Neues Produktsicherheitsgesetz_12_08_BFAI
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Neues Produktsicherheitsgesetz_12_08_BFAI
zur Startseite Datenbankdetails Datenbank: Recht Titel: Aktuelles zur Produktsicherheit in den USA - Die Konformitätserklärung nach dem "Consumer Product Safety Improvement Act of 2008" Datum: 27.11.2008 Land: USA Produktkategorie: Artikel Ihr Ansprechpartner in der bfai: Herr von Hopffgarten, Ruf: 0221/2057-389 Aktuelles zur Produktsicherheit in den USA - Die Konformitätserklärung nach dem "Consumer Product Safety Improvement Act of 2008" Köln (bfai) - In den USA ist am 14.8.08 ein neues Produktsicherheitsgesetz verabschiedet worden. Der "Consumer Product Safety Improvement Act of 2008" (CPSIA) ist mit seinen über 40 Paragrafen eine der umfassendsten Änderungen des amerikanischen Produktsicherheitsrechts, das seit dem Jahr 1972 unter anderem im "Consumer Product Safety Act" (CPSA) geregelt ist. Obwohl die Mehrzahl der neuen Regeln nur die Spielzeugindustrie betrifft, gibt es eine Regelung, die für alle Hersteller von Verbraucherprodukten bedeutsam ist. Das ist die Konformitätserklärung. Die Konformitätserklärung nach dem "Consumer Product Safety Improvement Act of 2008"/ Von Alexander v. Hopffgarten (bfai) und Jeffrey Y. Lewis (Epstein Becker Green, P.C.) Aktuelle Final Rule der Verbraucherschutzbehörde Ausländische Hersteller und Zulieferer von Verbraucherprodukten müssen seit dem 12. 11.08 darauf achten, dass ihre Produkte alle Sicherheits- und Verbotsregeln, Standards und Verordnungen der amerikanischen Verbraucherschutzbehörde erfüllen, die für ihre Produkte gelten. Diese, in § 14 (a) CPSA normierte Pflicht hat in den letzten Tagen weltweit für Wirbel bei Speditionen, Herstellern und Zulieferern gesorgt. Die amerikanische Verbraucherschutzbehörde, die "Consumer Product Safety Commission" (CPSC), wurde deswegen mit tausenden Anfragen konfrontiert, weshalb sie am 10. November eine mehrseitige Verfügung zur Erläuterung des neuen Rechts erlassen hat, 16 Code of Federal Regulations (CFR) Part 1100. Diese Verfügung wird trotz ihrer Bezeichnung als "Final Rule" wohl nur von kurzer Geltungsdauer sein. Deutsche Hersteller und Zulieferer müssen in den nächsten Monaten damit rechnen, dass die CPSC weitere Verfügungen und Hinweise rund um das Thema "Konformitätserklärung" veröffentlichen wird. Ungeachtet dessen können deutsche Hersteller und Lieferanten erst einmal kurz durchatmen. So stellt die CPSC in ihrer "Final Rule" zum Beispiel klar, dass zunächst ausschließlich der Importeur für die neue Konformitätserklärung verantwortlich ist. "Accordingly, the Commission is exercising its authority under CPSA § 14 (a) (4) by issuing this immediately effective final rule designating the importer as the sole entity that must issue the certificate required by § 14 (a) in the case of an imported product."(Final Rule, Supplementary Information, unter Abschnitt I.) Was ist neu an dem neuen Recht? Das neue Produktsicherheitsgesetz soll, darauf deutet schon der Titel des Änderungsgesetzes hin, die Sicherheit von Verbraucherprodukten nicht neu erfinden, sondern sie verbessern. Das zeigt sich auch im Hinblick auf die Pflicht zur Abgabe der vieldiskutierten Konformitätserklärung, die so neu gar nicht ist. Sie bestand im Kern auch schon nach dem bisherigen Recht. So mussten Hersteller, für deren Verbraucherprodukt ein Produktsicherheitsstandard nach dem CPSA existierte, durch ein Konformitätszertifikat erklären (certificate of compliance), dass ihr Produkt diesen CPSA-Standard erfüllt. Dazu mussten Hersteller theoretisch elf verschiedene Standards prüfen. Dazu gehörte zum Beispiel der Sicherheitsstandard für Zigarettenanzünder nach 16 CFR Part 1210 ff. (Safety Standard for Cigarette Lighters), der unter dem neuen Recht fortbesteht. Die Konformitätserklärung nach dem neuen und alten Recht § 14 (a) (1) CPSA neu § 14 CPSA alt (a) (1) General Conformity CertificationExcept as provided in paragraphs (2) and (3), every manufacturer of a product which is subject to a consumer product safety rule under