Inhaltsverzeichnis

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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Träger und Rechtsform
§ 2 Aufgaben
§ 3 Kreis der Berechtigten
§ 4 Betreuungszeiten
§ 5 Aufnahme
§ 6 Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 7 Pflichten der Kinderkrippen/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung
§ 8 Elternversammlung und Elternbeirat
§ 9 Versicherung
§ 10 Benutzungsgebühren
§ 11 Beitragsfreistellung im letzten Kindergartenjahr (Bambini- Programm)
§ 12 Abmeldung
§ 13 Gespeicherte Daten
§ 14 Inkrafttreten
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Auf Grund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
14.12.2006 (GVBl. I S. 666,669)), der §§ 1 bis 5 a und 12 des Hessischen Gesetzes über
kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30.01.2005 (GVBl. I S. 54), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) i.d.F. vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I, S. 698) sowie der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 03.01.2007 (GVBl. I, S. 3)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 25. September 2007
nachstehende
Satzung
über die Benutzung der Kinderkrippe, des Kindergartens und der Kindertagesstätte der
Gemeinde Mühltal
beschlossen und am 14. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. März 2011 zu der vorliegenden
Fassung geändert:
§ 1 Träger und Rechtsform
Die Kinderkrippe, der Kindergarten und die Kindertagesstätte werden von der Gemeinde
Mühltal als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe
dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der Kinderkrippe, des Kindergartens und der Kindertagesstätte bestimmen sich
nach § 6 des HKJGB.
§ 3 Kreis der Berechtigten
(1) Der Kindergarten und die Kindertagesstätte stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der
Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i.S. des Melderechts) haben, vom vollendeten
3. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen.
Der Gemeindevorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der obigen Regelung genehmigen.
(2) Bei der Vergabe der Krippenplätze wird gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII die besondere soziale Situation des Kindes und seiner Sorgeberechtigten berücksichtigt. Die nachfolgenden
Kriterien werden bei der Ermittlung des Betreuungsbedarfes der Kinder beachtet.
Über die Aufnahme entscheidet die Gemeinde Mühltal als Träger der Einrichtung nach
folgenden Kriterien gemäß § 24 Abs. 3 i.V.m. § 24 a SGB VIII.
1. Kinder von alleinerziehenden Sorgeberechtigten, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maß-
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nahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen.
2. Kinder, deren Sorgeberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in
Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
teilnehmen.
3. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist.
4. Datum der Anmeldung in der Einrichtung:
Die Gemeinde Mühltal behält sich das Recht vor, in Härtefällen bei der Aufnahme von
der oben beschriebenen Prioritätenliste abzuweichen.
Der Bedarf eines Krippenplatzes aufgrund der zuvor aufgelisteten Vergabekriterien ist
durch entsprechende Bescheinigungen von den Sorgeberechtigten nachzuweisen
(Vorlage des Arbeitsvertrages, Ausbildungsvertrages, Studienbescheinigung, Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit an einer Bildungsmaßnahme Meldebescheinigung , ärztliche Atteste etc.). Können Angaben nicht durch entsprechende Belege bescheinigt werden, kann dies zum Verlust des Krippenplatzes führen.
Für die Aufnahme bzw. die Betreuung eines Kindes in der Kinderkrippe gelten des
weiteren folgende Voraussetzungen:
5. Die Sorgeberechtigten sowie die Kinder haben ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde
Mühltal
6. Grundsätzlich werden Kinder vom 6. Lebensmonat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres betreut.
7. Es können bis maximal 10 Kinder in die Kinderkrippe aufgenommen werden.
8. Änderungen der bei der Aufnahme beschriebenen Angaben (z.B. Beendigung eines
Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses etc.) und damit der Voraussetzung zum Erhalt
eines Krippenplatzes sind der Gemeinde Mühltal unverzüglich bekannt zu geben.
Dies kann zum Verlust des Krippenplatzes führen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen, familiären und
pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. Im übrigen
entscheidet der Zeitpunkt der Anmeldung über die Aufnahme des Kindes.
(5) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kinderkrippe, des Kindergartens und
der Kindertagesstätte erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von
Plätzen erfolgen.
