EU-Dienstleistungs- richtlinie
Transcrição
EU-Dienstleistungs- richtlinie
FORUM Die Wirtschaftsminister der 25 EU-Mitgliedstaaten haben auf dem Wettbewerbsfähigkeitsrat am 29. Mai 2006 in Brüssel eine politische Einigung hinsichtlich der Dienstleistungsrichtlinie erzielt. Der von der österreichischen Ratspräsidentschaft vorgelegte Kompromissvorschlag, der sich nur marginal vom überarbeiteten Vorschlag der Kommission vom 4. April 2006 unterscheidet, wurde ohne Gegenstimmen angenommen, lediglich Litauen enthielt sich der Stimme. Aus Sicht der Bauwirtschaft zeichnen sich folgende wesentliche Ergebnisse ab: 1. Streichung des Herkunftslandprinzips Das Herkunftslandprinzip (Art. 16) soll durch die „Dienstleistungsfreiheit“ ersetzt werden. Hiernach können die Mitgliedstaaten grundsätzlich grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung einschränken. Nationale Regelungen dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit jedoch nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit verstoßen. Exemplarisch werden einzelne unzulässige nationale Maßnahmen aufgeführt. Hierzu zählt u.a. das Verbot, bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung eine Niederlassung im Zielland oder die Eintragung in ein nationales Register zu fordern. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes und der öffentlichen Gesundheit können die Mit- gliedstaaten grenzüberschreitend Dienstleistungen einschränken. 2. Kontrollzuständigkeit des Ziellandes Art. 35 sieht in seiner jetzigen Form vor, dass die Kontrollzuständigkeit bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung bei dem Mitgliedstaat liegt, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Dieser ist für die Überwachung zuständig und kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen. 3. Entsendung von Arbeitnehmern Die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehenen Artikel 24 (Entsendung von Arbeitnehmern) und Art. 25 (Entsendung von Drittstaatsangehörigen) werden gestrichen. Die Entsenderichtlinie sowie die Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen sollen als speziellere Richtlinien Vorrang vor der Dienstleistungsrichtlinie haben. 4. Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens Voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2006 wird es formell zu einem gemeinsamen Standpunkt des Europäischen Rates kommen, der aller Voraussicht nach auf Akzeptanz des Europäischen Parlaments stoßen wird. Folgt das Parlament den Vorschlägen des Rates, könnte die Dienstleistungsrichtlinie noch bis Ende 2006 endgültig beschlossen werden. Da die Dienstleistungsrichtlinie eine Umsetzungsfrist von 3 Jahren vorsieht (Art. 45), hätten die Mitgliedstaaten dann bis Ende 2009 Gelegenheit, die Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. AURA-Bauelemente Reisende Baufirma in die Schranken gewiesen Die Firma AURA aus Nordrhein-Westfalen (Hafenweg 13–17, 59192 Bergkamen) vertreibt Bauelemente. Mit den Regeln des Verbraucherschutzes nahm sie es dabei nicht so genau: · Sie rief ungefragt Verbraucher auf deren Privatanschluss an, um einen Beratungstermin zu vereinbaren, · schloss Kaufverträge ab, ohne auf das den Kunden zustehende Widerrufsrecht hinzuweisen und · ließ sich von den Kunden eine schriftliche Bestätigung ausstellen, dass es sich bei dem Vertrag nicht um ein Haustürgeschäft handeln würde. Diesen dreifachen Verstoß gegen den Verbraucherschutz wollten wir nicht akzeptie- ren und haben eine „strafbewehrte Unterlassung“ gefordert. Doch einsichtig war die Firma AURA nicht – erst mussten wir vor Gericht ziehen. Das Landgericht Dortmund (3 O 634/ 02 v. 20.2.2004) hat nun die Baufirma in die Schranken gewiesen und ihr das beanstandete Verhalten gerichtlich verboten. Erfreuliche Folge für alle Betroffenen, die mit dieser Firma einen Vertrag abgeschlossen haben, der zu teuer war oder schlecht ausgeführt wurde: Sie können auch jetzt noch wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung vom Vertrag zurücktreten und ihr Geld zurück verlangen – nur der tatsächliche Wert der Leistung muss dann bezahlt werden. Nachzulesen unter www.vzhh.de Foto: www.photocase.com EU-Dienstleistungsrichtlinie Leserbrief Alleinstehende Rentnerinnen als Kunden bevorzugt? Vor ca. 3 Wochen wurde ich von einem Mitarbeiter der Fa. Bilfinger und Berger (Herr Schmidt)* gebeten, bezüglich einer „Schimmelsanierung“ mit ihm in Kontakt zu treten. Er erläuterte mir den Sachverhalt: Seine Oma (84, allein lebende Witwe) hat bei einem Haustürgeschäft einen Vertrag über eine Sanierung abgeschlossen und er möchte diesen bitte einmal von einer Fachfirma überprüft haben. Nach Durchsicht des mir überlassenen Vertrages habe ich ihm dringend von einer Ausführung abgeraten und wir haben einen Besichtigungstermin vereinbart. Dieser Termin wurde von Herrn Schmidt kurzfristig abgesagt, weil die Arbeiten schon ausgeführt waren und die Oma den Gesamtbetrag bereits in bar bezahlt hatte (9.300,– für 24 m² Sanierputz). Im Zuge der Arbeiten waren weitere „Schäden“ sichtbar geworden und die Oma hat der freundlichen Fa. 4 weitere Aufträge im Gesamtwert von nochmals über 12.000,– erteilt. Zwei dieser Verträge konnte Herr Schmidt noch fristgerecht kündigen, die anderen beiden waren schon ausgeführt. Bei einem Besuch der Firmenvertreter bezahlte die alte Dame die entsprechenden Rechnungen von nochmals über 7.000.– ebenfalls. Bei einem Ortstermin mit Herrn Schmidt konnte ich sehen, dass die ausgeführten Arbeiten (Kellerputz durch Sanierputz ersetzen) augenscheinlich ordentlich ausgeführt wurden, jedoch sicher nicht dringend erforderlich waren. Herr Schmidt hat sich inzwischen über diese Firma erkundigt und Einiges herausgefunden. Bei dem Bestellformular fällt auf, dass beim Auftraggeber auch der Familienstand und das Geburtsdatum abgefragt werden. Bei meinem Ortstermin war zufällig ein junger Mann bei der alten Dame, der angab ein Museum eröffnen zu wollen und nachfragte, ob sie nicht im Keller oder dem Dachboden Gegenstände hätte, die er für sein Museum abkaufen könnte. Des Weiteren wäre er auch an Zahngold (6,– /Gramm) interessiert. Woher der wohl die Adresse hat? Stefan Hock Adicon Bauwerkserhaltungsgesellschaft mbH, Rödermark *Name von der Redaktion geändert