MUSTER einer Versorgungsordnung MUSTER einer

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MUSTER einer Versorgungsordnung MUSTER einer
MUSTER einer Versorgungsordnung
MUSTER einer Versorgungsordnung
zur Ausgestaltung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung
Muster GmbH & Co.KG –
07/2013
Die Versorgungsordnung ist zwingend einem Rechtsanwalt für
Arbeitsrecht zur Genemigung vor zu legen
1.
Allgemeines
Die Unternehmensleitung wird den bestehenden Rechtsanspruch der Arbeitnehmer
auf
betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
gemäß § 1a Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in folgender Weise verwirklichen.
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer/innen, die unbefristet beschäftigt sind,
können an der betrieblichen Altersversorgung ab dem 01.01.2013 teilnehmen, neue
Mitarbeiter/innen jeweils zum 01.01. jeden Jahres oder einem anderen Termin mit
Zustimmung der Geschäftsleitung.
Alle Arbeitnehmer/innen haben die Möglichkeit, laufendes Bruttoentgelt nach § 3 Nr.
63 EStG bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten (BBG DRV/West 2013: 69.600 EUR jährlich; entspricht 2.784 EUR) zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung auf Leibrentenbasis umzuwandeln. Die Beiträge sind gleich bleibend und können 1x jährlich
angepasst werden.
Alle Arbeitnehmer/innen, für die im Kalenderjahr keine Beiträge nach § 40 b Abs. 1
und 2 EStG (alte Fassung) pauschal besteuert werden, können zusätzlich einen
steuerfreien, aber sofort voll sozialversicherungspflichtigen Aufstockungsbetrag von
bis zu Euro 1.800 EUR jährlich im Wege der Entgeltumwandlung nutzen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich bewusst, dass eine gewisse Minderung der
Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Krankentagegeld und Renten der Deutschen Rentenversicherung einritt, soweit die Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt / Arbeitseinkommen betrifft.
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MUSTER einer Versorgungsordnung
Die Standardzusage bei Versicherungsverträgen mit klassischen Garantien erfolgt
grundsätzlich im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 BetrAVG. Die Standardzusage für Hybrid- und Fondsprodukte erfolgt
grundsätzlich im Rahmen einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer können davon abweichen.
Wir ermöglichen den Einschluss einer jährlichen Vertragsdynamik zur Werterhaltung
der Versorgung im Rahmen der Höchstgrenzen jeweils zum 01.01. jeden Jahres.
Es wird eine Leibrentenzahlung frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr vereinbart, mit der Option auf eine einmalige, bis zu 30%ige Kapitalabfindung oder der
Option auf eine einmalige, 100%ige Kapitalabfindung. Renten- und Kapitalzahlungen
sind von dem Arbeitnehmer mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Es wird für die Mitarbeiter und die Geschäftsleitung ein kostenpflichtiger Gruppen/
Kollektivvertrag durch den Arbeitgeber geschlossenen, der Sonderkonditionen für
Versicherungsverträge einräumt. Die Geschäftsleitung ist damit einverstanden, dass
diese Sonderkonditionen auch für Arbeitnehmer gelten, die auf privater Basis eine
„Riester Rente“, eine „Rürup Rente“ oder Produkte aus der Schicht 3 beantragen. Die
Riester Rente sollte dadurch nicht Gegenstand dieser Versorgungsordnung sein. Die
Sonderkonditionen können mit Ausscheiden aus der Firma enden.
Der Vertragspartner bestätigt, dass die zu versichernden Personen ihre schriftliche
Einwilligung gemäß § 150 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegeben haben und
von dem „Merkblatt zur Datenverarbeitung“ Kenntnis nehmen konnten.
Vereinbart wird eine Altersrente in Form einer Leibrente. Eine Berufsunfähigkeits-,
Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente soll jeweils den Mitarbeiter/innen
privat obliegen.
2.
Rückgedeckte Unterstützungskasse
Zusätzlich zur Versorgung nach § 3 Nr. 63 EStG können die Arbeitnehmer, soweit
das Einkommen innerhalb der BBG DRV/WEST liegt, Entgelt bis zu 4 % der BBG
DRV/ WEST auch steuer- und sozialversicherungsfrei über eine Unterstützungskasse gem. § 4d EStG umwandeln. Für Einkommen oberhalb der BBG DRV/West ist
über eine Unterstützungskasse eine steuerfreie Entgeltumwandlung in unbegrenzter
Höhe möglich.
