AGB InstoreRadio andre media AG 10

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AGB InstoreRadio andre media AG 10
Allgemeine Geschäftsbedingungen der andré media AG, kurz: andré, für Instore Radiowerbung
1. Allgemeines
„Auftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Werkvertrag
mit Dauerschuldcharakter. Erfolg ist dabei neben der Erstellung des Werbespots die einheitliche
und fortdauernde planmäßig erzielte Werbewirkung durch die Reservierung und Nutzung von
Werbezeiten im Instore-Radioprogramm zum Zwecke der Verbreitung einer Information oder
Werbebotschaft des Auftraggebers.
2.Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch die Unterschrift des Auftraggebers zustande. Die Laufzeit beginnt mit
dem Tag der ersten Ausstrahlung und damit ersten Nutzung der Werbezeit. Sie wird dem Auftraggeber mit der ersten Rechnung mitgeteilt. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn
der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Gültigkeit
zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Kündigung besitzt ausschließlich der Poststempel.
oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftraggeber muss andré
offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung schriftlich
anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Gültigkeit zum Nachweis der Rechtzeitigkeit besitzt ausschließlich der Poststempel. Den Auftraggeber
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Sofern andré die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Auftragsabwicklung/Kündigung
3.1. Aufträge werden schnellstmöglich nach Auftragserteilung abgewickelt. Sollte ein Verbrauchermarkt bei Auftragserteilung keine Kapazitäten mehr besitzen, so wird die Werbeausstrahlung zum
nächstfreiwerdenden Termin begonnen. Sollte die Reservierung oder Nutzung der Werbezeit in
einem Verbrauchermarkt, den der Auftraggeber gebucht hat, nicht möglich sein, oder im Laufe des
vereinbarten Ausstrahlungszeitraums ohne Verschulden von andré ganz oder teilweise unmöglich
werden, so ist andré berechtigt, die Werbeleistung in einem anderen Verbrauchermarkt auszuführen. Der Auftraggeber hat außer bei Verschulden von andré nur dann ein Recht auf Kündigung,
wenn er nachweist, dass durch die Änderung des Marktes sein beabsichtigter Zweck nicht mehr
erreicht wird.
3.2. Grundsätzlich hat der Auftraggeber nur das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. §
649 BGB wird insofern eingeschränkt. Als wichtiger Grund gilt auch die Betriebsschließung des
Auftraggebers wegen Zahlungsunfähigkeit. Dies gilt nicht für die Schließung nur eines Betriebsteils
oder einer Niederlassung. Eine Übertragung des Betriebes des Auftraggebers auf einen Dritten
ist nicht als Betriebsschließung zu sehen. Die Beweislast sämtlicher Voraussetzungen trägt hierbei
der Auftraggeber. In Fällen oben genannter Betriebsschließung hat der Auftraggeber die bis zur
Kündigung erbrachten Werbeleistungen von andré zu erstatten, jeweils bis zum Ende des monatlichen Rechnungszeitraums. Zudem hat der Auftraggeber eine Auflösungspauschale von drei
Monatsbeiträgen zu leisten.
3.3. Sollte ein Auftrag für andré teilweise unerfüllbar werden, so behält der Auftrag im übrigen
hinsichtlich des erfüllbaren Teils seine Gültigkeit. Bei von andré zu vertretender Pflichtverletzung,
die nicht in einem Mangel des Werkes besteht, hat der Auftraggeber das Recht, sich vom Vertrag zu
lösen. Im Übrigen wird das Recht des Auftraggebers, sich vom Vertrag zu lösen ausgeschlossen.
4. Mitbewerberausschlüsse
Mitbewerberausschlüsse und Mitbewerbereinschränkungen von Seiten des Auftraggebers werden
nur dann gültig, wenn diese in einer Auftragsbestätigung zusätzlich von andré ausdrücklich bestätigt
werden. Sie gelten nur für die vom Auftraggeber gebuchten Verbrauchermärkte für Instore-Radio.
5. Auftragsablehnung
andré behält sich vor, Aufträge, wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
6. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des
für die Werbung verwendeten Textes, soweit sie aus seinem Organisationsbereich stammen. Der
Auftraggeber stellt andré von Ansprüchen Dritter frei, die Dritten aus der Ausführung derartiger
Aufträge gegen andré erwachsen. andré ist nicht verpflichtet, Vorlagen darauf zu prüfen, ob durch
sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
7. Spoterstellung/Definition/Mitwirkung
7.1. Der/die Spot(s) des Auftraggebers wird/werden von andré über eine mit andré kooperierende Produktionsfirma erstellt.
7.2. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Werbespots verpflichtet. Für
die Produktion seines Werbespots sind vom Auftraggeber alle Angaben auf einem von andré übergebenen Produzierschein (Informationen) ausführlich, ordnungsgemäß und rechtzeitig zu liefern.
Wird im Vertrag kein fester Termin für die Lieferung der Informationen vereinbart, so gilt als spätester Termin der dreißigste Tag nach der Auftragserteilung. Erfolgt die Lieferung nicht rechtzeitig,
kann andré nach einmaliger erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegebenenfalls vom
Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7.3. Der Auftraggeber erhält vor der Produktion seines Werbespots einen Textvorschlag. Textänderungen werden von andré via das Produktionsunternehmen kostenlos übernommen. Wenn der
Auftraggeber zwei erstellte Textvorschläge ablehnt oder die Genehmigung verweigert, ist er verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen einen eigenen Textvorschlag oder Radiospot zu liefern. Nach
Freigabe/Genehmigung des Textes wird der Werbespot fertiggestellt.
