Rechtliche Probleme bei schwangeren zahnmedizinischen

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Rechtliche Probleme bei schwangeren zahnmedizinischen
Rechts-Tipp
Rechtliche Probleme bei
schwangeren zahnmedizinischen
Fachangestellten
© Cornelia Menichelli_pixelio.de
Die seit dem 1.7.2002 geltende Röntgenverordnung sieht für schwangere zahnmedizinische Fachangestellte kein generelles Beschäftigungsverbot mehr vor. Allerdings gibt es entsprechende
gesetzlich vorgegebene Überwachungs- und Dokumentationsmaßnahmen, die den Einsatz im Kontrollbereich
einer Röntgeneinrichtung eher unpraktikabel machen. Der folgende Beitrag stellt die Fortsetzung des Artikels
aus der ZMK 5/2011 dar und befasst sich mit weiteren praxisrelevanten Fragen zu diesem Problemkreis.
Das generelle Beschäftigungsverbot
für Schwangere im Kontrollbereich
einer Röntgeneinrichtung, welches in
der bis zum 30.6.2002 gültigen Röntgenverordnung enthalten war, ist
durch die neue Röntgenverordnung
mit Wirkung zum 1.7.2002 aufgehoben worden. Die Aufhebung dieses
generellen Beschäftigungsverbotes
für Schwangere im Kontrollbereich
einer Röntgeneinrichtung bedeutet
jedoch nicht, dass schwangere Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)
nunmehr unbegrenzt zum Röntgen
eingesetzt werden dürfen.
Insoweit wird von vielen Zahnärzten
verkannt, dass aufgrund der in der
neuen Röntgenverordnung geregelten Überwachungsmaßnahmen zur
Einhaltung und Dokumentation des
besonderen Dosisgrenzwertes sich
für den praktischen Einsatz schwangerer ZFAs erhebliche Probleme ergeben, die den Einsatz von Schwangeren beim Röntgen sehr stark einschränken.
So ist beispielsweise in § 31 a Abs. 4
Satz 2 der Röntgenverordnung geregelt, dass für ein ungeborenes Kind,
das aufgrund der Beschäftigung der
Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, die Äquivalentdosis vom
Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende der
Grenzwert von 1 Millisievert nicht
überschritten werden darf. Als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes
gilt die Organdosis der Gebärmutter
der schwangeren Frau.
Messung, Mitteilung, Dokumentation der Strahlenexposition |
Zudem muss ein Arbeitgeber gem.
§ 35 Abs. 6, Satz 2 Röntgenverordnung, sobald eine Arbeitnehmerin
ihren Arbeitgeber darüber informiert
hat, dass sie schwanger ist, ihre berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich ermitteln und der
schwangeren Arbeitnehmerin mitteilen. Gem. § 35 Abs. 9 Röntgenverordnung sind die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen gem.
§ 35 Abs. 1–6 und 8 unverzüglich
von dem Arbeitgeber aufzuzeichnen.
Diese Aufzeichnungen sind so lange
aufzubewahren, bis die überwachte
schwangere Arbeitnehmerin das 75.
Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens 30 Jahre nach
Beendigung der jeweiligen Beschäftigung.
Mögliche Sanktionen | Die Nichteinhaltung dieser vorgenannten
Überwachungsmaßnahmen zur Einhaltung und Dokumentation des besonderen Dosisgrenzwertes kann für
den Zahnarzt fatale finanzielle Folgen
haben: Zum einen kann gegen den
Zahnarzt von der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Bußgeld von bis zu
50.000 € verhängt werden. Zum anderen besteht dann, wenn die
schwangere ZFA ein behindertes Kind
zur Welt bringen sollte, das Risiko,
dass diese die Behinderung des Kindes auf den Röntgeneinsatz während
ihrer Schwangerschaft zurückführt
und gegenüber dem Zahnarzt Schadenersatzforderungen für das geschädigte Kind geltend macht. Falls
der Zahnarzt in dem Schadenersatzprozess nicht in der Lage sein sollte,
die Einhaltung der Überwachungsmaßnahmen nach der Röntgenver-
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ordnung detailliert darzulegen, um
sich damit zu entlasten, besteht die
Gefahr, dass der Zahnarzt zu lebenslangen Unterhalts- und Schadenersatzzahlungen verurteilt wird.
