der Methodik erfordern.
20
Die Zusammenstellung des Index unterliegt der Veränderung
Der Index wird auf monatlicher Basis neu gewichtet entsprechend der Gewichtung der Rohstoffe innerhalb
des DJ-UBSCISM. Hinzufügungen und Entfernungen von Rohstoffen, die auf der Formulierung der
Neugewichtung beim DJ-UBSCISM beruhen, haben ähnliche Änderungen der Zusammenstellung des Index
zur Folge.
Ermessen des Index Sponsor
Der Nettoinventarwert je Anteil hängt hauptsächlich vom Indexwert oder dem Niveau der
Währungsdarstellung des Index ab, in den die Anteile durch die Derivatekontrakte engagiert sind.
Potenzielle Anleger von Anteilen sollten beachten, dass die Methode der Berechnung des Index im
umfassenden Ermessen des Index Sponsor liegt, um gewisse Bestimmungen, Berechnungen und
Entscheidungen zu treffen, die den Indexwert nachteilig beeinflussen könnten, sowie das Niveau der
Währungsdarstellung und der Anteile. Der Index Sponsor muss nicht (und wird nicht) die Interessen der
Anteilsinhaber berücksichtigen, wenn er sein Ermessen anwendet, noch irgendeine Verpflichtung
hinsichtlich dieser Entscheidung eingehen.
Anpassung der Indexmethodologie
Sollten am Markt aufsichtsrechtliche, rechtliche oder steuerlichen Umstände oder, ohne Einschränkung,
irgendwelche anderen Umstände auftreten, die entsprechend der Entscheidung des Index Sponsors eine
Modifizierung oder Änderung der Methodik notwendig machen, kann der Index Sponsor eine Modifizierung
oder Änderung, die er als angemessen ansieht vornehmen, um die wirtschaftlichen Ziele des Index zu
wahren.
Jede
Änderung
wird
auf
der
Internetseite
einzusehen
sein:
https://www.citigroupcib.com/euprospectus.
Das Engagement zum Index ist nicht fiktiv
Potenzielle Anleger sollten verstehen, dass die „Investitionen“, die im Index vorgenommen werden, fiktive
Investitionen sind, jede ohne getrennte rechtliche Person und dass Anpassungen an das Investitionsniveau
bei ihnen vorgenommen werden und ausschließlich buchhalterisch und in Berichten im Auftrag des Index
Sponsors erscheinen. Die Ansprüche der Anteilinhaber sind auf das Fondsvermögen, das von der
Gesellschaft im Auftrag des Fonds gehalten wird und Derivatekontrakten beinhaltet, beschränkt sowie alle
aufgelaufenen Zinsen in Bezug auf die Sicherheiten entsprechend den Bedingungen der Derivatekontrakte.
Der Nettoinventarwert der Anteile wird daher von den Änderungen des Wertes der Derivatekontrakte
beeinflusst. Faktoren, die Auswirkungen auf den Wert der Derivatkontrakte haben könnten, schließen
Bedingungen bei Devisenmärkten mit ein, Zinssätze, Volatilitäten (realisierte und durch den Markt
implizierte), Angebot- und Nachfragefaktoren und weitere formende und quantitative Annahmen, die die
Anerkannte Gegenpartei und/oder der Markt in Betracht ziehen, wenn sie Derivate bewerten.
Potenzielle Anleger sollten verstehen, dass aufgrund der Kosten und Ausgaben auf verschiedenen Ebenen
der Struktur, die den Anteilen zugrundeliegt, die Wertentwicklung der Anteile nicht völlig mit Änderungen
des Wertes des Index während der Lebensdauer der Anteile korreliert.
RISIKEN BEZÜGLICH DER ZUGRUNDE LIEGENDEN INDIZES
Die Wertentwicklung der zugrundeliegenden Indizes kann hinter den Rohstoff Benchmark-Indizes
zurückbleiben.
