Neues Produktsicherheitsgesetz_12_08_BFAI

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Neues Produktsicherheitsgesetz_12_08_BFAI
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Datenbank:
Recht
Titel:
Aktuelles zur Produktsicherheit in den USA - Die
Konformitätserklärung nach dem "Consumer Product Safety
Improvement Act of 2008"
Datum:
27.11.2008
Land:
USA
Produktkategorie:
Artikel
Ihr Ansprechpartner in der bfai: Herr von Hopffgarten, Ruf: 0221/2057-389
Aktuelles zur Produktsicherheit in den USA - Die Konformitätserklärung nach dem
"Consumer Product Safety Improvement Act of 2008"
Köln (bfai) - In den USA ist am 14.8.08 ein neues Produktsicherheitsgesetz verabschiedet worden. Der
"Consumer Product Safety Improvement Act of 2008" (CPSIA) ist mit seinen über 40 Paragrafen eine der
umfassendsten Änderungen des amerikanischen Produktsicherheitsrechts, das seit dem Jahr 1972 unter
anderem im "Consumer Product Safety Act" (CPSA) geregelt ist. Obwohl die Mehrzahl der neuen Regeln
nur die Spielzeugindustrie betrifft, gibt es eine Regelung, die für alle Hersteller von Verbraucherprodukten
bedeutsam ist. Das ist die Konformitätserklärung.
Die Konformitätserklärung nach dem "Consumer Product Safety Improvement Act of 2008"/ Von Alexander
v. Hopffgarten (bfai) und Jeffrey Y. Lewis (Epstein Becker Green, P.C.)
Aktuelle Final Rule der Verbraucherschutzbehörde
Ausländische Hersteller und Zulieferer von Verbraucherprodukten müssen seit dem 12. 11.08 darauf
achten, dass ihre Produkte alle Sicherheits- und Verbotsregeln, Standards und Verordnungen der
amerikanischen Verbraucherschutzbehörde erfüllen, die für ihre Produkte gelten. Diese, in § 14 (a) CPSA
normierte Pflicht hat in den letzten Tagen weltweit für Wirbel bei Speditionen, Herstellern und Zulieferern
gesorgt. Die amerikanische Verbraucherschutzbehörde, die "Consumer Product Safety Commission"
(CPSC), wurde deswegen mit tausenden Anfragen konfrontiert, weshalb sie am 10. November eine
mehrseitige Verfügung zur Erläuterung des neuen Rechts erlassen hat, 16 Code of Federal Regulations
(CFR) Part 1100. Diese Verfügung wird trotz ihrer Bezeichnung als "Final Rule" wohl nur von kurzer
Geltungsdauer sein. Deutsche Hersteller und Zulieferer müssen in den nächsten Monaten damit rechnen,
dass die CPSC weitere Verfügungen und Hinweise rund um das Thema "Konformitätserklärung"
veröffentlichen wird. Ungeachtet dessen können deutsche Hersteller und Lieferanten erst einmal kurz
durchatmen. So stellt die CPSC in ihrer "Final Rule" zum Beispiel klar, dass zunächst ausschließlich der
Importeur für die neue Konformitätserklärung verantwortlich ist.
"Accordingly, the Commission is exercising its authority under CPSA § 14 (a) (4) by issuing this immediately
effective final rule designating the importer as the sole entity that must issue the certificate required by § 14
(a) in the case of an imported product."(Final Rule, Supplementary Information, unter Abschnitt I.)
Was ist neu an dem neuen Recht?
Das neue Produktsicherheitsgesetz soll, darauf deutet schon der Titel des Änderungsgesetzes hin, die
Sicherheit von Verbraucherprodukten nicht neu erfinden, sondern sie verbessern. Das zeigt sich auch im
Hinblick auf die Pflicht zur Abgabe der vieldiskutierten Konformitätserklärung, die so neu gar nicht ist. Sie
bestand im Kern auch schon nach dem bisherigen Recht. So mussten Hersteller, für deren
Verbraucherprodukt ein Produktsicherheitsstandard nach dem CPSA existierte, durch ein
Konformitätszertifikat erklären (certificate of compliance), dass ihr Produkt diesen CPSA-Standard erfüllt.
Dazu mussten Hersteller theoretisch elf verschiedene Standards prüfen. Dazu gehörte zum Beispiel der
Sicherheitsstandard für Zigarettenanzünder nach 16 CFR Part 1210 ff. (Safety Standard for Cigarette
Lighters), der unter dem neuen Recht fortbesteht.