Praxistipp | Obwohl das generelle
Beschäftigungsverbot für Schwangere im Kontrollbereich einer Röntgeneinrichtung durch die „neue“ Röntgenverordnung aufgehoben wurde,
sollte aufgrund der komplizierten
Überwachungs- und Dokumentationsregelungen der neuen Röntgenverordnung, die bei Nichteinhaltung
zu gravierenden finanziellen Folgen
für den Zahnarzt führen können,
schwangere ZFAs nicht im Kontrollbereich einer Röntgeneinrichtung
eingesetzt werden.
Anspruch auf volle Erstattung der
Vergütung | Dem Zahnarzt steht
dann, wenn die Voraussetzungen für
ein Beschäftigungsverbot nach dem
Mutterschutzgesetz vorliegen, gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes ein Anspruch auf Erstattung des vollen Arbeitsentgeltes (inklusive Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung)
gegenüber der zuständigen Krankenversicherung zu.
Dieser Ausgleichsanspruch gilt gemäß § 1 Ziff. 1 des Mutterschutzgesetzes für alle Frauen, die in einem
Arbeitsverhältnis stehen, und damit
auch für angestellte Zahnärztinnen,
geringfügig Beschäftigte (400-€-Kräfte) und sogar für die bei der Zahnarztpraxis angestellte Reinigungskraft. Der Anspruch auf Erstattung
des Arbeitsentgeltes gilt nicht für in
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e
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der Praxis freiberuflich tätige Frauen, wie z. B. freie Mitarbeiterinnen. Diese müssen für den Fall ihrer Schwangerschaft selbst vorsorgen. Den genannten Anspruch auf Erstattung der vollen Vergütung gegenüber der Krankenkasse können seit dem 1.1.2006 alle Betriebe und Unternehmen, unabhängig von der Mitarbeiterzahl (davor gab es
diesbezüglich Einschränkungen), geltend machen.
Korrespondenzadresse:
Hans-Jürgen Marx
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
MARX Rechtsanwälte
Kanzlei für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
Akademiestraße 38–40, 76133 Karlsruhe
Tel.: 0721 86976-0, Fax: 0721 86976-16
[email protected], www.arbeitsrecht-karlsruhe.com
Kein Botox durch den Zahnarzt
Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 19.04.2011 (Az.: 7 K 338/09) entschieden, dass Zahnärzte Gesichtsund Hautfalten ihrer Patienten nicht mit Botox-Spritzen behandeln dürfen. Das Unterspritzen solcher Falten sei von der
zahnärztlichen Approbation nicht gedeckt und falle als Schönheits-OP in die Zuständigkeit von allgemeinen Ärzten.
Laut Zahnheilkundegesetz seien Zahnärzte nur berechtigt, Mund, Kiefer und Zähne zu behandeln. Eine Zahnärztin aus
Bielefeld hatte geklagt, weil sie Botox-Behandlungen anbieten wollte. Sie argumentierte, dass das kosmetische Bleichen von
Zähnen schließlich auch Zahnarztsache sei.
Keine honorarrechtliche Gleichstellung mit Neuniederlassung
bei Praxisverlegung
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 05.05.2011 (Az.: L 5 KA 4/10) entschieden, dass die bloße Verlegung einer Praxis innerhalb desselben Planungsbereichs und innerhalb derselben Stadt nicht die honorarrechtliche Gleichstellung mit einer neuen Niederlassung im Sinne des anzuwendenden Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) rechtfertige. In
der bloßen Verlegung der Praxis sei aufgrund des eindeutigen Wortlautes des HVM keine Neuniederlassung zu sehen.
Quelle: Kanzlei Fuchs und Martin, Würzburg; www.fuchsundmartin.de
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