In der Terminologie der U-Kasse entspricht der Arbeitgeber dem Trägerunternehmen, der Arbeitnehmer dem Leistungsempfänger/ Begünstigten und die Zahlung der
Zuwendung/Beiträge an die U-Kasse der Dotierung der U-Kasse. Der Leistungsplan
entspricht der Vereinbarung zwischen der U-Kasse und dem Arbeitgeber und der
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Leistungsausweis der Übersicht über die Leistungen für den einzelnen Arbeitnehmer.
Die Rückdeckungsversicherung entspricht dem Versicherungsvertrag zwischen der
U-Kasse (= Versicherungsnehmer) und dem Versicherer zur Ausfinanzierung des
Leistungsplans. Dabei ist der Beitragszahler die U-Kasse (indirekt der Arbeitgeber)
und der Bezugsberechtigte die U-Kasse. Die versicherte Person ist der Arbeitnehmer.
Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre
Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Die Dotierung erfolgt mit gleichbleibenden oder steigenden Beiträgen und eingeschränkter Übertragbarkeit bei vorzeitigem
Ausscheiden des Arbeitnehmers.
Dadurch eingesparte Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden als zusätzlicher Arbeitgeberzuschuss an den Arbeitnehmer verwendet.
alternativ
Der monatliche Arbeitgeberzuschuss beträgt 25% des Bruttobeitrags zur Entgeltumwandlung.
alternativ
Die Unterstützungskasse und der/die Rückdeckungsversicherer sind in dieser Versorgungsordnung durch den Arbeitgeber festgelegt. Es wird ein Beitrag an den Pensionssicherungsverein a. G. (PSV a. G.) fällig, der von dem Arbeitgeber an den PSV
a. G. zu melden und zu entrichten ist.
Auch Zugehörige und frühere Zugehörige des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
sowie arbeitnehmerähnliche Personen können mit Zustimmung der Geschäftsleitung
eine unternehmensfinanzierte U-Kasse erhalten.
Übersteigt der Gesamtbeitrag aus Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss die
maximalen Beträge gem. § 3.63 EStG plus den Betrag der Unterstützungskasse
gem. 4d EStG, so ist der diesen Wert übersteigende Betrag dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Arbeitnehmers zuzurechnen.
3.
Arbeitgeberbeteiligung
Das Unternehmen unterstützt nach Erfüllung der Probezeit des/der Mitarbeiters/in die
eigenverantwortliche Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung
mit dem unten angegebenen firmenfinanzierten Zuschuss, wenn das Einkommen des
Arbeitnehmers innerhalb der BBG/West (2013: 47.250 Euro) für die Krankenversicherung liegt. Wird durch die Entgeltumwandlung die BBG DRVWEST oder KV/West
unterschritten, so hat der Arbeitgeberzuschuss die Größenordnung der damit eingeSeite 3 von 9
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sparten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Dieser Zuschuss kann durch eine
Änderungskündigung widerrufen werden.
alternativ
Das Unternehmen unterstützt nach Erfüllung der Probezeit des/der Mitarbeiters/in die
eigenverantwortliche Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung
mit einem firmenfinanzierten Zuschuss. Dieser Zuschuss kann durch eine Änderungskündigung widerrufen werden.
Der monatliche Arbeitnehmeranteil aus dem Nettoeinkommen, in Verbindung mit
dem Arbeitgeberzuschuss, beträgt für die Durchführungswege Pensionskasse oder
Direktversicherung:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Auszubildende
Mindest Nettoeigenanteil des Arbeitnehmers
Euro 20,00
Euro 40,00
Euro 60,00
Euro 80,00
Euro 100,00
Euro 120,00
Euro 20,00
Brutto Arbeitgeberzuschuss
Euro 5,00
Euro 15.00
Euro 25.00
Euro 35,00
Euro 45,00
Euro 55,00
Euro 10,00
alternativ
Der monatliche Arbeitgeberzuschuss für die Durchführungswege Pensionskasse und
Direktversicherung beträgt 25% des Bruttobeitrags zur Entgeltumwandlung.
