Mit Studienkosten steuern sparen

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Mit Studienkosten steuern sparen
Telefon: 030 - 4 01 29 25
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Email: [email protected]
Web: www.nvl.de
Ansprechpartner:
Uwe Rauhöft
Geschäftsführer
P R E S S E I N F O R M A T I O N
Nr. 2/2012 vom 16. Januar 2012
Mit Studienkosten Steuern sparen
Mit einer rückwirkenden Gesetzesänderung wurde Ende 2011 der Werbungskostenabzug
für Studienkosten eingeschränkt. Die Steuervorteile für ein Erststudium nach bereits absolvierter Lehrausbildung und für ein Aufbaustudium gelten jedoch weiterhin. In anderen Fällen können Studenten auf neue Gerichtsverfahren verweisen, erläutert der Neue Verband
der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL).
Studienkosten sind Aufwendungen mit dem Ziel, später steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Sie können
deshalb als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Verbleibt mangels Einkommen
während der Studienzeit ein Verlust, kann dieser bei späterer Berufstätigkeit steuermindernd abgezogen
werden, urteilte der Bundesfinanzhof mit mehreren Urteilen im Herbst des vergangenen Jahres. Die Freude
bei vielen Studenten währte jedoch nur kurz. Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes soll der
Werbungskostenabzug rückwirkend ausgeschlossen werden. Stattdessen werden die Aufwendungen den
Sonderausgaben zugeordnet. Das nützt jedoch allen Studenten ohne eigenem Einkommen nichts, weil Sonderausgaben, die sich steuerlich nicht auswirken, anders als Werbungskosten nicht als Verlust in späteren
Jahren geltend gemacht werden können.
Ob diese Regelung und vor allem deren rückwirkende Einführung rechtlich zulässig sind, werden erneut die
Gerichte entscheiden. Studenten können ihre Kosten weiterhin geltend machen. Lehnt das Finanzamt die
Einordnung als Werbungskosten und die Feststellung eines Verlustes ab, sollten sie Einspruch einlegen und
auf laufende Gerichtsverfahren verweisen. Ein Verfahren wird bereits beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 49/11 geführt. Die Finanzämter müssen deshalb auf Antrag Einsprüche bis zur erneuten
BFH-Entscheidung ruhen lassen.
Das ist jedoch nicht in allen Fällen erforderlich, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Studenten,
die bereits auf eine abgeschlossene Berufsausbildung verweisen können, und Studenten im Zweit- oder
Aufbaustudium wie dem Master können weiterhin ihre Studienkosten als Werbungskosten absetzen. Diese
BFH-Rechtsprechung wurde durch die Gesetzesänderung nicht kassiert, erläutert Rauhöft. Ob das Studium
mit dem ursprünglichen Beruf zusammenhängt, spielt dabei keine Rolle. So kann beispielsweise ein Rettungssanitäter die Aufwendungen eines nachfolgenden Pilotenstudiums als Werbungskosten absetzen, wie
der Bundesfinanzhof in einem im Dezember 2011 veröffentlichten Urteil entschied (Az. VI R 52/10).
Arbeitnehmer können sich bei weiteren Fragen an die örtlichen Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen wenden. Wer sich beraten lassen möchte, muss Mitglied eines Lohnsteuersteuerhilfevereines werden.
Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter
http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.
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