this Act or similar rule, ban, standard, or regulation under any other Act enforced by the Commission and which is imported for consumption or warehousing or distributed in commerce (and the private labeler of such product if such product bears a private label) shall issue a certificate which - (A) shall certify, based on a test of each product or upon a reasonable testing program, that such product complies with all rules, bans, standards, or regulations applicable to the product under this Act or any other Act enforced by the Commission; and- (B) shall specify each such rule, ban, standard, or regulation applicable to the product. (a) Certification accompanying product; products with more than one manufacturer(1) Every manufacturer of a product which is subject to a consumer product safety standard under this chapter and which is distributed in commerce (and the private labeler of such product if it bears a private label) shall issue a certificate which shall certify that such product conforms to all applicable consumer product safety standards, and shall specify any standard which is applicable. Such certificate shall accompany the product or shall otherwise be furnished to any distributor or retailer to whom the product is delivered. Any certificate under this subsection shall be based on a test of each product or upon a reasonable testing program; shall state the name of the manufacturer or private labeler issuing the certificate; and shall include the date and place of manufacture. Das neue Recht erweitert diese Compliance-Pflicht in zweifacher Hinsicht. Erstens trifft diese Pflicht jetzt einen viel größeren Kreis von Herstellern. Das resultiert daraus, dass nicht mehr nur Verbraucherprodukte geprüft und zertifiziert werden müssen, die einem offiziellen "Consumer Product Safety Standard" unterliegen. Nach dem neuen Recht sind auch Verbraucherprodukte zertifizierungspflichtig, die einer ähnlichen Regelung ("similar rule") in Form einer "rule, ban, standard or regulation" nach einem anderen Produktsicherheitsgesetz unterliegen ("under any other act"). Weitere Produktsicherheitsgesetze sind zum Beispiel der - Federal Hazardous Substances Act - Flammable Fabrics Act - Poison Prevention Packaging Act - Refrigerator Safety Act - Children's Gasoline Burn Prevention Act - Virginia Graeme Baker Pool and Spa Safety Act. Zweitens müssen diejenigen Hersteller, die ihr Produkt bislang immer nur im Hinblick auf einen oder mehrere der elf "Consumer Product Safety"-Standards prüfen mussten, jetzt viel mehr Standards im Auge behalten. Hersteller und Zulieferer sind allein verantwortlich Zahlreiche Hersteller fragen sich in diesen Tagen, welche konkreten Standards für ihre Produkte gelten, damit sie die erforderliche Konformität sachgerecht prüfen und dokumentieren können. Viele haben die Hoffnung, dass entweder auf Seiten der CPSC oder bei anderen staatlichen Stellen eine Liste oder sogar Datenbank mit allen Sicherheitsstandards verfügbar ist, die einen lückenlosen Konformitätsabgleich ermöglicht. Hinweis: Die im CPSA geregelten Pflichten gelten regelmäßig für den "manufacturer". Dazu zählt nach der Legaldefinition in § 3 CPSA "any person who manufactures or imports a consumer poduct". Diese Hoffnung ist leider vergebens, es gibt gegenwärtig keinen solchen Service. Zudem weist die CPSC in ihrer "Final Rule" ziemlich deutlich darauf hin, dass die produktverantwortlichen Hersteller selbst dafür Sorge tragen müssen, dass sie die gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen erfüllen. Dazu gehört eben auch die Ermittlung der einschlägigen Standards, quasi die Vorarbeit einer sachgerechten Konformitätsprüfung. "First the Commission does not have, or expect to have, sufficient resources to evaluate every one of the products within its jurisdiction in this manner. The CPSC has never "preapproved" products for compliance with its standards, bans, regulations or rules in this manner in any event. Second, it is the responsibility of the manufacturer of the product as a normal incident of doing business to know