Die Konformitätserklärung nach dem neuen und alten Recht
§ 14 (a) (1) CPSA neu
§ 14 CPSA alt
(a) (1) General Conformity CertificationExcept as
provided in paragraphs (2) and (3), every
manufacturer of a product which is subject to a
consumer product safety rule under this Act or similar
rule, ban, standard, or regulation under any other Act
enforced by the Commission and which is imported
for consumption or warehousing or distributed in
commerce (and the private labeler of such product if
such product bears a private label) shall issue a
certificate which - (A) shall certify, based on a test of
each product or upon a reasonable testing program,
that such product complies with all rules, bans,
standards, or regulations applicable to the product
under this Act or any other Act enforced by the
Commission; and- (B) shall specify each such rule,
ban, standard, or regulation applicable to the product.
(a) Certification accompanying product; products
with more than one manufacturer(1) Every
manufacturer of a product which is subject to a
consumer product safety standard under this
chapter and which is distributed in commerce (and
the private labeler of such product if it bears a
private label) shall issue a certificate which shall
certify that such product conforms to all applicable
consumer product safety standards, and shall
specify any standard which is applicable. Such
certificate shall accompany the product or shall
otherwise be furnished to any distributor or retailer
to whom the product is delivered. Any certificate
under this subsection shall be based on a test of
each product or upon a reasonable testing
program; shall state the name of the manufacturer
or private labeler issuing the certificate; and shall
include the date and place of manufacture.
Das neue Recht erweitert diese Compliance-Pflicht in zweifacher Hinsicht. Erstens trifft diese Pflicht jetzt
einen viel größeren Kreis von Herstellern. Das resultiert daraus, dass nicht mehr nur Verbraucherprodukte
geprüft und zertifiziert werden müssen, die einem offiziellen "Consumer Product Safety Standard"
unterliegen. Nach dem neuen Recht sind auch Verbraucherprodukte zertifizierungspflichtig, die einer
ähnlichen Regelung ("similar rule") in Form einer "rule, ban, standard or regulation" nach einem anderen
Produktsicherheitsgesetz unterliegen ("under any other act"). Weitere Produktsicherheitsgesetze sind zum
Beispiel der
- Federal Hazardous Substances Act
- Flammable Fabrics Act
- Poison Prevention Packaging Act
- Refrigerator Safety Act
- Children's Gasoline Burn Prevention Act
- Virginia Graeme Baker Pool and Spa Safety Act.
Zweitens müssen diejenigen Hersteller, die ihr Produkt bislang immer nur im Hinblick auf einen oder
mehrere der elf "Consumer Product Safety"-Standards prüfen mussten, jetzt viel mehr Standards im Auge
behalten.
Hersteller und Zulieferer sind allein verantwortlich
Zahlreiche Hersteller fragen sich in diesen Tagen, welche konkreten Standards für ihre Produkte gelten,
damit sie die erforderliche Konformität sachgerecht prüfen und dokumentieren können. Viele haben die
Hoffnung, dass entweder auf Seiten der CPSC oder bei anderen staatlichen Stellen eine Liste oder sogar
Datenbank mit allen Sicherheitsstandards verfügbar ist, die einen lückenlosen Konformitätsabgleich
ermöglicht.
Hinweis: Die im CPSA geregelten Pflichten gelten regelmäßig für den "manufacturer". Dazu zählt nach der
Legaldefinition in § 3 CPSA "any person who manufactures or imports a consumer poduct".
Diese Hoffnung ist leider vergebens, es gibt gegenwärtig keinen solchen Service. Zudem weist die CPSC in
ihrer "Final Rule" ziemlich deutlich darauf hin, dass die produktverantwortlichen Hersteller selbst dafür
Sorge tragen müssen, dass sie die gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen erfüllen. Dazu gehört eben auch
die Ermittlung der einschlägigen Standards, quasi die Vorarbeit einer sachgerechten Konformitätsprüfung.
"First the Commission does not have, or expect to have, sufficient resources to evaluate every one of the
products within its jurisdiction in this manner. The CPSC has never "preapproved" products for compliance
with its standards, bans, regulations or rules in this manner in any event. Second, it is the responsibility of
the manufacturer of the product as a normal incident of doing business to know what legal requirements of
the Commission or otherwise apply to its products." (Final Rule, Supplementary Information, unter Abschnitt
III.)