Die Wertentwicklung der zugrundeliegenden Indizes kann hinter der Wertentwicklung von anderen
Rohstoffindizes, einschließlich dem S&P GSCITM und DJ-UBSCISM zurückbleiben. Die zugrundeliegenden
Indizes wenden eine Strategie an, die sich von den vorangesetzten monatlichen Rollterminen des S&P
21
GSCITM und DJ-UBSCISM unterscheiden. Entsprechend wird der Index nicht genau die Performance des DJUBSCISM widerspiegeln und kann im Vergleich unterdurchschnittlich abschneiden.
Die Wertentwicklung der zugrundeliegenden Indizes kann bedeutend niedriger sein, als die
Wertentwicklung bestimmter zugrundeliegender Komponenten.
Die Wertentwicklung der zugrundeliegenden Indizes könnte niedriger und unter bestimmten Umständen
bedeutend niedriger als die Wertentwicklung alternativer Indizes mit ähnlichen Risikoeigenschaften sein.
Dies kann der Fall sein, selbst wenn einige der Futureskontrakte, aus denen die zugrundeliegenden Indizes
zusammengestellt sind oder die Rohstoffe, die solchen Futureskontrakten zugrundeliegen, bedeutende
Erträge generiert haben. Eine unterdurchschnittliche Wertentwicklung bei einem oder mehreren im Index
enthaltenen Futureskontrakten können die Wertentwicklung der zugrundeliegenden Indizes und damit den
Index reduzieren.
Die zugrundeliegenden Indizes verfügen über eine begrenzte Wertentwicklungs-Historie
Die zugrundeliegenden Indizes wurden am 1. Juli 2009 erstellt und sind zum 31. Dezember 1998
zurückdatiert. Daher verfügen die zugrundeliegenden Indizes über eine begrenzte Wertentwicklungs-Historie
und keine tatsächliche Investition gestattet ein Abbilden der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Indizes
vor dem Erstellungsdatum am 1. Juli 2009.
Die zugrundeliegenden Indizes können dem Währungsrisiko unterliegen
Die zugrundeliegenden Indizes können den Risiken von Devisenkursen ausgesetzt sein, da die Preise der
Komponenten, auf denen die zugrundeliegenden Indizes basieren, von einer anderen Währung als dem USD
in den USD zwecks Berechnung des Werts der zugrundeliegenden Indizes umgerechnet werden.
Ermessen der zugrundeliegenden Index Sponsors
Citigroup Global Markets Ltd. wird als der zugrundeliegende Index Sponsor die Preise und andere relevante
Daten bestimmen, um den Wert der zugrundeliegenden Indizes zu berechnen und, ob eine Marktstörung oder
ein anderes Ereignis vorliegt, dass die Aussetzung oder Aufkündigung eines zugrundeliegenden Index
erlaubt. Der zugrundeliegende Index Sponsor kann die Futureskontrakte auf denen die zugrundeliegenden
Indizes basieren, ändern, andere methodische Änderungen vornehmen, die Änderungen des Werts der
relevanten zugrundeliegenden Indizes zur Folge haben können oder ihn verändern, nicht fortsetzen oder
Aussetzen der Berechnung oder Publikation von einem oder mehreren zugrundeliegenden Indizes, von denen
alle das Niveau der zugrundeliegenden Indizes und damit den Index beeinflussen.
Keine Beraterfunktion
Der Wert jedes zugrundeliegenden Index wird in Übereinstimmung mit der relevanten Indexmethodik
bestimmt. Der zugrundeliegende Index Sponsor wird nicht als Berater tätig und hat keine Verpflichtungen,
beim Berechnen oder Revidieren der zugrundeliegenden Indizes die Interessen irgend einer dritten Partei zu
berücksichtigen. Bevor in irgend ein Produkt investiert oder eine Transaktion eingegangen wird mit Bezug
auf die zugrundeliegenden Indizes, sollten potenzielle Anleger ihre eigenen Anlage- und Steuerberater
konsultieren und bestimmen, ob solch eine Investition oder Transaktion geeignet ist.