what legal requirements of the Commission or otherwise apply to its products." (Final Rule, Supplementary Information, unter Abschnitt III.) Es ist zu hoffen, dass professionelle Prüfdienstleister, wie zum Beispiel der TUV Rheinland of North America, die Underwriters Laboratories Inc. oder das American National Standards Institute ihr Produktangebot in diesem Bereich erweitern. Gleichzeitig sind die Unternehmen gut beraten, hier eigene Kapazitäten aufzubauen oder vorhandene zu erweitern. Schließlich müssen ihre Importeure in der Konformitätserklärung eine Kontaktperson benennen, die über die Konformitätsprüfung sachgerecht Auskunft geben kann und technische Prüfergebnisse vorhält. Das kann bei Tests, die die herstellenden Unternehmen in eigener Regie durchführen, nur jemand aus den Reihen des Unternehmens sein. Die CPSC empfiehlt, Prüf- und Testergebnisse, die Grundlage der Konformitätserklärung sind, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (Final Rule, Supplementary Information, unter Abschnitt VI). Unternehmen müssen also gegebenenfalls zusätzliche Dokumentationssysteme einführen, um dieser Empfehlung gerecht zu werden. Zudem können auch Anwaltskanzleien, die auf das amerikanische Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht spezialisiert sind, wertvolle Hinweise über die praktischen Auswirkungen des neuen Rechts geben. Eigene Tests sind zulässig - Ausnahme bei Kinderprodukten und Spielzeugen Das neue Recht verlangt von Herstellern und Zulieferern nicht, dass sie alle ihre Produkte von externen Unternehmen oder Laboren prüfen lassen. Ein "Third Party Testing" ist nur im Hinblick auf Kinderprodukte obligatorisch. Ansonsten können Hersteller ihre Produkte nach eigenen Testverfahren prüfen, wenn diese "reasonable" sind. Was das im Einzelnen bedeutet, ist nicht geregelt. Die CPSC ist nach § 14 (b) CPSA ermächtigt, konkrete Vorgaben für solche Tests zu erlassen. Es ist damit zu rechnen, dass die CPSC hier in den nächsten Monaten tätig wird. Kinderprodukte sind nach der Legaldefinition in § 3 (a) (2) CPSA Produkte, die überwiegend für den Gebrauch durch Zwölfjährige oder jüngere Kinder bestimmt sind. Für diese Produkte müssen Hersteller Tests durch Dritte durchführen lassen. Dabei können Hersteller nicht wahllos jede Prüfstelle beauftragen. Die Prüfstelle muss unabhängig und durch die CPSC akkreditiert sein, damit sie für das produktverantwortliche Unternehmen eine wirksame Konformitätserklärung abgeben kann. Die CPSC hat am 17.10.08 im Federal Register erste Hinweise für die Akkreditierung veröffentlicht (Vol. 73, No. 222 / Monday, November 17, 2008/Notices). Hersteller von Kinderprodukten haben bei einigen Sicherheitsstandards noch Schonfristen. Beginn und Ende dieser Fristen hängen unter anderem davon ab, in welchem Zeitpunkt die CPSC für einen Sicherheitsstandard ein Akkreditierungsverfahren einleitet. Allgemein müssen Hersteller ein "Third Party Testing" innerhalb von 90 Tagen nach dem Akkreditierungszeitpunkt durchführen. Überblick über das obligatorische "Third Party Testing" bei Kinderprodukten Produkt/Produktsubstanz Bleifarbe Kinderbetten und Schnuller Kleinteile Metallschmuck Babywippe, Babylaufgestelle, Trampolin Bleigehalt über 300 PPM CPSC Sicherheitsregelung für Kinderprodukte CPSC veröffentlicht Akkreditierung 22.9.2008 Oktober 2008 November 2008 Dezember 2008 März 2009 Mai 2009 Test durch unabhängigen Dritten 22.12.2008 Januar 2009 Februar 2009 März 2009 Juni 2009 August 2009 Juni 2009 September 2009 Quelle: www.cpsc.gov/about/cpsia/cpsia.html Die Konformitätserklärung - Einzelheiten Bis vor wenigen Tagen mussten deutsche Hersteller und Zulieferer davon ausgehen, dass sie selbst die erforderliche "General Certification of Compliance" vorlegen müssen. Einzelne Speditionen hatten in Rundschreiben Unternehmen vorsorglich dazu aufgefordert, ihren Aufträgen ein solches Konformitätszertifikat beizufügen. Das ist vor dem Hintergrund der "Final Rule" der CPSC vom 10.11.08 nicht mehr zwingend erforderlich. Nach der Anordnung der CPSC muss ausschließlich der Importeur ein