StAZ Das Standesamt - Verlag für Standesamtswesen
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StAZ Das Standesamt - Verlag für Standesamtswesen
D 6451 E 6/2014 67. Jahrgang Nr. 6 Juni 2014 Herausgegeben vom Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten StAZ Das Standesamt Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands Frankfurt am Main Berlin Verlag für Standesamtswesen Wir gratulieren Professor Fritz Sturm und Professor Erik Jayme zum Geburtstag 161 Bert Schaffarzik Professor Fritz Sturm zum 85. Geburtstag 161 Götz Schulze Glückwünsche für Erik Jayme zum 80. Geburtstag ± Doyen des Internationalen Privatrechts und Kunstrechts 163 Aufsätze Konrad Duden Ausländische Leihmutterschaft: Elternschaft durch verfahrensrechtliche Anerkennung 164 Gerhard Ring/Line Olsen-Ring Scheidung im Schnellverfahren ± Reform des dänischen Scheidungsrechts 170 Gudrun Sturm Verzeichnis der Veröffentlichungen von Fritz Sturm 172 Rechtsprechung OLG Frankfurt am Main 29. 8. 2013 ± 20 VA 15/12 Die Praxis der Justizverwaltungen, bei einer Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses in entsprechender Anwendung des § 1309 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4 BGB zu verlangen, dass eine vorzulegende ausländische Urkunde, die veränderbare Umstände bezeugt, in der Regel nicht älter als sechs Monate ist, ist nicht zu beanstanden. Werden Urkunden vorgelegt, deren Ausstellung einige Wochen oder wenige Monate mehr als sechs Monate zurückliegt, sind diese unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise anzuerkennen 174 OLG Jena 14. 10. 2013 ± 9 W 366/13 Sowohl nach deutschem als auch kamerunischem Eherecht ist eine Zweitehe nicht ohne Weiteres nichtig. Ein Kind, das während des Bestehens einer solchen Zweitehe geboren wird, ist dem Ehemann der Mutter abstammungsrechtlich zugeordnet 178 OLG München 1. 4. 2014 ± 31 Wx 122/14 Die Namensänderung nach § 157 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Österreich) einer auch deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist nicht unmittelbar vom Standesamt zu beachten; es ist zunächst ein Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz durchzuführen 179 VG Köln 20. 2. 2013 ± 10 K 6710/11 Ein Kind, das von einer verheirateten indischen Leihmutter geboren wird, ist abstammungsrechtlich der Leihmutter und ihrem Ehemann auch dann zugeordnet, wenn nach indischem Recht festgestellt worden ist, dass das Kind biologisch von seinem deutschen Wunschvater abstammt 180 VG Köln 13. 11. 2013 ± 10 K 2043/12 Ein israelisches Urteil, das die biologische Abstammung eines von einer Leihmutter geborenen Kindes ohne Statuswirkung feststellt, ist in Deutschland nicht als Vaterschaftsfeststellung anzuerkennen 182 Aus der Praxis Festlegung von Eheschlieûungsorten Peter Kissner 185 Anwendbarkeit des Art. 47 EGBGB für eine deutschpolnische Doppelstaaterin Karl Krömer 185 Neue Verwaltungsvorschrift Nr. 44 a in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (Nam¾ndVwV) Benjamin Be Djallo 187 Literatur Theile: Transsexualität im Familienrecht Michael Grünberger 188 Brandenburg Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten (24. 1. 2014) 192 Nordrhein-Westfalen Zuständigkeitsregelnde Verordnungen aus dem Bereich des Justizministeriums (19. 9. 2013) 192 Verschiedenes Migration 2012 190 Vorschau Gesetze, Verordnungen, Erlasse Ehevoraussetzungen in Europa Bettina Heiderhoff Bundesrepublik Deutschland Standard XPersonenstand (20. 1. 2014) / 2. Nam¾ndVwV (11. 2. 2014) 191 Abstammungsrecht und Kindeswohl Tobias Helms Bayern Geschäftsverteilung (28. 1. 2014) 191 Nr. 6 des 67. Jahrgangs 2014 der Zeitschrift Das Standesamt Verantwortlich: Professor Dr. Tobias Helms; für »Aus der Praxis«: Beate Anefeld, M. A. Mit der vierteljährlich erscheinenden Beilage »Verbandsnachrichten und Mitteilungen des Bundesverbandes und der Landesverbände der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten« Redaktion: Hanauer Landstraûe 197 60314 Frankfurt am Main Telefon (0 69) 40 58 94-0 Telefax (0 69) 40 58 94-900 E-Mail: [email protected] Gesamtherstellung: Druckhaus Götz GmbH, Ludwigsburg ISSN 0341-3977 Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung auûerhalb der Freigrenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. 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