Rechtliche Probleme bei schwangeren zahnmedizinischen
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Rechtliche Probleme bei schwangeren zahnmedizinischen
Rechts-Tipp Rechtliche Probleme bei schwangeren zahnmedizinischen Fachangestellten © Cornelia Menichelli_pixelio.de Die seit dem 1.7.2002 geltende Röntgenverordnung sieht für schwangere zahnmedizinische Fachangestellte kein generelles Beschäftigungsverbot mehr vor. Allerdings gibt es entsprechende gesetzlich vorgegebene Überwachungs- und Dokumentationsmaßnahmen, die den Einsatz im Kontrollbereich einer Röntgeneinrichtung eher unpraktikabel machen. Der folgende Beitrag stellt die Fortsetzung des Artikels aus der ZMK 5/2011 dar und befasst sich mit weiteren praxisrelevanten Fragen zu diesem Problemkreis. Das generelle Beschäftigungsverbot für Schwangere im Kontrollbereich einer Röntgeneinrichtung, welches in der bis zum 30.6.2002 gültigen Röntgenverordnung enthalten war, ist durch die neue Röntgenverordnung mit Wirkung zum 1.7.2002 aufgehoben worden. Die Aufhebung dieses generellen Beschäftigungsverbotes für Schwangere im Kontrollbereich einer Röntgeneinrichtung bedeutet jedoch nicht, dass schwangere Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) nunmehr unbegrenzt zum Röntgen eingesetzt werden dürfen. Insoweit wird von vielen Zahnärzten verkannt, dass aufgrund der in der neuen Röntgenverordnung geregelten Überwachungsmaßnahmen zur Einhaltung und Dokumentation des besonderen Dosisgrenzwertes sich für den praktischen Einsatz schwangerer ZFAs erhebliche Probleme ergeben, die den Einsatz von Schwangeren beim Röntgen sehr stark einschränken. So ist beispielsweise in § 31 a Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung geregelt, dass für ein ungeborenes Kind, das aufgrund der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, die Äquivalentdosis vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende der Grenzwert von 1 Millisievert nicht überschritten werden darf. Als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwangeren Frau. Messung, Mitteilung, Dokumentation der Strahlenexposition | Zudem muss ein Arbeitgeber gem. § 35 Abs. 6, Satz 2 Röntgenverordnung, sobald eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist, ihre berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich ermitteln und der schwangeren Arbeitnehmerin mitteilen. Gem. § 35 Abs. 9 Röntgenverordnung sind die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen gem. § 35 Abs. 1–6 und 8 unverzüglich von dem Arbeitgeber aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis die überwachte schwangere Arbeitnehmerin das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens 30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung. Mögliche Sanktionen | Die Nichteinhaltung dieser vorgenannten Überwachungsmaßnahmen zur Einhaltung und Dokumentation des besonderen Dosisgrenzwertes kann für den Zahnarzt fatale finanzielle Folgen haben: Zum einen kann gegen den Zahnarzt von der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Bußgeld von bis zu 50.000 € verhängt werden. Zum anderen besteht dann, wenn die schwangere ZFA ein behindertes Kind zur Welt bringen sollte, das Risiko, dass diese die Behinderung des Kindes auf den Röntgeneinsatz während ihrer Schwangerschaft zurückführt und gegenüber dem Zahnarzt Schadenersatzforderungen für das geschädigte Kind geltend macht. Falls der Zahnarzt in dem Schadenersatzprozess nicht in der Lage sein sollte, die Einhaltung der Überwachungsmaßnahmen nach der Röntgenver- 564 ordnung detailliert darzulegen, um sich damit zu entlasten, besteht die Gefahr, dass der Zahnarzt zu lebenslangen Unterhalts- und