Der monatliche Arbeitnehmeranteil aus dem Nettoeinkommen in Verbindung mit dem
Arbeitgeberzuschuss beträgt für den Durchführungsweg Unterstützungskasse:
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Auszubildende
Mindest Nettoeigenanteil des Arbeitnehmers
Euro 20,00
Euro 40,00
Euro 60,00
Euro 80,00
Euro 100,00
Euro 120,00
Euro 20,00
Brutto Arbeitgeberzuschuss
Euro 5,00
Euro 15.00
Euro 25.00
Euro 35,00
Euro 45,00
Euro 55,00
Euro 10,00
alternativ
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MUSTER einer Versorgungsordnung
Der monatliche Arbeitgeberzuschuss für den Durchführungsweg Unterstützungskasse beträgt 25% des Bruttobeitrags zur Entgeltumwandlung.
Nach Ablauf von 10 Jahren durchgehender Betriebszugehörigkeit, gewähren wir unseren Mitarbeitern einen weiteren Arbeitgeberzuschuss zur Erhöhung ihrer Altersversorgung in Höhe von 20 %, nach Ablauf von 20 Jahren in Höhe von 40 % der Bruttoentgeltumwandlung.
Der arbeitgeberfinanzierte Zuschuss unterliegt den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen.
alternativ
Der arbeitgeberfinanzierte Zuschuss unterliegt nicht den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen.
Firmenfinanzierte Beiträge wird der Arbeitgeber nur solange und insoweit entrichten,
als er zur Zahlung der Bezüge aus dem Dienstverhältnis verpflichtet ist, also nicht
z.B. während entgeltloser Zeiten (Mutterschaft, längere Krankheit, unbezahlter Urlaub usw.). In diesem Fall beschränkt sich die Versorgung auf die Leistungen aus der
beitragsfrei gestellten Versicherung. Die Arbeitnehmer/innen haben das Recht die
Beitragszahlung (Entgeltumwandlung und firmenfinanzierter Zuschuss) während dieser Zeiten zu übernehmen, um den Versicherungsschutz in vollem Umfang aufrecht
zu erhalten. Eventuelle Folgen, die durch die Unterbrechung des Versicherungsschutzes entstehen, wie z.B. Gesundheitsprüfungen, hat der Arbeitnehmer zu vertreten.
4.
Altersvorsorgewirksame Leistungen
Aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit altersvorsorgewirksamer Leistungen (AVWL-neu) sollten die von uns gezahlten 26,59 Euro vermögenswirksame
Leistungen (VWL-alt) bestehender Verträge in AVWL umgewidmet werden.
Neu geschlossene VWL werden von uns nur noch als AVWL bezuschusst.
alternativ
Wir bieten die Möglichkeit vermögenswirksame Leistungen über das Gehalt zu verrechnen. Ein Arbeitgeberzuschuss ist nicht vorgesehen.
5.
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügig Beschäftigte, s.g. „Minijobber“, im 1. Beschäftigungsverhältnis können
mit Zustimmung der Geschäftsleitung eine arbeitgeberfinanzierte, beitragsorientierte
Leistungszusage im Rahmen der Höchstsätze nach § 3.63 EStG als DirektversicheSeite 5 von 9
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rung beantragen. Im 2. Beschäftigungsverhältnis ist der Durchführungsweg die Unterstützungskasse.
6.
Durchführungswege und Anbieter
Als Durchführungswege für die Umwandlung künftiger Entgeltansprüche hat die
Unternehmensleitung dazu für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die
1) Direktversicherung sowie die
2) Unterstützungskasse
festgelegt und hierfür als Anbieter entsprechender Produkte
1) XY Versicherung sowie
2) YZ freie Unterstützungskasse
ausgewählt.
Die Arbeitnehmer/innen entscheiden eigenverantwortlich über die Versicherer - Tarifformen „klassisch“, „Hybrid“ oder „Fondsbasis“ sowie über „ungezillmerte“ oder „gezillmerte“ Produkte. Bei ungezillmerten Tarifen erfolgt eine Verteilung der Abschluss-,
Einrichtungs- und Verwaltungskosten auf die gesamte Laufzeit des Vertrages und bei
gezillmerten Tarifen hauptsächlich auf die ersten 5 Jahre. Durch die unterschiedliche
Verteilung der Kosten während der Laufzeit führen ungezillmerte Tarife in der Regel
zu höheren Rückkaufswerten in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit und niedrigeren Ablaufwerten und gezillmerte Tarife zu niedrigeren Rückkaufswerten in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit und höheren Ablaufwerten. Eine Aufhebung des Rentenversicherungsvertrages innerhalb der ersten Jahre kann durch die Berücksichtigung der Gesamtkosten unter Umständen 50% der eingezahlten Beiträge nicht überschreiten.