Es ist zu hoffen, dass professionelle Prüfdienstleister, wie zum Beispiel der TUV Rheinland of North
America, die Underwriters Laboratories Inc. oder das American National Standards Institute ihr
Produktangebot in diesem Bereich erweitern. Gleichzeitig sind die Unternehmen gut beraten, hier eigene
Kapazitäten aufzubauen oder vorhandene zu erweitern. Schließlich müssen ihre Importeure in der
Konformitätserklärung eine Kontaktperson benennen, die über die Konformitätsprüfung sachgerecht
Auskunft geben kann und technische Prüfergebnisse vorhält. Das kann bei Tests, die die herstellenden
Unternehmen in eigener Regie durchführen, nur jemand aus den Reihen des Unternehmens sein.
Die CPSC empfiehlt, Prüf- und Testergebnisse, die Grundlage der Konformitätserklärung sind, mindestens
drei Jahre lang aufzubewahren (Final Rule, Supplementary Information, unter Abschnitt VI). Unternehmen
müssen also gegebenenfalls zusätzliche Dokumentationssysteme einführen, um dieser Empfehlung gerecht
zu werden.
Zudem können auch Anwaltskanzleien, die auf das amerikanische Produkthaftungs- und
Produktsicherheitsrecht spezialisiert sind, wertvolle Hinweise über die praktischen Auswirkungen des neuen
Rechts geben.
Eigene Tests sind zulässig - Ausnahme bei Kinderprodukten und Spielzeugen
Das neue Recht verlangt von Herstellern und Zulieferern nicht, dass sie alle ihre Produkte von externen
Unternehmen oder Laboren prüfen lassen. Ein "Third Party Testing" ist nur im Hinblick auf Kinderprodukte
obligatorisch. Ansonsten können Hersteller ihre Produkte nach eigenen Testverfahren prüfen, wenn diese
"reasonable" sind. Was das im Einzelnen bedeutet, ist nicht geregelt. Die CPSC ist nach § 14 (b) CPSA
ermächtigt, konkrete Vorgaben für solche Tests zu erlassen. Es ist damit zu rechnen, dass die CPSC hier in
den nächsten Monaten tätig wird.
Kinderprodukte sind nach der Legaldefinition in § 3 (a) (2) CPSA Produkte, die überwiegend für den
Gebrauch durch Zwölfjährige oder jüngere Kinder bestimmt sind. Für diese Produkte müssen Hersteller
Tests durch Dritte durchführen lassen. Dabei können Hersteller nicht wahllos jede Prüfstelle beauftragen.
Die Prüfstelle muss unabhängig und durch die CPSC akkreditiert sein, damit sie für das
produktverantwortliche Unternehmen eine wirksame Konformitätserklärung abgeben kann. Die CPSC hat
am 17.10.08 im Federal Register erste Hinweise für die Akkreditierung veröffentlicht (Vol. 73, No. 222 /
Monday, November 17, 2008/Notices).
Hersteller von Kinderprodukten haben bei einigen Sicherheitsstandards noch Schonfristen. Beginn und
Ende dieser Fristen hängen unter anderem davon ab, in welchem Zeitpunkt die CPSC für einen
Sicherheitsstandard ein Akkreditierungsverfahren einleitet. Allgemein müssen Hersteller ein "Third Party
Testing" innerhalb von 90 Tagen nach dem Akkreditierungszeitpunkt durchführen.
Überblick über das obligatorische "Third Party Testing" bei Kinderprodukten
Produkt/Produktsubstanz
Bleifarbe
Kinderbetten und Schnuller
Kleinteile
Metallschmuck
Babywippe, Babylaufgestelle, Trampolin
Bleigehalt über 300 PPM
CPSC Sicherheitsregelung für
Kinderprodukte
CPSC veröffentlicht
Akkreditierung
22.9.2008
Oktober 2008
November 2008
Dezember 2008
März 2009
Mai 2009
Test durch unabhängigen
Dritten
22.12.2008
Januar 2009
Februar 2009
März 2009
Juni 2009
August 2009
Juni 2009
September 2009
Quelle: www.cpsc.gov/about/cpsia/cpsia.html
Die Konformitätserklärung - Einzelheiten
Bis vor wenigen Tagen mussten deutsche Hersteller und Zulieferer davon ausgehen, dass sie selbst die
erforderliche "General Certification of Compliance" vorlegen müssen. Einzelne Speditionen hatten in
Rundschreiben Unternehmen vorsorglich dazu aufgefordert, ihren Aufträgen ein solches
Konformitätszertifikat beizufügen. Das ist vor dem Hintergrund der "Final Rule" der CPSC vom 10.11.08
nicht mehr zwingend erforderlich. Nach der Anordnung der CPSC muss ausschließlich der Importeur ein
Konformitätszertifikat zur Verfügung stellen können, und zwar spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem eine
ausländische Warensendung zum Gegenstand des amerikanischen Einfuhrverfahrens wird, 16 CFR §
1110.7 (c) (1)).
