StAZ Das Standesamt - Verlag für Standesamtswesen

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StAZ Das Standesamt - Verlag für Standesamtswesen
D 6451 E
6/2014
67. Jahrgang
Nr. 6
Juni 2014
Herausgegeben vom Bundesverband der
Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten
StAZ Das Standesamt
Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht,
Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands
Frankfurt am Main Berlin
Verlag für Standesamtswesen
Wir gratulieren Professor Fritz Sturm und Professor
Erik Jayme zum Geburtstag 161
Bert Schaffarzik
Professor Fritz Sturm zum 85. Geburtstag 161
Götz Schulze
Glückwünsche für Erik Jayme zum 80. Geburtstag ±
Doyen des Internationalen Privatrechts und Kunstrechts 163
Aufsätze
Konrad Duden
Ausländische Leihmutterschaft: Elternschaft durch
verfahrensrechtliche Anerkennung 164
Gerhard Ring/Line Olsen-Ring
Scheidung im Schnellverfahren ± Reform des dänischen
Scheidungsrechts 170
Gudrun Sturm
Verzeichnis der Veröffentlichungen von Fritz Sturm 172
Rechtsprechung
OLG Frankfurt am Main 29. 8. 2013 ± 20 VA 15/12
Die Praxis der Justizverwaltungen, bei einer Befreiung
von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses in
entsprechender Anwendung des § 1309 Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 Satz 4 BGB zu verlangen, dass eine vorzulegende
ausländische Urkunde, die veränderbare Umstände
bezeugt, in der Regel nicht älter als sechs Monate ist,
ist nicht zu beanstanden. Werden Urkunden vorgelegt,
deren Ausstellung einige Wochen oder wenige Monate
mehr als sechs Monate zurückliegt, sind diese unter
bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise anzuerkennen 174
OLG Jena 14. 10. 2013 ± 9 W 366/13
Sowohl nach deutschem als auch kamerunischem Eherecht ist eine Zweitehe nicht ohne Weiteres nichtig. Ein
Kind, das während des Bestehens einer solchen Zweitehe geboren wird, ist dem Ehemann der Mutter abstammungsrechtlich zugeordnet 178
OLG München 1. 4. 2014 ± 31 Wx 122/14
Die Namensänderung nach § 157 Abs. 2 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuchs (Österreich) einer auch deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt
im Inland ist nicht unmittelbar vom Standesamt zu
beachten; es ist zunächst ein Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz durchzuführen 179
VG Köln 20. 2. 2013 ± 10 K 6710/11
Ein Kind, das von einer verheirateten indischen Leihmutter geboren wird, ist abstammungsrechtlich der
Leihmutter und ihrem Ehemann auch dann zugeordnet,
wenn nach indischem Recht festgestellt worden ist,
dass das Kind biologisch von seinem deutschen
Wunschvater abstammt 180
VG Köln 13. 11. 2013 ± 10 K 2043/12
Ein israelisches Urteil, das die biologische Abstammung
eines von einer Leihmutter geborenen Kindes ohne
Statuswirkung feststellt, ist in Deutschland nicht als
Vaterschaftsfeststellung anzuerkennen 182
Aus der Praxis
Festlegung von Eheschlieûungsorten Peter Kissner 185
Anwendbarkeit des Art. 47 EGBGB für eine deutschpolnische Doppelstaaterin Karl Krömer 185
Neue Verwaltungsvorschrift Nr. 44 a in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz
(Nam¾ndVwV) Benjamin Be Djallo 187
Literatur
Theile: Transsexualität im Familienrecht
Michael Grünberger 188
Brandenburg
Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten
(24. 1. 2014) 192
Nordrhein-Westfalen
Zuständigkeitsregelnde Verordnungen aus dem Bereich
des Justizministeriums (19. 9. 2013) 192
Verschiedenes
Migration 2012 190
Vorschau
Gesetze, Verordnungen, Erlasse
Ehevoraussetzungen in Europa Bettina Heiderhoff
Bundesrepublik Deutschland
Standard XPersonenstand (20. 1. 2014) / 2. Nam¾ndVwV
(11. 2. 2014) 191
Abstammungsrecht und Kindeswohl Tobias Helms
Bayern
Geschäftsverteilung (28. 1. 2014) 191
Nr. 6 des 67. Jahrgangs 2014 der Zeitschrift
Das Standesamt
Verantwortlich:
Professor Dr. Tobias Helms;
für »Aus der Praxis«:
Beate Anefeld, M. A.
Mit der vierteljährlich erscheinenden Beilage
»Verbandsnachrichten und
Mitteilungen des Bundesverbandes und
der Landesverbände der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten«
Redaktion: Hanauer Landstraûe 197
60314 Frankfurt am Main
Telefon (0 69) 40 58 94-0
Telefax (0 69) 40 58 94-900
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Gesamtherstellung:
Druckhaus Götz GmbH, Ludwigsburg
ISSN 0341-3977
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