DIE OBEN DARGELEGTEN ÜBERLEGUNGEN SIND UND SOLLEN KEINE VOLLSTÄNDIGE
LISTE ALLER RELEVANTEN ÜBERLEGUNGEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG SEIN, ANTEILE
ZU ERWERBEN ODER ZU HALTEN. ANLEGERN SOLLTE IHRE AUFMERKSAMKEIT AUCH
DEM ABSCHNITT „RISIKOFAKTOR“ IN DEM PROSPEKT SCHENKEN.
22
Disclaimer
DIE VERWALTUNGSRATSMITGLIEDER DER GESELLSCHAFT, DER MANAGER UND
ANLAGEBERATER, GEMEINSAM DIE „VERANTWORTLICHEN PARTEIEN“, ÜBERNEHMEN
KEINE GARANTIE BEZÜGLICH DER GENAUIGKEIT UND/ODER VOLLSTÄNDIGKEIT
IRGEND EINER BESCHREIBUNG, BEZOGEN AUF DEN INDEX ODER EINEN ZUGRUNDE
LIEGENDEN INDEX ODER EINE ANGABE, DIE DARIN ENTHALTEN IST UND DIE
VERANTWORTLICHEN PARTEIEN SIND FÜR KEINE FEHLER, AUSLASSUNGEN ODER
UNTERBRECHUNGEN HAFTBAR. DIE ANERKANNTEN VERANTWORTLICHEN PARTEIEN
GEBEN WEDER EXPLIZIT NOCH IMPLIZIT EINE GARANTIE FÜR DEN FONDS, EINEN
ANTEILSINHABER DES FONDS ODER IRGEND EINER ANDEREN PERSON ODER ENTITÄT
HINSICHTLICH DES HIER BESCHRIEBENEN INDEX.
DER INDEX SPONSOR GIBT WEDER EXPLIZIT NOCH IMPLIZIT GARANTIEN UND LEHNT
AUSDRÜCKLICH ALLE GARANTIEN ZU MARKTFÄHIGKEIT ODER TAUGLICHKEIT FÜR
EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER EINSATZ IN HINSICHT AUF DEN INDEX ODER EINEN
ZUGRUNDE LIEGENDEN INDEX ODER EINE HIERIN ENTHALTENE ANGABE AB. OHNE
EINSCHRÄNKUNG DES VORHER GESAGTEN WIRD DER INDEX SPONSOR IN KEINEM
FALLE IRGENDWELCHE HAFTUNG FÜR SPEZIELLE, STRAFBARE, INDIREKTE ODER
FOLGESCHÄDEN ODER IRGENDWELCHE ENTGANGENEN GEWINNE ÜBERNEHMEN,
SELBST IM FALLE DER BENACHRICHTIGUNG VON SOLCHEN SCHÄDEN.
DOW-JONES UBS COMMODITY INDEXSM - DISCLAIMER
"Dow Jones®", "DJ", "UBS", "Dow Jones-UBS Commodity IndexSM" und "DJ-UBSCISM" sind
Dienstleistungsmarken von Dow Jones & Company, Inc. (Dow Jones) oder UBS AG (UBS AG), und sind
für die bestimmte Nutzung durch Citigroup Global Markets Limited (der Lizenzinhaber) lizensiert worden.