Schadenersatzzahlungen verurteilt wird. Praxistipp | Obwohl das generelle Beschäftigungsverbot für Schwangere im Kontrollbereich einer Röntgeneinrichtung durch die „neue“ Röntgenverordnung aufgehoben wurde, sollte aufgrund der komplizierten Überwachungs- und Dokumentationsregelungen der neuen Röntgenverordnung, die bei Nichteinhaltung zu gravierenden finanziellen Folgen für den Zahnarzt führen können, schwangere ZFAs nicht im Kontrollbereich einer Röntgeneinrichtung eingesetzt werden. Anspruch auf volle Erstattung der Vergütung | Dem Zahnarzt steht dann, wenn die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz vorliegen, gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes ein Anspruch auf Erstattung des vollen Arbeitsentgeltes (inklusive Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) gegenüber der zuständigen Krankenversicherung zu. Dieser Ausgleichsanspruch gilt gemäß § 1 Ziff. 1 des Mutterschutzgesetzes für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, und damit auch für angestellte Zahnärztinnen, geringfügig Beschäftigte (400-€-Kräfte) und sogar für die bei der Zahnarztpraxis angestellte Reinigungskraft. Der Anspruch auf Erstattung des Arbeitsentgeltes gilt nicht für in ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 9 _________ September 2011 e Rechts-Tipp der Praxis freiberuflich tätige Frauen, wie z. B. freie Mitarbeiterinnen. Diese müssen für den Fall ihrer Schwangerschaft selbst vorsorgen. Den genannten Anspruch auf Erstattung der vollen Vergütung gegenüber der Krankenkasse können seit dem 1.1.2006 alle Betriebe und Unternehmen, unabhängig von der Mitarbeiterzahl (davor gab es diesbezüglich Einschränkungen), geltend machen. Korrespondenzadresse: Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht MARX Rechtsanwälte Kanzlei für Arbeits- und Wirtschaftsrecht Akademiestraße 38–40, 76133 Karlsruhe Tel.: 0721 86976-0, Fax: 0721 86976-16 [email protected], www.arbeitsrecht-karlsruhe.com Kein Botox durch den Zahnarzt Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 19.04.2011 (Az.: 7 K 338/09) entschieden, dass Zahnärzte Gesichtsund Hautfalten ihrer Patienten nicht mit Botox-Spritzen behandeln dürfen. Das Unterspritzen solcher Falten sei von der zahnärztlichen Approbation nicht gedeckt und falle als Schönheits-OP in die Zuständigkeit von allgemeinen Ärzten. Laut Zahnheilkundegesetz seien Zahnärzte nur berechtigt, Mund, Kiefer und Zähne zu behandeln. Eine Zahnärztin aus Bielefeld hatte geklagt, weil sie Botox-Behandlungen anbieten wollte. Sie argumentierte, dass das kosmetische Bleichen von Zähnen schließlich auch Zahnarztsache sei. Keine honorarrechtliche Gleichstellung mit Neuniederlassung bei Praxisverlegung Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 05.05.2011 (Az.: L 5 KA 4/10) entschieden, dass die bloße Verlegung einer Praxis innerhalb desselben Planungsbereichs und innerhalb derselben Stadt nicht die honorarrechtliche Gleichstellung mit einer neuen Niederlassung im Sinne des anzuwendenden Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) rechtfertige. In der bloßen Verlegung der Praxis sei aufgrund des eindeutigen Wortlautes des HVM keine Neuniederlassung zu sehen. Quelle: Kanzlei Fuchs und Martin, Würzburg; www.fuchsundmartin.de Ein Antiseptikum der ersten Wahl: Weil jeder Zahn zählt. Bei chronischer Parodontitis 36 % Chlorhexidinbis[D-gluconat] Einfache, schnelle Applikation Erhöht die Erfolgsquote Ihrer Kürettage Optimal für die ParodontitisLangzeittherapie PerioChip 2,5 mg Insert für Parodontaltaschen Wirkst.: Chlorhexidinbis(D-gluconat). Zusammensetz.: 2,5 mg Chlorhexidinbis(D-gluconat) • Sonst. 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