Einseitige Rücknahme einer Kündigung
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Einseitige Rücknahme einer Kündigung
Stand: Januar 2008 Einseitige Rücknahme einer Kündigung durch den Arbeitgeber? Achtung: Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die mit Zugang bei dem Arbeitnehmer automatisch wirksam wird. Daher kann der Arbeitgeber die Kündigung nach deren Zugang beim Arbeitnehmer auch nicht mehr einseitig zurücknehmen! Was passiert, wenn der Arbeitgeber erklärt: „Ich nehme die Kündigung zurück und leite aus ihr keine Recht mehr her“? In dieser Erklärung liegt ein „Angebot“ an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung als nicht beendet anzusehen. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, so wird das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt. Hat der Arbeitnehmer bereits Kündigungsschutzklage erhoben, so kann darin nicht automatisch seine Zustimmungserklärung gesehen werden, dass er das Angebot des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses annimmt. Vielmehr hat der Arbeitnehmer das Recht, den Kündigungsschutzprozess fortzusetzen, obwohl der Arbeitgeber die Kündigung zurückgenommen hat! Aber: Dennoch kann die ausdrückliche Rücknahme der Kündigung sinnvoll und wichtig sein: Dies gilt immer dann, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung auf jeden Fall unwirksam ist. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn er die Kündigung eines Schwerbehinderten ausgesprochen hat, ohne zuvor das Integrationsamt angehört zu haben. Durch die Rücknahme der Kündigung kann der Arbeitgeber verhindern, auch noch zur Zahlung des Annahmeverzugslohnes bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses (bitte Rechtsrat einholen) verpflichtet zu sein: Wie muss die Kündigungsrücknahme erfolgen? a) Wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist: Formulierungsvorschlag: Der Arbeitgeber nimmt die streitgegenständliche Kündigung vom .................... im Einverständnis des Arbeitnehmers zurück. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das bislang bestehende Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Der vorliegende Rechtsstreit ist damit erledigt. b) Wenn der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist und den Kündigungsschutzprozess fortsetzen will: Der Arbeitgeber muss ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer erklären: Formulierungsvorschlag: Hiermit nehme ich die am .................... ausgesprochene Kündigung zurück und erkläre hiermit, dass ich aus ihr keine weiteren Rechte herleiten werde. Ich fordere Sie hiermit auf, Ihre Arbeit am .................. um .................. Uhr in ........................... (genaue Ortsangabe) wieder aufzunehmen. Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen e. V. ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.