Der Citi CUBES (DJ-UBSCISM Weighted) Index kann in Verbindung mit den Anteilen (das Produkt)
verwendet werden. Das Produkt wird weder durch Dow Jones, UBS AG, UBS Securities LLC (UBS
Securities) gesponsert, unterstützt, verkauft oder vermarktet, noch durch eine ihrer Tochterunternehmen
oder verbundenen Unternehmen. Weder Dow Jones, UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer
Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen geben eine Zusicherung oder Garantie, explizit oder
implizit, an die Besitzer des Produkts oder an ein Mitglied der Öffentlichkeit hinsichtlich der Ratsamkeit in
Wertpapiere oder Rohstoffe allgemein oder in das Produkt im Besonderen zu investieren. Die einzige
Beziehung der Dow Jones, UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen
Unternehmen an den Lizenzinhaber ist die Lizenzierung gewisser Handelsmarken, Markennamen und
Dienstleistungsmarken und von DJ-UBSCISM, welche durch Dow Jones in Zusammenarbeit mit UBS
Securities bestimmt, zusammengestellt und berechnet sind, ohne Bezug auf den Lizenzinhaber oder das
Produkt. Dow Jones und UBS Securities sind nicht verpflichtet, die Belange des Lizenzinhabers oder der
Besitzer des Produkts bei der Bestimmung, Zusammenstellung oder Berechnung des DJ-UBSCISM zu
berücksichtigen. Weder Dow Jones, UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer Tochterunternehmen oder
verbundenen Unternehmen sind verantwortlich für oder haben bei der Bestimmung der Terminierung, der
Preise oder der Mengen des auszugebenden Produkts oder bei der Bestimmung oder Berechnung der
Gleichung mit der das Produkt eingezogen wird, mitgewirkt. Weder Dow Jones, UBS AG, UBS Securities
oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen werden Verpflichtungen oder
Haftungen gegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Kunden des Produkts in Verbindung mit der
Verwaltung, Vermarktung oder Handel des Produkts haben. Gleichwohl können Dow Jones, UBS Securities
oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen unabhängig Finanzprodukte ausgeben
und/oder fördern, die in keiner Beziehung zu dem Produkt stehen, dass derzeit durch den Lizenzinhaber
ausgegeben wird, die aber ähnlich und im Wettbewerb mit dem Produkt stehen. UBS AG, UBS Securities
oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen handeln aktiv mit Rohstoffen,
Rohstoffindizes und Warentermingeschäften (einschließlich der Dow Jones-UBS Commodity IndexSM und
Dow Jones-UBS Commodity Index Total ReturnSM) sowie mit Swaps, Optionen und Derivaten, die in
Verbindung mit der Wertentwicklung solcher Rohstoffe, Rohstoffindizes und Warentermingeschäften
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stehen. Es ist möglich, dass diese Handelsaktivitäten den Wert des Dow Jones-UBS Commodity IndexSM
und des Produkts beeinflussen. Erwerber des Produkts sollten nicht zu dem Schluss kommen, dass die
Einbeziehung von Futureskontrakten in den Dow Jones-UBS Commodity IndexSM irgendeine Form von
Anlageempfehlung für Futureskontrakte oder die zugrunde liegenden börsengehandelten physikalischen
Rohstoffe durch Dow Jones, UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer Tochterunternehmen oder
verbundenen Unternehmen ist. Weder Dow Jones, UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer
Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen haben sorgfältige Untersuchungen hinsichtlich der
Dow Jones-UBS Commodity IndexSM-Komponenten in Verbindung mit dem Produkt vorgenommen. Weder
Dow Jones, UBS AG, UBS Securities oder eine ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen
geben die Zusicherung, dass diese öffentlich verfügbaren Dokumente oder irgendwelche anderen öffentlich
verfügbaren Informationen bezüglich der Dow Jones-UBS Commodity IndexSM-Komponenten,
einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Beschreibung der Faktoren, die die Preise solcher
Komponenten beeinflussen, genau und vollständig sind.
WEDER DOW JONES, UBS AG, UBS SECURITIES ODER EINE IHRER TOCHTERUNTERNEHMEN
ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN GARANTIEREN DIE GENAUIGKEIT UND/ODER
VOLLSTÄNDIGKEIT DES DOW JONES-UBS COMMODITY INDEXSM ODER VON ANGABEN, DIE
SICH DARAUF BEZIEHEN UND WEDER DOW JONES, UBS AG, UBS SECURITIES ODER EINE
IHRER TOCHTERUNTERNEHMEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN SOLLEN FÜR DIE
DARIN ENTHALTENEN FEHLER, AUSLASSUNGEN ODER UNTERBRECHUNGEN DARIN
HAFTEN.
