AGB InstoreRadio andre media AG 10
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AGB InstoreRadio andre media AG 10
Allgemeine Geschäftsbedingungen der andré media AG, kurz: andré, für Instore Radiowerbung 1. Allgemeines „Auftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Werkvertrag mit Dauerschuldcharakter. Erfolg ist dabei neben der Erstellung des Werbespots die einheitliche und fortdauernde planmäßig erzielte Werbewirkung durch die Reservierung und Nutzung von Werbezeiten im Instore-Radioprogramm zum Zwecke der Verbreitung einer Information oder Werbebotschaft des Auftraggebers. 2.Vertragsschluss Der Vertrag kommt durch die Unterschrift des Auftraggebers zustande. Die Laufzeit beginnt mit dem Tag der ersten Ausstrahlung und damit ersten Nutzung der Werbezeit. Sie wird dem Auftraggeber mit der ersten Rechnung mitgeteilt. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Gültigkeit zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Kündigung besitzt ausschließlich der Poststempel. oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftraggeber muss andré offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Gültigkeit zum Nachweis der Rechtzeitigkeit besitzt ausschließlich der Poststempel. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Sofern andré die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 3. Auftragsabwicklung/Kündigung 3.1. Aufträge werden schnellstmöglich nach Auftragserteilung abgewickelt. Sollte ein Verbrauchermarkt bei Auftragserteilung keine Kapazitäten mehr besitzen, so wird die Werbeausstrahlung zum nächstfreiwerdenden Termin begonnen. Sollte die Reservierung oder Nutzung der Werbezeit in einem Verbrauchermarkt, den der Auftraggeber gebucht hat, nicht möglich sein, oder im Laufe des vereinbarten Ausstrahlungszeitraums ohne Verschulden von andré ganz oder teilweise unmöglich werden, so ist andré berechtigt, die Werbeleistung in einem anderen Verbrauchermarkt auszuführen. Der Auftraggeber hat außer bei Verschulden von andré nur dann ein Recht auf Kündigung, wenn er nachweist, dass durch die Änderung des Marktes sein beabsichtigter Zweck nicht mehr erreicht wird. 3.2. Grundsätzlich hat der Auftraggeber nur das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. § 649 BGB wird insofern eingeschränkt. Als wichtiger Grund gilt auch die Betriebsschließung des Auftraggebers wegen Zahlungsunfähigkeit. Dies gilt nicht für die Schließung nur eines Betriebsteils oder einer Niederlassung. Eine Übertragung des Betriebes des Auftraggebers auf einen Dritten ist nicht als Betriebsschließung zu sehen. Die Beweislast sämtlicher Voraussetzungen trägt hierbei der Auftraggeber. In Fällen oben genannter Betriebsschließung hat der Auftraggeber die bis zur Kündigung erbrachten Werbeleistungen von andré zu erstatten, jeweils bis zum Ende des monatlichen Rechnungszeitraums. Zudem hat der Auftraggeber eine Auflösungspauschale von drei Monatsbeiträgen zu leisten. 3.3. Sollte ein Auftrag für andré teilweise unerfüllbar werden, so behält der Auftrag im übrigen hinsichtlich des erfüllbaren Teils seine Gültigkeit. Bei von andré zu vertretender Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel des Werkes besteht, hat der Auftraggeber das Recht, sich vom Vertrag zu lösen. Im Übrigen wird das Recht des Auftraggebers, sich vom Vertrag zu lösen ausgeschlossen. 4. Mitbewerberausschlüsse Mitbewerberausschlüsse und Mitbewerbereinschränkungen von Seiten des Auftraggebers werden nur dann gültig, wenn diese in einer Auftragsbestätigung zusätzlich von andré ausdrücklich bestätigt werden. Sie gelten nur für die vom Auftraggeber gebuchten Verbrauchermärkte für Instore-Radio. 5. Auftragsablehnung andré behält sich vor, Aufträge, wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. 6. Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des für die Werbung verwendeten Textes, soweit sie aus seinem Organisationsbereich stammen. Der Auftraggeber stellt andré von Ansprüchen Dritter frei, die Dritten aus der Ausführung derartiger Aufträge gegen andré erwachsen. andré ist nicht verpflichtet, Vorlagen darauf zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. 7. Spoterstellung/Definition/Mitwirkung 7.1. Der/die Spot(s) des Auftraggebers wird/werden von andré über eine mit andré kooperierende Produktionsfirma erstellt. 7.2. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Werbespots verpflichtet. Für die Produktion seines Werbespots sind vom Auftraggeber alle Angaben auf einem von andré übergebenen Produzierschein (Informationen) ausführlich, ordnungsgemäß und rechtzeitig zu liefern. Wird im Vertrag kein fester Termin für die Lieferung der Informationen vereinbart, so gilt als spätester Termin der dreißigste Tag nach der Auftragserteilung. Erfolgt die Lieferung nicht rechtzeitig, kann andré nach einmaliger erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegebenenfalls vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 7.3. Der Auftraggeber erhält vor der Produktion seines Werbespots einen Textvorschlag. Textänderungen werden von andré via das Produktionsunternehmen kostenlos übernommen. Wenn der Auftraggeber zwei erstellte Textvorschläge ablehnt oder die Genehmigung verweigert, ist er verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen einen eigenen Textvorschlag oder Radiospot zu liefern. Nach Freigabe/Genehmigung des Textes wird der Werbespot fertiggestellt. 7.