(6) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch, psychisch behindert oder von Behinderung
bedroht sind oder die Entwicklungsverzögerungen haben, können in die Einrichtung aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
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Ihre Aufnahme erfordert eine kooperative Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten
(Träger, Mitarbeiter, Eltern, Elternbeirat oder aufnehmenden Gruppe) sowie den erforderlichen sozialen Diensten (wie Frühförderstellen, Erziehungsberatungsstellen, Logopäden,
Fachärzten/ Gesundheitsamt usw.).
(7) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen die Kinderkrippe/ den Kindergarten/ die Kindertagesstätte erst dann besuchen, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann, die besagt, dass das Kind frei von Ansteckung ist. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Gemeinde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten benannt wird.1
§ 4 Betreuungszeiten
(1) Die Kinderkrippe, der Kindergarten und die Kindertagesstätte sind an den Werktagen wie
folgt geöffnet:
Kinderkrippe:2
montags bis freitags: 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr.
Zukäufe sind hier nicht möglich.
Kindergarten:
montags bis freitags: (mittwochs + donnerstags = Servicetage/ Betreuungszeit zusätzlich
von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr)
07.30 Uhr
08.00 Uhr
13.00 Uhr
08.00 Uhr
14.00 Uhr
08.00 Uhr
bis
bis
bis
bis
bis
bis
08.00 Uhr
13.00 Uhr
14.00 Uhr
14.00 Uhr
16.30 Uhr
16.30 Uhr
Zukaufsmöglichkeit
Regelkindergartenzeit (Betreuungsblockzeit)
Zukaufsmöglichkeit
Betreuungsblockzeit
Zukaufsmöglichkeit für Mittwoch + Donnerstag
Betreuungsblockzeit Mittwoch + Donnerstag
08.00 Uhr
12.30 Uhr
13.00 Uhr
14.30 Uhr
16.30 Uhr
13.00 Uhr
14.30 Uhr
16.30 Uhr
Zukaufsmöglichkeit
Regelkindergartenzeit (Betreuungsblockzeit)
Zukaufsmöglichkeit Mittagessen
Zukaufsmöglichkeit
Zukaufsmöglichkeit
Betreuungsblockzeit
Betreuungsblockzeit
Betreuungsblockzeit
Kindertagesstätte:
montags bis freitags:
07.30 Uhr
08.00 Uhr
12.00 Uhr
13.00 Uhr
13.00 Uhr
08.00 Uhr
08.00 Uhr
08.00 Uhr
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
(2) Platzsharing im Kindergarten und in der Kindertagesstätte ist nur dann möglich, wenn alle
Mittagessens- und Nachmittagsplätze, die zur Verfügung stehen, voll belegt sind.
(3) Im Kindergarten bzw. in der Kindertagesstätte müssen sich die Erziehungsberechtigten für
eine der angebotenen Betreuungsblockzeiten (in jedem Fall die Regelkindergartenzeit beinhaltend) gemäß § 4 Abs. 1 verbindlich für eine Laufzeit vom 6 Monaten ab dem Datum
der Aufnahme entscheiden.
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Im übrigen gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in seiner jeweils gültigen Fassung
geändert durch GVE-Beschluss vom 14. Dezember 2010
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(4) Ein Wechsel der ausgewählten Betreuungsblockzeiten ist nur nach Ablauf einer Laufzeit
von 6 Monaten möglich und schriftlich bei der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu beantragen.
(5) In Ausnahmefällen ist eine Abweichung von Abs. 4 möglich. Als Ausnahmefälle gelten
insbesondere
a) Veränderungen in den familiären Verhältnissen durch Aufhebung von Ehegemeinschaften oder Trennung von Eltern,
b) Aufnahme oder Aufgabe einer Berufstätigkeit des/der Erziehungsberechtigten,
c) sonstige nicht vorhersehbare Veränderungen in den Lebensverhältnissen.
(6) Die endgültige Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmeregelung vorliegt, trifft der Gemeindevorstand.
(7) Die aufgeführten Zukaufszeiten sind optional wählbar. Buchungen von Zukaufzeiten für
einzelne Tage sind möglich.
Näheres hierzu regelt die Gebührensatzung.
(8) Die Anmeldungen der Betreuungsblockzeiten und Zukaufzeiten erfolgen auf entsprechenden Formularen, die der Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte bereithalten.