7.
Weiterführung bestehender Entgeltumwandlungsverträge
Übernimmt der Arbeitgeber von einem anderen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine
Versorgungszusage, muss er diese im Versorgungsfall (z.B. bei Berufsunfähigkeit,
Hinterbliebenen- oder Altersversorgung) sicherstellen. Deshalb werden bei einer Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nur Verträge übernommen, die über
einen Versicherer voll rück gedeckt sind. Bei klassisch garantierten Altersrenten wird
eine beitragsorientierte Leistungszusage und bei Hybrid- und Fondsprodukten eine
Beitragszusage mit Mindestleistung hinterlegt.
Weitergeführte Entgeltumwandlungsverträge mindern dann den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG entsprechend (§ 1a Abs. 2 BetrAVG).
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MUSTER einer Versorgungsordnung
Sind die Voraussetzungen der Pos. 1 (Allgemeines) und 7 (Weiterführung bestehender Entgeltumwandlungsverträge) dieser Versorgungsordnung erfüllt, sollte eine Portabilität nach dem Übertragungsabkommen zu denen in der Versorgungsordnung
unter 6 (Durchführungswege und Anbieter) festgelegten Anbietern erfolgen.
Der Arbeitnehmer erhält innerhalb von 3 Monaten den o.a. Arbeitgeberzuschuss.
8.
Individuelle Beratung und laufende Betreuung der Mitarbeiter
Die Umsetzung und Veränderungen dieser Versorgungsordnung, d.h. erste und laufende Beratungen angestellter oder neuer Mitarbeiter, die Erstellung von individuellen Angeboten und Verträgen erfolgt ausschließlich über die
HORN GmbH, Hauptstr. 39, 50996 Köln
Tel.: 0221/ 500 24 00, Fax: 0221/ 50 81 88,
www.horn-versicherungsmakler.de, [email protected]
Zur Wahrung von Fristen werden der Beitritt des Arbeitgebers zu einem Tarifvertrag
sowie ausscheidende oder neu eingestellte Mitarbeiter von der Geschäftsleitung unverzüglich schriftlich der Horn GmbH gemeldet.
9.
Nichtteilnahme
Wenn und soweit Mitarbeiter/innen dieses Angebot trotz der hohen Steuer- und Sozialabgabenvorteile nicht nutzen wollen, benötigt das Unternehmen eine ausdrückliche Verzichtserklärung, die von dem/der Mitarbeiter/in auf dem entsprechenden Vordruck unterschrieben wird.
10.
Allgemeine Bestimmungen
Die Betriebsvereinbarung ist mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündbar. Eine
eventuelle Nachwirkung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die bis
zum Wirksamwerden der Kündigung bereits getroffenen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung bleiben von der Kündigung unberührt.
Die vorliegende Versorgungsordnung kann durch eine nachfolgende Versorgungsordnung abgelöst und abgeändert werden, und zwar auch zum Nachteil des versorgungsberechtigten Mitarbeiters.
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MUSTER einer Versorgungsordnung
Diese Versorgungsordnung wurde von der Geschäftsleitung erarbeitet. Sie hat sich
bemüht, die Versorgungsordnung klar und unmissverständlich abzufassen. Sollten
sich dennoch, auch zukünftig, Regelungslücken oder Auslegungszweifel ergeben,
werden diese unter Beachtung von Sinn und Zweck in diese Versorgungsordnung
eingearbeitet, ohne dass dadurch eine Mehrbelastung für das Unternehmen entsteht.
Köln, den 01.12.2013
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GmbH & Co. KG
GF Müller
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MUSTER einer Versorgungsordnung
Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 150 VVG (2008)- Versicherte Person
(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder
eines anderen genommen werden.
(2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und
übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten,
ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Kollektivlebensversicherungen im Bereich der betrieblichen
Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine
Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser
den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres
zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den
Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.
(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
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