WEDER DOW JONES, UBS AG, UBS SECURITIES ODER EINE
TOCHTERUNTERNEHMEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN GEBEN EINE GARANTIE,
EXPLIZIT ODER IMPLIZIT, BEZÜGLICH DER ERGEBNISSE DIE VON DEM LIZENZINHABER,
BESITZER DES PRODUKTS ODER IRGENDEINER ANDEREN PERSON ODER ENTITÄT ERLANGT
WERDEN, DIE DEN DOW JONES-UBS COMMODITY INDEXSM ODER ANGABEN, DIE DAMIT IN
VERBINDUNG STEHEN, VERWENDEN. WEDER DOW JONES, UBS AG, UBS SECURITIES ODER
EINE IHRER TOCHTERUNTERNEHMEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN GEBEN EINE
GARANTIE, EXPLIZIT ODER IMPLIZIT, UND LEHNEN AUSDRÜCKLICH ALLE GARANTIEN
ALLGEMEINER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN
ZWECK ODER GEBRAUCH IN BEZUG AUF DEN DOW JONES-UBS COMMODITY INDEXSM ODER
IRGENDWELCHER ANGABEN IN VERBINDUNG DAMIT AB. OHNE EINSCHRÄNKUNG DES
VORSTEHENDEN UND IN KEINEM FALLE WIRD DOW JONES, UBS AG, UBS SECURITIES ODER
EINE IHRER TOCHTERUNTERNEHMEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN BEI
PROFITVERLUSTEN ODER INDIREKTEN, STRAFBAREN, SPEZIELLEN ODER FOLGESCHÄDEN
ODER VERLUSTEN HAFTEN, SELBST WENN DIE MÖGLICHKEIT DAZU ANGEZEIGT WURDE.
ES
GIBT
KEINE
DRITTBEGÜNSTIGTEN
IRGENDWELCHER
VERTRÄGE
ODER
VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DOW JONES, UBS SECURITIES UND DEM LIZENZINHABER,
AUSSER DIE UBS AG.
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SONSTIGE INFORMATIONEN
Verschiedenes
1.
Wie in diesem Nachtrag aufgeführt, haben sich seit Veröffentlichung des Verkaufsprospekts keine
wesentlichen Änderungen und keine wesentliches neuen Inhalte ergeben.
2.
Wie in diesem Nachtrag oder in dem Verkaufsprospekt aufgeführt, hat kein Verwaltungsratsmitglied
ein Interesse, mittelbar oder unmittelbar, an der Förderung von oder an Vermögensgegenständen, die
erworben wurden oder vorgeschlagen wurden zu erwerben oder zu veräußern oder an die
Gesellschaft zu leasen in Bezug auf den Fonds, und kein Verwaltungsratsmitglied ist zum
derzeitigen Datum wesentlich an einem Vertrag oder einer Vereinbarung interessiert, die ihrer Art
und Bedingung nach ungewöhnlich oder bedeutend im Verhältnis zu dem Geschäft der Gesellschaft
hinsichtlich des Fonds wäre.
3.
Zum derzeitigen Datum hat kein Verwaltungsratsmitglied oder eine verbundene Person ein
mittelbares oder unmittelbares Interesse an den Anteilen. Obgleich es für kein
Verwaltungsratsmitglied erforderlich ist, Anleger zu sein, können alle Verwaltungsratsmitglieder
und alle Partner in die ausgegebenen Anteile der Gesellschaft hinsichtlich des Fonds investieren.
Der Wert jeder Anlage kann im Lauf der Zeit variieren.
4.
Zum Datum dieses Nachtrags hat die Gesellschaft sechs andere Fonds, nämlich den CitiFX Alpha
Strategy 1 Fund, den Citi Global Interest Rates Strategy Index Fund, den Citi COMET Index Fund,
den UK Structured Growth Fund, den UK Autocall Fund und den Citi Global Interest Rates Strategy
USD Index Fund.
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DEFINITIONEN
Berechnungsstelle ist Citi oder ihre verbundenen Unternehmen.
Citi ist die Citigroup Global Markets Limited.
EUR und Euro ist die gesetzliche Währung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine einzige
Währung entsprechend dem EG-Vertrag angenommen haben.
GBP ist die gesetzliche Währung des Vereinigten Königreichs.
Index Geschäftstag hat die Bedeutung, die dieser Bezeichnung in den Index Bedingungen gegeben wurde.