Das bedeutet nicht, dass die produktverantwortlichen Hersteller und Zulieferer aus dem Schneider sind.
Zum einen sind sie im Falle einer Aufforderung der CPSC ebenfalls vorlagepflichtig, § 14 (g) (3) CPSA.
Zweitens müssen Hersteller damit rechnen, dass die Importeure ihre Primärverantwortung auf sie abwälzen
und von ihnen verlangen werden, frühzeitig diejenigen Informationen in englischer Sprache zu übermitteln,
die zur Dokumentation der erforderlichen Konformität erforderlich sind. Importeure werden sich kaum darauf
einlassen, für die Hersteller zu prüfen, welche Standards für ein bestimmtes Produkt einschlägig sind. Die
"Final Rule" hat die Prüfpflichten für die Hersteller und Zulieferer also keineswegs minimiert, sondern nur
das Verfahren modifiziert.
Vielen Unternehmen war bislang nicht klar, dass die erweiterte Konformitätspflicht nur für
Verbraucherprodukte mit Herstellungsdatum 12.11.08 und später gilt. Ältere Produkte, die gegenwärtig noch
auf dem See- oder Luftweg in die USA sind, sind von der neuen Regelung nicht betroffen.
"Here, the CPSIA statutory deadline for issuance of certificates is November 12, 2008 for products
manufactured on or after that date." (Final Rule,Supplementary Information, unter Abschnitt X.)
Die Konformitätserklärung unterliegt gegenwärtig keinen besonderen Formerfordernissen. Die CPSC hat
bislang lediglich eine Mustererklärung entworfen (Sample General Certification of Conformity), ohne damit
eine besondere Form vorgeben zu wollen. Entscheidend ist der Inhalt, der nach 16 CFR § 1110.11 folgende
Punkte erfassen muss:
- Genaue Bezeichnung des Produkts, das Gegenstand der Konformitätserklärung ist
- Bezeichnung jedes Sicherheitsstandards, dessen Konformität die Erklärung beinhaltet
- Angaben über den Importeur, der das Konformitätszertifikat verantwortet
- Angaben über die Person, die über die durchgeführte Konformitätsprüfung Auskunft erteilen kann
- Zeitpunkt und Ort der Herstellung des Produkts
- Zeitpunkt und Ort der Konformitätsprüfung
- Angaben über ein unabhängiges Prüflabor (bei entsprechender Auftragserteilung)
Die Konformitätserklärung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die produktverantwortlichen
Hersteller und Zulieferer müssen dabei nur sicherstellen, dass sie für jedes Produkt auch die richtigen
Informationen vollständig für einen elektronischen Abruf bereitstellen und das einzelne Produkt oder die
Warenladung insgesamt mit einer entsprechend Codierung kennzeichnen.
Verbraucherprodukte, die nur für einen Messeauftritt oder zu Testzwecken in die USA eingeführt werden
sollen und nicht zum Verbrauch bestimmt sind, sind nach Aussage der CPSC von der Konformitätspflicht
befreit.
Wichtige Hinweise der CPSC zum neuen Recht im Überblick
Inhalt
Final Rule der CPSC vom 10.11.08
Vorgaben für die Certificate of Compliance
Zur Akkreditierung unabhängiger Testlabore bei
Kinderprodukten
Muster für die Konformitätserklärung (Sample
General Certification of Conformity)
Quelle
www.cpsc.gov/businfo/frnotices/fr09/certification.pdf
www.cpsc.gov/businfo/frnotices/fr09/certification.pdf
www.cpsc.gov/BUSINFO/frnotices/fr09/tptccp.pdf
www.cpsc.gov/ABOUT/Cpsia/faq/elecertfaq.pdf
Quelle: www.cpsc.gov
Das neue Produktsicherheitsrecht steht erst am Anfang seiner Entwicklung. Die CPSC spricht in ihrer "Final
Rule" vom 10.11.08 nicht umsonst von einer "initial phase". Die nächsten Wochen und Monate werden noch
mehr Klarheit bringen müssen. Sollten Sie weitere Fragen zum CPSA und oder allgemein zum
amerikanischen Produkthaftungsrecht haben, kontaktieren Sie bitte:
Jeffrey Y. Lewis (J.D.)
http://www.ebglaw.com/showbio.aspx?Show=2400
Telefon: 001-404-869-5328 (direkt)
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