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die endgültige Produktion des Spots zu genehmigen. Behindert der Auftraggeber die Ausführung des Vertrages, indem er seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung nach Ziff. 7.2. oder zur Erteilung der Genehmigung nach Ziff. 7.3. nicht nachkommt, ist andré nach einmaliger, erfolgloser schriftlicher Fristsetzung samt Aufforderung zur Mitwirkung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Dieser berechnet sich entsprechend § 649 Satz 2 BGB. 7.5. Unter einem Standard-Spot ist die Produktion mit Standardsprecher sowie Musikunterlegung zu verstehen, ein Premium-Spot ist die Produktion mit Wahlsprecher (auch Mehrstimmigkeit) sowie Spezialeffekten und Musikunterlegung. 8. Gewährleistung andré leistet für Mängel der Leistung zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung 9. Eigentumsvorbehalt Endgültige Text- und Konzeptvorschläge sowie die produzierten Werbespots, stehen im Eigentum des jeweiligen Produktionsunternehmens. Der Auftraggeber erwirbt mit dem Vertrag daher ausschließlich das Recht zur einheitlichen und fortdauernden planmäßig erzielten Werbewirkung durch die Reservierung und Nutzung von Werbezeiten im Instore-Radioprogramm zum Zwecke der Verbreitung einer Information oder Werbebotschaft seiner Unternehmung. Eine Benutzung für andere Werbemaßnahmen des Auftraggebers ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung durch andré möglich. 10.Vergütung Werbezeiten/Kosten Spotproduktion Das Entgelt für die Werbezeiten in den Instore-Radioprogrammen der Verbrauchermärkte wird grundsätzlich sofort nach erster Ausstrahlung für die gesamte Laufzeit fällig. Hiervon abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auch bei kürzeren Zahlungsvereinbarungen ist die Zahlung bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes fällig. Abweichend hiervon wird das vereinbarte Entgelt für die Spotproduktion(en) nach Unterzeichnung des Vertrags fällig und ist, nach Rechnungsstellung, sofort zu bezahlen. andré ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen aufgelaufen, so ist andré berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn andré über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Annahme von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bei andré gutgeschrieben ist. Bei begründetem Verdacht von andré, dass sich der Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten befindet, ist andré unter schriftlicher Begründung des Verdachts berechtigt, vor Reservierung oder Nutzung der Werbezeit vom Auftraggeber eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 % der Jahresauftragssumme zu erheben. Diese Summe wird auf die zuerst fälligen Zahlungen angerechnet. Bei Teilzahlungsvereinbarungen und Zahlungsverzug des Auftraggebers ist andré nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist samt Gesamtfälligstellung berechtigt, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen und die Werbezeit anderweitig freizugeben. andré ist verpflichtet, die Werbezeit für die restliche Laufzeit wieder zu reservieren bzw. für den Auftraggeber nutzbar zu machen, wenn der Auftraggeber alle ausstehenden Zahlungen geleistet und zusätzlich € 55,00 (zzgl. gesetzlicher MwSt.) Spotwechselgebühr pro Markt entrichtet hat. 11.Verzug des Auftraggebers Der Auftraggeber hat, sofern er Unternehmer ist, während des Verzugs eine Geldschuld von 8 % über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich andré vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 12. Hörbarkeitseinschränkung/Rügepflicht Sollte der Auftraggeber feststellen, dass die Qualität und Hörbarkeit des Werbespots ungenügend ist, so hat er dies andré sofort schriftlich mitzuteilen. andré ist dann berechtigt und verpflichtet, die Hörbarkeit des Spots unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen auf Normalstandart heben zu lassen (via die IMS GmbH). Der Auftraggeber hat nur dann ein Recht auf Minderung des Entgeltes, wenn die Hörbarkeitseinschränkung nicht innerhalb von 2 Wochen ab Eingang der Rüge des Auftraggebers beseitigt ist. 13. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die andré anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht. Gewährleistungsansprüche gegen andré stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. 14. Haftungsbeschränkungen Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet andré gegenüber Unternehmern nicht. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung sowie dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- oder Gesundheits- oder ähnlichen Schäden. 15. Nebenabreden Die Bevollmächtigten von andré sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen und mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Auftrages hinausgehen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und jegliche Nebenabreden werden nur wirksam, wenn sie von andré schriftlich bestätigt wurden. 16. Anwendbares Recht / Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird für Kaufmänner, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, soweit gesetzlich zulässig der Firmensitz von andré vereinbart. 17. Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit hierdurch nicht berührt. andré media AG, Lichtenfelser Straße 10, 93057 Regensburg Fon 0941. 69530-0 Fax 0941. 67685 [email protected] www.andre-media.de HRB 10457 Amtsgericht Regensburg Vorstandsvorsitzender Gerhard W. Süß Vorstand Thomas Finke Aufsichtsratsvorsitzener Dipl. Finanzwirt (FH) Wolfgang Ortkras