(9) Die Kinderkrippe, der Kindergarten und die Kindertagesstätte bleiben während der in Hessen gesetzlich festgelegten Osterferien unmittelbar nach den Osterfeiertagen für eine Woche sowie während der in Hessen gesetzlich festgelegten Weihnachtsferien unmittelbar
nach den Weihnachtsfeiertagen einschließlich der ersten Neujahrwoche geschlossen.
Diese Regelungen werden probeweise für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007
eingeführt. Die bisherige 15- tägige Schließung während der gesetzlich festgelegten
Sommerferien in Hessen wird für diese Zeit außer Kraft gesetzt.
(10)Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen
usw. einberufen wird, bleiben die Kinderkrippe, der Kindergarten und die Kindertagesstätte an diesen Tagen ganz oder teilweise geschlossen.
(11)Bekanntgaben erfolgen durch Aushang in der Kinderkrippe, im Kindergarten und der Kindertagesstätte sowie schriftliche Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten.
§ 5 Aufnahme
(1) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kinderkrippe, in den Kindergarten bzw. die
Kindertagesstätte ärztlich untersucht werden. Dieses ist bei Aufnahme durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, welches nicht älter als eine Woche ist, nachzuweisen.3
Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Kinderkrippe, den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte nur besuchen, wenn eine ärztliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
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Im übrigen gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in seiner jeweils gültigen Fassung
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(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Kinderkrippen-/Kindergartenbzw. Kindertagesstättenleitung. Maßgebend ist das Alter des Kindes, die soziale Dringlichkeit sowie pädagogische und familiäre Gesichtspunkte.
(3) Ein Aufnahmegremium, bestehend aus den jeweiligen Elternbeiratsvorsitzenden, den jeweilig benannten Mitgliedern des Gemeindevorstandes, einem Mitglied der Verwaltung
sowie der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung, entscheidet über die Platzvergabe nach sozialer Dringlichkeit für den Fall, das die Mittagessens- und Nachmittagsgruppen im Kindergarten und der Kindertagesstätte vollständig belegt und auch
das Platzsharing ausgeschöpft sind. Die Gründe sind von den Erziehungsberechtigten
entsprechend bei der Anmeldung bekannt zu geben.
(4) Aufnahmen sollen mit der Auflage verbunden sein, dass Plätze freizugeben sind, wenn
dringlichere Anfragen vorliegen. Dies ist den Eltern bei der Anmeldung bereits schriftlich
von der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung bekannt zu geben.
Ebenfalls sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, diesbezüglich Veränderungen in
den persönlichen Verhältnissen der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung mitzuteilen (z.B. Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses).
Werden durch die gemeldeten Veränderungen die Voraussetzungen für einen Mittagessens- bzw. Nachmittagsplatz in der Kindertagesstätte bzw. im Kindergarten nicht mehr erfüllt, so erlischt dieser Anspruch.
Wenn die festgelegte Höchstbelegung der Mittagessens- und Nachmittagsplätze in den
Gruppen in der Kindertagesstätte und im Kindergarten erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
(5) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung an.
§ 6 Pflichten der Erziehungsberechtigten
(1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kinderkrippe den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte regelmäßig besuchen; sie sollen spätestens bis 9.00 Uhr eintreffen und pünktlich zum Ende der gebuchten Zeiten in den Einrichtungen abgeholt werden.
(2) Die Kinder sind sauber zu waschen und zweckmäßig zu kleiden.
(3) Die Erziehungsberechtigten oder bring- bzw. abholberechtigten Personen übergeben die
Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw.
Kindertagesstättenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kinderkrippen-/Kindergarten bzw. Kindertagesstättenpersonal in der Kinderkrippe, im Kindergarten bzw. in der Kindertagesstätte wieder ab.
Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken bzw. in den Gebäuden der Kinderkrippe, des Kindergartens bzw. der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten
oder abholberechtigten Personen beim Verlassen der Grundstücke bzw. der Gebäude.
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Sollen Kinder den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte vorzeitig verlassen oder den
Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung.
Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kinderkrippe,
den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte, wer außer ihnen zum Bringen und Holen
des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden.
Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw.
Kindertagesstättenpersonal nach Hause zu bringen.
(4) Das Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenpersonal ist schriftlich darüber zu informieren,
ob das Kind den Kindergartenbus in Anspruch nimmt. Eine Änderung muss persönlich
vom Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden.