Konformitätszertifikat zur Verfügung stellen können, und zwar spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem eine ausländische Warensendung zum Gegenstand des amerikanischen Einfuhrverfahrens wird, 16 CFR § 1110.7 (c) (1)). Das bedeutet nicht, dass die produktverantwortlichen Hersteller und Zulieferer aus dem Schneider sind. Zum einen sind sie im Falle einer Aufforderung der CPSC ebenfalls vorlagepflichtig, § 14 (g) (3) CPSA. Zweitens müssen Hersteller damit rechnen, dass die Importeure ihre Primärverantwortung auf sie abwälzen und von ihnen verlangen werden, frühzeitig diejenigen Informationen in englischer Sprache zu übermitteln, die zur Dokumentation der erforderlichen Konformität erforderlich sind. Importeure werden sich kaum darauf einlassen, für die Hersteller zu prüfen, welche Standards für ein bestimmtes Produkt einschlägig sind. Die "Final Rule" hat die Prüfpflichten für die Hersteller und Zulieferer also keineswegs minimiert, sondern nur das Verfahren modifiziert. Vielen Unternehmen war bislang nicht klar, dass die erweiterte Konformitätspflicht nur für Verbraucherprodukte mit Herstellungsdatum 12.11.08 und später gilt. Ältere Produkte, die gegenwärtig noch auf dem See- oder Luftweg in die USA sind, sind von der neuen Regelung nicht betroffen. "Here, the CPSIA statutory deadline for issuance of certificates is November 12, 2008 for products manufactured on or after that date." (Final Rule,Supplementary Information, unter Abschnitt X.) Die Konformitätserklärung unterliegt gegenwärtig keinen besonderen Formerfordernissen. Die CPSC hat bislang lediglich eine Mustererklärung entworfen (Sample General Certification of Conformity), ohne damit eine besondere Form vorgeben zu wollen. Entscheidend ist der Inhalt, der nach 16 CFR § 1110.11 folgende Punkte erfassen muss: - Genaue Bezeichnung des Produkts, das Gegenstand der Konformitätserklärung ist - Bezeichnung jedes Sicherheitsstandards, dessen Konformität die Erklärung beinhaltet - Angaben über den Importeur, der das Konformitätszertifikat verantwortet - Angaben über die Person, die über die durchgeführte Konformitätsprüfung Auskunft erteilen kann - Zeitpunkt und Ort der Herstellung des Produkts - Zeitpunkt und Ort der Konformitätsprüfung - Angaben über ein unabhängiges Prüflabor (bei entsprechender Auftragserteilung) Die Konformitätserklärung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die produktverantwortlichen Hersteller und Zulieferer müssen dabei nur sicherstellen, dass sie für jedes Produkt auch die richtigen Informationen vollständig für einen elektronischen Abruf bereitstellen und das einzelne Produkt oder die Warenladung insgesamt mit einer entsprechend Codierung kennzeichnen. Verbraucherprodukte, die nur für einen Messeauftritt oder zu Testzwecken in die USA eingeführt werden sollen und nicht zum Verbrauch bestimmt sind, sind nach Aussage der CPSC von der Konformitätspflicht befreit. Wichtige Hinweise der CPSC zum neuen Recht im Überblick Inhalt Final Rule der CPSC vom 10.11.08 Vorgaben für die Certificate of Compliance Zur Akkreditierung unabhängiger Testlabore bei Kinderprodukten Muster für die Konformitätserklärung (Sample General Certification of Conformity) Quelle www.cpsc.gov/businfo/frnotices/fr09/certification.pdf www.cpsc.gov/businfo/frnotices/fr09/certification.pdf www.cpsc.gov/BUSINFO/frnotices/fr09/tptccp.pdf www.cpsc.gov/ABOUT/Cpsia/faq/elecertfaq.pdf Quelle: www.cpsc.gov Das neue Produktsicherheitsrecht steht erst am Anfang seiner Entwicklung. Die CPSC spricht in ihrer "Final Rule" vom 10.11.08 nicht umsonst von einer "initial phase". Die nächsten Wochen und Monate werden noch mehr Klarheit bringen müssen. Sollten Sie weitere Fragen zum CPSA und oder allgemein zum amerikanischen Produkthaftungsrecht haben, kontaktieren Sie bitte: Jeffrey Y. Lewis (J.D.) http://www.ebglaw.com/showbio.aspx?Show=2400 Telefon: 001-404-869-5328 (direkt) Fax: 001-404-923-9099 [email protected] EpsteinBeckerGreen Resurgens Plaza 945 East Paces Ferry Road, Suite 2700 Atlanta, GA 30326 www.ebglaw.com © 2008 Bundesagentur für Außenwirtschaft