7.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die endgültige Produktion des Spots zu genehmigen. Behindert der Auftraggeber die Ausführung des Vertrages, indem er seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung nach Ziff. 7.2. oder zur Erteilung der Genehmigung nach Ziff. 7.3. nicht nachkommt, ist andré
nach einmaliger, erfolgloser schriftlicher Fristsetzung samt Aufforderung zur Mitwirkung berechtigt,
den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
Dieser berechnet sich entsprechend § 649 Satz 2 BGB.
7.5. Unter einem Standard-Spot ist die Produktion mit Standardsprecher sowie Musikunterlegung
zu verstehen, ein Premium-Spot ist die Produktion mit Wahlsprecher (auch Mehrstimmigkeit) sowie Spezialeffekten und Musikunterlegung.
8. Gewährleistung
andré leistet für Mängel der Leistung zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung
9. Eigentumsvorbehalt
Endgültige Text- und Konzeptvorschläge sowie die produzierten Werbespots, stehen im Eigentum des jeweiligen Produktionsunternehmens. Der Auftraggeber erwirbt mit dem Vertrag daher
ausschließlich das Recht zur einheitlichen und fortdauernden planmäßig erzielten Werbewirkung
durch die Reservierung und Nutzung von Werbezeiten im Instore-Radioprogramm zum Zwecke
der Verbreitung einer Information oder Werbebotschaft seiner Unternehmung.
Eine Benutzung für andere Werbemaßnahmen des Auftraggebers ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung durch andré möglich.
10.Vergütung Werbezeiten/Kosten Spotproduktion
Das Entgelt für die Werbezeiten in den Instore-Radioprogrammen der Verbrauchermärkte wird
grundsätzlich sofort nach erster Ausstrahlung für die gesamte Laufzeit fällig. Hiervon abweichende
Zahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auch bei kürzeren Zahlungsvereinbarungen ist
die Zahlung bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes fällig.
Abweichend hiervon wird das vereinbarte Entgelt für die Spotproduktion(en) nach Unterzeichnung des Vertrags fällig und ist, nach Rechnungsstellung, sofort zu bezahlen.
andré ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der Verrechnung
informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen aufgelaufen, so ist andré berechtigt, die Zahlungen
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn andré über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Annahme
von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bei andré gutgeschrieben ist. Bei
begründetem Verdacht von andré, dass sich der Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten befindet,
ist andré unter schriftlicher Begründung des Verdachts berechtigt, vor Reservierung oder Nutzung
der Werbezeit vom Auftraggeber eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 % der Jahresauftragssumme zu erheben. Diese Summe wird auf die zuerst fälligen Zahlungen angerechnet. Bei Teilzahlungsvereinbarungen und Zahlungsverzug des Auftraggebers ist andré nach erfolgloser Setzung einer
angemessenen Frist samt Gesamtfälligstellung berechtigt, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen und die Werbezeit anderweitig freizugeben. andré ist verpflichtet, die Werbezeit
für die restliche Laufzeit wieder zu reservieren bzw. für den Auftraggeber nutzbar zu machen, wenn
der Auftraggeber alle ausstehenden Zahlungen geleistet und zusätzlich € 55,00 (zzgl. gesetzlicher
MwSt.) Spotwechselgebühr pro Markt entrichtet hat.
11.Verzug des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat, sofern er Unternehmer ist, während des Verzugs eine Geldschuld von
8 % über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich andré vor,
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
12. Hörbarkeitseinschränkung/Rügepflicht
Sollte der Auftraggeber feststellen, dass die Qualität und Hörbarkeit des Werbespots ungenügend
ist, so hat er dies andré sofort schriftlich mitzuteilen. andré ist dann berechtigt und verpflichtet, die
Hörbarkeit des Spots unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen auf Normalstandart
heben zu lassen (via die IMS GmbH). Der Auftraggeber hat nur dann ein Recht auf Minderung des
Entgeltes, wenn die Hörbarkeitseinschränkung nicht innerhalb von 2 Wochen ab Eingang der Rüge
des Auftraggebers beseitigt ist.
13. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder durch die andré anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht. Gewährleistungsansprüche gegen andré stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
14. Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet andré gegenüber Unternehmern nicht. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung sowie dem
Auftragnehmer zurechenbaren Körper- oder Gesundheits- oder ähnlichen Schäden.
15. Nebenabreden
Die Bevollmächtigten von andré sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen und mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Auftrages hinausgehen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und jegliche Nebenabreden werden nur wirksam, wenn
sie von andré schriftlich bestätigt wurden.
16. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird für
Kaufmänner, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, soweit gesetzlich zulässig der Firmensitz von andré vereinbart.
17. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder
anfechtbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit hierdurch nicht berührt.
andré media AG, Lichtenfelser Straße 10, 93057 Regensburg Fon 0941. 69530-0 Fax 0941. 67685 [email protected] www.andre-media.de
HRB 10457 Amtsgericht Regensburg Vorstandsvorsitzender Gerhard W. Süß Vorstand Thomas Finke Aufsichtsratsvorsitzener Dipl. Finanzwirt (FH) Wolfgang Ortkras

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