(5) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an
die Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf die
Kinderkrippe, der Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte erst wieder besucht werden,
wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.4
(6) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung mitzuteilen.
(7) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten.
(8) Mit der Unterschrift auf der Karteikarte bestätigen die Erziehungsberechtigten den Erhalt
der Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung.
§ 7 Pflichten der Kinderkrippen/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung
(1) Die Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben den Erziehungsberechtigten in einer vereinbarten Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache.
(2) Treten die im Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (BGBl I S. 1045) in der jeweils gültigen Fassung genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die
Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung verpflichtet, unverzüglich die
Gemeinde und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen
zu befolgen.
§ 8 Elternversammlung und Elternbeirat
Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 HKJGB wird Näheres durch die Satzung
über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.
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Im übrigen gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in seiner jeweils gültigen Fassung
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§ 9 Versicherung
(1) Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.
(2) Gegen Unfälle, die in der Kinderkrippe, im Kindergarten bzw. der Kindertagesstätte, auf
angemeldeten Ausflügen sowie auf dem Hin- und Rückweg geschehen, sind die Kinder
gesetzlich versichert (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII) unter Beachtung der in dieser Satzung geregelten Bedingungen.
Die Benutzung des Kindergartenbusses geschieht in Verantwortung der Erziehungsberechtigten.
§ 10 Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Kinderkrippe, des Kindergartens und der Kindertagesstätte wird von
den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im voraus und bis zum Monatsende zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.
§ 11 Beitragsfreistellung im letzten Kindergartenjahr (Bambini- Programm)
(1) Gemäß dem Dritten Teil der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege werden Kinder in dem Jahr, das ihrer Einschulung unmittelbar
vorausgeht, vom Kindergartenbeitrag freigestellt.
(2) Eine Freistellung von der Beitragszahlung erfolgt für maximal 5 Stunden täglich je nach
gebuchtem Betreuungsmodell. Beiträge über die 5. Betreuungsstunde hinaus sowie Zukäufe und das Verpflegungsentgelt sind weiterhin zu entrichten. Die Eltern erhalten hierüber einen entsprechenden Bescheid.
(3) Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind, nach Vorlage einer entsprechenden Aufnahmebescheinigung der Schule, die bereits gezahlten Gebühren zurückzuerstatten.
(4) Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung in der Einrichtung
jedoch wieder voll gebührenpflichtig. Auch hier ist die Vorlage einer entsprechende Rückstellung des Kindes durch die jeweilige Schule erforderlich.
(5) Diese Verordnung ist mit Wirkung vom 01. Januar 2007 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
§ 12 Abmeldung
(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats
bei der Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung vorzunehmen; gehen
sie erst nach dem 15. eines Monats dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
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(2) Innerhalb der letzten 3 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug aus der
Gemeinde) erfolgen.
(3) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr bis zum Entlassungstermin zu zahlen.
(4) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für
den Betrieb der Kinderkrippe, des Kindergartens bzw. der Kindertagesstätte unzumutbare
Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kinderkrippe, des Kindergartens
bzw. der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der
Gemeindevorstand. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. Für eine Neuanmeldung gilt § 3
Abs. 2 dieser Satzung.
(5) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kinderkrippe, des Kindergartens bzw. der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten
vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2
dieser Satzung.
(6) Werden die Gebühren mehr als zwei Mal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das
Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.
§ 13 Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kinderkrippe, den Kindergarten
bzw. die Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren für den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:
a) allgemeine Daten
Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder,
Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten,
b) Benutzungsgebühr Berechnungsgrundlagen,
für die Kinderkrippe,
den Kindergarten bzw.
die Kindertagesstätte
c) Rechtsgrundlage:
Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz
(KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch, Hessisches
Datenschutzgesetz (HDSG), Sozialgesetzbuch II und XII, Satzung.
Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach dem Ausscheiden des Kindes aus der Kinderkrippe, dem Kindergarten oder der Kindertagesstätte bzw. spätestens jedoch nach
Ausgleich eventuell noch offen stehender Forderungen.
(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.
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§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.09.2007 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung über die Benutzung des Kindergartens und der Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal
gemäß § 3 Abs. 2 Hess. KAG.
Mühltal, den 10. Oktober 2007
Der Gemeindevorstand
Bender
Erster Beigeordneter
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