Index Wert hat die Bedeutung, die dieser Bezeichnung in den Index Bedingungen gegeben wurde.
JPY ist die gesetzliche Währung Japans.
Anfangstermin ist der 31. Dezember 1998.
Vertrag bedeutet den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in der jeweils gültigen
Fassung.
USD ist die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika.
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CITIFIRST INVESTMENTS PLC
LÄNDERSPEZIFISCHE PROSPEKTERGÄNZUNG
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DEUTSCHLAND
22. June 2011
Diese Prospektergänzung ist ein Bestandteil des ausführlichen Verkaufsprospekts von
CITIFIRST Investments PLC (die „Gesellschaft”) vom 16. Dezember 2010 (der
„Verkaufsprospekt”) und des vereinfachten Verkaufsprospekts für den Citi CUBES Diversified
Commodities Fund vom 10. May 2011 (der „vereinfachte Verkaufsprospekt“) und sollte in
Verbindung damit gelesen werden.
Recht zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland
Die Gesellschaft hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (“BaFin”) die Absicht
angezeigt, in Deutschland öffentlich Investmentanteile zu vertreiben. Seit dem Abschluss des
Anzeigeverfahrens ist die Gesellschaft zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland berechtigt.
Für die folgenden Teilfonds wurde keine Vertriebsanzeige bei der BaFin eingereicht und
dementsprechend dürfen Anteile an den folgenden Teilfonds in Deutschland nicht öffentlich
vertrieben werden:
CitiFX Alpha Strategy 1 Fund, Citi Global Interest Rates Strategy Index Fund, Citi Global
Interest Rates Strategy USD Index Fund, Citi COMET Index Fund, UK Structured Growth Fund,
UK Autocall Fund.
Zahl- und Informationsstelle in Deutschland
Die Funktion der Zahl- und Informationsstelle hat in der Bundesrepublik Deutschland übernommen:
Marcard, Stein & Co. AG
Ballindamm 36
20095 Hamburg
Rücknahmeanträge für Investmentanteile können bei der Zahl- und Informationsstelle zur
Weiterleitung an die Gesellschaft eingereicht werden.
In Deutschland ansässige Anleger können verlangen, dass Rücknahmeerlöse, etwaige
Ausschüttungen und sonstige Zahlungen über die Zahl- und Informationsstelle geleitet werden.
Kopien der Gründungsurkunde und Satzung, des Verkaufsprospekts sowie des Anhangs zum
Verkaufsprospekt bezüglich des Citi CUBES Diversified Commodities Fund vom 10. Februar 2011, des
vereinfachten Verkaufsprospekts sowie des Jahres- und Halbjahresberichts sind bei der Zahl- und
Informationsstelle kostenlos in Papierform erhältlich.
Kopien der folgenden Dokumente können von der Zahl- und Informationsstelle erlangt und während
der gewöhnlichen Geschäftszeiten an einem Geschäftstag kostenlos bei der Zahl- und
Informationsstelle eingesehen werden.
a) Einzelheiten der an Anteilsinhaber versandten Mitteilungen,
b) der Depotbankvertrag vom 8. Januar 2009 zwischen der Gesellschaft und Bear Stearns Bank
plc, der mit der Depotbank am 30. September 2009 erneuert wurde,
c) der Administratorvertrag vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager und
dem Administrator,
d) der Managervertrag vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft und dem Manager,
e) der Anlageberatungsvertrag vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager
und dem Anlageberater,
f) der Vertriebsstellenvertrag vom 29. Februar 2008 zwischen der Gesellschaft, dem Manager
und der Vertriebsstelle,
g) die Verordnungen,
h) die Mitteilungen der Central Bank,
i) eine Liste aller Aufsichtsratspersonen oder Teilhaberschaften, vergangene
gegenwärtige, die Verwaltungsratsmitglieder in den letzten fünf Jahren innehatten, und
j) die regelmäßigen Berichte und Rechnungsabschlüsse.
oder
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sind kostenlos bei der Zahl- und Informationsstelle einsehbar.
Veröffentlichung
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der
Börsen-Zeitung veröffentlicht.

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